Upload
others
View
7
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
ÆÆ unter anderem mit folgenden Themen:
ÆÆ 5 Zeit gewinnen
ÆÆ 8 „Du kommst hier nicht rein“
ÆÆ 14 Rechtssicher und zumutbar
ÆÆ 11 MAC-Klauseln vor US-Gerichten
A U S G A B E 6 / 1 8 . M ä r z 2 0 2 0
heute präsentieren wir Ihnen erstmals den Deutschen AnwaltSpiegel im neuen Layout, das Ihnen hoffentlich gefällt. Wir möchten damit die seit 2009 gewachsene gesamte Produktfamilie der derzeit sieben (bald acht) Onlinemagazine noch enger verzahnen und somit den Nutzwert für Sie weiter steigern.
Den inhaltlichen Schwerpunkt dieser Ausgabe bilden zwei Beiträge, die sich mit den Auswirkungen der Coronakrise beschäftigen. Astrid Krüger hat für Sie die jüngst verabschiedeten arbeitsrechtlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen und Arbeitnehmer zusammengestellt. Dr. Susana Campos Nave skizziert für Sie den behördlichen Handlungsrahmen für die Überwachung, Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus – Pflichtlektüre in diesen Zeiten.
Die Nutzung von CloudComputing ist rechtssicher und für Anwälte zumutbar. Das schreiben Eva Säljemar und Prof. Dr. Thomas Gasteyer. Und auch das sollten Sie – vielleicht sogar zur Entspannung – lesen.
Bleiben Sie zuversichtlich und gesund!
Liebe Leserin, lieber Leser,
Prof. Dr. Thomas WegerichHerausgeber Deutscher AnwaltSpiegel
N E W S & S E r V I C E S
18 Rechtsmarkt18 Deals19 Sozietäten20 Personal23 Fachbeirat28 StrategischePartner29 Kooperationspartner,Impressum
L A W Y E r S -T O P - 5
3 InaNutshell:Alles,wasführendeIP-LawyerimBlickhabenmüssenAus der Praxis für die Praxis: Dr. Michael Schneider, Pinsent Masons, MünchenDr.MichaelSchneider
A r B E I T S r E C H T
5 ZeitgewinnenIm Blickpunkt: Coronavirus und arbeitsrechtliche Maßnahmen – ein UpdateVonAstridKrüger
I N F E K T I O N S S C H U T z G E S E T z / C O r O N AV I r U S - M E L D E V E r O r D N U N G
8 „Dukommsthiernichtrein“Im Blickpunkt: Die Strafbarkeit des Umgangs mit Erkrankungs symptomen in der Coronakrise VonDr.SusanaCamposNave
M E r G E r S & A C Q U I S I T I O N S
11 MAC-KlauselnvorUS-GerichtenIm Blickpunkt: Auswirkungen auf deutsche M&ATransaktionen?VonOliverKöster,LL.M.,undDr.GesinevonderGroeben
B E r U F S r E C H T / D AT E N S C H U T z r E C H T
14 RechtssicherundzumutbarIm Blickpunkt: Anwälte in der Cloud – Nutzung in der Praxis GastbeitragvonEvaSäljemarundProf.Dr.ThomasGasteyer
Ausgabe 6 | 18. März 2020 2
I N H A LT U N D E D I T O r I A L
BesuchenSieunsereWebsite:www.deutscher-anwaltspiegel.de
Ihr
Thomas Wegerich
©c12
/iStock/Getty Im
ages Plus
InaNutshell:Alles,wasführendeIP-LawyerimBlickhabenmüssenAus der Praxis für die Praxis: Dr. Michael Schneider, Pinsent Masons, MünchenDr.MichaelSchneider
In unserer Rubrik „LawyersTop5“ stellen wir Ihnen im Deutschen AnwaltSpiegel in loser Folge alle wichtigen und praxisrelevanten Themen vor, die bei führenden Anwälten in Deutschland ganz oben auf der Agenda stehen. Mit
LawyersTop5 (und mit der Schwesterrubrik InhouseTop5) wollen wir weiter zu einer verbesserten Transparenz im deutschen Rechtsmarkt beitragen, übrigens auf der Nachfrager und auf der Anbieterseite: bei Unternehmen, Patent und Rechtsabteilungen, Sozietäten und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Dienstleistern. Unsere Top5Rubriken ergänzen die im Deutschen AnwaltSpiegel seit langem eingeführte praxisbezogene Berichterstattung. Und weil der Faktor Zeit Geld (wert) ist, haben wir die Beiträge in eine möglichst kompakte Form gebracht – „in a Nutshell“. In dieser Ausgabe lesen Sie die Top5Themen von Dr. Michael Schneider, Partner der Sozietät Pinsent Masons und zugleich auch ein Strategischer Partner bei IntellectualProperty, der Schwesterpublikation dieses Onlinemagazins.
Die Top5Themen, die für uns in den vergangenen Monaten eine Rolle gespielt haben:
1 Welche Anforderungen an die wechselseitigen inhaltlichen und prozessualen Verhaltenspflichten der an einem (eingeforderten) FRANDLizenzverhältnis beteiligten Parteien stellen sich durch die kürzlich präzisierten diesbezüglichen Hinweise zum Münchner Verfahren in Patentstreitsachen, einschließlich der damit einhergehenden Hinweise zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen? Welche Anforderungen und gegebenenfalls Änderungen müssen insbesondere in Bezug auf Vertraulichkeitsvereinbarungen in früheren Lizenzvergaben beachtet und vorgenommen werden?
Dr.MichaelSchneiderPinsent Masons Germany LLP, MünchenRechtsanwalt, Partner
[email protected] www.pinsentmasons.com
L A W Y E r S -T O P - 5
Ausgabe 6 | 18. März 2020 3
L A W Y E r S -T O P - 5
Ausgabe 6 | 18. März 2020 3
2 Welche Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes aus Patenten verbleiben nach der jüngsten Änderung der Münchener oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Vortrag zum gesicherten Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechtes? Wie fließt dies insbesondere in die strategische Beratung vor Messeauftritten und Produkteinführungen von Wettbewerbern ein?
3 Welche (veränderten) Schwerpunktsetzungen sollten sich in der Anmeldestrategie bezüglich Patent und Gebrauchsmusterschutz ergeben für den Fall, dass die kürzlich veröffentlichten Entwürfe für eine Patentrechtsreform wie vorgestellt verabschiedet werden?
4 Als Dauerbrenner, nach jüngst hierzu nochmals präzisierter Rechtsprechung: Welche Anforderungen und welche Nachweispflichten sind für die Aktivlegitimation des aus (nach Fremdrecht) abgetretenen Schutzrechten auf Unterlassung sowie Folgeansprüche fordernden Klägers zu erfüllen?
5 Welche Möglichkeiten und Grenzen bestehen nach deutschem Arbeitnehmererfinderrecht für die im internationalen Konzernverbund in Deutschland erfolgten Entwicklungsbeiträge, die Verpflichtung zur inländischen Erstanmeldung einzelvertraglich abzubedingen und so im Rahmen einer internationalen Anmeldestrategie zu einer konzernweit einheitlichen Anmeldung zunächst etwa in den USA zu gelangen? Und natürlich: Kommt das EPG oder kommt es nicht – und kommt es mit Großbritannien oder nicht (mehr)? ß
Grow your legal
capacity
Secondments Legal Interim Management Managed Services
LODlaw.de
ANzEIGE
L A W Y E r S -T O P - 5
Ausgabe 6 | 18. März 2020 4
ZeitgewinnenIm Blickpunkt: Coronavirus und arbeitsrechtliche Maßnahmen – ein UpdateVonAstridKrüger
Es steht außer Frage, dass sich der weitläufig als „Coronavirus“ bekannte Erreger SARSCoV2 über Landesgrenzen hinweg weiter ausbreitet. Auch in Deutschland wachsen die Zahlen der Neuinfektionen täglich an. Im
mer mehr Maßnahmen werden ergriffen, um die Ausbreitung zumindest zu verzögern. Die Auswirkungen betreffen jeden, sowohl beruflich als auch privat.
Ausgabe 04/2020 des Deutschen AnwaltSpiegels enthält bereits eine Zusammenstellung wichtiger Punkte zu der Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragen wie solche in Bezug auf Entgeltfortzahlung, Fürsorgepflichten und HomeOffice (siehe
den Beitrag von Dr. Esther Dehmel hier). Die Fragen lassen sich im Wesentlichen mit Hilfe der bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen beantworten, die auch in Zeiten einer Pandemie unverändert gelten.
Diese Regelungen führen mitunter aber dazu, dass Arbeitgeber Entgelt zahlen müssen, ohne dass die Arbeitnehmer Arbeitsleistung erbringen. Neu ist daher insbesondere das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastungen, die direkt (Entgeltfortzahlungspflichten) oder indirekt (einbrechende Märkte/Lieferengpässe) mit dem Coronavirus in Zusammenhang stehen – und die auch Lösungen fordern.
AstridKrügerSchulte Riesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am MainRechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin
Der Aufbau von Minusstunden im Rahmen von Arbeitszeitkonten, der Abbau von Überstunden oder die Pflicht, Urlaub zu nehmen, können Möglichkeiten sein, um zumindest kurzfristig Pandemiezeiten zu überbrücken.
©
Porn
pak
Khun
ator
n/iS
tock
/Get
ty Im
ages
A r B E I T S r E C H T
Ausgabe 6 | 18. März 2020 5
A r B E I T S r E C H T
Ausgabe 6 | 18. März 2020 5
Wir geben ein Update über weitere arbeitsrechtlich relevante Fragestellungen und neue Möglichkeiten, die die Bundesregierung in aller Schnelle zur Entlastung der Unternehmen zur Verfügung stellt.
Schließungen – von Kita und Schule
Italien, Frankreich und Belgien machen es vor, einzelne Bundesländer wie das Saarland und Bayern sind bereits nachgezogen: Es werden nicht nur Großveranstaltungen abgesagt, die Behörden ordnen auch die Schließung von Betrieben und Einrichtungen an. Betroffen sind hierbei derzeit insbesondere Schulen und Kindergärten/tagesstätten.
In Deutschland ist das möglich nach §§ 28 ff. IfSG. Die Behörden können die „notwendigen“ Maßnahmen zur Eindämmung von Krankheiten ergreifen, soweit und solange diese Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind.
Auch hier stellt sich die Frage, was passiert, wenn Kitas und Schulen geschlossen werden: Dürfen Eltern zu Hause bleiben, um sich um ihre Kinder zu kümmern?
• Wenn eine Beaufsichtigung der Kinder aufgrund des Alters „geboten“ ist und insbesondere eine andere geeignete Aufsichtsperson nicht zur Verfügung steht, kann der Arbeitgeber gemäß § 616 BGB verpflichtet sein, die betroffenen Arbeitnehmer auch dann weiterzuvergüten. Die bislang als gängige Alternative angesehene Betreuung durch die Großeltern scheidet aufgrund von deren Klassifizierung als „Risikogruppe“ aus.
Ein Anspruch kann zumindest dann bestehen, wenn es sich um eine „vorübergehende Verhinderung“ handelt. Stehen eine mehrwöchige Schließung und fehlende Betreuungsmöglichkeiten an, wird von vornherein kein Fall des § 616 BGB vorliegen. Bei kürzeren Zeiten (wohl fünf bis maximal zehn Tage) kann sich ein Anspruch aber ergeben. Das hängt aber von den jeweiligen Vereinbarungen, die für das Anstellungsverhältnis gelten, ab – der Anspruch aus § 616 BGB kann auch vertraglich ausgeschlossen sein.
• Arbeitsrechtliche Sanktionen aufgrund des Zuhausebleibens sind regelmäßig ausgeschlossen. Es werden hier vielmehr alternative Lösungen wie befristete Teilzeit im HomeOffice oder bezahlter oder unbezahlter Urlaub im Einzelfall zu prüfen und umzusetzen sein.
Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs
Kann ein Arbeitnehmer nicht wie üblich mit der Bahn zur Arbeit kommen, da etwa die Nahverkehrsbetriebe ihren Betrieb ganz oder teilweise eingestellt haben, gilt der allgemeine Grundsatz: Es liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint. Er muss dann andere Wege finden, sonst riskiert er sogar Maßnahmen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung.
Reform des Kurzarbeitergelds
Die finanziellen Belastungen von Unternehmen können groß werden. Hier ist der Arbeitgeber auf Betriebsrat und Mitar
beiter angewiesen, um den Schaden aufgrund einvernehmlicher Regelungen möglichst klein zu halten: Der Aufbau von Minusstunden im Rahmen von Arbeitszeitkonten, der Abbau von Überstunden oder die Pflicht, Urlaub zu nehmen, können Möglichkeiten sein, um zumindest kurzfristig Ausfälle zu überbrücken.
„Es werden nicht nur Großveranstaltungen abgesagt, die Behörden ordnen auch die Schließung von Betrieben und Einrich-tungen an.“
Wenn auch das nicht reicht, da es etwa zu einem massiven Auftragsrückgang, fehlender Leistungsfähigkeit von Zulieferern und damit Produktionsstopps oder – wie zum Beispiel in der Tourismusbranche – zum dramatischen Rückgang von Buchungen kommt, kann das „neue“ Kurzarbeitergeld ein hilfreiches Mittel zum Überleben eines Unternehmens sein:
• Voraussetzung für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ist es grundsätzlich, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft eines Betriebs von erheblichem Arbeitsausfall betroffen ist, der aus einer schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung oder aus einem unvorhergesehenen Ereignis resultiert.
Zudem ist die Bewilligung des Kurzarbeitergelds auf zwölf Monate beschränkt. Danach müssten erst einmal wieder
A r B E I T S r E C H T
Ausgabe 6 | 18. März 2020 6
drei Monate normal gezahlt werden, bevor ein neuer Antrag möglich ist.
• Die Bundesregierung sieht in der sich schnell ausbreitenden Pandemie den Fall eines solchen unvorhergesehenen Ereignisses, so dass Unternehmen finanzielle Unterstützung beantragen können – bald unter leichteren Voraussetzungen. Am 13.03.2020 haben Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren beschlossen, die Bewilligung von Kurzarbeit an die derzeitige Lage anzupassen (BTDrs.19/17893). Die Bundesregierung wird damit bis zum 31.12.2021 ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen zu erlassen, aufgrund derer die Bewilligung von Kurzarbeitergeld abweichend von den sonst geltenden Regelungen beantragt werden kann (§ 96 Abs. 5 SGB III und § 11a AÜG). Das wird Folgendes umfassen:
• Das Kurzarbeitergeld soll schon bewilligt werden können, wenn nur 10% der Belegschaft betroffen sind. Damit hätten Unternehmen die Möglichkeit, auch bei erheblichen Auswirkungen in nur kleineren Bereichen finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen zu können.
• Ebenfalls kann die Bundesregierung bestimmen, dass auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergelds vollständig oder teilweise verzichtet werden kann. Das geltende Recht verlangt ansonsten, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zum Ausgleich von Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden müssen, so dass Arbeitszeitkonten auch ins Minus gefahren werden müssten.
• Überdies sollen die Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet bekommen können. Diese hat der Arbeitgeber bislang anteilig selbst zu tragen.
• Auch die Leiharbeitsbranche hatte die Regierung im Blick: Künftig sollen dann auch Verleiher ihren Leiharbeitnehmern Kurzarbeitergeld zahlen dürfen, was bislang aufgrund der „Branchenüblichkeit“ einer Nichtbeschäftigungszeit nicht möglich war.
• Die regelmäßige Bezugsdauer bleibt grundsätzlich bei zwölf Monaten, sie kann aber auf Basis einer Verordnung des Bundesarbeitsministeriums auf 24 Monate verlängert werden.
• Die übrigen Voraussetzungen sind weiterhin einzuhalten, etwa die Meldung des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Behörde (der Agentur für Arbeit), das Ausschöpfen von Alternativen (Überstundenabbau etc.) und die Einbindung des Betriebsrats.
• Die Änderungen greifen ab dem Tag nach der Verkündung, also voraussichtlich spätestens ab April 2020, und enden vorerst Ende des Jahres 2021.
• Wie immer gilt aber, dass Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht „einfach so“ angeordnet werden kann. Für die Kurzarbeit sind eine entsprechende Regelung mit dem Betriebsrat oder – wenn ein solcher nicht existiert – individuelle Abreden mit den betroffenen Mitarbeitern erforderlich.Æß
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-FachverlagFrankenallee 68-72 • 60327 Frankfurt am Main
Herausgeber
Partner
IN KOOPERATION MIT
www.compliancebusiness-magazin.de
Das Online-Magazin für Compliance in Unternehmen
Jetzt gratisabonnieren!
ComplianceBusiness ist ein Online-Magazin, das sich insbesondere an HR-, Compliance- und Datenschutz-verantwortliche richtet. Namhafte Autoren berichten über die gesamte Bandbreite der systematischen Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien im Unter-nehmen. ComplianceBusiness erscheint viermal pro Jahr und wird den Abonnenten kostenlos zugestellt.
ComplianceBusiness_Anzeige-alleFormate_2020.indd 5 18.03.2020 13:18:51
ANzEIGE
A r B E I T S r E C H T
Ausgabe 6 | 18. März 2020 7
„Dukommsthiernichtrein“Im Blickpunkt: Die Strafbarkeit des Umgangs mit Erkrankungssymptomen in der Coronakrise VonDr.SusanaCamposNave
Das Coronavirus beherrscht alle Bereiche der Gesellschaft. Um die tatsächliche Ausbreitung des Virus zu hemmen, greifen die Behörden auf immer drastischere Maßnahmen zurück, die den Einzelnen und dessen
grundrechtlich garantierte individuelle Freiheit nicht unwesentlich berühren. In der Regel werden Verdachtsfälle und Betroffene von ihrer Umwelt abgesondert, eine sogenannte Quarantäne angeordnet. Daneben steht den Behörden ein umfangreiches Instrumentarium an Maßnahmen zur Verfügung, denen der Einzelne Folge zu leisten hat.
Die Weitergabe der Infektion kann darüber hinaus auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Gesetzlicher Rahmen für Maßnahmen der Behörden
Behördliche Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage in dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG). Das am 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz wurde mit dem Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) vom 20.06.2000 eingeführt. Es definiert die meldepflichtigen Krankheiten und Verdachtsmomente und verfolgt den Zweck, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, § 1 IfSG.
Im Rahmen der Befassung mit Infektionskrankheiten enthält das Infektionsschutzgesetz Ermächtigungsgrundlagen zur Überwachung (§§ 6–15a IfSG), Verhütung (§§ 16–23a IfSG) und Bekämpfung (§§ 24–32 IfSG) von Erkrankungen.
Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit obliegt gemäß § 3 IfSG den zuständigen Landesbehörden, die Durchsetzung der behördlichen Anordnungen den örtlichen Polizeibehörden.
§ 16 IfSG enthält eine Generalermächtigung für die zuständige Behörde, im Fall des Auftretens einer übertragbaren Krankheit alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen.
Mit den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes existiert mithin die Möglichkeit, zum Zwecke der Gefahrenabwehr
Dr.SusanaCamposNaveRödl & Partner, BerlinRechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Senior Associate,
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist an das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Einzelnen zu appellieren.
©
wild
pixe
l/iSt
ock/
Getty
Imag
es
I N F E K T I O N S S C H U T z G E S E T z / C O r O N AV I r U S - M E L D E V E r O r D N U N G
Ausgabe 6 | 18. März 2020 8
I N F E K T I O N S S C H U T z G E S E T z / C O r O N AV I r U S - M E L D E V E r O r D N U N G
Ausgabe 6 | 18. März 2020 8
Grundrechte einzuschränken (Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 GG, der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 GG).
Den Anordnungen der Behörden ist Folge zu leisten, Verstöße hiergegen sind straf und bußgeldbewehrt, §§ 73 ff. IfSG.
Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Coronavirus unterfällt auf Grundlage der am 01.02.2020 in Kraft getretenen CoronavirusMeldeverordnung (CoronaVMeldeV) der Meldepflicht für hochansteckende Krankheiten des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG.
Auch wenn weder den Arbeitgeber noch den Arbeitnehmer eine formelle Meldepflicht trifft, obliegt beiden die Aufgabe, im Hinblick auf Krankheitssymptome wachsam zu sein. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und als Ausprägung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers. In der Praxis wird eine Meldung in der Regel durch den behandelnden Arzt als meldepflichtige Person gemäß § 8 IfSG erfolgen.
Quarantänemaßnahmen
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wird der Maßnahme der Quarantäne wesentliche Bedeutung beigemessen,
die in § 30 IfSG ihre Ermächtigungsgrundlage findet. Hierunter wird eine Situation verstanden, in der die zuständigen Landes gesundheitsbehörden anordnen, dass Personen, die an einer Krankheit mit hoher Infektionsgefahr erkrankt sind, in einem Krankenhaus oder einer sonstigen hierzu geeigneten Einrichtung abgesondert werden (vgl. § 30 Abs. 1 IfSG).
Kommt der Betroffene einer Anordnung nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er einer Anordnung nicht ausreichend Folge leisten wird, so kann er zwangsweise untergebracht werden, § 30 Abs. 2 IfSG.
Die Quarantäne ist als besondere Sicherungsmaßnahme nach § 30 IfSG gerechtfertigt und stellt grundsätzlich keine rechtswidrige Handlung (Freiheitsberaubung, Nötigung) dar.
Begibt sich ein Erkrankter freiwillig in Quarantäne, ist die Absonderung von der Umwelt bereits nach allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt.
Wird eine Quarantäne gegen den Willen des Betroffenen angeordnet, liegt auch in diesen Fällen mit der Durchsetzung der Quarantäne keine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB vor, da in der Regel das öffentliche Interesse an einem effektiven Infektionsschutz die Freiheit des Einzelnen überwiegt.
Da in der Anordnung der Quarantäne eine nicht unwesentliche Einschränkung des Grundrechts der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) liegt, ist auch diese Maßnahme immer unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu betrachten. Grundsätzlich steht Behörden dabei vor dem
Hintergrund der Infektionsprävention ein Einschätzungsermessen zu. Erst wenn dieses überschritten ist, kann eine ergriffene Sicherungsmaßnahme als rechtswidrig anzusehen sein. Denkbar wäre dies beispielsweise in einer Situation, in der ohne medizinische Indikation eine Quarantäne in einer öffentlichen Anstalt angeordnet wird, wenn gleichzeitig eine Unterbringung in der eigenen Wohnung ausreichend wäre.
Verstöße gegen Quarantäneanordnungen der Behörden werden nach § 74 i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 6 i.V.m. § 17 Abs. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Handlung vorsätzlich begangen und dadurch die Krankheit verbreitet wurde.
Strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Unabhängig von Verstößen gegen behördliche Anordnungen kommt eine Strafbarkeit in den Fällen in Betracht, in denen ein Infizierter bewusst andere Menschen ansteckt oder deren Ansteckung fahrlässig in Kauf nimmt.
Im Zusammenhang mit einer HIVInfizierung hat der Bundes gerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 18.10.2007 (3 StR 248/07) festgestellt, dass bereits die Infektion mit einem gefährlichen Erreger den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen kann, weil die Infektion objektiv den körperlichen Normalzustand des Opfers tiefgreifend verändert. Auf den Ausbruch der Krankheit kommt es hierbei nicht an, so der BGH. Eine Infizierung entspricht bereits grundsätzlich dem Tatbestand einer Körperverletzung.
