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FACHGRUPPEN NEWS 3|15 Rundschreiben des Landesgremiums Wien des Elektro- und Einrichtungsfachhandels INHALT Nr. 3 | Dezember 2015 Editorial ...........................................................................1 Personal | Steuern...................................................... 2-3 Steuern | Verkehr .........................................................4-5 Neues aus dem Elektrohandel | Service..................... 6-7 Rückblicke | Betriebsbesuche..................................... 8-9 Messekalender | Betriebsbesuche | Bildung.......... 10-11 Publikationen................................................................ 12 Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016 Sehr geehrte Damen und Herren, die Verschiebung der Einführung der Registrier- kassen- und Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016 konnte trotz massiver Bemühungen der Wirt- schaftskammer nicht verhindert werden. Es ist aber gelungen, in umfangreichen Diskussionen und Verhandlungen Erleichterungen für die ös- terreichischen Handelsbetriebe zu erreichen. Zu nennen ist z.B. die Übergangsfrist ohne Strafen im ersten Quartal 2016. Auch im zweiten Quar- tal gibt es keine Strafen, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er bereits eine Kasse be- stellt hat und diese z.B. aufgrund von Liefereng- pässen noch nicht im Einsatz ist. Auch wenn eine Übergangsfrist erreicht werden konnten, bitte ich Sie, die Verpflichtungen ernst zu nehmen und sich rechtzeitig damit betraut zu machen. Ein Online-Ratgeber steht Ihnen unter registrierkassenpflicht.wkoratgeber.at zur Verfügung. Gerne beraten wir Sie auch persönlich unter T 01/514 50-1625. Freundliche Grüße KommR Erwin Pellet Gremialobmann © Robert Kneschke © uve sauer © Summa Möbel © Igor Shmatov Das Landesgremium Wien des Elektro- und Einrichtungsfachhandels wünscht all seinen Mitgliedsbetrieben ein gesegnetes Weihnachtsfest, Gesundheit, Erfolg und gute Geschäfte für 2016. © drubig-photo - Fotolia

FACHGRUPPENNEWS 3|15lesen.wkw.at/einrichtungsfachhandel/pdfs/1639.pdf · im Behinderteneinstellungsgesetz hinweisen. Mit der Änderung des Behinderteneinstel-lungsgesetzes im Rahmen

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FACHGRUPPENNEWS 3|15Rundschreiben des Landesgremiums Wien des Elektro- und Einrichtungsfachhandels

INHALT Nr. 3 | Dezember 2015

Editorial ........................................................................... 1Personal | Steuern...................................................... 2-3Steuern | Verkehr......................................................... 4-5Neues aus dem Elektrohandel | Service..................... 6-7Rückblicke | Betriebsbesuche..................................... 8-9Messekalender | Betriebsbesuche | Bildung.......... 10-11Publikationen................................................................ 12

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016Sehr geehrte Damen und Herren,

die Verschiebung der Einführung der Registrier-kassen- und Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016 konnte trotz massiver Bemühungen der Wirt-schaftskammer nicht verhindert werden. Es ist aber gelungen, in umfangreichen Diskussionen und Verhandlungen Erleichterungen für die ös-terreichischen Handelsbetriebe zu erreichen. Zu nennen ist z.B. die Übergangsfrist ohne Strafen

im ersten Quartal 2016. Auch im zweiten Quar-tal gibt es keine Strafen, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er bereits eine Kasse be-stellt hat und diese z.B. aufgrund von Liefereng-pässen noch nicht im Einsatz ist.

Auch wenn eine Übergangsfrist erreicht werden konnten, bitte ich Sie, die Verpflichtungen ernst zu nehmen und sich rechtzeitig damit betraut zu machen.

Ein Online-Ratgeber steht Ihnen unter registrierkassenpflicht.wkoratgeber.at zur Verfügung. Gerne beraten wir Sie auch persönlich unter T 01/514 50-1625.

Freundliche Grüße

KommR Erwin PelletGremialobmann

© Robert Kneschke © uve sauer© Summa Möbel © Igor Shmatov

Das Landesgremium Wien des Elektro- und Einrichtungsfachhandels wünscht all seinen Mitgliedsbetrieben ein gesegnetes Weihnachtsfest, Gesundheit, Erfolg und gute Geschäfte für 2016.

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FACHGRUPPENNEWS 2Elektro- und Einrichtungsfachhandel

ARBEITSRECHT

Gehälter der Handelsangestellten steigen um 1,5%

Die Gehaltstafeln ab 1.1.2016 finden Sie unter wko.at/wien/handel

Gehaltsrecht 1. In der Gehaltstafel A werden im Gehalts-

gebiet A die kollektivvertraglichen Min-destgehälter um jeweils 1,55 % erhöht.

2. Die sich aus Punkt 1 in der Gehaltstafel A ergebende euromäßige Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehäl-

ter wird ebenso auf die Gehaltstafel A, Gehaltsgebiet B sowie auf die Gehaltsta-feln B, C, D, E, F und G übertragen.

3. Die Lehrlingsentschädigungen der Gehaltstafel A, Gehaltsgebiet A werden um 1,55 % erhöht. Die sich daraus ergebenden euromäßigen Erhöhungen der Lehrlings-entschädigungen werden auf die Gehalts-tafel A, Gehaltsgebiet B sowie auf die Ge-haltstafeln B, C, D, E, F und G übertragen.

4. Die sich aus der Berechnung nach 1. bis 3. ergebenden Gehälter und Lehrlings- entschädigungen werden kaufmännisch

auf ganze Euro gerundet.5. Die am 31.12.2015 bestehenden Über-

zahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechterhalten.

6. Zu Abschnitt II. Geltungsbeginn und Gelt-ungsdauer wird der 2. Absatz wie folgt geändert: Der Abschnitt VI., C, 2., Z 2.5. gilt ab 1.9.2013 bis zum 31.12.2016. Wird die Geltungsdauer dieses Abschnitts über den 31.12.2016 hinaus nicht verlängert, muss dies dem Vertragspartner schrift-lich mittels eingeschriebenen Briefes bis spätestens 31.8.2016 mitgeteilt werden. Somit wird die Regelung bis Ende des Jahres 2016 verlängert.

