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DOKUMENTE ZU DEN ÄNDERUNGEN am Reglement vom 22. September 2011 über den Pensionsplan der Pensionskasse des Staatspersonals (RPP) Bei diesen Dokumenten handelt es sich um vorläufige Versionen, die nur zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt werden; die Änderung des Reglements über den Pensionsplan der PKSPF ist Sache der Kasse.

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DOKUMENTE ZU DEN ÄNDERUNGEN am

Reglement vom 22. September 2011 über den

Pensionsplan der Pensionskasse des

Staatspersonals (RPP)

Bei diesen Dokumenten handelt es sich um

vorläufige Versionen, die nur zu

Informationszwecken zur Verfügung gestellt

werden; die Änderung des Reglements über den

Pensionsplan der PKSPF ist Sache der Kasse.

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KURZER, ERLÄUTERNDER BERICHT ZUR UNTERSTÜTZUNG DER REGLEMENTS-ÄNDERUNG Im Rahmen der Änderung des Gesetzes über die Pensionskasse (PKG) hat sich der Gesetzgeber dafür ausgesprochen, einen Primatwechsel vorzunehmen und ab dem 1. Januar 2021 zum Bei-tragsprimat überzugehen. Es wurden reglementarische Anpassungen vorgenommen, um insbesondere den erheblichen Veränderungen Rechnung zu tragen, die diese Gesetzesanpassung vor allen Dingen hinsichtlich der Leistungsansprüche mit sich bringt: - Berechnung der Invaliditäts- und Todesfalleistungen in Prozenten des versicherten Lohnes;

die neuen Risikoleistungen bei Invalidität oder Tod werden ab jetzt befristet bis zum ordentli-chen Rentenalter gemäss AHVG gezahlt,

- Berechnung der Alterspension nach dem vorhandenen Altersguthaben, welches mittels ei-nes Umwandlungssatzes umgerechnet wird und dessen Satz von der Kasse festgelegt wird.

Um eine erhebliche Leistungskürzung zu vermeiden, wurde der Pensionsplan flexibler gestaltet, d.h. es kann ein Vorsorgeplan gewählt werden, der den Bedürfnissen der versicherten Person entspricht und ihr erlaubt über den « Standardplan » hinauszugehen. Je nach gewählter Option (erweiterter Plan oder optimaler Plan) kann der zusätzliche Sparteil erheblich erhöht werden. Sie geht jedoch ausschliesslich zu Lasten der versicherten Person. Gleichzeitig hat der Kassenvorstand gewisse Änderungen an 4 reglementarischen Aspekten vor-genommen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der genannten Gesetzesänderung stehen, deren sofortiges Inkrafttreten am 1. Januar 2019 jedoch von Nutzen wäre. Es handelt sich um folgende Aspekte: - In Bezug auf die Einkäufe werden nur zwei jährliche Zahlungen zugelassen; darüberhinaus

wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Zudem müssen Einkäufe in bar erfolgen, die Mo-natsraten zur Amortisation eines Einkaufs werden gestrichen (siehe Artikel 22 Absätze 1, 29 und 30 RPP).

- Im Reglement wurden Klarstellungen in Bezug auf die Begünstigten des Todesfallkapitals

vorgenommen, um insbesondere den Entwicklungen in der Rechtsprechung Rechnung zu tragen (Artikel 75 RPP).

- Schliesslich wird die Kasse die Beschlüsse der Ausgleichskasse nachvollziehen, wenn es

um den Anspruch auf Waisenrenten nach dem 18. Lebensjahr geht (siehe Artikel 77 RPP).

Die vorgenommenen Klarstellungen tragen dazu bei, dass bei den von der Kasse gezahlten Leis-tungen jede Interpretation oder das Einverlangen umfangreicher Unterlagen, aus denen hervor-geht, ob dieser oder jener Begünstigte die Voraussetzungen zum Bezug der beantragten Leistun-gen erfüllt, vermieden werden kann. Im Übrigen wurden keine wesentlichen Anpassungen am Reglement der Kasse vorgenommen, vorbehältlich der Einführung neuer Übergangsbestimmungen oder Koordinationsregeln, um die erworbenen Rechte der versicherten Personen zu gewährleisten. Im Wesentlichen hat die Kasse Änderungen unter sehr enger Berücksichtigung der im PKG vorge-sehenen Übergangsbestimmungen, insbesondere der Bestimmungen von Artikel 30 und ff., vor-genommen.

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Projekt Nr. 9 vom 29. November 2018

1

Reglement

vom 22. September 2011

über den Pensionsplan der Pensionskasse des Staatspersonals (RPP)

Der Vorstand der Pensionskasse des Staatspersonals

gestützt auf das Gesetz vom 12. Mai 2011 über die Pensionskasse

des Staatspersonals (PKG);

gestützt auf die Stellungnahme des anerkannten Experten der Pensi-

onskasse des Staatspersonals;

beschliesst:

1. KAPITEL

Gegenstand

Art. 1

Das vorliegende Reglement regelt den Pensionsplan der Pensions-

kasse des Staatspersonals (die Pensionskasse).

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Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R

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2. KAPITEL

Versicherter Personenkreis

Art. 2 Versicherungsvoraussetzungen

1 Arbeitnehmende, die für die Dauer von einem Jahr oder länger an-

gestellt sind, unterstehen frühestens ab 1. Januar nach Vollendung

des 17. Altersjahres der obligatorischen Versicherung im Pensions-

plan, sofern sie voraussichtlich regelmässig oder dauernd beschäftigt

sind.

2 Zwischen dem 1. Januar des Jahres nach Vollendung des

17. Altersjahres und dem ersten Tag des Monats nach Vollendung

des 22. Altersjahres sind die Arbeitnehmenden nur für die Risiken

Tod und Invalidität versichert. Ab dem ersten Tag des Monats nach

Vollendung des 22. Altersjahrs sind sie zudem auch für das Risiko Al-

ter versichert.

3 Das Einkommen der versicherten Personen, das von anderen Ar-

beitgebern oder aus einer selbstständigen Tätigkeit stammt, kann

nicht bei der Pensionskasse versichert werden.

Art. 3 Nicht versicherte Personen 1

Folgende Arbeitnehmende sind der Versicherung im Pensionsplan

nicht unterstellt:

__________

1 Durch Beschluss des Vorstandes vom 29. Oktober 2012 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2012

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3

a) Arbeitnehmende, die für die Dauer von weniger als einem Jahr

angestellt sind. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von ei-

nem Jahr hinaus um mindestens ein Jahr verlängert, ist der oder

die Arbeitnehmende von dem Zeitpunkt an obligatorisch im Pen-

sionsplan versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;

b) Arbeitnehmende, die aufgrund eines vor dem 1. Januar 2012 ab-

geschlossenen Anschlussvertrags, der die Versicherung im Pensi-

onsplan nicht vorsieht, im BVG-Plan versichert sind;

c) Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für ei-

ne hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind

oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

d) Arbeitnehmende, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1959 über die Invalidenversicherung (IVG) zu mindestens

70 Prozent invalid sind;

e) Arbeitnehmende, die eine volle oder Teil-Alterspension der Pen-

sionskasse beziehen, in Bezug auf ihre Wiederanstellung bei ei-

nem der Pensionskasse angeschlossenen Arbeitgeber.

Art. 4 Beginn und Ende der Versicherung

1 Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Dienstverhältnisses,

jedoch frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres.

2 Die Versicherung endet mit Auflösung des Dienstverhältnisses, so-

fern die austretende Person nicht eine Alters- oder Invalidenleistung

der Pensionskasse bezieht, spätestens aber mit Vollendung des

70. Altersjahres. Die Artikel 19 und 20 bleiben vorbehalten.

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Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R

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3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die ausgetretene Person

jedoch während eines Monats nach Auflösung des Dienstverhältnis-

ses bei der Pensionskasse versichert. Wird vorher bei einer neuen

Vorsorgeeinrichtung ein Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die

neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

Art. 5 Übertritt vom BVG-Plan in den Pensionsplan

1 Die im BVG-Plan versicherte Person wird dem Pensionsplan ange-

schlossen, sobald sie die Voraussetzungen von Artikel 2 erfüllt.

2 Das zum Zeitpunkt des Übertritts im BVG-Plan erworbene Alters-

guthaben wird zu den Bestimmungen des vorliegenden Reglements

in den Pensionsplan übertragen.

Art. 6 Gesundheitsfragebogen und ärztliche Eintrittsuntersu-

chung

a) Pflichten

aufgehoben

Art. 7 b) Beurteilung des Gesundheitszustandes

aufgehoben

Art. 8 c) Kosten der ärztlichen Untersuchung

aufgehoben

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Art. 9 Externe versicherte Person

1 Die Pensionskasse kann der versicherten Person, deren Dienstver-

hältnis vor dem Pensionierungsmindestalter aufgelöst wird, erlau-

ben, der Pensionskasse als externe versicherte Person angeschlossen

zu bleiben. Die versicherte Person muss mindestens die folgenden

Bedingungen kumulativ erfüllen:

a) Sie hat mindestens das 55. Altersjahr vollendet;

b) sie war mindestens 15 Jahre in der der Pensionskasse versichert;

c) sie ist in keiner Vorsorgeeinrichtung eines anderen Arbeitgebers

versichert oder kann sich in keiner solchen Vorsorgeeinrichtung

versichern;

d) sie übt im Hauptberuf keine selbständige Erwerbstätigkeit aus.

2 Die versicherte Person stellt der Pensionskasse ein Aufnahmege-

such.

3 Die externe versicherte Person entrichtet den gesamten Beitrag

(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag). Gerät die versicherte Per-

son mit drei Monatsbeiträgen in Zahlungsrückstand, erlischt die Ver-

sicherung ohne weiteres.

4 Die Vorsorge der externen versicherten Person wird durch das vor-

liegende Reglement bestimmt.

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3. KAPITEL

Berechnungsgrundlagen

Art. 10 Massgebender AHV-Lohn

1 Der massgebende AHV-Lohn wird bis zum Höchstbetrag der Son-

dergehaltsskala des Staates berücksichtigt, das dreizehnte Monats-

gehalt eingerechnet.

2 Im Sinne dieses Reglements gehören folgende Bestandteile zum

massgebenden AHV-Lohn:

a) das Referenzgehalt;

b) der Teuerungsausgleich;

c) das 13. Monatsgehalt;

d) die Treueprämie;

e) Naturalleistungen;

f) bezahlte Ferien bei Stundenlohn;

g) gelegentliche Entschädigungen für Nachtdienst, Sonntagsdienst

oder Dienst an Feiertagen;

h) gelegentliche Entschädigungen für Sonderdienste (Pikett-, Prä-

senz-, Nachtdienst und Bereitschaftsdienst);

i) die ständige, pauschale Inkonvenienzentschädigung des Personals

der Kantonspolizei und des Zentralgefängnisses sowie die pau-

schale Inkonvenienzentschädigung der Wildhüter-

Fischereiaufseher;

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j) der ausserordentliche Gehaltszuschuss;

k) Entschädigungen für Vertretungen, die für ein Jahr und länger

vorgesehen sind;

l) sonstige ständige Lohnbestandteile, die durch Entscheid des

Staatsrates gewährt werden.

3 Im Sinne dieses Reglements gehören folgende Bestandteile nicht

zum massgebenden AHV-Lohn:

a) das Dienstaltersgeschenk und die Dienstalterszulage;

b) Sitzungsentschädigungen (Sitzungsgelder) für Mitglieder von

Staatskommissionen und Entschädigungen für besondere Arbei-

ten ausserhalb von Sitzungen;

c) Entschädigungen für Überzeitarbeit;

d) Entschädigungen für Vertretungen, die für weniger als ein Jahr

vorgesehen sind;

e) Abgeltung des Ferienanspruchs für nicht bezogene Ferien bei Auf-

lösung des Dienstverhältnisses;

f) sonstige gelegentlich ausgerichtete Entschädigungen;

g) der Teil der Honorare, der den Ärztinnen und Ärzten der Spitäler

und kantonalen Dienste abgetreten wird, oder die entsprechende

Entschädigung;

h) die den Mitgliedern der Kantonspolizei ausgerichtete Entschädi-

gung für die Beteiligung an den Krankenversicherungskosten.

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4 Die kantonale Familienzulage, die Arbeitgeberzulage für Kinder, die

Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter sowie die Honorare gehö-

ren nicht zum massgebenden AHV-Lohn.

Art. 11 Versicherter Lohn

a) Begriff

Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden AHV-Lohn ge-

mäss Artikel 10, vermindert um den Koordinationsabzug.

Art. 12 b) Koordinationsabzug

1 Der Koordinationsabzug beträgt 87,5% der maximalen AHV-

Altersrente (Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung).

2 Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Koordinationsabzug mit dem Be-

schäftigungsgrad multipliziert.

Art. 13 Rundungsmethoden

Die Beiträge und Leistungen werden in Franken beziffert und auf die

nächsten 10 Rappen auf- oder abgerundet.

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4. KAPITEL

Finanzierung

1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 14 Pflichten des Arbeitgebers

a) Informationspflicht

1 Der Arbeitgeber hat der Pensionskasse alle gemäss dem 2. Kapitel

anschlusspflichtigen Arbeitnehmenden zu melden. Sobald er davon

erfährt, muss der Arbeitgeber der Pensionskasse alle Änderungen,

die sein Personal betreffen (Eintritte, Austritte, Todesfälle, Namens-

änderungen, Zivilstandsänderungen, Vertragsänderungen), und alle

anderen Änderungen, die einen Einfluss auf die Versicherung haben

können, melden. Diese Informationen sind unentgeltlich und voll-

ständig zu übermitteln.

2 Bei falscher oder verspäteter Meldung haftet der Arbeitgeber für

den der Pensionskasse entstandenen Schaden und deckt die entspre-

chenden Mehrkosten. Dies gilt namentlich für rückwirkend vorzu-

nehmende Mutationen.

Art. 15 b) Fälligkeit der Beiträge

1 Der Arbeitgeber schuldet der Pensionskasse die gesamten Beiträge.

Artikel 21 bleibt vorbehalten.

2 Der Arbeitgeber zieht die Arbeitnehmerbeiträge direkt vom Lohn

ab.

3 Die Beiträge sind am Ende jeden Monats fällig. Bei verspäteter Zah-

lung ist Artikel 16 anwendbar.

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Art. 16 c) Verzugszinsen

1 Die Verzugszinsen auf den der Pensionskasse geschuldeten Beträ-

gen berechnen sich ab dem ersten Tag nach deren Fälligkeit.

2 Der Verzugszinssatz entspricht dem Mindestzinssatz gemäss BVG

(Bundesgesetz vom 25. Juni 1985 über die berufliche Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenvorsorge) plus einem Prozent.

Art. 16a d) Finanzmittel

Die Pensionskasse wird finanziert durch:

- Beiträge der versicherten Person;

- Beiträge des Arbeitgebers;

- Einlagen und Einkäufe, inklusive eingebrachte Eintrittsleistungen;

- Zuwendungen und Einlagen des Arbeitgebers;

- Vermögenserträge.

2. Beiträge

Art. 17 Höhe

1 Nach Massgabe von Artikel 13 PKG beträgt der der Pensionskasse

geschuldete Beitrag 25,9 Prozent des versicherten Lohns, wovon

10,66 Prozent die versicherte Person und 15,24 Prozent der Arbeit-

geber trägt. Artikel 30e PKG bleibt vorbehalten. Wählt die versicher-

te Person einen der zusätzlich zur Auswahl stehenden Vorsorgepläne,

so geht der Beitragszuschlag vollständig zu ihren Lasten.

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2 Der gesamte Beitrag setzt sich aus der Finanzierung der Altersgut-

schriften, dem Risikobeitrag für Tod und Invalidität, der Kapitalauf-

stockung der Pensionskasse sowie den Beiträgen an die Verwal-

tungskosten und den Sicherheitsfonds BVG zusammen.

3 Für Arbeitnehmende, die nur für die Risiken Tod und Invalidität ver-

sichert sind, beträgt der der Pensionskasse geschuldete Beitrag 1,9

Prozent des versicherten Lohns. Die Aufteilung zwischen dem Arbeit-

geber und der versicherten Person erfolgt im selben Verhältnis wie in

Absatz 1 vorgesehen.

Variante 3 « steigende Skala »

1 Im Pensionsplan beträgt der Beitrag der versicherten Person 10,66

Prozent des versicherten Lohns. Der Beitrag des Arbeitgebers richtet

sich nach dem versicherten Lohn und dem BVG-Alter der versicher-

ten Person und dem Prozentsatz der nachstehenden Tabelle:

BVG-Alter Beitrag des Arbeitgebers

22-34 11,52 %

35-44 13,38 %

45-54 16,13 %

55-70 18,88 %

1bis Bietet die Pensionskasse in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 un-

terschiedliche Vorsorgepläne an, so geht der entsprechende Zusatz-

beitrag vollständig zu Lasten der versicherten Person.

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Art. 18 Dauer der Zahlungen

1 Die Beitragspflicht beginnt am ersten Tag der Versicherung im Pen-

sionsplan.

2 Die Beitragspflicht erlischt mit Entstehen des Anspruchs auf die Al-

terspension, spätestens aber:

a) mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses;

b) mit dem Tod;

c) mit dem Entstehen des Anspruchs auf eine ganze

Invalidenpension.

3 Artikel 19 bleibt vorbehalten.

Art. 19 Arbeitsunfähigkeit und Befreiung von Beitragszahlungen

1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Un-

fall ist der gesamte Beitrag geschuldet, bis der Anspruch auf Lohn er-

schöpft ist oder bis zum Auszahlungsbeginn des Taggelds einer vom

Arbeitgeber abgeschlossenen Lohnausfallversicherung.

2 Hält die Arbeitsunfähigkeit über die in Absatz 1 vorgesehene Dauer

an, so sind die versicherte Person und der Arbeitgeber im Umfang

des von der Pensionskasse auf der Grundlage der Beurteilung des

Vertrauensarztes anerkannten Grads der Arbeitsunfähigkeit von der

Beitragspflicht befreit, sofern die versicherte Person bei der Invali-

denversicherung (IV) ein Leistungsgesuch eingereicht hat. Der Ar-

beitgeber informiert die Pensionskasse über das Ende des Lohnan-

spruchs.

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3 Hat die versicherte Person bei der IV kein Leistungsgesuch einge-

reicht, so dauert die Befreiung von Beitragszahlungen ab dem Ende

des Lohn- oder Taggeldanspruchs längstens ein Jahr.

4 Die versicherte Person und der Arbeitgeber sind von der Beitrags-

zahlung bis zur Invalidität, zum Todesfall oder der Pensionierung be-

freit, auf jeden Fall längstens bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter.

Bei den zur Auswahl stehenden Vorsorgeplänen ist nur der Beitrag

für den Standardplan beitragsbefreit, ohne Einbezug des von der ver-

sicherten Person gewählten Beitragszuschlags.

5 Im Falle einer Beitragsbefreiung wird das Altersguthaben der versi-

cherten Person längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-

Rentenalters durch die Pensionskasse weiter geäufnet.

Art. 20 Vorübergehende Lohneinstellung

a) Dauer und Auswirkung auf die Versicherung

1 Während der vorübergehenden Lohneinstellung aufgrund eines un-

bezahlten Urlaubs oder einer vom Arbeitgeber verfügten Dienstent-

hebung mit Einstellung der Gehaltszahlung bleibt die versicherte Per-

son der Pensionskasse angeschlossen, längstens aber während zwei

Jahren ab Beginn der Lohneinstellung.

2 Dauert die vorübergehende Lohneinstellung länger als zwei Jahre,

endet die Versicherung in der Pensionskasse.

3 Nimmt die versicherte Person während der vorübergehenden

Lohneinstellung eine vorübergehende Tätigkeit bei einem anderen

Arbeitgeber auf, ist sie für diese neue Tätigkeit nicht bei der Pensi-

onskasse versichert.

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4 Die vorangehenden Absätze gelten auch bei einer teilweisen vo-

rübergehenden Lohneinstellung für den Teil des von der versicherten

Person nicht mehr erfüllten Beschäftigungsgrads.

Art. 21 b) Beitragszahlungen

1 Dauert die vorübergehende Lohneinstellung einen Monat oder kür-

zer, so wird kein Beitrag erhoben.

2 Dauert die vorübergehende Lohneinstellung länger als einen Mo-

nat, so schuldet die versicherte Person während der vorübergehen-

den Lohneinstellung die gesamten Beiträge, es sei denn, der Arbeit-

geber entrichte weiterhin seinen Beitragsteil.

3 Der massgebende versicherte Lohn entspricht demjenigen des Mo-

nats vor der vorübergehenden Lohneinstellung unter Berücksichti-

gung des dreizehnten Monatslohns und des durchschnittlichen Be-

schäftigungsgrads der letzten zwölf Monate.

4 Während der vorübergehenden Lohneinstellung sind die Beiträge

am Ende jedes Monats fällig. Bei verspäteter Zahlung ist Artikel 16

anwendbar.

5 Während der vorübergehenden Einstellung ist die Versicherungsde-

ckung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränkt. Der Beitrag be-

trägt 1,9 Prozent des versicherten Lohns. Erfolgt die vorübergehende

Lohneinstellung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft und

übernimmt der Arbeitgeber weiterhin seinen Beitragsteil, so bleibt

die vollständige Versicherungsdeckung bestehen und die versicherte

Person muss weiterhin ihren Beitragsteil gemäss Artikel 17 leisten.

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7 Die mit einer vorübergehenden Lohneinstellung verbundenen Ver-

waltungskosten betragen 50 Franken. Sie werden der versicherten

Person in Rechnung gestellt.

Art. 21a Altersgutschriften

1 Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozent des versicherten

Jahreslohns berechnet.

2 Die angewandten Gutschriftssätze sind in der nachstehenden Tabel-

le aufgeführt:

Standard Erweitert Optimum

Altersgutschrift total 21.00% 22.00% 24.00%

Anteil Altersgutschrift Arbeitgeber 12.36% 12.36% 12.36%

Anteil Altersgutschrift Versicherter 8.64% 9.64% 11.64%

Vorsorgeplan

3 Die versicherte Person kann den Vorsorgeplan jedes Jahr auf den

1. Januar des Folgejahres ändern. Sie muss ihre Wahl mindestens

drei Monate vor dem 1. Januar, d.h. spätestens bis am 30. Septem-

ber, bekannt geben.

3. Einkauf

Art. 22 Auswirkungen und Grenzen

1 Einkaufsbeiträge sind zusätzliche Beiträge, die der Versicherte oder

der Arbeitgeber jedes Jahr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-

gen mit oder ohne Unterstützung der versicherten Person leisten

kann. Die Pensionskasse akzeptiert maximal zwei jährliche Zahlungen

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im Rahmen eines Einkaufs. Bei darüberhinausgehenden Zahlungen ist

sie berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben2.

2 Einkaufsbeträge werden dem obligatorischen und dem überobliga-

torischen Teil des Altersguthabens anteilig zugeordnet.

3 Der Einkauf kann bis zum Tag vor der Entstehung des Anspruchs der

versicherten Person auf eine Alterspension erfolgen, jedoch längs-

tens bis zur Vollendung des 67. Altersjahrs. Artikel 98 bleibt vorbe-

halten.

Art. 23 Bildung

1 Der Einkauf wird gebildet durch:

a) die Austrittsleistung von der Vorsorgeeinrichtung, der die versi-

cherte Person vorher angeschlossen war;

b) den Rückkaufswert einer Freizügigkeitspolice;

c) das Kapital auf einem Freizügigkeitskonto;

d) das Alterskapital des BVG-Plans im Falle eines Übertritts von die-

sem Plan in den Pensionsplan;

e) das aus einer anerkannten Vorsorgeform gemäss Artikel 82 BVG

(Säule 3a) stammende Vorsorgekapital;

f) eine oder mehrere von der versicherten Person oder einem Drit-

ten zu deren Gunsten ausgeführte Zahlungen;

__________

2 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2019

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g) die Überweisung von geschuldeten Leistungen aufgrund eines

Scheidungsurteils3 oder der gerichtlichen Auflösung einer einge-

tragenen Partnerschaft;

h) die Übertragung des ZPK-Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pen-

sionierung bis auf die vollen reglementarischen Leistungen4.

2 Die Beträge nach den Buchstaben a, b, c und d müssen der Pensi-

onskasse überwiesen werden.