I N F E K T I O N S S C H U T z G E S E T z / C O r O N AV I r U S - M E L D E V E r O r D N U N G
Ausgabe 6 | 18. März 2020 9
Auch wenn es in der Regel an dem Vorsatz, andere anzustecken, fehlen wird, so kann bereits ein fahrlässiges Verhalten einen strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllen. Dieser Sachverhalt kann beispielsweise im Fall eines Messebesuchs oder bei der Teilnahme an einer Menschenansammlung durch einen Infizierten gegeben sein, wenn dieser weiß oder aufgrund seines gesundheitlichen Zustands annehmen muss (und es billigend in Kauf nimmt), dass eine Infektionsgefahr vorliegt.
Zusammenfassend kommen als Straftatbestand im Fall einer bewussten Beibringung der Infektion eine Körperverletzung (§ 223 StGB) oder gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), bei fahrlässiger Begehung eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht. Führt die Ansteckung zum Tod der infizierten Person, kann der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erfüllt sein.
Fazit
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist an das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Einzelnen zu appellieren.
Insbesondere diejenigen, die einschlägige Erkrankungssymptome aufweisen, Kontakt mit einer infizierten Person hatten oder ein Risikogebiet bereist haben, müssen besondere Sorgfalt anwenden. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten steht bei fahrlässigem Umgang mit dem Coronavirus grundsätzlich im Raum. Vorausschauendes Handeln und gesunder Menschenverstand sind deshalb angezeigt.Æß
Herausgeber
Strategische Partner
Kooperationspartner
Rechtsanwalt beim BGHProf. Dr. Matthias Siegmann
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag • Frankenallee 68-72 • 60327 Frankfurt am Main
www.disputeresolution-magazin.de
Das Online-Magazin für Streitbeilegung
Æ unter anderem mit folgenden Themen:
Æ 8Nicht nur für die großen Fälle geeignet
Æ 11Herstellerhaftung und sogenannte künstliche Intelligenz
Æ 14Ein bedarfsgerechter Versicherungs-schutz ist wichtig
Æ 3Das COVID-19-infizierte Schieds-verfahren
Jetzt gratisabonnieren!
Das Online-Magazin DisputeResolution berichtet quartalsweise praxisnah und fachjournalistisch über Themen, die die gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Unsere hochkarätigen Autoren haben alle relevanten Themen in Bezug auf Arbitration, Litigation und Mediation im Blick. Unsere Leserzielgruppe sind große und mittelständische Unternehmen (branchenübergreifend), Sozietäten, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften.
DisputeResolution-Anzeige.indd 3 18.03.2020 11:51:14
ANzEIGE
I N F E K T I O N S S C H U T z G E S E T z / C O r O N AV I r U S - M E L D E V E r O r D N U N G
Ausgabe 6 | 18. März 2020 10
MAC-KlauselnvorUS-GerichtenIm Blickpunkt: Auswirkungen auf deutsche M&ATransaktionen?VonOliverKöster,LL.M.,undDr.GesinevonderGroeben
Im Rechtsstreit „Channel Medsystems Inc. vs. Boston Scientific Corporation und NXT Merger Corp.“ hat der Delaware Court of Chancery am 18.12.2019 erneut eine wesentliche nachteilige Veränderung im Rahmen der
Beurteilung einer sogenannten MACKlausel verneint. Welche Relevanz hat das Urteil in Deutschland?
MACKlauseln ermöglichen es dem Käufer im Rahmen einer M&ATransaktion, sich von einem Unternehmenskaufvertrag zu lösen, wenn sich in einer Transaktion wesentliche nachteilige Veränderungen („Material Adverse Changes“ =
MACs) zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Sig ning) und der Vertragsdurchführung (Closing) ergeben. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten können mehrere Monate zwischen Signing und Closing vergehen, so dass die Wahrscheinlichkeit für ein solches Ereignis steigt. Ein MAC liegt beim Eintritt von besonders schwerwiegenden Veränderungen, die die später vorzunehmende Anteilsübertragung erheblich nachteilig beeinträchtigen („Material Adverse Effects“ = MAEs) vor, etwa beim Wegfall von Hauptkunden, schwerwiegenden Complianceverstößen oder besonders hohen Umsatzeinbrüchen.
Dr.GesinevonderGroebenBEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am MainRechtsanwältin, Partnerin
OliverKöster,LL.M.BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, HamburgRechtsanwalt, Partner
Die Entscheidung macht in konsequenter Fortführung der „Akorn“-Rechtsprechung abermals deutlich, dass für die Bejahung eines MAEs hohe Hürden zu bewältigen sind.
©
mar
chm
eena
29/iS
tock
/Get
ty Im
ages
M E r G E r S & A C Q U I S I T I O N S
Ausgabe 6 | 18. März 2020 11
Der Delaware Court of Chancery hat das Vorliegen eines MAEs bei der Beurteilung von MACKlauseln bisher stets verneint. Da das Gericht Ende 2018 in seiner vielbeachteten Grundsatzentscheidung „Akorn, Inc. vs. Fresenius Kabi AG“ die Möglichkeit der Rückabwicklung eines Unternehmenskaufs aufgrund einer MACKlausel aber erstmals bejahte, war der Ausgang des hier besprochenen Verfahrens ungewiss. Obwohl Urteile in Bezug auf diese Art der Vertragsgestaltung stark einzelfallabhängig sind und von USGerichten entschieden wurden, kann man den gerichtlichen Entscheidungen trotzdem Hinweise für die praktische Arbeit – auch für Unternehmenstransaktionen in Deutschland sowie mit globalen Vertragsparteien – entnehmen.
BostonScientificsCorp.Buyout des MedizintechnikStartups Channel Medsystems Inc.
Im Jahr 2013 investierte die Boston Scientific Corp. (BSC) erstmals in die Channel Medsystems Inc., die Herstellerin eines einzigen Medizinprodukts mit dem Namen Cerene. 2017 schlossen beide einen Vertrag über den Kauf von 80% der Anteile zu einem Kaufpreis von bis zu 275 Millionen USDollar. Bedingung für den Abschluss der Transaktion war die Genehmigung des genannten Produkts durch die U.S. Food and Drug Administration (FDA) bis September 2019.
Nach Signing stellte sich heraus, dass ein leitender Angestellter der Channel Medsystems Inc. durch Dokumentenfälschung etwa 2,75 Millionen USDollar veruntreut hatte. Einige der gefälschten Dokumente wurden für die Produktgenehmigung von Cerene bei der FDA eingereicht, so dass
die BSC das Genehmigungsverfahren gefährdet sah. Die FDA stimmte jedoch einem Maßnahmenplan der Channel Medsystems Inc. zu, wodurch sie signalisierte, dass eine Produktgenehmigung unabhängig vom Betrugsvorfall erfolgen könne. Trotz dieser Entwicklung kündigte die BSC einen Monat später den Vertrag mit der Begründung, dass mehrere Garantien und Zusicherungen verletzt worden seien.
Die Channel Medsystems Inc. erhob Klage auf Vertragserfüllung. Die FDA genehmigte das Produkt einen Monat vor Verhandlungsbeginn im März 2019 und damit innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums.
Die BSC ist verpflichtet, die Transaktion zu vollziehen
Das USGericht befand, dass die Channel Medsystems Inc. tatsächlich Zusicherungen aus dem Vertrag verletzt hatte, insbesondere die Zusicherung der Einhaltung regulatorischer Vorgaben. Auf dieser Grundlage hätte der BSC ein Kündigungsrecht zugestanden, wenn im Zeitpunkt der Kündigung vernünftigerweise hätte erwartet werden können, dass die unzutreffende Zusicherung zum Vorliegen eines MAEs im Zeitpunkt der Anteilsübertragung führen würde.
Das Gericht setzte sich deshalb mit der Frage auseinander, ob die Verletzung der Zusicherungen die Transaktion wesentlich nachteilig beeinträchtigt hat. An den Beweis eines solchen MAEs stellt der Delaware Court of Chancery auch nach „Akorn“ hohe Anforderungen. Die Parteien hatten vorliegend zwar vertraglich definiert, welche Veränderungen sie generell als relevant ansehen, aber keine weiteren Aussagen
zur Bestimmung der Wesentlichkeit dieser Ereignisse getroffen. Die BSC hätte somit nachweisen müssen, dass die Verletzung der Vertragspflichten eine substantielle Bedrohung für das Ertragspotential der Zielgesellschaft darstellte.
„Der Delaware Court of Chancery hat das Vorliegen eines MAEs bei der Beurteilung von MAC-Klauseln bisher stets verneint.“
Die BSC trug vor, dass aufgrund der Einreichung gefälschter Unterlagen bei der FDA das Produkt nicht auf den Markt gebracht werden könne, bis unter anderem eine neue Studie durchgeführt worden sei. Da die Genehmigung der FDA jedoch inzwischen bereits vorlag, verwarf das Gericht dieses Argument. Darüber hinaus habe der Sachverständige der Käuferseite eine relevante Auswirkung des Betrugs auf das Geschäft des Zielunternehmens nicht ausreichend darlegen können. Es habe insbesondere keine Kommunikation der BSC mit der Channel Medsystems Inc. über die möglichen Folgen des Betrugs gegeben. Zudem habe die Käuferin nicht belegen können, dass eine Analyse der Betrugsfolgen durchgeführt worden war. Das Gericht habe vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die BSC ihre Meinung in Bezug auf die Durchführung der Transaktion grundsätzlich geändert habe.
Auf dieser Grundlage gab der Delaware Court of Chancery dem Antrag der Channel Medsystems Inc. statt und verur
M E r G E r S & A C Q U I S I T I O N S
Ausgabe 6 | 18. März 2020 12
teilte die Käuferin zur Durchführung der Transaktion. Die BSC wird gegen das Urteil jedoch Berufung einlegen, so dass in nächster Instanz der Delaware Supreme Court entscheiden wird.
Bedeutung für die M&APraxis – nicht nur in den USA
Die Entscheidung macht in konsequenter Fortführung der „Akorn“Rechtsprechung abermals deutlich, dass für die Bejahung eines MAEs hohe Hürden zu bewältigen sind. Da etwaige Rücktrittsrechte oder Kaufpreisanpassungsansprüche aufgrund einer MACKlausel deshalb schwer durchsetzbar sind, muss schon im Rahmen der Vertragsgestaltung ein Hauptaugenmerk auf deren Ausgestaltung gelegt werden. Zwar stellt die Rückabwicklung einer Unternehmenstransaktion in der Praxis eine Seltenheit dar, jedoch kann es im Rahmen von Nachverhandlungen zu einer empfindlichen Reduktion des Kaufpreises kommen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei unrechtmäßiger Verweigerung der Durchführung der Transaktion gegebenenfalls auch Schadensersatzverpflichtungen entstehen können.
Zwar dürften die Auswirkungen der Entscheidung auf das deutsche Recht vorerst gering sein, da die den MACKlauseln zugrundeliegende Situation im deutschen Recht bereits durch die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gesetzlich geregelt ist. Jedoch ist in diesem Fall ebenso wie bei Verträgen nach USRecht besonders auf die präzise Formulierung der standardmäßig in M&AVerträgen enthaltenen MACKlauseln zu achten.
Im Unternehmenskaufvertrag sollten daher diejenigen nachteiligen Ereignisse definiert werden, deren Auftreten für die Parteien eine so wesentliche Rolle spielt, dass die Durchführung der Transaktion unzumutbar ist. Dabei sollten relevante branchenspezifische Szenarien bedacht und allgemeine Formulierungen nur bedingt verwendet werden. Ferner sollte die Wesentlichkeit eines Ereignisses definiert werden, wobei insbesondere auch die Nennung konkreter Kenngrößen in Betracht kommt. Da Käufer durch eine MACKlausel die Möglichkeit erhalten, sich vom Vertrag zu lösen oder den Kaufpreis zu minimieren, muss die Verkäuferseite darauf hinwirken, die wesentliche nachteilige Veränderung möglichst eng zu definieren. Es können beispielsweise aus der Sphäre Dritter stammende Ereignisse ausgeschlossen werden, so dass der Eintritt einer wesentlichen Änderung als allein im Einflussbereich des Verkäufers liegend definiert wird.