Information und Anmeldung:Wirtschaftskammer Wien,Abteilung Arbeits- und SozialrechtE [email protected] T 01/514 50–1010

Information zum Kollektivvertragsabschluss für Handelsangestellte per 1.1.2016

Eintritt des Kündigungsschutzes bei neuen Dienstverhältnissen Behindert-eneinstellungsgesetz - Rechtslage und Judikatur

Aus gegebenem Anlass möch-ten wir Sie auf Rechtslage und Judikatur betreffend den Ein-tritt des Kündigungsschutzes bei neuen Dienstverhältnissen im Behinderteneinstellungsgesetz hinweisen.

Mit der Änderung des Behinderteneinstel-lungsgesetzes im Rahmen des Budgetbegleit-gesetzes 2011, am 1.1.2011 in Kraft getre-

ten, gilt der qualifizierte Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte bei Dienstver-hältnissen, die ab 1.1.2011 neu begründet werden, erst nach 4 Jahren.

Die „Probezeit“ von bisher 6 Monaten wurde somit auf 4 Jahre verlängert, wobei jedoch besondere Ausnahmeregelungen normiert wurden, und zwar

wenn die Feststellung der Begünstigtenei-genschaft innerhalb dieses Zeitraumes er-folgt, wobei während der ersten 6 Monate dies nur bei Arbeitsunfall gilt sowie

der Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.

Beispiel: Feststellungsantrag langt am 1.10.2014 beim SMS ein. Beginn DV am 1.11.2014. Feststel-lungsbescheid am 26.1.2015 (mit Hinweis, dass Zugehörigkeit zum Kreis der begünsti-gten Behinderten ab 1.10.2014 vorliegt). Kündigungsschutz wirkt ab 1.5.2015 (frühe-stens nach 6 Monaten Beschäftigung).

Die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung kann dann erteilt werden, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war und nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünsti-gten Behinderten angehört.

Behinderteneinstellungsgesetz

Praktikumsplätze für Lehrkräfte gesuchtIn den letzten beiden Jahren haben dank der Unterstützung zahlreicher Wiener Unterneh-men jeweils rund 70 Lehrkräfte und Lehramt-Studierende im Rahmen der Aktion „Betrieb-spraktika für Lehrer/innen” dreitägige Praktika in Betrieben absolviert.

Für den nächsten Betriebspraktika-Durch-gang im Februar 2016 werden nun wieder Be-triebe gesucht, die Praktikumsplätze zur Verfügung stellen. Die Betriebspraktika laufen von 22. bis 24. Februar.

Lehrer erhalten durch die Praktika ein realis-tisches Bild wirtschaftlicher Zusammenhänge und Einblicke in betriebliche Abläufe. Unter-nehmen können Lehrkräfte für die Anforde-rungen der Wirtschaft sensibilisieren, erhal-ten Feedback aus Sicht der Lehrkräfte und Kontakt zu Schulen für die Rekrutierung zu-künftiger Mitarbeiter.

Neben einer Checkliste auf wko.at/wien/bil-dung bietet die WK Wien auch heuer wieder jedem Unternehmen individuelle und kosten-lose Unterstützung der Volkswirtschaftlichen

Gesellschaft Wien/NÖ zur Planung des Betriebspraktikums an. Basis für das Interessen-Matching zwischen Unternehmen und Lehrkräften ist ein Firmenprofil, das Unternehmen ausfüllen. Es wird ge-meinsam mit dem Unternehmenslogo auf www.entrepreneurship.at veröffentlicht.

Information und Anmeldung:Wirtschaftskammer Wien,Abteilung BildungspolitikE [email protected] 01/514 50–2463

©Jürgen Fälchle - Fotolia

©PHOTOMORPHIC PTE. LTD.

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STEUERN

Neuregelung der Mitarbeiterrabatte ab 1.1.2016 Noch bis 31.12.2015 liegt ein steuerpflichti-ger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn einem Arbeitnehmer Rabatte gewährt werden, die über die handelsüblich allen Endverbrau-chern gewährten Rabatte hinausgehen.

Der steuerpflichtige Sachbezug errechnet sich aus der Differenz zum handelsüblichen Preis unter Berücksichtigung der an Endverbraucher üblicherweise gewährten Rabatte („Mittelpreis des Verbrauchsortes“).

Mit der Steuerreform wird ab 1.1.2016 für sämtliche Berufsgruppen ein Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte eingeführt. Voraussetzung für die Befrei-ung ist, dass der Arbeitgeber den Mitarbei-terrabatt allen Mitarbeitern oder zumin-dest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt.

Rabatte im Ausmaß von maximal 20% bleiben steuerfrei; wird diese Freigrenze überschritten, bleiben Rabatte insoweit steuerfrei, als sie den Freibetrag von jährlich € 1.000,-- nicht über-steigen. Der zusätzliche Freibetrag soll verhin-

dern, dass Bagatellfälle besteuert werden. Das Über- und Unterschreiten der Freigren-ze bzw. des Freibetrages muss der Arbeitge-ber überprüfen und dokumentieren. Sämt-liche einem Mitarbeiter gewährten Rabatte, die 20% übersteigen, sind im Kalenderjahr aufzuzeichnen.

Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem, um üb-liche Preisnachlässe bzw. Kundenrabatte ver-minderten Endpreis zu berechnen, zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Sind die Kunden des Arbeitgebers keine Letzt-verbraucher (beispielsweise Großhandel), ist der um übliche Preisnachlässe verminderte üb-liche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.

Die Begünstigung soll auch dann zur Anwen-dung kommen, wenn der Rabatt nicht unmit-telbar vom Arbeitgeber, sondern von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Konzernun-ternehmen gewährt wird.

