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Fachtagung
NÖ Seilbahnen
2020
Dipl.-Ing. Herbert PÖLZL
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Fachbereich Maschinenbau - Seilbahntechnik
INHALTE
• Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
(Entwurf)
• Anwendung der EN 12927:2019
• Information – Expertenkonferenz Seilbahn 2019
(Wien)
• Unfallgeschehen im Pistenbereich
• Einladung NÖ Betriebsleiterseminar 2020
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV (Entwurf)
Anwendungs- und Geltungsbereich
Seilbahnen gemäß den §§ 2 und 120 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), ausgenommen Schlepplifte
Anforderungen an den Bauentwurf Allgemeine Anforderungen:
- Bauentwurf hat dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende, projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 sowie die erforderlichen Gutachten zu enthalten.
- Unterlagen sind sachkundig zu verfassen, aufeinander abzustimmen, Zeichnungen nach den Regeln und Normen des technischen Zeichnens auszuführen, in deutscher Sprache zu verfassen und in einer Mappe zu sammeln.
Anforderungen an den Umfang:
- Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 muss ersichtlich sein.
- Beurteilung durch Sachverständigen muss möglich sein.
Formale Anforderungen:
- Vom Verfasser und der verantwortlichen Person gemäß § 4a SeilbG 2003 zu unterfertigen.
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV (Entwurf)
SicherheitsanalyseIst durch die verantwortliche Person gemäß § 4a SeilbG 2003 oder in deren Auftrag entsprechend Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 durchzuführen
Sicherheitsbericht - darf nicht länger als 3 Monate vor der Baueinreichung zurückliegen
- Name und Anschrift sowie Beurkundung durch den Sicherheitsberichterstellers;
- Firmenmäßige Zeichnung durch die verantwortliche Person (insbesondere zur Bestätigung der Aktualität der im Sicherheitsbericht dargestellten örtlichen Gegebenheiten)
Anforderungen an den Sicherheitsberichtersteller- Muss im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 eingetragenen Person oder
Stelle aufgenommen sein.
- SB muss von einer vom Seilbahnunternehmen unabhängigen Person oder Stelle erstellt werden.
- Antragsberechtigt für die Aufnahme in das Verzeichnis der Sicherheitsberichtersteller sind: 1. Einschlägig akkreditierte Inspektionsstellen; 2. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse; 3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV (Entwurf)
Anforderungen an die Gutachten Müssen für alle betroffenen Fachgebiete vorliegen.
für den jeweiligen Fachbereich ist zu bestätigen:- die Vollständigkeit der relevanten einzelnen Bauentwurfsunterlagen;- die Einhaltung des Standes der Technik, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.
In jedem Gutachten sind für das jeweilige Fachgebiet alle für die Errichtung und zur Führung eines sicheren Betriebes zusätzlich notwendigen Maßnahmen sowie wartungs- und betriebstechnischen Erfordernisse anzugeben.
Einhaltung besonderer Anforderungen bezüglich Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik (Sicherheitsbauteile, Teilsysteme, Schnittstellenbetrachtung, EU-Konformitätserklärungen usw.)
Anforderungen an die Ersteller der Gutachten 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer
Akkreditierung;
2. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
4. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
5. Natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
Gutachten Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik
Personen aus einem Verzeichnis des BMK
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV (Entwurf)
Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen Personen aus einem Verzeichnis des BMK>(Aufrechte Befugnis in den Fachgebieten Bauwesen/Bauingenieurwesen oder Maschinenbau; Nachweis der positiven Absolvierung von Lehrveranstaltungen an einer Hochschule über Seilbahntechnik/Seilbahnbau im Mindestmaß von 2 Semesterwochenstunden oder 2,0 ECTS-Anrechnungspunkten; mindestens einjährige praktische Erfahrungen bei der Durchführung oder Prüfung von Seil- und Längenschnittsberechnungen)
Prüfer von Detailunterlagen dazu befugte Ziviltechniker
Übergangsbestimmungen Ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Baugenehmigungsverfahren nicht
anzuwenden.