Art. 24 Berechnung des Einkaufs

a) Im Allgemeinen

1 Unter Vorbehalt von Artikel 26 entspricht der maximale Einkaufsbe-

trag, dessen Einkaufstabelle im technischen Anhang des Reglements

enthalten ist:

a) bei Aufnahme in die Pensionskasse dem anfänglich versicherten

Jahreslohn, multipliziert mit dem entsprechenden Satz der Ein-

kaufstabelle;

b) im Falle eines freiwilligen Beitrags vor dem Pensionierungsalter

der Differenz, sofern diese positiv ist, zwischen dem letzten versi-

cherten Jahreslohn, multipliziert mit dem entsprechenden Satz

der Einkaufstabelle, und dem erworbenen Altersguthaben am

Stichtag des freiwilligen Beitrags.

__________

3 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2017

4 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2017

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2 Freiwillige Beiträge können bis zu dem von der Pensionskasse zuge-

lassenen maximalen Einkaufsbetrag geleistet werden.

3 Die Pensionskasse garantiert die steuerliche Abzugsfähigkeit von

Einkäufen in keiner Weise.

Art. 25 b) Reduktion

1 Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Gutha-

ben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen

gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom

13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei-

träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) vom Einkommen

höchstens abziehbare Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr der

versicherten Person übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die je-

weils gültigen BVG-Mindestzinssätze zur Anwendung.

2 Hat eine versicherte Person Freizügigkeitsguthaben, die gemäss

diesem Reglement nicht in die Pensionskasse übertragen werden

mussten, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um

diesen Betrag.

Art. 26 Einkaufsbedingungen 5

a) Im Allgemeinen

1 Aufgehoben

__________

5 Durch Beschluss des Vorstandes vom 22. März 2012 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2012

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2 Wird ein Teil einer Austrittsleistung infolge Scheidung oder gericht-

lichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft übertragen (Arti-

kel 122–124 ZGB), kann die versicherte Person die übertragene Aus-

trittsleistung wieder einkaufen. Der diesem Einkauf zugewiesene

BVG-Anteil entspricht dem BVG-Anteil, der anlässlich der Scheidung

oder gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft über-

wiesen wurde (Artikel 22d FZG)6.

2bis Die Übertragung der bei der ehemaligen Pensionskasse geäufne-

ten Austrittsleistung muss jedoch vor jedem weiteren freiwilligen

Einkauf getätigt werden.

3 aufgehoben

4 aufgehoben

Art. 27 b) Einschränkung bei Kapital- und Vorbezug

1 Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leis-

tungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezo-

gen werden.

2 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so

dürfen Einkäufe gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben e und f erst

vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. In

den Fällen, in denen eine Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigen-

tumsförderung aufgrund des Alters der versicherten Person nicht

mehr zulässig ist, sind jedoch Einkäufe gemäss Artikel 23 Absatz 1

__________

6 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2017

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Buchstaben e und f möglich, soweit sie zusammen mit den Vorbezü-

gen die Grenze von Artikel 24 Absatz 2 nicht überschreiten.

3 Von der Begrenzung gemäss den Absätzen 1 und 2 ausgenommen

sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtli-

chen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Art. 28 c) Einschränkung für Personen, die aus dem Ausland zu-

ziehen

1 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer

Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ers-

ten fünf Jahren nach Eintritt in die Pensionskasse oder eine andere

schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form ei-

nes Einkaufs 20 Prozent des versicherten Lohnes gemäss Artikel 11

nicht überschreiten.

3 Nach Ablauf der fünf Jahre kann die versicherte Person, die sich

noch nicht vollständig eingekauft hat, einen solchen Einkauf vorneh-

men.

4 Die versicherte Person kann einen Einkauf gemäss Artikel 23 Ab-

satz 1 Buchstaben e und f vornehmen, indem sie im Ausland erwor-

bene Vorsorgeansprüche oder -guthaben in die Pensionskasse über-

tragen lässt. Die Einkaufslimite nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:

a) die versicherte Person bei der Pensionskasse mittels eines von

dieser zur Verfügung gestellten Fragebogens darum ersucht;

b) die Übertragung direkt von einem ausländischen System der be-

ruflichen Vorsorge in die Pensionskasse erfolgt;

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c) die versicherte Person für diese Übertragung keinen Abzug bei

den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden

geltend macht;

d) die versicherte Person die Pensionskasse ermächtigt, dem aus-

ländischen System der beruflichen Vorsorge alle erforderlichen

Informationen bekanntzugeben und von diesem alle erforderli-

chen Informationen einzuholen;

e) die versicherte Person die Pensionskasse ermächtigt, den Behör-

den des Staates, aus welchem die Vorsorgeansprüche oder -

guthaben stammen, alle erforderlichen Informationen in Zu-

sammenhang mit der Übertragung bekanntzugeben und diese In-

formationen im Freizügigkeitsfall bei einer anderen Vorsorge- o-

der Freizügigkeitseinrichtung einzuholen.

Art. 29 Zahlung der Einkaufssumme

1 Die Zahlung der Einkaufssumme muss in bar7 erfolgen.

aufgehoben

Art. 30 Ausserordentliche Amortisation und Unterbrechung der

Amortisation

1 aufgehoben8

__________

7 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2019

8 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 aufgehoben, in Kraft seit 1. Januar

2019

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2aufgehoben9.

5. KAPITEL

Leistungen

1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 31 Fälligkeit

1 Die Pensionen werden spätestens am Ende jedes Monats ausbe-

zahlt.

2 Die Kapitalleistungen werden am Ende des Monats ausbezahlt, in

dem sie fällig sind. Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3 Neue Pensionen und Kapitalleistungen werden innert dreissig Tagen

nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen bei der Verwaltung

der Pensionskasse (die Verwaltung) ausbezahlt.

3bis Pensionen, die aufgrund eines Scheidungsurteils oder einer ge-

richtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft einer ande-

ren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung geschuldet sind, werden

ein Mal jährlich bis spätestens am 15. Dezember samt der Hälfte der

Zinsen gemäss Artikel 15 Absatz 2 BVG bezahlt10.

__________

9 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 aufgehoben, in Kraft seit 1. Januar

2019

10 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2017

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4 Bei Zahlungsverzug ist Artikel 39 anwendbar. Keinen Verzug be-

gründet die rückwirkende Leistungsgewährung, wenn die zeitliche

Verzögerung nicht der Pensionskasse anzulasten ist.

Art. 32 Anpassung der Pensionen

1 Hinterlassenen- und Invalidenpensionen sowie die Alterspensionen

werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse

an die Entwicklung des schweizerischen Index der Konsumentenprei-

se angepasst. Der Vorstand entscheidet jedes Jahr, ob und in wel-

chem Umfang die Pensionen angepasst werden. Er kommentiert sei-

nen begründeten Entscheid im jährlichen Geschäftsbericht.

2 Die Mindestanforderungen des BVG sind jedoch vorbehalten.

3 aufgehoben

Art. 33 Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen

Sind die nach diesem Reglement berechneten Leistungen geringer als

die gemäss BVG geschuldeten Leistungen, so werden letztere ausge-

richtet.

Art. 34 Berichtigung von Leistungen der Pensionskasse und Rück-

erstattung von nicht geschuldeten Leistungen

1 Stellt sich heraus, dass eine ausbezahlte Leistung falsch berechnet

worden ist, so berichtigt die Pensionskasse den Fehler durch Vermin-

derung oder Erhöhung künftiger Zahlungen. Die rückwirkend ge-

schuldeten Leistungen unterliegen der Verzinsung gemäss Artikel 39.

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2 Die Pensionskasse kann unrechtmässig bezogene Leistungen zu-

rückfordern. Eine Verrechnung mit Leistungen anderer Sozialversi-

cherungen ist zulässig. Die Pensionskasse kann den Rückerstattungs-

betrag um einen gemäss Artikel 16 berechneten Zins erhöhen.

Art. 35 Kapitalleistung

1 Die versicherte Person kann bis spätestens drei Monate vor Entste-

hung des Anspruchs auf die Alterspension (Artikel 43 bis 48) mit ei-

nem schriftlichen Gesuch an die Pensionskasse gelangen, um anläss-

lich der Pensionierung die Auszahlung von höchstens einem Viertel

des Altersguthabens zu verlangen. Das Gesuch bedarf zwingend der

schriftlichen und beglaubigten Zustimmung des Ehegatten oder der

Ehegattin beziehungsweise des registrierten Partners oder der re-

gistrierten Partnerin.

2 Liegen die Beträge der Pensionen unter den im BVG festgelegten

Grenzwerten, so werden die Pensionen in Form einer Kapitalleistung

ausbezahlt.

3 aufgehoben

Art. 36 Kürzung, Entzug oder Verweigerung von Leistungen

a) Im Allgemeinen

1 Die Pensionskasse kürzt ihre Hinterlassenen- und Invalidenleistun-

gen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften

90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicher-

ten Person übersteigen.

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2 Nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters entspricht der

mutmasslich entgangene Verdienst der versicherten Person demje-

nigen unmittelbar vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter. Dieser Be-

trag wird dem Teuerungszuwachs zwischen dem Erreichen des or-

dentlichen AHV-Rentenalters und dem Berechnungszeitpunkt ange-

passt. Die Verordnung vom 16. September 1987 über die Anpassung

der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisent-

wicklung ist sinngemäss anwendbar.

3 Als anrechenbare Einkünfte gelten alle Leistungen, die im Zeitpunkt

der Kürzungsfrage ausgerichtet werden, und bei Bezügerinnen und

Bezügern von Invalidenleistungen überdies das erzielte oder zumut-

barerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. Zu den

anrechenbaren Einkünften zählen insbesondere:

a) die Leistungen der AHV (Altersrenten inbegriffen), IV, Unfallversi-

cherung und Militärversicherung;

b) das von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen wei-

terhin erzielte Erwerbs- und Ersatzeinkommen (beispielsweise

Kranken- oder Arbeitslosentaggelder);

c) Leistungen der Pensionskasse und anderer in- und ausländischer

Vorsorgeeinrichtungen;

d) Leistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen.

4 Die Einkünfte der Witwe oder des Witwers oder der überlebenden

eingetragenen Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Part-

ners und der Waisen werden zusammengerechnet.

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5 Die leistungsberechtigten Personen müssen der Pensionskasse un-

aufgefordert alle anrechenbaren Einkünfte melden oder auf Verlan-

gen der Pensionskasse über diese Auskunft geben.

6 Die versicherte oder anspruchsberechtigte Person, die um Invalidi-

täts- oder Hinterlassenenleistungen ersucht, muss der Pensionskasse

ihre Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten bis zur Höhe der

Leistungspflicht der Pensionskasse abtreten.

7 Bei teilweiser oder vollständiger definitiver Kürzung der Leistung

zahlt die Pensionskasse der anspruchsberechtigten Person zusätzlich

zur reduzierten Leistung den im selben Verhältnis herabgesetzten

Anteil ihrer persönlichen Beiträge, jedoch ohne Zinsen.

8 Ist die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für densel-

ben Fall leistungspflichtig, so kürzt die Pensionskasse ihre Leistungen.

Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfall- oder Militär-

versicherung werden von der Pensionskasse nicht ausgeglichen,

wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Arti-

kel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-

nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 oder 39 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG) oder Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992

über die Militärversicherung (MVG) vorgenommen haben. Die Pensi-

onskasse kann jedoch der Lage der anspruchsberechtigten Personen

Rechnung tragen.

9 Kürzt, entzieht oder verweigert die AHV/IV ihre Leistungen, weil die

versicherte Person die Invalidität oder den Tod durch schweres Ver-

schulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnah-

me der Invalidenversicherung (IV) widersetzt, so kürzt die Pensions-

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kasse ihre Leistungen im entsprechenden Umfang. In diesem Fall ist

Absatz 7 nicht anwendbar. Die Pensionskasse kann jedoch der Lage

der anspruchsberechtigten Personen Rechnung tragen.

10 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahme-

vollzug, so kann die Pensionskasse während dieser Zeit die Auszah-

lung ihrer Leistungen ganz oder teilweise einstellen; ausgenommen

sind die Leistungen, die dem Unterhalt der Angehörigen dienen.

11 Die Pensionskasse kann die Voraussetzungen und den Umfang ei-

ner Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen,

wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.

Art. 37 b) Bei erhöhtem Risiko

1 aufgehoben

Art. 38 Vorläufige Übernahme der Leistungen

1 Ist die Leistungsübernahme zwischen der Unfall- beziehungsweise

Militärversicherung oder der Pensionskasse umstritten, so kann die

anspruchsberechtigte Person von der Pensionskasse Vorleistung ver-

langen, sofern der versicherte Tatbestand einen Leistungsanspruch

gemäss dem vorliegenden Reglement begründet.

2 Die anspruchsberechtigte Person hat bei der Unfall- oder Militär-

versicherung und der Pensionskasse ein Leistungsgesuch einzu-

reichen.

3 Ist die Pensionskasse vorleistungspflichtig, so erbringt sie die Leis-

tungen gemäss dem vorliegenden Reglement. Wird der Fall von der

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Unfall- oder Militärversicherung übernommen, so hat diese der Pen-

sionskasse die Vorleistungen im Rahmen ihrer Leistungspflicht zu-

rückzuerstatten.

4 Hat die Pensionskasse die Austrittsleistung bereits an eine andere

Vorsorgeeinrichtung überwiesen, so ist ihr diese Austrittsleistung

soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Vorleistungen

nötig ist.

Art. 39 Verzugszinsen

1 Die Verzugszinsen auf den von der Pensionskasse geschuldeten Be-

trägen berechnen sich ab dem ersten Tag nach deren Fälligkeit.

2 Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus ei-

nem Prozent.

Art. 40 Abtretung und Verpfändung

Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder abgetreten noch

verpfändet werden. Die Bestimmungen über die Wohneigentums-

förderung bleiben vorbehalten.

Art. 41 Verrechnung

Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der

Pensionskasse abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich

auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.

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Art. 42 Verjährung

1 Der Leistungsanspruch verjährt nicht, sofern die versicherte Person

im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Pensionskasse nicht verlas-

sen hat.

2 Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren

nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obliga-

tionenrechts sind anwendbar.

2. Alterspension

Art. 43 Anspruchsberechtigte Person

Die versicherte Person hat ab vollendetem 58. Altersjahr Anspruch

auf eine Alterspension (Artikel 45), wenn das Dienstverhältnis ganz

oder teilweise endet.

Art. 44 Beginn und Ende des Anspruchs

Die Alterspension wird ausbezahlt ab dem ersten Tag des Monats,

der der Pensionierung folgt, bis zum Ende des Monats, in dem die

anspruchsberechtigte Person stirbt.

Art. 45 Höhe der Pension

a) Volle Alterspension

Die jährliche Alterspension wird in Prozenten des zum Zeitpunkt des

Rentenanspruchs erworbenen Altersguthabens berechnet. Der an-

gewandte Prozentsatz, der sogenannte Umwandlungssatz, basiert

auf dem Alter der versicherten Person. Der Umwandlungssatz ist im

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technischen Anhang des Reglements enthalten. Der durch Anwen-

dung des Umwandlungssatzes erzielte Pensionsbetrag entspricht ei-

nem Jahresbetrag.

Art. 46 b) Teilpensionierung

1 Die versicherte Person kann ab vollendetem 58. Altersjahr eine

Teilpension beantragen, die höchstens 60 Prozent einer Vollzeitbe-

schäftigung entspricht, sofern sie ihre Tätigkeit im gleichen Umfang

reduziert.

2 Die Teilpension kann höchstens zweimal erhöht werden, und sie

darf insgesamt 60 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung nicht überstei-

gen, es sei denn, der Arbeitgeber ersucht ausnahmsweise darum.

3 Bei einer Teilpensionierung wird das Altersguthaben in zwei Teile

aufgegliedert, wobei jeder Teil dasselbe Verhältnis zwischen dem ob-

ligatorischen Teil (berechnet nach den Mindestbestimmungen des

BVG) und dem überobligatorischen Teil behält:

- für den Teil des Altersguthabens, der der Teilpensionierung

zugewiesen wird, gilt die Person als pensioniert;

- für den Teil des verbleibenden Altersguthabens gilt die Per-

son als aktiv versichert. In diesem Fall werden der BVG-

Mindestjahreslohn und der BVG-Koordinationsabzug propor-

tional zum verbleibenden Beschäftigungsgrad angepasst. Der

von der Pensionskasse berücksichtigte versicherte Jahreslohn

darf jedoch nicht unter dem koordinierten BVG-

Mindestjahreslohn liegen.

4 Teilpensionen werden endgültig gewährt.

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Art. 46a11 c) Scheidung und gerichtliche Auflösung einer eingetrage-

nen Partnerschaft

Erfolgt die Pensionierung während des Scheidungsverfahrens oder

des Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Part-

nerschaft, so wird die Alterspension gekürzt. Die Kürzungsberech-

nung der Alterspension erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Scheidungsurteils bzw. des Auflösungsurteils der eingetragenen Part-

nerschaft; bereits ausbezahlte Pensionen werden kompensiert. Die

Pensionskasse wendet die maximale Kürzung gemäss Artikel 19g FZV

an.

Art. 47 Summe der versicherten Löhne

aufgehoben

Art. 48 Aufwertung

1 aufgehoben

3. Pensionierten-Kinderpension

Art. 49 Anspruchsberechtigte Person

Die versicherte Person, die eine Alterspension bezieht, hat für jedes

Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenpension gemäss Artikel 76

beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Pensionierten-

Kinderpension.

__________

11 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2017

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Art. 50 Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der Anspruch auf die Pensionierten-Kinderpension entsteht, sobald

die versicherte Person eine ganze Alterspension bezieht.

2 Der Anspruch auf die Pension erlischt, sobald die Alterspension

wegfällt oder die sinngemäss anwendbaren Voraussetzungen gemäss

Artikel 77 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.

Art. 51 Höhe der Pension

1 Die jährliche Pensionierten-Kinderpension beträgt für jedes Kind 20

Prozent der Alterspension. Insgesamt dürfen die jährlichen Pensio-

nierten-Kinderpensionen jedoch 60 Prozent der Alterspension nicht

überschreiten.

3 Wenn die Alterspension wegen Scheidung oder gerichtlicher Auflö-

sung einer eingetragenen Partnerschaft herabgesetzt wird, ist die

laufende Pensionierten-Kinderpension davon nicht betroffen. Neue

oder reaktivierte Pensionierten-Kinderpensionen werden jedoch auf

der Grundlage der herabgesetzten Alterspension berechnet.

4. AHV-Vorschuss

Art. 52 Bedingungen

1 Die versicherte Person, die ihren Anspruch auf eine Alterspension

geltend macht und keine ordentliche AHV-Rente oder ganze IV-Rente

bezieht, kann einen AHV-Vorschuss verlangen.

2 Der AHV-Vorschuss muss bis spätestens zwei Monate vor der Pen-

sionierung beantragt werden.

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Art. 53 Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der Anspruch auf den AHV-Vorschuss beginnt frühestens im glei-

chen Zeitpunkt wie die Alterspension.

2 Der AHV-Vorschuss wird bis zum Ende des Todesmonats ausbezahlt,

längstens aber bis zum Ende des Monats, der der Entstehung des An-

spruchs auf eine ordentliche AHV-Rente oder ganze IV-Rente voran-

geht.

Art. 54 Höhe des Vorschusses

1 Die versicherte Person wählt die Höhe des AHV-Vorschusses inner-

halb der folgenden Grenzen:

a) Der AHV-Vorschuss darf die maximale AHV-Rente nicht überstei-

gen;

b) er darf die versicherte Person nicht zu einer Rückzahlung ver-

pflichten, die mehr als 50 Prozent der Alterspension beträgt;

c) bezieht die versicherte Person bereits eine IV-Teilrente, so darf

der AHV-Vorschuss die Differenz zwischen der maximalen AHV-

Rente und der IV-Teilrente nicht übersteigen.

2 Der AHV-Vorschuss wird nicht an die Teuerung angepasst.

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Art. 55 Rückforderung

a) beim Arbeitgeber

1 Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Rückzahlung des AHV-

Vorschusses, so erteilt er der Pensionskasse sämtliche für die Be-

handlung des Falles massgeblichen Informationen.

2 Der Arbeitgeber überweist der Pensionskasse den von ihm über-

nommenen Teil der Rückzahlung in monatlichen Raten ab erstmali-

ger Auszahlung des AHV-Vorschusses bis zu dessen Erlöschen gemäss

Art. 53 Absatz 2.

Art. 56 b) bei der anspruchsberechtigten Person

1 Die anspruchsberechtigte Person erstattet den vom Arbeitgeber

nicht finanzierten Teil des AHV-Vorschusses zurück. Zu diesem Zweck

nimmt die Pensionskasse lebenslänglich einen Abzug auf der monat-

lichen Alterspension vor.

2 Der Abzug erfolgt nach Wahl der versicherten Person entweder ab

Beginn der Auszahlung der Alterspension oder ab dem Monat, in

dem der Anspruch auf die ordentliche AHV-Rente entsteht. Die versi-

cherte Person teilt der Pensionskasse ihre Wahl innert der von dieser

vorgegebenen Frist, auf jeden Fall aber vor Beginn der Pensionie-

rung, schriftlich mit. Die Wahl ist endgültig. Die versicherte Person

kann jedoch bis zum Ende der Auszahlung des AHV-Vorschusses den

gesamten Betrag gemäss den von der Pensionskasse festgelegten

Bedingungen zurückzahlen. Die gesamthafte Rückzahlung gilt als Ein-

kauf im Sinne von Artikel 1b Absatz 1 BVV2.

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3 Der Rückforderungsbetrag entspricht dem AHV-Vorschuss, abzüg-

lich des vom Arbeitgeber zurückbezahlten Teils, multipliziert mit dem

massgeblichen, im Anhang 4 festgelegten Amortisationskoeffizien-

ten.

5. Invalidenpension

Art. 57 Anspruchsberechtigte Person

Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenpension:

a) wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid ist und

bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, bei der Pensionskasse versichert war;

b) wenn sie infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Er-

werbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als

40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfä-

higkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens

40 Prozent bei der Pensionskasse versichert war;

c) wenn sie als Minderjährige invalid (Artikel 8 Absatz 2 ATSG) wur-

de und deshalb bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens

20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig war und

bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidi-

tät geführt hat, auf mindestens 40 Prozent bei der Pensionskasse

versichert war.

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Art. 58 Gesuch und Rentenverfügung der IV

1 Das Gesuch um Erteilung einer Invalidenpension ist bei der Pensi-

onskasse durch die versicherte Person oder durch ihren Arbeitgeber

einzureichen. Dem Gesuch ist die Rentenverfügung der IV beizulegen.

Die versicherte Person oder ihr Arbeitgeber haben auf Verlangen der

Pensionskasse weitere Informationen zu liefern.

2 Die Pensionskasse ist nicht an die rechtskräftige Rentenverfügung

der IV gebunden:

a) wenn diese Verfügung der Pensionskasse von der IV-Stelle nicht

zugestellt wurde (Artikel 76 Absatz 1 Bst. a der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; IVV);

b) wenn diese Verfügung der Pensionskasse zugestellt wurde, sie

sich aber als offensichtlich unhaltbar erweist;

c) wenn die IV-Stelle in besonderen Fällen nicht verpflichtet war,

den Invaliditätsgrad oder den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ge-

mäss Artikel 57 genau zu bestimmen.

3 Die Verwaltung kann das Gesuch auf Kosten der Pensionskasse an

den Vertrauensarzt zur Beurteilung weiterleiten.

4 Unter Vorbehalt der in Absatz 2 erwähnten Fälle ist die Rentenver-

fügung der IV bezüglich des Beginns des Anspruchs auf Invalidenleis-

tungen und des Invaliditätsgrades für die Pensionskasse verbindlich.

Wurde der Invaliditätsgrad in der Rentenverfügung der IV gemäss Ar-

tikel 28a Absatz 3 IVG ermittelt, wird nur der Invaliditätsgrad betref-

fend die Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

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Art. 59 Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der Anspruch auf die Invalidenpension entsteht gleichzeitig mit

dem Anspruch auf die IV-Rente.

2 Solange die Pensionskasse nicht im Besitz der Rentenverfügung der

IV ist, gewährt sie keine Invalidenleistungen. Die Artikel 65 bis 68

bleiben vorbehalten.

3 Die Auszahlung der Invalidenpension wird aufgeschoben, solange

die versicherte Person ihren Lohn oder von einer Versicherung des

Arbeitgebers Taggelder erhält, die mindestens 80 Prozent des ent-

gangenen Lohnes betragen.

4 Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungs-

anspruchs nicht mehr in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung

und ist die Pensionskasse deshalb gestützt auf Artikel 26 Absatz 4

BVG vorleistungspflichtig, so ist die Pensionskasse nur zur Erbringung

der BVG-Minimalleistungen verpflichtet. Wurde die Austrittsleistung

überwiesen oder bar ausbezahlt, so muss sie der Pensionskasse so-

weit zurückerstattet werden, als dies zur Auszahlung der Vorleistung

nötig ist. Die versicherte Person, die eine Vorleistung bezieht, muss

der Pensionskasse ihre Ansprüche auf Leistungsnachzahlungen ge-

genüber Sozialversicherungen und ihre Forderungen gegenüber haft-

pflichtigen Dritten bis zur Höhe der von der Pensionskasse geschul-

deten Leistungen abtreten.

