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Die juristische Wuumlrdigung von Gutachten
Evalotta Samuelsson ndash 19 Maumlrz 2014
I Anordnung polydisziplinaumlre Gutachten (ATSG 43 Abs 1 )IV
Verfahrenshoheit beim Verwaltungstraumlger
1 Vorrang Polydisziplinaritaumlt und Zufallsprinzip
Regel Polydisziplinaumlr und damit zufallsbasiert (BGE 137 V 210 E 31 S 242) Kein Einigungsversuch (9C_2072012) rarr direkte Auftragserteilung = Ausnahme rarr mono- oder bidisziplinaumlre Begutachtung nur in begruumlndeten Faumlllen - medizinische Situation beschlaumlgt offenkundig ausschliesslich ein- oder zwei Fachgebiete (keine
Notwendigkeit weiterer interdisziplinaumlrer Bezuumlge (zB internistischer Art) - (zur Interdisziplinaritaumlt der Begutachtung vgl BGE 137 V 210 E 124 S 224) - Kein besonderer arbeitsmedizinischer bzw eingliederungsbezogener Klaumlrungsbedarf Ausnahme Vor allem bei Verlaufsbegutachtungen (BGE 139 V 349 Erw 32)
2 Mono- und bidisziplinaumlre Gutachten
Kein Zufallsprinzip
Urteil 9C_2072012 E 54 vom 372013
Einleitung eines Einigungsversuches Bei Nichteinigung muss Verfuumlgung erfolgen
3 Einigung als Obliegenheit
Kein Rechtsanspruch auf einvernehmliche Gutachtenseinholung (BGE 137 V 210 E 3426 BGE 138 V 271 E 34)
II Anordnung Gutachten im UVG
Kein Zufallsprinzip
(BGE 138 V 318)
III FAIRNESSGEBOT
Fairness-Gebote gelten im gesamten ATSG
BGE 138 V 318
- Anfechtbare Zwischenverfuumlgung bei Uneinigkeit
- Vorgaumlngige Gewaumlhrung der Mitwirkungsrechte (Rechtliches Gehoumlr zu den Gutachterfragen)
Modalitaumlten richten sich sinngemaumlss nach
BGE 137 V 2010 E 3429
IV Wahl FachdisziplinenGutachterIV
Polydisziplinaumlre Gutachten
Bindung der Gutachterstelle an Wahl der IV-Stelle gemaumlss KSVI
Handbuch Nr 2
aM BGE 139 V 349 S 353
Fachliche Anforderungen Gutachter
Facharzttitel genuumlgt kantonale Bewilligung nicht erforderlich
(zB Urteil 9C_5882013) BSV Jedoch garantieren die Gutachterstellen mit Vertragsunterzeichnung die kantonalen Zulassungsbedingungen zu erfuumlllen Alle oben aufgefuumlhrten Aumlrzte verfuumlgen dementsprechend uumlber eine Berufsausuumlbungsbewilligung im Kanton
V Einzelfragen MEDAS-Gutachter als Einzelgutachter
Angeschlossene Begutachtungsinstitute nach Art 72bis IVV koumlnnen auch bidisziplinaumlre GA machen
Kein Zufallsprinzip ergo keine elektronische Zuweisung nach Suissemedp
(BGE 139 V 352 Erw 22)
Einigungsverfahren bei Einwendungen
VI Mitwirkungsrechte
Materielle Einwendungen rarrgegen Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand es handle sich um eine unnoumltige second opinion BGE 138 V 271 Erw 11) rarrgegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen BGE 137 V 210 Erw 3427) rarrgegen bezeichnete Sachverstaumlndige (etwa betreffend deren Fachkompetenz BGE 137 V 210 Erw 3427) Formelle Einwendungen gegen Gutachterpersonen = personenbezogene Ablehnungsgruumlnde (vgl Art 36 ATSG Art 10 VwVG) (BGE 137 V 210 E 34 S 27 S 257)
1 Konkretisierung Mitwirkungsrechte
rarr Keine Frist fuumlr Einwendungen Beurteilung Rechtzeitigkeit nach Umstaumlnden des Einzelfalles Begrenzung durch Treu und Glauben
rarr Vorlage des vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl BGE 137 V 2010 E 3429 ) rarr Verweis auf Merkblaumltter ungenuumlgend
2 Modifikationen Mitwirkungsrechte
vor Begutachtung
Heilung im Prozess nicht moumlglich
Verletzung Mitwirkungs- und Partizipationsrechte fuumlhrt zu Unverwertbarkeit
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zuumlrich vom 31 Mai 2013 IV201300096 Erw 33)
3 Kein Mitwirkungszwang (Das Letztehellip)
Urteil 8C_4812013 vom 7112013 Medizinische Erhebungen Erw 34 Die Verfahrensleitung liegt gemaumlss Art 43 Abs 1 ATSG beim Versicherungstraumlger dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit Umfang und Zweckmaumlssigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist Kein Zwang zur Teilnahme an medas-Begutachtung Wuumlrdigung als Mitwirkungspflichtsverletzung mit (idR) negativen Beweiswuumlrdigung
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
I Anordnung polydisziplinaumlre Gutachten (ATSG 43 Abs 1 )IV
Verfahrenshoheit beim Verwaltungstraumlger
1 Vorrang Polydisziplinaritaumlt und Zufallsprinzip
Regel Polydisziplinaumlr und damit zufallsbasiert (BGE 137 V 210 E 31 S 242) Kein Einigungsversuch (9C_2072012) rarr direkte Auftragserteilung = Ausnahme rarr mono- oder bidisziplinaumlre Begutachtung nur in begruumlndeten Faumlllen - medizinische Situation beschlaumlgt offenkundig ausschliesslich ein- oder zwei Fachgebiete (keine
Notwendigkeit weiterer interdisziplinaumlrer Bezuumlge (zB internistischer Art) - (zur Interdisziplinaritaumlt der Begutachtung vgl BGE 137 V 210 E 124 S 224) - Kein besonderer arbeitsmedizinischer bzw eingliederungsbezogener Klaumlrungsbedarf Ausnahme Vor allem bei Verlaufsbegutachtungen (BGE 139 V 349 Erw 32)
2 Mono- und bidisziplinaumlre Gutachten
Kein Zufallsprinzip
Urteil 9C_2072012 E 54 vom 372013
Einleitung eines Einigungsversuches Bei Nichteinigung muss Verfuumlgung erfolgen
3 Einigung als Obliegenheit
Kein Rechtsanspruch auf einvernehmliche Gutachtenseinholung (BGE 137 V 210 E 3426 BGE 138 V 271 E 34)
II Anordnung Gutachten im UVG
Kein Zufallsprinzip
(BGE 138 V 318)
III FAIRNESSGEBOT
Fairness-Gebote gelten im gesamten ATSG
BGE 138 V 318
- Anfechtbare Zwischenverfuumlgung bei Uneinigkeit
- Vorgaumlngige Gewaumlhrung der Mitwirkungsrechte (Rechtliches Gehoumlr zu den Gutachterfragen)
Modalitaumlten richten sich sinngemaumlss nach
BGE 137 V 2010 E 3429
IV Wahl FachdisziplinenGutachterIV
Polydisziplinaumlre Gutachten
Bindung der Gutachterstelle an Wahl der IV-Stelle gemaumlss KSVI
Handbuch Nr 2
aM BGE 139 V 349 S 353
Fachliche Anforderungen Gutachter
Facharzttitel genuumlgt kantonale Bewilligung nicht erforderlich
(zB Urteil 9C_5882013) BSV Jedoch garantieren die Gutachterstellen mit Vertragsunterzeichnung die kantonalen Zulassungsbedingungen zu erfuumlllen Alle oben aufgefuumlhrten Aumlrzte verfuumlgen dementsprechend uumlber eine Berufsausuumlbungsbewilligung im Kanton
V Einzelfragen MEDAS-Gutachter als Einzelgutachter
Angeschlossene Begutachtungsinstitute nach Art 72bis IVV koumlnnen auch bidisziplinaumlre GA machen
Kein Zufallsprinzip ergo keine elektronische Zuweisung nach Suissemedp
(BGE 139 V 352 Erw 22)
Einigungsverfahren bei Einwendungen
VI Mitwirkungsrechte
