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Die neuen medizinischen Assistenzberufe Mag. Alexander Gratzer Arbeiterkammer Steiermark 23. Juni 2014

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Page 1: Die neuen medizinischen Assistenzberufe Mag. Alexander Gratzer Arbeiterkammer Steiermark 23. Juni 2014

Die neuen medizinischen Assistenzberufe

Mag. Alexander GratzerArbeiterkammer Steiermark

23. Juni 2014

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Entwicklung

• MTF-SHD- Gesetz: BGBl. Nr. 102/1961• Regelung für Pflege, MTD, SHD.• Fortentwicklung

• Medizinischen Standards• Medizinisch-technischen Standards• Organisation und Strukturen• Berufsgruppen

• 1992: MTD-G• 1997: GuKG• 2013: MAB-G

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Modernes Berufsrecht

• Berufsbilder• Modulare Durchlässigkeit (gemeins. Basismodul)• Berufspflichten• Berufsberechtigung• Qualifikationsnachweis• Berufsausübung• Entziehung der Berufsberechtigung• Ausbildungsvorschriften• Fortbildungspflicht• Zugang zur Berufsreifeprüfung für MFA

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Fortbildungspflicht

MAB (Allgemein) haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften fortzubilden.

Fortbildungsausmaß: ohne konkretes Mindestmaß!

MAB, die gemäß Übergangsbestimmung spezielle Tätigkeiten verrichten (Labor und Röntgen), haben sich diesbezüglich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften fortzubilden.

Fortbildungsausmaß: mindestens 40 Std. innerhalb von 5 Jahren

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Berufsrecht: Berufspflichten

• Zum wohl des Patienten

• Ohne Unterschied der Person

• Gewissenhafte Berufsausübung

• Einhaltung der Vorschriften

• Nach Maßgabe fachlicher und wissenschaftlicher Erkenntnisse

• Keine eigenmächtige Heilbehandlung

• Regelmäßige Fortbildung

• Dokumentation der gesetzten Maßnahmen

• Auskunftspflicht (PatientInnen, Angehörigen, Gesundheitsberufen)

• Verschwiegenheitspflicht

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Berufsrecht: Berufsberechtigung

Voraussetzung für die Berufsausübung sind• Gesundheitliche Eignung• Vertrauenswürdigkeit• Erforderlichen Kenntnisse der deutsche Sprache• Qualifikationsnachweis

Entziehung der Berufsberechtigung, wenn eine Voraussetzung für die Berufsberechtigung nicht / nicht mehr vorliegt.

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Berufsrecht: Berufsausübung

nur im Dienstverhältnis zu1. Krankenanstalt2. sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder

Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient,

3. freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin (Gruppenpraxis)4. freiberuflichen tätigen Biomedizinischen Analytiker/in oder

Radiologietechnologen/-in5. Sanitätsbehörde6. Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und

Veterinärmedizin

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Die neuen MAB – Berufe im Vergleich

MAB-Gesetz - 2013 MTF-SHD-Gesetz -1961

Desinfektionsassistent/in(650 Mindeststunden)

Desinfektionsgehilfe/in(135 Stunden)

Gipsassistent/in(650 Mindeststunden) -

Laborassistent/in(1.300 Mindeststunden)

Laborgehilfe/in(135 Stunden)

Obduktionsassistent/in(650 Mindeststunden)

Prosekturgehilfe/in(135 Stunden)

Operationsassistent/in(1.100 Mindeststunden)

Operationsgehilfe/in(135 Stunden)

Ordinationsassistent/in(650 Mindeststunden)

Ordinationsgehilfe/in(135 Stunden)

Röngtenassistent/in(1.300 Mindeststunden) -

- Ergotherapiegehilfe /in

Medizinische/r Fachassistent/in(2.500 Mindeststunden)

Dipl. med.-techn. Fachkraft (3.670 Stunden)

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Die medizinischen Assistenzberufe

Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen(alt: Vornahme von Entseuchungen, …)

Ausbildungszeit: 650 Std.

Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände (z.B.Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbände) und die Anwendung einfacher GipstechnikenAusbildungszeit: 650 Std.

Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen(alt: einfache Hilfsdienste in med. Labors)Ausbildungszeit: 1350 Std.

Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin(alt: Hilfsdienste bei … Leichenöffnungen)Ausbildungszeit: 650 Std.

Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe(alt: einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe)

Ausbildungszeit: 1100 Std.

Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden (alt: einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen)Ausbildungszeit: 650 Std.

Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen

Ausbildungszeit: 1360 Std.

Fachassistenz umfasst Fächerkombi mit. mind. 3 MAB-Berufenoder Pflegehelfer + 1 MAB-FachoderMedi. Masseur + 1 MAB-Fach

Ausbildungszeit: > 2500 Std.

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Aufsicht und Delegation I

• Gipsassistenz ärztliche Anordnung und Aufsicht

• Obduktionsassistenzärztliche Anordnung und Aufsicht

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Aufsicht und Delegation II + DGKP

• Desinfektionsassistenz (ab 24. April 2014, BGBl 32/2014)ärztliche Anordnung und Aufsicht> Aufsicht durch DGKP> im Einzelfall Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch DGKP

• Operationsassistenzärztliche Anordnung und Aufsicht> Aufsicht durch DGKP> im Einzelfall Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch DGKP

• Ordinationsassistenzärztliche Anordnung und Aufsicht> Aufsicht durch DGKP> im Einzelfall Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch DGKP

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Aufsicht und Delegation III + MTD

• Laborassistenzärztliche Anordnung und Aufsicht > Aufsicht durch biomediz. AnalytikerIn > im Einzelfall Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch biomediz. AnalytikerIn

• Röntgenassistenzärztliche Anordnung und Aufsicht> Aufsicht durch Radiotechnologen/in> im Einzelfall Subdelegation/Anordnung und Aufsicht durch Radiotechnologen/in

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Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz

1. die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium, Vorbereitung u. Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung,

2. Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium,

3. Vorbereitung und Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,

4. Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,

5. Überwachung, Kontrolle u. Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses,

6. Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,

7. Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,

8. Entwesung, Entlausung von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und

9. Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

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Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz

1. die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen,

2. die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,3. das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen

Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,

4. die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden,

5. die Abnahme starrer Verbände,6. die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und7. das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.

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Tätigkeitsbereich der Laborassistenz

Präanalytik z.B. 1. Mitwirkung an Gewinnung von Untersuchungsmaterialien, incl.

Blutentnahme aus der Vene/Kapillaren2. Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben 3. die Überprüfung der Geräte u. Qualitätskontrolle.Analytik Durchführung einfacher automatisierter und manueller Analysen von Routineparametern.Postanalytik z.B. 1. Überprüfung der Gerätefunktion anhand der konkreten Probe 2. Dokumentation der Ergebnisse3. Archivierung bzw. Entsorgung d. Proben4. Wartung der Geräte

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Labor: MTD vs. MAB

Berufsbild mt-Laboratoriumsdienstes Berufsbild der Laborassistenz

• Mitwirkung bei der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktions-diagnostik

• klinisch-chemische Untersuchung• Hämatologische U.• Immunhämatologische U.• Histologische U.• Zytologische U.• Mikrobiologische U.• Parasitologische U.• Mykologische U. • Serologische U.• nuklearmedizinische U.

Präanalytik z.B. 1. Mitwirkung an Gewinnung von Untersuchungsmaterialien, incl. Blutentnahme aus der Vene/Kapillaren2. Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben 3. die Überprüfung der Geräte u. Qualitätskontrolle.Analytik Durchführung einfacher automatisierter und manueller Analysen von Routineparametern.Postanalytik z.B. 1. Überprüfung der Gerätefunktion anhand der konkreten Probe 2. Dokumentation der Ergebnisse3. Archivierung bzw. Entsorgung d. Proben4. Wartung der Geräte

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Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz

1. Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches,

2. Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme,

3. Mitwirkung bei anatomischen Präparationen, 4. Durchführung von Konservierungsverfahren, 5. Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich

des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente, 6. Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung,

insbesondere der Fotodokumentation und 7. Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die

Bestattung.

