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EU CLP Verordnung
Betroffenheit von Unternehmen
GIBUCI 201006.10.2010
CHT R. Beitlich GmbH
206.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung
Hintergrund zu GHS
Implementierung in der EU
Untergesetzliche Regelungen
Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinventar
Übersicht
306.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
CHT/BEZEMA-Gruppe weltweit
Standorte und Verkauf
AmericasCHT Brasil Quimica Lda., 1976CHT R. Beitlich Corp., 1982CHT Colombiana LTDA. 1993CHT de Mexico S.A. de CV, 2004CHT Peruana S.A., 2010
AfrikaCHT South Africa, 1971CHT Zimbabwe (PVT) Ltd., 1998BEZEMA Tunisie S.A.R.L., 2004BEZEMA Maroc S.A.R.L.. AU, 2007
EuropaCHT Tübingen, 1953CHT Austria R. Beitlich GmbH, 1960CHT France S.A.R.L., 1969BEZEMA AG, 1971Chemische Fabrik Tübingen UK Ltd., 1974CHT Italia S.R.L., 1978CHT Belgium N.V., 1986CHT Tekstil Kimya San Tic A.S., 1990Alpina Technische Produkte GmbH, 2010
AsienTübingen Chemicals Co Ltd., 1986CHT Wide Corp., 1991Dongguan Kaiwoo Chemical Ltd, 1995CHT India PVT Ltd., 1995Boluo Tuebingen Textile Chemicals Co Ltd., 1999 Shanghai Tuebingen Chemical Factory Co., 2001CHT Pakistan PVT Ltd., 2005
AustralienCHT Australia (PTY) Ltd., 1988
406.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
Globale Regelungen
GHS EinführungEuropa
Europa (CLP VO ab 20.1.2009)Schweiz (Stoffe ab 2012, Mischungen ab 2015)Russland (2012?)Türkei (2012?)
AfrikaSüdafrika (Stoffe ab 2012, Mischungen ab 2016)
Nord- und SüdamerikaKanada (ab 27.2.2011)Brasilien
Nationale SystemeEuropa
Europa (Übergangs-regelungen bis 1.12.2010 bzw. 1.6.2015)
Afrika-
Nord- und SüdamerikaUSAKanada
Der Großteil der Länder weltweit besitzt derzeit kein nationales
Hintergrund
506.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
Globale Regelungen
GHS EinführungAsien/Pazifik
Australien (erwartet ab 2012, Mischungen 2015)China (30.4.2011) -> Hongkong (erwartet 2010)Indien (erwartet 2010)Indonesien (Stoffe 24.9.2010, Mischungen 31.12.2013)Japan (Etikett 30.11.2008, SDB 31.12.2010)Malaysien (Stoffe Juni 2011, Mischungen Juni 2013)Neuseeland (Etikett 31.12.2010, SDB 30.6.2011)Philippinen (Juli 2010 bzw. Juli 2011 abh. von Agentur)Südkorea (Juni 2010 bzw. 2011 abh. Vom Ministerium)Taiwan (31.12.2009)
Nationale SystemeAsien/Pazifik
AustralienNeuseelandKorea…
Der Großteil der Länder weltweit besitzt derzeit kein nationales
Hintergrund
606.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
UN Regelung
UN Konferenz über Umweltentwicklungen(1992 , UNCED, Rio de Janeiro)
Der globale Aspekt der Harmonisierung:– unterschiedliche Gesetze und Verordnungen zur
weltweiten Einstufung & Kennzeichnung
kommerzielle Nachteile:– zusätzliche Ressourcen (Follow up)
– Zusatzkosten (z.B. Neutestung, Neukennzeichnung)
– Unsicherheiten über Rechtskonformität weltweit
Vorschlag zur Verbesserung:– eine Chemikalie = 1 Einstufung und 1 Kennzeichnung
Weltweit für Transport, Belieferung und Verwendung
Hintergrund
706.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
UN Regelung
UN Konferenz über Umweltentwicklungen(1992 , UNCED, Rio de Janeiro)Internationales Programm mit 6 Schwerpunkten / Zielen:
Erweiterung und Beschleunigung internationaler Risikobetrachtung von Chemikalieninternationale Harmonisierung der Klassifizierung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Produkten. Informationsaustausch über toxische Chemikalien und Risiken chemischer Stoffe und ProdukteEinführung eines Programms zur RisikoreduzierungStärkung nationaler Fertigkeiten und Kapazitäten zur Bewältigung chemischer Gefahren und Risikenunterbinden illegaler internationaler Transporte von toxischen und gefährlichen chemischen Produkten