Materielle Einwendungen rarrgegen Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand es handle sich um eine unnoumltige second opinion BGE 138 V 271 Erw 11) rarrgegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen BGE 137 V 210 Erw 3427) rarrgegen bezeichnete Sachverstaumlndige (etwa betreffend deren Fachkompetenz BGE 137 V 210 Erw 3427) Formelle Einwendungen gegen Gutachterpersonen = personenbezogene Ablehnungsgruumlnde (vgl Art 36 ATSG Art 10 VwVG) (BGE 137 V 210 E 34 S 27 S 257)
1 Konkretisierung Mitwirkungsrechte
rarr Keine Frist fuumlr Einwendungen Beurteilung Rechtzeitigkeit nach Umstaumlnden des Einzelfalles Begrenzung durch Treu und Glauben
rarr Vorlage des vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl BGE 137 V 2010 E 3429 ) rarr Verweis auf Merkblaumltter ungenuumlgend
2 Modifikationen Mitwirkungsrechte
vor Begutachtung
Heilung im Prozess nicht moumlglich
Verletzung Mitwirkungs- und Partizipationsrechte fuumlhrt zu Unverwertbarkeit
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zuumlrich vom 31 Mai 2013 IV201300096 Erw 33)
3 Kein Mitwirkungszwang (Das Letztehellip)
Urteil 8C_4812013 vom 7112013 Medizinische Erhebungen Erw 34 Die Verfahrensleitung liegt gemaumlss Art 43 Abs 1 ATSG beim Versicherungstraumlger dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit Umfang und Zweckmaumlssigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist Kein Zwang zur Teilnahme an medas-Begutachtung Wuumlrdigung als Mitwirkungspflichtsverletzung mit (idR) negativen Beweiswuumlrdigung
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
1 Vorrang Polydisziplinaritaumlt und Zufallsprinzip
Regel Polydisziplinaumlr und damit zufallsbasiert (BGE 137 V 210 E 31 S 242) Kein Einigungsversuch (9C_2072012) rarr direkte Auftragserteilung = Ausnahme rarr mono- oder bidisziplinaumlre Begutachtung nur in begruumlndeten Faumlllen - medizinische Situation beschlaumlgt offenkundig ausschliesslich ein- oder zwei Fachgebiete (keine
Notwendigkeit weiterer interdisziplinaumlrer Bezuumlge (zB internistischer Art) - (zur Interdisziplinaritaumlt der Begutachtung vgl BGE 137 V 210 E 124 S 224) - Kein besonderer arbeitsmedizinischer bzw eingliederungsbezogener Klaumlrungsbedarf Ausnahme Vor allem bei Verlaufsbegutachtungen (BGE 139 V 349 Erw 32)
2 Mono- und bidisziplinaumlre Gutachten
Kein Zufallsprinzip
Urteil 9C_2072012 E 54 vom 372013
Einleitung eines Einigungsversuches Bei Nichteinigung muss Verfuumlgung erfolgen
3 Einigung als Obliegenheit
Kein Rechtsanspruch auf einvernehmliche Gutachtenseinholung (BGE 137 V 210 E 3426 BGE 138 V 271 E 34)
II Anordnung Gutachten im UVG
Kein Zufallsprinzip
(BGE 138 V 318)
III FAIRNESSGEBOT
Fairness-Gebote gelten im gesamten ATSG
BGE 138 V 318
- Anfechtbare Zwischenverfuumlgung bei Uneinigkeit
- Vorgaumlngige Gewaumlhrung der Mitwirkungsrechte (Rechtliches Gehoumlr zu den Gutachterfragen)
Modalitaumlten richten sich sinngemaumlss nach
BGE 137 V 2010 E 3429
IV Wahl FachdisziplinenGutachterIV
Polydisziplinaumlre Gutachten
Bindung der Gutachterstelle an Wahl der IV-Stelle gemaumlss KSVI
Handbuch Nr 2
aM BGE 139 V 349 S 353
Fachliche Anforderungen Gutachter
Facharzttitel genuumlgt kantonale Bewilligung nicht erforderlich
(zB Urteil 9C_5882013) BSV Jedoch garantieren die Gutachterstellen mit Vertragsunterzeichnung die kantonalen Zulassungsbedingungen zu erfuumlllen Alle oben aufgefuumlhrten Aumlrzte verfuumlgen dementsprechend uumlber eine Berufsausuumlbungsbewilligung im Kanton
V Einzelfragen MEDAS-Gutachter als Einzelgutachter
Angeschlossene Begutachtungsinstitute nach Art 72bis IVV koumlnnen auch bidisziplinaumlre GA machen
Kein Zufallsprinzip ergo keine elektronische Zuweisung nach Suissemedp
(BGE 139 V 352 Erw 22)
Einigungsverfahren bei Einwendungen
VI Mitwirkungsrechte
Materielle Einwendungen rarrgegen Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand es handle sich um eine unnoumltige second opinion BGE 138 V 271 Erw 11) rarrgegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen BGE 137 V 210 Erw 3427) rarrgegen bezeichnete Sachverstaumlndige (etwa betreffend deren Fachkompetenz BGE 137 V 210 Erw 3427) Formelle Einwendungen gegen Gutachterpersonen = personenbezogene Ablehnungsgruumlnde (vgl Art 36 ATSG Art 10 VwVG) (BGE 137 V 210 E 34 S 27 S 257)
1 Konkretisierung Mitwirkungsrechte
rarr Keine Frist fuumlr Einwendungen Beurteilung Rechtzeitigkeit nach Umstaumlnden des Einzelfalles Begrenzung durch Treu und Glauben
rarr Vorlage des vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl BGE 137 V 2010 E 3429 ) rarr Verweis auf Merkblaumltter ungenuumlgend
2 Modifikationen Mitwirkungsrechte
vor Begutachtung
Heilung im Prozess nicht moumlglich
Verletzung Mitwirkungs- und Partizipationsrechte fuumlhrt zu Unverwertbarkeit
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zuumlrich vom 31 Mai 2013 IV201300096 Erw 33)
3 Kein Mitwirkungszwang (Das Letztehellip)
Urteil 8C_4812013 vom 7112013 Medizinische Erhebungen Erw 34 Die Verfahrensleitung liegt gemaumlss Art 43 Abs 1 ATSG beim Versicherungstraumlger dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit Umfang und Zweckmaumlssigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist Kein Zwang zur Teilnahme an medas-Begutachtung Wuumlrdigung als Mitwirkungspflichtsverletzung mit (idR) negativen Beweiswuumlrdigung
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
2 Mono- und bidisziplinaumlre Gutachten
Kein Zufallsprinzip
Urteil 9C_2072012 E 54 vom 372013
Einleitung eines Einigungsversuches Bei Nichteinigung muss Verfuumlgung erfolgen
3 Einigung als Obliegenheit
Kein Rechtsanspruch auf einvernehmliche Gutachtenseinholung (BGE 137 V 210 E 3426 BGE 138 V 271 E 34)
II Anordnung Gutachten im UVG
Kein Zufallsprinzip
(BGE 138 V 318)
III FAIRNESSGEBOT
Fairness-Gebote gelten im gesamten ATSG
BGE 138 V 318
- Anfechtbare Zwischenverfuumlgung bei Uneinigkeit
- Vorgaumlngige Gewaumlhrung der Mitwirkungsrechte (Rechtliches Gehoumlr zu den Gutachterfragen)
Modalitaumlten richten sich sinngemaumlss nach
BGE 137 V 2010 E 3429
IV Wahl FachdisziplinenGutachterIV
Polydisziplinaumlre Gutachten
Bindung der Gutachterstelle an Wahl der IV-Stelle gemaumlss KSVI
Handbuch Nr 2
aM BGE 139 V 349 S 353
Fachliche Anforderungen Gutachter
Facharzttitel genuumlgt kantonale Bewilligung nicht erforderlich
(zB Urteil 9C_5882013) BSV Jedoch garantieren die Gutachterstellen mit Vertragsunterzeichnung die kantonalen Zulassungsbedingungen zu erfuumlllen Alle oben aufgefuumlhrten Aumlrzte verfuumlgen dementsprechend uumlber eine Berufsausuumlbungsbewilligung im Kanton
