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Artenschutzbeitrag Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz (Südliches Anhalt)

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Artenschutzbeitrag

Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

(Südliches Anhalt)

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

Büro Karsten Obst I

Artenschutzbeitrag (ASB)

Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

(Südliches Anhalt)

Auftraggeber: Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG Moselweinstraße 33 56820 Senheim Auftragnehmer: Büro Karsten Obst Landschafts- und Freiraumplanung Leipziger Straße 90 - 92 06108 Halle (Saale)

Tel.: 0345/2907787 Fax.: 0345/2907788 Mail: [email protected] Bearbeiter: K. Obst Diplomgeograph M. Mohrmann M. Sc. Naturschutz und Landschaftsplanung Ort und Datum: Halle (Saale), den 15.09.2017

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K. Obst

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

Büro Karsten Obst II

Inhaltsverzeichnis

Seite

1 Anlass und Aufgabenstellung ................................................................. 1

2 Rechtliche Grundlagen und Methodik .................................................. 2

2.1 Rechtliche Grundlage ................................................................................................... 2

2.1.1 Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG und Maßgaben nach § 44 Absatz 5 BNatSchG .................................................................................................................... 2

2.2 Methodik ...................................................................................................................... 4

2.2.1 Im ASB zu behandelnde Arten unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 44 Absatz 5 BNatSchG ..................................................................................................... 4

2.2.2 Betrachtungsebene (einzelartbezogen/ artengruppenbezogen) .................................... 5

2.2.3 Schwellenwerte für die Betrachtungsrelevanz bei Koloniebrütern sowie rastenden und ziehenden Vogelarten nach der ASL ST, 2008 ..................................................... 5

2.2.4 Artspezifische Maßnahmen .......................................................................................... 6

2.2.5 Vorgehensweise ........................................................................................................... 6

3 Wirkfaktoren des Vorhabens ................................................................. 7

3.1 Vorhabenbezogene Wirkfaktoren und Wirkbereiche ................................................... 7

3.1.1 Beschreibung des Vorhabens ....................................................................................... 7

3.1.2 Wirkfaktoren ................................................................................................................ 8

3.2 Potenzialabschätzung ................................................................................................... 9

3.3 Relevanzprüfung .......................................................................................................... 9

4 Konfliktanalyse ...................................................................................... 11

4.1 Artenbezogene Konfliktanalyse ................................................................................. 11

4.2 Artengruppenbezogene Konfliktanalyse .................................................................... 26

4.3 Prüfung der Ausnahmevoraussetzung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ......................... 31

5 Verzeichnis der artspezifischen Maßnahmen .................................... 31

6 Zusammenfassung ................................................................................. 33

7 Literatur- und Quellenverzeichnis ...................................................... 34

Anlage 1 .............................................................................................................. 37

Anlage 2 .............................................................................................................. 38

Anlage 3 .............................................................................................................. 39

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Tabellenverzeichnis

Seite Tabelle 1: Im Rahmen des Artenschutzbeitrages zu betrachtende streng geschützte Arten nach

Artikel 1 VSchRL und Anhang IVa FFH-RL sowie zu betrachtende planungsrelevante Vogelarten ................................................................................ 10

Tabelle 2: Im Rahmen des ASB zu betrachtende, im UR vorkommende kommune Arten, welche nicht nach Artikel 1 VSchRL sowie Anhang IVa FFH-RL geschützt sind10

Tabelle 3: Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen .................................................... 31

Tabelle 4: Übersicht über das Eintreten von Zugriffsverboten und zur Ausnahmezulässigkeit32

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Faunistische und floristische Potenzialanalyse

Anlage 2: Faunistische Sonderuntersuchung

Anlage 3: Maßnahmenplan

Planverzeichnis

Titel Blatt-Nr. Maßstab

Maßnahmenplan für den Artenschutzfachbeitrag sowie den Umweltbericht

1 1 : 1.000

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1 Anlass und Aufgabenstellung

Die Bau- und Energieberatung GmbH & Co.KG plant die Errichtung einer Photovoltaikanla-ge in Edderitz, welches eine Ortschaft der Stadt Südliches Anhalt im Landkreis Anhalt-Bitterfeld ist. Mit dem Vorhaben wird die Nutzung der erneuerbaren Energien unterstützt. Das Gebiet liegt zwischen den Ortslagen Edderitz und Pfaffendorf. Das Plangebiet ist umgeben von landwirtschaftlichen Nutzflächen, im Westen grenzt die Landesstraße 147, im Süden die Kreisstraße 2073 an, südöstlich, in etwa 400 m Entfernung befindet sich ein geflutetes Tage-baurestloch welches als Strandbad genutzt wird. Die Anlage ist auf einer ehemaligen Deponie geplant. Eigentümer der Deponie ist die KRD GmbH, diese verfüllt die Deponie in Abstim-mung mit dem Umweltamt des Landkreises. Die Fläche wird im Altlastenkataster geführt. Die Deponie wird geschlossen und wird dann Eigentum der Bau- und Energieberatung GmbH & Co. KG. Auf der Fläche wird sich voraussichtlich nach der Verfüllung eine Ruderalflur ent-wickeln. Randlich bestehen Gehölze, welche im Süden und Westen erhalten werden. Im Nordosten befindet sich ein Teich, im Norden weist die Fläche eine kleine offene Sandfläche auf.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die planungsrechtliche Zulässigkeit für das geplante Vorhaben geschaffen werden. Im Energieeinspeisungsgesetz (EEG) ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Photovoltaik-Freiflächenanlagen errichtet werden dürfen. Im konkreten Fall ist die Erstellung eines Bebauungsplanes notwendig, da es sich um ein Vorha-ben im Außenbereich nach § 35 BauGB handelt. Die Kommune beabsichtigt das Planungs-recht über einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan zu erlangen.

Für das Vorhaben ist als Grundlage der Prüfung artenschutzrechtlicher Vorgaben des Bun-desnaturschutzgesetzes die Erstellung eines Artenschutzbeitrages (ASB) notwendig. Gegen-stand der Untersuchung ist die Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Ver-botstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG, welche sich durch das Vorhaben auf gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten ergeben können.

Aufgabenstellung:

Der Artenschutzbeitrag (ASB) ist als unselbstständiger Teil der Plangenehmigungsunterlage eine Anlage zum Umweltbericht und somit zum Bebauungsplan. Er dient der Untersuchung des geplanten Bauvorhabens hinsichtlich der Zulässigkeit unter Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes.

Gegenstand der artenschutzrechtlichen Betrachtungen sind die europarechtlich geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) sowie alle Arten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie (heimische, wildlebende europäische Vogelarten). Nationalrechtlich geschützte Arten werden nach der Eingriffsregelung gemäß § 15 BNatSchG (nationalrechtlich besonders und streng geschützte Arten) im landschaftspflegerischen Begleitplan behandelt, da für sie die Zugriffs-verbote nicht abzuleiten sind (Abhandlung nationalrechtlich geschützte Arten gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG).

Im Hinblick auf die europarechtlich geschützten Arten wird überprüft, inwiefern durch das geplante Bauvorhaben vorhabensbezogen Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG erfüllt werden (können). Ist dies zu erwarten, wird geprüft, ob durch artspezifische Maßnahmen zur Vermeidung (V-Maßnahmen) sowie zur Sicherung der durchgängigen ökologischen Funktio-nalität (CEF-Maßnahmen) das Eintreten von Zugriffsverboten verhindert werden kann. Ist die Umsetzung artspezifischer Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen nicht möglich bzw. kann bezüglich einzelner Arten trotz Maßnahmen eine vorhabensbedingte Verschlechterung des

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Erhaltungszustandes nicht ausgeschlossen werden, wird in einem nächsten Schritt geprüft, ob die Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind. Photovoltaikanla-gen, wie im vorliegenden Vorhaben, sind jedoch generell nicht für eine Ausnahmegenehmi-gung geeignet.

Die artspezifischen Maßnahmen zur Vermeidung (V-Maßnahmen) und zur Sicherung der durchgängigen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) werden im Artenschutzbei-trag hergeleitet. Diese Maßnahmen sind verbindlich umzusetzen und damit genehmigungsre-levant. Sie werden deshalb im Bebauungsplan übernommen.

2 Rechtliche Grundlagen und Methodik

2.1 Rechtliche Grundlage

2.1.1 Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG und Maßgaben nach § 44 Absatz 5

BNatSchG

Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesnaturschutzgesetz aktuelle Fassung vom 29.07.2009, zul. geä. am 31. August 2015 (BGBl. S. 1474) in Verbindung mit der EU-Vogelschutzrichtlinie (RICHTLINIE 2009/147/EG) und der FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen).

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG sind Schädigungen der wild lebenden Tiere und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten und erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten (Nr. 1 bis 3) sowie der wild lebenden Pflanzen und ihrer Standorte (Nr. 4) verboten (Zugriffsverbote). Ein Störungstatbe-stand im Sinne des § 44 Abs. 1 liegt vor, wenn sich der Erhaltungszustand (EHZ) einer loka-len Population einer Art verschlechtert.

Es sind folgende Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 zu unterscheiden:

- Tötungsverbot von Individuen bzw. deren Entwicklungsformen (Abs. 1, Nr. 1):

Vermeidbare Tötungen von Individuen oder deren Entwicklungsformen erfüllen grundsätzlich den Verbotstatbestand der Tötung. Vorhabenbezogen kann die Erfüllung des Verbotstatbe-standes dann sicher ausgeschlossen werden, wenn sich das Tötungsrisiko für die vom Vorha-ben betroffenen Arten nicht signifikant erhöht.

Gemäß Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des BNatSchG (Stand 25.04.2007) und dem Urteil des BVerwG vom 09.07.2008, Az 9 A 14/07 erfüllen so-zial adäquate Risiken wie unabwendbare Tierkollisionen im Verkehr nicht die Tatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, sofern sich durch das Vorhaben das Risiko des Erfolgseintritts nicht in signifikanter Weise erhöht.

- Störungsverbot (Abs. 1, Nr. 2): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.

Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit signifikant und nachhaltig vermindert werden. Punktuelle Störungen ohne negativen Einfluss auf die Art (z. B. kurzfristige baubedingte Stö-rungen außerhalb der Brutzeit) unterliegen dem Verbot daher nicht.

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Erhebliche Störungen von Individuen an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die zu einer Aufgabe dieser Stätte auch nach Wegfall der Störungen führen, fallen nicht unter das Stö-rungsverbot, sondern unter das Schädigungsverbot und sind als einschlägig zu bewerten, wenn dadurch die Funktion der Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang nicht mehr ge-wahrt bleibt.

- Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Abs. 1, Nr. 3):

Fortpflanzungsstätten: sind das eigentliche Nest bzw. Wochenstube oder Bau, die Eiablage-stätte bzw. analoge Strukturen einschließlich des mittelbaren räumlichen Umfeldes, das unter natürlichen Bedingungen zur Fortpflanzung grundsätzlich erforderlich ist.

Ruhestätten: sind klar abgrenzbare Strukturen oder Areale, in denen sich die Tiere eine gewis-se Zeit aufhalten, die als Ruhe- oder Schlafplatz genutzt werden oder in die sie sich bei Ge-fahr zurückziehen.

Der Verbotstatbestand der Schädigung ist erfüllt, wenn es vorhabenbedingt zu einem Verlust der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt, z. B. durch den Verlust eines oder mehrerer Reviere einer ökologisch anspruchsvollen oder gefähr-deten Art, und dadurch eine signifikante und nachhaltige Verminderung des Fortpflanzungs-erfolges oder der Ruhemöglichkeiten des betroffenen Individuums bzw. der Individuengruppe wahrscheinlich ist.

Von einer Beschädigung oder Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird nicht nur dann ausgegangen, wenn der gesamte Lebensraum (physisch) vernichtet wird, sondern auch, wenn durch andere vorhabenbedingte Einflüsse, wie z. B. Lärm oder Schadstoffimmis-sionen, die Funktion in der Weise beeinträchtigt wird, dass sie von den Individuen (bzw. bei Arten mit sehr großen Revieren dem Individuum) der betroffenen Art nicht mehr dauerhaft besiedelbar ist.

Ein Verbot liegt gemäß § 44 Abs. 5 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der relevanten Tierarten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, v.a. durch Ausweichen auf andere ge-eignete und nicht besiedelte Flächen.

Für nicht standorttreue Arten, welche ihre Lebensstätten lediglich für die Dauer einer Fort-pflanzungsperiode nutzen, stellt eine Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten außer-halb der Nutzungszeiten in der Regel keinen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vor-schriften dar. Demgegenüber bleibt der Schutzstatus regelmäßig genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten standorttreuer Arten auch während deren Abwesenheit und außerhalb der Nutzungszeiten erhalten.

Von einer Zerstörung oder Entnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist auch dann aus-zugehen, wenn es den Tieren aufgrund neu geschaffener Hindernisse unmöglich ist, zu ihren Nestern zu gelangen. Weiterhin können auch Beeinträchtigungen von Nahrungs- und Jagdbe-reichen sowie Flugrouten und Wanderkorridore dem Schädigungsverbot unterliegen, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten entfällt.

Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bzw. zur Schadensbegrenzung (mitigation measures) setzen am Projekt an. Sie führen dazu, dass Projektwirkungen entweder vollständig unterbleiben oder soweit abgemildert werden, dass keine verbotstatbeständliche Auswirkung auf geschützte Arten erfolgt (z. B. Bauwerksdimensionierung, Bauschutzmaß-nahmen).

Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen, continuous ecological functionality-measures), die hier synonym zu "vorgezo-

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genen Ausgleichsmaßnahmen" entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zu verstehen sind, sind grundsätzlich geeignet, die Funktion der konkret betroffenen Lebensstätte ohne zeitliche Unterbrechung qualitativ aufrechtzuerhalten. CEF-Maßnahmen setzen unmittelbar am be-troffenen Bestand der geschützten Arten an. Sie sind grundsätzlich so zu wählen, dass ihre Wirksamkeit bereits vor Beginn vorhabenbezogener Beeinträchtigungen gewährleistet ist.

Die Auslösung des Schädigungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird damit ver-mieden. Dies setzt einen engen räumlichen Zusammenhang der Maßnahmen zum Wirkraum des Vorhabens voraus, um ein Ausweichen der betroffenen Arten in diese Ersatzlebensräume zu ermöglichen.

Als biologische Grundlagen für die Planung der CEF-Maßnahmen gelten die spezifischen qualitativen Lebensraumansprüche der betroffenen Arten sowie deren Ausbreitungsvermögen und Raumanspruch.

2.2 Methodik

2.2.1 Im ASB zu behandelnde Arten unter Berücksichtigung der Maßgaben nach

§ 44 Absatz 5 BNatSchG

Im Rahmen der Bewältigung von Auswirkungen durch Baumaßnahmen auf Natur und Land-schaft sind hinsichtlich des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG die Zugriffsver-bote des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (wild lebende Tiere und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten) und 4 (Entnahme wildlebender Pflanzen und Schädigung dieser oder ihrer Standorte) zu be-handeln. Besitz- und Vermarktungsverbote nach Abs. 2 spielen für Eingriffsvorhaben keine Rolle.

Die erhebliche Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bezieht sich konkret auf die Tiere der streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten.

§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG definiert die Sätze 2 bis 6 als Maßgabe der Gültigkeit der Zu-griffsverbote (und auch der Besitz- und Vermarktungsverbote) für nach § 15 BNatSchG zu-lässige Eingriffe.

Für unzulässige Eingriffe entfällt die Behandlung der Verbotstatbestände, da für das Vorha-ben kein Baurecht geschaffen und dieses damit nicht verwirklicht werden kann. Demzufolge sind regelmäßig die beiden folgenden Maßgaben anzuwenden:

a Für betroffene Tierarten des Anhangs IVa der FFH-Richtlinie oder europäische Vögel liegt kein Verstoß gegen das Schädigungsverbot der Fortpflanzungs- und Ruhestätte(n) nach Abs. 1 Nr. 3 vor, soweit die ökologische Funktion eben dieser Fortpflanzungs- und Ruhestätte(n) im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

b Dies trifft auch auf das Schädigen oder Töten von Individuen nach Abs. 1 Nr. 1 zu, aber nur bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Verbindung mit der zulässigen Schä-

digung ihrer Lebensstätten bei weiterem Erfüllen der ökologischen Funktion dieser Le-bensstätten!

Die unter a genannte Maßgabe gilt nach Abs. 5 Satz 4 auch entsprechend für die Standorte

der wild lebenden Pflanzen, die in Anhang IVb der FFH-Richtlinie aufgeführt sind.

