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Forderungssicherungsgesetz (Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen) - FoSiG

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Forderungssicherungsgesetz

(Gesetz zur Sicherung von

Werkunternehmeransprüchen und zur

verbesserten Durchsetzung von

Forderungen) - FoSiG

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Gliederung

I. Grundlagen/Vorbemerkungen

1. Geschichte2. Die wichtigsten Änderungen in Stichworten

II. Bedeutung des FoSiG für die Pflichten von Architektinnen und Architekten gegenüber ihren Auftraggebern

1. AGB-rechtliche Privilegierung des Teils B der VOB2. Abschlagszahlungen in BGB-Bauverträgen3. Vertragserfüllungssicherheit in Verbraucher-Bauverträgen4. Druckzuschlag bei Mängeln5. Bauhandwerkersicherung6. Kündigungsabrechnung7. Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)

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III. Bedeutung des FoSiG für die Rechte der Architektinnen und Architekten in ihrer vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber

1. Abschlagszahlungen

2. Bauhandwerkersicherung

3. Kündigungsabrechnung

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Zur Geschichte

Die ursprüngliche Gesetzesinitiative des Bundesrats sah Änderungen

- des materiellen Rechts, v. a. im BGB u.

- des Prozessrechts, z.B.

→ die Einführung einer so genannten vorläufigen Zahlungsanordnung

vor

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Gesetzesbeschluss

- nur zu den materiell-rechtlichen Regelungen

⇒ prozessualer Teil vorerst zurückgestellt

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Die wichtigsten Änderungen in Stichworten (1)

1. AGB-rechtliche Privilegierung des Teils B der VOB

- Entfall für sog. Verbraucherverträge

- Festschreibung für Verträge im Geschäftsverkehr mit Unternehmen

oder mit der öffentlichen Hand, wenn die VOB/B „als Ganzes“ ver-

einbart wird

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Die wichtigsten Änderungen in Stichworten (2)

2. Abschlagszahlungen in BGB-Bauverträgen (§632a Abs. 1 BGB)

3. Einführung einer Vertragserfüllungssicherheit in Verbraucher-Bauverträgen (§ 632a Abs. 3 BGB)

4. Erweiterung der Regelung über die sog. Durchgriffsfälligkeit (§ 641 Abs. 2 BGB)

5. Herabsetzung des Druckzuschlags bei Mängeln (§ 641 Abs. 3 BGB)

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Die wichtigsten Änderungen in Stichworten (3)

6. Aufhebung des § 641 a BGB (Fertigstellungsbescheinigung)

7. Änderung der Bauhandwerkersicherung (§ 648 a BGB) – Einführung eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung

8. Änderung der Kündigungsabrechnung (§ 649 BGB)

9. Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes

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§ 310 Abs. 1 BGB alte Fassung (bis 31.12.08)

§ 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 310 Abs. 1 BGB neue Fassung (seit 01.01.09)

• Neuer Satz 3 angehängt:

„In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs. 1 und 2 auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.“

AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B (1)

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AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B (2)

• Aufhebung der Privilegierung für Verbraucherverträge

• Beibehaltung der Privilegierung für Verträge

• im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen

oder

• zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand,

wenn die VOB/B

• ohne inhaltliche Abweichungen

• insgesamt

in den Vertrag einbezogen wird

(Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs)

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AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B (3)

• ACHTUNG: Verbraucher kann Verwender sein

• u.a., wenn Verträge durch Architekt vorbereitet werden

und

• Geltung der VOB/B vorsehen

• Inhaltskontrolle nur zugunsten des Vertragspartners, nicht des Verwenders

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AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B

typische Abweichungen von der VOB/B

(⇒ in solchen Fällen – und weiteren – ist Teil B der VOB nicht mehr „als Ganzes“ vereinbart)

• Ausschluss des § 2 Nr. 3 VOB/B (Vergütungsanpassung bei Mengenabweichungen > 10 %)

• Nachtragsanspruchs nur bei Vorliegen einer vor Leistungsbeginn erfolgenden Vereinbarung

• Abschlagszahlungen nur in Höhe von 90 oder 95 % des Werts der erbrachten Leistungen

• Ausweitung der Haftung über § 13 Nr. 7 VOB/B hinaus• Ausdehnung des Sicherungszwecks über § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B

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AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B

• Öffnungsklauseln in der VOB/B

• § 11 Nr. 1 (Vereinbarung einer Vertragsstrafe)

• § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (Ausschluss der fiktiven Abnahme)

• § 13 Nr. 4 (Vereinbarung von der VOB/B abweichender Verjährungsfristen für Mängelansprüche)

