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Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge in der Spruchpraxis des Appellate Body der Welthandelsorganisation (WTO), Rechtsfragen der Globalisierung, Band 12 by Kai Schollendorf Review by: Götz J. Göttsche Archiv des Völkerrechts, 44. Bd., 4. H. (Dezember 2006), pp. 512-514 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40800162 . Accessed: 17/06/2014 03:37 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.49 on Tue, 17 Jun 2014 03:37:57 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge in der Spruchpraxis des Appellate Body der Welthandelsorganisation (WTO), Rechtsfragen der Globalisierung, Band 12by Kai Schollendorf

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Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge in der Spruchpraxis des Appellate Body derWelthandelsorganisation (WTO), Rechtsfragen der Globalisierung, Band 12 by Kai SchollendorfReview by: Götz J. GöttscheArchiv des Völkerrechts, 44. Bd., 4. H. (Dezember 2006), pp. 512-514Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40800162 .

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da er als Völkerrechtler diesseits des Kanals und in der Schweiz auch zu Anfang des vorigen Jahrhunderts nicht deutlich in Erscheinung getreten war. Dennoch war Lassa Oppenheim ein rechtssystematisch und methodisch von der hiesigen Wissenschaft geprägter Mann. Diese Heimkehr von Oppenheim, nun in die Ge- schichte der Wissenschaft seines Geburtslandes, rechtfertigt allein schon die An- strengung dieser Veröffentlichung.

Univ.-Prof . Dr. Helmut Goerlich, Juristenfakultät, Universität Leipzig

Kai Schollendorf: Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge in der Spruch- praxis des Appellate Body der Welthandelsorganisation (WTO), Rechtsfragen der Globalisierung, Band 12, Duncker & Humblot, Berlin 2005, 450 S.

Gut ein Jahrzehnt nach Gründung der Welthandelsorganisation (WTO) am 1. Ja- nuar 1995 lässt sich die Bedeutung, die dem WTO-Recht inzwischen zukommt, zu einem erheblichen Teil auf die Effektivität des neugeschaffenen Streitbeile- gungssystems zurückführen. Die WTO -Mitglieder haben sich hierbei einem „quasi-gerichtlichen" Verfahren unterworfen, das auf internationaler Ebene sei- nesgleichen sucht. In nahezu 350 angestrengten Verfahren, von denen mehr als 75 in zweiter Instanz streitig entschieden worden sind, haben die WTO-Streitbei- legungsorgane bei ihrer Entscheidungsfindung das von den WTO -Mitgliedern ausgehandelte Völkervertragsrecht bisher angewandt.

Dass bei der Feststellung des Inhalts der eingegangenen Rechte und Pflichten der (juristischen) Auslegung erhebliche Bedeutung zukommt, versteht sich von selbst. Denn unweigerlich führt die Verwendung von Sprache zur Auslegungs- bedürftigkeit des jeweiligen Textes, und stärker noch als im nationalen Recht gilt dies auf der (völkerrechtlichen) Ebene des WTO-Rechts. Zum einen nämlich ver- bindet jedes der an der WTO beteiligten insgesamt 149 Mitglieder seine jeweils eigenen rechtlichen Vorstellungen mit den ausgehandelten Vertragsinhalten. Zum anderen leisten die politischen Formelkompromisse, die Vertragsschlüssen auf in- ternationaler Ebene oftmals zugrunde liegen, gerade der Verwendung unpräziser bzw. vager Ausdrücke Vorschub.

Die Bedeutung, welche die Auslegung einer völkervertraglichen Norm damit im konkreten Einzelfall für die Bestimmung des Umfangs der Rechte und Pflich- ten der an dem Streitbeilegungsverfahren beteiligten Parteien haben kann, lässt das Interesse aller WTO -Mitglieder an klaren, verlässlichen Vorgaben für die Vertragsauslegung verstehen. Der Frage, ob die WTO-Übereinkommen selbst Vorgaben für die Vertragsauslegung beinhalten, und wie insbesondere der Appel- late Body als ständige Rechtsmittelinstanz in seiner bisherigen Spruchpraxis die Übereinkommen ausgelegt hat, geht Kai Schollendorf 'in seiner mehr als vierhun- dert Textseiten umfassenden Promotion nach.

