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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie Österreich STAND 1. FEBRUAR 2019

Diakonie [Arb/Ang] (Feb 2019) · Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-sprüche aus Ihrem

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen derDiakonie Österreich

STAND 1. FEBRUAR 2019

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Ihre Kontaktadressen derGPA-djp

Service-Hotline: 05 0301-301Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz [email protected]

Regionalgeschäftsstelle Wien1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1

Regionalgeschäftsstelle Burgenland7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7

Regionalgeschäftsstelle Steiermark8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32

Regionalgeschäftsstelle Kärnten9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4

Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich4020 Linz, Volksgartenstraße 40

Regionalgeschäftsstelle Salzburg5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10

Regionalgeschäftsstelle Tirol6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16

Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg6901 Bregenz, Reutegasse 11

www.gpa-djp.at

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w.g

pa-d

jp.a

tUnser Service für Sie:

Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.

Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ

Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

Mitglied sein bringt‘s!

kv_deckblatt_a3_2017_gpa-djp_ped.indd 2 26.01.2017 11:12:57

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KOLLEKTIVVERTRAGfür Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der

Diakonie Österreich

STAND 1. FEBRUAR 2019

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichenAnspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag

• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-nehmerInnen einer Branche,

• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-nen,

• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und

• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver-bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werdenkann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand-lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge-werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheitherzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnengerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA Karl Dürtschergf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer

KV-Highlights:

1) Die KV- und IST-Gehälter werden mit 1. Februar 2019 um 3,2% erhöht!

2) Der Karfreitag wird ein freier Tag für alle!

3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhalten ab dem 10. Dienstjahr 1 Urlaubstag zusätzlich alsVorgriff auf die 6. Urlaubswoche.

4) Die KV-Zuschläge, –Zulagen, UGT und alte Tabellen werden per 1. Februar 2019 um +3,2%erhöht.

5) Die Lehrlingsentschädigung wird um bis zu + 20,9% erhöht! (1. LJ: € 700,–; 2. LJ: € 900,–;3. LJ: € 1.100,–; 4. LJ: € 1.400,–; für insgesamt etwa 50 Lehrlinge)

6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten einen unbedingten Anspruch auf die gesetzlicheAltersteilzeit (nach min. 10-jähriger Dienstzeit).

7) Ein freier Tag für das Begräbnis von Enkelkindern.

8) Die Verfallsfrist wird auf 8 Monate erweitert.

9) Regelung für klinische PsychologInnen in Ausbildung und FerialarbeitnehmerInnen.

GPA-djp Servicecenter:

Hotline: 05 0301-301,[email protected], www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp

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Vertragschließende .................................. 6

TEIL A Allgemeine Vertragsbestimmungen§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung .............. 6§ 2 Geltungsbereich ............................... 6§ 3 Anwendung Angestelltengesetz ............. 7§ 4 Gliederung, Geltungsdauer .................. 7§ 5 Begriffsbestimmungen und allgemeine

Festlegungen................................... 7

TEIL B Arbeitsrechtliche Bestimmungen fürArbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen§ 6 Normalarbeitszeit ............................. 8§ 7 Gleitzeit ......................................... 8§ 8 Arbeiten während der Nacht ................. 9§ 9 Ruhezeiten ..................................... 9§ 10 Pausen .......................................... 9§ 11 Überstunden ................................... 10§ 12 Durchrechnungszeitraum .................... 10§ 13 Arbeitsbereitschaft ............................ 11§ 14 Rufbereitschaft ................................ 11§ 15 Arbeitszeitregelung bei Teilzeitarbeitneh-

mern bzw Teilzeitarbeitnehmerinnen ....... 12§ 16 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderun-

gen .............................................. 12§ 17 Arbeitszeiteinteilung .......................... 13§ 18 Fortbildung ..................................... 13§ 19 Reisegebühren ................................. 13§ 20 Sonderzahlungen .............................. 14§ 21 Urlaub ........................................... 14§ 22 Dienstfreie Werktage ......................... 14§ 23 Supervision .................................... 14§ 24 Karenzierung und Familienzeit .............. 15§ 25 Sabbatical ...................................... 17§ 26 Altersteilzeit .................................... 17§ 27 Beginn des Dienstverhältnisses ............. 18§ 28 Nebentätigkeiten .............................. 18§ 29 Beendigung des Dienstverhältnisses ....... 19§ 30 Verfall von Ansprüchen ....................... 19

TEIL C Gehaltsordnung§ 31 Verwendungsgruppen ........................ 19§ 32 Gehaltstabellen ................................ 21§ 33 Vorrückungen .................................. 22§ 34 Anrechnung von Vordienstzeiten ............ 22§ 35 Zulagen und Zuschläge, Aufzahlungen, In-

ternatskosten für Lehrlinge .................. 22

TEIL D Sonderbestimmungen§ 36 Sonderbestimmungen für die Schulassis-

tenz ............................................. 24§ 37 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer

bzw Arbeitnehmerinnen in Kindergärtenund Sonderkindergärten sowie in Hortenund Sonderhorten ............................. 24

§ 38 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerbzw Arbeitnehmerinnen, die an freizeit-oder erlebnispädagogischen Maßnahmenteilnehmen oder im Bereich der Vollen Er-ziehung im Sinne des § 26 B-KJHG tätigsind .............................................. 25

§ 39 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerbzw Arbeitnehmerinnen, die an Freizeitak-tivitäten oder Urlaubsfahrten in der Behin-derten-, Alten- oder Flüchtlingshilfe mit ei-ner Dauer von bis zu einem Monat teilneh-men (gilt nicht für die Diakonie de La Tourgemeinnützige Betriebsgmbh). ............. 25

§ 40 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerbzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie deLa Tour gemeinnützige Betriebsgmbh., diean Freizeitaktivitäten oder Urlaubsfahrtenin der Behinderten-, Alten- oder Flücht-lingshilfe oder der Jugendwohlfahrt mit ei-ner Dauer von bis zu einem Monat teilneh-men ............................................. 26

§ 41 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerbzw Arbeitnehmerinnen in oder mit Kinder-und Jugendwohngruppen .................... 26

§ 42 Sonderbestimmung für Arbeitnehmer bzwArbeitnehmerinnen des DiakoniezentrumsSalzburg am Standort Salzburg ............. 27

§ 43 Sonderbestimmungen für die Diakonie deLa Tour gemeinnützige Betriebsgmbh. ..... 27

TEIL E Übergangsbestimmungen§ 44 In-Kraft-Treten von Bestimmungen dieses

Kollektivvertrages ............................. 29§ 45 Überführung von Schmutz-, Erschwernis-

und Gefahrenzulagen (SEG‑Zulagen) ...... 29§ 46 Übernahme bestehender Arbeitnehmer

bzw Arbeitnehmerinnen in das Entgeltsys-tem des Kollektivvertrages der Diakonie .. 29

§ 47 Berücksichtigung kürzerer Nettoarbeitszeitdurch Anrechnung von Ruhepausen ........ 30

§ 48 Sonderregelung für Kleinbetriebe .......... 30§ 49 Auswirkungen auf bestehende Teilzeit-

dienstverhältnisse ............................. 31§ 50 Günstigkeitsklausel ........................... 31§ 51 Schiedskommission ........................... 31

TEIL F AnhängeDienstzettel (Muster) ................................ 32Schiedskommissionsordnung ...................... 34Mitglieder des Arbeitgeberverbandes Diakonie .. 38

Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-schlagseite

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Inhaltsverzeichnis

Seite Seite

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VERTRAGSSCHLIESSENDE

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischendem Arbeitgeberverband der Diakonie Öster-reich, Schwarzspanierstraße 13, 1090 Wien, einer-seits und dem Österreichischen Gewerkschafts-

bund, Gewerkschaft der Privatangestellten,Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp), Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien, Gewerkschaft VIDA,Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits.

TEIL A

ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN

§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung

Die Vertragschließenden empfehlen einen geschlechtssensiblen Sprachgebrauch.

§ 2 Geltungsbereich

1) RäumlichFür das Gebiet der Republik Österreich.

2) FachlichFür alle Betriebe des Arbeitgeberverbandes der Diako-nie Österreich.

3) PersönlichFür alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen undLehrlinge von Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnendes Arbeitgeberverbandes der Diakonie Österreich.Der Kollektivvertrag gilt nicht für

a) Praktikanten bzw Praktikantinnen, Volontäre bzwVolontärinnen; Praktikanten bzw Praktikantinnensind Schüler bzw Schülerinnen oder Studierende,die zum Zwecke einer beruflichen technischen,kaufmännischen oder administrativen Ausbildungentsprechend der Schul- oder Studienordnung vo-rübergehend beschäftigt werden.

b) Vorstandsmitglieder, Direktoren bzw Direktorin-nen, Geschäftsführer bzw Geschäftsführerinnenvon Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen des Ar-beitgeberverbandes der Diakonie Österreich undleitende Angestellte, denen maßgebliche Füh-rungsaufgaben selbstverantwortlich übertragenworden sind (§ 1 Abs 2, Zi 8 AZG), unabhängig da-von, ob sie arbeiterkammerumlagepflichtig sindoder nicht.

c) Angehörige eines religiösen Ordens oder einerKongregation, geistliche Amtsträger bzw Amtsträ-gerinnen der gesetzlich anerkannten Kirchen undReligionsgemeinschaften.

d) Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres imSinne des FreiwG

e) Ehrenamtliche oder Mitglieder eines Vereins, wennsie in keinemDienstverhältnis zu einer demArbeit-geberverband der Diakonie angeschlossenen Ein-richtung stehen.

f) alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die inKrankenanstalten im Sinne des Krankenanstalten-gesetzes (KAG 1957 in der gültigen Fassung) be-schäftigt werden. Diese sind zum Zeitpunkt desAbschlusses dieses Kollektivvertrages die Kran-kenanstalten der Diakonie de La Tour gemeinnützi-ge Betriebsgmbh und die Krankenanstalten derDiakoniezentrum Sozial- und GesundheitsbetriebeGmbH.Auf das Sonderkrankenhaus Zentrum Spattstraßegemeinnützige GmbH, in 4030 Linz, findet der Kol-lektivvertrag jedoch Anwendung.

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§ 3 Anwendung Angestelltengesetz

Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen kommt das Angestelltengesetz zur Anwendung, soweit in der Folgenichts anderes bestimmt wird.

§ 4 Gliederung, Geltungsdauer

1) Dieser Kollektivvertrag gliedert sich in fünf Teile:

Teil A „Allgemeine Vertragsbestimmungen“,

Teil B „Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Arbeit-nehmer bzw Arbeitnehmerinnen“,

Teil C „Gehaltsordnung“,

Teil D „Sonderbestimmungen“

Teil E „Übergangsbestimmungen“

Teil F „Anhänge“

2) Die Teile des Kollektivvertrages können von denVertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungs-

frist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer-den. Für die Kündigung der Teile A und B bedarf es ei-ner 6-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Ka-lendervierteljahres, die Kündigung der übrigen Teilebedürfen einer dreimonatigen Kündigungsfrist zumMonatsletzten.

3) Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungenüber einen neuen Kollektivvertrag unverzüglich auf-zunehmen.

§ 5 Begriffsbestimmungen und allgemeine Festlegungen

Die Zuordnung zu Arbeitnehmer- bzw Arbeitnehme-rinnengruppen im Sinne der Abs 1) bis Abs 8) erfolgtauf Grund der überwiegenden Tätigkeit. Werden Ar-beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in unterschiedli-chen Arbeitnehmer- bzw Arbeitnehmerinnengruppenverwendet, sind die Vergütung von Zulagen und Zu-schlägen sowie die Anwendung von Bestimmungenfür die Arbeitszeit nach der tatsächlichen Verwendungvorzunehmen.

1) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die zur Be-wältigung allgemeiner, administrativer, organisatori-scher oder kaufmännischer oder sonstiger Aufgabeneingesetzt werden (in der Folge kurz „Arbeitnehmerbzw Arbeitnehmerinnen in allgemeiner Verwen-dung“).

2) Ferialarbeitnehmer bzw Ferialarbeitnehmerinnensind solche, die Ausbildungen an einer Schule oderHochschule absolvieren und in ihren Ferien in den Ka-lendermonaten Februar, Juli, August oder Septembermaximal zwei Monate pro Kalenderjahr für Hilfstätig-keiten beschäftigt werden und über keine der Tätig-keit entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfü-gen.

3) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Einrich-tungen, derenBetrieb ununterbrochenmehrals 5 Tage

je Woche und bis zu 24 Stunden je Tag aufrechterhal-ten wird (in der Folge kurz „Arbeitnehmer bzw Arbeit-nehmerinnen in Dauerbetrieben“).

4) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Einrich-tungen, deren Tätigkeit überwiegend außerhalb einesBetriebsstandortes zu verrichten ist (in der Folge kurz„Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in MobilenDiensten“).

5) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen imRettungs- und KrankentransportdienstUnter „Rettungs- und Krankentransportdienst“ wer-den auch angeschlossene Dienste (wie Ärztefunk-dienst, Katastrophenschutzübungen, Akutpflege-dienst, etc) verstanden.

6) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in derErlebnis-und Freizeitpädagogik

a) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in derErlebnispädagogikErlebnispädagogik ist ein handlungsorientierter undprozessorientierter Ansatz, der die Elemente Erlebnis,Gruppe, Individuum, Beziehung und Natur in einemKonzept zielgerichtet verbindet. Durch einen förderli-chen Rahmen, begründbare Inhalte und entsprechen-de Methoden werden ganzheitliche Lernprozesse mit

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situationsübergreifender Wirkung angestrebt, die jenach Zielformulierung und Konzeption schwerpunkt-mäßig einen erkennbaren, präventiven, sozialpäda-gogischen und/oder therapeutischen Einfluss auf diePersönlichkeitsentfaltung haben. Rahmen, Inhalteund Methoden müssen auf die Zielgruppe abgestimmtwerden. Erlebnispädagogische Interventionen wer-den in der Regel in einem Zeitraum vonmehreren Wo-chen bis zu einem Jahr durchgeführt. Dabei spielt oftauch die Einbindung der Jugendlichen in eine völligneue Umgebung und eine neue Kultur eine primäreRolle.

b) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in derFreizeitpädagogikFreizeitpädagogik bildet ein Gegengewicht zur Ausbil-dung und Arbeitswelt mit ihren Anforderungen unddem Leistungsdruck in Form von entlastenden, selbst-bestimmten Aktivitäten.Freizeitpädagogik findet in der „Freizeit“ statt (dem-gegenüber ist Erlebnispädagogik als „Arbeit an derPersönlichkeitsentwicklung“ zu qualifizieren) undstellt einen wichtigen Teil in der Arbeit mit Kindern

und Jugendlichen dar. Der konstruktive Umgang mitFreizeit muss von den Minderjährigen meist erst er-lernt werden. Das Entwickeln von Interessen solltegefördert werden.

7) Als Flüchtlingsberater bzw Flüchtlingsberaterinnengemäß Verwendungsgruppe 8 dieses Kollektivvertra-ges gelten insbesondere auch Rechtsberater bzwRechtsberaterinnen im Sinne des § 48 BFA-VG.

8) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der Per-sönlichen Assistenz haben die Aufgabe, individuelleDienste für ein selbstbestimmtes Leben von Men-schen mit Beeinträchtigung/en im beruflichen wie pri-vaten Umfeld bereit zu stellen. Die Anleitungskompe-tenz liegt dabei beim Menschen mit Beeinträchtigung,die sachgerechte Umsetzung der erforderlichen Tätig-keiten liegt beim Persönlichen Assistenten bzw derPersönlichen Assistentin. Die Tätigkeiten der Persönli-chen Assistenz reichen von der Unterstützung bei derBasisversorgung bis hin zu komplexen Unterstüt-zungsleistungen bei Beruf und Ausbildung.

TEIL B

ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜRARBEITNEHMER BZW ARBEITNEHMERINNEN

§ 6 Normalarbeitszeit

1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für alleArbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen 38 Stundenund ist grundsätzlich auf 5 Arbeitstage zu verteilen.

2) Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bei regel-mäßiger Verteilung der Arbeitszeit 7,6 Stunden, bei

unregelmäßiger Verteilung kann die Arbeitszeit bisauf 9 Stunden, durch Betriebsvereinbarung auf biszu 10 Stunden, ausgedehnt werden. Bei der Vertei-lung der Arbeitszeit auf 4 Tage kann die Arbeitszeitauf 10 Stunden ausgedehnt werden.

§ 7 Gleitzeit

1) Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in allge-meiner Verwendung kann gleitende Arbeitszeit ent-sprechend § 4b Absatz 2 AZG durch Betriebsvereinba-rung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtetist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden.

2) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist,kann durch Betriebsvereinbarung und in Betrieben, indenen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelver-einbarung die tägliche Normalarbeitszeit bis 10 Stun-den verlängert werden.

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§ 8 Arbeiten während der Nacht

1) Stundenweise NachtzuschlägeStundenweise Nachtdienstzuschläge für Normalar-beitszeit gebühren

a) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen in Dauer-betrieben, wenn die Normalarbeitszeit in die Zeit von22 bis 6 Uhr fällt.

b) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen in mobilenDiensten, wenn die Normalarbeitszeit in die Zeit von20 bis 6 Uhr fällt.