V Einzelfragen MEDAS-Gutachter als Einzelgutachter
Angeschlossene Begutachtungsinstitute nach Art 72bis IVV koumlnnen auch bidisziplinaumlre GA machen
Kein Zufallsprinzip ergo keine elektronische Zuweisung nach Suissemedp
(BGE 139 V 352 Erw 22)
Einigungsverfahren bei Einwendungen
VI Mitwirkungsrechte
Materielle Einwendungen rarrgegen Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand es handle sich um eine unnoumltige second opinion BGE 138 V 271 Erw 11) rarrgegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen BGE 137 V 210 Erw 3427) rarrgegen bezeichnete Sachverstaumlndige (etwa betreffend deren Fachkompetenz BGE 137 V 210 Erw 3427) Formelle Einwendungen gegen Gutachterpersonen = personenbezogene Ablehnungsgruumlnde (vgl Art 36 ATSG Art 10 VwVG) (BGE 137 V 210 E 34 S 27 S 257)
1 Konkretisierung Mitwirkungsrechte
rarr Keine Frist fuumlr Einwendungen Beurteilung Rechtzeitigkeit nach Umstaumlnden des Einzelfalles Begrenzung durch Treu und Glauben
rarr Vorlage des vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl BGE 137 V 2010 E 3429 ) rarr Verweis auf Merkblaumltter ungenuumlgend
2 Modifikationen Mitwirkungsrechte
vor Begutachtung
Heilung im Prozess nicht moumlglich
Verletzung Mitwirkungs- und Partizipationsrechte fuumlhrt zu Unverwertbarkeit
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zuumlrich vom 31 Mai 2013 IV201300096 Erw 33)
3 Kein Mitwirkungszwang (Das Letztehellip)
Urteil 8C_4812013 vom 7112013 Medizinische Erhebungen Erw 34 Die Verfahrensleitung liegt gemaumlss Art 43 Abs 1 ATSG beim Versicherungstraumlger dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit Umfang und Zweckmaumlssigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist Kein Zwang zur Teilnahme an medas-Begutachtung Wuumlrdigung als Mitwirkungspflichtsverletzung mit (idR) negativen Beweiswuumlrdigung
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
3 Einigung als Obliegenheit
Kein Rechtsanspruch auf einvernehmliche Gutachtenseinholung (BGE 137 V 210 E 3426 BGE 138 V 271 E 34)
II Anordnung Gutachten im UVG
Kein Zufallsprinzip
(BGE 138 V 318)
III FAIRNESSGEBOT
Fairness-Gebote gelten im gesamten ATSG
BGE 138 V 318
- Anfechtbare Zwischenverfuumlgung bei Uneinigkeit
- Vorgaumlngige Gewaumlhrung der Mitwirkungsrechte (Rechtliches Gehoumlr zu den Gutachterfragen)
Modalitaumlten richten sich sinngemaumlss nach
BGE 137 V 2010 E 3429
IV Wahl FachdisziplinenGutachterIV
Polydisziplinaumlre Gutachten
Bindung der Gutachterstelle an Wahl der IV-Stelle gemaumlss KSVI
Handbuch Nr 2
aM BGE 139 V 349 S 353
Fachliche Anforderungen Gutachter
Facharzttitel genuumlgt kantonale Bewilligung nicht erforderlich
(zB Urteil 9C_5882013) BSV Jedoch garantieren die Gutachterstellen mit Vertragsunterzeichnung die kantonalen Zulassungsbedingungen zu erfuumlllen Alle oben aufgefuumlhrten Aumlrzte verfuumlgen dementsprechend uumlber eine Berufsausuumlbungsbewilligung im Kanton
V Einzelfragen MEDAS-Gutachter als Einzelgutachter
Angeschlossene Begutachtungsinstitute nach Art 72bis IVV koumlnnen auch bidisziplinaumlre GA machen
Kein Zufallsprinzip ergo keine elektronische Zuweisung nach Suissemedp
(BGE 139 V 352 Erw 22)
Einigungsverfahren bei Einwendungen
VI Mitwirkungsrechte
Materielle Einwendungen rarrgegen Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand es handle sich um eine unnoumltige second opinion BGE 138 V 271 Erw 11) rarrgegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen BGE 137 V 210 Erw 3427) rarrgegen bezeichnete Sachverstaumlndige (etwa betreffend deren Fachkompetenz BGE 137 V 210 Erw 3427) Formelle Einwendungen gegen Gutachterpersonen = personenbezogene Ablehnungsgruumlnde (vgl Art 36 ATSG Art 10 VwVG) (BGE 137 V 210 E 34 S 27 S 257)
1 Konkretisierung Mitwirkungsrechte
rarr Keine Frist fuumlr Einwendungen Beurteilung Rechtzeitigkeit nach Umstaumlnden des Einzelfalles Begrenzung durch Treu und Glauben
rarr Vorlage des vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl BGE 137 V 2010 E 3429 ) rarr Verweis auf Merkblaumltter ungenuumlgend
2 Modifikationen Mitwirkungsrechte
vor Begutachtung
Heilung im Prozess nicht moumlglich
Verletzung Mitwirkungs- und Partizipationsrechte fuumlhrt zu Unverwertbarkeit
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zuumlrich vom 31 Mai 2013 IV201300096 Erw 33)
3 Kein Mitwirkungszwang (Das Letztehellip)
Urteil 8C_4812013 vom 7112013 Medizinische Erhebungen Erw 34 Die Verfahrensleitung liegt gemaumlss Art 43 Abs 1 ATSG beim Versicherungstraumlger dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit Umfang und Zweckmaumlssigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist Kein Zwang zur Teilnahme an medas-Begutachtung Wuumlrdigung als Mitwirkungspflichtsverletzung mit (idR) negativen Beweiswuumlrdigung
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
II Anordnung Gutachten im UVG
Kein Zufallsprinzip
(BGE 138 V 318)
III FAIRNESSGEBOT
Fairness-Gebote gelten im gesamten ATSG
BGE 138 V 318
- Anfechtbare Zwischenverfuumlgung bei Uneinigkeit
- Vorgaumlngige Gewaumlhrung der Mitwirkungsrechte (Rechtliches Gehoumlr zu den Gutachterfragen)
Modalitaumlten richten sich sinngemaumlss nach
BGE 137 V 2010 E 3429
IV Wahl FachdisziplinenGutachterIV
Polydisziplinaumlre Gutachten
Bindung der Gutachterstelle an Wahl der IV-Stelle gemaumlss KSVI
Handbuch Nr 2
aM BGE 139 V 349 S 353
Fachliche Anforderungen Gutachter
Facharzttitel genuumlgt kantonale Bewilligung nicht erforderlich
(zB Urteil 9C_5882013) BSV Jedoch garantieren die Gutachterstellen mit Vertragsunterzeichnung die kantonalen Zulassungsbedingungen zu erfuumlllen Alle oben aufgefuumlhrten Aumlrzte verfuumlgen dementsprechend uumlber eine Berufsausuumlbungsbewilligung im Kanton
V Einzelfragen MEDAS-Gutachter als Einzelgutachter
Angeschlossene Begutachtungsinstitute nach Art 72bis IVV koumlnnen auch bidisziplinaumlre GA machen
Kein Zufallsprinzip ergo keine elektronische Zuweisung nach Suissemedp
(BGE 139 V 352 Erw 22)
Einigungsverfahren bei Einwendungen
VI Mitwirkungsrechte
Materielle Einwendungen rarrgegen Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand es handle sich um eine unnoumltige second opinion BGE 138 V 271 Erw 11) rarrgegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen BGE 137 V 210 Erw 3427) rarrgegen bezeichnete Sachverstaumlndige (etwa betreffend deren Fachkompetenz BGE 137 V 210 Erw 3427) Formelle Einwendungen gegen Gutachterpersonen = personenbezogene Ablehnungsgruumlnde (vgl Art 36 ATSG Art 10 VwVG) (BGE 137 V 210 E 34 S 27 S 257)
