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Auszug Inhaltverzeichnis IFS Leitfaden
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1. Empfehlungen zur Vorgehensweise bei der Umsetzung der IFS Anforderungen an die Produktverpackung
2. Rechtliche und normative Anforderungen an die Produktverpackung
3. Anforderungen des IFS an ProduktverpackungenKapitel 4.5 – Auslegung und Interpretation
4. Gefahrenanalyse für die Produktverpackung
5. Konformitätserklärungen; Spezifikationen; Unbedenklichkeitsbescheinigung und andere Nachweise
6. Lieferantenauswahl für Packmittel
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1 Empfehlungen zur Vorgehensweise bei der Umsetzung der IFS Anforderungen an die Produktverpackung (1)
Empfohlene Vorgehensweise: Verweise auf den IFS Standard, Version 5
Informationssammlung:Bestandsaufnahme aller Verpackungsmittel und Verpackungshilfsmittel beim Lebensmittelhersteller.Ermittlung der Vollständigkeit und Aktualität der Packmittelspezifikationen sowie der Verfahrensbeschreibungen im Umgang mit Packmitteln
Kapitel HACCP (2.1.1.2, 2.1.3.1)Kapitel Spezifikationen (4.2.2)Kapitel Produktverpackung (4.5.2)
Kategorisierung:Kategorisieren der Produktverpackung:a.) Verpackung mit Direktkontaktb.) kein Direktkontakt und c.) Verpackungsteile die potentielle Wechselwirkungen mit dem Lebensmittel eingehen können (bei bestimmungsgemäßen Gebrauch, siehe auch VO (EG) 1935/2004)
Kapitel Produktverpackung (4.5.2)
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1 Empfehlungen zur Vorgehensweise bei der Umsetzung der IFS Anforderungen an die Produktverpackung (2)
Empfohlene Vorgehensweise: Verweise auf den IFS Standard, Version 5
Gefahrenanalyse:Durchführung einer Gefahrenanalyse und Risikobewertung für die Produktverpackung nach IFS Anforderungen im Kapitel 2.1
Kapitel HACCP (2.1.1.2, 2.1.3.1)Kapitel Produktverpackung (4.5.5)
Maßnahmen:Festlegung der erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung des Leitfadens „IFS Verpackungsleitfadens“ und des IFS Food.
Kapitel HACCP (2.1.1)
Regelmäßige Überprüfung:a.) Umsetzung der Maßnahmen ( z.B im Rahmen von Internen Audits) b.) Nachhaltigkeit der Maßnahmen Auswertung von Reklamationen, Frühwarnsystem
Kapitel Interne Audits (5.1) Kapitel Umgang mit Beanstandungen/Reklamationen von Behörden und Kunden (5.8)
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3 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen Kapitel 4.5.1 – rechtlichen Bestimmungen (1)
4.5.1 Alle Verpackungen entsprechen den aktuellenrechtlichen Bestimmungen
Das Ziel der Einhaltung aller relevanten rechtlichen Bestimmungen besteht darin Gesundheitsgefahren vorzubeugen.
Der Lebensmittelhersteller hat sich davon zu überzeugen, dass der Packmittelhersteller bzw. Lieferant die gesetzlichen Anforderungen an die gelieferten Verpackungsmaterialien erfüllt.
Interpretation:
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Als Lebensmittelhersteller gilt es sicherzustellen, dass die von Ihnen eingesetzten Verpackungen keine negativen (nachteilig) gegenseitigen Wechselwirkungen mit dem Produkt eingehen.Die Produktverpackung muss konform mit den Gesetzesanforderungen sein.
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2 Rechtliche und normative Anforderungenan die Produktverpackung (2)
Abb. 1: Europäische Richtlinien und Verordnungen (Quelle: „References of the European and National Legislations“, European Commission, Health & Consumers, 2009)
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http://www.bfr.bund.de/cd/280Quelle BfR
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2 Rechtliche und normative Anforderungen an die Produktverpackung (3 )
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Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) stellt auch über nicht mit Einzelmaßnahmen geregelte Bereiche Veröffentlichungen zu VerfügungBeispiel:Empfehlungen der Bedarfsgegenständekommision des BfR
BfR – Allgemeine Methoden zur Untersuchung von Papier, Karton und Pappenhttp://www.bfr.bund.de/cd/32620
http://www.bfr.bund.de/cm/228/migration_durch_anwendung_von_modifizierten_polyphenylenoxiden.pdf
Migration
Kunststoffhttp://bfr.zadi.de/kse/faces/DBEmpfehlung.jsp
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3 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen Kapitel 4.5.2 – Spezifikationen (1)
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Es liegen beim Lebensmittelhersteller gültige und ausreichend detaillierte Spezifikationen vor.
Interpretation:
Diese enthalten u.a.: technischen Parameter, artikelbezogene, verwendungstechnische Parameter, Material, Verarbeitungshinweis, Einsatzbereich (nicht zwingend in der Spezifikation), Lagerhinweise (nicht zwingend in der Spezifikation), und ggf. Verbrauchsfristen.
Die Kundenanforderungen sind berücksichtigt.
4.5.2 Für alle eingesetzten Verpackungen liegen detaillierteSpezifikationen vor.
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Rechtliche Regelwerke VO 1935 Artikel 3 GMP
Rechtliche RegelwerkeEU-Verordnung 1935/2004/EG Artikel 3
Materialien und Gegenstände, …, sind nach guter Herstellerpraxis so herzustellen, dass sie unter den normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind,
- die menschliche Gesundheit zu gefährden
- eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung desLebensmittels herbeizuführen
- eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften derLebensmittel herbeizuführen
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Die Verordnung (EG) Nr. 2023/20062 legt für alle im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 aufgeführten Gruppen von Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen sowie Kombinationen dieser Materialien oder recycelten Materialien sehr allgemeine
„Regeln für die Gute Herstellungspraxis“(Good Manufacturing Practice = GMP) fest. Damit stellt diese sogenannte GMP-Verordnungeine übergreifende horizontale Maßnahme dar, die die bestehendenEinzelvorschriften konkretisiert, aber auchfür die Herstellung der gesetzlich nicht spezifizierten Materialien gilt.
Rechtliche RegelwerkeEU-Verordnung 2023 / 2006 Anhang 1
EU-Verordnung 2023 / 2006 Anhang 1
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Rechtliche RegelwerkeEU-Verordnung 2023 / 2006 Grundsatz 1
Für die im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr 1935 /2004 aufgeführten Gruppen von Materialien und Gegenstände und Kombination dieser Materialien und Gegenstände , die dazu bestimmt mit dem Lebensmittel in Berührung zu kommen….. Sollen im Einklang mit allgemeinen und ausführlichen Regeln für die gute Herstellungspraxis („ good manufacturing practice, GMP „ ) gefertigt werden.
