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EinführungEinführungin dasin das
SchulrechtSchulrechtJürgen Böhner
• Art. 6 GG„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht“
Artikel 6[Ehe – Familie – Kinder](1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichenOrdnung.(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Elternund die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht diestaatliche Gemeinschaft.(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufGrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigtenversagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zuverwahrlosen drohen.
• Art. 7 GG
Schulaufsicht
Artikel 7[Schulwesen](1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme desKindes am Religionsunterricht zu bestimmen.15 I. Die Grundrechte(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahmeder bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichenAufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmungmit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darfgegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
• Art. 3 GG
Gleichbehandlungsgrundsatz
Artikel 3[Gleichheit vor dem Gesetz](1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächlicheDurchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern undwirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seinerRasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seinerreligiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugtwerden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
MurmelphaseMurmelphaseDiskutieren Sie mit Ihren Nachbarn!
Dürfen Sie nach dem
Grundsatz der Gleichbehandlung unterschiedliche Hausaufgaben in
einer Klasse geben?
• Art. 21 GG
Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Artikel 2[Persönliche Freiheitsrechte](1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweiter nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßigeOrdnung oder das Sittengesetz verstößt.(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. DieFreiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund einesGesetzes eingegriffen werden.
Normenhierarchie
Verfassung
Gesetz
Rechtsverordnung
Schulrecht als Fundamentum
Bundesverfassungsrecht
Einfaches BundesrechtUntergesetzliches Bundesrecht
LandesverfassungLandesgesetze (z.B. Hessisches Schulrecht)
LandtagLandesverordnungen Kabinett
Erlass(Verwaltungsakt - regelt den Einzelfall)
Sprache
MUSS
z.B.:
„es ist zu…“
„die Schule hat zu“
bedeutet grundsätzlich „muss“, nur in sehr wenigen Ausnahmefällen sind begründete Abweichungen möglich.
SOLLbedeutet der Lehrer entscheidet nach sachlichen, fachlichen oder pädagogischen Gründen.
(vertretbare Entscheidung)
KANN
Beispieleaus Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Aus der Korrektur der
schriftlichen Arbeit muss die
Bewertung der Leistung durch
Noten oder Punkte
nachzuvollziehen sein,
Zu Beginn
eines Schuljahres sollen die Schülerinnen und
Schüler und die Eltern darüber
informiert werden, nach welchen
Gesichtspunkten die Bewertung ihrer
Leistungen erfolgt
Weggenommene Gegenstände
sind in der Regel am Ende
des Unterrichtstags
zurückzugeben. Die Rückgabe
kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen
Sprache
„Direkter Vorsatz“
„Bedingter Vorsatz“
„Grobe Fahrlässigkeit“
„Leichte Fahrlässigkeit“
Murmel- Murmel- phasephaseDiskutieren Sie mit Ihren Nachbarn!
Sprache
„Direkter Vorsatz“
„Bedingter Vorsatz“
„Grobe Fahrlässigkeit“
„Leichte Fahrlässigkeit“
1
2
3
4
Ordnen Sie den Ordnen Sie den Fällen die Stufen Fällen die Stufen der Schuld zu.der Schuld zu.
Sprache
Ein Sportlehrer bestiehlt einen Schüler. 1
2
3
4
Ein Lehrer wird von Schülern am Wegfahren mit seinem Wagen gehindert, was ihn fürchterlich ärgert. Er lässt den Motor ein paar Mal aufheulen,
ohne dass die Schüler zur Seite gehen, dann fährt er schnell an und verletzt dabei zwei Schüler.
Ein Lehrer sieht zwei Schüler gemeinsam auf einem Fahrrad vom Schulhof wegradeln. Er ruft Ihnen fröhlich zu:„Lasst euch
nicht von der Polizei erwischen.“ Die Schüler verletzen sich auf der Fahrt schwer.
Ein Lehrer vergisst den Rechen in der Sprunggrube,die in der Pause von den Schülern als Sandkiste
genutzt werden darf. Ein Kind springt auf den Rechen und verletzt sich.
Verwaltungsakt
- §35 VwVfG - (Verwaltungsverfahrensgesetz)
Ein Verwaltungsakt ist jede erhebliche Entscheidung, die auf Rechtswirkung nach
außen gerichtet ist.
Nur gegen einen Verwaltungsakt sind Widerspruch oder Klage vor einem
Verwaltungsgericht möglich.
Verwaltungsakt
- §35 VwVfG - (Verwaltungsverfahrensgesetz)
• Lehrer tituliert Schüler mit „du blödes Schaf“.
• Note einer einzelnen Klassenarbeit.
• Pädagogische Maßnahme.
