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Factoring in der Insolvenz
Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.V.
Köln, den 02.12.2014
Rechtsanwalt Dr. Stefan Krüger
Insolvenzanfechtung IV.
Grundlagen des Factoring I.
Insolvenz des Anschlusskunden II.
Kollision mit Drittrechten III.
Inhalt
2
Grundlagen des Factoring I.
Inhalt
Funktionen des Factoring
Factoringmodelle und -arten
Ablauf
Insolvenzanfechtung IV.
Insolvenz des Anschlusskunden II.
Kollision mit Drittrechten III.
3
Funktionen des Factoring
Kauf von Geldforderungen
aus Waren- und
Dienstleistungsgeschäften
Factoring ist kein Kredit-
geschäft (so ausdrücklich
BGH, Urteil vom 8.5.2014,
Az.: IX ZR 128/12, NZI
2014, 696)
Sofortige Kaufpreiszahlung
in Höhe von 80 bis 90 %
nach Fakturierung
Liquidität, Skontozahlung,
Bilanzverkürzung
Übernahme des
Ausfallrisikos zu 100 %
durch den Factor
Eigenes Delkredererisiko
nur bei Lieferung über
festgelegtes Abnehmerlimit
Delkrederefall tritt ein,
wenn Forderung innerhalb
vereinbarter Form (i. d. R.
120 Tage) nicht bezahlt
wird
Übernahme des Mahn- und
Inkassowesens
Auslagerung der gesamten
Debitorenbuchhaltung
Administrative Entlastung,
Effizienzsteigerung,
tagfertige
Debitorenbuchhaltung
Finanzierungsfunktion Absicherungsfunktion Dienstleistungsfunktion
4
Grundlagen des Factoring I.
Inhalt
Insolvenzanfechtung IV.
Insolvenz des Anschlusskunden II.
Kollision mit Drittrechten III.
5
Funktionen des Factoring
Factoringmodelle und -arten
Ablauf
Factoringmodelle - Übersicht
echtes /
unechtes
Factoring
Echtes Factoring: bei endgültiger Übernahme des Ausfallrisikos durch den Factor,
stellt in Deutschland den Regelfall dar aufgrund Kollision mit verlängertem
Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten
Unechtes Factoring prinzipiell möglich (z. B. Dienstleistungsbereich); keine
Bilanzentlastung
offenes / stilles
Factoring
Beim offenen Factoring wird der Abnehmer durch Vermerk auf der Rechnung (offene
Abtretung) zur Zahlung an den Factor aufgefordert (Regelfall in Deutschland)
Beim stillen Verfahren wird die Zession dem Abnehmer gegenüber nicht offen gelegt,
zusätzlicher Kontroll- und Regelungsaufwand, Sicherungsvereinbarungen
Export-/ Import-
Factoring
Factoring für grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsgeschäfte, bei denen
Unternehmen die Leistungen eines Factors in Deutschland in Anspruch nehmen
Die Factoring-Anbieter wickeln das Factoring entweder direkt oder unter
Einschaltung eines Kooperationspartners (Import-Factor) ab
Full-Service-
Factoring
Übernahme der drei Standardfunktionen Finanzierung, Risikoabsicherung und
Dienstleistung durch den Factor; auch Standort-, Old-Line- oder Main-Line-Factoring
genannt
6
Fälligkeits-
factoring
Ohne oder nur eingeschränkte Finanzierungsfunktion, nur Dienstleistung und
Risikoabsicherung gewünscht
Grundlagen des Factoring I.
Inhalt
Insolvenzanfechtung IV.
Insolvenz des Anschlusskunden II.
Kollision mit Drittrechten III.
7
Funktionen des Factoring
Factoringmodelle und -arten
Ablauf
Ablauf der Implementierung von Factoring
Einreichung der
für die Bonitäts-
prüfung
erforderlichen
Unterlagen
Außen-
prüfung
Engagement-
beurteilung
und -entscheidung
Kundenzusage
und Vertrags-
abschluss
Aktenpflege,
Konteneinrichtun-
gen, technische
Kundenanbindung,
Limitvergabe
Erstaus-
zahlung
1. 3. 4. 5. 6. 2.