1 Konkretisierung Mitwirkungsrechte
rarr Keine Frist fuumlr Einwendungen Beurteilung Rechtzeitigkeit nach Umstaumlnden des Einzelfalles Begrenzung durch Treu und Glauben
rarr Vorlage des vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl BGE 137 V 2010 E 3429 ) rarr Verweis auf Merkblaumltter ungenuumlgend
2 Modifikationen Mitwirkungsrechte
vor Begutachtung
Heilung im Prozess nicht moumlglich
Verletzung Mitwirkungs- und Partizipationsrechte fuumlhrt zu Unverwertbarkeit
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zuumlrich vom 31 Mai 2013 IV201300096 Erw 33)
3 Kein Mitwirkungszwang (Das Letztehellip)
Urteil 8C_4812013 vom 7112013 Medizinische Erhebungen Erw 34 Die Verfahrensleitung liegt gemaumlss Art 43 Abs 1 ATSG beim Versicherungstraumlger dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit Umfang und Zweckmaumlssigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist Kein Zwang zur Teilnahme an medas-Begutachtung Wuumlrdigung als Mitwirkungspflichtsverletzung mit (idR) negativen Beweiswuumlrdigung
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
III FAIRNESSGEBOT
Fairness-Gebote gelten im gesamten ATSG
BGE 138 V 318
- Anfechtbare Zwischenverfuumlgung bei Uneinigkeit
- Vorgaumlngige Gewaumlhrung der Mitwirkungsrechte (Rechtliches Gehoumlr zu den Gutachterfragen)
Modalitaumlten richten sich sinngemaumlss nach
BGE 137 V 2010 E 3429
IV Wahl FachdisziplinenGutachterIV
Polydisziplinaumlre Gutachten
Bindung der Gutachterstelle an Wahl der IV-Stelle gemaumlss KSVI
Handbuch Nr 2
aM BGE 139 V 349 S 353
Fachliche Anforderungen Gutachter
Facharzttitel genuumlgt kantonale Bewilligung nicht erforderlich
(zB Urteil 9C_5882013) BSV Jedoch garantieren die Gutachterstellen mit Vertragsunterzeichnung die kantonalen Zulassungsbedingungen zu erfuumlllen Alle oben aufgefuumlhrten Aumlrzte verfuumlgen dementsprechend uumlber eine Berufsausuumlbungsbewilligung im Kanton
V Einzelfragen MEDAS-Gutachter als Einzelgutachter
Angeschlossene Begutachtungsinstitute nach Art 72bis IVV koumlnnen auch bidisziplinaumlre GA machen
Kein Zufallsprinzip ergo keine elektronische Zuweisung nach Suissemedp
(BGE 139 V 352 Erw 22)
Einigungsverfahren bei Einwendungen
VI Mitwirkungsrechte
Materielle Einwendungen rarrgegen Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand es handle sich um eine unnoumltige second opinion BGE 138 V 271 Erw 11) rarrgegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen BGE 137 V 210 Erw 3427) rarrgegen bezeichnete Sachverstaumlndige (etwa betreffend deren Fachkompetenz BGE 137 V 210 Erw 3427) Formelle Einwendungen gegen Gutachterpersonen = personenbezogene Ablehnungsgruumlnde (vgl Art 36 ATSG Art 10 VwVG) (BGE 137 V 210 E 34 S 27 S 257)
1 Konkretisierung Mitwirkungsrechte
rarr Keine Frist fuumlr Einwendungen Beurteilung Rechtzeitigkeit nach Umstaumlnden des Einzelfalles Begrenzung durch Treu und Glauben
rarr Vorlage des vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl BGE 137 V 2010 E 3429 ) rarr Verweis auf Merkblaumltter ungenuumlgend
2 Modifikationen Mitwirkungsrechte
vor Begutachtung
Heilung im Prozess nicht moumlglich
Verletzung Mitwirkungs- und Partizipationsrechte fuumlhrt zu Unverwertbarkeit
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zuumlrich vom 31 Mai 2013 IV201300096 Erw 33)
3 Kein Mitwirkungszwang (Das Letztehellip)
Urteil 8C_4812013 vom 7112013 Medizinische Erhebungen Erw 34 Die Verfahrensleitung liegt gemaumlss Art 43 Abs 1 ATSG beim Versicherungstraumlger dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit Umfang und Zweckmaumlssigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist Kein Zwang zur Teilnahme an medas-Begutachtung Wuumlrdigung als Mitwirkungspflichtsverletzung mit (idR) negativen Beweiswuumlrdigung
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
IV Wahl FachdisziplinenGutachterIV
Polydisziplinaumlre Gutachten
Bindung der Gutachterstelle an Wahl der IV-Stelle gemaumlss KSVI
Handbuch Nr 2
aM BGE 139 V 349 S 353
Fachliche Anforderungen Gutachter
Facharzttitel genuumlgt kantonale Bewilligung nicht erforderlich
(zB Urteil 9C_5882013) BSV Jedoch garantieren die Gutachterstellen mit Vertragsunterzeichnung die kantonalen Zulassungsbedingungen zu erfuumlllen Alle oben aufgefuumlhrten Aumlrzte verfuumlgen dementsprechend uumlber eine Berufsausuumlbungsbewilligung im Kanton
V Einzelfragen MEDAS-Gutachter als Einzelgutachter
Angeschlossene Begutachtungsinstitute nach Art 72bis IVV koumlnnen auch bidisziplinaumlre GA machen
Kein Zufallsprinzip ergo keine elektronische Zuweisung nach Suissemedp
(BGE 139 V 352 Erw 22)
Einigungsverfahren bei Einwendungen
VI Mitwirkungsrechte
Materielle Einwendungen rarrgegen Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand es handle sich um eine unnoumltige second opinion BGE 138 V 271 Erw 11) rarrgegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen BGE 137 V 210 Erw 3427) rarrgegen bezeichnete Sachverstaumlndige (etwa betreffend deren Fachkompetenz BGE 137 V 210 Erw 3427) Formelle Einwendungen gegen Gutachterpersonen = personenbezogene Ablehnungsgruumlnde (vgl Art 36 ATSG Art 10 VwVG) (BGE 137 V 210 E 34 S 27 S 257)
1 Konkretisierung Mitwirkungsrechte
rarr Keine Frist fuumlr Einwendungen Beurteilung Rechtzeitigkeit nach Umstaumlnden des Einzelfalles Begrenzung durch Treu und Glauben
rarr Vorlage des vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl BGE 137 V 2010 E 3429 ) rarr Verweis auf Merkblaumltter ungenuumlgend
2 Modifikationen Mitwirkungsrechte
vor Begutachtung
Heilung im Prozess nicht moumlglich
Verletzung Mitwirkungs- und Partizipationsrechte fuumlhrt zu Unverwertbarkeit
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zuumlrich vom 31 Mai 2013 IV201300096 Erw 33)
3 Kein Mitwirkungszwang (Das Letztehellip)
Urteil 8C_4812013 vom 7112013 Medizinische Erhebungen Erw 34 Die Verfahrensleitung liegt gemaumlss Art 43 Abs 1 ATSG beim Versicherungstraumlger dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit Umfang und Zweckmaumlssigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist Kein Zwang zur Teilnahme an medas-Begutachtung Wuumlrdigung als Mitwirkungspflichtsverletzung mit (idR) negativen Beweiswuumlrdigung