Derzeit bereits berechtigte Personen zur Erstellung von Sicherheitsberichten können über Antrag - unter Entfall der geforderten Nachweise - in die Verzeichnisse des BMK eingetragen werden.
Anwendung der EN 12927:2019
Anwendung der EN 12927:2019
Anwendung der EN 12927:2019
Besprechung 07.11.2019
BMVIT (BMK), Seilhersteller, Seilbahnfirmen, Fachverband, Prüfstellen
Magnetische Seilprüfung vor Aufnahme des Betriebs:
Erstinspektion (Seil, die Spleiße und Seilendbefestigungen) - auch MRT-Prüfung
- bevor die Anlage in Betrieb genommen wird. (derzeit nur in Italien und Frankreich üblich)
Laut Hersteller technisch nicht sinnhaft – sondern erste MRT erst innerhalb
des 1. Jahres nach Auflegung.
Intervalle für die weiteren MRT
Fristlauf (z.B. 3 Jahre bei Förderseilen) beginnt ab dem Jahr der ersten MRT;
danach jeweiliges Kalenderjahr (z.B. eine MRT 2020, nächste 2023,
übernächste 2026)
Mindestintervalle für Sichtprüfungen (nach Anhang E):
Bewertung unter Berücksichtigung von Biegewechsel, Überrollungen,
Betriebspersonal, Fahrzeugbedingungen, Höhenunterschied und Höhenprofil,
Umgebungsbedingungen, Erfahrungen (Betrieb/System)
Intervall 1 Jahr --- 1 Monat
Wird von den Herstellerfirmen (Fatzer und Teufelberger) gemacht und in den
Anleitung für Bedienung und Instandhaltung (ABI) angegeben (ohne Unterlagen für Bewertung)
Anwendung der EN 12927:2019
Anleitung für Betrieb und Instandhaltung (ABI)
Seit der Anwendung der RL 2000/9EG erforderlich.
Wird auch im Rahmenentwurf der Betriebsvorschriften gefordert (statt DSB).
Für Umsetzung EN 12927:2019 (kann) Anpassung bzw. Ergänzung
erforderlich sein.
Wäre vom Betreiber bei den Herstellern anzufordern.
Anwendung EN 12927:2019 auf Seile, welche nach EN 12927:2004 aufgelegt wurden:
Von Seiten der Seilhersteller kein Problem
BMVIT (BMK) wird das intern noch beraten.
Anwendung EN 12927:2019 auf Seile, welche nach DSB aufgelegt wurden:
Anregung des Fachverbandes (für Instandhaltung EN 12927:2019 statt DSB
anzuwenden)
BMVIT (BMK) wird das im Rahmen der Richtlinie R3 behandeln.
Anwendung der EN 12927:2019
Kompetente Personen gemäß EN 12927:2019
Grundsätzlich Hersteller des Seiles (bzw. die Hersteller der Seilendbefestigung)
oder von diesen zugelassene Personen oder Stellen sowie nach der DSB
akkreditierten Stellen; Sichtprüfungen (gem. 13.3.2 und 13.3.5 der EN 12927)
können auch vom Betriebsleiter durchgeführt werden. Der der „Bericht“ nach
13.3.12 (= Seilmeldebogen) ist nur vom Betriebsleiter zu führen.
Richtlinien Seile (R3):
Derzeit nur als Entwurf vorliegend
Erstellung soll vom BMVIT (BMK) unter Mitarbeiter von Herstellern alsbald
erfolgen.
Eventuell wird festgelegt, dass MRT-Prüfprotokolle an die Behörde nur mehr
zur Kenntnis übermittelt werden ( behördliches Schreiben könnte entfallen).
Zum Seilmeldebogen ist ein die Anwender unterstützendes Tool (z.B. zur
Berechnung zul. Drahtbrüche, Anzahl auf Bezugslänge vorhandener
Drahtbrüche) vorgesehen.
Expertenkonferenz Seilbahnen 2019
Einstellung des Betriebes eines Schleppliftes bei Nebel
Da vom Fachverband für Seilbahnen noch kein Vorschlag zur
Anpassung der Betriebsvorschriften auf Grund des OGH Urteils
vom 28.09.2017 erfolgte, wurde das Thema erneut im Rahmen
der Expertenkonferenz 2019 in Wien diskutiert.
