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VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 1
VR 78
Die Aufgabe hat 18 Seiten.
Dr. Lagemann und Partner
Rechtsanwälte
Dr. Lagemann und Partner, Archivstr. 3, 01097 Dresden
An das
Verwaltungsgericht Dresden
Postfach 100853
01078 Dresden
EINGANG: 29.05.2020
Eilt!!!! Bitte sofort vorlegen!!!!
DR. PETER LAGEMANN
HENNING SCHLÜTER
ROBERT VOGLER
DR. JAKOB KELLER
SUSANNE DEBLER
HELGA M. SCHÜTZ, LL.M.
01097 Dresden
Archivstr. 3 Telefon (0351) 45 46 45 – 0
Telefax (0351) 45 46 45 – 20
Unser Zeichen: DE/234/ka Datum: 28.05.2020
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
des Herrn Benjamin Müller, Schäferstraße 5, 01067 Dresden
- Antragsteller –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Lagemann und Partner, Archivstr. 3, 01097
Dresden
gegen
die Landeshauptstadt Dresden, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dr.-Külz-Ring 19,
01067 Dresden
- Antragsgegnerin –
Namens und kraft anliegender Vollmacht suche ich im Namen des Antragstellers um
vorläufigen Rechtsschutz nach und beantrage,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin aus der
Allgemeinverfügung vom 02.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.05.2020 – eingegangen am 18.05.2020 – keine Rechte herleiten kann,
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 2
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom
02.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2020 – eingegangen am
18.05.2020 – herzustellen.
Begründung:
I. Der Antragsteller ist Angehöriger der Wohnwagengruppe „Dresdner“. Dresdner besteht aus
Personen, die in Wohnwagen, Bauwagen oder umgebauten LKWs leben. Seit dem Sommer
2019 suchte die Gruppe einen gemeinsamen Platz in Dresden zur Gründung eines neuen
Wagenplatzes.
Im September 2019 begaben sich der Antragsteller und die anderen Mitglieder der Gruppe auf
das unbebaute Grundstück Mecklenbecker Str. 201, 01077 Dresden, um dort zu wohnen. Dem
Antragsteller gehört ein Wohnwagen des Typs Daimler-Benz mit dem Kennzeichen DD-XX
123. Diesen stellte er dort auf und wohnt seitdem in dem Wagen auf dem Grundstück.
Obwohl die Antragsgegnerin dies hinnahm und somit duldete, erließ sie dennoch am
02.03.2020 eine Verfügung, mit der sie der Wagengruppe das Wohnen auf dem Grundstück
untersagte und die Wagengruppe aufforderte, ihre Wagen von dem Grundstück zu entfernen.
Glaubhaftmachung: Verfügung vom 02.03.2020 – Anlage 1 –
Der Antragsteller hat daraufhin Widerspruch eingelegt.
Glaubhaftmachung: Widerspruch vom 16.03.2020 – Anlage 2 –
Die Antragsgegnerin hat den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom
15.5.2020 zurückgewiesen. Dabei hat sie überraschenderweise auch noch sogleich die
sofortige Vollziehung angeordnet.
Glaubhaftmachung: Widerspruchsbescheid vom 15.05.2020 – Anlage 3 –
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am heutigen Tage Klage beim
Verwaltungsgericht Dresden eingereicht.
II. Der Antrag ist zulässig und begründet.
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 3
1. Der Anordnungsgrund nach § 123 VwGO besteht, weil sich der Antragsteller gegenwärtig
erlaubt und nicht illegal auf dem Grundstück aufhält. Die Antragsgegnerin hat den Zustand
seit September 2019 geduldet.
Für eine etwaige Beendigung der gegenwärtigen Nutzung gibt es keine rechtliche Grundlage.
Die Verfügung vom 2.3.2020 hat keinen Bestand mehr. Sie hat sich durch Zeitablauf und
geänderte sachliche Umstände erledigt.
Die Verfügung befristete die Nutzung zunächst bis 31.03.2020. Tatsächlich ist die Nutzung
des fraglichen Grundstücks von der Antragsgegnerin über diesen Zeitpunkt hinaus geduldet
worden. Dieser geduldete Zustand kann nicht durch Rückgriff auf eine Verfügung beendet
werden, deren Gegenstand am 31.03.2020 sein Ende fand.
