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E-CommerceVertragsgestaltung und RL
Christoph BrennAustria
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 2
Verbreitung des Internets
Seit den 70iger JahrenKommunikationsinfrastrukturInternetrevolution – New Economy1999:
1,5 Mio regelmäßige Nutzer 540.000 Österreicher – Einkäufe
2002: 4,7 Mio Nutzer
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E-Europe
E-Europe globaler Charakter Rückstand zu USA aufholen Aktionsplan - Strategien für die Zukunft
sichere Nutzung• Zugang• Verschlüsselung• Datenschutz
Schulentechnische Entwicklung
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 4
Initiativen der EK
vollwertige Entwicklung deselektronischen Geschäftsverkehrs Rechtssicherheit Kunden- und Verbraucherschutz
viele Richtlinien und EmpfehlungenE-Commerce Richtlinie
18.11.98: Vorlage (Ö Präsidentschaft) 28.2.00: Gemeinsamer Standpunkt 4.5.00: Annahme (Rat und EP)
RL 2000/31/EG, ABl L 178/1 vom 17.7.2000
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 5
Richtlinien
RL über elektronische Signaturen RL 1999/93/EG, ABl L 13/12 vom 19.1.2000 Signaturgesetz, BGBl I 190/1999 (1.1.2000)
RL über den Verbraucherschutz im Fernabsatz RL 97/7/EG, ABl L 144/19 vom 4.6.1997 Fernabsatzgesetz, BGBl I 185/1999 (1.6.2000)
RL über zugangskontrollierte Dienste RL 98/84/EG, ABl L 328/54 vom 28.11.1998 Zugangskontrollgesetz, BGBl I 60/2000 (12.7.2000)
RL über den elektronischen Geschäftsverkehr RL 2000/31/EG, ABl L 178/1 vom 17.7.2000 EC-G, BGBl I 152/2001 (1.1.2002)
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 6
E-Commerce
Geschäftsaktivitäten mit Hilfe vonelektronischen Netzwerken Waren Dienstleistungen
wirtschaftlichen Präsentationen und Transaktionen unter Verwendung elektronischer Übermittlungswege Information (Werbung) Kommunikation (Vertrag, E-Mail) Transaktion (Überweisung, E-Learning,
Teleworking)
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 7
E-Commerce
Werbung Kontaktaufnahme mit dem Kunden Austausch von Informationen Verhandlungen und Vertragsabschluss Elektronischer Zahlungsverkehr Vertrieb
Verwalten körperlicher Produkte Vertrieb von elektronischen Produkten
Reklamationen Kooperation zwischen Unternehmen
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Vertrieb von Waren und DL
Verträge Kaufverträge
Bücher, CD-ROM, Kleidung, SportartikelLizenzen für Software, Bilder, Musik
Erbringung von DienstleistungenInformationen, Auskünfte, E-Banking,
Reisebuchungen
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 9
Vertrieb von Waren und DL
Powershopping bzw Co-Shopping Einkaufsgemeinschaft je nach Anzahl der Interessenten unterschiedliche
Mengenrabatte Online-Auktionen
Erwerb durch Zuschlag Englische Auktion – Startpreis bis Höchstpreis Holländische Auktion – fallende Preise bis 1. Bieter Nonstop – Zeitspanne mehrere Tage oder Wochen Live – Zeitspanne wenige Minuten oder Stunden Kaufverträge
Angebot, wenn dieses freigeschaltet Beschreibung
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 10
Vertrag – Abschluss + Gestaltung
Zulässigkeit elektronischer Kommunikation mehrere E-Mail-Adressen Verkehrssitte, dass Annahme erfolgt ? ausdrückliche Ablehnung möglich Frage: Ist die Erklärung wirksam ? Zustimmung zur Teilnahme am E-Commerce
stillschweigend• Geschäftspapier• im Geschäftsverkehr üblich• Verbraucher: E-Mail-Adresse im Geschäftsverkehr
nachweislich, mühelos und unmissverständlich lesbar
Datenformate
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 11
Vertrag – Zugang einer WE
Zugang elektronischer Erklärungen Art 11 EC-RL: Abgabe einer Bestellung Bestätigung des Empfangs der
Bestellungauf elektronischem Weg
Zugang: wenn für den anderen abrufbarMailbox
nicht abdingbar zu Lasten von Verbrauchern
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 12
Vertrag – Zugang einer WE
nach RL Bestellung und Empfangsbestätigung mit Abrufbarkeit automatische Bestätigung zulässig – Willenserklärung ?
elektronische Vertragserklärungen andere rechtlich erhebliche elektronische
Erklärungen Zugang
wenn Partei unter gewöhnlichen Umständenabrufen kann
Geschäftszeiten ?