Beispiel: Freigrenze und FreibetragEin Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer um € 100,-- (üblicher Preis abzüglich üblicher Rabatte).

1. Seinen Mitarbeitern verkauft er die glei-che Ware um € 80,--. Die Befreiung kommt zur Anwendung (kein Sachbezug), da die 20%- Grenze nicht überschritten wird.2. Die gleiche Ware wird den Mitarbeitern um € 70,-- verkauft. Der Rabatt übersteigt die 20%- Grenze; es liegt ein geldwerter Vorteil in Höhe von € 30,-- vor, der allerdings nur dann zu besteuern ist, wenn der jährliche Freibetrag von € 1.000,-- überschritten wird.

Beispiel: Überschreiten des FreibetragesEin Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer um € 10.000,--. Seinen Mitarbeitern verkauft er die gleiche Ware um € 7.500,--. Der Rabatt übersteigt die 20%- Grenze, es liegt ein geldwerter Vorteil in Höhe von € 2.500,-- vor. Da der jährliche Frei-betrag von € 1.000,-- überschritten wird, ist die Differenz von € 1.500,-- als laufender Be-zug zu versteuern.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Weihnachtsgeschenken Alle Jahre wieder stellt sich für Unterneh-merInnen die Frage, wie man Geschenke für Kunden und Mitarbeiter steuerlich absetzen kann. Zu unterscheiden ist, wer Geschenk-empfänger ist, da für Mitarbeiter und Kun-den unterschiedliche Regelungen gelten.

MITARBEITER

Lohnsteuer:Der Lohnsteuer unterliegen nicht nur die Barlöhne, sondern grundsätzlich auch alle anderen geldwerten Vorteile (Sachbezüge), die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhalten. Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme: Geldwerte Vorteile aus der Teil-nahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind lohnsteuerfrei. Für die Lohnsteuerfreiheit ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

� Sachzuwendungen sind bis maximal € 186,-- jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei.

� Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflich-tig. Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.

Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden nach der Verwaltungspraxis als Sachzuwen-dung anerkannt. Entgegen einer Entschei-dung des Unabhängigen Finanzsenates gel-ten nach Meinung des Finanzministeriums auch Autobahnvignetten als Sachzuwen-dung.

� Die Sachzuwendung darf nicht den Cha-rakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen (z.B. wegen guter Arbeitsleistung, aus Anlass des Geburts-tages, der Eheschließung etc.). Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebs-ausflug etc.) handeln.

� Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier) ist für die Steuer-freiheit der Sachzuwendung nicht erforder-lich. Wird eine solche abgehalten, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der geldwerte Vorteil aus der kosten-losen Teilnahme (z.B. für Verpflegung, Teilnahme an Unterhaltungs-darbietungen, Reisen etc.) bis zu € 365,-- pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei ist.

Einkommensteuer:Die Geschenke können als Betriebsausga-ben (freiwilliger Sozialaufwand) geltend ge-macht werden.

Umsatzsteuer:Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter un-terliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Ausgenommen sind lediglich Aufmerksam-keiten. Voraussetzung für die Umsatzsteu-erpflicht ist, dass für das Geschenk ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten.

KUNDEN

Einkommensteuer:Weihnachtsgeschenke für Kunden und Ge-schäftspartner sind üblicherweise nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Derartige Kosten fallen unter den so genannten „nicht ab-zugsfähigen Repräsentationsaufwand“.

Sehr wohl als Betriebsausgabe geltend ge-macht werden können solche Kundenge-schenke, die aus Gründen der Werbung über-

©Jens Se - Fotolia.com

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FACHGRUPPENNEWS 2Elektro- und Einrichtungsfachhandel

FACHGRUPPENNEWS 4

lassen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gegenstände geeignet sind, eine entsprechende Werbewirkung zu entfalten. Dies ist beispielsweise bei Kugelschreibern, Kalendern, Feuerzeugen oder Wein etc. dann der Fall, wenn sie mit der Firmenaufschrift oder dem Firmenlogo versehen sind.

Umsatzsteuer:Auch Kundengeschenke unterliegen grund-sätzlich der Umsatzsteuer, unter der Voraus-setzung, dass für sie ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Aus-genommen sind nur Geschenke von gerin-gem Wert oder Warenmuster. Ein geringer Wert ist bis € 40,-- (ohne Umsatzsteuer) an-zunehmen, wobei die an einen Empfänger pro Kalenderjahr abgegebenen Geschenke diese Grenze nicht übersteigen dürfen.

Aufwendungen für geringwertige Werbeträ-ger wie Kugelschreiber sind vernachlässigbar

und sind nicht in die € 40,-- Grenze mit ein-zurechen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass „echte“ Weihnachtsgeschenke, also keine Werbeartikel bzw. Warenproben, für Kunden weder als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, noch das Recht zum end-

gültigen Vorsteuerabzug besteht, sofern die Grenze von € 40,-- überschritten wird.

Information und Anmeldung:Wirtschaftskammer Wien,Abteilung FinanzpolitikT 01/514 50-1625 E [email protected]

Abgabepflicht Speichermedienvergütung (URA)Seit 1. Oktober 2015 gilt eine Abgaben-pflicht für die in der Urheberrechtsnovelle 2015 festgeschriebene Speichermedienver-gütung.

Betroffen von dieser Regelung sind alle Medien, die Audio-, Video-, Text oder Bild-dateien speichern können.

Auch wenn die Wirtschaft die Einführung nicht verhindern konnte, so ist es uns doch gelungen, deutliche Verbesserungen im Verhältnis zum ursprünglichen Gesetzes-entwurf zu erwirken, so beispielsweise eine maximale Obergrenze für Vergütungsan-sprüche mit € 29 Mio. jährlich.

