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Ein kleiner Überblick zum Recht für Informatiker. Vorlesung zur Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“ im WS 2003/2004. Marco Rademacher, Freie Universität Berlin. Fragestellung. Welche Gefahren gehen von den behandelten IT-Systemen aus? Welche rechtlichen Normen sind zu beachten? - PowerPoint PPT Presentation
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Ein kleiner Überblick zum Recht
für Informatiker
Vorlesung zur Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
im WS 2003/2004
Marco Rademacher, Freie Universität Berlin
Freie Universität Berlin, Institut für Informatik
AG Informatik in Bildung und Gesellschaft
Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Fragestellung Welche Gefahren gehen von den
behandelten IT-Systemen aus? Welche rechtlichen Normen sind zu
beachten? Programmebene: Betriebs-Sicherheit
(Strafrecht, Bürgerliches Recht) Datenebene:
Personenbezogene Daten (Datenschutzrecht)
Verbotene Inhalte (Strafrecht), urheberrechtlich geschütztes Material (Urheberrecht)
Inwieweit macht Technik Rechtsnormen überflüssig?
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Übersicht
1. Allgemeines Recht2. Rechtsordnungen im
internationalen Vergleich3. Recht und Informatik4. Vertragsrecht5. Datenschutzrecht6. Urheberrecht
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Begründung dieser Arbeit… Als Nicht-Jurist besteht
die Grundlage aus wenigen Arbeiten und Einflüssen
Prof. Dr. iur. Bernd Lutterbeck, TU-Berlin:Vorlesungen zu EU und „Information Rules“
Volker Grassmuck, HU-Berlin: „Freie Software“
Andere kurze Rechtseinführungen
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Wozu gibt es das Recht? Bedarf an allgemein verbindlichen Regeln für das
Zusammenleben der Menschen
Leben Menschen in kleinen Gemeinschaften, schafft ihre gemeinsame Moral die Norm
Charakteristisch für Gesellschaften ist die Existenz vieler Moralauffassungen (der „gesunde Menschenverstand“), zwischen denen in den Konfliktfällen vermittelt werden muss
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Aus einer Rechtseinführung: „Das Zusammenleben der Menschen
bedarf einer Ordnung. Die Regeln, die die Lebensverhältnisse
der Menschen in verbindlicher Weise ordnen, bezeichnen wir als Rechtsordnung.
Sie bildet die Grundlage für Frieden, Sicherheit, und Gerechtigkeit.
Ohne sie würden Faustrecht und Chaos herrschen.“
(Eva Frauenschuh: Allgemeines Recht)
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Stellenwert des Rechts überbewertet? Rechtswissenschaftler sehen im Recht die
einzige Möglichkeit der gesellschaftl. Regulierung
BL: Recht ist nach meinem Verständnis "das Unternehmen, das menschliche Verhalten der Herrschaft von Regeln zu unterwerfen". (Berman 1991, S. 19f)
Handeln steht hier über den Regeln (statt die Regeln über dem Handeln)
Die Einflussnahme anderer Wissenschaften zur Regulierung der Gesellschaft wird gestattet(statt andere Regulierungen auszuschließen)
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Rechtsnormen
Gesetze Verordnungen Satzungen Gerichtsurteile Gewohnheitsrecht
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Stärke der Rechtsnormen
Grundgesetz (GG)
Gesetze
Verordnungen
Gesetze (geschriebenes Recht)
Bundesverfassungsgericht (BVG)
Bundesgerichtshof (BGH)
Urteile (gesprochenes Recht)
ermächtigt, brichtkonkretisiert
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Subsidiarität
BundLand
Landkreis
Gemeinde
Europäische Union
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Was tun bei ungerechte Rechtsnormen? Rechtspositivismus
Recht ist verbindlich, wenn es formell auf dem dafür vorgesehenen Weg entstanden ist
Problem: Nationalsozialismus
Naturrecht Bürger müssen nur die Gesetze
befolgen, die dem Naturrecht konform sind
Problem: Definition „Naturrecht“
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Einordnung des Rechts
Woher kommt das Recht? Welche Wirkungen hat das Recht?
Modell: die drei Staatsgewalten
Und was hat das mit Informatik zu tun?
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Die drei Staatsgewalten
Judikative
(das Gerichtswesen)
Souverän
(das Volk)
Legislative
(die Gesetzgebung)
Exekutive
(die Regierung)
Recht
...auch einige Informatiker!
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Rechtssysteme Civil Law Basiert auf
römischem Ausländerrecht
Formt sich aus überwiegend aus Gesetzen
Common Law Anglo-
Amerikanische Rechtsformen
Großer Einfluss des Richterrechts (prätorisches Recht) und des Gewohnheitsrechts
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Das Recht. Die Ökonomie...
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Und was ist mit Informatik? In der Ökonomie: „New Economy“, die
Informations-, Netzwerk- oder Internetökonomie
In der Jura: "Technikrecht", "Computerrecht", "Informationsrecht" oder "Datenschutzrecht", Oder Übertragung auf bisherige Rechtsgebiete (Straf- und Zivilrecht; gewerbliche Schutzrechte, Vertragsrecht o.ä.).
In der politologischen Diskussion hat sich schließlich der Begriff „Internet Governance“ geprägt, der teilweise auch von Juristen benutzt wird.
