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Steuerliche Aspekte
einer Funktions- bzw. Produktionsverlagerung ins Ausland
vor dem Hintergrund der Rechtsänderungen zum 1.1.2008
Gesetzgeberischer Hintergrund
Globalisierung
- Verlagerung von betrieblichen Funktionen oder ganzer Produktionen ins Ausland. Dadurch gehen nicht nur Arbeitsplätze verloren, es wird dem Staat auch Besteuerungspotenzial aus laufenden Einkünften und aus Veräußerungsgewinnen entzogen
Vorrang des Europarechts hinsichtlich der garantierten Grundfreiheiten in der EU:
- Niederlassungsfreiheit- Freiheit des Kapitalverkehrs
Alte Rechtslage
Besteuerung Stiller Reserven bei Überführung eines Wirtschaftsgutes (Maschinen, Anlagen, Patente etc.) - in eine ausländische DBA-Betriebsstätte- bei Transfer des WG in DBA-Betriebsstätte um tatsächlichen Wert- bei Transfer nicht Nicht-DBA-Staat: Buchwert
- Ein Transfer liegt bereits dann vor, wenn z.B. ein Patent (nur noch) bzw. weit überwiegend von der ausländischen Betriebsstätte genutzt wird.
Hinzurechnungsbesteuerung gem. AStG- bei grenzüberschreitender Vorteilsgewährung- z.B. bei verbilligte Lieferung
Neue Rechtslage zunächst nur innerhalb der EU(SEStEG v. 7.12.2006)
Verschärfung durch Aufnahme allgemeiner Entstrickungsregeln
fiktive Entnahme immer dann, wenn hinsichtlich Verkauf oder Nutzung von Wirtschaftsgütern dem deutschen Staat der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts droht
Bewertung des Wirtschaftsgutes oder der Nutzung zum tatsächlichen bzw. gemeinen Wert
Anwendung auf alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden - Rückwirkung
Ausweitung auf Nutzungen und globale AusdehnungÄnderung § 1 AStG ab 1.1.2008
- Bei Verlagerung von einzelnen betrieblichen Funktionen oder ganzer Produktionen ins Ausland gehen nicht nur Arbeitsplätze verloren, es wird dem Staat auch Besteuerungspotenzial aus laufenden Einkünften und aus Veräußerungsgewinnen entzogen.
- Daher werden diese auslagernden Vorgänge wie fiktive Entnahmen besteuert.
- Bei Rückverlagerung ins Inland werden aber nach wie vor nur Wirtschaftsgüter, nicht aber Nutzungen als einlagefähig behandelt.
Maschinen
Anlagen
Funktion / Produktionsschritte
+ § 1 (3) AStG seit 1.1.2008
Gegenstand einer fiktiven Entnahme
bisher schon
Patente, Rechte
Gegenstand einer Funktionsverlagerung sind auch:
Verpflichtung eines Handelsvertreters im Ausland, wenn der Vertrieb bisher vom Inlands-Betrieb aus gemacht wurde
Verlagerung von Kompetenzen, Handlungsvollmachten
Auslagerung einzelner Produktionsschritte
Errichtung einer Auslandsgesellschaft zur Markterweiterung
Verlagerung von Service-Leistungen
Schließung von Verlustquellen
Ein Unternehmen stellt zwei Produkte her:
- Produkt A rechnet sich, Produkt B erzeugt wegen hoher Lohnstückkosten und fester VK-Preise nur Verluste.
- In Rumänien oder China könnte das Produkt günstiger hergestellt und dann auch mit Gewinn verkauft werden. Steuerfolgen in Deutschland
1. durch Wegfall der Verlustquelle erhöht sich der Gewinn /die dt. Steuer.
2. Die Auslagerung der Produktion B wird als fiktive Entnahme besteuert.
1. Schritt zur Ermittlung der fiktiven Entnahme:
Bewertung des Unternehmens in Deutschland
a) incl. Produkt C
b) ohne Produkt C
2. Schritt:
Bewertung des Unternehmens in Rumänien bzw. China
a) incl. Produkt C
b) ohne Produkt C
3. Schritt:
Festlegung des fiktiven Einigungsbereichs
a) Was würde ein Verkäufer von einem Dritten verlangen ?
b) Was würde ein fremder Dritter max. zahlen ?
Bewertungsmethode
Funktions- / Produktionsverlagerung § 1 AStG
4-fache Unternehmensbewertung nach IDW S1 Ermittlung der zukünftig entnahmefähigen Erträge kapitalisiert als „ewige Rente“ mit unrealistischen Zinssätzen abgezinst dadurch unrealistisch hohe steuerliche Werte
Fiktiver Einigungsbereich
1,0 bis 1,5 Mio. €
Käufer / bzw. Rumänien oder China:
höhere Bewertung der Risiken drückt auf den Wert des Unternehmens / der Funktion. Er würde bei 250.000 € möglichem Ertrag max. 1 Mio. € zahlen.
Verkäufer / bzw. Deutsches Mutterhaus:
höhere Bewertung der Chancen treibt den Wert des Unternehmens / der Funktion. Er würde bei 250.000 € möglichem Ertrag 1,5 Mio. € verlangen.
Nachträgliche Anpassung
Die Prognose der zukünftigen Ergebnisse und damit der Basiswert für die Bewertung der fiktiven Entnahme wird in der Regel von den sich später ergebenden tatsächlichen Verhältnissen abweichen.
Fiktion: Fremde Dritte würden (angeblich) deshalb immer eine Preisanpassungsklausel und zwar nur nach oben!!! vereinbaren (§1 Abs. 3 Satz 11 AStG). Der Fiskus vermutet damit (widerlegbar), dass erhebliche Unsicherheiten bei der Bewertung bestanden.
Folge: liegt der neue Wert auf Basis tatsächlicher Ergebnisse innerhalb der nächsten 10 Jahre noch immer im „Einigungsbereich“, dann kann der Wert bestehen bleiben. Ansonsten wird die Besteuerungsgrundlage (einmalig) nach oben angepasst.
Bildung eines Ausgleichspostens (nur innerhalb EU)
neu: steuerfreie Rücklage § 4 g EStG- nur auf ausdrücklichen Antrag- bei Überführung durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen- In einen EU-Mitgliedsstaat
nicht bei- Überführung eines WG in ein ausländisches Stammhaus- Überführung in ausländische Personengesellschaft
gewinnerhöhende Auflösung des Ausgleichspostens- 5 Jahre lang je 20%, unabhängig von der Nutzungsdauer
Steuerfolge bei Verlagerung Rumänien bzw. China
in Deutschland- Unternehmen entscheidet sich für einen Wert innerhalb des
Einigungsbereichs.- besteuert 1,0 bis 1,5 Mio € als fiktiven Entnahme-Gewinn- Im Falle Rumänien: Bildung des Ausgleichspostens- Auflösung über 5 Jahre
- Im Falle China: kein Ausgleichsposten
in Rumänien bzw. China- keine fiktive Einlage möglich, d.h. keine Abschreibung- bei Verkauf der Tochtergesellschaft: somit Doppelbesteuerung
Erhöhte Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten beachten
Kompetenzen prüfen, Betriebsstätten ja / nein
Verlustverrechnung nach EU-Recht
Verlustausgleich auch nachträglich über Verrechnungspreise
Beteiligungs- und Finanzierungsergebnisse in Deutschland ansiedeln, da hier steuerfrei möglich
Funktionsverlagerungen planen und aktiv gestalten
Steuerstrategie international
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Parallel-Struktur vermeidet Konzernund spart Steuern
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