Ausgeschlossen ist die Annahme eines MAEs üblicherweise bei politischen und wirtschaftlichen Krisen, Terroranschlägen, Kriegen und Naturkatastrophen. Dass Covid19 in eine dieser Kategorien fällt, scheint derzeit noch ausgeschlossen, so dass man diesem im Rahmen der üblichen Vertragsgestaltungen Rechnung tragen kann. So sollten etwa vor Vertragsschluss im Rahmen der Due Diligence Lieferketten auf sogenanntes Single Sourcing überprüft und die Anfälligkeit des Zielunternehmens in diesem Zusammenhang sorgfältig geprüft werden. Etwaigen daraus resultierenden Konsequenzen wie beispielsweise erheblichen Umsatzeinbußen kann dann durch eine wie oben beschrieben gestaltete MACKlausel Rechnung getragen werden.Æß
Subscribe for free: www.laborlaw-magazine.com
The Labor Law Magazine is an online magazine
primarily aimed at company lawyers, HR specialists,
compliance officers and managing directors in Germany
and in Germany’s leading trade partners. In articles written
with real-world legal practice in mind, the magazine explo-
res all important questions related to German labor law.
www.laborlaw-magazine.com
Made in Germany
Next Issue: March 23, 2020
LLMMade in Germany
www.laborlaw-magazine.com No. 4 – December 9, 2019
In this issue EU-law and security law – EU-law and labor law – Labor law and practice –
Immigration law – Labor law and practice
Published by
Strategic Partners
ANzEIGE
M E r G E r S & A C Q U I S I T I O N S
Ausgabe 6 | 18. März 2020 13
RechtssicherundzumutbarIm Blickpunkt: Anwälte in der Cloud – Nutzung in der Praxis GastbeitragvonEvaSäljemarundProf.Dr.ThomasGasteyer
Viele Anwälte sind verunsichert, ob und wie sie Clouddienste nutzen dürfen. Der Beitrag soll zur Klärung beitragen.
Begriff und Funktion
Clouddienste werden bereits von etwa zwei Dritteln der deutschen Unternehmen verwendet und sind ein fester Bestandteil des Alltags vieler Anwälte. Entmystifiziert man den Begriff, geht es immer um Daten eines Anwalts auf einem fremden Server, sei es nur zur Speicherung von Dokumenten, oder um mit ihnen dort zu arbeiten. Viele Programme laufen am effizientesten, wenn sie direkt vom Cloudbetreiber gepflegt werden, der sich um die Integration der verschiedenen Programmpakete kümmert. Die Sicherheitsstandards professioneller Anbieter sind zudem denen der meisten Kanzleien überlegen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Für die Cloudnutzung gelten relativ neue Normen, welche aufgrund unterschiedlicher Schutzzwecke nicht deckungsgleich sind.
§ 203 StGB
Das Berufsgeheimnisschutzgesetz von Ende 2017 hat die rechtssichere Einbeziehung von externen Dienstleistern wie Cloudbetreibern in die Abläufe der Kanzlei ermöglicht. Die Organisationsentscheidung (das Ob) steht im Ermessen des Rechtsanwalts. Jedoch dürfen Geheimnisse nur nach dem
NeedtoknowPrinzip offenbart werden, „soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist“, § 203 StGB und § 43e BRAO.
§ 43e BRAO
Die Auswahlkriterien für die Dienstleister sind nicht konkretisiert, es gilt zunächst der gesunde Menschenverstand. Die im Markt etablierten Anbieter können in aller Regel Prüfberichte und Zertifikate zur Verfügung stellen, aus denen sich die Sicherstellung der Vertraulichkeit und die Umsetzung der datenschutzrechtlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergeben sowie ihre Überprüfung und Fortschreibung. Wenn kleinere Anbieter den Aufwand externer Prüfungen nicht tragen können, gibt es noch weitere Informationsquellen wie die Recherche im Internet, Selbstauskünfte des Dienstleisters oder Referenzen. Publikationen des BSI erläutern relevante Kriterien, und der Prüfaufwand darf zum Risikopotential der Dienstleistung in einem vernünftigen Verhältnis bleiben.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister über seine Verschwiegenheitspflicht und deren Strafbewehrung zu belehren. Die unverzügliche Beendigung der Zusammenarbeit ist notwendig, sobald die Vorgaben nach § 43e Abs. 3 BRAO nicht mehr gewährleistet sind, das heißt also die Beachtung des NeedtoknowPrinzips und die Wahrung der Verschwiegenheitsvereinbarung. Subunternehmer dürfen nur im vereinbarten Ausmaß eingesetzt werden, die Belehrung und Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist an sie jedenfalls in Textform weiterzugeben. Steht der Cloudserver im Ausland, ist dort ein vergleichbares Schutzniveau gefordert, sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 43e Abs. 4
EvaSäljemarClifford Chance Deutschland LLP, Frankfurt am MainContinuous Improvement Project Manager
[email protected] www.cliffordchance.com
Prof.Dr.ThomasGasteyerClifford Chance Deutschland LLP, Frankfurt am MainRechtsanwalt, Of Counsel
B E r U F S r E C H T / D AT E N S C H U T z r E C H T
Ausgabe 6 | 18. März 2020 14
BRAO gilt. Ein vergleichbares Schutzniveau wird für EUMitgliedsstaaten unterstellt. Bei Beachtung dieser Maßgaben ist die Zustimmung des Mandanten zur Cloudnutzung nicht erforderlich, es sei denn, der Mandatsvertrag sieht das vor, oder die Dienstleistung dient „unmittelbar einem einzelnen Mandat“, § 43e Abs. 5 BRAO. Das heißt, die Dienstleistung wird also nicht generell wie etwa ein OfficeProgramm in der Mandatsbearbeitung eingesetzt. Der Mandant kann außerdem von einzelnen Pflichten dispensieren.
§ 2 BORA
Die Norm verlangt zum Schutz der Vertraulichkeit risikoadäquate und für den Anwaltsberuf zumutbare organisatorische und technische Maßnahmen. Die Beachtung der Vorgaben des Datenschutzes genügt insoweit. Bei der Kommunikation mit dem Mandanten ist der Rechtsanwalt regelmäßig auf dessen Mitwirkung bei der Wahrung des Sicherheitsstandards angewiesen. Verweigert sich dieser, kann der Anwalt den neugeschaffenen sicheren Hafen des § 2 Abs. 2 Satz 5 BORA nutzen. Bei der Übermittlung von Daten an den „eigenen“ Cloudserver ist der Anwalt aber allein für die Sicherheit verantwortlich. Daten sollten also verschlüsselt übermittelt werden, und der Übertragungsweg sollte abgesichert sein, was die meisten Provider von sich aus anbieten.
DSGVO
DSGVO und BDSG gelten auch für Anwälte, soweit Spezifika des Berufsrechts wie die Verschwiegenheit nicht entgegenstehen. Insoweit sind auch die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden eingeschränkt, § 29 Abs. 3 BDSG. Im De
tail ist noch vieles offen. Bei der Inanspruchnahme externer Dienstleister sind die Anforderungen des Art. 28 DSGVO zu beachten. Bei der Entscheidung sollen und können gemäß Art. 32 DSGVO u.a. der Stand der Technik, die Implementierungskosten und der laufende Aufwand sowie Art, Umfang, Umstände sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Folgen berücksichtigt werden (vgl. auch § 2 Abs. 2
BORA). Als mögliche technische und organisatorische Maßnahmen werden die Pseudonymisierung in Art. 32 DSGVO sowie Erwägungsgrund 78 und die Verschlüsselung in Erwägungsgrund 83 zur DSGVO genannt. Weitere Maßnahmen ergeben sich aus der Anlage zu dem früheren § 9 BDSG. Beispielsweise muss nicht jeder Angehörige der Kanzlei Zugriff auf alle Mandantendaten in der Cloud haben.
Die Nutzung von Cloud-Computing ist rechtssicher und mit zumutbarem Aufwand möglich.
©
Jirsa
k/iS
tock
/Get
ty Im
ages
B E r U F S r E C H T / D AT E N S C H U T z r E C H T
Ausgabe 6 | 18. März 2020 15
Herausforderungen und aktuelle Diskussionen
Aktuelle Diskussionen sind unter anderem:
Unterschiedliche Wertungen im Datenschutz und Berufsrecht
Die berufsrechtliche Verschwiegenheit dient dem Mandanten als Herrn des Geheimnisses. Im Datenschutzrecht gilt dieses Menschenbild nicht zwingend, die (berufsrechtlich entscheidende) Zustimmung des Mandanten kann hier unbeachtlich sein. Auch wenn viele Anforderungen den berufsrechtlichen sehr ähnlich sind, bleiben die Rechtsauffassungen der zuständigen Datenschutzbeauftragten zu prüfen.
Feststellung des vergleichbaren Schutzniveaus außerhalb der EU
Für die Inanspruchnahme von Dienstleistern aus dem Ausland wird ein dem deutschen vergleichbares Schutzniveau im Ausland verlangt. Dabei kommt es nicht auf identische Gesetze an, sondern auf dortige Schutzmechanismen im Fall von Vertraulichkeitsverletzungen (funktionale Äquivalenz). Für Staaten außerhalb der EU ist es positiv zu ermitteln, was wegen des erheblichen Aufwands und verbleibenden Risikos für die meisten Rechtsanwälte keine Option ist.
Entscheidend ist, wo die Cloudserver (auch BackupServer) stehen. Die großen amerikanischen Anbieter arbeiten regelmäßig über Tochtergesellschaften in Irland, also einem EUMitgliedsstaat mit vergleichbarem Schutzniveau.
Der „US Cloud Act“
Der „US Cloud Act“ ermächtigt USBehörden, die Herausgabe von Daten von USUnternehmen anzufordern, auch wenn die Server im (EU)Ausland oder bei dortigen Konzerngesellschaften stehen. Das alleine steht der Zusammenarbeit zum Beispiel mit einer irischen Konzerngesellschaft nicht entgegen, die sich gegen einen Durchgriff nach örtlichem Recht wehren muss und faktisch mindestens vorübergehend wehren kann. Wenn bei der Verschlüsselung der Daten die Schlüssel nicht vom Betreiber verwahrt werden (ClientSideEncryption), ist das eine sichere Lösung. Sie führt jedoch bei Schlüsselverlust zu wohl unzumutbaren Risiken und hat sich daher noch nicht durchgesetzt. Auf die technische Weiterentwicklung ist zu hoffen.
„Für die Inanspruchnahme von Dienst-leistern aus dem Ausland wird ein dem deutschen vergleichbares Schutzniveau im Ausland verlangt.“
Verwaltungsabkommen und E-Evidence-Verordnung
Der „US Cloud Act“ sieht Verwaltungsabkommen über die Datenherausgabe mit anderen Staaten vor, nach denen die rechtliche Überprüfung nur einem USRichter unterliegt. Ein Entwurf liegt im UK bereits vor. Parallel dazu wird die EEvidenceVerordnung zwischen EUKommission und Parlament beraten. Sie sieht ebenfalls eine Übermittlung von Daten ohne Einschaltung eines inländischen Gerichts als
Freigabeinstanz vor. Aktuelle Verhandlungen sollen die Brücke zwischen dem „US Cloud Act“ und der EEvidenceVerordnung schlagen. Die Datenschutzkonferenz (DSK) sowie der Deutsche Anwaltverein (DAV) haben sich sehr kritisch geäußert, insbesondere aufgrund des Eingriffs in die Grundrechte und des Verstoßes gegen die DSGVO. Bei Verabschiedung würde das inländische Schutzniveau gesenkt, was äußerst bedauerlich wäre, aber die Bedenken wegen des „US Cloud Acts“ weiter relativieren würde.
Maßnahmen nach dem Datenschutzrecht
Das Datenschutzrecht setzt entsprechende Anforderungen voraus, denn auch hier muss der Rechtsanwalt prüfen, ob in dem Drittland ein vergleichbares Schutzniveau besteht oder festgestellt ist. Andernfalls stehen u.a. EUStandardvertragsklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO) zur Verfügung.
