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A. Problem und Ziel Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern des westlichen Balkans sowie mit Island und Norwegen über ein umfassendes Luftverkehrsabkommen aufzuneh- men. Das daraufhin am 9. Juni 2006 in Luxemburg von der Europä- ischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unterzeichnete Über- einkommen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftver- kehrsraums wird mit diesem Gesetz in nationales Recht umgesetzt. Es ist das erste „umfassende Luftverkehrsabkommen“ dieser Art und folgt den zwischen der EG und den Drittstaaten dieses Überein- kommens bereits unterzeichneten horizontalen Abkommen. Während Zweck der horizontalen Abkommen die Anpassung gemeinschafts- widriger Bestimmungen von bilateralen Luftverkehrsabkommen an das Gemeinschaftsrecht ist, regelt das vorliegende Übereinkommen umfassende und weitreichende Aspekte des Luftverkehrs. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen – ECAAÜbkG) Bundesrat Drucksache 235/10 23. 04. 10 Vk – In Fristablauf: 04. 06. 10 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

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A. Problem und Ziel

Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der EuropäischenGemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mitden Nachbarländern des westlichen Balkans sowie mit Island undNorwegen über ein umfassendes Luftverkehrsabkommen aufzuneh-men. Das daraufhin am 9. Juni 2006 in Luxemburg von der Europä-ischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unterzeichnete Über-einkommen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftver-kehrsraums wird mit diesem Gesetz in nationales Recht umgesetzt.

Es ist das erste „umfassende Luftverkehrsabkommen“ dieser Art undfolgt den zwischen der EG und den Drittstaaten dieses Überein-kommens bereits unterzeichneten horizontalen Abkommen. WährendZweck der horizontalen Abkommen die Anpassung gemeinschafts-widriger Bestimmungen von bilateralen Luftverkehrsabkommen andas Gemeinschaftsrecht ist, regelt das vorliegende Übereinkommenumfassende und weitreichende Aspekte des Luftverkehrs.

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzeszu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten,der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, derRepublik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro,dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und derÜbergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovozur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums(Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen – ECAAÜbkG)

Bundesrat Drucksache 235/1023. 04. 10

Vk – In

Fristablauf: 04. 06. 10

Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 KölnTelefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

ISSN 0720-2946

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Ziel des Übereinkommens ist es, auf der Grundlage eines freienMarktzugangs, der Niederlassungsfreiheit, gleicher Wettbewerbs-bedingungen und gemeinsamer Rechtsvorschriften, insbesondere imBereich der Flugsicherheit und des Flugverkehrsmanagements, einengemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum (European CommonAviation Area = ECAA) zu schaffen.

Die Schaffung eines solchen einheitlichen Luftverkehrsmarktes – dermit 36 Ländern mehr als 500 Millionen Menschen umfasst – eröffneteinerseits neue Marktchancen für die Luftverkehrsindustrie undermöglicht andererseits einen umfassenden Sicherheitsstandard undmehr Wettbewerb zugunsten der Verbraucher.

Das Übereinkommen geht – mit Ausnahme einiger Besonderheitenwährend der Übergangsfrist – den einschlägigen Bestimmungen derbilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Deutschland und denDrittstaaten dieses Übereinkommens vor; die bilateralen Luftverkehrs-abkommen bleiben aber weiterhin in Kraft. Das Übereinkommen wirdin der Bundesrepublik Deutschland und in einigen anderen Vertrags-staaten auf administrativer Ebene im Einklang mit der Anwendunginnerstaatlicher Rechtsvorschriften bereits vorläufig angewandt. Zuseinem Inkrafttreten – und der erst damit möglichen Gewährungumfassender Rechte – bedarf es aber der innerstaatlichen Umsetzungseitens aller Vertragsparteien.

B. Lösung

Da die Europäische Gemeinschaft für Einzelbereiche der geregeltenMaterie keine ausschließliche Kompetenz besitzt, handelt es sich umein gemischtes Abkommen, bei dem neben der EuropäischenGemeinschaft auch die Mitgliedstaaten Vertragspartei der Drittstaatensind. Zu seinem Inkrafttreten bedarf das Übereinkommen daher derinnerstaatlichen Umsetzung aller Mitgliedstaaten.

Durch dieses Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Ar-tikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und für die erforderlicheRatifizierung des Übereinkommens gemäß Artikel 29 Absatz 2 desÜbereinkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Da durch das Übereinkommen der Luftverkehrsraum der Euro-päischen Gemeinschaft unter Anwendung gemeinschaftlicherRechtsvorschriften auf Drittländer ausgeweitet wird, entstehen fürdie Bundesrepublik Deutschland – als Mitgliedstaat der EuropäischenGemeinschaft – keine Kosten. Soweit die Durchführung der inAnhang I des Übereinkommens aufgeführten gemeinschaftlichenRechtsvorschriften Kosten verursacht, fallen diese unabhängig vondiesem Übereinkommen an. Aufgrund der Verbindlichkeit desGemeinschaftsrechts für die Mitgliedstaaten der Europäischen

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Gemeinschaft handelt es sich um bereits geltendes Recht, welchesinnerstaatlich, ungeachtet des vorliegenden Übereinkommens, ent-sprechend berücksichtigt wird.

2. Vollzugsaufwand

Kein Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Durch dieses Gesetz entstehen Kosten weder bei Wirtschaftsunter-nehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen,noch bei den sozialen Sicherungssystemen. Auswirkungen auf Einzel-preise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-niveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Für den Bereich der Verwaltung werden fünf neue Informationspflich-ten eingeführt (Artikel 11 Absatz 4 und 6, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 19Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Über-einkommens). Für den Bereich der Wirtschaft sowie für Bürgerinnenund Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändertoder aufgehoben.

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Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. April 2010Die Bundeskanzlerin

An denPräsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den vonder Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, derRepublik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien,der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der RepublikIsland, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem KönigreichNorwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangs-verwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung einesgemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums(Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen – ECAAÜbkG)

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-entwicklung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzeszu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten,der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, derRepublik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro,dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und derÜbergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovozur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums(Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen – ECAAÜbkG)

Bundesrat Drucksache 235/1023. 04. 10

Vk – In

Fristablauf: 04. 06. 10

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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Luxemburg am 9. Juni 2006 von der Bundesrepublik Deutschlandunterzeichneten Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaftund ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina,der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, demKönigreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsver-waltung der Vereinten Nationen in Kosovo*) zur Schaffung eines gemeinsameneuropäischen Luftverkehrsraums wird zugestimmt. Das Übereinkommen wirdnachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wirdermächtigt, Änderungen von Anhang I dieses Übereinkommens nach Artikel 17Absatz 3 Buchstabe a dieses Übereinkommens durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wirdermächtigt, Änderungen dieses Übereinkommens im Rahmen von Artikel 32des Übereinkommens im Hinblick auf die Erweiterung des gemeinsamen euro-päischen Luftverkehrsraums durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung desBundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 2 fürdie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu geben.

E n t w u r f

Gesetzzu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten,der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der

Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro,dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der

Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovozur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

(Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen – ECAAÜbkG)

Vom 2010

*) Kosovo hat am 17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit erklärt. Die Republik Kosovo ist seitdem vonbisher 65 Staaten, darunter 22 der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unter ihnen der Bun-desrepublik Deutschland, anerkannt worden.

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Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des GrundgesetzesAnwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten derEuropäischen Gemeinschaft fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebungbezieht.

Zu Artikel 2

Mit Absatz 1 soll erreicht werden, dass eine Änderung des Anhangs I ohnegroßen Regelungsaufwand kurzfristig in Kraft gesetzt werden kann und somitdie Anwendung der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auchinnerhalb des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums gewährleistetwird. Für Deutschland werden damit keine neuen Rechtsvorschriften geschaf-fen, da diese innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bereits verbindlich sind.Es findet lediglich eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der gemein-schaftlichen Rechtsvorschriften auf die Drittstaaten statt.

Absatz 2 soll ermöglichen, dass die Änderung des Übereinkommens durch dieAufnahme neuer Staaten kurzfristig in Kraft gesetzt werden kann, damit dieseschnellstmöglich gleichberechtigte Vertragsparteien des Übereinkommens wer-den.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinemArtikel 29 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundes-gesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nichtmit Kosten belastet.

Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, ins-besondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Siche-rungsunternehmen.

Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preis-niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

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Das Königreich Belgien,

die Tschechische Republik,

das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Estland,

die Hellenische Republik,

das Königreich Spanien,

die Französische Republik,

Irland,

die Italienische Republik,

die Republik Zypern,

die Republik Lettland,

die Republik Litauen,

das Großherzogtum Luxemburg,

die Republik Ungarn,

die Republik Malta,

das Königreich der Niederlande,

die Republik Österreich,

die Republik Polen,

die Portugiesische Republik,

die Republik Slowenien,

die Slowakische Republik,

die Republik Finnland,

das Königreich Schweden,

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,

im Folgenden „die EG-Mitgliedstaaten“ genannt, und

die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „die Gemein-schaft“ oder „die Europäische Gemeinschaft“ genannt,

sowie

die Republik Albanien,

Bosnien und Herzegowina,

die Republik Bulgarien,

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,

die Republik Island,

die Republik Kroatien,

die Republik Montenegro,

das Königreich Norwegen,

Rumänien,

die Republik Serbien und

die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo,

sämtliche im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt –

in Anbetracht der engen Verflechtungen in der internationalenZivilluftfahrt und von dem Wunsche geleitet, einen gemeinsa-men europäischen Luftverkehrsraum auf der Grundlage einesgegenseitigen Marktzugangs zu den Luftverkehrsmärkten derVertragsparteien und auf der Grundlage der Niederlassungsfrei-heit, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und Beachtungderselben Regeln – auch in den Bereichen Flug- und Luftsicher-heit, Flugverkehrsmanagement, Harmonisierung der Sozialvor-schriften und Umweltschutz – zu schaffen,

in der Erwägung, dass die Regeln für den gemeinsamen euro-päischen Luftverkehrsraum auf einer multilateralen Grundlageinnerhalb des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraumsgelten müssen und es daher notwendig ist, besondere Regeln indieser Hinsicht festzulegen,

in der gemeinsamen Überzeugung, dass diesen Regeln fürden gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum – unbescha-det der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-schaft enthaltenen Regeln – die in der Europäischen Gemein-schaft geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, die inAnhang I aufgeführt sind, zugrunde gelegt werden sollten,

in Anerkennung der Tatsache, dass die Vertragsparteienberechtigt sind, die Vorteile des gemeinsamen europäischenLuftverkehrsraums einschließlich des Marktzugangs zu nutzen,sofern sie die Regeln für den gemeinsamen europäischen Luft-verkehrsraum uneingeschränkt einhalten,

in dem Bewusstsein, dass die Einhaltung der Regeln für dengemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum, einschließlichdes umfassenden Marktzugangs, nicht in einem Zug, sondernnur schrittweise erreicht werden kann, wobei der Übergangdurch besondere befristete Regelungen erleichtert werdenmuss,

unter Hinweis darauf, dass die Regeln für den Marktzugangvon Luftfahrtunternehmen vorbehaltlich etwaiger erforderlicherÜbergangsregelungen Begrenzungen bezüglich der Flugfre-quenzen, der Kapazität, der Strecken und des Flugzeugtypsoder ähnliche Begrenzungen im Rahmen zweiseitiger Luftver-kehrsabkommen oder zweiseitiger Vereinbarungen ausschlie-ßen sollten und dass Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtetwerden sollten, als Voraussetzung für den Marktzugang kom-merzielle Vereinbarungen zu schließen oder ähnliche Abspra-chen zu treffen,

Übereinkommenzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten,

der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien,der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island,

der Republik Kroatien, der Republik Montenegro,dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien

und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo1)zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

1) Gemäß der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1244 vom 10. Juni 1999.

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unter Hinweis darauf, dass die Luftfahrtunternehmen in Bezugauf den Zugang zu Luftverkehrsinfrastrukturen gleich behandeltwerden sollten, insbesondere in Fällen, in denen diese Infra-strukturen begrenzt sind,

in dem Bewusstsein, dass in den Assoziierungsabkommenzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mit-gliedstaaten und bestimmten anderen Vertragsparteien grund-sätzlich festgelegt ist, dass die Bedingungen für den gegenseiti-gen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkom-men geregelt werden sollten, um eine koordinierte Entwicklungund schrittweise Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Ver-tragsparteien dieser Abkommen zu gewährleisten, die ihren wirt-schaftlichen Bedürfnissen entspricht,

in dem Bewusstsein, dass jeder assoziierten Partei darangelegen ist, ihre Rechtsvorschriften für den Luftverkehr unddamit zusammenhängende Angelegenheiten mit denen derEuropäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen, auch imHinblick auf künftige Entwicklungen der Rechtsetzung innerhalbder Gemeinschaft,

in Anerkennung der Bedeutung, die der technischen Unter-stützung in dieser Hinsicht zukommt,

in Anerkennung der Tatsache, dass für die Beziehungen zwi-schen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseitssowie Norwegen und Island andererseits weiterhin das Abkom-men über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich seinmuss,

in dem Wunsch, spätere Erweiterungen des gemeinsameneuropäischen Luftverkehrsraums zu ermöglichen,

unter Hinweis auf die Verhandlungen zwischen der Europä-ischen Gemeinschaft und den assoziierten Parteien im Hinblickauf den Abschluss von Abkommen über bestimmte Aspekte vonLuftverkehrsdiensten, die die zweiseitigen Luftverkehrsabkom-men zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den assoziiertenParteien mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Ein-klang bringen werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Ziele und Grundsätze

Artikel 1

(1) Ziel dieses Übereinkommens ist die Schaffung einesgemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums. Grundlagendes gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind derfreie Marktzugang, die Niederlassungsfreiheit, gleiche Wettbe-werbsbedingungen und gemeinsame Regeln, auch in denBereichen Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement,Sozialvorschriften und Umweltschutz. Zu diesem Zweck werdenin diesem Übereinkommen die Regeln festgelegt, die zwischenden Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungengelten. Diese Regeln schließen die Bestimmungen ein, die inden in Anhang I aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten indem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder damit zusam-menhängende, in Anhang I aufgeführte Angelegenheiten betref-fen.