Anhang 1
EU-Verordnung 2023 / 2006 Grundsatz 5
Die GMP Regeln sollen für Materialien ……gelten, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen…bereits sind, oder vorhersehbar ist in Berührung kommen oder Ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben
Rechtliche Regelwerke VO 2023 Grunsatz 1 + 5 GMP
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Rechtliche Regelwerke EU-Verordnung 2023 / 2006 Anhang 1
Verzeichnis der Gruppen von Materialien und Gegenständen, für die Einzelmaßnahmen erlassen werden können1. Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände2. Klebstoffe3. Keramik4. Kork5. Gummi6. Glas7. Ionenaustauscherharze8. Metalle und Legierungen9. Papier und Karton10. Kunststoffe11. Druckfarben12. Regenerierte Cellulose13. Silikone14. Textilien15. Lacke und Beschichtungen16. Wachse17. Holz
Rechtliche Regelwerke EU-Verordnung 2023 / 2006 Anhang 1
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Rechtliche RegelwerkeEU-Verordnung 2023/2006/EG
Artikel 7
• Der Unternehmer hat angemessene Unterlagen auf Papier oder in elektronischer Form mit Angaben zu den Spezifikationen, der Herstellungsrezeptur und den Herstellungsverfahren, soweit sie für die Konformität und Sicherheit des fertigen Materials oder fertigen Gegenstands von Bedeutung sind, zu erstellen und zu führen
Artikel 6 Absatz 1
• Der Unternehmer hat wirksames Qualitätskontrollsystem festzulegen und anzuwenden
Rechtliche Regelwerke VO 2023 Art 6 + 7 Spezifikation
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Lebensmittelverpackung im Sinne BLL
Begriff: Lebensmittelverpackung im Sinne BLL
Gesamtheit an Komponenten / Stoffen, die dazu dienen, ein zum Verzehr bestimmtesErzeugnis (Lebensmittel / Füllgut) zu umhüllen.
Funktion der Lebensmittelverpackung ist
Gewährleistung des Produktschutzes (Erhalt der Eigenschaften)
Transportfähigkeit und Lagerfähigkeit ausgerichtet (Umverpackung, Etiketten, Bedruckung).
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Rechtliche Regelwerke VO 1935 Grunds 3 Inertheit
Auf das Verpackungssystem ist in seiner Gesamtheit der Inertheitsgrundsatz der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 anzuwenden, d.h. bei der Analyse der möglichen stofflichen Übergänge (Migration) sind die Barriereeigenschaften des Gesamtsystems oder die einzelner Komponenten entscheidend.
EU-Verordnung 1935/2004/EG Grundsatz 3
Diese Verordnung beruht auf dem Grundsatz , dass Materialien…, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln mittelbar oder unmittelbar in Berührung zu kommen, ausreichend inert sein müssen, damit ausgeschlossen wird, das Stoffe in Mengen , die genügen , um die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung von Lebensmitteln oder Iher organoleptischen Eigenschaften herbeizuführen, in Lebensmittel übergehen.
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Wechselwirkung bedruckter Packungen und Lebensmittel
Abklatschen im Stapel Stoffübergang im geschlossenen Raum
Wechselwirkung zwischen bedruckter Packung und Lebensmittel
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Spezifikationen
Spezifikationen kommen als Ergebnis eines Abstimmungs- und Kommunikationsprozesses einvernehmlich zwischen Anbieter und Abnehmer zustande und beschreiben umfassend die Eigenschaften eines Produktes.Eine Spezifikation kann ggf. auf eine Konformitätserklärung verweisen bzw. Vereinbarungen zur Konformitätsfeststellung treffen.
Konformitätserklärungen sind einseitig (durch den Anbieter) abzugebende Bestätigungen der Übereinstimmung des Produktes mit geltenden Vorschriften; die Aussagen der Konformitätserklärung werden vom Abgebenden verantwortet und verpflichten ihn.
Quelle: BLL Stand: Juli 2010
Konformitätserklärungen
Spezifikationen und Konformitätserklärungen (1)
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Spezifikationen und Konformitätserklärungen (2)
Zielsetzung, Inhalt und Abgabe von Konformitätserklärungen sind für bestimmte Materialgruppen (Kunststoff, Zellglas, Keramik u. a.) durch einschlägige Vorschriften verbindlich geregelt und klar definiert.
Derartige Konformitätserklärungen sind bei Inspektionen den Aufsichtsbehörden vorzulegen;
Spezifikationen hingegen können zwischen den beteiligten Unternehmen vertraulich bleiben.
Für rechtlich nicht geregelte Erklärungen oder anderweitige Bestätigungen betreffend die Übereinstimmung des Produkts mit den Vorschriften gilt die Abgrenzung zu einer Verpackungsspezifikation jedoch gleichsinnig.
Abgrenzung Spezifikation / Konformität
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Packmittelhersteller bietet Spezifikation
Packmittelhersteller
Start
Eignungstest
Migrationssicherheit
Produktbeschreibung
LebensmittelAbpacker
Produkt- undProzessbeschreibung /Lebensmittelspezifikationen
Bild 1a
Auswahl geeignetes
Lebensmittel
Situation: Der Packstoffhersteller (Lieferant) hat für Komponenten oder Lebens-mittelverpackungen bereits Technische Datenblätter, die in eine Spezifikation eingehen können (siehe Abb. 1a).
