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30. Juni 2011
Dr. Frank Bell, DGUV
Die DGUV Vorschrift 2 -Darstellung der Vorschrift und Vorstellung von Handlungshilfen
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 2
Gliederung
1. Hintergründe der Reform
2. Das Konzept
3. Vom Mustertext zur verbindlichen UVV
4. Die neue Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
5. Aufgaben und Vorgehensweise
6. Vorteile und Chancen des neuen Betreuungskonzeptes
7. Unterstützungsmaßnahmen
8. Kleinbetriebsbetreuung
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 3
Entwicklung seit 1974
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): 1974
§ 15 SGB VII: Unfallversicherungsträger (UVT) können UVVen erlassen,
auch zur Konkretisierung des ASiG
UV-Träger öH
• GUV 0.5
• GUV-V A6/7 „Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Juni 2003)
• GUV-V A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
BGen
• VBG 122, VBG123
• BGV A6, BGV A7
• BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“(seit Anfang 2005)
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 4
§ Reform Kleinbetriebsbetreuung
2005 haben BGen und die EUK die
betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
kleiner Betriebe neu geregelt (BGV A2/GUV-V A2)
§ Anschlussreform
Überarbeitung der Regelbetreuung für Betriebe mit
mehr als 10 Beschäftigten (BMWA-Auflage im Zuge des
Genehmigungsverfahrens von BGV A2/GUV-V A2)
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 5
Konzeptvorgaben aus Politik und Selbstverwaltung
• gleiche Anforderungen für gleichartige Betriebe sicherstellen
• Gefährdungssituation des einzelnen Betriebs berücksichtigen
• Ausgestaltungsspielräume der Betriebe stärken
• einheitliche Umsetzung im gewerblichen und öffentlichen Bereich
• zeitgemäßen Betreuungserfordernissen entsprechen
• Zusammenarbeit von BA und Sifa stärken
• Zusammenwirkung der betrieblichen Akteure fördern
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 6
Ø Zeitvorgabe nachBetriebsart
Ø AufgabenkatalogØ Aufteilung
BA/Sifa
Das Konzept der neuen Regelbetreuung der
Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten:
Betriebs-spezifischeBetreuung
Grund-betreuung
Gesamt-betreuung
Ermittlung von Inhalt und Umfang
Ø Ermittlung imBetrieb
Ø LeistungskatalogØ Aufteilung
BA/Sifa
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 7
ASiG
§§
ArbSchG
§§
• Umfassende, vorausschauendeHandlungspflicht hinsichtlichSicherheit und Gesundheit
• Risikoorientiertes Vorgehen
• Kontinuierliche Verbesserungder Arbeitsbedingungen
• Geeignete Organisation
• Integration des Arbeitsschutzesin alle Führungsebenen und Tätigkeiten
• Voraussetzungen schaffen zurMitwirkung der Beschäftigten
Arbeitgeber unterstützen
beim Arbeitsschutzund bei der Unfallverhütung
in allen Fragender Arbeitssicherheit unddes Gesundheitsschutzes
einschließlichder menschengerechten
Gestaltung der Arbeit
Anforderungen anden Arbeitgeber
Anforderungen anbetriebsärztliche und sicherheitstechnischeBetreuung
Zeitgemäßes Verständnis Arbeitssicherheitsgesetz
Quelle: systemkonzept
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 8
• Mitgliederversammlung 1/2008 der DGUV:
• Reform der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
• Zusammenführung der Regelungen des gewerblichen und öffentlichen Bereichs zu einer einheitlichen Unfallverhütungsvorschrift
• Auftrag an eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der UK, BG und DGUVzur Konzeptentwicklung
• Enge Begleitung der Konzeptentwicklung durch den Vorstandsausschuss Prävention der DGUV (GAP)
• Information der Präventionsausschüsse der Unfallversicherungs-träger und der Sozialpartner
• Enge Begleitung der Konzeptentwicklung durch BMAS und die Länder
Konzept – Mustertext – verbindliche UVV
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 9
• September 2009 bis Oktober 2009: Stellungnahmeverfahren Mustertext DGUV Vorschrift 2
• Beschlussfassung des Mustertextes zur DGUV Vorschrift 2 in der Mitgliederversammlung 2/2009 der DGUV
• Januar 2010 bis April 2010: Selbstverwaltungsgremien von UVTs beschließen einen Entwurf der DGUV Vorschrift 2 zur Vorgenehmigung
• April 2010 bis September 2010: Vorgenehmigungsverfahren
Konzept – Mustertext – verbindliche UVV
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 10
• Seit September 2010:
• Beschluss der DGUV Vorschrift 2 in den Vertreterversammlungen von UVTs
• Genehmigungsverfahren
• Bekanntmachung der DGUV Vorschrift 2
• Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 2
Konzept – Mustertext – verbindliche UVV
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 11
Überblick zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
• Am 1.1.2011:• Alle Berufsgenossenschaften und die Eisenbahn-Unfallkasse• UK Baden-Württemberg, Bayerischer GUVV, UK Hessen, UK
Nordrhein-Westfalen, UK Saarland, UK Sachsen-Anhalt, UK Thüringen, UK München, UK Berlin, UK Mecklenburg-Vorpommern
• Am 1.4.2011: UK Rheinland-Pfalz, Braunschweigischer GUVV, LUK Niedersachsen, GUVV Hannover, GUVV Oldenburg, UK Bremen
• Die UK Nord hat die DGUV Vorschrift 2 im Januar 2011 beschlossen. Die Genehmigung liegt noch nicht vor.
