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- Münchner Juristische Beiträge. Band 14 Katrin Degert Die Rechtsstellung des Schlußerben im gemeinschaftlichen Testament ,- --,,~,~, *1" .~~;I;1;~;:~, UTZ Herbert Utz Verlag. Wissenschaft München

Die Rechtsstellung des Schlußerben im gemeinschaftlichen ... · a) Die Testierfreiheit als maßgebliches Prinzip römischen Erbrechts 12 b) bonorum possessio und hereditas; das formelle

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Münchner Juristische Beiträge. Band 14

Katrin Degert

Die Rechtsstellung des Schlußerbenim gemeinschaftlichen Testament

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UTZ

Herbert Utz Verlag. WissenschaftMünchen

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Münchner Juristische Beiträge

Rechtswissenschaftliche Betreuung der Reihe:Thomas Küffner

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Die Deutsche Bibliothek -OP-Einheitsaufnahme

Ein Titeldatensatz für diese Publikation istbei Der Deutschen Bibliothek erhältlich ~

Zugleich: Dissertation, Marburg, Univ" 2000

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die da-durch begründeten Rechte, insbesondere die derÜbersetzung, des Nachdrucks, der Entnahme von Ab-bildungen, der Wiedergabe auf photomechanischemoder ähnlichem Wege und der Speicherung in Daten-verarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugs-weiser Verwendung, vorbehalten,

Copyright fC) Herbert Utz Verlag GmbH 2001

ISBN 3-89675-892-6

Printed in Germany

Herbert Utz Verlag GmbH, MünchenTeL: 089/277791-00 -Fax: 089/277791-01

v

Gliederung

I SeiteI

' Li te rat u rv erz e ich n i s XIII

Einleitung """"""""""'...""""""""."""""'" 1

Erster Abschnitt: "Anwartschaftsrechte" der "Erben"in der römischen und der deutschen Rechtsentwick-lung 4

A. R ö m i sc he s Re c h t """"""".'."""""'."""'."""""""'" 4

I. Die Stellung der Erben im altrömischen Recht 41. Die Intestaterbfolge "'.". 4a) sui heredes als erste Erbenklasse 5b) Der adgnatus proximus als Erbe in der zweiten Klasse 5c) Das Erbrecht der gentiles 6d) Nachteile des Intestaterbrechts 72. Die Entwicklung des Testamentserbrechts 7a) testamentum calatis comitiis und testamentum in procinctu 8b) testamentum per aes et libram 93. Rechtsstellung der sui heredes 9

11. Die Rechtsentwicklung bis Justinian 111. Die jüngere Republik 11a) Die Testierfreiheit als maßgebliches Prinzip römischen Erbrechts 12b) bonorum possessio und hereditas; das formelle Noterbrecht 14aa) bonorum possessio contra tabulas 16bb) bonorum possessio secundum tabulas 18cc) bonorum possessio intestati .'.""""""'.."""""""""""""""".'.' 18c) Formelles Noterbrecht und die Verbesserung der Rechtsstellung 202. Die Fortentwicklung des prätorischen Erbrechts 21

i a) Die Weiterentwicklung der Erbenklassen 21, aa) Die Erbenklasse unde liberi 21

bb) Die Erbenklasse unde legitimi 21cc) Die Erbenklasse unde cognati ""'.""""."""""" "'.'."""""""" 22dd) Die Erbenklasse unde vir et uxor 22b) Das materielle Noterbrecht, querela inofficiosi testamenti 22c) Testierfreiheit als "Mittel des Erbanwärterschutzes"? 273. Die Epoche des Prinzipats """"""""""""""""".'.""""""'." 294. Erbrechtsentwicklung in der Spät- und Nachklassik 29