5 Die Invalidenpension läuft solange, bis die versicherte Person das

ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hat, bis zu ihrem Tod oder bis

zu ihrer Wiedereingliederung im Sinne von Artikel 61.

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38

Art. 60 Höhe der Pension

1 Die jährliche Invalidenpension beträgt 57,5 Prozent des versicher-

ten Jahreslohns zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität geführt hat.

2 aufgehoben

4 Die versicherte Person hat Anspruch auf:

a) die volle Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens

70 Prozent aufweist;

b) drei Viertel der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von min-

destens 60 Prozent aufweist;

c) die Hälfte der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von min-

destens 50 Prozent aufweist;

d) einen Viertel der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von

mindestens 40 Prozent aufweist.

5 aufgehoben

Art. 61 Eingliederung 12

1 Gehen Bezügerinnen oder Bezüger einer Invalidenpension wieder

ein Dienstverhältnis ein, das zur Versicherung im Pensionsplan führt,

so wird die Versicherung ohne Unterbrechung weitergeführt. Bei

teilweiser Eingliederung gelten diese Grundsätze sinngemäss.

__________

12 Durch Beschluss des Vorstandes vom 29. Oktober 2012 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2012

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2 Erlischt der Anspruch auf eine Rente der IV und demzufolge auf eine

Invalidenpension der Pensionskasse ganz oder teilweise, ohne dass

ein Dienstverhältnis aufgenommen wird, das zur Versicherung im

Pensionsplan führt, so hat die vormalige Pensionsbezügerin oder der

vormalige Pensionsbezüger Anspruch auf eine Austrittsleistung, die

nach Massgabe des Alters im Zeitpunkt des Wegfalls der Invaliden-

pension berechnet wird. Die Bestimmungen des Bundesrechts, ins-

besondere Artikel 26a BVG, und Absatz 3 bleiben vorbehalten.

3 Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leis-

tungsanspruchs gemäss Artikel 26a BVG kürzt die Pensionskasse die

Invalidenpension entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad

der versicherten Person, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch

ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird.

6. Invaliden-Kinderpension

Art. 62 Anspruchsberechtigte Person

Die versicherte Person, die eine Invalidenpension bezieht, hat für je-

des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenpension gemäss Arti-

kel 76 beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-

Kinderpension.

Art. 63 Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der Anspruch auf die Invaliden-Kinderpension entsteht gleichzeitig

mit dem Anspruch auf die Invalidenpension.

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2 Er erlischt, wenn die Invalidenpension wegfällt oder die sinngemäss

anwendbaren Voraussetzungen gemäss Artikel 77 Absatz 2 nicht

mehr erfüllt sind.

Art. 64 Höhe der Pension

1 Die jährliche Invaliden-Kinderpension beträgt 20 Prozent der Invali-

denpension.

2 aufgehoben

3 aufgehoben

7. Provisorische Invalidenpension

Art. 65 Anspruchsberechtigte Personen

Die Pensionskasse kann der versicherten Person, die bei der IV ein

Rentengesuch gestellt hat, bis zum Rentenentscheid eine provisori-

sche Invalidenpension gewähren. Die Pensionskasse entscheidet auf-

grund der Wahrscheinlichkeit, dass eine IV-Rente zugesprochen wird.

Sie stützt sich dabei namentlich auf die Beurteilung des Vertrauens-

arztes.

Art. 66 Gesuch

1 Die versicherte Person hat der Pensionskasse ein schriftliches Ge-

such um Ausrichtung einer provisorischen Invalidenpension zu stel-

len. Dem Gesuch ist das Rentengesuch bei der IV beizulegen. Die ver-

sicherte Person oder ihr Arbeitgeber haben auf Verlangen der Pensi-

onskasse weitere Informationen zu liefern.

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41

2 Die Pensionskasse übergibt das Gesuch dem Vertrauensarzt, der ei-

nen Bericht verfasst über:

a) die Art des Leidens, insbesondere, ob es die Folge eines Unfalls

ist;

b) das Vorhandensein der Invalidität und den Invaliditätsgrad im

Sinne der Bestimmungen der IV;

c) die Möglichkeit der Wiedereingliederung der invaliden Person;

d) den Beginn der Invalidität;

e) die voraussichtliche Dauer der Invalidität;

f) gegebenenfalls den kausalen Zusammenhang zwischen der Inva-

lidität und dem erhöhten Gesundheitsrisiko, für welches die Pen-

sionskasse einen Gesundheitsvorbehalt angebracht hat;

g) die Restarbeitsfähigkeit.

3 Die versicherte Person erlaubt den Organen der Pensionskasse und

dem Vertrauensarzt, alle für den Entscheid notwendigen Informatio-

nen einzuholen, insbesondere bei den behandelnden Ärztinnen und

Ärzten sowie den Institutionen, die sie gepflegt oder behandelt ha-

ben. Der Vertrauensarzt kann die versicherte Person vorladen und

auf Kosten der Pensionskasse zusätzliche Untersuchungen vorneh-

men oder vornehmen lassen, wenn er dies für nötig erachtet. Fehlen

Informationen, sind sie unvollständig oder falsch, so kann die Pensi-

onskasse das Gesuch um Ausrichtung einer provisorischen Invaliden-

pension abweisen.

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42

4 Der Vertrauensarzt stellt der Pensionskasse seinen Bericht zu. Diese

entscheidet sodann über das Gesuch um Ausrichtung einer provisori-

schen Invalidenpension.

Art. 67 Beginn und Ende des Anspruchs; Rückerstattung

1 Die provisorische Invalidenpension wird frühestens ab Ende des

Lohnanspruchs oder des gegenüber einer Versicherung des Arbeitge-

bers bestehenden Anspruchs auf Krankentaggelder ausbezahlt. In

keinem Fall erfolgt die Auszahlung vor Ablauf von 360 Tagen Arbeits-

unfähigkeit.

2 Die provisorische Invalidenpension ist eine Vorschussleistung. Sie

wird bis zum Erlass der Rentenverfügung der IV ausbezahlt, längstens

jedoch bis zur Vollendung des 60. Altersjahres. Die versicherte Per-

son muss eine Erklärung unterzeichnen, mit welcher sie der Pensi-

onskasse ihren Anspruch auf Leistungsnachzahlungen gegenüber der

IV im Umfang des vorgeschossenen Betrags abtritt. Nach Eröffnung

der Rentenverfügung der IV wird der der vorgeschossene Betrag nö-

tigenfalls bei der IV zurückgefordert.

3 Lehnt die IV das Rentengesuch ab oder legt sie einen niedrigeren

Invaliditätsgrad fest als die Pensionskasse der provisorischen Invali-

denpension zugrunde gelegt hat, muss die versicherte Person die

provisorische Invalidenpension im zu viel bezogenen Umfang zurück-

erstatten, soweit der entsprechende Betrag nicht gemäss Absatz 2

bei der IV eingeholt werden kann.

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Art. 68 Höhe der Leistung

1 Die provisorische Invalidenpension ist gleich hoch wie die voraus-

sichtliche Invalidenpension gemäss Artikel 60.

2 Bei voraussichtlicher Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.

8. Vorschuss auf die IV-Rente

Art. 69 Anspruchsberechtigte Person

Die Pensionskasse kann der versicherten Person, der eine provisori-

sche Invalidenpension zugesprochen wurde, auf deren Gesuch hin

einen Vorschuss auf die IV-Rente gewähren.

Art. 70 Beginn und Ende des Anspruchs; Rückerstattung

1 Der Vorschuss auf die IV-Rente wird frühestens ab dem Zeitpunkt

ausbezahlt, ab dem die versicherte Person Anspruch auf eine provi-

sorische Invalidenpension hat.

2 Der Vorschuss auf die IV-Rente wird bis zum Erlass der Rentenver-

fügung der IV ausbezahlt, längstens jedoch bis zur Vollendung des

60. Altersjahres. Die versicherte Person muss eine Erklärung unter-

zeichnen, mit welcher sie der Pensionskasse ihren Anspruch auf Leis-

tungsnachzahlungen gegenüber der IV im Umfang des vorgeschosse-

nen Betrags abtritt. Nach Eröffnung der Rentenverfügung der IV wird

der vorgeschossene Betrag bei der IV zurückgefordert.

3 Lehnt die IV das Rentengesuch ab oder legt sie einen niedrigeren

Invaliditätsgrad fest als die Pensionskasse dem Vorschuss auf die IV-

Rente zugrunde gelegt hat, muss die versicherte Person den Vor-

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schuss auf die IV-Rente im zu viel bezogenen Umfang zurückerstat-

ten, soweit der entsprechende Betrag nicht gemäss Absatz 2 bei der

IV eingeholt werden kann.

Art. 71 Höhe der Leistung

1 Die Höhe des Vorschusses auf die IV-Rente entspricht der IV-Rente,

welche die versicherte Person aufgrund des gemäss Artikel 66 ermit-

telten Invaliditätsgrades beziehen würde.

2 Der Vorschuss auf die IV-Rente wird nicht der Teuerung angepasst.

9. Ehegattenpension oder Pension für eingetragene Partner

Art. 72 Anspruchsberechtigte Person

1 Stirbt eine aktiv versicherte Person oder die Bezügerin oder Bezüger

einer Alters- oder Invalidenpension, so hat der überlebende Ehegatte

Anspruch auf eine Ehegattenpension beziehungsweise der überle-

bende eingetragene Partner auf eine Partnerpension, wenn er oder

sie:

a) für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes auf-

kommen muss; oder

b) älter als 40 Jahre ist und die Ehe oder die eingetragene Partner-

schaft mindestens drei Jahre gedauert hat.

2 Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene

Partner, der keine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, hat

Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der halben Austritts-

leistung, die die versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes geäuf-

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net hat, mindestens aber auf eine einmalige Abfindung in Höhe von

drei Jahrespensionen für Ehegatten oder eingetragene Partner.

3 Geschiedene Ehegatten oder eingetragene Partner, deren Partner-

schaft gerichtlich aufgelöst wurde, sind dem überlebenden Ehegatten

oder Partner gleichgestellt, wenn die Ehe oder die eingetragene

Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihnen anläss-

lich der Scheidung beziehungsweise Auflösung der eingetragenen

Partnerschaft eine Rente gemäss Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Ab-

satz 1 ZGB beziehungsweise Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder 34 Ab-

satz 2 und 3 PartG zugesprochen wurde. Der Anspruch auf Hinterlas-

senenleistung wird solange beibehalten, wie die Rente hätte entrich-

tet werden müssen. Die Pensionsasse kürzt ihre Hinterlassenenleis-

tungen jedoch, wenn diese zusammen mit denen aus der AHV die

Höhe der Ansprüche aus dem Scheidungsurteil oder dem Auflö-

sungsurteil der eingetragenen Partnerschaft überschreiten; die Kür-

zung ist auf den übersteigenden Betrag begrenzt. Die AHV-

Hinterlassenenrenten fliessen nur dann in die Berechnung ein, wenn

sie einen eigenen Anspruch auf Invalidenrente der IV oder AHV-

Altersrente überschreiten13.

4 Hatte die verstorbene Person wieder geheiratet oder war sie eine

neue eingetragene Partnerschaft eingegangen, so wird die Ehegat-

ten- oder Partnerpension zwischen dem geschiedenen Ehegatten

oder dem ehemaligen eingetragenen Partner gemäss Absatz 3 einer-

seits und dem überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetra-

genen Partner andererseits aufgeteilt, und zwar im Verhältnis zur

__________

13 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2017

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Pension, die jeder von ihnen alleine hätte beanspruchen können. Im

Falle von Wiederverheiratung, neuer eingetragener Partnerschaft

oder Tod einer der anspruchsberechtigten Personen bleibt die die

Pension der anderen anspruchsberechtigten Person in ihrer Höhe

unverändert.

Art. 73 Beginn und Ende des Anspruchs

1 Die Ehegatten- oder Partnerpension wird ab Beginn des Monats

ausbezahlt, der dem Monat folgt, in welchem der Anspruch auf

Lohnzahlung, der Anspruch auf Entschädigung aus der vom Arbeitge-

ber abgeschlossenen Lohnausfallversicherung oder der Pensionsan-

spruch der verstorbenen Person erlischt. Sie wird bis zum Ende des

Monats ausbezahlt, in welchem der überlebende Ehegatte oder der

überlebende eingetragene Partner stirbt, wieder heiratet oder eine

neue eingetragene Partnerschaft eingeht.

2 Bei Wiederverheiratung oder Eingehen einer neuen eingetragenen

Partnerschaft hat der überlebende Ehegatte oder der überlebende

eingetragene Partner Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe

der dreifachen zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung oder des Ein-

gehens der neuen eingetragenen Partnerschaft bezogenen Jahres-

pension.

Art. 74 Höhe der Pension

Die Ehegatten- oder Partnerpension beträgt beim Tod einer aktiv

versicherten Person 60 Prozent der vollen Invalidenpension, auf wel-

che die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte, wenn sie im

Zeitpunkt ihres Todes invalid geworden wäre. Beim Tod einer Person,

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die eine Invaliden- oder Alterspension bezogen hat, beträgt die Ehe-

gatten- oder Partnerpension 60 Prozent der zuletzt ausgerichteten

Alters- oder Invalidenpension. Beträgt jedoch der Altersunterschied

zwischen der verstorbenen Person und ihrem überlebenden Ehegat-

ten oder ihrem überlebenden eingetragenen Partner mehr als fünf-

zehn Jahre, so wird die Pension für jedes volle Jahr, um das der Al-

tersunterschied von fünfzehn Jahren überschritten ist, um 1 Prozent

des Betrags gekürzt.

10. Todesfallkapital

Art. 75 Anspruchsberechtigte Personen und Höhe des Kapitals 14

1 Hinterlässt eine aktiv versicherte Person oder eine Person, die eine

Invaliden- oder Alterspension bezieht, keinen Ehegatten oder einge-

tragenen Partner mit Anspruch auf eine Pension oder eine einmalige

Abfindung, so zahlt die Pensionskasse den in Absatz 2 aufgeführten

Personen ein Todesfallkapital in Höhe der halben im Zeitpunkt des

Todes geäufneten Austrittsleistung, sofern sie der Pensionskasse zu

Lebzeiten der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wurden.15.

Bezog die versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes eine Alters-

oder Invalidenpension, so entspricht das Todesfallkapital der halben

Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Pensionierung oder des Eintritts

der Invalidität, vermindert um den Betrag der bereits ausbezahlten

Leistungen.

__________

14 Durch Beschluss des Vorstandes vom 22. März 2012 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2012

15 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2019

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2 Folgende begünstigte Personen haben Anspruch auf das Todesfall-

kapital:

a) - die Personen, die von der verstorbenen Person in erhebli-

chem Masse unterstützt worden sind, mit Ausnahme der Kin-

der im Sinne von Artikel 76;

- die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten

fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensge-

meinschaft an derselben Adresse16 geführt hat;

- die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer ge-

meinsamer Kinder aufkommen muss;

b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a:

- die Kinder der verstorbenen Person, welche die Vorausset-

zungen von Artikel 76 nicht erfüllen oder, falls keine solchen

Kinder vorhanden sind,

- die Eltern oder, falls diese nicht mehr leben,

- die Geschwister;

c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a

und b die gesetzlichen Erben in der Rangfolge des Erbrechts, un-

ter Ausschluss des Gemeinwesens.

2bis Als "Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf

Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft an

__________

16 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2019

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derselben Adresse geführt hat", wird die Person betrachtet, die nicht

im Sinne von Artikel 95 ZGB mit dem Verstorbenen verwandt und

nicht verheiratet ist (weder mit dem Verstorbenen noch mit einer

anderen Person) 17.

3 Das Todesfallkapital wird grundsätzlich zu gleichen Teilen unter den

begünstigten Personen derselben Kategorie aufgeteilt. Die versicher-

te Person kann jederzeit auf einfache schriftliche Mitteilung an die

Pensionskasse:

a) eine Rangfolge festlegen oder die Aufteilung des Todesfallka-

pitals unter den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Begüns-

tigten abändern;

b) die Rangfolge unter den Begünstigten gemäss Absatz 2 Buch-

stabe b abändern, diese Begünstigten ganz oder teilweise

derselben Kategorie zuordnen und gegebenenfalls die Auftei-

lung des Todesfallkapitals zwischen den Begünstigten dersel-

ben Kategorie ändern;

c) die Rangfolge unter den Begünstigten gemäss Absatz 2 Buch-

stabe c abändern, diese Begünstigten ganz oder teilweise

derselben Kategorie zuordnen und gegebenenfalls die Auftei-

lung des Todesfallkapitals zwischen den Begünstigten dersel-

ben Kategorie ändern.

4 Hatte die verstorbene versicherte Person bei der Pensionskasse ei-

nen Vorbezug für die Wohneigentumsförderung getätigt, so wird

__________

17 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2019

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vorbehältlich des Artikels 19 des Reglements über die Wohneigen-

tumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Versi-

cherten der Pensionskasse des Staatspersonals die Hälfte des ent-

sprechenden Betrags vom Todesfallkapital abgezogen, wenn:

a) der vorbezogene Betrag aufgrund von Artikel 30d Absatz 1 BVG

nicht zurückbezahlt werden muss und

b) die für das Todesfallkapital begünstigte Person oder die das To-

desfallkapital begünstigten Personen Erben der verstorbenen ver-

sicherten Person sind.

5 Mit der Auszahlung eines Todesfallkapitals erlöschen künftige For-

derungen des Kapitalbegünstigten gegenüber der Pensionskasse18.

11. Waisenpension

Art. 76 Anspruchsberechtigte Person

1 Stirbt eine aktiv versicherte Person oder eine Person, die eine Inva-

liden- oder Alterspension bezieht, so hat jedes ihrer Kinder Anspruch

auf eine Waisenpension.

2 Anspruch auf eine Waisenpension haben auch die Pflegekinder der

verstorbenen Person, wenn diese für deren Unterhalt aufzukommen

hatte.

__________

18 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2017

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Art. 77 Beginn und Ende des Anspruchs

1 Die Waisenpension wird ab Beginn des Monats ausbezahlt, der dem

Monat folgt, in welchem der Anspruch auf Lohnzahlung, der An-

spruch auf Entschädigung aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen

Lohnausfallversicherung oder der Pensionsanspruch der verstorbe-

nen Person erlischt.

2 Der Anspruch auf die Pension erlischt mit dem Tod der Waise oder

mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollen-

dung des 25. Altersjahres für die Waise, die eine Lehre oder ein Stu-

dium absolviert, oder die zu mindestens 70 Prozent invalid ist und

zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch nicht in der Lage ist. Um

den Anspruch auf eine Fortsetzung der Pension über das 18. Lebens-

jahr hinaus zu bestimmen, stützt sich die Pensionskasse auf die Ren-

tenrichtlinien (RR) der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung.19

Art. 78 Höhe der Pension

1 Beim Tod einer aktiv versicherten Person beträgt die jährliche Wai-

senpension je Kind 20 Prozent der ganzen Invalidenpension, auf wel-

che die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. Beim Tod einer

Person, die eine Alters- oder Invalidenpension bezog, beträgt die

Waisenpension 20 Prozent der Pension, die die verstorbene Person

tatsächlich bezog. Wenn die Invaliden- oder Alterspension wegen

Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partner-

__________

19 Durch Beschluss des Vorstandes vom 30. Oktober 2018 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2019

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schaft herabgesetzt wurde, werden die neuen Kinderpensionen auf

der Grundlage der herabgesetzten Pension berechnet. Die Waisen-

pension entspricht mindestens 40 Prozent der maximalen AHV-

Rente. Dieses Minimum wird proportional zur Herabsetzung der Pen-

sion infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetrage-

nen Partnerschaft gekürzt20.

2 Vollwaisen haben Anspruch auf eine doppelte Pension. Dasselbe gilt

für Waisenkinder, deren Mutter oder Vater, sei es als aktiv versicher-

te oder eine Pension beziehende Person, im Zeitpunkt des Todes al-

leine und dauerhaft für den Unterhalt und die Ausbildung der Kinder

aufgekommen ist. Waren im Falle einer Vollwaise beide verstorbe-

nen Ehegatten bei der Pensionskasse versichert, so hat sie Anspruch

auf nur eine doppelte Pension.

6. KAPITEL

Austrittsleistung

Art. 79 Pflichten des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber hat der Pensionskasse unverzüglich die Daten der

versicherten Person, deren Dienstverhältnis aufgelöst wird, zu mel-

den. Gleichzeitig teilt er ihr mit, ob die Auflösung des Dienstverhält-

nisses oder die Änderung des Beschäftigungsgrades aus gesundheitli-

chen Gründen erfolgt ist.

2 Der Arbeitgeber meldet der Pensionskasse die Namen der versi-

cherten Personen, die geheiratet haben oder eine eingetragene

__________

20 Durch Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2017 geändert, in Kraft seit 1. Januar 2017

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Partnerschaft eingegangen sind, und die entsprechenden Daten. Die

Pensionskasse berechnet daraufhin die Austrittsleistung zum Zeit-

punkt der Heirat oder eingetragenen Partnerschaft, um im Falle der

Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft dem Ge-

richt deren Betrag mitteilen zu können.

Art. 80 Austritt aus der Pensionskasse

1 Wird das Dienstverhältnis vor Vollendung des 58. Altersjahres auf-

gelöst, so tritt die versicherte Person aus der Pensionskasse aus, so-

fern keiner der folgenden Fälle vorliegt:

a) die versicherte Person ist gemäss Artikel 19 von der Beitrags-

pflicht befreit;

b) die versicherte Person bezieht eine ganze Invalidenpension;

c) die versicherte Person bleibt der Pensionskasse als extern versi-

cherte Person angeschlossen (Artikel 9);

d) das Dienstverhältnis endet aufgrund des Todes der versicherten

Person.

2 Die versicherte Person, deren Dienstverhältnis zwischen dem voll-

endeten 58. Altersjahr und dem ordentlichen AHV-Rentenalter auf-

gelöst wird und die die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeits-

los gemeldet ist, tritt ebenfalls aus der Pensionskasse aus, sofern

nicht einer der in Absatz 1 Bst. a bis d aufgeführten Fälle vorliegt und

sich die versicherte Person nicht für die Alterspension entscheidet.

Die versicherte Person teilt der Pensionskasse ihre Wahl mit. Diese

kann von der versicherten Person Belege zur neuen Erwerbstätigkeit

oder zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung einfordern.

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3 Die versicherte Person, die aus der Pensionskasse austritt, hat An-

spruch auf eine Austrittsleistung.

4 Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Pensions-

kasse. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu

verzinsen. Überweist die Pensionskasse die fällige Austrittsleistung

nicht innert 30 Tagen nachdem sie die notwendigen Angaben erhal-

ten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 39 zu

bezahlen.

Art. 81 Höhe der Austrittsleistung

1 Die Höhe der Austrittsleistung entspricht dem nach dem System des

Beitragsprimats berechneten Altersguthaben.

2 Die Austrittsleistung gemäss FZG ist in allen Fällen gewährleistet.

Art. 82 Übertragung und Barauszahlung

1 Die Übertragung der Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrich-

tung, die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form und die

Barauszahlung werden durch das FZG geregelt; die Absätze 2 bis 7

bleiben vorbehalten.

2 Die versicherte Person, die die Barauszahlung der Austrittsleistung

verlangt, hat ein schriftliches Gesuch zu stellen und die folgenden Be-

lege beizubringen:

a) wenn sie die Schweiz endgültig verlässt:

- die Abmeldebescheinigung der Einwohnerkontrolle;

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55

- gegebenenfalls die Abmeldebescheinigung der zuständigen

Fremdenpolizeibehörde;

- die Wohnsitzbescheinigung im Ausland oder gleichwertige

Belege bezüglich des neuen Wohnsitzes;

b) wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt:

- die Beitragsverfügung der AHV-Ausgleichskasse, mit welcher

die versicherte Person als selbstständig erwerbend anerkannt

wird;

- die Erklärung der versicherten Person, dass sie keiner ande-

ren Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist.