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 12
Überblick zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens• Die UK Brandenburg hat im ersten Anlauf vom Landesministerium
aus formalen Gründen keine Genehmigung für die DGUV Vorschrift 2 erhalten. Es ist geplant, einen erneuten Beschluss in der Vertreterversammlung Ende Juni zu fassen. Mit einem Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 2 ist zum 1.10.2011 zu rechnen.
• Die UK Post und Telekom plant den Beschluss der DGUV Vorschrift 2 in ihrer Vertreterversammlung im Oktober 2011.
• Bei der UK Sachsen liegt noch kein Beschluss der Vertreterversammlung vor.
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 13
Überblick zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens• UK Bund: Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat die "Richtlinie
für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes" (vom 28. Januar 1978) angepasst und sich dabei an den Regelungen der DGUV Vorschrift 2orientiert. Zurzeit befinden sich die Ressorts in einem Abstimmungsprozess mit dem BMI. Die überarbeitete Richtlinie wird voraussichtlich in 2012 erlassen werden.
• Bayerische LUK: ASiG wird durch die „Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaats Bayern“ umgesetzt.
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 14
Aufbau der DGUV Vorschrift 2
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bestellung
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
§ 5 Bericht
Zweites Kapitel Übergangsbestimmungen
§ 6 Übergangsbestimmungen
Drittes Kapitel In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 15
Anlage 1 (Zu § 2 Abs. 2) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten
Anlage 2 (Zu § 2 Abs. 3) Betriebsärztliche undsicherheitstechnische Betreuung inBetrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
Anlage 3 (Zu § 2 Abs. 4) Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheits-technische Betreuung in Betriebenmit bis zu … Beschäftigten
Anlage 4 (Zu § 2 Abs.4) Alternative bedarfsorientiertebetriebsärztliche und sicherheits-technische Betreuung in Betriebenmit bis zu 10 Beschäftigten durchKompetenzzentren
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 16
Anhang 1 Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Anhang 2 Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Anhang 3 Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben
Anhang 4 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Anhang 5 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 17
Ø Zeitvorgabe nachBetriebsart
Ø AufgabenkatalogØ Aufteilung
BA/Sifa
Die neue Regelbetreuung der
Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
Betriebs-spezifischeBetreuung
Grund-betreuung
Gesamt-betreuung
Ermittlung von Inhalt und Umfang
Ø Ermittlung imBetrieb
Ø LeistungskatalogØ Aufteilung
BA/Sifa
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 18
Grundbetreuung
Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart einer Betreuungsgruppe zugeordnet (WZ-Kode)
0,51,52,5Einsatzzeit (Std./Jahr jeBeschäftigtem; Summe BA/Sifa)
Gruppe IIIGruppe IIGruppe I
Aufteilung der Zeiten für BA/Sifa durch jeweiligen Betrieb erforderlich
Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem für jeden Leistungserbringer beachten
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 19
XZentralbanken und Kreditinstitute64.11360
XCallcenter82.21596
XKindergärten und Vorschulen85.11636
XBotanische und zoologische Gärten sowie Naturparks91.041742
XVergnügungs- und Themenparks93.211761
………
XInstandhaltung und Reparatur von Kraftwagen45.2888
XHerstellung von Glas und Glaswaren23.1402
XGießereien24.5489
XAbwasserentsorgung37791
………
Gr. IIIGr. IIGr. IWZ 2008-BezeichnungWZ-
KodeLfd. Nr.