(3) Dieses Übereinkommen umfasst Artikel, in denen allge-mein festgelegt ist, wie der gemeinsame europäische Luftver-kehrsraum funktioniert (im Folgenden als „Hauptübereinkom-men“ bezeichnet), Anhänge, wobei Anhang I die Rechtsvor-schriften der Europäischen Gemeinschaft enthält, die zwischenden Vertragsparteien im Rahmen des Hauptübereinkommensgelten, sowie Protokolle, von denen mindestens eines für jede

assoziierte Partei die für sie geltenden Übergangsregelungenfestlegt.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus-druck

a) „Übereinkommen“ das Hauptübereinkommen, seine Anhän-ge, die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte sowie seineProtokolle;

b) „assoziierte Partei“ die Republik Albanien, Bosnien und Her-zegowina, die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, dieehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Repu-blik Montenegro, Rumänien, die Republik Serbien oderjeden anderen Staat oder jede andere Einheit, der oder diediesem Übereinkommen gemäß Artikel 32 beigetreten ist;

c) „weitere assoziierte Partei“ oder „UNMIK“ die Übergangs-verwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo gemäß derResolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999;

d) „Vertragspartei“ im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mit-gliedstaaten die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaatenoder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Diejeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzulei-ten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Überein-kommens und aus den jeweiligen Zuständigkeiten derGemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich ausdem EG-Vertrag ergeben;

e) „Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-raums“ eine assoziierte Partei, Norwegen oder Island;

f) „EG-Vertrag“ den Vertrag zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft;

g) „EWR-Abkommen“ das am 2. Mai 1992 unterzeichneteAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum undseine Protokolle und Anhänge, dem die EuropäischeGemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten, Island, Liechtensteinund Norwegen als Vertragsparteien angehören;

h) „Assoziierungsabkommen“ jedes Abkommen zur Gründungeiner Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaftoder zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrenMitgliedstaaten einerseits und der betreffenden assoziiertenPartei andererseits;

i) „Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischenLuftverkehrsraums“ ein Luftfahrtunternehmen, das über eineBetriebsgenehmigung gemäß diesem Übereinkommen ent-sprechend den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführteneinschlägigen Rechtsakte verfügt;

j) „zuständige Zivilluftfahrtbehörde“ eine staatliche Stelle oderEinrichtung, die rechtliche Befugnisse zur Bewertung derKonformität von Erzeugnissen oder Dienstleistungen oderGenehmigungen sowie zur Zertifizierung und Kontrolle ihrerNutzung oder ihres Verkaufs im Hoheitsgebiet einer Ver-tragspartei ausübt und Zwangsmaßnahmen ergreifen kann,um sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet vermarkteteErzeugnisse oder Dienstleistungen den rechtlichen Anforde-rungen entsprechen;

k) „ICAO-Abkommen“ das Abkommen über die InternationaleZivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zurUnterzeichnung aufgelegt wurde, und dessen Änderungenund Anhänge;

l) „SESAR“ die technische Umsetzung des einheitlichen euro-päischen Luftraums, die eine koordinierte und synchronisier-te Erforschung, Entwicklung und Indienststellung der neuen Generationen von Flugverkehrsmanagementsystemen vor-sieht;

m) „ATM-Generalplan“ (Air Traffic Management Master Plan)den Ausgangspunkt des SESAR,

Drucksache 235/10 – 10 – Bundesrat

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n) „EG-Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der EuropäischenGemeinschaft.

(2) Die Ausdrücke „Staat“, „innerstaatlich“, „national“,„Staatsangehörige“ oder „Hoheitsgebiet“ werden ungeachtetdes völkerrechtlichen Status einer jeden Vertragspartei verwen-det.

Artikel 3

Die anwendbaren Bestimmungen der nach Anhang II ange-passten Rechtsakte, auf die in Anhang I oder in Entscheidungendes Gemischten Ausschusses Bezug genommen wird oder diedort aufgeführt sind, sind für die Vertragsparteien verbindlichund sind Teil ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung oder werdenwie folgt in ihre innerstaatliche Rechtsordnung übernommen:

a) Ein Rechtsakt, der einer Verordnung der EuropäischenGemeinschaft entspricht, ist als solcher zu einem Teil derinnerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien zumachen.

b) Ein Rechtsakt, der einer Richtlinie der EuropäischenGemeinschaft entspricht, lässt den Behörden der Vertrags-parteien die Wahl der Form und Methode der Umsetzung.

Artikel 4

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen all-gemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich ausdiesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen zugewährleisten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die dieErreichung der mit diesem Übereinkommen verfolgten Zielegefährden könnten.

Artikel 5

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen dieBeziehungen zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkom-mens unberührt.

Nichtdiskriminierung

Artikel 6

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Überein-kommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminie-rung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Niederlassungsrecht

Artikel 7

Im Anwendungsbereich und unter den Bedingungen diesesÜbereinkommens gelten für die Niederlassungsfreiheit vonStaatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partnersdes gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums im Hoheits-gebiet dieser Staaten oder Einheiten unbeschadet der inAnhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte keineBeschränkungen. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Rechtzur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkei-ten und zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbe-sondere von Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen, unterden Bedingungen, die für die Staatsangehörigen des Staats, indem die Niederlassung erfolgt, nach dessen innerstaatlichemRecht gelten. Gleiches gilt für die Gründung von Agenturen,Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Ange-hörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners des gemein-samen europäischen Luftverkehrsraums, die im Hoheitsgebieteines dieser Staaten oder Einheiten niedergelassen sind.

Artikel 8

(1) Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens undunbeschadet der in Anhang I aufgeführten einschlägigenRechtsakte sind Gesellschaften oder sonstige Unternehmen,

die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaats oder eines Part-ners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraumsgegründet wurden und ihren Hauptgeschäftssitz innerhalb desgemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums haben, natür-lichen Personen, die Staatsangehörige von EG-Mitgliedstaatenoder Partnern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-raums sind, gleichgestellt.

(2) „Gesellschaften oder sonstige Unternehmen“ sind Gesell-schaften oder sonstige Unternehmen des bürgerlichen Rechtsund des Handelsrechts, einschließlich der Genossenschaften,und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privatenRechts, mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweckverfolgen.

Artikel 9

(1) Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 gelten nicht fürTätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei – auch nurgelegentlich – mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ver-bunden sind.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 und aufgrund die-ser Bestimmungen getroffene Maßnahmen gelten unbeschadetder Anwendbarkeit der von Vertragsparteien auf dem Gesetzes-,Verordnungs- oder Verwaltungswege erlassenen Bestimmun-gen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung oder vonBestimmungen, die eine besondere Behandlung ausländischerStaatsangehöriger aus Gründen der öffentlichen Ordnung, deröffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit vorsehen.

Artikel 10

(1) Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in geltendenÜbereinkünften schaffen die Vertragsparteien im Rahmen desAnwendungsbereichs dieses Übereinkommens mengenmäßigeBeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung hinsichtlichder Verbringung von Ausrüstungen, Verbrauchsgütern, Ersatz-teilen und anderen Gegenständen ab, insoweit diese für in Luft-fahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen Luftver-kehrsraums zur weiteren Erbringung von Luftverkehrsdienstenunter den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingun-gen erforderlich sind.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 hindert die Vertragspar-teien nicht daran, eine solche Verbringung zu verbieten oder zubeschränken, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnungoder der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheitund des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zumSchutz des geistigen, industriellen und kommerziellen Eigen-tums gerechtfertigt ist. Diese Verbote oder Beschränkungendürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierungnoch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischenden Vertragsparteien darstellen.

Flugsicherheit

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, umsicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragsparteiregistriert sind, die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegteninternationalen Sicherheitsnormen erfüllen, wenn sie auf Flughä-fen einer anderen Vertragspartei landen, und dass sie Vorfeldin-spektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch diebefugten Vertreter dieser anderen Vertragspartei unterzogenwerden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumenteund der Dokumente der Besatzung als auch den augenschein-lichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prü-fen.

(2) Eine Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen überSicherheitsnormen beantragen, die von einer anderen Vertrags-partei in anderen Bereichen als denen, die von den in Anhang Iaufgeführten Rechtsakten abgedeckt sind, aufrechterhaltenwerden.

Bundesrat – 11 – Drucksache 235/10

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(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, alsschränke es die Befugnisse einer zuständigen Zivilluftfahrtbe-hörde ein, unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen zuergreifen, wenn sie in Bezug auf ein Erzeugnis oder eine Dienst-leistung feststellt, dass möglicherweise

i) die Mindestnormen, die gemäß dem Übereinkommen fest-gelegt wurden, nicht erfüllt werden oder

ii) aufgrund einer Inspektion nach Absatz 1 Anlass zu der ernst-haften Sorge besteht, dass ein Luftfahrzeug oder der Betriebeines Luftfahrzeugs nicht die gemäß dem Übereinkommenfestgelegten Mindestnormen erfüllt, oder

iii) Anlass zu der ernsthaften Sorge besteht, dass die Mindest-normen, die gemäß dem Übereinkommen festgelegt wur-den, unzureichend aufrechterhalten und angewandt werden.

(4) Ergreift eine zuständige Zivilluftfahrtbehörde Maßnahmennach Absatz 3, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Zivil-luftfahrtbehörde der anderen Vertragsparteien davon undbegründet ihre Maßnahmen.

(5) Werden in Anwendung von Absatz 3 getroffene Maßnah-men nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für diese Maß-nahmen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheitdem Gemischten Ausschuss vorlegen.

(6) Jede Änderung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, dieden Status der zuständigen Zivilluftfahrtbehörde betrifft, ist vonder betreffenden Vertragspartei den anderen Vertragsparteienmitzuteilen.

Luftsicherheit

Artikel 12

(1) Zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingrif-fen gewährleisten die Vertragsparteien, dass die gemeinsamenGrundnormen und die Verfahren zur Überwachung der Einhal-tung der Vorschriften für die Luftsicherheit, die in Anhang I auf-geführt sind, im Einklang mit den in jenem Anhang genannteneinschlägigen Bestimmungen auf allen Flughäfen in ihremHoheitsgebiet angewendet werden.

(2) Die Vertragsparteien leisten einander auf Anfrage jedeerforderliche Hilfestellung, um die unerlaubte Inbesitznahme vonZivilluftfahrzeugen und andere unrechtmäßige Handlungengegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste undBesatzungsmitglieder, von Flughäfen und Flugnavigationsein-richtungen sowie andere Bedrohungen der Sicherheit der Zivil-luftfahrt abzuwehren.

(3) Bei einem Vorkommnis oder dem drohenden Vorkommniseiner unerlaubten Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeugs oderanderer unrechtmäßiger Handlungen gegen die Sicherheit sol-cher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitgliedervon Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen leisten die Ver-tragsparteien einander Hilfestellung durch die Erleichterung derKommunikation und andere geeignete Maßnahmen zur schnel-len und sicheren Beendigung des Vorkommnisses oder des dro-henden Vorkommnisses.

(4) Eine assoziierte Partei kann einer Inspektion der Europäi-schen Kommission im Einklang mit den einschlägigen Rechts-vorschriften der Europäischen Gemeinschaft gemäß Anhang Iunterzogen sowie aufgefordert werden, an Inspektionen derEuropäischen Kommission bei anderen Vertragsparteien teilzu-nehmen.

Flugverkehrsmanagement

Artikel 13

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Flug-verkehrsmanagements im Hinblick auf die Ausweitung deseinheitlichen europäischen Luftraums auf den gemeinsameneuropäischen Luftverkehrsraum zusammen, um die derzeitigenSicherheitsstandards und die Gesamteffizienz der allgemeinen

Flugsicherungsstandards in Europa zu steigern, die Kapazität zuoptimieren und Verspätungen zu minimieren.

(2) Im Hinblick auf die Erleichterung der Anwendung derRechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraumin ihrem Hoheitsgebiet

– ergreifen die assoziierten Parteien, soweit ihre jeweiligenBefugnisse dies zulassen, zum frühestmöglichen Zeitpunktdie notwendigen Maßnahmen, um die institutionellen Struk-turen ihres Flugverkehrsmanagements dem einheitlicheneuropäischen Luftraum anzupassen, insbesondere durch dieBenennung oder Errichtung einschlägiger innerstaatlicherAufsichtsstellen, die zumindest funktionell von Flugsiche-rungsorganisationen unabhängig sind;

– werden die assoziierten Parteien von der EuropäischenGemeinschaft an allen operativen Initiativen in den Berei-chen Flugnavigationsdienste, Luftraum und Interoperabilität,die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum erge-ben, beteiligt, wobei insbesondere die einschlägigen Bemü-hungen der Vertragsparteien zur Einrichtung funktionellerLuftraumblöcke frühzeitig einbezogen werden.

(3) Die Europäische Gemeinschaft trägt dafür Sorge, dass dieassoziierten Parteien an der Entwicklung eines ATM-General-plans im Rahmen des Programms SESAR der Kommissionuneingeschränkt beteiligt werden.

Wettbewerb

Artikel 14

(1) Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens geltendie Bestimmungen des Anhangs III. Sind in anderen Überein-künften zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, beispiels-weise in Assoziierungsabkommen Regeln für den Wettbewerbund staatliche Beihilfen enthalten, so gelten diese Regeln zwi-schen den betreffenden Vertragsparteien.

(2) Artikel 15, 16 und 17 gelten nicht hinsichtlich der Bestim-mungen in Anhang III.

Durchsetzung

Artikel 15

(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gewährleistet jede Ver-tragspartei, dass die sich aus diesem Übereinkommen, insbe-sondere den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten, ergebendenRechte vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemachtwerden können.

(2) In Fällen, die sich auf nach diesem Übereinkommen zugenehmigende tatsächliche oder potenzielle Flugdienste aus-wirken können, verfügen die Organe der Europäischen Gemein-schaft über die Befugnisse, die ihnen nach den Bestimmungender Rechtsakte, auf die in Anhang I Bezug genommen wird oderdie dort aufgeführt sind, ausdrücklich übertragen sind.