8
Entscheidungskriterien
Mindestumsatz-
schwelle Unterschiedliche Handhabung durch Factoringgesellschaften
Factoringfähige
Forderungen
Möglichst wiederkehrende Forderungen gegenüber gleich
bleibenden Kunden
Vollständige und mangelfreie Leistungserbringungen
Keine Gegenforderungen / Einwendungen
Keine Voraus- oder Teilzahlungen
Qualität der
Debitoren
Forderungen nicht älter als 90 Tage
Keine Inter-Company-Forderungen
Gute Bonität und pünktliches Zahlungsverhalten der Debitoren
Breite Streuung / keine „Klumpenrisiken“
Gewerbliche Abnehmer
Keine Ausschluss-
branchen z. B. Bau oder Anlagenbau
9
Ablauf (exemplarisch/offenes Factoring)
Anschlusskunde Debitor
3. Forderungsabtretung
2. Zahlungsversprechen
1. Warenlieferung
6. Zahlung
5. Forderung
4. Vorschuss 80 – 90%
7. Restzahlung
Factor
10
Inhalt
11
Insolvenzanfechtung IV.
Grundlagen des Factoring I.
Insolvenz des Anschlusskunden II.
Kollision mit Drittrechten III.
Vorläufiges Insolvenzverfahren (1)
Schicksal des Factoringvertrages
Gesetzliche Regelungen: Grds. kein Kündigungsrecht des vorläufigen Insolvenzver-
walters.
Regelmäßig vertragliches Kündigungsrecht des Factors.
Problem: Insolvenzabhängige Lösungsklauseln.
12
Vorläufiges Insolvenzverfahren (2)
Insolvenzabhängige Lösungsklauseln (1)
BGH, Urteil vom 15. November 2012, Az.: IX ZR 169/11, NZI 2013, 178:
„Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder
Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, sind
unwirksam.“
Hintergrund: „Schutz“ von § 119 InsO:
„Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausge-
schlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.“
§§ 103 ff. InsO regeln die Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung bei gegenseitigen
Verträgen.
13
Vorläufiges Insolvenzverfahren (3)
Insolvenzabhängige Lösungsklauseln (2)
Übertragbarkeit auf Finanzierer?
Vgl. hierzu Obermüller, ZInsO 2013, 476.
These: § 19 AGB-Banken ist insolvenzunabhängig und daher wirksam. Dies gilt
auch für vergleichbare Regelungen bei anderen Finanzierern, zumal wenn – wie
beim Factoring – zukünftig Forderungen angekauft und bevorschusst werden
sollen.
In der Praxis wird häufig an insolvenzunabhängige Kündigungsgründe wie Verzug
oder sonstige Vertragsverletzungen sowie wesentliche Verschlechterung der
Vermögenslage angeknüpft.
14
Vorläufiges Insolvenzverfahren (4)
Einziehungsrecht und Offenlegung
Factoringverträge enthalten regelmäßig Einziehungsrecht des Factors und Offenle-
gungspflicht des Anschlusskunden.
Angekaufte Forderungen: Aussonderungsrecht nach § 47 InsO.
Sicherungsabgetretene Forderungen: Absonderungsrecht, daher hat der Verwalter
gemäß § 166 Abs. 2 InsO ein Einziehungsrecht; insoweit Massebeteiligung nach
§ 171 InsO in Höhe von regelmäßig 9 %.
Verwertungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO: Bezieht sich nach der gesetzgebe-
rischen Begründung nicht auf Factoring (BT-Drs. 16/3227, S. 16), ist jedoch umstrit-
ten.
In der Praxis werden regemäßig zwischen Factor und Insolvenzverwalter abge-
stimmte Debitorenrundschreiben versandt.
Ist dies nicht möglich, sollten aus Sicht des Factors grundsätzlich sofortige
Offenlegung und Forderungseinzug durch den Factor erfolgen.
15
Vorläufiges Insolvenzverfahren (5)
Zustimmungs-
vorbehalt
BGH, NZI 2010, 138: Tritt der spätere Insolvenzschuldner künftige Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger ab, steht die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.
Unklare oder
streitige
Forderungs-
inhaberschaft
Treuhänderischer Einbehalt,
Zahlung auf Anderkonten,
Hinterlegung.