Die Arbeit gliedert sich in drei Teile, wobei sich der erste Teil mit den zentralen Fragen der völkerrechtlichen Vertragsauslegung beschäftigt und gewissermaßen als eine Art „Allgemeiner Teil" die im weiteren Verlauf verwendeten Begriff- lichkeiten erläutert bzw. die theoretischen Grundlagen der Vertragsauslegung überblicksartig darstellt. Hierbei kommt Schollendorf zu dem Ergebnis, dass zu den bereits aus dem nationalen Bereich bekannten Methoden der Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Telos und Historie genuin völkerrechtliche Auslegungs- mittel, wie etwa die spätere Praxis der Vertragsparteien oder aber die Berücksich- tigung von Völkergewohnheitsrecht, hinzutreten. Diese Auslegungsregeln und

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-methoden, die in ihrer völkerrechtlichen Ausprägung Eingang nicht nur in die Art. 31 , 32 der Wiener Vertragsrechtskonvention ( W VK) gefunden haben, sondern auch zum Bestand des Völkergewohnheitsrechts zählen, kommen im Rahmen der Entscheidung internationaler Streitigkeiten bei der Ermittlung des Textverständ- nisses regelmäßig zur Anwendung. Hierbei kann ihre friedensstiftende Funktion vor dem Hintergrund eines auf gleichen und vor allem verlässlichen Grundlagen beruhenden Regimes der Streitbeilegung nicht genug betont werden.

Im zweiten Teil der Arbeit findet sich zunächst ein Überblick über die orga- nisatorische Struktur der WTO sowie das unter ihrem Dach zusammengefasste materielle Recht. Schwerpunkt dieses Teils ist die Beschreibung des neuen WTO- Streitbeilegungs Verfahrens, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Stel- lung des Appellate Body. Dass dieser Spruchkörper, der als ständige Rechtsmitte- linstanz unter anderem eine einheitliche Auslegung der WTO-Übereinkommen gewährleisten soll, bisher deutlich mehr Streitfälle zu entscheiden hatte als alle an- deren internationalen Gerichte, macht ihn für wissenschaftliche Untersuchungen - wie die vorliegende - so interessant (vgl. auch Göttsche, Die Anwendung von Rechtsprinzipien in der Spruchpraxis der WTO-Rechtsmittelinstanz, Duncker & Humblot, Berlin 2005). Schollendorf beschreibt nicht nur die im WTO-Recht selbst verankerten Auslegungsvorschriften, wie insbesondere Art. 3 Abs. 2 DSU, demzufolge die Auslegung der WTO-Übereinkommen „im Einklang mit den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts" zu erfolgen hat. Er stellt vielmehr auch das institutionelle Verhältnis des Appellate Body zu den übrigen Interpreten des WTO-Rechts dar (Panel, Ministerkonferenz, Allgemeiner Rat), soweit dies für die Auslegungstätigkeit des Appellate Body relevant ist.

Den Hauptteil der Arbeit bildet der dritte Teil. Hier analysiert Schollendorf wie der Appellate Body in seiner bisherigen Spruchpraxis das WTO-Recht ausge- legt hat. Anhand der jeweiligen Auslegungsmethoden wird das Vorgehen bei der Auslegung von Vorschriften des WTO-Rechts sorgsam herausgearbeitet. Deut- lich wird hierbei nicht nur, dass der Appellate Body ganz bestimmte Argumenta- tionsstrukturen bei der Verwendung der einzelnen Auslegungsmethoden immer wieder anwendet. Veranschaulicht wird vielmehr auch, auf welche Weise vorhan- dene Argumentationsspielräume ausgefüllt werden, um konkrete Auslegungser- gebnisse zu erzielen. Schollendorf 'weist in diesem nahezu 250 Seiten umfassenden Teil seiner Arbeit nach, dass es dem Appellate Body in dem Jahrzehnt seines Beste- hens grundsätzlich gelungen ist, eine kohärente Dogmatik der Vertragsauslegung zu entwickeln, welche letztlich das - auch der WVK zugrundeliegende - Konzept einer weitestgehend am Vertragstext orientierten Auslegung bestätigt.

Zwar haben sich thematisch bereits eine ganze Reihe von Arbeiten eingehender auch mit der Auslegung des WTO-Rechts befasst (vgl. etwa Lennard, Navigating by the Stars: Interpreting the WTO Agreements, Journal of International Econo- mic Law, Vol. 5 (2002) 1, S. 17 ff.; Feddersen, Der ordre public in der WTO: Aus- legung und Bedeutung des Art. XX lit. a) GATT im Rahmen der WTO-Streit- beilegung, Duncker & Humblot, 2002, S.70ff.; Puth, WTO und Umwelt: Die Produkt-Prozess-Doktrin, Duncker & Humblot, 2003, S. 181 ff.). Die Arbeit von Schollendorf 'ist jedoch das erste deutschsprachige Werk, das sich ausschließlich und umfassend dieser komplexen Materie widmet. Dabei kann sie insbesondere dadurch überzeugen, dass sich die Analyse der bisherigen Spruchpraxis durch- weg eng am englischen Originalwortlaut der einzelnen Appellate Body Reports orientiert, der auszugsweise in den Text übernommen worden ist. Die Verglei- che mit der Auslegungstätigkeit anderer internationaler Instanzen wie dem IGH oder aber auch dem deutschen BVerfG lassen erkennen, welche herausragende Bedeutung dem Appellate Body inzwischen zukommt. Dabei vermag der Autor

