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Die Grundsicherung für Arbeitsuchende(Hartz IV) –
Wege zur Neugestaltung ihrer Umsetzung nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts
Verwaltungspolitisches Kolloquium Berlin-BrandenburgHumboldt-Universität zu Berlin
13. Juni 2008
Dr. Rolf SchmachtenbergUnterabteilungsleiter der Abteilung II b im Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende
2
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) – Wege zur Neugestaltung ihrer Umsetzung nach dem Urteil des BVerfG
I. Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1)
II. Eckdaten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (5)
III. Entscheidung des BVerfG (2)
IV. Handlungsoptionen (12)
V. Prüfauftrag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (1)
VI. Ausblick (1)
3
I. Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zusammenlegung von Arbeitlosen- und
Sozialhilfe zum 1. Januar 2005;
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Ziel: Bekämpfung der Armut Erwerbsfähiger –
Überwindung der Hilfebedürftigkeit in der Regel durch Aufnahme bzw. Verbesserung einer
Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger Absicherung des Lebensunterhalts
Spannungsfeld Vorrang Integration möglichst einzelfallgerechte
Leistungsgewährung
4
II. Eckdaten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (1)
5,11 Mio.
30%
7%
11%
8%
44%
November 2007
§ 10 SGB II und Sonstige *
nicht arbeitslose eHb 58 Jahre und älter (vermutlich vor allem § 428 SGB III i. V. m. § 65 SGB II)
nicht arbeitslose erwerbstätige eHbmit Bruttoeinkommen > 400 €
eHb in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen**
arbeitslose eHb
Struktur der Hilfebedürftigen (November 2007)
* z.B. Erziehung von Kindern unter drei Jahren, Pflege von Angehörigen, Krankheit, Schüler.
** Einbezogen werden hier nur diejenigen Maßnahmen, deren Teilnehmer in jedem Fall weiter als eHb erfasst sind: Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante, Förderung beruflicher Weiterbildung, Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen. Die Zahl gibt daher eine Untergrenze für den Anteil der Maßnahmenteilnehmer an den eHb an.
Quelle: Statistik der BA
Erwerbsfähige 1,93 Mio.
Rund 7 Mio. Leistungsbezieher
96 % unter 15 Jahre
Nicht-Erwerbsfähige
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II. Eckdaten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (2)
3,2 Mio. zu aktivierende eHb* im März 2008
dies sind 7,4 % weniger als im Vorjahr
572.200 Eintritte von Januar bis März 2008 Eintritte leicht unter Vorjahresniveau wegen starken
Rückgangs der zu aktivierenden Kunden
dabei meist genutzte Instrumente:34,2 % Arbeitsgelegenheiten23,1 % Trainingsmaßnahmen19,8 % sonstige weitere Leistungen
823.900 Teilnehmer im März 2008 im Bestand
Arbeitsmarktpolitische Instrumente - Förderfälle
Quelle: Statistik der BA* zu aktivierende eHb = Arbeitslose und Maßnahmeteilnehmer
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II. Eckdaten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (3)
Zusammenfassung von Arbeitsmarkt- und Sozialförderung
in einem ganzheitlichen Ansatz
Gesamt-ausgaben
46,8 Mrd. €
Aktivierung
7,5 Mrd. €
(16 %)
Sicherung Lebens-unterhalt
39,3 Mrd. €(84 %)
Fallmanagement
2,5 Mrd. €
Sozialintegrative Instrumente
0,15 Mrd. € ?
Arbeitsmarkt-politische
Instrumente
4,8 Mrd. €
Verwaltungs-kosten
1,2 Mrd. €0,5 Mrd. €
Alg II22,7 Mrd. €
KdU4,3 Mrd. €
10,6 Mrd. €
Anteil Bund/Kommunen
7
II. Eckdaten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (4)
-20
0
20
40
60
80
100
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008(Soll)
Mrd. €
Länder (nurWohngeld)
Kommunen
Bund
SV-Beiträge undandere normaleEinnahmen der BA
Rücklage BA2006/2007
*In 2006 und 2007 überstiegen die Beitragseinnahmen die beitragsfinanzierten Ausgaben um 11 bzw. 7 Mrd. €.