I a) querela inofficiosae donationis 30

I

r '; I~VI

b) querela inofficiosae dotis 31 2. Ic) Pflichtteilsergänzungsanspruch, actio ad supplendam legitimam 31 a) I5. Zeit des Dominats.. 32 b) Ia) Der Seelteil "'.'.' ...'.'. " .., 32 c) ,

b) Ausbildung weiterer Testamentsformen 33 3. Ic) Unterschiede im Erbrecht von Mann und Frau im Westen und a)

Osten 33 b)d) Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen 34 c)

d)111. Rechtsentwicklung durch und seit Justinian 34 e)1. Nov. 118 und Nov. 127, 1 '.'.' 35 f) \2. Nov. 18 ".,."",..,.",.,."".""".,..",...,."."".., """.,..",.. ""..""'. .37 l3. Nov. 53, 6 und Nov. 117; das Erbrecht der Ehefrau 37 I4. Nov. 115, 3 und 115, 4 '.'. 38 4.5. Beurteilung der Rechtsentwicklung 39 a)

b)Fa z i t des Te i IsA ..."' """"".'.".'.".."."'.".'.'..'."."""..""'." 40 aa

bbcc

B. 0 e u t s c he s Re c h t 41 dd

I. Rechtsstellung der Erben im altdeutschen Recht 41 ee1. Keine Behandlung des "germanischen" Rechts 41 ff)2. Die Sippe ".'.' "."."..'.' .42a) Der "Grundsatz des Gesamteigentums" 43 ggb) Das gesetzliche Erbrecht 44 hh

" aa! 11. Die Erbensteilung bis zu der und in der Zeit des gemeinen Rechts...46 bt

1. Die Zeit des fränkischen Reichs , 46 cca) Die Trauerzeit des Erben 46 dcb) Ganerbschaft Erbteilung und einzelne Erbenklassen 46 eeaa) Kinder als Erben in der ersten Klasse 48 fffbb) Die Eltern als zweite Erbenklasse 48 5.cc) Geschwister als dritte Erbenklasse 48 a)dd) Magschaft im engeren Sinne als weiterer Erbenkreis 49 b)ee) Repräsentationsprinzip und Stellung der Enkel 49 c)ff) Ausschluß von der Erbfolge 50c) Das Parentelsystem 50 d)aa) Die Aufteilung in Parentele... 50bb) Modifikationen der Parentelordnung 51 1IIcc) Durchgreifende Veränderungen 51 1.d) Das Weibererbrecht 51 2.e) Ermöglichung gewisser Verfügungen 51 a)f) Unzulässigkeit von Vergabungen von Todes wegen 52 b)

r Ii r VII

31 2. Das Mittelalter """"""""""' ,. .521 31 a) Das Erbrecht der Verwandten """"""""""""""' , 52

32 b) Ungleichbehandlung von Mann und Frau im Erbrecht 5332 c) Verdinglichung der Rechtsverhältnisse 5433 3. Die herausgehobene Stellung der nächsten Erben 54

a) Erbenlaub 5433 b) Erbenwartrecht ,.. """"" 5534 c) (Formelles) Beispruchsrecht 57

d) Einschränkung und Abschwächung des Wartrechts 5834 e) Das Näherrecht ..."""""""""" """'" 5935 f) Unterscheidung von Erb- und Kaufgut beim Beispruchsrecht37 und dessen Einschränkung zugunsten Verfügungen des37 I. Erblassers 5938 4. Die Entwicklung des Totenteils 6139 a) Anerkennung des Sondereigentums in frühester Zeit 61

b) Gaben an die Kirche 6240 aa) Das Sondereigentum 62

bb) Stiftungen an die Kirche und Freiteilsrecht 63cc) donationes post obitum zugunsten der Kirche 63

41 dd) Seelgeräte als erste letztwillige Verfügungen

im deutschen Recht.. """""'" 6441 ee) Der Freiteil .6541 ff) Seelheilsschenkungen als (sachen rechtliches) Geschäft unter