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Ergebnis für die Informatik: Allgemein bekannt:
Information macht Ordnung erforderlich
Aber auch:Information schafft Ordnung
Durch welche Gesetze wird Informatik geregelt?
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“G
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oft
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Wortgebrauch Gesetz und RegelungsgegenstandSache Erwerb von Standardsoftware (BGB)
ProduktErwerb von Standardsoftware
(Produkthaftungsgesetz)Geistiges Werk Urheberrecht
Technische Erfindung
Patentgesetz
Gerätunter Umständen für
Dokumentationsfunktionen bei Röntgengeräten (Röntgenverordnung)
Dienstleistungunter Umständen Individualsoftware nach
der EU-Dienstleistungs-RichtlinieWerk Individualsoftware (BGB)Marke Markengesetz
Fernmeldeanlage
unter Umständen nach dem alten Fernmeldeanlagengesetz (FAG)
Ware Kaufrecht der Vereinten NationenElektronisches
MaterialEU-Datenbank-Richtlinie
WaffeExportvorschriften der USA und "Dual Use"-
Verordnung der EUAutomatisiertes
VerfahrenBundesdatenschutzgesetz
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Internetrecht
mehr dazu von Aleksandra! danach:
Vertragsrecht Datenschutzrecht
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Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“
Klassischer Fall:Die Trierer Weinversteigerung Benno v. Stoffregen gerät im Herbst
1899 unwissentlich in eine Weinaktion
Sein Armheben wird (objektiv) als Angebot verstanden, ohne dass ihm die Konsequenz seiner Handlung (subjektiv) bewusst war
Ist ein Vertrag zustande gekommen?
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Gültiger Vertrag?
Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit Einige Verträge sind jedoch im BGB
definiert: Kauf Miete Pachtvertrag Dienstvertrag Werkvertrag
Um Einzelnes zu konkretisieren, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zulässig, sofern sie dem Gesetz nicht widersprechen
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Die juristische Beantwortung Gesetzestext
Übertragbar auf eigenen Fall nach dem Sinn des Gesetzes? Präambel Entstehung
Juristische Literatur Gerichtsentscheidungen Aufsätze
mehrheitliche Auffassung juristischer Autoren bildet die „Herrschende Meinung“
Eigene Entscheidung nach HM, denn Gerichte würden sich höchstwahrscheinlich ihrer anschließen
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Beim Kaufvertrag:
Invitatio (Das Preisschild ist die Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben)
Angebot des Käufers: „10 Schrippen zu 20 Cent“
Annahme des Verkäufers „Bittesehr“
Alle diese Erklärungen oder Gesten sind Willensäußerungen!
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Vertragsschluss beruht auf Willenserklärungen: Objektiver Tatbestand
Erklärungstatbestand: Ist das Verhalten aus objektiver Sicht eine Willensäußerung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist?
Subjektiver Tatbestand beim Erklärenden Handlungswille
(z.B. nicht bei Gewalteinwirkung gegeben)
Erklärungsbewusstsein: Das Wissen, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben
Erklärung
Objektiver
Tatbestand
Erklärungs-bewusstsein
Wille
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Streitfall Erklärungsbewusstsein Subjektive Theorie:
Erklärungsbewusstsein ist Gültigkeitsvoraussetzung
kein Vertrag zustande gekommen
Objektive Theorie: Erklärungstatbestand ist im Vordergrund Vertrag zustande gekommen Anfechtbar nach §119 Abs. 1 BGB aber: Schadensersatzpflicht nach §122
BGBDer BGH hat sich 1991 in einem Urteil der objektiven Theorie angeschlossen
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Konsequenzen im Fall:
BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
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BGB §142 Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
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BGB § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
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Konsequenzen
Benno hätte Berta erst 1991 nach dem BGH-Urteil aufsuchen sollen
Zumindest aber erst nach dem 1.1.1900, aber dem das BGB gilt
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Datenschutz Automatische Verarbeitung
personenbezogener Daten Bundesdatenschutzgesetz
Bundesbehörden Private
Landesdatenschutzgesetze Landesbehörden
Ebenso Zuständigkeit der DS-Beauftragten
Grundgesetzcharakter: Volkszählungsurteil des
Bundesverfassungsgerichts: Es gibt ein Recht auf „informationelle
Selbstbestimmung“
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Datenschutz nach versch. Rechtstraditionen
personenbezogene DatenCommon Law:
Regelung der automatischen Daten-verarbeitung Civil Law:
Verbot der verletzenden Anwendung
automatische Datenverarbeitung
Verletzung der Persönlichkeitsrechte
DS-Gesetze
Rechtsprechung
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Schlusswort
Uwe Wesel in Jura für Nichtjuristen:
[...] Nun versteht man vielleicht auch, warum das Jurastudium heute als so schwierig gilt. [...] Oder, um es mit Walter Benjamin zu sagen, die Wissenschaft ist eine Kuh. Sie macht Muh. Ich sitze im Hörsaal und höre zu.
[...] Nun versteht man vielleicht auch, warum das Jurastudium heute als so schwierig gilt. [...] Oder, um es mit Walter Benjamin zu sagen, die Wissenschaft ist eine Kuh. Sie macht Muh. Ich sitze im Hörsaal und höre zu.