3 Verlässt die versicherte Person die Schweiz endgültig, um in einem

Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen

Freihandelsassoziation (EFTA) Wohnsitz zu nehmen, und verlangt sie

bei Austritt aus der Pensionskasse die Barauszahlung des Altersgut-

habens nach Artikel 15 BVG, so muss sie zusätzlich zu den in Absatz 2

Bst. a aufgeführten Belegen eine Bescheinigung vorlegen, wonach sie

gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des neuen Wohnsitzstaates

nicht obligatorisch für die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert

ist. Sie hat zudem die Erklärung beizubringen, dass sie nicht in einem

anderen Mitgliedstaat der EU oder der EFTA obligatorisch für die Ri-

siken Alter, Tod und Invalidität versichert ist.

4 Liegt der in Absatz 3 beschriebene Tatbestand vor, nimmt die versi-

cherte Person jedoch Wohnsitz in einem Staat, der nicht Mitglied der

EU oder der EFTA ist, so hat sie zusätzlich zu den in Absatz 2 Buch-

stabe a aufgeführten Belegen die Erklärung beizubringen, dass sie in

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Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R

56

keinem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA obligatorisch für die Risi-

ken Alter, Tod und Invalidität versichert ist.

5 Verlässt die versicherte Person die Schweiz endgültig, um im Fürs-

tentum Liechtenstein Wohnsitz zu nehmen, so kann sie keine Baraus-

zahlung ihrer Austrittsleistung verlangen.

6 Die Barauszahlung an verheiratete oder in einer eingetragenen

Partnerschaft lebende versicherte Personen ist nur zulässig, wenn

der Ehegatte oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Ge-

gebenenfalls hat dieser zudem seine beglaubigte Unterschrift auf der

Erklärung anzubringen, welche die versicherte Person in Anwendung

von Absatz 2 Buchstabe b oder von Absatz 4 beibringt.

7 Der Wohnsitzbescheinigung im Ausland oder den gleichwertigen

Belegen bezüglich des neuen Wohnsitzes gemäss Absatz 2 Buchsta-

be a ist eine beglaubigte Übersetzung beizulegen, wenn sie nicht in

einer Amtssprache der Schweiz verfasst sind.

7. KAPITEL

Sanierungsmassnahmen

Art. 83 Grundsatz

Zeichnet sich infolge konjunktureller Umstände (ungünstige Entwick-

lung der Finanzmärkte, vorübergehende Überschäden usw.) eine Un-

terdeckung ab oder ist eine solche bereits eingetreten, so ergreift der

Vorstand in Absprache mit dem anerkannten Experten oder der an-

erkannten Expertin befristete Sanierungsmassnahmen im Sinne der

Artikel 84 bis 87. Zuvor sind sie dem Staatsrat zur Stellungnahme zu

unterbreiten.

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57

Art. 84 Unterdeckung

1 aufgehoben

2 Es besteht eine Unterdeckung, wenn der Deckungsgrad gemäss ge-

prüftem Jahresabschluss niedriger ist als der Deckungsgrad, auf den

der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Finanzierungsplan zum

selben Zeitpunkt verweist.

3 Eine Unterdeckung gilt als begrenzt, wenn diese mit grosser Wahr-

scheinlichkeit von der Pensionskasse innerhalb von fünf Jahren nach

der ersten Feststellung der Unterdeckung ohne Sanierungsmassnah-

men beseitigt werden kann.

4 In allen anderen Fällen von Unterdeckung wird diese als erheblich

bezeichnet.

Art. 85 Sanierungsmassnahmen

Wenn die Unterdeckung erheblich ist, kann der Vorstand der Pensi-

onskasse eine oder mehrere der folgenden Massnahmen vorsehen:

a) Minder- oder Nullverzinsung;

b) Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Beschränkung oder

Ablehnung von Verpfändung und Vorbezug zur Wohneigentums-

förderung;

c) Erhebung von befristeten Sanierungsbeiträgen. In diesem Fall

müssen die Arbeitgeberbeiträge mindestens der Summe der Ver-

sichertenbeiträge entsprechen. Sanierungsbeiträge sind in der

Austrittsleistung nicht enthalten;

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58

d) Die Erhebung von Beiträgen bei den Rentnern im Rahmen der

rechtlichen Möglichkeiten;

e) weitere Massnahmen.

Art. 86 Kompensation

aufgehoben

8. KAPITEL

Information

Art. 87 Information durch die Pensionskasse

a) Im Allgemeinen

1 Dem Arbeitgeber und seinem Personaldienst werden die gesetzli-

chen und reglementarischen Grundlagen der Pensionskasse (PKG und

Reglemente der Pensionskasse) in gedruckter Form und in genügen-

der Anzahl ausgehändigt. Zusätzliche Exemplare können gegen Be-

zahlung bezogen werden. Die betreffenden Grundlagen sind auch per

Internet zugänglich (www.pkspf.ch).

2 Der Arbeitgeber muss seinem bei der Pensionskasse aktiv versicher-

ten Personal die wesentlichen Informationen zum Recht der berufli-

chen Vorsorge erteilen. Er verpflichtet sich gegenüber der Pensions-

kasse, genügend ausgebildetes Personal zur Verfügung zu stellen.

3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle von der Pensionskasse emp-

fangenen Informationen unverzüglich und vollständig an das aktiv

versicherte Personal weiterzuleiten.

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Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R

59

4 Die Pensionskasse haftet nur für Informationen und Unterlagen, die

sie selber verfasst und ausgehändigt hat.

5 Die Information der eine Pension beziehenden und der externen

versicherten Personen obliegt der Pensionskasse.

Art. 88 b) Versicherungsausweis und Informationen zur Pensions-

kasse

1 Die versicherten Personen erhalten jedes Jahr einen Versicherungs-

ausweis, welcher insbesondere Auskunft über die versicherten Leis-

tungen, den versicherten Lohn, den Arbeitnehmer-Beitragssatz sowie

die Höhe der Austrittsleistung gibt. Auf Ersuchen hin teilt die Verwal-

tung den versicherten Personen all ihre persönlichen Daten und Ein-

kaufsmöglichkeiten mit.

2 Darüber hinaus informiert die Pensionskasse die versicherten Per-

sonen jedes Jahr über die Organisation und die Finanzierung der Pen-

sionskasse sowie über die Zusammensetzung des Vorstands.

3 Auf Anfrage hin händigt die Pensionskassen den versicherten Per-

sonen die Jahresrechnung und den Jahresbericht aus. Ebenso gibt sie

auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versiche-

rungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die De-

ckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Finanzie-

rungsgrad und den Deckungsgrad gemäss Bundesgesetzgebung.

Art. 89 c) Im Freizügigkeitsfall

1 Im Freizügigkeitsfall erstellt die Pensionskasse zuhanden der versi-

cherten Person eine Abrechnung über die Austrittsleistung. Diese Ab-

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60

rechnung gibt Auskunft über die Höhe der Austrittsleistung sowie die

Höhe des Mindestbetrages gemäss FZG.

2 Die Pensionskasse erstellt ein Formular, welches der versicherten

Person alle Übertragungs- und Auszahlungsformen gemäss den Arti-

keln 3 bis 5 FZG angibt. Die versicherte Person teilt der Pensionskas-

se die massgebende Übertragungs- oder Auszahlungsform mit.

Art. 90 d) Im Falle eines Vorbezugs

Die Information im Falle eines Vorbezugs ist im Reglement über die

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ge-

regelt.

Art. 91 e) Im Falle einer Unterdeckung

Bei Unterdeckung informiert die Pensionskasse die Aufsichtsbehör-

de, die Arbeitgeber, die aktiv versicherten sowie die eine Pension be-

ziehenden Personen über das Ausmass und die Ursachen der Unter-

deckung sowie die ergriffenen Sanierungsmassnahmen.

Art. 92 Mitteilung durch den Arbeitgeber

Die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers sind in den Artikeln 14, 55

und 79 geregelt.

Art. 93 Mitteilung durch die versicherte Person oder deren Hin-

terbliebene

1 Die versicherte Person oder deren Hinterbliebene müssen der Pen-

sionskasse jederzeit und wahrheitsgemäss die für die Versicherung

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61

relevanten Tatsachen mitteilen und die zur Feststellung ihrer Ansprü-

che notwendigen Unterlagen übergeben. Sie haben der Pensionskas-

se jede neue für die Versicherung massgebende Tatsache (Heirat,

Tod der leistungsbeziehenden Person, Revision der IV-Rente usw.)

unverzüglich und unaufgefordert zu melden.

2 Die Pensionskasse kann ihre Leistungen ohne Nachzahlungspflicht

aussetzen oder die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

verlangen, wenn die versicherten Personen oder die leistungsbezie-

henden Personen ihren Melde- und Auskunftspflichten nicht oder

nur ungenügend nachgekommen sind.

9. KAPITEL

Versicherungstechnische Regeln

Art. 94 Versicherungstechnische Passiven

Der Vorstand verabschiedet ein Reglement über die versicherungs-

technischen Passiven, welches unter anderem die Methode zur Be-

stimmung der Deckungskapitalien sowie die Zusammensetzung, die

Bildung und die Verwendung der technischen Reserven regelt.

Art. 95 Versicherungstechnische Grundlagen21

aufgehoben

__________

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62

10. KAPITEL

Verwaltungskosten

Art. 96

Der Vorstand erlässt in einem separaten Reglement Bestimmungen

zu den Verwaltungskosten und den Gebühren für Sonderleistungen.

11. KAPITEL

Übergangsbestimmungen

Art. 97 Einkauf

Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Ein-

kaufsamortisationen fallen weg. Der versicherten Person wird die

Summe der versicherten Löhne per 31.12.2019 nach versicherungs-

technischen Berechnungen auf der Grundlage der fehlenden monat-

lichen Zahlungen gekürzt, es sei denn, sie zahlt den Restbetrag.

Art. 98 Kürzung der zukünftigen Alters-, Invaliden- und Hinterlas-

senenpensionen der Universitätsprofessoren und ihrer

Hinterlassenen

1 Universitätsprofessoren können sich bis zum Tag einkaufen, an dem

sie Anspruch auf eine Alterspension haben.

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63

Art. 99 Alterspensionen

Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Alters-

pensionen werden gemäss den bei Beginn des Anspruchs geltenden

Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen Bestimmungen des Kapi-

tels 5 und die Bestimmungen des Kapitels 7 des vorliegenden Regle-

ments bleiben vorbehalten.

Art. 100 AHV-Überbrückungsrente und AHV-Vorschuss

Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden AHV-

Überbrückungsrenten und AHV-Vorschüsse werden gemäss den bei

Beginn des Anspruchs geltenden Bedingungen ausbezahlt.

Art. 101 Pensionierten-Kinderpensionen

Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Pensi-

onierten-Kinderpensionen werden bis zum Ende des Anspruchs nach

Artikel 50 des vorliegenden Reglements gemäss den bei Beginn des

Anspruchs geltenden Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen

Bestimmungen des Kapitels 5 und die Bestimmungen des Kapitels 7

des vorliegenden Reglements bleiben vorbehalten.

Art. 102 Invalidenpensionen

1 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Inva-

lidenpensionen werden bis zum Tod der versicherten Person gemäss

den bei Beginn des Anspruchs geltenden Bedingungen ausbezahlt.

Die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitels 5 und die Bestimmun-

gen des Kapitels 7 des vorliegenden Reglements bleiben vorbehalten.

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64

2 Wenn der Invaliditätsgrad für dieselbe gesundheitliche Beeinträch-

tigung bei der Revision einer laufenden Pension variiert, so richtet

sich die entsprechende Anpassung der Pension nach dem Reglement,

welches zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur-

sache zur Invalidität geführt hat, gültig war.

3 Bei einer Änderung des Invaliditätsgrades aufgrund einer neuen ge-

sundheitlichen Beeinträchtigung wird die entsprechende Anpassung

der laufenden Pension nach dem vorliegenden Reglement bestimmt.

Art. 103 Invaliden-Kinderpensionen

1 Anspruchsberechtigte, deren Anspruch auf eine Invalidenpension

vor dem 1. Januar 2012 entstanden ist, erhalten keine Invaliden-

Kinderpension.

2 Die laufenden Invaliden-Kinderpensionen bei Inkrafttreten der Än-

derungen des vorliegenden Reglements mit Wirkung auf den 1. Janu-

ar 2021 werden bis zum Ende des Anspruchs nach Artikel 63 des vor-

liegenden Reglements gemäss den bei Beginn des Anspruchs gelten-

den Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen Bestimmungen des

Kapitels 5 und die Bestimmungen des Kapitels 7 des vorliegenden

Reglements bleiben vorbehalten.

Art. 104 Waisenpensionen

Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Wai-

senpensionen werden bis zum Ende des Anspruchs nach Artikel 77

Absatz 2 des vorliegenden Reglements gemäss den bei Beginn des

Anspruchs geltenden Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen

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65

Bestimmungen des Kapitels 5 und die Bestimmungen des Kapitels 7

des vorliegenden Reglements bleiben vorbehalten.

1 aufgehoben

Art. 105bis Scheidung und gerichtliche Auflösung einer

eingetragenen Partnerschaft

Die Pensionskasse erlässt eine Richtlinie betreffend die Auswirkun-

gen einer Scheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetrage-

nen Partnerschaft auf laufende Pensionen, insbesondere auf laufen-

de Invalidenpensionen.

Art. 105ter Höhe des Ausgleichsbetrags

1 Beim Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat schreibt die Pen-

sionskasse einen Ausgleichsbetrag auf dem Altersguthaben von allen

aktiven Versicherten gut, die:

a) Älter als 50 Jahre sind (Variante 1) / älter als 45 Jahre sind

(Variante 2) und;

b) die am 31. Dezember 2018 in der Kasse versichert waren.

2 Der Ausgleichsbetrag entspricht dem einmaligen Betrag, der per 31.

Dezember 2018 dem Altersguthaben der versicherten Person gutge-

schrieben werden müsste, um die Auswirkungen des Primatwechsels

auf die Alterspension zu mildern. Dieser Betrag wird durch den Ver-

gleich der geplanten Alterspension im Alter von 64 Jahren im vorhe-

rigen, nach dem Leistungsprimat geführten Vorsorgeplan mit der zu

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66

erwartenden Alterspension im gleichen Alter des Standardplans er-

mittelt.

3 Der Ausgleich erfolgt in der folgenden Form:

a) Mit einem Betrag für über 50 Jahre (Variante 1) / 45 Jahre

(Varianten 2 und 3) alte versicherte Personen, der es ermög-

licht, zum Zeitpunkt des Planwechsels den Verlust der mit

dem alten Pensionsplan für das Alter 64 erwarteten Alters-

pension auf 11,5% (Variante 1) / 13% (Variante 2) / 15% (Va-

riante 3) zu beschränken;

b) Mit einem Betrag für 55 bis 64 Jahre alte versicherte Perso-

nen, der es ermöglicht, die Differenz zwischen der mit dem

alten Pensionsplan für das Alter 64 erwarteten Alterspension

und der mit dem neuen Pensionsplan für das Alter 64 erwar-

teten Alterspension um 10% pro Jahr zu reduzieren.

4 Der Ausgleichsbetrag wird mit den am 31. Dezember 2018 gültigen,

auf den 31. Dezember 2020 projizierten Parametern berechnet. Der

versicherten Person wird der höhere der beiden in Absatz 3 festge-

legten Beträge individuell gutgeschrieben.

5 Der Ausgleichsbetrag wird ab dem 1. Januar 2021 über einen Zeit-

raum von zehn Jahren in Schritten von 10% pro Jahr ((oder 1/120

pro Monat) erworben. Im Falle eines Austritts aus der Pensionskasse

vor einem Versicherungsfall wird der bereits erworbene Ausgleichs-

betrag für die Berechnung der Austrittsleistung berücksichtigt. Im

Falle einer vorzeitigen Pensionierung wird der ganze Ausgleichsbe-

trag sofort erworben.

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67

6 Für die Versicherten der Staatsgewalt beträgt das Projektionsalter

für den Vergleich der Alterspension sowie das Bezugsalter für den

Entschädigungsbetrag 60 statt 64 Jahre.

12. KAPITEL

Schlussbestimmungen

Art. 105 Änderung 22

1 Der Vorstand kann dieses Reglement jederzeit ändern.

2 Im Internet wird möglichst rasch die jeweils aktuelle Fassung dieses

Reglements publiziert.

Art. 106 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar ?? in Kraft.

Der Präsident: Ein Vorstandsmitglied:

G. GODEL G. MUTRUX

__________

22 Durch Beschluss des Vorstandes vom 22. März 2012 eingefügt, in Kraft seit 1. Januar 2012

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68

Inhaltsverzeichnis

1. KAPITEL Gegenstand .................................................................... 1

2. KAPITEL Versicherter Personenkreis 2

3. KAPITEL Berechnungsgrundlagen 6

4. KAPITEL Beiträge und Einkäufe Finanzierung 9

1. Gemeinsame Bestimmungen ............................................. 9

2. Beiträge ............................................................................ 10

3. Einkauf .............................................................................. 15

5. KAPITEL Leistungen 22

1. Gemeinsame Bestimmungen ........................................... 22

2. Alterspension .................................................................... 29

3. Pensionierten-Kinderpension ........................................... 31

4. AHV-Vorschuss ................................................................. 32

5. Invalidenpension ................................................................. 35

6. Invaliden-Kinderpension .................................................. 39

7. Provisorische Invalidenpension ........................................ 40

8. Vorschuss auf die IV-Rente ............................................... 43

9. Ehegattenpension oder Pension für eingetragene Partner44

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69

10. Todesfallkapital ................................................................ 47

11. Waisenpension ................................................................. 50

6. KAPITEL Austrittsleistung 52

7. KAPITEL Sanierungsmassnahmen 56

8. KAPITEL Information 58

9. KAPITEL Versicherungstechnische Regeln 61

10. KAPITEL Verwaltungskosten 62

11. KAPITEL Übergangsbestimmungen 62

Art. 105bis Scheidung und gerichtliche Auflösung einer

eingetragenen Partnerschaft 65

12. KAPITEL Schlussbestimmungen 67

Technische Anhänge

Umwandlungssätze:

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70

Rücktrittsalter Umwandlungssatz

58 4.51%

59 4.61%

60 4.73%

61 4.85%

62 4.97%

63 5.11%

64 5.25%

65 5.40%

66 5.56%

67 5.73%

68 5.91%

69 6.11%

70 6.33%

Einkaufstabelle

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71

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72

Vorfinanzierungstabelle für die vorzeitige Pensionierung

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Pensionskasse des Staatspersonals, Pensionsplan – R

73

Homme Femme

18 0.0% 0.0%

19 0.0% 0.0%

20 0.0% 0.0%

21 0.0% 0.0%

22 248.6% 248.6%

23 253.5% 253.5%

24 258.6% 258.6%

25 263.8% 263.8%

26 269.1% 269.1%

27 274.4% 274.4%

28 279.9% 279.9%

29 285.5% 285.5%

30 291.2% 291.2%

31 297.1% 297.1%

32 303.0% 303.0%

33 309.1% 309.1%

34 315.2% 315.2%

35 321.5% 321.5%

36 328.0% 328.0%

37 334.5% 334.5%

38 341.2% 341.2%

39 348.0% 348.0%

40 355.0% 355.0%

41 362.1% 362.1%

42 369.4% 369.4%

43 376.7% 376.7%

44 384.3% 384.3%

45 392.0% 392.0%

46 399.8% 399.8%

47 407.8% 407.8%

48 415.9% 415.9%

49 424.3% 424.3%

50 432.8% 432.8%

51 441.4% 441.4%

52 450.2% 450.2%

53 459.2% 459.2%

54 468.4% 468.4%

55 477.8% 477.8%

56 487.4% 487.4%

57 497.1% 497.1%

58 507.0% 507.0%

59 427.7% 427.7%

60 342.4% 342.4%

61 258.2% 258.2%

62 175.0% 175.0%

63 86.9% 86.9%

64 0.0% 0.0%

65 0.0% 0.0%

66 0.0% 0.0%

67 0.0% 0.0%

68 0.0% 0.0%

69 0.0% 0.0%

70 0.0% 0.0%

Age LPP

Préfinancement retraite

anticipée

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1

ÄNDERUNGEN des Reglements vom 22. September 2011

über den Pensionsplan der Pensionskasse des Staatspersonals

(RPP)

Version vom 29.11.2018, die stark von den Anpassungen des PKG abhängt

Gelb unterlegt die geplanten Änderungen des RPP, welche laut Beschluss der Pensionskasse am

1. Januar 2019 in Kraft treten, ungeachtet des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderungen im PKG.

Spalte «Stand»:

Sämtlicher Text in der Spalte «neuer Text» ist im Reglementsentwurf Nr. 9 vom 29.11.2018 1:1

enthalten.

OK = am 30.10.2018 beschlossen

E = Entscheid nötig

E? = eventuell Entscheid nötig

D/E = Diskussion und Entscheid nötig

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2

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Beginn und

Ende der

Versicherung

4 2 Die Versicherung endet mit Auflösung des

Dienstverhältnisses, sofern die austretende

Person nicht eine Alters-, oder Invaliden- oder

Hinterlassenenleistung der Pensionskasse

bezieht, spätestens aber mit Vollendung des 70.

Altersjahres. Die Artikel 19 und 20 bleiben

vorbehalten.

2 Die Versicherung endet mit Auflösung des

Dienstverhältnisses, sofern die austretende Person

nicht eine Alters-, oder Invalidenleistung der

Pensionskasse bezieht, spätestens aber mit

Vollendung des 70. Altersjahres. Die Artikel 19

und 20 bleiben vorbehalten.

Der Bezug von Hinterlassenenleistungen hat

nichts mit der austretenden versicherten

Person zu tun, sondern ist die Folge des

Todesfalls einer anderen Person.

D/E

3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die

ausgetretene Person jedoch während 30 Tagen

nach Auflösung des Dienstverhältnisses bei der

Pensionskasse versichert. Wird vorher bei einer

neuen Vorsorgeeinrichtung ein

Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue

Vorsorgeeinrichtung zuständig.

3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die

ausgetretene Person jedoch während eines Monats

nach Auflösung des Dienstverhältnisses bei der

Pensionskasse versichert. Wird vorher bei einer

neuen Vorsorgeeinrichtung ein

Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue

Vorsorgeeinrichtung zuständig.

Anpassung an den gesetzlichen Text (Art. 10

BVG)

Im BVG heisst es «Auflösung des

Versicherungsverhältnisses». Anpassen?

Aufgrund der 15er-Regel sind die beiden

Daten nicht immer identisch!

D/E

Übertritt vom

BVG-Plan in

den

Pensionsplan

5 2 Das zum Zeitpunkt des Übertritts im BVG-

Plan erworbene Altersguthaben wird im

Pensionsplan für den Einkauf verwendet. Für

den Einkauf gelten die Bestimmungen des

vorliegenden Reglements.

2 Das zum Zeitpunkt des Übertritts im BVG-Plan

erworbene Altersguthaben wird zu den

Bestimmungen des vorliegenden Reglements in

den Pensionsplan übertragen.

Im System des Beitragsprimats werden

Altersguthaben auf eine neue

Vorsorgeeinrichtung übertragen -

redaktionelle Änderung.

OK

Gesundheits-

fragebogen

und ärztliche

Eintrittsunter-

suchung

a) Pflichten

6 1 Vor der Aufnahme in den Pensionsplan muss

die zu versichernde Person einen

Gesundheitsfragebogen ausfüllen.

2 Die Anstellungsbehörde stellt der zu

versichernden Person den

Gesundheitsfragebogen der Pensionskasse zu.

3 Der Gesundheitsfragebogen ist von der zu

versichernden Person auszufüllen und der

Aufgehoben Die Gesundheitsuntersuchungen und die

Vorbehalte werden gestrichen. In einem

System, in dem Risikoleistungen befristet

(und nicht mehr lebenslänglich) und

entsprechend einer Risikoprämie gezahlt

werden, ist die Aufrechterhaltung des

ärztlichen Gesundheitsfragebogens und der

ärztlichen Eintrittsuntersuchung für die

Aufnahme in die Kasse nicht mehr

OK

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3

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der

Pensionskasse (der Vertrauensarzt) zu

übergeben. Der Vertrauensarzt kann, sofern er es

für notwendig erachtet, eine ärztliche

Eintrittsuntersuchung anordnen.

4 Die Untersuchung kann durch eine

Allgemeinpraktikerin oder einen

Allgemeinpraktiker, eine Internistin oder einen

Internisten oder eine Chirurgin oder einen

Chirurgen erfolgen, der oder die in der Schweiz

als selbständige Ärztin oder selbständiger Arzt

zugelassen ist, gegebenenfalls auf der Grundlage

von Angaben der behandelnden Ärztin oder des

behandelnden Arztes. Der Vertrauensarzt kann

Ausnahmen gestatten.