Finanzstruktur: Von Beitrags- zur Steuerfinanzierung
**
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II. Eckdaten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (5)
Kommune und regionale Agentur für Arbeit arbeiten
zusammen
347 ARGEn= Arbeitsgemeinschaften
Die Kommune hat die alleinige Trägerschaft
69 zkT= zugelassene
kommunale Träger
5 %
Umsetzungsstruktur
429 Kommunen
Personal: rd. 63.500 (Vollzeitäquivalente), davon
56.000 in ARGEn, AAgAw
7.500 z. B. in den Bereichen Service, Ausbildungsvermittlung, Reha, überörtlich
Personal: rd. 8.000
23 x gAw= getrennte
Aufgabenwahrnehmung
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III. Entscheidung des BVerfG (1)
Kommunalverfassungsbeschwerde von 11 (Land-)Kreisen
1. In der Hauptsache zurückgewiesen
soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastung gewandt haben.
2. Teilweise stattgegeben
Die in § 44b SGB II getroffene Regelung, wonach die kommunalen Träger und die Bundesagentur für Arbeit (BA) zur einheitlichen Aufgabenwahrnehmung ihrer Aufgaben ARGEn bilden sollen, verstößt gegen Art. 28 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art 83 GG.
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III. Entscheidung des BVerfG (2)
Gründe für die Stattgabe
Einrichtung der ARGEn widerspricht dem Grundsatz klarer Kompetenzzuordnung ARGEn sind als Gemeinschaftseinrich-tung von Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen
Einrichtung der ARGEn widerspricht dem Grundsatz eigenverant-wortlichen Aufgabenwahrnehmung zuständiger Verwal-tungsträger muss seine Aufgaben grds. mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrnehmen
§ 44b SGB II verstößt gegen Grundsatz der Verantwortungs-klarheit organisatorische und personelle Verflechtung bei der Aufgabenwahrnehmung behindert eine klare Zurechnung staatlichen Handelns zu einem der beiden Leistungsträger
und zugleichGrundsätze der BVerfG-Entscheidung, die es umzusetzen
gilt
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IV. Handlungsoptionen – Überblick I
Keine Grundgesetzänderung ohne große Finanzverschiebung1. Getrennte Aufgabenwahrnehmung2. Kooperatives Jobcenter (KJC)3. Bundesauftragsverwaltung für passive Leistungen und KJC
Keine Grundgesetzänderung mit großer Finanzverschiebung4. Vollständige Übertragung auf die Bundesagentur für Arbeit5. Übertragung auf die Länder, Weiterübertragung auf die Kommunen
(indirekte/mittelbare Kommunalisierung)
Mit Grundgesetzänderung6. Beibehaltung der ARGEn durch Verfassungsänderung7. Ausweitung und Entfristung der zkT (direkte/unmittelbare
Kommunalisierung)
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IV. Handlungsoptionen (2)
1. Getrennte Aufgabenwahrnehmung § 44b SGB II und ARGEn bis Ende 2010 Auflösung der ARGEn (Auslaufen/Kündigung der Verträge) Getrennte Trägerschaft und getrennte Aufgabenwahrnehmung von
BA und kommunalen Trägern (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II)2. KJC
Von BA und Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) entwickeltes Kooperationsmodell für die Zusammenarbeit der Träger vor Ort
Getrennte Trägerschaft und kooperative Aufgabenwahrnehmung (freiwillig)
Gemeinsames Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm, Kooperationsausschuss, verzahnte Prozesse
3. Bundesauftragsverwaltung für passive Leistungen + KJC Vorschlag von Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen Geldleistung (Alg II, Sozialgeld) wird allein von den Kommunen
vollzogen; Länderaufsicht; Erstattung durch Bund (Alg II voll, Sozialgeld anteilig) – Art. 85 GG