Vom Fachverband wird – hoffentlich bis zur nächsten
Expertenkonferenz 2020 in Salzburg - ein Vorschlag
ausgearbeitet.
Dieser wird an das BMVIT zur Erstellung neuer Muster-
Betriebsvorschrift weitergeleitet.
Expertenkonferenz Seilbahnen 2019
Austausch Förderseile bei Schleppliften
Aufgrund der noch immer nicht offiziell herausgegebenen
Richtlinie R3 (für Seilkomponenten und Seilarbeiten bei
Seilbahnen) bestehen Unklarheiten.
Der Inhalt der künftigen Richtlinie R3 des BMVIT (derzeit
noch immer Entwurf) sollte auch auf Schlepplifte
erweitert werden.
Die Festlegung einer akkordierten Vorgangsweise bei
einem Seiltausch von bestehenden „ÖNORM-Seilen“ auf
neue Förderseile nach EN-Normen, sollte rasch erfolgen.
Eine Klärung bezüglich Übergangsbestimmungen ist
dringend erforderlich.
Expertenkonferenz Seilbahnen 2019
Regelung für die Beförderung von E-Bikes mit Seilbahnen
wegen Brandgefahr durch Akkus
Zu diesem Thema hat es 2 Besprechungen (BMVIT, Hersteller,
Brandverhütungsstelle usw.) gegeben.
Ausgangsforderung war, der getrennte Transport von E-Bikes
und Akkus (in einem eigenen FBM in einem
Sicherheitsbehälter). schwierige/unmögliche Umsetzung
o E-Bikes samt Akkus werden auch in anderen öffentlichen
Verkehrsmitteln (z.B. ÖBB, DB, U-und S-Bahn Wien) ohne
besondere Sicherheitsmaßnahmen befördert.
o Brandgefahr beim Transport nicht bekannt (eher während
des Ladevorgangs)
Daher derzeit keine Einschränkungen geplant – bei
neuen Erkenntnissen neue Beurteilung der Lage
Expertenkonferenz Seilbahnen 2019
Unfallstatistik Seilbahnen:
Expertenkonferenz Seilbahnen 2019
Unfallgeschehen NÖ
Insbesondere im Bereich Einstieg
Fehlverhalten von Benutzern
Mangelnde Aufmerksamkeit von Stationsbediensteten
Expertenkonferenz Seilbahnen 2019
Unfall bei einem Schlepplift der Fa. Stemag:
Nicht ausreichende Verdrehsicherung bei der Befestigung der
Bruchstabhalterung.
Sollte/muss bei der Überprüfung kontrolliert werden!
Expertenkonferenz Seilbahnen 2019
Unfall bei einem Schlepplift der Fa.
Bruckschlögl:
Ein 5-jähriger Skifahrer und verfing sich mit
dem Fangriemen des rechten Handschuhs so
im Tellergehänge, dass ein Pistenretter das
Kind mit einem Messer losschneiden musste
(Prellung und Quetschung im
Bereich des Handgelenks, keine bleibenden
Schäden).
Betriebsleiter hat vor dem Vorfall die Führungsrolle in der Bergstation am
Einlauf getauscht und der Seileinlauf wurde offenbar zu hoch eingestellt.
Führte dazu, dass das Seil bei der Auffahrt 5 Eigendrehungen aufwies.
Seildrehung muss bei der Überprüfung kontrolliert
werden!
Unfallgeschehen im Pistenbereich
Unfallgeschehen im Pistenbereich
NÖ Betriebsleiterseminar 2020
Termin: Freitag 29. Mai 2020
Ort: St. Pölten (Landhaus „Ostarrichisaal“)
Schwerpunktthema: Verkehrssicherheitspflichten
(Vortragender: Dr. Lamprecht)
Einladung: wird in den nächsten Wochen an die Betriebsleiter
übermittelt.
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Fachbereich Maschinenbau – Seilbahntechnik
Dipl.-Ing. Herbert PÖLZL