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überzeugend herauszuarbeiten, wie der Appellate Body in seiner Spruchpraxis zwar durchaus (auslegungs-)methodischen Einfluss nimmt und hierdurch einen nicht unerheblichen Beitrag zur Weiterentwicklung und Verfeinerung der WTO- rechtlichen Dogmatik leistet, zugleich sich jedoch seiner - den WTO -Mitgliedern gegenüber bestehenden - Verantwortung stets bewusst ist und im Hinblick auf mögliche rechtsfortbildende Tendenzen der Vertragsauslegung größte Zurück- haltung an den Tag legt.

Wie die vielen zwischenzeitlich erschienenen deutschsprachigen Veröffentli- chungen zum WTO -Recht zeigen, hat die WTO- Gründung nicht nur dem Welt- handelsrecht eine verstärkte Aufmerksamkeit in der Völkerrechtswissenschaft beschert. Auch und gerade der Diskussion um die Auslegung völkerrechtlicher Verträge konnte sie neue Impulse liefern. Als wertvoller Beitrag zu dieser Diskus- sion kann die vorliegende Arbeit all denen wärmstens empfohlen werden, die sich vertieft mit dem WTO -Recht befassen wollen.

Dr. Götz]. Gotische, Hamburg

Bernhard Röscher: Der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, Der „Verzicht auf den Krieg als Mittel nationaler Politik" im völkerrechtlichen Denken der Zwi- schenkriegszeit, Studien zur Geschichte des Völkerrechts Bd. 8, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2004, IX, 344 S.

Diese Arbeit von Bernhard Röscher befaßt sich mit dem Übergang von der einzel- staatlichen Freiheit, Krieg zu führen, zum weltweiten Kriegsverbot des Briand- Kellogg Paktes in der Zeit von 1919 bis 1948. Dabei handelt es sich um eine von Otto Luchterhandt betreute Dissertation von 2001, die einen wertvollen Beitrag zur völkerrechtsgeschichtlichen Erforschung der Entstehungsgeschichte des all- gemeinen Gewaltverbots und zur Ideengeschichte des Völkerrechts leistet.

In acht Kapiteln befaßt sich Röscher eingehend mit der Rezeption und Wir- kung des Briand-Kellogg-Paktes in der Völkerrechtswissenschaft. Durch diese Schwerpunktsetzung unterscheidet sich diese Arbeit von der großen Zahl voran- gegangener Veröffentlichungen zum Briand-Kellogg-Pakt. Nachdem in Kapitel I zunächst die bislang vorgetragenen Hauptkritikpunkte am Briand-Kellogg-Pakt dargelegt werden, die darin bestanden und bestehen, daß der Pakt letztlich keinen Beitrag zur Verhinderung von bewaffneten Konflikten in der Zwischenkriegszeit habe leisten können und daher von Autoritäten wie Wilhelm Grewe als Schaden für die Autorität und Glaubwürdigkeit des Völkerrechts angesehen wurde, wer- den anschließend die zentralen Fragen der Arbeit aufgeworfen: Nämlich aus wel- chen völkerrechtlichen Ideen heraus der Briand-Kellogg-Pakt entstand, wie er in der Völkerrechtswissenschaft verstanden wurde und welche Rückwirkungen das darin enthaltenen Kriegsverbot auf diese hatte.

Beginnend mit römischen und christlich-abendländischen Traditionen wird in Kapitel II die Frage der Rechtmäßigkeit des Krieges im Völkerrecht vor dem Briand-Kellogg-Pakt erörtert, wobei der Schwerpunkt auf den übrigen Kriegs- begrenzungsversuchen zwischen 1918 und 1928 liegt. Während zum Teil ange- nommen wurde, das weit reichende Kriegsverbot der Völkerbundssatzung von 1919 enthalte noch Elemente der Lehre vom gerechten Krieg, enthielten die Lo- carno-Verträge von 1925 zwar rechtstechnisch präzisere, aber lediglich zweisei- tige Kriegsverzichte. Die Entstehungsgeschichte des Paktes wird kursorisch dar- gestellt (Kapitel III), was aufgrund der bereits vorhandenen umfangreichen For-

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