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Datenschutz und Digitale Rechteverwaltung
Dr. Alexander Dix, LL.M.
Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Rechtauf AkteneinsichtBrandenburg
Symposium„DRM und Alternativen“
Humboldt-Universität zu Berlin30.1.2004
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Übersicht
Datenschutz und geistiges Eigentum Recht auf Privatheit
= Recht auf Privatkopie ? Wurzeln des jetzigen Vergütungssystems Technische Schutzvorrichtungen Auskunftspflicht Privater Fazit
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Rechtauf AkteneinsichtBrandenburg
Symposium„DRM und Alternativen“
Humboldt-Universität zu Berlin30.1.2004
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Datenschutz und geistiges Eigentum
Ursprünglich haben Datenschutz und geistiges Eigentum die gleichen Wurzeln (S. Warren/L. Brandeis, The Right to Privacy (1890))
Kreativität als etwas Höchstpersönliches
Im Zuge der Digitalisierung entsteht ein Gegensatz dadurch, dass der Schutz geistigen Eigentums durch die umfassende Registrierung des Nutzungsverhaltens möglich/diskutiert wird
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Rechtauf AkteneinsichtBrandenburg
Symposium„DRM und Alternativen“
Humboldt-Universität zu Berlin30.1.2004
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Recht auf Privatheit= Recht auf Privatkopie ?
Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat Verfassungsrang auch in Europa(Art. 50, II-7, 8, 11 des Verfassungsentwurfs)
Daraus folgt auch ein Recht auf Privatkopie im Sinne einer unbeobachteten Nutzung von digitalen Kunstwerken und digital markierten Markenartikeln und Gegenständen
Aber: kein Recht auf unentgeltliche Privatkopie (bei datenschutzgerechtem Bezahlverfahren)
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Rechtauf AkteneinsichtBrandenburg
Symposium„DRM und Alternativen“
Humboldt-Universität zu Berlin30.1.2004
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Wurzeln des gegenwärtigen Vergütungssystems
Das gegenwärtige System der Pauschalvergütung hängt eng mit dem Schutz der Privatsphäre zusammen
Bundesgerichtshof lehnte deshalb schon 1964 die Weitergabe von Nutzernamen an die GEMA ab
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Symposium„DRM und Alternativen“
Humboldt-Universität zu Berlin30.1.2004
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DRM als moderner „Nachbar“
DRM kann die Nutzung digitaler Dokumente, Kunstwerke, Musikstücke etc. lückenlos nutzerbezogen überwachen
Damit können umfassende Konsum- u. Lifestyle-Profile erzeugt werden
DRM könnte den Nachbarn u. Portier ersetzen
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Symposium„DRM und Alternativen“
Humboldt-Universität zu Berlin30.1.2004
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Überwachungspotential von DRM
Soweit DRM den gesamten Clickstream registrieren und nutzerbezogen analysieren, erzeugen sie äußerst sensitive Datenbestände, die Auskunft über kulturelle und politische Präferenzen der Nutzer geben können
Die Grundrechte auf Datenschutz, auf Meinungs- und Informationsfreiheit und auf Unverletzlichkeit der Wohnung wären in ihrem Wesengehalt berührt
„Elektronischer Hausfriedensbruch“
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Urheberrecht im digitalen Dilemma
„Ideologie des totalen Eigentums“(Lawrence Lessig)
„Copyright and freedom of speech cannot coexist. One of them has to go.“(Ian Clarke)
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Symposium„DRM und Alternativen“
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Urheberrecht im Internet – obsolet ?