• § 17 Nr. 8 Abs. 2 (Vereinbarung einer von der VOB/B abweichenden Rückgabefrist für eine Mängelbürgschaft)

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Alt„§632a Abschlagszahlungen

Der Unternehmer kann von dem Be-steller für in sich abgeschlosseneTeile des Werkes Abschlagszah-lungen für die erbrachten vertrags-mäßigen Leistungen verlangen. Diesgilt auch für erforderliche Stoffe oderBauteile, die eigens angefertigt oderangeliefert sind. Der Anspruch be-steht nur, wenn dem Besteller Eigen-tum an den Teilen des Werkes, an den Stoffenoder Bauteilen übertragen oder Sicher-heit dafür geleistet wird.“

Neu㤠632a Abschlagszahlungen

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen,

in der der Besteller durch die Leistung einenWertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesent-licher Mängel kann die Abschlagszahlung nichtverweigert werden. § 641 Abs. 3 gilt ent-sprechend. Die Leistungen sind durch eineAufstellung nachzuweisen, die eine rasche undsichere Beurteilung der Leistungen ermög-lichen muss. Die Sätze 1 und 4 gelten auch fürerforderliche Stoffe oder Bauteile, die ange-geliefert oder eigens angeliefert und bereitge-gestellt sind, wenn dem Besteller nach seinerWahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilenübertragen oder entsprechende Sicherheithierfür geleistet wird.“

Abschlagszahlungen im BGB-Bauvertrag

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Abschlagszahlungen im BGB-Bauvertrag (2)

Abschlagszahlungen können nach § 632 a Abs. 1 BGB verlangt werden

• für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung

• Beachte § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB: kein Recht, wegen unwesentlicher Mängel eine Abschlagszahlung zu verweigern

→ ein wesentlicher Mangel liegt z.B. vor,• bei fühlbarer Beeinträchtigung der Funktionalität der Leistung,

• bei Beeinträchtigung der Sicherheit

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Abschlagszahlungen im BGB-Bauvertrag (3)

Abschlagszahlungen können nach § 632a Abs. 1 BGB verlangt werden

• in der Höhe, in der der Besteller (=AG) durch die Leistung einen Wertzuwachs verlangt hat

→ Übergang des Eigentums auf den Besteller ist nicht erforderlich ⇒ kein Kürzungsrecht insbes. nicht in AGB (z.B. 95 %)

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Abschlagszahlungen im BGB-Bauvertrag (4)

Voraussetzung (§ 632 a Abs. 1 Satz 3 BGB) ist

• ein Nachweis der Leistungen

• durch eine Aufstellung,

• die eine

• rasche

und

• sichere

Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.

⇒ Prüfbarkeit ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung

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Abschlagszahlungen im BGB Bauvertrag (5)

Leistungsverweigerungsrecht bei Mängeln

• § 632 a Abs. 1 Satz 2 BGB: AZ darf nur bei wesentlichen Mängel verweigert werden

FRAGE:

• in voller Höhe

oder

• in Höhe der voraussichtlichen Beseitigungskosten mit Druckzuschlag (idR das Zwei- bis Dreifache)?

THESE: AZ kann in voller Höhe verweigert werden, bis der wesentliche Mangel

beseitigt ist, weil AZen stets nur einen vorläufigen Charakter haben

(noch unklar)

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Abschlagszahlungen im BGB-Bauvertrag (6)

Leistungsverweigerungsrecht bei Mängeln

• § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB: bei nicht wesentlichen Mängel darf AZ nicht verweigert werden

FRAGE: Darf bei unwesentlichen Mängeln ein Teilbetrag einbehalten

werden?

THESE: Ja, weil § 641 Abs. 3 BGB entsprechend gilt (Recht zum Einbehalt

eines angemessenen Teils der Vergütung bei dem Vorliegen von

Mängeln

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Abschlagszahlungen im BGB-Bauvertrag (7)

• Fälligkeit: sofort (§ 271 BGB)

(anders: § 16 Nr. 1 VOB/B → 18 Werktage)

• Vorläufigkeit ⇒ nur bis Schlussrechnungsreife(Pflicht zur Erstellung der Schlussrechnung bei Beendigung der Leistung ergibt sich aus dem Vertrag)

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Abschlagszahlungen im BGB-Bauvertrag (8)

• für Stoffe oder Bauteile,

• die angeliefert oder eigens angefertigt und

• bereit gestellt sind,

wenn dem Besteller (= AG) nach seiner Wahl

• Eigentum übertragen oder

• Sicherheit hierfür geleistet worden ist

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Vertragserfüllungssicherheit in Verbraucher-Bauverträgen (1)