Das Bundesgremium des Elektro- und Ein-richtungsfachhandels und das Bundesgre-mium des Maschinenhandels haben den ge-setzlichen Auftrag, entsprechende Tarife mit den Künstler-Verwertungsgesellschaften zu vereinbaren. Nach zahlreichen, oft tagelan-gen Verhandlungen, hat man sich nun auf folgende Tarife verständigt:

Diese Tarife gelten rückwirkend mit 1.Oktober 2015 und bis mindestens 31. März 2017.

Festplatte in PC enthält insbesondere: � Festplatten, SSD, HDD, Hybridfestplatten, Flashspeicher in-Desktop Computer, iMac

- NoteBook, SubNoteb., Ultrab., MacB. (Apple) inkl. Netb. - Tablet PC

Externe Festplatte enthält insbesondere: � Wechselfestplatten, Wechsel SSD � Festplatten aller Art als Einzelspeicherme-dium

Für die Unterscheidung zwischen „interner“ und „externer“ Festplatte ist darauf abzu-stellen, ob das Speichermedium zum Zeit-punkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Österreich in einen PC, Laptop, Notebook oder ähnliches integriert war. In diesem Fall kommt der Tarif „Festplatte in PC“ zur An-wendung. Wurde die Festplatte jedoch als Einzelspeichermedium in Verkehr gebracht, sind € 4,50 zu veranschlagen.

Externe Speicherkarte enthält ins- besondere: � Micro SDHC, Micro SD, Micro SDXC, Memo-ryStick Micro

� CF, CFFast, SD, SDHC, SDXC, MMC, Memory-Stick, XQD MemoryCard

Wer ist abgabepflichtig?Importeure, Hersteller und Direktversen-der, die Speichermedien ab 1.10.2015 als

erster in Österreich gewerbsmäßig in Verkehr setzen.

Händler, auch wenn sie nicht als erster in Verkehr bringen, haften wie ein Bürge und Zahler. Ausnahmen siehe § 42b (3) Urheber-rechtsgesetz.

Zudem hat jeder Händler auf Aufforderung der Verwertungsgesellschaft unter Angabe der Stückzahl, der Marken, der Kapazitäten und der Art des Trägermaterials darüber Aus-kunft zu geben, von wem er es bezogen hat.

Weitere Informationen zu diesem Thema (Möglichkeit Rückvergütung, Meldeformular, Vorabfreistellung,...) finden Sie auf www.aume.at.

PC € 5,00

Tablet € 3,75

Externe Festplatte € 4,50

Mobiltelefone € 2,50

Speicherkarte € 0,35

Digit. Bilderrahmen € 2,00

Smart Watch € 1,00

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Onlineratgeber „Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab1.1.2016“Der Ratgeber informiert, ob für Ihr Unternehmen eine Registrierkassen- und Belegerteilungs- verpflichtung besteht, ob auf Ihren Betrieb Ausnahmen oder Erleichterungen zutreffen, ab wann die Verpflichtung zur Führung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht und welche technischen Schritte erforderlich sind.

W registrierkassenpflicht.wkoratgeber.atW wko.at/wien/elektro-einrichtung

VERKEHR

Seit 1. Juli 2014 gilt in Wien und im öst-lichen NÖ ein Fahrverbot für LKW der Eu-roklasse 0 und 1.

Dies betrifft Lkw und Sattelzugfahrzeuge ALLER Gewichtsklassen mit einem Euro-1-Motor, die bis ca. 1995 - 1997 zugelassen wurden.

Ab 1. Jänner 2016 werden auch Fahrten mit Euro 2-Lkw und -Sattelzugfahrzeugen verboten.

Euro-2-LKW wurden ca. 1996 - 2000 zugelassen.

Alle Lkw, die noch eingesetzt werden dürfen, müssen seit 1. Jänner 2015 mit einer für sie gültigen Abgasplakette gekennzeichnet wer-den, die man bei Autowerkstätten/ÖAMTC/ARBÖ kostenpflichtig erhält.Kosten ca. € 20 – 30,-

Die wichtigsten Ausnahmen für die Wirtschaft:

Werkverkehrsausnahme. Voraussetzungen: � Lkw - bis 12 t höchst zulässiges Gesamtgewicht - mit Euro-1- oder Euro 2-Motor - im Werkverkehr - maximal 4 Lkw in der Firma (gesamte

Lastkraftwagenflotte)

Werkverkehr: alle Gewerbe außer Gütertrans-porteure (Kleintransporteure oder Frächter).

Wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die MA 46 eine Ausnahme aus (Bescheid), der in ganz Österreich gilt. Dieser Bescheid muss mitgeführt werden. Für den LKW erhält man von der Behörde ein IG-L-Pickerl, das bei LKW bis 3,5 t hzG hinten, bei schwereren LKW hinten und vorne aufge-klebt werden muss.

Die Kosten der Ausnahme betragen ca. € 30,-, die Ausnahme gilt für jeweils 3 Jahre.

Dauer für die Ausstellung: 2 – 3 Wochen.

Für die Antragstellung bietet die Wirtschafts-kammer ein eigenes Formular, zu finden unter www.wko.at/Fahrverbot

Ausnahme für LKW mit sehr kosteninten-siven Spezialaufbauten

Unter LKW mit sehr kostenintensiven Spezial-aufbauten wird folgendes verstanden:

� Es muss sich um einen LKW mit Fahrgestell handeln (meist LKW der Klassen N2 und N3)

� Es muss sich um einen Aufbau, nicht um Einbauten handeln

� Der Spezialaufbau ist speziell für diesen LKW gefertigt

� Der Spezialaufbau ist dann sehr kostenin-tensiv, wenn er

� zum Zeitpunkt der Anschaffung teurer als €100.000,- war oder

� wenn die Kosten des Spezialaufbaus minde-stens genauso teuer waren wie die Kosten des Fahrgestells

Fahrzeuge nach Schaustellerart (= Fahrzeug mit fest montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet). Ausnahme gilt direkt, kein Bescheid nötig.

Rückfragen: T 01/514 50-1040E [email protected]

LKW Fahrverbot in Wien und östlichen NÖ - Verschärfung 1.1.2016

© Corbis. All Rights Reserved.