2) NachtdienstpauschaleStatt einem stundenweise zu vergütenden Nacht-dienstzuschlag gebührt ein pauschaler Nachtdienst-zuschlag für Normalarbeitszeit jenen Arbeitnehmernbzw Arbeitnehmerinnen in Dauerbetrieben, die imZeitraum von 19 bis 7 Uhr zumindest 6 Stunden zu-sammenhängend Nachtdienst leisten.

§ 9 Ruhezeiten

1) Wöchentliche Ruhezeit

a) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührteine ununterbrochene Wochenruhe von zwei zusam-menhängenden Kalendertagen. In einem Durchrech-nungszeitraum von 3 Monaten (13 Wochen) mussdie Wochenruhezeit zumindest zur Hälfte an Samsta-gen und Sonntagen liegen. Durch Betriebsvereinba-rung kann in einzelnen Wochen die wöchentliche Ru-hezeit auf 36 Stunden verkürzt werden, wenn in derdarauf folgendenWoche dieWochenruhezeit um dieseVerkürzung verlängert wird. Mit Betriebsvereinbarungkann eine Ruhezeit von 48 Stunden vereinbart wer-den, wenn die Ruhezeit an eine Nachtarbeit, die spä-testens um 9:00 Uhr zu enden hat, anschließt.

b) Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die inder Mobilen Behindertenarbeit mit einer Betriebs-dauer von zumindest sechs Tagen je Kalenderwocheverwendet werden, kann mit Betriebsvereinbarunggeregelt werden, dass die wöchentliche Ruhezeit in ei-nemDurchrechnungszeitraum von 3Monaten (13Wo-chen) zumindest zur Hälfte an aufeinanderfolgendenSamstagen und Sonntagen oder auch an aufeinander-folgenden Sonntagen und Montagen liegen.

c) In organisatorischen Einheiten von Betriebsstättender stationären Pflege oder Betreuung, die von nichtmehr als 7 Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnenbesetzt werden, wird die Arbeitszeit auf 7 Tage so auf-geteilt, dass den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerin-

nen für die Wochen(end)ruhe stets zwei aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung stehen, wovoninnerhalb eines Zeitraumes von 12 Wochen die Wo-chenruhe dreimal auf aufeinanderfolgenden Samsta-gen und Sonntagen und weitere dreimal auf einenSamstag oder Sonntag fallen muss.

d) Im Rettungs- und Krankentransportdienst entfälltdas Erfordernis, dass die Wochenruhezeit zumindestzur Hälfte an Samstagen und Sonntagen liegen muss.

e) Auf Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeitnur für Wochenende und/oder Feiertage vereinbartist, sind lit a) bis lit c) nicht anzuwenden.

2) Tägliche Ruhezeit

a) Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden.

b) Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ru-hezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenndies im Zusammenhang mit einem Wechsel zwischenSpät- und Frühdienst erfolgt und innerhalb der nächs-ten 10 Kalendertage eine andere Ruhezeit entspre-chend verlängert wird.

c) Bei Notfalleinsätzen und Überlandtransporten desRettungsdienstes und Krankentransportes ist eine Re-duzierung der täglichen Ruhezeit auf 8 Stunden maxi-mal einmal binnen 14 Tagen zulässig. Als Ausgleich istdie wöchentliche Ruhezeit dementsprechend zu ver-längern.

§ 10 Pausen

1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeitmehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch ei-

ne Ruhepause von mindestens einer halben, jedochmaximal einer Stunde zu unterbrechen. Unterbre-

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chungen über 1 Stunde stellen einen geteilten Dienstdar.

2) Eine Teilung der Tagesarbeitszeit kann nur einmalpro Tag erfolgen und jeder Arbeitsteil muss mindes-tens 3 Stunden betragen. Durch Betriebsvereinba-rung kann für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinneneine Tagesarbeitszeit einmal geteilt werden, wenndie Tagesarbeitszeit mindestens sechs Stunden

dauert und der kürzere Teil mindestens zwei Stundenumfasst.

3) Die durch Teilung der Tagesarbeitszeit zusätzlicheAn- und Abfahrt zum Dienst- oder Einsatzort gilt nurfür Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in MobilenDiensten als Arbeitszeit, es sei denn, die Arbeitstei-lung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeit-nehmers bzw der Arbeitnehmerin mit Zustimmungdes Betriebsrates.

§ 11 Überstunden

1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, die vom Ar-beitgeber bzw der Arbeitgeberin angeordnet wurdeund durch die das Ausmaß der auf Basis der kollektiv-vertraglichen Normalarbeitszeit und unter Berück-sichtigung der Bestimmungen festgelegten täglichenArbeitszeit sowie der Durchrechnungsbestimmungengemäß diesem Kollektivvertrag überschritten wird.Ist die vorhergehende Anordnung der Überstundennicht möglich, ist sie ehest möglich dem Arbeitgeberbzw der Arbeitgeberin zur Genehmigung vorzulegen.

2) Bei Teilzeitarbeitnehmern bzw Teilzeitarbeitneh-merinnen liegen Überstunden erst vor, wenn das Aus-maß der für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerbzw Arbeitnehmerinnen festgesetzten täglichen undwöchentlichen Arbeitszeit sowie die Grenzen derDurchrechnungsbestimmungen überschritten wer-den.

3) Für jede angeordnete Überstunde im Sinne derAbs 1) und Abs 2) gebührt ein Zuschlag in Höhe von50%.

Ein Zuschlag von 100% gebührt für Überstunden, diean einem Sonn- oder Feiertag oder in der Zeit zwi-schen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet werden.

4) Die Überstundengrundvergütung und die Grundla-ge für die Berechnung der Überstundenzuschläge ist1/164 des Monatgehalts.

5) Werden Überstunden durch vereinbarte Überstun-denpauschalen abgegolten, haben Arbeitnehmer bzwArbeitnehmerinnen das Recht, nach vorherigerschriftlicher Mitteilung an den Arbeitgeber bzw die Ar-beitgeberin ab dem der Mitteilung folgenden Monat zueiner Einzelabgeltung der Überstunden überzugehen.

6) Unbeschadet der nach § 7 Abs 1 erster Satz AZGzulässigen Überstundenwerden bis zu 5weitere Über-stunden wöchentlich zugelassen, wobei in einer Ein-zelwoche höchstens 10 Überstunden anfallen dürfen.

7) In Fällen der zusammenhängenden 4-Tage-Wochekann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstun-den bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden.

§ 12 Durchrechnungszeitraum

1) Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate.

2) Der 3-monatige Durchrechnungszeitraum beginntjeweils mit dem Kalendervierteljahr (1. 1. , 1. 4. ,1. 7. , 1. 10. ), abweichende Beginnzeiten sind überBetriebsvereinbarung möglich.

3) Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes kann diewöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stundenverlängert werden, wenn die kollektivvertraglicheNormalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschrittenwird.

4) Über eine Betriebsvereinbarung kann festgelegtwerden, dass ein Zeitguthaben („Rucksack“) im Aus-maß vonmaximal einer imDienstvertrag vereinbartenwöchentlichen Arbeitszeit in den nächsten oder auchübernächsten Durchrechnungszeitraum übertragenwerden kann. Darüber hinausgehende Zeitguthabensind als Überstunden am Ende des Durchrechnungs-zeitraumes auszuzahlen.

a) Besteht am Ende des nachfolgenden bzw über-nächsten Durchrechnungszeitraumes noch ein Ruck-sack, so ist dieser mit 50% Zuschlag abzugelten.

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b) Der Abbau des Rucksackes ist einvernehmlich zuvereinbaren und auf Verlangen der Arbeitnehmer

bzw Arbeitnehmerinnen in mehrtägig zusammenhän-genden Zeiträumen zu gewähren.

§ 13 Arbeitsbereitschaft

1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, währendder sich die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnenan einem vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberinbestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahmebereitzuhalten haben.

2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer bzw Ar-beitnehmerinnen regelmäßig und in erheblichen Um-fang Arbeitsbereitschaft, kann die Betriebsvereinba-rung eine Erhöhung der täglichen Normalarbeitszeitauf 12 Stunden zulassen. Die Entlohnung einer zwi-schen 22.00 und 6.00 Uhr liegenden Nachtarbeitsbe-reitschaft beträgt 100% des Grundstundenlohns.

3) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer bzw Ar-beitnehmerinnen in überwiegendem Umfang Arbeits-bereitschaft und liegen die übrigen Voraussetzungenim Sinne des § 5a AZG vor, kann die Betriebsvereinba-rung eine Verlängerung sowohl der täglichen als auchwöchentlichen Normalarbeitszeit zulassen.

a) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnungder täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhangmit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft aufbis zu 16 Stunden maximal 3-mal wöchentlich zulas-sen. Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Aus-dehnung auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in dieArbeitszeit Teambesprechungen, Supervision, Wo-chenenddienst oder vergleichbare Formen der Arbeitfallen oder es sich um Einrichtungen der Flüchtlings-betreuung oder der Jugendwohlfahrt handelt.

b) Durch Betriebsvereinbarung kann für Arbeitneh-mer bzw Arbeitnehmerinnen in Dauerbetrieben, diesoziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund be-sonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitli-cher Verhältnisse einer sozialen oder gesundheitli-chen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer konti-nuierlichen Betreuung bedürfen, eine Ausdehnung derNormalarbeitszeit gemäß § 5a Abs 1 – 3 AZG zugelas-sen werden. Die näheren Bedingungen sind durch Be-triebsvereinbarung zu regeln.

c) Innerhalb eines Durchrechungszeitraumes von3 Monaten darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be-zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch-schnitt 48 Stunden in einzelnen Wochen des Durch-rechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschrei-ten. Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenar-beitszeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahl-ten Pausen verlängert werden. Die Verlängerung derwöchentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus-schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaftzu ergeben.

d) Die Entlohnung einer zwischen 22.00 bis 6.00 Uhrliegenden Nachtarbeitsbereitschaft beträgt 50% desGrundstundenlohnes. Eine Arbeitsaufnahme währendder zu geringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereit-schaft unterbricht diese und ist wie folgt zu vergüten:Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stundegerechnet und wie Nachtarbeit entlohnt.

§ 14 Rufbereitschaft

1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn Arbeitnehmer bzwArbeitnehmerinnen außerhalb der vereinbarten Nor-malarbeitszeit für die Arbeitsaufnahme an einem nichtvom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin bestimm-ten Ort zur Verfügung stehen.

2) Die Abgeltung der Rufbereitschaft erfolgt stünd-lich. Diese sind im TEIL C § 35 „Zulagen und Zuschlä-ge” geregelt.

3) Rufbereitschaften außerhalb der Arbeitszeit kön-nen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an30 Tagen vereinbart werden.

4) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar-beitsaufnahme, so ist die Wegzeit und Einsatzzeit(Wohnort - Dienst(Einsatz)ort - Wohnort) als Arbeits-zeit zu entlohnen. Jede begonnene halbe Stunde wirdals halbe Stunde vergütet.

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§ 15 Arbeitszeitregelung bei Teilzeitarbeitnehmern bzw Teilzeitarbeitnehmerinnen

1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wö-chentliche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollek-tivvertrag für Vollzeitkräfte festgesetzte wöchentlicheNormalarbeitszeit unterschreitet.

2) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben unterfolgenden Bedingungen Anspruch auf Anhebung ihreswöchentlichen Stundenausmaßes:

a) Es wird der Durchschnitt aller innerhalb eines Be-obachtungszeitraumes von sechs Monaten geleis-teten Arbeitsstunden ermittelt. Dabei werden ent-geltfreie Zeiträume nicht berücksichtigt, doch darfderen Summe drei Monate nicht übersteigen. Wer-den drei Monate überschritten, erfolgt jedenfallskeine Anpassung.Ergibt sich aus dieser Rechnung eine im Vergleichzur bisherigen Arbeitszeit höhere Anzahl an durch-schnittlich geleisteten Wochenstunden, so werden50% der durchschnittlichen Mehrleistung (beikaufmännischer Rundung auf ganze Stunden)dem bisher vereinbarten Stundenausmaß hinzu-gefügt.

b) Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht, wennweniger als zwei Stunden proWoche ermittelt wer-den. Ferner darf durch diese Stundenanpassungdie in diesem Kollektivvertrag vereinbarte wö-chentliche Normalarbeitszeit nicht überschrittenwerden.

c) Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumsnach diesem Kollektivvertrag oder einer Betriebs-vereinbarung über 6 Monate hinaus verlängertden Beobachtungszeitraum gemäß lit a) entspre-chend.

d) Nach vorstehenden Bestimmungen erhalten an-spruchsberechtigte Arbeitnehmer bzw Arbeitneh-merinnen eine Auflistung ihrer im unmittelbar vo-rangegangenen Beobachtungszeitraum geleiste-

ten tatsächlichen Arbeitsstunden und der sich da-raus abzuleitenden neuen Wochenstundenver-pflichtung.

e) Lehnt der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerindie Erhöhung des vertraglich vereinbarten Stun-denausmaßes ab, so sind im direkten Kontakt zwi-schen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin, Arbeit-geber bzw Arbeitgeberin und Betriebsrat Maßnah-men zu besprechen, die zu einer Anpassung derIst-Arbeitszeit zur Soll-Arbeitszeit führen.

3) Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte(§ 19d Abs 3f AZG)

a) In einem Kalendervierteljahr (beginnend mit 1. 1. ,1. 4. , 1. 7. , 1. 10. ) anfallende Mehrarbeitsstunden imSinne des § 19d Abs 3 AZG sind über die Bestimmun-gen des § 19d Abs 3b AZG hinaus erst dann zuschlags-pflichtig, wenn sie das Ausmaß der vereinbarten wö-chentlichen Normalarbeitszeit des Teilzeitarbeitsver-hältnisses überschreiten. Darüber hinausgehendeMehrstunden sind in dem Kalendervierteljahr folgen-den Monat mit einem Zuschlag von 35% auszuzahlenoder durch einvernehmlich vereinbarten Zeitausgleichim gleichen Verhältnis abzugelten.

b) Von einem Kalendervierteljahr abweichende Be-ginnzeiten können über Betriebsvereinbarung verein-bart werden. Sie müssen jedoch gemäß § 12 Abs 2)abweichend vom Kalendervierteljahr vereinbartenBeginnzeiten eines Durchrechnungszeitraums ent-sprechen.

c) Gemäß § 19d Abs 3f AZG wird die Übertragung vonZeitguthaben gemäß § 12 Abs 4 dieses Kollektivver-trages auch für Teilzeitarbeitnehmer bzw Teilzeitar-beitnehmerinnen im Sinne des § 19d Abs 3 AZG ver-einbart. Im Übrigen bleibt § 12 dieses Kollektivvertra-ges für Teilzeitarbeitnehmer bzw Teilzeitarbeitnehme-rinnen unverändert.

§ 16 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen

1) Bei angezeigtem und nachweisbarem Eintritt vonEreignissen gemäß § 8 Abs 3 AngG werden Arbeitneh-mern bzw Arbeitnehmerinnen die vollen Entgelte wei-terbezahlt, insbesondere bei nachstehenden Ereignis-sen für die angeführte Dauer:

a) Eigene Eheschließung oder eigeneEintragung einer Partnerschaft: ...... 2 Werktage

b) Eheschließung oder Eintragung einerPartnerschaft von Kindern, Pflege-,Stief- und Adoptivkindern, Geschwis-tern, Eltern: ............................. Tag des

Ereignisses

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c) bei Tod des Ehepartners bzw der Ehe-partnerin, des eingetragenen Part-ners bzw der eingetragenen Partne-rin, des Lebensgefährten bzw der Le-bensgefährtin, des Kindes: ............ 2 Werktage

d) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern,Eltern des eingetragenen Partnersbzw der Partnerin oder der Enkelkin-der: ....................................... 1 Werktag

e) bei Beerdigung des Ehepartners bzwder Ehepartnerin, des eingetragenenPartners bzw der eingetragenen Part-nerin, des Lebensgefährten bzw derLebensgefährtin, der Eltern, Kinder,Enkelkinder, Schwiegereltern, Ge-schwister oder Großeltern: ............ Tag des

Ereignisses

f) Niederkunft der Ehegattin, der einge-tragenen Partnerin oder der Lebens-gefährtin: ................................ 2 Werktage

g) Wohnungswechsel mit eigenemHaushalt ................................. 1 Werktag

maximal jeKalender-jahr

h) Erster Schultag in der ersten Klasseder Volksschule von eigenen Kindern,Pflege- und Adoptivkindern: .......... Tag des

Ereignisses

2) Der oben angeführte Freizeitanspruch ist in zeit-lichem Zusammenhang mit dem betreffenden Ereig-nis zu konsumieren.

§ 17 Arbeitszeiteinteilung

Die Arbeitszeit eines Kalendermonats ist in Form eines Dienstplanes bis spätestens 15. des Vormonats zu erstel-len.

§ 18 Fortbildung

1) Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Ver-tiefung der Qualifikation in der bereits ausgeübten be-ruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist da-mit die Erlernung eines anderen als des gegenwärti-gen ausgeübten Berufes zu verstehen. Die Arbeitneh-mer bzw Arbeitnehmerinnen sind verpflichtet, dieTeil-nahme an einer Bildungsveranstaltung durch eine Be-scheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Nä-heres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt wer-den.

2) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sindalle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber bzw vonder Arbeitgeberin zu bezahlen. Die Anordnung von

Fortbildungsmaßnahmen hat schriftlich zu erfolgen.Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit. Bei Bil-dungsveranstaltungen, die länger als 8 Stunden proTag dauern, ist vor Beginn Einvernehmen hinsichtlichder Zeitabgeltung herzustellen. Die Wegzeit zum Aus-bildungsort gilt als Arbeitszeit, soweit die üblicheDauer der Anreise zum Dienstort überschritten wird.

3) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit-gebern bzw Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzwArbeitnehmerinnen vereinbart werden, ist vor Antrittder Bildungsmaßnahme schriftlich Einvernehmen hin-sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltungherzustellen.

§ 19 Reisegebühren

Eine Dienstreise liegt vor, wenn Arbeitnehmer bzw Ar-beitnehmerinnen über Auftrag des Arbeitgebers bzwder Arbeitgeberin ihren Dienstort zur Durchführungvon Dienstverrichtungen verlassen. Im Sinne des

§ 68 Abs 5 Z 5 EstG ist durch Betriebsvereinbarungfestzulegen, in welchem Umfang und in welcher Höheden Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen für dieDienstreise eine Entschädigung gebührt.

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§ 20 Sonderzahlungen

1) Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen undLehrlinge erhalten einmal pro Kalenderjahr ein 13.und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration undUrlaubszuschuss). Der Urlaubszuschuss ist am 30. Ju-ni und die Weihnachtsremuneration am 30. Novemberdes laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.

2) Fällt der Auszahlungszeitpunkt in die Probezeit vonArbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen oder einesLehrlings, so verschiebt sich der Auszahlungsterminauf den nächsten Fälligkeitstermin für Sonderzahlun-gen.

3) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-spruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegenKrankheit vermindern nicht den Anspruch auf Sonder-zahlungen.

4) Den während des Jahres ein- oder austretendenArbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen oder Lehrlin-gen gebührt im Kalenderjahr der aliquote Teil. WennArbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen oder Lehrlinge

nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebüh-renden Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremu-neration ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen, aus ih-rem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitigaustreten oder infolge Vorliegens eines von ihnen ver-schuldeten wichtigen Grundes vorzeitig entlassenwerden, müssen sie sich die im laufenden Kalender-jahr anteilsmäßig zu viel bezogenen Sonderzahlungenauf ihre, ihnen aus dem Arbeitsverhältnis zustehen-den Ansprüche, in Anrechnung bringen lassen.

5) Bei unterschiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit be-rechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungen ausdem Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten fünf Mo-nate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung.

6) Die Sonderzahlungen berechnen sich aus dem imAuszahlungsmonat gebührenden Monatsgehalt samtZulagen, die nach diesem Kollektivvertrag gebühren.Zuschläge (Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feier-tagszuschläge, etc) und etwaige Sachbezüge sindnicht einzurechnen.

§ 21 Urlaub

Allen Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührtfür jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von30 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich

– nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeitauf ........................................ 31 Werktage,

– nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeitauf ........................................ 33 Werktage,

– nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeitauf ........................................ 34 Werktage.

Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung desUrlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß § 2 Abs 1 UrlG.

§ 22 Dienstfreie Werktage

Der 24. 12., der 31. 12. und der Karfreitag gelten alsdienstfreie Werktage unter Fortzahlung des Entgelts.Für Dienstzeiten, deren Dienstbeginn an diesen Tagen

liegt, gebührt für die gesamte Dienstzeit Ersatzfrei-zeit, die vereinbart werden muss

§ 23 Supervision

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in sozialen, pä-dagogischen und therapeutischen Arbeitsbereichensowie Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die ineiner besonderen beruflichen Belastungssituation ste-

hen, haben Anspruch auf Supervision. Die Arbeits-zeitanrechnung und mögliche Obergrenzen der Kos-tenübernahme durch den Arbeitgeber bzw die Arbeit-geberin sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

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Die Wahl des Supervisors bzw der Supervisorin, derSupervision und des Zieles derselben erfolgt im Ein-vernehmen zwischen Arbeitnehmer bzw Arbeitneh-

merinnen und dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgebe-rin.

§ 24 Karenzierung und Familienzeit

1) Pflegekarenz

a) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührtzur Pflege von nahen Angehörigen Sonderurlaub unterVerzicht auf die Dienstbezüge mit einer Mindestdauervon 2 Monaten und bis zu einer Maximaldauer von12 Monaten je Karenzfall, wenn

– bei diesen Angehörigen ein Pflegebedarf zumindestder Stufe 3 im Sinne des BPGG festgestellt wurde

– das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits-einsatz des pflegenden Arbeitnehmers bzw der Ar-beitnehmerin erfordert

– die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pfle-gefalls zu erbringen ist

b) Nahe Angehörige im Sinne des lit a) sind Ehepart-ner bzw Ehepartnerinnen, eingetragene Partner bzweingetragene Partnerinnen, im gemeinsamen Haus-halt wohnende Lebensgefährten bzw im gemeinsa-men Haushalt wohnende Lebensgefährtinnen, Eltern,Kinder, Geschwister oder Großeltern.

c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber bzw der Ar-beitgeberin schriftlich einenMonat vor Antritt anzuzei-gen und kann nur zum Monatsersten eines jeden Mo-nats angetreten werden. Sollte zum Antragszeitpunktder Pflegebedarf noch nicht durch Bescheid festge-stellt worden sein, sind der Anzeige die Antragsunter-lagen samt einer ärztlichen Bestätigung beizulegenund der Bescheid mit der Feststellung des Pflegebe-darfs ohne Verzug nachzureichen.

d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalignach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Fristvon einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi-maldauer gem lit a) insgesamt nicht überschrittenwerden darf.

e) Die Pflegekarenz kann nur für die Dauer des Beste-hens des Pflegebedarfs in Anspruch genommen wer-den. Der Wegfall der Voraussetzungen oder dierechtskräftige Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a)ist dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin ohne Ver-zug schriftlich mitzuteilen. Der Dienst ist einen Monatnach Einlangen der Anzeige beim Arbeitgeber bzw derArbeitgeberin, frühestens am 1. oder 15. eines Mo-nats, wieder anzutreten. Während des Feststellungs-verfahrens des Pflegebedarfs in Anspruch genomme-ne Pflegekarenzzeiten gelten bis zum Wiederantrittdes Dienstverhältnisses unabhängig von der festge-

stellten Stufe des Pflegebedarfs als Pflegekarenzzei-ten.

2) Anschlusskarenzen zu Karenzen gemäßMSchG bzw gemäß VKG

a) Mit Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen kannim Anschluss an die Karenz gemäß MSchG bzw gemäßVKG, frühestens aber nach Ablauf des 23. Lebensmo-nats des Kindes, ein Sonderurlaub (Anschlusskarenz)unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zumvollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbartwerden.DieseVereinbarung ist bis spätestens 6Mona-te vor Beginn des Sonderurlaubes abzuschließen. ImSonderurlaub befindliche Arbeitnehmer bzw Arbeit-nehmerinnen haben dem Arbeitgeber bzw der Arbeit-geberin bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Son-derurlaubes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnisnach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.

b) Im Anschluss an eine Karenz gemäß MSchG bzwVKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub gemäßAbs 2 oder im Anschluss an eine bis längstens zumvollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bil-dungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder im Anschlussan eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h MSchGbzw gemäß § 8 VKG kann im Einvernehmen zwischendem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin und dem Ar-beitnehmer bzw der Arbeitnehmerin eine Teilzeitbe-schäftigung vereinbart werden.

3) Familienzeit

a) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen gebührt fürGeburten oder In-Pflege-Nahmen von Kindern ab 1. 3.2017 eine Familienzeit im Sinne des § 2 Abs 4 Fam-ZeitbG unter Verzicht auf die Dienstbezüge, sofernein Anspruch auf Familienzeitbonus gemäß Fam-ZeitbG besteht. Die Absicht der Inanspruchnahmeder Familienzeit ist spätestens drei Monate vor demvoraussichtlichen Geburtstermin bzw bei Adoptiv-und Pflegekindern der geplanten In-Pflege-Nahmedes Kindes dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberinschriftlich anzuzeigen.Tritt der Anlassfall gemäß § 3 Abs 3 FamZeitbG aus un-vorhersehbaren Gründen vor dem voraussichtlichenTermin ein, so verringert sich die dreimonatige Anzei-gefrist entsprechend.

b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für die Ar-beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen ein Kündigungs-

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schutz, der bis zum Ablauf von vier Wochen nach Endedes Bezugs des Familienzeitbonus andauert.

4) Wird Sonderurlaub nach Abs 1) oder Abs 2) in An-spruch genommen, so gelten dafür alle Rechte wiebei Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG (Kündigungs-schutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung, etc).

5) Anrechnung von Karenzzeiten bzw Freistel-lungen für VorrückungenSoweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicherAnspruch auf Anrechnung besteht sind für die Vorrü-ckung in eine höhere Gehaltsstufe gemäß TEIL C§ 33 Abs 1) je Karenz anzurechnen:

a) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnissesin Anspruch genommenen bzw vereinbarten Ka-renz im Sinne des MSchG bzw des VKG und Abs 2)für ab 1. 1. 2012 geborene Kinder bis zum Höchst-ausmaß von 12 Monaten

b) Familienzeiten im Sinne des Abs 3) lit a) für ab 1. 3.2017 geborene Kinder bzw für ab 1. 3. 2017 in Pfle-ge genommene Adoptiv- und Pflegekinder.

c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnissesin Anspruch genommenen Arbeitsfreistellung ab1. 1. 2012 mit arbeits- und sozialrechtlicher Absi-cherung zum Zweck der Betreuung und Begleitungsterbender Angehöriger oder schwerst erkrankterKinder (Familienhospizkarenz) bis zumHöchstaus-maß von 12 Monaten.

d) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnissesvereinbarten Arbeitsfreistellung ab 1. 2. 2013 zurPflegekarenz bis zumHöchstausmaß von 12Mona-ten.

e) Karenzzeiten nach MSchG bzw des VKG, die nachdem 31. 1. 2014 beginnen, bis zum Höchstausmaßvon 22 Monaten je Karenz

f) Ab 1. 7. 2015 in Anspruch genommene bzw verein-barte Karenzzeiten oder Freistellungen gemäßAbs 1) und Abs 2) sowie Zeiten einer Arbeitsfrei-stellungmit arbeits- und sozialrechtlicher Absiche-rung zum Zweck der Betreuung und Begleitungsterbender Angehöriger oder schwerst erkrankterKinder (Familienhospizkarenz) bis zumHöchstaus-maß von 22 Monaten.

g) Konkurrenz anzurechnender ZeitenSoweit sich gemäß lit a) bis lit f) anzurechnendeZeiten zeitlich überschneiden, werden sie nur ein-fach angerechnet.

h) Kumulation anzurechnender ZeitenSoweit Zeiten gemäß Anrechnungsbestimmungenim Sinne des lit a) bis lit f) zeitlich aufeinander fol-gen, gelten je Anlassfall folgende Höchstgrenzen:

Pkt.(1) Pflegekarenzen im Sinne des Abs 1) :22 Monate

Pkt.(2) Karenzen im Sinne des MSchG bzw desVKG und Abs 2) : zusammen 22 Monate,für ab 1. 2. 2017 in Anspruch genommenebzw vereinbarte Zeiten: 34 Monate

Pkt.(3) Zeiten einer Arbeitsfreistellung mit ar-beits- und sozialrechtlicher Absicherungzum Zweck der Betreuung und Begleitungsterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder (Familienhospizka-renz): 22 Monate

6) Anrechnung von Karenzzeiten, Freistellun-gen oder Familienzeiten für sonstige arbeits-rechtliche AnsprücheSoweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicherAnspruch auf Anrechnung besteht sind für die dieDauer der Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Un-glücksfall, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, für dieBemessung der Kündigungsfrist, für den Anspruchund das Ausmaß der Abfertigung „Alt“ und für den Ur-laubsanspruch gemäß § 21 je Karenz anzurechnen:

a) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnissesjedoch vor dem 1. 7. 2015 in Anspruch genomme-nen bzw vereinbarten

Pkt.(1) Karenz im Sinne des Abs 1

Pkt.(2) Karenz im Sinne des MSchG bzw des VKGund gemäß Abs 2 sowie

Pkt.(3) Zeiten einer Arbeitsfreistellung mit ar-beits- und sozialrechtlicher AbsicherungzumZweck der Betreuung und Begleitungsterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder (Familienhospizka-renz)

jeweils bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten

b) Ab 1. 7. 2015 in Anspruch genommene bzw verein-barte Karenzzeiten oder Freistellungen im Sinnedes lit a) bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten

c) Familienzeiten im Sinne des Abs 3) lit a) für ab 1. 3.2017 geborene Kinder bzw für ab 1. 3. 2017 in Pfle-ge genommene Adoptiv- und Pflegekinder.

d) Konkurrenz anzurechnender ZeitenSoweit sich gemäß Abs 6) anzurechnende Zeitenzeitlich überschneiden, werden sie nur einfach an-gerechnet.

e) Kumulation anzurechnender ZeitenSoweit Zeiten gemäß Anrechnungsbestimmungenim Sinne der lit a) bis lit b) zeitlich aufeinander fol-gen, gelten für die Anrechnung je Anlassfall folgen-de Höchstgrenzen:

Pkt.(1) Pflegekarenzen im Sinne des Abs 1):22 Monate

Pkt.(2) Karenzen im Sinne des MSchG bzw desVKG und gemäß Abs 2): zusammen22 Monate,

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für ab 1. 2. 2017 in Anspruch genommenebzw vereinbarte Zeiten: 34 Monate

Pkt.(3) Zeiten einer Arbeitsfreistellung mit ar-beits- und sozialrechtlicher Absicherung

zumZweck der Betreuung und Begleitungsterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder (Familienhospizka-renz): 22 Monate

§ 25 Sabbatical

1) Die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen habendie Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeitgeberbzw der Arbeitgeberin unter folgenden Bedingungen6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (=Sabbatical)zu machen:

a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-den statt 100% des Bruttoentgelts nur 90% desBruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten6 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerbzw Arbeitnehmerinnen die Berufspause in An-spruch nehmen.

b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-den statt 100% des Bruttoentgelts nur 80% desBruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten12 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerbzw Arbeitnehmerinnen die Berufspause in An-spruch nehmen.

c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten wer-den statt 100% des Bruttoentgelts nur 75% desBruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten12 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerbzw Arbeitnehmerinnen die Berufspause in An-spruch nehmen.

d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer-den statt 100% des Bruttoentgelts nur 75% desBruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten6 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmer

bzw Arbeitnehmerinnen die Berufspause in An-spruch nehmen

e) Andere Modelle können zwischen Arbeitgebernbzw Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw Ar-beitnehmerinnen einvernehmlich festgelegt wer-den.

2) Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahmebzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden,sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu ver-rechnen.

3) Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical haben Ar-beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen Anspruch aufWiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wievor Beginn der Ansparphase. Arbeitnehmer bzw Ar-beitnehmerinnen genießen für die Dauer des Sabbati-cals bis einenMonat danach Kündigungsschutz ausge-nommen Kündigungsgründe im Sinne des MschG. Fürdie Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftformerforderlich.

4) Werden auf Grund einer Vereinbarung nach § 25„Sabbatical” mit den Arbeitnehmern bzw Arbeitneh-merinnen Normalarbeitszeitguthaben angesammelt,so gilt bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses,dass nicht konsumierte Zeitguthaben als Normalar-beitszeit abgegolten werden.

§ 26 Altersteilzeit

1) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben einenRechtsanspruch auf Altersteilzeit ausschließlich in derVariante der kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzungbis zur Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittss-tichtages, und zwar bis zu einer Maximaldauer von5 Jahren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfülltsind:

a) Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen zur In-anspruchnahme der gesetzlich geregelten und ge-förderten Altersteilzeit,

b) Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahrenzum Zeitpunkt der Mitteilung an den Arbeitgeberbzw die Arbeitgeberin,

c) Einhaltung einer Frist für die Mitteilung an den Ar-beitgeber bzw die Arbeitgeberin von sechs Mona-ten vor dem gewünschten Antritt der Altersteilzeit.Die Mitteilung hat das Ausmaß der gewünschtenReduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit,den gewünschten Tag des Beginnes und die Dauerder Altersteilzeit, sowie den Nachweis des persön-lichen Pensionsantrittsstichtags und die Vorlage al-

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ler sonstigen erforderlichen Unterlagen für die An-tragstellung bei der Förderstelle zu enthalten.

d) Ein monatliches Bruttoentgelt während der Alters-teilzeit (somit inklusive des Altersteilzeitgeldes)maximal im Ausmaß der Höchstbeitragsgrundlagegemäß § 108 Abs 3 ASVG

e) Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischenArbeitgeber bzw Arbeitgeberin und Arbeitnehmerbzw der Arbeitnehmerin bis acht Wochen vor demgewünschten Antritt über die geförderte Altersteil-zeit, die auch Vereinbarungen über Ausmaß undLage der Arbeitszeit und eine Vereinbarung der Be-endigung des Dienstverhältnisses bei Erreichendes Pensionsantrittsstichtages enthalten muss.

