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NEWSLETTER – MAI 2017 Ehe & Familie Ein neues Rechtsmittel im Familienrecht Geistiges Eigentum & Medien OLG Köln konkretisiert Überwachungspflichten von Amazonhändlern Arbeit & Personal Kündigungsschutz nach einem Entlassungsverlangen des Betriebsrates

Ehe & Familie Ein neues Rechtsmittel im Familienrecht OLG ...D... · Management. Um diesem Konflikt zu entgehen, wählt das Top-Management manchmal den einfacheren Weg und scheut

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NEWSLETTER – MAI 2017

Ehe & Familie Ein neues Rechtsmittel im Familienrecht

Geistiges Eigentum & Medien OLG Köln konkretisiert Überwachungspflichten von Amazonhändlern

Arbeit & Personal Kündigungsschutz nach einem Entlassungsverlangen des Betriebsrates

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NEWSLETTER – MAI 2017

EHE & FAMILIE ............................................................................................................. 3

Ein neues Rechtsmittel im Familienrecht .................................................................................................... 3

Das Wechselmodell - zu BGH XII ZB 601/15 vom 1.2.17 ............................................................................ 3

GESELLSCHAFTSRECHT ................................................................................................. 4

Wie können Sie dem Scheitern von Veränderungsprozessen im Unternehmen vorbeugen?

Die Bedeutung von Macht im Change Management ................................................................................. 4

GEISTIGES EIGENTUM & MEDIEN ................................................................................. 7

OLG Köln konkretisiert Überwachungspflichten von Amazonhändlern ..................................................... 7

„AIDA-Kussmund“ ist von Panoramafreiheit umfasst ................................................................................ 8

Webdesigner haftet dem Auftraggeber für Urheberrechtsverletzungen ................................................... 9

ARBEIT & PERSONAL .................................................................................................. 10

Kündigungsschutz nach einem Entlassungsverlangen des Betriebsrats .................................................. 10

L & D INTERN ............................................................................................................. 12

SAVE THE DATE 2017! ............................................................................................................................... 12

Kompaktseminarreihe „Das neue Bauvertragsrecht für Architekten und Ingenieure“ ............................ 12

ISOTEC – Architectus Veranstaltungsreihe ............................................................................................... 12

Referendarstation bei Leinen & Derichs ................................................................................................... 13

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NEWSLETTER – MAI 2017

EHE & FAMILIE

Ein neues Rechtsmittel im Familienrecht

Seit Oktober vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber ein

neues familienrechtliches Rechtsmittel geschaffen.

Kindschaftssachen, in denen es um den Aufenthalt des

Kindes, das Umgangsrecht, die Herausgabe des Kindes oder

um die Gefährdung des Kindeswohls geht, sind bereits jetzt

nach § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt

durchzuführen. In der Praxis steht diese Vorschrift allerdings

oft nur auf dem Papier.

§ 155b FamFG ermöglicht es daher dem beteiligten Elternteil

mit der Beschleunigungsrüge geltend zu machen, dass die

bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und

Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG entspricht. Mit

der Rüge sind die Gegebenheiten vorzutragen, aus denen

sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und

beschleunigt durchgeführt wird. Über die

Beschleunigungsrüge entscheidet das Gericht innerhalb

eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss.

Hält das Gericht die Rüge für begründet, muss es

unverzüglich alles veranlassen, um das Verfahren vorrangig

zu bearbeiten und beschleunigt durchzuführen. Dabei muss

es die Möglichkeit prüfen, auch eine einstweilige Anordnung

zu erlassen.

Das Wechselmodell - zu BGH XII ZB 601/15 vom 1.2.17 Die Frage, wo das Kind nach Trennung und Scheidung leben

soll, wird mit mit viel Emotion und Leidenschaft geführt; erst

recht jetzt die aktuelle Rechtsprechung zum sog.

„Wechselmodell“. Bisher war nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung das Einvernehmen der Eltern erforderlich.

Nun aber hat der BGH entschieden, dass ein solches auch

gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann,

wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht.

Gegner des Wechselmodells werfen dem BGH vor, zu wenig

basisbezogen das Kindeswohl zu werten oder die

erstinstanzlichen Gerichte mit den aus dem Wechselmodell

resultierenden Streitigkeiten zu überlasten.