§ 632 a Abs. 3 BGB:

• Pflicht zur Leistung einer Sicherheit für

• die rechtzeitige Herstellung des Werks

• ohne wesentliche Mängel

• in Höhe von 5 v. H. des Vergütungsanspruchs,

wenn

• der Besteller (= AG) ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist

und

• der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat

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Vertragserfüllungssicherheit in Verbraucher-Bauverträgen (2)

• gilt für Verträge über die

– Errichtung

oder den

– Umbau

eines Hauses

⇒ gilt z.B. für GU oder GÜ-Verträge oder Bauträgerverträge⇒ gilt wohl nicht bei Einzelgewerkvergabe

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Vertragserfüllungssicherheit in Verbraucher-Bauverträgen (3)

Höhe:

• 5 % des Vergütungsanspruchs

• Pflicht zur Erhöhung der Sicherheit, wenn der Vergütungsanspruch sich wegen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 % erhöht

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Vertragserfüllungssicherheit in Verbraucher-Bauverträgen (4)

Art und Weise

• bei der ersten Abschlagszahlung

⇒ in voller Höhe[⇒ nicht in Teilbeträgen bei mehreren Abschlagszahlungen]

• nach Wahl des Unternehmers (= AN)

• durch Einbehalt der Abschlagszahlungen bis zur Höhe der geschuldeten Sicherheit

oder

• durch Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines in der BRD zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder eines Kreditversicherers

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Vertragserfüllungssicherheit in Verbraucher-Bauverträgen (5)

• sichert auch Verzugsschadensersatzansprüche („Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks“)

• kein gesetzliches Leitbild für die Höhe der Vertragserfüllungssicherheit ⇒ es kann auch eine höhere Sicherheit vereinbart werden (jedenfalls in Unternehmerverträgen)

• kann nicht vertraglich, v.a. nicht in AGB, ausgeschlossen werden• Sicherheit für Mängelansprüche muss gesondert vereinbart

werden

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§ 641 BGB

Alt„(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines

Mangels verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.“

§ 641 BGB

Neu„(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines

Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.“

Druckzuschlag

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Druckzuschlag bei Mängeln (2)

§ 641 Abs. 3 BGB

• gewährt dem Besteller (= AG) Zahlungsverweigerungsrecht,

wenn

• er die Beseitigung eines Mangels verlangen kann

und

• Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Unternehmers (= AN) gegeben ist

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Druckzuschlag bei Mängeln (3)

Höhe:

• ein angemessener Teil der Vergütung

• in der Regel das Doppelte der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten

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Druckzuschlag bei Mängeln (4)

• nur gegenüber dem Schlusszahlungsanspruch des Unternehmers (= AN)

oder

• auch bei Abschlagszahlungsforderungen, wenn unwesentliche Mängel vorliegen?

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§ 648a BGB

Alt„(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einerAußenanlage oder eines Teils davon kann vomBesteller Sicherheit für die von ihm zu erbringen-den Vorleistungen einschließlich dazugehörigerNebenforderungen in der Weise verlangen, dasser dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eineangemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass er nach dem Ablauf der Frist seine Leistungverweigere. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie ersich aus dem Vertrag oder einem nachträglichenZusatzauftrag ergibt, sowie wegen Nebenforde-rungen verlangt werden; die Nebenforderungensind mit 10 vom Hundert des zu sichernden Ver-gütungsanspruchs anzusetzen. Sie ist auchdann als ausreichend anzusehen, wenn …“

§ 648a BGB

Neu„(1) Der Unternehmer eines Bauwerks einerAußenanlage oder eines Teils davon kann vomBesteller Sicherheit für die auch in Zusatzauf-trägen vereinbarte oder noch nicht gezahlteVergütung einschließlich dazugehöriger Neben-Forderungen, die mit 10 vom Hundert des zusichernden Vergütungsanspruchs anzusetzensind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Ver-gütung treten. Der Anspruch des Unternehmersauf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen,dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oderdas Werk abgenommen hat. Ansprüche mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unterneh-mers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben beider Berechnung der Vergütung unberücksichtigt,es sei denn sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als aus-reichend anzusehen, …“

Bauhandwerkersicherung

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Bauhandwerkersicherung (2)

Wichtigste Änderung:

• Anspruch auf Stellen einer Sicherheit (bis 31.12.2008: lediglich Leistungsverweigerungsrecht im Falle der Nichtgewährung einer Sicherheit innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Frist)

⇒ Klage auf Sicherheitsleistung möglich

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Bauhandwerkersicherung (3)

Klage auf Sicherheitsleistung ist in jedem Vertragsstadium möglich, z.B.