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geeignetes Lebensmittel
Packmittelhersteller erstellt Spezifikation
Packmittelhersteller
Start
BemusterungEignungstest
Migrationssicherheit
Verpackungsspezifikation
LebensmittelAbpacker
Produkt- undProzessbeschreibung /Lebensmittelspezifikationen
Bild 1b
Situation: Der Lebensmittelabpacker (Kunde) ist für die Bereitstellung von Informationen verantwortlich,die das Füllgut, die Abpacksituation (Verpackungs- Verschließmaschinen)sowie seine Erwartungen an den Packstoff betreffen
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Spezifikationsablauf in der Lieferkette
Packmittelhersteller
Lebensmittelabpacker
RohstoffLieferant
VorprodukteHersteller
ProduktINFO
RohstoffspezifikationLebensmittelrecht-liche Zusammen-setztung
Gesetzte
Verpackungsspezifikation Verp-aufbau u. -design Füll- Lagerbedingung Art des Füllgutes
Vorproduktionsspezifikation- Bearbeitungsprozess- Abpack - Verschluss
technologie- Logistik
Abklärung lebens-mittelrechtliche Relevanz
Abklärung Migrat-ionspotentaiale und technische Eignung
Abklärung der Eignung für das Lebensmittelprodukt
Bild 2
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Kommunikation bei Lieferanten und Kunden
Vorlieferanten
Verkauf
Spezifikationsdetails mit allen Unternehmensbereichen sowie Kundenerwartungen kommunizieren. Ziel: Realisierbarkeit der Spezifikation gewährleisten
Packmittelhersteller Lebensmittelkunde
Prod
ukte
ntw
ickl
ung Produktion
Qualitäts-management
Einkauf
INFO
Verpackungsspezifikation
Produktion
Prod
ukte
ntw
ickl
ung
Qualitäts-management
EinkaufVerkauf VerkaufK
omm
unik
atio
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gebn
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Bild 3
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Wichtige materialspezifische Einzelregelungen
Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15.10.1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
Einzelregelungen Bedarfsgegenständeverordnung
Richtlinie 2007/42/EG der Kommission vom 29.06.2007 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Die Regeln für Migrationstests mitden Kontaktbedingungen (Zeit/Temperatur, Simulanz) sind ebenfalls gemeinschaftsrechtlich festgelegt durch die Richtlinie 82/711/EWG
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Spezifikationsvorlage (Entwurf) (1)
Kundendaten NameAdresseKundennummer
Artikel: ArtikelbezeichnungArtikelnummer
Allgemeine Vereinbar-ungen:
Bestandteil der jeweils gültigen Kauf-, Kontrakt- und Lieferbedingungen
- Gültigkeit durch Unterschrift (Kunde und Lieferant)- Relevante Änderungen hinsichtlich der technologischen
Eigenschaften und der Rohstoffzusammensetzungund/oder der Verarbeitungsbedingungen bedürfen derschriftlichen Zustimmung der Beteiligten
- Vereinbarungen zu Systemzertifikaten(Hygienemanagementsystem, QM, IFS)
- Allgemeiner Hinweis zur Einhaltung geltenderRechtsvorschriften
Besondere Vereinbar-ungen:
- Einhaltung spezifischer Vorschriften (EU, Drittland)- Bezugnahme auf Empfehlungen / Guidelines- Verwendungsbeschränkungen- Prüfungsvorbehalte- Delegation von Prüfungen
Gültigkeitsvermerk / Revisionsstand______________________________
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Spezifikationsvorlage (Entwurf) (2)
ProduktbeschreibungArt der Verpackung Lebensmittelberührende Verpackung
nicht lebensmittelberührende Verpackung
Vorgesehenes Füllgut o Art des Füllguteso Füllmengen
Weitere Systemkomponenten
- Verschlüsse - Innenbeutel- Umverpackungen - Etiketten
Aufbau Schichtdicken
Maschinengängigkeiten
Abfüllbedingungen
Lagerbedingungen (mit Füllgut) - beabsichtigte Lagerdauer- Lagertemperatur
Druckverfahren - Druckfarben- Druckstoffe
KlebstoffeLagerbedingungen für Verpackungen /Packstoff
- Palettierung- Umfeld / Temperatur- Aufbrauchfristen
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Allgemein: xxxxxyyyyy ist ein Spezialleim zur Verklebung von verschiedenen Materialien die hohen Temperaturen ausgesetzt sind. Der Leim kann für Rad-, Düsenapplikation eingesetzt werden, sowie Walzenapplikation.Spezifikation:Leimtyp: Copolymer DispersionsleimFarbe: weiß - Einfärbung nach Wunsch möglichFeststoffgehalt (%): 56 ± 1 PH-Wert: 4 bis 6Viskosität: 1000 ± 100 m.Pa.s 3/20 Brookfield RVTArbeitstemperatur: 15 bis 25 0C Genehmigung: FDA “21 CFR 175.105” adhesivesSchwermetalle: Keine Schwermetalle enthalten
Das Produkt ist frostempfindlich. Das Produkt sollte Temperaturen unter 5°C nicht ausgesetzt werden. Verpackung: Eimer 20/30 kg, Fass 120 kg/150 kg, Container 550/1.000 kgLagerung: Kühl nicht unter 5°C in geschlossener Verpackung.Haltbarkeit:Ungeöffnet 6 Monate
In unseren technischen Merkblättern stellen wir Informationen über unsere Leime zur Verfügung, die wir in der Entwicklung, in eigenen Versuchen und in praktischen Erfahrungen gesammelt haben.In jedem Fall ist vor Beginn Ihrer Produktion die Durchführung umfassender Tests erforderlich, ob die von uns gelieferten Leime den von Ihnen vorausgesetzten Anforderungen genügen.
Lieferantenspezifikation
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Links
Die „Konformitätserklärung“ für Lebensmittelbedarfsgegenstände gemäß Bedarfsgegenständeverordnung (Dezember 2008)http://www.bll.de/themen/bedarfsgegenstaende/
Leitfaden „Gute Herstellungspraxis (GMP) für Klebstoffe zur Herstellung von gegenständen die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. http://www.klebstoffe.com/07_publikation/pdf/MB_4_GMP.pdf
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Links
Verschiedene nationale und europäische Verbände haben im nicht rechtlich geregelten Bereich Empfehlungen Guidelines bzw. veröffentlicht als Hilfestellung für die Anwender:- CEPE Europäischer Verband der LackindustrieCode of Practice for Coated Articles where the Food Contact Layer is a Coating - Annexes II & IIIhttp://www.cepe.org/EPUB/easnet.dll/ExecReq/Page?eas:template_im=100087&eas:dat_im=05043D
Links ( 1 )
EuPIA Europäische Druckfarbenindustrie / VdL Verband der deutschen Lack und Druckfarbenindustriehttp://www.druckfarben-vdl.de/Druckfarben_fuer_Lebensmittelverpackungen/default2.asp?cmd=sht&docnr=&nd=&tma=1236&rub=975&ond=dfl&c=0
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4.5.3 Anforderungen des IFS Food an ProduktverpackungenKonformitätserklärungen (1)
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4.5.3 “Für alle eingesetzten Lebensmittelverpackungen mit Direktkontakt liegen Konformitätserklärungen oder andere Nachweise (Zertifikate) vor.
Diese bestätigen, dass die Verpackungen für den geplanten Gebrauch geeignet sind.
Dies gilt für Verpackungen in direktem Kontakt mit Rohmaterialien, Zwischenerzeugnissen und Endprodukten.
Konformitätserklärungen liegen für die Produktverpackungen vor, für die sie gesetzlich gefordert sind (siehe Übersicht Gesetze Kapitel 2 Leitfaden).www.ifs-certification.com
Interpretation Abschnitt 4.5.3 Konformitäten (1)
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Rechtliche Regelwerke EU VO 1935 Artikel 16
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Rechtliche RegelwerkeEU-Verordnung 1935/2004/EG Artikel 16
In den in Artikel 5 genannten Einzelmaßnahmen ist vorzuschreiben,dass den Materialien und Gegenständen, die unterdie betreffenden Einzelmaßnahmen fallen, eine schriftliche Erklärungbeizufügen ist, nach der sie den für sie geltenden Vorschriftenentsprechen.