"" .42 Lebenden .6543 gg) Bedürfnis nach Einschränkung der Zuwendungen an die Kirche 6644 hh) Die Entwicklung der Testamente 67

aaa) Das kanonische Testament 67s...46 bbb) (Deutsch rechtliche) Vergabungen von Todes wegen 67

46 ccc) Unterschiede gesetzlicher und testamentarischer Erbe 6846 ddd) Das Testament als bevorzugter Berufungsgrund 6846 eee) Testament im gemeinen Recht 6948 fff) Das deutsche Noterbenrecht 6948 5. Niederschriften des deutschen Rechts mit der Rezeption 7048 a) Stellung nichtehelicher Kinder 7049 b) Auswirkungen des ehelichen Güterrechts 7049 c) Rezeption des römischen, kanonischen und langobardischen50 I Rechts 7150 d) Bestand deutsch rechtlicher Besonderheiten im Erbrecht 725051 ! 111. Erbensteilung bei Entwicklung des BGB 7351 : 1. Die Schaffung des BGB 73

...51 2. Das Erbrecht im BGB """""""""""""""""" 74

...51 a) Zunächst Ablehnung des .Privattestaments 74...52 b) Das Pflichtteilsrecht """""""'" 74

-:7'1111111111VIII I~~I.. , .c) Grundsatz der Universalsukzession 75 I. Did) Das Ehegattenerbrecht 75 gEe) Aufnahme von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament 1. El in das BGB 76 a) tl

Fa z i t des Te i I sB... 78 ~. ~

(C. Exkurs: Deutschrechtliche Besonderheiten a):des Ehegattenerbrechts -das gemeinschaftliche b)'Testament und der Erbvertrag 79 c)i

tI. Der Erbvertrag 79 d) t1. Vergabungen auf den Todesfall und ältere Erbverträge 79 I2. Vergabungen auf den Todesfall an die Kirche und Wesen e) I

des Erbvertrages 81 3. ,3. Anerkennung der Erbverträge 82 a) l4. Entwurf zum BGB 82 b) I5. Rechtsnatur des Erbvertrages 82 c) 16. Der Erbvertrag in seiner praktischen Anwendung 83a) Erbverträge und römisches Recht 83 11 [b) Erbverträg~ ~ach.gemeine~ Recht 83 1: Ec) Vertragsmaßlgkelt der Verfugungen 84 a) )

11. Das gemeinschaftliche Testament 85 b») ~1. Formen und Definition des gemeinschaftlichen Testaments 85 c \

2. Gemeinschaftliches Testament und römisches Recht 86 d)'

111. Nochmals: Kritik am gemeinschaftlichen Testament bei e) \

Ausarbeitung des BGB 87 ~~~

I f) B

D. Ergebnis des ersten Abschnittes 88 g)EBa)bb)cc)

Zweiter Abschnitt: Die Rechtsstellung des Schluß- h) E.) Aerben nach der geltenden Rechtslage 91 I

j) V,2. P

A. Ansprüche des Schlußerben bei beeinträch- a)Pti gen den Zuwendungen durch den Erblasser aa)an D r i t t e 91 bb)

cc)

IX

..75 I. Die Erlangung der Rechtsstellung als Schlußerbe in einem..75 gemeinschaftlichen Testament 91

1. Errichtungsformen gemeinschaftlicher Testamente 93..76 a) testamentum mere simultaneum 94

b) testamentum reciprocum.. ".,.,..".,...,...""", ,..., ,., , ..94...78 c) testamentum correspectivum , 94

2. Korrespektivität der Schlußerbeneinsetzung zur Erbeinsetzung.des Ehegatten 94

a) Schlußerbe als Abkömmling beider Ehegatten 95b) Verwandtschaft des Schlußerben nur mit dem Längerlebenden 96

.79 c) Alleinige Verwandtschaft mit dem Erstversterbenden und einseitige

Korrespektivität 97.79 d) Keine Verwandtschaft zwischen Schlußerben und beiden.79 Ehegatten 97