Satz 5 verneint Verstöße gegen Zugriffsverbote für andere besonders geschützte Arten bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs. Im Ergebnis kann festgehalten werden:

• Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sind für die europäischen streng geschützten Arten der Anhänge IVa und IVb der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten zu be-sorgen.

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• Andere besonders geschützte Arten, d. h. die national streng oder besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG zu behandeln (im LBP), Zugriffsverbote sind für diese nicht zu besorgen.

2.2.2 Betrachtungsebene (einzelartbezogen/ artengruppenbezogen)

Für die europarechtlich geschützten Arten (Anhang IVa/ Tiere und Anhang IVb/ Pflanzen) sowie die europäischen Vogelarten erfolgt die Konfliktanalyse einzelartenbezogen.

Innerhalb der Gruppe der Vögel wird diese einzelartbezogene Betrachtungsweise nach fachli-chen Kriterien gemäß Artenschutz-Liste Sachsen-Anhalt (LBBau ST 2008), auf die Anhang I-Arten der VSchRL, auf gefährdete Arten (Rote Liste 3 oder höher), die Koloniebrüter sowie Arten, die große tradierte Rast-, Nahrungs- und Schlafplatzgemeinschaften bilden (rastende und ziehende Arten) beschränkt.

Die kommunen, ungefährdeten Vogelarten (alle europäischen heimischen, wildlebenden Vo-gelarten, die nicht in der Liste aufgeführt sind) werden in der Konfliktanalyse zusammenfas-send auf der Ebene der Artengruppe (Gilde) betrachtet.

2.2.3 Schwellenwerte für die Betrachtungsrelevanz bei Koloniebrütern sowie rasten-

den und ziehenden Vogelarten nach der ASL ST, 2008

In der Artenschutzliste ST (ASL ST 2008) sind für rastende und ziehende Vogelarten sowie Koloniebrüter mit der Vogelschutzwarte Steckby abgestimmte Schwellenwerte angegeben.

Für Straßenbauvorhaben im Geschäftsbereich des LBBau Sachsen-Anhalt erfolgt, bezogen auf die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, eine differenzierte Berücksichtigung dieser Schwellenwerte. Diese wird im vorliegenden Artenschutzbeitrag ebenfalls angewandt.

Die Anwendung der Schwellenwerte ist nachfolgend beschrieben.

Rast- und Zugvögel

Bei den rastenden und ziehenden Vogelarten sind die erheblichen Störungen sowie das Tö-tungs-/ Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG sowie die Schädigung von Ruhestätten nach Nr. 3 zu besorgen, Fortpflanzungsstätten spielen hier keine Rolle.

Im Hinblick auf die Schädigung oder Zerstörung der Ruhestätten kann bei Beständen un-terhalb der Schwellenwerte davon ausgegangen werden, dass ein Ausweichen in das Umfeld problemlos möglich ist und damit die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffe-nen Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang weiter-hin erfüllt wird. Genauso kann davon ausgegangen werden, dass unterhalb der Schwellenwer-te Störungen regelmäßig nicht erheblich sind. Dagegen kann der Schwellenwert bezüglich der Tötung des Individuums nicht angewendet werden.

Koloniebrüter

Für die Koloniebrüter ist der Schwellenwert nur bei Störungen relevant. Bezogen auf die Tötung des Individuums sowie auf die Schädigung der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten ist jeder Einzelfall auf das Erfüllen des Schädigungsverbotes zu prüfen. Die Annahme der Ausweichmöglichkeit - und damit verbunden die Wahrung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang - bei Brutvorkommen unterhalb der Schwellenwerte ist als Regel-fall nicht begründbar und somit unzulässig.

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2.2.4 Artspezifische Maßnahmen

Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen oder artspezifische, vorgezogene Ausgleichs-

maßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG werden vorgesehen, um das Eintreten von Zugriffsverboten zu verhindern.

Die artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen des ASB werden mit einem Index gekennzeich-net (VASB). Vermeidungsmaßnahmen, die auf andere als Anhang IV-Arten FFH-RL oder eu-ropäische Vogelarten abzielen, werden ausschließlich in der Eingriffsregelung behandelt (z. B. MAmS-Durchlass und Leiteinrichtung für nationalrechtlich geschützte Amphibien).

Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dienen der Sicherung der durchgängigen öko-

logischen Funktionalität und werden gemäß Veröffentlichung der EU-Kommission (Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC, Februar 2007) als CEF-Maßnahmen bezeichnet (Mea-sures which ensure the continuous ecological functionality).

CEF-Maßnahmen nehmen in der Nomenklatur der Eingriffsregelung immer den Status von Ausgleichsmaßnahmen ein und werden als ACEF X bezeichnet, wobei „X“ für die fortlaufende Nummerierung steht. ACEF X unterscheiden sich von (nicht indizierten) Ausgleichsmaßnah-men nach § 15 Abs. 2 BNatSchG durch die vorgezogene Ausführung vor dem Eingriff mit dem Ziel der Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt des Eingriffs.

Maßnahmen zur ausschließlichen Kompensation naturschutzrechtlicher Eingriffstatbestände, d. h. ohne artspezifische Funktion(en) zur Verhinderung oder Überwindung des Eintritts von Zugriffsverboten, sind nicht Bestandteil des ASB, sondern ausschließlich des Grünordnungs-planes.

Die artspezifischen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) werden in grünordnerischen Festsetzungen erfasst. Diese Maßnahmen sind verbindlich umzusetzen und damit genehmigungsrelevant. Sie werden im Bebauungsplan als Festsetzungen und Hin-weise übernommen.

2.2.5 Vorgehensweise

Der Artenschutzbeitrag (ASB) ist ein unselbständiger Teil der Genehmigungsunterlagen, in Form einer Anlage zum Umweltbericht/ Bebauungsplan. Artspezifische Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der durchgängigen ökologischen Funktionalität (CEF) werden im ASB hergeleitet und in das Maßnahmenkonzept des Bebauungsplans integriert. Die Maß-nahmen werden zur besseren Verständlichkeit im Maßnahmenplan zum vorliegenden ASB dargestellt (vgl. Anlage 3).

Eine maßgebliche Grundlage für die Ermittlung relevanter Arten ist die aktuelle Artenschutz-liste Sachsen-Anhalt (Landesstraßenbaubehörde des Landes Sachsen-Anhalt). Sie liefert dar-über hinaus hilfreiche Fachinformationen zu den Arten. Methodisch wird der Fachbeitrag zur Berücksichtigung der speziellen artenschutzrechtlichen Belange an die vorliegenden Leitfä-den zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung angelehnt.

Zunächst erfolgt in der Verschneidung mit dem möglichen Wirkraum des Vorhabens die Re-

levanzprüfung (vgl. Kap.3.3). Für das gegenständliche Vorhaben wurde eine Habitatpotenzi-alanalyse auf der Grundlage des Biotopbestandes durchgeführt. Bei der Potentialanalyse wird geprüft, ob spezielle artspezifische Habitatmerkmale innerhalb des Wirkraums vorkommen und deshalb ein potenzielles Vorkommen der jeweiligen Arten möglich ist (vgl. Anlage 1). Weiterhin wurde im Rahmen der Abdeckung der ehemaligen Deponie eine Faunistische Son-deruntersuchung durchgeführt, welche zur Erstellung des vorliegenden Artenschutzbeitrages hinzugezogen wurde und der Unterlage als Anlage 2 beigefügt wird.

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Sofern eine Relevanz der Arten im Hinblick auf die zu erwartenden Wirkungen des Vorha-bens nicht ausgeschlossen werden kann, schließt sich eine detaillierte Prüfung der Verbotstat-bestände des § 44 (1) BNatSchG für Artengruppen bzw. Gilden und Arten an. Dabei werden auch erforderliche Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) berücksichtigt bzw. entwickelt. Ausschlaggebend für den sicheren Ausschluss der Projektrelevanz ist z.B. das Fehlen der entsprechenden Lebensräume im Wirkraum.

Für gefährdete Arten, die betroffen sind, erfolgt die Darlegung der Prüfung der Verbotstatbe-stände in Formblättern (vgl. Kapitel 4). Kann das Eintreten der Verbotstatbestände nicht ver-hindert werden, ist das Vorhaben nicht zulässig.

3 Wirkfaktoren des Vorhabens

3.1 Vorhabenbezogene Wirkfaktoren und Wirkbereiche

3.1.1 Beschreibung des Vorhabens

Das Vorhaben ist auf einer ehemaligen Sand- und Kiesgrube geplant, welche aufgrund der späteren Nutzung als Deponie Vorbelastungen aufweist und als Altlastenverdachtsfläche ein-gestuft ist. Im Planungsgebiet ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit sämtlichen dafür notwendigen baulichen Anlagen jeglicher Art, wie Mess-, Schalt- und Transformatorenanlagen geplant. Die Einfriedung aus Sicherheitsgründen und der Vermeidung von unbefugtem Betreten ist ebenfalls erforderlich.

Mit dem Vorhaben der Nutzung der erneuerbarer Energie – Sonnenenergie – wird eine wirt-schaftliche Nutzung der ehemaligen Deponie ermöglicht. Die Photovoltaikanlage dient der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Die Gesamtleistung der geplanten Pho-tovoltaikanlage beträgt nach aktuellem Planungsstand bis zu 4,5 MWp.

Im Planungsraum sind feststehende Photovoltaikmodule vorgesehen, diese werden auf Mo-dultischen montiert und mit einem Neigungswinkel von ca. 15° bis 20° nach Süden ausgerich-tet. Somit werden die Modulreihen von Westen nach Osten aufgereiht.

Nach jetzigen Stand der Planung werden Module des Herstellers BYD P6-30 vorgesehen. Die Module haben eine Nennleistung von ca. 260 Wp und eine Abmessung von ca. 1,64 m x 0,99 m. Die Betriebsdauer der Anlage ist auf mindestens 30 Jahre ausgelegt.

Die Module werden auf so genannten „Tischen“ aus einer Leichtmetallkonstruktion angeord-net, welche auf den in den unbefestigten Boden gerammten Metallpfosten aus verzinktem Stahl oder Erdankern befestigt werden. Diese werden bis ca. 1,80 m Tiefe eingerammt und ragen ca. 2,70 m über der Geländeoberkante heraus. Weiterhin werden Wechselrichter, Trafo und Schaltanlagen als bauliche Anlagen vorgesehen.

Mit den Modulen wird Gleichstrom erzeugt und zu Wechselrichtern geführt. Der in Wechsel-strom umgewandelte Strom wird zur Übergabestation geführt und hier in das Stromnetz des Netzbetreibers eingespeist.

Ein Befahren der Anlage ist nach Fertigstellung der Baumaßnahme und Inbetriebnahme nur zur Wartung der Module notwendig. Weiterhin ist eine maschinelle Mahd der Grünlandberei-che unterhalb der Module vorgesehen. Unterhalb der Module soll sich eine Ruderalflur aus-bilden, welche extensiv bewirtschaftet oder beweidet wird.

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3.1.2 Wirkfaktoren

Die durch das geplante Vorhaben zu erwartenden Wirkungen (Auswirkungen) lassen sich nach der Art, dem Umfang und dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens unterteilen in:

• baubedingte Wirkungen

• anlagebedingte Wirkungen

• betriebsbedingte Wirkungen

Die nachfolgend aufgeführten bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen mit ihren angeführten Gefährdungsfaktoren beziehen sich auf die europarechtlich streng geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) sowie alle europäischen Vogelarten.

- baubedingte Auswirkungen -

Die baubedingten Wirkungen entstehen während der Bauphase des geplanten Vorhabens. Sie sind zeitlich auf die Dauer des Bauprozesses begrenzt wirksam und überwiegend reversibel. Eine längerfristige Wirksamkeit ist teilweise möglich.

Als baubedingte Wirkungen sind einzustufen:

• temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungen und Baufelder � § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

• Flächeninanspruchnahme durch Bautätigkeit, einschließlich Baufeldfreimachung � § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

• Lärm/ Erschütterung durch den Baubetrieb � temporäre Funktionsverminderung � § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

• Immission von Staub, Licht und Luftschadstoffen � temporäre Funktionsverminderung � § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

• Störung von Tieren durch den Baustellenbetrieb (optische Störungen/ Scheuchwirkungen) � temporäre Funktionsverminderung � § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

• Barriere-/ Zerschneidungswirkung von Lebens- und Funktionsräumen bzw. -beziehungen durch die Ausprägung der Baustelle � temporäre Funktionsverminderung � § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

- anlagebedingte Auswirkungen -

Die anlagebedingten Wirkungen werden durch die Errichtung der PV-Modultische einschließ-lich Wechselrichter verursacht. Sie wirken dauerhaft.

Als anlagebedingte Wirkungen sind einzustufen:

• dauerhafte Flächenverluste sowie Beeinträchtigung � vollständiger und dauerhafter Verlust bzw. Beeinträchtigung der Biotope einschließ-

lich der möglichen Funktionen der betroffenen Biotop- und Nutzungstypen als Le-bens-, Brut-, Rast- und Nahrungshabitat für die Arten des Anhang IV FFH-RL sowie alle Arten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie

� § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

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- betriebsbedingte Auswirkungen -

Die betriebsbedingten Wirkungen werden während der Betriebsphase der Photovoltaikanlage verursacht.

Als betriebsbedingte Wirkungen lassen sich einstufen:

• Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungszeit durch Pflegemaßnahmen � § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

• Tötungen/ Verletzungen durch Pflegemaßnahmen insbesondere für Gelege und Jungvögel � § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

3.2 Potenzialabschätzung

Die angehängte Potenzialabschätzung (siehe Anlage 1) wurde auf der Grundlage der vom Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, Hauptniederlassung erstellten Liste der in Sachsen-Anhalt vorkommenden, im ASB zu berücksichtigenden Arten erarbeitet. Zusätzlich wurde die Liste um ausgewählte Arten nach Anhang II FFH-RL erweitert. Des Weiteren wurden alle besonders geschützten europäischen Vogelarten, die in der Roten Liste des Landes Sachsen-Anhalt geführt werden, in der Potenzialabschätzung betrachtet.

Das potenzielle Vorkommen der jeweiligen Art wurde in der Potenzialabschätzung anhand der vorgefundenen Biotopstrukturen und der artspezifischen Lebensraumansprüche abgeleitet oder ausgeschlossen. Nachgewiesene Arten wurden lediglich in der Relevanzprüfung berück-sichtigt. Da eine Untersuchung zur Avifauna im Gebiet durchgeführt wurde, müssen diese in der Potenzialanalyse nicht aufgeführt werden.

3.3 Relevanzprüfung

Die Relevanzprüfung dient der Auswahl der Arten, die einer weiteren einzelarten- oder arten-gruppenbezogenen Betrachtung im Zuge des Artenschutzbeitrages bedürfen.

Grundlage für die Relevanzprüfung ist die anhand der Artenschutzliste Sachsen-Anhalt (Stand März 2014) erstellte Potenzialanalyse (vgl. Anlage 1), die Faunistische Sonderuntersuchung im Rahmen der Abdeckung der Deponie und Artnachweise, welche vom Landesamt für Um-weltschutz Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt werden. Die tatsächlich vorkommenden und die potenziell vorkommenden Arten und Artengruppen werden mit den Wirkfaktoren und Wirkräumen des Vorhabens verschnitten. Zur Bewertung der Betroffenheit der Arten sind art- oder artgruppenbezogene Hilfskriterien heranzuziehen.

Tierarten, die nach eingehender Prüfung nicht im Untersuchungsraum nachgewiesen wurden bzw. aufgrund ihrer Habitatansprüche oder geografischen Verbreitung nicht vorkommen kön-nen, wurden in der Potenzialanalyse für die weiteren Betrachtungen in der Konfliktanalyse ausgeschlossen. Die Artabfrage beim Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt ergab keine relevanten Artnachweise im Untersuchungsraum. Die Abfrage wurde am 1. September 2017 gestellt.

Im Rahmen der Faunistischen Sonderuntersuchung für die Abdeckung der Deponie wurde das Untersuchungsgebiet hinsichtlich Reptilien und Brutvögel begangen. Es wurde eine streng geschützte Reptilienart nachgewiesen sowie eine nach Anhang I der VSchRL geschützte Vo-gelarten und weitere Brutvögel.

Die folgende Tabelle listet die zu prüfenden Arten auf Grundlage der Potenzialabschätzung sowie der Faunistischen Sonderuntersuchung auf.