Fazit
Die Nutzung von CloudComputing ist rechtssicher und mit zumutbarem Aufwand möglich. Zwischen Berufsrecht und Datenschutzrecht sind die unterschiedlichen Wertungen zu beachten. Besonderheiten gelten für Dienstleistungen aus dem Ausland, insbesondere aus Sicht des Datenschutzes.Æß
B E r U F S r E C H T / D AT E N S C H U T z r E C H T
Ausgabe 6 | 18. März 2020 16
17 | | Ausgabe 6 | 18. März 2020 ANzEIGE
For full details go to www.globelawandbusiness.com/GMBH
Setting up a GmbHNew co-publication between Globe Law and Business and German Law Publishers
Rechtsmarkt
ProzessfinanziererFORISAGkehrtnachMünchenzurück
Seit Anfang Februar 2020 ist die FORIS AG, langjähriger Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels, wieder in der Münchner Innenstadt mit einer Dependance vertreten. Das neue Büro liegt in unmittelbarer Nähe des Stachus und der Gerichte sowie vieler Topkanzleien vor Ort.
„Wir sind sehr glücklich, nach 18 Jahren wieder zurück in der Bayerischen Landeshauptstadt zu sein. Ich kann nur sagen, es wurde Zeit“, sagt FORIS-Vorstand Hanns-Ferdinand Müller.
Themenschwerpunkte des Münchner FORIS-Büros werden zunächst Insolvenzrecht, die Monetarisierung für Restrukturierungsprojekte sowie Verhandlungsbegleitungen sein. „Perspektivisch soll der Standort personell und thematisch wachsen“, so Müller weiter. Betreut wird das neue Büro von Rechtsanwalt Markus Glaser, einem Experten für Insolvenz- und Restruktu-rierungsrecht, der im Januar bei FORIS als „Director – Dispute Resolution“ gestartet ist.
„Neben der spannenden Aufgabe in einem neu formierten Team hat mich insbesondere die Dynamik von FORIS in den vergangenen beiden Jahren gereizt. Man erkennt, dass sich vieles tut. Ganz besonders freut es mich, für FORIS und unsere Kunden nun auch am Standort München mit einem weiteren Büro präsent zu sein“, so Glaser.(jk)
Fireside-Chat:Legal-Engineer–dieSchnittstellezwischenAnwalt,ITundKlienten
Heute noch ein Exot, aber schon bald vielleicht ein unverzichtbarer Teil jeder modernen Rechtsanwaltskanzlei: Die Rede ist vom Legal-Engineer. Je stärker Legal-Tech Einzug in die Kanzleien hält und ihr Wertschöpfungspotential für die Kanzleien entfaltet, desto relevanter wird die Rolle des Legal-Engineers neben der Rolle des Rechtsanwalts. Darin waren sich die Teilnehmer des von BRYTER – Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels – organisierten Fireside-Chats „New Work – New Teams? – How the use of technology is changing teams, roles and recruiting in the legal industry“ im Reinvent – The Legal Innovation Hub in Frankfurt am Main am 27.02.2020 einig.
Als Allrounder mit juristischem und informationstechnologischem Fachwissen setzt der Legal-Engineer die Expertise der Experten in den jeweiligen juristischen Fachgebieten in digitale Anwendungen um und koordi-
niert die Ressourcen. Welche fachliche Provenienz das Berufsbild aber bestimmen wird, darüber herrschte noch Unklarheit unter den Teilnehmern. Denkbar sind ein zugelassener Anwalt mit IT-Kenntnissen genauso wie ein Rechtswissenschaftler mit nur einem juristischen Staatsexamen, aber dafür mit erweiterten Informatikkompetenzen.
Erste Kanzleien wie Taylor Wessing haben bereits Stellen für Legal-Engineers geschaffen. Dies hängt aber auch mit der strategischen Ausrichtung zusammen, Mandanten nicht nur materielljuristisch, sondern auch strategisch und zu digitalen Prozessen zu beraten. Das rechtfertigt, mit hybriden Teams zu arbeiten und Legal-Engineers einzustellen. In vielen Kanzleien erschwert das Festhalten am Konzept der Stundenabrechnung und an klassischen Strukturen aber noch, die Wertschöpfung digitaler Anwendungen als eigenes Produkt zu erfassen. In dem Maße, wie Legal-Tech durch die Monetarisierung juristischer Expertise in Form von Legal-Tech-Anwendungen aber spürbar zur Wertschöpfung beiträgt, werden auch der Stellenwert des Legal-Engineers steigen und die Bildung hybrider Teams intensiviert.
„Legal-Tech in den Rechtsanwaltkanzleien steckt derzeit noch in den Kinderschuhen.
Abgesehen von einigen großen Kanzleien lotet das Gros der Kanzleien noch die Möglichkeiten und Grenzen neuer Technologien und die sich daraus ergebenden neuen Rollen in der Kanzlei aus. Der zunehmende Wettbewerbs-druck zwingt die Kanzleien aber, über das Wertschöpfungspotential von Legal-Tech als monetarisierbarem Produkt nachzudenken. Damit gewinnt der Legal-Engineer als Schnittstelle zwischen Rechtsanwalt, Informationstechno-logie und Klienten zunehmend an strategischer Bedeutung für den langfristigen Erfolg einer Kanzlei“, erklärt Michael Grupp, CEO der BRYTER GmbH.(tw)
FORISAGkooperiertmitdemVerband„DIEFAMILIENUNTERNEHMER“inderMetropolregionKöln/Bonn
Seit Anfang 2020 ist die Bonner FORIS AG – langjähriger Partner des Deutschen AnwaltSpiegels – Kooperationspartner des Verbands DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. im Regionalkreis Metropolregion Köln/Bonn. Die FORIS AG wird den Verband bei der Durchführung von Vortragsveranstaltungen finanziell und organisatorisch unterstützen; darüber hinaus sind gemeinsame Abendveranstaltungen mit spannenden Vortragsrednern geplant, um Impulse zu aktuellen Themen zu geben und den Austausch der Mitglieder zu fördern. Der Verband repräsentiert die wirtschaftspolitischen Interessen eines ebenso
charakteristischen wie wichtigen Teils der deutschen Wirtschaft: rund 180.000 Familienunternehmer, die stark im internationalen Wettbewerb stehen und häufig zu den weltweit führenden Champions in ihrer Branche gehören. Etwa 8 Millionen sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von diesen Unternehmen hierzulande beschäftigt.
„Wir freuen uns sehr auf die Kooperation. Besonders freuen wir uns natürlich auf die Veranstaltungen in diesem Jahr und den persönlichen Austausch mit den Mitgliedern“, sagt FORIS-Vorstand Hanns-Ferdinand Müller. „Für uns ist wirtschaftliche Handlungsfreiheit, verbunden mit Verantwortungsbewusstsein und klaren Werten, die Basis für unternehmeri-schen Erfolg. Und genau dafür stehen auch der Verband und seine Mitglieder“, ergänzt Christoph Schubert, Rechtsanwalt und „Managing Director – Dispute Resolution“ bei der FORIS AG.
Vor über 20 Jahren führte die FORIS AG die Prozessfinanzierung in Deutschland ein und unterstützt seitdem weltweit Unternehmen bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen. Die FORIS AG übernimmt dabei alle anfallenden Kosten gegen eine erfolgsorien-tierte Erlösbeteiligung, so dass Unternehmen ihre Ansprüche ohne Risiko und ohne Liquiditätsbelastung durchsetzen können. Mittlerweile ist die FORIS AG ein breitaufgestellter juristischer Finanzdienstleister, der auch führender Verkäufer von Vorratsgesellschaften in Deutschland ist.(tw)
Deals
LinklatersberätthyssenkruppbeiVerkaufderAufzugsparte–Kirkland&EllisanderSeitevonAdvent,CinvenundRAG-Stiftung
Linklaters hat thyssenkrupp beim vollständigen Verkauf seines Aufzugge-schäfts Elevator Technology an ein Konsortium um Advent, Cinven und die RAG-Stiftung – für die Kirkland & Ellis tätig waren – beraten. Der Kaufpreis beträgt 17,2 Milliarden Euro. thyssenkrupp wird einen Teil des Kaufpreises (1,25 Milliarden Euro) in eine Rückbeteiligung am verkauften Aufzuggeschäft investieren.
Der Vollzug der Transaktion wird bis zum Ende des laufenden Geschäfts-jahrs erwartet und steht unter dem Vorbehalt fusionskontrollrechtlicher Genehmigungen. Die durch die Transaktion zufließenden Mittel werden im Unternehmen verbleiben und sollen in erforderlichem Umfang zur Stärkung
Ausgabe 6 | 18. März 2020 18
N E W S & S E R V I C E S
der Bilanz verwendet werden. Darüber hinaus sollen die Erlöse zur Weiterentwicklung der verbleibenden Geschäfte und des Portfolios eingesetzt werden.
Linklaters hat thyssenkrupp mit dem folgenden Team beraten: Team M&A-Track: Dr. Ralph Wollburg (Partner und Co-Head Global M&A, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Kristina Klaaßen-Kaiser (Partnerin, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Christoph Van Lier (Counsel, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf, gemeinschaftliche Federführung), Dr. Arne Kießling (Counsel, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Andreas Müller (Managing Associate, Private Equity, Frankfurt am Main), Dr. Julius Raapke (Managing Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Andreas Zenner (Managing Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Tobias Bünten (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Carola Kürten (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Sebastian Benz (Partner, Steuerrecht, Düsseldorf), Dr. Julian Böhmer (Managing Associate, Steuer-recht, Düsseldorf), Dr. Benedikt Schewe (Associate, Steuerrecht, Düsseldorf).
Team (für den parallel vorbereiteten) IPO-Track: Dr. Ralph Wollburg (Partner und Co-Head Global M&A, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Staffan Illert (Partner, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Marco Carbonare (Partner, Kapitalmarktrecht, Frankfurt am Main), Dr. Alexander Schlee (Partner, Kapitalmarktrecht, Frankfurt am Main, gemeinschaftliche Federführung), Dr. Sebastian Benz (Partner, Steuerrecht, Düsseldorf), Dr. Neil George Weiand (Partner, Finanzrecht, Frankfurt am Main), Dr. Timon Grau (Partner, Arbeitsrecht, Düsseldorf), Kevin Roy (Counsel, Gesellschaftsrecht/M&A, Berlin), Carsten Rauch (Counsel, Gesellschaftsrecht/M&A, Frankfurt am Main), Dr. Urs Lewens (Counsel, Finanzrecht, Frankfurt am Main), Mirko König (Managing Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Tobias Bünten (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), John Hunt (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Frankfurt am Main), Dr. Thomas Kerstan (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Carola Kürten (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Tobias Bünten (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Tosan Kraneis (Associate, Kapitalmarktrecht, Frankfurt am Main), Dr. Julian Böhmer (Managing Associate, Steuerrecht, Düsseldorf), Dr. Benedikt Schewe (Associate, Steuerrecht, Düsseldorf), Moritz Hechenrieder (Associate, Finanzrecht, Frankfurt am Main).
Berater Advent, Cinven und RAG-Stiftung – Kirkland & Ellis, München: Dr. Benjamin Leyendecker, Dr. Philip Goj (beide Federführung), Dr. Mark Aschenbrenner, Attila Oldag, Dr. Volkmar Bruckner (alle Private Equity/M&A);
Dr. Oded Schein, Daniel Hiemer (beide Steuerrecht); Dr. Anna Schwander (Kapitalmarktrecht); Wolfgang Nardi, Dr. Alexander M.H. Längsfeld (beide Finance); Associates: Dr. Sebastian Häfele, Dr. Samuel Frommelt, Angelina Seelbach, Christina Albath, Dr. David Huthmacher (alle Private Equity/M&A); Dr. Katharina Hohmann (Finance); Dr. Cristan Gerhold, Tim Löper (beide Steuerrecht).
