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Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer
Dipl.-Finanzwirt Hans Günter Christoffel, Bornheim
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1. Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen
Ø Umweltfreundliche Mobilität
Ø Verlängerung von Begünstigungen für Elektromobilität
Ø Elektro- und Hybridfahrzeuge
Ø Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge
Ø Klimaschutzgesetz
Ø Eigenkapitalersatzrecht wieder eingeführt
Ø Darlehensverluste zeitlich strecken
Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer
3
2. Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus
Ø Ausgestaltung der steuerlichen Förderung
Ø Obergrenze und Fördergebiet
Ø Bemessungsgrundlage
Ø De-minimis-Beihilfe
Ø Neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum
Ø Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken
Ø Förderzeitraum
Ø Nachversteuerung
Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer
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3. Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform
Ø Überblick
Ø Unbebaute Grundstücke
Ø Bebaute Grundstücke im Ertragswertverfahren
Ø Bewertung bebauter Grundstücke im Sachwertverfahren
Ø Sonderbewertungen
Ø Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Ø Baulandsteuer
Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer
5Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Umweltfreundliche Mobilität
Fundstelle: Jahressteuergesetz 2019 vom 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451
Bisherige Regelung „steuerfrei“ in § 3 Nr. 15 EStG
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 abziehbaren Betrag.
Wichtig
Nur steuerfrei, wenn zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom AG gewährt
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
6Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Neues Wahlrecht
� Sachbezüge des AG bei Entgeltsumwandlung begünstigt
Wahlrecht
� Pauschalbesteuerung mit 15 % mit Anrechnung auf Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) – bisher –
oder
� Pauschalbesteuerung mit 25 % ohne Anrechnung auf Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG) – neu –
Anzuwenden ab Vz 2020
� Übereignung eines betrieblichen Fahrrads
Neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 1) für den Fall, dass Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt betriebliches Fahrrad übereignet wird
Anzuwenden ab Vz 2020
Wichtig: Keine Sozialversicherungspflicht!
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
7Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Verlängerung von Begünstigungen für Elektromobilität
Folgende Begünstigungen für Arbeitgeberleistungen sollen bis Ablauf 2030 verlängert werden:
l § 3 Nr. 37 EStG: Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber (§ 52 Abs. 4 Satz 7 EStG).
l § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG: Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG).
l § 3 Nr. 46 EStG: Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für elektrisches Aufladeneines Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers u. a. (§ 52 Abs. 4 Satz 14 EStG).
l § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG: Pauschalversteuerung für geldwerte Vorteile aus unentgeltlicher Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge u. a. (§ 52 Abs. 37c EStG).
Hinweis
l Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länger vom 9.1.2020, S-233.4/187 zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
8Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Elektro- und Hybridfahrzeuge
Bisher
Halbierung der Bemessungsgrundlage bei Dienstwagenbesteuerung vom 1.1.2019 bis 31.12.2021
Neu Stufenweise Verlängerung in verschärfter Form bei Anschaffungen bis 31.12.2030
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
Anschaffungszeitraum Höchstschadstoff-ausstoß
Mindest-reichweite
Geplante gesetzliche Regelung für 1 %-Methode bzw. Fahrtenbuchmethode
1.1.2022 - 31.12.2024 50 g CO2/ gefahrenem km
60 km § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG
1.1.2025 - 31.12.2030 50 g CO2/ gefahrenem km
80 km § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 4 EStG
9Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Wichtig
Bisherige Regelung zur Minderung der Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit von Batteriekapazität soll für 2022 fortgelten, wenn Neuregelung nicht greift
Hinweis
Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG). Hierzu zählen zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 € liegt.
Problem: Bruttolistenpreis!
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
10Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge
Neuer § 7c EStG
Neue, rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
ò
Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung neben linearer AfA
Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.
Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.
Anwendung: Anschaffung vom 1.1.2020 bis 31.12.2030 (§ 52 Abs. 15b EStG)
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
11Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Klimaschutz
Fundstelle: Klimaschutzgesetz vom 21.12.2019, BGBl 2019 I S. 2886
Die Bundesregierung hat am 16.10.2019 die Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen.