(Agenda 21, Kapitel 19: Program Areas)
Hintergrund
806.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
UN Regelung
1. Das „Purple Book“UN Konsens-Dokumentkein Rechtstext => nicht rechtlich bindendHauptzielgruppe: Regierungen-> Die Regierungen werden eingeladen das “Purple Book“ in ihre Gesetzgebungen zu übertragen
2. Implementierung:Die Implementierung muss in Übereinstimmung mit dem GHS erfolgen und sich an die Vorgaben im „Purple Book“ halten-> Änderung von Kriterien oder anderer Festlegungen ist verbotenFlexibilität nur dort, wo durch das „Purple Book“ vorgegeben:
– Building Block Approach– Competent Authority Options– Grenzwerte für Gefahrenkommunikation bei Mischungen
Globales Ziel der Einführung 2008
Hintergrund
906.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
GHS Implementierung
Nationalstaatkein Gestaltungsspielraum bei Einstufung und KennzeichnungGestaltungsspielraum bei nationalen Gesetzesfolgekonse-quenzen
EU= implementierende Region, legt Flexibilitäten fest, wo das System sie ermöglicht:(eine) ZielgruppeBuilding Block Approach bei KategorienGefahrenkom-munikationEigene Vorgaben, die nicht im Widerspruch zur UN stehen dürfenEU-weite verbindliche VorgabenÄnderung nicht möglich (z.B. von Endpunkten)
UNSystementwicklungEinstufungskriterienGefahrenkom-munikation
–Symbole–SDB–Etiketten
Unverbindliche Vorgabe (Purple Book = Empfehlung), kein GesetzescharakterFlexibilitäten für implementierende Behördendiv. Zielgruppen (Verbraucher, Arbeitnehmer, …)
Hintergrund
1006.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung - Implementierung
VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008=> gilt in der EU einheitlich
Termine27.06.2007 Vorschlag der Kommission an EP und EU Rat28.11.2008 politische Einigung im EU Ministerrat3.9.2008 Abstimmung im EU Parlament31.12.2008 Veröffentlichung der Verordnung20.01.2009 Inkrafttreten der Verordnung1.12.2010 - Inkrafttreten VO(EG) Nr. 790/2009
(1. ATP: Änderung Anhang VI)– Kennzeichnung von Stoffen (Artikel 61)
Übergangsfrist für Lagerabverkauf bis 1.12.2012
– Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und ab dem 1.12.2010 in Verkehrgebrachte Mischungen (REACH Anhang II)
– Meldung Klassifizierung- und Kennzeichungsinventar (Artikel 39 ff)
30.11.2012 Sicherheitsdatenblätter für Mischungen, die mindestens 1x vor dem 1.12.2010 in Verkehr gebracht wurden (REACH)
1.6.2015 Kennzeichnung Mischungen (Artikel 61)Übergangsfrist für Lagerabverkauf bis 1.6.2017
EU
Inverkehrbringen:
Entgeltliche und unentgeltliche Abgabe an Dritte und die Bereitstellung dafür
1106.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung - Struktur
Erklärendes Memorandum und Erwägungsgründe
Allgemeiner Teil: Artikel 1 – 62 (Verordnungstext)
Anhang I– Teil 1: Allgemeine Grundsätze
– Teil 2, 3 und 4: Gefahrenklassen und –kriterien für:• physikalische Gefahren (Teil 2)• Gesundheitsgefahren (Teil 3)• Umweltgefahren (Teil 4)
ersetzen die Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG; (ausgenommen ist der Abbau der Ozonschicht, der in Teil 5 behandelt wird)
EU
1206.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung - Struktur
Anhang II– Teil 1: besondere Kennzeichnungsvorschriften aus
Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG, die noch nicht vom GHS erfasst sind
– Teil 2: besondere Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Gemische, hauptsächlich aus Anhang V der Richtlinie 1999/45/EG.