(3) In allen Fragen der Rechtmäßigkeit von Entscheidungenund Beschlüssen der Organe der Europäischen Gemeinschaft,die sich auf dieses Übereinkommen, insbesondere die inAnhang I aufgeführten Rechtsakte stützen, ist ausschließlich derGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im Folgendenals „Gerichtshof“ bezeichnet, zuständig.

Auslegung

Artikel 16

(1) Soweit die Bestimmungen dieses Übereinkommens unddie Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte imWesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG-Vertragsund den gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsvorschriftenübereinstimmen, sind die Bestimmungen hinsichtlich ihrerUmsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den vorUnterzeichnung dieses Übereinkommens erlassenen Urteilen,Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der

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Europäischen Kommission auszulegen. Die nach Unterzeich-nung dieses Übereinkommens erlassenen Urteile, Beschlüsseund Entscheidungen werden den anderen Vertragsparteienübermittelt. Auf Verlangen einer Vertragspartei stellt derGemischte Ausschuss fest, welche Auswirkungen solche spätererlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen auf die ord-nungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens haben.Geltende Auslegungen werden den Partnern des gemeinsameneuropäischen Luftverkehrsraums vor dem Zeitpunkt der Unter-zeichnung des Übereinkommens übermittelt. Entscheidungendes Gemischten Ausschusses nach diesem Verfahren müssender ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen.

(2) Ergibt sich in einer Rechtssache vor einem Gericht einesPartners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraumseine Frage der Auslegung dieses Übereinkommens, der Bestim-mungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte oder der inderen Anwendung erlassener Rechtsvorschriften, die imWesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG-Vertragsund mit gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsvorschriftenübereinstimmen, legt das Gericht diese Frage dem Gerichtshofgemäß Protokoll IV zur Entscheidung vor, falls es dies für denErlass seines Urteils für erforderlich hält. Ein Partner desgemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums kann gemäßAnhang IV im Wege einer Entscheidung festlegen, in welchemUmfang und auf welche Weise seine Gerichte diese Bestim-mung anwenden. Eine solche Entscheidung ist der Verwahrstel-le und dem Gerichtshof mitzuteilen. Die Verwahrstelle setzt dieanderen Vertragsparteien davon in Kenntnis.

(3) Kann ein Gericht einer Vertragspartei, dessen Entschei-dungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichenRechts angefochten werden können, die Frage nicht gemäßAbsatz 2 dem Gerichtshof vorlegen, so übermittelt die betreffen-de Vertragspartei das Urteil dieses Gerichts dem GemischtenAusschuss, der tätig wird, um die einheitliche Auslegung desÜbereinkommens zu wahren. Kann der Gemischte Ausschussinnerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit Unterschiedenzwischen der Rechtsprechung des Gerichtshofs und einemUrteil eines Gerichts einer solchen Vertragspartei befasst wurde,die einheitliche Auslegung dieses Übereinkommens nicht wah-ren, so kann das Verfahren nach Artikel 20 angewendet werden.

Neue Rechtsvorschriften

Artikel 17

(1) Nach diesem Übereinkommen bleibt es jeder Vertragspar-tei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzesder Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikelssowie des Artikels 18 Absatz 4 im Luftfahrtbereich oder einemdamit zusammenhängenden, in Anhang I aufgeführten Bereicheinseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre gelten-den Rechtsvorschriften zu ändern. Die assoziierten Parteienerlassen keine derartigen Rechtsvorschriften, sofern diese nichtmit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

(2) Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften oderändert sie ihre Rechtsvorschriften, setzt sie die anderen Ver-tragsparteien davon innerhalb eines Monats nach Annahme derRechtsvorschriften über den Gemischten Ausschuss in Kennt-nis. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Aus-schuss danach innerhalb von zwei Monaten einen Meinungs-austausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänder-ten Rechtsvorschriften auf die ordnungsgemäße Durchführungdieses Übereinkommens durch.

(3) Der Gemischte Ausschuss

a) trifft entweder eine Entscheidung zur Änderung von An-hang I, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage derGegenseitigkeit, die betreffenden neuen oder geändertenRechtsvorschriften aufzunehmen, oder

b) trifft eine Entscheidung, dass die betreffenden neuen odergeänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Übereinkom-men vereinbar anzusehen sind, oder

c) beschließt eine andere Maßnahme zum Schutz der ord-nungsgemäßen Durchführung dieses Übereinkommens.

(4) Bezüglich Rechtsvorschriften, die zwischen der Unter-zeichnung dieses Übereinkommens und seinem Inkrafttretenverabschiedet wurden und von denen die anderen Vertragspar-teien in Kenntnis gesetzt wurden, gilt der Zeitpunkt, zu dem derGemischte Ausschuss mit der Angelegenheit befasst wurde, alsder Zeitpunkt, zu dem die Informationen eingegangen sind. Ent-scheidungen des Gemischten Ausschusses sind frühestenssechzig Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu tref-fen.

Gemischter Ausschuss

Artikel 18

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für dieVerwaltung dieses Übereinkommens zuständig ist und – unbe-schadet des Artikels 15 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 21und 22 – seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet.Dazu macht er in den im Übereinkommen vorgesehenen FällenVorschläge und trifft Entscheidungen. Die Vertragsparteien ver-schaffen den Entscheidungen des Gemischten Ausschussesgemäß ihren eigenen Regeln Wirkung.

(2) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern derVertragsparteien zusammen.

(3) Der Gemischte Ausschuss entscheidet einstimmig. DerGemischte Ausschuss kann jedoch beschließen, ein Verfahrenfür Mehrheitsentscheidungen in bestimmten Fragen festzule-gen.

(4) Die Vertragsparteien tauschen zur ordnungsgemäßenDurchführung des Übereinkommens Informationen unter ande-rem über alle neuen Rechtsvorschriften oder getroffenen Ent-scheidungen, die für dieses Übereinkommen von Bedeutungsind, aus und führen auf Verlangen einer Vertragspartei Konsul-tationen innerhalb des Gemischten Ausschusses durch, ein-schließlich zu Sozialfragen.

(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-nung.

(6) Ein Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-raums oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitglied-staaten üben den Vorsitz im Gemischten Ausschuss gemäß denin seiner Geschäftsordnung festzulegenden Regeln im Wechselaus.

(7) Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses beruft min-destens einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses ein, umdas allgemeine Funktionieren des Übereinkommens zu prüfen,sowie auf Verlangen einer Vertragspartei, wann immer besonde-re Umstände dies erfordern. Der Gemischte Ausschuss verfolgtständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs.Dazu übermittelt die Europäische Gemeinschaft den Partnerndes gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums alle Urteiledes Gerichtshofs, die für die Durchführung dieses Übereinkom-mens von Belang sind. Der Gemischte Ausschuss wird inner-halb von drei Monaten tätig, damit die einheitliche Auslegungdieses Übereinkommens gewahrt bleibt.

(8) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung vonArbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Wahrnehmung sei-ner Aufgaben unterstützen.

Artikel 19

(1) Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses sindfür die Vertragsparteien bindend. Enthält eine vom GemischtenAusschuss getroffene Entscheidung die an eine Vertragsparteigerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, ergreift diebetreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt denGemischten Ausschuss davon in Kenntnis.

(2) Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses wer-den in den Amtsblättern der Europäischen Union und der Part-

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ner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums veröf-fentlicht. Bei jeder Entscheidung ist das Datum ihrer Umsetzungdurch die Vertragsparteien zusammen mit anderen Informatio-nen, die für die Wirtschaftsbeteiligten voraussichtlich vonBelang sind, anzugeben.

Streitbeilegung

Artikel 20

(1) Die Gemeinschaft – gemeinsam mit ihren Mitgliedstaa-ten – oder ein Partner des gemeinsamen europäischen Luftver-kehrsraums kann eine streitige Angelegenheit, die die Anwen-dung oder Auslegung dieses Übereinkommens betrifft, demGemischten Ausschuss vorlegen, sofern nicht besondere Ver-fahren in diesem Übereinkommen festgelegt sind.

(2) Wurde der Gemischte Ausschuss nach Absatz 1 mit einerstreitigen Angelegenheit befasst, werden unverzüglich Konsul-tationen zwischen den Streitparteien durchgeführt. In Fällen, indenen die Europäische Gemeinschaft nicht Streitpartei ist, kannein Vertreter der Gemeinschaft von einer der Streitparteien zuden Konsultationen hinzugezogen werden. Die Streitparteienkönnen einen Lösungsvorschlag ausarbeiten, der unverzüglichdem Gemischten Ausschuss vorgelegt wird. Entscheidungendes Gemischten Ausschusses nach diesem Verfahren müssender ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen.

(3) Hat der Gemischte Ausschuss vier Monate nach demZeitpunkt, zu dem ihm die Angelegenheit vorgelegt wurde, keineEntscheidung zur Streitbeilegung getroffen, können die Streit-parteien den Gerichtshof anrufen, dessen Entscheidungabschließend und verbindlich ist. Die Modalitäten, nach deneneine solche Anrufung des Gerichtshofs erfolgen kann, sind inAnhang IV festgelegt.

(4) Trifft der Gemischte Ausschuss in einer Angelegenheit, mitder er befasst wurde, nicht innerhalb von vier Monaten nach sei-ner Befassung eine Entscheidung, können die Vertragsparteienfür einen Zeitraum von längstens sechs Monaten geeigneteSchutzmaßnahmen nach Artikel 21 und 22 treffen. Nach Ablaufdieses Zeitraums kann jede Vertragspartei das Übereinkommenmit sofortiger Wirkung kündigen. Die Vertragsparteien treffenkeine Schutzmaßnahmen in Angelegenheiten, die dem Gerichts-hof gemäß diesem Übereinkommen vorgelegt wurden, außer inden in Artikel 11 Absatz 3 genannten Fällen oder gemäß denVerfahren, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten vor-gesehen sind.

Schutzmaßnahmen

Artikel 21

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 und der in den Proto-kollen zu diesem Übereinkommen genannten Flug- und Luftsi-cherheitsbewertungen sind Schutzmaßnahmen in ihrem Anwen-dungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung derSchwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.Vorzugsweise sind Maßnahmen zu wählen, die das Funktionie-ren dieses Übereinkommens so wenig wie möglich stören.

Artikel 22

(1) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägungzieht, teilt diese Absicht den anderen Vertragsparteien über denGemischten Ausschuss mit und stellt alle sachdienlichen Infor-mationen zur Verfügung.

(2) Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationenim Gemischten Ausschuss auf, um eine allseits annehmbareLösung zu finden.

(3) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 darf die betreffen-de Vertragspartei erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeit-punkt der Bekanntgabe nach Absatz 1 Schutzmaßnahmenergreifen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Ab-satz 2 wurde vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen.

(4) Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmenunverzüglich dem Gemischten Ausschuss mit und stellt allesachdienlichen Informationen zur Verfügung.

Weitergabe von Informationen

Artikel 23

Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertrags-parteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rah-men dieses Übereinkommens tätig werden, sind verpflichtet,auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihremWesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszuge-ben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmensowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Drittländer und Internationale Organisationen

Artikel 24

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren die Ver-tragsparteien einander rechtzeitig gemäß den Verfahren der Arti-kel 25 und 26 im Rahmen des Gemischten Ausschusses

a) zu Angelegenheiten des Luftverkehrs, die in internationalenOrganisationen behandelt werden, und

b) zu den verschiedenen Aspekten möglicher Entwicklungen inden Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittlän-dern im Bereich des Luftverkehrs sowie zum Funktionierenwesentlicher Elemente zwei- oder mehrseitiger Überein-künfte auf diesem Gebiet.

(2) Die Konsultationen gemäß Absatz 1 werden innerhalbeines Monats nach dem Ersuchen oder in dringenden Fällen sobald wie möglich durchgeführt.

Artikel 25

(1) Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1Buchstabe a ist,

a) gemeinsam zu ermitteln, ob die Angelegenheiten Problemevon gemeinsamem Interesse aufwerfen, und

b) je nach Art der Probleme

– gemeinsam in Betracht zu ziehen, ob das Vorgehen derVertragsparteien in den betreffenden internationalenOrganisationen koordiniert werden sollte, oder

– gemeinsam ein anderes geeignetes Vorgehen in Betrachtzu ziehen.

(2) Die Vertragsparteien tauschen so bald wie möglich dieInformationen aus, die für die Ziele des Absatzes 1 von Belangsind.

Artikel 26

Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1Buchstabe b ist es, relevante Angelegenheiten zu prüfen undgeeignete Vorgehensweisen zu erwägen.

Übergangsregelungen

Artikel 27

(1) In den Protokollen I bis IX sind die Übergangsregelungenund entsprechende Fristen festgelegt, die zwischen der Euro-päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits undder betreffenden assoziierten Partei andererseits gelten. Im Ver-hältnis zwischen Norwegen oder Island und einer assoziiertenPartei gelten dieselben Bedingungen wie zwischen der Europäi-schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits unddieser assoziierten Partei andererseits.

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(2) Während der Übergangsfristen nach Absatz 1 werden dieeinschlägigen Regelungen für den Luftverkehr zwischen zweiassoziierten Parteien anhand des restriktiveren der beiden dieseParteien betreffenden Protokolle bestimmt.

(3) Der schrittweise Übergang jeder assoziierten Partei zurvollständigen Anwendung der Regeln für den gemeinsameneuropäischen Luftverkehrsraum ist Bewertungen unterworfen.Die Bewertungen werden von der Europäischen Gemeinschaftin Zusammenarbeit mit der betreffenden assoziierten Parteidurchgeführt. Ist eine assoziierte Partei der Auffassung, dass dieBedingungen für die Beendigung einer Übergangsfrist gemäßdem entsprechenden Protokoll erfüllt sind, unterrichtet sie dieEuropäische Gemeinschaft, dass eine Bewertung vorgenom-men werden sollte.

(4) Stellt die Europäische Gemeinschaft fest, dass die Bedin-gungen erfüllt sind, setzt sie den Gemischten Ausschuss davonin Kenntnis und entscheidet anschließend, dass die assoziiertePartei für die nachfolgende Übergangsfrist beziehungsweise fürdie vollständige Einbeziehung in den gemeinsamen europäi-schen Luftverkehrsraum qualifiziert ist.

