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Dipl.-Betriebswirt (FH) Peter Bagdahn Unternehmensberate r Folie 1 Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

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Folie 1

Lenk- und Ruhezeitenim nationalen

Linienverkehr bis 50 km

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Folie 2

Inhalt

A. Lenk- und Ruhezeiten

B. Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten

1. Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen

2. Tägliche Ruhezeiten

3. Wöchentliche Ruhezeiten

1. Kontrollgeräte

2. Archivierungspflichten

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Folie 3

A. Lenk und Ruhezeiten

Inhalt

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Folie 4

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Lenkzeiten

ununterbrochene Lenkdauer

bis zu 4 ½ Stunden

tägliche Lenkzeit

zwei Mal pro Woche bis zu 10 Stunden

bis zu 9 Stunden

Inhalt

(§ 1 Abs. 1 FPersV)

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Folie 5

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Lenkzeiten

Wöchentliche Lenkzeit

Bis zu 56 Stunden

Lenkzeit während zwei aufeinander folgenden Wochen („Doppelwoche“)

bis zu 90 Stunden

Inhalt

(§ 1 Abs. 1 FPersV)

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Folie 6

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Lenkzeitunterbrechungen

Nach einer Lenkdauer von 4 ½ Stunden ist eine Fahrtunterbrechung einzulegen. Diese beträgt

mindestens 30 Minuten

Inhalt

(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FPersV)

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Folie 7

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Lenkzeitunterbrechungen

Die Lenkzeitunterbrechung kann aufgeteilt werden:

• in zwei Teilunterbrechungen von mindestens20 Minuten

• in drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten

(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FPersV)

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Folie 8

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Lenkzeitunterbrechungen

Sonderregel für Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestellenabstand unter 3 Kilometer:

• Lenkzeitunterbrechungen von mindestens 10 Minuten reichen aus(bei einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag reichen 8 Minuten aus)

• wenn die Pausenzeit insgesamt ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt („Sechstelregelung“)

(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FPersV)

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Folie 9

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Lenkzeitunterbrechungen

Beispiel für „Sechstelregelung“Bahnhof ab 06.00 07.00 08.00 09.00 10.00 11.00 12.00 13.00 14.00

Rathaus 06.12 07.12 08.12 09.12 10.12 11.12 12.12 13.12 14.12

Vorstadt 06.37 07.37 08.37 09.37 10.37 11.37 12.37 13.37 14.37

Bahnhof an 06.48 07.48 08.48 09.48 10.48 11.48 12.48 13.48 14.48

Lenkzeit: 9 Fahrten x 48 Minuten = 432 Minuten (7 Std. 12 Min.)

Wendezeit: 8 Wendezeiten x 12 Minuten = 96 Minuten (1 Std. 36 Min.)

1/6 von 432 min Lenkzeit = 72 min Mindestwendezeit

Anwendung der „Sechstelregelung“ ist möglich

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Folie 10

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Beispiel Lenkzeitunterbrechungen

Lenkzeit4 ½ Stunden

Lenkzeit4 ½ Stunden

30min

30min

Inhalt

Lenkzeit2 ¼ Std. 20

min

20 m

in

20 m

in

20 m

inLenkzeit2 ¼ Std.

Lenkzeit2 ¼ Std.

Lenkzeit2 ¼ Std.

1 ½ Std.

1 ½ Std. 15

min

15 m

in 1 ½ Std.

1 ½ Std.

1 ½ Std.

1 ½ Std. 15

min

15 m

in

15 m

in

15 m

in

LZ 1 Std.

LZ 1 Std.

LZ 1 Std.

LZ 1 Std.

LZ 1 Std.

LZ 1 Std.

LZ 1 Std.

LZ 1 Std.

12 m

in

12 m

in

12 m

in

12 m

in

12 m

in

12 m

in

12 m

in

12 m

in

12 m

in

LZ 1 Std.

LZ 1 Std.

LZ 1 Std.

LZ 1 Std.

LZ 1 Std.

30 Minuten nach 4 ½ Stunden

2 x 20 Minuten innerhalb bzw. unmittelbar nach 4 ½ Stunden Lenkzeit

3 x 15 Minuten innerhalb bzw. unmittelbar nach 4 ½ Stunden Lenkzeit

„Sechstelregelung“

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Folie 11

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Tägliche Ruhezeit

Die Vorschriften über die täglichen Ruhezeiten entsprechen den Regelungen der VO (EU) 561 / 06

Inhalt

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Folie 12

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Übersicht tägliche RuhezeitRegel-Tagesruhezeit

voran-gegangeneRuhezeit 24 – Stundenzeitraum

Arbeitsschicht Ruhezeit

max. 13 Std. >11 Std.