Aber auch die Umstände haben sich so geändert, dass die Verfügung sich erledigt hat. Es gab
nämlich in der Zwischenzeit – und zwar sowohl vor als auch nach Fristablauf – die
verschiedensten Verhandlungen mit den unterschiedlichsten politischen Gremien der
Antragsgegnerin.
2. Soweit das Gericht der Auffassung sein sollte, dass aus der Allgemeinverfügung noch
Rechte und Pflichten hergeleitet werden können, ist die aufschiebende Wirkung der Klage
vom heutigen Tage wiederherzustellen.
Es fehlt schon an der erforderlichen Anhörung. So ordnete die Antragsgegnerin vollkommen
überraschend die sofortige Vollziehung im Widerspruchsbescheid an.
Die Klage vom heutigen Tage hat eine überwiegende Aussicht auf Erfolg. Zum einen kann für
die Verfügungen nicht § 76 SächsBauO als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden.
Die Antragsgegnerin hätte ihre Allgemeinverfügung vielmehr auf § 3 SOG iVm mit dem
Wohnwagengesetz (WoWagG) stützen müssen, weil es hier um Wohnwagen geht.
Bei dem Wohnwagen handelt es sich auch gar nicht um eine bauliche Anlage, denn der
Wohnwagen ist gerade nicht fest – wie ein Haus – mit dem Erdboden verbunden. Außerdem
ist das WoWagG gemäß § 1 Abs. 2 WoWagG sowieso abschließend hinsichtlich aller
Regelungen, die Wohnwagen betreffen.
Selbst wenn man annähme, dass die SächsBauO Anwendung fände, ist das Vorhaben
zumindest materiell baurechtsgemäß. Die Ausweisung als Industriegebiet ist funktionslos und
der Bebauungsplan entfaltet daher keine Wirkung mehr. Auf der ausgewiesenen Fläche ist
kein Industriegebiet angesiedelt – vielmehr liegt die Fläche brach, sonst könnte der
Antragsteller seinen Wohnwagen dort auch gar nicht aufstellen. Eine brachliegende Fläche ist
eindeutig kein Industriegebiet. Im Übrigen müsste die Antragsgegnerin hier wohl eine
Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulassen.
Die Nutzungsuntersagung und auch die Beseitigungsverfügung sind aber zumindest
ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die sozialen Belange des Antragstellers
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 4
missachtet hat. Der Antragsteller würde nämlich obdachlos, wenn er diese Verfügungen
befolgen müsste.
Vor allem aber besteht an einer sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse. Es reicht
nicht allein, darauf zu verweisen, dass die baurechtlichen Verfahrensvorschriften eingehalten
werden müssen. Auf diese Weise wird die Antragsgegnerin § 4 WoWagG mit seinen
speziellen Anforderungen an die prozesshafte Auflösung – „hinwirken“ – von
Wohnwagenstandplätzen nicht gerecht. Laut dem Willen des Gesetzgebers (Drs. 16/2444) ist
damit „ein schrittweises Vorgehen in einem Überzeugungsprozess, der eng mit § 2 Abs. 2
(Vermittlung in feste Wohnungen) verbunden“ ist, gemeint. Dieser vom Gesetzgeber
vorgeschriebene Überzeugungsprozess verbietet die Anordnung einer sofortigen Vollziehung.
Außerdem finden auf mehreren Ebenen noch Gespräche und Verhandlungen mit
verschiedenen politischen Gremien der Antragsgegnerin statt. Es ist viel sinnvoller, eine
politische Lösung abzuwarten, als den Konflikt so zu eskalieren. Es geht auch keine negative
Vorbildwirkung vom Verhalten des Antragstellers aus. Der Antragsteller hat sein Handeln
gegenüber der Antragsgegnerin stets transparent gemacht. Er hat sich klar und eindeutig
erklärt und stets alle Gesprächsmöglichkeiten genutzt und gesucht. Es geht daher vielmehr
eine positive Vorbildwirkung von der Bauwagengruppe aus, weil sie einen Konflikt öffentlich
gemacht hat und sich gemeinsam mit den Entscheidungsträgern in der Stadt um eine Lösung
bemüht. Es handelt sich hier um eine alternative kollektive Lebensform, deren Überleben
durch den „Law-and-Order-Staat“ vernichtet werden soll.
Es wird das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der
Kammer erklärt.
Lagemann (Rechtsanwalt)
Hinweis: Vom Abdruck der ordnungsgemäßen Prozessvollmacht wird abgesehen. Es ist
davon auszugehen, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.5.2020, beim
Verwaltungsgericht Dresden eingegangen am 29.5.2020, eine Anfechtungsklage erhoben
hat.