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FACHGRUPPENNEWS 2Elektro- und Einrichtungsfachhandel

FACHGRUPPENNEWS 6

SERVICE

NEUES AUS DEM ELEKTROHANDEL

Halogenlampen – Verbot bis 2018 verschoben

Nach den Glühbirnen sollen auch Halogen-lampen EU-weit verboten werden. Mit der VO 2015/1428, welche u.a. die VO 244/2009 ändert, ist der Verbotstermin September 2016 Geschich-te. Das Verbot wird nun mit 1. September 2018 in Kraft treten.

Halogenleuchtmittel sind 30 Prozent effizienter als die klassische Glühbirne, verbrauchen aber im Vergleich zu Energiesparlampen und LED-Leuchtmitteln noch deutlich mehr Strom.

Betroffen sind so genannte Hochvolt-Halogen-lampen, das sind praktisch alle Halogenlampen.

Nicht betroffen sind jedoch Lampen für Spezi-alanwendungen, da die VO nur Ökodesign-Anfor-derungen für Haushaltslampen mit ungebündel-tem Licht festlegt.

Umweltschützer haben sich stark gemacht, dass der im Jahr 2009 getroffene Beschluss, Leucht-mittel der Energieklasse C und schlechter in der Europäischen Union ab September 2016 zu ver-bieten, eingehalten wird. Am 17.4.2015 wurde jedoch beschlossen, die Stufe 6 der Ökodesign-Anforderungen um zwei Jahre aufzuschieben.

Die Umweltschützer bedauern die Entscheidung, Vertreter der Industrie und Politik sind jedoch höchst zufrieden, insbesondere da die Vergleich-

barkeit von Halogen- und LED-Produkten noch sehr zu wünschen übrig lässt.

Neuerungen bei Lampen und Wäschetrocknern

Haushaltswäschetrockner

Beim Inverkehrbringen von Haushaltswäsche-trocknern in der EU müssen bestimmte Ökode-sign-Anforderungen erfüllt werden. Diese regelt die EU-VO 932/2012.

Seit 1. November 2015 gelten neue Ökodesign-Anforderungen für Kondensations-Haushaltswä-schetrockner:

• Energieeffizienzindex (EEI) muss kleiner sein als 76• Gewichtete Kondensationseffizienz darf nicht kleiner sein als 70 %

Achtung: Diese Verordnung gilt nicht für kombi-nierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten und Haushalts-Wäscheschleudern.

für Mitglieder des Landesgremium Wien des Elektro- und Ein-richtungsfachhandels

Das Landesgremium Wien des Elektro- und Einrichtungsfachhandels bietet seinen Mitgliedern eine kostenlose Rechtsberatung durch ei-nen externen Rechtsanwalt, jeden Mittwoch von 14.30 Uhr – 16.00 Uhr in der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Wien, 1041 Wien, Schwarzenbergplatz 14 an.

Schwerpunkte sind Scha-densersatz und Gewährlei-stung sowie Fragen des Miet-rechts, des öffentlichen Rechts und Verfahrensrechts. Vor allem Verwaltungsstraf-sachen aber auch unlauterer Wettbewerb sowie allgemeine Fragen des Prozessrechts usw..

Anmeldung zur Sprechstunde:T 01/514 50-3214 E [email protected]

Kostenlose Rechtsberatung

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Allgemeines Ein Unfall, eine schwere Krankheit, die Insolvenz eines wichtigen Kunden: Insbeson-dere bei Einzel-und Kleinstunternehmern kann ein unvorhergesehenes Ereignis existenzbe-drohend sein. Und gerade bei Kleinverdie-nern ist die Beitragsbelastung – gemessen an den geringen Einkünften – sehr hoch. Um Härtefälle abzumildern, kann die SVA da-her in Notfällen Kleinverdienern eine Über- brückungshilfe zahlen.

Wer hat Anspruch auf Überbrückungshilfe? Sie haben Anspruch auf Überbrückungshilfe, wenn und solange Sie selbständig erwerbstä-tig und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind.

Welche Voraussetzungen muss man erfül-len? Die Überbrückungshilfe kann „bei außerge-wöhnlichen Ereignissen unter Berücksichti-gung der Vermögens- und Familienverhältnis-se“ gezahlt werden.

Ihr monatliches Nettoeinkommen darf 1.146 Euro nicht übersteigen. Diese Einkommens-grenze erhöht sich für den Ehepartner (gilt auch bei einer eingetragenen Partnerschaft) um 492 Euro und für jedes unversorgte Kind um 244 Euro.

Was ist ein außergewöhnliches Ereignis? Ein „außergewöhnliches Ereignis“ ist etwa eine

lang andauernde Krankheit, wenn diese zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Krankheit muss mehr als sechs Wochen bestehen.

Weiters ein Ereignis, das vom Versicher-ten „weder langfristig vorhersehbar noch beeinflussbar oder abwendbar“ war. Also beispielsweise mangelnde Liquidität als Folgeerscheinung der Insolvenz eines groß-en Auftraggebers oder höhere Gewalt, wenn die Betriebsstätte aufgrund einer Naturkata- strophe unbenutzbar ist.

Beispiele � Ein Werbegraphiker hat zwei Großkunden, mit denen 75 bzw. 25 Prozent des Umsatzes erzielt werden. Nach jahrelanger guter Ge-schäftsbeziehung muss der größere Auf-traggeber Insolvenz anmelden. Dies führt zu größeren Außenständen und in weiterer Folge zu einem finanziellen Engpass des Wer-begraphikers.

� Eine Friseurin erleidet auf dem Weg zu ihrem Geschäft einen Autounfall. Sie wird schwer verletzt und ist länger als sechs Wochen arbeitsunfähig.

� Beeinträchtigung eines Gastronomiebe-triebes durch Hochwasser.