– Teil 3: kindersichere Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise, werden aus dem derzeitigen EU-System übernommen .
– Teil 4: enthält eine besondere Kennzeichnungsvorschrift für Pflanzenschutzmittel
EU
1306.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung - Struktur
Anhang III– eine Liste mit Gefahrenhinweisen (H-Sätze*)
(ähnlich den R-Sätze aus dem Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG)Zusätzliche Gefahrenhinweise für Gefahren erforderlich, die derzeit nicht Bestandteil des GHS sind, weshalb R-Sätze aus dem derzeitigen EU-System als „EUH-Hinweise“ hinzugefügt wurden.*Hazard Statements
Anhang IV– Er enthält Vorschriften für die Anwendung der
Sicherheitshinweise (P-Sätze**)(Die Liste mit Sicherheitshinweisen ähnelt dem Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG.)**PrecautionaryStatements
Anhang V– GHS-Gefahrenpiktogramme
(ähnlich dem Anhang II der Richtlinie 67/548/EW)
EU
1406.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung - Struktur
Anhang VITeil 3 ist eine Liste von Stoffen mit harmonisierten Einstufungen für spezifische Gefahrenklassen oder Differenzierungen sowie Gefahrenkategorien.
– Hier werden hauptsächlich Stoffe aufgenommen, die aufgrund ihrer Karzinogenität, Keimzell-Mutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorien 1A oder 1B oder aufgrund einer Sensibilisierung der Atemwege eingestuft wurden (in begründeten Fällen auch andere Wirkungsendpunkte)
– Tabelle 3.1: Einträge von Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die im Bedarfsfall an die GHS-Kriterienangepasst wurden;
– Tabelle 3.2 umfasst die aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG übernommenen, unangepassten Einträge.
Anhang VII– Übersetzungstabelle
EU
1506.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Building Block Approach
EU Implementierung - „Building Block Approach“
Positiv:
– Keine Aufnahme zusätzlicher Kategorien im Vergleich zur bisherigen Regelung
– Gebrauch eines generischen Produktidentifizierers unter ist bestimmten Bedingungen möglich
– Regelung zur Kennzeichnung von kleinen Verpackungen– Kennzeichnung für supply and use sowie Transport– Keine extra Einstufung und Kennzeichnung von
PBT/vPvB-Stoffen– Gebrauch der Übersetzungstabelle (Anhang VII) für Stoffe
und Mischungen möglich
Negativ:– Keine Mengenschwelle für die Notifizierung in das
Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinventar der ECHA
EU
1606.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Building Block Approach
EU Implementierung - „Building Block Approach“
Gefahrenkategorien, die nicht in das EU GHS übernommen wurden:
– Brennbare Flüssigkeiten Kategorie 4– Ätz-/Reizwirkung an der Haut 3– Aspirationsgefahr Kategorie 2– Akute aquatische Toxizität Kategorien 2 und 3– Akute Toxizität (alle Aufnahmewege) Kategorie 5
Brennbare Gase Kategorie 2 sind enthalten
EU
1706.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Gefahrenkommunikation
Gefahrenkommunikation
Kennzeichnungselemente– Gefahrenpiktogramme– Signalwörter– Gefahrenhinweise (Hazard statements)– Sicherheitshinweise (Precautionary statements)
EtikettierungSicherheitsdatenblatt
EU
1806.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Neue Kennzeichnungselemente
Neue Kennzeichnungselemente
Gefahrenpiktogramm (Hazard pictogram) Raute (Square on point ), roter Rahmen, weißer Hintergrund, schwarze Symbole
EU
1906.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Building Block Approach
GefahrenpiktogrammeEU
explosiv extrem/leicht entzündbar
oxidierend Gase unter Druck
akute Toxizität
gesundheits-schädlich
cmr, STOT, sensibilisierend,
Aspirationsgefahr
ätzend gewässer-gefährdend
2006.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Building Block Approach
Signalwort
Ein Signalwort gibt Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad und signalisiert dem Nutzer die potentielle Gefahr, die dem Produkt innewohnt.