16
Allgemeines
Verfügungsverbot
Bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots ist die (weitere) Forderungsabtretung untersagt.
Entscheidend ist, ob die Forderungen zuvor entstanden sind und abgetreten wurden.
Factor ist auch berechtigt, wenn der Bedingungseintritt bei auf-schiebend bedingter Vorauszession erst nach Wirksamkeit des allgemeinen Veräußerungsverbots entsteht.
Vorläufiges Insolvenzverfahren (6)
Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter auch Rechtshandlungen anfechten, die er als vorläufiger Insolvenzverwalter vorgenommen hat.
Ausnahme: Gläubiger vertraut in die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Insolvenzverwalters; schutzwürdiges Vertrauen.
Fortführungsvereinbarungen: Zunehmend in unterschiedlichen juristischen Gestaltungen verbreitet.
Absprachen mit
dem vorläufigen
Insolvenz-
verwalter
17
Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf Verträge
Factoring-Rahmenvertrag
Echtes
Factoring
Unechtes
Factoring
Im Regelfall Erlöschen,
§§ 115, 116 InsO
Erlöschen
§§ 115, 116 InsO
Einzelne
Forderungskaufverträge
Echtes
Factoring
Unechtes
Factoring
Fallgruppen Bei Erfüllung insolvenzfest.
Factor steht nach h.M. ein Absonderungs-recht zu.
18
Schicksal der Forderungskaufverträge beim echten
Factoring
Bei vollständiger Erfüllung insol-venzfest; kein Wahlrecht des Insolvenzverwal-ters.
Aussonderungs-recht des Fac-tors.
1. Fallgruppe
Abgetretene und vom Factor be-zahlte Forderun-gen.
Bei Valutierung während des Er-öffnungsverfah-rens insolvenz-fest; kein Wahl-recht des Insol-venzverwalters.
Bei Valutierung nach Eröffnung: Wahlrecht des Insolvenzverwal-ters.
2. Fallgruppe
Abgetretene, vom Factor bezahlte, aber noch nicht werthaltige For-derungen.
3. Fallgruppe
Angediente, aber vom Factor noch nicht bezahlte Forderungen.
Kein Forderungs-erwerb ohne Mit-wirkung des Insol-venzverwalters.
Bestehen eines Anwartschafts-rechts des Fac-tors ist umstrit-ten.
4. Fallgruppe
Nach Eröffnung des Insolvenzver-fahrens ange-diente Forderun-gen.
Kein Forderungs-erwerb ohne Mit-wirkung des Insol-venzverwalters.
Nach Eröffnung des Insolvenzver-fahrens entstan-dene Forderun-gen.
5. Fallgruppe
Kein Forderungs-erwerb ohne Mit-wirkung des Insol-venzverwalters.
19
Weiterleitungsanspruch
Ersatzaussonderungsrecht (1)
Zahlungen auf Konto des Schuldners:
Auf Guthabenkonto unterscheidbar vorhanden (Ausnahme): Ersatzaussonde-
rungsanspruch.
Zahlungseingang auf Kontokorrentkonto (Regelfall): Weiterleitungsanspruch als
bloße Insolvenzforderung.
Beachte: Pfandrecht nach AGB-Banken bzw. AGB-Sparkassen.
Zahlungen auf Konto des Insolvenzverwalters:
Wie zuvor. Ggf. zusätzlich Massebereicherungsanspruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 3
InsO bei Zahlungen nach Verfahrenseröffnung oder Zahlungen an starken
Verwalter im Eröffnungsverfahren.
20
Weiterleitungsanspruch
Ersatzaussonderungsrecht (2)
Voraussetzung für Ersatzaussonderung: Unberechtigter Forderungseinzug.
Forderungseinzug durch Anschlusskunden: Einziehungsbefugnis muss
erloschen sein (Problem: stilles und Inhouse-Verfahren).
Forderungseinzug durch Insolvenzverwalter: § 166 Abs. 2 InsO gilt nur für
sicherungsabgetretene Forderungen (= Absonderungsrecht) und nicht für
angekaufte Forderungen, zu § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO: siehe oben.