Keine Grundgesetzänderung ohne große Finanzverschiebung
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IV. Handlungsoptionen (3)
4. Vollständige Übertragung auf die BA Alle Leistungen des SGB II und SGB III werden von der BA
ausgeführt, auch Sozialgeld (Leistungen für Unterkunft und Heizung) und sozialintegrative Leistungen
Mehrausgaben für den Bund in Höhe von ca. 10 Mrd. Euro
5. Mittelbare Kommunalisierung Vollständige Übertragung der Aufgaben des SGB II auf die Länder Weiterübertragung auf die Kommunen Grundgesetzlicher (Regel-)Fall der Ausführung von Bundesge-
setzen durch die Länder in eigener Angelegenheit (Art. 83 GG) Einfachgesetzliche Änderung zustimmungsbedürftig im Bundesrat
(Art. 104a Abs. 4 GG) Verschiebung von Bundesmitteln in Höhe von ca. 35,5 Mrd. Euro
Keine Grundgesetzänderung mit großer Finanzverschiebung
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IV. Handlungsoptionen (4)
6. Beibehaltung der ARGEn durch Verfassungsänderung U. a. von Schleswig-Holstein eingebrachter Vorschlag Verankerung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung von
Bundes- und Landesbehörden zur Durchführung der Grundsicherung im Grundgesetz (ähnlich Art. 108 Abs. 4 GG für die Finanzverwaltung)
Nähere Ausformung durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
7. Ausweitung und Entfristung der zkT Befürwortung durch Deutschen Landkreistag (DLT) Eröffnung der kommunalen Option für weitere Kommunen bzw.
deren dauerhafte Einräumung für alle 69 bisherigen zkT Daneben: getrennte/kooperative Aufgabenwahrnehmung Wahlrecht der Kommunen zwischen Option und getrennter/
kooperativer Aufgabenwahrnehmung
Mit Grundgesetzänderung
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IV. Handlungsoptionen (5)
Getrennte Aufgabenwahrnehmung
Pro Keine gesetzlichen Änderungen Aus der Praxis bereits bekannt (23 gAw) Klare Zuordnung der Verantwortungen
Contra Keine Leistungen aus einer Hand Schwache Einbeziehung der Kommunen und Länder bei der
Aktivierung Bürgerunfreundlich
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IV. Handlungsoptionen (6)
KJC
Pro Kooperation von Agentur für Arbeit und Kommune als eigenstän-
dige Leistungsträger Klare (getrennte) Zuständigkeiten, eindeutige Weisungsstränge Klare Finanzverantwortung, Einheit von Finanz- und Aufgaben-
veranwortung Möglichkeit der engen Zusammenarbeit vor Ort besteht weiterhin,
allerdings freiwillig
Contra Keine Hilfe aus einer Hand Doppelstrukturen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere bei
der Leistungsgewährung
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IV. Handlungsoptionen (7)
Bundesauftragsverwaltung für passive Leistungen und KJCPro
Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und Nutzung regionaler Kompetenzen durch Aufgabenwahrnehmung vor Ort
Zustimmungsgeneigtheit einzelner Länder Passive Leistungen aus einer Hand
Contra Auseinanderfallen von aktiven und passiven Leistungen Erhebliche Änderung der bestehenden Verwaltungsstruktur,
Doppelstrukturen der öffentlichen Verwaltung Auseinanderfallen von Ausgaben- und Aufgabenverantwortung
umfassende Kostenverantwortung des Bundes, aber nur un-zureichende Steuerungsmöglichkeiten und Kontrollbefugnisse
Geringe Bundeseinheitlichkeit der Grundsicherung für Arbeit-suchende
Ungeeignete Verwaltungsform für einen Bereich der Größe und Bedeutung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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IV. Handlungsoptionen (8)