(5) Stellt die Europäische Gemeinschaft fest, dass die Bedin-gungen nicht erfüllt sind, unterrichtet sie den Gemischten Aus-schuss davon. Die Gemeinschaft empfiehlt der betreffendenassoziierten Partei bestimmte Verbesserungen und legt einezumutbare Frist für die Umsetzung dieser Verbesserungen fest.Vor Ablauf der Umsetzungsfrist werden eine zweite und beiBedarf weitere Bewertungen vorgenommen, um festzustellen,ob die empfohlenen Verbesserungen tatsächlich zufrieden stel-lend umgesetzt wurden.

Verhältnis zu Luftverkehrsabkommen undanderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen

Artikel 28

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gehen deneinschlägigen Bestimmungen der Luftverkehrsabkommen und/oder anderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen vor, diezwischen den assoziierten Parteien einerseits und der Europä-ischen Gemeinschaft, einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oderIsland andererseits sowie zwischen assoziierten Parteien gelten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungender Abkommen oder anderen zweiseitigen Vereinbarungen, diezwischen einer assoziierten Partei und der EuropäischenGemeinschaft, einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Islandoder zwischen zwei assoziierten Parteien gelten, bezüglichEigentumsverhältnissen, Verkehrsrechten, Kapazität, Flugfre-quenzen, Luftfahrzeugtyp oder -wechsel, Code-Sharing undPreisbildung während der in Artikel 27 genannten Übergangs-fristen zwischen den Parteien dieser Abkommen oder anderenzweiseitigen Vereinbarungen, falls diese Abkommen oder Ver-einbarungen hinsichtlich der Freiheit für die betreffenden Luft-fahrtunternehmen flexibler sind als die Bestimmungen desbezüglich der betreffenden assoziierten Partei anwendbarenProtokolls.

(3) Eine Streitigkeit zwischen einer assoziierten Partei undeiner anderen Vertragspartei hinsichtlich der Frage, ob dieBestimmungen des Protokolls bezüglich der betreffenden asso-ziierten Partei oder die Abkommen und/oder anderen zweiseiti-gen Vereinbarungen im Hinblick auf die vollständige Anwendungdes gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums flexiblersind, ist im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens von Arti-kel 20 beizulegen. Streitigkeiten darüber, wie das Verhältnis zwi-schen nicht miteinander zu vereinbarenden Protokollen zuermitteln ist, sind in gleicher Weise beizulegen.

Inkrafttreten, Überprüfung,Beendigung und sonstige Bestimmungen

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen wird von den Unterzeichnernnach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. DieRatifikations- oder Genehmigungsurkunden werden beim Gene-ralsekretariat des Rates der Europäischen Union (Verwahrer)hinterlegt, das die übrigen Unterzeichner sowie die Internationa-le Zivilluftfahrt-Organisation in Kenntnis setzt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweitenMonats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations- oderGenehmigungsurkunden durch die Europäische Gemeinschaftund ihre Mitgliedstaaten und mindestens einer assoziierten Par-tei folgt. Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen zueinem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder genehmigt, tritt es amersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegungder Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde durch diesenUnterzeichner folgt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die EuropäischeGemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und mindestens eineassoziierte Partei entscheiden, dieses Übereinkommen in Ein-klang mit der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften abdem Tag der Unterzeichnung vorläufig untereinander anzuwen-den, indem sie den Verwahrer hiervon in Kenntnis setzen, derseinerseits die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigt.

Artikel 30

Überprüfung

Dieses Übereinkommen wird auf Antrag einer Vertragsparteiund in jedem Fall fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.

Artikel 31

Beendigung

(1) Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen durchNotifizierung an den Verwahrer kündigen, der die anderen Ver-tragsparteien sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisationdavon in Kenntnis setzt. Wird dieses Übereinkommen von derEuropäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaatengekündigt, tritt es ein Jahr nach der Notifizierung außer Kraft.Wird dieses Übereinkommen von einer anderen Vertragsparteigekündigt, tritt es nur bezüglich dieser Vertragspartei ein Jahrnach der Notifizierung außer Kraft. Flugdienste, die zum Zeit-punkt des Außerkrafttretens des Übereinkommens durchgeführtwerden, dürfen bis zum Ende der Flugplanperiode der Interna-tional Air Transport Association (IATA), in die der Zeitpunkt desAußerkrafttretens fällt, durchgeführt werden.

(2) Tritt eine assoziierte Partei der Europäischen Union bei, sogilt sie ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts automatisch nicht mehrals assoziierte Partei im Sinne dieses Übereinkommens, son-dern als EG-Mitgliedstaat.

(3) Bezüglich einer assoziierten Partei tritt dieses Überein-kommen außer Kraft oder wird ausgesetzt, wenn das betreffen-de Assoziierungsabkommen außer Kraft tritt oder ausgesetztwird.

Artikel 32

Erweiterung des gemeinsameneuropäischen Luftverkehrsraums

Die Europäische Gemeinschaft kann jeden Staat und jedeEinheit, die bereit sind, ihre Rechtsvorschriften für den Luftver-kehr und damit zusammenhängende Angelegenheiten mit denRechtsvorschriften der Gemeinschaft in Einklang zu bringen,und mit denen die Gemeinschaft einen Rahmen für die engewirtschaftliche Zusammenarbeit, etwa durch ein Assoziierungs-abkommen, geschaffen hat oder zu schaffen im Begriff ist, ersu-

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chen, sich dem gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraumanzuschließen. Zu diesem Zweck ändern die Vertragsparteiendas Übereinkommen in entsprechender Weise.

Artikel 33

Flughafen Gibraltar

(1) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf den Flugha-fen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte desKönigreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in derstreitigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sichder Flughafen befindet.

(2) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf den Flugha-fen Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt,die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtigeAngelegenheiten des Königreichs Spanien und des VereinigtenKönigreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist.

Artikel 34

Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in den Amtsspra-chen der Organe der Europäischen Union und der anderen Ver-tragsparteien als der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-gliedstaaten abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßenverbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörigbefugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesesÜbereinkommen gesetzt.

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Republic of Macedonia Luxembourg, 9 June 2006Ministry of Transportand Communications

Dear Sirs,

Hereby I declare that the final text from 22 May 2006 of theMultilateral ECAA Agreement is acceptable for the Governmentof the Republic of Macedonia. With this letter, the Governmentof the Republic of Macedonia considers itself as signatory of theMultilateral Agreement between the Republic of Albania, Bosniaand Herzegovina, the Republic of Bulgaria, the Republic ofCroatia, the European Community and its Member States, theRepublic of Iceland, the Republic of Macedonia, the Kingdom ofNorway, Serbia and Montenegro, Romania and United NationsInterim Administration Mission in Kosovo on the Establishmentof a European Common Aviation Area.

However, I declare that the Republic of Macedonia does notaccept the denomination used for my country in the above-mentioned Agreement, having in view that the constitutionalname of my country is Republic of Macedonia.

Please accept, Sirs, the assurances of my highest considera-tion.

X h e m a l i M e h a z i

(Übersetzung)

Republik Mazedonien Luxemburg, 9. Juni 2006Ministerium für Verkehrund Infrastruktur

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erkläre ich, dass der endgültige Wortlaut des Über-einkommens über einen gemeinsamen europäischen Luftver-kehrsraum vom 22. Mai 2006 für die Regierung der RepublikMazedonien annehmbar ist. Kraft des vorliegenden Schreibensbetrachtet sich die Regierung der Republik Mazedonien alsUnterzeichnerin des Übereinkommens zwischen der RepublikAlbanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien,der Republik Kroatien, der Europäischen Gemeinschaft undihren Mitgliedstaaten, der Republik Island, der Republik Maze-donien, dem Königreich Norwegen, Serbien und Montenegro,Rumänien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Natio-nen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischenLuftverkehrsraums.

Ich erkläre jedoch, dass die Republik Mazedonien angesichtsder Tatsache, dass der verfassungsmäßige Name meinesLandes „Republik Mazedonien“ lautet, die für mein Land im genannten Übereinkommen verwendete Bezeichnung nichtakzeptiert.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, die Versi-cherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

X h e m a l i M e h a z i

The council of the European Union Luxembourg, 9 June 2006and the European Commission

Sir,

The European Community and its Member States take note ofyour letter of today’s date and confirms that your letter and thisreply shall together take the place of the signature of the Multi-lateral Agreement between the Republic of Albania, Bosnia andHerzegovina, the Republic of Bulgaria, the Republic of Croatia,the European Community and its Member States, the Republicof Iceland, the former Yugoslav Republic of Macedonia, theKingdom of Norway, Serbia and Montenegro, Romania and theUnited Nations Interim Administration Mission in Kosovo on theEstablishment of a European Common Aviation Area (ECAA).However, this cannot be construed as acceptance or recogni-tion by the European Community and its Member States, inwhatever form or content of a denomination other than the„former Yugoslav Republic of Macedonia“.

Please accept, Sir, the assurance of our highest considera-tion.

On behalf of the European Communityand its Member States

Mr. Xhemali Mehazi,Minister of Transport and Communicationsof the former Yugoslav Republic of Macedonia

(Übersetzung)

Rat der Europäischen Union Luxemburg, 9. Juni 2006und Europäische Kommission

Herr Minister,

die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaatennehmen von Ihrem Schreiben vom heutigen Tag Kenntnis undbestätigen, dass Ihr Schreiben und das vorliegende Antwort-schreiben gemeinsam der Unterzeichnung des Überein-kommens zwischen der Republik Albanien, Bosnien und Herze-gowina, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, derEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, derRepublik Island, der früheren jugoslawischen Republik Maze-donien, dem Königreich Norwegen, Serbien und Montenegro,Rumänien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Natio-nen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischenLuftverkehrsraums (ECAA) gleichkommen. Dies kann jedochnicht als formale oder inhaltliche Hinnahme oder Anerkennungeiner anderslautenden Bezeichnung als „frühere jugoslawischeRepublik Mazedonien“ durch die Europäische Gemeinschaftund ihre Mitgliedstaaten ausgelegt werden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung unserer aus-gezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaftund ihrer Mitgliedstaaten

Herrn Xhemali MehaziMinister für Verkehr und Infrastrukturder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Bundesrat – 17 – Drucksache 235/10

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Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachstehenden Rechts-akte der Europäischen Gemeinschaft sind gemäß dem Haupt-übereinkommen und Anhang II über die horizontalen Anpassun-gen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in denProtokollen I bis IX nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfallssind im Folgenden bestimmte Anpassungen für einzelneRechtsakte aufgeführt.

A. Marktzugang und damit zusammenhängende Fragen

Nr. 2407/92

Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtun-ternehmen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18 und Anhang, aus-genommen die Bezugnahme in Artikel 13 Absatz 3 auf Ar-tikel 226 (ex-Artikel 169) EG-Vertrag

Nr. 2408/92

Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaftzu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs

geändert oder angepasst durch

– Artikel 29 der Akte über die Bedingungen des Beitritts derRepublik Österreich, der Republik Finnland und des König-reichs Schweden,

– Entscheidung Nr. 7/94 des Gemischten EWR-Ausschussesvom 21. März 1994 zur Änderung von Protokoll 47 undbestimmter Anhänge des EWR-Abkommens,

– Artikel 20 der Akte über die Bedingungen des Beitritts derTschechischen Republik, der Republik Estland, der RepublikZypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, derRepublik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,der Republik Slowenien und der Slowakischen Republiksowie die Anpassungen der die Europäische Union begrün-denden Verträge, im Folgenden als „Beitrittsakte von 2003“bezeichnet.

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15 und Anhänge I, IIund III

Nr. 2409/92

Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992über Flugpreise und Luftfrachtraten

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10

Nr. 95/93

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen aufFlughäfen in der Gemeinschaft

geändert durch

– Verordnung (EG) Nr. 894/2002 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verord-nung (EWG) Nr. 95/93 des Rates

– Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung derVerordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates

– Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verord-nung (EWG) Nr. 95/93 des Rates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 und Artikel 14aAbsatz 2

bezüglich der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 ist „Kom-mission“ durch den Ausdruck „Gemischter Ausschuss“ inder jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 96/67

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über denZugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flug-häfen der Gemeinschaft

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 25 sowie Anhang

Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist „Mitgliedstaaten“durch den Ausdruck „EG-Mitgliedstaaten“ zu ersetzen.

Bezüglich der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ist „Kommis-sion“ durch den Ausdruck „Gemischter Ausschuss“ in derjeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 785/2004

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforde-rungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 und Artikel 10Absatz 2

B. Flugverkehrsmanagement

Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmensfür die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums(„Rahmenverordnung“)

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, 6 und 9 bis 14

Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flug-sicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum(„Flugsicherungsdienste-Verordnung“)

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, Anhänge I und II

Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nut-zung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum(„Luftraum-Verordnung“)

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11

Nr. 552/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität deseuropäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabili-täts-Verordnung“)

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis V

Nr. 2096/2005

Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderun-gen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I bis V

Anhang I

Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt

Drucksache 235/10 – 18 – Bundesrat

Page 19: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Nr. 2150/2005

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexibleLuftraumnutzung

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9 sowie Anhang

C. Flugsicherheit

Nr. 3922/91

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und derVerwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

geändert durch

– Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom13. November 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG)Nr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischenFortschritt

– Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai1999 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 desRates an den wissenschaftlichen und technischen Fort-schritt

– Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission vom28. Dezember 2000 zur Anpassung der Verordnung (EWG)Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschrif-ten und der Verwaltungsvorschriften in der Zivilluftfahrt anden wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

– Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegunggemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errich-tung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, 12 bis 13, ausge-nommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Satz 2, Anhän-ge I bis III

Bezüglich der Anwendung von Artikel 12 ist „Mitgliedstaaten“durch den Ausdruck „EG-Mitgliedstaaten“ zu ersetzen.