5 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der mit der

Behandlung beauftragt ist, übergibt das Ergebnis

der Untersuchung dem Vertrauensarzt.

gerechtfertigt.

b) Beurteilung

des

Gesundheits-

zustandes

7 1 Der Vertrauensarzt beurteilt anhand des

Gesundheitsfragebogens oder der ärztlichen

Eintrittsuntersuchung den Gesundheitszustand

der versicherten Person und deren Fähigkeit, die

vorgesehene Tätigkeit auszuüben. Er teilt seine

Beurteilung der versicherten Person, dem

Arbeitgeber und der Pensionskasse mit.

2 Weist die versicherte Person ein erhöhtes

Gesundheitsrisiko auf, so informiert der

Vertrauensarzt sie mit eingeschriebenem Brief

über dieses Risiko und, falls er es für notwendig

Aufgehoben Gleich wie oben. Die Beurteilung des

Gesundheitszustands kann vom Arbeitgeber

aufrechterhalten werden. Diese Frage wird

künftig jedoch in den

Personalbestimmungen geregelt und nicht

mehr im Reglement der Kasse.

OK

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4

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

erachtet, über dessen Ursachen.

3 Liegt ein erhöhtes Gesundheitsrisiko vor, so

kann die Pensionskasse für die vom

Vertrauensarzt mitgeteilten Invaliditäts- und

Todesfallrisiken gesundheitliche Vorbehalte

anbringen. Sie setzt die versicherte Person über

die angebrachten gesundheitlichen Vorbehalte

mit eingeschriebenem Brief in Kenntnis und

informiert diese über die Auswirkungen der

gesundheitlichen Vorbehalte auf die

reglementarischen Leistungen.

4 Der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten

Eintrittsleistung erworben wird (Art. 23 Abs. 1

Bst. a), darf nicht durch einen neuen

Gesundheitsvorbehalt geschmälert werden. Die

bei der früheren Vorsorgeeinrichtung

abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die

neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die

versicherte Person günstigere Bedingungen der

Pensionskasse gehen vor.

c) Kosten der

ärztlichen

Untersuchung

8 Die Honorarrechnungen der Ärztinnen oder

Ärzte, die die Untersuchung vorgenommen

haben, und die übrigen im direkten

Zusammenhang mit der ärztlichen Untersuchung

stehenden Kosten oder Honorare werden je

hälftig vom Arbeitgeber und der Pensionskasse

getragen.

Aufgehoben Siehe oben. OK

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5

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

b)

Koordinations

abzug

12

2 Bei Teilzeitbeschäftigung im Dienste des

Arbeitgebers wird der Koordinationsabzug mit

dem Beschäftigungsgrad multipliziert.

2 Bei Teilzeitbeschäftigung wird der

Koordinationsabzug mit dem Beschäftigungsgrad

multipliziert.

Der Zusatz ist nicht nötig. E

4. Ka-

pitel

Beiträge und Einkäufe Finanzierung Im System des Beitragsprimats sprechen wir

über die Finanzierung von Leistungen, die

insbesondere Beiträge und Einkäufe

umfasst.

OK

b) Fälligkeit

der Beiträge

15 2 Der Arbeitgeber zieht die

Arbeitnehmerbeiträge (Beiträge und monatliche

Einkaufs-Amortisationsraten) direkt vom Lohn

ab.

2 Der Arbeitgeber zieht die Arbeitnehmerbeiträge

direkt vom Lohn ab.

Löschen, da es keine monatlichen

Amortisationen von Einkäufen mehr gibt.

E

Finanzmittel 16a Art. 16a d) Finanzmittel

Die Kasse wird finanziert durch:

- Beiträge der versicherten Person;

- Beiträge des Arbeitgebers;

- Einlagen und Einkäufe, inklusive eingebrachte

Eintrittsleistungen;

- Zuwendungen und Einlagen des Arbeitgebers;

- Vermögenserträge.

Diese Bestimmung beschreibt die

verschiedenen möglichen

Finanzierungsquellen für die Leistungen.

OK

Höhe 17 1 Der der Pensionskasse geschuldete Beitrag

beträgt 25.9 Prozent des versicherten Lohns,

wovon 10,66 Prozent die versicherte Person und

15,24 Prozent der Arbeitgeber trägt.

1 Nach Massgabe von Artikel 13 PKG beträgt der

der Pensionskasse geschuldete Beitrag

25.9 Prozent des versicherten Lohns, wovon

10,66 Prozent die versicherte Person und

15,24 Prozent der Arbeitgeber trägt. Artikel 30e

PKG bleibt vorbehalten. Wählt die versicherte

Person einen der zusätzlich zur Auswahl

Der Beitrag der versicherten Person und des

Arbeitgebers ist in Artikel 13 PKG

festgelegt. Abhängig von der schliesslich

gewählten Variante kann der Beitrag

unterschiedlich sein. Artikel 17 Abs. 1 RPP

behält sich daher ausdrücklich Artikel 30e

PKG vor, der eine Reduktion des vom

OK

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6

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

stehenden Vorsorgepläne, so geht der

Beitragszuschlag vollständig ihren Lasten.

Arbeitgeber zu leistenden Beitrags festlegt.

Darüber hinaus sieht das PKG die

Möglichkeit vor, verschiedene Pläne

einzuführen: Die Kasse legt in ihrem

Reglement fest, dass diese Auswahl

ausschliesslich auf Kosten der versicherten

Person erfolgen muss.

Redaktionnelle Anpassung

2 Der gesamte Beitrag setzt sich aus einem

Beitrag zur Finanzierung des Ruhestands, dem

Risikobeitrag für Tod und Invalidität sowie den

Beiträgen an die Verwaltungskosten und den

Sicherheitsfonds BVG zusammen.

2 Der gesamte Beitrag setzt sich aus der

Finanzierung der Altersgutschriften, dem

Risikobeitrag für Tod und Invalidität, der

Kapitalaufstockung der Pensionskasse sowie den

Beiträgen an die Verwaltungskosten und den

Sicherheitsfonds BVG zusammen.

Im System des Beitragsprimats umfasst der

Beitrag "Altersgutschriften" gemäss der

geltenden Terminologie (siehe Artikel 15

BVG). Mit dem Gesamtbeitrag soll aber

auch die Kasse rekapitalisiert werden.

OK

3 Für Arbeitnehmende, die nur für die Risiken

Tod und Invalidität versichert sind, beträgt der

der Pensionskasse geschuldete Beitrag 2,4

Prozent des versicherten Lohns. Die Aufteilung

zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten

Person erfolgt im gleichen Verhältnis wie in

Absatz 1 vorgesehen.

3 Für Arbeitnehmende, die nur für die Risiken

Tod und Invalidität versichert sind, beträgt der der

Pensionskasse geschuldete Beitrag 1,9 Prozent

des versicherten Lohns. Die Aufteilung zwischen

dem Arbeitgeber und der versicherten Person

erfolgt im selben Verhältnis wie in Absatz 1

vorgesehen.

Die Risikoprämie reduziert sich angesichts

der aktuellen Tarife um 0,5%.

OK

Variante 3 « steigende Skala »

1 Im Pensionsplan beträgt der Beitrag der

versicherten Person 10,66 Prozent des

versicherten Lohns. Der Beitrag des Arbeitgebers

richtet sich nach versicherten Lohn und dem

BVG-Alter der versicherten Person und dem

Diese Variante entspricht textlich Artikel 13

PKG, « Variante 3 – steigende Skala ». Der

Vorbehalt bezüglich Artikel 30e PKG wird

nicht übernommen, da es sich nur um

Variante 3 handelt.

OK

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7

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Prozentsatz der nachstehenden Tabelle:

BVG-

Alter

Beitrag des

Arbeitgebers

22-34 11,52 %

35-44 13,38 %

45-54 16,13 %

55-70 18,88 %

1bis Bietet die Pensionskasse in Anwendung von

Artikel 7 Absatz 2 unterschiedliche

Vorsorgepläne an, so geht der entsprechende

Zusatzbeitrag vollständig zu Lasten der

versicherten Person.

Arbeitsunfä-

higkeit und

Befreiung von

Beitragszah-

lungen

19 Im Artikel wird präzisiert, dass es sich auch

um die Befreiung von Beitragszahlungen

handelt.

OK

1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,

Schwangerschaft oder Unfall ist der gesamte

Beitrag geschuldet, bis der Anspruch auf Lohn

oder auf das von einer vom Arbeitgeber

1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,

Schwangerschaft oder Unfall ist der gesamte

Beitrag geschuldet, bis der Anspruch auf Lohn

erschöpft ist oder bis zum Auszahlungsbeginn des

Durch die Einführung einer befristeten

Invalidenpension muss die Befreiung der

Beitragszahlung angepasst werden. Der

Beitrag wird bei der Gehaltszahlung durch

den Arbeitgeber fällig oder ab Beginn der

OK

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8

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

abgeschlossenen Lohnausfallversicherung

ausbezahlte Taggeld erschöpft ist. spätestens

aber bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses.

Taggelds einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen

Lohnausfallversicherung.

Zahlung der vom Arbeitgeber

abgeschlossenen

Erwerbsausfallentschädigung, unabhängig

vom Vorhandensein eines

Dienstverhältnisses.

3 Hat die versicherte Person bei der IV kein

Leistungsgesuch eingereicht, so dauert die

Beitragsbefreiung ab dem Ende des Lohn- oder

Taggeldanspruchs längstens ein Jahr.

3 Hat die versicherte Person bei der IV kein

Leistungsgesuch eingereicht, so dauert die

Befreiung von Beitragszahlungen ab dem Ende

des Lohn- oder Taggeldanspruchs längstens ein

Jahr.

Redaktionnelle Änderung OK

4 Während der Beitragsbefreiung erhöht sich die

Summe der versicherten Löhne monatlich um

den Betrag des versicherten Lohnes vor der

Befreiung, bezogen auf eine 100-prozentige

Tätigkeit und multipliziert mit dem

durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der

letzten zwölf Monate tatsächlich ausgeübter

Erwerbstätigkeit. Bei einer teilweisen

Arbeitsunfähigkeit wird der so berechnete

Betrag proportional gekürzt.

4 Die versicherte Person und der Arbeitgeber sind

von der Beitragszahlung bis zur Invalidität, zum

Todesfall oder der Pensionierung befreit, auf

jeden Fall bis spätestens zum ordentlichen AHV-

Rentenalter. Bei den zur Auswahl stehenden

Vorsorgeplänen ist nur der Beitrag für den

Standardplan beitragsbefreit, ohne Einbezug des

von der versicherten Person gewählten

Beitragszuschlags.

Die Kasse gewährt der versicherten Person

und dem Arbeitgeber die Beitragsbefreiung

im Standardplan bis zum ordentlichen

Rentenalter gemäss AHVG. Der

Zusatzbeitrag für einen gewählten

Vorsorgeplan geht immer zu Lasten der

versicherten Person.

Redaktionelle Anpassung.

OK

5 Im Falle einer Beitragsbefreiung wird das

Altersguthaben der versicherten Person längstens

bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-

Rentenalter durch die Pensionskasse weiter

geäufnet.

Die Befreiung von der Beitragszahlung ist

eine Leistung in dem Sinne, dass die Kasse

anstelle des Arbeitgebers und des

Versicherten die Beitragszahlung übernimmt

und die entsprechenden Kosten im

Risikobeitrag enthalten sind.

Redaktionelle Anpassung.

OK

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9

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

b) Beitrags-

zahlungen

21 5 Während der vorübergehenden Einstellung ist

die Versicherungsdeckung auf die Risiken Tod

und Invalidität beschränkt. Der Beitrag beträgt

3.4 Prozent des versicherten Lohns. Erfolgt die

vorübergehende Lohneinstellung wegen

Schwangerschaft oder Mutterschaft und

übernimmt der Arbeitgeber weiterhin seinen

Beitragsteil, so bleibt die vollständige

Versicherungsdeckung bestehen; diesfalls muss

auch die die versicherte Person weiterhin ihren

Beitragsteil gemäss Artikel 17 leisten.

5 Während der vorübergehenden Einstellung ist

die Versicherungsdeckung auf die Risiken Tod

und Invalidität beschränkt. Der Beitrag beträgt 1,9

Prozent des versicherten Lohns. Erfolgt die

vorübergehende Lohneinstellung wegen

Schwangerschaft oder Mutterschaft und

übernimmt der Arbeitgeber weiterhin seinen

Beitragsteil, so bleibt die vollständige

Versicherungsdeckung bestehen und die

versicherte Person muss weiterhin ihren

Beitragsteil gemäss Artikel 17 leisten.

Während einer vorübergehenden Einstellung

von Gehaltszahlungen, beispielsweise

während eines unbezahlten Urlaubs, sind nur

Risikobeiträge fällig. Zum aktuellen Tarif

beträgt der Beitragssatz 1,9%.

Redaktionelle Anpassung.

OK

6 Kauft sich die versicherte Person binnen zwei

Jahren nach Ende der vorübergehenden

Lohneinstellung für diese Dauer ein, so ist keine

ärztliche Untersuchung erforderlich, wenn der

Einkauf in Form einer Bareinzahlung erfolgt.

Aufgehoben. Die Regelungen zum Gesundheitsvorbehalt

entfallen. Der «Einkauf des unbezahlten

Urlaubs» unterliegt den allgemein gültigen

Bestimmungen zum Einkauf. Somit kann der

Absatz ersatzlos aufgehoben werden.

E

Alters-

gutschriften

21a 1 Die Altersgutschriften werden jährlich in

Prozent des versicherten Jahreslohns berechnet.

2 Die angewandten Gutschriftssätze sind in der

nachstehenden Tabelle aufgeführt:

3 Die versicherte Person kann den Vorsorgeplan

jedes Jahr auf den 1. Januar des Folgejahres

ändern. Sie muss ihre Wahl mindestens drei

Monate vor dem 1. Januar, d.h. spätestens bis am

30. September, bekannt geben.

In diesem neuen Artikel werden die

Gutschriftssätze nach dem von der

versicherten Person gewählten Vorsorgeplan

festgelegt.

Redaktionelle Anpassung.

OK

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10

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Einkauf 22 1 Der Einkauf erhöht die Summe der

versicherten Löhne und verbessert damit die

versicherten Leistungen.

1 Einkaufsbeiträge sind zusätzliche Beiträge, die

der Versicherte oder der Arbeitgeber jedes Jahr

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit

oder ohne Unterstützung der versicherten Person

leisten kann. Die Pensionskasse akzeptiert

maximal zwei jährliche Zahlungen im Rahmen

eines Einkaufs. Bei darüberhinausgehenden

Zahlungen ist sie berechtigt, eine

Bearbeitungsgebühr zu erheben.

Diese Bestimmung definiert den freiwilligen

Einkauf im System des Beitragsprimats.

Redaktionelle Anpassung.

D/E

2 Der Einkauf darf die anwartschaftliche

Alterspension per vollendetem 62. Altersjahr

nicht auf mehr als 70 Prozent des letzten

versicherten Lohnes erhöhen.

2 Einkaufsbeträge werden dem obligatorischen

und dem überobligatorischen Teil des

Altersguthabens anteilig zugeordnet.

Der freiwillige Einkauf wird dem

obligatorischen und dem

überobligatorischen Teil des

Altersguthabens anteilig zugeordnet, was für

die versicherte Person insbesondere bei

einem Austritt vorteilhaft ist.

Redaktionelle Anpassung.

OK

3 Der Einkauf kann bis zum Tag erfolgen, an

dem die versicherte Person die Alterspension

erhält, jedoch spätestens bis zur Vollendung des

67. Altersjahrs.

3 Der Einkauf kann bis zum Tag vor der

Entstehung des Anspruchs der versicherten

Person auf eine Alterspension erfolgen, jedoch

längstens bis zur Vollendung des 67. Altersjahrs.

Art. 98 bleibt vorbehalten.

Das Altersguthaben kann nach der

Auszahlung der Alterspension nicht weiter

geäufnet werden, in jedem Fall jedoch nur

bis zum vollendeten 67. Altersjahr

(vorbehältlich bestimmter

Universitätsprofessoren) aus Gründen der

steuerlichen Begrenzung des

Alterskapitalbezugs (Artikel 98).

Redaktionelle Anpassung.

OK

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11

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Bildung 23 1 Der Einkauf wird gebildet durch:

a) die Austrittsleistung von der Vorsorgeeinrichtung, der die versicherte Person vorher angeschlossen war;

b) den Rückkaufswert einer Freizügigkeitspolice;

c) das Kapital auf einem Freizügigkeitskonto;

d) das Alterskapital des BVG-Plans im Falle eines Übertritts von diesem Plan in den Pensionsplan;

e) das aus einer anerkannten Vorsorgeform gemäss Artikel 82 BVG (Säule 3a) stammende Vorsorgekapital;

f) eine oder mehrere von der versicherten Person oder einem Dritten zu deren Gunsten ausgeführte Zahlungen;

g) die Überweisung von geschuldeten Leistungen aufgrund eines Scheidungsurteils3;

h) die Übertragung des ZPK-Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pensionierung bis auf die vollen reglementarischen Leistungen4.

1 Der Einkauf wird gebildet durch:

a) die Austrittsleistung von der Vorsorgeeinrichtung, der die versicherte Person vorher angeschlossen war;

b) den Rückkaufswert einer Freizügigkeitspolice;

c) das Kapital auf einem Freizügigkeitskonto;

d) das Alterskapital des BVG-Plans im Falle eines Übertritts von diesem Plan in den Pensionsplan;

e) das aus einer anerkannten Vorsorgeform gemäss Artikel 82 BVG (Säule 3a) stammende Vorsorgekapital;

f) eine oder mehrere von der versicherten Person oder einem Dritten zu deren Gunsten ausgeführte Zahlungen;

g) die Überweisung von geschuldeten Leistungen aufgrund eines Scheidungsurteils3 oder einer gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft;

h) die Übertragung des ZPK-Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pensionierung bis auf die vollen reglementarischen Leistungen4.

Redaktionelle Anpassung. OK

Einkaufs-

berechnung

a) im Allge-

meinen

24 1 Zur Berechnung des Einkaufs wird die Summe

der einzukaufenden versicherten Löhne

multipliziert mit 1.6 Prozent und mit dem

versicherungstechnischen Faktor, wie er sich aus

dem Anhang 1 nach Massgabe des Alters der

versicherten Person am Einkaufsdatum ergibt.

1 Unter Vorbehalt von Artikel 26 entspricht der

maximale Einkaufsbetrag, dessen Einkaufstabelle

im technischen Anhang des Reglements enthalten

ist:

a) bei Aufnahme in die Pensionskasse dem

anfänglich versicherten Jahreslohn,

Der obligatorische (beim Eintritt - lit. a) oder

freiwillige (vor dem Rentenalter - lit. b)

Einkauf im Rahmen von Artikel 22 Abs. 3

wird gemäss einer im RPP enthaltenen

Tabelle berechnet. Dies ist leicht

verständlich, da es sich um eine

Multiplikation des Lohnes mit dem

OK

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12

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

multipliziert mit dem entsprechenden Satz der

Einkaufstabelle;

b) im Falle eines freiwilligen Beitrags vor dem

Pensionierungsalter der Differenz, sofern

diese positiv ist, zwischen dem letzten

versicherten Jahreslohn, multipliziert mit dem

entsprechenden Satz der Einkaufstabelle, und

dem erworbenen Altersguthaben am Stichtag

des freiwilligen Beitrags.

entsprechenden Tabellensatz handelt.

Terminologie.

2 Das Einkaufsdatum entspricht dem letzten Tag

des Monats, in welchem der bar einbezahlte

Einkaufsbetrag bei der Pensionskasse

eingetroffen ist, oder dem letzten Tag des

Monats vor Beginn der Amortisationszahlungen.

2 Freiwillige Beiträge können bis zu dem von der

Pensionskasse zugelassenen maximalen

Einkaufsbetrag geleistet werden.

Die Kasse muss die versicherte Person

mindestens einmal im Jahr über ihre

Einkaufsmöglichkeiten, die durch das RPP

beschränkt sind, informieren.

Terminologie.

OK

3 Das massgebende Alter nach Absatz 1

(Versicherungsalter) wird ab dem Monatsersten

nach dem Geburtsdatum der versicherten Person

berechnet.

3 Die Pensionskasse garantiert die steuerliche

Abzugsfähigkeit von Einkäufen in keiner Weise.

Einkäufe sind durch steuerliche

Bestimmungen strikt begrenzt (siehe Art.

79a und 79b BVG; Art. 60a BVV2). Bei

ihrem Eintritt oder bei einem freiwilligen

Einkauf sollte die versicherte Person die

Kasse deshalb über eine mögliche Säule 3a

oder eine Freizügigkeitsleistung informieren.

(siehe Art. 23). In allen Fällen garantiert die

Kasse die steuerliche Berücksichtigung des

Einkaufs nicht.

Terminologie.

OK

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13

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Einkaufs-

bedingungen

a) im Allge-

meinen

26 1 Bei einem Einkauf nach Artikel 23 Abs. 1

Buchstaben e und f muss die versicherte Person

den Nachweis eines guten Gesundheitszustandes

erbringen. Andernfalls können in Bezug auf den

Einkauf gesundheitliche Vorbehalte gemäss

Artikel 7 angebracht werden. Artikel 21 Abs. 6

bleibt vorbehalten.

Aufgehoben OK

2 Wird ein Teil einer Austrittsleistung infolge

Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen

Partnerschaft übertragen (Artikel 122–124

ZGB), kann die versicherte Person die

übertragene Austrittsleistung nach ärztlicher

Untersuchung wieder einkaufen. Erfolgt der

entsprechende Einkauf in Form einer

Bareinzahlung, so entfällt die ärztliche

Untersuchung. Der diesem Einkauf zugewiesene

BVG-Anteil entspricht dem BVG-Anteil, der

anlässlich der Scheidung überwiesen wurde

(Art. 22d FZG).

2 Wird ein Teil einer Austrittsleistung infolge

Scheidung oder gerichtlichen Auflösung einer

eingetragenen Partnerschaft übertragen

(Artikel 122–124 ZGB), kann die versicherte

Person die übertragene Austrittsleistung nach

ärztlicher Untersuchung wieder einkaufen. Erfolgt

der entsprechende Einkauf in Form einer

Bareinzahlung, so entfällt die ärztliche

Untersuchung. Der diesem Einkauf zugewiesene

BVG-Anteil entspricht dem BVG-Anteil, der

anlässlich der Scheidung oder gerichtlichen

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

überwiesen wurde (Art. 22d FZG).

Die Gesundheitsprüfung findet bei der Kasse

nicht mehr statt, weder beim Eintritt noch

bei einem freiwilligen Einkauf während der

Versicherungszugehörigkeit. Einkäufe

infolge Scheidung unterliegen gemäss Art.

79b Abs. 4 BVG keiner Beschränkung.

Redaktionelle Anpassung.

OK

2bis Der Wiedereinkauf der übertragenen

Austrittsleistung muss jedoch vor jedem

weiteren freiwilligen Einkauf getätigt werden.

Artikel 29 und 30 sind anwendbar.

2bis Die Übertragung der bei der ehemaligen

Pensionskasse geäufneten Austrittsleistung muss

jedoch vor jedem weiteren freiwilligen Einkauf

getätigt werden.

Redaktionelle Änderung OK

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14

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

3 Nimmt eine versicherte Person im Verlaufe des

ersten Jahres nach ihrer Aufnahme in den

Pensionsplan einen Einkauf vor, so wird ihr

Gesundheitszustand vom Vertrauensarzt auf der

Grundlage des ärztlichen Aufnahmezeugnisses

beurteilt.

Aufgehoben Siehe obige Bemerkung zu Abs. 2. OK

4 Erfolgt der Einkauf später, so sind die Artikel 6

und 7 analog anwendbar. Die Kosten einer

allfälligen ärztlichen Untersuchung hat die

versicherte Person zu tragen.

Aufgehoben Siehe obige Bemerkung zu Abs. 2. OK

b) Einschrän-

kung bei

Kapital- und

Vorbezug

27 2 Wurden Vorbezüge für die

Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen

Einkäufe gemäss Artikel 23 Abs. 1 lit. e und f

erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge

zurückbezahlt sind. In den Fällen, in denen eine

Rückzahlung des Vorbezugs für

Wohneigentumsförderung aufgrund des Alters

der versicherten Person nicht mehr zulässig ist,

sind jedoch Einkäufe gemäss Artikel 23 Abs. 1

lit. e und f möglich, soweit sie zusammen mit

den Vorbezügen die Grenze von Artikel 22

Abs. 2 nicht überschreiten.