Vollständige Übertragung auf die BA
Pro Leistungen des SGB II und SGB III aus einer Hand
Contra Verzicht auf wichtige sozialpolitische Kompetenzen der
Kommunen, insbesondere im Bereich der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie den sozialintegrativen Leistungen
Keine Erfahrung des Bundes bzw. der BA mit diesen Leistungen Entstehung von erheblichen Mehrausgaben für den Bund Keine Akzeptanz bei Ländern und Kommunen
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IV. Handlungsoptionen (9)
Mittelbare Kommunalisierung
Pro Klare Zuständigkeiten, klare Verantwortlichkeiten Klare Finanzverantwortlichkeit der Länder müsste geschaffen werden
(Umverteilung Mehrwertsteuer) Länder können einheitliche Anlaufstellen schaffen Politische Debatte über Kommunalisierung wäre beendet
Contra Wegfall der überregionalen Finanzierung (Solidarität) Doppelstrukturen der öffentlichen Verwaltung Keine Bundeseinheitlichkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bundesweite Vermittlung wäre durch neue Schnittstellen erschwert Erhebliche Finanzverschiebung Intransparenz
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IV. Handlungsoptionen (10)
Beibehaltung der ARGEn durch VerfassungsänderungPro
Grundsatz der Leistungserbringung aus einer Hand würde weiterhin Geltung beanspruchen
Fortführung der bestehenden Verwaltungsstrukturen der ARGEn, auf verfassungsrechtlich sicherer Grundlage könnten Probleme im Zusammenwirken der Verwaltungsträger angegangen und gelöst werden
Contra Auch nach Verfassungsänderung zweifelhaft, ob entscheidende
strukturelle Probleme der ARGEn in der Praxis gelöst werden können (Personal, Haushalt, Aufsicht)
Kritisch im Hinblick auf Rechtsstaatsprinzip (Legitimation, Transparenz)
Keine Bundeseinheitlichkeit (falls Landesbehörden) Aufbau einer doppelten öffentlichen Arbeitsverwaltung
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IV. Handlungsoptionen (11)
Ausweitung und Entfristung der zkT
Pro Gewährleistung der Leistungserbringung aus einer Hand
(allerdings nur hinsichtlich der Aufgaben des SGB II) Kommunen/Städten, die keine Kommunalisierung wollen, wird
diese nicht aufgedrängt
Contra Keine Übereinstimmung von Durchführung- und Finanzierungs-
verantwortung Nebeneinander von Bundes- und Kommunalzuständigkeit nur im
Rahmen einer Experimentierklausel vertretbar Durchführung relativ intransparent, Einflussmöglichkeiten des
Deutschen Bundestages stark beschnitten Evaluation würde nicht abgewartet
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IV. Handlungsoptionen – Überblick II
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V. Prüfauftrag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) vom 9. Mai 2008
Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, bestehend aus Staatssekretär Scheele, BMAS (Federführung),
Bundesressorts (BMF, BMI, BMJ, BK),
Ländern,
kommunalen Spitzenverbänden und
BA.
3 Prüfaufträge: KJC (Berichterstatter: BMAS) Nr. 2
Bundesauftragsverwaltung für passive Leistungen und KJC
(Berichterstatter: Bayern) Nr. 3
Beibehaltung der ARGEn durch Verfassungsänderung
(Berichterstatter: Schleswig-Holstein) Nr. 6 (Nr. 7)
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VII. Ausblick
27. Juni 2008
Julibis
September
Oktober 2008
Januar 2009
Zeitplan:
Abschluss Bund-Länder-Arbeitsgruppe
auf Staatssekretärsebene
Politische Richtungsentscheidung
Aktivierender Sozialstaat versorgender Sozialstaat
Vorbereitung der Umstellung
Beginn der Umstellung (24 Monate erforderlich)