Auszug aus Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)
Grundbetreuung: Betriebsarten - Betreuungsgruppen
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 20
Grundbetreuung im Überblick
1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung– Verhältnisprävention
3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
5. Untersuchung von eingetretenen Ereignissen
6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, Personalvertretung
7. Erstellung von Dokumentationen
8. Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen
9. Selbstorganisation
Ü Untersetzung: s. Anlage 2 Abschnitt 2 und Anhang 3
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 21
Aufgabenfeld der Grundbetreuung, Beispiel für Untersetzung
1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
n zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren
n betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln
n Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren
n Hilfsmittel entwickeln
n betriebliche Musterbeispiele entwickeln
1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 22
Aufgabenfeld der Grundbetreuung, Beispiel für Untersetzung
4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation
4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung
n entwickeln einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die oberste Leitung und Bekanntmachung im Betrieb
n Förderung des arbeitsschutzgerechten Führens
n Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bei strategischen und operativen Zielen
4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitschutzmaßnahmen
4.4 Kommunikation und Information sichern
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 23
Ø Zeitvorgabe nachBetriebsart
Ø AufgabenkatalogØ Aufteilung
BA/Sifa
Die Bausteine der neuen Regelbetreuung der
Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten:
Betriebs-spezifischeBetreuung
Grund-betreuung
Ø Ermittlung imBetrieb
Ø LeistungskatalogØ Aufteilung
BA/SifaGesamt-betreuung
Ermittlung von Inhalt und Umfang
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 24
Betriebsspezifische Betreuung im Überblick
1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
mit 8 Aufgabenfeldern
2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungenund in der Organisation (i.d.R temporär)
mit 5 Aufgabenfeldern
3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (i.d.R. temporär)
mit 2 Aufgabenfeldern
4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen,(i.d.R. temporär)
mit 1 Aufgabenfeld
Ü Untersetzung s. Anlage 2 Abschnitt 3 und Anhang 4
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 25
1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische
Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Erfordernisse zur
menschengerechten Gestaltung 1.1 Besondere Tätigkeiten
1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen der Beschäftigten in Zusammenhang mit der Arbeit
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 26
Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das
§ Aufgabenfelder,
§ Auslöse- und
§ Aufwandskriterien
berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft.
Beratung durch BA und Sifa
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 27
Anhang 4; B Leistungsermittlung (Beispiel)
1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse der menschengerechten Arbeitsgestaltung
1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
• Analyse der Anforderungen aus Arbeitsaufgabe und -organisation an die Psyche
• Ermitteln spezifischer Quellen und Bedingungen der psychischen Belastungen im Arbeitssystem
• Beurteilen der Gesundheitsrisiken durch psychische
Fehlbeanspruchungen
• …
• …
StdStdMind. ein „ja“: betriebsspezifische Betreuung erforderlich
c) Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen
b) Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen
a) Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen
Personal-aufwandBA/Sifa
Aufwandskriterientrifft zuja/nein
Auslösekriterien
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 28
2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 29
3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
4 Betriebliche Aktionen, Programme und MaßnahmenSchwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 30
Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung, Beispiel
1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
§ Pflichtuntersuchungen erforderlich?
§ Angebotsuntersuchungen erforderlich?
§ Wunschuntersuchungen gefordert?