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 5
Anlage 1
Auszug aus dem Amtlichen Anzeiger v. 04.03.2020, Bl. 1396:
„Die Landeshauptstadt Dresden, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, ordnet folgendes an:
1. Die ungenehmigte Nutzung der baulichen Anlagen auf dem sich im Eigentum der
Landeshauptstadt Dresden befindlichen Grundstück Mecklenbecker Str. 201, 01077
Dresden, wird untersagt.
2. Den Nutzern der sich auf dem im Eigentum der Landeshauptstadt Dresden befindlichen
Grundstück Mecklenbecker Str. 201, 01077 Dresden, errichteten baulichen Anlagen
„Bauwagen/Wohnwagen/Wohnmobile“ wird aufgegeben, diese bis zum 31.03.2020 zu
beseitigen.
Begründung:
[…] Ermächtigungsgrundlage für die Verfügungen ist § 76 SächsBauO. […] Der Zulassung des
Wagenplatzes steht die Ausweisung der Fläche als Industriegebiet entgegen. […]
Rechtsbehelfsbelehrung:
Hinweise:
Die Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG zwei Wochen nach der Bekanntmachung im
Amtlichen Anzeiger als bekannt gegeben […]
Dresden, den 02.03.2020“
Hinweis: Von einem Abdruck der Begründung im Übrigen wird zu Prüfungszwecken
abgesehen.
Hinweis: Von einem Abdruck der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung wird
abgesehen.
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Teile für die Bearbeitung
nicht von Belang sind und dass die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger den
Gepflogenheiten für eine öffentliche Bekanntmachung entspricht.
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 6
Anlage 2 Dr. Lagemann und Partner
Rechtsanwälte
Dr. Lagemann und Partner, Archivstr. 3, 01097 Dresden
An die
Landeshauptstadt Dresden
Bauaufsichtsamt
Rosenstr. 30
01067 Dresden
DR. PETER LAGEMANN
HENNING SCHLÜTER
ROBERT VOGLER
DR. JAKOB KELLER
SUSANNE DEBLER
HELGA M. SCHÜTZ, LL.M.
01097 Dresden
Archivstr. 3
Telefon (0351) 45 46 45 – 0
Telefax (0351) 45 46 45 – 20
Unser Zeichen: DE/234/ka Datum: 16.03.2020
Ablehnung der Zulassung eines Wohnwagenplatzes vom 02.03.2020, Amtl. Anzeiger Bl. 1396;
Herr Benjamin Müller, Schäferstraße 5, 01067 Dresden
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die vorgenannte Verfügung legen wir Namens und in Vollmacht unseres Mandanten
Widerspruch
ein.
Die Ablehnung ist rechtswidrig und verletzt unseren Mandanten in seinen Rechten.
Es ist schon eine falsche Ermächtigungsgrundlage gewählt worden.
Der Zulassung des Wagenplatzes stehen keine Vorschriften des Baugesetzbuches entgegen. So ist die
Ausweisung des Grundstücks als Industriegebiet funktionslos. Die Fläche lag brach. Sie ist – bevor
sich die Wohnwagengruppe dort angesiedelt hatte – gar nicht genutzt worden.
Im Übrigen ist ja sogar versucht worden, ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Fläche zu zahlen.
Lagemann (Rechtsanwalt)
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 7
Anlage 3
Landeshauptstadt Dresden
Die Oberbürgermeisterin
Bauaufsichtsamt
Bauaufsichtsamt, Rosenstr. 30, 01067 Dresden Widerspruchsbehörde
An
Rechtsanwälte Dr. Lagemann und Partner
Archivstr. 3
01097 Dresden
Rosenstr. 30
01067 Dresden
Telefon: 0351 – 42828 – 1428
Telefax: 0351 – 42828 – 3483
Ansprechpartner: Herr Kasten
Aktenzeichen: BZA 213/7382
Dresden, den 15.05.2020
Gegen Postzustellungsurkunde!
Widerspruchsbescheid
In der Widerspruchssache Benjamin Müller, Schäferstr. 5, 01067 Dresden, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lagemann und Partner
- Widersprechender –
beschließt der Widerspruchsausschuss des Bauaufsichtsamts der Landeshauptstadt Dresden durch den Vorsitzenden Kasten
1. Der Widerspruch vom 16.03.2020 gegen die Allgemeinverfügung vom 02.03.2020 – veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger am 04.03.2020 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widersprechende.