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 13
Vertrag – Homepage als Angebot?
Anpreisung von Waren und DL Text, Bilder Musik, Videos
Bindungswille ?Angebot
zielgerichtet und bestimmt wesentliche Vertragspunkte Annahme durch einfache Zustimmung
Warenkataloge, Prospekte, Preislisten invitatio ad offerendum
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 14
Vertrag – Homepage als Angebot?
Webseiten ohne Bestellfunktion invitatio ad offerendum
Webseiten mit Bestellfunktion Bindungswille
Anpreisung konkretisiert, individualisiertbestimmter, eingeschränkter Personenkreisbestimmte Waren oder Dienstleistungenzu einem bestimmten Preis
virtuelle Produkte und online-Informationen Software, Bilder, Musik, Texte sofort mit Anforderung bezogen
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 15
Vertrag – Widerruf einer WE
bis Zugang Risiko einer Veränderung bei Erklärenden erkennbar, dass nicht vollständig
Zugang nicht wirksam
Widerruf Zugang Widerruf vor oder spätestens
gleichzeitig mit ErklärungTelefonanruf
besondere Rücktrittsrechte
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 16
Vertragsabschluss
ab dem Zugang Bindungswirkung
sofern kein Unverbindlichkeitszusatz beigefügt Erklärung kann nicht mehr widerrufen werden
angemessene Bindungsfrist (Annahmefrist)Vertragsabschluss
durch Annahme des Angebots Antwortmail, Warenlieferung Download von Software oder Informationen
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 17
Vertrag - AGB
Art 10 EC-RL Vertragsbestimmungen und AGB speicherbar und wiedergebbar
elektronisch wiedergeben oder ausdruckenDownload und Ausdrucken
nicht abdingbar zu Lasten von Verbrauchern
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 18
Vertrag - AGB
Einbeziehungskontrolle vor Vertragsabschluss ausdrücklich oder stillschweigend
erkennbar, dass AGBdeutlicher Hinweis
• leicht und unmittelbar zugänglich• auf Startseite oder den Bestellseiten• leicht sichtbar
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 19
Vertrag - AGB
Möglichkeit, Kenntnis zu nehmenständig und leicht zugänglichklar und leicht verständlich
• Link (1 Klick)speichern und wiedergeben
• elektronisch wiedergeben oder ausdrucken
Sprache wie Vertragstext
Geltungskontrolle überraschend (§ 864a ABGB)
Inhaltskontrolle gröblich benachteiligend
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 20
E-Commerce Richtlinie - Vertrag
Ermöglichung elektronischer Verträge (Art 9) elektronische Signaturen
Informationspflichten (Art 10) bei Verbrauchern zwingend nicht E-Mail klar und verständlich Zustandekommen des Vertrags – technische Abläufe ob Speicherung beim Diensteanbieter wie Korrektur von Eingabefehlern Sprachen allfällige Verhaltenskodizes
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 21
E-Commerce Richtlinie - Vertrag
Einräumung von Korrekturmöglichkeiten (Art 11) zwingend bei Verbrauchern nicht bei E-Mail
Bestellung und Empfangsbestätigung (Art 11) Bestätigung auf elektronischem Weg Zugang mit Abrufbarkeit bei Verbrauchern zwingend nicht bei E-Mail
Speicherung und Wiedergabe Vertragstext und AGB(Art 10) Download, Ausdruck bei Verbrauchern zwingend
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 22
weitere Regelungen der RL
keine gesonderte ZulassungDienste der Informationsgesellschaft
elektronisch // TelekommunikationSpeicherung und Verarbeitung von Datenbei Sender und bei Empfänger
im Fernabsatz auf individuellen Abruf // Fernsehen online Dienste
online Angebote über Waren und Dienstleistungenonline Verkauf von Warenonline Erbringung von Dienstleistungen
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 23
allgemeine Informationen
leicht und unmittelbar ständig verfügbar auf Startseite oder auffälliger Link
zusammengefasst (1 Klick) zusätzlich zu zB Fernabsatzrichtlinie
Name geographische (ladungsfähige) Anschrift Kontaktmöglichkeit, E-Mail-Adresse FN und FBG Aufsichtsbehörde Berufsverband, Berufsbezeichnung, Hinweis auf Vorschriften Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Preise: klar und eindeutig auszuweisen; ob Steuern und