Folgende Steuermaßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 sollen mit den beiden Gesetzen umgesetzt werden:
– Senkung der Umsatzsteuer für den Bahnfernverkehr von 19 % auf 7 % ab 2020
– Befristete Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie: von 2021 bis 2023 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben, ab 2024 bis 2026 auf 38 Cent. Zudem wird für Geringverdienende eine Mobilitätsprämie eingeführt
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
12Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
l Entfernungspauschale
Zur Entlastung der Stpfl., die einen besonders langen Arbeitsweg haben, wird künftig unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel die Entfernungspauschale ab dem 21. km um 5 Cent auf 35 Cent angehoben, ab 2024 auf 38 Cent, um so pauschalierend die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise auszugleichen. Diese Entlastung gilt für einen Übergangszeitraum ab 1.1.2021 bis zum 31.12.2026. Des Weiteren erhal-ten die Pendler wie bisher ab dem ersten Kilometer eine Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer.
l Mobilitätsprämie
Neben der Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen im Rahmen des Werbungskosten-oder Betriebsausgabenabzugs können Steuerpflichtige eine Mobilitätsprämie wählen. Diese Mobilitäts-prämie wird für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für eine Familienheimfahrt wöchentlich im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährt. Ein An-spruch besteht nur, soweit das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags im Sinne des § 32a EStG liegt. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Die indivi-duelle Antragsberechtigung der Mobilitätsprämie bleibt davon unberührt. Hierdurch wird eine doppelte Begünstigung durch die erhöhte Entfernungspauschale und die Gewährung der Mobilitätsprämie vermieden.
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
13Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Bei Arbeitnehmern gilt dies infolge des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 € nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, dieser Pauschbetrag überschritten wird.
Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.
Beispiel
Arbeitnehmer A fährt in 2021 an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 km. Seine übrigen Werbungskosten betragen 500 €. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 7 000 €.
Die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer beträgt 900 € (150 Tage x 20 km x 0,30 €).
Die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. km), die der Arbeitnehmer beanspruchen könnte, beträgt 1.050 € (150 Tage x 20 km x 0,35 €).
Die Werbungskosten insgesamt betragen 500 € + 900 + 1.050 € = 2.450 €.
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
14Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € wird somit um 1.450 € überschritten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. km) 1.050 €. Das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 7.000 € unterschreitet den Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 € (Einkommensteuertarif für das Jahr 2020) um 2.408 €. Die erhöhte Entfernungspauschale in Höhe von 1.050 € liegt innerhalb des Betrages, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet und hat insoweit zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist somit 1.050 €. Die Mobilitätsprämie beträgt 147 € (1.050 € x 14 %).
Ø Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden ab 2020
§ 35c EStG
Mit dem neuen § 35c EStG werden energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden mittels progressionsunabhängigem Steuerabzug steuerlich gefördert.
Alternativ zur Inanspruchnahme sonstiger Förderprogramme sind bestimmte – abschließend aufgezählte – Einzelmaßnahmen als förderwürdig eingestuft.
Begünstigtes Objekt ist selbstgenutztes Wohngebäude, sofern es im Raum der EU oder EWR gelegen ist und im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als 10 Jahre ist.
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
15Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Förderung erfolgt durch Abzug von der Steuerschuld, d. h. die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird hierbei verringert.
Minderung erfolgt insoweit, als im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr Stpfl. Betrag von höchstens 7 % der Aufwendungen – höchstens jeweils 14.000 € – und im zweiten folgenden Kalenderjahr von höchstens 6 % der Aufwendungen – höchstens 12.000 € – für das Objekt steuerlich geltend machen kann. Insgesamt wird je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen – höchstens jedoch 40.000 € – für diese begünstigten Einzelmaßnahmen gewährt. Damit können Aufwendungen bis 200.000 € berücksichtigt werden.
Hinweis
Zusätzlich zu den vorgenannten Fördermaßnahmen wurde im Vermittlungsverfahren beschlossen, künftig auch Aufwendungen für sog. Energieberater steuerlich geltend machen zu können.
Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung zu § 35c EStG
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
16Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Wichtig
Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen einzuhalten sind, wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 35c Abs. 7 EStG durch die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung-ESanMV) geregelt. Dazu hat Bundesregierung die Verordnung (19/15312) zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG vorgelegt. Die Verordnung enthält u.a. detaillierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen und zur Wärmedämmung von Geschossdecken. Außerdem sind Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen enthalten.
Die Verordnung tritt am 1.1.2020 in Kraft.