3. Die sofortige Vollziehung gegenüber dem Widersprechenden wird angeordnet.
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 8
Gründe:
I. Der Widerspruch richtet sich gegen eine Allgemeinverfügung im Zusammenhang mit der
Räumung der nicht als Wohnwagenstandplatz zugelassenen Fläche Mecklenbecker Str. 201,
01077 Dresden.
Die oben bezeichnete Fläche steht im Eigentum der Landeshauptstadt Dresden. Die Fläche
ist nach dem Bebauungsplan Mecklenbeck vom 15.12.1992 als Industriegebiet, offene
Bauweise „GI o“ ausgewiesen.
Seit September 2019 befindet sich auf dem Grundstück eine Anzahl von Wohn- und
Bauwagen und sonstigen Gegenständen.
Mit Schreiben vom 15.01.2020 wurden die Bewohner und Nutzer der Fläche und
Räumlichkeiten darauf hingewiesen, dass ihr Tun eine unzulässige Nutzung der Fläche
darstelle und unter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verlassen der Fläche aufgefordert.
Dieses Schreiben wurde den Betroffenen durch Verteilen und Befestigung des Schreibens
an den jeweiligen Wagentüren bekannt gemacht.
Feststellungen des Verbraucherschutzamtes ergaben, dass auf der genannten Fläche 9
Wohnwagen vorhanden waren, u.a. auch der Wagen des Widersprechenden.
Mit Allgemeinverfügung vom 02.03.2020, die am 04.03.2020 im Amtlichen Anzeiger
veröffentlicht wurde, wurde die Nutzung des Grundstücks zum Wohnen untersagt und die
Wagengruppe aufgefordert, die Wagen vom Grundstück zu entfernen.
Gegen diese Allgemeinverfügung erhob der Widersprechende mit Schreiben vom
16.03.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, es sei eine falsche
Ermächtigungsgrundlage gewählt worden. Im Übrigen sei das Vorhaben materiell
baurechtsgemäß, weil die Ausweisung des Grundstücks als Industriegebiet funktionslos sei.
II.
1. Der Widerspruch hat keinen Erfolg.
Die Ermächtigungsgrundlage stellt § 76 SächsBauO und nicht das SOG dar, denn das
Wohnwagengesetz ist kein besonderes Gefahrenabwehrrecht für Wohnwagen. Daher ist
§ 76 SächsBauO gegenüber dem SOG spezieller.
Auch ist der Bebauungsplan nicht funktionslos. Vielmehr können auf der Fläche – auch wenn
diese momentan brachliegt – noch Bauvorhaben genehmigt werden, die der Nutzungsart
„Industriegebiet“ entsprechen.
Auch unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessens ist eine andere Entscheidung
nicht zu treffen. Insbesondere ist die Untersagung der Nutzung verhältnismäßig, da die
Errichtung der Wohnwagen formell und materiell baurechtswidrig ist und dem
Widersprechenden eine angemessene Frist von über einem Monat zur Einstellung der
Nutzung eingeräumt wurde. Dem Widersprechenden ist spätestens seit Mitte Januar 2020
klar, dass eine Nutzung der Fläche nicht zulässig ist. […]
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 9
Die Anordnung der Beseitigung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten so zu treffen. Vor
allem ist die Anordnung verhältnismäßig, da auch durch die Erteilung einer Baugenehmigung
keine bauordnungsgemäßen Zustände hergestellt werden können.
2. Die sofortige Vollziehung war hinsichtlich der Nutzungsuntersagung und der Beseitigung
anzuordnen. Ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Bei einem weiteren Verbleiben des
Wohnwagens auf dem Grundstück besteht die Gefahr unhaltbarer hygienischer Zustände, so
z.B. die Gefahr, dass Ratten im Zusammenhang mit einer unkontrollierten Beseitigung von
Essensresten angelockt werden wie auch Gefahren für die Umwelt durch die Verwendung
von nicht zulässigem Brennmaterial und illegaler Abfallentsorgung. Auch könnten
Nachahmer mit weiteren Wohnwagen die betroffene Fläche beziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Im Auftrag,
Kasten Kasten
Hinweis: Von einem Abdruck der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung wird abgesehen. Von einem Abdruck der übrigen Begründung des Widerspruchsbescheides wird zu Prüfungszwecken abgesehen.