Versand
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 24
kommerzielle Kommunikation
Kennzeichengebot leicht und klar erkennbar Rechnungsträger Banner, Hypertext ausreichend
Kennzeichnung nicht angeforderter E-Mails Spamming
EU-weites opt out Robinson-Listen Diensteanbieter müssen beachten nur für MS, die ohne Zustimmung zulassen
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 25
Verantwortlichkeit der Provider
für Vermittlungstätigkeiten - technische Vermittlung
Übermittlung fremder InformationenAccess Provider
Speicherung fremder InformationenHost Service Provider
horizontale Regelung
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 26
Reine Durchleitung
Zugang zu KommunikationsnetzÜbermittlung von fremden Informationen
Übertragung von Daten und Zugänglichmachung an Knotenpunkt
Voraussetzungen (passive Tätigkeit) Übermittlung nicht veranlasst Adressaten nicht auswählt Informationen nicht auswählt oder verändert
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 27
Reine Durchleitung
nicht verantwortlich Befreiung von Strafbarkeit und Schadenersatz
Anordnungen unberührt -Rechtsverletzung abstellen oder verhindern Unterlassungsanordnungen und Beseitigungsanordnungen zulässig
automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung zur Übermittlung
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 28
Caching
Übermittlung fremder Informationen
automatische undzeitlich begrenzte Zwischenspeicherung
Übermittlung an andere Nutzer effizienter
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 29
Caching
nicht verantwortlich Information nicht verändert Bedingungen für Zugang beachten Aktualisierung der Informationen Technologien zur Sammlung von Daten über
Nutzungwenn erlaubt
Sperren oder entfernenbei tatsächliche KenntnisSperrung oder Entfernung der Original-Webseite oderSperrung oder Entfernung angeordnet
Unterlassungsanordnungen zulässig
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 30
Hosting
Speicherung fremder Informationennicht verantwortlich
keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidriger Tätigkeit oder Information
Existenz und Rechtswidrigkeit
Schadenersatzansprüchekeiner Umstände bewusstaus denen rechtswidrige Tätigkeit oder
Information offensichtlich
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 31
Hosting
nicht verantwortlich trotz Kenntnis oder Bewusstsein unverzügliche Sperrung oder Entfernung
Rechtsverletzung abstellen oder verhindern Unterlassungsanordnungen
Verfahren für Sperrung oder Entfernung möglich Anforderungen bei Sperrung oder Entfernung
Beweissicherung
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 32
Überwachung
keine allgemeine Überwachungspflicht übermittelte oder gespeicherte Informationen
aber bei behördlichen Maßnahmen
Anzeigepflichten möglich mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen Nutzerdaten mitteilen
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 33
Rechtsdurchsetzung
Verhaltenskodizes (Selbstregulierung)außergerichtliche Streitbeilegungssysteme
bestehende: elektronische Abwicklung zusätzlich: wenn Befassung der Gerichte nicht
zu erwartenangemessene Verfahrensgarantien (Ombudsmann)
Klagemöglichkeiten rasche Maßnahmen, um Rechtsverletzung
abzustellen Dringlichkeitsverfahren (EV)
Verbindungsstellen - Informationen
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 34
Ausnahmen von der Richtlinie
Gänzliche Ausnahmen Steuerwesen Datenschutz Kartellrecht Notare
Ausübung öffentlicher Befugnisse Rechtsanwälte
Vertretung vor Gericht• gewerblicher Rechtsberater
GeldspieleGlücks- und Gewinnspiele; Lotterien
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 35
Binnenmarktprinzip
Niederlassungsprinzip Kontrolle an der Quelle
Herkunftslandprinzip freien Verkehr von Diensten nicht aus Gründen
einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen
Anerkennung von Rechtsvorschriften Recht des Niederlassungsstaates anwendbar
auch IPR
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 36