– Erhöhung der Luftverkehrsteuer ab April 2020
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
17Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Eigenkapitalersatzrecht wieder eingeführt
Fundstelle: BFH-Urteil vom 11.7.2017, IX R 36/15, BStBl 2019 II S. 208
Grundsatz
Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen.
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
18Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
Darlehen in der Krise gegeben
Darlehen vor der Krise gewährt, aber in der Krise stehen
gelassen
Darlehen vor der Krise als „Krisendarlehen“ bzw.
„Finanzplandarlehen“ gewährtò ò ò
Merkmale Merkmale MerkmaleDarlehenshingabe zu einem Zeitpunkt, in dem ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre.
Darlehen, das der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht, obwohl er es hätte abziehen können.
Darlehen, bei dem der Gesellschafter bereits vor der Krise mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern, z. B. durch Rangrücktritt, erklärt hat, das Darlehen auch in der Krise stehen zu lassen oder als Finanz-plandarlehen durch eine bewusste Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung erreicht werden soll.
19Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
ò ò òDarlehen ist mit dem Nennbetrag als nachträgliche AK zu Berücksichtigen
Darlehen ist mit dem Wert im Zeitpunkt des „Stehenlassens“ als nachträglich AK zu berücksichtigen.*
Darlehen ist mit dem Nennbetrag als nachträgliche AK zu berücksichtigen
Ebenso ist die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zu behandeln.
* Wertverluste bis zum gesellschaftsrechtlich veranlassten „Stehenlassen“ sind der Privatsphäre desGesellschafters zuzurechnen. Maßgeblich ist, wann die Krise bei der GmbH eingetreten ist und wannder Gesellschafter hiervon Kenntnis erhielt.
20Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Übergangsregelung
Allerdings sind bisherige Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden, wenn Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils, 27.9.2017, geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.
Rückwirkende gesetzliche Regelung
Fundstelle: § 17 Abs. 2a EStG i. d. F. des JStG 2019
Grundsatz „Was sind Ako bei Anteilen an KapG?“
Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um Anteile an KapG zu erwerben. Zu den Anschaffungskosten gehören auch Nebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten.
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
21Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Nachträgliche Ako
Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören insbesondere
1. offene oder verdeckte Einlagen,
2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Gesellschaftsrechtliche Veranlassung
Gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn fremder Dritter Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. Leistet Steuerpflichtiger über Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.
Anzuwenden ab Kabinettsbeschluss (31.7.2019), auf Antrag rückwirkend (§ 52 Abs. 25a EStG)
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
22Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Darlehensverluste zeitlich strecken
Fundstelle: Gesetz zur Einführung einer Pflicht für Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019, BGBl 2019 I S. 2875
Ø Gesetz
Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.“
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
23Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Dem § 52 Absatz 28 werden die folgenden Sätze angefügt:
„§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.“
Elektromobilität, Klimaschutz und BFH-Korrekturen (1)
24Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Ausgestaltung der steuerlichen Förderung
Fundstelle: Gesetz vom 4.8.2019, BGBl 2019 I S. 1122
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
Zusätzlich zur linearen AfA von 2 %
Ø Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung bis zu 5 %
Ø 3 Folgejahre: jeweils bis zu 5 %
ò
4 x 2 % = 8 %
4 x 5 % = 20 %
28 %
25Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
Obergrenze und Fördergebiet
� Obergrenze
Ako bzw. HSt für Wohnung einschl. Nebenräume ≤ 3.000 € je qm Wohnfläche
Wichtig
l Ako für Grundstücknicht einzubeziehen
l Außenanlagen
Abschreibungsfähige Kosten= Quadratmeter-Kostenaufwand ≤ 3.000 €
Gesamtfläche
Wichtig
Nebenräume, insbesondere Garagen einzubeziehen, obwohl bei Wohnfläche nicht berücksichtigt
Stellplatz = Außenanlage
� Belegenheit
l Inland
l EG-Bereich bei Amtshilfe
26Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
Bemessungsgrundlage
Ø Anschaffungskosten bei Erwerb einschließlich Erwerbsnebenkosten (u. a. Notargebühren, Grundbuchkosten)
Ø Herstellungskosten für
l Gebäude
l Nebenräume, z. B. Garage
Wichtig
Keine Sonderabschreibungen für Außenanlagen
Ø Begrenzung auf max. 2.000 € je qm Wohnfläche
27Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
Beispiel
HSt für neue Wohnung: 250.000 €
Wohnfläche: 100 qm
Ø Sonderabschreibungen
HSt: 250.000 €
Höchstgrenze (100 qm x 2.000 €/qm): ./. 200.000 €
Nicht begünstigt: 50.000 €
5 % von 200.000 €: 10.000 €