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Tabelle 1: Im Rahmen des Artenschutzbeitrages zu betrachtende streng geschützte Arten nach Artikel 1 VSchRL und Anhang IVa FFH-RL sowie zu betrachtende planungsrele-vante Vogelarten

Artname FFH-RL/

VSchRL (Status)

Bestand/

Vorkommen Quelle

Vertiefende

Betrachtung

Kriechtiere (Reptilia)

Zauneidechse (Lacerta agilis)

FFH Anh. IV, RL D 3, RL ST 3

Ganzjahres-lebensraum

Nachweis Büro Obst (2016)

ja

Lurche (Amphibia)

Wechselkröte (Bufo viridis)

FFH Anh. IV, RL D 2, RL ST 3

Ganzjahres-lebensraum

Nachweis Büro Obst (2016)

ja

Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)

FFH Anh. IV, RL D 2, RL ST R

Ganzjahres-lebensraum

potenzielles Vorkommen

Büro Obst (2016)

ja

Vögel (Aves)

Braunkehlchen (Saxicola rubetra)

RL D *, RL ST 3

Brutvogel Nachweis Büro Obst (2016)

ja

Neuntöter (Lanius collurio)

VSchRL-Anh I RL D *, RL ST *

Brutvogel Nachweis Büro Obst (2016)

ja

Flussregenpfeifer (Charadrius dubius)

RL D *, RL ST *

Brutvogel Nachweis Büro Obst (2016)

ja

Wiesenschaftstelze (Motacilla flava)

RL D *, RL ST V

Brutvogel Nachweis Büro Obst (2016)

ja

Tabelle 2: Im Rahmen des ASB zu betrachtende, im UR vorkommende kommune Arten, wel-che nicht nach Artikel 1 VSchRL sowie Anhang IVa FFH-RL geschützt sind

Art Wissenschaftl. Name BP BNat

SchG RL D RL ST

Amsel Turdus merula 2 B * *

Bachstelze Motacilla alba 2 B * *

Gartengrasmücke Sylvia borin 1 B * *

Goldammer Emberiza citrinella 1 B * V

Grünfink Carduelis chloris 1 B * *

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 1 B * *

Jagdfasan Phasianus colchicus 1 B - -

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla 1 B * *

Stieglitz Carduelis carduelis 1 B * *

Nachtigall Luscinia megarhynchos 1 B * *

Hinweise: RL D: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (BFN 2009/ NABU 2015) RL ST: Rote Liste der Vögel (Aves) des Landes Sachsen-Anhalts (DORNBUSCH et al. 2004) B - besonders geschützt nach BNatSchG/ BArtSchV BP = Anzahl der Brutpaare

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4 Konfliktanalyse

Nachfolgend werden innerhalb des Wirkraumes der geplanten Photovoltaikanlage artspezi-fisch auftretende bau-, anlage- und betriebsbedingte Störungs- und Schädigungstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kurz wiedergegeben und bewertet. Sofern Schädigungen und erhebliche Störungen prognostiziert werden oder anzunehmen sind, wird geprüft, inwiefern durch artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie artspezifische, vorgezogene Aus-gleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG das Eintreten von Zugriffsverboten verhindert werden kann.

Die CEF-Maßnahmen dienen der Sicherung/ Bewahrung der durchgängigen ökologischen Funktionalität.

Kann das Eintreten von Zugriffsverboten durch die Umsetzung von Vermeidungs- sowie CEF-Maßnahmen nicht verhindert werden, ist das Vorhaben unzulässig.

4.1 Artenbezogene Konfliktanalyse

Die artenbezogene Konfliktanalyse erfolgt in den nachstehenden Formblättern für gefährdete europäische wildlebende Vogelarten nach Art. 1 der VSchRL und streng geschützte wildle-bende Tierarten nach Anhang IVa FFH-RL. Wildlebende Pflanzen (Anhang IVb FFH-RL) wurden im Rahmen der Kartierung im Geltungsbereich nicht nachgewiesen.

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Formblatt Artenschutz – Einzelart (Tiere)

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffen Arten

Braunkehlchen (Saxicola rubetra)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

Gefährdungsgrad RL D, Kat. 3 RL LSA, Kat. 2

Schutzstatus Anhang I VSchRL Art mit besonderen Ansprüchen

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Lebensraum des Braunkehlchens sind offene Landschaften mit vertikal strukturierter Vegetation, ersatzweise Weidezäu-ne (Jagd- oder Singwarten) und bodennaher Deckung (Nestbau). In der Kulturlandschaft nutzt die Art brachliegende Gras- und Krautfluren, Ackerbrachen und Staudensäume in Grünland- und Ackerkomplexen, Streuwiesen und jungen Aufforstun-gen (SÜDBECK et al., 2005).

Verbreitung

Verbreitung im Untersuchungsraum Vorkommen nachgewiesen (FSU 2016; Büro Obst)

Vorkommen potenziell möglich

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG

a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der bau- und/ oder anlagebedingten Zerstörung bzw. Beschädi-gung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?

Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose): Im Zuge der Baufeldräumung kommt es zur Inanspruchnahme von Ruderalflächen. Tötungen und Verletzungen von Tieren können während der Baumaßnahmen nicht ausgeschlossen werden. Die Baufeldräumung ist zwischen dem 01. März und dem 30. September unzulässig und erfolgt somit gemäß § 39 (5) BNatSchG zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar (VASB1). In Ausnahmefällen kann eine Baufeldfreimachung während der Brutzeit erfolgen, dies ist jedoch vorher mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen und kann nur unter vorheriger Kontrolle auf Brutvögel durch einen Fachkun-digen erfolgen. Bestätigt dieser die Unbedenklichkeit, kann eine Baufeldräumung ohne zeitliche Einschränkung erfolgen (VASB2). Sind Brutvorkommen nachweislich vorhanden, ist die Baufeldräumung zwischen dem 01. März und dem 30. Sep-tember unzulässig. Die Baufeldräumung erfolgt dann gemäß Vorgaben der Maßnahme VASB1 zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar. Die Kontrolle bezüglich der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben erfolgt durch die umweltfachliche Bau-überwachung (VASB3).

Der Verbotstatbestand tritt baubedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus-gehen (signifikante Erhöhung)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Der Verbotstatbestand tritt betriebsbedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

b) Störungstatbestände (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose): Mögliche Störungen während der geschützten Zeiten werden durch entsprechende Bauzeitenregelungen verhindert (vgl.

VASB1). Zerschneidungseffekte kommen durch das Vorhaben nicht zum Tragen.

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

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Formblatt Artenschutz – Einzelart (Tiere)

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffen Arten

Braunkehlchen (Saxicola rubetra)

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Eine Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann durch die baubedingte Inanspruchnahme der Ruderalfläche nicht ausgeschlossen werden. Im Umfeld des Plangebietes sind jedoch geeignete, alternativ nutzbare Biotop-strukturen im ausreichenden Flächenumfang vorhanden. Die Art wechselt darüber hinaus meist jährlich ihren Brutplatz, sodass ein Ausweichen auf andere Brutstandorte zum normalen Verhaltensrepertoire gehört. Die ökologische Funktion der Lebensstätte wird somit weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt. Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

d) Abschließende Bewertung

Mindestens ein Verbotstatbestand

tritt ein? Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit.

Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich; weiter unter 4.

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

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Formblatt Artenschutz – Einzelart (Tiere)

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Arten

Neuntöter (Lanius collurio)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

Gefährdungsgrad RL D, Kat. RL LSA, Kat.

Schutzstatus Anhang I VSchRL Art mit besonderen Ansprüchen

2. Bestand und Empfindlichkeit

– Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Lebensraum des Neuntöters sind halboffene bis offene Landschaften mit lockerem, strukturreichem Gehölzbestand, hauptsächlich in extensiv genutztem Kulturland (Feldfluren, Obstanbau in der Marsch, Feuchtwiesen und -weiden, Mager- bzw. Trockenrasen), das mit Hecken bzw. Kleingehölzen und Brachen gegliedert ist. Die Art ist ein Freibrüter. Das Nest wird in Büschen aller Art (bevorzugt Dornenbüsche), aber auch in Bäumen angelegt (Südbeck et al., 2005).

– Verbreitung

Verbreitung im Untersuchungsraum Vorkommen nachgewiesen (FSU 2016; Büro Obst)

Vorkommen potenziell möglich

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG

a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der bau- und/ oder anlagebedingten Zerstörung bzw. Beschädi-gung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?

Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose): Nach aktuellem Planungsstand sind keine Gehölzrodungen vorgesehen. Werden jedoch Rodungen erforderlich, sind folgende Maßnahmen einzuhalten. Gehölzrodungen dürfen gemäß § 39 (5) BNatSchG nur zwischen 01. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden (VASB1). Ist eine Rodung außerhalb des angegebenen Zeitraums erforderlich, ist dies vorher mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Die betroffenen Gehölze sind durch einen Fachkundigen auf Brutvorkommen zu kontrol-lieren. Sollte dieser die Unbedenklichkeit bestätigen, kann die Baufeldräumung ohne zeitliche Einschränkungen erfolgen (VASB2). Sind Brutvorkommen nachweislich vorhanden, ist die Baufeldräumung zwischen dem 01. März und dem 30. Sep-tember unzulässig. Die Baufeldräumung erfolgt dann gemäß Vorgaben der Maßnahme VASB1 zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar. Die Kontrolle bezüglich der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben erfolgt durch die umweltfachliche Bau-überwachung (VASB3).

– Der Verbotstatbestand tritt baubedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus-gehen (signifikante Erhöhung)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

– Der Verbotstatbestand tritt betriebsbedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

b) Störungstatbestände (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose): Mögliche Störungen während der geschützten Zeiten werden durch entsprechende Bauzeitenregelungen verhindert (vgl. VASB1). Zerschneidungseffekte kommen durch das Vorhaben nicht zum Tragen.

– Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

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Formblatt Artenschutz – Einzelart (Tiere)

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Arten

Neuntöter (Lanius collurio)

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Die unter 3a genannten Maßnahmen sind einzuhalten. Die ökologische Funktion der Lebensstätte wird somit weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt. Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich.

– Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

d) Abschließende Bewertung

Mindestens ein Verbotstatbestand

tritt ein? Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit.

Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich; weiter unter 4.

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

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Formblatt Artenschutz – Einzelart (Tiere)

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Arten

Flussregenpfeifer (Charadrius dubius)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

Gefährdungsgrad RL D, Kat. RL LSA, Kat.

Schutzstatus Anhang I VSchRL Art mit besonderen Ansprüchen

2. Bestand und Empfindlichkeit

– Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Art kommt vorzugsweise am Süßwasser vor. Brutvogel auf vegetationsarmen Flächen mit mehr oder weniger grober Bodenstruktur mit weniger oder keinem Bewuchs, nicht zu weit von flachgründigem Wasser entfernt (max. 4-5 km). Ur-sprünglich auf Schotter-, Kies- und Sanduferinseln, heute auch auf künstlichen Erdaufschlüssen (Kies-, Sandgruben, Stein-brüche, Halden, Tagebaue, Ödflächen u. ä.). (Bauer et al., 2005).

– Verbreitung

Verbreitung im Untersuchungsraum Vorkommen nachgewiesen (FSU 2016; Büro Obst)

Vorkommen potenziell möglich

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG

a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der bau- und/ oder anlagebedingten Zerstörung bzw. Beschädi-gung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?

Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose): Im Zuge der Baufeldräumung kommt es zur Inanspruchnahme von Ruderalflächen. Tötungen und Verletzungen von Tieren können während der Baumaßnahmen nicht ausgeschlossen werden. Die Baufeldräumung ist zwischen dem 01. März und dem 30. September unzulässig und erfolgt somit gemäß § 39 (5) BNatSchG zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar (VASB1). In Ausnahmefällen kann eine Baufeldfreimachung während der Brutzeit erfolgen, dies ist jedoch vorher mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen und kann nur unter vorheriger Kontrolle auf Brutvögel durch einen Fachkun-digen erfolgen. Bestätigt dieser die Unbedenklichkeit, kann eine Baufeldräumung ohne zeitliche Einschränkung erfolgen (VASB2). Sind Brutvorkommen nachweislich vorhanden, ist die Baufeldräumung zwischen dem 01. März und dem 30. Sep-tember unzulässig. Die Baufeldräumung erfolgt dann gemäß Vorgaben der Maßnahme VASB1 zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar. Die Kontrolle bezüglich der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben erfolgt durch die umweltfachliche Bau-überwachung (VASB3).

– Der Verbotstatbestand tritt baubedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus-gehen (signifikante Erhöhung)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

– Der Verbotstatbestand tritt betriebsbedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

b) Störungstatbestände (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose): Mögliche Störungen während der geschützten Zeiten werden durch entsprechende Bauzeitenregelungen verhindert (vgl. VASB1). Zerschneidungseffekte kommen durch das Vorhaben nicht zum Tragen.

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

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Formblatt Artenschutz – Einzelart (Tiere)

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Arten

Flussregenpfeifer (Charadrius dubius)

– Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Eine Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann durch die baubedingte Inanspruchnahme der Ruderalfläche nicht ausgeschlossen werden. Im Umfeld des Plangebietes sind jedoch geeignete, alternativ nutzbare Biotop-strukturen im ausreichenden Flächenumfang vorhanden. Die Art wechselt darüber hinaus meist jährlich ihren Brutplatz, sodass ein Ausweichen auf andere Brutstandorte zum normalen Verhaltensrepertoire gehört. Die ökologische Funktion der Lebensstätte wird somit weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt. Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich.

– Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

d) Abschließende Bewertung

Mindestens ein Verbotstatbestand

tritt ein? Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit.

Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich; weiter unter 4.

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

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Formblatt Artenschutz – Einzelart (Tiere)

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Arten

Wiesenschafstelze (Lanius collurio)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

Gefährdungsgrad RL D, Kat. RL LSA, Kat. V

Schutzstatus Anhang I VSchRL Art mit besonderen Ansprüchen

2. Bestand und Empfindlichkeit

– Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Brutvogel auf ebenen, mit Gräsern oder Seggen bestandenen, aber kurzrasigen Flächen. Böden teilweise nass, wechselfeucht oder feucht. Ursprünglich auf nassen oder wechselfeuchten Wiesen, Seggenfluren, Verlandungsgesellschaften und extensiven Kulturlandschaften, heute zunehmend auf Kulturflächen sowie auf Ruderal- und Brachflächen (Bauer et al., 2005).

– Verbreitung

Verbreitung im Untersuchungsraum Vorkommen nachgewiesen (FSU 2016; Büro Obst)

Vorkommen potenziell möglich

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG

a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der bau- und/ oder anlagebedingten Zerstörung bzw. Beschädi-gung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?

Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose): Im Zuge der Baufeldräumung kommt es zur Inanspruchnahme von Ruderalflächen. Tötungen und Verletzungen von Tieren können während der Baumaßnahmen nicht ausgeschlossen werden. Die Baufeldräumung ist zwischen dem 01. März und dem 30. September unzulässig und erfolgt somit gemäß § 39 (5) BNatSchG zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar (VASB1). In Ausnahmefällen kann eine Baufeldfreimachung während der Brutzeit erfolgen, dies ist jedoch vorher mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen und kann nur unter vorheriger Kontrolle auf Brutvögel durch einen Fachkun-digen erfolgen. Bestätigt dieser die Unbedenklichkeit, kann eine Baufeldräumung ohne zeitliche Einschränkung erfolgen (VASB2). Sind Brutvorkommen nachweislich vorhanden, ist die Baufeldräumung zwischen dem 01. März und dem 30. Sep-tember unzulässig. Die Baufeldräumung erfolgt dann gemäß Vorgaben der Maßnahme VASB1 zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar. Die Kontrolle bezüglich der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben erfolgt durch die umweltfachliche Bau-überwachung (VASB3).

– Der Verbotstatbestand tritt baubedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus-gehen (signifikante Erhöhung)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

– Der Verbotstatbestand tritt betriebsbedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

b) Störungstatbestände (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose): Mögliche Störungen während der geschützten Zeiten werden durch entsprechende Bauzeitenregelungen verhindert (vgl. VASB1). Zerschneidungseffekte kommen durch das Vorhaben nicht zum Tragen.

– Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

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Formblatt Artenschutz – Einzelart (Tiere)

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Arten

Wiesenschafstelze (Lanius collurio)

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Eine Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann durch die baubedingte Inanspruchnahme der Ruderalfläche nicht ausgeschlossen werden. Im Umfeld des Plangebietes sind jedoch geeignete, alternativ nutzbare Biotop-strukturen im ausreichenden Flächenumfang vorhanden. Die Art wechselt darüber hinaus meist jährlich ihren Brutplatz, sodass ein Ausweichen auf andere Brutstandorte zum normalen Verhaltensrepertoire gehört. Die ökologische Funktion der Lebensstätte wird somit weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt. Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich.

– Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

d) Abschließende Bewertung

Mindestens ein Verbotstatbestand

tritt ein? Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit.

Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich; weiter unter 4.

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

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Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

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Betroffene Arten

Zauneidechse (Lacerta agilis)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

Schutzstatus

streng geschützt

Art nach Anh. A der EGArtSchVO

Art nach Anh. IVa FFH-RL

Art nach Anl. 1 Sp. 3 BArtSchV

besonders geschützt

Art nach Anh. B der EGArtSchVO

Europäische Vogelart

Art nach Anl. 1 Sp. 2 BArtSchV

Gefährdungsstatus

Rote Liste Deutschland 3

Rote Liste Sachsen-Anhalt 3

Einstufung des Erhaltungszustandes

FV günstig/hervorragend

U1 ungünstig – unzureichend (Deutschland)

U2 ungünstig – schlecht

Der Erhaltungszustände für Sachsen-Anhalt und der lokalen Population sind unbekannt.

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Die Zauneidechse bevorzugt Landschaften mit kleinräumigem Wechsel von vegetationslosen Flächen, Wiesen, Gehölzen, Hochstaudenfluren sowie Kleinstrukturen (Steine, Totholz). Sie benötigt feine sandige und grabbare Substrate mit ausrei-chender Bodenfeuchte für die Eiablage. Sie hält sich bevorzugt an besonnten Plätzen (süd- und ostexponiert) mit maximalen Hangneigungen von ca. 40° auf. Die Paarung beginnt Ende April. Die Eiablage erfolgt im Juni/ Juli. Die Zauneidechse wan-dert vorwiegend Ende September zum Winterquartier ab. Die Abwanderung der jung geschlüpften Zauneidechsen erfolgt im Oktober. Die Winterruhe dauert bis Ende März/ Anfang April. Als Winterquartiere dienen Fels- und Erdspalten, vermodern-de Baumstubben, verlassene Nagerbauten und selbst gegrabene Höhlen (Günther 2009, Blanke 2004).

Verbreitung

Verbreitung in Deutschland

Die Art ist in ganz Deutschland verbreitet, wobei sich die höchsten Nachweisfrequenzen für Ost- und Südwestdeutsch-land ergeben (LAU 2004).

Verbreitung in Sachsen-Anhalt

Nachweise der Zauneidechse sind aus allen Teilen Sachsen-Anhalts bekannt. Verbreitungslücken ergeben sich in den höheren Lagen des Harzes und möglicherweise auch in Tei-len des nördlichen Sachsen-Anhalts (Teile der Altmark, Börde) (LAU 2004).

Verbreitung im Untersuchungsraum

Vorkommen nachgewiesen (Büro Obst 2016)

Vorkommen potenziell möglich

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG

a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der bau- und/ oder anlagebedingten Zerstörung bzw. Beschä-digung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?

Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Der Baubeginn der PVA ist für März/ April 2018 geplant. Da nördlich der geplanten PVA Zauneidechsen festgestellt wur-den, kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich Individuen der Art im Baufeld aufhalten. Der Baubeginn fällt in den Zeitraum der Aktivitätsphase der Zauneidechsen, somit ist eine bauvorauslaufende Kontrolle des Baufeldes auf Vor-kommen der Zauneidechse durchzuführen (VASB5). Das Baufeld ist nach Norden hin, zum Zauneidechsenhabitat, so mit einem Reptilienschutzzaun einzuzäunen, dass ein Einwandern der Tiere in das Baufeld verhindert wird (VASB4). Die Lage des Zauneidechsenhabitats und die Lage des Zauns sind dem angehängten Maßnahmenplan zu entnehmen.

Werden bei der Kontrolle auf Zauneidechsenvorkommen Individuen der Art im Baufeld festgestellt, ist eine Bebauung im

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Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Arten

Zauneidechse (Lacerta agilis)

Zeitraum von April bis September/ Oktober nicht möglich. Zur Vermeidung der baubedingten Tötung und Verletzung von Zauneidechsen muss ein Abfangen und Umsiedeln erfolgen (VASB6). Das Vorgehen ist mit der zuständigen UNB abzustim-men. Als Aussetzungsfläche kann das nördlich gelegene Habitat genutzt werden. Die Fläche dient dann als Zwischenhälte-rungsfläche, da davon ausgegangen wird, dass die Fläche der PVA auf lange Sicht wieder als Zauneidechsenhabitat (im eingeschränkten Maße) zur Verfügung steht. Werden erheblich mehr Individuen nachgewiesen als die Habitatfläche aufneh-men kann, ist das weitere Vorgehen mit der UNB abzustimmen. Sobald nachweislich keine Zauneidechsen mehr auf der Gesamtfläche vorkommen, kann mit den Erdarbeiten begonnen werden. Dies ist jedoch vorher ebenfalls mit der UNB abzu-stimmen. Der Reptilienzaun kann nach Fertigstellung der Baumaßnahme zurück gebaut werden. Die Einhaltung der Maß-nahmen wird im Rahmen der ökologischen Baubegleitung kontrolliert (VASB3).

Der Verbotstatbestand tritt baubedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus-gehen (signifikante Erhöhung)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Der Verbotstatbestand tritt betriebsbedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

b) Störungstatbestände (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose): Die unter Punkt 3a genannten Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen verhindern das Eintreten des Stö-rungstatbestandes.

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Durch das Vorhaben kommt es bau- und anlagebedingt zur Inanspruchnahme von als Habitat geeigneten Strukturen, die zu einer Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen. Der Verbotstatbestand gemäß § 44 (1) Nr. 3 ist somit einschlägig. Geeignete Vermeidungsmaßnahmen sind teilweise im Vorfeld umzusetzen. Eine detailliert Be-schreibung der Maßnahmen findet sich unter Punkt 3a (VASB3 - VASB7).

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

d) Abschließende Bewertung

Mindestens ein Verbotstatbestand

tritt ein? Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit.

Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich; weiter unter 4.

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

Büro Karsten Obst 22

Formblatt Artenschutz - Amphibien

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Art

Wechselkröte (Bufo viridis)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art

FFH-Anhang IV-Art

europäische Vogelart

streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG

Rote Liste-Status m. Angabe

RL Deutschland Kat. 2

RL Sachsen-Anhalt Kat. 3

Einstufung Erhaltungszustand Bundesland Sachsen

FV günstig/ hervorragend

U1 ungünstig - unzureichend

U2 ungünstig – schlecht

Schutzstatus

streng geschützt:

1 Art nach Anh. A der EGArtSchVO

2 Art nach Anh. IV FFH-RL

3 Art nach Anl. 1 Sp. 3 BArtSchV

besonders geschützt

4 Art nach Anh. B der EGArtSchVO

5 Europäische Vogelart

6 Art nach Anl. 1 Sp. 2 BArtSchV

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

- bevorzugt offene, sonnenexponierte, trockenwarme Habitate mit grabfähigen Böden und teilweise fehlender, lückiger Vegetation; bevorzugt flache, vegetationslose und –arme, sonnenexponierte, schnell durchwärmte Gewässer mit flachen Ufern (wie temporäre Gewässer � Pfützen, Fahrspuren, auch Weiher und Teiche, Dorfteiche, Park- und Gartenteiche, technogene Habitate, wie Schönungs-, Klär- und Sickerteiche (BfN 2004)

- Laichaktivitäten zwischen Ende April und Mitte Juni, nach Abschluss der Laichzeit sind Wanderungen von wenigen hundert Metern (max. 1.000 m) möglich; bei Verschlechterungen von Habitaten werden sehr schnell neue Lebensräume erschlossen (Pionierbesiedler), lineare Strukturen dienen dabei als Ausbreitungslinie (BfN 2004)

- Tagesverstecke meist in unmittelbarer Nähe (2-5 m) der Laich- und Rufgewässer unter Steinen, Brettern, in Steinhaufen, in Mauerwerk und in Erdverstecken (GÜNTHER 2009)

- Überwinterung in frostsicheren Verstecken an Land (BfN 2004) - Höhepunkt der Laichaktivitäten zwischen Ende April und Mitte Juni (BfN 2004) - ausgewachsene Tiere suchen von September bis Oktober ihre Winterlebensräume auf (LANUV NRW 2009) - als Winterquartiere dienen Verstecke, die häufig den Tagesverstecken ähneln; in Bereichen mit festem Untergrund sind

dies u.a. Spalten, Risse, Steinbruch-Abraumhalden und Bohrlöcher (GÜNTHER 2009)

Verbreitung

Verbreitung in Deutschland

- in Deutschland sind zwei große, getrennte Verbreitungsge-biete (Nordosten und Südwesten/ Süden) nachgewiesen (BfN 2004)

Verbreitung in Sachsen-Anhalt

- ungleichmäßig verteilt, stellenweise fehlend - Verbreitungsschwerpunkt liegt in der Mitte und im Süden,

im Norden nur in der südöstlichen Altmark, weiter südlich isolierte Vorkommen (LAU 2015)

Verbreitung im Untersuchungsraum

Vorkommen nachgewiesen (Büro Obst 2016)

Vorkommen potenziell möglich

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG

a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der bau- und/oder anlagebedingten Zerstörung bzw. Beschädi-gung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Das Untersuchungsgebiet besitzt aufgrund der Strukturen eine potenzielle Eignung als Landlebensraum. Potenzielle Laichge-wässer sind im Umfeld vorhanden. Baubedingte Tötungen/ Verletzungen von Individuen während der Baufeldräumung können daher nicht vollständig ausgeschlossen werden. Da Gewässer durch das geplante Vorhaben nicht beansprucht werden, sind

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

Büro Karsten Obst 23

Formblatt Artenschutz - Amphibien

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Art

Wechselkröte (Bufo viridis)

Tötungen/ Verletzungen von Individuen und deren Entwicklungsstadien in Laichgewässern während der Baufeldfreimachung auszuschließen. Nach dem momentanen Kenntnisstand kann eine Nutzung als Landlebensraum für Amphibien nicht ausge-schlossen werden, aufgrund dessen sind vorsorglich Vermeidungsmaßnahmen festzulegen. Zur Vermeidung der Tötung von Individuen ist vor der Baufeldfreimachung und rechtzeitig vor der Wanderbewegung der Tiere ein Amphibienschutzzaun im Osten des Gebietes (zu den Gewässern) aufzustellen (VASB7). Die Nutzung des Planungsraumes als Überwinterungsgebiet kann nicht ausgeschlossen werden, zur Überwinterung graben sich die Tiere in frostfreie Bereiche ein. Die Aktivitätsphase wird auf den Zeitraum vom 1. März bis 30. November geschätzt. Demnach kann zu keiner Zeit ein Verstoß des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine ökologische Bauüberwachung vorge-sehen (VASB3).

Der Verbotstatbestand tritt baubedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus-gehen (signifikante Erhöhung)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Durch die Realisierung der PVA kommt es zu keinen betriebsbedingten Auswirkungen.

Der Verbotstatbestand tritt betriebsbedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

b) Störungstatbestände (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Störungen während der Überwinterung von Einzelindividuen sind im Zuge der Baufeldfreimachung nicht vollständig auszu-schließen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes wird sich dadurch jedoch nicht ergeben. Erhebliche baubedingten Störungen sind durch die unter Punkt 3a genannten Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen.

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Im Rahmen der Baufeldräumung sind Zerstörungen/ Beschädigungen von Sommer- oder Winterverstecken durch die Bau-feldfreimachung möglich. Außerhalb des Baufeldes sind innerhalb und außerhalb des Planungsraumes geeignete, alternativ nutzbare Biotopstrukturen im ausreichenden Flächenumfang vorhanden. Die ökologische Funktion der Lebensstätte wird somit weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt. Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

d) Abschließende Bewertung

Mindestens ein Verbotstatbestand

tritt ein? Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit.

Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

Büro Karsten Obst 24

Formblatt Artenschutz - Amphibien

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Art

Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art

FFH-Anhang IV-Art

europäische Vogelart

streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG

Rote Liste-Status m. Angabe

RL Deutschland Kat. 2

RL Sachsen-Anhalt Kat. R

Einstufung Erhaltungszustand Bundesland Sachsen

FV günstig/ hervorragend

U1 ungünstig - unzureichend

U2 ungünstig – schlecht

Schutzstatus

streng geschützt:

1 Art nach Anh. A der EGArtSchVO

2 Art nach Anh. IV FFH-RL

3 Art nach Anl. 1 Sp. 3 BArtSchV

besonders geschützt

4 Art nach Anh. B der EGArtSchVO

5 Europäische Vogelart

6 Art nach Anl. 1 Sp. 2 BArtSchV

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

- besiedelt offene, steppenartige Lebensräume mit meist sandigen Böden, meist agrarisch oder gärtnerisch genutzte Gebie-te, als Sekundärlebensraum dienen Abbaugruben, in Waldgebieten eher selten, gilt als hemisynanthrop bis synathrop

- Laichgewässer sind größtenteils eutroph und perennierend, wichtig sind Strukturen an denen Laichschnüre befestigt werden können (häufig Glyceria spec., Typha spec., Phragmites spec., Juncus spec., Iris spec.)

- außerhalb der Paarungszeit tagsüber im Boden vergraben, selten unter Steinplatten, Brettern, Steinhaufen, in Mauerwer-ken

- im Winter nicht gänzlich inaktiv, Ortsveränderungen möglich, überwintern solitär, selten in Kellern und Schächten, meist vergraben sich Tiere

- Frühjahrswanderung Anfang März bis Ende April, Laichfunde ab Ende März, meist April, selten zweite Fortpflanzungs-periode, Jungtiere können ab Ende Juni gefunden werden, Metamorphose jedoch meist zwischen Juli und Mitte Septem-ber (GÜNTHER 2009)

Verbreitung

Verbreitung in Deutschland

- in Deutschland liegen vor allem im Norden und Osten große Verbreitungsgebiete vor, im Süden wurde die Art in zwei kleineren Bereichen festgestellt, jedoch sind weitere Gebie-te wahrscheinlich (GÜNTHER 2009)

Verbreitung in Sachsen-Anhalt

- fehlt in Lößackerebenen und -hügelländern (Haldensleben, Magdeburger Börde, östl. Harzvorland, Querfurter Platte, Weißenfelser Ackerland), in Teilen der Altmark, der nörd-lichen Elbaue, im Fläming sowie nördlich anschließenden Bereichen (GÜNTHER 2009)

Verbreitung im Untersuchungsraum

Vorkommen nachgewiesen

Vorkommen potenziell möglich

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG

a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der bau- und/oder anlagebedingten Zerstörung bzw. Beschädi-gung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?

Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Das Untersuchungsgebiet besitzt aufgrund der Strukturen eine potenzielle Eignung als Landlebensraum. Potenzielle Laichge-wässer sind im Umfeld vorhanden. Baubedingte Tötungen/ Verletzungen von Individuen während der Baufeldräumung können daher nicht vollständig ausgeschlossen werden. Da Gewässer durch das geplante Vorhaben nicht beansprucht werden, sind Tötungen/ Verletzungen von Individuen und deren Entwicklungsstadien in Laichgewässern während der Baufeldfreimachung

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

Büro Karsten Obst 25

Formblatt Artenschutz - Amphibien

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Art

Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)

auszuschließen. Nach dem momentanen Kenntnisstand kann eine Nutzung als Landlebensraum für Amphibien nicht ausge-schlossen werden, aufgrund dessen sind vorsorglich Vermeidungsmaßnahmen festzulegen. Zur Vermeidung der Tötung von Individuen ist vor der Baufeldfreimachung und rechtzeitig vor der Wanderbewegung der Tiere ein Amphibienschutzzaun im Osten des Gebietes (zu den Gewässern) aufzustellen (VASB7). Die Nutzung des Planungsraumes als Überwinterungsgebiet kann nicht ausgeschlossen werden, zur Überwinterung graben sich die Tiere in frostfreie Bereiche ein. Die Aktivitätsphase wird auf den Zeitraum vom 1. März bis 30. November geschätzt. Demnach kann zu keiner Zeit ein Verstoß des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine ökologische Bauüberwachung vorge-sehen (VASB3).

Der Verbotstatbestand tritt baubedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus-gehen (signifikante Erhöhung)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Durch die Realisierung der PVA kommt es zu keinen betriebsbedingten Auswirkungen.