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Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz

1. die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,

2. die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,

3. die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,4. die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,5. die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,6. die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und7. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich

des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

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Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz

1. Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,

2. die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,

3. die Blutentnahme aus der Vene, außer bei Kindern,4. die Betreuung der Patienten/-innen und5. die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung

der Medizinprodukte und sonstiger Geräte6. organisatorischen und administrativen Tätigkeiten

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Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz

1. DF standardisierter Thoraxröntgen2. DF stand. Skelettröntgen3. DF stand. Knochendichtemessungen4. DF stand. Mammographien5. DF einfacher stand. Tätigkeiten bei CT im Rahmen der Assistenz6. DF einfacher stand. Tätigkeiten bei MRT im Rahmen der Assistenz7. Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-,

Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes8. Transferierung /Assistenz bei Patientenlagerung 9. Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume10. Organisieren, Verwalten und Zureichen erforderlicher Materialien

DF = Durchführung

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Röngten: MTD vs. MAB

Berufsbild der RTA Röntgenassistenz

• Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und

• anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall, Kernspinresonanz-tomographie

• Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika

1. DF standardisierter Thoraxröntgen2. DF stand. Skelettröntgen3. DF stand. Knochendichtemessungen4. DF stand. Mammographien5. DF einfacher standardisierter Tätigkeiten bei CT

im Rahmen der Assistenz6. DF einfacher standardisierter Tätigkeiten bei

MRT im Rahmen der Assistenz7. Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des

Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes

8. Transferierung /Assistenz bei Patientenlagerung 9. Auf- und Nachbereitung der Geräte und

Untersuchungsräume10. Organisieren, Verwalten und Zureichen

erforderlicher Materialien

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Wie geht es für DMTF/SHD weiter?Übergangsbestimmungen für DMTF und SHD

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Bei aktueller Berufsberechtigung zum 1.1.2013 …* und Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten** als OP-Gehilfe oder Pflegeberuf und

• Nachweis über das Vorliegen von mindestens 36 Monaten Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre

• Antrag an Landeshauptmann bis 30.Juni 2015

Übergangsbestimmungen - SHD

MTF-SHD-Gesetz -1961 MAB-Gesetz - 2013 §

Ergotherapiegehilfe /in - -

Heilbadegehilfe/in - -

Desinfektionsgehilfe/in Desinfektionsassistent/in* automatisch - § 35 (1)

Prosekturgehilfe/in Obduktionsassistent/in* automatisch - § 35 (2)

Operationsgehilfe/in Operationsassistent/in* automatisch - § 35 (3)

Ordinationsgehilfe/in Ordinationsassistent/in* automatisch - § 35 (4)

- Gipsassistent/in** Mittels Nachweis -§ 36

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Übergangsbestimmung - MTF

MTF-SHD-

GMABG §

MTF

Röntgenassistent/in ohne weiteren Nachweis auf Basis MABG (§ 37 Abs. 1)Laborassistent/in

Medizinische/r Masseur/in Hydro- und Balneotherapie Elektrotherapie

ohne weiteren Nachweis§ 39 Abs. 1§ 39 Abs. 2§ 39 Abs. 3

DMTF bisher ohne Aufsicht Nachweis erforderlich§ 38 Abs. 1 und 3

Einzelne Tätigkeiten der BMA Nachweis erforderlich§ 38 Abs. 1, 3 und 7

Einzelne Tätigkeiten der RT Nachweis erforderlich§ 38 Abs. 1, 3 und 8

Einfache Tätigkeiten in der PT offen

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Medizinische Fachassistenz

Vier Varianten:• MAB-Fächerkombi

= Basismodul + mindestens 3 beliebige Fächer + Fachbereichsarbeit (mind. 2500 Std.)