Ø Lineare AfA 15.000 €
HSt: 250.000 €
2 % davon: 5.000 €
28Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
De-minimis-Beihilfe
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
EU-rechtliche Voraussetzungen der De-minimis-Beihilfe beachten
ò
Gesamtbetrag an Beihilfen pro Unternehmen im Zeitraum von 3 Jahren
≤ 200.000 €
ò
Bei Überschreiten
Kürzung der Sonderabschreibungen
29Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
� Neubau von Wohnungen auf unbebautem Grundstück
� Errichtung einer neuen Wohnung in Bestandsimmobilie
Beispiel Dachgeschossausbaus
Wichtig
Nutzungsänderung kein Neubau
� Wohnraum
Ø Begriff „Wohnung“
ò
§ 181 Abs. 9 BewG
30Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
Wohnung ist Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Wohnfläche muss mindestens 23 qm betragen.
Wichtig
Ako oder HSt, die auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, die der Wohnung zuzurechnensind, entfallen, sind in Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen einzubeziehen.
31Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
Ø Kein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut erforderlich
Beispiele
� Begünstigt sind Wohnungen in neuen oder vorhandenen Gebäuden und andere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude) sowie Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.
� Eine Wohnung ist auch dann begünstigt, wenn in einem bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss eine Wohnung entsteht, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem übrigen Gebäude steht (d. h. in dem Gebäude gibt es bereits Wohnungen, die der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen).
� Eine förderfähige neue Wohnung entsteht auch durch Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, wenn dadurch erstmals Wohnungen entstehen, z. B. durch Umbaumaßnahmen an einem bisher betrieblich genutztem Gebäude zu einem Gebäude, das (auch) der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzecken dient.
32Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
Ø Wohnzweckennutzung
Wohnung dient Wohnzwecken, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen.
Wichtig
Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z. B. Ferienwohnungen.
Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden, z. B. Wohnungen für Hausmeister, für Fachpersonal, für Angehörige der Betriebsfeuerwehr und für andere Personen, auch wenn diese aus betrieblichen Gründen unmittelbar im Werksgelände ständig zum Einsatz bereit sein müssen.
33Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
Zu Wohnzwecken dienenden Räumen gehören z. B.
l Wohn- und Schlafräume,
l Küchen und Nebenräume einer Wohnung,
l die zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume, wie Bodenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume, Vorplätze, Bade- und Brauseräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume, auch wenn zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind,
l zu einem Wohngebäude gehörende Garagen.
Ø Überlassung gegen Entgelt: 66 %-Grenze für Zeitraum von 10 Jahren zu beachten
34Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Förderzeitraum
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
Bauantrag oder Bauanzeige nach
Ø 31.8.2018
und vor
Ø 1.1.2022
für bisher nicht vorhandenen Wohnraum
ò Begünstigt
l Herstellung
l Anschaffung im Jahr der Fertigstellung
Ø Letztmalig im Vz 2026
35Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Nachversteuerung
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen
l Begünstigte Wohnung dient im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient
l Begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen wird im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert und der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer
36Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
Beispiel �
Grundstück erworben am 5.10.2007
Bauantrag: 1.10.2018
Fertigstellung: 1.1.2020
Vermietung bis 31.12.2025
Veräußerung am 1.1.2026
ò
Kein § 23 EStG
Änderung der ESt-Veranlagungen mit Sonder-AfA
ò
Nachzahlung mit Nz-Zinsen
37Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (2)
Beispiel �
Grundstück erworben am 5.10.2017
Veräußerung am 1.1.2025
ò
§ 23 EStG
Versteuerung der Sonder-AfA durch höheren Veräußerungsgewinn
Denn
Sonder-AfA
mindert
Ako/HSt
l Baukostenobergrenze von 3.000 €/m² wird innerhalb der ersten 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten
38Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Überblick
Fundstelle: Gesetz vom 26.11.2019, BGBl 2019 I S. 1794
� Hauptfeststellung mit 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten
Stichtag: 1.1.2022
7-jähriger Hauptfeststellungszeitraum
Anzuwenden: 1.1.2025
ò
Nächste Hauptfeststellung: 1.1.2029
� Wertabhängige Bewertung
� Dreistufiges Ermittlungsverfahren (wie bisher)
� Feststellung des neuen GrundsteuerwertsFinanzamt
� Festsetzung des Grundsteuermessbetrags
� Festsetzung der Grundsteuer mit Hebesatz Gemeinde
39Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
� Steuermesszahl
– für Grundvermögen: 0,34 v. T.