Es müssen geeignete Unterlagen bereitgehalten werden, mit denendie Einhaltung der Vorschriften nachgewiesen wird. Diese Unterlagen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
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Begriff Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff (1)
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Begriffe :Bedarfsgegenstände zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff sind:
Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlichaus Kunststoff bestehen,
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die aus zwei oder mehreren Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht ….
Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Dichtungsmaterialvon Deckeln dienen, die sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen.
Quelle Konformitätserklärung BLL Dezember 2008
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Definition Kunststoffe EU VO 1935
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„eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt, dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand im fertigen Zustand denAnforderungen dieser Verordnung und dem Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 […] entspricht.“
Eine funktionelle Barriere aus Kunststoff ist
Quelle Konformitätserklärung BLL Dezember 2008
Als Kunststoff gilt nicht:
a) Zellglasfolien,b) Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk,c) Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff
modifiziert worden sind,d) Überzüge aus Paraffinwachs, e) Ionenaustauscherharze,f) Silikone;“
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Konformitäten für Rohstoffe von Kunststoffen
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Konformitätserklärungen für die zur Kunststofferzeugungverwendeten Rohstoffe
Kunststoff wird in der Regel aus Vorprodukten (Compounds und Granulate, Additive, Farbmittel) hergestellt; für deren Herstellung und Beschaffung gibt eskeine rechtliche Verpflichtung Konformitätserklärungen
Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bedarfsgegenständeverordnung
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Lebensmittelkontakt-Bestätigung“ von Lieferanten
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Zur Ausstellung …..sowie zur internen Dokumentation im Rahmen der sogenannten „supporting documents“ braucht der Hersteller eines Kunststoff-Lebensmittelbedarfsgegenstandes einschlägige Informationen von Seiten seiner Lieferanten.
Dies betrifft insbesondere die Verwendung von Stoffen mit Beschränkungen (SML-bewehrte Stoffe), die Zulassungs- und Eignungssituation der einzelnen Additive undKomponenten.
„Lebensmittelkontakt-Bestätigung“ von Lieferanten für Vorprodukte
EuPIA (europäischer Druckfarbenverband) und derIndustrieverband Klebstoffe e.V. haben dazu Merkblätter erarbeitet.
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Lieferantenspezifikation Farben
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Auszüge Beispiel Konformität Farben
Unter der Voraussetzung der Verwendung unserer obengenannten Produkte gemäß den Angaben im technischen Datenblatt, ihrer fachgerechten Verarbeitung und einer Gestaltung derLebensmittelverpackung derart, dass der Druck nicht mit dem Lebensmittel in Berührung kommt, können wir Ihnen hiermit bestätigen, dass es unsere Produkte grundsätzlich ermöglichen, dassdas Endprodukt die Anforderungen der Verordnung 1935/2004 erfüllt.
Die genannten Produkte werden unter Berücksichtigung ihres Bestimmungszwecks so rezeptiert, dass sowohl eine potenzielle Migration durch den Bedruckstoff als auch eine Abklatschmigration(set-off) von der bedruckten Außenseite auf die dem Lebensmittel zugewandte Seite im Stapel oder in der Rolle so gering wie möglich ist.
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Lieferantenspezifikationen Klebstoffe
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Lebensmittelrechtlicher Status Kleb- (Roh) stoffenTKPV Merkblatt Stand Mai 2007
Option B Seite 3 von 5
Ein Produkt erfüllt in seiner Zusammensetzung eine BfR -Empfehlung und enthält Komponenten , die in den Anhängen der Kunststoffrichtlinie gelistet sind.
Prüfung1. Es gilt zunächst zu prüfen, ob das Produkt in seiner Zusammensetzung den relevanten BfR Empfehlungen z.b. (BfR XIV „ Kunststoffdispersion“ ) entspricht. 2. ….
Deklaration
… Falls Beschränkungen bestehen : ….. sind zu beachten
Komponente Beschränkung Konzentration im Produkt x (mg/kg)z.B. Emulgator SML xxy mg/kg Angabe optionalz.B. Vinylactetat SML 12mg/kg Angabe optional
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Kommunikationswege Bestätigungen
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Rohstoffhersteller
ImporteurLebensmittebedarfs
gegenstände
HändlerLebensmittebedarfsgegenstände
Einzelhändler Verpackte Lebensmittel
Lebensmittelbedarfsgegenstand
Anwender / Verpackerverpackte Lebensmittel
VerpackungsherstellerLebensmittelbedarfsgegenstand
Warenstrom Lebensmittelbedarfsgegenstand
Informationen / Bestätigung der Eignung / Angaben
cKonformitätserklärung
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Kommunikation in der KetteEntwicklung eines Packstoffs für Lebensmittel
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Packstoff-hersteller Auswahl
Lebensmittel-spezifikationen
Prüfung mit Simulantien
Lebensmittel-verpacker /Verwender
Konformitäts-erklärungen (Standard)
Start
Entwicklung eines Packstoffs für Lebensmittel
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Kommunikation in der KetteDesign einer spezifischen Verpackungsanwendung
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Design einer spezifischen Verpackungsanwendung
Lebensmittel-verpacker /Verwender
Packstoff-hersteller
Prüfung/ Auswahl/
Modifikationen
Lebensmittel-spezifikationen/
Pflichtenheft
Spezifizierte Konformitäts-
erklärung
start
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Kunststoffrichtlinie 2002/72/EG VIa
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Die entscheidende Hilfestellung für zukünftige Konformitätserklärungen bei der Frage, was gehört inhaltlich hinein, gibt die in Art. 9 erwähnteAnlage VIa, die einen Katalog der erforderlichen Angaben darstellt. wegen besonderen Bedeutung wird der Text der Anlage im vollständigen Wortlaut wieder gegeben:
Vorgaben der EU zur Kunststoffrichtlinie 2002/72/EG
Die in Artikel 9 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:
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KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Kunststoffrichtlinie 2002/72/EG (1)
42
„KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
1. Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Materialien oder Gegenstände bzw. die für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe herstellt oder einführt;
2. Identität der Materialien, der Gegenstände oder der für die Herstellungdieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe;
3. Datum der Erklärung;
4. Bestätigung, dass die Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff den Vorschriften dieser Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen;
5. angemessene Informationen zu den verwendeten Stoffen, für welchediese Richtlinie Beschränkungen und/ oder Spezifikationen enthält,damit auch die nachgelagerten Unternehmer diese Beschränkungeneinhalten können;
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KonformitätserklärungKunststoffrichtlinie 2001/72 /EG (2)
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6. angemessene Informationen über Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einerEinschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungenüber die spezifischen Migrationswerte, sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäßden Richtlinien 95/31/EG, 95/45/EG und 96/77/EG, damit der Anwender dieser Materialienoder Gegenstände die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder, falls solche fehlen, diefür Lebensmittel geltenden nationalen Vorschriften einhalten kann;
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KonformitätserklärungKunststoffrichtlinie 2001/72 /EG (3)
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7. Spezifikationen zur Verwendung des Materials oder Gegenstands, z. B.
i) Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen soll(en);
ii) Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit dem Lebensmittel;
iii) Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen,anhand dessen die Konformität des Materials oder Gegenstands festgestellt wurde.