Kein Jurist würde heute noch den Satz: „Kinder gehören zur

Mutter“ offen aussprechen. Trotzdem entspricht genau das

unserer Familientradition und unserem Vorverständnis. Da

kommt z.B. eine Frau und berichtet, sie habe nach

Streitigkeiten mit dem Mann die Wohnung verlassen und die

beiden kleinen Kinder bei ihm zurückgelassen. Das macht

skeptisch, vielleicht sogar misstrauisch. Umgekehrt wäre

man in der Erwartungshaltung bestätigt.

Vor einiger Zeit war in der Presse zu lesen, dass

Deutschlands Frauen von allen OECD-Ländern den

geringsten Teil zum Familieneinkommen beitrügen. Das liegt

auch daran, dass Kinder immer noch „Frauensache“ sind und

diese sich für die Kinder opfern. Alles andere erregt

Misstrauen so auch das Wechselmodell, zumal man nicht so

ganz routiniert wie früher weiß, wie der Unterhalt zu

berechnen ist. Wenn beide Eltern hälftig betreuen, schmilzt

dann die Barunterhaltspflicht, weil ja betreut wird (§ 1606

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Abs. 3 S. 2 BGB)? In jedem Fall ist die Berechnung

komplizierter!

Und wie geht es den Kindern dabei? Kinder verkraften ein

Wechselmodell besser als streitende Eltern, und sei es auch

nur, sie stritten ums Besuchsrecht. Der BGH schreibt völlig

zu Recht in die Entscheidung, dass das Wechselmodell

höhere Anforderungen an Eltern und Kind stellt als das

„Alleinresidenzmodell“.

Das Wechselmodell stellt aber auch hohe Anforderungen an

die damit befassten Juristinnen und Juristen, die sich in der

Regel nur mit den streitigen Fällen zu befassen haben. Wenn

Eltern sich nicht einigen können, welches Modell der

Kinderbetreuung sie nach der Trennung praktizieren wollen,

haben Kinder das Recht darauf, dass Juristen sich vorurteils-

und vorverständnisfrei damit beschäftigen und Lösungen

finden. Das stellt höhere Anforderungen an alle Beteiligten.

Das gilt auch für Sachverständige, die in hochstreitigen

Fällen vom Gericht bestellt werden. Sie müssen ab sofort

mindestens über eine psychologische,

psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische,

psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder

sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen.

SUSANNE STRICK Fachanwältin für Familienrecht

Mediatorin (DAA)

Clever Str. 16

50668 Köln

Sekretariat: Frau Sakautzki

Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 20

Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89

[email protected]

GESELLSCHAFTSRECHT

Wie können Sie dem Scheitern von Veränderungsprozessen im Unternehmen vorbeugen? Die Bedeutung von Macht im Change Management

Wir freuen uns, Ihnen in diesem Monat wieder einen

Gastbeitrag unseres Kooperationspartners, Business Coach

Hans-Georg Lauer, präsentieren zu können. Hans-Georg

Lauer beleuchtet in seinem Text die Bedeutung von Macht und

Hierarchien im Unternehmen in Zeiten schneller

Veränderungen in nahezu der gesamten Geschäftswelt.

Macht und Veränderung im Unternehmen

Wir befinden uns in einer Zeit des disruptiven Wandels (sog.

VUKA Welt). Geschäftsmodelle werden durch die

Digitalisierung in kürzester Zeit obsolet. Google, Amazon und

Co. erobern viele Branchen im Eiltempo. Die Superlative

hinsichtlich des Themas Veränderung können gar nicht groß

genug gewählt werden. Jeder Vorstand, der etwas auf sich hält,

stößt ein Veränderungsprojekt an, um Digitalisierung zu

ermöglichen. Und am modernsten klingt es, wenn dem

Veränderungs-Projekt das Adjektiv „agil“ vorangestellt wird.