Verkürzte Tagesruhezeit

voran-gegangeneRuhezeit 24 – Stundenzeitraum

Arbeitsschicht Ruhezeit

max. 15 Std. > 9 Std.

Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit

Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden

Das ermöglicht eine Schichtlänge von maximal 13 Stunden

Das ermöglicht eine Schichtlänge von maximal 13 Stunden

Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit

Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit

Die verkürzte tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 9 Stunden

Die verkürzte tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 9 Stunden

Die Verkürzung ist nur drei Mal zwischen zwei Wochenruhezeiten zulässig!

Die Verkürzung ist nur drei Mal zwischen zwei Wochenruhezeiten zulässig!

Inhalt

Aufgeteilte Tagesruhezeit

voran-gegangeneRuhezeit 24 – Stundenzeitraum

Arbeit RuhezeitRZ Arbeit

max. 15 Std. > 9 Std.

Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit

Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit

Die aufgeteilte Ruhezeit besteht aus einem Teilstück von mindestens 9 Stunden

Die aufgeteilte Ruhezeit besteht aus einem Teilstück von mindestens 9 Stunden

Das zweite Teilstück liegt zwischen zwei Teilschichten und umfasst mindestens 3 Stunden Länge

Das zweite Teilstück liegt zwischen zwei Teilschichten und umfasst mindestens 3 Stunden Länge

Es ergibt sich (incl. Teil-ruhezeit) eine Schichtzeit von maximal 15 Stunden

Es ergibt sich (incl. Teil-ruhezeit) eine Schichtzeit von maximal 15 Stunden

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Folie 13

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Wöchentliche Ruhezeit

• In jeweils zwei aufeinander folgenden Wochen sind zwei wöchentliche Ruhezeiten einzulegen

• die wöchentliche Ruhezeit entsteht durch Verlängerung einer täglichen Ruhezeit

• eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann nur für eine der beiden Wochen angerechnet werden

Inhalt

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Folie 14

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit

• Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit umfasstmindestens 45 Stunden

Inhalt

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Folie 15

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Reduzierte wöchentliche Ruhezeit

• Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit kann auf 24 Stunden verkürzt werden

• von den vorgeschriebenen zwei wöchentlichen Ruhezeiten während einer Doppelwoche kann immer nur eine reduziert werden

• Die Verkürzung muss bis zum Ende der dritten Folgewoche ausgeglichen werden

• der Ausgleich erfolgt durch eine gleichwertige ununterbrochene Ruhepause

• Die Ausgleichszeit ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen

Inhalt

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Folie 16

A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km

Lage der wöchentlichen Ruhezeiten

Inhalt

Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Woche 5 Woche 6

Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 45 Stunden Dauer endet

Beispiel:

Am Ende der zweiten Arbeitswoche werden zwei wöchentliche Ruhezeiten eingelegt, davon eine verkürzteDie Verkürzung muss bis Ende der dritten Folgewoche nachgeholt werdenAm Ende der beiden Folgewochen werden zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten gewährt.Vor Ablauf der Woche 6 muss die Verkürzung aus Woche 2 nachgeholt werden.Es schließt sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit an.Zum Ende der Woche 6 muss nochmals eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden.Pro Doppelwoche müssen zwei Wochenruhezeiten eingelegt werden.

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Folie 17

B. Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten

Inhalt

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Folie 18

B. Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten

Fahrtschreiber / Kontrollgerät

Omnibusse müssen mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein

Als Fahrtschreiber kann auch ein EG-Kontrollgerät dienen (analog oder digital)

Inhalt

(§ 57 a StVZO)

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Folie 19

B. Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten

Einsatz des digitalen Kontrollgeräts

• Fahren ohne Karte

• „OUT“ über das Menü des Geräts einstellen Fahrzeug wird außerhalb der Regeln der EU betrieben

Inhalt

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Folie 20

B. Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten

Pflichten des Fahrzeughalters

Der Fahrzeughalter unterliegt folgenden Archivierungspflichten

Der Massenspeicher ist spätestens alle 3 Monate auszulesen

Die ausgelesenen Daten des Massenspeichers sind ein Jahr lang aufzubewahren

Schaublätter sind ein Jahr lang aufzubewahren

Inhalt

(§ 57a Abs. 2 + 3 StVZO)

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