• Pflegehilfe + 1 MAB-Fach + Fachbereichsarbeit• Medizinischer Masseur + 1 MAB-Fach + Fachbereichsarbeit• Übergangsberechtigung + 2 MAB-Fächer + Fachbereichsarbeit

(Desinfektions-, Obduktions-, Operations- und Ordinationsassistent/in)

Berufsbezeichnung:

„Der überwiegend ausgeübte Beruf“ + „(MFA)“

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Übergang I: DMTF ohne Zusatzkompetenzen

Zum 1.1.2013 berufsberechtigte DMTF´s - die nicht über das alte Berufsgesetz hinausgearbeitet haben - sind berechtigt zur Ausübung …• Laborassistenz nach MABG • Röntgenassiststenz nach MABG• Medizinische/r Masseur/in nach MMHmG

– Hydro- und Balneotherapie mit der Zusatzbezeichnung: (medizinische/r Bademeister/in)– Elektrotherapie mit der Zusatzbezeichnung : (Elektrotherapie)

Berufsbezeichnung (Wahlmöglichkeit)• „Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ Berufsbezeichnung jener Sparte,

in der sie überwiegend tätig sind unter Anfügung der Bezeichnung „(MTF)“ – Laborassistentin (MTF)– Röntgenassistentin (MTF)

• Gilt für Personen, die bis 31.12.2012 die MTF-Ausbildung begonnen haben

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Übergang II: DMTF mit Zusatzkompetenzen (> 36 Mon.)

DMTF, die von 1.1.2005 bis 31.12.2012 mind. 36 Mon. lang– einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen

Laboratoriumsdienstes– einzelne Tätigkeiten des Röntgendienstes oder– die Tätigkeiten als DMTF ohne Aufsicht ausgeübt habensind dazu auch nach dem 31.12.2014 berechtigt, wenn

• entsprechender Tätigkeitsnachweis• Antrag an Landeshauptmann

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Übergang III: DMTF mit Zusatzkompetenzen (30-36 Mon.)

DMTF, die von 1.1.2005 bis 31.12.2012 nur 30 bis 36 Mon. lang– einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen

Laboratoriumsdienstes– einzelne Tätigkeiten des Röntgendienstes oder– die Tätigkeiten als DMTF ohne Aufsicht ausgeübt habensind dazu auch nach dem 31.12.2016 berechtigt, wenn

• entsprechender Tätigkeitsnachweis• kommissionelle Abschlussprüfung über Fachbereich (bis

31.12.2016) • Antrag an Landeshauptmann

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Übergang IV: DMTF mit Zusatzkompetenzen (<30 Mon.)

DMTF, die von 1.1.2005 bis 31.12.2012 weniger als 30 Mon. lang– einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen

Laboratoriumsdienstes – einzelne Tätigkeiten des Röntgendienstes ausgeübt haben– die Tätigkeiten als DMTF ohne Aufsicht sind dazu auch nach dem 31.12.2016 berechtigt, wenn• kommissionelle Abschlussprüfung über Fachbereich (bis

31.12.2016) • Antrag an Landeshauptmann

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Übergang: Zusatzkompetenzen im Labor sind …

1. die Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik

2. spezielle klinische Chemie: Massenspektrometrie, Atomabsorption;3. spezielle Hämatologie: Zelltypisierung (flowzytometrische Verfahren),

selbständige Bewertung von Differenzialblutbildausstrichen und Knochenmarkausstrichen, Tätigkeiten im Bereich der Stammzellenzüchtung;

4. spezielle Hämostaseologie: Spezialgerinnung (z.B. Stufendiagnostik);5. spezielle Immunhämatologie und Transfusionsmedizin: HLA-Bestimmung,

Gewebstypisierung, Cross-match;6. spezielle Immunologie: Flowzytometrie, Zellkultur;7. spezielle Histologie: Immunhistologie (Antikörperbestimmung auf Geweben,

Spezialfärbungen);8. Verfahren in der Zytologie*)9. Verfahren in der molekularen Diagnostik*)

*) diese Tätigkeiten dürfen nur bei entsprechend nachgewiesener Berufserfahrung von mindestens 30 bzw. 36 Mon. ausgeübt werden.