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 31
Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung, Beispiel
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels (Auszug)
§ Analyse der Belegschaftssituation unter demografischen Aspekten
§ Beurteilung des Bedarfs zur Arbeitsgestaltung unter Berücksichtigung demografischer Aspekte
§ Beurteilung der Risiken für ältere Beschäftigte
§ Entwickeln von Vorschlägen zur altersgerechten Arbeitsgestaltung
§ Unterstützung bei der Entwicklung des Führungsverhaltens im Hinblick auf älter werdende Beschäftigte
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 32
Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung, Beispiel
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren; Erhalt der individuellen Ressourcen(Auszug)
§ Analyse der Ursachen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und von Defiziten der menschengerechten Arbeitsgestaltung
§ Ermittlung von Ansatzpunkten zur Erhöhung der Gesundheitskompetenz der Beschäftigten bei der Arbeit und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen
§ Beraten und unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Aktivitäten und Angeboten zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 33
Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung, Beispiel
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements (Auszug)
§ Mitwirken, unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Strukturen zum Gesundheitsmanagement
§ Zusammenwirken mit anderen Akteuren der betrieblichen Gesundheit(z.B. Gesundheitsbeauftragte, Akteure der Krankenkassen)
§ Unterstützen, mitwirken bei der Steuerung von Prozessen eines Gesundheitsmanagements
§ Hinwirken auf die dauerhafte Integration von Gesundheitsmanagement in Betriebsroutinen
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 34
Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung, Beispiel
4 Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung (Auszug)
§ Analyse des Problems, zu dem ein Programm durchgeführt werden soll
§ Entwicklung von Bewertungskriterien für den Erfolg des Programms
§ Entwickeln programmspezifischer Organisationsformen
§ Aktive Mitwirkung bei der Umsetzung der Programmschritte; Koordinieren von Aktivitäten
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 35
Festlegung der erforderlichen Personalressourcen
§ Der Unternehmer hat die Aufgaben der BÄ und Sifas entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z. B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.
§ Der Unternehmer hat sich durch BA und Sifa bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.
Aufgaben und Vorgehensweise
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 36
Unternehmer
ermittelt Aufgaben und teilt auf
Personalvertretung
wirkt mit(Mitbestimmung)
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Betriebsärzte
Konsens finden
beraten
kooperieren
schriftlich vereinbarenund übertragen
arbeiten zusammen,beraten, unterrichten
Quelle: systemkonzept
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 37
1. Schritt Information über die Vorschrift 2
- Gesamtbetreuung: Grund- und betriebsspezifische Betreuung- Zu entscheidende Regelungsinhalte: Aufteilung der
Leistungen der Grundbetreuung, Ermittlung und Aufteilung der Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung
2. Schritt Entwicklung einer Vorgehensweise zur Anwendung der Vorschrift 2 (Umsetzung der Schritte 4 – 9)
- Beteiligung der betrieblichen Akteure: Unternehmer, betriebliche Interessenvertretung, Sifa, BA
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 38
3. Schritt Klärung des „Betriebs“ gemäß Definition Anhang 1
- Zuordnung des Betriebs zur entspr. Betreuungsgruppe(Klassifikation WZ Anlage 2, Abschnitt 4)
- Feststellung der Zahl der Beschäftigten
4. Schritt Grundbetreuung: Ermittlung der Inhalte, Aufteilung auf Sifa und BA
- Ermittlung des Summenwertes der Einsatzzeit gemäß Anlage 2, Abschnitt 2
- Ermittlung der konkreten Leistung pro Aufgabenfeld und Aufteilung auf Sifa und BA
- Vorschlag bzw. Beratung des Unternehmers durch Sifa und BA zur Aufteilung der Betreuungsleistungen
- Einhaltung der Mindestzeitanteile von Sifa und BA überprüfen - Information ggf. Beratung der betrieblichen
Interessenvertretung durch Sifa und BA- Festlegen der Aufteilung durch Unternehmer
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 39
5. Schritt
1. Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder- Auslösekriterien mit „ja“ oder „nein“ bewerten- Überprüfung jedes Aufgabenfeldes (Auslöseschwelle)- Feststellen der zeitlichen Dauer jedes betriebsspezifischen
Erfordernisses (regelmäßig oder temporär)
2. Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes(anhand der Aufwandskriterien, Beratung durch Sifa und BA)
- Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist
- Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Personalaufwands für Sifa und BA (inhaltlich u. zeitlich)
Betriebspezifische Betreuung:Bedarfsermittlung unter Berücksichtigung der aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien (gemäß Anlage 2 und Anhang 4)
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 40
6. Schritt Konsensbildung über Inhalte, Umfang und Aufteilung der Gesamtbetreuung zwischen Unternehmer und betrieblicher Interessenvertretung (Erfüllung der Mitbestimmung)
7. Schritt Schriftliche Vereinbarung der Betreuungsleistungen
8. Schritt Information der Beschäftigten
9. Schritt Dokumentation der Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung durch Sifa und BA
- Festlegung der Berichtsform(z. B. strukturiert nach den Aufgabenfeldern)
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 41
Vorteile und Chancen des neuen Betreuungskonzeptes
• passgenaue betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
• weg von verordneten Einsatzzeiten
• inhaltliche Aspekte rücken in den Mittelpunkt
• Spielraum der Unternehmen bei der Festlegung der Betreuungserfordernisse wird vergrößert
• Kommunikation der Akteure im Betrieb wird gefördert
• Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung wird gefördert
• Verbesserte Transparenz
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 42
Hintergrundinformation für die Beratungspraxis
Mustertext DGUV Vorschrift 2
Flyer
FAQs
Betriebliche Anwendungsbeispiele
E-Learning Programm
Online-Tool (in Bearbeitung)
www.dguv.de, webcode: d106697
Unterstützungsmaßnahmen
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 43
BG ETEMIntern-externProduktiongew.220mittelProduktions-betrieb
BGWExternDienstleistunggew.220mittelKrankenhaus
UKBWexternVerwaltungöff.260mittelKommune
VBGexternDienstleistunggew.675mittelBank
BGHWintern-externEinzelhandelgew.7.500großEinzelhandels-betriebFilialstruktur
BGNintern-externGastronomiegew.55kleinGastronomie-betrieb
UVTBetreuungsform Sifa-BA
Betriebsartgew. / öff. Zahl Beschäft.