• Ordnungsmaßnahme
• Nichtversetzung in die nächste Jahrgangsstufe
Kein Verwaltungsakt
Kein Verwaltungsakt
Kein Verwaltungsakt
Verwaltungsakt
Verwaltungsakt
Berufsrecht
Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Hessisches Beamtengesetz(HBG)
Hessisches Lehrerbildungsgesetzes (HLbG)Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV)
28.September 2011
Hessisches Schulgesetz (- HSchG - )
01. August 2011
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses19. August 2011
Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler
Berufsrecht
Zuständig für die Einhaltung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften ist der Schulleiter und die
Seminarleitung.
In Rechtsfragen sollten sie ihr 1. Ansprechpartner sein!
§ 7Leiterin des
Studienseminars(1) Die Leiterin oder der Leiter des
Studienseminarsist insbesondere zur Wahrnehmung
folgender Aufgaben verpflichtet:1. Hinwirken auf transparente,
koordinierteund vergleichbare
Beurteilungsmaßstäbe der Ausbilderinnen
und Ausbilder für die Beurteilung derLehrkräfte im Vorbereitungsdienst,
2. Hinwirken auf eine ausbildungsangemesseneUnterrichtsverteilung und
Stundenplangestaltung für die Lehrkräfte
im Vorbereitungsdienst an denAusbildungsschulen,
Hessisches Lehrerbildungsgesetzes
§ 7Leiterin des
Studienseminars(2) Die Leiterin oder der Leiter des
Studienseminarsist insbesondere zur Wahrnehmung
folgender Aufgaben befugt:3. Genehmigung von Nebentätigkeitenvon Lehrkräften im Vorbereitungsdienst
im Umfang von bis zu sechsWochenstunden,
4. Genehmigung des Fernbleibens vomDienst nach § 86 Abs. 1 Satz 1 des
Hessischen Beamtengesetzes,
5. Genehmigung von Dienstbefreiungbis zu 14 Werktagen nach § 16 der
Hessischen Urlaubsverordnung
Hessisches Lehrerbildungsgesetzes
§ 11Mentorinnen und Mentoren
(1) Auf Vorschlag der Lehrkraft imVorbereitungsdienst bestimmt die
Leitungder Ausbildungsschule im
Benehmen mitder Leiterin oder dem Leiter des
Studienseminarsfür die jeweiligen Unterrichtsfächer
oder Fachrichtungen eine anleitende
Lehrkraft als Mentorin oder Mentor.
Studienseminarfür die pädagogische Ausbildung
Verantwortlichen.
Hessisches Lehrerbildungsgesetzes
§ 11Mentorinnen und Mentoren
habenfolgende Aufgaben:
1. Beratung in schul- und unterrichtspraktischen
Fragen,
2. Erteilung von Unterricht als Hospitationsangebot,
3. Bereitstellung ihrer Lerngruppen fürangeleiteten Unterricht (Mentorenunterricht),
4. Teilnahme an Unterrichtsbesuchenmit Unterrichtsberatung und
5. Zusammenarbeit mit den am Studienseminar
für die pädagogische AusbildungVerantwortlichen.
Hessisches Lehrerbildungsgesetzes
Schulen
Zuordnung zum Staatlichen Schulamt
Mentorinnen und Mentoren
Studien-seminar
Zuordnung zum Amt für
Lehrerbildung
Lehrkräfte im Vorbereitungs-
dienst (LiV)Abordnung
Pädagogische Ausbildung§ 49
Ziele und Inhalte(1) Die pädagogische Ausbildung soll
die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst befähigen,Schülerinnen und Schüler mit
unterschiedlicher Leistungsfähigkeit, unterschiedlichersozialer oder kultureller
Herkunft1. zu unterrichten,
2. zu erziehen, zu beraten und zu betreuen,3. zu diagnostizieren, zu fördern und zu
beurteilen und4. die Entwicklungsprozesse der Schule
mitzugestalten.
(3) Während der pädagogischen Ausbildunghaben für die Lehrkräfte im
Vorbereitungsdienst AusbildungsbelangeVorrang.
Hessisches Lehrerbildungsgesetzes
Hessisches Beamtengesetz
- HBG -
§ 43 Entlassung des Beamten auf Widerruf(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. (Wenn dies sachlich begründet ist § 23
III BRRG)
§ 46 VerlustgründeDas Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet
einschließlich des Landes Berlin 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
§ 68 Politische Betätigung1) Der Beamte hat bei Ausübung seines Rechts auf politische Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben.(2) Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen.
§ 69 Besondere BeamtenpflichtenDer Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
Hessisches Beamtengesetz
- HBG -
§ 84 Annahme von Belohnungen oder Geschenken
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
Die Grenze für die genehmigungsfreie Annahme eines Geschenks liegt bei etwa?
