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DER KANZLER
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 2 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
Inhalt
1. Einleitung
2. Ausgewählte Beispiele für einen Vergleich
3. Zusammenfassende Darstellung wesentlicher Unterschiede und Schlussfolgerungen
4. Resümee
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 3 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
1. Einleitung
4 Länder im Vergleich: Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen
Hat das Bundesverfassungsgericht im Januar 2005 Studiengebühren erlaubt?
Welche Bedeutung hat das Gutachten des Stifterverbandes („Kronthaler“) für die aktuelle Praxis?
Ein erster Blick über die vier Ländergesetze
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 4 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
2. Ausgewählte Beispiele für einen Vergleich
Gesetzgeberisches Ziel: Zweck (-bindung) Zeitpunkt der Einführung Betragshöhe und Zahlungsverpflichtung Befreiungstatbestände Zusätzliche Maßnahmen der sozialverträglichen
Ausgestaltung (auf Hochschulebene) Darlehensgewährung und Rückzahlung –
Kappungsgrenze und Ausfallfonds Charakter der Mittel und Verwendung Beteiligung der Studierenden Umsetzungsmodelle (vgl. Praxisdarstellungen)
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 5 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
Gesetzgeberisches Ziel: Zweck (-bindung)
BW
Die Gebühren stehen jeder Hochschule … zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung
BY
Die Studienbeiträge dienen der Verbesserung der Studienbedingungen
NRW
Studienbeiträge sind …. zweck-gebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für den Ausfallfonds zu verwenden
NI
Einnahmen hat HS zu verwenden, um insb. das Betreuungsverhältnis zu verbessern … und Ausstattung Bibliothek u. Lehre zu verbessern
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 6 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
Gesetzgeberisches Ziel: Zweck (-bindung) (2. Kritikpunkt im Kronthaler-Gutachten)
„Qualitative“ Zweckbindung
BY, NRW, NI
Die Mittel dienen der Verbesserung der Studienbedingungen bzw. der Lehre.
Konsequenz Gutachter: Satzungen dürfen (zumindest ungeprüft) keinen
Einheitssatz verlangen – differenzierte Kostenberechnung erforderlich, sonst rechtswidrig,
aber Studienbeiträge somit wohl nicht kapazitätswirksam. In BY wg ausdrücklicher gesetzlicher Normierung; in NRW und NI nur implicite „Regelung“ über „Gesetzes-kommentierung“ bzw. Ministerschreiben
Reine „Verwendungs“-Zweckbindung
BW
Die Gebühren stehen… zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung
Konsequenz Gutachter: Zwar abgabenrechtlich unproblematisch,
aber ggf. Problem der Kapazitäts-anrechnung, trotz ausdrücklicher (gegenteiliger) gesetzlicher Regelung
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 7 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
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Befreiungstatbestände
BW BY NRW NI
Kind/Familie - Kind < 8 J.
- Familie: ab 3. stud. Kind
- Kind < 10 J.
- Behindertes Kind
- Familie (3 K.)
Kinder, aber höchstens 3 Semester
- Kind < 14 J.
- Pflege naher Angehöriger
Behinderung JA, wenn erheblich studienerschwerend
Nur über Härtefallregelung
JA, wenn studien-zeitverlängernd
JA, wenn studien-zeitverlängernd
Bedürftigkeit NEIN, aber Stundung
oder (Teil-)Erlaß bei gravierender Härte
NEIN, aber Be-freiung bei unzu-mutbarer Härte
Nur bei unbilliger Härte
Ausl. Studis Abkommen/Hochschul-partnerschaft/Bes.Interesse
Abkommen/Hoch- schulpartnerschaft
Abkommen bzw. Gegenseitigkeit
Abkommen bzw. Gegenseitigkeit
Bes.
Leistungen
Weit überdurchschnittliche Begabung/herausragende Leistung
10 % der Studierenden bei bes. Leistung
Sonstiges -2 Semester als Gremienmitglied
-2 Semester Frbeauf.
- 2 Semester Gl.bf.