2 Wurden Vorbezüge für die

Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen

Einkäufe gemäss Artikel 23 Abs. 1 lit. e und f erst

vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge

zurückbezahlt sind. In den Fällen, in denen eine

Rückzahlung des Vorbezugs für

Wohneigentumsförderung aufgrund des Alters der

versicherten Person nicht mehr zulässig ist, sind

jedoch Einkäufe gemäss Artikel 23 Abs. 1 lit. e

und f möglich, soweit sie zusammen mit den

Vorbezügen die Grenze von Artikel 24 Abs. 2

nicht überschreiten.

Querverweis angepasst. OK

c)

Einschränkun

g für

Personen, die

aus dem

28 2 Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die

Zahlung der Einkaufssumme in monatlichen

Amortisationsraten erfolgt und die jährliche

Amortisationsrate nicht 20 Prozent des

Aufgehoben. Es gibt keine Einkäufe mit Ratenzahlungen

mehr.

E

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15

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Ausland zu-

ziehen

versicherten Lohnes überschreitet.

Zahlung der

Einkaufs-

summe

29 1 Die Zahlung der Einkaufssumme kann

teilweise oder vollständig erfolgen:

a) in bar;

b) in monatlichen und betragsmässig

gleichbleibenden Amortisationsraten von

mindestens 100 Franken bis zum vollendeten

58. Altersjahr der versicherten Person.

1 Die Zahlung der Einkaufssumme muss in bar

erfolgen.

Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 2019 in

Kraft. Die Ratenzahlung wird von der Kasse

nicht mehr akzeptiert.

OK

2 Die Höhe der monatlichen Amortisationsrate

wird nach versicherungstechnischen

Grundsätzen berechnet. Die monatliche

Amortisationsrate enthält eine Risikoprämie für

den Erlass des verbleibenden Einkaufsbetrags

bei Tod, Invalidität und Beitragsbefreiung.

3 Solange eine ganze oder teilweise

Arbeitsunfähigkeit, die noch nicht zur

Beitragsbefreiung geführt hat, oder eine ganze

oder teilweise vorübergehende Lohneinstellung

besteht, ist die monatliche Amortisationsrate

weiterhin zu entrichten. Es können jedoch keine

neuen Einkäufe getätigt werden.

4 Nach Eintritt des Vorsorgefalls (Tod, Voll- und

Teilinvalidität, Pensionierung) oder bei

Beitragsbefreiung infolge Arbeitsunfähigkeit

können keine neuen Einkäufe mehr getätigt

werden. Bei Teilinvalidität oder teilweiser

Beitragsbefreiung bleibt die monatliche

Aufgehoben OK

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16

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Amortisationsrate in entsprechend gekürztem

Umfang zu entrichten. In den übrigen Fällen

(Tod, Vollinvalidität, Pensionierung, volle

Beitragsbefreiung) entfällt die Pflicht zur

Zahlung der monatlichen Amortisationsrate.

5 Stirbt die versicherte Person während der

Amortisationsdauer oder wird sie in dieser Zeit

teilweise oder vollständig invalid, so werden die

Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen

vorbehältlich Artikel 36 und 60 Abs. 5 nicht

gekürzt. Wurde ein Gesundheitsvorbehalt

angebracht oder hat die versicherte Person ihre

Anzeigepflicht verletzt, so ist Artikel 37 analog

anwendbar.

Ausserordent-

liche Amorti-

sation und

Unterbre-

chung der

Amortisation

30 1 Die versicherte Person, die ihren Einkauf mit

monatlichen Raten bezahlt, ist bei der Wahl der

Anzahl Amortisationsjahre frei. Sie kann

jederzeit eine ausserordentliche Amortisation

vornehmen, um die noch geschuldete

Einkaufssumme zu reduzieren oder zu

begleichen.

2 Im Falle ausserordentlicher und nicht

vorhersehbarer Umstände, in denen die

Amortisationszahlungen für die versicherte

Person objektiv eine zu hohe Belastung

bedeuten würden, kann die Pensionskasse auf

Ersuchen der versicherten Person hin eine

Unterbrechung oder eine Verlängerung der

Amortisationsdauer gestatten. In diesem Falle

wird die eingekaufte Summe der versicherten

Aufgehoben Da die Amortisation mittels Monatsraten

gestrichen wird, entfallen diese

Bestimmungen vollständig.

OK

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(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Löhne entsprechend neu festgelegt.

Fälligkeit 31 3bis Pensionen, die aufgrund eines

Scheidungsurteils einer anderen Vorsorge- oder

Freizügigkeitseinrichtung geschuldet sind,

werden ein Mal jährlich bis spätestens am 15.

Dezember samt der Hälfte der Zinsen gemäss

Artikel 15 Absatz 2 BVG bezahlt10.

3bis Pensionen, die aufgrund eines

Scheidungsurteils oder einer gerichtlichen

Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft einer

anderen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung

geschuldet sind, werden ein Mal jährlich bis

spätestens am 15. Dezember samt der Hälfte der

Zinsen gemäss Artikel 15 Absatz 2 BVG

bezahlt10.

Redaktionelle Anpassung. OK

Anpassung

der Renten an

die Teuerung

32 1 Pensionen werden einmal jährlich dem

schweizerischen Index der Konsumentenpreise

angepasst, jedoch höchstens im Umfang von

0.54% im Jahresmittel. Wenn die Inflation

hingegen mehr als 0,54% beträgt und die

Entwicklung der finanziellen Lage der Kasse

günstiger verläuft als erwartet, ist der Vorstand

berechtigt, die Teuerung von mehr als 0,54% im

Jahresmittel auszugleichen.

1 Hinterlassenen- und Invalidenpensionen sowie

die Alterspensionen werden im Rahmen der

finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse an

die Entwicklung des schweizerischen Index der

Konsumentenpreise angepasst. Der Vorstand

entscheidet jedes Jahr, ob und in welchem

Umfang die Pensionen angepasst werden. Er

kommentiert seinen begründeten Entscheid im

jährlichen Geschäftsbericht.

Der Vorstand beschliesst die Anpassung der

Pensionen abhängig von den finanziellen

Möglichkeiten der Kasse. Es erfolgt keine

automatische Indexierung mehr.

Redaktionelle Anpassung.

OK

2 Artikel 51, 54 Abs. 2, Artikel 64 Abs. 2 und

Artikel 71 Abs. 2 sowie die Bestimmungen von

Kapitel 7 bleiben vorbehalten.

2 Die Mindestanforderungen des BVG bleiben

jedoch vorbehalten.

Die Mindestrenten müssen unter den

Bedingungen von Artikel 36 BVG der

Teuerung angepasst werden: Da die Kasse

selber reglementarische Leistungen erbringt

(obligatorische und überobligatorische -

umhüllende Kasse), sollte die genannte

gesetzliche Mindestanforderung selten

angewandt werden.

OK

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Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

3 Pensionen, die zufolge eines Scheidungsurteils

geschuldet sind, werden nicht der Teuerung

angepasst.

Aufgehoben OK

Kapital-

leistung

35 1 Die versicherte Person kann bis spätestens drei

Monate vor Entstehung des Anspruchs auf die

Alterspension (Art. 43 bis 48) mit einem

schriftlichen Gesuch an die Pensionskasse

gelangen, um anlässlich der Pensionierung die

Ausrichtung einer Kapitalabfindung im

Gegenwert von höchstens einem Viertel der

Alterspension zu verlangen. Das Gesuch bedarf

zwingend der schriftlichen und beglaubigten

Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin

beziehungsweise des registrierten Partners oder

der registrierten Partnerin.

1 Die versicherte Person kann bis spätestens drei

Monate vor Entstehung des Anspruchs auf die

Alterspension (Art. 43 bis 48) mit einem

schriftlichen Gesuch an die Pensionskasse

gelangen, um anlässlich der Pensionierung die

Auszahlung von höchstens einem Viertel des

Altersguthabens zu verlangen. Das Gesuch bedarf

zwingend der schriftlichen und beglaubigten

Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin

beziehungsweise des registrierten Partners oder

der registrierten Partnerin.

Im System des Beitragsprimats wird ein Teil

des Altersguthabens ausbezahlt.

OK

2 Liegen die Beträge der Pensionen unter den im

BVG festgelegten Grenzwerten, so können die

Pensionen in Form einer Kapitalleistung

ausbezahlt werden.

2 Liegen die Beträge der Pensionen unter den im

BVG festgelegten Grenzwerten, so werden die

Pensionen in Form einer Kapitalleistung

ausbezahlt.

Die versicherte Person kann aufgrund der

geringen Beträge keine Zahlung in Form

einer Rente wählen.

OK

3 Die Kapitalumwandlung der Pension erfolgt

mit dem massgebenden

versicherungstechnischen Faktor gemäss

Anhang 2.

Aufgehoben Ein versicherungstechnischer Faktor ist nicht

mehr erforderlich, da einfach ein Teil des

Altersguthabens nach Abs. 1 auf Antrag des

Versicherten ausbezahlt wird.

OK

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Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

b) bei er-

höhtem

Risiko

Vorbehalt und

Anzeige-

pflichtverlet-

zung

37 1 Wenn die versicherte Person innerhalb von

fünf Jahren seit der Aufnahme in den

Pensionsplan aufgrund eines vom Vertrauensarzt

festgestellten erhöhten Gesundheitsrisikos, für

das die Pensionskasse einen

Gesundheitsvorbehalt angebracht hat (Art. 7 und

26 Abs. 1), invalid wird oder stirbt, werden die

Leistungen vollständig gekürzt, wenn die

Ursache der Invalidität oder des Todes auf das

erhöhte Risiko zurückzuführen ist. Die Kürzung

gilt lebenslänglich. Die BVG-Minimalleistungen

sind jedoch garantiert.

2 Die Leistungen des Pensionsplans bei

Invalidität oder Tod entsprechen in den

folgenden Fällen den Minimalleistungen gemäss

BVG:

a) Die versicherte Person hat den Gesundheitsfragebogen nicht ausgefüllt oder sich der ärztlichen Eintrittsuntersuchung nach Artikel 6 nicht unterzogen;

b) die versicherte Person hat im Gesundheitsfragebogen falsche oder unvollständige Angaben gemacht.

3 Die Pensionskasse muss der versicherten

Person spätestens drei Monate, nachdem sie

Kenntnis von der Anzeigepflicht-verletzung

gemäss Absatz 2 erhalten hat, mitteilen, dass sie

die Versicherungs-deckung gemäss Absatz 2

einschränkt.

Aufgehoben Eine Reduktion nach Artikel 37 entfällt, da

die Gesundheitsprüfung zum Zeitpunkt des

Eintritts abgeschafft wurde (siehe Artikel 6

bis 8).

OK

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20

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

4 Schränkt die Pensionskasse die

Versicherungsdeckung gemäss Absatz 2 ein, so

erlischt auch ihre Leistungspflicht für die bereits

eingetretenen Vorsorgefälle, deren Eintritt oder

Umfang durch die in Verletzung von Absatz 2

nicht oder unrichtig angezeigte Gefahrstatsache

beeinflusst worden ist. Falls die Pensionskasse

in einem solchen Fall bereits über die BVG-

Minimalleistungen hinausgehende Leistungen

erbracht hat, sind ihr diese zurückzuerstatten.

5 Haben die versicherte Person oder ihre

Hinterbliebenen bei der Pensionskasse oder der

IV um Leistungen ersucht, so kann die

Pensionskasse vom Vertrauensarzt verlangen,

dass er ihr die gesamten Akten der versicherten

Person überweist, die sich in seinem Besitz

befinden, insbesondere den

Gesundheitsfragebogen und alle anderen

Unterlagen des Eintrittsverfahrens.

Anspruchsber

echtigte

Person

43 Die versicherte Person hat ab vollendetem

58. Altersjahr Anspruch auf eine Alterspension

(Art. 45), wenn sie selbst oder ihr Arbeitgeber

das Dienstverhältnis ganz oder teilweise beendet

hat.

Die versicherte Person hat ab vollendetem

58. Altersjahr Anspruch auf eine Alterspension

(Art. 45), wenn das Dienstverhältnis ganz oder

teilweise endet.

Redaktionelle Anpassung (überflüssiger

Text)

E

Höhe der

Pension

a) Volle

Alterspension

45 Die jährliche Alterspension wird gemäss

Anhang 3 festgelegt.

Die jährliche Alterspension wird in Prozenten des

zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs erworbenen

Alters-guthabens berechnet. Der angewandte

Prozentsatz, der sogenannte Umwandlungssatz,

basiert auf dem Alter der versicherten Person. Der

Umwandlungssatz ist im technischen Anhang des

Die Berechnung der Alterspension ändert

sich mit dem System des Beitragsprimats,

bei dem das angesammelte Altersguthaben

unter Verwendung des Umwandlungssatzes

in eine Rente umgewandelt wird.

OK

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Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Reglements enthalten. Der durch Anwendung des

Umwandlungssatzes erzielte Pensionsbetrag

entspricht einem Jahresbetrag.

b) Teil-

pensionierung

46 1 Mit dem Einverständnis ihres Arbeitgebers

kann die versicherte Person ab vollendetem

58. Altersjahr eine Teilpension beantragen, die

höchstens 60 Prozent einer

Vollzeitbeschäftigung entspricht, sofern ihre

Tätigkeit im gleichen Umfang reduziert wird.

1 Die versicherte Person kann ab vollendetem

58. Altersjahr eine Teilpension beantragen, die

höchstens 60 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung

entspricht, sofern sie ihre Tätigkeit im gleichen

Umfang reduziert.

Redaktionelle Anpassung. Der Text ist

überflüssig, da eine reduzierte

Weiterbeschäftigung das Einverständnis des

Arbeitgebers bereits voraussetzt.

E

3 Die Teilpension wird nach Artikel 45

festgelegt. Sie berechnet sich jedoch aufgrund

der zum Zeitpunkt der Teilpensionierung

vorhandenen aufgewerteten Summe der

versicherten Löhne, die mit dem

Pensionierungsgrad zu multiplizieren ist. Mit der

verbleibenden aufgewerteten Summe der

versicherten Löhne, erhöht um die Aufwertung

und die dazugekommenen versicherten Löhne,

werden die späteren Teilpensionen berechnet.

3 Bei einer Teilpensionierung wird das

Altersguthaben in zwei Teile aufgegliedert, wobei

jeder Teil dasselbe Verhältnis zwischen dem

obligatorischen Teil (berechnet nach den

Mindestbestimmungen des BVG) und dem

überobligatorischen Teil behält:

- für den Teil des Altersguthabens, der der Teilpensionierung zugewiesen wird, gilt die Person als pensioniert;

- für den Teil des verbleibenden Altersguthabens gilt die Person als aktiv versichert. In diesem Fall werden der BVG-Mindestjahreslohn und der BVG-Koordinationsabzug proportional zum verbleibenden Beschäftigungsgrad angepasst. Der von der Pensionskasse berücksichtigte versicherte Jahreslohn darf jedoch nicht unter dem koordinierten BVG-Mindestjahreslohn liegen.

Für die Berechnung der Teilpension wird

das Altersguthaben in einen "aktiven" Teil

und in einen für die Rentenzahlung

vorgesehenen Teil aufgeteilt. Für den

«aktiven» Teil sieht Artikel 46 Abs. 3 vor,

dass die Mindestanforderungen des BVG

entsprechend angepasst ausgelegt werden,

mit Ausnahme des minimalen koordinierten

Jahreslohnes.

Redaktionelle Anpassung.

OK

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22

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

c) Scheidung

und

gerichtliche

Auflösung

einer

eingetragenen

Partnerschaft

46a Erfolgt die Pensionierung während des

Scheidungsverfahrens, wird die Alterspension

gekürzt. Die Kürzungsberechnung der

Alterspension erfolgt zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Scheidungsurteils; bereits

ausbezahlte Pensionen werden kompensiert. Die

Kasse wendet die maximale Kürzung gemäss

Art. 19g FZV an.

Erfolgt die Pensionierung während des

Scheidungsverfahrens oder des Verfahrens zur

gerichtlichen Auflösung der eingetragenen

Partnerschaft, so wird die Alterspension gekürzt.

Die Kürzungsberechnung der Alterspension

erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Scheidungsurteils bzw. des Auflösungsurteils der

eingetragenen Partnerschaft; bereits ausbezahlte

Pensionen werden kompensiert. Die

Pensionskasse wendet die maximale Kürzung

gemäss Art. 19g FZV an.

Redaktionelle Anpassung. E?

Summe der

versicherten

Löhne

47 Die Summe der versicherten Löhne umfasst:

a) die versicherten Löhne, auf denen Beiträge erhoben wurden;

b) die versicherten Löhne, die sich durch Einkäufe ergeben;

c) die versicherten Löhne, die während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall beitragsbefreit waren.

Aufgehoben Der Begriff "Summe der versicherten

Löhne" fällt weg, da er im System des

Beitragsprimats nicht angewandt wird.

OK

Aufwertung 48 1 Die Summe der versicherten Löhne wird zu

Beginn jedes Jahres aufgewertet (Jahr t+1), um

der Lohnentwicklung Rechnung zu tragen. Die

Aufwertung wird allen aktiven, invaliden und

beurlaubten versicherten Personen

gutgeschrieben, die am Ende des Vorjahres der

Pensionskasse angeschlossen waren (Jahr t).

2

Der Vorstand legt jährlich den

Aufwertungssatz fest. Vorbehältlich der in

Kapitel VII vorgesehenen

Aufgehoben Da der Begriff "Summe der versicherten

Löhne" wegfällt, wird auch keine

Aufwertung mehr benötigt.

OK

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(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Sanierungsmassnahmen liegt dieser innerhalb

folgender Grenzen:

a) Der Aufwertungssatz entspricht mindestens dem Satz, zu dem die Gehälter des Staatspersonals zu Beginn des Jahres t+1 der Teuerung angepasst werden;

b) der Aufwertungssatz entspricht höchstens dem vorgenannten Satz, zu dem die Gehälter des Staatspersonals zu Beginn des Jahres t+1 der Teuerung angepasst werden, erhöht um die Hälfte der Differenz zwischen diesem Satz und dem gemäss den Absätzen 3 und 4 berechneten oberen Grenzsatz.

3 Der obere Grenzsatz (j) entspricht:

j = [SVL(t) / SVL(t-1)] – 1,

mit: SVL(t) = durchschnittlicher

versicherter Lohn zu 100%

des Monats November des

Jahres t der versicherten

Staatsangestellten, die im

Monat November des

Jahres t-1 und t der

Pensionskasse

angeschlossen waren;

SVL(t-1) = durchschnittlicher

versicherter Lohn zu 100%

des Monats November des

Jahres t-1 der versicherten

Staatsangestellten, die im

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Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Monat November des

Jahres t-1 und t der

Pensionskasse

angeschlossen waren.

4 Der durchschnittliche versicherte Lohn zu

100% am Ende des Jahres t [SVL(t)] kann durch

einen Betrag korrigiert werden, den das Amt für

Personal und Organisation mitteilt, um den

während des Jahres t aufgetretenen

Aufwertungen und Beförderungen Rechnung zu

tragen.

Anspruchsber

echtigte

Person

49 Die versicherte Person, die eine Alterspension

bezieht, hat für jedes Kind, das im Falle ihres

Todes eine Waisenpension gemäss Art. 76

beanspruchen könnte, Anspruch auf eine

Zusatzpension.

Die versicherte Person, die eine Alterspension

bezieht, hat für jedes Kind, das im Falle ihres

Todes eine Waisenpension gemäss Art. 76

beanspruchen könnte, Anspruch auf eine

Pensionierten-Kinderpension.

Redaktionelle Anpassung. Verwendung des

spezifischen Begriffs.

Beginn und

Ende des

Anspruchs

50 1 Der Anspruch auf die Pensionierten-

Kinderpension entsteht, sobald die versicherte

Person eine ganze Alterspension bezieht,

frühestens aber ab dem ersten Monat nach

Vollendung des 62. Altersjahres. Bei

Pensionierung vor diesem Alter ist die

Pensionierten-Kinderrente bis zur Vollendung

des 62. Altersjahrs in der Alterspension

enthalten.

1 Der Anspruch auf die Pensionierten-

Kinderpension entsteht, sobald die versicherte

Person eine ganze Alterspension bezieht.

Diese Einschränkung gilt aus rechtlicher

Sicht als nicht praktikabel und fragwürdig;

sie wird gelöscht.

OK

Höhe der

Pension

51 1 Die jährliche Pensionierten-Kinderpension

beträgt für jedes Kind 10 Prozent der

Alterspension, jedoch mindestens 3'000 Franken

1 Die jährliche Pensionierten-Kinderpension

beträgt für jedes Kind 20 Prozent der

Alterspension. Insgesamt dürfen die jährlichen

Die jährliche Pensionierten-Kinderpension

wird in Prozenten der Alterspension

festgelegt. Die eingeführte Beschränkung

OK

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Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

und höchstens 6'000 Franken. Die Grenzbeträge

können durch Beschluss der Pensionskasse

periodisch angepasst werden.

Pensionierten-Kinderpensionen jedoch 60 Prozent

der Alterspension nicht überschreiten.

kann diskutiert werden: Sie liegt in der

Verantwortung des Vorstandes und

beeinflusst die finanzielle Gesundheit der

Kasse nicht wirklich.

Redaktionelle Anpassung.

2 Wenn die versicherte Person einen Teil der

Rente in Kapital bezieht, werden die Mindest-

und Höchstbeträge proportional angepasst.

Aufgehoben. Es gibt keine Mindest- und Höchstbeträge

mehr.

E

3 Wenn die Alterspension wegen Scheidung

herabgesetzt wird, ist die laufende

Pensionierten-Kinderpension davon nicht

betroffen. Neue oder reaktivierte Pensionierten-

Kinderpensionen werden jedoch auf der

Grundlage der herabgesetzten Alterspension

berechnet. Die Mindest- und Höchstbeträge

werden proportional zur Herabsetzung der

Alterspension angepasst.

3 Wenn die Alterspension wegen Scheidung oder

gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen

Partnerschaft herabgesetzt wird, ist die laufende

Pensionierten-Kinderpension davon nicht

betroffen. Neue oder reaktivierte Pensionierten-

Kinderpensionen werden jedoch auf der

Grundlage der herabgesetzten Alterspension

berechnet.

Der Begriff der Mindest- oder

Höchstbeträge wird gestrichen.

Redaktionelle Anpassung.

OK

Beginn und

Ende des

Anspruchs

53 2 Der AHV-Vorschuss wird bis zum Ende des

Monats ausbezahlt, der dem Tod der

pensionierten Person folgt, spätestens aber bis

zum Ende des Monats, der der Entstehung des

Anspruchs auf eine ordentliche AHV-Rente oder

ganze IV-Rente vorangeht.

2 Der AHV-Vorschuss wird bis zum Ende des

Todermonats ausbezahlt aber bis zum Ende des

Monats, der der Entstehung des Anspruchs auf

eine ordentliche AHV-Rente oder ganze IV-Rente

vorangeht.

Redaktionelle Anpassung. Der bisherige

Text bedeutet, dass die Pension bis am Ende

des Monats ausbezahlt wird, der auf den

Todesmonat folgt. Dies ist falsch.

E

54

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26

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

bei der

anspruchsbere

chtigten

Person

56 2 Die Rückforderung erfolgt nach Wahl der

versicherten Person entweder ab Beginn der

Auszahlung der Alterspension oder ab dem

Monat, in dem der Anspruch auf die ordentliche

AHV-Rente entsteht. Die versicherte Person teilt

der Pensionskasse ihre Wahl innert der von

dieser vorgegebenen Frist, auf jeden Fall aber

vor Beginn der Pensionierung, schriftlich mit.

Die Wahl ist endgültig. Die versicherte Person

kann jedoch bis zum Ende der Auszahlung des

AHV-Vorschusses den gesamten Betrag gemäss

den von der Pensionskasse festgelegten

Bedingungen zurückbezahlen. Die gesamthafte

Rückbezahlung gilt als Einkauf im Sinne von

Artikel 1b Abs. 1 BVV2.

2 Der Abzug erfolgt nach Wahl der versicherten

Person entweder ab Beginn der Auszahlung der

Alterspension oder ab dem Monat, in dem der

Anspruch auf die ordentliche AHV-Rente

entsteht. Die versicherte Person teilt der

Pensionskasse ihre Wahl innert der von dieser

vorgegebenen Frist, auf jeden Fall aber vor

Beginn der Pensionierung, schriftlich mit. Die

Wahl ist endgültig. Die versicherte Person kann

jedoch bis zum Ende der Auszahlung des AHV-

Vorschusses den gesamten Betrag gemäss den

von der Pensionskasse festgelegten Bedingungen

zurückzahlen. Die gesamthafte Rückbezahlung

gilt als Einkauf im Sinne von Artikel 1b Abs. 1

BVV2.

Redaktionelle Anpassungen. In Absatz 1

spricht man von einem Abzug auf der

monatlichen Pension.

