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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
01.04.2014
Inhalt
Einleitung
Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009
Allgemeine Bestimmungen
Landschafts- und Objektplanung
Beratungsleistungen
Besondere Leistungen
Übergangsbestimmungen
Vergabe von freiberuflichen Leistungen
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
01.04.2014
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Anlass der Überarbeitung:
Entschließung des Bundesrates vom 12. Juni 2009
Prüfaufträge:
- Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder
- Überprüfung der Honorarstruktur und Auskömmlichkeit der Honorare
- Unverbindliche Leistungen kritisch zu überprüfen.
Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode des Bundestages
- Kapitel 4.4.2, Seite 44/132: "Die Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI) wird auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses
schnellstmöglich weiter modernisiert".
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01.04.2014
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1. Schritt
BMVBS: fachliche Überprüfung der Leistungsbilder (2010-2011)
Koordinierungsgruppe
Facharbeitsgruppe 1: Flächenplanung, Bauleitplanung, Landschaftsplanung
Facharbeitsgruppe 2: Gebäude, Innenräume, Freianlagen
Facharbeitsgruppe 3: Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen,
Tragwerksplanung, Geotechnik
Facharbeitsgruppe 4: Technischen Ausrüstung, Bauphysik
Facharbeitsgruppe 5: Vermessung
1 Gutachter (Prof. Lechner, Wien)
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2. Schritt
BMWI: Überprüfung der Honorare (2012)
Gutachtergruppe GWTTUD/Börgers/Kalusche/Siemon
(GWT-TUD GmbH, Prof. Schach
Rechtsanwaltskanzlei BÖRGERS
Architektur- und Ingenieurbüro Dr.-Ing. Kalusche
Siemon Sachverständige + Ingenieure GmbH)
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3. Schritt
BMWI in Zusammenarbeit mit BMVBS:
Text und amtliche Begründung
Referentenentwurf am 06.03.2013 veröffentlicht
Änderungen infolge Stellungnahmen
4. Schritt
Bundesrat hat am 07.06.2013 zugestimmt
5. Schritt
Veröffentlichung am 16.07.2013; Inkrafttreten am 17.07.2013
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
01.04.2014
Inhalt
Einleitung
Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009
Allgemeine Bestimmungen
Landschafts- und Objektplanung
Beratungsleistungen
Besondere Leistungen
Übergangsbestimmungen
Vergabe von freiberuflichen Leistungen
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01.04.2014
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Beibehalten wurden:
- Struktur: Verordnungstext mit Anlagen
- „Beratungsleistungen“ unverbindlich in Anlage 1
- Bauüberwachung als Besondere Leistung bei Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen
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Die wichtigsten Neuerungen:
- deutliche Anhebung der Honorartabellen
- Begriffe Grund- und Besondere Leistungen wieder eingeführt
- teilweise geänderte Grundleistungen
- teilweise andere Anrechenbarkeit von Kosten
- mitzuverarbeitende Bausubstanz wieder eingeführt
- Umbauzuschlag wieder bis 33 % möglich
- Leistungsbild LBP wieder verbindlich geregelt
- Honorartabellen Landschaftsplanung nach Fläche statt Punkten
- Anlagen: Teil 1: Grund- und Besondere Leistungen; Teil 2 Objektliste
- schriftliche Vereinbarung aller Vergütungsteile ist verpflichtend
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01.04.2014
Inhalt
Einleitung
Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009
Allgemeine Bestimmungen
Landschafts- und Objektplanung
Beratungsleistungen
Besondere Leistungen
Übergangsbestimmungen
Vergabe von freiberuflichen Leistungen
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§ 2 Begriffsbestimmung
Abs. 7 mitzuverarbeitende Bausubstanz
- Teil eines Objekts
- baulich bereits hergestellt
- durch Planungs- / Überwachungsleistungen technisch und gestalterisch
mit zu verarbeiten
Deckenerneuerung: Binder- und Tragschicht keine mitzuverarbeitende
Bausubstanz
Grundhafter Ausbau: keine mitzuverarbeitende Bausubstanz
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§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
Abs. 1
- Nur Grundleistungen verbindlich geregelt
- Beratungsleistungen unverbindlich geregelt