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
V Einzelfragen MEDAS-Gutachter als Einzelgutachter
Angeschlossene Begutachtungsinstitute nach Art 72bis IVV koumlnnen auch bidisziplinaumlre GA machen
Kein Zufallsprinzip ergo keine elektronische Zuweisung nach Suissemedp
(BGE 139 V 352 Erw 22)
Einigungsverfahren bei Einwendungen
VI Mitwirkungsrechte
Materielle Einwendungen rarrgegen Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand es handle sich um eine unnoumltige second opinion BGE 138 V 271 Erw 11) rarrgegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen BGE 137 V 210 Erw 3427) rarrgegen bezeichnete Sachverstaumlndige (etwa betreffend deren Fachkompetenz BGE 137 V 210 Erw 3427) Formelle Einwendungen gegen Gutachterpersonen = personenbezogene Ablehnungsgruumlnde (vgl Art 36 ATSG Art 10 VwVG) (BGE 137 V 210 E 34 S 27 S 257)
1 Konkretisierung Mitwirkungsrechte
rarr Keine Frist fuumlr Einwendungen Beurteilung Rechtzeitigkeit nach Umstaumlnden des Einzelfalles Begrenzung durch Treu und Glauben
rarr Vorlage des vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl BGE 137 V 2010 E 3429 ) rarr Verweis auf Merkblaumltter ungenuumlgend
2 Modifikationen Mitwirkungsrechte
vor Begutachtung
Heilung im Prozess nicht moumlglich
Verletzung Mitwirkungs- und Partizipationsrechte fuumlhrt zu Unverwertbarkeit
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zuumlrich vom 31 Mai 2013 IV201300096 Erw 33)
3 Kein Mitwirkungszwang (Das Letztehellip)
Urteil 8C_4812013 vom 7112013 Medizinische Erhebungen Erw 34 Die Verfahrensleitung liegt gemaumlss Art 43 Abs 1 ATSG beim Versicherungstraumlger dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit Umfang und Zweckmaumlssigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist Kein Zwang zur Teilnahme an medas-Begutachtung Wuumlrdigung als Mitwirkungspflichtsverletzung mit (idR) negativen Beweiswuumlrdigung
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
VI Mitwirkungsrechte
Materielle Einwendungen rarrgegen Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand es handle sich um eine unnoumltige second opinion BGE 138 V 271 Erw 11) rarrgegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen BGE 137 V 210 Erw 3427) rarrgegen bezeichnete Sachverstaumlndige (etwa betreffend deren Fachkompetenz BGE 137 V 210 Erw 3427) Formelle Einwendungen gegen Gutachterpersonen = personenbezogene Ablehnungsgruumlnde (vgl Art 36 ATSG Art 10 VwVG) (BGE 137 V 210 E 34 S 27 S 257)
1 Konkretisierung Mitwirkungsrechte
rarr Keine Frist fuumlr Einwendungen Beurteilung Rechtzeitigkeit nach Umstaumlnden des Einzelfalles Begrenzung durch Treu und Glauben
rarr Vorlage des vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl BGE 137 V 2010 E 3429 ) rarr Verweis auf Merkblaumltter ungenuumlgend
2 Modifikationen Mitwirkungsrechte
vor Begutachtung
Heilung im Prozess nicht moumlglich
Verletzung Mitwirkungs- und Partizipationsrechte fuumlhrt zu Unverwertbarkeit
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zuumlrich vom 31 Mai 2013 IV201300096 Erw 33)
3 Kein Mitwirkungszwang (Das Letztehellip)
Urteil 8C_4812013 vom 7112013 Medizinische Erhebungen Erw 34 Die Verfahrensleitung liegt gemaumlss Art 43 Abs 1 ATSG beim Versicherungstraumlger dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit Umfang und Zweckmaumlssigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist Kein Zwang zur Teilnahme an medas-Begutachtung Wuumlrdigung als Mitwirkungspflichtsverletzung mit (idR) negativen Beweiswuumlrdigung
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
1 Konkretisierung Mitwirkungsrechte
rarr Keine Frist fuumlr Einwendungen Beurteilung Rechtzeitigkeit nach Umstaumlnden des Einzelfalles Begrenzung durch Treu und Glauben
rarr Vorlage des vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl BGE 137 V 2010 E 3429 ) rarr Verweis auf Merkblaumltter ungenuumlgend
2 Modifikationen Mitwirkungsrechte
vor Begutachtung
Heilung im Prozess nicht moumlglich
Verletzung Mitwirkungs- und Partizipationsrechte fuumlhrt zu Unverwertbarkeit
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zuumlrich vom 31 Mai 2013 IV201300096 Erw 33)
3 Kein Mitwirkungszwang (Das Letztehellip)
Urteil 8C_4812013 vom 7112013 Medizinische Erhebungen Erw 34 Die Verfahrensleitung liegt gemaumlss Art 43 Abs 1 ATSG beim Versicherungstraumlger dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit Umfang und Zweckmaumlssigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist Kein Zwang zur Teilnahme an medas-Begutachtung Wuumlrdigung als Mitwirkungspflichtsverletzung mit (idR) negativen Beweiswuumlrdigung
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
2 Modifikationen Mitwirkungsrechte
vor Begutachtung
Heilung im Prozess nicht moumlglich
Verletzung Mitwirkungs- und Partizipationsrechte fuumlhrt zu Unverwertbarkeit
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zuumlrich vom 31 Mai 2013 IV201300096 Erw 33)
3 Kein Mitwirkungszwang (Das Letztehellip)
Urteil 8C_4812013 vom 7112013 Medizinische Erhebungen Erw 34 Die Verfahrensleitung liegt gemaumlss Art 43 Abs 1 ATSG beim Versicherungstraumlger dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit Umfang und Zweckmaumlssigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist Kein Zwang zur Teilnahme an medas-Begutachtung Wuumlrdigung als Mitwirkungspflichtsverletzung mit (idR) negativen Beweiswuumlrdigung
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
3 Kein Mitwirkungszwang (Das Letztehellip)
Urteil 8C_4812013 vom 7112013 Medizinische Erhebungen Erw 34 Die Verfahrensleitung liegt gemaumlss Art 43 Abs 1 ATSG beim Versicherungstraumlger dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit Umfang und Zweckmaumlssigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist Kein Zwang zur Teilnahme an medas-Begutachtung Wuumlrdigung als Mitwirkungspflichtsverletzung mit (idR) negativen Beweiswuumlrdigung
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
VII Beweiswuumlrdigung Gutachten
Grundsaumltzlich frei (Art 61 litc ATSG)
sorgfaumlltig objektiv und inhaltsbezogen (BGE 132 V 393 E 41 S 400)
Herkunft und Form nicht entscheidend
Entscheidend ist der Inhalt eines Gutachtens
Zur Beurteilung bedient sich das Bundesgericht eines Kataloges von Kriterien welche die Wertigkeit beurteilen sollen (BGE 134 V 231 E 51 BGE 125 V 351 Erw 3a)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