Nr. 94/56

Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 überGrundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen inder Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12

Bezüglich der Anwendung von Artikel 9 und 12 ist „Kommis-sion“ durch den Ausdruck „alle anderen Vertragsparteien desgemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ in der jeweilszutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 1592/2002

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamerVorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro-päischen Agentur für Flugsicherheit

geändert durch

– Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung derVerordnung (EG) Nr. 1592/2002

– Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom24. September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verord-nung (EG) Nr. 1592/2002

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 57, Anhänge I und II

Nr. 2003/42

Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen inder Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II

Nr. 1702/2003

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Sep-tember 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungenfür die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen fürLuftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüs-tungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstel-lungsbetrieben

geändert durch

– Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 sowie Anhang.

Die in dieser Verordnung genannten Übergangsfristen werdenvom Gemischten Ausschuss festgelegt.

Nr. 2042/2003

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtig-keit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen,Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungenfür Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausfüh-ren

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV

Nr. 104/2004

Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation undBesetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agenturfür Flugsicherheit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7 sowie Anhang

Nr. 488/2005

Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheiterhobenen Gebühren und Entgelte

Nr. 2111/2005

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einergemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen diein der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist,sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identitätdes ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebungdes Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 sowie Anhang

D. Luftsicherheit

Nr. 2320/2002

Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemein-samer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt

geändert durch

– Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verord-nung (EG) Nr. 2320/2002

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 sowie Anhang

Nr. 622/2003

Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung dergemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

geändert durch

– Verordnung (EG) Nr. 68/2004 vom 15. Januar 2004 zur Ände-rung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003

– Verordnung (EG) Nr. 781/2005 vom 24. Mai 2005 zur Ände-rung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003

Bundesrat – 19 – Drucksache 235/10

Page 20: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

– Verordnung (EG) Nr. 857/2005 vom 6. Juni 2005 zur Ände-rung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 sowie Anhang

Nr. 1217/2003

Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationaleQualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II

Nr. 1486/2003

Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission vom 22. August2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung vonLuftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich derZivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16

Nr. 1138/2004

Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensi-blen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8

E. Umweltschutz

Nr. 89/629

Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zurBegrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahl-flugzeugen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8

Nr. 92/14

Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Ein-schränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationa-le Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

geändert durch

– Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Ände-rung der Richtlinie 92/14/EWG

– Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG

– Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 95/14/EWG

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11 sowie Anhang

Nr. 2002/30

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbe-dingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemein-schaft,

geändert oder angepasst durch die Beitrittsakte von 2003

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II

Nr. 2002/49

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfungvon Umgebungslärm

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis VI

F. Soziale Aspekte

Nr. 1989/391

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über dieDurchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitund des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16 und 18 bis 19

Nr. 2003/88

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte derArbeitszeitgestaltung

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21 bis 24 und26 bis 29

Nr. 2000/79

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 überdie Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Flugge-sellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter Födera-tion (ETF), der European Cockpit Association (ECA), derEuropean Regions Airline Association (ERA) und der Internatio-nal Air Carrier Association (IACA) geschlossenen EuropäischenVereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegendePersonal der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5

G. Verbraucherschutz

Nr. 90/314

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pau-schalreisen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10

Nr. 92/59

Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die all-gemeine Produktsicherheit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19

Nr. 93/13

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über miss-bräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 sowie Anhang

Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist „Kommission“durch den Ausdruck „alle anderen Vertragsparteien des gemein-samen europäischen Luftverkehrsraums“ in der jeweils zutref-fenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 95/46

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personenbei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freienDatenverkehr

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 34

Nr. 2027/97

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen

geändert durch

– Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verord-nung (EG) Nr. 2027/97

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8

Nr. 261/2004

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsameRegelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen fürFluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierungoder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Ver-ordnung (EWG) Nr. 295/91

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17

Drucksache 235/10 – 20 – Bundesrat

Page 21: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

H. Sonstige Rechtsvorschriften

Nr. 2299/1989

Verordnung (EWG) Nr. 2299/1989 des Rates vom 24. Juli 1989über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computer-gesteuerten Buchungssystemen

geändert durch

– Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89

– Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 22 sowie Anhang

Nr. 91/670

Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zurgegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtper-sonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 sowie Anhang

Nr. 3925/91

Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeitenfür Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innerge-meinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaft-lichen Seereise mitgeführtes Gepäck

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5

Nr. 437/2003

Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfas-sung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luft-verkehr

geändert durch

– Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli2003 zur Durchführung und zur Änderung der Verordnung(EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und desRates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II

Nr. 1358/2003

Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 desEuropäischen Parlaments und des Rates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, Anhänge I bis III

Nr. 2003/96

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zurRestrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriftenzur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischemStrom

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe bund Absatz 2

Bundesrat – 21 – Drucksache 235/10

Page 22: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Die Bestimmungen der in Anhang I des Übereinkommens auf-geführten Rechtsakte gelten gemäß dem Übereinkommen undden Nummern 1 bis 4 dieses Anhangs, sofern in Anhang Inichts anderes bestimmt ist. Bestimmte für einzelne Rechts-vorschriften erforderliche Anpassungen sind in Anhang I aufge-führt.

Dieses Übereinkommen wird entsprechend den Verfahrensre-geln der Nummern 5 und 6 dieses Anhangs angewendet.

1. Einleitender Teil der Rechtsvorschriften

Die Präambeln der angegebenen Rechtsakte werden für dieZwecke dieses Übereinkommens nicht angepasst. Sie sindin dem Umfang, der für die ordnungsgemäße Auslegung undDurchführung der in den Rechtsakten enthaltenen Bestim-mungen im Rahmen dieses Übereinkommens erforderlichist, von Belang.

2. Besondere Terminologie der Rechtsakte

Die folgenden Ausdrücke, die in den in Anhang I genanntenRechtsakten verwendet werden, sind wie folgt zu verste-hen:

a) der Ausdruck „Gemeinschaft“ als Bezugnahme auf den„gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum“,

b) die Ausdrücke „Gemeinschaftsrecht“, „gemeinschaft-liche Rechtsvorschriften“, „Gemeinschaftsinstrumente“und „EG-Vertrag“ als Bezugnahmen auf das „Überein-kommen über den gemeinsamen europäischen Luftver-kehrsraum“,

c) der Ausdruck „Gemeinschaftsflughafen“ als Bezugnah-me auf „im gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-raum gelegene Flughäfen“,

d) der Ausdruck „Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften“ oder „Amtsblatt der Europäischen Union“ alsBezugnahme auf die „Amtsblätter der Vertragsparteien“,

e) der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“als Bezugnahme auf „Luftfahrtunternehmen des gemein-samen europäischen Luftverkehrsraums“.

3. Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten

Unbeschadet der Nummer 4 dieses Anhangs sind Bezug-nahmen auf „Mitgliedstaat(en)“ in den in Anhang I aufgeführ-ten Rechtsakten so zu verstehen, dass sie außer den EG-Mitgliedstaaten auch die Partner des gemeinsamen europä-ischen Luftverkehrsraums umfassen.

4. Bestimmungen zu Ausschüssen der europäischenGemeinschaften und Konsultation assoziierter Parteien

Sachverständige der assoziierten Parteien werden von derEuropäischen Kommission konsultiert und erhalten die Mög-lichkeit zur Stellungnahme, wann immer die in Anhang Iangegebenen Rechtsakte die Konsultation von Ausschüs-sen der Europäischen Gemeinschaft durch die EuropäischeKommission und die Möglichkeit zur Stellungnahme vorse-hen. Jede Konsultation umfasst eine Sitzung unter Vorsitzder Europäischen Kommission und findet im Rahmen desGemischten Ausschusses auf Einladung der EuropäischenKommission vor der Konsultation des einschlägigen Aus-schusses der Europäischen Gemeinschaft statt. Die Euro-päische Kommission übermittelt jeder assoziierten Parteialle nötigen Informationen mindestens zwei Wochen vor derSitzung, sofern nicht besondere Umstände eine kürzere Ein-berufungsfrist erfordern. Die assoziierten Parteien werdenaufgefordert, ihre Stellungnahmen der Europäischen Kom-mission zu übermitteln. Die Europäische Kommissionberücksichtigt die Stellungnahmen der assoziierten Parteiengebührend. Die obigen Bestimmungen gelten nicht für dieAnwendung der Wettbewerbsvorschriften dieses Überein-kommens, die den besonderen Konsultationsverfahren nachAnhang III unterliegen.

5. Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Um die Ausübung der einschlägigen Befugnisse der zustän-digen Behörden der Vertragsparteien zu erleichtern, tau-schen die zuständigen Behörden auf Antrag untereinanderalle Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Durch-führung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

6. Sprachen

Die Vertragsparteien sind berechtigt, in den im Rahmen die-ses Übereinkommens durchgeführten Verfahren unbescha-det des Anhangs IV jede Amtssprache der Organe der Euro-päischen Union oder einer anderen Vertragspartei zu ver-wenden. Die Vertragsparteien sind sich jedoch bewusst,dass die Verwendung des Englischen diese Verfahren ver-einfacht. Wird in einem amtlichen Dokument eine Spracheverwendet, die nicht eine Amtssprache der Organe der Euro-päischen Union ist, wird gleichzeitig eine Übersetzung ineine Amtssprache der Organe der Europäischen Union vor-gelegt, wobei dem vorstehenden Satz Rechnung getragenwird. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichenVerfahren eine Sprache zu verwenden, die nicht eine Amts-sprache der Organe der Europäischen Union ist, so gewähr-leistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung indas Englische.

Anhang II

Horizontale Anpassungen und bestimmte Verfahrensregeln

Drucksache 235/10 – 22 – Bundesrat

Page 23: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Artikel 1

Staatliche Monopole

Eine assoziierte Partei passt etwaige staatliche Monopolekommerzieller Art schrittweise so an, dass sichergestellt ist,dass spätestens bei Ablauf der zweiten Übergangsfrist, die imProtokoll zu diesem Übereinkommen, in dem die Übergangs-maßnahmen bezüglich der betreffenden assoziierten Partei fest-gelegt sind, genannt sind, keine Diskriminierung zwischenStaatsangehörigen der Vertragsparteien hinsichtlich der Bedin-gungen erfolgt, unter denen Güter beschafft und vermarktetwerden. Der Gemischte Ausschuss wird über die zur Erreichungdieses Ziels angenommenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 2

Angleichung der Rechtsvorschriftenfür den Wettbewerb und staatliche Beihilfen

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die derAngleichung der geltenden Rechtsvorschriften der assoziiertenParteien für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen an dieRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zukommt.Die assoziierten Parteien bemühen sich sicherzustellen, dassihre geltenden und künftigen Rechtsvorschriften für den Wettbe-werb und staatliche Beihilfen schrittweise mit dem Besitzstandder Europäischen Gemeinschaft in Einklang gebracht werden.

(2) Diese Angleichung beginnt mit Inkrafttreten dieses Über-einkommens und wird schrittweise bis zum Ablauf der zweitenÜbergangsfrist, die im Protokoll zu diesem Übereinkommen, indem Übergangsmaßnahmen bezüglich der betreffenden assozi-ierten Partei festgelegt sind, genannt sind, auf alle Teile der indiesem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Europä-ischen Gemeinschaft für den Wettbewerb und staatliche Beihil-fen ausgedehnt. Die assoziierte Partei legt im Einvernehmen mitder Europäischen Kommission auch die Modalitäten für dieÜberwachung der Angleichung der Rechtsvorschriften und derzur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu ergreifenden Maß-nahmen fest.

Artikel 3

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen zwei odermehr Vertragsparteien zu beeinträchtigen, sind folgende Prakti-ken mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Überein-kommens unvereinbar:

i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse vonUnternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmteVerhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkungoder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-ken;

ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-lung im Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesent-lichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmterUnternehmen oder Erzeugnisse den Wettbewerb verfäl-schen oder zu verfälschen drohen.

(2) Praktiken, die diesem Artikel zuwiderlaufen, werden nachden Kriterien bewertet, die sich aus den Wettbewerbsregeln derEuropäischen Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81,

82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemein-schaftsorganen hierzu erlassenen auslegenden Rechtsaktenergeben.

(3) Jede assoziierte Partei stellt sicher, dass einer unabhängigarbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen wer-den, die für die uneingeschränkte Anwendung von Absatz 1 Zif-fern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unter-nehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erfor-derlich sind.

(4) Jede assoziierte Partei benennt oder errichtet eine unab-hängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen wer-den, die für die uneingeschränkte Anwendung von Absatz 1 Zif-fer iii erforderlich sind. Diese Behörde muss unter anderembefugt sein, staatliche Beihilferegelungen und individuelle Beihil-fen gemäß Absatz 2 zu genehmigen sowie die Rückforderungunzulässigerweise gewährter staatlicher Beihilfen anzuordnen.

(5) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich derstaatlichen Beihilfen, indem sie u. a. den jeweils anderen Ver-tragsparteien einen regelmäßigen Jahresbericht oder einengleichwertigen Bericht vorlegt, der in Methodik und Aufbau demBeihilfebericht der Europäischen Gemeinschaft entspricht. Sieerteilen auf Verlangen einer anderen Vertragspartei Auskunftüber bestimmte Einzelfälle öffentlicher Beihilfen.

(6) Jede assoziierte Partei erstellt ein umfassendes Verzeich-nis der Beihilferegelungen, die vor Errichtung der in Absatz 4genannten Behörde eingeführt wurden, und passt diese Beihil-feregelungen an die in Absatz 2 genannten Kriterien an.

(7)

a) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Ziffer iii erken-nen die Vertragsparteien an, dass während der Fristen, die indem Protokoll zu diesem Übereinkommen, in dem die Über-gangsmaßnahmen hinsichtlich einer assoziierten Partei fest-gelegt sind, genannt sind, jede von dieser assoziierten Parteigewährte öffentliche Beihilfe unter Berücksichtigung der Tat-sache bewertet wird, dass die betreffende assoziierte Parteials Gebiet betrachtet wird, das mit den Gebieten der Euro-päischen Gemeinschaft, die in Artikel 87 Absatz 3 Buchsta-be a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-schaft beschrieben sind, gleichgestellt ist.

b) Bis zum Ende der ersten Frist, die in dem Protokoll zu die-sem Übereinkommen, in dem die Übergangsmaßnahmenbezüglich einer assoziierten Partei festgelegt sind, genanntist, legt diese Partei der Europäischen Kommission aufNUTS-II-Ebene harmonisierte Zahlen zum Bruttoinlandspro-dukt pro Kopf vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und dieEuropäische Kommission bewerten daraufhin gemeinsamdie Förderungswürdigkeit der Regionen der betreffendenassoziierten Partei sowie die entsprechenden Beihilfe-höchstintensitäten und erstellen anhand der einschlägigenLeitlinien der Europäischen Gemeinschaft eine Förderge-bietskarte.