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NEWSLETTER – MAI 2017

Dennoch berichten aktuelle Organisationsstudien weiter vom

häufigen Scheitern von Change-Projekten. So zum Beispiel

eine Studie der WP- / Beratungsgesellschaft KPMG und eine

weitere Studie der Unternehmensberatung Cap Gemini. Glaubt

man diesen Studien, so ist es in der letzten Dekade bei weitem

nicht so gewesen, dass sich die Erfolgsquote von

Veränderungsprojekten seit den ersten Tagen des Change

Management deutlich gesteigert hat. Nach wie vor scheitern

laut diesen Studien ca. 40-50 % der Projekte, je nach Definition

und Zählweise. Ganz aktuell geht es deshalb in vielen meiner

Coaching-Projekte darum, wie werden

Veränderungsprozesse erfolgreich durchgeführt.

Was also sind die wesentlichen Faktoren, die ein

Veränderungsprojekt gelingen lassen? Was kann das

Management, was können die Mitarbeiter dazu beitragen?

Welche Rolle spielt dabei die Ausübung von Macht im Change

Prozess?

Unter Macht verstehe ich dabei eine Sozialtechnik, mit der

Mitarbeiter einer Organisation Einfluss auf andere ausüben.

Wichtig ist, dass Macht informell sowohl von Vorgesetzten als

auch Mitarbeitern ausgeübt werden kann.

Veränderungsprozesse scheitern häufig am

hierarchischen Modell

Häufig werden die betroffenen Führungskräfte nicht oder nicht

frühzeitig genug bzw. nicht umfänglich genug in einen

Veränderungsprozess einbezogen. Das hierarchische

Modell, in dem der Vorstand / Geschäftsführung die

strategischen Entscheidungen fällt, wird oftmals ungefragt in

Change Projekten angewandt. Das mittlere Management muss

sich um die operative Umsetzung kümmern, ohne

ausreichenden Input zu strategischen Fragen geben zu

können. Gerade das könnte aber viele Projekte vor dem

Scheitern bewahren, da die operative Ebene über wichtige

Informationen zu Märkten, Kunden und internen Prozessen

verfügt.

Beispiel: Projekt zur Agilität

Wenn etablierte Unternehmen ein Projekt zur Agilität

aufsetzen, wird nach meiner Erfahrung das Mittlere

Management nicht umfassend genug einbezogen. Agilität

einer Organisation umfasst dabei drei wesentliche

Entwicklungen:

Prozesse im Unternehmen sollen verschlankt und

entformalisiert werden

Hierarchieebenen sollen reduziert werden

Bereichsgrenzen sollen offener und durchlässiger

werden

Häufig geht es in diesen Projekten also um den Abbau von

Hierarchien und damit den Abbau von Stellen im Mittleren

Management. Um diesem Konflikt zu entgehen, wählt das Top-

Management manchmal den einfacheren Weg und scheut sich

vor der Kommunikation von unbequemen Wahrheiten.

Wenn die Betroffenen nicht einbezogen werden, so werden

diese ihre Macht schnell informell ausüben und zu

„Abwartenden“ oder „Untergrundkämpfern“. Change Projekte

drohen dann zu scheitern. Neben der hierarchischen Macht

gibt es also weitere Quellen von Macht, die in einem

Veränderungsprozess unbedingt zu beachten sind.

Macht kann aus mindestens drei weiteren Quellen

generiert werden

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NEWSLETTER – MAI 2017

Macht durch Identifikation

In hierarchischen Organisationen kann Lernen u.a.

durch Identifikation mit den Führungspersonen

erfolgen. Die positive Bindung und Beziehung zu

einer Führungskraft ist Motivation für die Anpassung

unseres Verhaltens. Wenn eine Führungskraft des

mittleren Managements sich an seinem

Vorgesetzten orientiert, verfügt er

nachgewiesenermaßen längerfristig über bessere

Aufstiegschancen. Dadurch erhalten die

Führungspersonen Gestaltungsmacht, die sie für

einen Veränderungsprozess geschickt nutzen

sollten.

Werden die betroffenen Manager allerdings nicht

frühzeitig in den Prozess einbezogen, so kann es zu

einer kognitiven Dissonanz kommen und die

ursprüngliche Identifikation mit der Geschäftsführung

und dem Vorstand schwindet. Das Management

bekommt u.U. ein Glaubwürdigkeits-Problem. Die

positiven Effekte der Identifikation werden so von

Geschäftsführung und Vorstand verpasst. Das

Gegenteil kann eintreten und es kommt zu

Widerstand des Mittleren Managements.