2) Nimmt der Arbeitnehmer bzw die ArbeitnehmerinAltersteilzeit in Anspruch gilt folgendes:

a) Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, dienicht dem BMSVG unterliegen, wird bei Beendigungdes Arbeitsverhältnisses die zustehende Abfertigungauf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabset-zung der Normalarbeitszeit berechnet.

b) Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeits-zeit zustehenden Sonderzahlungen sind entsprechenddem Zeitraum bis zum Antritt der Altersteilzeit und je-nem nach Antritt derselben zu aliquotieren.

c) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch denArbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin, bei unberech-tigtem vorzeitigen Austritt oder bei berechtigter Ent-lassung sind bestehende Zeitguthaben an Normalar-beitszeit ohne Berechnung des im § 19e AZG vorgese-henen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsver-hältnis durch den Tod des Arbeitnehmers bzw der Ar-beitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den Erben.

3) Bei Kundmachung von Änderungen der gesetzli-chen Bestimmungen oder der Förderbedingungen(insbesondere Förderhöhe) zur kontinuierlichen Al-tersteilzeit tritt diese Regelung mit Wirkung für nachder Kundmachung gemäß Abs 1) lit c) mitzuteilendeAltersteilzeit außer Kraft. Die Vertragspartner des Kol-lektivvertrages nehmen in diesem Fall Verhandlungenüber die Erneuerung bzw Abänderung zur Regelungdes Anspruchs auf der Altersteilzeit auf.

§ 27 Beginn des Dienstverhältnisses

1) Die Anstellung wird, soweit im Einzelfall nicht an-ders vereinbart, zunächst für die bestimmte Zeit von3 Monaten vereinbart. Der erste Monat davon gilt alsProbemonat, während dessen das Arbeitsverhältnissowohl vom Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin alsauch von den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnenjederzeit gelöst werden kann. Bei besonders berück-sichtigungswürdigen Umständen kann die Anstellungmit Zustimmung des Betriebsrates auf weitere 3 Mo-nate befristet werden. Falls das Arbeitsverhältnis nichtauf unbestimmte Zeit verlängert wird, sind die Arbeit-nehmer bzw Arbeitnehmerinnen bis spätestens zweiWochen vor Ablauf der Befristung zu informieren.

2) Die Einstellung der Arbeitnehmer bzw Arbeitneh-merinnen erfolgt durch den Arbeitgeber bzw die Ar-beitgeberin nach vorheriger Beratung mit dem Be-triebsrat.

3) Dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin ist beiBeginn des Dienstverhältnisses seine bzw ihre Einrei-hung in die seinem bzw ihrem Aufgabenkreis entspre-chende Verwendungsgruppe sowie Gehaltsgruppeschriftlich mitzuteilen (Dienstzettel laut Muster). EineDurchschrift dieses Dienstzettels ist dem Betriebsratzu übermitteln.

§ 28 Nebentätigkeiten

Jede Ausübung einer selbständigen oder unselbstän-digen Beschäftigung ist dem Arbeitgeber bzw der Ar-beitgeberin nachweislich schriftlich zu melden. Erfolgt

seitens des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin bin-nen 14 Tagen keinWiderspruch, so gilt dies als Geneh-migung.

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§ 29 Beendigung des Dienstverhältnisses

1) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin kann dasDienstverhältnis zum letzten Tag eines jeden Kalen-dermonats kündigen.

2) Befristete Dienstverhältnisse können vor Ablaufder Befristung von beiden Teilen unter Einhaltungder gesetzlichen Fristen und der unter Abs 1) ange-führten Termine gekündigt werden, sofern die Befris-tung länger als 3 Monate dauert.

3) AbfertigungWird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeit-nehmers bzw der Arbeitnehmerin aufgelöst, so ge-bührt den Erben, sofern sie zum Zeitpunkt des Todesgegenüber dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehme-rin einen Unterhaltsanspruch hatten oder deren Ehe-partner bzw Ehepartnerin oder eingetragene Partnerbzw eingetragene Partnerin waren, über den gesetzli-chen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen Abferti-gung. Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jenerArbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, auf die dasBMSVG nicht anzuwenden ist („Abfertigung-Alt“).

§ 30 Verfall von Ansprüchen

1) Ansprüche, die ab Inkrafttreten dieses Kollektiv-vertrags entstehen, müssen binnen acht Monatennach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemachtwerden. Liegen keine Arbeitszeitaufzeichnungen vor,gelten für Ansprüche, die sich aus Lage und Umfangder Arbeitszeit ergeben, die allgemeinen Verjährungs-bestimmungen des ABGB.

2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpau-schale nicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils abEnde des Kalenderjahres bzw ab Ende des Arbeitsver-hältnisses.

TEIL C

GEHALTSORDNUNG

§ 31 Verwendungsgruppen

Verwendungsgruppe 1 (VDG 1):

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in ma-nueller Tätigkeit wie

Reinigungskräfte, landwirtschaftliche Hilfskräfte undArbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen ohnefachspezifischer Ausbildung – Arbeitnehmerbzw Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten aus-führen, für die Grundkenntnisse erforderlichsind.Abteilungshelfer bzw Abteilungshelferinnen, Küchen-hilfen, einfache Schreibkräfte, Telefonisten bzw Tele-fonistinnen, Botendienste, Zimmerdienste

Verwendungsgruppe 2a (VDG 2a):

Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen,deren Dienstverhältnis ab 1. 1. 2011 begonnenhat, sowie Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin-nen im Personentransport jeweils bis zum voll-endeten 10. Dienstjahr

Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen imSinne des SanG 2002mit überwiegender Verwendungin der Versorgung kranker, verletzter und sonstigerhilfsbedürftiger Personen; Arbeitnehmer bzw Arbeit-nehmerinnen, die für den Transport von Personen ver-wendet werden, die keine selbständigen und eigen-verantwortliche Versorgung und keiner, insbesonderemedizinisch indizierte, Betreuung wegen Krankheit,

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Verletzung und sonstiger Hilfsbedürftigkeit durch Sa-nitäter bedürfen.

Verwendungsgruppe 2b (VDG 2b):

Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen,deren Dienstverhältnis bis zum 31. 12. 2010 be-gonnen hat bzw ab dem 11. Dienstjahr, wenndas Dienstverhältnis ab 1. 1. 2011 begonnenhat, sowie Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin-nen im Personentransport ab dem 11. Dienst-jahr

im Sinne des SanG 2002 mit überwiegender Verwen-dung in der Versorgung kranker, verletzter und sonsti-ger hilfsbedürftiger Personen; Arbeitnehmer bzw Ar-beitnehmerinnen, die für den Transport von Personenverwendet werden, die keiner selbständigen und ei-genverantwortlichen Versorgung und keiner, insbe-sondere medizinisch indizierter, Betreuung wegenKrankheit, Verletzung und sonstiger Hilfsbedürftigkeitdurch Sanitäter bedürfen.

Verwendungsgruppe 3 (VDG 3):

Angelernte Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin-nen in handwerklicher, gewerblicher oder kauf-männischer Verwendung ohneAbschluss, sowieArbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in/odermit fachspezifischer Ausbildung im unmittelba-ren Betreuungs- oder Pflegebereich.

Kindergartenassistent bzw Kindergartenassistentin-nen (Kindergartenhelfer bzw Kindergartenhelferin-nen), Stützhelfer und Stützhelferinnen in Horten undKindergärten ohne pädagogische Ausbildung, Sozial-pädagogische Fachkräfte in Ausbildung (Erzieher bzwErzieherinnen ohne abgeschlossener Ausbildung), As-sistenten bzw Assistentinnen für Schüler bzw Schüler-innen ohne abgeschlossene Ausbildung, Behinderten-betreuer bzw Behindertenbetreuerinnen ohne abge-schlossene Ausbildung, Persönliche Assistenten bzwPersönliche Assistentinnen, Heimhilfen, Arbeitnehmerbzw Arbeitnehmerinnen beim Empfang, Küchenkräf-te, Servierkräfte

Verwendungsgruppe 4 (VDG 4):

Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterinnen

im Sinne des SanG 2002 mit überwiegender Verwen-dung in der Versorgung von Notfallpatienten bzw Not-fallpatientinnen

Verwendungsgruppe 5 (VDG 5):

Arbeitnehmer bzwArbeitnehmerinnenmit fach-spezifischer Verwendung ohne Voraussetzun-gen für VDG 6.Ausbildung Anzahl der Stunden: über 1.000 Stunden

Pflegeassistenten bzw Pflegeassistentinnen, Medizini-sche Masseure bzw Medizinische Masseurinnen, Dis-ponenten bzw Disponentinnen in Leitstellen von Ret-

tungsdiensten, Bürokräfte mit abgeschlossener Aus-bildung (HAS-Abgänger bzw -Abgängerinnen, allge-meine Sekretariatsarbeiten ohne eigenem Verwen-dungsbereich)

Verwendungsgruppe 6 (VDG 6):

Arbeitnehmer bzwArbeitnehmerinnenmit fach-spezifischer Verwendung mit einer Ausbildungvon über 1600 Stunden; Fachkräfte mit abge-schlossener kaufmännischer, handwerklicheroder gewerblicher Ausbildung mit fachspezifi-scher Verwendung.

Pflegefachassistenten bzw Pflegefachassistentinnen,Heilmasseure bzw Heilmasseurinnen im Sinne desMMHmG, Fachsozialbetreuer und Fachsozialbetreue-rinnen Familienarbeit, Assistenten bzw Assistentinnenfür Schüler bzw Schülerinnen mit abgeschlossenerAusbildung, Alltagshilfen, Fachsozialbetreuer bzwFachsozialbetreuerinnen in Altenarbeit, Behinderten-arbeit und Behindertenbegleitung, Freizeitpädagogenbzw Freizeitpädagoginnen, Bürokräfte mit abge-schlossener Ausbildung und eigenem Verwendungs-bereich, Restaurantfachkräfte, EDV-Techniker bzwEDV-Technikerinnen

Verwendungsgruppe 7 (VDG 7):

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, diefachspezifisch eingesetzt sind und deren Ausbil-dung mit Diplom endet; Büroangestellte mitfachspezifischer Verwendung und eigenemVer-antwortungsbereich; Arbeitnehmer bzw Arbeit-nehmerinnen mit Meisterprüfung oder ver-gleichbarem Abschluss und fachspezifischerVerwendung.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger bzwDiplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,Kindergartenpädagogen und Kindergartenpädagogin-nen, Elementarpädagogen und Elementarpädagogin-nen, Sozialpädagogische Fachkräfte und Sozialpäda-gogische Familienbetreuer bzw Familienbetreuerin-nen (Dipl. Sozialpädagogen bzw Dipl. Sozialpädago-ginnen und Erzieher bzw Erzieherinnen, Sozialpäda-gogische Fachbetreuer bzw Fachbetreuerinnen), (So-zialpädagogische) Familienbegleiter bzw Familien-begleiterinnen in den Frühen Hilfen, Stützhelfer undStützhelferinnen in Horten und Kindergärten mit pä-dagogischer Ausbildung im vergleichbaren Umfangder in VDG 7 angeführten Berufe mit pädagogischerAusbildung, Frühförderer bzw Frühförderinnen, Dipl.Behindertenpädagogen bzw Dipl. Behindertenpäda-goginnen, Dipl. Sozialbetreuer bzw Dipl. Sozialbetreu-erinnen, Fachsozialbetreuer bzw Fachsozialbetreue-rinnen, Fachkräfte mit Fachbetreuer bzw Fachbet-reuerin und handwerklicher Ausbildung und Verwen-dung, Bürokräfte mit abgeschlossener Ausbildungund eigenverantwortlichem Verwendungsbereich,Debito-ren/Kreditoren/Transport-Buchhalter bzw De-

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bitoren/Kreditoren/Transport-Buchhalterinnen, Lohn-verrechner bzw Lohnverrechnerinnen, Flüchtlingsbe-treuer bzw Flüchtlingsbetreuerinnen, EDV-Fachkräftemit abgeschlossener Ausbildung mit eigenem Verant-wortungsbereich

Verwendungsgruppe 8 (VDG 8):

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, für de-ren Tätigkeit eine Matura und/oder ein Ab-schluss mit Diplom Voraussetzung sind oderkaufmännischer/technischer Dienst mit fach-spezifischer Verwendung und gehobenem Ver-antwortungsbereich.

Gehobener Medizinisch Technischer Dienst, Hebam-men bzw Geburtshelfer, Dipl. Sozialarbeiter bzw Dipl.Sozialarbeiterinnen, Psychotherapeuten bzw Psycho-therapeutinnen ohne Studium, Bilanzbuchhalter bzwBilanzbuchhalterinnen, die selbständig bilanzieren,Flüchtlingsberater bzw Flüchtlingsberaterinnen, EDV-

Systemadministratoren bzw EDV-Systemadministra-torinnen

Verwendungsgruppe 9 (VDG 9):

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit aka-demischer oder vergleichbarer Ausbildung mitfachspezifischer Verwendung und gehobenemVerantwortungsbereich.

Ärzte bzw Ärztinnen mit jus practicandi, Psychologenbzw Psychologinnen, Theologen bzw Theologinnen,Fachhochschulabsolventen bzw Fachhochschulabsol-ventinnen, Psychotherapeuten bzw Psychotherapeu-tinnen mit Studium;

Verwendungsgruppe 10 (VDG 10):

Führungskräfte von sonstigen Organisations-einheiten (Verantwortungsbereich in inhaltli-cher, personeller und finanzieller Hinsicht),Fachärzte bzw Fachärztinnen.

§ 32 Gehaltstabellen

1) Monatsgehälter und Lehrlingsentschädigungen

Verwendungsgruppen

Gehalts-stufe 1

23 42) 5 6 7 8 9 10

2a1) 2b1)

1 1.721,90 1.570,30 1.688,10 1.873,30 1.800,90 1.985,90 2.068,40 2.275,50 2.408,70 2.668,90 2.999,902 1.738,70 1.588,50 1.707,80 1.892,60 1.840,80 2.025,80 2.099,60 2.320,70 2.456,60 2.708,90 3.045,203 1.756,70 1.605,30 1.725,80 1.911,00 1.900,30 2.085,50 2.141,00 2.366,10 2.517,40 2.763,00 3.104,804 1.790,40 1.637,70 1.763,40 1.948,10 1.960,00 2.145,00 2.218,60 2.451,40 2.607,90 2.862,80 3.217,205 1.825,20 1.672,50 1.800,90 1.985,90 2.019,30 2.204,40 2.296,20 2.536,80 2.703,70 2.962,40 3.329,906 1.858,90 – 1.838,30 2.023,30 2.078,90 2.263,90 2.372,70 2.622,10 2.800,60 3.062,30 3.442,507 1.894,10 – 1.875,80 2.060,90 2.119,00 2.302,60 2.451,40 2.707,50 2.896,60 3.163,10 3.554,808 1.927,60 – 1.913,30 2.098,30 2.157,80 2.342,60 2.513,70 2.774,80 2.992,00 3.241,80 3.645,509 1.962,70 – 1.950,70 2.135,90 2.197,90 2.382,90 2.574,40 2.843,50 3.089,20 3.323,20 3.734,80

10 1.979,40 – 1.969,00 2.154,00 2.217,40 2.402,30 2.615,60 2.911,90 3.185,10 3.376,60 3.794,4011 1.996,30 – 1.988,40 2.173,30 2.236,90 2.423,00 2.657,00 2.980,60 3.257,40 3.429,50 3.855,0012 2.014,20 – 2.006,40 2.191,30 2.257,50 2.442,30 2.698,40 3.025,70 3.329,90 3.482,60 3.914,6013 2.031,00 – 2.025,80 2.210,90 2.276,80 2.461,80 2.719,30 3.049,30 3.353,30 3.509,50 3.944,3014 2.049,10 – 2.043,90 2.228,80 2.297,70 2.481,00 2.739,90 3.071,20 3.379,10 3.536,90 3.973,9015 2.065,90 – 2.063,30 2.248,30 2.316,80 2.502,00 2.760,70 3.094,50 3.402,20 3.562,70 4.005,1016 2.082,90 – 2.081,50 2.266,40 2.336,30 2.521,30 2.781,20 3.116,50 3.427,00 3.589,80 4.034,9017 2.099,60 – 2.100,80 2.284,50 2.357,00 2.542,00 2.802,10 3.139,60 3.450,20 3.615,60 4.064,6018 2.117,60 – 2.119,00 2.304,10 2.376,30 2.561,30 2.822,70 3.161,50 3.474,70 3.642,90 4.094,50

1) ohne Zulage gemäß § 35 Abs 10) lit a)2) ohne Zulage gemäß § 35 Abs 10) lit b)

Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:€

im 1. Lehrjahr ...................................... 700,00im 2. Lehrjahr ...................................... 900,00im 3. Lehrjahr ...................................... 1.100,00im 4. Lehrjahr ...................................... 1.400,00

2) Sonstige Festlegungen für Gehälter

a) Psychologen bzw Psychologinnen in Ausbildung zurklinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologieerhalten ein Monatsgehalt im Ausmaß von 75% derHöhe der Verwendungsgruppe 9, Stufe 1.

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b) DasMonatsgehalt von Ferialarbeitnehmer bzw Fer-ialarbeitnehmerinnen im Sinne des TEIL A § 5 Abs 2)

beträgt bei Vollbeschäftigung 90% der Verwendungs-gruppe 1, Stufe 1.

§ 33 Vorrückungen

1) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgtnach jeweils zwei Dienstjahren. Vorrückungen sind imDienstzettel festzuhalten. Grundsätzlich gilt der ausEintrittsdatum und Vordienstzeiten errechnete Stich-tag. Abweichende Regelungen sind über die Betriebs-vereinbarung zu vereinbaren.

2) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Verwen-dungsgruppe 2a werden unter Berücksichtigung vonVordienstzeiten spätestens ab dem vollendeten10. Dienstjahr in die betragsmäßig nächsthöhere Ge-haltsstufe, mindestens aber in die Gehaltsstufe 3 derVerwendungsgruppe 2b eingestuft.

§ 34 Anrechnung von Vordienstzeiten

1) Die nachstehende Vordienstzeitenanrechnung giltnur für Gehaltseinstufung und wirkt nicht auf anderearbeitsrechtliche Bestimmungen.

2) Angerechnet werden nur die Vordienstzeitenselbst. Darüber hinausgehende freiwillige Anrechnun-gen durch frühere Arbeitgeber bzw Arbeitgeberinnenmüssen nicht übernommen werden.

3) Einschlägige Dienstzeiten bei einem Mitglied desArbeitgeberverbandes der Diakonie werden in vollemUmfang angerechnet. Einschlägige Vordienstzeitenbei einem Arbeitgeber bzw einer Arbeitgeberin, derbzw die nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes derDiakonie ist, werden bis maximal 10 Jahre angerech-net.

4) Nichteinschlägige Vordienstzeiten werden

a) für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Februar2014 begonnen haben, bis maximal 4 Jahre,

b) für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Jänner2014 begonnen haben, bis maximal 6 Jahre,

c) für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2015begonnen haben, bis maximal 8 Jahre,

d) für Dienstverhältnisse, die nach dem 1. Februar2016 begonnen haben, bis maximal 10 Jahre,

jeweils zur Hälfte und nur in dem Ausmaß berücksich-tigt, als durch Anrechnung von Vordienstzeiten gemäßAbs 3) ein Gesamtausmaß anrechenbarer Vordienst-zeiten von 10 Jahren nicht erreicht wird.

5) Als Vordienstzeiten anrechenbar sind nur Zeitenvon Dienstverhältnissen und Zeiten des FreiwilligenSozialen Jahres im Sinne des FreiwG bei Mitgliedernder Diakonie Österreich. Werkverträge, die mit Hono-raren abgegolten werden, freie Dienstverhältnisse,Ausbildungszeiten, Zeiten ehrenamtlicher Arbeit, Zi-vil- oder Präsenzdienst werden nicht berücksichtigt.

6) Anzurechnen sind nur Dienstverhältnisse mit einerMindestdauer von 3 Monaten. Kürzere Dienstverhält-nisse beim gleichen Arbeitgeber bzw bei der gleichenArbeitgeberin sind nur dann anzurechnen, wenn ihreSumme im Durchrechnungszeitraum eines Kalender-jahres zumindest 6 Monate umfasst hat.

7) Voraussetzung für die Anrechnung von Vordienst-zeiten ist die Vorlage der Beschäftigungsnachweisebinnen eines Monates ab Dienstbeginn. Bei spätererVorlage erfolgt die Berücksichtigung von Vordienstzei-ten erst ab dem Monat der Vorlage.

§ 35 Zulagen und Zuschläge, Aufzahlungen, Internatskosten für Lehrlinge

1)Der Zuschlag gemäß TEIL B § 8 Abs 1) lit a) „Nacht-dienstzuschlag Dauerbetrieb” und TEIL B § 8 Abs 1)lit b) „Nachtdienstzuschlag in mobilen Diensten” be-trägt € 5,07.

2) Der Zuschlag gemäß TEIL B § 8 Abs 2) „Nacht-dienstpauschale” beträgt € 20,99, wenn es sich um ei-nen Nachtdienst mit Schlafberechtigung handelt,sonst € 40,60.

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3) Rufbereitschaftsdienste bis zur Dauer von bis zu11 Stunden werden mit € 3,76 je Stunde vergütet.Rufbereitschaftsdienste von einer Dauer bis zu16 Stunden werden mit € 2,36 je Stunde vergütet(12-Stunden Dienst daher € 28,01). Rufbereitschafts-dienste mit einer Dauer von 17 bis 24 Stunden werdenpauschal mit € 50,42 abgegolten.

4) Die berufs- und verwendungsspezifische allgemei-ne Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenbelastung istdurch Einrechnung in das Grundgehalt abgegolten.Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die unter be-sonders erschwerten Bedingungen arbeiten, gebührteine Zulage, wobei in Betriebsvereinbarungen die be-sonders erschwerten Arbeitsbedingungen festzulegensind. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine entspre-chende Vereinbarung mit der jeweils zuständigen Ge-werkschaft abzuschließen. Bei überwiegend beson-ders erschwerten Arbeitsbedingungen gebührt eineZulage von monatlich € 98,05 entsprechend dem Be-schäftigungsausmaß aliquot.

5) LeitungszulageDie Leitungszulage beträgt für die Leitung einer be-trieblich definierten Organisationseinheit oder Gruppemit ernannter Leitungsfunktion entsprechend demBeschäftigungsausmaß je Monat aliquot

von 5–9 Arbeitnehmern bzw Arbeitnehme-rinnen ............................................... € 168,07von 10–24 Arbeitnehmern bzw Arbeitnehme-rinnen ............................................... € 308,11von 25–49 Arbeitnehmern bzw Arbeitnehme-rinnen ............................................... € 448,17von 50–99 Arbeitnehmern bzw Arbeitnehme-rinnen ............................................... € 588,24von mehr als 100 Arbeitnehmern bzw Arbeit-nehmerinnen....................................... € 728,29

6) Für diemaßgebliche Verantwortung ohne Personal-leitung (Projektmanager bzw Projektmanagerin, Pro-zessmanager bzw Prozessmanagerin, Arbeitnehmerbzw Arbeitnehmerinnen mit Budgetverantwortung)gebührt je Monat eine Zulage von € 308,11 entspre-chend dem Beschäftigungsausmaß aliquot.

7) Sonn- und FeiertagszuschlagFür Dienste an Sonn- und Feiertagen gebührt je Stun-de ein Zuschlag in der Höhe von € 6,12.

8) Zulagen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehme-rinnen in Kindergärten

a) Für die Dauer der Verwendung als geprüfte Son-derkindergartenpädagogen bzw Sonderkindergarten-pädagoginnen (Sonderhortpädagogen bzw Sonder-hortpädagoginnen) in Sonderkindergärten bzw Integ-rationsgruppen erhalten diese monatlich eine Zulagevon € 188,87.

b) Die Zulage für eine Kindergartenleitung beträgt jeMonat für

1 Gruppe .......................................... € 94,782 Gruppen ......................................... € 128,743 Gruppen ......................................... € 161,484 Gruppen ......................................... € 201,84jede weitere Gruppe ............................. € 50,45

9) Zulage für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehme-rinnen in der FrühförderungNach abgeschlossener Ausbildung zum Frühfördererbzw zur Frühförderin erhalten Arbeitnehmer bzw Ar-beitnehmerinnen in der Frühförderung eine Zulage inder Höhe von € 66,62 je Monat. Diese Zulage wirdnach Vorlage eines Abschlusszeugnisses ab dem ers-ten des Folgemonats ausbezahlt.

10) Sonderbestimmungen für Zulagen Ret-tungsdienst und Krankentransport

a) Statt einer Zulage nach Abs 4) gebührt Rettungs-und Notfallsanitätern bzw Rettungs- und Notfallsani-täterinnen, die regelmäßig und überwiegend in derselbständigen und eigenverantwortlichen Versorgungund Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfs-bedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Be-treuung bedürfen, vor und während des Transportsverwendet werden, für die Schmutz-, Erschwernis-und Gefahrenbelastung eine Zulage von monatlich€ 184,92 entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaßaliquot.

b) Statt einer Zulage nach Abs 4) gebührt Notfallsani-tätern bzw Notfallsanitäterinnen sowie Notärzten bzwNotärztinnen, die regelmäßig und überwiegend in derVersorgung von Notfallpatienten bzw Notfallpatientin-nen im Sinne des § 10 Abs 2 Sanitätergesetz verwen-det werden, für die Schmutz-, Erschwernis- und Ge-fahrenbelastung eine erhöhte Zulage von monatlich€ 234,85 entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaßaliquot.

c) Im Rettungs- und Krankentransportdienst gebührtfür Dienste an Sonn- und Feiertagen abweichend vonAbs 7) je Stunde ein Zuschlag in der Höhe von € 4,57.

11) Internatskosten für LehrlingeIn Internaten untergebrachten Lehrlingen werden50% der Internatskosten, maximal jedoch € 388,08nach Vorlage der Belege abgegolten.

12) Aufzahlung für PflegeberufeAb 1. 1. 2019 erhalten zusätzlich zu ihrer Einstufung,entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquot

a) Pflegeassistenten bzw Pflegeassistentinnen eineAufzahlung von € 30,96,

b) Pflegefachassistenten bzw Pflegefachassistentin-nen eine Aufzahlung von € 61,92,

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c) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger bzwDiplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin-nen eine Aufzahlung von € 103,20.

d) Mit Betriebsvereinbarung kann geregelt werden,dass Fachsozialbetreuer bzw Fachsozialbetreue-rinnen oder Diplomierte Fachsozialbetreuer bzwFachsozialbetreuerinnen in der Altenarbeit oderBehindertenarbeit, die gleichzeitig als Pflegeassis-

tenten bzw Pflegeassistentinnen qualifiziert sindund als solche überwiegend eine über die Unter-stützung in der Basisversorgung hinausgehendeTätigkeit durchführen, eineAufzahlunggemäß lit a)erhalten.

13) Andere Zulagen, Zuschläge oder Aufzahlungensind auf betrieblicher Ebene zu regeln.

TEIL D

SONDERBESTIMMUNGEN

§ 36 Sonderbestimmungen für die Schulassistenz

1) Die Assistenz von Schülerinnen und Schülern mitbesonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in derpädagogischen Arbeit („Schulassistenz“) stellt eineUnterstützung für eine Schule oder eine Klasse dar,in der ein oder mehrere Schüler bzw Schülerinnenmit besonderen Bedürfnissen betreut werden.

2) Abweichend zu TEIL B § 12 und TEIL B § 15 Abs 3)lit a) betragen die darin geregelten Durchrechnungs-zeiträume 12 Monate und beginnen mit dem von denSchulbehörden festgelegten Schuljahr. Zeiten der Fe-

rien- und Sonderaktionen werden nicht in den Durch-rechnungszeiträumen berücksichtigt, sondern nachden Sonderbestimmungen für Einrichtungen der Frei-zeitpädagogik dieses Kollektivvertrages vergütet.

3) Bei Teilnahme an Ferien- und Sonderaktionen gel-ten für die Schulassistenz weder AZG noch ARG.

4) Schulferienzeiten, die den Urlaubsanspruch über-schreiten, sind einzuarbeiten. Entstandene Zeitgutha-ben sind in den schulfreien Zeiten zu konsumieren.

§ 37 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen inKindergärten und Sonderkindergärten sowie in Horten und Sonderhorten

1) Kinderfreie Zeiten / Vorbereitungszeit:Pädagogischem Personal (wie zumBeispiel Kindergar-tenpädagogen bzw Kindergartenpädagoginnen, Hort-nern bzw Hortnerinnen oder Kindergruppenbetreuernbzw Kindergruppenbetreuerinnen) gebührt je nachAusmaß der Beschäftigung eine Vorbereitungszeit(kinderfreie Zeit). Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretensdieses Kollektivvertrages bestehende günstigere Re-gelungen bleiben aufrecht.Ausmaß der Beschäftigung Vorbereitungszeit

bis zur 10. Stunde ....................... 1 Stunde11 – 15 Stunden ......................... 1,5 Stunden16 – 20 Stunden ......................... 2 Stunden21 – 25 Stunden ......................... 2,5 Stunden26 – 30 Stunden ......................... 3 Stunden31 – 35 Stunden ......................... 3,5 Stundenüber 35 Stunden ........................ 4 Stunden

Über Aufforderung des Arbeitgebers bzw der Arbeit-geberin ist die Vorbereitungszeit am Arbeitsort zu ver-bringen, wenn hierfür von den Gruppenräumen ge-trennte Räumlichkeiten vorgesehen sind. Die Vorbe-reitung ist zu dokumentieren.

2) Für pädagogisches Personal in Sonderkindergärtenund Integrationsgruppen beträgt die Vorbereitungs-zeit (kinderfreie Zeit) bei Vollzeitbeschäftigung min-destens 7 Wochenstunden.

3) Abweichend zu TEIL B § 12 und TEIL B § 15 Abs 3)lit a) gelten für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnenin Kindergärten Durchrechnungszeiträume von26 Wochen. Im Durchrechnungszeitraum gemäßTEIL B § 12 kann die Normalarbeitszeit auf bis zu42 Wochenstunden ausgedehnt werden, wenn sie in-

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nerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stun-den nicht überschreitet.

4) Abweichend zu TEIL B § 12 „Durchrechnungszeit-raum” kann die Betriebsvereinbarung für Arbeitneh-mer bzw Arbeitnehmerinnen in Kinderbetreuungsein-richtungen mit Ferienregelungen analog zum Pflicht-

schulbereich die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wo-chenstunden bei einem Durchrechnungszeitraumvon 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb diesesZeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht über-schreitet. Eine Ferienregelung ist auch dann gegeben,wennmindestens 11Wochen der Schulferien frei sind.

§ 38 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die anfreizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen teilnehmen oder im Bereich der

Vollen Erziehung im Sinne des § 26 B-KJHG tätig sind

1) Das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhe-gesetz (ARG) gelten nicht für Zeiten der freizeit- underlebnispädagogischen Maßnahme oder der Vollen Er-ziehung.

2) Freizeit- oder erlebnispädagogischeMaßnah-men mit einer Dauer bis zu einem Monat

a) Aus TEIL B dieses Kollektivvertrages kommen nurdie Bestimmungen des TEIL B § 8 , TEIL B § 13 Abs 3)lit d) und TEIL B § 16 bis TEIL B § 30 zur Anwendung.Die übrigen Bestimmungen des TEIL B kommen nichtzur Anwendung.

b) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin übernimmtalle anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mitfreizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmennotwendig sind wie Fahrtkosten, Aufenthaltskosten,Verpflegung und Versicherungen.

c) Die Tagesarbeitszeit eines vollen 24-stündigen Ar-beitstages einer freizeit- oder erlebnispädagogischenMaßnahmewirdmit 12 Stunden Normalarbeitszeit ab-gegolten. Die Nachtstunden (zwischen 22.00 bis6.00 Uhr) werden mit 50% der Normalarbeitszeit so-wie der Nachtdienstzulage für Nachtdienste mitSchlafberechtigung nach diesem Kollektivvertrag ver-gütet.

3) Freizeit- oder erlebnispädagogischeMaßnah-men mit der Dauer über einem Monat

a) Aus TEIL B dieses Kollektivvertrages kommen nurdie Bestimmungen des TEIL B § 16 bis TEIL B § 30

zur Anwendung. Aus TEIL C kommen nur die Bestim-mungen des TEIL C § 33 zur Anwendung. Die übrigenBestimmungen des TEIL B und des TEIL C kommennicht zur Anwendung.

b) Die Lage und Dauer der Arbeitszeit, deren Abgel-tung sowie die sonstigen Rahmenbedingungen sindin einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer bzw Ar-beitnehmerin und Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin proMaßnahme festzulegen. Für das Zustandekommendieser Vereinbarung ist die Zustimmung des Betriebs-rates erforderlich.

c) Für die Dauer von freizeit- oder erlebnispädagogi-schen Maßnahmen werden Arbeitnehmer bzw Arbeit-nehmerinnen immer im Rahmen von Vollzeitbeschäf-tigung verwendet, selbst dann, wenn für das übrigeDienstverhältnis Teilzeit vereinbart wurde.

4) Volle Erziehung

a) Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die inder Vollen Erziehung verwendet werden, sind Lageund Dauer der Arbeitszeit in einer Betriebsvereinba-rung festzulegen.

b) Abweichende Regelungen zu TEIL B § 6 Abs 2,TEIL B § 9 Abs 2 , TEIL B § 12 „Durchrechnungszeit-raum“ ,TEIL B § 13 „Arbeitsbereitschaft“ und TEIL B§ 15 Abs 3) lit a) können durch Betriebsvereinbarungfestgelegt werden.

§ 39 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die anFreizeitaktivitäten oder Urlaubsfahrten in der Behinderten-, Alten- oder

Flüchtlingshilfe mit einer Dauer von bis zu einemMonat teilnehmen (gilt nicht für dieDiakonie de La Tour gemeinnützige Betriebsgmbh).

1) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin übernimmtalle anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mitFreizeitaktivitäten oder Urlaubsfahrten notwendig

sind wie Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Verpflegungund Versicherungen.

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2) Fällt während der Urlaubs- bzw Freizeitaktionen re-gelmäßig Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfangan, kann die Normalarbeitszeit bis auf 12 Stundenausgedehnt werden.

3) Die Tagesarbeitszeit inklusive Arbeits- und Rufbe-reitschaft eines vollen 24-stündigen Arbeitstages ei-ner Freizeitaktivität oder Urlaubsfahrt in der Behinder-ten-, Alten- und Flüchtlingshilfe wird mit 12 StundenNormalarbeitszeit abgegolten.