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KonformitätserklärungKunststoffrichtlinie 2001/72 /EG (4)
45
Die schriftliche Erklärung muss eine einfache Identifizierung der Materialien, Gegenstände oder Stoffe ermöglichen, auf die sie sich bezieht, und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.“
8. Falls eine funktionelle Barriere aus Kunststoff in einem mehrschichtigen Material oder Gegenstand aus Kunststoff verwendet wird: Bestätigung, dass das Material oder derGegenstand Artikel 7a Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie entspricht.
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GMP-Verordnung (EG) Nr. 2023/2006Art. 1 Gegenstand + 7 Dokumentation
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Artikel 7 EG VO 2023/2006Dokumentation1. Der Unternehmer hat angemessene Unterlagen auf Papieroder in elektronischer Form mit Angaben zu den Spezifikationen,……………..die Konformität und Sicherheit des fertigen Materialsoder fertigen Gegenstands von Bedeutung sind, zu erstellenund zu führen.
Artikel 1 EG VO 2023/2006GegenstandMit dieser Verordnung werden für die in Anhang I der Verordnung(EG) Nr. 1935/2004 aufgeführten Gruppen von Materialienund Gegenständen (im Folgenden „Materialien und Gegenstände“genannt), die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittelnin Berührung zu kommen,…….
Spezifisch geregelte Bedarfsgegenstände sind gegenwärtig solche aus Kunststoff, Zellglas, Keramik, rezykliertem Kunststoff und bestimmten Epoxyverbindungen.
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Ungeregelte Stoffe der VO 1935 EU
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Konformitätsbstätigung im geregelten Bereich
aber im nicht geregelten Bereich ?
Produktbeschreibung ?
Beschaffenheitsbeschreibung ?
Angaben zur Zusammensetzung?
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Beschaffenheitsbeschreibung (1)
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Auszüge und Interpretation seitens desFFI Fachverband Faltschachtel-Industrie e.V. www.ffi.de Mitglieder stehen auf Anfrage die vollständigen Texte zu Verfügung
1. Per Gesetz sind Papier-Kartonhersteller nicht verpflichtet, für ihrePackmittel dem Kunden eine "Konformitätserklärung" mitzugeben.
2. Bei seinen Erklärungen sollte niemals "mehr" bestätigen werden, als durch die von den Vorlieferanten abgegebenen Bescheinigungen für die jeweiligen Rohmaterialien bestätigt ist.
3. "Konformität" bedeutet Übereinstimmung. Erklärung ist keine Bestätigung über die Eignung eines Packmittels für ein bestimmtes Lebensmittel.
4. Nicht nur in den Erklärungen sondern auch in den Verträgen mit den Kunden sind Formulierungen wie "wir garantieren" oder "wir sichern zu" absolut zu vermeiden
Leitsätze von Erklärungen
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Beschaffenheitsbeschreibung
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Beschaffenheitsbeschreibung für Lebensmittelbedarfsgegenstände
[Zutreffendes auswählen; Nicht-Zutreffendes löschen!]Diese Bescheinigung bezieht sich auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Karton / Packmittel / Faltschachteln mit einer im Offsetverfahren / Tiefdruckverfahren bedruckten Kartonoberfläche (Packungsaußenseite), ohne Bedruckung der Kartonrückseite (keine Innenbedruckung der Packung), bei denen keine Barriere (Glas, Weißblech, Aluminium > 8 µ) zwischen dem Packmittel und dem Füllgut vorhanden ist, d.h. es besteht ein direkter Kontakt (auch über die Gasphase) zwischen dem Lebensmittelbedarfsgegenstand und dem Füllgut.
Diese Bescheinigung stellt keine Zusicherung oder Garantieerklärung über die Eignung der gelieferten Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Karton für den vorhergesehenen Verwendungszweck dar, sondern sie ist eine Erklärung, die bescheinigt, dass die gelieferten Packmittel den gesetzlichen Anforderungen bestmöglich entsprechen……..
Dies ist ein Auszug aus einem umfangreichen Textbaustein gefüllten Leitfaden
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Beschaffenheitsbeschreibung
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Ausblick für Lebensmittelverpackungen aus Karton
Der FFI Fachverband Faltschachtel-Industrie e.V. wird in Kürze einen Leitfaden zur „Guten Herstellungspraxis“ veröffentlichen.
In diesem Leitfaden werden Vorgehensweisen beschrieben, wie ein Verpackungsersteller in Zusammenarbeit mit dem Lebensmittelhersteller sicherstellt, das Lebensmittelverpackungen so sicher abgestimmt hergestellt werden, dass die Vorgaben aus den geltenden Verordnungen, Richtlinien und Lebensmittelanforderungen erfüllt werden können.
www.ffi.de
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Gesetze
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VERORDNUNG (EG) Nr. 975/2009 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:274:0003:0008:DE:PDF
FFI Fachverband Faltschachtel-Industrie e. V.Kleine Hochstraße 860313 Frankfurt am MainT: +49 (0) 69 89 01 2-0F: +49 (0) 69 89 01 2-222E: [email protected]: www.ffi.de
http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs.htm
EFSA
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LINKS
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http://www.cepe.org
http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/foodcontact/legisl_list_en.htm
http://www.klebstoffe.com/07_publikation/pdf/Hygieneleitfaden_PRINT.pdf
Klebstoffe
Farben
Kartonhttp://www.cepi.org
International Confederation of Paper and Board Converters in Europehttp://www.citpa-europe.org
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4.5.3 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen – Erklärung Konformität (3)
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Die Rahmenverordnung (EG) 1935/2004 gilt für alle Lebensmittelkontaktmaterialien. Artikel 16 besagt, dass in den Einzelmaßnahmen vorzuschreiben ist, dass den betreffende Materialien eine Konformitätserklärung beizufügen ist.