Macht durch Wissen

Wir leben in einer komplexen, arbeitsteiligen Welt, in

der viele Führungskräfte des Middle Management

über spezialisiertes Wissen verfügen. Um im Rahmen

eines Veränderungsprozesses Veränderungen

effektiv umzusetzen, ist es in vielen Fällen zwingend,

dieses Wissen zu nutzen. Steht es nicht zur

Verfügung, hat das Top-Management ein Problem

und muss sich zumeist teures Know-how von außen

einkaufen.

Macht durch Information

Macht im Unternehmen steht für den Zugang zu

Informationen oder die Kontrolle von

Kommunikationswegen. Gerade in

Veränderungsprozessen ist es unerlässlich zu

kommunizieren. Wie zahlreiche empirische Studien

gezeigt haben, hängt der Erfolg eines

Veränderungsprozesses davon ab, wie gut

Kommunikation genutzt wird und wie intensiv alle

Ebenen des Unternehmens in den

Kommunikationsprozess einbezogen werden.

Werden bestimmte Mitarbeiter-Gruppen von

Informationen z.B. über zu schließende Standorte

oder den Umfang von Stellenabbau-Maßnahmen zu

lange ferngehalten, so wird sich dies nachteilig auf

das Vertrauen und die Unterstützung für den

Change Prozess auswirken.

Klassischerweise ist Macht in Unternehmen asymmetrisch

verteilt. Der Vorgesetzte verfügt qua Hierarchie über mehr

Macht als der Mitarbeiter. Diese Macht positiv im Sinne eines

gelingenden Veränderungsprozesses zu nutzen, sollte das Ziel

von Change Management sein. Mittels seines Wissens und

seines informellen Einflusses kann der Mitarbeiter ebenfalls

Macht ausüben und damit für „Sand im Getriebe“ des Change

Prozesses sorgen.

Change Management als Vorwand für Machtsicherung

Um in Zeiten des stetigen Wandels Widerstand und

abweichende Meinungen klein zu halten, wird Change

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Management schon mal als Vorwand für den Erhalt der

eigenen Macht im Unternehmen genutzt. Sinnvoll wäre aber

das genaue Gegenteil. Talentierte Nachwuchs-Führungskräfte

sollten in Change Projekten herausfordernde Projekt-Aufgaben

übertragen bekommen, die sie für höhere

Managementaufgaben qualifizieren.

Neben der falsch verstandenen Anwendung von Macht (siehe

oben) können Prozessprobleme für das Scheitern von

Veränderungsprojekten verantwortlich sein. Deshalb bildet ein

professionelles Projektmanagement eine gute Basis für jeden

Change Prozess. Diese „technologische“ Seite darf nicht

unterschätzt werden.

Häufige Prozess-Probleme sind nach meiner Erfahrung:

Es fehlt ein professionelles Projektmanagement

Das Management geht zu viele Projekte gleichzeitig

an

Die Informationsbedürfnisse im Rahmen des

Prozesses werden nicht ernst genommen

Die Veränderungsformel respektieren

Die Weiterentwicklung ihrer Organisation wird dann gelingen,

wenn es ein attraktives Ziel gibt bzw. der Leidensdruck groß

genug ist und erste Schritte auf dem Weg zum Ziel bekannt

sind und diese Anreize letztlich größer sind als der erwartete

Zeit-und Kostenaufwand. Oder in eine Formel gebracht:

Positive Vision * Leidensdruck + Erste Schritte > Kosten

der Veränderung (= Zeit-und Kostenaufwand)

Unabhängig vom konkreten Anlass der Veränderung im

Unternehmen (technologischer Wandel, neue globale

Konkurrenten, Kostendruck zur Effizienzsteigerung) konnte ich

als Führungskräfte Coach in vielen Situationen feststellen,

dass Veränderung nur dann gelingt, wenn die sog.

„Veränderungsformel“ respektiert wird.

Um Veränderungsprozesse erfolgreich umzusetzen, hat es

sich als zweckmäßig herausgestellt, das Management bereits

in die Strategie-Phase einzubeziehen und frühzeitig durch

Personalentwicklungs-Maßnahmen zu begleiten. Coaching

kann dabei helfen, die Veränderungspläne auf Ebene der

einzelnen Führungskräfte zu unterstützen.