4) Die Nachtstunden zwischen 22 und 6 Uhr werdenpauschal für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin-nen mit 50% der Normalarbeitszeit (4 Arbeitsstun-den) abgegolten.

5) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die in derZeit von 22–6 Uhr für Nachtdienste mit Schlafberech-tigung eingeteilt sind, erhalten zusätzlich zu Abs 4) dieNachtdienstpauschale gemäß TEIL C § 35 Abs 2)

§ 40 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer bzwArbeitnehmerinnen der Diakoniede La Tour gemeinnützige Betriebsgmbh., die an Freizeitaktivitäten oderUrlaubsfahrten in der Behinderten-, Alten- oder Flüchtlingshilfe oder derJugendwohlfahrt mit einer Dauer von bis zu einem Monat teilnehmen

1) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin übernimmtalle anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mitFreizeitaktivitäten oder Urlaubsfahrten notwendigsind wie Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Verpflegungund Versicherungen.

2) Fällt während der Urlaubs- bzw Freizeitaktionen re-gelmäßig Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfangan, kann die Normalarbeitszeit bis auf 12 Stundenausgedehnt werden.

3) Die Tagesarbeitszeit inklusive Arbeits- und Rufbe-reitschaft eines vollen 24-stündigen Arbeitstages ei-ner Freizeitaktivität oder Urlaubsfahrt in der Behinder-ten-, Alten- und Flüchtlingshilfe wird mit 12 StundenNormalarbeitszeit abgegolten.

4) Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen erhal-ten für Nächtigungen während dieser Freizeit- oderUrlaubsaktivitäten die Nachtdienstpauschale fürNachtdienste mit Schlafberechtigung gemäß TEIL C§ 35 Abs 2).

5) Die Nachtstunden zwischen 22 und 6 Uhr werdennur für jene Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen,die auch für Nachtdienst mit Schlafberechtigung tat-sächlich eingeteilt sind zusätzlich zu Abs 4) mit 50%der Normalarbeitszeit (4 Arbeitsstunden) abgegolten.

6) Sieht eine Betriebsvereinbarung für Zulagen ge-mäß TEIL C § 35 Abs 2) einen höheren Betrag vor, istdieser Betrag bei der Abgeltung heranzuziehen.

§ 41 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in oder mitKinder- und Jugendwohngruppen

1) Abweichend zu TEIL B § 12 und TEIL B § 15 Abs 3)lit a) gelten für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnenin oder mit Kinder- und Jugendwohngruppen mit pä-dagogischer oder therapeutischer Tätigkeit, die Fe-rienzeiten in zumindest halbem Ausmaß der Schulfe-rien mit vergleichbarer zeitlicher Lage haben, Durch-rechnungszeiträume von 26 Wochen ohne die Mög-lichkeit einer Übertragung von Zeitguthaben in dennächsten Durchrechnungszeitraum.

2) Im durch Abs 1) verlängerten Durchrechnungszeit-raum gemäß TEIL B § 12 kann die Normalarbeitszeit

auf bis zu 42 Wochenstunden ausgedehnt werden,wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt38 Stunden nicht überschreitet.

3) Der Durchrechnungszeitraum beginnt jeweils am1. 3. oder 1. 9. eines Jahres, abweichende Beginnzei-ten sind über Betriebsvereinbarung möglich.

4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 38Abs 4) zur Vollen Erziehung.

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§ 42 Sonderbestimmung für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen desDiakoniezentrums Salzburg am Standort Salzburg

Alle nach In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertragesneu eintretenden Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin-nen des Diakoniezentrums Salzburg am StandortSalzburg erhalten 14 mal jährlich eine „Ergänzungs-zulage Salzburg” in der Höhe von 6% der Verwen-

dungsgruppe 5 / Lohnstufe 3 der jeweils geltendenGehaltstabelle des TEIL C § 32 dieses Kollektivvertra-ges entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß ali-quot.

§ 43 Sonderbestimmungen für die Diakonie de La Tourgemeinnützige Betriebsgmbh.

Nur für diese Einrichtungen kommen abweichendnachstehende Verwendungsgruppenregelung undGehaltstafel zur Anwendung.

1) Verwendungsgruppen

Verwendungsgruppe 1:

Gartenhilfen, Kopierhilfen, Küchenhilfen, Lagerarbei-ter bzw Lagerarbeiterinnen, Botendienste, Reini-gungskräfte,, Wäscher bzw Wäscherinnen, etc.

Verwendungsgruppe 2:

angelernte Bürokräfte, Besuchs- und Begleitdienste,Haus-/ Schulwarte bzw Haus-/Schulwartinnen, Por-tiere, Hausarbeiter bzw Hausarbeiterinnen, Näherbzw Näherinnen, Zustellpersonal (zB Essen auf Rä-dern)

Verwendungsgruppe 3:

Abteilungshelfer bzw Abteilungshelferinnen im statio-nären Bereich, Büropersonal für einfache Arbeiten(Eingabe, Diktat, Abschreiben), Personal-/Klientent-ransporte, Pflegehilfskräfte (zB Pflegeassistentenbzw Pflegeassistentinnen in Ausbildung, Sozialpäda-gogische Fachkräfte in Ausbildung), Kindergartenas-sistenten und -assistentinnen, Telefonisten bzw Tele-fonistinnen

Verwendungsgruppe 4:

Heimhelfer bzw Heimhelferinnen, Persönliche Assis-tenten bzw Persönliche Assistentinnen, medizinischeMasseure bzw medizinische Masseurinnen, Büroper-sonal, das einfache Arbeiten selbstständig erledigt,Kindergruppenbetreuer bzw Kindergruppenbetreue-rinnen in Ausbildung, Hausbetreuer bzw Hausbet-reuerinnen

Verwendungsgruppe 5:

Pflegeassistenten bzw Pflegeassistentinnen, Heilmas-seur bzw Heilmasseurinnen, Büropersonal für selb-ständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen,Layout, Kontierungskräfte, Rezeptionisten bzw Re-

zeptionistinnen, Sekretäre bzw Sekretärinnen, Köchebzw Köchinnen, Fachsozialbetreuer bzw Fachsozial-betreuerinnen Behindertenarbeit/-begleitung in Aus-bildung1)

Verwendungsgruppe 6:

Pflegefachassistenten bzw Pflegefachassistentinnen, ,Dipl. med. techn. Fachkräfte (MTF), Buchhaltungs-kräfte (bis Rohbilanz), verantwortliche Einkäufer bzwverantwortliche Einkäuferinnen, Fachkräfte aus hand-werklichem, kaufmännischem und gewerblichem Be-reich (zB Haustischler bzw Haustischlerinnen, EDV-Techniker bzw EDV-Technikerinnen), Köche bzw Köch-innen mit besonderer Qualifikation, Gehaltsverrech-ner bzw Gehaltsverrechnerinnen, Lehrlingsausbildnerbzw Lehrlingsausbildnerinnen, Sekretäre bzw Sekre-tärinnen mit erweitertem Aufgabenbereich, Fachso-zialbetreuer bzw Fachsozialbetreuerinnnen, Fachper-sonal zur Betreuung von Kinder- und Jugendwohn-gruppen, Stützkräfte in Horten und Kindergärten, Dip-lomierte Kleinkinderzieher bzw Kleinkinderzieherin-nen selbstständige2) Behindertenfachkräfte3), Fach-kräfte für die Betreuung von Transitarbeitskräften, Le-bens- und Sozialberater bzw Lebens- und Sozialbera-terinnen, Freizeitpädagogen bzw Freizeitpädagogin-nen

Verwendungsgruppe 7:

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger bzwDiplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnenjeweils mit oder ohne Sonderausbildungen bzw Spezi-alisierungen im Sinne des GuKG, Großküchenleiterbzw Großküchenleiterinnen, Haustechniker bzwHaustechnikerinnen, Sachbearbeiter bzw Sachbear-beiterinnen, Sicherheitsfachkräfte, Diplomsozialbe-treuer bzw Diplomsozialbetreuerinnen, Sozialpädago-gische Fachkräfte (Dipl. Sozialpädagogen bzw Dipl.Sozialpädagoginnen und Erzieher bzw Erzieherinnen,Sozialpädagogische Familienbegleiter bzw Familien-begleiterinnen und Sozialpädagogische Familienbe-treuer bzw Familienbetreuerinnen, Sozialpädagogi-sche Fachbetreuer bzw Fachbetreuerinnen, Elemen-tarpädagogen und Elementarpädagoginnen, Diplo-

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mierte Kindergarten- und Hortpädagogen bzw Diplo-mierte Kindergarten- und Hortpädagoginnen, Sonder-kindergarten- und Sonderhortpädagogen bzw Son-derkindergarten- und Sonderhortpädagoginnen), al-leinverantwortliche4) Behindertenfachkräfte3), Be-rufs- und Sozialpädagogen bzw Berufs- und Sozialpä-dagoginnen (zB in dislozierten Wohngruppen und inder beruflichen Rehabilitation), Frühförderer bzwFrühförderinnen, Lehrlingsausbildner bzw Lehrlings-ausbildnerinnen mit Spezialaufgaben (zB im Behin-dertenbereich), Musik- und Sportförderer bzw Musik-und Sportförderinnen, Fachkräfte in der Flüchtlings-betreuung

Verwendungsgruppe 8:

Behindertenfachkräfte3) mit Spezialaufgaben undDiplomsozialbetreuer und Diplomsozialbetreuerinnenmit Spezialaufgaben, Bilanzbuchhalter bzw Bilanz-buchhalterinnen, Dipl. Sozialarbeiter bzw Dipl. Sozial-arbeiterinnen mit ausbildungsbezogener Tätigkeit,EDV-Experten bzw EDV-Expertinnen, Frühfördererbzw Frühförderinnen mit mind. 3-jähriger verwen-dungsspezifischer Ausbildung, Musiktherapeutenbzw Musiktherapeutinnen, Ergotherapeuten bzw Er-gotherapeutinnen, Physiotherapeuten bzw Physiothe-rapeutinnen, Logopäden bzw Logopädinnen, Medizi-nisch-Technische Analytiker bzw Medizinisch-Techni-sche-Analytikerinnen, Diätassistenten bzw Diätassis-tentinnen, Orthoptisten bzw Orthoptistinnen, radiolo-gisch-technische Assistenten bzw radiologisch-tech-nische Assistentinnen

Verwendungsgruppe 9:

Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Ab-schluss oder eine vergleichbare Ausbildung notwendigist, Psychotherapeuten bzw Psychotherapeutinnennach dem Psychotherapeutengesetz

Anmerkungen und Erläuterungen zu den Ver-wendungsgruppen:

1) Innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Arbeits-verhältnisses ist den Arbeitnehmern bzw Arbeitneh-merinnen der Zugang zur berufsbegleitenden Ausbil-dung zu ermöglichen, wobei diese verpflichtet sind,die Ausbildung in angemessener Zeit zu absolvieren.

2) selbständige Behindertenfachkraft ist, wer eine Ar-beit im Rahmen vorgegebener Systeme und/oder Me-thoden selbstständig ausübt, wobei keine alleinigeVerantwortung durch den Fachbetreuer bzw die Fach-betreuerin vorliegt.

3) Die Mindestqualifikation für eine Behindertenfach-kraft ist der Abschluss des Lehrgangs zur Fachkraft inder Behindertenarbeit (derzeit 550 UE Theorie und500 UE reflektierte Praxis) oder eine fachspezifischeAusbildung in vergleichbarem Umfang.

4) Alleinverantwortliche Behindertenfachkraft ist, werindividuelle Zielplanungen bzw Förderkonzepte er-stellt, wem die Durchführung und Wahl der Methodik,Evaluierung, Reflexion und Dokumentation alleinver-antwortlich obliegt.

2) Monatsgehälter und Lehrlingsentschädigungen

VerwendungsgruppenGehaltsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9

1 1.626,50 1.703,70 1.789,40 1.873,90 2.022,10 2.170,90 2.328,60 2.536,80 2.944,302 1.657,70 1.734,70 1.821,60 1.910,00 2.063,30 2.214,70 2.376,30 2.610,40 3.060,803 1.687,40 1.768,20 1.856,50 1.963,30 2.122,80 2.277,90 2.446,40 2.714,00 3.208,104 1.717,10 1.799,50 1.890,20 1.999,30 2.194,20 2.366,10 2.539,40 2.839,40 3.384,205 1.749,40 1.832,70 1.924,90 2.036,10 2.244,40 2.430,70 2.607,90 2.967,50 3.561,506 1.779,40 1.866,40 1.959,80 2.073,90 2.283,30 2.495,50 2.679,20 3.068,30 3.708,907 1.811,80 1.897,50 1.993,40 2.111,30 2.324,60 2.561,30 2.749,00 3.144,90 3.826,608 1.841,60 1.929,80 2.027,50 2.147,40 2.366,10 2.626,00 2.818,80 3.219,90 3.914,609 1.872,70 1.962,20 2.063,30 2.186,30 2.406,10 2.668,90 2.888,60 3.295,10 4.002,60

10 1.902,50 1.995,70 2.099,60 2.222,50 2.447,50 2.712,70 2.956,10 3.371,30 4.091,8011 1.927,50 2.019,60 2.125,40 2.258,70 2.486,50 2.755,50 3.003,60 3.422,80 4.179,8012 1.950,90 2.043,90 2.151,10 2.297,70 2.526,60 2.799,50 3.050,30 3.472,20 4.268,9013 1.973,40 2.069,90 2.179,60 2.324,60 2.567,70 2.842,00 3.096,80 3.524,00 4.327,4014 1.997,10 2.094,40 2.205,70 2.351,80 2.607,90 2.885,00 3.143,50 3.574,30 4.385,3015 2.019,60 2.121,60 2.231,50 2.381,40 2.648,10 2.928,90 3.188,80 3.624,80 4.446,3016 2.043,90 2.146,10 2.258,70 2.410,10 2.689,40 2.973,00 3.235,50 3.675,10 4.503,1017 2.067,30 2.170,90 2.284,50 2.436,00 2.729,50 3.015,50 3.282,00 3.725,70 4.561,3018 2.091,80 2.196,50 2.313,10 2.464,30 2.771,00 3.059,30 3.329,90 3.776,10 4.620,80

Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:

im 1. Lehrjahr ...................................... 700,00im 2. Lehrjahr ...................................... 900,00

im 3. Lehrjahr ...................................... 1.100,00im 4. Lehrjahr ...................................... 1.400,00

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3) Sonstige Festlegungen für Gehälter

a) Psychologen bzw Psychologinnen in Ausbildung zurKlinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologieerhalten ein Monatsgehalt im Ausmaß von 75% derHöhe der Verwendungsgruppe 9, Stufe 1.

b) DasMonatsgehalt von Ferialarbeitnehmer bzw Fer-ialarbeitnehmerinnen im Sinne des TEIL A § 5 Abs 2)beträgt bei Vollbeschäftigung 90% der Verwendungs-gruppe 1, Stufe 1.

TEIL E

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 44 In-Kraft-Treten von Bestimmungen dieses Kollektivvertrages

1) Soweit im Einzelnen nichts anders bestimmt wird,treten die Bestimmungen dieses Kollektivvertragesam 1. 2. 2019 in Kraft.

2) Die Entgeltbestimmungen des Kollektivver-trages

TEIL B § 8 „Arbeiten während der Nacht”

TEIL B § 11 Abs 3) „Zuschlag für Überstunden”

TEIL B § 13 Abs 3) lit d) „Entlohnung von Nachtar-beitsbereitschaft”

TEIL B § 14 Abs 2) „Abgeltung der Rufbereitschaft”

TEIL B § 20 „Sonderzahlungen”

TEIL C „Gehaltsordnung”

TEIL D § 38 Abs 2) lit c) „Abgeltung von Aktionstagenvon erlebnis- und freizeitpädagogischen Maß-nahmen”

wirken nur auf jene Dienstverhältnisse, die ab dem1. 5. 2006 begründet wurden sowie auf Dienstverhält-nisse jener Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, diegemäß § 46 Abs 1) in das Entgeltsystem der Diakonieoptiert haben ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Optierung.

3) Bis zum 30. 4. 2006 begründete bessere Regelun-gen zu TEIL B § 6 „Normalarbeitszeit” und TEIL B§ 11 Abs 4) „Monatsteiler für Überstundenvergütung”bleiben aufrecht.

§ 45 Überführung von Schmutz-, Erschwernis- undGefahrenzulagen (SEG‑Zulagen)

1) Liegt beim Umstieg in den Kollektivvertrag das Ist-gehalt inklusive Schmutz-, Erschwernis- und Gefah-renzulage über dem Grundgehalt dieses Kollektivver-trags, so ist die bisher gewährte Schmutz-, Erschwer-nis- und Gefahrenzulage als Umstiegsgehaltsanteilaufrecht zu erhalten. Durch die Berücksichtigung die-ses Gehaltsbestandteils kann das kollektivvertragli-che Grundgehalt unterschritten werden.

2) Durch die Aufrechterhaltung der bisher gewährtenSchmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage ist dieallgemeine und besondere Belastung für Schmutz-,Erschwernis- und Gefahren gemäß TEIL C § 35 Abs 4)„Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage” undTEIL C § 35 Abs 10) „Schmutz-, Erschwernis- und Ge-fahrenzulage für Rettungsdienst und Krankentrans-port” dieses Kollektivvertrages abgegolten.