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Labor: MTD vs. MAB/Übergangsbestimmung

MAB - Ü

Berufsbild mt-Laboratoriumsdienstes Übergangsbestimmung

• Mitwirkung bei der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktions-diagnostik

• klinisch-chemische Untersuchung• Hämatologische U.• Immunhämatologische U.• Histologische U.• Zytologische U.• Mikrobiologische U.• Parasitologische U.• Mykologische U. • Serologische U.• nuklearmedizinische U.

1. Assistenz bei Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik

2. DFv Verfahren in spez. klinischen Chemie3. DFv Verfahren in spez. Hämatologie4. DFv Verfahren in spez. Hämostaseologie5. DFv Verfahren in spez. Immun-

hämatologie und Transfusionsmedizin6. DFv Verfahren in spez. Immunologie7. DFv Verfahren in spez. Histologie8. DFv Verfahren in Zytologie*)9. DFv Verfahren in molekularen Diagnostik*)

DFv = Durchführen von *) nicht bei fehlender Berufserfahrung

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Übergang: Zusatzkompetenzen im Röntgen sind …

1. die Assistenz in der interventionellen Radiologie2. die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen3. die Durchführung von nuklearmedizinischen Verfahren*)4. die Durchführung von strahlentherapeutischen Verfahren*)5. die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels

Computertomographie*)6. die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels

Magnetresonanztomographie*)

*) diese Tätigkeiten dürfen nur bei entsprechend nachgewiesener Berufserfahrung von mindestens 30 bzw. 36 Mon. ausgeübt werden.

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Röngten: MTD vs. MAB/Übergangsbestimmung

MAB - Ü

Berufsbild der RTA Übergangsbestimmung

• Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und

• anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall, Kernspinresonanz-tomographie

• Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika

1. Assistenz b. interventionellen Radiologie2. DFv Ultraschalluntersuchungen3. DFv nuklearmedizinischen Verfahren*4. DFv strahlentherapeutischen Verfahren*5. DFv Schnittbilduntersuchung mittels CT*6. DFv Schnittbilduntersuchung mittels MRT*

DFv = Durchführung von *) nicht bei fehlender Berufserfahrung

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Lücken im Übergangsrecht

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OP-Gehilfen mit fehlender Berufsberechtigung zum 1.1.2013 – Novelle April 2014

Personen, die eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung beim Bundesheer vor dem 1. Jänner 2013 erfolgreich absolviert haben, erhalten• auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Desinfektionsassistenz,

der Operationsassistenz bzw. der Ordinationsassistenz, • sofern die absolvierte Ausbildung der Ausbildung

– zum/zur Desinfektionsgehilfen/-in, – Operationsgehilfen/-in bzw. – Ordinationsgehilfen/-in gemäß MTF-SHD-G

im Wesentlichen gleichwertig war.

Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

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OrdinationsgehilfInnen – Novelle April 2014

Personen, die 1. Ordinationshilfeseminare des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem 1. Juli 2006 erfolgreich absolviert und 2. in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß § 44 lit. f MTF-SHD-G verrichtet haben,… erhalten auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz.

Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

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Lücken im ÜbergangsrechtWandel der Anforderungen

Erfüllt durch die Novelle März 2014: • OP-Gehilfen-Ausbildung beim Bundesheer• Desinfektionsassistenz (Delegation durch Pflege)• Ordinationsqualifikation

Offen: • Keine einfachen physiotherapeutischen Tätigkeiten (DMTF)• Keine Berücksichtigung von Karenzzeiten

(zB Baby-, Bildungs- oder Pflegekarenz, freigestellte Betriebsräte)• …

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Lösungen!

einfache physiotherapeutische Tätigkeiten• Nachweis über ausgeübte Tätigkeiten!• Aus- und Fortbildungsnachweis!• Bewilligte Lehrpläne!

Karenzzeiten und Rahmenzeitraum• Fallzahlen?• …

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Sie haben eine Berufsberechtigung als MTF und bisher einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes (§ 38 (7) MABG) oder des radiologisch-technischen Dienstes (§ 38 (8) MABG) durchgeführt oder den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht ausgeübt?