Hans-Georg Lauer

www.hglauer.com

Coach in Köln und Bonn

GEISTIGES EIGENTUM & MEDIEN

OLG Köln konkretisiert Überwachungspflichten von Amazonhändlern Nachdem der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr

entschieden hat, dass Händler, die ihre Produkte über die

Plattform „Amazon Marketplace“ vertreiben, für

Wettbewerbsverstöße in ihren Angeboten haftbar sind, wurde

die daraus folgende Überwachungspflicht nun erstmals

obergerichtlich konkretisiert.

Wichtig zu wissen ist dabei vorab, dass die Konstellation

zwischen dem jeweiligen Händler und der Firma Amazon als

Betreiberin des „Marketplace“ einige Besonderheiten

aufweist. Amazon verpflichtet die Händler in seinen

Nutzungsvorgaben dazu, einheitliche Artikelbeschreibungen

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NEWSLETTER – MAI 2017

für einheitliche Artikel zu verwenden. Mit anderen Worten:

Sämtliche Anbieter eines identischen Produktes müssen

auch die identische Produktbeschreibung verwenden. Das

Problem für die Händler ergibt sich nun daraus, dass sie

keinerlei Einfluss darauf haben, wie genau diese

Produktbeschreibungen inhaltlich gefasst sind und welche

Angaben sie enthalten. Dass sie dennoch etwa für

Wettbewerbsverstöße, die sich aus den Beschreibungen

ergeben, zu haften haben, war der aufsehenerregende Inhalt

der eingangs bereits erwähnten Entscheidung des BGH aus

2016 (Aktenzeichen: I ZR 110/15).

Mit Urteil vom 24. April 2017 hat das Oberlandesgericht Köln

diese Haftungspflicht des Händlers bestätigt, im konkreten

Fall aber auch gesagt, dass der Händler seiner

Überwachungspflicht genügend nachgekommen sei.

Innerhalb einer wie oben beschrieben von Amazon

vorgegebenen Produktbeschreibung war es zu einer

falschen Angabe über eine unverbindliche Preisempfehlung

gekommen (UVP). Bereits zuvor hatte betroffene Händler

eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung in

Bezug auf falsche Angaben über die UVP für die von ihm

vertriebenen Produkte abgegeben. Da es nun aber erneut

dazu gekommen war, sah sich der Händler mit der

Aufforderung zur Zahlung eines gerichtlichen

Ordnungsgeldes in beträchtlicher Höhe konfrontiert.

Im Ergebnis erlegte ihm das Gericht jedoch keine

Zahlungsverpflichtung auf. Der Händler hatte seine Angebote

werktäglich überprüft und entfernt, soweit eine nicht

überprüfbare oder falsche UVP eingestellt worden war. Das

OLG ließ diesen Kontrollumfang genügen. Insbesondere sei

der Händler nicht dazu verpflichtet gewesen, außerhalb der

Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Firma Amazon (also nach

deren Dienstschluss und am Wochenende) Kontrollen

vorzunehmen. Das sei ihm nicht zuzumuten.

Zwar ist es denkbar, dass sich die Rechtsprechung in der

Zukunft erneut zu dieser Thematik äußern wird und dann

möglicherweise auch eine geringere Kontrolldichte als eine

Überprüfung an jedem Werktag als ausreichend erachtet.

Vorerst steht die Wertung des OLG Köln jedoch im Raume

und sollte von allen Händlern, die über „Amazon

Marketplace“ und vergleichbare Plattformen Waren anbieten,

als Mindestmaß angesehen werden, um sich nicht haftbar zu

machen. Überprüfen Sie ihre Webshops also im Zweifel

„lieber einmal mehr“ und dookumentieren Sie dies.

Rechtliche Unterstützung und Beratung bei dem Betrieb von

Webshops jeder Art bietet Ihnen Rechtsanwalt Dr. Dennis

Groh, LL.M.

(AZ: OLG Köln, 6 W 31/17)

„AIDA-Kussmund“ ist von Panoramafreiheit umfasst

Pünktlich zur bevorstehenden Urlaubssaison hat sich der

Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, ob das berühmte

Markenzeichen der AIDA - Flotte fotografiert und verbreitet

werden darf. Das Gericht fasst das Kussmund - Logo unter

die sog. „Panoramafreiheit“, die das Urheberrecht

einschränkt, und stärkt damit auch die Rechte von Urlaubern.