1 e) Eintritt der Bindungswirkung 97~2 3. Vermögensübergang auf den Schlußerben 9882 a) Trennungslösung. 9882 b) Einheitslösung 9983 c) Testamentsauslegung zur Ermittlung des Ehegattenwillens 100

~~ 11. Die einzelnen Anspruchsgrundlagen 10184 1. § 2287 1 BGB analog , 101

a) Anwendbarkeit der Vorschrift 10165 b) Vornahme einer Schenkung "."'."""'."'."""'.'."'.'.'."""."'..'.'.' 102

g5 c) Verstoß der Zuwendung gegen eine bindende letztwillige~6 Verfügung 103

d) Vornahme der Schenkung mit einem rechtlichen Grund 103e) Wirksamkeit des Schenkungsvertrages 104

t7 aa) Frühere Rechtsprechung: Nichtigkeit nach § 134 BGB 104: bb) Nichtigkeit nach § 138 BGB 106i f) Beeinträchtigung des Schlußerben 1 07

18 g) Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers ~ 109aa) Begriff des lebzeitigen Eigeninteresses 110bb) Darlegung der Kritik an der Änderung der Rechtsprechung 112

I cc) Diskussion der Ansichten "."".,."".."""",."""."""".",.",..,., 113I h) Entstehen des Anspruchs und Beweislastfragen 114~ i) Anspruchsumfang.. 115l j) Verjährung. 119

, 2. Ansprüche nach dem Pflichtteilsrecht 120i a) Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, § 23251 BGB 120

aa) Anspruchsberechtigter 120I bb) Ans'pruchs~egner 121I cc) Vorliegen einer Schenkung 121

~'--

.,., ~ f'~ - ,

,

x

dd) Stellung als Pflichtteilsberechtigter bei Vornahme 1. Al

der Schenkung 121 neee) Berechnung des Anspruchs "" , 123 2. Arff) § 2325 1II BGB "".'..'.".".""""'." .124 3. AIgg) Verjährung des Anspruchs "."""'.""""""""""""""".""'.'..'" 126 geb) Pflichtteilsergänzung nach § 2329 I BGB 127 4. Ei

c) Anspruch auf Pflichtteilsausgleichung, § 2316 1,11 BGB 128 5. M

3. Weitere Anspruchsgrundlagen ."""""""""".""""""""""".."".'.'...129 EIa) § 419 BGB 129b) §§ 2050 ff. BGB '" , 129

c) Bereicherungsrechtliche Ansprüche 130 C.4. Deliktsrechtliche Ansprüche """"""""""""""""""'."""'.'..'.." 130 Be r

a) Vorschau auf die Ansprüche aus §§ 823 I, 826 BGB 130 e n t

b) § 823 1I BGB Nm. § 2287 I BGB analog 130

I.Ar

Ergebnis des Teils A.. "'.""' ".'..'.' "'. 131 1. K

A

2.A

B. Bestehen delikts rechtliche Ansprüche des 3.A

Schlußerben gemäß §§ 823 I, 826 BGB? 132 4. B

5. I<I. Der Anspruch aus § 823 I BGB 133 6. [1. Eigentumsverletzung 133 der2. Verletzung eines "sonstigen Rechts" 133 7. V

a) Vermögensverletzung 133 db) Anwartschaftsrecht als mögliche Rechtsposition des e