Der Verbotstatbestand tritt betriebsbedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

b) Störungstatbestände (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Störungen während der Überwinterung von Einzelindividuen sind im Zuge der Baufeldfreimachung nicht vollständig auszu-schließen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes wird sich dadurch jedoch nicht ergeben. Erhebliche baubedingten Störungen sind durch die unter Punkt 3a genannten Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen.

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Im Rahmen der Baufeldräumung sind Zerstörungen/ Beschädigungen von Sommer- oder Winterverstecken durch die Bau-feldfreimachung möglich. Außerhalb des Baufeldes sind innerhalb und außerhalb des Planungsraumes geeignete, alternativ nutzbare Biotopstrukturen im ausreichenden Flächenumfang vorhanden. Die ökologische Funktion der Lebensstätte wird somit weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt. Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

d) Abschließende Bewertung

Mindestens ein Verbotstatbestand

tritt ein? Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit.

Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

Büro Karsten Obst 26

4.2 Artengruppenbezogene Konfliktanalyse

Die weit verbreiteten, ungefährdeten Vogelarten können entsprechend ihrer Nistplatzwahl, z. B. Höhlen- und Nischenbrüter, in Artengruppen zusammengefasst und hinsichtlich des Ein-tretens von Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG untersucht werden. Bei der avifaunistischen Untersuchung wurden sowohl bodenbrütende als auch gehölzbewohnende Vögel nachgewiesen (vgl. FSU).

Formblatt Artenschutz - Artengruppe

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Artengruppe

ungefährdete gehölzbewohnende Vo-gelarten

1. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Arten

Artname deutsch (wissenschaftlich) u. a. Schutzstatus Gefährdungsstatus nach Roten Listen

Amsel (Turdus merula) 5 RL D -/RL ST -

Gartengrasmücke (Sylvia borin) 5 RL D -/ RL ST -

Goldammer (Emberiza citrinella) 5 RL D -/ RL ST V

Grünfink (Carduelis chloris) 5 RL D -/ RL ST -

Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) 5 RL D -/ RL ST -

Stieglitz (Carduelis carduelis) 5 RL D -/ RL ST -

Schutzstatus

streng geschützt: 1 Art nach Anh. A der EGArtSchVO 2 Art nach Anh. IV FFH-RL 3 Art nach Anl. 1 Sp. 3 BArtSchV

besonders geschützt 4 Art nach Anh. B der EGArtSchVO 5 Europäische Vogelart 6 Art nach Anl. 1 Sp. 2 BArtSchV

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

- Die in diesem Abschnitt behandelten Arten weisen u. U. zwar unterschiedliche Lebensweisen und Anforderungen an die be-siedelten Habitate auf, sie nutzen jedoch Gehölze als Neststandort.

- Das Angebot geeigneter Gehölzstrukturen stellt für diese Gruppe den limitierenden Faktor hinsichtlich des Vorkommens dar. - Die ungefährdeten Arten sind vergleichsweise als weniger empfindlich gegen Störungen durch den Menschen einzustufen.

Die Fluchtdistanzen liegen überwiegend unterhalb von 50 m (FLADE 1994). Für diese Arten ist von einer Minderung der Lebensraumeignung auszugehen. Für einzelne Arten sind keine artspezifischen Effektdistanzen belegt. Verschiedene Arten weisen jedoch eine Effektdistanz von 100 m bzw. 200 m auf (GARNIEL & MIERWALD 2010).

Verbreitung

Verbreitung in Deutschland Die Arten sind weit verbreitet. Der Gefährdungsstatus ist unter Punkt 1 nachzulesen.

Verbreitung in Sachsen-Anhalt Die Arten sind weit verbreitet. Der Gefährdungsstatus ist unter Punkt 1 nachzulesen.

Verbreitung im Untersuchungsraum

Vorkommen nachgewiesen (Büro Obst 2016)

Vorkommen potenziell möglich

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG

a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der bau- und/oder anlagebedingten Zerstörung bzw. Beschädi-gung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

Büro Karsten Obst 27

Formblatt Artenschutz - Artengruppe

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Artengruppe

ungefährdete gehölzbewohnende Vo-gelarten

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Nach aktuellem Planungsstand sind keine Gehölzrodungen vorgesehen. Werden jedoch Rodungen erforderlich, sind folgende Maßnahmen einzuhalten. Gehölzrodungen dürfen gemäß § 39 (5) BNatSchG nur zwischen 01. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden (VASB1). Ist eine Rodung außerhalb des angegebenen Zeitraums erforderlich, ist dies vorher mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Die betroffenen Gehölze sind durch einen Fachkundigen auf Brutvorkommen zu kontrol-lieren. Sollte dieser die Unbedenklichkeit bestätigen, kann die Baufeldräumung ohne zeitliche Einschränkungen erfolgen (VASB2). Sind Brutvorkommen nachweislich vorhanden, ist die Baufeldräumung zwischen dem 01. März und dem 30. Sep-tember unzulässig. Die Baufeldräumung erfolgt dann gemäß Vorgaben der Maßnahme VASB1 zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar. Die Kontrolle bezüglich der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben erfolgt durch die umweltfachliche Bau-überwachung (VASB3).

Der Verbotstatbestand tritt baubedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus-gehen (signifikante Erhöhung)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Eine systematische Gefährdung durch die betriebsbedingte Wirkung durch die PVA ist auszuschließen. Eine Gefährdung der genannten Arten, die das allgemeine Lebensrisiko übersteigt, ist betriebsbedingt nicht gegeben.

Der Verbotstatbestand tritt betriebsbedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

b) Störungstatbestände (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Während der Bauphase sind Störungen durch Lärm/ Erschütterung, optische Störungen/ Scheuchwirkungen, Immission von Staub, Licht und Luftschadstoffen für die Gehölzbrüter nicht auszuschließen. Die Bauphase ist zeitlich begrenzt, wirkt sich jedoch auch auf das nähere Umfeld aus. Die betroffenen Brutvogelarten werden ggf. aufgrund der Störwirkungen einen entsprechenden Abstand zu den Baumaßnahmen halten und auf andere Bruthabitate ausweichen.

Barriere-/ Zerschneidungswirkung von Lebens- und Funktionsräumen bzw. -beziehungen durch die räumliche Ausprägung der Baustelle sind für die Gehölzbrüter nicht relevant, da Vögel in der Lage sind, diese zu umfliegen.

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Im Rahmen der Baufeldräumung sind Zerstörungen/ Beschädigungen von potenziellen Brutplätzen innerhalb des Baufeldes möglich. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes sind die unter Punkt 3a beschriebenen Maßnahmen sind einzuhalten.

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

d) Abschließende Bewertung

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

Büro Karsten Obst 28

Formblatt Artenschutz - Artengruppe

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Artengruppe

ungefährdete gehölzbewohnende Vo-gelarten

Mindestens ein Verbotstatbestand

tritt ein? Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit.

Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich; weiter unter 4.

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

Büro Karsten Obst 29

Formblatt Artenschutz - Artengruppe

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Artengruppe

ungefährdete bodenbrütende Vogelarten

1. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Arten

Artname deutsch (wissenschaftlich) u. a. Schutzstatus Gefährdungsstatus nach Roten Listen

Bachstelze (Motacilla alba) 5 RL D -/ RL ST -

Goldammer (Emberiza citrinella) 5 RL D -/ RL ST V

Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) 5 RL D -/ RL ST -

Jagdfasan (Phasianus colchicus) 5 RL D -/ RL ST -

Nachtigall (Luscinia megarhynchos) 5 RL D -/ RL ST -

Schutzstatus

streng geschützt:

1 Art nach Anh. A der EGArtSchVO

2 Art nach Anh. IV FFH-RL

3 Art nach Anl. 1 Sp. 3 BArtSchV

besonders geschützt

4 Art nach Anh. B der EGArtSchVO

5 Europäische Vogelart

6 Art nach Anl. 1 Sp. 2 BArtSchV

2. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

- Die in diesem Abschnitt behandelten Arten weisen u. U. zwar unterschiedliche Lebensweisen und Anforderungen an die be-siedelten Habitate auf, sie nutzen jedoch Offenlandbereiche als Neststandort.

- Das Angebot an geeigneten Strukturen stellt für diese Gruppe den limitierenden Faktor hinsichtlich des Vorkommens dar. - Die ungefährdeten Arten sind vergleichsweise als weniger empfindlich gegen Störungen durch den Menschen einzustufen.

Die Fluchtdistanzen liegen überwiegend unterhalb von 50 m (FLADE 1994). Für diese Arten ist von einer Minderung der Lebensraumeignung auszugehen. Für einzelne Arten sind keine artspezifischen Effektdistanzen belegt. Verschiedene Arten weisen jedoch eine Effektdistanz von 100 m bzw. 200 m auf (GARNIEL & MIERWALD 2010).

Verbreitung

Verbreitung in Deutschland

Die Arten sind weit verbreitet. Der Gefährdungsstatus ist unter Punkt 1 nachzulesen.

Verbreitung in Sachsen-Anhalt

Die Arten sind weit verbreitet. Der Gefährdungsstatus ist unter Punkt 1 nachzulesen.

Verbreitung im Untersuchungsraum

Vorkommen nachgewiesen (Büro Obst 2016)

Vorkommen potenziell möglich

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG

a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)

Werden im Zuge der bau- und/oder anlagebedingten Zerstörung bzw. Beschädi-gung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt?

Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Im Zuge der Baufeldräumung kommt es zur Inanspruchnahme von Ruderalflächen. Tötungen und Verletzungen von Tieren können während der Baumaßnahmen nicht ausgeschlossen werden. Die Baufeldräumung ist zwischen dem 01. März und dem 30. September unzulässig und erfolgt somit gemäß § 39 (5) BNatSchG zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar (VASB1). In Ausnahmefällen kann eine Baufeldfreimachung während der Brutzeit erfolgen, dies ist jedoch vorher mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen und kann nur unter vorheriger Kontrolle auf Brutvögel durch einen Fachkun-digen erfolgen. Bestätigt dieser die Unbedenklichkeit, kann eine Baufeldräumung ohne zeitliche Einschränkung erfolgen (VASB2). Sind Brutvorkommen nachweislich vorhanden, ist die Baufeldräumung zwischen dem 01. März und dem 30. Sep-tember unzulässig. Die Baufeldräumung erfolgt dann gemäß Vorgaben der Maßnahme VASB1 zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar. Die Kontrolle bezüglich der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben erfolgt durch die umweltfachliche Bau-

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

Büro Karsten Obst 30

Formblatt Artenschutz - Artengruppe

Projektbezeichnung

Photovoltaikanlage Edderitz

Vorhabenträger

Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG

Betroffene Artengruppe

ungefährdete bodenbrütende Vogelarten

überwachung (VASB3).

Der Verbotstatbestand tritt baubedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus-gehen (signifikante Erhöhung)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Eine systematische Gefährdung durch die betriebsbedingte Wirkung durch die PVA ist auszuschließen. Eine Gefährdung der genannten Arten, die das allgemeine Lebensrisiko übersteigt, ist betriebsbedingt nicht gegeben.

Der Verbotstatbestand tritt betriebsbedingt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

b) Störungstatbestände (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)

Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert)? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Während der Bauphase sind Störungen durch Lärm/ Erschütterung, optische Störungen/ Scheuchwirkungen, Immission von Staub, Licht und Luftschadstoffen nicht auszuschließen. Die Bauphase ist zeitlich begrenzt, wirkt sich jedoch auch auf das nähere Umfeld aus. Die betroffenen Brutvogelarten werden ggf. aufgrund der Störwirkungen einen entsprechenden Abstand zu den Baumaßnahmen halten und auf andere Bruthabitate ausweichen.

Barriere-/ Zerschneidungswirkung von Lebens- und Funktionsräumen bzw. -beziehungen durch die räumliche Ausprägung der Baustelle sind für die Bodenbrüter nicht relevant, da Vögel in der Lage sind, diese zu umfliegen.

Die Durchführung der Pflegemaßnahmen der begrünten Flächen unterhalb der Module ist ebenfalls außerhalb des Brutzeit-raums laut § 39 (5) BNatSchG (01.10 bis 28.02.) durchzuführen (VASB1).

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

c) Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Ja Nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen

Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Im Rahmen der Baufeldräumung sind Zerstörungen/ Beschädigungen von potenziellen Brutplätzen innerhalb des Baufeldes möglich. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes sind die unter Punkt 3a beschriebenen Maßnahmen sind einzuhalten.

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahmen) ein. Ja Nein

d) Abschließende Bewertung

Mindestens ein Verbotstatbestand

tritt ein? Nein; Zulassung ist möglich; Prüfung endet hiermit.

Ja; Ausnahmeprüfung ist erforderlich; weiter unter 4.

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Büro Karsten Obst 31

4.3 Prüfung der Ausnahmevoraussetzung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG

Das Verschlechterungsverbot des (günstigen) Erhaltungszustands (EHZ) der Population der Arten wurde einzelart- bzw. artengruppenbezogen in den Formblättern behandelt (Kap. 4.1 und 4.2). Die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 (7) BNatSchG ist für keine der untersuchten Arten erforderlich, da Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG durch geeig-nete Maßnahmen vermieden bzw. geheilt werden können.

5 Verzeichnis der artspezifischen Maßnahmen

Nachfolgend werden die artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen (VASB) und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (ACEF) aufgelistet. Diese werden im angehängten Maßnahmenplan dargestellt.

Tabelle 3: Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen

Maßnahme

Nr. Maßnahmen Umfang

VASB1 Einhaltung von Zeitvorgaben für die Baufeldfreimachung sowie für die Pflegemaßnahmen nach Fertigstellung der PVA (außerhalb der Schutzzeiten gemäß § 39 (5) BNatSchG unter Berücksichtigung der Brutzeit 01.10 bis 28.02.) sowie Kontrolle auf Brutvogelbesatz der Gehölze vor Rodung

gesamtes Baufeld

VASB2 In Abweichung zu VASB1 zur vorzeitigen Baufeldfreimachung ist eine bau-vorauslaufende Prüfung des Baufeldes auf Brutvorkommen notwendig

gesamtes Baufeld

VASB3 Ökologische Baubegleitung (artenschutzfachliche Betreuung und Dokumen-tation aller artenschutzrechtlich relevanten Sachverhalte)

- Überwachung der Einhaltung bauzeitlicher Regelungen,

- Koordinierung der Umsetzung und fachliche Begleitung für alle arten-schutzrechtlichen Maßnahmen,

- Kontrolle von Flächen und Strukturen auf Brutstätten europäischer Vogel-arten bei Umsetzung von Baumaßnahmen in der Brutzeit,

- Freigabe zum Rückbau des Schutzzaunes nach Abschluss der Baumaß-nahme

gesamtes Baufeld

VASB4 Einzäunen des Zauneidechsenhabitats nördlich der geplanten PVA (genaue Lage siehe Maßnahmenplan), Rückbau nach Fertigstellung der Baumaß-nahme

260 lfd M

VASB5 Kontrolle auf Zauneidechsenvorkommen innerhalb des Geltungsbereiches Gesamtes Baufeld

VASB6 Abfangen der Zauneidechsen auf der gesamten Fläche im Zeitraum von April bis September und Umsetzen dieser auf Fläche des nördlich gelege-nen Zauneidechsenhabitat (vgl. Maßnahmenplan) vor Baubeginn

Gesamtes Baufeld

VASB7 Aufstellen eines Amphibienschutzzaunes zum Gewässer hin (im Osten des Gebietes) vor der Wanderbewegung der Amphibien

60 lfd M

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Tabelle 4: Übersicht über das Eintreten von Zugriffsverboten und zur Ausnahmezulässigkeit

Art/ Artengruppe

Fangen/ Verletzen/ Töten

von Tieren gem. § 44 (1)

Nr. 1 BNatSchG

Schädigung von Fort-

pflanzungs- und Ruhe-

stätten gem.

§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG

Erhebliches

Stören von

Tieren gem.

§ 44 (1) Nr. 2

BNatSchG

Ausnahme zuläs-

sig gem.