Im konkreten Fall ging es um einen Unternehmer, der auf

seiner Internetseite Landgänge und Ausflüge für

Kreuzfahrtgäste anbot. Unter anderem warb er hierfür auf

seiner Internetseite auch mit Fotos von einem Schiff der AIDA

– Flotte, gut erkennbar an deren Markenzeichen, dem roten

Kussmund am Bug des Schiffes. Der AIDA-Konzern als

Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Motiv

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NEWSLETTER – MAI 2017

fühlte sich dadurch in seinen Rechten verletzt und verlangte

neben der Unterlassung der Verwendung des Kussmundes

auch die Zahlung von Schadensersatz.

Der BGH trat diesem Verlangen aber ebenso entgegen wie

schon die vorinstanzlichen Gerichte. Er begründete dies mit

der sog. „Panoramafreiheit“, die im deutschen Recht in § 59

des Urheberrechtsgesetzes verankert ist. Manch einer wird

von diesem Begriff bereits im Zuge von Diskussionen über

die Zulässigkeit der Verwendung von Bildern in sozialen

Netzwerken, die zum Beispiel berühmte Gebäude wie den

Eifelturm oder den Kölner Dom zeigen, gehört haben. Deren

Verwendung ist grundsätzlich zulässig – eben aufgrund der

Panoramafreiheit.

Auch die Schiffe der AIDA – Reederei und deren

Kussmundlogo sind nach dem BGH hiervon umfasst. Das sei

deshalb der Fall, weil es sich bei dem Kussmund um ein Werk

handele, dass sich im Sinne des Urheberrechtsgesetzes auf

einem Fahrzeug (dem jeweiligen Schiff) befinde, dass sich

dauerhaft an öffentlichen Orten bewegt, in diesem Fall der

Hohen See, in Küstengewässern oder in Häfen. Dort könne

es von jedermann frei zugänglich gesehen werden. Dass ein

Schiff sich gelegentlich auch etwa in Werften zu

Reparaturarbeiten befinde, und somit im nichtöffentlichen

Raum, falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.

Die Fotografie im öffentlichen Raum werde zu stark

beschränkt, wenn man durch Filme oder Fotografien in eben

diesem öffentlichen Raum urheberrechtliche Ansprüche

auslösen würde. Gleiches gilt übrigens auch für Werbemotive

auf Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehres.

Dem Fotografieren berühmter öffentlicher Bauwerke,

Anlagen, Denkmäler – und nun auch der AIDA – Flotte – steht

in Ihrem Sommerurlaub somit aus urheberrechtlicher Sicht

nichts entgegen. Rechtliche Schwierigkeiten auf dem Gebiet

des Urheberrechtes und des Geistigen Eigentums insgesamt

können jedoch in zahlreichen anderen Situationen schnell

auftreten. Das gilt insbesondere für Unternehmer, die eine

Internetseite betreiben und dort beispielsweise auch mit

Medien (ganz gleich ob mit Musik, Fotos oder Filmen)

werben. Anwaltliche Beratung ist im Zweifelsfall daher immer

empfehlenswert, um sich nicht dem Risiko von

Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und

Schadensersatzforderungen auszusetzen. Rechtsanwalt Dr.

Dennis Groh, LL.M. steht Ihnen mit viel Erfahrung auf diesem

Rechtsgebiet verlässlich zur Seite.

(AZ: BGH I ZR 247/15)

Webdesigner haftet dem Auftraggeber für Urheberrechtsverletzungen

Abmahnungen aufgrund der urheberrechtswidrigen

Verwendung von Filmen oder Fotos auf der eigenen

Homepage gehören zu den häufigsten rechtlichen

Problemen, mit denen sich die Betreiber von Internetseiten

konfrontiert sehen. Das Landgericht Bochum hat in einer

neueren Entscheidung entschieden, unter welchen

Umständen für dadurch entstandene Schäden nicht der

Inhaber der Seite, sondern deren Ersteller zu haften hat.