EU
GefahrSignalwort für
schwerwiegendeGefahrenkategorien
AchtungSignalwort für weniger
schwerwiegendeGefahrenkategorien
2106.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Building Block Approach
Gefahrenklasse
Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt.
Gefahrenkategorie
Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der schwere der Gefahr.
EU
2206.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Gefahrenklasse
GefahrenklassenEU Umwelt
Umweltakut, längerfristig
EUGefahr für die Ozonschicht (ozone depleting)
GesundheitGiftigoral, dermal, inhalativÄtzend, reizendHaut, AugeSensibilisierend Einatmen, HautC-M-R
–Krebserzeugend–keimzellmutagen–Reproduktions-toxisch
Zielorgan-Toxizität (s/re)Aspiration
physikalischExplosivGase unter DruckEntzündbarSelbst reaktionsfähigSelbst erhitzungsfähigOxidierendPeroxideKorrosiv gegenüber Metall
2306.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Gefahrenklasse / Gefahrenkategorie
Gefahrenklasse und Gefahrenkategorien: Signalwort
Bsp. Gefahrenklasse akute ToxizitätEU
schwerwiegende Gefahrenkategorien
weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien
2406.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Gefahrenhinweise
GefahrenhinweisEin Gefahrenhinweis ist eine Phrase, die einer Gefahrenklasse und Kategorie zugeordnet ist, die die Natur/intrinsische Eigenschaft eines gefährlichen Produktes beschreibt, soweit angebracht, zusätzlich den Grad der Gefährdung.
EU
2506.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Gefahrenhinweise
Gefahrenhinweis
Physikalische Gefahren H2xxGesundheitsgefahren H3xxGefahren für die Umwelt H4xx
EUZusätzliche Kodierungen nach CLP VOAnhang VI, Teil 1 Nr. 1.1.2.1.2Ergänzende GefahrenmerkmaleCLP VO Anhang III, Teil 2 EUH0xxErgänzende KennzeichnungselementeCLP VO Anhang III, Teil 3 EUHxxx(für bestimmte Produkte, Erzeugnisse oder Hinweise)
EU
2606.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Sicherheitshinweise
SicherheitshinweisEin Sicherheitshinweis ist eine Phrase, die die empfohlenen Maßnahmen beschreibt, die verwendet werden sollen, um nachteiligen Effekten vorzubeugen/diese zu minimieren, die aus Expositionen mit einem gefährlichen Produkt hervorgerufen werden können.
EU
2706.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Sicherheitshinweise
Sicherheitshinweis
Allgemeine Hinweise P1xxPrävention P2xxReaktion P3xxAufbewahrung P4xxEntsorgung P5xx
EU
2806.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Kennzeichnung
Ausführung der Kennzeichnung
Rangfolge der Vergabe von Gefahrenhinweisen Außer es ergeben sich offensichtliche Duplikationen / Übereinstimmungen, sind alle Gefahrenhinweise, die aus der Einstufung resultieren, auf dem Etikett anzugeben.
Rangfolge der Vergabe von Sicherheitshinweisen Auf dem Kennzeichnungsschild erscheinen nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise, es sei denn die Schwere der Gefahren macht eine größere Anzahl erforderlich.