(8) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass bestimmtePraktiken mit Absatz 1 unvereinbar sind, so kann sie nach Kon-sultation im Gemischten Ausschuss oder dreißig Arbeitstagenach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeigneteMaßnahmen ergreifen.

(9) Die Vertragsparteien tauschen unter Beachtung derBeschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsge-heimnisses untereinander Informationen aus.

Anhang III

Regeln für den Wettbewerbund staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14

Bundesrat – 23 – Drucksache 235/10

Page 24: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

1. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Artikel 16 des Übereinkommens

1. Es gelten, soweit dies angemessen ist, die vom Gerichtshof der EuropäischenGemeinschaften, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, für Vorabentscheidungs-ersuchen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eingerichteten Verfahren. Nacherfolgter Vorabentscheidung wendet das Gericht der Vertragspartei die Auslegung an,die der Gerichtshof für Recht erkannt hat.

2. Die Vertragsparteien haben im Rahmen dieses Übereinkommens dieselben Rechte zurAbgabe von Stellungnahmen an den Gerichtshof wie die EG-Mitgliedstaaten.

2. Umfang und Modalitäten der Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Überein-kommens

1. Erlässt eine Vertragspartei gemäß Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 eine Entscheidung darü-ber, in welchem Umfang und auf welche Weise der Gerichtshof angerufen werdenkann, so ist in dieser Entscheidung festzulegen, dass entweder

a) jedes Gericht der Vertragspartei, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechts-mitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshofum eine Vorabentscheidung zu einer Frage in der ihm vorgelegten Rechtssachebetreffend die Geltung oder Auslegung eines der in Artikel 16 Absatz 2 genanntenRechtsakte zu ersuchen hat, wenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage fürden Erlass seines Urteils für erforderlich hält, oder

b) jedes Gericht dieser Vertragspartei den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zueiner Frage in der ihm vorgelegten Rechtssache betreffend die Geltung oder Aus-legung eines der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Rechtsakte ersuchen kann,wenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage für den Erlass seines Urteils fürerforderlich hält.

2. Die Modalitäten der Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 beruhen auf den Grundsät-zen, die in den Rechtsvorschriften für den Gerichtshof, einschließlich der einschlägi-gen Bestimmungen des EG-Vertrags, der Satzung und der Verfahrensordnung desGerichtshofs, sowie in dessen Rechtsprechung festgelegt sind. Falls die Vertragspar-tei eine Entscheidung zu den Modalitäten der Anwendung dieser Bestimmung erlässt,berücksichtigt sie auch die praktischen Leitlinien des Gerichtshofs in der Mitteilung zuVorabentscheidungsersuchen einzelstaatlicher Gerichte.

3. Vorlagen nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens

Der Gerichtshof behandelt Streitigkeiten, die ihm nach Artikel 20 Absatz 3 des Überein-kommens vorgelegt werden, in derselben Weise wie Streitigkeiten, die ihm nach Arti-kel 239 EG-Vertrag vorgelegt werden.

4. Sprachenregelung bei Vorlagen an den Gerichtshof

Die Vertragsparteien dürfen in Verfahren vor dem Gerichtshof im Rahmen dieses Überein-kommens jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union oder einer anderen Ver-tragspartei benutzen. Amtliche Dokumente, die nicht in einer Amtssprache der Organe derEuropäischen Union abgefasst sind, sind gleichzeitig in französischer Übersetzung vorzu-legen. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen Verfahren eine Sprache zuverwenden, die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, gewähr-leistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in das Französische.

Anhang IV

Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

Drucksache 235/10 – 24 – Bundesrat

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Artikel 1

Übergangsfristen

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttretendieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführtenBewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genanntenBedingungen von der Republik Albanien, im Folgenden „Alba-nien“ genannt, erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende derersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführtenBewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genanntenBedingungen von Albanien erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Alba-nien

i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt-verwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein unddie Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-schriften zur Flugsicherheit anzustreben,

ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzungaller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsi-cherheit anzustreben,

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffungvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-tersuchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haf-tung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-nung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt-linie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) unddie Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäßAnhang I dieses Übereinkommens anzuwenden,

iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulie-rungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für dieFlugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luft-raums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöckezu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,

v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-schriften über die Beförderung im internationalen Flugver-kehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren;

vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb undstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang IIIdieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort-schritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Alba-nien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I auf-geführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-kommens

a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsge-nehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechtezwischen jedem Ort in Albanien und jedem Ort in einemEG-Mitgliedstaat auszuüben.

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nichtmehrheitlich im Eigentum von Albanien oder von albani-schen Staatsangehörigen stehen oder tatsächlich vonAlbanien oder von albanischen Staatsangehörigen kon-trolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer vonAlbanien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nichtmehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten odervon Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehenoder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder vonStaatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliertwerden;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsge-nehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ivorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Albanienund anderen assoziierten Parteien ausüben und anjedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofernder Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort ineinem EG-Mitgliedstaat bedient.

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Albanien erteiltenBetriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrs-rechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitglied-staaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwech-sel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstesist, der einen Ort in Albanien bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmenmit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Islanderteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erstnach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet derVerpflichtung Albaniens und der Gemeinschaft, nach Ablaufder ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehr-heitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staats-angehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesentatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrt-unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Albanien odervon albanischen Staatsangehörigen stehen oder von diesen tat-sächlich kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäßden in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Anhang V

Protokoll I

Übergangsvereinbarungenzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits

und der Republik Albanien andererseits

Bundesrat – 25 – Drucksache 235/10

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Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Albanien alsBeobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flug-sicherheit einbezogen.

(2) Am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Arti-kel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Aus-schuss den genauen Status und die Bedingungen der Betei-ligung Albaniens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheitfest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis einesLuftfahrtunternehmens mit einer von Albanien erteilten Betriebs-genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro-päischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderenFlugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solcheBewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch-

zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübungvon Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nachAnhang I der zuständigen Behörde Albaniens zugänglichgemacht.

(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis einesLuftfahrtunternehmens mit einer von Albanien erteilten Betriebs-genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro-päischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderenLuftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solcheBewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch-zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübungvon Verkehrsrechten zu vermeiden.

Drucksache 235/10 – 26 – Bundesrat

Page 27: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Artikel 1

Übergangsfristen

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttretendieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführtenBewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genanntenBedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende derersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführtenBewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genanntenBedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Bos-nien und Herzegowina

i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt-verwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein unddie Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-schriften zur Flugsicherheit anzustreben,

ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzungaller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsi-cherheit anzustreben;

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffungvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-tersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti-gung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftungvon Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-nung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt-linie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) unddie Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäßAnhang I anzuwenden,

iv) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-schriften über die Beförderung im internationalen Flugver-kehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,

v) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb undstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang IIIfestgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Bos-nien und Herzegowina

i) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulie-rungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für dieFlugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luft-raums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöckezu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden;

ii) dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I auf-geführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-kommens

a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowinaerteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbe-schränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnienund Herzegowina und jedem Ort in einem EG-Mitglied-staat auszuüben.

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nichtmehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowinaoder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinasstehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowinaoder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinaskontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einervon Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgeneh-migung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mit-gliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitglied-staaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitglied-staaten kontrolliert werden;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowinaerteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte aus-üben.

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien undHerzegowina und anderen assoziierten Parteien ausübenund an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen,sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ortin einem EG-Mitgliedstaat bedient.

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herze-gowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbe-schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiede-nen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einenFluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil einesFlugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzego-wina bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmenmit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Islanderteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erstnach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-pflichtung Bosnien und Herzegowinas und der Gemeinschaft,nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunterneh-men, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten odervon Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder vondiesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise denLuftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bos-nien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnienund Herzegowinas stehen oder von diesen tatsächlich kontrol-liert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang Iaufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Protokoll II

Übergangsvereinbarungenzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits

und Bosnien und Herzegowina andererseits

Bundesrat – 27 – Drucksache 235/10

Page 28: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Bosnien undHerzegowina als Beobachter in die Arbeiten der EuropäischenAgentur für Flugsicherheit einbezogen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt dernach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzteGemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-gen der Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an der Europä-ischen Agentur für Flugsicherheit fest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis einesLuftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowinaerteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oderinnerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, voneiner besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemachtwird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemein-

schaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerun-gen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nachAnhang I der zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinaszugänglich gemacht.

(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis einesLuftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowinaerteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oderinnerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, voneiner besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemachtwird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemein-schaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerun-gen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Drucksache 235/10 – 28 – Bundesrat

Page 29: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Artikel 1

Übergangsfrist

(1) Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten diesesÜbereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einervon der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertungalle in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen vonder Republik Bulgarien, im Folgenden „Bulgarien“, erfüllt wur-den, spätestens jedoch bis zum Beitritt Bulgariens zur Europäi-schen Union.

(2) Bezugnahmen auf die „zweite Übergangsfrist“ in diesemÜbereinkommen oder seinen Anhängen gelten im Fall Bulga-riens als Bezugnahmen auf die Übergangsfrist nach Absatz 1.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

Spätestens am Ende der Übergangsfrist hat Bulgarien diesesÜbereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführtenRechtsvorschriften gemäß Artikel 3 des Hauptübereinkommensanzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-kommens gilt während der Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunter-nehmen mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmi-gung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischenjedem Ort in Bulgarien und jedem Ort in einem EG-Mitglied-staat auszuüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bulgarien undanderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Orteinen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teileines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitglied-staat bedient;

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bulgarien erteiltenBetriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechtezwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten aus-üben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen,sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort inBulgarien bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen

mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Islanderteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erstnach Ablauf der Übergangsfrist, unbeschadet der VerpflichtungBulgariens und der Gemeinschaft, ab Beginn der Übergangsfristden Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum vonEG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mit-gliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert wer-den, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehrheit-lich im Eigentum von Bulgarien oder von bulgarischen Staatsan-gehörigen stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert wer-den, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführ-ten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Spätestens am Ende der Übergangsfrist legt der nachArtikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte GemischteAusschuss den genauen Status und die Bedingungen der Betei-ligung Bulgariens an der Europäischen Agentur für Flugsicher-heit fest.

(2) Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die EuropäischeGemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit fest-gestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtun-ternehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmi-gung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der EuropäischenGemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicher-heitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertungist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen,um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Ver-kehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die EuropäischeGemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festge-stellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunter-nehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmi-gung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der EuropäischenGemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicher-heitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertungist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen,um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Ver-kehrsrechten zu vermeiden.

Protokoll III

Übergangsvereinbarungenzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits

und der Republik Bulgarien andererseits

Bundesrat – 29 – Drucksache 235/10

Page 30: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Artikel 1

Übergangsfristen

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttretendieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführtenBewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genanntenBedingungen von der Republik Kroatien, im Folgenden „Kroa-tien“, erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende derersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführtenBewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genanntenBedingungen von Kroatien erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Kroa-tien

i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt-verwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein unddie Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-schriften zur Flugsicherheit anzustreben,

ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzungaller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsi-cherheit anzustreben;

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffungvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-tersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti-gung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftungvon Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-nung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt-linie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) unddie Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäßAnhang I anzuwenden;

iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulie-rungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für dieFlugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luft-raums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöckezu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden;

v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-schriften über die Beförderung im internationalen Flugver-kehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren;

vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb undstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang IIIdieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort-schritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Kroa-tien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I auf-geführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-kommens

a) ist es Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgeneh-migung während der ersten und der zweiten Übergangsfristerlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ortin Kroatien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszu-üben;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsge-nehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a vorgese-henen Verkehrsrechte ausüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Kroatienund anderen assoziierten Parteien ausüben und anjedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofernder Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort ineinem EG-Mitgliedstaat bedient;

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Kroatien erteiltenBetriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrs-rechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitglied-staaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwech-sel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstesist, der einen Ort in Kroatien bedient.

c) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist dürfen Luftfahrtun-ternehmen der Gemeinschaft nicht mehrheitlich im Eigentumvon Kroatien oder von kroatischen Staatsangehörigen ste-hen oder tatsächlich von Kroatien oder von kroatischenStaatsangehörigen kontrolliert werden, und Luftfahrtunter-nehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmi-gung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mit-gliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitglied-staaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaatenoder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrol-liert werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmenmit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Islanderteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erstnach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-pflichtung Kroatiens und der Gemeinschaft, nach Ablauf der ers-ten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlichim Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehöri-gen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlichkontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunterneh-men, die mehrheitlich im Eigentum von Kroatien oder von kroa-tischen Staatsangehörigen stehen oder von diesen tatsächlichkontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den inAnhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Protokoll IV

Übergangsvereinbarungenzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits

und der Republik Kroatien andererseits

Drucksache 235/10 – 30 – Bundesrat

Page 31: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Kroatien alsBeobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flug-sicherheit einbezogen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt dernach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzteGemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-gen der Beteiligung Kroatiens an der Europäischen Agentur fürFlugsicherheit fest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis einesLuftfahrtunternehmens mit einer von Kroatien erteilten Betriebs-genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro-päischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderenFlugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solcheBewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch-

zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübungvon Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach An-hang I der zuständigen Behörde Kroatiens zugänglich gemacht.

(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis einesLuftfahrtunternehmens mit einer von Kroatien erteilten Betriebs-genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro-päischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderenLuftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solcheBewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch-zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübungvon Verkehrsrechten zu vermeiden.