Ob das herkömmliche Urheberrecht im Cyberspace noch eine Existenzberechtigung hat, ist zweifelhaft
Jedenfalls hat es nur dann eine reale Durchsetzungschance, wenn dazu datenschutzfreundliche Modelle und Techniken eingesetzt werden
(die noch zu entwickeln sind)
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Rechtauf AkteneinsichtBrandenburg
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Grundprinzipien des modernen Datenschutzes
Systemdatenschutz: Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Option der anonymen oder pseudonymen Nutzung im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren (§§ 3a BDSG, 4 VI TDDSG)
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Europäisches Urheber- und Datenschutzrecht
EU-Richtlinie zum Urheberrechtsschutz in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG)
EU-Richtlinie zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation (2002/58/EG)
EU-Richtlinienentwurf zur Durchsetzung des Urheber- u. Markenrechts v. 2003
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Umsetzung in nationales Recht
Urheberrechts-Richtlinie v. 2001 partiell umgesetzt im UrhG (1. Korb, 2. Korb steht bevor)
Datenschutz-Richtlinie wird umgesetzt durch TKG-Novelle
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Rechtsschutz technischer Schutzvorrichtungen (1)
EU-Urheberrechtsrichtlinie (2001) verlangt Schutz wirksamer technischer Schutzvorrichtungen auch bei DRM vor Umgehung(umgesetzt im 1. Korb, §§ 95a, 108b UrhG)
Danach ist auch die Umgehung datenschutzwidriger Schutzvorrichtungen – z.B. bestimmter Cookies – strafbar
Wertungswiderspruch zum Datenschutzrecht
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Rechtsschutz technischer Schutzvorrichtungen (2)
Der Entwurf der EU-Durchsetzungsrichtlinie geht weit über das Urheberrecht hinaus
Bekämpfung von Produktpiraterie und Nachahmung von Marken
Datenschutz wird in diesem Entwurf nicht erwähnt
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Rechtsschutz der technischen Schutzvorrichtungen (3)
„Technische Schutzvorrichtung“ ist jede Technologie, Vorrichtung oder Komponente, die bei normalem Betrieb zur Herstellung echter Waren dient und die Anbringung offensichtlicher Merkmale ermöglicht, die für den Kunden ... erkennbar sind und es ihm erleichtern, sich von der Echtheit dieser Waren zu überzeugen;“
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Welche technischen Schutzvorrichtungen ?
Sicherheitshologramme, optische Mittel, Chipkarten, Magnetsysteme, Spezialtinte, Mikroetiketten usw.
Hintergrund sind der beträchtliche wirtschaftliche Schaden und die Steuerausfälle durch Nachahmungen und Raubkopien mit der Liberalisierung des Welthandels
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RFID (1)
RFID tags (Mikroetiketten) werden mit sinkenden Kosten der Technik (auch der Leser-Infrastruktur) ein wichtiges Mittel zur Sicherung der Produkt-Authentizität (Benetton, Gilette).
Weitere Einsatzgebiete: Warenhaus-Logistik (Metro), Kennzeichnung von Euro-Scheinen, WM-Tickets, Personalausweisen und Pässen, „intelligent ambience“
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RFID (2)
RFID tags können zur Erstellung von umfassenden Konsum- und Bewegungsprofilen genutzt werden, wenn der Käufer eines Gegenstandes nicht sicher sein kann, dass das funkende Mikroetikett nach Passieren der Kasse deaktiviert ist.
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RFID (3) Nach dem gegenwärtigen Entwurf verhält
sich jeder rechtswidrig, der einen sichtbaren RFID tag nach dem Kauf selbst entfernt oder deaktiviert.
Sollte die Richtlinie so in deutsches Recht umgesetzt werden wie die Urheberrechtsrichtlinie, könnte außerdem jeder mit Strafe bedroht werden, der sich nicht auf Schritt und Tritt beobachten lassen will.
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Auskunftspflicht Privater (1)
Der Richtlinienentwurf zum Enforcement enthält eine weitgehende Auskunftspflicht Privater über bloße „Verdachtsfälle“ der Verletzung geistigen Eigentums (Art. 9)
Kundendaten können zu Ausforschungzwecken verlangt werden, die Betroffenen erfahren davon evtl. nichts
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Auskunftspflicht Privater (2)
Provider könnten verpflichtet werden, die Kommunikation ihrer Kunden zu überwachen
Ein solcher Rechtsanspruch geht weit über entsprechende Ansprüche im deutschen Recht hinaus (§ 19 MarkenG)
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Ausdehnung des Anwendungsbereichs ?
Dem Europaparlament liegen Anträge vor, den Anwendungsbereich der Enforcement-Richtlinie auch auf nicht-gewerbliche, private Nutzer auszudehnen (kein Bezug mehr zu Produktpiraterie)
Entscheidung: 25.2.2004
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Fazit
Digitale Rechteverwaltung wird sich nur durchsetzen, wenn sie datenschutzgerecht gestaltet wird
Die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, die dem Datenschutz widersprechen, muss zulässig bleiben
Privatpersonen und Provider sollten nicht zur Meldung von Verdachtsfällen möglicher Rechtsverletzungen Dritter verpflichtet werden
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Kontakt: [email protected] Gemeinsamer Standpunkt der Internationalen
Arbeitsgruppe zum Datenschutz in der Telekommunikation zu Urheberrechts-Management-Systemen (Mai 2000)http://www.datenschutz-berlin.de/doc/int/iwgdpt/co_de.htm
Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (Oktober 2002) zur datenschutzgerechten Vergütung für digitale Privatkopienhttp://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=79793&template=lda_entschl
Entschließung der Internationalen Datenschutzkonferenz (November 2003) zu RFIDhttp://www.privacyconference2003.org/commissioners.asp