Betriebs-größe
Betrieb
Betriebliche Anwendungsbeispiele
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 44
DGUV Vorschrift 2
Unternehmensgröße Alternative Betreuung Regelbetreuung
≤ 10
11 .... ≤ 50
> 50
entsprechend der Betriebsgrößengrenzedes zuständigen UVT
s. Anlagen 3 und 4(UVTs ö.H.: ab 1.1.2013)
nein
Grundbetreuung,Anlassbetreuung
s. Anlage 1
Grundbetreuung und betriebsspezifische
Betreuung
s. Anlage 2
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 45
Die Regelbetreuung bis 10 Beschäftigte
Grundbetreuung
Anlass-Betreuung
Keine Zeitangabe
Anlass im Betrieb
Kleinbetriebsbetreuung
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 46
Regelbetreuung bis 10 Beschäftigte
Grundbetreuung
• Im Wesentlichen: Unterstützung bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
• Immer: Einbeziehung des Sachverstandes von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
• Ableitung entsprechender Arbeitsschutzmaßnahmen
• Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen
• Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an sich ändernde Gegebenheiten
• Wiederholung der Grundbetreuung:
• Gruppe I: nach max. 1 Jahr
• Gruppe II: nach max. 3 Jahren
• Gruppe III: nach max. 5 Jahren
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 47
Regelbetreuung bis 10 Beschäftigte
Anlassbezogene Betreuung
• Verpflichtung des Unternehmers, sich bei besonderen Anlässen durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen zu lassen
• Der UVT benennt in der Vorschrift besondere Anlässe
• Anlassbezogene Betreuungen und Grundbetreuungen können kombiniert werden
• Im Einzelfall: auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 48
Betriebe mit bis zu maximal 50 Mitarbeitern
Wahlmöglichkeit zwischen der Regelbetreuung und einer alternativen, bedarfsorientierten Betreuung
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 49
Alternative Betreuung – (Unternehmermodell)erst ab 1.1.2013 im Bereich der Unfallkassen gültig
• Förderung der Eigenverantwortlichkeit im Arbeitsschutz
• Wählbar für Betriebe bis max. 50 Beschäftigte
• Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
• 3 Gefährdungsgruppen
• Inanspruchnahme externer Betreuung bei Bedarf nach Festlegung durch Unternehmer
• Zusätzlich: Bestimmte Beratungsanlässe sind in DGUV Vorschrift 2 festgelegt
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 50
Alternative bedarfsorientierte Betreuung
Informations- und Motivationsmaßnahmen
Anlass-Betreuung
Bedarfs-Betreuung
Vorgabe UVT
Anlass im Betrieb
Bedarf im Betrieb
Hamburg, 30.6.2011DGUV Vorschrift 2 Seite 51
GruppeI
Gruppe II
GruppeIII
Differenzierung der Gestaltungselemente
Motivation/Allgemeine Information
Branchen-Information
Fortbildung
Bedarfsorientierte Betreuung
durch BA und Sifa
Qualitätssicherung
16 LE 8 LEPräsenz oderSelbstlernen
1 2 3
24-48 LE 8-24 LEPräsenz oder Selbstlernen
>8 LE; 3 J. >4 LE; 5 J. 5 J.
Grundlage: Gefährdungsbeurteilung,
Beratungsanlässe
BGV A 2: Wirksamkeitsüberprüfung, Evaluation
Alternative bedarfsorientierte Betreuung