1 Bundesgerichtlicher Kriterienkatalog
Ein medizinisches Gutachten geniesst nur volle Beweiskraft wenn es
rarrrarrrarrrarr die gestellten Fragen umfassend beantwortet auf allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden beruumlcksichtigt in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde in der Darlegung der medizinischen Zusammenhaumlnge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und Schlussfolgerungen enthalten die so begruumlndet sind dass sie nachvollzogen werden koumlnnen Je mehr ein Gutachten diese Anforderungen erfuumlllt umso groumlsser ist sein Beweiswert oder um es laienhaft auszudruumlcken umso unumstoumlsslicher sind seine Feststellungen (Grundsatzentscheid BGE 125 V 352 Erw 3a)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
2 Konkretisierung
Durch Urteil EVG vom 1062005 (I 9905) Erw 23 Beurteilung = aus verwerteten Vorakten und selbst erhobene Befunde gezogene Schlussfolgerung rarr Essentieller Teil des Gutachtens rarrDarlegung der medizinischen Zustaumlnde Entwicklungen und Zusammenhaumlnge muumlssen einleuchten rarr und die Schlussfolgerungen des Experten muumlssen so begruumlndet sein dass der Rechtsanwender sie kritisch pruumlfend nachvollziehen kann Hier hat der Gutachter gemaumlss der neueren Lehre die Gedankengaumlnge im Einzelnen darzulegen aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begruumlndeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden koumlnnen Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im luftleeren Raum stehen
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
3 Beweisuntauglichkeit
Geringe Zweifel an Zuverlaumlssigkeit und Schluumlssigkeit
versicherungsinterner aumlrztlichen Feststellungen genuumlgen zur Beweisuntauglichkeit (BGE 135 V 465 E 44 if S 470 und E 6 if S 471)
Ebenso bei altrechtlich eingeholten GA (ohne Beachtung
der in BGE 137 V 2010 normierten Mitwirkungs- und Partizipationsrechten)
Zweifel im Sinne objektiv fassbarer Gesichtspunkte (siehe auch 9C_4952012 vom 4 Oktober 2012 E 22 -24 (in Plaumldoyer 20126 S 67)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
VIII Problemstellung
Juristen wuumlrdigen fachfremd medizinische Fragen und Feststellungen
Unterschiedliche Sprache
Unterschiedliche Theorien (bio-psychisches vs Bio-psychisch-soziales Krankheitsbild)
Normative KriterienFormelles Uumlberpruumlfbarkeit
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
1 Definition fachlicher Qualitaumlt
1 Voraussetzung
Zur Beantwortung dieser Frage muss Einigkeit daruumlber bestehen was ein bdquoqualitativ einwandfreiesldquo Gutachten ausmacht
rarr qualitative Messinstrumente
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
2 Status quo
Keine Qualitaumltsraster vorhanden Qualitaumltserhebung durch asim Basel ( siehe Stoumlr Susanne Bollag Yvonne Auerbach Holger Eichler Klaus
Imhof Daniel Gyr Niklaus (2010) Gutachtensqualitaumlt in der Schweiz Ergebnisse einer Studie Sozialrechtstage 2010 S 218-238 Staumlmpfli Verlag)
FAZIT
227 qualitativ ungenuumlgende GArsquos ZB 15 GA keine eigene klinische Befundung rarr Befund ne Aktenzitate 8 GArsquos ohne laquostate of the artraquo Untersuchung (klinisch) rarr State of the art 2 GArsquos nicht nachvollziehbare Differentialdiagnose rarr Wesen der Differentialdiagnostik Ausschlussdiagnostik 1 GA krasse Fehldiagnose wegen Fehlinterpretation Laborbefund rarr Labordiagnostik 16 GArsquos unzureichende Begruumlndung rarr vgl naumlchste Folie fachliche Maumlngel
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
3 Hauptmaumlngel
Oberflaumlchliche oder unvollstaumlndige Befunderhebungen
keine klinischen Untersuchungen
Mangelhafte versicherungsmedizinische Diskussion
Mangelhafte Begruumlndung der Schlussfolgerungen
(vgl Stoumlr S Bollag Y Auerbach H Eichler K Imhof D Gyr N aaO S 218-238)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
3 1 Befunderhebung
Eigene allgemeine und spezialaumlrztliche klinische Untersuchung
Erfordernis des State of the art fuumlr klinische Untersuchung
rarr Notwendigkeit von Quellenangaben rarr Abweichungen vom State of the art sind zu begruumlnden Bei unterschiedlichen medizinischen Meinungen rarr Begruumlndung des Gutachters notwendig (vgl Buumlhler A Beweismass und Beweiswuumlrdigung bei Gerichtsgutachten ndash unter Beruumlcksichtigung der juumlngsten Lehre und Rechtsprechung in Jusletter 2162010 15)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
32 laquoState of the artraquo im besonderen
Fehlen von Leitlinien Gold Standards Konsenspapieren der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung (zu finden jedoch uumlber www awmforgLeitlinien in Deutschland)
Interdisziplinaumlrer Diskurs (Versicherungsmedizin-Klinik) wenig fortgeschrittenrarr Bestrebungen im Gange (Qualitaumltsausschuss BSV Arbeitsgruppe SIM)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
33 Klinische Untersuchung
Nicht zwingend erforderlich - neuropsychologische Testung nur bei begruumlndeter Indikation wie Verdacht auf
neurokognitive Beeintraumlchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen
- Einholung fremdanamnestischer Auskuumlnfte (vgl auch Qualitaumltsleitlinien fuumlr psychiatrische Gutachten in der Eidgenoumlssischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft fuumlr Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Ziff 4322 Ziffer 5) = Zusatzbefunde die in Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind Generell kann einem testmaumlssigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergaumlnzende Funktion beigemessen werden rarr Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_442007 vom 7 April 2008 E 32 mit Hinweisen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
34 Anamnese
Sorgfaumlltige Anamneseerhebung
- Aktuelle Beschwerden
- Fruumlhere Erkankungen
- Unfaumllle und Beschwerden
- Familien- Sozial- Berufsanamnese
- Behandlungsanamnese
- Systembezogene Medikamentenanamnese (bisherige und aktuelle Medikation)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
35 Bsp Idiopathische Kopfschmerzen
Die Diagnose von idiopathischen Kopfschmerzen muss ausschliesslich uumlber die Anamnese gestellt werden Daraus ergibt sich zwingend dass eine Kopfschmerzanamnese ausserordentlich detailliert erfolgen muss
Fehlt in einem Gutachten eine detaillierte Schmerzanamnese mit den beschriebenen Merkmalen gemaumlss Leitlinie muss von einer fachlich ungenuumlgend gesicherten und begruumlndeten Diagnose ausgegangen werden