§ 45 (7) BNatSchG

Vögel

Braunkehlchen nein

mit Maßnahme VASB1 bis VASB3

nein

mit Maßnahme VASB1 bis VASB3

- nicht notwendig

Neuntöter nein

mit Maßnahme VASB1 bis VASB3

nein

mit Maßnahme VASB1 bis VASB3

- nicht notwendig

Flussregenpfeifer nein

mit Maßnahme VASB1 bis VASB3

nein

mit Maßnahme VASB1 bis VASB3

- nicht notwendig

Wiesenschafstelze nein

mit Maßnahme VASB1 bis VASB3

nein

mit Maßnahme VASB1 bis VASB3

- nicht notwendig

Gilde der gehölzbrüten-den Vogelarten

nein

mit Maßnahme VASB1 bis VASB3

nein

mit Maßnahme VASB1 bis VASB3

- nicht notwendig

Gilde der bodenbrütenden Vogelarten

nein

mit Maßnahme VASB1 bis VASB3

nein

mit Maßnahme VASB1 bis VASB3

- nicht notwendig

Reptilien

Zauneidechse nein

mit Maßnahme VASB3 - VASB6

nein

mit Maßnahme VASB3 - VASB6

- nicht notwendig

Amphibien

Wechselkröte nein

mit Maßnahme VASB3 und VASB7

nein

mit Maßnahme VASB3 und VASB7

- nicht notwendig

Knoblauchkröte nein

mit Maßnahme VASB3 und VASB7

nein

mit Maßnahme VASB3 und VASB7

- nicht notwendig

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6 Zusammenfassung

Die im Zuge der faunistischen Sonderuntersuchungen für den Untersuchungsraum des Vorha-bens ermittelten Artvorkommen aus den Gruppen der Brutvögel, Reptilien und Amphibien wurden hinsichtlich der speziellen Betroffenheit durch Schädigungs- und Störungstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG geprüft und bewertet (Relevanzprüfung). Entsprechend der Rele-vanz der einzelnen Arten ergab sich ein Artenspektrum, welches artenbezogen bzw. arten-gruppenbezogen gesondert in der artenschutzrechtlichen Prüfung betrachtet wurde.

Im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführte Pflanzenarten sind von dem geplanten Vorhaben nicht betroffen.

In einer Potenzialabschätzung wurde das potenzielle Vorkommen einer weiteren streng ge-schützten Amphibienart ermittelt.

In der artenschutzrechtlichen Prüfung wurden vier Vogelarten, eine Reptilienart, zwei Am-phibienarten sowie zwei Gilden der Avifauna untersucht.

Insgesamt wurden für

� 4 Vogelarten (Braunkehlchen, Neuntöter, Flussregenpfeifer, Wiesenschafstelze) in der artenbezogenen Betrachtung Schädigungstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen vermindert,

� 1 Reptilienart (Zauneidechse) in der artenbezogenen Betrachtung Schädigungstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch geeignete Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen ver-mindert,

� 2 Amphibienarten( Wechselkröte, Knoblauchkröte) in der artenbezogenen Betrachtung Schädigungstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch geeignete Vermeidungsmaß-nahmen vermindert,

� die Gilde der gehölzbrütenden Vogelarten in der artengruppenbezogenen Betrachtung Schädigungstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch geeignete Vermeidungsmaß-nahmen verhindert,

� die Gilde der bodenbrütenden Vogelarten in der artengruppenbezogenen Betrachtung Schädigungstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch geeignete Vermeidungsmaß-nahmen verhindert.

Die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 (7) BNatSchG ist für keine der unter-suchten Arten erforderlich, da Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können.

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7 Literatur- und Quellenverzeichnis

Gesetze und Verordnungen

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� EUROPÄISCHE KOMMISSION (1997): Verordnung (EG) 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 61 vom 03. März 1997, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 834/2004 der Kommission vom 28. April 2004, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 127/40 vom 29. April 2004.

� EUROPÄISCHE KOMMISSION (2000): Natura 2000 – Gebietsmanagement: die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG. – Luxemburg.

� EUROPÄISCHE KOMMISSION (2004): Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 382/1 vom 28.12.2004.

� GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES RECHTS DES NATURSCHUTZES UND LANDSCHAFTS-PFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 51/2009), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBI. I S. 1690) geän-dert worden ist.

� NATURSCHUTZGESETZ DES LANDES SACHSEN-ANHALT (NatSchG LSA) in der Fassung vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).

� VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (Bundesarten-schutzverordnung BArtSchV) vom 16. Februar 2005, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.12. 2007 BGBI. I S. 2873.

� GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES NATURSCHUTZGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT (NatSchG LSA) vom 15. Januar 2015 (GVBl. LSA 1/2015).

Sonstige Quellen

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� BAUER, H.-G.; BEZZEL, E.; FIEDLER, W (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, Bd. 1 bis 3, 2. überarbeitete Auflage, Wiebelsheim.

• BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2004): Schriftreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Heft 68 – Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 – Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland

- Band 1: Pflanzen und Wirbellose; Bonn, Bad Godesberg. - Band 2: Wirbeltiere; Bonn, Bad Godesberg.

� BfN (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands – 4. Fassung vom 30. November 2007.

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Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

Büro Karsten Obst 35

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� BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG – BMVBS (Entwurf 2011): Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr.

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� FGSV - Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2008): Richtlinie zur Anlage von Que-rungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ).

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� KIELER INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE – KIfL (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßen-verkehr. Schlussbericht zum Forschungsprojekt FE 02.286/2007/LRB der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach: „Entwicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation verkehrs-bedingter Wirkungen auf die Avifauna“.

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� LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ SACHSEN-ANHALT (LAU LSA) (2001): Die Tier- und Pflan-zenarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Land Sachsen-Anhalt. Sonderheft. Halle.

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� LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ SACHSEN-ANHALT (LAU LSA), schriftl. (2007): Erhaltungs-zustand der Arten der kontinentalen Region

� LBV SH - LANDESBETRIEB STRAßENBAU UND VERKEHR SCHLESWIG-HOLSTEIN (Hrsg.) (2011): Fledermäuse und Straßenbau − Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein. Kiel. 63 S. + Anhang.

� LANGGEMACH, T., SÖMMER, P., AUE, A., WITTSTATT, U. & O. KRONE (2000): Vergleichende Untersuchungen zu den Verlustursachen einheimischer Eulen in der Mark Brandenburg. – Populationsöko-logie Greifvogel- und Eulenarten 4 (2000): 473-490.

� MEBS, T., SMIDT, D. (2006): Die Greifvögel Europas, Nordafrikas und Vorderasiens, Stuttgart.

� MESCHEDE, A., HELLER, K.-G. (2000): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäldern. - Schrif-tenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 66: 374 S.

� MEYER, F. & J. BUSCHENDORF (2004): Rote Liste der Lurche (Amphibia) und Kriechtiere (Reptilia) des Landes Sachsen-Anhalt. - Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 39.

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

Büro Karsten Obst 36

� MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAU-CHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN - LANUV NRW (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf.

� SCHAUB, A.; SIEMERS, B. (2007): Impact of traffic noise on bats. Universität Tübingen. MPI Seewiesen. Vortragsmanuskript. F+E-Projekt des Bundesministeriums für Verkehr. "Quantifizierung und Bewältigung verkehrsbedingter Trennwirkungen auf Arten des Anhangs der FFH-Richtlinie, hier Fledermauspopulatio-nen" - Part 1: Influences of traffic noise on foraging success in bats.10 pp.

� SCHAUB, A.; OSTWALD, J.; SIEMERS, B. (2008). Bats avoid noise. Forschungsergebnisse des F+E "Verkehrsbedingte Zerschneidungswirkungen auf Fledermauspopulationen" des BMVBS. Manuskript. Zo-ological Institute, University of Tübingen, Max Planck Institute for Ornithology, Sensory Ecology Group, Seewiesen, Germany. Conservation Biology (in print).

� SCHULZE, M., SÜßMUTH, T., MEYER, F., HARTENAUER, K.: Liste der in Sachsen-Anhalt vorkom-menden, im ASB zu berücksichtigenden Arten ergänzt um ausgewählte Arten nach Anhang II FFH-RL - Artenschutz-Liste Sachsen-Anhalt (ASL ST 2008), Stand: 21.05.2008, Redaktionelle Überarbeitung im März 2014 bei Beibehaltung der Listeninhalte.

� SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, SCHIKORE T., K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.

� TRAUTNER, J., LAMBRECHT, H., MAYER, J. & G. HERMANN (2006): Das Verbot der Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern europäischer Vogelarten nach § 42 BNatSchG und Artikel 5 Vogelschutzrichtlinie – fachliche Aspekte, Konsequenzen und Empfehlungen. Naturschutz in Recht und Praxis – online Heft 1, www.naturschutzrecht.net.

• WOLLERMAN, L. WILEY, L., WILEY, R. H. (2002): Background noise from a natural chorus alters female discrimination of male calls in a Neotropical frog. Animal Behaviour, 63: 15-22.

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage Anlage 1 in Edderitz

Büro Karsten Obst

Anlage 1

Potenzialanalyse

Anhang 1

Potenzialanalyse

Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

(Südliches Anhalt)

Anhang 1 Errichtung einer Photovoltaikanlage Potenzialanalyse in Edderitz

Errichtung einer Photovoltaikanlage in Edderitz

(Südliches Anhalt) Auftraggeber: Bau- und Energieberatung Marke GmbH & Co.KG Moselweinstraße 33 56820 Senheim

Auftragnehmer: Büro Karsten Obst Landschafts- und Freiraumplanung Leipziger Straße 90-92 06108 Halle (Saale) Tel.: 0345/2907787 Fax.: 0345/2907788 Mail: [email protected]

Bearbeiter: M. Mohrmann M. Sc. Naturschutz und Landschaftsplanung K. Obst Diplomgeograph Datum: 15.09.2017

K. Obst

Anhang 1 Errichtung einer Photovoltaikanlage Potenzialanalyse in Edderitz

Büro K. Obst Seite 1

Inhaltsverzeichnis Seite

1 Faunistische und floristische Potenzialabschätzung .................................................... 2

2 Quellen ........................................................................................................................... 10

Anhang 1 Errichtung einer Photovoltaikanlage Potenzialanalyse in Edderitz

Büro K. Obst Seite 2

1 Faunistische und floristische Potenzialabschätzung

In den nachfolgenden Tabellen werden alle in der Liste des Artenschutzbeitrages zu behandelnde Arten dargestellt und ausgewertet.

FFH Fauna-Flora-Habitatrichtlinie Anh II Anhang II der FFH-Richtlinie: Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhalt besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen Anh IV Anhang IV der FFH-Richtlinie: streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse EU VSRL Europäische Vogelschutzrichtlinie Anh I – Anhang I: Besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Lebensräume BAV Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Anl 1-Sp 3 – Anlage 1-Spalte 3: streng geschützte Arten nach BArtSchV EG-VO 6. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Han-

dels (EG-ArtSchVO) Anh A – Anhang A RL D Rote Liste Deutschlands RL LSA Rote Liste Land Sachsen-Anhalt (LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ 2004) X Eintrag in Anhang, Liste oder Anlage PR Planungsraum NG Nahrungsgast ME Mitteleuropa 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet V zurückgehend

D Daten mangelhaft G Gefährdung anzunehmen

R extrem selten

Anhang 1 Errichtung einer Photovoltaikanlage Potenzialanalyse in Edderitz

Büro K. Obst Seite 3

Tabelle 1: Liste der heimischen, wildlebenden europäischen Vogelarten (Art. 1 VSRL) sowie der europäischen streng (Anhang IVa FFH-RL) und der

national streng (BAV / EG-VO) geschützten Tierarten

Wissenschaftlicher

Name Deutscher Name

FFH

Anh II

FFH

Anh IV

EU-

VSRL

Anh I

BAV

Anl 1

Sp 3

EG-VO

Anh A RL D RL ST Vorkommen im ST

pot. Vorkommen möglich/

pot. Vorkommen auszuschließen

Säugetiere (Mammalia)

Barbastella barbastellus Mopsfledermaus X X 1 2 in ST nicht häufig, aber weit verbreitet; Sommerhabi-tat Spalten an Bäumen und Verkleidungen von Häu-sern; Winterquartier in Stollen u.a.

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

* Canis lupus Wolf X * X X 0 0

* = prioritäre Art nach der FFH-Richtlinie; in ST rückkehrend, vor allem von Sachsen und Bran-denburg einwandernd; mögliche Lebensräume sind großflächig störungsberuhigte, weitgehend unzer-schnittene Flächen, wie militärische Übungs- oder Bergbaufolgegebiete sowie großflächige Waldgebiete

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR liegt außerhalb des Verbreitungsgebietes.

Castor fiber albicus Europäischer Biber X X 3 2

nationaler Verbreitungsschwerpunkt in ST: Haupt-vorkommen an Elbe, Mulde und Havel sowie Zuflüs-sen; momentan in Ausbreitung begriffen, wobei auch kleinere Fließgewässer und Grabensysteme besiedelt werden

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

Cricetus cricetus Feldhamster X 2 1

Vorkommen in ST besitzen nationale Bedeutung und sind daher von besonderer Schutzbedürftigkeit; landesweite Schwerpunkte in Magdeburger Börde, Nördlichem und Östlichem Harzvorland sowie auf der Querfurter Platte; kleines Vorkommen im Halle-schen Ackerland (östlicher SK) findet seine Fortset-zung in SN

pot. Vorkommen auszuschließen Im BR befinden sich keine zur Besiedlung geeigneten Lebensräume (Fehlen hamstergerecht bewirtschafteter schwerer Böden).

Eptesicus nilssonii Nordfledermaus X 2 2 reproduzierende Vorkommen im Hochharz, Vor-kommen in waldreichen Gebieten, Wochenstuben in oder an Gebäuden

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR befindet sich außerhalb des Hauptverbrei-tungsgebietes.

Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus X V 2 Gebäudefledermaus; Sommerquartiere sind Spalten oder kleinere Hohlräume

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

Felis silvestris Wildkatze X X 2 1

Hauptverbreitung im gesamten Harz und Kyffhäuser, von hier auch Ausbreitung in die Vorländer nachge-wiesen; große Territorialansprüche (Reviere), daher besonders gefährdet durch Landschaftszerschneidung

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR befindet sich außerhalb des Verbreitungsge-bietes.

Hypsugo savii Alpenfledermaus X 0 gebäude- und felsspaltenbewohnende, ehemals vor-kommend im Alpengebiet und Bayrischen Wald, Bestand in Deutschland seit 1951 erloschen

pot. Vorkommen auszuschließen Art in Deutschland ausgestorben.

Lutra lutra Fischotter X X X 1 1

Schwerpunktvorkommen Elbe, Mulde, Havel, Ohre, Tanger; derzeit leichte Ausbreitung; große Territori-alansprüche, daher sensibel gegenüber Lebensraum-fragmentierung

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

Anhang 1 Errichtung einer Photovoltaikanlage Potenzialanalyse in Edderitz

Büro K. Obst Seite 4

Wissenschaftlicher

Name Deutscher Name

FFH

Anh II

FFH

Anh IV

EU-

VSRL

Anh I

BAV

Anl 1

Sp 3

EG-VO

Anh A RL D RL ST Vorkommen im ST

pot. Vorkommen möglich/

pot. Vorkommen auszuschließen

Lynx lynx Luchs X X X 2 D

in ST lange ausgestorben, Wiederansiedlungsprojekt im Harz zeigt erste Erfolge, weitere Ausbreitung denkbar; mögliche Lebensräume sind großflächig störungsberuhigte, weitgehend unzerschnittene Wald-gebiete

pot. Vorkommen auszuschließen Das Betrachtungsgebiet liegt außerhalb des Hauptver-breitungsgebietes. Es sind keine geeigneten Habi-tatstrukturen im PR vorhanden (ausgedehnte de-ckungsreiche Waldgebiete).

Muscardinus avellanari-

us Haselmaus X V 1

zwei große Verbreitungsschwerpunkte, die im südli-chen und östlichen Mittel- und Unterharz sowie im Saale-Unstrut-Triasland (westlicher BLK) liegen, außerdem isoliertes Vorkommen im Zeitzer Forst

pot. Vorkommen auszuschließen Der Betrachtungsraum befindet sich außerhalb der bekannten Verbreitungsschwerpunkte. Des Weiteren sind keine geeigneten Habitatstrukturen im PR vor-handen (reichstrukturierte Laubwälder mit dichtem Unterwuchs).