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§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
Abs. 3 Besondere Leistungen
- nicht abschließend aufgeführt
- können zusätzlich auch in Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet
wurden, beauftragt werden, wenn sie dort nicht schon als Grundleistung
enthalten sind
- Honorare frei vereinbar
Abs. 4 stets Wirtschaftlichkeit der Leistung beachten
Interessenkonflikt zwischen angestrebtem Honorar
und wirtschaftlicher Planung bleibt bestehen
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§ 4 Anrechenbare Kosten
Abs. 1
- „nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach
Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher
Preise“ zu ermitteln
- ohne Umsatzsteuer
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§ 4 Anrechenbare Kosten
Abs. 3 mitzuverarbeitende Bausubstanz
- Umfang angemessen berücksichtigen
- zum Zeitpunkt der Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung zu ermitteln
und schriftlich zu vereinbaren
„angemessen“ ist nicht definiert
bei Baukostenvereinbarung Berücksichtigung zum
Vertragsabschluss nicht möglich
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§ 6 Grundlagen des Honorars
Anrechenbare Kosten nach Kostenberechnung
liegt die nicht vor:
Anrechenbare Kosten nach Kostenschätzung möglich
liegt beides nicht vor:
Anrechenbare Kosten nach Baukostenvereinbarung möglich
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Bei Vertragsabschluss nachprüfbare Baukosten (anrechenbare Kosten)
einvernehmlich festlegen
Baukostenvereinbarung:
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Verstößt die Baukostenvereinbarung gegen den „Mindestpreischarakter“
der HOAI?
Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 04.11.1971:
… In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. ...
Auch auf der Grundlage der Baukostenvereinbarung
wird das Honorar nach Mindest- oder Höchstsätzen
berechnet
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Ist die Mengendifferenz zwischen Baukostenvereinbarung und
Kostenberechnung ein honorarrechtliches Problem?
Weder das Gesetz noch die HOAI erheben Forderungen zu der
Mengengenauigkeit.
Die Baukostenvereinbarung verstößt nicht gegen den
Mindestpreischarakter der HOAI.
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OLG Koblenz 5 U 1481/12
-- Baukostenvereinbarung ist grundsätzlich möglich
-- aber: was steht in der Haushaltsordnung?
(Urteil noch nicht rechtskräftig?)
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§ 6 Grundlagen des Honorars
Abs. 2 Umbau-, Modernisierungszuschlag für Grundleistungen
- nach Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigen
- 0 bis 33 % des Honorars
- schriftlich zu vereinbaren
- wenn schriftlich nichts vereinbart, gelten 20 % als vereinbart
- Verweis: Höhe des Zuschlags ist in den jeweiligen Honorarregelungen
der Leistungsbilder geregelt
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Umbau-, Modernisierungszuschlag bei Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken
(§ 48 Abs. 6 und § 44 Abs. 6)
- bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag bis
33 % vereinbart werden
Durchschnittliche Planungsanforderungen
(Schwierigkeitsgrad) = Honorarzone III
Bei über- oder unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgraden
kein Zuschlag (besser: vertraglich 0 vereinbaren)
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§ 7 Honorarvereinbarung
- schriftlich im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze
- bei anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der Honorartafeln sind
die Honorare frei vereinbar
- sofern bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten
die Mindestsätze
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§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
Anteiliges Honorar:
- nur für die übertragenen Leistungsphasen
- nur für die übertragenen Grundleistungen der Leistungsphasen
- wenn wesentliche Teile einer Grundleistung nicht übertragen werden
- gesonderte Vergütung für Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand
ist schriftlich zu vereinbaren
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§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
Kann-Bestimmung:
- bei Beauftragung einzelner Leistungsphasen ist ein Zuschlag bis höchstens der
Prozentsatz der vorangegangenen Leistungsphase möglich
Höhe verhandeln, ggf. Leistungsanfrage, kann
ohne Zuschlag sein
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§ 10 Honorar bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
Abs. 1: ändern sich Leistungsumfang und dadurch die anrechenbaren Kosten
oder Flächen
Honorarberechnungsgrundlage anpassen
Abs. 2: Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die
anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern
Honorar für die neuen Grundleistungen vereinbaren
(Einschränkung auf Vorentwurf und Entwurfsplanung ist entfallen)
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§ 11 Auftrag für mehrere Objekte
(Entsprechende Regelungen für die Technische Ausrüstung s. § 54)
Abs. 1: (Grundsatz)
Auftrag für mehrere Objekte -
Honorare für jedes Objekt getrennt berechnen
Es sei denn: (s. Abs. 2 bis 4)
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§ 11 Auftrag für mehrere Objekte
Abs. 2: Auftrag für mehrere vergleichbare Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen
oder Tragwerke …
Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten berechnen
Abs. 3: Auftrag für mehrere im Wesentlichen gleiche Ingenieurbauwerke,
Verkehrsanlagen oder Tragwerke … oder Typenplanung …
(nur) für die Leistungsphasen 1 bis 6:
1. - 5. Wiederholung um 50 % Im Einzelfall prüfen:
5. - 7. Wiederholung um 60 % Was ist günstiger?
ab 8. Wiederholung um 90 % mindern
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§ 11 Auftrag für mehrere Objekte
Abs. 4: Wiederholungsauftrag über ein gleiches Gebäude,
Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien
Wiederholungsregel aus Abs. 3 gilt immer
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§ 14 Nebenkosten
- Auftragnehmer kann neben den Honoraren auch die Nebenkosten in Rechnung
stellen
- Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass eine
Erstattung der Nebenkosten ganz oder teilweise ausgeschlossen ist
- Nebenkosten sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei
Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart wurde
Ohne vertragl. Regelung zu den Nebenkosten kann
der AN auf Nachweis die Nebenkosten berechnen
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§ 15 Zahlungen
- Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige
Honorarschlussrechnung überreicht worden ist
Abnahme der Leistung erforderlich
(Abnahme verweigern, um die Zahlung der
Schlussrechnung zu verzögern, ist nicht möglich)
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Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009
Allgemeine Bestimmungen
Landschafts- und Objektplanung
Beratungsleistungen
Besondere Leistungen
Übergangsbestimmungen
Vergabe von freiberuflichen Leistungen
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§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
- 4 statt bisher 5 Leistungsphasen
LPH 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs) 3 %
LPH 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) 37 %
LPH 3 (Vorläufige Fassung) 50 %
LPH 4 (Abgestimmte Fassung) 10 %
- Anlage 7 Grundleistungen inhaltlich überarbeitet
- verbindliches Honorar
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§ 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen
Begleitplänen
- eigene Honorartabelle
- anrechenbar: Planungsgebiet, Fläche in ha
- verbindliches Honorar
Abs. 3 Zuordnung der Honorarzonen nach 6 Bewertungsmerkmalen
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Die Umweltbegleitende Planung
UVS: Beratungsleistung, Anlage 1, (unverbindliche Honorartabelle)
LBP: Landschaftsplanung, §§ 26, 31 (verbindliches Honorar)
LAP: Freianlagen, §§ 38 bis 40 (verbindliches Honorar)
FFH Verträglichkeitsprüfung: Besondere Leistung, vgl. Anlage 11.1
(freies Honorar)
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§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars (für Freianlagen)
Anrechenbar bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen (wenn mit
geplant), insbesondere:
….
8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr … sowie andere Wege
und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant
werden und für die keine Grundleistungen … erforderlich sind
Rad-Gehwege sind keine Freianlagen !