Dieser Mangel beschlaumlgt die Nachvollziehbarkeit der Diagnostik eines Gutachtens und macht es beweisuntauglich (Zu den einzelnen Merkmalen einer vollstaumlndigen Kopfschmerzanamnese siehe Leitlinie der Deutschen Migraumlne- und Kopfschmerzgesellschaft (GMKG) in Nervenheilkunde 42010 S 229)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
36 Diagnostik
Fachliche Begruumlndetheit der codierten Diagnosen anhand
rarrSymptome
rarrklinischer Befunde
rarrZusatzuntersuchungen
rarrVon Bildgebung Laborergebnisse und Testverfahren
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
37 Kriteriengeleitete Diagnostik
Grundlage Erhobene und ausgewertete Daten rarr Muumlssen in die Diagnosestellung integriert werden Diagnosestellung muss begruumlndet werden - Beruumlcksichtigung von Diskrepanzen (Interpretation ihrer
Bedeutung)
- Diskussion von Differenzialdiagnosen Subsumtion unter anerkanntes Klassifikationssystem
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
IX Von der Diagnose zum Funktionsprofil
De lege lata Gutachter nimmt zur Arbeitsfaumlhigkeit und moumlglichen Verweistaumltigkeit Stellung (vgl BGE 125 V 256 E 4)
De lege ferenda Gutachter nimmt laquonurraquo zur funktionellen Leistungs(un-)faumlhigkeit und Ressourcen Stellung
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
X Arbeitsunfaumlhigkeit
= Rechtsbegriff kein medizinischer Begriff (Urteil U 17704 vom 1662005 Erw 31 laquo Da die Arbeitsunfaumlhigkeit einen Rechtsbegriff darstellt ist der entsprechende Grad nicht zu beweisen sondern durch die rechtsanwendende Stelle zu beurteilenraquo Gutachter hat sich zu Tatfragen fuumlr die er besondere Fachkunde mitbringt zu aumlussern in concreto zur Arbeitsunfaumlhigkeit - Aumlusserung zur funktionellen Leistungs- und
Ressourcenfaumlhigkeit anhandin Korrelation zur festgestellten gesundheitlichen Beeintraumlchtigung
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
1 Tatfragen
Befunderhebung und Diagnose (BGE 132 V 398 E 32)
Fallbezogene Prognose = medizinische Beurteilung uumlber die voraussichtliche kuumlnftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeintraumlchtigung (BGE 132 V 398 E 32)
Pathogenese (Aumltiologie) = Ursache eines Gesundheitsschadens dort wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
Moumlgliche Therapien sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit (Urteil vom 3032007 I 74406 E 33)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
2 Rechtsfragen
Zumutbarkeit
(BGE 105 V 158 Erw 1 in fine)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfaumlhigkeit
(BGE 132 V 398 E 32)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
XI Inhalt Funktionsprofil
1 Gutachter erstellt Funktionsprofil
beinhaltet detaillierte Stellungnahme zu koumlrperlichen psychischen geistigen und mentalen Funktionseinschraumlnkungen und verbliebenen ndashmoumlglichkeiten (nicht abschliessend) - Motorisch (grob- feinmotorische Bewegungen) - Mechanisch (Heben Tragen) - StatischKoumlrperpositionen (sitzend stehend wechselbelastend Buumlcken etc) - Arbeiten in Zwangshaltungen (Kniend Buumlckend Uumlberkopf etc) - Nach Aumlusseren Umstaumlnden (Kaumllte Waumlrme Staubexposition Feuchtigkeit Naumlsse unter Zeitdruck etc) - Kognitiv (vgl hierzu auch W De Boer Jessica Anner Regina Kunz Der Beweis der AUF Neue Wege inder medizinischen Begutachtung in Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Hrgs Gabriela Riemer-Kaftka Schulthess Verlag S 9 ff) Gutachter legt die psychische Ressourcenfaumlhigkeit fest - Psychisch - geistig - Intellektuell
(zB nach LindonBaron MINI-ICF-APP) 2 Gutachter wertet die Einschraumlnkungen nach Schwere und legt Ressourcen dar 3 Gutachter bemisst Leistungsfaumlhigkeit zeitlich funktionsabhaumlngig
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
XII Arbeitsprofile
Vor Gutachten durch Verwaltungresp Sozialversicherung zu erstellen
Angestammtes Arbeitsprofil vor GA zu erheben und ergonomisch zu bewerten
spezialisierte Abteilungen (Ergonomie Berufsberatung)
Untersuchungsmaxime
Verfahrenshoheit
Mitwirkungspflichten Versicherter (ATSG 43)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
XIII Festlegung der AUFzumutbaren AF
Subsumierung des Funktionsprofils unter
angestammte Taumltigkeit und Verweistaumltigkeit
rarr durch Fachleute der IV-Stellen Sozialversicherungen (zB Arbeitsmarktexperten Ergonomen Berufsberater in Zusammenarbeit und mit Stellungnahme Gutachter vgl auch BGE 107 V 17 E 2b S 20)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
XIV Ansicht Bundesgericht
Aus den Erwaumlgungen Im neu eingeholten Bericht vom 5 Februar 1979 wird vom Chefarzt der MEDAS geruumlgt dass man ihm die Funktion eines Berufsberaters zumute Dazu ist zunaumlchst zu bemerken dass die Aufgabe des Arztes der MEDAS eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist letztere ist der Regionalstelle vorbehalten (Art 63 lit B aIVG) Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge sich gegenseitig ergaumlnzende Zusammenarbeit erforderlich Der Arzt sagt inwiefern der Versicherte in seinen koumlrperlichen bzw geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschraumlnkt ist wobei es als selbstverstaumlndlich gilt dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen aumlussert welche fuumlr die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmoumlglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa ob der Versicherte sitzend oder stehend im Freien oder in geheizten Raumlumen arbeiten kann oder muss ob er Lasten heben und tragen kann usw) Der Berufsberater dagegen sagt welche konkreten beruflichen Taumltigkeiten aufgrund der aumlrztlichen Angaben und unter Beruumlcksichtigung der uumlbrigen Faumlhigkeiten des Versicherten in Frage kommen wobei unter Umstaumlnden entsprechende Ruumlckfragen beim Arzt erforderlich sind
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
XV Rechtsprechungs-Analyse
Einheitliche materielle Wuumlrdigung nicht erkennbar rarrrarrrarr punktuelle Auseinandersetzung mit Diagnosen Befunden unterschiedliche Begruumlndungsdichten Bsp Urteil BG vom 2522014 9C_6362013 Erw 432 PTBS-Fall) BG versagt GA Beweiswert aufgrund einer Wuumlrdigung der Latenzzeit zwischen Trauma und psychiatrischer Behandlung und aufgrund fehlender kritischer Auseinandersetzung der subjektiven Angaben des Versicherten durch Psychiater BG zieht ICD-10 F431 heran