Mustela lutreola Europäischer Nerz X X 0 0

in ST ausgestorben, Wiederbesiedlung in Anbetracht der extremen Distanzen zu aktuellen Vorkommen (Loire-Gebiet in Westfrankreich, Donaudelta, Balti-kum) sehr unwahrscheinlich

pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

Myotis alcathoe Nymphenfledermaus X

erst 2001 von der Kleinen Bartfledermaus abgespal-tene, seltene Art; im Jahr 2006 in Thüringen und 2007 in ST erstmals nachgewiesen; kommt in geschlosse-nen, laubholzreichen Wäldern vor

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus X X 3 1 seltene Waldfledermaus mit bislang relativ wenigen Nachweisen in ST

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

Myotis brandtii Große Bartfledermaus X 2 2 Wald- und Gebäudefledermaus; in ST weit verbreitet, aber nicht sehr häufig

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

Myotis dascyneme Teichfledermaus X X G R

sehr selten; Verbreitung in ST bisher unzureichend bekannt (Nordteil; Harz); Sommerquartiere in Ge-bäuden; Jagdlebensraum gewässerreiche Gegenden mit Wäldern und Grünländern

pot. Vorkommen auszuschließen Der Betrachtungsraum befindet sich außerhalb der bekannten Verbreitungsschwerpunkte.

Myotis daubentonii Wasserfledermaus X 3 3 Baumhöhlen als Sommerquartier; jagt über Wasser-flächen; eine der häufigsten Arten in ST

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

Myotis myotis Großes Mausohr X X 3 1 Gebäudeart; Konzentration des Bestandes im süd-westlichen Landesteil; Überwinterung in Stollen

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus X 2 1 Wochenstuben in Spaltenquartieren an Gebäuden; Jagdlebensraum Wald, Waldränder, Gewässerufer, Hecken und Gärten; in ST sehr selten

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR befindet sich außerhalb des Verbreitungsge-bietes.

Myotis nattereri Fransenfledermaus X 2 2 Waldfledermaus; aber auch an Gebäuden; in ST nicht häufig

pot. Vorkommen auszuschließen Der Betrachtungsraum befindet sich außerhalb der bekannten Verbreitungsschwerpunkte.

Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler X 2 2 Waldfledermaus; insgesamt eher wenige Nachweise pot. Vorkommen auszuschließen

Es sind keine Waldgebiete in der Umgebung.

Nyctalus noctula Großer Abendsegler X 3 3 Waldfledermaus; weit verbreitet, Jagdgebiet Gewäs-serufer, Waldränder, Schilf

pot. Vorkommen auszuschließen Es sind keine Waldgebiete in der Umgebung.

Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus X 2 2 Waldfledermaus; in ST offenbar weiter verbreitet als bislang bekannt war

pot. Vorkommen auszuschließen Es sind keine Waldgebiete in der Umgebung.

Anhang 1 Errichtung einer Photovoltaikanlage Potenzialanalyse in Edderitz

Büro K. Obst Seite 5

Wissenschaftlicher

Name Deutscher Name

FFH

Anh II

FFH

Anh IV

EU-

VSRL

Anh I

BAV

Anl 1

Sp 3

EG-VO

Anh A RL D RL ST Vorkommen im ST

pot. Vorkommen möglich/

pot. Vorkommen auszuschließen

Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus X 3 2 Gebäudeart; eine der häufigeren Arten in ST pot. Vorkommen auszuschließen

Im PR sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

Pipistrellus pygmaeus Mückenfledermaus X D G Waldart; bestehende Kenntnisdefizite durch erst kürzlich erkannten Artstatus; in ST aber offenbar relativ weit verbreitet

pot. Vorkommen auszuschließen Es sind keine Waldgebiete in der Umgebung.

Plecotus auritus Braunes Langohr X V k.A. Waldfledermaus; weit verbreitet pot. Vorkommen auszuschließen

Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Plecotus austriacus Graues Langohr X 2 2 Gebäudefledermaus pot. Vorkommen auszuschließen

Im PR sind keine geeigneten Habitate vorhanden. Rhinolophus

ferrumequinum Große Hufeisennase X X 1 0

in ST ausgestorben; Wiederauftreten der Art äußerst unwahrscheinlich

pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

Rhinolophus hippo-

sideros Kleine Hufeisennase X X 1 1

Vorkommen im südlichen ST markieren den nördli-chen Arealrand und sind von nationaler Bedeutung: sehr selten und auf wenige Lokalitäten begrenzt; Wochenstuben in Gebäuden, Winterquartiere in Stollen

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR liegt außerhalb des Hauptverbreitungsgebie-tes.

Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus X

1 R Gebäudefledermaus; sehr selten pot. Vorkommen auszuschließen Der PR liegt außerhalb des Hauptverbreitungsgebie-tes.

Kriechtiere (Reptilia)

Coronella austriaca Schlingnatter X 2 2

sehr heimliche Lebensweise, daher Verbreitung in ST noch nicht vollends geklärt; bisher zeichnen sich Schwerpunkte im Harzvorland, der Dübener Heide, dem Helme-Unstrut-Schichtstufenland und Raum Zeitz sowie in Teilen der Altmark ab, Nachweise in anderen Landesteilen hoch wahrscheinlich

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Lacerta agilis Zauneidechse X 3 3

weite Verbreitung, wegen des hohen Wärmebedürf-nisses fehlend in den Hochlagen des Harzes, Nach-weislücken aber auch in der nördlichen Altmark sowie stark agrarisch (ackerbaulich) geprägten Land-strichen

Vorkommen nachgewiesen Nachweise der Art liegen aus den Jahren 2016 und 2017 vor (Büro Obst 2017).

Lurche (Amphibia)

Alytes obstetricans Geburtshelferkröte X 3 R in ST auf den Harz und das östliche und nördliche Harzvorland beschränkt, östliche Arealgrenze verläuft durch ST

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR befindet sich außerhalb des Verbreitungsge-bietes.

Bombina bombina Rotbauchunke X X 1 2

Verbreitungsschwerpunkt im Elbetal; Vorkommen in ST am westlichen Arealrand, Laichgewässer und Sommerlebensraum sind stehende, sonnenexponierte Flachgewässer

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Anhang 1 Errichtung einer Photovoltaikanlage Potenzialanalyse in Edderitz

Büro K. Obst Seite 6

Wissenschaftlicher

Name Deutscher Name

FFH

Anh II

FFH

Anh IV

EU-

VSRL

Anh I

BAV

Anl 1

Sp 3

EG-VO

Anh A RL D RL ST Vorkommen im ST

pot. Vorkommen möglich/

pot. Vorkommen auszuschließen

Bufo calamita Kreuzkröte X 3 2

verbreitet im Flach- und Hügelland, gemieden werden große Acker- und Waldgebiete sowie die Höhenlagen des Harzes; besiedelt bevorzugt Sekundärlebensräu-me (Abgrabungen, Tagebaue, wassergefüllte Fahrspu-ren auf Übungsplätzen und Baustellen etc.), typischer Pionierbesiedler

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Bufo viridis Wechselkröte X 2 3 wie Kreuzkröte, oftmals auch im (sub)urbanen Be-reich

pot. Vorkommen möglich Im PR sind geeignete Habitatstrukturen vorhanden.

Hyla arborea Laubfrosch X 2 3

Reich strukturierte Biotope wie Uferzonen von Ge-wässern, angrenzende Stauden- und Gebüschgruppen, Waldränder, Feldhecken, Wiesen, Weiden, Gärten, Laichgewässer: Weiher, Teiche, Altwässer, temporäre Kleingewässer

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Pelobates fuscus Knoblauchkröte X 2 R

weit verbreitet im Flach- und Hügelland, fehlend in der Magdeburger Börde und im Harzgebiet, Laich-gewässer: Weiher, Teiche, Altwässer, Wasseran-sammlungen (Spurrinnen, Pfützen)

Vorkommen nachgewiesen Nachweise von ca. 15 rufenden Tieren durch Büro Obst (2016).

Rana arvalis Moorfrosch X 2 3

Schwerpunkt in feuchten Niederungsgebieten der nördlichen und östlichen Landesteile, nach Süden deutlich ausdünnend, kann lange und massive Laich-anwanderungen durchführen (dadurch Konflikte mit Verkehrswegen möglich)

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Rana dalmatina Springfrosch X 3 1

in weiten Teilen nur punktuell oder inselartig verbrei-tet, Schwerpunkte im Unterharz, Harzvorland, Flech-tinger Höhenzug und Ziegelrodaer Forst; bevorzugt Laub- (v.a. Buchen-) Waldgebiete, Laichgewässer: Waldweiher, Erdfälle, kleine Teiche, Gräben Flutrin-nen

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Rana lessonae Kleiner Wasserfrosch X G D

nur sehr sporadische Verbreitung, z.B. mittlere Alt-mark und Drömling, östlicher Vorfläming, Dübener Heide und Ziegelrodaer Forst; starke Bindung an das oftmals anmoorige Laichgewässer (kaum Anwande-rungen über längere Distanzen bekannt); starke Verwechslungsgefahr mit anderen Wasserfrö-schen (See- und Teichfrosch)

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Triturus cristatus Kammmolch X X 3 3 weite Verbreitung in ST; besiedelt pflanzenreiche Stillgewässer

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Käfer (Coleoptera)

Cerambyx cerdo Großer Eichenbock X X 1 1

Nachweise in vielen Landesteilen; Schwerpunktvor-kommen im Elbe-Mulde-Tiefland von bundesweiter Bedeutung; enge Bindung an Stieleiche (Quercus

robur)

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Anhang 1 Errichtung einer Photovoltaikanlage Potenzialanalyse in Edderitz

Büro K. Obst Seite 7

Wissenschaftlicher

Name Deutscher Name

FFH

Anh II

FFH

Anh IV

EU-

VSRL

Anh I

BAV

Anl 1

Sp 3

EG-VO

Anh A RL D RL ST Vorkommen im ST

pot. Vorkommen möglich/

pot. Vorkommen auszuschließen

Dytiscus latissimus Breitrand X X 1 1 verschollen seit > 40 Jahren; Bewohner > 1 ha großer, naturnaher Seen und Teiche

pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST verschollen.

Graphoderus bilineatus Schmalbindiger Breitflü-

gel-Tauchkäfer X X 1 1

nur 1989 bei Wittenberg nachgewiesen; alte Meldun-gen von vielen Orten; Seen und Teiche mit Pflanzen-bewuchs

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

* Osmoderma eremita Eremit X * X 2 2

* = prioritäre Art nach der FFH-Richtlinie; selten, aber weit verbreitet; Schwerpunkt in Auen von Saale und Elbe; Landkreis Mansfeld-Südharz ist Nebenverbreitungsgebiet, Larven besiedeln Mulm alter, hohler Laubbäume

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Rosalia alpina Alpenbock X X 2 0 letzter Nachweis 1954 in Buchenwäldern zwischen Weferlingen und Helmstedt, seither trotz intensiver Nachsuche keine aktuellen Bestätigungen

pot. Vorkommen auszuschließen Keine Artnachweise seit 1954.

Schmetterlinge (Lepidoptera)

Coenonympha hero Wald-Wiesenvögelchen X 1 0 in ST ausgestorben, letzter Nachweis 1952 bei Naumburg; LR: Feuchtwiesen-Komplexe im Randbe-reich von Mooren

pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

Colias myrmidone Regensburger Gelbling X X 1 lediglich ein sehr alter Nachweis von Möckern (BOR-

NEMANN 1912) bekannt, wohl nie ein echter Bestand-teil der sachsen-anhaltischen Fauna

pot. Vorkommen auszuschließen Keine aktuellen Artnachweise in ST.

Eriogaster catax Hecken-Wollafter X X 1 0 in ST ausgestorben, letzter Nachweis 1973 bei Pechau; LR: warme, buschige Standorte, Lehnen, Waldränder

pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

Euphydrias maturna Eschen-Scheckenfalter X X 2 1

in ST nur wenige, meistens ältere Fundorte, v.A. in der Umgebung größerer Flüsse, aktuelle Vorkommen nur aus der Elster-Luppe-Aue um Halle; LR: feucht-warme eschenreiche Wiesentäler und Auen im Be-reich krautreicher Laubmischwälder

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR gehört nicht zu den Verbreitungsgebieten. Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vorhan-den.

Lopinga achine Bacchantin X 1 0 in ST ausgestorben, letzter Nachweis 1912 bei Bal-lenstedt; LR: Erlen-Eschen-Auenwälder der Ebene, strenge Waldbindung

pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

Lycaena dispar Großer Feuerfalter X X 2 1

in ST nur wenige, v. a. ältere Fundorte von Magde-burg nordwärts bis in die Altmark, aktuelle Nachwei-se aus der Kleutscher Aue (unsicher) und dem Zeitzer Forst; LR: feuchte Offenlebensräume mit Beständen der Futterpflanzen (nichtsaure Ampferarten)

pot. Vorkommen auszuschließen Keine geeigneten Habitatstrukturen im PR vorhanden.

Lycaena helle Blauschillernder Feuer-

falter X X X 1 0

in ST ausgestorben, letzter Nachweis 1977 bei Kö-nigsborn; LR: Feuchtwiesenbrachen und nährstoffrei-che Feuchtwiesen mit Wiesenknöterich

pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

Maculinea arion Schwarzfleckiger Amei-

senbläuling X 2 1

in ST selten gefunden, LR: warme und trockene Hänge auf kalkreichen Magerrasen mit lückiger Vegetation und Beständen der Futterpflanze Feld-Thymian

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Anhang 1 Errichtung einer Photovoltaikanlage Potenzialanalyse in Edderitz

Büro K. Obst Seite 8

Wissenschaftlicher

Name Deutscher Name

FFH

Anh II

FFH

Anh IV

EU-

VSRL

Anh I

BAV

Anl 1

Sp 3

EG-VO

Anh A RL D RL ST Vorkommen im ST

pot. Vorkommen möglich/

pot. Vorkommen auszuschließen

Maculinea nausithous Dunkler Wiesenknopf-

Ameisenbläuling X X 3 1

in ST noch mehrere Fundorte in den Auen großer Flüsse mit z.T. größeren Individuendichten, Haupt-vorkommen im Elbe-Mulde-Gebiet, mehrere ältere Vorkommen aus der Letzlinger Heide, um Naumburg, dem östlichen Harzvorland und Zeitz; LR: feuchte, offene Bereiche (Wiesen, Grabenränder etc.) mit Beständen der Futterpflanze Großer Wiesenknopf und der entsprechenden Ameisenarten

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Maculinea teleius Heller Wiesenknopf-

Ameisenbläuling X X 2 0

in ST ausgestorben, letzter Nachweis 1973 bei Möser; LR: siehe M. nausithous

pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

Parnassius mnemosyne Schwarzer Apollo X 1 1

in ST sehr selten, nur eine kleine Restpopulation (ob noch vorhanden?), LR: Randzonen und Lichtungen staudenreicher, lichter Laubmischwälder mit Ler-chensporn

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR gehört nicht zu den Verbreitungsgebieten. Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vorhan-den.

Proserpinus proserpina Nachtkerzenschwärmer X V 2 in ST vereinzelt gefunden, LR: verschiedene offene Standorte (Waldlichtungen, -ränder, Auen) mit Be-ständen von Weidenröschen-Arten

pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

Libellen (Odonata)

Aeshna viridis Grüne Mosaikjungfer X 1 1 Vorkommen streng an die Krebsschere gebunden; Altwässer der Mittleren Elbe

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Gomphus flavipes Asiatische Keiljungfer X 2 2 Hauptvorkommen an der Elbe, aktuell Ausbreitung (Saale, Unstrut usw.); Vorkommen in ST bundesweit bedeutsam

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Leucorrhinia albifrons Östliche Moosjungfer X 1 1 nur ein Vorkommen bei Magdeburg belegt; weitere Nachweise unsicher

pot. Vorkommen auszuschließen Vorkommen ist unwahrscheinlich.

Leucorrhinia pectoralis Große Moosjungfer X X 2 2 Moorart; relativ weit verbreitet, aber lokal eng be-grenzte, i.d.R. individuenarme Vorkommen an sau-ren, anmoorigen Stillgewässern

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Weichtiere (Mollusca)

Anisus vorticulus Zierliche Tellerschnecke X X 1 0

in ST ausgestorben/verschollen; letzter Nachweis 1900, Leerschalenfunde 2003 in einem Altwasser im NSG „Kreuzhorst“ südlich Magdeburg; lebt in der Verlandungszone vegetationsreicher Stillgewässer und langsam fließenden Wiesengräben mit dichten Wasserpflanzenbeständen, z.B. Altwässer der Auen

pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

Unio crassus Bachmuschel X X 1 1 in ST in der Helme- (Hauptvorkommen in der Klei-nen Helme) sowie der Dummeniederung (Kalter Graben, Beeke) aktuell nachgewiesen

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR befindet sich außerhalb des Verbreitungsge-bietes der Art.