• nach Ablauf einer zur Sicherheitsleistung gesetzten angemessenen Frist

• nach Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts

• nach Abnahme

• nach Kündigung gemäß § 648 a Abs. 5 BGB?

• schon vor Leistungsbeginn?

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Bauhandwerkersicherung (4)

Höhe der Sicherheitsleistung

• vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung

• einschließlich solcher, die in Zusatzaufträgen vereinbart wird

• zuzüglich Nebenforderungen (10 v.H. des zu sichernden Vergütungsanspruchs)

• aufrechenbare Gegenforderungen des AG bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind

• Mängelansprüche des AG bleiben unberücksichtigt

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§ 648a BGB

Alt„(5) Leistet der Besteller der Sicherheit nicht frist-gemäß, so bestimmen sich die Rechte des Unter-nehmers nach den §§ 643 und 645 Abs. 1. Gilt derVertrag danach als aufgehoben, kann der Unter-nehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, dener dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit desVertrags vertraut hat. Dasselbe gilt, wenn der Be-steller in zeitlichem Zusammenhang mit demSicherheitsverlangen gemäß Absatz 1 kündigt, essei denn, die Kündigung ist nicht erfolgt, um derStellung der Sicherheit zu entgehen. Es wird ver-mutet, dass der Schaden 5 Prozent der Vergütungbeträgt.“

§ 648a BGB

Neu„(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolgloseine angemessene Frist zur Leistung der Sicher-heit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unter-nehmer die Leistung verweigern oder den Vertragkündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unter-nehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zuverlangen; es muss sich jedoch dasjenige an-rechnen lassen, was er infolge der Aufhebung desVertrages an Aufwendungen erspart oder durchanderweitige Verwendung seiner Arbeitskrafterwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Ver-gütung zustehen.

Bauhandwerkersicherung (5)

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Bauhandwerkersicherung (6)

Wenn eine zur Leistung einer Sicherheit gesetzte angemessene Frist fruchtlos

verstreicht, hat der Unternehmer (= AN) ein Wahlrecht:

• Fortsetzung der Leistungen und Klage auf Sicherheitsleistung

• Leistungsverweigerungsrecht

• Leistungsverweigerungsrecht und Klage auf Sicherheitsleistung

• außerordentliche Kündigung (mit Kündigungsvergütung)

→ Androhung ist nicht erforderlich• Außerordentliche Kündigung und ggf. Klage auf Sicherheitsleistung (wohl

für erbrachte, noch nicht vergütete Leistungen und Kündigungsvergütung)

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Kündigungsabrechnung

neuer § 649 Satz 3 BGB:

„Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf

den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden verein-

barten Vergütung zustehen.“

→ durch das Gesetz wird vermutet, dass bei einer freien Kündigung 95 % der auf den nicht mehr zu erbringenden Teilleistung entfallenden Vergütung eingespart werden

→ Vermutung kann widerlegt werden

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Bauforderungssicherungsgesetz (1)

• Änderung und Umbenennung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) vom 01.06.1909

Wesentliche Änderungen:

• Neudefinition des Begriffs „Baugeld“

• Ausweitung der Pflicht zur Verwendung von Baugeld

• Beweislastumkehr hinsichtlich Baugeldeigenschaft und zweckwidriger Verwendung

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Bauforderungssicherungsgesetz (2)

§ 1 Verwendung von Baugeld; Begriff des Baugeldes

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

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(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.

die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden,

dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu

bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach

gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll oder

2.

die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder

Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger einem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an

dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-,

Dienst- oder Kaufvertrages beteiligt waren.

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Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind

insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des

Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger

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Bauforderungssicherungsgesetz (3)

Begriff „Baugeld“

• Definition in § 1 Abs. 3 BauFordSiG§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Geldbeträge, die

• zur Bestreitung der Baukosten gewährt werden und • durch eine besondere dingliche Sicherung des Geldgebers

gekennzeichnet sind;Zweck: zur Bestreitung der Baukosten

• § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: Geldbeträge, die• „im Zusammenhang mit der Herstellung des Baus oder Umbaus

geleistet worden sind“

• Baugeld sind insbes. Abschlagszahlungen

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Bauforderungssicherungsgesetz (4)

Baugeldverwendungspflicht

§ 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG:

Baugeld ist

• zur Befriedigung solcher Personen,

• die an der Herstellung des Baus oder Umbaus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind

zu verwenden.