Binnenmarktprinzip
Ausnahmen von Artikel 3 - AnhangBereiche
Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte Finanzdienstleistungen (elektronisches Geld) Rechtswahl vertragliche Schuldverhältnisse – Verbraucher Zulässigkeit nicht angeforderter E-Mails
zu Werbezwecken
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 37
Binnenmarktprinzip
Einzelfallausnahmen - Schutzziel öffentliche Ordnung
StrafverfolgungJugendschutzVerletzung der Menschenwürde
öffentliche Gesundheit öffentliche Sicherheit Schutz der Verbraucher, einschließlich der Anleger Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Notifikationsverfahren
beabsichtigte Maßnahmenicht Gerichte
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 38
Elektronische Signaturen
eigenhändige Unterschrift persönliches Merkmal einer natürlichen Person Identitätsfunktion, Zuordnung (Echtheit)
elektronische Signaturen technische Verfahren, mit denen die Zuordnung
elektronischer Daten zum Signator(berechtigter Inhaber) sichergestellt werden soll
TechnologieneutralitätAuthentizität, Integritäteinfache/sichere elektronische
Signaturen
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 39
Elektronische Signatur
Hash Funktionh = H(M)
h
Dokument
signieren
Signiertes Dokument
Privater Schlüssel
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 40
Signaturprüfung
h
Signiertes Dokument
Öffentlicher Schlüssel
h‘
=????
Hash Funktion h = H(M)
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 41
Zertifikat
ZDA: Name,Land...
Signator: Name, Attribute
Gültigkeitszeitraum
Signaturprüfdaten
Signatur des ZDA
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 42
Ein Zertifikat und ein öffentlicher Schlüssel
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 43
Besondere Rechtswirkungen
Sichere elektronische Signaturen:Unterschrift, insbesondere Schriftlichkeit
§ 886 ABGB - elektronische Form gesetzliche Schriftform (SigG ausschließbar) vereinbarte Schriftform
Ausnahmen Bürgschaft – Verbraucher (§ 1346 ABGB) öffentliche Form (Wirksamkeit, Register) Schriftform im Erb- und Familienrecht
als Beweismittel zulässig
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 44
§ 5: Qualifizierte Zertifikate (1)
Bezeichnung als qualifiziertes Zertifikat Haftung
Bezeichnung des ZDA und Staat/NiederlassungName des Signators oder
Pseudonym - identifizierenspezifische Eigenschaft des Inhabers
Berechtigungen, Zulassungen
Signaturprüfdaten (öffentlicher Schlüssel), die mit Signaturerstellungsdaten korrespondieren
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 45
Qualifizierte Zertifikate (2)
Gültigkeitsdauer des ZertifikatsBeschränkungen
Verwendung Zertifikat (Anwendungsbereich) Transaktionswert
Identitätscode des Zertifikatselektronische Signatur des ZDA (§ 5 Abs 3)
dadurch Zertifikatallenfalls dass sichere Signatur (§ 7 Abs 5)allenfalls dass akkreditiert (§ 17 Abs 2)
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 46
§ 18 Abs 1 - 2: Sichere Signaturerstellungseinheiten (1)
Signaturerstellungsdaten:Signaturerstellungsdaten praktisch nur 1xGeheimhaltung gewährleistet
ausschließlich zugeordnet
nicht ableitbar (§ 18 Abs 2)
Signatur nicht fälschbar und verfälschbarSchutz vor unbefugter Verwendung
(PIN)
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 47
§ 18 Abs 2: Sichere Signaturerstellungseinheiten (2)
Signaturerstellungseinheiten:verändern zu signierende Daten nichtverhindern nicht, dass Daten vor dem
Signaturvorgang dargestellt werden (Anzeige) signierte Daten müssen angezeigten entsprechen bewusst
ChipkartenSicherheitsbescheinigung (§ 18 Abs 5):
Komponenten und Verfahren für Erstellung Bestätigungsstelle: A-SIT (BGBl II Nr 31/2000)
15.11.2002 © Dr. Christoph Brenn, Austria 48
Smartcards - das Mittel
Schutz privater Schlüssel Kontrolle der Anwendung
von Signaturerstellungsdaten Bindung von Daten und Methoden (kann nur zur
Signatur verwendet werden) Bewusste Nutzung durch den Signator Bekannte Technologie (Bankomat)
Sicherheitsbescheinigung – Bestätigungsstelle Aufsicht