Beachte: Nichtberechtigter gemäß § 48 InsO auch, wenn im Außenverhältnis
Verfügungsbefugnis besteht, nicht aber im Innenverhältnis (dies folgt
regelmäßig aus dem Factoringvertrag, z.B. durch Weiterleitungsanspruch,
Forderungseinzug für Factor und treuhänderische Entgegennahme von
Zahlungen; beachte zudem Anhaltspunkte im Außenverhältnis wie
Abtretungsvermerke).
21
Weiterleitungsanspruch
Ersatzaussonderungsrecht (3)
Beachte: Dingliches Recht an Zahlkonto
„halboffenes“ Factoring,
Kontoverpfändung,
Abtretung von Ansprüchen, insbesondere Guthaben und Saldoforderung,
Treuhandabreden (str.).
22
Wesentliche Rechte des Factors
Einziehungsrecht
Bleibt grundsätzlich beim Factor.
Nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers ändert eine
Anordnung nach § 21 Abs. 2 InsO hieran nichts (umstritten).
Unterlassungs-,
Rechnungs-
legungs- und
Schadensersatz-
ansprüche
Insolvenzverwalter kann wegen Vertragsverletzung nach § 280 BGB,
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB sowie als Verwalter nach
§ 60 InsO haften.
Insoweit hat er Verletzungshandlungen zu unterlassen.
Ggf. schuldet er Rechnungslegung.
Auskunfts-,
Informations- und
Einsichtsrechte
Vertragliche Ansprüche.
Gesetzliche Ansprüche (insbesondere §§ 260, 402, 242 BGB; aus-
/absonderungsspezifische Ansprüche).
Sicherungsrechte
Forderungsabtretung.
Ggf. weitere Sicherungsrechte, wie Eigentumsvorbehaltsrechte,
Abtretung von Versicherungsansprüchen.
23
Abgeleiteter Eigentumsvorbehalt
Ausssonderungsrecht
BGH, Urteil vom 8.5.2014, IX ZR 128/12, NZI 2014, 696:
„Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt des Factors im
Rahmen eines echten Factoringvertrages berechtigt in der Insolvenz des
Forderungsschuldners zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums.“
Vgl. zu den praktischen Konsequenzen: Krüger, FLF 2014, 226.
24
Verrechnungen auf dem Abrechnungskonto (1)
Kontokorrentverhältnis
Es liegt regelmäßig ein Kontokorrent i.S.d. § 355 HGB vor.
„Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, dass die
aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen
nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch
Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich
ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung,
Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluss ein
Überschuss gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem
Überschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.“
Die Kontokorrentabrede ist häufig explizit geregelt, im Übrigen besteht sie
regelmäßig konkludent aufgrund „gelebter Factoringpraxis“.
25
Verrechnungen auf dem Abrechnungskonto (2)
Kontokorrentverhältnis
Beendigung:
Regelmäßig bereits aufgrund außerordentlicher Kündigung durch Factor.
Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, §§ 115, 116 InsO.
Rechtsfolgen:
„Lähmung“ der Einzelansprüche,
Novation,
Saldo(vortrag): Überschuss des Anschlusskunden steht grds. dem
Insolvenzverwalter zu; Überschuss des Factors ist Insolvenzforderung.
26
Aufrechnung in Krise und Insolvenz
= grds. wirksam (vgl. § 94 InsO)
Ausnahme:
§ 96 Abs.1 Nr. 3 i. V. m. § 133 InsO
= grds. wirksam (vgl. § 94 InsO)
Ausnahme:
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 130, 131, 133 InsO
= grds. wirksam (vgl. § 94 InsO)
Aber: § 96 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 130, 131,133 InsO oft (+) wg. Kenntnis des In-solvenzantrages
= unter den Voraus-setzungen von § 95 InsO u. § 96 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 InsO wirk-sam
4. Monat bis 10
Jahre vor Insolvenz-
antragstellung
3-Monatszeitraum
vor Insolvenz-
antragstellung
Insolvenzantrags-
verfahren (i.d.R. bis
zu 3 Monaten)
Eröffnetes
Insolvenzverfahren
Insolvenzantrag Insolvenzeröffnung
Aufrechnungslage in diesem Zeitraum entstanden
27
Garantien
Wirksamkeit
Garantie auf erstes Anfordern,
sofortige Vollstreckbarkeit,
Fehlen eines Höchstbetrages und einer zeitlichen Befristung,
keine Widerrufsbelehrung,
Bezugnahme auf Factoringvertrag,
korrekte Unterschrift.