Keine Überbrückungshilfe kann gezahlt werden, wenn die Gründe für einen finanz- iellen Engpass im unternehmerischen Risiko liegen (Ausbleiben von Aufträgen oder Kunden, Anlaufzeit eines Geschäftsmodells,

Verdrängungswettbewerb durch neue Produkte am Markt, etc.).

Wie lange hat man Anspruch?Die Überbrückungshilfe gibt es einmalig und grundsätzlich für höchstens sechs Monate.

Wie hoch ist der Anspruch?Die Überbrückungshilfe beträgt 50 Prozent der auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Nachzahlungen und Guthaben können nicht berücksichtigt werden.

Bekomme ich die Überbrückungshilfe aus-gezahlt?Nein, die Überbrückungshilfe wird nicht aus-gezahlt, sondern auf dem Beitragskonto gut-geschrieben. Sie erhalten sofort nach Zuerken-nung eine gesonderte Verständigung und bei der nächsten Beitragsvorschreibung einen Hin-weis auf die Gutschrift.

Wie und wo kann man die Überbrückungs-hilfe beantragen?Die Überbrückungshilfe können Sie bei der zu-ständigen SVA-Landesstelle beantragen. Es gibt ein eigenes Antragsformular und ein Beiblatt zur Erhebung der Einkünfte. Die For-mulare finden Sie auf der Homepage der SVA unter www.svagw.at/Notfallhilfe im Internet.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter T 01/05 08 08.

SVA Überbrückungshilfe für Unternehmer

Wie im Vorjahr findet die Ge-meinsame Aktion von WKÖ und Hitradio Ö3 von 26. No-vember bis 23. Dezember 2015 statt. Dieses Jahr wurden einige Neuerungen durchgeführt, um das Weihnachtsgeschäft im heimischen Handel zu unterstützen.Die Aktion 2015 steht unter dem Motto „Kauf im österreichischen Handel“. Daher wird in Radio-Spots auf Ö3 und in Modera- tionshinweisen herausgestrichen, dass das Ö3- Christmas Shopping speziell für den öster-reichischen stationären und österreichischen Onlinehandel gilt.

Info-Service für Händler (Werbemater- ialien für das Christmas-Shopping, um in den Geschäften darauf hinzuweisen) unter wko.at/wien/elektro-einrichtung.

Ö3-Christmas Shopping

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FACHGRUPPENNEWS 8

RÜCKBLICKE

Das Landesgremium Wien des Elektro- und Einrichtungsfach-handel hat erstmals den Lehrlingen der 3. Klasse für den „Elektro- handel“ der Berufsschule Ama-lienstraße ein Kommunikations-training zur Verfügung gestellt. 11 Lehrlinge nahmen an der ganztäg-igen Schulung am 2.6.2015 teil.

Die Vorsitzende des bildungspolitischen Aus-schusses der Sparte Handel, Mag. Eva Zirps-Ehrenberger und der Vorsitzende des Berufs-zweig Elektrohandel, Obmann-Stellvertreter KommR Ing. Roman Adametz nutzten die Ge-legenheit zu einem persönlichen Kennenler-nen mit den Lehrlingen.

Folgende Schwerpunkte beinhaltete das Trai-ning:

� wie präsentiere ich mich selber bei einem Vorstellungsgespräch

� wie präsentiere ich mein Wissen in einer

Prüfungssituation � wie präsentiere ich mein Produkt in einem Verkaufsgespräch

� In diesem Zusammenhang wird das eigene Auftreten, Selbstbild vs. Fremdbild, Kör-persprache, etc. behandelt.

Kommunikationstraining erstmals für die Lehrlinge der 3. Klasse für den Elektrohandel

Das Landesgremium Wien des Elektro- und Einrichtungsfach-handel lud seine Mitglieder am 18.10.2015 zum kostenlosen Aus-stellungsbesuch „Lightopia“ ins Hofmobiliendepot.

In einer 1-stündigen Führung wurden Zukunftsvisionen aus Licht, berühmte Leuch-ten der Designgeschichte und faszinier- ende Installationen, die die gestalterische

Kraft des Lichts erlebbar machen, gezeigt.

Die Ausstellung beinhaltet des Weiteren richtungsweisende Exponate aus der noch in Österreich gezeigten Leuchtensammlung des Vitra Design Museums in Weil am Rhein.

Die Sonderausstellung „Lightopia“ läuft noch bis 16. Jänner 2016.

Nähere Informationen finden Sie unter www.hofmobiliendepot.at.

Ausstellungsbesuch „Lightopia“

Das Landesgremium Wien des Elektro- und Einrichtungsfach-handel lud die Unternehmer/innen von Handyshops am 12.11.2015 zu einem Info-Abend zum Thema „Registrierkassen- und Belegerteil- ungspflicht ab 1.1.2016“ ein. Rund 100 Teilnehmer folgten der Ein-ladung und wurden von Mag. Jürgen Schmidt (WK Wien) im Bei-sein eines türkischen Dolmet-schers über die wichtigsten Eck-punkte informiert.

Umfassende Informationen (Merkblätter, Online-Ratgeber, Videomitschnitte, …) finden Sie auf unserer Homepage unter wko.at/wien/elektro-einrichtung.

Gerne können Sie sich auch von den Mitarbeitern/innen der Finanzpolitischen Abteilung unter Tel. 01 514 50 – 1625 beraten lassen.