10 Euro
Hessisches Schulgesetz
- HSchG -
• ERSTER TEIL• Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule• ZWEITER TEIL• Unterrichtsinhalte und Stundentafeln• DRITTER TEIL• Schulaufbau• Gliederung und Organisation der Schule• Grundstufe (Primarstufe)• Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I)• Studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)• Berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)• Schulen für Erwachsene• Sonderpädagogische Förderung• VIERTER TEIL• Schulpflicht• Vollzeitschulpflicht• Berufsschulpflicht• FÜNFTER TEIL• Schulverhältnis• Leistungsbewertung• Wahl des Bildungsganges und Abschlüsse• Vierter Abschnitt• Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen• SECHSTER TEIL• Datenschutz • SIEBTER TEIL• Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht• Weiterentwicklung des Schulwesens• ACHTER TEIL• Eltern• Klassen- und Schulelternbeiräte• Kreis- und Stadtelternbeiräte• Landeselternbeirat
• NEUNTER TEIL• Schülerinnen und Schüler• ZEHNTER TEIL• Schulverfassung• Selbstverwaltung der Schule• Schulkonferenz• Konferenzen der Lehrkräfte• ELFTER TEIL• Schulträger• Schulträgerschaft• Regionale Schulentwicklung• Kommunale Schulverwaltung• Sonstige Bestimmungen• ZWÖLFTER TEIL• Personal- und Sachaufwand• Kosten der inneren Schulverwaltung• Kosten der äußeren Schulverwaltung• Gastschulbeiträge• DREIZEHNTER TEIL• Schulen in freier Trägerschaft• Ersatzschulen• Ergänzungsschulen• Privatunterricht• VIERZEHNTER TEIL• Gemeinsame Bestimmungen• FÜNFZEHNTER TEIL• Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und
Anordnungen• SECHZEHNTER TEIL• Übergangs- und Schlussbestimmungen
Hessisches Schulgesetz
- HSchG -
• Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule
•Schulverhältnis
•Leistungsbewertung
•Datenschutz
•Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
•Lehrkräfte
§ 1 Recht auf schulische Bildung(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung.
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule(1) Die Schulen im Lande Hessen erfüllen in ihren verschiedenen Schulstufen und Schulformen den ihnen in Art. 56 der Verfassung des Landes
Hessen erteilten gemeinsamen Bildungsauftrag, der auf humanistischer und christlicher Tradition beruht. Sie tragen dazu bei, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Persönlichkeit in der Gemeinschaft entfalten können.
(2) Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sowohl durch individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,die christlichen und humanistischen Traditionen zu erfahren, nach ethischen Grundsätzen zu handeln und religiöse und kulturelle Werte zu achten,
die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu gestalten,
die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft zu erfahren, andere Kulturen in ihren Leistungen kennen zu lernen und zu verstehen,
Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen und somit zum friedlichen Zusammenleben verschiedener Kulturen beizutragen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten, die Auswirkungen des eigenen und gesellschaftlichen Handelns auf die natürlichen Lebensgrundlagen zu erkennen und die Notwendigkeit einzusehen, diese Lebensgrundlagen für die folgenden Generationen zu erhalten, um der gemeinsamen Verantwortung dafür gerecht werden zu können, ihr zukünftiges privates, berufliches und öffentliches Leben auszufüllen, bei fortschreitender Veränderung wachsende Anforderungen zu bewältigen und die Freizeit sinnvoll zu nutzen.
Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.
Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zugrunde zu legen: 1. sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0).
Leistungsbewertung§73
(2) …
Ein Halbjahreszeugnis am Ende des ersten Halbjahres einesSchuljahres informiert über den aktuellen Leistungsstand,
das Zeugnis am Ende des Schuljahres weist den Leistungsstandaus, der während des Schuljahres erreicht wurde.
Leistungsbewertung§74
NEU
Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
§82
Datenschutz §83
(1) Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.
(8) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gilt das Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -
§
Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -
§ 2 Der Bildungsauftrag der Schule erfordert
fachliches Können,
wissenschaftsorientierte und kooperative Arbeitsweise,
pädagogische Befähigung
und psychologisches Einfühlungsvermögen.
Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -
Lehrkräfte
§ 4(1)Die Lehrkräfte erziehen, unterrichten, beraten und betreuen die
Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit (§ 86 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes). Dabei sind der Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Grundsätze für dessen Verwirklichung nach den §§ 2 und.3 des Hessichen Schulgesetzes zu beachten. Der Unterricht ist auf der Grundlage der geltenden Lehrpläne und unter Berücksichtigung pädagogischer Erkenntnisse, über deren jeweils neuesten Stand die Lehrkräfte sich zu informieren haben, zu erteilen. Eine längerfristige Unterrichtsplanung, in der Regel für ein Schuljahr, und eine gründliche Unterrichtsvorbereitung sind unerlässlich. Im Unterricht sollen die unterschiedlichen Auffassungen, die für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand erheblich sind, angemessen zur Geltung kommen, das Recht der Lehrkraft, im Unterricht auch die eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -
Lehrkräfte§ 4 (4)
Lehrkräfte haben für einen pünktlichen Unterrichtsbeginn und Unterrichtsschluss Sorge zu tragen.
Sie sind verpflichtet, die angeordneten schriftlichen Nachweise auf dem laufenden zu halten.
Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -
Lehrkräfte
§ 6
(2) Lehrkräfte sind für die Beachtung der Schulordnung mitverantwortlich.
Sie sind zur Aufsicht verpflichtet.
Über wichtige Vorkommnisse, insbesondere unregelmäßigen Schulbesuch, berichten sie der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor, erforderlichenfalls auch der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -
Lehrkräfte
§ 6
Lehrkräfte treffen bei Unfällen die ihnen möglichen Hilfeleistungen und benachrichtigen unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter.
Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -
Lehrkräfte§ 6 Lehrkräfte sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler beobachten und in Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulärztin oder dem Schularzt oder anderer fachlich ausgewiesener Beratungsstellen auf die Beseitigung gesundheitlicher oder psychischer Auffälligkeiten, Gefährdungen und Störungen hinwirken. Hierzu gehört die Einleitung schulischer Maßnahmen zur Suchtprävention.
Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -
Lehrkräfte
§ 10
(1) Der Verkauf von Lehr- und Lernmitteln sowie die Durchführung von nicht von der Schulleitung zugelassenen Sammlungen sind nicht gestattet.
Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien
und deren Verwendung im Unterricht
Kopiert werden dürfen an Schulen
1. bis zu 12 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher und
Arbeitshefte.
2. soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn
diese nur von geringem Umfang sind und zwar
• Musikeditionen mit maximal 6 Seiten • sonstige Druckwerke (außer Schulbüchern oder Unterrichtsmaterialien)
mit maximal 25 Seiten sowie • Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.
Erklären Sie , was Ihrer Meinung nach mit dem Begriff
„pädagogischer Freiheitpädagogischer Freiheit“ gemeint ist.
Lehrern müsse im Unterricht noch der Entwicklungsspielraum verbleiben, den sie
brauchen, um ihrer pädagogischen Verantwortung gerecht werden zu können.
Bundesverfassungsgericht
Der Kern der pädagogischen Freiheit besteht darin, die konkreten Details der Unterrichts- und
Erziehungsmethoden festlegen zu können.
Pädagogische Freiheit
Gesetze
Einschränkungen der pädagogischen Freiheit
Verordnungen/Erlasse
Lehrpläne
Konferenzbeschlüsse
Vorgaben der Fachkonferenz
Auf Fehlverhalten von Schülern reagiert ein Lehrer häufig mit der Anordnung, in einem
Aufsatz Ursachen und Folgen des Fehlverhaltens zu reflektieren.
Der Schulleiter hält diese Art der erzieherischen Einwirkung für wenig sinnvoll und untersagt
dem Lehrer, Aufsätze als erzieherisches Mittel einzusetzen.
FALL:
Wie ist die Rechtmässigkeit der Weisung des Schulleiters zu beurteilen?
XXX
FALL:
Wie ist …?
„Bußgeldkatalog“
• Lehrer lässt sich von Schülern zu Hause Arbeiten verrichten
• Lehrerin erscheint oft zu spät zur Schule und nimmt Frühaufsicht nicht wahr
• Einmalige körperliche Züchtigung eines Schülers auf das Gesäß
• Schuldhaftes Fernbleiben bei Projektwoche
• Fahrlässige Verharmlosung von NS-Verbrechen
dienstrechtliche Verwarnung
Insgesamt 500€ Gehaltskürzung
dienstrechtlicher Verweis
Verlust der Bezüge für diese Woche
Insgesamt 9000€ Gehaltskürzung
„Bußgeldkatalog“
• Mehrfaches Beleidigen und Schlagen von Schülern
• Mehrfacher Diebstahl von Schuleigentum
• Besitz und Versenden von Kinderpornos
• Lehrerin gibt 13-jährigem Schüler bei sich zu Hause erst Alkohol und verführt ihn dann
Insgesamt 18.000€ Gehaltskürzung
Entlassung aus dem Dienst
Entlassung aus dem Dienst
Entlassung aus dem Dienst