§ 46 Übernahme bestehender Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in dasEntgeltsystem des Kollektivvertrages der Diakonie

1) Die Optierung von Arbeitnehmern bzw Arbeitneh-merinnen in das Entgeltsystem des Kollektivvertragesfür Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diako-

nie Österreich ist nurmit Zustimmung der Arbeitgeberbzw Arbeitgeberinnen möglich.

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2) Sehen Betriebsvereinbarungen oder Einzelverein-barungen vor In-Kraft-Treten des KollektivvertragesÄnderungsvorbehalte für Entgeltregelungen vor, kanndie Optierung in das Entgeltsystem auch durch Be-triebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung erfolgen.

3) Im Fall der Optierung erfolgt die Einstufung nachden Verwendungsgruppen des Kollektivvertrages derDiakonie in der betragsmäßig nächst niedrigerenLohnstufe. Die Differenz zum bisherigen Gehalt wirdals Umstiegsgehaltsanteil vergütet und wie die Ge-haltstabellen dieses Kollektivvertrages valorisiert.

4) Vertrauensschutzzulage

a) Für den Zeitraum von 20 Jahren ab dem 1. 1. 2007wird in einem Vergleich des bisherigen und des neuenEntgeltsystems der jeweilige Differenzbetrag zum bis-herigen Entgeltsystem ermittelt.

b) In die vergleichende Berechnung werden alle fes-ten Zulagen (wie insbesondere Schmutz-, Erschwer-nis- und Gefahrenzulagen, Verwaltungsdienstzula-gen, Besoldungszulagen, Pflegedienstzulagen, Leis-tungszulagen, Qualifikationszulagen, Desinfektions-zulagen, Journaldienstzulagen, Bildschirmzulagen,EDV-Zulagen) einbezogen, nicht aber variable Vergü-tungen (wie insbesondere Kassafehlgeldentschädi-gungen, Überstundenpauschalien, Reinigungsgelder,Kinder- und Haushaltszulagen, Fahrtkostenzuschüs-se). Leitungs- oder Funktionszulagen, die für dieDauer der Leitung oder Funktionsausübung gewährtwerden, sind im Vergleich nicht zu berücksichtigen.

c) Das bisherige Entgeltsystem wird im Ausmaß derGehaltstabellen dieses Kollektivvertrages valorisiert.Ergibt sich aus dem Vergleich der über den Zeitraumvon 20 Jahren addierten Differenzbeträge eine Diffe-renz zum bisherigen Entgeltsystem, wird ab dem Zeit-punkt des Entstehens eines Minusbetrages der Um-stiegsgehaltsanteil um diese Differenz erhöht.

5) Die Betriebsvereinbarung kann bessere Entgeltre-gelungen für die Optierung von Arbeitnehmern bzwArbeitnehmerinnen vorsehen. Solche Regelungenkönnen nach Arbeitsbereichen, Betriebsstandortenund Verwendung von Arbeitnehmern bzw Arbeitneh-merinnen differenziert vereinbart werden.

6) Übernahme von Arbeitnehmern bzw Arbeit-nehmerinnen im Rettungsdienst und Kranken-transport

a) Die Bestimmungen des Abs 1) bis Abs 5) sind aufArbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen des Rettungs-und Krankentransportdienstes nicht anzuwenden.

b) Für vor dem 1. 5. 2006 bestehende Dienstverhält-nisse bleiben die zu diesem Zeitpunkt geltenden Ent-geltbestimmungen aufrecht und werden analog demKollektivvertrag valorisiert. Die Entgeltbestimmungendieses Kollektivvertrages kommen nur auf nach inKraft treten dieses Kollektivvertrages begründeteDienstverhältnisse zur Anwendung.

§ 47 Berücksichtigung kürzerer Nettoarbeitszeit durch Anrechnungvon Ruhepausen

Insoweit sich durch die Anrechnung von Ruhepausenauf die Arbeitszeit bereits vor In-Kraft-Treten diesesKollektivvertrages eine kürzere wöchentliche Nettoar-beitszeit als 40 Stunden ergibt, so ist diese Verkür-zung auf die gemäß TEIL B § 6 dieses Kollektivvertra-

ges geregelte Verkürzung der wöchentlichen Normal-arbeitszeit anzurechnen. Gleiches gilt für Vereinba-rungen sonstiger Verkürzungen der wöchentlichenNormalarbeitszeit.

§ 48 Sonderregelung für Kleinbetriebe

Soweit dieser Kollektivvertrag Regelungen nurmit Be-triebsvereinbarungen zulässt, können diese in Betrie-ben, die nicht mehr als fünf Arbeitnehmer bzw Arbeit-nehmerinnen beschäftigen und in denen kein Be-

triebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarun-gen mit Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen er-setzt werden.

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§ 49 Auswirkungen auf bestehende Teilzeitdienstverhältnisse

1) Das Ausmaß von nach Stunden vereinbarten Teil-zeitarbeitsverhältnissen bleibt mit In-Kraft-Tretender Arbeitszeitverkürzung unverändert.

2) Bei Vereinbarung als (prozentueller) Anteil einerVollzeitbeschäftigung wird die Arbeitszeit entspre-

chend verkürzt, wobei angefangene halbe Stundenauf halbe Stunden aufgerundet werden. Abweichun-gen davon sind mit den Arbeitnehmern bzw Arbeit-nehmerinnen zu vereinbaren.

§ 50 Günstigkeitsklausel

Soweit Betriebsvereinbarungen günstigere Regelungen vorsehen, bleiben diese durch das In-Kraft-Treten diesesKollektivvertrages unberührt.

§ 51 Schiedskommission

1) Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus derAuslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, wird ei-ne Schiedskommission eingerichtet.

2) Zusammensetzung der SchiedskommissionDie Schiedskommission besteht aus zwei Vertreternbzw Vertreterinnen (Beisitzern bzw Beisitzerinnen)des Arbeitgeberverbandes der Diakonie und aus zweiVertretern bzw Vertreterinnen (Beisitzern bzw Beisit-zerinnen) der vertragsschließenden Gewerkschaften.Der Arbeitgeberverband der Diakonie und die ver-tragsschließenden Gewerkschaften verpflichten sich,jeweils eine Liste von Beisitzern bzw Beisitzerinnenmit mindestens sechs Personen zu führen.

3) EntscheidungsfindungDie Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit allervier Beisitzer bzw Beisitzerinnen beschlussfähig. Ent-scheidungen können nur einstimmig getroffen wer-den.

4) Anträge an die Schiedskommission sind an den Sitzdes Arbeitgeberverbandes der Diakonie zu stellen.

Der Arbeitgeberverband der Diakonie hat die ver-tragsschließenden Gewerkschaften umgehend zu in-formieren und die Schiedskommission einzuberufen.

5) Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichstbinnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages zubehandeln und diesen innerhalb von vier Monaten abEinlangen des Antrages zu entscheiden.

6) Die Entscheidung der Schiedskommission ist demAntragsteller bzw der Antragstellerin schriftlich bin-nen 14 Tagen nach getroffener Entscheidung bekanntzu geben. Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenneine der Parteien den ordentlichen Rechtsweg be-schreitet.

7) Ordnung der SchiedskommissionDie Schiedskommission kann eine Schiedskommis-sionsordnung vereinbaren, die weitere Regelungenfür das Verfahren der Schiedskommission vorsieht.

8) Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegender Verschwiegenheitspflicht.

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TEIL F

ANHÄNGE

ANHANG DIENSTZETTEL

Dienstzettel (Muster)

(gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) AVRAG

Gebührenfrei gemäß § 2 AVRAG

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist für jeden Arbeitnehmer bzw jede Arbeitnehmerin eine schriftliche Auf-zeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis auszustellen.

I. Name und Anschrift des Arbeitgebers bzw derArbeitgeberin

Stampiglie

II. Frau/Herr .................................................................................................................

wohnhaft in .............................................................................................................

geb. am...................................................................................................................

III. Beginn des Dienstverhältnisses: ......................................................................................

Ende des Dienstverhältnisses (bei Befristung): ....................................................................

Probezeit: O nein O ja

IV. Für das Dienstverhältnis finden das Angestelltengesetz, der Kollektivvertrag der Diakonie Österreich unddie im Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

V. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und TEIL B§ 29 des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie Österreich.

VI. Dienstort: ................................................................................................................

VII. Tätigkeiten / Verwendung: ............................................................................................

............................................................................................................................

VIII. VordienstzeitenAn Vordienstzeiten werden folgende Zeiten berücksichtigt:

a) für das Gehalt: ....................................................................................................

b) für den Urlaub: ....................................................................................................

c) für weitere Ansprüche: ...........................................................................................

IX. Einstufung laut Kollektivvertrag

Verwendungsgruppe:...................................................................................................

Berufsjahr: ...............................................................................................................

nächste Vorrückung: ...................................................................................................

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Das Entgelt setzt sich aus folgenden Gehaltsbestandteilen zusammen:

a) Monatsbruttogrundgehalt: .......................................................................................

b) Zulagen: ............................................................................................................

c) Überstundenpauschale (pro Monat) ............................................................................

d) das Bruttoistgehalt beträgt daher: ............................................................. 14x jährlich

e) Sonstiges: ..........................................................................................................

Die Zahlung der monatlichen Entgeltansprüche erfolgt im Voraus/im Nachhinein.

X. Der Urlaubsanspruch beträgt pro Urlaubsjahr ............................................... Werk-/Arbeitstage

und ab dem ....................................................................................... Werk-/Arbeitstage

XI. Normalarbeitszeit:

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt von Montag bis Freitag ................ Stunden.Diese wird wie folgt auf die einzelnen Arbeitstage (unter Mitwirkung des Betriebsrates) aufgeteilt:

............................................................................................................................

XII. Bei Dienstreisen gelten, wenn die Betriebsvereinbarung keine anderen Regelungen vorsieht, die Sätze des§ 26 ESTG 1988 in seiner jeweils geltenden Fassung.

XIII. Im Übrigen gilt der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie Österreichs.

XIV. Der bzw die Angestellte und der Betriebsrat haben Anspruch auf Ausfolgung dieses Dienstzettels bzw allerBetriebsvereinbarungen sowie des allfällig obzitierten Kollektivvertrages.Diese liegen auch im Personalbüro und beim Betriebsrat zur Einsichtnahme für den jeweiligen Arbeitneh-mer bzw die jeweilige Arbeitnehmerin auf.

XV. Als Mitarbeitervorsorgekasse ist lt Betriebsvereinbarung die ....................................................

............................................................................................................ vorgesehen.

XVI. Übergangsregelungen:

............................................................................................................................

XVII. Sonstiges:

............................................................................................................................

............................................................................................................................

............................................................................................................................

......................................... ......................................... .........................................

Unterschrift des Arbeitgebers bzwder Arbeitgeberin

Unterschrift des Arbeitnehmersbzw der Arbeitnehmerin

Ort und Datum

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ANHANG: SCHIEDSKOMMISSIONSORDNUNG

SCHIEDSKOMMISSIONSORDNUNG

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien des Kollektivvertrags für Arbeit-nehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie Öster-reich haben die Einrichtung einer Schiedskommissionals Streitbeilegungsinstrument vereinbart, um Strei-

tigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektiv-vertrages ergeben, beizulegen. Dazuwird nachfolgen-de Schiedskommissionsordnung festgelegt.

§ 1 Anwendungsbereich

Abs 1) Die Schiedskommissionsordnung regelt dieAbwicklung von Verfahren der Schiedskommissionnach § 47 Kollektivvertrag für Arbeitnehmer bzw Ar-beitnehmerinnen der Diakonie Österreich zur Beile-

gung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegungdieses Kollektivvertrages ergeben.

Abs 2) Die Bestimmungen des § 9 Abs 2 ASGG blei-ben unberührt.

§ 2 Einleitung des Verfahrens

Abs 1) Der schriftliche Antrag einer Partei auf Durch-führung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungs-antrag) an den Arbeitgeberverband der Diakonie Ös-terreich hat folgende Angaben zu enthalten:

lit a) Namen, Anschriften, Telefon, Telefax oder sons-tige Kommunikationsreferenzen der Parteien,des gesetzlichen Vertreters und ggf des Verfah-rensbevollmächtigten der Partei, die denSchlichtungsantrag stellt, sowie des gesetzli-chen Vertreters und ggf des Verfahrensbevoll-mächtigten der anderen Beteiligten, sofern be-kannt,

lit b) eine kurze Darstellung des Gegenstands derStreitigkeit,

lit c) die zum Verständnis des Sachverhalts erforder-lichen Urkunden (Verträge, Schriftwechsel,technische Unterlagen).

Abs 2) Der Arbeitgeberverband der Diakonie Öster-reich übermittelt den im Schlichtungsantrag genann-ten anderen Beteiligten jeweils eine Abschrift desSchlichtungsantrags samt dieser Schiedskommis-sionsordnung und setzt diesen eine angemesseneFrist zur Erklärung der Zustimmung zur Durchführung

des Schlichtungsverfahrens und Unterfertigung derSchiedskommissionsordnung, die zwei Wochen nichtüberschreiten soll. Eine Verlängerung dieser Frist istauf Antrag jeder Partei durch die Schiedskommissionmöglich.

Abs 3) Wird die Zustimmung der jeweils anderenStreitpartei nicht gegeben, hat die Schiedskommis-sion die Behandlung des Falles abzulehnen und diesdem Antragsteller umgehend, spätestens innerhalbvon 2 Wochen mitzuteilen. Der Postweg ist in dieseFrist nicht einzurechnen.

Abs 4) Mit Eingang der Zustimmung zum Verfahrenund des gemeinsamen Antrags aller betroffenen Par-teien bzw der fristgerechten Zusendung der Zustim-mungserklärung im Sinne des Abs 2) sowie der vonbeiden Parteien unterschriebenen Schiedskommis-sionsordnung beim Arbeitgeberverband der DiakonieÖsterreich bzw der Nichtablehnung gem Abs 3) be-ginnt das Schlichtungsverfahren.

Abs 5) Die Parteien sind gesondert auf die Konse-quenzen im Zusammenhang mit einem gerichtlichenVerfahren insbesondere jene nach § 7 Abs 3) spätes-tens bei der ersten Schlichtungssitzung hinzuweisen.

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§ 3 Zusammensetzung der Schiedskommission

Abs 1) Der Arbeitgeberverband der Diakonie Öster-reich unterrichtet die Parteien über die von den Par-teien vorgesehenen Mitglieder der Schiedskommis-sion und bestellt diese umgehend nach Beginn desSchlichtungsverfahrens.

Abs 2) Die Schiedskommission besteht aus zwei Ver-treter bzw Vertreterinnen (Beisitzer bzw Beisitzerin-nen) des Arbeitgeberverbands der Diakonie Öster-reich und aus zwei Vertreter bzw Vertreterinnen (Bei-sitzer bzw Beisitzerinnen) der vertragsabschließen-den Gewerkschaften, die von den jeweiligen Kollektiv-vertragspartnern genannt werden. Zusätzlich sind je-weils zwei Ersatzmitglieder zu nominieren.

Abs 3) Der Vorsitz in der Schiedskommission wird jeStreitfall abwechselnd von einem Vertreter bzw einer

Vertreterin der beiden Kollektivvertragspartner aus-geübt. Für die Protokollführung wird jeweils eine Per-son von den Mitgliedern des nicht Vorsitz führendenVertragspartners bestimmt.

Abs 4) Die Mitglieder der Schiedskommission habenden Streitgegenstand im Verfahren neutral, unpartei-isch, unabhängig und weisungsfrei zu behandeln. Siedürfen keine der Parteien im Zusammenhang mitdem streitgegenständlichen Sachverhalt gerichtlichoder außergerichtlich vertreten oder vertreten haben.Sie dürfen auch nicht als Richter bzw Richterin oder inähnlicher Funktion in einem Verfahren tätig werden,das eine Beziehung zum Streitgegenstand desSchlichtungsverfahrens aufweist.

§ 4 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Abs 1) VertraulichkeitDas Schlichtungsverfahren findet, soweit die Parteiennicht etwas Anderweitiges vereinbaren, nichtöffent-lich statt. Alle am Schlichtungsverfahren beteiligtenPersonen einschließlich der Schiedskommission, derParteien, deren Verfahrensbevollmächtigten, Sach-verständigen und sonstige während der Schlichtungs-termine anwesenden Personen und eventuell beschäf-tigte Angestellte haben die Vertraulichkeit desSchlichtungsverfahrens zu wahren und dürfen einembzw einer Dritten gegenüber keine Informationen be-nutzen oder offen legen, die das Schlichtungsverfah-ren betreffen oder die sie im Verlauf des Schlichtungs-verfahrens erlangt haben. Jede der genannten Perso-nen wird vor ihrer Beteiligung am Schlichtungsverfah-ren auf Verlangen einer Partei entsprechende Vertrau-lichkeitsverpflichtungserklärung schriftlich abgeben.Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens habenalle Beteiligten Unterlagen, die sie während derDurchführung des Schlichtungsverfahrens von einerder Parteien erhalten haben, an denjenigen, der siein das Verfahren eingeführt hat, zurückzugeben, ohneeine Kopie davon zurückzubehalten.

Abs 2) VertretungJede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren durcheinen Verfahrensbevollmächtigten bzw eine Verfah-

rensbevollmächtigte vertreten oder unterstützen las-sen. Der bzw die Verfahrensbevollmächtigte hat sichauf Verlangen der Schiedskommission oder einer an-deren Partei durch schriftliche Vollmacht zu legitimie-ren.