Die Einzelmaßnahmen existieren zurzeit nur in Form der RL 2002/72/EG für Kunststoffe, RL 2007/42/EG für Zellglas,RL 84/500EWG für Keramik sowie der VO (EG) 1895/2005 für Epoxidhaltige Materialien. Weiterhin gilt die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Streng genommen, müssen daher nur für diese Materialien Konformitätserklärungen vorliegen.
4.5.3 Erklärung (1)
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4.5.3 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen– Erklärung Konformität (4)
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Es ist zu beachten, dass nach der GMP VO 2023 /2006 jeder Packmittelhersteller sog. „supporting documents“ besitzen muss, um seine Konformitätsarbeit gegenüber den Behörden nachweisen zu können.Konformitätserklärungen oder andere Nachweise (Zertifikate) leiten sich aus den „supporting documents“ ab.
Konformitätserklärungen oder andere Nachweise (Zertifikate) müssen an die nachgelagerte Stufe übergeben werden.
Die „supporting documents“ verbleiben bei dem Hersteller der Verpackungen.
4.5.3 Erklärung (2)
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4.5.3 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen– Erklärung Konformität (5)
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Der Inhalt einer Konformitätserklärung ist in dem jeweiligen Einzelmaßnahmen geregelt. Für alle anderen Materialien werden in der Praxis jedoch auch Bescheinigungen über den lebensmittelrechtlichen Status gefordert. Dies umfasst alle eingesetzten Materialien (Verpackungen, Folien, Kisten, Produktionshilfsmittel)
Beispiele aus der Praxis können so aussehen.
Konformität
4.5.3 Erklärung (3)
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4.5.4 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen Verwendungszweck geeignet (1)
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4.5.4 Alle eingesetzten Verpackungen und
Verpackungshilfsmittel sind für den vorgesehenen
Verwendungszweck geeignet und auf mögliche
Kontaminationen und Gefahren (Wechselwirkungen) zum
Produkt und zum Verbraucher überprüft.
Entsprechende aktuelle Testberichte liegen vor.
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4.5.4 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen– Hinweis Verwendungszweck geeignet (2)
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Nach dem risikoorientierten Ansatz sind jedoch auch alle anderen Verpackungsmittel überprüft (z.B. Umverpackungen und Schutzverpackungen), um negative Wechselwirkungen auszuschließen. Verpackungshilfsmittel sind Verschlüsse, Klammern, Klebstoffe und ähnliches.
Hinweis 1:Geltungsbereich der Anforderung:
Die Anforderung 4.5.4 steht im Zusammenhang zur Anforderung 4.5.3 und bezieht sich in erster Linie auf Produktverpackungen im Direktkontakt.
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4.5.4 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen– Hinweis Verwendungszweck geeignet (3)
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Negative Wechselwirkungen sollten ebenfalls bei Verwendung von Druckfarben und zusätzlichen Etiketten ausgeschlossen sein.
Bei Einsatz von Recyclingpapier sollten mögliche Wechselwirkungen mit einer funktionellen Barriere, bspw. aus Polypropylen, verhindert werden.
Hinweis 2:
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4.5.4 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen- Leistungen der Verpackungsanwender Lebensmittelhersteller (4)
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Interpretation 4.5.4 Leistungen der Verpackungsanwender Lebensmittelhersteller (1)
Die Aufgaben zur Erfüllung der Anforderung 4.5.4 verteilt sich auf den Packmittelhersteller und den Verpackungsanwender bzw. Lebensmittelhersteller. (GMP)
Verpackungsanwender sind gemäß VO 178/2002 auch für die Eignung der Produktverpackung verantwortlich.
Der Anwender der Verpackungsmaterialien ist verantwortlich sich von den Unterlagen und dem Sachstand zu überzeugen. Aufgrund einer Gefahrenanalyse muss festgelegt werden, welche Eignungsprüfung und Qualitätskontrollen der Lebensmittelhersteller selber durchführt oder durchführen lassen muss (4.5.4 hängt stark vom Produkt ab).
Leistungen der Verpackungsanwender (Lebensmittelhersteller)
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4.5.4 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen- Interpretation Leistungen der Lebensmittelhersteller(5)
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Interpretation 4.5.4 Leistungen der Verpackungsanwender Lebensmittelhersteller (2)
Kommen Produkte oder Verfahren/Anwendungen zum Einsatz, die von den vom Packmittelhersteller angegeben Testsimulanten und Testbedingungen nicht abgedeckt sind, sind die Untersuchungen gegen diese Produkte und die entsprechenden Verfahren (Bedingungen) durchzuführen.
Bei der Abklärung dieser Punkte ist eine konstruktive Kommunikation zwischen Verpackungshersteller und Anwender unerlässlich.
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4.5.4 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen – Interpretation Leistungen der Lebensmittelhersteller (6)
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"Aktuelle" Testberichte liegen vor, bedeutet, dass zum derzeitig verwendeten Verpackungsmaterial und dem vorgesehenen Verwendungszweck Berichte des Lebensmittelherstellers über Eignungsprüfung und Qualitätskontrollen vorliegen.
Wenn sich Verpackung und Produkt nicht ändern, bleibt die Aktualität gewahrt.
Die Häufigkeit der Eignungsprüfung und Qualitätskontrollen werden anhand der Gefahrenanalyse festgelegt.
Besonders bei Neuauflagen von Verpackungsmaterial ist auf die Aktualität der Testberichte zu achten
Interpretation 4.5.4 Leistungen der Verpackungsanwender Lebensmittelhersteller (3)
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4.5.4 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen – Interpretation Leistungen der Lebensmittelhersteller (7)
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Die Anforderung nach 4.5.4 bedeuten nicht, dass jede Kombination von Verpackung und Produkt einzeln geprüft werden muss, sondern dass sowohl Lebensmittel als auch Verpackungen in Gruppen zusammengefasst werden können.
Dies gilt allerdings nur, wenn die Eigenschaften der Produkte so ähnlich sind, dass die Prüfergebnisse auf die gesamte Gruppe übertragbar sind.
Unter bestimmten Bedingungen kann auch eine Berechnung ausreichen.
Interpretation 4.5.4 Leistungen der Verpackungsanwender Lebensmittelhersteller (4)
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4.5.4 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen– Interpretation Leistungen der Packmittelhersteller (8)
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Unterstützende Leistungen Packmittelhersteller
Jeder Packmittelhersteller unterliegt den Verordnungen 1935/2004 und 2023/2006. Somit darf er nur Verpackungen in den Verkehr bringen, die keine nachteiligen gegenseitigen Wechselwirkungen mit dem Produkt eingehen.
Die bei der Prüfung angewandten Bedingungen sollten den tatsächliche Verwendungszweck sofern bekannt einschließen. Der Packmittelhersteller entscheidet jedoch selbst, an welchen Mustern, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Labor diese Eignungsprüfung durchgeführt wird.