Schlußerben """"'" 134 a) 1c) Begriff des Anwartschaftsrechts 134 b) J

aa) Begriffliche Herleitung ""'."""""."."""""""""'.".'."..."" 134 c) Jbb) Rechtsposition als entscheidendes Kriterium 135 d) J

cc) Rechtsqualität einer Vorstufe des Vollrechtserwerbs 135 e) E

dd) Definition des Anwartschaftsrechts nach überwiegender f) Ä

Ansicht 137 Ed) Abhängigkeit des Anwartschaftsrechts vom Bestand des g) ,

Kausalgeschäfts """. 139 8. Ee) Umfang der Schutzwirkung des Anwartschaftsrechts 140

f) Verletzung eines möglichen Anwartschaftsrechts des Schlußerben 11. )

an konkreten Vermögensgegenständen entscheidend 141 1. I

aa) Anwartschaftsrecht an der Erbensteilung an sich 141 2. I

bb) Anwartschaftsrecht an konkreten Vermögensgegenständen 142 a),

aaa) Anwartschaftsrecht des Nacherben 142 b) I

bbb) Rechtsstellung des Schlußerben 142

11. Der Anspruch aus § 826 BGB "".'.'.'.."'..'.".".'."..".'.."""'.."..." 147 Ge

I

XI1. Auffassung einer fehlenden Anwendbarkeit des § 826 BGB

...121 neben §§ 2286 ff. BGB 148...123 2. Annahme einer grundsätzlichen Anwendbarkeit 150...124 3. Anwendbarkeit und Anwendungsbereich des § 826 BGB...126 gegeben .151..127 4. Einschränkung des Anwendungsbereichs nach vierter Ansicht 153..128 5. Meinung einer bloßen Anwendbarkeit des § 826 BGB als vom..129 Erblasser ererbtes Recht 153..129..129 '.130 C. Bewertung der Ansichten unter besonderer.130 Berücksichtigung der historischen Rechts-.130 e n t w i c k I u n g .,. 154.130

I. Anspruch aus § 823 I 6. Alt. BGB 154131 1. Kein Anwartschaftsrecht des Schlußerben nach überwiegender

Ansicht 1542. Annahme eines "Anwartschaftsrechts" 1553. Ansichten der Rechtsprechung 156

132 4. Bezeichung der Rechtsstellung als Anwartschaft 1585. Kritik an überwiegender Auffassung 158

133 6. Diskussion der überwiegenden Meinung unter Berücksichtigung33 der historischen Rechtsentwicklung 15933 7. Weitere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die einer Aussicht33 I des Schlußerben auf konkrete Nachlaßgegenstände

entgegenstehen """.'" 16134 l a) Testamentsausschlagung durch den überlebenden Ehegatten 16134 .b) Anfechtung der letztwilligen Verfügung 16534 ..I c) Anderungsvorbehalt 16815 d) Aufhebung der Erbeinsetzung bei Verfehlungen des Erben 17115 e) Beschränkungen in guter Absicht 172

f) Änderung korrespektiver Verfügungen bei Würdigung zukünftiger17 Entwicklungen "" 173

g) Widerrufstestament 1739 8. Ergebnis 1740

I 11. Anspruch aus § 826 BGB 1751 1. Diskussion der dargestellten Ansichten , 175I 2. Ergebnis .177! a) Abschließender und hinreichender Schutz der §§ 2286 ff. BGB 177! b) Ererbter Anspruch gegen den Schenkungsempfänger 177

I Ge sam te r ge b n i s 178

-

..XII

Ausblick: Mögliche Verbesserung und Sicherungder Rechtsstellung des Schlußerben 180

I. Feststellungsklage auf das Bestehen eines Erbrechts 18011. Einstweiliger Rechtsschutz gem. § 935 ZPO 181 AdlE111. Grundbucheintragung einer Vormerkung/eines Vorkaufsrechts 182IV. Verfügungsunterlassungsvertrag 183V. Feststellungsklage gegen den Bedachten 184VI. Sicherung des Anspruchs analog § 2287 I BGB im Wege der

Vormerkung 186VII. Einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung des Anspruchs analog

§ 2287 I BGB """"" "'.' ,.",. 187 Albl

AltezunHrs

v. P

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1

Einleitung

Die Rechtsstellung des Erben und sein Schutz gegen Verfügungen desErblassers, die diese Stellung beeinträchtigen, ist nicht erst seit Geltungdes 8GB eine -sowohl rechtlich wie tatsächlich für den Erblasser und denErben -der zentralen erbrechtlichen Fragen.