Abs 3) ZustellungenDer Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrensund Entscheidungen der Schiedskommission sind denParteien mittels eines einfachen Briefs gegen Emp-fangsbestätigung zuzustellen. Etwaige weitereSchriftsätze, Einladungen und (fristsetzende) Verfü-gungen werden zum Zwecke der Zustellung formlosmit Brief, Telefax oder E-Mail übermittelt. Wird einePartei durch einen Verfahrensbevollmächtigten odereine Verfahrensbevollmächtigte vertreten, sind Zu-stellungen an diesen bzw diese vorzunehmen.

Abs 4) VerfahrensförderungspflichtDie Schiedskommission wirkt auf eine zügige Durch-führung des Verfahrens hin. Die Parteien haben ihrer-seits das Verfahren durch rechtzeitige und vollständi-ge Aufbereitung des Sachverhalts und durch Erteilungaller von der Schiedskommission für erforderlich ge-haltenen Auskünfte so zu fördern, dass es möglichstnach einem Verhandlungstermin abgeschlossen wer-den kann.

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§ 5 Durchführung der Schlichtung

Abs 1) Die Schiedskommission bestimmt das weitereVerfahren nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln:

Abs 2)Die Schiedskommission kann imweiteren Ver-fahren nach Anhörung beider Parteien zunächst eineformlose mündliche Erörterung vornehmen. Hierbeiist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, auchschriftlich, vorbereitend Stellung zu nehmen.

Abs 3) Ansonsten gibt die Schiedskommission denParteien Gelegenheit, den Streitgegenstand, den Hin-tergrund des Streitfalles, das jeweils gewünschte Zielder Schlichtung und die Argumente zur Rechtslagevorzutragen. Maßgebliche Urkunden und sonstige Be-weismittel, die sich zur Vorlage eignen, sind beizufü-gen. Erfolgt die Vorlage in Kopie, kann die Schieds-kommission die Vorlage des Originals verlangen,wenn die Echtheit streitig ist. Sonstige Beweise wieZeugen oder Augenschein, sind anzubieten.

Abs 4) Darüber hinaus kann die Schiedskommissionin jedem Stadium des Schlichtungsverfahrens die Par-teien oder eine von ihnen zur Vorlage ergänzender In-formationen oder Unterlagen auffordern, die dieSchiedskommission für eine umfassende Beurteilungder Sach- und Rechtslage für erforderlich hält.

Abs 5) Jede Partei kann bestimmte schriftliche Infor-mationen oder Unterlagen zu derer sie schlüssig be-

gründete Geheimhaltungsinteressen geltend macht,ausschließlich der Schiedskommission zur Verfügungstellen, wovon die andere Partei zu unterrichten ist.Die Schiedskommission darf derartig bezeichnete In-formationen oder Unterlagen ohne schriftliche Zu-stimmung dieser Partei nicht den anderen Beteiligtenoffen legen.

Abs 6) Aufforderungen der Schiedskommission ge-mäß Abs 3) und Abs 4) können unter Fristsetzung er-folgen. Diese Fristen können auf Antrag einer Parteidurch die Schiedskommission verlängert werden.

Abs 7) Die Schiedskommission soll die Einigungsbe-reitschaft der Parteien fördern und, soweit möglich,in jedem Stadium des Verfahrens Vorschläge für einegütliche Beilegung des Streits oder einzelner Streit-punkte unterbreiten.

Abs 8) Die Schiedskommission legt den konkretenVerfahrensablauf in Abstimmung mit den Parteienfest.

Abs 9) Die Schiedskommission ist nur beschlussfä-hig, wenn alle vier Vertreter bzw Vertreterinnen (Bei-sitzer bzw Beisitzerinnen) oder die Ersatzmitgliederanwesend sind. Die Entscheidungen der Schiedskom-mission können grundsätzlich nur einstimmig getrof-fen werden.

§ 6 Ende der Schlichtung

Das Schlichtungsverfahren endet,

Abs 1) wenn auf Vorschlag oder unter Mitwirkung derSchiedskommission eine Einigung zwischen den Par-teien zustande kommt. Diese Einigung ist zu protokol-lieren und das Protokoll von den Mitgliedern derSchiedskommission und den Parteien bzw deren Ver-fahrensbevollmächtigten zu unterzeichnen.

Abs 2)wenn eine Einigung der Parteien nicht zu erzie-len ist, unterbreitet die Schiedskommission einenschriftlichen Schlichtungsspruch. Der Schlichtungs-spruch ist den Parteien schriftlich binnen 14 Tagennach der Beschlussfassung bekannt zu geben. DerPostweg ist in diese Frist nicht einzurechnen.

Abs 3) durch die Entscheidung der Schiedskommis-sion nach Ablauf der 4 Monatsfrist im Sinne des § 47

Abs 5 des Kollektivvertrags für Arbeitnehmer bzw Ar-beitnehmerinnen der Diakonie Österreich,

Abs 4) dass weitere Bemühungen um eine Schlich-tung nicht Erfolg versprechend sind mangels

lit a) Bereitschaft der Parteien oder einer Partei zurVerfahrensförderung gemäß § 4 Abs 4) oder

lit b) Bereitschaft einer Partei, die für die Streitent-scheidung maßgeblichen Unterlagen vorzule-gen.

Vor einer solchen Entscheidung soll die Schiedskom-mission den Parteien durchMitteilung der Hinderungs-gründe Gelegenheit zu ihrer Beseitigung geben.

Abs 5) durch die jederzeit ohne Angabe von Gründenmögliche Erklärung der antragstellenden Partei ge-

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genüber der Schiedskommission, das Schlichtungs-verfahren nicht fortsetzen zu wollen.

Abs 6) wenn eine der Parteien den ordentlichenRechtsweg beschreitet. Die Parteien verpflichten sich,

die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs umge-hend, spätestens innerhalb von 2Wochen der Schlich-tungskommission mitzuteilen. Der Postweg ist in die-se Frist nicht einzurechnen.

§ 7 Verhältnis zwischen Schlichtungs- und Gerichts- bzw Schiedsverfahren

Abs 1)Mangels anderweitiger Vereinbarung zwischenden Parteien dürfen weder Vergleichsvorschläge derParteien oder der Mitglieder der Schiedskommissionnoch der Umstand, dass eine Partei Bereitschaft zurAnnahme eines Vergleichsvorschlages oder Schlich-tungsspruchs gezeigt hat noch während des Schlich-tungsverfahrens gemachte Zugeständnisse nochsonstige Äußerungen der Parteien oder der Schieds-kommission einzelner seiner Mitglieder im Gerichts-oder Schiedsverfahren zwischen den Parteien vorge-bracht werden. Dies gilt nicht für Schlichtungssprüchegemäß § 6 Abs 1) oder § 6 Abs 2) und deren Begrün-dung.

Abs 2) Die Mitglieder der Schlichtungskommissionsowie deren Erfüllungsgehilfen haften weder für einen

von einer der Parteien oder beiden angestrebten wirt-schaftlichen Erfolg der Schlichtung gleich welcher Art,noch für die Durchsetzbarkeit einer gefundenen Lö-sung. Im Übrigen haften sie den Parteien gegenüberfür Handlungen und Unterlassungen im Zusammen-hangmit demSchlichtungsverfahren oder dessen Ein-leitung und Beendigung ausschließlich für vorsätzli-ches Verhalten.

Abs 3) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens un-terbricht die Verjährung gem § 1447 ABGB nicht. Nachder Rechtsprechung können allerdings Vergleichsge-spräche den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen; da-mit in diesem Fall keine Verjährung eintritt, ist unver-züglich nach Abbruch der VergleichsverhandlungenKlage zu erheben.

§ 8 Rechtshinweise in der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Jede Entscheidung der Schiedsstelle gem § 6 Abs 1)oder § 6 Abs 2) hat folgende Rechtshinweise für dieParteien anzuführen:

„Durch die Entscheidung der Schiedsstelle gem § 5Abs 2) und § 5 Abs 3) sind die Parteien nicht daran ge-hindert, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.Insbesondere entfaltet die Entscheidung der Schieds-kommission keine Bindungswirkungen den ordentli-chen Gerichten gegenüber.Der Schiedsspruch oder die Schiedseinigung kannrechtlich verbindlich und vollstreckbar gemacht wer-den, wenn die Parteien vor Gericht einen prätorischenVergleich gem § 433 ZPO mit demselben Inhalt ab-

schließen. Erst dann wird die Entscheidung derSchiedsstelle ein Exekutionstitel.Die Mitglieder der Schlichtungskommission sowie de-ren Erfüllungsgehilfen haften weder für einen von ei-ner der Parteien oder beiden angestrebten wirtschaft-lichen Erfolg der Schlichtung gleich welcher Art, nochfür die Durchsetzbarkeit einer gefundenen Lösung.Im Übrigen haften sie den Parteien gegenüber fürHandlungen und Unterlassungen im Zusammenhangmit dem Schlichtungsverfahren oder dessen Einlei-tung und Beendigung ausschließlich für vorsätzlichesVerhalten.”

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Wien, am 28. Februar 2019

FÜR DEN ARBEITGEBERVERBAND DER DIAKONIE ÖSTERREICH

Mag. Josef ScharingerObmann

Mag. (FH) Andrea BoxhoferSchriftführerin

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Barbara Teiber, MAgf. Vorsitzende

Karl DürtscherGeschäftsbereichsleiter

Wirtschaftsbereich Kirchen und Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen

Gabriele WurzerWirtschaftsbereichsvorsitzende

Thomas Lamprecht-Lasinger MAVerhandlungsleiter Arbeitnehmer

Mag. Andreas LaaberWirtschaftsbereichssekretär

GEWERKSCHAFT VIDA

Roman HebenstreitVorsitzender

Bernd BrandstetterBundesgeschäftsführer

Fachbereich Soziale Dienste

Sylvia GassnerFachbereichsvorsitzende

Michaela GuglbergerFachbereichssekretärin

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JETZT Mitglied werden!Familienname .................................................................................. Vorname ............................................................. ❒ Frau ❒ Herr

letiT mutadstrubeG ...........................................Geburtsname ...................................................................

Straße/Haus-Nr. .............................................................................. PLZ/Wohnort ..................................................................................

Telefonisch erreichbar ....................................................................... eMail .............................................................................................

❒ Angestellte/r ❒ Lehrling ❒ Werkvertrag ❒ geringfügig beschäftigt ❒ Freier Dienstvertrag ❒ Selbstständig (Gewerbeschein)

❒ Zeitarbeitskraft ❒ SchülerIn ❒ StudentIn ❒ dzt. ohne Beschäftigung ❒ Zweitmitgliedschaft ❒ FacharbeiterIn

Derzeitige Tätigkeit .......................................................... ❒ Ich war bereits Mitglied der Gewerkschaft von/bis ..........................................

Beschäftigt bei Firma (bzw. Schule/Universität) .................................................................. Dienstort ..........................................................

Anschrift ................................................................................................................................................................................................

Branche .................................................................................................................................................................................................

Höhe des monatlichen Beitrages: rhaj-/tanomsttirtieB RUE

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag, der jährlich angepasst wird (siehe www.gpa-djp.at/mitgliedsbeitrag). Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.

❑ Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren dürfen, um über

Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu übermitteln. Die Einwilligung

kann jederzeit widerrufen werden.

Ich bezahle meinen Mitgliedsbeitrag durch: (Zutreffendes bitte ankreuzen)

❑ Betriebsabzug

Ich erkläre, dass mein Gewerkschaftsbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingsentschädigung abgezogen werden kann. Ich

erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personenbezogenen Daten (angegebene

Daten und Gewerkschaftszugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten, Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst-

zeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der Gewerkschaft verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung

zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann.

❑ SEPA Lastschrift-Mandat (Bankeinzug)

Ich ermächtige die GPA-djp, die Zahlungen meines Mitgliedsbeitrages von meinem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein

Kreditinstitut an, die von der GPA-djp auf mein Konto gezogene SEPA-Lastschriften einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit

dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo.

❒ monatlich ❒ alle 2 Monate ❒ jedes Quartal ❒ 1/2 jährlich ❒ jährlich (Schüler-/StudentInnen, Zweitmitgliedschaft)

Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des Mitglieds-

beitrages über den Betrieb nicht mehr möglich ist, ersuche ich die Zahlungsart ohne Rücksprache auf SEPA-Lastschrift von meinem bekannt gegebenen

Konto umzustellen.

IBAN BIC

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Datum/Unterschrift

Ich bestätige, umseits stehende Datenschutzerklärung (auch abrufbar

unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben.

......................................................................................

Datum/Unterschrift

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301-301,

eMail: [email protected], ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541 WerberIn-Mitgliedsnummer: ..........................................................

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Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. In

dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wichtigsten

Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Eine umfassende Information, wie der Österreichische Gewerkschafts-

bund (ÖGB)/Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,

Papier (GPA-djp) mit Ihren personenbezogenen Daten umgeht, fi nden

Sie unter www.oegb.at/datenschutz.

Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Österreichische

Gewerkschaftsbund. Wir verarbeiten die umseits von Ihnen angege-

benen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für Zwecke der Mitglieder-

verwaltung der Gewerkschaft und für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft

bzw. solange noch Ansprüche aus der Mitgliedschaft bestehen können.

Rechtliche Basis der Datenverarbeitung ist Ihre Mitgliedschaft im ÖGB/

GPA-djp; soweit Sie dem Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Ein-

willigung zur Verarbeitung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten.

Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB/GPA-djp selbst oder

durch von diesem vertraglich beauftragte und kontrollierte Auftragsver-

arbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht

oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die Datenverarbeitung

erfolgt ausschließlich im EU-Inland.

Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA-djp in Bezug auf die Verar-

beitung Ihrer personenbezogenen Daten die Rechte auf Auskunft,

Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu.

Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer Daten

können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische Daten-

schutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben.

Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten:

GPA-djp1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

Tel.: +43 (0)5 0301-301

E-Mail: [email protected]

Österreichischer Gewerkschaftsbund1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Tel.: +43 (0)1 534 44-0

E-Mail: [email protected]

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

[email protected].

DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz)

Ich möchte mich in folgende Interessengemeinschaften eintragen:

❒ IG PROFESSIONAL ❒ IG FLEX ❒ IG SOCIAL ❒ IG EDUCATION ❒ IG MIGRATION

❒ IG EXTERNAL ❒ IG IT ❒ IG POINT-OF-SALE

Dieses Service ist für mich kostenlos und kann

jederzeit von mir widerrufen werden.

❒ Frau ❒ Herr Titel .............................................................

Familienname .................................................................................. Vorname .......................................................................................

Straße/Haus-Nr. .............................................................................. PLZ/Wohnort .................................................................................

Berufsbezeichnung. .......................................................................... Betrieb ..........................................................................................

Telefonisch erreichbar ....................................................................... eMail ............................................................................................

......................................................................................................

Datum/Unterschrift

MITMACHEN – MITREDEN – MITBESTIMMEN

Interessengemeinschaften der GPA-djp bringen Menschen mit ähn-

lichen Berufs merkmalen zusammen. Zum Aus tau schen von Erfahrungen

und Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen kompetenter

Lösungen, zum Durchsetzen gemeinsamer berufl icher Interessen.

Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufl iche Inter es sen ge mein schaften

>> erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder briefl ich) regel-

mäßig Infor mationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen für

Ihre Berufsgruppe;

>> können Sie Ihre berufl ichen Interessen auf direktem Weg in die

Kollektivver trags ver hand lungen Ihres Branchen bereichs einbringen;

>> erschließen Sie sich Mitwirkungs möglich keiten an Projekten, Bildungs-

ver an stal tungen, Kampagnen, Internet-Foren und anderen für Ihre Berufs-

gruppe maßgeschneiderten Veran stal tungen, auch auf regionaler Ebene;

>> nehmen Sie von der Inter es sen ge mein schaft entwickelte berufs-

spezifi sche Dienstleis tungen und Produkte in An spruch (Fachberatung

auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und andere Materialien);

>> beteiligen Sie sich an demokratischen Direkt wahlen Ihrer berufl ichen

Vertre tung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und nehmen

dadurch Einfl uss auf die gewerkschaftliche Meinungsbildung und

Entschei dung.

Nähere Infos dazu unter: www.gpa-djp.at/interesse

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Ihre Kontaktadressen derGPA-djp

Service-Hotline: 05 0301-301Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz [email protected]

Regionalgeschäftsstelle Wien1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1

Regionalgeschäftsstelle Burgenland7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7

Regionalgeschäftsstelle Steiermark8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32

Regionalgeschäftsstelle Kärnten9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4

Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich4020 Linz, Volksgartenstraße 40

Regionalgeschäftsstelle Salzburg5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10

Regionalgeschäftsstelle Tirol6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16

Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg6901 Bregenz, Reutegasse 11

www.gpa-djp.at

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Unser Service für Sie:

Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.

Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ

Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

Mitglied sein bringt‘s!

kv_deckblatt_a3_2017_gpa-djp_ped.indd 2 26.01.2017 11:12:57

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DVR: 0046655, ÖGB ZVR-Nr.: 576439352

1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon 05 0301-301, Fax 05 0301-300www.gpa-djp.at - eMail: [email protected]

Für alle,die mehr wollen!

Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

Verlags- und Herstellungsort Wien.