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4.5.4 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Leistungen der Packmittelhersteller (9)
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Die vom Packmittelhersteller erstellten Testberichte verbleiben beim Verpackungshersteller als Teil des Supporting Documents.
Der Kunststoffverpackungshersteller führt Migrationstests gemäß den standardisierten Bedingungen mit Simulantien nach RL 85/572/EWG nach seinem Prüfplan durch.
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4.5.4 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Leistungen der Packmittelhersteller (10)
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Der Packmittelhersteller benötigt folgende Informationen vom Lebensmittelhersteller, um die Auswahl und Prüfung der Packmittel zu optimieren:
Lagerbedingungen des verpackten Lebensmittels
Produktbeschreibung (fetthaltig, wässrig, trocken etc.)
Prozessbedingungen
beabsichtigter Verwendungszweck: z.B. Zubereitungsformen(Mikrowellentauglichkeit, Backofentauglichkeit, Wasserbadtauglichkeit)
Oberflächen/Volumenverhältnis
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4.5.4 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Leistungen der Packmittelhersteller (11)
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Diese Informationen sollten in Form
einer bestehenden Checkliste abgefragt werden und
innerhalb einer Spezifikation fixiert werden,
wie bereits bei einen Teil der Lebensmittelkunden heute üblich.
Die abgefragten Informationen sind Grundvoraussetzungum eine Gesetzeskonformität zu bestätigen,bzw. geforderte Erklärungen abzugeben.
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4.5.5 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen – Gefahrenanalyse (1)
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4.5.5 Basierend auf einer Gefahrenanalyse verifiziert das
Unternehmen die Tauglichkeit des Verpackungsmaterials für
seinen speziellen Anwendungsfall
(z. B.: durch Sensorik, Lagertests, chemische Analysen etc.).
Steht im Zusammenhang mit der 4.5.4 (siehe Tab. 1)
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4.5.5 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Gefahrenanlyse (2)
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Bei der Gefahrenanalyse und Risikobewertung der Tauglichkeit (Eignung) sind u.a. folgende Eigenschaften beachtet:
organoleptisch: (sensorisch zu beurteilen: führt der Kontakt zur Verpackung zu einer geschmacklichen/sichtbaren Beeinträchtigung des Produktes?)
mikrobiologisch: Ist das Verpackungsmittel einer mikrobiologischen Belastung während Herstellung, Transport oder Lagerung ausgesetzt? Gibt es Veränderungen am Produkt?
physikalisch: hier z.B. sollten Dichtigkeitsprüfungen durchgeführt werden oder die , Siegelnahtfestigkeiten überprüft werden, etc.
chemisch: falls das Lebensmittel durch die Simulantien nicht ausreichend dargestellt wird, muss der Lebensmittelproduzent zusätzliche Untersuchungen durchführen lassen (im akkreditierten Labor)
4.5.5 Interpretation für den Lebensmittelhersteller:
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4.5.5 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Gefahrenanlyse (3)
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Das Zusammenwirken der Verpackungskomponenten berücksichtigt (Wechselwirkungen, z.B. zwischen Folie und Druckfarben, Barriereeigenschaften, Migration durch die Gasphase, Transportverpackung der Produktverpackung)
Stoffübergang im geschlossenen RaumAbklatschen im Stapel
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4.5.5 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Gefahrenanalyse (4)
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4.5.5 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Gefahrenanlyse (5)
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START
Prozeßstufe,Verfahren oderProdukt ändern
Diese Prozessstufeist kein CCP,zur nächsten Stufegehen
Sind Maßnahmenerforderlich?
Ist die Größedes Risikosproblematisch?
Wird dasRisiko beseitigtoder minimiert?
Wird das Risikonoch beseitigt oderreduziert?
Gesundheits-gefährdend
qualitäts-ekelerregend
CCPan dieser Stelle
NEIN
JAJA
JAJA
Maßnahmenzur Risikokominimierungvorgesehen
JA
JA
JA
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
CPan dieser Stelle
Analyse der möglichen Gefahren
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Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Gefahrenanalyse (6)
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Gefahrenanalyse Faltschachtel
CP: Control Point = Lenkungspunkt
Ein Punkt innerhalb des Herstellungspro-zesses von Verpackungen für Lebensmit-tel (vom Rohstoff bis zum Fertigprodukt)an dem eine fehlende Lenkung bzw.Beherrschung zu einem
Qualitäts- oder ekelerregenden
Mangel des Produktes führen kann.
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Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Gefahrenanalyse (7)
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Gefahrenanalyse Faltschachtel
CCP: Critical Control Point = kritischer Lenkungspunkt
Ein Punkt innerhalb des Herstellungsprozessesvon Verpackungen für Lebensmittel (vom Rohstoffbis zum Fertigprodukt), an dem eine fehlende Len-kung bzw. Beherrschung zu einer
Gesundheitsgefährdung
des Verbrauchers führen kann.Ein biologisches, chemisches oder physikalischesGefahrenpotential bzw. Risiko mit der Eigen-schaft, (die Gesundheit) schädigen zu können
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4.5.6 Anforderungen des IFS Food an ProduktverpackungenKontaminationsminimierung (1)
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4.5.6 Stellen Verpackungsmaterialien (z. B. Glas)
ein Risiko für das Produkt dar, sind spezielle
Verfahren eingeführt, um Kontaminationen zu
vermeiden.
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4.5.6 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Kontaminationsminimierung (2)
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Das Unternehmen hat alle möglichen Kontaminationsquellen in einerGefahrenanalyse erkannt und bewertet.
Neben möglichen Fremdkörperrisiken müssen hier auch Kontaminations-risiken berücksichtigt werden, wie z.B. eine chemische, mikrobiologischeKontamination durch Holz, Papierverpackungen oder auch Kunstoffe.
Weiterhin sind in der Gefahrenanalyse Transport und die Lagerung betrachtet (siehe auch 4.5.7)
Für einen Kontaminationsfall sind Verfahren festgelegt. Im Kontamina-tionsfall müssen Verfahren wie Sperrung der Charge und Produktions-einrichtung greifen, ferner die Reinigung und Freigabe der Produktion.
Vorbeugemaßnahmen und Korrekturmaßnahmen werden nach einerKontamination eingeleitet, Regelungen liegen vor.
Interpretation für den Lebensmittelhersteller:
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4.5.7 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen Lagerung von Verpackungsmaterialien (1)
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4.5.7 Es existiert ein System, wie Verpackungsmaterialien und Verpackungshilfsmittel gelagert sowie innerhalb und außerhalb der Produktionsbereiche gehandhabt werden, um Kontaminationsrisiken (Wechselwirkungen) zu minimieren.