(sind für regelmäßigen Fahrverkehr, Grundleistungen
erforderlich, kein Gestaltungselement)
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§ 45 Anwendungsbereich (Verkehrsanlagen)
Verkehrsanlagen sind
1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und
Wirtschaftswege und Freianlagen
selbstständige
Rad-, Gehwege;
WW-Wege
unselbstständige
Rad-, Gehwege
eigene Trassierung
Verkehrsanlagen, nicht im Anwendungs-
bereich der HOAI; Honorar frei vereinbar
Trassierung richtet sich nach der Geometrie der Straße
Teil der Straßenverkehrsanlage (StrWG-MV, § 2)
auch wenn durch Bordsteine, Grünstreifen oder Markierung von der Straße getrennt
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Anlage 13.2 Objektliste
Verkehrsanlagen:
„verkehrsberuhigte Bereiche mit …
städtebaulichen Anforderungen“
verkehrliche Belange zu
berücksichtigen: z. B. Parkraum,
Linienbus, Straßenbahn,
Umfahrung
Anlage 11.2 Objektliste Freianlagen:
„Fußgängerbereiche und Stadtplätze
mit hoher oder sehr hoher
Ausstattungsintensität“
Ausstattung: künstlerisch,
gärtnerisch;
keine verkehrlichen Belange
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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen
anrechenbare Kosten:
- Baukonstruktion
- Ausstattung, sofern mit geplant
- Technische Ausrüstung, die nicht mit geplant
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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen
anrechenbare Kosten der Baukonstruktion
Was ist die Baukonstruktion?
vgl. DIN 276 Teil 4, Ingenieurbauwerke und
Verkehrsanlagen, Kostengruppe 300:
Erdbau, Gründung, Verkehrsflächenkonstruktion,
Ausstattung, Baustelleneinrichtung, Schutz- und
Sicherungsmaßnahmenmaßnahmen, …
(bei Widersprüchen - HOAI hat Vorrang)
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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen
Was gehört zur Ausstattung von Verkehrsanlagen?
- Amtl. Begründung zur HOAI 2013 zu § 46 Abs.1:
„ … zum Beispiel Signalanlagen, Schutzplanken und Beschilderungen“
- BGH VII ZR 168/04
„ Anlage des Straßenverkehrs… umfasst insbesondere diejenigen
Ausstattungsgegenstände, die aus konstruktiven oder rechtlichen Gründen für
ihre Nutzung erforderlich sind“
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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen
Was gehört zur Ausstattung von Verkehrsanlagen?
- Signalanlagen
- Schutzplanken
- Beschilderungen
- Entwässerung
- Markierung
- Straßenbeleuchtung
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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen
Umplanung der Beschilderung von Verkehrsanlagen?
- Ausstattung, als Teil einer Verkehrsanlage
Honorar ist nach § 46 zu berechnen
Anrechenbare Bausubstanz berücksichtigen?
Umbauzuschlag vertraglich vereinbaren (0 bis 33 %)!
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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen
Entwässerungsanlagen als Ausstattung von Verkehrsanlagen
- § 46 Abs. 1:
… einschließlich der … Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der
Verkehrsanlagen dienen …
- Amtl. Begründung zur HOAI 2013 zu § 46 Abs. 1
… Straßenabläufe, Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie
Regenwasserversickerungen, die nicht als eigenständige Objekte in der
Objektliste Ingenieurbauwerke, … aufgeführt sind
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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen
Bis wohin zählen Entwässerungsanlagen zur Ausstattung von Verkehrsanlagen?
- Amtl. Begründung zur HOAI 2013 zu § 46 Abs. 1
„… die Kosten für die Ausstattung von Anlagen des Straßen- und Flug- und
Schienenverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen…“
nur soweit die Entwässerungsanlagen in der Straße
liegen bzw. bis zum Abwasserkanal des Verbandes
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Vorflut
Getrennte Honorarberechnung
gemäß § 11 (1) HOAI jeweils für Leitung und RRB
Objekt 2 Leitung zum Vorfluter
(Ingenieurbauwerk)
RRB
Objekt 3 RRB
(Ingenieurbauwerk)
Objekt 1 Verkehrsanlage
einschließlich Längsentwässerungsleitung im Straßenkörper (Objekt Ingenieurbauwerk)
Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung
gemäß § 11 (2) HOAI
Schnittstelle Verkehrsanlagen und Entwässerung
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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen
Wozu zählen die Entwässerungsanlagen wenn sie die Verkehrsanlagen verlassen
haben?