Nachweis des
Garantie- und
Schadenfalls
Besonderheiten bei (pauschalen) Saldoanerkenntnissen,
Anforderungen an Darlegungs- und Beweislast,
ggf. Konzentration auf „Einzelschäden“.
Durchsetzbarkeit
und Werthaltigkeit
der Garantie
Dreijährige Verjährung,
Bonität des Garanten.
Abtretung der
Ansprüche gegen
die Masse
Zahlung des Garanten gegen Abtretung der Ansprüche gemäß
§ 255 BGB.
28
Steuerliche Risiken aus § 13c UStG
BGH, ZIP 2007, 774
„… Hinterlegt ein Factor, der von seinem Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für
abgetretene Forderungen und vom Finanzamt nach § 13c UStG auf Zahlung der in
den abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer, soweit sie in den vom
Factor vereinnahmten Beträgen enthalten ist, in Anspruch genommen wird, den
geforderten Geldbetrag, kommt eine Erfüllungswirkung der Hinterlegung nicht in
Betracht, wenn der Factor nicht darlegt, dass die Kaufpreisforderung des Kunden und
die Umsatzsteuerforderung des Finanzamts dieselben abgetretenen Forderungen
betreffen und sich daher hinsichtlich der in den vereinnahmten Beträgen
eingeschlossenen Umsatzanteile decken…“
29
Inhalt
30
Insolvenzanfechtung IV.
Grundlagen des Factoring I.
Insolvenz des Anschlusskunden II.
Kollision mit Drittrechten III.
Rechtspositionen der Beteiligten
Factor
Banken
Debitoren
Lieferanten
Globalzession
Verlängerter EV
31
Rechtspositionen des Factors
Echtes Factoring
BGH: „Barkaufcharakter“
Delkredererisiko übernommen.
Keine (faktische) Rückbelastungs-
möglichkeiten.
Unechtes Factoring
BGH: „Sicherungscharakter“
Delkredererisiko nicht übernom-men.
Delkredererisiko
32
Typische Kollisionsfälle und ihre Lösung nach der
Rechtsprechung (1)
Echtes Factoring
Echtes Factoring geht vor. Ältere Globalzession geht vor.
mit verlängertem EV
Bei zeitlichem Vorrang der Factoring-Zession steht Lieferant wie bei erlaub-ter Weiterveräußerung der Vorbehalts-ware gegen Barzahlung, da Anschluss-kunde gutgeschriebenen Forderungs-gegenwert endgültig behalten darf.
Ist verlängerter Eigentumsvorbehalt zu-erst vereinbart, wird nachfolgende Fac-toring-Zession von der Einziehungser-mächtigung des Vorbehaltslieferanten gedeckt.
mit Banken-Globalzession
Nur eine zeitlich frühere Factoring-Zes-sion setzt sich nach dem Prioritätsprin-zip gegenüber späterer Banken-Global-zession durch.
Bei zeitlichem Vorrang der Banken-Globalzession deckt die dem Dar-lehensnehmer erteilte Einziehungser-mächtigung dagegen nicht die nochma-lige Abtretung der Forderungen an ei-nen Factor ab.
33
Typische Kollisionsfälle und ihre Lösung nach der
Rechtsprechung (2)
Unechtes Factoring
Verlängerter EV geht vor. Ältere Globalzession geht vor.
Rechtslage umstritten, BGH behandelt unechtes Factoring wegen der Rückbe-lastungsmöglichkeit wie bloße Siche-rungszession zugunsten eines Geld-kreditgebers. Soweit die Abtretung an den Vorbehaltslieferanten zeitlich vor-rangig ist, ist die Factoring-Zession von der Einziehungsermächtigung nicht mehr gedeckt. Bei vorrangiger Fac-toring-Zession gelten Grundsätze der Kollision Banken-Globalzession und verlängerter EV („Vertragsbruch-theorie“).