- Opfer Straftat+stu-
Dienzeitverlängernd
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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
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Darlehensgewährung und RückzahlungDarlehensberechtigung – Karenzzeit – Kappungsgrenze
BW BY NRW NI
Darlehens-berechtigte und
Dauer Anspruchs-berechtigung
D, EU, Bildungs-inländer
Alter < 40 J
RSZ+4
D, EU, Bildungs-inländer
Alter < 40 J
10 Hochschul-semester + ggf. 4
D, ausl. Studis nach § 8 BAfÖG
Alter < 60 J
RSZ+4 (ggf. +2)
D, EU/EWR, Bildungsinländer
Alter < 35 J
Kappungsgrenze 15 T€ 15 T€ 10 T€ 15 T€
Karenzzeit und Rückzahlungshöhe
2 J. - in Raten zu 50 bis zu 150 €
2 J. - individuelle Vereinbarung, mindestens 20 €
2 J. nach Examen, 50-150 €
2 J. nach Studienende
Einkommens-
Grenze
18 a BAföG+100 €
(1060 € netto + 480 € + 435 €)
850 c ZPO (1060 € + 480 € + 435 €)
„zumutbar“ / 960 € 18 a BAfÖG + 100 €
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 9 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
Darlehensgewährung und RückzahlungFeststellungsbescheid – Verzinsung der Gebühren/Beiträge
BW
Feststellung Darlehensanspruch durch HS qua Bescheid
Eine verzinsliche Anlage der Gebühren ist derzeit nur über den Studienfonds zu erzielen
BY
Anspruchsvoraussetzungen prüft HS und Weiterleitung Antrag an Kfw
Verzinsung der Mittel über Körperschaftsvermögen möglich
NRW
Darlehensanspruch entsteht nach (bindender) „Mitteilung“ durch HS
Zinserträge möglich, da es sich um „Mittel Dritter“ handelt
NI
Bindender Darlehensanspruch
Erzielung von Zinserträge möglich, da es sich auch hier um „Drittmittel“ handelt
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 10 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
Regelung beim DarlehensausfallAusfallfonds und Sicherungsmodalitäten
BW
Studienfonds als AöR (VerwR: 10 Mitglieder = 8xHSen+MWK u. FinMIN)
Anteilige Umlage (Studierende in grundständigen u. konsekutiven MA)
BY
Sicherungsfonds: Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Verwaltung: LfA Förderbank Bayern)
Abführung (bzw. Vorwegabzug) von 10 % der Einnahmen (Überprüfung ab 2012 alle 3 Jahre)
NRW
Ausfallfonds als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Landes (Verw. durch Min; ggf. NRW.Bank o. Dritte)
Umlage bei HS von derzeit 23 %
NI
Fonds beim Kreditinstitut
HS führen Beiträge, nach Anzahl der Studienbeitragspflichtigen bemessen, an den Fonds ab; Höhe derzeit 2 %
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 11 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
Sonderproblem Ausfallfonds(1. Kritikpunkt im Kronthaler-Gutachten)
BW
Nicht verfassungswidrig, weil Studienfonds sich nicht aus Studiengebühren, sondern aus normalen HH-Mitteln finanziert!
NI
Zwar müssen Beiträge abgeführt werden, die sich nach der „Anzahl der Studienbeitrags-pflichtigen“ bemessen, aber Formulierung im Gesetz nicht eindeutig; aber Min verlangt Speisung aus Haushaltsmitteln; dann eben-falls nicht verfassungswidrig.
BY
Finanzierung Sicherungsfonds aus Körperschaftsvermögen, aber nicht aus sonstigem Körperschaftsvermögen, sondern aus den „Einnahmen aus der Erhebung von Studienbeiträgen“
NRW
Finanzierung aus Umlage, gespeist aus Beitragsaufkommen
Konsequenz Gutachter: Keine besondere Verantwortung der Studierenden für „freien Bildungszugang“, zudem keine Verwendung der Abgabe „im überwiegenden Interesse“ der Studierenden und wegen Fehlen der Befristung somit verfassungswidrig
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 12 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
Einflüsse des rechtlichen Rahmens auf das „Netto“ - Mittelaufkommen
BW BY NRW NI
Befreiungs-TB 15 % 15 % 15 % 15 %
VerwKosten 3 % 3 % 3 % 3 %
Umlage 5 % 10 % 23 % 2 %
Größenordnung 25 % 30 % 45 % 22 %
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 13 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
Charakter der Mittel und Verwendung
BW Geld fließt dem Landeshaushalt (HS-Kapitel) zuDie Letztentscheidung über die Mittelverwendung liegt beim RektoratStrittige Verwendungszwecke: - Bauen (-) - Mieten (+) - Stipendien (-)
BY Es handelt sich um KörperschaftsvermögenStrittige Verwendungszwecke:- Bauen bis zu 1 Mio. € (+)- Anmietungen (+)- Stipendien (grundsätzlich +, aber z.T. Widerstand von Studis, daher SHK-Verträge
NRW Einnahmen sind „Mittel Dritter“Die Entscheidung obliegt der Hochschule (Satzungsautonomie)Strittige Verwendungszwecke:- Bauen (+) - Anmietung (+)- Stipendien (+) und auch Preise (+)
NI Die Hochschule vereinnahmt die Mittel als „Drittmittel“ und entscheidet darüberStrittige Verwendungszwecke:- Bauen (+)- Anmietung (+)- Stipendien (+)
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 14 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
Beteiligung der Studierenden
BW
Über die Verwendung der Einahmen ist im Rahmen des LHG im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden; Näheres regelt die GrundO
BY
Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen… in angemessener Weise zu beteiligen
NRW
Die Hälfte eines Prüfgremiums ist mit Studierenden besetzt, das Gremium kann aber nur Empfehlungen aussprechen.