Kirkland & Ellis, London: Adrian Maguire, David Higgins, Jacob Traff (alle Private Equity/M&A), Sarah Jordan, Matthew Sinclair-Thomson (beide Kartellrecht), Matthew Merkle, Michael Taufner (beide Kapitalmarktrecht), Christopher Shield, Hugh O’Sullivan (beide Bank- und Finanzrecht).(tw)
SchöneFerien:TUIGroupsetztbeimVerkaufdesFerienhaus-undRundreiseanbietersWoltersReisenaufMayerBrown
Dr.JanStreer
Mayer Brown hat die TUI Group (TUI) beim Verkauf des Ferienhaus- und Rundreiseanbieters Wolters Reisen an die Frankfurter e-domizil GmbH beraten. Die Transaktion ist ein weiterer Schritt der TUI, um das eigene Profil als vertikal integrierter Touristikkonzern zu schärfen und die Abhängigkeit vom traditionellen Veranstaltergeschäft zu verringern. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen
vereinbart.TUI ist der weltweit führende Touristikkonzern mit Sitz in Deutschland.
Unter dem Dach des Konzerns findet sich die gesamte touristische Wertschöpfungskette wieder. Dazu gehören über 400 eigene Hotels und Resorts sowie 18 Kreuzfahrtschiffe. Darüber hinaus betreibt TUI Reisebüros, international führende Veranstaltermarken und Fluggesellschaften mit rund 150 Mittel- und Langstreckenflugzeugen. Wolters Reisen ist auf Ferienhäuser und Rundreisen durch Nordeuropa spezialisiert.
Neben der transaktionsrechtlichen Beratung umfasste die Beratung durch Mayer Brown, jeweils in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der TUI, auch die steuerlichen Aspekte der Transaktion. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der operativen Herauslösung der Wolters Reisen aus der TUI Group sowie der Regelung der zukünftigen Zusammenar-beit zwischen TUI und Wolters Reisen nach Closing.
In enger Zusammenarbeit mit Martin Firnhaber aus der Rechtsabteilung von TUI gehörten zum Mayer-Brown-Team Dr. Jan Streer (Federführung) und Dr. Joachim J. Modlich (beide Corporate & Securities, beide Düsseldorf), Counsel Dr. Malte Richter, Senior Associate Tina Hoffmann, Associate Anna-Lena Haggeney (alle Corporate & Securities, alle Frankfurt am Main),
Partner Volker B. Junge (Tax-Transaction & Consulting, Frankfurt am Main), Counsel Vanessa Klesy (Employment & Benefits, Frankfurt am Main), Associate Anja Schwietering (Real Estate, Düsseldorf), Counsel Konstantin von Werder, Senior Associate Dr. Stephanie Pfaff (beide Intellectual Property, beide Frankfurt am Main).(tw)
Sozietäten
KursNord:HeukingKühnLüerWojteksteigertseinenUmsatzerneutzweistellig
Heuking Kühn Lüer Wojtek hat im Geschäftsjahr 2019 den Umsatz erneut deutlich steigern können. Der Jahresumsatz 2019 beträgt 194,7 Millionen Euro und liegt somit 17,7 Millionen Euro über dem Umsatz des Vorjahres. Im Jahr 2018 betrug der Umsatz 177 Millionen Euro, die Umsatzsteigerung beträgt somit exakt 10%.
„Wir können wieder auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr zurückblicken und sind sehr zufrieden mit der Entwicklung unserer Kanzlei und unserer Mandate“, so Dr. Andreas Urban, Managing Partner von Heuking Kühn Lüer Wojtek.
Auch personell wächst Heuking stetig weiter. Zum Januar 2020 wurden elf neue Partner aus eigenen Reihen ernannt, zudem ergänzen die Partner Dr. Oliver von Rosenberg und Dr. Alexander Jüngst seit Januar 2020 den Kölner Standort. Im März ist Sandra Pfister als Partnerin am Hamburger Standort hinzugekommen.(tw)
MorganStanleyundJ.P.MorganbauenaufGleissLutzbeiÜbernahmefinanzierungfürQIAGEN
Ein Gleiss-Lutz-Team hat J.P. Morgan Securities LLC und Morgan Stanley & Co. LLC in ihrer Rolle als Financial Advisors von Thermo Fisher zu bestimmten deutschrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Finanzierung für eine geplante Übernahme des niederländischen Diagnostikspezialisten QIAGEN beraten.
Die QIAGEN N.V. mit Sitz im niederländischen Venlo ist ein führender Anbieter von Probenvorbereitungs- und Testtechnologien für molekulare Diagnostik, akademische Forschung, pharmazeutische Industrie und angewandte Testverfahren. Insgesamt hat QIAGEN unter der niederländischen
Ausgabe 6 | 18. März 2020 19
N E W S & S E R V I C E S
Dachgesellschaft über 35 Tochterunternehmen in mehr als 25 Ländern. Die Aktien von QIAGEN werden an der New York Stock Exchange sowie im Prime Standard der Deutschen Börse in Frankfurt am Main gehandelt und sind im TecDAX sowie im MDAX gelistet.
Folgendes Gleiss-Lutz-Team hat die beiden Banken im Rahmen der Finan-zierung beraten: Dr. Eva Reudelhuber (Partner, Finance, Frankfurt am Main, Federführung), Martin Hitzer (Partner, Corporate, Düsseldorf), Yana Koch (Finance, Frankfurt am Main), Dr. Simon Frye, Dr. Joscha Meyer (beide Corporate, Düsseldorf).
Zu den Aspekten des US-amerikanischen Rechts beriet Simpson Thacher, zum niederländischen Recht die Kanzlei Stibbe.(tw)
GenerationswechselbeiSchulteRiesenkampff
Schulte Riesenkampff, Strategischer Partner des Deutschen AnwaltSpiegels, stellt die Weichen für die nächste Partnergeneration. Seit ihrer Gründung im Jahr 2000 positioniert sich die Frankfurter Sozietät erfolgreich als Boutique in allen Kernbereichen des Wirtschaftsrechts. Mit Übernahme der alleinigen Geschäftsführung durch Dr. Christoph Peter von Kanzleigründer Dr. Josef L. Schulte und der Ernennung weiterer Teilhaber wird dieser Weg weiterverfolgt.
Auch nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung wird Dr. Josef L. Schulte der Kanzlei als Of Counsel eng verbunden bleiben. Geschäftsführer Dr. Christoph Peter freut sich auf Rat und Tat auch in der Zukunft durch den Kanzleigründer: „Lothar Schulte hat die Kanzlei gegründet und über Jahrzehnte geprägt. Er wird daher immer Teil der Kanzlei bleiben und uns weiterhin dabei unterstützen, dass im Markt mit dem Namen Schulte Riesenkampff eine kontinuierliche und auch nachhaltig erfolgreiche Rechtsberatung verbunden wird.“
Im Sinne dieser Kontinuität werden zudem Astrid Krüger (Arbeitsrecht), Patricia Heinrich (M&A/Commercial), Dr. Michael Dallmann (Kartellrecht) und Dr. Kim Manuel Künstner (Kartellrecht) zu Equity-Partnern der Kanzlei ernannt. Alle vier gehören bereits seit vielen Jahren zum Kernteam von Schulte Riesenkampff. Geschäftsführer Dr. Christoph Peter: „Die unmittelbare Beteiligung der bislang schon zur Partnerschaft gehörenden Kollegen an der Sozietät ist die logische Konsequenz sowohl ihrer Verbundenheit als auch ihres Einsatzes für die Kanzlei und – nicht zuletzt – natürlich auch ihrer exzellenten Beratungsleistungen. Es ist ein deutliches Zeichen, dass wir auch in Zukunft gemeinsam als unabhängige deutsche Wirtschaftskanzlei Rechtsberatung auf den Punkt bringen werden.“
Die Kanzlei Schulte Riesenkampff wurde am 01.06.2000 ursprünglich als Spin-off von Feddersen Laule Ewerwahn Scherzberg Finkelnburg Clemm in Frankfurt am Main unter dem Namen „Schulte Rechtsanwälte“ gegründet und berät seitdem Unternehmen insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht, Kartellrecht, Transaktionen, Commercial, Litigation, Datenschutz & IT sowie öffentliches Wirtschafts- und Vergaberecht.(tw)
TablettenausdemDrucker:BEITENBURKHARDTberätMerckbeiinnovativemDigitalisierungsprojekt
Das Wissenschafts- und Technologieunternehmen Merck hat eine Kooperati-onsvereinbarung mit dem 3-D-Druckspezialisten AMCM (Starnberg) geschlossen. Die Unternehmen wollen gemeinsam 3-D-gedruckte Tabletten entwickeln und erarbeiten derzeit eine GMP(Good Manufacturing Practice)-konforme Tablettenformulierung und die Herstellung von Prüfpräparaten für klinische Studien. Später sollen Dienstleistungen für die Produktion im industriellen Maßstab folgen.
Ein standortübergreifendes Team um die BEITEN BURKHARDT-Partner Dr. Holger Weimann und Dr. Andreas Lober hat Merck bei der Kooperationsver-einbarung, die für den Markt einen Riesenschritt in Richtung Digitalisierung bedeutet, rechtlich umfassend beraten.
Das Innovation-Center von Merck am Konzernsitz in Darmstadt arbeitet in Projektteams an der Entwicklung und Skalierung von Ideen zur Erschließung neuer Geschäfte innerhalb und außerhalb der aktuellen Tätigkeitsgebiete seiner drei Unternehmensbereiche Healthcare, Life-Science und Perfor-mance-Materials. Die Kooperation mit AMCM, einem Schwesterunternehmen des Weltmarktführers im 3-D-Druck-Laser-Sintering im Pulverbettverfahren, EOS, ebnet den Weg für die Tablettenproduktion der nächsten Generation mit Hilfe von 3-D-Druckverfahren. Die Herstellung von Tabletten kann dadurch beschleunigt und kostengünstiger werden.
Die Vision besteht darin, eine flexible und nachhaltige lokale Produktion von Tabletten zu ermöglichen, die spezifischen Marktanforderungen Rechnung trägt und auf die Bedürfnisse der Patienten zugeschnitten werden kann.
BEITEN BURKHARDT: Partner Dr. Holger Weimann (IT/IP, München), Dr. Andreas Lober (IT/IP, Frankfurt am Main, beide Federführung), Katharina Mayerbacher (IT/IP, München), Wojtek Ropel (IT/IP, Frankfurt am Main), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München).
MERCK KGaA: Dr. Christoph Hüls (Project-Lead/Intrapreneur), Dr. Marco Rau (Head of Legal-Team-Strategy & Transformation, Group-Legal-Services),
Stefan Greening (Commercial/IT, Legal-Team-Strategy & Transformation, Group-Legal-Services).(tw)
Personal
Rödl&PartnerbautBewertungsteaminMünchenweiteraus–TobiasNeukirchnerkommtvonBDO
Rödl & Partner baut ihre Bewertungs- und Transaktionsberatung am Standort München weiter aus. Seit 01.03.2020 fungiert der Bewertungsexper-te und Wirtschaftsprüfer Tobias Neukirchner als Ansprechpartner für den Bereich Valuation-Services in München. Er verstärkt als Associate-Partner das bundesweit agierende Bewertungsteam von Rödl & Partner.
Sein Aufgabenspektrum umfasst sowohl Unternehmensbewertungen gemäß den IDW-Standards als auch Kaufpreisallokationen nach erfolgreicher Transaktion gemäß HGB und IFRS. Zudem hat sich Neukirchner auf die Modellierung und Plausibilisierung von Businessplänen spezialisiert.
In den vergangenen Jahren hat Neukirchner als Senior Manager bei Deloitte und BDO zahlreiche Transaktionen für mittelständische Unterneh-men, internationale Konzerne und Private-Equity-Gesellschaften im In- und Ausland durchgeführt. Neben Unternehmensbewertungen leitete er zudem erfolgreich Financial-Due-Diligence-Projekte (Buy- und Sell-Side) sowie die Sanierung mittelständischer Unternehmen und verfügt als Wirtschaftsprüfer über Prüfungserfahrung nach HGB und IFRS bei börsennotierten Unterneh-men.