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 10
Landeshauptstadt Dresden
Die Oberbürgermeisterin
Die Oberbürgermeisterin, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
Rechtsamt
An das
Verwaltungsgericht Dresden
Postfach 100853
01078 Dresden
Dr.-Külz-Ring 19
01067 Dresden
Telefon: 0351 – 42828 – 1428
Telefax: 0351 – 42828 – 3483
Ansprechpartner: Herr Roth
Aktenzeichen: BZA 213/7382
Dresden, den 03.06.2020
Eingang: 04.06.2020
2 E 4/20
In der Verwaltungsrechtssache
Benjamin Müller ./. Landeshauptstadt Dresden
wird beantragt,
den Erlass der begehrten Anordnung zu versagen und die hilfsweise begehrte
Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.
Begründung:
1. Antrag nach § 123 VwGO
Der Antrag ist bereits nicht statthaft. Zwar macht der Antragsteller geltend, dass die im
Amtlichen Anzeiger vom 04.03.2020 veröffentlichte Verfügung keinen Bestand mehr habe,
weil sie sich durch Zeitablauf und geänderte sachliche Umstände erledigt habe. Dies ist
indes nicht der Fall.
Eine Erledigung hinsichtlich der Fristsetzung könnte nur eintreten, wenn man in der
Fristsetzung eine Befristung des in der Allgemeinverfügung ausgesprochenen
Räumungsbegehrens sehen wollte. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, wenn in einem
Verwaltungsakt eine Aufforderung ausgesprochen wird, einer Verpflichtung innerhalb
bestimmter Fristen nachzukommen.
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 11
Auch ergeben sich keinerlei geänderte sachliche Umstände, die zu einem Wegfall oder einer
Erledigung der Verfügung geführt haben könnten. Eine Duldung liegt nicht vor. Die bloße
Hinnahme eines rechtswidrigen Zustandes stellt keine Regelung und damit keine Duldung im
Rechtssinne dar. Zu einer Vereinbarung einer Duldung ist es nicht gekommen. Insbesondere
hat die Antragsgegnerin in ihrem Anhörungsschreiben vom 15.01.2020 geschrieben, dass
die Nutzung des fraglichen Grundstücks unzulässig ist und nunmehr die nach den
gesetzlichen Vorgaben zu Gebote stehenden Mittel angewendet werden würden. Dass
daneben ab Oktober bis Dezember 2019 und danach immer noch versucht wurde, eine
einvernehmliche Lösung zu finden, kann nicht als Duldung des rechtswidrigen Zustands
ausgelegt werden – zumal eine einvernehmliche Lösung ja auch gerade nicht erzielt wurde.
Dies gilt auch für die politischen Verhandlungen nach diesem Zeitraum bis ins Jahr 2020
hinein, die nicht mit dem Bauaufsichtsamt geführt wurden und zudem ergebnislos geblieben
sind.
2. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Der Antragsteller musste zum Erlass der sofortigen Vollziehung nicht angehört werden.
Auch unter Berücksichtigung der Argumente des Antragstellers ergeben sich jedoch keine
Gründe für eine abweichende Entscheidung.
Anders als der Antragsteller meint, ist § 76 SächsBauO die zutreffende
Ermächtigungsgrundlage. Denn diese Norm ist die speziellere Norm zu § 3 SOG i. V. m.
dem Wohnwagengesetz. Seit der Novellierung des Wohnwagengesetzes ist dieses nämlich
nicht mehr ein Gesetz zur Gefahrenabwehr.
Die Nutzung ist formell und materiell baurechtswidrig. Das Grundstück steht im Eigentum der
Antragsgegnerin. Es liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Mecklenbeck vom 15.12.1992 und ist als Industriegebiet ausgewiesen. Ausnahmen sind im
Bebauungsplan nicht vorgesehen. Eine Befreiung von der Festsetzung kommt nicht in
Betracht, weil die Grundzüge der Planung damit berührt werden würden.
Die Antragsgegnerin hat die Bewohner und Nutzer des Grundstücks der Antragsgegnerin
schon während der gescheiterten Gespräche im Jahr 2019 und im Januar 2020 deutlich
darauf hingewiesen, dass die Nutzung der Fläche unzulässig ist, so dass die Frist bis zum
31.03.2020 verhältnismäßig war. Der Antragsteller kann im Übrigen auf einem anderen
Wohnwagenplatz in Dresden wohnen. Es gibt genug zugelassene Plätze.