Sie haben eine Berufsberechtigung als MTF und bisher einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes (§ 38 (7) MABG) oder des radiologisch-technischen Dienstes (§ 38 (8) MABG) durchgeführt oder den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht ausgeübt?

Sie haben keinen Handlungsbedarf!Sie haben keinen Handlungsbedarf!

NEINNEIN

Sie haben diese Tätigkeiten im Zeitraum 1.1.2005 – 31.12.2012 mindestens 36 Monate ausgeübt?

Sie haben diese Tätigkeiten im Zeitraum 1.1.2005 – 31.12.2012 mindestens 36 Monate ausgeübt?

Sie haben diese Tätigkeiten im Zeitraum 1.1.2005 – 31.12.2012 mindestens 30 Monate ausgeübt?

Sie haben diese Tätigkeiten bisher weniger als 30 Monate ausgeübt oder noch keine Berufserfahrung und möchten einzelne Tätigkeiten

des Laboratoriumsdienstes (ausgenommen Zytologie und

molekulare Diagnostik) oder die Assistenz in der interventionellen Radiologie bzw. die Durchführung

von Ultraschalluntersuchungen ebenfalls ausüben dürfen? (Anm:

Die übrigen Bereiche im radiologisch-techn. Dienst bzw. der med.-technische Fachdienst ohne

Aufsicht stehen nicht offen)

Sie haben diese Tätigkeiten bisher weniger als 30 Monate ausgeübt oder noch keine Berufserfahrung und möchten einzelne Tätigkeiten

des Laboratoriumsdienstes (ausgenommen Zytologie und

molekulare Diagnostik) oder die Assistenz in der interventionellen Radiologie bzw. die Durchführung

von Ultraschalluntersuchungen ebenfalls ausüben dürfen? (Anm:

Die übrigen Bereiche im radiologisch-techn. Dienst bzw. der med.-technische Fachdienst ohne

Aufsicht stehen nicht offen) DienstgeberbestätigungDienstgeberbestätigung

erfolgreiche Absolvierung einer kommissionellen Prüfung über den entsprechenden Fachbereich bis 31.12.2016

erfolgreiche Absolvierung einer kommissionellen Prüfung über den entsprechenden Fachbereich bis 31.12.2016

Bescheid durch Landeshauptmann/-frau

Sie können diese Tätigkeiten bis 31.12.2014 ausüben. Um die

Tätigkeiten auch danach weiterhin ausüben zu können, brauchen Sie:

Sie können diese Tätigkeiten bis 31.12.2014 ausüben. Um die

Tätigkeiten auch danach weiterhin ausüben zu können, brauchen Sie:

Alle MTF können weiterhin den med.-techn. Fachdienst nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G aus-üben. Zusätzlich erhalten sie nach dem MABG automatisch die Berufsberechtigung für die med. Assistenzberufe Labor- und Röntgenassistenz. Weiters sind sie grundsätzlich auch zur Ausübung des Berufs des/der med. Masseurs/in samt den Spezial-qualifikationen Hydro- und Balneotherapie sowie Elektrotherapie berechtigt, sofern und soweit sie über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Alle MTF können weiterhin den med.-techn. Fachdienst nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G aus-üben. Zusätzlich erhalten sie nach dem MABG automatisch die Berufsberechtigung für die med. Assistenzberufe Labor- und Röntgenassistenz. Weiters sind sie grundsätzlich auch zur Ausübung des Berufs des/der med. Masseurs/in samt den Spezial-qualifikationen Hydro- und Balneotherapie sowie Elektrotherapie berechtigt, sofern und soweit sie über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Zusätzlich zu den nebenstehenden Berufsberechtigungen (grüner Kasten) können weiterhin auch die einzelnen Tätigkeiten im Laboratoriumsdienst oder radiologisch-technischen Dienst oder der med.-technische Fachdienst ohne

Aufsicht nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden.

Zusätzlich zu den nebenstehenden Berufsberechtigungen (grüner Kasten) können weiterhin auch die einzelnen Tätigkeiten im Laboratoriumsdienst oder radiologisch-technischen Dienst oder der med.-technische Fachdienst ohne

Aufsicht nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden.