Bundesrat – 31 – Drucksache 235/10

Page 32: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Artikel 1

Übergangsfristen

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttretendieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführtenBewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genanntenBedingungen von der ehemaligen jugoslawischen RepublikMazedonien erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende derersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführtenBewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genanntenBedingungen von der ehemaligen jugoslawischen RepublikMazedonien erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat dieehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt-verwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein unddie Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-schriften zur Flugsicherheit anzustreben,

ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung allerin Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicher-heit anzustreben,

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffungvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-tersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti-gung), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung vonEreignissen), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeitin der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über dieArbeitszeit) gemäß Anhang I anzuwenden,

iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulie-rungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für dieFlugsicherung einzurichten, die Neuordnung ihres Luftraumsin einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zubeginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,

v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-schriften über die Beförderung im internationalen Flugver-kehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,

vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb undstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang IIIdieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort-schritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat dieehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dieses Überein-kommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-schriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-kommens

a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawi-schen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmi-gung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwi-schen jedem Ort in der ehemaligen jugoslawischenRepublik Mazedonien und jedem Ort in einem EG-Mit-gliedstaat auszuüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nichtmehrheitlich im Eigentum der ehemaligen jugoslawi-schen Republik Mazedonien oder von Staatsangehöri-gen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-nien stehen oder tatsächlich von der ehemaligen jugosla-wischen Republik Mazedonien oder von Staatsangehöri-gen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-nien kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen miteiner von der ehemaligen jugoslawischen RepublikMazedonien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nichtmehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten odervon Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehenoder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder vonStaatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliertwerden;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawi-schen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmi-gung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgese-henen Verkehrsrechte ausüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in der ehema-ligen jugoslawischen Republik Mazedonien und anderenassoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einenFluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil einesFlugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaatbedient;

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugo-slawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsge-nehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwi-schen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten aus-üben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vorneh-men, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einenOrt in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-nien bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmenmit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Islanderteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erstnach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-pflichtung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-nien und der Gemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangs-frist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentumvon EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-

Protokoll V

Übergangsvereinbarungenzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits

und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

Drucksache 235/10 – 32 – Bundesrat

Page 33: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliertwerden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehr-heitlich im Eigentum der ehemaligen jugoslawischen RepublikMazedonien oder von Staatsangehörigen der ehemaligen jugo-slawischen Republik stehen oder von diesen tatsächlich kontrol-liert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang Iaufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Artikel 4

Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften durchdie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls hat die ehema-lige jugoslawische Republik Mazedonien bei Inkrafttreten diesesÜbereinkommens

i) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-schriften über die Beförderung im internationalen Flugver-kehr (Übereinkommen von Montreal) in der Praxis anzuwen-den;

ii) durchzusetzen, dass Luftfahrtunternehmen mit einer von derehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteiltenBetriebsgenehmigung in der Praxis die Verordnung (EG)Nr. 261/2004 einhalten;

iii) den Vertrag zwischen der Regierung der ehemaligen jugo-slawischen Republik Mazedonien und Macedonian Airlines(MAT) zu beenden oder mit dem Gemeinschaftsrecht in Ein-klang zu bringen.

Artikel 5

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die ehemaligejugoslawische Republik Mazedonien als Beobachter in dieArbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezo-gen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt dernach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzteGemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-gen der Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen RepublikMazedonien an der Europäischen Agentur für Flugsicherheitfest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis einesLuftfahrtunternehmens mit einer von der ehemaligen jugoslawi-schen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung, aufStrecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemein-schaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbe-wertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist vonder Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unan-gemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrs-rechten zu vermeiden.

Artikel 6

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach An-hang I der zuständigen Behörde der ehemaligen jugoslawischenRepublik Mazedonien zugänglich gemacht.

(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis einesLuftfahrtunternehmens mit einer von der ehemaligen jugoslawi-schen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung, aufStrecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemein-schaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbe-wertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist vonder Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unan-gemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrs-rechten zu vermeiden.

Bundesrat – 33 – Drucksache 235/10

Page 34: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Artikel 1

Übergangszeiträume

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttretendieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführtenBewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genanntenBedingungen von der Republik Serbien erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende derersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der zuständigen Stelle der Europäischen Gemein-schaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 die-ses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Ser-bien erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat dieRepublik Serbien

i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt-verwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein unddie Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-schriften zur Flugsicherheit anzustreben,

ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung allerin Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicher-heit anzustreben,

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffungvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-tersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti-gung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftungvon Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-nung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt-linie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) unddie Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäßAnhang I anzuwenden,

iv) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstellefür die Republik Serbien zu trennen, eine Aufsichtsstelle fürdie Flugsicherung für die Republik Serbien einzurichten, dieNeuordnung des Luftraums der Republik Serbien in einenfunktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen unddie flexible Luftraumnutzung anzuwenden,

v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-schriften über die Beförderung im internationalen Flugver-kehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,

vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb undstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang IIIdieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort-schritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat dieRepublik Serbien dieses Übereinkommen einschließlich aller inAnhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-kommens

a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von der Republik Serbien erteiltenBetriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Ver-kehrsrechte zwischen jedem Ort in der Republik Serbienund jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nichtmehrheitlich im Eigentum der Republik Serbien oder vonStaatsangehörigen der Republik Serbien stehen oder tat-sächlich von der Republik Serbien oder von Staatsange-hörigen der Republik Serbien kontrolliert werden, undLuftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Serbienerteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlichim Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsan-gehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsäch-lich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigender EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von der Republik Serbien erteiltenBetriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchsta-be a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in der Repu-blik Serbien und anderen assoziierten Parteien ausübenund an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen,sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ortin einem EG-Mitgliedstaat bedient.

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Serbienerteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkteVerkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Flugge-rätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flug-dienstes ist, der einen Ort in der Republik Serbienbedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmenmit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Islanderteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erstnach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-pflichtung der Republik Serbien und der Gemeinschaft, nachAblauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, diemehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder vonStaatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von die-sen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luft-fahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der RepublikSerbien oder von Staatsangehörigen der Republik Serbien ste-hen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, Betriebsge-nehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-schriften zu erteilen.

Protokoll VI

Übergangsvereinbarungenzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits

und der Republik Serbien andererseits

Drucksache 235/10 – 34 – Bundesrat

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Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die RepublikSerbien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agen-tur für Flugsicherheit einbezogen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt dernach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzteGemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-gen der Beteiligung der Republik Serbien an der EuropäischenAgentur für Flugsicherheit fest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis einesLuftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Serbien erteil-ten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder inner-halb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einerbesonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird.Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft

zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen beider Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauli-che Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang Ider zuständigen Behörde der Republik Serbien zugänglichgemacht.

(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis einesLuftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Serbien erteil-ten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder inner-halb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einerbesonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird.Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaftzügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen beider Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Bundesrat – 35 – Drucksache 235/10

Page 36: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Artikel 1

Übergangszeiträume

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttretendieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführtenBewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genanntenBedingungen von der Republik Montenegro erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende derersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der zuständigen Stelle der Europäischen Gemein-schaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 die-ses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Mon-tenegro erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat dieRepublik Montenegro

i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt-verwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein unddie Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-schriften zur Flugsicherheit anzustreben,

ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung allerin Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicher-heit anzustreben,

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffungvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-tersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti-gung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftungvon Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-nung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt-linie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) unddie Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäßAnhang I anzuwenden,

v) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstellefür die Republik Montenegro zu trennen, eine Aufsichtsstellefür die Flugsicherung für die Republik Montenegro einzurich-ten, die Neuordnung des Luftraums der Republik Montene-gro in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zubeginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,

v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-schriften über die Beförderung im internationalen Flugver-kehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,

vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb undstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang IIIdieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort-schritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat dieRepublik Montenegro dieses Übereinkommen einschließlichaller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-kommens

a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von der Republik Montenegroerteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbe-schränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in derRepublik Montenegro und jedem Ort in einem EG-Mit-gliedstaat auszuüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nichtmehrheitlich im Eigentum der Republik Montenegro odervon Staatsangehörigen der Republik Montenegro stehenoder tatsächlich von der Republik Montenegro oder vonStaatsangehörigen der Republik Montenegro kontrolliertwerden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von derRepublik Montenegro erteilten Betriebsgenehmigungdürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitglied-staaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitglied-staaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaatenoder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaatenkontrolliert werden;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von der Republik Montenegroerteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte aus-üben.

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in der Repu-blik Montenegro und anderen assoziierten Parteien aus-üben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vorneh-men, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einenOrt in einem EG-Mitgliedstaat bedient.

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Monte-negro erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbe-schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiede-nen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einenFluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil einesFlugdienstes ist, der einen Ort in der Republik Montene-gro bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmenmit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Islanderteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erstnach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-pflichtung der Republik Montenegro und der Gemeinschaft,nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunterneh-men, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten odervon Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder vondiesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise denLuftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der Repu-blik Montenegro oder von Staatsangehörigen der RepublikMontenegro stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert wer-den, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführ-ten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Protokoll VII

Übergangsvereinbarungenzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits

und der Republik Montenegro andererseits

Drucksache 235/10 – 36 – Bundesrat

Page 37: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die RepublikMontenegro als Beobachter in die Arbeiten der EuropäischenAgentur für Flugsicherheit einbezogen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt dernach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzteGemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-gen der Beteiligung der Republik Montenegro an der Europä-ischen Agentur für Flugsicherheit fest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis einesLuftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Montenegroerteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oderinnerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, voneiner besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemachtwird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemein-

schaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerun-gen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach An-hang I der zuständigen Behörde der Republik Montenegrozugänglich gemacht.

(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis einesLuftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Montenegroerteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oderinnerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, voneiner besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemachtwird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemein-schaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerun-gen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Bundesrat – 37 – Drucksache 235/10

Page 38: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Artikel 1

Übergangsfrist

(1) Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten diesesÜbereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einervon der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertungalle in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen vonRumänien erfüllt wurden.

(2) Bezugnahmen auf die „zweite Übergangsfrist“ in diesemÜbereinkommen oder seinen Anhängen gelten im Fall Rumä-niens die Bezugnahmen auf die Übergangsfrist nach Absatz 1.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

Spätestens am Ende der Übergangsfrist hat Rumänien diesesÜbereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführtenRechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-kommens gilt während der Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunter-nehmen mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmi-gung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischenjedem Ort in Rumänien und jedem Ort in einem EG-Mitglied-staat auszuüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Rumänien undanderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Orteinen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teileines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitglied-staat bedient;

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Rumänien erteiltenBetriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechtezwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten aus-üben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen,sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort inRumänien bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen

mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Islanderteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erstnach Ablauf der Übergangsfrist, unbeschadet der VerpflichtungRumäniens und der Gemeinschaft, ab Beginn der Übergangs-frist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentumvon EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliertwerden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehr-heitlich im Eigentum von Rumänien oder rumänischen Staatsan-gehörigen stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert wer-den, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführ-ten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Spätestens am Ende der Übergangsfrist legt der nachArtikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte GemischteAusschuss den genauen Status und die Bedingungen der Betei-ligung Rumäniens an der Europäischen Agentur für Flugsicher-heit fest.

(2) Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die EuropäischeGemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit fest-gestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtun-ternehmens mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmi-gung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der EuropäischenGemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicher-heitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertungist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen,um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Ver-kehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

Bis zum Ende des Übergangszeitraums kann die EuropäischeGemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festge-stellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunter-nehmens mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmi-gung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der EuropäischenGemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicher-heitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertungist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen,um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Ver-kehrsrechten zu vermeiden.

Protokoll VIII

Übergangsvereinbarungenzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits

und Rumänien andererseits

Drucksache 235/10 – 38 – Bundesrat

Page 39: Bundesrat Drucksache 235/10 · Im Dezember 2004 erteilten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) der Kommission das Mandat, Verhandlungen mit den Nachbarländern

Artikel 1

Zuständigkeiten der UNMIK

Die Bestimmungen dieses Protokolls berühren nicht dieZuständigkeiten der Übergangsverwaltung der Vereinten Natio-nen in Kosovo, im Folgenden „UNMIK“, die sich aus der Resolu-tion 1244 des VN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 ableiten.

Artikel 2

Übergangsfristen

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttretendieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführtenBewertung alle in Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls genanntenBedingungen von der UNMIK erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende derersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäßeiner von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführtenBewertung alle in Artikel 3 Absatz 2 dieses Protokolls genanntenBedingungen von der UNMIK erfüllt wurden.

Artikel 3

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat dieUNMIK

i) unbeschadet ihres besonderen völkerrechtlichen Status dieJoint Aviation Requirements (JAR) der Arbeitsgemeinschafteuropäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authori-ties, JAA) umzusetzen und die Umsetzung aller in Anhang Iaufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustre-ben,

ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung allerin Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicher-heit anzustreben,

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffungvon Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-tersuchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haf-tung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-nung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt-linie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) unddie Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit), die inAnhang I aufgeführt sind, anzuwenden,

iv) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstellezu trennen sowie eine Aufsichtsstelle für die Flugsicherungeinzurichten,

v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-schriften über die Beförderung im internationalen Flugver-kehr (Übereinkommen von Montreal) in der Praxis anzuwen-den,

vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb undstaatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang IIIfestgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat dieUNMIK dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang Iaufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 4

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-kommens

a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebs-genehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrs-rechte zwischen jedem Ort in Kosovo und jedem Ort ineinem EG-Mitgliedstaat auszuüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nichtmehrheitlich im Eigentum von der UNMIK oder von Ein-wohnern des Kosovo stehen oder tatsächlich von derUNMIK oder von Einwohnern des Kosovo kontrolliertwerden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von derUNMIK erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nichtmehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten odervon Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehenoder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder vonStaatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliertwerden;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-unternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebs-genehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ivorgesehenen Verkehrsrechte ausüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Kosovo undanderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Orteinen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teileines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mit-gliedstaat bedient;

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der UNMIK erteiltenBetriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrs-rechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitglied-staaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwech-sel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstesist, der einen Ort in Kosovo bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmenmit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Islanderteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erstnach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-pflichtung der UNMIK und der Gemeinschaft, nach Ablauf derersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheit-lich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsange-hörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsäch-lich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunter-nehmen, die mehrheitlich im Eigentum der UNMIK oder von Ein-wohnern des Kosovo stehen oder von diesen tatsächlich kon-trolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang Iaufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Protokoll IX

Übergangsvereinbarungenzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits

und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits

Bundesrat – 39 – Drucksache 235/10

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Artikel 5

Internationale Übereinkünfte

Sehen die in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften dieVerpflichtung vor, Vertragspartei internationaler Übereinkünftezu werden, wird dem besonderen völkerrechtlichen Status derUNMIK Rechnung getragen.