Info-Abend „Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016“

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BETRIEBSBESUCHE

Wohnkraft GmbHwww.wohnkraft.net v.l.n.r.: Frau Hausenblas, KommR Ing. Johann Klein

die Villa – Interior & Lifestylewww.dievillainteriors.atv.l.n.r.: KommR Ing. Johann Klein, Doris Weinhard-tsberg, Claudia Hannak, KommR Erwin Pellet

Buerofreunde GmbHwww.buerofreunde.atv.l.n.r: KommR Ing. Johann Klein, Peter Handlgruber

Sonepar Österreich GmbHwww.sonepar.at v.l.n.r.: Bernhard Weber, KommR Ing. Roman Adametz, Ing. Dragan Skrebic

aquadormio GmbH (sileowelle)www.sileo-welle.com v.l.n.r.: Peter Leyhr B.A., KommR Ing. Johann Klein

Homeage OGwww.homeage.atv.l.n.r.: Gina Drewes, KommR Ing. Johann Klein, GF Albine Schiretz-Sailer

byThomwww.bythom.atv.l.n.r.: KommR Ing. Johann Klein, Thomas Klugt

Fabbrica Interieur & Handels OGwww.fabbrica.atv.l.n.r.: Arch. DI Cornelius Bletsas, Mag. Natascha Georgantas-Bletsas, KommR Ing. Johann Klein

zimmeracht e.U.www.zimmeracht.comv.l.n.r. KommR Ing. Johann Klein, Andreas Rodler

MP STYLE e.U. - Wohnen mit Unikatenwww.mpstyle.atv.l.n.r.: KommR Ing. Johann Klein, Martina Ploc

Walking Chair Design Studio GmbHwww.walking-chair.comv.l.n.r.: Karl Pircher, Fidel Peugeot, KommR Ing. Johann Klein

Eaton Industries (Austria) GmbHwww.eaton.atv.l.n.r. Siegfried Lackner, KommR Erwin Pellet, Thomas Frank, PhD, J. Robert Pfarrwaller, Martin Greslehner

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FACHGRUPPENNEWS 2Elektro- und Einrichtungsfachhandel

FACHGRUPPENNEWS 10

MESSEKALENDER 1. HALBJAHR 2016

HeimtextilInternationale Fachmesse für Wohn- und Objekttextilienwww.heimtextil.messefrankfurt.com

Frankfurt am Main (D) 12.1. - 15.1.2016

DOMOTEX Weltleitmesse für Bodenbelägewww.domotex.de

Hannover (D) 16.1. - 19.1.2016

imm cologneInternationale Einrichtungsmessewww.imm-cologne.de

Köln (D) 18.1. - 24.1.2016

Maison & Objet www.maison-objet.com

Paris (F) 22.1. - 26.1.2016

CASAInternationale Fachmesse für Creatives Wohnen, Einrichten & Lifestylewww.casa-messe.at

Salzburg (A) 27.1. - 30.1.2016

AmbienteKonsumgütermesse - Dining, Giving und Livingwww.ambiente.messefrankfurt.com

Frankfurt am Main (D) 12.2. - 16.2.2016

Wohnen & Interieurwww.wohnen-interieur.at

Wien (A) 5.3. - 13.3.2016

Light + Building Weltleitmesse für Licht und Gebäudetechnikwww.light-building.messefrankfurt.com

Frankfurt am Main (D) 13.3. - 18.3.2016

CeBit Hannover Internationale Leitmesse für Informationstechnik, Software, Services und Telekommunikationwww.cebit.de

Hannover (D) 14.3. - 18.3.2016

küchenwohntrendswww.kuechenwohntrends.de

München (D) 20.3. - 21.3.2016

interzum Guangzhouwww.interzum-guangzhou.com

Guangzhou (CHN) 28.3. - 31.3.2016

Prolight + SoundInternationale Messe der Technologien und Services für Entertainment, Integrated Systems und Creationwww.pls.messefrankfurt.com

Frankfurt am Main (D) 5.4. - 8.4.2016

Internationale Musikmessewww.musik.messefrankfurt.com

Frankfurt am Main (D) 7.4. - 10.4.2016

Salone Internazionale del Mobile www.salonemilano.it

Mailand (I) 12.4. - 17.4.2016

MOBITEXInternationale Messe für Möbel und Innenraumgestaltung www.bvv.cz/mobitex

Brünn (CZ) 20.4.-23.4.2016

High EndMesse für Unterhaltungselektronikwww.highendsociety.de

München (D) 5.5. - 8.5.2016

ICFF International Contemporary Furniture Fairwww.icff.com

New York (US) 14.5. - 17.5.2016

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KOOPERATIONEN

BILDUNG

Einrichtungsberater Teil 1Grundlagen zum Thema Wohnen- Planen – Entwerfen

11.-15.01.2016 € 875,00

Einrichtungsberater Teil 2Gestaltung - Planung – Darstellung

26.-29.01.2016 € 700,00

Perspektivische Raumdarstellung 16.-18.02.2016 € 525,00

Darstellung in Skizzenform 23.-24.02.2016 € 350,00

Chiffre-Nr.: 8498-15Suche Möbelhändler, Tischler, Schreiner, bzw. Einrichtungsfachhändler/Unternehmen in der Bettenbranche. Wir sind spezialisiert auf Natur-betten, unsere Zentrale befindet sich in Vorarl-berg – neben Österreich werden unsere Produkte auch international (D, F, I, CH, USA) vertrieben. Um unsere Marke und unsere Qualitätsprodukte (Holzfederkernmatratzen) in Ostösterreich ver-stärkt zu vermarkten, suchen wir ein Wiener Partnerunternehmen mit geeignetem Verkaufs-lokal (Shop-Sharing-Konzept, ca. 100m² Fläche, Schauraum, Betreuung vor Ort).

Chiffre-Nr.: 8123-15Suche Shop-in-Shop-Location - Gartendeko & Wohnaccessoires im mediterranen & engl. Landhausstil. Ich vertreibe Gartendekoration & Wohnaccessoires im mediterranen & englischen Landhausstil. Um den Vertrieb zu forcieren suche ich Unternehmen mit einer Ausstellungsfläche ab 5m². Wir verfügen über ein umfangreiches Warensortiment (saisonaler Sortimentswechsel inkl. Weihnachtsartikel), sind spezialisiert auf neueste Trends im Gartendekorbereich, Produkte im Vintage-Look.