Selbst wenn das besondere öffentliche Vollzugsinteresse hier nicht allein mit der
notwendigen Einhaltung der baurechtlichen Verfahrensvorschriften begründet können
werden sollte, sind die besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften nach § 4 WoWagG
jedenfalls eingehalten. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse liegt damit in jedem Fall
vor.
Das Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters wird erklärt.
Im Auftrag,
Roth Roth
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 12
Aufgabe:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden ist zu entwerfen. Sie ergeht ohne mündliche Verhandlung am 10. Juni 2020. Der/ Die Name(n) des/der entscheidenden Richter(s) ist/sind zu fingieren. Der Sachverhalt ist darzustellen. Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO und § 117 Abs. 5 VwGO sind nicht anzuwenden. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht zu fertigen; es genügt die Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels sowie seiner gesetzlichen Grundlage(n). Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich.
Bearbeitervermerk:
1. Es ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Behauptungen der Beteiligten zutreffen, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt.
2. Nicht abgedruckte Schriftstücke haben den angegebenen Inhalt.
3. Es ist davon auszugehen, dass
a) dem Widerspruch eine ordnungsgemäße Vollmacht beigefügt war;
b) sich aus der beigefügten Sachakte keine weiteren Erkenntnisse ergeben;
c) die nicht abgedruckten Vorschriften der SächsBauO, insbesondere die Vorschriften über das verfahrensfreie (§ 60 SächsBauO) und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 61 SächsBauO), bei einer gegebenenfalls erforderlichen Prüfung einer Baugenehmigung nicht einschlägig sind, sondern dass es sich um ein Verfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 SächsBauO handelt;
d) der Bebauungsplan Mecklenbeck ein wirksamer qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB ist, keine Ausnahmen enthält und eine Befreiung von den Festsetzungen nicht in Betracht kommt;
e) in Sachsen die öffentliche Bekanntgabe bauaufsichtlicher Allgemeinverfügungen durch Rechtsvorschrift zugelassen ist;
f) die Landeshauptstadt Dresden richtige Antragsgegnerin ist.
4. Behördliche und gerichtliche Zuständigkeiten sind gewahrt. Etwa erforderliche Beteiligungen sind ordnungsgemäß erfolgt.
5. Die Formalien (z.B. Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften etc.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt.
6. Werden ein richterlicher Hinweis, eine richterliche Aufklärung oder eine Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis geblieben sind. Wird die Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, den die Beteiligten erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten haben, so ist zu unterstellen, dass Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt und davon kein Gebrauch gemacht wurde.
7. Soweit es auf verwaltungsverfahrensrechtliche, verwaltungsvollstreckungsrechtliche oder verwaltungszustellungsrechtliche Vorschriften ankommt, sind das VwVfG, das VwVG bzw. das VwZG des Bundes anzuwenden. Über die im Anhang abgedruckten Gesetze hinaus sind landesrechtliche Regelungen für die Fallbearbeitung ohne Bedeutung. Europarechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen.
8. Soweit im Aufgabentext oder im Anhang Vorschriften genannt werden, die nicht zur Verfügung stehen, kommt es auf sie für die Lösung des Falles nicht an.
9. Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen.
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 13
10. Im Anhang findet sich ein Auszug aus:
dem Sächsischem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
dem Wohnwagengesetz Sachsen (WoWagG)
der Sächsischen Bauordnung (SächsBauO)
Zugelassene Hilfsmittel:
a) Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung)
b) Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Loseblattsammlung)
c) Trojahn, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung oder
v. Brünneck / Wolff / Dombert, Landesrecht Brandenburg
d) Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
e) Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 14
Anhang:
Sächsisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(SOG)
§ 3 Aufgaben
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem
Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen
Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren
oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b) die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre
Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1
getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn
gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die
Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
§ 8 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder eine Störung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, so ist die Maßnahme gegen diese Person zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet
werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können
die Maßnahmen auch gegen den Betreuer gerichtet werden, sofern sein Aufgabenkreis die
Personensorge, die Aufsicht über die Person oder den Bereich, auf den die Maßnahme gerichtet ist,
umfasst.
(3) Hat jemand eine Person zu einer Verrichtung bestellt und wird die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung in Ausführung der Verrichtung gefährdet oder gestört, so darf sich die Maßnahme auch
gegen ihn richten.
