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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 1
Boris BudrusTarifreferent der dbb tarifunion
Königswinter, den 12. Dezember 2005
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 2
Definition Eingruppierung
§§ 22 Absatz 1 BAT/BAT-O Verweis auf Tätigkeitsmerkmale Diese zusammengefasst in den Anlagen 1a/1b
zum BAT/BAT-O
Grundzüge der Eingruppierung
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 3
Anlage 1a: Angestellte im Verwaltungsdienst
Anlage 1b: Angestellte im Krankenpflegedienst
Anlagen 1a/1b zum BAT/BAT-O
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 4
Aufbau der Vergütungsordnungen in Wertebenen Vergütungsgruppen Fallgruppen
konkrete Beschreibungen abstrakte Beschreibungen
Vergütungsordnungen
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 5
Systematik des § 22 BAT/BAT-O
§ 22 Absatz 2: Tarifautomatik
auszuübende Tätigkeit muss Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erfüllen Eingruppierung Anspruch auf Bezahlung nach Vgr.
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 6
Systematik des § 22 BAT/BAT-O
„auszuübende Tätigkeit“
nicht allein maßgeblich: rein tatsächliche Tätigkeit
erheblich: von der zuständigen Stelle rechtswirksam übertragen
Ausnahmen vom Grundsatz
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 7
Systematik des § 22 BAT/BAT-O
Nicht nur vorübergehend übertragen:
keine vorherige zeitliche Begrenzung
Keine unerheblichen Kriterien wie Qualität der Tätigkeit
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 8
§ 24 Absatz 1: Vorübergehende Ausübung höherwertiger
Tätigkeiten beruht auf Direktionsrecht des AG ausdrückliche Übertragung führt nach 1 Monat zu persönlicher Zulage
§ 24 BAT/BAT-O
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 9
§ 24 Absatz 2 Vertretungsweise Übertragung als Unterfall der
vorübergehenden Übertragung führt nach 3 Monaten zu persönlicher Zulage
§ 24 BAT/BAT-O
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 10
§ 24 BAT/BAT-O
§ 24 Absatz 3: Bemessung der Zulage:
nach Höhe der Differenz zwischen der tatsächlichen und der hypothetisch höheren Vergütung, wenn der Angestellte dort eingruppiert wäre
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 11
Bewährungsaufstieg
Änderung der Vergütungsgruppe ohne Änderung der Tätigkeit
Voraussetzungen: bewährt: ordnungsgemäße Leistung
durchschnittlicher Maßstab
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 12
Diskussionsstand
Enge Verzahnung Eingruppierung/Bezahlung Jetziges Eingruppierungssystem als Übergangs-regelung bis
Mitte/Ende 2007. Nach § 17 TVÜ Weitergeltung der §§ 22, 23, 25 BAT/BAT-O Bis dahin: Eingruppierung nach Zuordnungstabelle Forderung dbb tarifunion: handhabbar für Arbeitnehmer und Gerichte Grundsatzeinigungen
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 13
Diskussionsstand
Konsens: Zentrale Eingruppierungsvorschrift
Konsens: bewährtes Prinzip der Tarifautomatik wird beibehalten
Folge: auch im neuen Eingruppierungsrecht wird es so sein, dass zur richtigen Eingruppierung kein Eingruppierungsakt notwendig ist
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 14
Diskussionsstand
Konsens: Systematik der neuen Entgeltordnung
Rahmenregelung: Niveaubestimmung anhand von Oberbegriffen
Oberbegriffe werden durch Beispiele konkretisiert
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 15
Diskussionsstand
Systematik ähnlich TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) und TV-N (Tarifvertrag für den kommunalen Nahverkehr)
Keine abschließende Regelung, sondern ergänzungsfähig durch landes- und
spartenspezifische Regelungen
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 16
Diskussionsstand
Konsens: Einteilung der Entgeltgruppen in 4 tätigkeitsbezogene Qualifikationsstufen
E 1 : Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten wie zum Beispiel Garderobenpersonal, Spülen, Gemüseputzen
Vereinbart, um Ausgründungen zu vermeiden
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 17
Diskussionsstand
ab E 5: 3-jährige Ausbildung
1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt).
sowie
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 18
Diskussionsstand
2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung auf Grund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.
Protokollerklärung zu Ziffer 2: Entsprechende Fähigkeiten im Sinne der Ziffer 2 müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmens der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern nur auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 19
Diskussionsstand
ab E 9 Tätigkeiten die Fachhochschulabschluss/ Bachelor erfordern
ab E 13 Tätigkeiten, die einen „wissenschaftlichen“ Hochschulabschluss / Masterabschluss erfordern
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 20
Diskussionsstand
Einstellungen in Entgeltgruppe 1 bereits seit 1. Oktober 2005 möglich
Nach § 15 Absatz 3 TVöD Abweichungen in den Entgelttabellen der Entgeltgruppen 1 bis 4 möglich durch Tarifvertrag und Anwendungsvereinbarung
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 21
Diskussionsstand
Streitig: Kriterien der Heraushebung (warum ist ein Beschäftigter statt in E 5 in E 6 eingruppiert ?)
Forderung der dbb tarifunion: zusätzliche Anforderungsmerkmale wie zum Beispiel soziale Kompetenz neben die bisher tariflich vereinbarten Merkmale wie Kenntnisse, Fähigkeiten oder Schwierigkeiten stellen
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 22
TVÜ / TVöD
Wegfall von Bewährungs-/Zeit- und Tätigkeitsaufstiegen
Bestandsbeschäftigte: Schutz durch § 8 TVÜ
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 23
TVöD
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 14 TVöD: Der Beschäftigte erhält für die Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit eine persönliche Zulage. Diese Zulage erhält er rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit, wenn er die Tätigkeit einen Monat ausgeübt hat.
Bemessung der Zulage:
E 9 – E 15: Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben würde
E 1- E 8: 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 24
TVöD
Öffnungsklausel zur persönlichen Zulage:
§ 14 Abs. 2 TVöD: Durch ...Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend ausgeübte Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und der/die Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.
§ 18 Abs. 2 TVÜ: Bis dahin verbleibt es für die aus dem BMT-G/BMT-G-O bzw. MTArb/MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten bei den bisher geltenden Voraussetzungen (3 Tage)
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 25
TVöD
§17 Abs. 4 TVöD Höhergruppierung
Zuordnung in die Stufe der höheren Entgeltgruppe, aus der der Beschäftigte mindestens das bisherige Entgelt erhält, mindestens Stufe 2.
Garantiebetrag während Stufenlaufzeit 25 Euro, falls Differenz bei E 1 bis E 8 weniger als 25 Euro
Garantiebetrag während Stufenlaufzeit 50 Euro, falls Differenz bei E 9 bis 15 weniger als 50 Euro
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung
Stand: Dezember 2005 26
TVöD
E 5 Stufe 5 wird höhergruppiert nach E 6 Stufe 4
Da Differenz kleiner als 25 Euro, Garantiebetrag 25 Euro
Beispiel: Höhergruppierung