EU
2906.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Kennzeichung
Einstufung und Kennzeichnung
neue Einstufungs- und Kennzeichnungselemente, geänderte Endpunkte, neue Kriterien, Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien 9 Gefahrenpiktogramme gegenüber 7 Symbolen(maximal 5 Piktogramme auf Etikett, bisher max. 3)2 Signalwörter71 Gefahrenhinweise gegenüber 66 R-Sätzen 137 Sicherheitshinweise gegenüber 54 S-Sätzen
EU
3006.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Gefahrenkommunikation
GefahrenkommunikationEU
3106.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Gefahrenkommunikation
GefahrenkommunikationEU
3206.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Gefahrenkommunikation
GefahrenkommunikationEU
3306.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Gefahrenkommunikation
Gefahrenkommunikation
Schulung der Mitarbeiter– In Produktion und Lagerbereich durch
Arbeitssicherheit– In F&E durch Produktsicherheit– Aushang der BAUA Infoposter über die EU CLP
KennzeichnungselementeBetriebsanweisungssoftware auf CLP umgestelltSDB Software auf CLP umgestelltEtikettierungssoftware z.Z. in UmstellungKundeninformation über künftige Änderungen
EU
3406.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Etikett
Inhalt des Etiketts
Gefahrenpiktogramm(e)SignalwortGefahrenhinweis(e)Sicherheitshinweis(e)
Produktidentifikation (Bezeichnung wie im Anhang VI oder dem REACH Inventar, Ident. Nummer, IUPAC Name oder allgemeiner Name – bei Gemischen: Nennung der Gefahrenauslöser) Name, Adresse und Telefonnummer des Inverkehrbringersfür die allgemeine Öffentlichkeit muss zusätzlich die Menge des Stoffes oder Gemisches angegeben werden
EU
diese Kennzeichnungs-elemente werden zusam-men auf dem Kennzeich-nungsetikett angeordnet
3506.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt wird nicht über das EU-GHS reguliert, sondern über REACH Artikel 31: Anforderungen an ein Sicherheitsdatenblatt Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung ein SDB nach Anhang II zur Verfügung:
– wenn der Stoff oder die Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der RL 67/548/EWG oder RL 1999/45/EG erfüllt,
– wenn der Stoff persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierend gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist.
Anhang II: Leitfaden für die Erstellung des SDB
EU
3606.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt
Die GHS Verordnung kann nach Inkrafttreten unmittelbar angewendet werden. Wird die Verordnung angewendet, erfolgt die Kennzeichnung ausschließlich nach den Vorgaben der EU-GHS Verordnung. Nur diese erscheint auf dem Kennzeichnungsetikett. Im Sicherheitsdatenblatt ist die Einstufung nach Stoff- / Zubereitungsrichtlinie sowie EU-GHS Verordnung anzugeben (Art. 57 (Änderung der REACH-VO 1907/2006 ab Inkrafttreten der GHS-VO 1272/2008) und Artikel 61).
EU
3706.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –nachrangige Regelungen
Auswirkung auf nachrangige Gesetzgebungen
LagerungBeschränkungen beim InverkehrbringenBetriebssicherheitsverordnungWasserhaushaltsgesetzTA-LuftSeveso-Richtlinie
EU
ACHTUNG:Umsetzung in diesen Regelungen vermutlich erst ab 1.6.2015
3806.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –nachrangige Regelungen
Lagerungsvorschriften
ZutrittsbeschränkungenVorschriften für Bau und Ausrüstung der Läger (TRGS 514)Zusammenlagerungsverbote giftiger Stoffe mit brennbaren und brandfördernden Stoffen (TRGS 514, 515)Zusammenlagerungsverbote brennbarer Stoffe mit giftigen Stoffen (TRbF 20)
EU
3906.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –nachrangige Regelungen
Abgabebeschränkungen
Chemikalien-Verbotsverordnunggiftige und sehr giftige Stoffe:
Abgabe an Endverbraucher: Erlaubnis notwendigAbgabe an berufsmäßige Verwender: Anzeige an Behörde
EU
4006.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –nachrangige Regelungen
BetriebssicherheitsVO
Überprüfungspflichten:Rohrleitungen müssen in Abhängigkeiten der Stoffeigenschaften
– sehr giftig,– giftig,– hochentzündlich,– leichtentzündlich,– entzündlichwiederkehrend geprüft werden
entweder von befähigten Personenoder von zugelassenen Überwachungsstellen
EU
4106.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –nachrangige Regelungen
Wassergefährdungsklassen
VwVwS: Einteilung von Stoffen und Zubereitungen aufgrund von Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe)
– WGK 1:schwach wassergefährdend– WGK 2:wassergefährdend– WGK 3:stark wassergefährdend
Einteilungsprinzip:– auf Basis von Prüfergebnissen oder nach
Berechnungsverfahren gemäß Stoffeinstufung nach ChemG
Die Festlegung der Schutzmaßnahmen im WHG insbesondere bei
– Lagerung oder – Umfüllstellen,– Umschlagplätzen
wird wesentlich von der WGK bestimmt!
