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Die neue Versammlungsstättenverordnung
Informationen für die Vereineim Markt Mömbris
Vorbemerkungen
• Neue Versammlungsstättenverordnung seit 01.01.2008
• Löst Verordnung aus dem Jahr 1990 ab
Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung
• Enthält Vorschriften über den Bau und den Betrieb von Versammlungsstätten.
• Gilt nicht für Veranstaltungen < 200 Besucher
Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung
• Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen
• Mehrere Versammlungsräume mit gemeinsamen Fluchtwegen, die mehr als 200 Besucher fassen
Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung
Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung
• Versammlungsstätten im Freien für
• mehr als 1000 Besucher und wenn gleichzeitig • eine sog. Szenenfläche, also eine Bühne mit mehr
als 20 m² Fläche vorhanden ist und wenn gleichzeitig• der Besucherbereich abgegrenzt ist. Das ist
schon dann der Fall, wenn der Zugang oder Ausgang über Schleusen erfolgt (z.B. bei einem open-air-Konzert)
Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung
• Stadien mit mehr als 5000 Besucherplätzen
Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung
Versammlungsstättenverordnung gilt nicht für
• Gottesdiensträume• Unterrichtsräume in Schulen• Ausstellungsräume in Museen• Fliegende Bauten (Festzelte)
Bemessung der Anzahl der Besucher
Theoretische Aufnahmekapazität des Raumes
• Für Sitzplätze mit Tischen:ein Besucher je Quadratmeter Versammlungsraum
• Für Sitzplätze in Reihen und Stehplätze:zwei Besucher je Quadratmeter Veranstaltungsraum
• Für Stehplätze auf Stufenreihen:zwei Besucher je lfm. Stufenreihe
Bemessung der Anzahl der Besucher
Beachte:
Bei kleineren Versammlungsräumen keine Genehmigung nach VStättVO
Aber
Ggf. Genehmigung nach anderen Vorschriften erforderlich (z.b. Baurecht, Gaststättenrecht)
Regelungsinhalt der Versammlungsstättenverordnung
- Bau von Versammlungsstätten
- Betrieb von Versammlungsstätten
Bauliche Anforderungen
- Nutzung von Räumen für Veranstaltungen > 200 Besucher
- Genehmigungsstatus der Räume
- Ggf. Bestandsschutz
- Beratung durch Landratsamt
Bauliche Anforderungen
- Betrieb ohne Genehmigung stellt Ordnungswidrigkeit dar
- Ggf. strafrechtliche Relevanz
Bauliche Anforderungen
Anforderungen an den Betrieb
- Betriebliche Anforderungen der VStättVO gelten auch für bestandsgeschützte Anlagen
Anforderungen an den Betrieb
- Bühnen, Podien, Tribünen- Fußboden von Szeneflächen muss fugendicht
sein- Unterkonstruktion von Tribünen oder Podien >
20 m² aus nicht brennbarem Material- Standsicherheit bei dynamischen
Schwingungen
Anforderungen an den Betrieb
- Bestuhlung, Gänge- In Reihen angeordnete Sitze fest verbunden- Lichte Durchgangsbreite min 40 cm- Höchstens 30 Sitzplatzreihen
Anforderungen an den Betrieb
- Seitlich eines Ganges höchstens 10, im Freien 20 Sitzplätze
Anforderungen an den Betrieb
- Zwischen zwei Gängen höchstens 20, im Freien 40 Sitzplätze
Anforderungen an den Betrieb
- Mindestbreite der Gänge 1,20 m
- Im übrigen aber mindestens 1,20 m je 200 Personen
Anforderungen an den Betrieb
- Sitzplätze an Tischen- Größte Entfernung zu einem Gang 10 m- Zwischen den Tischen lichte Breite > 1,50 m- Mindestbreite der Gänge 1,20 m
Anforderungen an den Betrieb - Brandverhütung
- Bei erhöhter Brandgefahr Brandwache erforderlich- Vorhänge von Bühnen schwer entflammbar
Anforderungen an den Betrieb - Ausstattungen mindestens schwer entflammbar- Ausschmückungen mindestens schwer entflammbar- Ausschmückungen in Fluren und Treppenhäusern, die als
Rettungsweg dienen nicht brennbar- Ausschmückungen nur unmittelbar an Wänden und Decken. - Im Raum hängende Ausschmückung Mindestabstand zum
Boden 2,50 m- Verwendung von Kerzen ist zulässig- Natürlicher Pflanzenschmuck frisch
Verantwortliche Person- Verantwortlich ist der Betreiber der
Versammlungsstätte- Betreiber ist immer der Eigentümer- Für Betreiber besteht Anwesenheitspflicht- Übertragung der Pflichten auf Veranstalter- Wichtig: durch schriftlichen Vertrag
Ausnahmegenehmigung- Anzeige der Veranstaltung beim Landratsamt- Anzeige bei der Gemeinde (Art 19 LStVG)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Die neue Versammlungsstättenverordnung
Informationen für die Vereineim Markt Mömbris