Ohne eigenen Internetauftritt kommt heutzutage kaum ein

Unternehmer und Dienstleister mehr aus. Zu sehr hat sich die

Geschäftswelt in den Onlinebereich verlagert. Das

technische know-how oder auch nur die zeitlichen

Kapazitäten zum Aufbau einer repräsentativen Homepage

bringen jedoch die wenigsten Unternehmer auf. Daher ist es

die Regel, dass sie wiederum einen Webdesigner mit der

Erstellung und Betreuung der Seite beauftragen. Was aber,

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NEWSLETTER – MAI 2017

wenn dieser Webdesigner Fehler macht, die den Inhaber der

Website urheberrechtlichen Ersatzforderungen aussetzen?

Vor dem LG Bochum verlangte die Klägerin, die wegen der

unerlaubten Verwendung eines urheberrechtlich geschützten

Fotos auf ihrer Homepage kostenpflichtig abgemahnt worden

war, diese Kosten von dem von ihr beauftragten

Webdesigner ersetzt. Der Webdesigner hatte das Foto

seinerzeit aus seinem „Fundus“ ausgewählt und war davon

ausgegangen, dieses Bild verwenden zu dürfen. Überprüft

und tatsächlich gewusst hatte er dies aber nicht.

Darin, dass er das Foto trotzdem für die Homepage der

Klägerin benutzte, sah das Gericht eine vertragliche

Pflichtverletzung. Bei der Erstellung einer Internetseite dürfe

der Webdesigner nur solche Medien verwenden, bei denen

die Rechtslage klar sei und er sicher wisse, dass die

Verwendung für seine Kunden zulässig sei. Kommt er dieser

Sorgfaltspflicht nicht genügend nach, so kann der

Homepageinhaber folglich das Schadensersatzrisiko wegen

unzulässiger Verwendung von Medien auf der

Internetpräsenz an den Ersteller der Seite weiterleiten. Der

Betreiber darf also darauf vertrauen, dass die von einem

externen Dienstleister erstellte Homepage frei von

Urheberrechtsverletzungen ist.

Unser Experte für Geistiges Eigentum & Medien,

Rechtsanwalt Dr. Dennis Groh, LL.M., berät Sie kompetent

zu allen rechtlichen Fragen auf dem Gebiet des

Urheberrechtes und damit verwandter Rechtsgebiete.

Sprechen Sie uns an!

(AZ: LG Bochum 9 S 17/16)

DR. DENNIS GROH, LL.M. Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Clever Str. 16

50668 Köln

Sekretariat: Frau Kulisch

Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 21

Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89

[email protected]

ARBEIT & PERSONAL

Kündigungsschutz nach einem Entlassungsverlangen des Betriebsrats

Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats in einem

Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig

aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt

für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein

dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1

KSchG vor.

Die Klägerin war bei dem beklagten

Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin

beschäftigt. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat die

Beklagte auf, die Klägerin zu entlassen, hilfsweise sie zu

versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich

zwischen der Klägerin und ihren Arbeitskollegen im Oktober

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NEWSLETTER – MAI 2017

2014 und Januar 2015 ereignet haben. Die Beklagte kam

dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin vom

Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gem. § 104

Satz 2 BetrVG gab das Arbeitsgericht der Beklagten

antragsgemäß auf, die Klägerin „zu entlassen". Die Klägerin

war in dem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG

angehört worden.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin

außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2016.

Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage

gewandt. Sie hat gemeint, es liege weder ein wichtiger Grund

iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung

vor noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt

iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Beide Vorinstanzen haben

festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende

Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung

aufgelöst worden ist, die gegen die ordentliche Kündigung

gerichtete Klage wurde jedoch abgewiesen. Im

Revisionsverfahren verfolgen die Parteien ihre

ursprünglichen Anträge weiter.

Die Rechtsmittel beider Parteien blieben vor dem

Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der Zweite Senat hat

entschieden, dass aufgrund der - auch im Verhältnis zur

Klägerin - rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts,

wonach die Beklagte die Klägerin zu entlassen hatte, ein

dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1

KSchG für die ordentliche Kündigung gegeben war. Dagegen

war der Beklagten durch den Beschluss nicht die fristlose

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgegeben worden.

PM des Bundesarbeitsgerichtes, Urteil vom 28. März 2017 -

2 AZR 551/16 –

PROF. DANIEL KNICKENBERG Fachanwalt für Arbeitsrecht

Clever Str. 16

50668 Köln

Sekretariat: Frau Laabs

Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 76

Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89

[email protected]

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NEWSLETTER – MAI 2017

L & D INTERN

SAVE THE DATE 2017!