E

3 Der Rückforderungsbetrag entspricht dem

AHV-Vorschuss zum Zeitpunkt seiner

Gewährung, abzüglich des vom Arbeitgeber

zurückbezahlten Teils, multipliziert mit dem

massgeblichen, in Anhang 4 festgelegten

Amortisationskoeffizienten.

3 Der Rückforderungsbetrag entspricht dem AHV-

Vorschuss, abzüglich des vom Arbeitgeber

zurückbezahlten Teils, multipliziert mit dem

massgeblichen, in Anhang 4 festgelegten

Amortisationskoeffizienten.

Überflüssig, da der AHV-Vorschuss nicht

der Teuerung angepasst wird.

Anmerkung: Im Reglementsentwurf gibt es

zurzeit keinen Anhang 4! Die Tabelle ist im

«technischen Anhang» zu finden.

E

Beginn und

Ende des

Anspruchs

59 5 Die Anspruch auf die Invalidenpension erlischt

mit dem Tode der anspruchsberechtigten Person

oder mit der Wiedereingliederung derselben im

Sinne von Artikel 61.

5 Die Invalidenpension läuft solange, bis die

versicherte Person das ordentliche AHV-

Rentenalter erreicht hat, bis zu ihrem Tod oder bis

zu ihrer Wiedereingliederung im Sinne von

Artikel 61.

Die Invalidenpension wird nicht mehr

lebenslänglich ausgerichtet: Sie ist zeitlich

begrenzt und wird im Rentenalter gemäss

AHVG umgewandelt.

Redaktionelle Anpassung.

E?

Höhe der

Pension

60 1 Die jährliche volle Invalidenpension beträgt

1.6 Prozent der aufgewerteten Summe der

versicherten Löhne, welche die versicherte

Person mit vollendetem 60. Altersjahr unter

1 Die jährliche Invalidenpension beträgt 57,5

Prozent des versicherten Jahreslohns zum

Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit,

Die Invalidenpension wird in Prozent des

versicherten Jahreslohns berechnet. Ihre

Berechnung unterscheidet sich völlig von

dem vorhergehenden Modell, weshalb der

OK

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Beibehaltung des in der Pensionskasse

versicherten Lohnes der letzten zwölf Monate

tatsächlich ausgeübter Erwerbstätigkeit erhalten

hätte. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

deren Ursache zur Invalidität geführt hat.

Begriff der Summe der versicherten,

aufgewerteten Löhne wegfällt.

2 Hat die versicherte Person bereits das zum

Bezug einer Alterspension berechtigende Alter

(Art. 43) erreicht und könnte sie eine höhere

Alterspension als die nach Absatz 1 ermittelte

Invalidenpension beziehen, so entspricht die

jährliche volle Invalidenpension dem Betrag

dieser Alterspension.

Aufgehoben Eine Übergangsbestimmung (Artikel 102)

regelt die Frage der Anpassung der

Pensionen (aktuell und/oder künftig).

OK

3 Die jährliche volle Invalidenpension von

versicherten Personen unter 22 Jahren entspricht

60 Prozent des letzten versicherten Jahreslohnes.

Aufgehoben

Kein Unterschied zu den über 22 Jahre alten

versicherten Personen. Kann deshalb

aufgehoben werden.

E

4 Die versicherte Person hat Anspruch auf:

a) die volle Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent aufweist;

b) drei Viertel der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent aufweist;

c) die Hälfte der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent aufweist;

d) einen Viertel der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent

4 Die versicherte Person hat Anspruch auf:

a) die volle Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent aufweist;

b) drei Viertel der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent aufweist;

c) die Hälfte der Pension, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent aufweist;

d) einen Viertel der Pension, wenn sie einen

Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent

Abs. 4 bleibt unverändert: Der Prozentsatz

der Invalidität ist derselbe und entspricht

grundsätzlich dem Invaliditätsgrad der

Invalidenversicherung, vorbehältlich der

Teilzeitarbeitnehmenden. Lediglich die

Berechnung der Invalidenpension

unterscheidet sich nach Abs.1.

OK

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Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

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aufweist. aufweist.

5 Wenn sich der Bezüger einer Invalidenpension

scheiden lässt und einen Teil seines

Vorsorgevermögens übertragen muss, kürzt die

Kasse den Betrag der Invalidenpension. Gemäss

Artikel 19 BVV 2 wird sie um den Betrag

gekürzt, welche sie tiefer ausgefallen wäre,

wenn der Berechnung ein um den übertragenen

Teil der Austrittsleistung vermindertes

Vorsorgeguthaben zugrunde gelegt worden

wäre. Die Kürzung der bis zu diesem Zeitpunkt

überwiesenen Invalidenrente darf jedoch das

Verhältnis zwischen dem übertragenen Teil der

Austrittsleistung und der gesamten

Austrittsleistung proportional nicht

überschreiten. Die Kürzung wird nach den

geltenden Vorschriften für die Berechnung der

Invalidenrente ermittelt. Der

Berechnungsstichtag der Kürzung entspricht

dem Datum der Einleitung des

Scheidungsverfahrens.

Aufgehoben Dieser Absatz ist nicht mehr erforderlich,

wenn die befristete Invalidenpension ohne

Berücksichtigung des Altersguthabens

berechnet wird. In diesem Fall ändert sich

die Rente nicht, selbst wenn die

Austrittsleistungen im Rahmen einer

Scheidung geteilt werden. Auf der anderen

Seite sollte diese Regelung für die aktuell

Begünstigten in Bezug auf die Kürzung von

Invalidenpensionen in eine Richtlinie der

Kasse oder eine Übergangsbestimmung

aufgenommen werden.

OK

Eingliederung 61 1 Gehen Bezügerinnen oder Bezüger einer

Invalidenpension wieder ein Dienstverhältnis

ein, das zur Versicherung im Pensionsplan führt,

so wird die Versicherung ohne Unterbrechung

weitergeführt. Die Summe der versicherten

Löhne wird entsprechend angepasst. Bei

teilweiser Eingliederung gelten diese Grundsätze

1 Gehen Bezügerinnen oder Bezüger einer

Invalidenpension wieder ein Dienstverhältnis ein,

das zur Versicherung im Pensionsplan führt, so

wird die Versicherung ohne Unterbrechung

weitergeführt. Bei teilweiser Eingliederung gelten

diese Grundsätze sinngemäss.

Die Summe der versicherten Löhne spielt

keine Rolle mehr.

E

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29

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

sinngemäss.

2 Erlischt der Anspruch auf eine Rente der IV

und demzufolge auf eine Invalidenpension der

Pensionskasse ganz oder teilweise, ohne dass ein

Dienstverhältnis aufgenommen wird, das zur

Versicherung im Pensionsplan führt, so hat die

vormalige Pensionsbezügerin oder der

vormalige Pensionsbezüger Anspruch auf eine

Austrittsleistung, die nach Massgabe des Alters

im Zeitpunkt des Wegfalls der Invalidenpension

und der im gleichen Zeitpunkt gebildeten

Summe der versicherten Löhne, die dem

wegfallenden Teil der Invalidenpension

entspricht, berechnet wird. Die Bestimmungen

des Bundesrechts, insbesondere Art. 26a BVG,

und Absatz 3 bleiben vorbehalten.

2 Erlischt der Anspruch auf eine Rente der IV und

demzufolge auf eine Invalidenpension der

Pensionskasse ganz oder teilweise, ohne dass ein

Dienstverhältnis aufgenommen wird, das zur

Versicherung im Pensionsplan führt, so hat die

vormalige Pensionsbezügerin oder der vormalige

Pensionsbezüger Anspruch auf eine

Austrittsleistung, die nach Massgabe des Alters

im Zeitpunkt des Wegfalls der Invalidenpension

berechnet wird. Die Bestimmungen des

Bundesrechts, insbesondere Artikel 26a BVG,

und Absatz 3 bleiben vorbehalten.

Die Summe der versicherten Löhne spielt

keine Rolle mehr.

E

Anspruchsber

echtigte

Person

62 Die versicherte Person, die eine

Invalidenpension bezieht, hat für jedes Kind, das

im Falle ihres Todes eine Waisenpension

gemäss Art. 76 beanspruchen könnte, Anspruch

auf eine Zusatzpension.

Die versicherte Person, die eine Invalidenpension

bezieht, hat für jedes Kind, das im Falle ihres

Todes eine Waisenpension gemäss Art. 76

beanspruchen könnte, Anspruch auf eine

Invaliden-Kinderpension.

Redaktionelle Anpassung. Verwendung des

spezifischen Begriffs.

E

Höhe der

Pension

64 1 Die jährliche Invaliden-Kinderpension beträgt

für jedes Kind 10 Prozent der Invalidenpension,

jedoch mindestens 3'000 Franken und höchstens

6'000 Franken. Liegt eine Teilinvalidität vor, so

werden die vorgenannten Grenzbeträge im

gleichen Verhältnis wie die Invalidenpension

gekürzt.

1 Die jährliche Invaliden-Kinderpension beträgt

20 Prozent der Invalidenpension.

Die Minimal- und Maximalbeträge sind

aufgehoben. Die jährliche Invaliden-

Kinderpension ist in Prozenten der

Invalidenpension festgelegt.

OK

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30

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

2 Die in Absatz 1 genannten Grenzbeträge

können durch Beschluss der Pensionskasse

periodisch angepasst werden.

Aufgehoben Diese Regel ist nicht mehr nützlich, da die

minimalen und maximalen Pensionen

wegfallen.

OK

3 Wenn die Invalidenpension wegen Scheidung

herabgesetzt wird, ist die laufende Invaliden-

Kinderpension davon nicht betroffen. Neue oder

reaktivierte Invaliden-Kinderpensionen werden

jedoch auf der Grundlage der herabgesetzten

Invalidenpension berechnet. Die Mindest- und

Höchstbeträge werden proportional zur

Herabsetzung der Invalidenpension angepasst.

Aufgehoben Dieser Absatz ist nicht mehr erforderlich,

wenn die befristete Invalidenpension ohne

Berücksichtigung des Altersguthabens

berechnet wird; In diesem Fall ändert sich

die Rente nicht, selbst wenn die

Austrittsleistungen im Rahmen einer

Scheidung geteilt werden. Auf der anderen

Seite sollte diese Regelung in Bezug auf die

Kürzung für die aktuell Begünstigten von

Invalidenpensionen in eine Richtlinie der

Kasse oder eine Übergangsbestimmung

aufgenommen werden.

OK

Beginn und

Ende des

Anspruchs;

Rückerstattun

g

67 2 Die provisorische Invalidenpension ist eine

Vorschussleistung. Sie wird bis zum Erlass der

Rentenverfügung der IV ausbezahlt, längs-tens

jedoch bis zur Vollendung des 60. Altersjahres.

Die versicherte Person muss eine Erklärung

unterzeichnen, mit welcher sie der Pen-

sionskasse ihren Anspruch auf

Leistungsnachzahlungen gegenüber der IV im

Umfang des vorgeschossenen Betrags abtritt.

Nach Eröffnung der Rentenverfügung der IV

wird der der vorgeschossene Be-trag nötigenfalls

?? Das Alter 60 entspricht der Limite im

bisherigen Vorsorgeplan! Anpassung nötig?

D/E

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31

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

bei der IV zurückgefordert.

Beginn und

Ende des

Anspruchs;

Rückerstattun

g

70 2 Der Vorschuss auf die IV-Rente wird bis zum

Erlass der Rentenverfügung der IV ausbezahlt,

längstens jedoch bis zur Vollendung des

60. Altersjahres. Die versicherte Person muss

eine Erklärung unterzeichnen, mit welcher sie

der Pensionskasse ihren Anspruch auf

Leistungsnachzahlungen gegenüber der IV im

Umfang des vorgeschossenen Betrags abtritt.

Nach Eröffnung der Rentenverfügung der IV

wird der vorgeschossene Betrag bei der IV

zurückgefordert.

?? Das Alter 60 entspricht der Limite im

bisherigen Vorsorgeplan! Anpassung nötig?

D/E

Höhe der

Pension

74 Die Ehegatten- oder Partnerpension beträgt beim

Tod einer aktiv versicherten Person 60 Prozent

der vollen Invalidenpension, auf welche die

verstorbene Person Anspruch gehabt hätte, wenn

sie im Zeitpunkt ihres Todes invalid geworden

wäre. Beim Tod einer Person, die eine

Invaliden- oder Alterspension bezogen hat,

beträgt die Ehegatten- oder Partnerpension 60

Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder

Invalidenpension. Beträgt jedoch der

Altersunter-schied zwischen der verstorbenen

Person und ihrem überlebenden Ehegatten oder

ihrem überlebenden eingetragenen Partner mehr

als fünfzehn Jahre, so wird die Pension für jedes

volle Jahr, um das der Altersunterschied von

fünfzehn Jahren überschritten ist, um 1 Prozent

Die Ehegatten- oder Partnerpension beträgt beim

Tod einer aktiv versicherten Person 60 Prozent

der vollen Invalidenpension, auf welche die

verstorbene Person Anspruch gehabt hätte, wenn

sie im Zeitpunkt ihres Todes invalid geworden

wäre. Beim Tod einer Person, die eine Invaliden-

oder Alterspension bezogen hat, beträgt die

Ehegatten- oder Partnerpension 60 Prozent der

zuletzt ausgerichteten Alters- oder

Invalidenpension. Beträgt jedoch der Altersunter-

schied zwischen der verstorbenen Person und

ihrem überlebenden Ehegatten oder ihrem

überlebenden eingetragenen Partner mehr als

fünfzehn Jahre, so wird die Pension für jedes

volle Jahr, um das der Altersunterschied von

fünfzehn Jahren überschritten ist, um 1 Prozent

Anpassung an den französischen Text

(Präzisierung).

E?

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32

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

gekürzt. des Betrags gekürzt.

Anspruchsbe-

rechtigte

Personen und

Höhe des

Kapitals

75 1 Hinterlässt eine aktivversicherte Person oder

eine Person, die eine Invaliden- oder

Alterspension bezieht, keinen Ehegatten oder

eingetragenen Partner mit Anspruch auf eine

Pension oder eine einmalige Abfindung, so zahlt

die Pensionskasse den in Absatz 2 aufgeführten

Personen ein Todesfallkapital in Höhe der

halben im Zeitpunkt des Todes geäufneten

Austrittsleistung. Bezog die versicherte Person

im Zeitpunkt ihres Todes eine Alters- oder

Invalidenpension, so entspricht das

Todesfallkapital der halben Austrittsleistung

zum Zeitpunkt der Pensionierung oder des

Invaliditätseintritts, vermindert um den Betrag

der bereits ausbezahlten Leistungen.

1 Hinterlässt eine aktiv versicherte Person oder

eine Person, die eine Invaliden- oder

Alterspension bezieht, keinen Ehegatten oder

eingetragenen Partner mit Anspruch auf eine

Pension oder eine einmalige Abfindung, so zahlt

die Pensionskasse den in Absatz 2 aufgeführten

Personen ein Todesfallkapital in Höhe der halben

im Zeitpunkt des Todes geäufneten

Austrittsleistung, sofern sie der Pensionskasse zu

Lebzeiten der versicherten Person schriftlich

mitgeteilt wurden. Bezog die versicherte Person

im Zeitpunkt ihres Todes eine Alters- oder

Invalidenpension, so entspricht das

Todesfallkapital der halben Austrittsleistung zum

Zeitpunkt der Pensionierung oder des Eintritts der

Invalidität, vermindert um den Betrag der bereits

ausbezahlten Leistungen.

Diese Klarstellung soll Beweisprobleme bei

der Feststellung des Leistungsanspruchs

begrenzen. Das Bundesgericht hat bestätigt,

dass eine solche Anforderung

gesetzeskonform ist.

Terminologie und redaktionelle Anpassung.

OK

2 Folgende begünstigte Personen haben

Anspruch auf das Todesfallkapital:

a) - die Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, mit Ausnahme der Kinder im Sinne von Artikel 76;

- die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine

2 Folgende begünstigte Personen haben Anspruch

auf das Todesfallkapital:

a) - die Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, mit Ausnahme der Kinder im Sinne von Artikel 76;

- die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine

Diese Klarstellung soll die "Person, die mit

der verstorbenen Person in den letzten fünf

Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine

Lebensgemeinschaft geführt hat "

einschränken, da die Rechtsprechung eine

solche Lebensgemeinschaft auch dann

anerkannt hat, wenn die betroffenen

Personen in getrennten Wohnungen leben

und sich das Reglement der

OK

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33

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Lebensgemeinschaft geführt hat;

- die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a:

- die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen von Artikel 76 nicht erfüllen oder, falls keine solchen Kinder vorhanden sind,

- die Eltern, oder, falls diese nicht mehr leben,

- die Geschwister;

c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b die gesetzlichen Erben in der Rangfolge des Erbrechts, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Lebensgemeinschaft an derselben Adresse geführt hat;

- die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a:

- die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen von Artikel 76 nicht erfüllen oder, falls keine solchen Kinder vorhanden sind,

- die Eltern oder, falls diese nicht mehr leben,

- die Geschwister;

c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b die gesetzlichen Erben in der Rangfolge des Erbrechts, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Vorsorgeeinrichtung dazu nicht äussert. Eine

solche Präzisierung ist daher

wünschenswert.

2bis Als "Person, die mit der verstorbenen Person

in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod

ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft an

derselben Adresse geführt hat", wird die Person

betrachtet, die nicht im Sinne von Art. 95 ZGB

mit dem Verstorbenen verwandt und nicht

verheiratet ist (weder mit dem Verstorbenen noch

mit einer anderen Person)

Der neue Artikel 75 Abs. 2bis schliesst die

« Person, die mit der verstorbenen Person

unmittelbar vor deren Tod die letzten fünf

Jahre ununterbrochen eine

Lebensgemeinschaft an derselben Adresse

geführt hat », mit einem

Verwandtschaftsgrad, der eine Ehe mit dem

Verstorbenen verhindert hätte, wie zum

Beispiel einer unter demselben Dach

lebende Schwester, vom Leistungsanspruch

aus.

OK

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34

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Beginn und

Ende des

Anspruchs

77 2 Der Anspruch auf die Pension erlischt mit dem

Tod der Waise oder mit Vollendung des

18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur

Vollendung des 25. Altersjahres für die Waise,

die eine Lehre oder ein Studium absolviert, oder

die zu mindestens 70 Prozent invalid ist und zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch nicht in

der Lage ist.

2 Der Anspruch auf die Pension erlischt mit dem Tod der Waise oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für die Waise, die eine Lehre oder ein Studium absolviert, oder die zu mindestens 70 Prozent invalid ist und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch nicht in der Lage ist. Um den Anspruch auf eine Fortsetzung der Rente über das 18. Lebensjahr hinaus zu bestimmen, stützt sich die Kasse auf die Renten-richtlinien (RR) der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Gemäss einem Kommentar des BSV kann

sich die Kasse auf die Praxis der ersten

Säule stützen, wobei diese Klarstellung die

Frage des Anspruchs auf Leistungen eines

jungen Menschen klären kann, der zum

Beispiel mit 18 Jahren ein FZ erworben hat,

während zweier Jahre arbeitet und im Alter

von 21 Jahren beschliesst, das Studium

wieder aufzunehmen.

Redaktionelle Anpassung.

E?

Höhe der

Pension

78 1 Beim Tod einer aktivversicherten Person

beträgt die jährliche Waisenpension je Kind

20 Prozent der ganzen Invalidenpension, auf

welche die versicherte Person Anspruch gehabt

hätte. Beim Tod einer Person, die eine Alters-

oder Invalidenpension bezieht, beträgt die

Waisenpension 20 Prozent der Pension, die die

verstorbene Person tatsächlich bezog. Wenn die

Invaliden- oder Alterspension wegen Scheidung

herabgesetzt wurde, werden die neuen

Kinderrenten auf der Grundlage der

herabgesetzten Pension berechnet. Die

Waisenpension entspricht mindestens 40 Prozent

der maximalen AHV-Rente. Dieses Minimum

wird proportional zur Herabsetzung der Pension

infolge Scheidung gekürzt.

1 Beim Tod einer aktivversicherten Person beträgt die jährliche Waisenpension je Kind 20 Prozent der ganzen Invalidenpension, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenpension bezog, beträgt die Waisenpension 20 Prozent der Pension, die die verstorbene Person tatsächlich bezog. Wenn die Invaliden- oder Alterspension wegen Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer registrierten Partnerschaft herabgesetzt wurde, werden die neuen Kinderpensionen auf der Grundlage der herabgesetzten Pension berechnet. Die Waisenpension entspricht mindestens 40 Prozent der maximalen AHV-Rente. Dieses Minimum wird proportional zur Herabsetzung der Pension infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gekürzt.

Entfällt aufgrund des Todesfalls einer

invaliden Person die Überentschädigung, so

entspricht die Waisenpension nicht 20% der

tatsächlich bezogenen Invalidenpension.

Dies ist ein Widerspruch!

Redaktionelle Anpassung.

D/E

2 Vollwaisen haben Anspruch auf eine doppelte

Pension. Dasselbe gilt für Waisenkinder, deren

Mutter oder Vater, sei es als aktivversicherte

oder rentenbeziehende Personen, im Zeitpunkt

2 Vollwaisen haben Anspruch auf eine doppelte

Pension. Dasselbe gilt für Waisenkinder, deren

Mutter oder Vater, sei es als aktiv versicherte

oder eine Pension beziehende Person, im

Redaktionelle Anpassung. E?

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35

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

des Todes alleine und dauerhaft für den

Unterhalt und die Ausbildung der Kinder

aufgekommen ist. Waren im Falle einer

Vollwaise beide verstorbenen Ehegatten bei der

Pensionskasse versichert, so hat sie Anspruch

auf nur eine doppelte Pension.

Zeitpunkt des Todes alleine und dauerhaft für den

Unterhalt und die Ausbildung der Kinder

aufgekommen ist. Waren im Falle einer

Vollwaise beide verstorbenen Ehegatten bei der

Pensionskasse versichert, so hat sie Anspruch auf

nur eine doppelte Pension.

Austritt aus

der Pensions-

kasse

80 2 Die versicherte Person, deren Dienstverhältnis

zwischen dem vollendeten 58. und dem

ordentlichen Rücktrittsalter von 62 Jahren

aufgelöst wird, und die die Erwerbstätigkeit

weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist, tritt

ebenfalls aus der Pensionskasse aus, sofern nicht

einer der in Absatz 1 Bst. a-d aufgeführten Fälle

vorliegt und sich die versicherte Person nicht für

die Alterspension entscheidet. Die versicherte

Person teilt der Pensionskasse ihre Wahl mit.

Diese kann von der versicherten Person Belege

zur neuen Erwerbstätigkeit oder zur Anmeldung

bei der Arbeitslosenversicherung einfordern.

2 Die versicherte Person, deren Dienstverhältnis

zwischen dem vollendeten 58. und dem

ordentlichen AHV-Rentenalter aufgelöst wird,

und die die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als

arbeitslos gemeldet ist, tritt ebenfalls aus der

Pensionskasse aus, sofern nicht einer der in

Absatz 1 Bst. a-d aufgeführten Fälle vorliegt und

sich die versicherte Person nicht für die

Alterspension entscheidet. Die versicherte Person

teilt der Pensionskasse ihre Wahl mit. Diese kann

von der versicherten Person Belege zur neuen

Erwerbstätigkeit oder zur Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung einfordern.

Das « ordentliche » Rentenalter bezieht sich

auf das im AHVG festgelegte Rentenalter.

Terminologie.

OK

Höhe der

Austritts-

leistung

81 1 Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert

der erworbenen Leistungen zum Zeitpunkt des

Austritts aus der Pensionskasse. Sie wird nach

den Regeln des Leistungsprimats berechnet

(Art. 16 des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]).

1 Die Höhe der Austrittsleistung entspricht dem

nach dem System des Beitragsprimats

berechneten Altersguthaben.

Aus Artikel 81 Abs. 1 geht klar hervor, dass

von der Kasse das System des

Beitragsprimats angewandt wird,

insbesondere bei der Bestimmung der Höhe

der Austrittsleistung.

OK

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36

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

2 Die erworbenen Leistungen entsprechen der

erworbenen jährlichen Alterspension. Diese

beträgt 1.6 Prozent der aufgewerteten Summe

der versicherten Löhne zum Zeitpunkt des

Austritts aus der Pensionskasse; die tatsächlich

geleisteten Einkäufe, Vorbezüge oder

Übertragungen infolge einer Scheidung oder

einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

werden berücksichtigt.

2 Die Austrittsleistung gemäss FZG ist in allen

Fällen gewährleistet.