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
Rechtsprechungs-Analyse Bsp 2
Bsp Urteil vom 4 Oktober 2012 9C_4952012
Altrechtlich eingeholtes GADiagnostische Einordnung von Schmerzstoumlrungen
Erw 24 laquo Die Diskrepanzen sind hier eklatant Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern regelmaumlssig kein Grund bilden von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen verhaumllt es sich doch anders wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld gefuumlhrt werden welche erhebliche Zweifel ausloumlsen So verhaumllt es sich hierhellipraquo
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
XVI Bindungswirkung
Gericht ist an Feststellungen eines beweistauglichen GA gebunden
Abweichende Wuumlrdigung stellt offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art 105 Abs 2 BGG vgl statt vieler BGE 136 II 304 E 43 am Ende S 317)
Berichtigung oder Ergaumlnzung des Sachverhalts auch von Amtes wegen
(Urteil BG vom 22012014 8C_5612013)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
XVII Abweichende Einschaumltzungen
vgl BGE 134 V 231 E 51 S 232 mit Hinweisen
Abweichende Auffassungen behandelnder Aumlrzte oder von Parteigutachtern bilden regelmaumlssig keinen Grund von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E 4 S 175 Urteile 9C_242008 vom 27 Mai 2008 E 232 I 70105 vom 5 Januar 2007 E 2 in fine und I 50600 vom 13 Juni 2001 E 2b)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
XVIII Ruumlckweisung
Ruumlckweisung an Versicherungstraumlger zur Einholung versicherungsexternen GA
nur zulaumlssig wenn weitere medizinische Erhebung
- wenn lediglich eine Klarstellung Praumlzisierung oder Ergaumlnzung von gutachtlichen
Ausfuumlhrungen erforderlich ist (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 34)
- allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollstaumlndig ungeklaumlrten Frage begruumlndet liegt
- Keine versicherungsinternen und ndashexternen Aktengutachten bei gerichtlicher
Ruumlckweisung zur umfassenden Begutachtung (Urteil vom 21102013 8C_2152012 Erw 33)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
Ergaumlnzende Uumlberlegungen
Der medizinische Sachverstaumlndige hat zusammenfassend darzulegen welche Einschraumlnkungen in welchem Umfange bestehen Hierbei hat er soweit als moumlglich konkret zu sein Konkretisierung kann sich nur auf die Spezifizierung der einzelnen Funktionen beziehen Das ist Inhalt und Zweck der Erstellung eines Funktionsprofils Es sollen Funktionseinschraumlnkungen dargelegt und ndashmoumlglichkeiten erhoben werden
Diese sind klar zu unterscheiden von den beruflichen Anforderungsprofilen Ein medizinischer Sachverstaumlndiger kennt die Anforderungsprofile der einzelnen Taumltigkeiten nicht Er stuumltzt sich gemeinhin auf das ihm Bekannte vielleicht auf das von ihm Gehoumlrte Er stuumltzt sich nicht auf reliable Fakten Daran aumlndert auch der Umstand nichts dass viele Gutachter von den Exploranden die Beschreibung ihrer Taumltigkeit verlangen Einer solchen Sachverhaltsabklaumlrung haftet etwas Subjektives Willkuumlrliches an Die materielle Uumlberpruumlfung ist erschwert
Die Aussage uumlber eine angepasste Taumltigkeit kann vom Gutachter nur hypothetisch erfolgen und ist auch gepraumlgt von persoumlnlicher Einschaumltzung die nicht oder nur schwer objektiviert werden kann
Die eigentlichen beruflichen Anforderungsprofile sind von der abklaumlrenden IV-Stelle zu erheben Sie waumlren aufgrund der ihnen obliegenden Untersuchungshoheit und des fachlichen Know-Hows in der Lage notwendigen Daten uumlber die Taumltigkeiten im Einzelfall zu sammeln
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
Zustaumlndigkeit nach IVV 72bis
Der RAD setzt nach herrschender Gesetzgebung die fuumlr die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfaumlhigkeit der Versicherten fest eine zumutbare Erwerbstaumltigkeit oder Taumltigkeit im Aufgabenbereich auszuuumlben Dabei sind die RAD in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhaumlngig (Art 59 Abs 2bis IVG)
Pruumlft polydisziplinaumlre GA und mono- und bidisziplinaumlre GA gemaumlss normativen Kriterien des Bundesgerichtes (vgl Folie 15
rarr normative Kriterien
Praxis
rechtliche Uumlberpruumlfung durch Mediziner
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)
Bundesgerichtliche Tendenzen
Strenge Anforderungen an Begutachtungen im Rahmen von Beurteilung PAUSNOBOumlNG-Rentenrevisionen gemaumlss SchlT
So in Urteil vom 31 Oktober 2013 Urteil vom 31102013 8C_9722012 Erw 91 rarr Die Anwendung der Vorschriften setzt allerdings eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus Zudem sind sie auf die speziell geschaffenen Wiedereingliederungsmassnahmen hinzuweisen oder in Urteil vom 8 Januar 2014 8C_5052013 Erw 4 41 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann bedarf es zwar keiner erheblichen
Veraumlnderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art 17 ATSG Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknuumlpft (vgl Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 101 zur Publikation vorgesehen)
411 Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-aumltiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage Nur unter dieser Bedingung kann die Uumlberpruumlfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden
412 Weiter ist erforderlich dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt Zu klaumlren ist daher ferner
ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Stoumlrungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann
413 Schliesslich ist zu pruumlfen ob die Foerster-Kriterien als erfuumlllt zu betrachten sind und eine Validitaumltseinbusse auf diese Weise - trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist 42 Da es sich bei den erwaumlhnten Punkten von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhaumlngt in erster Linie um solche
medizinischer Art handelt sind an die entsprechenden Abklaumlrungen besonders hohe Anforderungen zu stellen Namentlich muss verlangt werden dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Aumlrztlichen Dienst nicht anschliessen kann duumlrfte sich in der Regel eine neue polydisziplinaumlre Begutachtung als unumgaumlnglich erweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_9722012 vom 31 Oktober 2013 E 102 zur Publikation vorgesehen)