„Nach einem sehr erfolgreichen Jahr 2019 wollen wir unsere Bewer-tungspraxis auch im neuen Jahrzehnt mit sehr erfahrenen und erfolgreichen Beratern ausbauen. Daher ist der Wechsel von Tobias Neukirchner für unsere Bewertungs- und Transaktionspraxis ein großer Gewinn, denn er bringt eine einzigartige Kombination von Transaktions-, Bewertungs- und Sanierungsex-pertise ein. Unsere Service-Line sehe ich für die zu erwartenden konjunktu-rell und strukturell schwierigeren Zeiten gut gerüstet,“ verdeutlicht Partner Peter Längle, Leiter der Münchener Transaktionspraxis von Rödl & Partner.
„Rödl & Partner hat in den vergangenen Jahren ein beeindruckendes Wachstum in der Transaktionsberatung erzielt, ohne dabei die Individualität der einzelnen Mandanten zu vernachlässigen. Ich freue mich, in einem dynamischen Umfeld und mit einem erstklassigen Team meine gesammelte Praxiserfahrung im Transaktionsumfeld einbringen zu können“, erklärt
Ausgabe 6 | 18. März 2020 20
N E W S & S E R V I C E S
Neukirchner. „Gerade in Zeiten wirtschaftlichen Wandels sind eine umfassende Expertise und Beratung bei der Bestimmung von Kaufpreisen notwendig. Sie basieren insbesondere auf einer fundierten und objektivierten Analyse der zugrunde gelegten Planung der jeweiligen Gesellschaft.“
Im Bereich der Transaktionsberatung von Rödl & Partner sind Rechtsan-wälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater sowohl in Deutschland als auch international tätig und beraten laufend Unternehmens-käufe und -verkäufe auf der Seite international tätiger Familienunternehmen, Beteiligungsgesellschaften und strategischer Investoren.(tw)
NortonRoseFulbrightverstärktKapitalmarktrechtspraxis–ChristophEndersteinwechseltvonAllen&Overy
Norton Rose Fulbright verstärkte zum 10.03.2020 mit Christoph Enderstein als weiterem Partner ihr Kapitalmarktrechtsteam in Deutschland. Enderstein wird von Frankfurt am Main aus vor allem im Bereich Debt-Capital-Markets (DCM) tätig werden. Er wechselt nach mehrjähriger Tätigkeit bei Allen & Overy LLP zu Norton Rose Fulbright.
Der Neupartner verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich DCM und Strukturierte Finanzierung. Er ist spezialisiert auf die Beratung von Emittenten und Investmentbanken im Zusammenhang mit internationalen Kapitalmarkttransaktionen.
Dr. Oliver Sutter, Leiter des deutschen Bankingteams: „Deutschland ist ein wichtiger Markt für Norton Rose Fulbright, und der Gewinn eines so erfahrenen und gut vernetzten Kollegen stärkt unsere Kapitalmarktrechts-praxis in einem strategischen Bereich.
Nach der Rückkehr von Frau Herkströter und dem Einstieg von Frau Rath schließen wir damit die verbleibende Lücke in unserem Beratungsangebot.“
Dr. Frank Regelin, Koleiter der deutschen Corporate-, M&A- und Securities-Praxis zu dem Zugang: „Wir freuen uns, mit Christoph Enderstein einen anerkannten und erfahrenen Kollegen für unsere Kapitalmarktrechts-praxis gewonnen zu haben. Seine außerordentliche Expertise im Bereich Anleihen und Strukturierte Finanzierung bedeutet eine nochmalige deutliche Stärkung unserer bestehenden Equity- und Debt-Capital-Markets-Praxis. Ich freue mich sehr auf die Zusammenarbeit mit ihm.“
Dr. Ralf Springer, Head of Germany, kommentiert: „Christoph Enderstein ist ein hervorragender Zugang und eine exzellente Verstärkung unserer deutschen Praxis. Er wird uns mit seiner großen Erfahrung und Expertise und seiner herausragenden Reputation im Kapitalmarktrecht dabei helfen, diesen Bereich signifikant weiterzuentwickeln. Das ist der fünfte Zugang eines
starken Partners in unserem Frankfurter Büro in den vergangenen zwei Jahren, und er dokumentiert erneut, welche Bedeutung dieser Standort für uns in Deutschland hat.“
Christoph Enderstein ergänzt: „Ich freue mich, Teil von Norton Rose Fulbright zu sein und meine Erfahrung und mein Wissen zukünftig hier einbringen zu können. Nach vielen erfolgreichen Jahren bei Allen & Overy ist die Verstärkung und Weiterentwicklung der DCM-Praxis bei Norton Rose Fulbright eine Aufgabe, die mich sehr reizt.“(tw)
SchalastwächstimBereichCorporate/M&A–Dr.JörgKaufmannkommtvonSchadbach
Zum 01.03.2020 hat Schalast Rechtsanwälte Notare sich mit einem weiteren Rechtsanwalt in der Praxisgruppe Corporate/M&A verstärkt. Dr. Jörg Kaufmann (45) wechselt von der VC/PE-Boutique Schadbach Rechtsanwälte, wo er seit Juli 2019 als Salary-Partner tätig war. Davor war er in Berlin bei Waldenberger Rechtsanwälte, zuletzt als Juniorpartner, tätig. Bei Schalast steigt Dr. Kaufmann als Counsel ein.
Gregor Wedell, Head der Praxisgruppe Corporate/M&A, kommentiert wie folgt: „Dr. Jörg Kaufmann kommt zur richtigen Zeit. Unsere Corporate/M&A-Praxis mit ihrem starken internationalen Ansatz über unser Netzwerk Multilaw entwickelt sich derzeit sehr dynamisch. Das zeigen die gestiegene Qualität der Transaktionen, die häufigen Cross-Border-Konstella-tionen sowie die Anzahl.“
Bereits Anfang 2019 ist Franz Ferdinand Badelt als Associate von Schadbach zu Schalast gewechselt. Zum 01.01.2020 wurde Ramón Glaßl, LL.M., (M&A) zum Salary-Partner in der Praxisgruppe ernannt. Nunmehr sind in Frankfurt am Main drei Equity-Partner, ein Salary-Partner, ein Counsel und vier Associates tätig.(tw)
Ausgabe 6 | 18. März 2020 21
N E W S & S E R V I C E S
DienächsteAusgabedesDeutschenAnwaltSpiegelserscheintam1.April2020.
22 | | Ausgabe 6 | 18. März 2020 ANzEIGE
V E R A N S T A LT E R M I T V E R A N S T A LT E R
PA R T N E R M E D I E N PA R T N E R
3. N O V E M B E R 2020, CO N G R E S S C E N T E R R O S E N G A R T E N M A N N H E I M
Tag der ExportweltmeisterStrategien, Praxiswissen und Networking für internationale Märkte
SAVE THE
DATE!
www.tag-der-exportweltmeister.de
Dr. Josef Braml, Programmleiter USA/ Transatlantische Beziehungen der
Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik
Prof. Achim Wambach, Ph.D., Präsident, ZEW – Leibniz-Zentrum für
Europäische WirtschaftsforschungViktoria Schütz, Geschäftsführende
Gesellschafterin, DEGUMA-SCHÜTZ GmbH
Im Fokus: Die US-Präsidentschaftswahl und die Zukunft der weltweiten Wirtschaftsordnung
Exportweltmeister_Anzeige.indd 11 18.03.2020 10:29:41
ChristophAbelIKB Deutsche Industriebank AG, Düsseldorf
Legal Counsel
Dr.ConradAlbertProSiebenSat.1 Media SE, München
Vorstand
CarstenBeisheimBird & Bird, Düsseldorf
Rechtsanwalt
PeterBokelmannTRUMPF GmbH + Co. KG, Ditzingen
Leiter Zentral bereich Recht und Gesellschaftspolitik
Dr.StefanBrügmann,LL.M.,MBAHelaba Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main
Chefsyndikus
GiovanniBrugugnoneFresenius Medical Care AG & Co. KGaA, CIPP/E, Bad Homburg
Data Protection Officer, Legal Counsel
Dr.HeikoCarrieRobert Bosch France S.A.S., Saint-Ouen
Kaufmännischer Leiter
Dr.MartinDannhoff,LL.M.Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, GüterslohExecutive Vice President Business & Legal Affairs
FritzDaubeAir Liquide, Frankfurt am Main
Legal Counsel, Global E&C Solutions Director, Corporate Legal
Hans-UlrichDietzFrankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg
Lehrbeauftragter
DirkDöppelhanALDB GmbH, Berlin
Dr.JanEckertZF Friedrichshafen AG, Friedrichshafen
Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/Legal Department
Dr.StefanFandelMerck KGaA, Darmstadt
Programm Lead Continuous Performance Improvement
Dr.MichaelFischerJones Day, Frankfurt am Main
Partner
Dr.JörgFlattenSchott AG, Mainz
General Counsel/ Chief Compliance Officer
Dr.TillFriedrichHSH Nordbank AG, Kiel/Hamburg
Leitung Bank- und Kapitalmarktrecht
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 73 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses OnlineMagazins bei.
Ausgabe 6 | 18. März 2020 23
FA C H B E I r AT
SusanneGellert,LL.M.German American Chamber of Commerce, Inc., New York
Rechtsanwältin, Head of Legal Department
MichaelH.Ghaffar,LL.M.(NYU)Molecular Health GmbH, Heidelberg
Syndikusrechtsanwalt, General Counsel
Dr.RolfGiebelerRheinmetall Aktien-gesellschaft, Köln
Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel
AndreaGrässlerVibracoustic GmbH, Darmstadt
Senior Legal Counsel Europa, Russland und Türkei
DanielaGüntherBENTELER Deutschland GmbH, Paderborn
General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany
HergenHaasHeraeus Holding GmbH, Hanau
General Counsel, Heraeus Group
Dr.UlrichHagelBombardier Transportation GmbH, Berlin
Head of Litigation & General Counsel
Dr.KarstenHardrahtKfW Bankengruppe, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Chefsyndikus
WolfgangHeckerBitburger Holding GmbH, Bitburg
General Counsel und Chief Compliance Officer
CorneliaHörnigInfineon Technologies AG, Neubiberg
Director Legal Department Corporate Legal Counsel/Syndikusrechtsanwältin
AnjaJähnelBayer AG, Sourcing, Leverkusen
Manager, PRO BP Legal – Global Legal Spend Management
WiebkeJasperTÜV NORD AG, Hannover
Bereichsleiterin Recht
JoachimKämpfECE Projektmanagement GmbH & Co. KG, Hamburg
Abteilungsleiter Recht, Legal- Transactions & Development, Syndikusrechtsanwalt
Dr.ChristianKaeserSiemens AG, München
Leiter Konzern-steuerabteilung
AnjaKahleLandkreis Ravensburg
Justiziarin, Wirtschaftsbeauftragte
Dr.DonatusKaufmannthyssenkrupp AG, Essen
Vorstand Recht und Compliance
©
KfW
Ban
keng
rupp
e. Fo
togr
af: T
hors
ten
Futh
Ausgabe 6 | 18. März 2020 24
FA C H B E I r AT
JörgKieferMAHLE GmbH, Stuttgart
Corporate Legal Department (CL)
Dr.UtaKlawitterAudi AG, Ingostadt
General Counsel
Dr.JürgenKlowaitDüsseldorf
Rechtsanwalt
CarstenKnechtMESSER GROUP GmbH, Bad Soden am Taunus
Head of M&A Legal & Group Legal Counsel
HelgeKöhlbrandtNestlé Deutschland AG, Frankfurt am Main
General Counsel, Leiter Rechtsabteilung
Dr.AndréKörtgenThales Deutschland, Ditzingen
General Counsel Legal & Contracts
GeorgKordges,LL.M.ARAG SE, Düsseldorf
Leiter der Hauptabteilung Recht
AnnetteKrausSiemens AG, München
Chief Counsel Compliance
Dr.AndreasKrumpholzPwC Strategy& (Germany) GmbH, München
EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting
MatthiasLangbehnDeutsche Lufthansa AG, München
Leiter Recht München, Legal Spend Manager Konzern
CarstenLüersVerizon Enterprise Solutions, Frankfurt am Main
Managing Counsel EMEA
MatthiasJ.MeckertPGIM Real Estate Germany AG, München
Rechts anwalt (Syndikusrechts anwalt), Head of Legal, Prokurist
MartinMildnerOtto Group, Hamburg
General Counsel, Head of M&A
Dr.ReinerMünkerZentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V., Bad Homburg v. d. H. Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied
Dr.StefanNaumannZalando SE, Berlin
Leiter Wirtschaftsrecht
Dr.KlausOppermannVolkswagen AG, Wolfsburg
Gewerblicher Rechtsschutz
Ausgabe 6 | 18. März 2020 25
FA C H B E I r AT
KurtL.Frhr.vonPoelnitz,LL.M.IBM Global Business Services, Europe, London
Senior Counsel
MelaniePoepping,MBAFresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Bad Homburg v. d. H.