Nur eine zeitlich frühere Factoring-Zes-sion setzt sich nach dem Prioritätsprin-zip gegenüber späterer Banken-Global-zession durch.
Bei zeitlichem Vorrang der Banken-Globalzession deckt die dem Dar-lehensnehmer erteilte Einziehungser-mächtigung dagegen nicht die nochma-lige Abtretung der Forderungen an ei-nen Factor ab.
mit verlängertem EV mit Banken-Globalzession
34
Zentralregulierung: Warenfluss und Zahlungsverkehr
(Beispiel)
Anschlusshaus Vertragslieferant
1. Auftrag/
Kaufvertrag
2. Lieferung
6. Rechnung
5. Zahlung
7. Zahlung 3. Rechnung
Zentralregulierer
4. Delkredere-
übernahme
35
Kollision von Factoring und Zentralregulierung
Kollision mit
Forderungs-
abtretung an
Zentralregulierer
Es gilt das Prioritätsprinzip.
Es gelten die obigen Ausführungen zum Prioritätsprinzip.
Kollision mit
Eigentums-
vorbehaltsrechten
Beachte: Zentralregulierer muss Forderungen zuvor wirksam er-
worben haben.
Forderungsankauf
vom Zentralre-
gulierer
36
Inhalt
37
Insolvenzanfechtung IV.
Grundlagen des Factoring I.
Insolvenz des Anschlusskunden II.
Kollision mit Drittrechten III.
Anfechtbarkeit
Grundsatz Forderungserwerb ist Austausch gleichwerti-ger Leistungen.
Unanfechtbares
Bargeschäft
Globalzession
Grundsätzlich Austausch gleichwertiger Lei-stungen.
Ausnahme: ggf. spätere Zahlung durch Factor.
Grds.
unanfechtbares
Bargeschäft
Fälligkeits-/
Inhouse-Factoring
Grundsätzlich keine Privilegierung.
Ausnahme: Zahlung über verpfändetes Konto / Treuhandkonto.
Anfechtungs-
risiken
Bestimmte
Aufrechnungs-
lagen
Unzulässig, wenn Aufrechnungslage anfecht-bar erlangt wurde.
Anfechtungs-
risiken
Deckungs-
geschäfte nach
Insolvenzreife
Problematisch, wenn Insolvenzverwalter Er-füllung gegenüber Debitor anficht.
„mittelbare“
Anfechtungs-
risiken
38
Vorsatzanfechtung (1)
OLG München, Urteil vom 17.12.2013, Az. 5 U 2068/13,
BeckRS 2014, 11379, FD-InsR 2014, 359808
Leitsätze:
1. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es
sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt –
meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei
Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis
außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden.
2. Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des
§133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine
drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt
daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen
bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit
zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen
nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine
Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen.“
39
Vorsatzanfechtung (2)
OLG München, Urteil vom 17.12.2013, Az. 5 U 2068/13,
BeckRS 2014, 11379, FD-InsR 2014, 359808 (Leitsätze)
Klagabweisung erfolgte aufgrund einer solchen Gesamtbeurteilung, so
u.a. Bewertung der Kenntnis von Liquiditätslage aufgrund von zwei
Rücklastschriften und Teilzahlungen auf drei weitere Rechnungen,
vorheriges Zahlungsverhalten,
keine weitergehende Kenntnis von wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners
oder seinem Zahlungsverhalten gegenüber anderen Gläubigern,
Zahlungsverzögerung bei Zahlungszusage von Bank.
40
Vorsatzanfechtung (3)
Beschluss des BGH vom 15.5.2014, Az.: IX ZR 4/14, BeckRS 2014, 11354)
1. Zurückweisung des Antrags des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für
Nichtzulassungsbeschwerde.
2. Explizit: Akzeptanz der tatrichterlichen Würdigung und keine Verletzung von
Verfahrensrechten im Übrigen.
41
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Stefan Krüger
Mütze Korsch
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Trinkausstraße 7
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211 / 8 82 92-9
Telefax: 0211 / 8 82 92-6
Mobil: 0151 / 46 75 84 74
42