Ingenieurbauwerke, vgl. § 41 Nr. 2
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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen
Was gehört zur Technischen Ausrüstung von Verkehrsanlagen?
Anlage 15.2 HOAI:
- Taumittelsprühanlagen, Enteisungsanlagen (eher für Ingenieurbauwerke)
- Technische Anlagen für Tankstellen (Rastanlagen)
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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
LPH 1 (Grundlagenermittlung) 2 %
LPH 2 (Vorplanung) 20 % (+5 %)
LPH (Entwurfsplanung) 25 % (- 5 %)
LPH 4 (Genehmigungsplanung) 8 % (+3 %)
LPH 5 (Ausführungsplanung) 15 %
LPH 6 (Vorbereitung der Vergabe) 10 %
LPH 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) 4 % (- 1 %)
LPH 8 (Bauoberleitung) 15 %
LPH 9 (Objektbetreuung) 1 % (- 2 %)
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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Anlage 13.1 Grundleistungen, Beispiele zu inhaltlichen Änderungen
LPH 1: Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben
oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
Mitwirkung des Auftraggebers
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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen
LPH 2: Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchung von bis zu 3 Varianten
bei mehr als 3 Varianten Wiederholung einer
Grundleistung; § 10 Abs. 2
Nachtrag erforderlich
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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen
LPH 3: Mitwirken beim Erläutern des … Entwurfs an bis zu drei Terminen
bei mehr Terminen Wiederholung einer
Grundleistung; § 10 Abs. 2
Nachtrag erforderlich
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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen
LPH 4: entfallen: Einreichen der Unterlagen
Mitwirken ... an bis zu vier … Erörterungsterminen
Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen … in bis zu 10
Kategorien
Nachträge bei mehr Terminen und mehr Kategorien,
„Kategorie“ ist nicht erläutert – Fachthemen (?)
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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen
LPH 5: formelle Änderungen (keine inhaltlichen)
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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen
LPH 6: Ermitteln der Kosten auf Grundlage der .. bepreisten
Leistungsverzeichnisse
Vergleich der … bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der
Kostenberechnung
Vorgriff auf die „Anweisung zur Kostenermittlung,
Kostenabstimmung und Kostenüberprüfung sowie zur
Veranschlagung und Kostenfortschreibung von
Straßenbaumaßnahmen“ (AKVS)
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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen
LPH 7: Führen von Bietergesprächen
Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des
Vergabeverfahrens
Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit den … bepreisten
Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
Wenn nicht alle Grundleistungen vergeben werden: Honorar nur
anteilig berechnen; § 8 Abs. 2
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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen
LPH 8: Veranlassen …, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzen
Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme
entfallen: Zusammenstellen von Wartungsvorschriften
Kostenkontrolle
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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen
LPH 9: entfallen: Dokumentation
Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der
Verjährungsfrist
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§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
Änderungen in
den Honoraren
gegenüber der
HOAI 2009
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Besondere Leistungen
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Anlage 1 Beratungsleistungen
- Umweltverträglichkeitsstudie
- Bauphysik
- Geotechnik
- Ingenieurvermessung
unverbindliche Honorartabellen
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Übergangsbestimmungen
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Anlagen 10.1 bis 15.1 – (Gegenüberstellung der Grund- und Besonderen
Leistungen)
neue Beispiele, u. A.