§ 9 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache gefährdet oder
gestört, so ist die Maßnahme gegen den Eigentümer der Sache zu richten. Ist die Sache herrenlos, darf
die Maßnahme gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
Die Maßnahme darf sich auch gegen denjenigen richten, der die tatsächliche Gewalt über die Sache
ausübt oder der sein Eigentum nach den §§ 946 bis 950 BGB verloren hat.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen den Willen des Eigentümers ausübt, ist allein
verantwortlich.
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 15
Sächsisches Wohnwagengesetz (WoWagG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Wohnwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge und Teile von Fahrzeugen, die als
Wohnungen oder zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung
mitgeführter Sachen dienen.
(2) Auf die nach § 2 Absatz 1 zugelassenen Wohnwagenstandplätze sowie die Aufstellung und
Nutzung einzelner Wohnwagen auf solchen Plätzen finden die Bestimmungen der Sächsischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 27. April 2010
(SächsGVBl. S. 335), in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
§ 2 Wohnwagenstandplätze
(1) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die zuständige Behörde Wohnwagenstandplätze auf Antrag
eines Betreibers befristet zulassen, wenn die Zahl der Wohnwagen sich in angemessenen Grenzen hält,
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird, nachbarliche Interessen berücksichtigt
werden, keine Bedenken im Hinblick auf die Hygiene bestehen und die Kosten der Ver- und
Entsorgung von den Nutzern getragen werden.
(2) Wohnwagenstandplätze können als Übergangsplätze eingerichtet werden, um Personen, die in
Sachsen in Wohnwagen wohnen, bis zu ihrer Vermittlung in feste Wohnungen eine zeitweilige
Unterbringung zu ermöglichen. Substandardwohnen auf Dauer darf nicht gefördert werden.
(3) Wohnwagenstandplätze können als Schaustellerplätze eingerichtet werden, soweit dies erforderlich
ist, um für Schausteller eine zumutbare Unterkunft außerhalb der Reisezeiten bereitzustellen.
(4) Wohnwagen, die auf zugelassenen Wohnwagenstandplätzen abgestellt werden, sind Wohnungen
im Sinne des Sächsischen Meldegesetzes in der Fassung vom 3. September 1996 (SächsGVBl.
S. 231), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 29, 33), in der jeweils geltenden
Fassung.
(5) Die Bediensteten der zuständigen Behörde haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit Zutritt zu
den für die Aufstellung von Wohnwagen genutzten Flächen.
(6) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Zulassung nach Absatz 1 nachträglich zu widerrufen, zu
ändern oder mit Nebenbestimmungen zu versehen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, insbesondere, wenn ihren Bediensteten entgegen der
Regelung in Absatz 5 der Zutritt zu den Standplätzen verwehrt wird.
(7) Die Nutzung eines Wohnwagens ist im Einzelfall zu untersagen, wenn Leib oder Leben gefährdet
oder nachbarliche Belange unzumutbar beeinträchtigt werden. Anordnungen nach Satz 1 sind im Falle
der Gefährdung von Leib oder Leben sofort vollziehbar.
(8) Bei wesentlichen Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen Verpflichtungen, die sich aus der
Zulassung ergeben, ist die sofortige Verwaltungsvollstreckung zulässig.
§ 3 Verbote
Außerhalb der nach § 2 zugelassenen Standplätze sind das Beziehen von Wohnwagen als Wohnung
oder zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt sowie das Aufstellen oder Überlassen von
Wohnwagen zu diesen Zwecken nicht zulässig; als Aufstellen gilt auch jeder Wechsel des
Standplatzes. Unzulässig ist ferner, außerhalb der nach § 2 zugelassenen Standplätze ein Grundstück
zum Aufstellen eines Wohnwagens einem anderen zu überlassen.
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 16
§ 4 Auflösung
Auf die Auflösung bestehender, nicht nach § 2 zugelassener Wohnwagenstandplätze ist hinzuwirken.
Solche Plätze müssen unverzüglich aufgelöst werden, wenn sie eine beabsichtigte Wohnbebauung
oder eine andere für die Interessen des Freistaats Sachsen bedeutsame Bebauung oder Nutzung
verhindern.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verstoß gegen § 3 Wohnwagen als
Wohnung oder zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt bezieht, Wohnwagen zu diesem Zweck
aufstellt oder anderen überlässt oder Grundstücke einem anderen zum Aufstellen von Wohnwagen
überlässt, ohne hierzu nach § 2 berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Soweit die
Ordnungswidrigkeit dadurch begangen wird, dass ein Grundstück einem anderen für die Aufstellung
von Wohnwagen überlassen wurde, kann ein Bußgeld bis zur Höhe von 5000 Euro festgesetzt werden.