Gegenstand dieser Arbeit soll die Rechtsstellung des Schlußerben imgemeinschaftlichen Testament sein. Während beispielsweise dieRechtsstellung des Nacherben in ihrer konkreten Ausformung und rechtli-cher Gesichertheit anerkannt ist -dessen Rechtsposition ist als ein An-wartschaftsrecht an seiner Erbensteilung und den Nachlaßbestandteilenzu charakterisieren -, ist die Rechtsstellung des Schlußerben im gemein-schaftlichen Testament von vornherein zweifelhaft und streitig gewesen.

i Auslöser der Diskussion ist die Problematik, wie sich der durch eine nachdem ersten Erbfall bindend gewordene Verfügung von Todes wegen inGestalt eines gemeinschaftlichen Testaments eingesetzte Schlußerbegegen Verfügungen des Erblassers schützen kann, die den Nachlaßschmälern. Wenn der Schlußerbe mit dem Erhalt konkreter Vermögens-gegenstände oder eines Nachlasses von bestimmtem Wert fest gerech-net hatte, kann er durch eine beeinträchtigende Verfügung in seinen Erb-

j erwartungen beeinträchtigt sein.

Einigkeit besteht dahingehend, daß der Schlußerbe in diesem Fall -beiVorliegen der konkreten Voraussetzungen -die speziellen erbrechtlichenAnspruchsgrundlagen geltend machen kann; insbesondere sind die fürden Erbvertrag geltenden §§ 2286 ff. BGB entsprechend anwendbar.1

Dieser erbrechtliche Schutz wird jedoch vielfach nicht als ausreichendangesehen, insbesondere, da Begründung oder Durchsetzung des An-spruchs im Einzelfall vielfach an den engen Tatbestandsvoraussetzungenscheitern. Daher ist die Frage einer Anwendbarkeit deliktsrechtlicher An-sprüche auf die vorliegende Fallkonstellation aufgeworfen worden.

Der zweite Abschnitt dieser Arbeit wird sich zunächst mit den allgemeinanerkannten Anspruchsgrundlagen bei Vorliegen einer den Schlußerbenbeeinträchtigenden Verfügung befassen. Im zweiten Teil soll dann die

I Frage deliktsrechtlicher Anspüche des Schlußerben anhand der in Recht-sprechung und Literatur vertretenen Ansichten diskutiert werden.

1 Alle in dieser Arbeit zitierten Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes sind solche des

BGB

..

,

2Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 I setzt die Beeinträchti-gung einer der geschützten Rechtspositionen voraus. Als eine solchemögliche Rechtsposition kommt allein das Institut des Anwartschafts-rechts in Betracht. Zunächst wird im zweiten Teil des zweiten Abschnittesder Arbeit daher die Entwicklung der Rechtsfigur des Anwartschaftsrechtsdarzustellen sein. Bereits anhand der Definition des Anwartschaftsrechtsnach heute überwiegend vertretener Auffassung wird sich die Problematikder Anwendbarkeit deliktsrechtlicher Vorschriften zeigen.

Der BGH hat die Frage nach originären deliktsrechtlichen Ansprüchendes Schlußerben bislang in jeder Entscheidung offengelassen,2 und auchdie Urteile anderer Gerichte und die in der Literatur vertretenen Auffas-sungen sind teilweise von Unsicherheiten bzw. sogar Widersprüchlichkei-ten geprägt. Daher ist eine Diskussion der existierenden Meinungen ge-rade auch unter Heranziehung der historischen Rechtsentwicklung, ins-besondere einem Vergleich der Entwicklung des römischen mit demdeutschen Erbrecht, lohnend. Der erste Teil dieser Arbeit wird deshalb dieEntwicklung des römischen sowie des deutschen Erbrechts aufzeigen.