Kompaktseminarreihe „Das neue Bauvertragsrecht für Architekten und Ingenieure“

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie heute auf die neue Kompaktseminarreihe

„Das neue Bauvertragsrecht für Architekten und

Ingenieure“ aufmerksam machen.

Die Seminarreihe findet an 30 Orten in ganz Deutschland

statt, u.a. in

Köln, am 09.06.2017,

08:30 Uhr bis 10:00 Uhr

Unser Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Andreas

Schmidt referiert die Reihe bundesweit an den Standorten

Bremen, Osnabrück, Dortmund, Köln, Berlin und Magdeburg.

Er hat das Gesetzgebungsverfahren mit begleitet.

Ausführliche Informationen zum Inhalt der Veranstaltungen,

zur Anmeldung sowie zu den verschiedenen Terminen finden

sie unter http://www.akademie-der-

ingenieure.de/veranstaltungen

Über Ihre Teilnahme würden wir uns sehr freuen!

ISOTEC – Architectus Veranstaltungsreihe

Im Jahr 2017 präsentiert die Firma ISOTEC GmbH ihre

bundesweiten Fortbildungsveranstaltungen der Reihe

„ISOTEC – Architectus“. Neben namhaften Sachverständigen

wird auch in diesem Jahr L&D Anwalt Herr Rechtsanwalt

Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,

sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, zu

verschiedenen rechtlichen Themen referieren. Die Teilnahme

ist kostenlos. Die Veranstaltung wird in NRW als Fortbildung

für die Mitglieder der Architektenkammer NRW sowie der

Ingenieurkammer-Bau NRW anerkannt. Um eine Anmeldung

wird ausdrücklich gebeten. Die genauen Daten, das jeweilige

Veranstaltungsprogramm und Formulare für Ihre Anmeldung

finden Sie unter www.isotec.de, z.B. für die Veranstaltungen:

- ISOTEC-Architectus, am 09. März 2017 in Köln:

Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,

Regelwerke und Fallbeispiele

- ISOTEC-Architectus, am 17. Mai 2017 in Münster: Thema

wird noch bekannt gegeben

- ISOTEC-Architectus, am 10. September 2017 in Wiesbaden:

Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,

Regelwerke und Fallbeispiele

- ISOTEC-Architectus, am 20. September 2017 in Mainz:

Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,

Regelwerke und Fallbeispiele

- ISOTEC-Architectus, am 08. November 2017 in Hannover:

Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,

Regelwerke und Fallbeispiele

- ISOTEC-Architectus, am 16. November 2017 in Ravensburg:

Schimmelpilze – Ursachenanalyse, fachgerechte Sanierung

und juristische Betrachtung

- ISOTEC-Architectus, am 21. November 2017 in

Remscheid/Solingen: Nachträgliche Bauwerksabdichtung –

Grundlagen, Regelwerke und Fallbeispiele

Wir würden uns über Ihre Teilnahme sehr freuen.

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NEWSLETTER – MAI 2017

Referendarstation bei Leinen & Derichs

Leinen & Derichs ist immer daran interessiert, neben

kompetenten freien Mitarbeitern auch der Ausbildung von

Rechtsreferendaren genügend Raum und Zeit zu widmen.

Rechtsreferendare werden von den jeweiligen Partnern sofort

in die alltägliche Mandatsarbeit miteingebunden. Soweit

möglich wird auf die persönlichen Wünsche und

Interessenschwerpunkte der Referendare Rücksicht

genommen. Dabei werden sie nicht als Hilfskräfte im

Hinterzimmer versteckt, sondern als zukünftige

Rechtsanwaltskollegen respektiert und ausgebildet. Daneben

wird ihnen immer genügend Zeit für die Examensvorbereitung

und die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften eingeräumt.

Auslandsaufenthalte sind erwünscht und werden gefördert.

Ansprechpartner für Referendare und neue Kollegen ist:

PROF. DANIEL KNICKENBERG Fachanwalt für Arbeitsrecht

Clever Str. 16

50668 Köln

Sekretariat: Frau Laabs

Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 76

Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89

[email protected]

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