Chiffre-Nr.: 8360a-15Möbelhandelsbetrieb sucht Geschäftspartner/in. Wir sind ein gut eingeführtes, gesundes Unter-nehmen mit Standorten in Wien und NÖ und su-chen eine/n interessierte/n branchenaffine/n Kooperationspartner/in. Ziel: Enge strategische Kooperation um über die Zusammenarbeit das Verkaufsgebiet zu erweitern, die Produktivität und den Gewinn zu steigern, neue Märkte zu er-schließen.

Haben Sie Interesse an Kooperationen?Bei Interesse wenden Sie sich bitte an das POOL Kooperations-Service, Tel.: 01/514 50-6724, E-Mail-Adresse: [email protected], bzw. Web: http://wko.at/wien/pool.

Akademie für Einrichtungsberater in KuchlAusbildungsprogramm 2015/2016Das Angebot der Einrichtungsakademie Kuchl bietet ein breites Feld an Kursen, die individuell zu einem persönlichen Ausbildungsprogramm zusammengestellt oder auch als komplettes Ausbildungspaket gebucht werden können.

Küchenplanung 08.-10.03.2016 € 525,00

Dekorative Textilgestaltung 30.-31.03.2016 € 350,00

Farbtheorie und Farbanwendung 16.-17.03.2016 € 350,00

Licht und Rauminstallation 20.-21.04.2016 € 350,00

Darstellungstechnik und kundenorientierte Visualisierung 06.-07.04.2016 € 350,00

Bad und Wellness 03.-04.05.2016 € 350,00

Präsentationstechnik im Schauraum 10.-11.05.2016 € 350,00

Verkaufstraining 23.-25.05.2016 € 525,00

BASISKURSE

FACHKURSE

SPEZIALKURSE VERKAUF

Detailinformationen und Anmeldung:

EBS Kuchl, Markt 136, 5431 KuchlT 06244-5385 E info@ebs-kuchl W ebs-kuchl.at

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Die beiden Broschüren können Sie beim Mitgliederservice der Wirtschaftskammer Österreich unter der T 05 90 900-5050, per F 05 90 900-236, im Internet auf W webshop.wko.at sowie per E unter [email protected] anfordern.

Elektro- und Einrichtungsfachhandel

Impressum Nr. 3 | Dez. 2015

Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Hersteller:

Landesgremium Wien des Elektro- und Einrichtungsfachhandels, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, Herstellungsort: 1040 Wien | Layout und Design: Referat für Öffentlichkeitsarbeit der Sparte Handel | Offenlegung: wko.at/wien/einrichtungsfachhandel/offenlegung

Fotos: © Gremium, Sparte Handel | Druck: Druckerei Piacek Ges.m.b.H.

Trotz sorgfältiger Ausarbeitung und Prüfung dieses Rundschreibens sind Fehler nie auszuschließen. Jede Haftung der Wirtschaftskammer oder des Autors dieser Information wird daher ausgeschlossen.

FACHGRUPPENNEWS 12

PUBLIKATIONEN

Käufe, Zusammenschlüsse, Beteiligungen, Kooperationen, neue Filialen und nicht zu-letzt die immer stärker werdenden Marketing-verbände: Alle neuen Daten und Fakten sind in der aktuellen Ausgabe der Europa-Studie enthalten.

Sie können die Gesamtausgabe ab € 1.510,00 oder Teilausgaben Europe A (Deutschland,

Österreich, Schweiz), Europe B (Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Spanien, Portugal, Italien), Europe C (Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich, Irland), Europe D (Estland, Lettland, Litauen, Kroatien, Polen, Slowakei, Slowenien, Tsch. Rep., Ungarn) zu je € 510,00 unter www.emr-online.de bestellen.

EMR-Studie „Strukturen und Verflechtungen des internationalen Elektrogroßhandels“

Top aktuell finden Sie in dieser Broschüre kompakt und übersichtlich alle Steuerthemen, für die allenfalls noch vor dem Jahresende besonderer Handlungsbedarf besteht.

Die Themen werden kurz und bündig bespro-chen und zahlreiche Tipps gegeben, wie man sich steueroptimal verhalten kann.

Mit praktischer Checkliste.

Unter Berücksichtigung folgender Gesetze:

� Steuerreformgesetz 2015/16 � Begutachtungsentwurf � Abgabenänderungsgesetz 2015 � Änderung des Endbesteuerungsgesetzes � Kontenregister- und Konteneinschaugesetz � Kapitalabfluss-Meldegesetz

Normalpreis € 11,00 € zzgl. Versandpauschale € 3,96

Steuertipps zum Jahresende 2015 & Jahresanfang 2016

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine bei der mittelständischen Wirt-schaft sehr beliebte Rechtsform. Für die unter-nehmerische Planung und Leitung sowie für die Vertretung nach Außen braucht eine GmbH eine Geschäftsführung. Welche Pflichten dem Ge-schäftsführer einer GmbH obliegen und wofür er haftet, das zeigt die aktualisierte WKO-Broschü-re in folgenden Kapiteln auf:

� Geschäftsführungs-Pflichten, Sorgfalts-maßstab

� Haftung gegenüber Gläubigern � Haftung gegenüber der Gesellschaft und

den Gesellschaftern � Haftung in Steuer- und Sozialversiche-rungs-Angelegenheiten

� Haftung für strafbare Handlungen � Mögliche Haftungsbeschränkungen

Außerdem enthält die Broschüre Mustervorla-gen für Gesellschafter-Beschlüsse, Musterzeich-nungs-Erklärungen und Firmenbuch-Gesuche in Zusammenhang mit der Neubestellung und der Abberufung von GmbH-Gesellschaftern.

Normalpreis € 10,51 zzgl. Versandpauschale € 2,50

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Landesgremium Wien desElektro- und Einrichtungsfachhandels

Obmann: KommR Erwin PelletGeschäftsführer: Rudolf VogtSachbearbeiterin: Sandra TastlSchwarzenbergplatz 14, 1040 WienT 01/514 50-3214 | F 01/514 50-3284E [email protected] wko.at/wien/elektro-einrichtung