Anhang 1 Errichtung einer Photovoltaikanlage Potenzialanalyse in Edderitz

Büro K. Obst Seite 9

Tabelle 2: Liste der europäischen streng (Anhang IVb FFH-RL) und der national (BAV / EG-VO) streng geschützten Pflanzenarten

Wissenschaftlicher

Name Deutscher Name

FFH

Anh II

FFH

Anh IV

EU-

VSRL

Anh I

BAV

Anl 1

Sp 3

EG-VO

Anh A RL D

RL

LSA Vorkommen im LSA

Vorkommen pot. möglich/

pot. Vorkommen auszuschließen

Farn- und Blütenpflanzen (Pteridophyta et Spermatophyta)

Angelica palustris Sumpf-Engelwurz X X 2 1 nur noch 4 Vorkommen auf Feuchtwiesen im südli-chen Landesteil; Westgrenze des Areals

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR gehört nicht zu den Verbreitungsgebieten.

Apium repens Kriechender Scheiberich X X 1 1 atlantisch verbreitete Art mit wenigen Fundorten in der nordwestlichen Altmark; feuchte Offenstandorte wie z.B. Ufer von Seen, trockengefallene Altwasser der Flussauen, Tümpel, Bäche und Gräben

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR gehört nicht zum Verbreitungsgebiet der Art.

Artemisia laciniata Schlitzblättriger Beifuß X X 0 0 in ST bis zum Aussterben im 19. Jahrhundert an konkurrenzarmen Binnensalzstellen

pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

Artemisia rupestris Felsen-Beifuß X 1 0 in ST ausgestorben, letztes Vorkommen in Thüringen pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

Botrychium matricariifo-lium

Ästige Mondraute X 2 R in Bergbaugebieten kürzlich wiederentdeckt, Vor-kommen räumlich eng begrenzt

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Botrychium simplex Einfache Mondraute X X 2 0 in ST ausgestorben pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

Coleanthus subtilis Scheidenblütgras X X 3 R auf offenen Schlammböden von Teichen und Altwäs-sern; aktuellere Funde an der Elbe

pot. Vorkommen auszuschließen Im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vor-handen.

Cypripedium calceolus Frauenschuh X X X 3 2 heute sehr selten; nur noch im unteren Unstruttal und Südharz

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR gehört nicht zu den Verbreitungsgebieten.

Gladiolus palustris Sumpf-Siegwurz X X 2 0 gilt in ST als ausgestorben/verschollen, Alt-Nachweise in den mittleren Landesteilen

pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

* Jurinea cyanoides Sand-Silberscharte X * X 2 2 * prioritäre Art nach FFH-Richtlinie; selten in Trockenrasen auf Porphyr oder Sandstein (Saaletal, Harzaufrichtungszone); außerdem einige elbbegleitende Binnendünen

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR gehört nicht zum Verbreitungsgebiet der Art.

Lindernia procumbens Liegendes Büchsenkraut X 2 1 Schlammfluren an Elbe, in ST sehr selten und nur an Mittlerer Elbe zwischen Landesgrenze Sachsen und Dessau

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR gehört nicht zu den Verbreitungsgebieten der Art.

Liparis loeselii Sumpf-Glanzkraut X X X 2 1 kalkhaltige Flach- und Zwischenmoore, Quellsümpfe; nur 2 Vorkommen in ST

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR gehört nicht zu den Verbreitungsgebieten, im PR sind keine geeigneten Habitatstrukturen vorhan-den.

Luronium natans Schwimmendes Frosch-kraut

X X 2 1 atlantisch verbreitete Art: landesweit aktuelle Funde evtl. am Rande des Flechtinger Höhenzuges und im Randbereich der Annaburger Heide; Ufer stehender Gewässer einschl. Gräben

pot. Vorkommen auszuschließen Der PR gehört nicht zu den Verbreitungsgebieten.

Thesium ebracteatum Vorblattloses Leinblatt X X 1 0 ausgestorben; frühere Funde in ST an der SW-Grenze der Verbreitung

pot. Vorkommen auszuschließen Art in ST ausgestorben.

Anhang 1 B-Plan Nr. 4-2015 „Wohngebiet Am Brödelgraben“ Potenzialanalyse Bitterfeld-Wolfen OT Thalheim

Büro K. Obst Seite 10

2 Quellen BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.

Alles über Biologie, Gefährdung und Schutz. Nonpasseriformes – Nichtsperlingsvögel. 2.

Auflage. AULA-Verlag Wiebelsheim.

BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.

Alles über Biologie, Gefährdung und Schutz. Passeriformes – Sperlingsvögel. 2. Auflage.

AULA-Verlag Wiebelsheim.

BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (BFN 2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze

Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Bonn – Bad Godesberg.

BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG (Hrsg.) 2008: Entwicklung von Methodiken zur Umsetzung der Eingriffsregelung und artenschutzrechtlicher Regelungen des BNatSchG sowie Entwicklung von Darstellungsformen für landschaftspflegerische Begleitpläne im Bundesfernstraßenbau. F+E Projekt, erstellt von SMEETS & DAMASCHEK, BOSCH & PART-

NER, FÖA LANDSCHAFTSPLANUNG. LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ SACHSEN-ANHALT (LAU 2004): Rote Listen Sachsen-Anhalt.

Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. 2004 – Heft 39.

LANDESSTRAßENBAUBEHÖRDE SACHSEN-ANHALT (2014): Artenschutzbeitrag (ASB ST 2014).

Mustervorlage gemäß RLBP 2011.

NABU (2015): Berichte zum Vogelschutz, Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, Heft Nr. 52

PETERSON, B., ELLWANGER, G., BLESS, R., BOYE, P., SCHRÖDER, E. & SSYMANK, A. (2004): Das

europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 – Ökologie und Verbreitung von Arten der

FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1 Pflanzen und Wirbellose. Bonn – Bad Godesberg.

PETERSON, B., ELLWANGER, G., BLESS, R., BOYE, P., SCHRÖDER, E. & SSYMANK, A. (2004): Das

europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 – Ökologie und Verbreitung von Arten der

FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2 Wirbeltiere. Bonn – Bad Godesberg.

SCHULZE, M., SÜßMUTH, T., MEYER, F., HARTENAUER, K.: Liste der in Sachsen-Anhalt vorkommen-den, im ASB zu berücksichtigenden Arten ergänzt um ausgewählte Arten nach Anhang II FFH-RL - Artenschutz-Liste Sachsen-Anhalt (ASL ST 2008), 07.02.2008.

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage

Anlage 2 in Edderitz

Büro Karsten Obst

Anlage 2

Faunistische Sonderuntersuchung

Anlage 2

Ergebnisprotokoll

Abdeckung der Deponie in Edderitz

(Südliches Anhalt)

Artenschutzbeitrag Abdeckung einer Deponie Anlage 2: Faunistische Sonderuntersuchung in Edderitz

Büro K. Obst Seite I

Abdeckung einer Deponie in Edderitz

(Südliches Anhalt)

Auftraggeber: KRD GmbH Industriestraße 7 OT Atzendorf 39443 Staßfurt

Auftragnehmer: Büro Karsten Obst Landschafts- und Freiraumplanung Leipziger Straße 90-92 06108 Halle (Saale) Tel.: 0345/2907787 Fax.: 0345/2907788 Mail: [email protected]

Bearbeiter: M. Mohrmann M. Sc. Naturschutz und Landschaftsplanung K. Obst Diplomgeograph Datum: 15.09.2017

K. Obst

Artenschutzbeitrag Abdeckung einer Deponie Anlage 2: Faunistische Sonderuntersuchung in Edderitz

Büro K. Obst Seite II

Inhaltsverzeichnis

1. Anlass und Aufgabenstellung .................................................................................... 1

2. Ergebnisse ................................................................................................................... 1

2.1 Brutvögel ...................................................................................................................... 1

2.1.1 Erfassungsmethodik ..................................................................................................... 1

2.1.2 Ergebnis der Brutvogelkartierung ................................................................................ 2

2.2 Reptilien ....................................................................................................................... 3

2.2.1 Erfassungsmethodik ..................................................................................................... 3

2.1.2 Ergebnis der Reptilienkartierung .................................................................................. 3

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Begehungstermine sowie Wetterbedingungen der avifaunistischen Untersuchungen1

Tabelle 2: Aktuelle Brutvogelarten des gesamten PR. ............................................................... 2

Tabelle 3: Termine der Zauneidechsenkartierung sowie Wetterbedingungen und Ergebnisse .. 3

Artenschutzbeitrag Abdeckung einer Deponie Anlage 2: Faunistischer Sonderuntersuchung in Edderitz

Büro K. Obst Seite 1

1. Anlass und Aufgabenstellung

Das Büro Obst wurde durch die KRD GmbH beauftragt für das Planungsvorhaben „Rektulti-vierung und Schließung der ehemaligen Deponie Edderitz“ eine faunistische Untersuchung durchzuführen. Ziel der Untersuchung war die naturschutzfachliche Erfassung und Bewertung der im Planungsgebiet vorkommenden Reptilien und Brutvögel. Die Kartierungsergebnisse dienen im weiteren Planungsprozess der Unterlage zur Abhandlung des Artenschutzes als Grundlage.

Für die Erfassung der Brutvögel wurden sechs Begehungen im Zeitraum von März bis Juni 2016 vereinbart, für die Erfassung der Reptilien waren vier Begehung von April bis Juni vor-gesehen. Die Termine sind in den Tabellen 1 und 3 dargestellt.

2. Ergebnisse

2.1 Brutvögel

2.1.1 Erfassungsmethodik

Die Erfassung der Brutvögel fand im Zeitraum von März bis Juni mit insgesamt sechs Bege-hungen statt (vgl. Tab. 1). Der Planungsraum wurde zur Erfassung von Brutvögeln schleifen-förmig abgelaufen. Die Brutvögel ließen sich durch revieranzeigendes Verhalten (Gesang, Futterzutrag) sowie reine Sichtbeobachtungen identifizieren.

Dabei wurden alle planungs- und konfliktrelevanten Vogelarten (Arten der Roten Listen Deutschlands und/oder Sachsen-Anhalts, Anh. I EU Vogelschutzrichtlinie, streng geschützt nach BNatSchG) im gesamten PR erfasst. Die Kartierung der seltenen und wertgebenden Vo-gelarten entsprach einer Revierkartierung.

Bei der Erfassung der übrigen Arten wurden alle revieranzeigenden Individuen erfasst. Die Kartierung der häufigen Vogelarten entsprach einer erweiterten Linientaxierung.

Zur genauen Ermittlung des Status der Arten wurden die Angaben des Methodenhandbuches (SÜDBECK et al. 2005) herangezogen. Diese dienten auch zur genauen Differenzierung zwi-schen Rastvogel und potenziellem Brutvogel. Der Gefährdungs- und Schutzstatus der Arten ergibt sich durch die Einschätzung in den Roten Listen des Landes Sachsen-Anhalt (DORNBUSCH et al. 2004) und der Bundesrepublik Deutschland (SÜDBECK et al. 2007) sowie die Europäische Vogelschutzrichtlinie (EU VS-RL) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG - „streng geschützte Arten“).

Die folgende Tabelle gibt die Begehungstermine sowie die Wetterbedingungen wieder.

Tabelle 1: Begehungstermine sowie Wetterbedingungen der avifaunistischen Untersuchungen

Datum und Uhrzeit Wetter

20.03.2016, 6:00 - 12:00 Uhr Wolken, 9°C 07.04.2016, 6:00 - 12:00 Uhr bedeckt, 10°C 27.04.2016, 5:00 - 11:00 Uhr bedeckt, zum Teil Regen, 8°C 03.05.2016, 5:00 - 11:00 Uhr Sonne, 18°C 25.05.2016, 4:00 - 10:00 Uhr Wolken, 14°C

09.06.2016, 17:00 - 22:00 Uhr Wolken, Sonne, 23°C

Artenschutzbeitrag Abdeckung einer Deponie Anlage 2: Faunistischer Sonderuntersuchung in Edderitz

Büro K. Obst Seite 2

2.1.2 Ergebnis der Brutvogelkartierung

Entsprechend der momentanen Habitatausprägung wurden nur sehr wenige Arten nachgewie-sen. Zu den gehölzbrütenden Arten zählen: Amsel, Gartengrasmücke, Goldammer, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Neuntöter und Stieglitz. Zu den bodenbrütenden Arten zählen: Bachstel-ze, Braunkehlchen, Flussregenpfeifer, Goldammer, Hausrotschwanz, Jagdfasan, Nachtigall und Wiesenschafstelze.

In Tabelle 2 werden die nachgewiesenen Brutvogelarten mit ihren Schutz- und Gefährdungs-kategorien aufgelistet.

Tabelle 2: Aktuelle Brutvogelarten des gesamten PR.

Art Wissenschaftl. Name BP BNat

SchG

EU

VS-RL RL D RL ST

Amsel Turdus merula 2 B - * *

Bachstelze Motacilla alba 2 B - * *

Braunkehlchen Saxicola rubetra 1 B - 3 2

Flußregenpfeifer Charadrius dubius 1 B - * *

Gartengrasmücke Sylvia borin 1 B - * *

Goldammer Emberiza citrinella 1 B - * V

Grünfink Carduelis chloris 1 B - * *

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 1 B - * *

Jagdfasan Phasianus colchicus 1 B - - -

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla 1 B - * *

Neuntöter Lanius collurio 1 S I - -

Stieglitz Carduelis carduelis 1 B - * *

Nachtigall Luscinia megarhynchos 1 B - * *

Wiesenschafstelze Motacilla flava 1 B - * V

RL LSA: Rote Liste Sachsen-Anhalt (DORNBUSCH et al. 2004): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste, * = nicht gefährdet, - = nicht bewertet RL D: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (BFN 2009/ NABU 2015): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste, * = nicht gefährdet, - = nicht bewertet EU VS-RL - Anh. I: Arten des Anhang I der EU Vogelschutzrichtlinie BNatSchG – B: besonders geschützt, S: streng geschützt BP: Anzahl nachgewiesener Brutpaare im Planungsraum

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2.2 Reptilien

2.2.1 Erfassungsmethodik

Die Erfassung der Reptilien fand im Zeitraum April bis Juni 2016 durch insgesamt vier Bege-hungen (Tab. 3) statt, um saisonale Unterschiede des Auftretens der Art sowie möglichst ge-naue Angaben zum Status und Bestand der Art im PR machen zu können.

Die Erfassung der Zauneidechsen erfolgte jeweils bei warmer, trockener und windarmer Wit-terung. Alle reptilienrelevanten linearen Strukturen (Wege) wurden zur Erfassung der Tiere langsam abgeschritten. Die flächigen Strukturen (Offen- und Ruderalland) wurden schleifen-förmig abgelaufen, um eine möglichst umfassende Inventarisierung zu ermöglich.

2.1.2 Ergebnis der Reptilienkartierung

Zauneidechsen wurden vor allem im Norden und vereinzelt in den Randbereichen sowie in der Mitte der Vorhabensfläche nachgewiesen. Die Ergebnisse sind in Tabelle 3 und der ange-hängten Abbildung dargestellt.

Tabelle 3: Termine der Zauneidechsenkartierung sowie Wetterbedingungen und Ergebnisse

Datum und Uhrzeit Wetter Ergebnisse

08.05.2016, 12:00 - 16:00 Sonne, 24°C 4 M, 2 W, 4 juv. 12.05.2016, 05:00 - 11:00 Sonne, 22°C 8 M, 3 W, 2 juv. 04.06.2016, 14:00 - 20:00 Sonne, Wolken, 23 °C 4 M, 4 W, zahlreiche juv. 22.06.2016, 05:00 - 11:00 Sonne, Wolken, 26 °C 3 M, 5 W, zahlreiche juv.

Ergebnisse: M - adultes Männchen, W - adultes Weibchen, juv. - juveniles Tier, Geschlecht unbestimmt

Auf der folgenden Abbildung sind die Nachweispunkte dargestellt.

2.3 Weitere Nachweise

Während der Begehungen wurden ca. 15 rufende Knoblauchkröten im Gewässer festgestellt. Weithin konnten Erdkröten und Grasfrösche nachgewiesen werden.

in der Nähe von Südliches Anhalt — Anhalt-Bitterfeld

1 von 1

00 100100 200 m200 m

- Zauneidechsen-Fundpunkte (ZE)

Artenschutzbeitrag (ASB) Errichtung einer Photovoltaikanlage

Anlage 3 in Edderitz

Büro Karsten Obst

Anlage 3

Maßnahmenplan