EU
4206.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –nachrangige Regelungen
TA-Luft
Begrenzung des Massenstromes für giftige und sehr giftige Stoffe auf:
– 0,5 kg/h bzw.– 0,100 mg/m3
EU
4306.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –nachrangige Regelungen
StörfallVO (Seveso-Richtlinie 96/82/EC)
Anhang I Teil 2National: 12. BImschV (Störfallverordnung)Anhang I: namentlich genannte Stoffe: sind von Umklassifizierung nicht betroffenAnhang II: Abhängigkeit der Einstufung fallen Stoffen unter den Anwendungsbereich der Seveso-RL
Grund- erweiterte Pflicht– Sehr giftige Stoffe: 5 t 20 t– giftige Stoffe 50 t 200 t– Entzündliche Stoffe 5,000 t 50,000 t– Leichtentzündliche Stoffe 5,000 t 50,000 t– Hochentzündliche Stoffe 10 t 50 t
EU
4406.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinventar
Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinventar
Kapitel 2 der GHS-Verordnung Artikel 39 legt den Anwendungsbereich fest:Die europäische Chemikalien-Agentur führt ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis:
– Stoffe die nach der REACH Verordnung registrierungspflichtig sind
– Gefährliche Stoffe (Herstellung / Import)– Gefährliche Stoffe in einem Gemisch, die dazu führen,
dass ein Gemisch als gefährlich eingestuft wird
Achtung: keine Abschneidegrenze
EU
4506.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinventar
Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinventar
Wer muss melden?Artikel 40 legt die Meldepflicht fest:
– Jeder Hersteller oder Importeur bzw. jede Gruppe von Herstellern und Importeuren teilt der Agentur Informationen zur Aufnahme in das
Verzeichnis mit Informationen, die gemeldet werden müssen, nehmen Bezug auf die REACH- Verordnung Anhang VI (Stoffidentität)
EU
4606.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinventar
Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinventar
Was muss gemeldet werden?NotifizierungspflichtigerName, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-AdresseKontaktpersonName oder andere Bezeichnung des StoffesName lt. IUPAC oder andere internationale BezeichnungAndere NamenEINECS oder ELINCS NummerCAS NummerAngaben zu Summen und StrukturformelnAngaben zur optischen Aktivität Molekulargewicht oder Molekulargewichtsbereich
EU
4706.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinventar
Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinventar
Was muss gemeldet werden?Zusammensetzung des StoffesReinheitsgradArt der Verunreinigungen einschließlich Isomere und Nebenprodukte,Art und Anteil (..ppm..%) etwaiger Zusatzstoffe ( Stabilisatoren, Inhibitoren)Die Einstufung des Stoffes oder der StoffeHinweis darauf, ob dies auf fehlende, nicht schlüssige oder schlüssige, aber für die Einstufung nicht ausreichende Daten zurückzuführen istKonzentrationswerte oder M-FaktorenKennzeichnungselemente für den Stoff oder die Stoffe zusammen mit zusätzlichen Gefahrenhinweisen
EU
4806.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinventar
Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinventar
Wann muss gemeldet werden?Allgemein:Ab dem 1.12.2010 innerhalb eines Monats nach InverkehrbringenDies bedeutet:Für sich auf dem Markt befindende Stoffe bis zum 3. Januar 2011 (erster Arbeitstag der ECHA 2011)
ECHA rechnet mit 20 Millionen Meldungen
EU
4906.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Building Block Approach
5006.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
EU CLP-Verordnung –Building Block Approach
5106.10.2010 GIBUCI: EU CLP Verordnung (CHT R. Beitlich GmbH)
Herzlichen
Dank
CHT R. Beitlich GmbHBismarckstr. 10272072 Tübingen