NI
Keine
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 15 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
Inhalt
1. Einleitung
2. Ausgewählte Beispiele für einen Vergleich
3. Zusammenfassende Darstellung wesent-licher Unterschiede und Schlussfolgerungen
4. Resümee
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 16 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
3. Zusammenfassende Darstellung wesentlicher Unterschiede und Schlussfolgerungen
Bezeichnung als Studiengebühren oder Studienbeiträge hat keine Relevanz
Mehr Autonomie durch die Möglichkeit über „ob“ der Erhebung bzw. differenzierte Beitragsgestaltung selbst zu entscheiden, als bei landeseinheitlicher Vorgabe. Stärkt den Wettbewerb und lässt mehr Qualität erwarten, zwingt andererseits zu mehr Transparenz und Rechnungslegung wg erhöhtem Legitimationsdruck
„Qualitative“ Zweckbindung zwingt zu Mehraufwand, bietet aber Chance zu mehr Steuerung. Bloße Verwendungszweckbindung ist zwar einfacher händelbar, schafft aber ggf. kapazitätsrechtliche Probleme
Befreiungstatbestände: Leistungselemente erscheinen systemnäher als Belohnung für Gremientätigkeit
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 17 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
3. Zusammenfassende Darstellung wesentlicher Unterschiede und Schlussfolgerungen Vereinnahmung der Mittel im Körperschaftshaushalt bietet mehr
Flexibilität bzgl. Anlagepolitik u. Mittelverwendung
Kappungsgrenze (mit-) entscheidend für Nettoeinnahmen
Sicherungsfonds: - Feste Umlage o. Orientierungsgröße bedeutsam f. Nettoeinnahmen- Speisung durch Einnahmen o. HH (verfassungsrechtl. Problem)
Studierendenbeteiligung: Große Spannbreite der Regelungen; Möglichkeit der besonderen Legitimation der Mittelverwendung!
Bzgl. Mittelverwendung für Bauten, Stipendien haben BY, NRW und NI großzügigere Regelungen als BW
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 18 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
4. Resümee:Vier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander
Das bayerische System lädt eher zu einer intensiveren individuellen Wettbewerbs- und Qualitätspolitik ein.
In BW kann die Qualität über die höhere Studierendenbeteiligung, den direkteren Kundenbezug, erzielt werden; bei der Mittelverwendung ist BW zu reserviert.
. In NRW ist die niedrige Kappungsgrenze und der hohe Umlagesatz für den Ausfall-fonds problematisch, da tatsächlich gezahlter Beitrag deutlich über realem Mittel-aufkommen liegt und andererseits - ob der hohen Entscheidungsautonomie bzgl. „ob“ und „wie“ der Studienbeiträge – enormer Druck bzgl. Verbesserung Studien-bedingungen besteht; letzteres ist natürlich auch die Chance für NRW.
Niedersachen bietet eher eine vermittelnde Lösung mit Tendenz zu den süd-deutschen Modellen und dem Versuch verschiedene Ansätze zu verbinden.
Fazit: Alle Systeme werden - auf unterschiedlichen Wegen - zu einer ausdifferenzierteren
Hochschullandschaft führen … und zu mehr Qualität!
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 19 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
4. Resümee:Vier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander
Empfehlung:Qualität könnte durch Kombination der aufgezeigten Vorteile noch gesteigert werden
1. Eine höhere Studierendenbeteiligung ist als Vorteil und Chance bzgl. bedarfsgerechter Verbesserung und Legitimierung zu begreifen
2. Die „qualitative“ Zweckbindung ist systemimmanenter und sollte trotz Mehraufwand für Verbesserungen genutzt werden. Im Übrigen würden (bei entsprechendem Vorgehen) abgabenrechtliche und kapazitätsrechtliche Probleme vermieden.
3. Niedrige Kappungsgrenze und Umlage darf nicht zur Lasten der Hochschulen der Stu-dierenden (!) führen; Finanzierung der Umlage aus dem Mittelaufkommen ist zu vermeiden.
4. Der weite Spielraum bei der Verwendung und Anlage der Mittel ist positiv zu sehen, fördert die Handlungsmöglichkeiten der Hochschulen; Missbrauch ist kaum zu fürchten.
5.Positiv ist die Autonomie bei den Fragen des „ob“ der Einführung von Studienbeiträgen und bei der Höhe der Beiträge, und zwar trotz sicherlich größerer Kämpfe in der Einführungsphase.
6. Der rechtliche Rahmen sollte ein Stipendiensystem sowie soziale Anreize ermöglichen; komplementär wäre ein „Sozialcontrolling“ zu fordern.
Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 | Folie 20 von 20
Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
DER KANZLER
Alle hier gezeigten Systeme sind sicher nicht fehlerfrei, aber…
Narrensichere Systeme sind meist nicht von Narren geprüft !
(Erhard BLANCK)