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Bauforderungssicherungsgesetz (5)

Folgen von Verstößen gegen die Verwendungspflicht:

• Strafbarkeit nach § 2 BauFordSiG:

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, wenn Baugeldempfänger ihre Zahlungen eingestellt haben oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

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Bauforderungssicherungsgesetz (6)

• Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines sog. Schutzgesetzes, z.B.

• bei Auszahlung an einen nicht geschützten Gläubiger

• bei fehlendem Pfändungsschutz

→ wenn Baugeld nicht auf einem gesonderten Konto separiert wird→ und nicht dafür Sorge getragen wird, dass es nicht gepfändet werden kann

⇒ Treuhandkonto einrichten!

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Bauforderungssicherungsgesetz (7)

Anwendbarkeit auf Architekten/Architektinnen?

Wohl ja!

⇒ unterliegen der Baugeldverwendungspflicht, wenn sie durch den Abschluss von Werk-, Kauf- oder Dienstverträgen Dritte an der Leistungserbringung beteiligenz.B. • als Generalplaner oder • bei dem Einsatz von Subplanern, u. U. auch freien Mitarbeitern

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Bauforderungssicherungsgesetz (8)

Baugeldempfänger

• darf mit Baugeld keine „Löcher“ aus anderen Bauvorhaben stopfen

• darf Baugeld nur soweit für eigene Zwecke einsetzen, als es dem angemessenen Wert (nicht dem Rechnungsbetrag) der eigenen Leistung entspricht

⇒ nicht zur Deckung der allgemeinen Geschäftskosten (Büro, Miete,

Sekretärin etc.) ⇒ nicht Gewinn

• darf mit Baugeld keine baufremden Verbindlichkeiten bedienen wie z.B. Notarkosten, Rechtsanwaltskosten, Mehrkosten etc.

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Bedeutung des Forderungssicherungsgesetztes für Architekten/Architektinnen

Abschlagszahlungen (§ 632 a BGB)

• keine eigenständige Bedeutung

• § 15 Abs. 2 HOAI (§ 8 Abs. 2 HOAI a. F.)

• Kenntnis im Rahmen der Prüfung von Rechnungen der AN von Bauleistungen erforderlich

• Höhe feststellen

• Aufstellung prüfen

• Baustoffe, -teile

• Sicherheitsleistung in Verbraucherverträgen

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Bedeutung für des FoSiG Architekten/Architektinnen

„Bauhandwerkersicherung“ (§ 648a BGB) (1)

• „Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon“

⇒ erforderlich ist Werkvertrag (nicht Bauträgervertrag oder Liefervertrag)

⇒ anwendbar auch auf Architektinnen und Architekten (oder auf Bauingenieurleistungen)

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Bedeutung des FoSiGfür Architekten/Architektinnen

„Bauhandwerkersicherung“ (§ 648a BGB) (2)

• Architektinnen und Architekten haben einen auf dem Klagewege durchsetzbaren ANSPRUCH AUF SICHERHEITSLEITUNG für noch nicht gezahlte Vergütung (auch für die noch ausstehenden Leistungen)

→ wird wegen der Möglichkeit der Vereinbarung der Baukosten (§ 6 Abs. 2 HOAI) leichter

• Architektinnen und Architekten können alle Rechte aus § 648 a BGB geltend machen

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Bedeutung des FoSiG für Architekten/Architektinnen

„Bauhandwerkersicherung“ (§ 648a BGB) (3)

• Kenntnis der wesentlichen Teile und Folgen der Regelung für den Fall, dass bauausführender AN Ansprüche auf Sicherheitsleistung erhebt erforderlich

• Beratung des AG über Grundzüge wohl geschuldet

• ggf. Begleitung einer Rechtsberatung, z.B. zur Höhe

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Bedeutung des FoSiG für Architekten/Architektinnen

„Kündigungsabrechnung“ (1)

• keine grundsätzliche Änderung bei freier Kündigung eines Architektenvertrags durch den AG

• Regelvermutung, dass Vergütung für die nicht mehr zu erbringenden Teilleistungen 5 % der hierauf entfallenden vereinbarungsgemäßen Vergütung (im Fall der Leistungserbringung) beträgt, ist problematisch

→ muss ggf. widerlegt werden

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Bedeutung des FoSiG für Architekten/Architektinnen

„Kündigungsabrechnung“ (2)

• Kenntnis der Regelung für den Fall der Prüfung von Unternehmerrechnungen erforderlich

• Beratung des AG über Grundzüge wohl geschuldet

• ggf. Begleitung einer Rechtsberatung geschuldet

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VIELEN DANK

FÜR IHRE

AUFMERKSAMKEIT