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4.5.7 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Lagerung von Verpackungsmaterialien (2)
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Interpretation Lagerung von Verpackungsmaterialien für den Lebensmittelhersteller: (1)
Die allgemeine Handhabung ist geregelt und ein Verfahren festgelegt.
Bei der Lagerung sollten besonders Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Lichteinfluss aber auch Kontamination durch u.a. Schädlinge, Staub und Schmutz oder ähnliches berücksichtigt werden. Lagerbedingungen sind optimal.Der interne Transport von Verpackungsmitteln ist geregelt. Eine Kontamination ist ausgeschlossen.
Die Angaben der Spezifikation des Packmittelherstellers und des Kunden sind berücksichtigt.
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4.5.7 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Lagerung von Verpackungsmaterialien (3)
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Interpretation Lagerung von Verpackungsmaterialien für den Lebensmittelhersteller: (2)
Die Lagerung von Verpackungsmittel in der Produktion oder in der Nähe von Lebensmitteln wird verhindert. Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Verpackungsmaterial und Verpackungsmittel ist davon ausgenommen.
Die externe Lagerung von Verpackungsmaterialien (z.B. angemietete Lager) ist berücksichtigt, die Anforderungen werden eingehalten.
Sofern im Rahmen der Gefahrenanalyse keine besonderen Gefahren erkannt werden, kann Verpackungsmaterial und Verpackungsmittel auch außerhalb von Gebäuden gelagert werden.
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4.5.8 Anforderungen des IFS Food an ProduktverpackungenKonformität Produktlabel (1
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4.5.8 Die Konformität zwischen Produkt und Etikettierung wird vor jeder Neuauflage der Etiketten überprüft. Bei der Überprüfung sind die Produktanforderungen und insbesondere die rechtlichen Bestimmungen der vorgesehenen Vermarktungsländer zu berücksichtigen.
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4.5.8 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Produktlabel (2)
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Interpretation Produktlabel für den Lebensmittelhersteller: (1)
Die allgemeine Handhabung ist geregelt und ein Verfahren festgelegt.
Die Angaben der Spezifikation des Packmittelherstellers und des Kunden sind berücksichtigt.
Bei der Lagerung sollten besonders Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Lichteinfluss aber auch Kontamination durch u.a. Schädlinge, Staub und Schmutz oder ähnliches berücksichtigt werden. Lagerbedingungen sind optimal.
Der interne Transport von Verpackungsmitteln ist geregelt. Eine Kontamination ist ausgeschlossen.
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4.5.8 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Interpretation Produktlabel (3)
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Die Lagerung von Verpackungsmittel in der Produktion oder in der Nähe von Lebensmitteln wird verhindert. Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Verpackungsmaterial und Verpackungsmittel ist davon ausgenommen.
Interpretation Produktlabel für den Lebensmittelhersteller: (2)
Die externe Lagerung von Verpackungsmaterialien (z.B. angemietete Lager) ist berücksichtigt, die Anforderungen werden eingehalten.
Sofern im Rahmen der Gefahrenanalyse keine besonderen Gefahren erkannt werden, kann Verpackungsmaterial und Verpackungsmittel auch außerhalb von Gebäuden gelagert werden.
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4.5.9 Anforderungen des IFS Food an Produktverpackungen - Konformität Produkt Deklaration (1)
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4.5.9 Die Konformität zwischen dem Produkt und der Etikettierung wird fortlaufend während des Produktionsprozesses sichergestellt.
Interpretation für den Lebensmittelhersteller:
Die Konformität erfolgt über einen Abgleich zwischen Rezeptur, Endproduktspezifikation/ Kundenspezifikation, Rohstoffspezifikation und Deklaration (Etikett).
Der gesamte Produktionsprozess von Wareneingang bis Warenausgang aller verarbeiteten Produkte findet hierbei Berücksichtigung.
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Weiterführende Anforderungen des IFS zum Thema Produktverpackungen außerhalb des Kapitels 4.5
4.16.1 (KO) Es liegt ein System zur Rückverfolgung vor, das die Identifizierung von … Verpackung in direktem Kontakt mit Lebensmitteln, Verpackung, die dazu bestimmt ist oder erwartet wird mit dem Lebensmittel in direktem Kontakt zu kommen, ermöglicht.
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Interpretation für den Lebensmittelhersteller:
Eine Rückverfolgbarkeit der Verpackung ist beim Lebensmittelhersteller durch eine geeignete Kennung oder Identifizierung des Verpackungsmaterials sichergestellt.
Die Zuordnung von Produkt und Verpackung ist geregelt.
In erster Linie betrifft die Rückverfolgbarkeit die Verpackungsmittel mit Direktkontakt. Dies kann jedoch ggf. in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Gefahrenanalyse nicht ausreichend sein. Berücksichtigung finden auch die Verpackungsmaterialien bei denen vorhersehbar ist, dass sie mit dem Lebensmittel in Berührung zu kommen(d.h. hier kommt die vorhersehbare Verwendung beim Verbraucher zum Tragen; z.B. Stülpdeckel zum Wiederverschließen).
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IFS Nwes Internet Seite vom 04.08.2010IFS Newsletter Der IFS Verpackungsleitfaden
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Der IFS Verpackungsleitfaden stellt eine Hilfestellung und Unterstützung zur Umsetzung der Anforderungen des IFS Food zur Produktverpackung dar. Ziel dieses Leitfadens ist, die Sicherheit der Produktverpackungen in den nach IFS Food zertifizierten Betrieben zu erhöhen. Zusätzlich soll das fachliche Wissen rund um den IFS Food verbessert werden, damit Verpackungsmittel praxistauglich und sinnvoll abgesichert werden.
In erster Linie richtet sich der Leitfaden an die lebensmittelverarbeitenden Betriebe mit IFS-Food-Zertifizierung, in zweiter Linie an Auditoren und Zertifizierungsstellen. Des Weiteren soll er zum Verständnis der IFS-Food-Anforderungen auch in vor- und nachgelagerten Bereichen (Zulieferer, Verpackungsmittellieferanten, Lebensmittelhandel …) beitragen, was eine Klärung der Verantwortlichkeiten in den verschiedenen Bereichen einschließt.
Die Entstehung des IFS Verpackungsleitfadens reicht in das Jahr der Veröffentlichung des IFS Food, Version 5, 2007 zurück. Die gesetzlichen Änderungen im Bereich der Verpackung, besonders der Verordnung (EG) 1935/2004, waren Grund für die Entwicklung von Anforderungen zur Produktverpackung im IFS Food. Bestellen Sie den Verpackungsleitfaden jetzt zum Preis von 15 EURim Online Shop: http://www.ifs-certification.com
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Links
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§ 3 1 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
http://www.bfr.bund.de/cd/280 BfR
http://www.bfr.bund.de/cd/280BfR Bundesinstituit für Risikobewertung