(3) Wohnwagen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht
worden sind, können eingezogen werden.
§ 7 Einschränkung von Grundrechten
Durch die Bestimmungen des § 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Sächsische Bauordnung (SächsBauO) § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für
andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen wurden, Anforderungen gestellt werden. […]
§ 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen;
eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage
1. durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder
2. auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
3. nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Bauliche Anlagen sind auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
3. Sport-, Spiel- und Freizeitflächen,
4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie für Camping-, Verkaufs- und Wohnwagen,
7. Standplätze für Abfallbehälter,
8. Gerüste,
9. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 17
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz 2. […]
§ 54 Bauherrin oder Bauherr
(1) Bauherrin oder Bauherr ist, wer auf eigene Verantwortung eine Anlage vorbereitet oder ausführt
oder vorbereiten oder ausführen lässt.
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht
verfahrensfreien Vorhabens geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 zu bestellen, soweit
sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Der
Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Sie oder er hat vor Baubeginn den Namen der
Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung den Wechsel dieser Person
unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, hat die
neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin oder als Bauherr auf, so kann die
Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird, die oder der ihr
gegenüber die Verpflichtungen der Bauherrin oder des Bauherrn zu erfüllen hat
§ 59 Verfahrensgrundsätze
(1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen bedürfen der
Baugenehmigung, sofern in den §§ 60, 64 und 66 nichts anderes bestimmt ist. Eine Baugenehmigung
entfällt, sofern Entscheidungen in sonstigen Verfahren mit Konzentrationswirkung getroffen werden.
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60, 64 und 66 sowie die Beschränkung der
bauaufsichtlichen Prüfung nach den § 61, § 62 und § 68 Absatz 2 entbinden nicht von der
Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an
Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
(3) Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird für genehmigungsfreie Vorhaben nach § 60
oder § 64 ein Genehmigungsverfahren nach § 61 oder § 62 und für Vorhaben nach § 61 ein
Baugenehmigungsverfahren nach § 62 durchgeführt.
§ 62 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung
(1) Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung prüft die Bauaufsichtsbehörde die
Zulässigkeit nach
1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den auf Grund des Baugesetzbuchs erlassenen
Vorschriften,
2. den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften,
3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind;
ausgenommen sind die Vorschriften zur Genehmigung nach den §§ 6 und 7 des Atomgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung sowie Vorschriften, die eine Prüfung im förmlichen Verfahren
vorsehen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang
der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; im Fall des § 70 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz ist das
Vorliegen der vervollständigten Unterlagen maßgebend für den Fristbeginn. Die Frist kann im
Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn verlängert werden. […]
VR 78 – Aufgabe, überarbeitet von SR Pöhler Seite 18
§ 76 Herstellung ordnungsgemäßer Zustände
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so
kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, wenn
nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im
Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass
1. verwahrloste oder durch Beschriftung und Bemalung verunstaltete Bau- und Werbeanlagen oder
Teile von ihnen ganz oder teilweise in Stand gesetzt werden, dass ihr Anstrich erneuert oder dass
die Fassade gereinigt wird; ist eine Instandsetzung nicht möglich, so kann die
Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der Anlage verlangen,
2. Grundstücke aufgeräumt oder ordnungsgemäß hergerichtet werden oder dass endgültig nicht mehr
genutzte Anlagen beseitigt oder dauerhaft gesichert werden,
3. Sachen, insbesondere Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, auf unbebauten Grundstücken und
Grundstücksteilen nicht oder nur unter bestimmten Vorkehrungen aufgestellt oder gelagert
werden.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestehende bauliche Anlagen den Anforderungen
dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften angepasst werden, soweit
dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist. Dies gilt auch für die
Herstellung von Folgeeinrichtungen auf den Grundstücken, wie Kinderspielplätze, Standplätze für
Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze, wenn geeignete
Flächen verfügbar sind. Bei wesentlicher Änderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, dass
auch die von der Änderung nicht berührten Teile der baulichen Anlage an die Anforderungen dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften angepasst werden, wenn dies
keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
(4) Werden durch Veränderung der Grenzen bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen, die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass
ein rechtmäßiger Zustand hergestellt wird.