Die Mindestgarantie der Kasse bezieht sich

auf Artikel 15 bis 18 FZG, welche das

verbriefte Recht der versicherten Person im

Falle seiner Austrittsleistung festlegt.

OK

3 Die Austrittsleistung entspricht dem Produkt

aus der erworbenen jährlichen Alterspension

nach Absatz 2 und dem

versicherungstechnischen Faktor gemäss

Anhang 1, der sich aufgrund des Alters der

versicherten Person zum Zeitpunkt des Austritts

ergibt.

4 Die Austrittsleistung entspricht mindestens den

Beträgen, wie sie sich aus den Artikeln 17

Abs. 1 und 18 FZG ergeben. Die vor Erreichen

des 22. Altersjahres geleisteten Risikobeiträge

der versicherten Person, die im Falle einer

vorübergehenden Lohneinstellung geleisteten

Beiträge und die Sanierungsbeiträge werden

nicht berücksichtigt.

5 Vorbezüge und Übertragungen eines Teils der

Austrittsleistung infolge Scheidung oder

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

werden samt den mit dem BVG-Mindestzinssatz

Aufgehoben Die Abs. 3 bis 6 von Artikel 81 werden

aufgehoben: es genügt, sich auf die im FZG

enthaltenen Regeln zu beziehen, um den

Mindestanspruch der versicherten Person zu

gewährleisten.

OK

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37

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

berechneten Zinsen von der minimalen

Austrittsleistung im Sinne von Absatz 4

abgezogen.

6 Hat die austretende Person die getätigten

Einkäufe nicht vollständig amortisiert, so wird

der Barwert der ausstehenden Raten von der

Austrittsleistung nach Absatz 1 bis 5 abgezogen.

Übertragung

und Baraus-

zahlung

82 1 Die Übertragung der Austrittsleistung in die

neue Vorsorgeeinrichtung, die Erhaltung des

Vorsorgeschutzes in anderer Form und die

Barauszahlung werden durch das FZG geregelt;

die Absätze 2-7 bleiben vorbehalten. Die

Pensionskasse kürzt ihre Hinterlassenen- und

Invalidenleistungen nach

versicherungstechnischen Grundsätzen, wenn

die Rückerstattung der Austrittsleistung in den

nach Artikel 3 Abs. 2 FZG vorgesehenen Fällen

unterbleibt.

1 Die Übertragung der Austrittsleistung in die

neue Vorsorgeeinrichtung, die Erhaltung des

Vorsorgeschutzes in anderer Form und die

Barauszahlung werden durch das FZG geregelt;

die Absätze 2-7 bleiben vorbehalten.

Es sollte eine Übergangsbestimmung

vorgesehen werden, um nur die Leistungen

bei Invalidität zu reduzieren.

OK

Geringes

Defizit

Unterdeckung

84 1 Erachtet der Vorstand die

Wertschwankungsreserve als ungenügend, so

kann er folgende Massnahmen beschliessen:

a) reduzierte oder keine Anpassung der Pensionen an die Teuerung;

b) maximal bis auf die Teuerungsanpassung der Gehälter des Staatspersonals reduzierte Aufwertung der Summe der versicherten Löhne (Art. 48).

Aufgehoben Das geringe Defizit kann weder durch eine

Änderung der Rentenanpassung (die nicht

mehr automatisch erfolgt) noch durch eine

Reduktion der Aufwertung der Löhne

aufgefangen werden. Dieser Begriff fällt

weg. Abs. 1 wird gelöscht.

OK

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38

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

2 Liegt der Deckungsbeitrag zwischen 90 und

100 Prozent, so kann der Vorstand zusätzlich zu

den nach Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen

folgende Massnahmen ergreifen:

a) Er kann zeitlich befristete Sanierungsbeiträge erheben. In diesem Fall müssen die Arbeitgeber mindestens dieselben Beiträge entrichten wie die Summe der Beiträge der versicherten Personen. Die Sanierungsbeiträge werden bei der Festlegung der Austrittsleistung nicht berücksichtigt. Die Erhebung eines Sanierungsbeitrags von den Rentnerinnen und Rentnern im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bleibt vorbehalten;

b) er kann die versicherungstechnische Kürzung, die bei Pensionierung vor dem 60. Altersjahr je Rentenmonat erfolgt, auf 0.333 Prozent erhöhen;

c) er kann die Summe der versicherten Löhne zu einem Satz aufwerten (Art. 48), der unter der Teuerungsanpassung der Gehälter des Staatspersonals liegt;

d) er kann die (freiwillige) Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht vorsehen.

2 Es besteht eine Unterdeckung, wenn der

Deckungsgrad gemäss geprüftem Jahresabschluss

niedriger ist als der Deckungsgrad, auf den der

von der Aufsichtsbehörde genehmigte

Finanzierungsplan zum selben Zeitpunkt

verweist.

3 Eine Unterdeckung gilt als begrenzt, wenn diese

mit grosser Wahrscheinlichkeit von der

Pensionskasse innerhalb von fünf Jahren nach der

ersten Feststellung der Unterdeckung ohne

Sanierungsmassnahmen beseitigt werden kann.

4 In allen anderen Fällen von Unterdeckung wird

diese als erheblich bezeichnet.

Der Begriff des "Deckungsbeitrages" wird

durch den Begriff "Unterdeckung", begrenzt

oder erheblich, ersetzt. Abs. 2 wird

vollständig umgestaltet, um den neuesten

Anforderungen der Aufsichtsbehörden

hinsichtlich der Entwicklung des

Deckungsgrades der Vorsorgeeinrichtungen

von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu

entsprechen. Der Begriff

"Finanzierungsplan" erscheint in Art. 8

PKG.

Terminologie.

OK

Sanierungs-

massnahmen

85 Weist die Pensionskasse einen Deckungsgrad

von weniger als 90 Prozent auf, so kann der

Vorstand zusätzlich zu den Massnahmen nach

Artikel 84 folgende Massnahmen vorsehen:

a) Er kann innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten die Verpfändung und den Vorbezug im Rahmen der

Wenn die Unterdeckung erheblich ist, kann der

Vorstand der Pensionskasse eine oder mehrere der

folgenden Massnahmen vorsehen:

a) Minder- oder Nullverzinsung;

b) Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Beschränkung oder Ablehnung von Verpfändung und Vorbezug zur

Die Möglichkeiten, aufgrund der

erheblichen Unterdeckung der Kasse zu

handeln, sind aufgeführt und ergänzen die

im heute gültigen Reglement genannten.

Sanierungsmassnahmen müssen

ausdrücklich ins Reglement aufgenommen

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39

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Wohneigentumsförderung einschränken oder ganz verweigern;

b) er kann gänzlich auf die Aufwertung der Summe der versicherten Löhne (Art. 48) verzichten ;

c) er kann weitere Massnahmen ergreifen.

Wohneigentumsförderung;

c) Erhebung von befristeten Sanierungsbeiträgen. In diesem Fall müssen die Arbeitgeberbeiträge mindestens der Summe der Versichertenbeiträge entsprechen. Sanierungsbeiträge sind in der Austrittsleistung nicht enthalten;

d) Die Erhebung von Beiträgen bei den Rentnern im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten;

e) weitere Massnahmen.

werden.

Terminologie und Anpassung an den

französischen Text.

Kompen-

sation

86 Führen die Sanierungsmassnahmen zu einer

dauerhaften Überdeckung, so kann der Vorstand

Kompensationsmassnahmen beschliessen, um

die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und

die erwerbstätigen versicherten Personen für die

erlittenen Leistungseinbussen teilweise zu

entschädigen.

Aufgehoben Diese Bestimmung (programmatische

Regel) wird gelöscht. Dies schliesst

natürlich nicht aus, dass der Vorstand die

Versicherten und Rentenempfänger nach

Möglichkeit an der guten finanziellen Lage

der Kasse teilhaben lassen kann.

OK

Informationen

durch die

Pensionskasse

87 5 Die Information der Rentenbezügerinnen und -

bezüger und externen versicherten Personen

obliegt der Pensionskasse.

5 Die Information der eine Pension beziehenden

und der externen versicherten Personen obliegt

der Pensionskasse.

Redaktionelle Anpassung. E?

b) Versiche-

rungsausweis

und

Informationen

zur

Pensionskasse

88 1 Die versicherten Personen erhalten jedes Jahr

einen Versicherungsausweis, welcher Auskunft

über die versicherten Leistungen, den

versicherten Lohn, den Arbeitnehmer-

Beitragssatz sowie die Höhe der

Austrittsleistung gibt. Auf Ersuchen hin teilt die

Verwaltung den versicherten Personen all ihre

persönlichen Daten und Einkaufsmöglichkeiten

mit.

1 Die versicherten Personen erhalten jedes Jahr

einen Versicherungsausweis, welcher

insbesondere Auskunft über die versicherten

Leistungen, den versicherten Lohn, den

Arbeitnehmer-Beitragssatz sowie die Höhe der

Austrittsleistung gibt. Auf Ersuchen hin teilt die

Verwaltung den versicherten Personen all ihre

persönlichen Daten und Einkaufsmöglichkeiten

mit.

Redaktionelle Änderung OK

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40

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

c) Im

Freizügig-

keitsfall

89 1 Im Freizügigkeitsfall erstellt die Pensionskasse

zuhanden der versicherten Person eine

Abrechnung über die Austrittsleistung. Diese

Abrechnung gibt Auskunft über die Berechnung

der Austrittsleistung, die Höhe des

Mindestbetrages gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG.

und die Höhe des BVG-Altersguthabens gemäss

Art. 18 FZG.

1 Im Freizügigkeitsfall erstellt die Pensionskasse

zuhanden der versicherten Person eine

Abrechnung über die Austrittsleistung. Diese

Abrechnung gibt Auskunft über die Höhe der

Austrittsleistung sowie die Höhe des

Mindestbetrages gemäss FZG.

Redaktionelle Änderung: Soweit möglich,

vermeiden wir es, auf eine bestimmte

Gesetzesbestimmung zu verweisen, die sich

häufig ändern kann.

OK

e) im Falle

einer

Unterdeckung

91 Bei Unterdeckung informiert die Pensionskasse

die Aufsichtsbehörde, die Arbeitgeber, die

versicherten Personen sowie die Rentnerinnen

und Rentner über das Ausmass und die Ursachen

der Unterdeckung sowie die ergriffenen

Sanierungsmassnahmen.

Bei Unterdeckung informiert die Pensionskasse

die Aufsichtsbehörde, die Arbeitgeber, die aktiv

versicherten sowie die eine Pension beziehenden

Personen über das Ausmass und die Ursachen der

Unterdeckung sowie die ergriffenen

Sanierungsmassnahmen.

Redaktionelle Anpassung. E?

Versiche-

rungstech-

nische

Grundlagen

95 1 Die versicherungstechnischen Grundlagen der

Pensionskasse setzen sich aus den

versicherungstechnischen Tabellen und dem

technischen Zinssatz zusammen.

2 Die von der Pensionskasse verwendeten

versicherungstechnischen Tabellen befinden sich

im Reglement über die

versicherungstechnischen Passiven.

3 Der technische Zinssatz der Pensionskasse

befindet sich im Reglement über die

versicherungstechnischen Passiven.

4 Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten

versicherungstechnischen Grundlagen werden

für sämtliche von der Pensionskasse oder vom

anerkannten Experten oder der anerkannten

Aufgehoben Diese Angaben sind in einem

Vorsorgereglement nicht unbedingt

erforderlich, da die technischen Aspekte im

Reglement über die

versicherungstechnischen Passiven enthalten

sind.

OK

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41

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Expertin vorgenommenen

versicherungstechnischen Berechnungen

verwendet.

5 Die Pensionskasse überprüft periodisch, ob die

versicherungstechnischen Grundlagen der

Pensionskasse und die Gewichtungsfaktoren

noch dem Entwicklungsstand der

versicherungstechnischen Tabellen, dem

langfristig zu erwartenden Kapitalertrag und der

tatsächlichen Entwicklung des

Versichertenbestandes, namentlich in Bezug auf

die Proportion von Frauen und Männern,

entsprechen.

Einkauf 97 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden

Reglements laufenden Einkaufsamortisationen

werden gemäss den beim Einkauf geltenden

Bedingungen entrichtet.

Die bei Inkrafttreten des vorliegenden

Reglements laufenden Einkaufsamortisationen

fallen weg. Der versicherten Person wird die

Summe der versicherten Löhne per 31.12.2019

nach versicherungstechnischen Berechnungen auf

der Grundlage der fehlenden monatlichen

Zahlungen gekürzt, es sei denn, sie zahlt den

Restbetrag.

Die Einkaufsamortisationen mittels

Monatsraten werden ab dem 1. Januar 2019

mit einer kurzen Übergangszeit gestrichen.

OK

Kürzung der

zukünftigen

Alters-,

Invaliden-

und

Hinterlasse-

nenpensionen

der

98 1 Die Pensionen der aktiven

Universitätsprofessoren, die aufgrund ihres

Anstellungsvertrags nach dem 65. Altersjahr in

Pension treten können, und die sich innerhalb

von sieben Jahren nach dem 1. Februar, welcher

auf das Inkrafttreten des vorliegenden

Reglements folgt, pensionieren lassen oder in

dieser Periode sterben oder invalid werden,

Universitätsprofessoren können sich bis zum Tag

einkaufen, an dem sie Anspruch auf eine

Alterspension haben.

OK

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42

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Universitäts-

professoren

und ihrer

Hinterlasse-

nen

werden nach Anhang 5 linear gekürzt.

Vorbehalten bleibt der Fall, in denen die

betroffenen Personen gestützt auf das

vorliegende Reglement Anspruch auf bessere

oder gleichwertige Leistungen haben.

2 Während der Übergangsfrist gemäss Absatz 1,

längstens aber bis zum 70. Altersjahr, können

die betroffenen Universitätsprofessoren einen

Einkauf tätigen, der ihnen die Aufrechterhaltung

des bisherigen Vorsorgeniveaus erlaubt. Der

maximal einkaufbare Betrag entspricht der

kapitalisierten Reduktion der versicherten

Alterspension zum Zeitpunkt des Einkaufs. Es

gelangt die Einkaufsskala gemäss Anhang 1 zur

Anwendung.

Aufgehoben OK

Pensionierten-

Kinderpensio

n

101 2 Die laufenden Invaliden-Kinderpensionen bei

Inkrafttreten der Änderungen des vorliegenden

Reglements mit Wirkung auf den 1. Januar 2021

werden bis zum Ende des Anspruchs nach Artikel

50 des vorliegenden Reglements gemäss den bei

Beginn des Anspruchs geltenden Bedingungen

ausbezahlt. Die gemeinsamen Bestimmun-gen des

Kapitels 5 und die Bestimmungen des Kapitels 7

des vorliegenden Reglements bleiben

vorbehalten.

Sollte nicht ein Absatz 2 analog zum Absatz

2 in Art. 103 eingefügt werden?

D/E

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43

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Invaliden-

pensionen

102 1 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden

Reglements laufenden Invalidenpensionen

werden bis zum Ende des Anspruchs nach

Artikel 59 des vorliegenden Reglements gemäss

den bei Beginn des Anspruchs geltenden

Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen

Bestimmungen des Kapitels 5 und die

Bestimmungen des Kapitels 7 des vorliegenden

Reglements bleiben vorbehalten.

1 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden

Reglements laufenden Invalidenpensionen

werden bis zum Tod der versicherten Person

gemäss den bei Beginn des Anspruchs geltenden

Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen

Bestimmungen des Kapitels 5 und die

Bestimmungen des Kapitels 7 des vorliegenden

Reglements bleiben vorbehalten.

Die laufenden Invalidenpensionen sind nicht

befristet und werden deshalb bis zum Tod

der versicherten Person ausbezahlt.

Sollte man nicht das Datum des Inkraftretens

ergänzen?

D/A

2 Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision

einer laufenden Pension, so wird die

entsprechende Kürzung der Pension nach

bisherigem Recht bestimmt.

2 Wenn der Invaliditätsgrad für dieselbe

gesundheitliche Beeinträchtigung bei der

Revision einer laufenden Pension variiert, so

richtet sich die entsprechende Anpassung der

Pension nach dem Reglement, welches zum

Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gültig

war.

In Anbetracht des abgeänderten

Berechnungssystems für die

Invalidenpensionen und des Übergangs von

der lebenslänglichen zur befristeten Pension

ist es nicht erforderlich, sich bei einer

Änderung der Situation, die eine Anpassung

(Erhöhung oder Verminderung) der

Leistungen rechtfertigt, auf das

entsprechende Reglement zu berufen.

OK

3 Steigt der Invaliditätsgrad bei der Revision

einer laufenden Pension, so wird die

entsprechende Erhöhung der Pension nach dem

vorliegenden Reglement bestimmt.

3 Bei einer Änderung des Invaliditätsgrades

aufgrund einer neuen gesundheitlichen

Beeinträchtigung wird die entsprechende

Anpassung der laufenden Pension nach dem

vorliegenden Reglement bestimmt.

Die Änderung des Leistungsanspruchs kann

nach oben oder nach unten erfolgen.

OK

Invaliden-

Kinderpen-

sionen

103 1 Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Reglements bereits Anspruch auf eine

Invalidenpension hat, erhält keine Invaliden-

Kinderpension.

1 Anspruchsberechtigte, deren Anspruch auf eine

Invalidenpension vor dem 1. Januar 2012

entstanden ist, erhalten keine Invaliden-

Kinderpension.

Diese Klarstellung muss gemacht werden,

wobei Pensionen mit Anspruchsbeginn nach

dem 1. Januar 2012 den Anspruch auf eine

Invaliden-Kinderpension begründen.

OK

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44

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

2 Die laufenden Invaliden-Kinderpensionen bei

Inkrafttreten der Änderungen des vorliegenden

Reglements mit Wirkung auf den 1. Januar 2021

werden bis zum Ende des Anspruchs nach

Artikel 63 des vorliegenden Reglements gemäss

den bei Beginn des Anspruchs geltenden

Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen

Bestimmungen des Kapitels 5 und die

Bestimmungen des Kapitels 7 des vorliegenden

Reglements bleiben vorbehalten.

OK

Waisenpensio

nen

104 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden

Reglements laufenden Waisenpensionen werden

bis zum Ende des Anspruchs nach Artikel 77

Abs. 2 des vorliegenden Reglements gemäss den

bei Beginn des Anspruchs geltenden

Bedingungen ausbezahlt. Die gemeinsamen

Bestimmungen des Kapitels 5 und die

Bestimmungen des Kapitels 7 des vorliegenden

Reglements bleiben vorbehalten.

Die bei Inkrafttreten des vorliegenden

Reglements mit Wirkung auf den 1. Januar 2021

laufenden Waisenpensionen werden bis zum Ende

des Anspruchs nach Artikel 77 Abs. 2 des

vorliegenden Reglements gemäss den bei Beginn

des Anspruchs geltenden Bedingungen

ausbezahlt. Die gemeinsamen Bestimmungen des

Kapitels 5 und die Bestimmungen des Kapitels 7

des vorliegenden Reglements bleiben

vorbehalten.

Müsste hier nicht wie in Art. 103 Abs. 2

zusätzlich das Datum des Inkrafttretens des

neuen Reglements erwähnt werden, um

Missverständnisse zu vermeiden?

D/E

Versicherte

Personen

unter

22 Jahren, die

für das Risiko

Alter bereits

Beiträge

entrichtet

haben

105 1 Die versicherten Personen unter 22 Jahren, die

bei Inkrafttreten dieses Reglements bereits für

die Deckung des Risikos Alter Beiträge

entrichtet haben, sind für das Risiko Alter bis

und mit des letzten Tages des Monats, in

welchem sie das 22. Altersjahr vollenden, nicht

mehr versichert. Die erworbene aufgewertete

Summe der versicherten Löhne am

31. Dezember 2011 bleibt aufrechterhalten.

Diese Summe wird gleich aufgewertet wie jene

der anderen aktivversicherten Personen.

Aufgehoben Niemand ist von der alten

Übergangsbestimmung betroffen. Sie wird

gelöscht.

OK

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45

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

2 Bei Austritt aus der Pensionskasse vor dem

ersten Tag des Monats nach Vollendung des

22. Altersjahrs haben die gemäss Absatz 1

versicherten Personen Anspruch auf eine

Austrittsleistung. Die Austrittsleistung wird

gemäss den Grundsätzen von Kapitel VI

berechnet, wobei jedoch folgender

versicherungstechnischer Faktor angewandt

wird:

Alter (x)

in Jahren

Versicherungs-

technischer

Faktor

17 5,330

18 5,414

19 5,498

20 5,585

21 5,672

22 5,761

Scheidung

und

gerichtliche

Auflösung

einer

eingetragenen

Partnerschaft

105bis Die Kasse erlässt eine Richtlinie betreffend die

Auswirkungen einer Scheidung oder gerichtlichen

Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf

laufende Pensionen, insbesondere auf laufende

Invalidenpensionen.

Im Falle einer Scheidung unterliegen die

derzeitigen Leistungen je nach ihrer

lebenslänglichen oder befristeten Natur

unterschiedlichen Anpassungen. Die Regeln

müssen von der Kasse intern festgelegt

werden.

Redaktionelle Anpassung.

E?

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Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Höhe der

Entschädi-

gung

105ter 1 Beim Wechsel vom Leistungs- zum

Beitragsprimat schreibt die Pensionskasse dem

Altersguthaben aller aktiv versicherten Personen

einen Ausgleichsbetrag gut, die:

a) über 50 Jahre alt (Variante 1) / 45 Jahre alt (Varianten 2 und 3)

und

b) am 31. Dezember 2018 in der Pensionskasse versichert waren.

Art. 105ter übernimmt Art. 30b PKG in

vollem Umfang. Es erscheint gerechtfertigt,

diese Bestimmung im RPP zu wiederholen,

da sie den Betrag festlegt, den die

versicherte Person, die von den

Übergangsmassnahmen betroffen ist,

verlangen kann.

Terminologie.

Wyc: Beim Buchstaben b handelt es sich um

meine Interpretation und verbesserte Version

des französischen Textes. Wenn der

ursprüngliche französische Text beibehalten

werden soll, so muss es unbedingt «vor dem

01.01.2019 …» heissen, damit eine

möglliche Ungleichbehandlung verhindert

wird.

D/E

2 Der Ausgleichsbetrag entspricht dem einmaligen

Betrag, der per 31. Dezember 2018 dem

Altersguthaben des Versicherten gutgeschrieben

werden müsste, um die Auswirkungen des

Primatwechsels auf die Alterspension zu mildern.

Dieser Betrag wird durch den Vergleich der

geplanten Alterspension im Alter von 64 Jahren

im vorherigen, nach dem Leistungsprimat

geführten Vorsorgeplan mit der zu erwartenden

Alterspension im gleichen Alter des

Standardplans ermittelt.

OK

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47

Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

3 Der Ausgleich erfolgt in der folgenden Form:

a) Mit einem Betrag für über 50 Jahre (Variante 1) / 45 Jahre (Varianten 2 und 3) alte versicherte Personen, der es ermöglicht, zum Zeitpunkt des Planwechsels den Verlust der mit dem alten Pensionsplan für das Alter 64 erwarteten Alterspension auf 11,5% (Variante 1) / 13% (Variante 2) / 15% (Variante 3) zu beschränken;

b) Mit einem Betrag für 55 bis 64 Jahre alte

versicherte Personen, der es ermöglicht, die

Differenz zwischen der mit dem alten

Pensionsplan für das Alter 64 erwarteten

Alterspension und der mit dem neuen

Pensionsplan für das Alter 64 erwarteten

Alterspension um 10% pro Jahr zu reduzieren.

OK

4 Der Ausgleichsbetrag wird mit den am 31.

Dezember 2018 gültigen, auf den 31. Dezember

2020 projizierten Parametern berechnet. Der

versicherten Person wird der höhere der beiden in

Absatz 3 festgelegten Beträge individuell

gutgeschrieben.

OK

5 Der Ausgleichsbetrag wird ab dem 1. Januar

2021 über einen Zeitraum von zehn Jahren in

Schritten von 10% pro Jahr erworben. Im Falle

eines Austritts aus der Pensionskasse vor einem

Versicherungsfall wird der bereits erworbene

Ausgleichsbetrag für die Berechnung der

Austrittsleistung berücksichtigt. Im Falle einer

vorzeitigen Pensionierung wird der ganze

Terminologie. OK

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Gegenstand Artikel Alter Text Neuer Text

(die Änderungen sind unterstrichen)

Kommentar Stand

Ausgleichsbetrag sofort erworben.

6 Für versicherte Personen der Staatsgewalt

beträgt das Projektionsalter für den Vergleich der

Alterspension sowie das Bezugsalter für den

Entschädigungsbetrag 60 statt 64 Jahre.

OK