- LPH 2: Leitungsbestandpläne, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
- LPH 3: Verwaltungsvereinbarungen, Kostenteilungen
- LPH 4: Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen
- LPH 5: Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung
- LPH 6: detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen
- LPH 7: Prüfen und Werten von Nebenangeboten
- LPH 8: Örtliche Bauüberwachung, Kostenkontrolle, Prüfen von Nachträgen
- LPH 9: Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
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§ 57 Übergangsvorschrift
- Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem
Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden
für Verträge vor Inkrafttreten der HOAI 2013 gilt
HOAI 2009
es kommt nicht darauf an, wann die Leistung
erbracht wird, sondern wann der Vertrag
unterzeichnet wurde
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§ 57 Übergangsvorschrift
- Was ist mit Optionen bzw. Staffelverträgen?
Vertragstext:
- Leistungsbeschreibung für die LPH 3+4 und 5+6
- Honorarberechnung für LPH 3+4 und 5+6
- „LPH 5 und 6 sind auf Abruf zu bearbeiten.“
Vertragliche Vereinbarung geschlossen!
die HOAI 2013 gilt nicht
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§ 57 Übergangsvorschrift
- Was ist mit Optionen, Staffelverträgen?
Vertragstext: Honorar und Leistungsbeschreibung für LPH 3+4
„AN erhält die Option auf die LPH 5 und 6.“ oder
„AG beabsichtigt die LPH 5 und 6 zu beauftragen.“
keine wirksame vertragliche Vereinbarung geschlossen,
bei Vertragsabschluss zu LPH 5 und 6 gilt die HOAI
2013
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§ 57 Übergangsvorschrift
- Was ist mit Optionen, Staffelverträgen?
Überarbeitung der LPH 3 z. B. nach RAL
Grundleistungen werden (anteilig) neu vereinbart
Nachtrag nach HOAI 2013 (§ 8 Abs. 2 beachten)
Originalvertrag nach HOAI alt
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§ 57 Übergangsvorschrift
- Was ist mit Optionen bzw. Staffelverträgen?
LG Koblenz 4 O 103/12 (nicht rechtskräftig)
Vertrag muss wirksam begründet sein
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Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009
Allgemeine Bestimmungen
Landschafts- und Objektplanung
Beratungsleistungen
Besondere Leistungen
Übergangsbestimmungen
Vergabe von freiberuflichen Leistungen
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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
01.04.2014
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HVA F-StB
- in Überarbeitung; Ziel: bis Mitte 2014 neu
- Sofortpaket zur Anpassung der wichtigsten Vordrucke:
ING 1 - ING 8; ING 10 - ING 14; ING 9 entfällt
- TVB´n, Mustertexte nur noch bedingt anwendbar
- Entwurf - Leistungsbeschreibung - Objektplanung Straßenverkehrsanlagen
- AVB-ING anwenden
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
01.04.2014
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Vergabe von Planungsleistungen
a) voraussichtliches Honorar liegt über dem EU-Schwellenwert (207 000 €*)
*Stand: 27.03.2014
Vergabeverfahren nach VOF
Honorar für die verbindlich geregelten Leistungen
muss den Tabellenwerten entsprechen.
Für die nicht verbindlich geregelten Leistungen
kann Preiswettbewerb durchgeführt werden.
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
01.04.2014
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Vergabe von Planungsleistungen
a) voraussichtliches Honorar liegt unter dem EU-Schwellenwert (207 000 €*)
*Stand: 27.03.2014
Vergabe verbindlich
geregelter Leistungen
Vergabe nicht verbindlich
geregelter Leistungen
Freihändige Vergabe nach
Verhandlung mit nur
einem Bieter möglich
Freihändige Vergabe nach
Leistungs- und
Preiswettbewerb mit mind.
drei Bietern
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
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Vergabe von Planungsleistungen
a) voraussichtliches Honorar liegt unter dem EU-Schwellenwert (207 000 €*)
*Stand: 27.03.2014
Vergabe verbindlich und nicht verbindlich geregelter
Leistungen
Freihändige Vergabe nach Leistungs- und
Preiswettbewerb mit mind. drei Bietern,
für die verbindlich geregelten Leistungen muss das
Honorar der HOAI entsprechen