Head of Global Investigation
MarcelPordommLufthansa Cargo AG, Frankfurt am Main
General Counsel, Director Legal and Political Affairs
Dr.UteRajathuraiBayer Business Services GmbH, Leverkusen
Attorney at Law
KatrinReichertTARGOBANK AG, Düsseldorf
Bereichsleitung/ Rechts anwältin
MarcelRitterTelefónica Germany, München
General Counsel
Dr.GeorgRützele-shelter services GmbH, Frankfurt am Main
SVP Legal & Governance
Dr.UlrichRust,LL.M.RWE Aktiengesellschaft, Essen
Leiter Recht, General Counsel
GüntherSailerHSE24, Home Shopping Europe GmbH, Ismaning
General Counsel, Geschäftsleitung Recht und Compliance
Dr.DierkSchindler,M.I.L.(Lund)Robert Bosch GmbH, Stuttgart, VP Corporate Legal Services, Mobility Solutions, Purchasing & Logistics (C/LSM-SC)
TjerkSchlufterFresenius SE & Co. KGaA, Bad Homburg
Head of Legal & Compliance & Data Protection
ChristianSchmitzSantander Consumer Bank AG, Mönchengladbach
Head of Corporate Secretariat & Legal Advisory
Dr.DavidSchneiderBayer AG, Leverkusen
FrederickSchönigAareal Bank AG, Wiesbaden
Head of Transaction Advisory, Legal Counsel,
JochenScholten,MBA(Mannheim,ESSEC)SAP SE, Walldorf
Senior Vice President, General Counsel, Global Legal
MartinStadelmaierFlughafen Stuttgart GmbH, Stuttgart
Leiter Recht, Compliance und Versicherungen, Datenschutzbeauftragter
Ausgabe 6 | 18. März 2020 26
FA C H B E I r AT
ChristianSteinbergerVDMA, Frankfurt am Main
Leiter Rechtsabteilung
KatjaThümmler,MBA(Durham)s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG, Wiesbaden
Rechtsanwältin, Deputy Head of Legal
ReginaThumsOtto Bock Holding GmbH & Co. KG, Duderstadt
Head of Legal Department
Dr.Klaus-PeterWeber,LL.M.Innio Group, Jenbach (Tirol)
Executive General Counsel und Chief Compliance Officer
HeikoWendelFuchs Petrolub SE, Mannheim
General Counsel, VP Legal & Insurance/ Chief Compliance Officer
Prof.Dr.StefanWernerCommerzbank AG, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Syndikus
ArneWittigthyssenkrupp AG, Essen
General Counsel Germany Head of Corporate Center Legal
Dr.PhilippWösthoffHauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt am Main
Real Assets Deutschland, Abteilungsdirektor
AlexanderZumkellerBundesverband Arbeits- rechtler in Unternehmen, München
Präsident
Ausgabe 6 | 18. März 2020 27
FA C H B E I r AT
Arnold&PorterIngrid M. Kalisch und Dr. Martin WegerBockenheimer Landstraße 2560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 254 [email protected]@arnoldporter.comwww.arnoldporter.com
BEITENBURKHARDTRechtsanwaltsgesellschaftmbHMarkus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 089 350 65-11 31 [email protected] www.beitenburkhardt.com
BuseHebererFrommRechtsanwälteSteuerberaterPartGDr. Jan Tibor Lelley, LL.M.Bockenheimer Landstraße 10160325 FrankfurtTelefon: 069 989 72 [email protected]
Clyde&Co(Deutschland)LLPDr. Henning SchaloskeDreischeibenhaus 140211 DüsseldorfTelefon: 02 11 88 22 88 [email protected]
Ernst&YoungLawGmbHRechtsanwaltsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaftDr. Christian F. BosseFlughafenstraße 61 70629 Stuttgart Telefon: 07 11 98 81-257 72 [email protected]
fringspartnersArbeitsrechtDr. Arno FringsKönigsallee 76–7840212 DüsseldorfTelefon: 02 11 22 98 [email protected]
GSKStockmannRechtsanwälteCarsten KnollMohrenstraße 4210117 BerlinTelefon: 030 20 39 07-57Fax: 030 20 39 [email protected]
HAVER&MAILÄNDERRechtsanwälteDr. Ulrich Schnelle, LL.M.Lenzhalde 83–8570192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 [email protected]
HeussenRechtsanwaltsgesellschaftmbHDr. Jan Dittmann Brienner Straße 980333 MünchenTelefon: 089 290 [email protected]
KallanLegalRechtsanwaltsgesellschaftmbHDr. Christian BlothBockenheimer Landstraße 51–5360325 Frankfurt am MainTelefon: 069 97 40 [email protected] www.kallan-legal.de
lindenpartnersDr. Matthias BirkholzFriedrichstraße 9510117 BerlinTelefon: 030 20 96-18 [email protected]
LutherRechtsanwaltsgesellschaftmbHElisabeth LepiqueDr. Markus SengpielAnna-Schneider-Steig 2250678 KölnTelefon: 02 21 99 [email protected]@luther-lawfirm.comwww.luther-lawfirm.com
OsborneClarkeDr. Carsten SchneiderInnere Kanalstraße 1550823 KölnTelefon: 02 21 51 08-41 [email protected]
PricewaterhouseCoopersGmbHAndreas Mackenstedt Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-57 04 [email protected] www.pwc.de
reuschlawLegalConsultantsReuschRechtsanwalts-gesellschaftmbHPhilipp ReuschRosenthaler Straße 40-4110178 BerlinTelefon: 030 233 28 [email protected]
RödlRechtsanwaltsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaftmbHDr. José A. Campos NaveTaunus TowerMergenthalerallee 73–7565760 EschbornTelefon: 0 61 96 761 [email protected]
SchulteRiesenkampffRechtsanwaltsgesellschaftmbHDr. Kim Manuel KünstnerNeue Mainzer Straße 2860311 Frankfurt am MainTelefon: 069 900 26-871 kimmanuel.kuenstner@ schulte-lawyers.comwww.schulte-lawyers.com
WestpfahlSpilkerWastlRechtsanwälteDr. Ulrich WastlWidenmayerstraße 680538 MünchenTelefon: 089 29 03 [email protected]
Strategische Partner
Ausgabe 6 | 18. März 2020 28
S T r AT E G I S C H E PA r T N E r
ACCEuropeAssociationofCorporateCounselJulia Zangec/o Fresenius Medical Care AG & Co. KGaAElse-Kröner-Str. 161352 Bad [email protected]/chapters-networks/chapters/europe
ArbeitsgemeinschaftSyndikusanwälteimDeutschenAnwaltvereine.V.RA Michael Scheerc/o Architektenkammer BerlinAlte Jakobstraße 14910969 [email protected]
AxiomGlobal(Deutschland)GmbHDr. Daniel Biene, LL.M. (New York) Guiollettstraße 4860323 Frankfurt am Main Telefon: 069 427 29 69 [email protected]
BRYTERGmbHMichael GruppUhlandstraße 17510719 BerlinTelefon: 0163 563 55 [email protected]
BuceriusCenterontheLegalProfessionMarkus HartungJungiusstraße 620355 HamburgTelefon: 040 307 [email protected]
BusyLampGmbHDr. Manuel MederFriedensstraße 1160311 Frankfurt am MainTelefon: 069 348 79 96 [email protected]
DieFührungskräfte–DFKDr. Ulrich GoldschmidtAlfredstraße 77-7945130 EssenTelefon: 02 01 959 71-0 [email protected]
FORISAGDr. Hanns-Ferdinand MüllerKurt-Schumacher-Str. 18–2053113 BonnTelefon: 02 28 957 [email protected]
GermanAmericanChamberofCommerce,Inc.Susanne Gellert, LL.M.75 Broad Street, Floor 21New York, NY 10004, USATelefon: +1 212 974 [email protected]
LiquidLegalInstitutee.V.Astrid KohlmeierAm Schwimmbad 469168 WieslochTelefon: 0 81 58 922 28 81a.kohlmeier@ liquid-legal-institute.orgwww.liquid-legal-institute.com
LODLawyersonDemand(Deutschland)GmbHDr. Michael Zollner, LL.M.Nymphenburger Straße 21380639 MünchenTelefon: 089 21 53 98 89 [email protected]/de
reThinkLegalGmbHStefan Beßling Lerchesbergring 10460598 Frankfurt am MainTelefon: 069 597 72 [email protected]
SigniumExecutiveResearchHellmuth WolfKönigsallee 63–6540215 DüsseldorfTelefon: 02 11 93 37 [email protected]
STPInformationstechnologieAGGunther ThiesLorenzstraße 2976135 KarlsruheTelefon: 07 21 828 [email protected]
UniversitätSt.GallenExecutiveSchoolofManagement,TechnologyandLaw(ES-HSG)Prof. Dr. Leo StaubHolzstraße 159010 St. Gallen, SchweizTelefon: +41 71 224-21 [email protected]
ImpressumHerausgeber: Prof. Dr. Thomas WegerichRedaktion: Thomas Wegerich (tw)Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.FachverlagGeschäftsführung: Dominik Heyer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am MainSitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am MainGerman Law Publishers GmbH: Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 EMail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.deVerantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.Fachverlag.Jahresabonnement: Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14täglichProjektmanagement: Karin Gangl Telefon: 069 75 9122 17Publikationsmanagement: Ayfer EkingenLayout: Christine LambertStrategische Partner: Arnold & Porter; Beiten Burkhardt; Buse Heberer Fromm; Clyde & Co (Deutschland) LLP; Ernst & Young Law GmbH; fringspartners Arbeitsrecht; GSK Stockmann Rechtsanwälte; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbh; lindenpartners; Luther; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; reuschlaw Legal Consultants; Rödl & Partner; Schulte Riesenkampff; Westpfahl Spilker WastlKooperationspartner: ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Axiom Global (Deutschland) GmbH; Bryter GmbH; Bucerius Center on the Legal Profession; BusyLamp GmbH; Die Führungskräfte – DFK; FORIS AG; German American Chamber of Commerce, Inc.; Liquid Legal Institute e.V.; LOD Lawyers on Demand (Deutschland) GmbH; reThink Legal GmbH; Signium International; STP Informationstechnologie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ESHSG)Haftungsausschluss: Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammen gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Deutschen AnwaltSpiegels übernehmen Verlag und Redaktion keine Gewähr.
„Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“
Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. Alle strategischen Partner und Kooperationspartner respektieren ohne Einschränkung die Unabhängigkeit der Redaktion, die sie fachlich und mit ihren Netzwerken unterstützen. Sie tragen damit zum Erfolg des Deutschen AnwaltSpiegels bei.
Kooperationspartner
Ausgabe 6 | 18. März 2020 29
K O O P E r AT I O N S PA r T N E r , I M P r E S S U M