– für land- und forstwirtschaftliches Vermögen: 0,55 v. T.
Ermäßigung um 25 % bei
l Öffentlich gefördertem Wohnungsbau
l bei Eigentum bestimmter Rechtsträger
� Land- und Forstwirtschaft
Ø Standardisiertes, ertragswertorientiertes Verfahren für land- und forstwirtschaftliche Flächen
Ø Wohngebäude im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wie Grundvermögen
� Länderöffnungsklausel für wertunabhängiges Modell
40Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Unbebaute Grundstücke
Begriff
Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden (§ 246 Abs. 1 Satz 1 BewG)
Bewertung
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert
Nur in Ausnahmefällen Vergleichswert
41Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Bebaute Grundstücke im Ertragswertverfahren
Anzuwenden bei
Ø Ein- und Zweifamilienhäuser
Ø Mietwohngrundstücke
Ø Wohnungseigentum
Typisiertes Ertragswertverfahren
Jährlicher Rohertrag (§ 254 BewG, Anlage 39 zum BewG)
./. nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG, Anlage 40 zum BewG)
= jährlicher Reinertrag (§ 253 Abs. 1 BewG)
x Vervielfältiger/Barwertfaktor (§ 253 Abs. 2, § 256 BewG, Anlage 37 zum BewG)
= Barwert des Reinertrags (§§ 252, 253 BewG)
+ abgezinster Bodenwert (§ 257 BewG, Anlage 41 zum BewG)
= Grundsteuerwert (§ 252 BewG)
42Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Jährlicher Rohertrag
Wohnfläche in qm x monatliche Nettokaltmiete €/m2 x 12
x
Zuschlag/Abschlag nach Mietniveaustufe
=
Jährlicher Rohertrag
43Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
� Monatliche Nettokaltmiete z. B. für Rheinland-Pfalz
44Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Hinweis
Wohnungseigentum≙ Miete für Mietwohngrundstück
Einzelgarage/Tiefgarage: 35 € pro Stellplatz im Monat
� Mietniveaustufe
Mietniveaustufen
Mietniveaustufe 1 - 22,5 %
Mietniveaustufe 2 - 10,0 %
Mietniveaustufe 3 +/- 0 %
Mietniveaustufe 4 + 10,0 %
Mietniveaustufe 5 + 20,0 %
Mietniveaustufe 6 und höher + 32,5 %
45Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Wichtig
Gemeindebezogene Einordnung in Mietniveaustufen erfolgt auf der Grundlage der Eingrup-pierung nach § 12 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes i. V. mit § 1 Abs. 3 und Anlage 1 der Wohn-geldverordnung: Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 BewG in der jeweils aktuellen Fassung.
Kapitalisierter Reinertrag
Rohertrag
./. nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG)
= Reinertrag
46Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Anlage 40 (zu § 255)
Bewirtschaftungskosten
Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent des Rohertrags des Grundstücks nach § 254
Restnutzungsdauer
Grundstücksart
1 2 3
Ein- und Zweifamilienhäuser
Wohnungs- und Teileigentum
Mietwohngrund-stück
≥ 60 Jahre 18 23 21
40 bis 59 Jahre 21 25 23
20 bis 39 Jahre 25 29 27
< 20 Jahre 27 31 29
47Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Kapitalisierungsfaktor abhängig von
l Liegenschaftszinssatz
l Restnutzungsdauer
Ø Zum Liegenschaftszinssatz
2,5 % für Ein-und Zweifamilienhäuser,
3,0 % für Wohnungseigentum,
4,0 % für Mietwohngrundstücke mit bis zu 6 Wohnungen,
4,5 % für Mietwohngrundstücke mit mehr als 6 Wohnungen.
48Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Wichtig
Ø Ermäßigung bei Ein- und Zweifamilienhäusern
pro volle 100 € > 500 € am Bodenrichtwert ð 0,1 %
Mindestliegenschaftszinssatz
bei Bodenrichtwert > 1.500 €/qm : 1,5 %
Ø Ermäßigung bei Wohnungseigentum
pro volle 100 € > 2.000 € am Bodenrichtwert ð 0,1 %
Mindestliegenschaftszinssatz
bei Bodenrichtwert > 3.000 €/qm : 2 %
49Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Ø Zur Restnutzungsdauer (§ 253 Abs. 2 BewG)
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer (Anlage 38)
./. Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag
= Restnutzungsdauer
Mindestens 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer
Besonderheiten
l Verlängerung der Restnutzungsdauer
l Abbruchverpflichtung
50Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Vervielfältiger (Anlage 37 zu § 253 Abs. 2) – Auszug –
51Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
52Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
53Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
54Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
55Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
56Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
57Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
58Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Reinertrag x Vervielfältiger = Barwert des Reinertrags
+ Abgezinster Bodenwert (§ 257 BewG)
=
Grundstückswert
Abgezinster Bodenwert = Bodenwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert)
x
Umrechnungseffizient bei EFH/ZFH
x
Abzinsungsfaktor (§ 257 Abs. 2 BewG)
bestimmt durch
l Liegenschaftszinssatz
l Restnutzungsdauer
59Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern
(Anlage 36 zu § 251 und § 257 Abs. 1 BewG)
60Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
61Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
62Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Abzinsungsfaktoren (Anlage 41 zu § 257 Abs. 2 BewG) – Auszug –
63Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
64Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
65Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
66Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
67Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
68Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
69Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
70Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
71Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
72Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Bewertungsverfahren
Normalherstellungskosten
x
Baupreisindex
x
Brutto-Grundfläche
=
Grundstücksfläche Gebäudenormalherstellungswert
x ./.
BodenrichtwertAlterswertminderung
(höchstens 70 %)
= =
Bodenwert Gebäudesachwert
⇓ ⇓
Bewertung bebauter Grundstücke im Sachwertverfahren
73Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
vorläufiger Sachwert
x
Wertzahl
=
Grundsteuerwert
74Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Ermittlung des Bodenwerts
Grundsatz: Wie bei unbebauten Grundstücken
Ermittlung des Gebäudewerts
Bruttogrundfläche x indizierte Normalherstellungskosten ./. Alterswertminderung
Wichtig
Anlage 42 zu § 259 Abs. 1 BewG x Baupreisindex
75Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Normalherstellungskosten – Anlage 42 –
76Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
77Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
78Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
(Bodenwert + Gebäudesachwert) x Wertzahl
ò
Grundsteuerwert
79Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Wertzahlenfür Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige
bebaute Grundstücke nach § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Anlage 43 zu § 260 BewG)
Bodenrichtwert
Vorläufiger Sachwert bis 100 €/m2 bis 300 €/m2 über 300 €/m2
bis 500.000 € 0,80 0,90 1,00
750.000 € 0,75 0,85 0,95
1.000.000 € 0,70 0,80 0,90
1.500.000 € 0,65 0,75 0,85
2.000.000 € 0,60 0,70 0,80
3.000.000 € 0,55 0,65 0,75
über 3.000.000 € 0,50 0,60 0,70
80Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Sonderbewertungen
Ø Erbbaurecht
Ø Gebäude auf fremdem Grund und Boden
81Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Standadisierter Reinertrag
Grundbetrag 232 €/ha
+
Ertragsmesszahl x 4,40 €/ha + … … €/ha
Wert pro ha … … €/ha
Zuschlag zum Reinertrag pro ha + … … €/ha
ha-Wert … … €/ha
x
Landwirtschaftliche Fläche x … … ha
ò
Reinertrag … … €
x 18,6
= Grundsteuerwert
82Elektromobilität, Klimaschutz, Wohnungsbau und Grundsteuer 17.2.2020
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform (3)
Baulandsteuer
Grundsteuerwert für baureifes Land
x
Steuermesszahl
=
Steuermessbetrag
x
Erhöhter Hebesatz der Gemeinde für baureife Grundstücke
=
Grundsteuer als Baulandsteuer
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!