Dabei kann selbstverständlich nur die Stellung des Erben an sich in derjeweiligen Epoche dargelegt werden, nicht jedoch auf die Rechtspositiondes Schlußerben eingegangen werden, da das gemeinschaftliche Testa-ment und damit auch das Berliner Testament als Besonderheit der deut-schen Rechtsentwicklung bzw. des BGB in der römischen Rechtsentwick-lung keine Rolle gespielt haben. Indem dem gemeinschaftlichen Testa-ment und im Zusammenhang damit sowie in Abgrenzung zu diesem auchdem Erbvertrag für die in dieser Arbeit zu untersuchende Problematik derRechtsstellung des Schlußerben entscheidende Bedeutung zukommt, solldiesen bei den Verfügungen von Todes wegen am Schluß des ersten Ab-schnittes ein eigenes Kapitel gewidmet werden.

Hinsichtlich der Frage nach der konkreten Rechtsstellung der Erben seitder altrömischen und altdeutschen Zeit sowie heute ist im ersten Ab-schnitt dieser Arbeit lohnend aufzuzeigen, inwieweit den Erben in der hi-storischen Entwicklung ein "Anwartschafts recht" gemäß dem heute mit

;, diesem Begriff verbundenen Verständnis zustand. Konkret soll also auf-gezeigt werden, ob und in welchem Zeitraum der historischen

i Rechtsentwicklung die Stellung der Erben eine unserem heutigen An-! wartschaftsrecht vergleichbare Rechtsposition darstellte. Strenggenom-

men kann bei der geschichtlichen Betrachtung daher nur von Anwart-schaften der Erben gesprochen werden. Um aber der in unserem gelten-den Recht vorgenommenen begrifflichen Unterscheidung zwischen An-

2 Zuletzt BGH NJW 1998, 543. <".j, ,"

3

wartschaften und Anwartschaftsrechten3 gerecht zu werden, soll auch indem historischen Teil der Arbeit diese Terminologie beibehalten werden.Dabei ist aber stets zu bedenken, daß die Rechtsfigur der Anwartschaftim heute verwendeten Sinne -und damit auch die Differenzierung zwi-schen Anwartschaften und Anwartschaftsrechten -noch relativ jung ist.4

Im zweiten Abschnitt der Arbeit, der sich also mit der Rechtsstellung desSchlußerben im gemeinschaftlichen Testament nach der heutigenRechtslage auseinandersetzt, sollen die möglichen deliktsrechtlichen An-sprüche des Schlußerben unter Aufzeigen des Streitstandes dargestelltwerden sowie die Vereinbarkeit dieser vertretenen Ansichten mit der gel-tenden Rechtslage nach dem BGB unter besonderer Berücksichtigungder Ergebnisse des ersten Abschnitts dieser Arbeit untersucht werden.

Dabei muß sich noch erweisen, ob die vertretenen Ansichten alle die glei-che Problematik behandeln bzw. ob die Vertreter einzelner Theorien oderMeinungen ihren Ausführungen miteinander vergleichbare Konstellatio-nen und Erwägungen zugrunde legen. Des weiteren wird aufzuzeigensein, ob die unterschiedlichen Auffassungen rechtlich so weit auseinanderliegen, oder ob es sich nicht vielmehr um rein dogmatische Vorliebenhandelt und im Ergebnis weitgehende Einigkeit besteht. Eine andere Fra-ge ist dann allerdings die nach einer uneingeschränkten Vereinbarkeitauch einer nahezu allgemein vertretenen Ansicht mit der Rechtslage, wiesie sich nach dem BGB darstellt.

r

~ ',,1 "3 Zu den beiden Rechtsfiguren unten S. 135-139.

.Vgl.nurRaiser,S.2undWürdinger,S.42Fn.1. ., 'I!

,