Zusätzlich zu den nebenstehenden Berufsberechtigungen (grüner Kasten)

können auch die genannten Tätigkeiten ausgeübt werden.

Zusätzlich zu den nebenstehenden Berufsberechtigungen (grüner Kasten)

können auch die genannten Tätigkeiten ausgeübt werden.

JAJA

Sie können diese Tätigkeiten bis 31.12.2016 ausüben. Um die

Tätigkeiten auch danach weiterhin ausüben zu können, brauchen Sie:

Quelle: Mag. Hais, AKNÖ

Ü b e r s i c h t: Übergangsbestimmungen für DMTF

Page 40: Die neuen medizinischen Assistenzberufe Mag. Alexander Gratzer Arbeiterkammer Steiermark 23. Juni 2014

Trainingstherapie

Wer erbringt die Trainingstherpie?SportwissenschafterInnen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht

Berufsbezeichnung: Trainingstherapeut / Trainingstherapeutin Berufsbild und Ziele:• strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe und Organsysteme • Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten, Folgeerkrankungen,

Maladaptionen, Chronifizierungen> Stabilisierung der Primärerkrankung > ergänzende Behandlung von Sekundärerkrankungen

• Stärkung von Koordination, Kraft, Ausdauer und Gleichgewicht durch systematisches Training

Page 41: Die neuen medizinischen Assistenzberufe Mag. Alexander Gratzer Arbeiterkammer Steiermark 23. Juni 2014

Trainingstherapie

• Berufspflichten: wie med. Assistenzberufe

• Subdelegation: Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

– die Aufsicht durch eine/n Physiotherapeuten/in erfolgen oder – der/die PhysiotherapeutIn die angeordneten Tätigkeit im

Einzelfall an SportwissenschafterInnen weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen

• Blutentnahme aus der Kapillare zur Lactatmessung ist nach ärztlicher Anordnung möglich

Page 42: Die neuen medizinischen Assistenzberufe Mag. Alexander Gratzer Arbeiterkammer Steiermark 23. Juni 2014

TrainingstherapieAusübung

Ausübung nur im Dienstverhältnis zu• Rechtsträger einer Krankenanstalt • Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder

Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient

• freiberuflichen ÄrztInnen bzw. ärztlichen Gruppenpraxen• freiberuflichen PhysiotherapeutInnen

Page 43: Die neuen medizinischen Assistenzberufe Mag. Alexander Gratzer Arbeiterkammer Steiermark 23. Juni 2014

TrainingstherapieBerufsberechtigung

Voraussetzung für die Berufsberechtigung 1. Gesundheitliche Eignung2. Erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache3. Qualifikationsnachweis4. Eintragung in die Liste der SportwissenschafterInnen in der

Trainingstherapie

Page 44: Die neuen medizinischen Assistenzberufe Mag. Alexander Gratzer Arbeiterkammer Steiermark 23. Juni 2014

Trainingstherapie

Übergangsbestimmung:Zum 1.1.2013 als ärztliche Hilfsperson tätige SportwissenschafterInnen, die in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate vollbeschäftigt (bei Teilzeit entsprechend länger) Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten im gleichen Fachbereich der Trainingstherapie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben. Andernfalls erlischt die Berufsberechtigung mit 31.12.2015.

• Vermerk in BMG-Liste • Antrag bis 30. Juni 2014 beim BM für Gesundheit• entsprechende Nachweise (Studienabschluss, Tätigkeitsnachweis,

gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit)

Page 45: Die neuen medizinischen Assistenzberufe Mag. Alexander Gratzer Arbeiterkammer Steiermark 23. Juni 2014

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Mag. Alexander GratzerLeiter der Abteilung Gesundheit, Pflege und Betreuung

der Kammer für Arbeiter und Angestellte

Hans-Resel-Gasse 8-14A- 8021 Graz Tel: 05.7799.2444

email: [email protected]: www.akstmk.at