Artikel 6

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die UNMIK alsBeobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flug-sicherheit einbezogen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt dernach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzteGemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-gen der Beteiligung der UNMIK an der Europäischen Agentur fürFlugsicherheit fest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis einesLuftfahrtunternehmens mit einer von der UNMIK erteilten

Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalbder Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer beson-deren Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Einesolche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügigdurchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei derAusübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 7

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach An-hang I der zuständigen Behörde von der UNMIK zugänglichgemacht.

(2) Bis Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäi-sche Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheitfestgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luft-fahrtunternehmens mit einer von der UNMIK erteilten Betriebs-genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro-päischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderenLuftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solcheBewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch-zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübungvon Verkehrsrechten zu vermeiden.

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A . A l l g e m e i n e r Te i l

Die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luft-verkehrsraums als Bestandteil der EU-Nachbarschafts-politik ist darauf angelegt, bestehende Beschränkungenim Luftverkehr der Vertragsparteien aufzuheben und denLuftverkehrsmarkt weitgehend zu harmonisieren.

Im Rahmen dieses Übereinkommens basiert die Gewäh-rung der Verkehrsrechte – im Gegensatz zu herkömm-lichen bilateralen Luftverkehrsabkommen – nicht auf demGrundsatz der Reziprozität; vielmehr soll die schrittweiseIntegration und Angleichung des Luftverkehrs des west-lichen Balkans an den des europäischen Luftverkehrs,unter Geltung des gemeinschaftlichen „Luftfahrtacquis“und im Zuge einer vollständigen Marktöffnung, erreichtwerden. Unter einheitlicher Anwendung der gemein-schaftlichen Rechtsvorschriften kommen den Drittstaa-ten im Bereich des Luftverkehrs die gleichen Rechte undPflichten zu, wie sie für die Mitgliedstaaten der Euro-päischen Gemeinschaft gelten. Bedeutung erlangt hier-bei insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008,durch welche der Luftverkehrsbinnenmarkt zwischenden Mitgliedstaaten der EG und den Drittstaaten umfas-send liberalisiert wird. Im Rahmen des einheitlichen euro-päischen Luftverkehrsmarktes ist ein vorheriger Antragauf Erteilung einer Fluggenehmigung zukünftig nichtmehr erforderlich, und eine Betriebsgenehmigung wirdunter gemeinschaftlichen Voraussetzungen für jedes nie-dergelassene Luftfahrtunternehmen erteilt.

Aber erst bei gänzlicher Übernahme der gemeinschaft-lichen „Luftfahrtacquis“ seitens der Drittstaaten, d. h. derAnpassung ihrer luftverkehrsrechtlichen Vorschriften andie der Gemeinschaft und der Erfüllung der damit einher-gehenden Verpflichtungen, ist die vollständige Integra-tion der Drittstaaten in den europäischen Luftverkehrs-markt und die Inanspruchnahme der unter Anwendungdieses Übereinkommens gewährten Rechte möglich. Biszu diesem Zeitpunkt sehen die Protokolle I bis IX vonAnhang V des Übereinkommens eine zweistufige Über-gangsregelung vor.

Im Rahmen der ersten Stufe, welche für alle Drittstaatenab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überein-kommens gilt, wird zunächst nur das Recht der 3. sowie4. Freiheit der Luft gewährt, das heißt, das Recht, Passa-giere, Fracht und Post vom Heimatland in das Zielland(3. Freiheit) und vom Zielland in das Heimatland (4. Frei-heit) zu transportieren. Es werden individuelle, für jedenDrittstaat einzeln festgelegte Bedingungen aufgestellt,die auf dieser ersten Stufe erfüllt werden müssen. DieEntscheidung über die Anwendung der zweiten Stufewird von einem durch das Übereinkommen legitimierten„Gemischten Ausschuss“ für jeden Drittstaat einzelngetroffen.

Im Rahmen der zweiten Stufe wird neben der 3. und 4.auch die 5. Freiheit der Luft gewährt. Die 5. Freiheitumfasst das Recht, Passagiere, Fracht und Postzwischen zwei Drittländern zu transportieren, wobei derFlug im Heimatland starten und enden muss. Das Rechtder Niederlassungsfreiheit den Artikeln 7 und 8 des Über-einkommens gilt erst bei vollständiger Anwendung desÜbereinkommens, jedoch werden die herkömmlichenBestimmungen über mehrheitliches Eigentum bzw.mehrheitliche Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die

Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Rahmen derzweiten Stufe bereits gelockert. Erst nachdem die Dritt-staaten die Voraussetzungen der zweiten Stufe erfüllthaben, findet die ausnahmelose Anwendung des Über-einkommens statt.

Infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Euro-päischen Union zum 1. Januar 2007 gelten die beidenStaaten gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommensnicht mehr als Drittstaaten im Sinne dieses Übereinkom-mens, sondern als Mitgliedstaaten der EuropäischenGemeinschaft. Insofern finden die Bestimmungen desÜbereinkommens nebst der entsprechenden Über-gangsprotokolle auf Rumänien und Bulgarien keineAnwendung mehr.

Das Übereinkommen besteht aus:

– einem Hauptteil, der mit Artikel 1 bis 34 die Grundlagezur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luft-verkehrsraums bildet,

– einem Anhang I, der die anzuwendenden gemein-schaftlichen Rechtsvorschriften bestimmt,

– einem Anhang II, der die Anpassung und Verfahrens-regeln der in Anhang I genannten Rechtsakte erläutert,

– einem Anhang III, der die im Hauptteil genannten Wett-bewerbs- und Beihilferegeln spezifiziert,

– einem Anhang IV, der die im Hauptteil genannten Ver-fahrensregeln vor dem Europäischen Gerichtshof kon-kretisiert,

– einem Anhang V, der in den Protokollen I bis IX dieÜbergangsregeln für jeden einzelnen Drittstaat vor-sieht.

B . B e s o n d e r e r Te i l

Artikel 1

Artikel 1 beschreibt als Ziel des Übereinkommens dieSchaffung eines einheitlichen europäischen Luftver-kehrsraums auf der Grundlage eines freien Markt-zugangs, der Niederlassungsfreiheit, gleicher Wett-bewerbsbedingungen sowie gemeinsamer Regeln, diedurch das Übereinkommen einschließlich seiner Anhän-ge festgelegt werden.

Artikel 2

Artikel 2 enthält die für das Übereinkommen wesent-lichen Begriffsbestimmungen.

Artikel 3

Artikel 3 bestimmt die Rechtsverbindlichkeit der gemein-schaftlichen Bestimmungen, auf die das Übereinkom-men Bezug nimmt, und verpflichtet zur Übernahme die-ser Bestimmungen in die jeweilige nationale Rechtsord-nung, bzw. verpflichtet zur Anpassung dieser nach denVerfahrensregeln des Anhangs II.

Artikel 4

Artikel 4 verpflichtet die Vertragsparteien, Maßnahmen zuergreifen, um die sich aus dem Übereinkommen erge-

Denkschrift

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benden Verpflichtungen zu gewährleisten, und verbietetsolche, die das Ziel des Übereinkommens gefährden.

Artikel 5

Artikel 5 regelt das rechtliche Verhältnis des Übereinkom-mens mit dem EWR-Abkommen.

Artikel 6

Artikel 6 verbietet jegliche Diskriminierungen aufgrundder Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich diesesÜbereinkommens.

Artikel 7

Artikel 7 gewährt den Vertragsparteien im Anwendungs-bereich dieses Übereinkommens und unter dessenBedingungen die unbeschränkte Niederlassungsfreiheit.Der Umfang dieses Rechts wird im Folgenden nähererläutert.

Artikel 8

A b s a t z 1 nennt die Voraussetzungen für eine Gleich-stellung von Gesellschaften oder sonstigen Unterneh-men mit natürlichen Personen im Anwendungsbereichder Niederlassungsfreiheit nach Artikel 7.

A b s a t z 2 definiert den Begriff „Gesellschaften odersonstige Unternehmen“.

Artikel 9

Nach A b s a t z 1 gilt die Niederlassungsfreiheit nachden Artikeln 7 und 8 nicht, soweit die Tätigkeit mit derAusübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist.

Nach A b s a t z 2 gelten die Grundsätze der Nieder-lassungsfreiheit unbeschadet der Anwendbarkeit natio-naler Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt undBeschäftigung oder Bestimmungen hinsichtlich derbesonderen Behandlung ausländischer Staatsangehöri-ger aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichenSicherheit oder öffentlichen Gesundheit.

Artikel 10

A b s a t z 1 sichert die Warenverkehrsfreiheit hinsicht-lich der Verbringung von Gegenständen, die zur Erfüllungvon Luftverkehrsdiensten erforderlich sind. Ein Verbotoder eine sonstige Beschränkung der Warenverkehrsfrei-heit ist nur unter den in A b s a t z 2 normierten Voraus-setzungen zu rechtfertigen.

Artikel 11

A b s a t z 1 verpflichtet die Vertragsparteien zur Einhal-tung der internationalen Flugsicherheitsbestimmungendes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt(ICAO-Abkommen) sowie zur Duldung von Sicherheits-maßnahmen seitens einer Vertragspartei.

Die A b s ä t z e 2 b i s 6 regeln die verschiedenenMöglichkeiten und deren Modalitäten, die die Vertrags-parteien bei Nichteinhaltung von Sicherheitsstandardsgegenüber einer anderen Vertragspartei ergreifen kön-nen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden zur Einhaltung der inAnhang I dieses Übereinkommens genannten Luftsicher-heitsvorschriften und zur Anwendung der im Folgendenaufgeführten Maßnahmen verpflichtet, um die Sicherheitder Zivilluftfahrt zu gewährleisten.

Artikel 13

Artikel 13 sieht eine Zusammenarbeit der Vertrags-parteien im Bereich des Flugverkehrsmanagements vorund nennt die hierfür erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 14

Artikel 14 bestimmt die Geltung der in Anhang III desÜbereinkommens aufgeführten Wettbewerbsregeln,soweit solche nicht bereits im Rahmen von Überein-künften u. Ä. zwischen den Vertragsparteien vereinbartwurden. Die Artikel 15 bis 17 werden von der Anwendungdes Anhangs III ausgeschlossen.

Artikel 15

A b s a t z 1 verpflichtet die Vertragsparteien, die Mög-lichkeit der Geltendmachung der Rechte aus diesemÜbereinkommen vor innerstaatlichen Gerichten zugewährleisten.

Nach A b s a t z 2 sind die Organe der EuropäischenGemeinschaft für Bereiche mit Auswirkungen auf Flug-dienste zuständig, soweit ihnen eine entsprechendeKompetenz durch Gemeinschaftsrecht übertragen wor-den ist.

A b s a t z 3 bestimmt die ausschließliche Zuständigkeitdes Europäischen Gerichtshofs zu Fragen der Rechtmä-ßigkeit von Rechtsakten der Organe der EuropäischenGemeinschaft, die im Zusammenhang mit diesem Über-einkommen stehen.

Artikel 16

A b s a t z 1 regelt die Grundsätze der Auslegung derBestimmungen dieses Übereinkommens und der inAnhang I aufgeführten Rechtsakte. Maßgeblich für dieAuslegung sind demnach die vor Unterzeichnung diesesÜbereinkommens erlassenen Urteile, Beschlüsse undEntscheidungen des Gerichtshofs und der EuropäischenKommission.

Nach den A b s ä t z e n 2 u n d 3 kann eine Rechts-sache, die Gegenstand eines nationalen Rechtsver-fahrens ist, dem Europäischen Gerichtshof vorgelegtwerden, wenn Fragen über die Auslegung dieses Über-einkommens bestehen. Die entsprechenden Verfahrens-regeln werden in Anhang IV des Übereinkommens kon-kretisiert.

Artikel 17

Die A b s ä t z e 1 u n d 2 regeln die zu berücksichtigen-den Modalitäten beim Erlass neuer oder bei der Ände-rung bestehender nationaler Rechtsvorschriften imBereich der Luftfahrt seitens der Drittländer.

Die A b s ä t z e 3 u n d 4 sehen verschiedene Entschei-dungsmöglichkeiten des Gemischten Ausschusseshinsichtlich der nach den Absätzen 1 und 2 erlassenenRechtsvorschriften vor und ermächtigen den Gemisch-

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ten Ausschuss, Änderungen des Anhangs I vorzuneh-men.

Artikel 18

Artikel 18 erläutert die Zusammensetzung, Zuständigkeit,Funktion und Aufgaben des Gemischten Ausschusses.

Artikel 19

Artikel 19 bestimmt die Verbindlichkeit der Entscheidun-gen des Gemischten Ausschusses für die Vertragspartei-en und die Veröffentlichung dieser im Amtsblatt der Euro-päischen Union sowie in den Amtsblättern der Mitglied-staaten des Übereinkommens.

Artikel 20

Artikel 20 regelt die verschiedenen Modalitäten und dasVerfahren zur Streitbeilegung zwischen den Vertrags–parteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung die-ses Übereinkommens.

Artikel 21 und 22

Es werden die Voraussetzungen und das Verfahren zumErgreifen von Schutzmaßnahmen seitens einer Vertrags-partei geregelt.

Artikel 23

Artikel 23 ordnet für solche Auskünfte, die ihrem Wesennach unter das Berufsgeheimnis fallen, eine Verschwie-genheitspflicht für alle Personen an, die im Rahmen die-ses Übereinkommens tätig werden. Diese Verschwie-gensheitspflicht besteht auch nach Beendigung derAmtstätigkeit fort.

Artikel 24

Artikel 24 verpflichtet die Vertragsparteien zur Konsulta–tion über Angelegenheiten, die in internationalen Organi-sationen behandelt werden oder die Beziehungen zuDrittstaaten betreffen, soweit diesbezüglich Bedarfseitens einer Vertragspartei besteht.

Artikel 25 und 26

Die Artikel 25 und 26 bestimmen den Sinn und Zweck dernach Artikel 24 vorgesehenen Konsultation näher.

Artikel 27

A b s a t z 1 verweist auf die Protokolle I bis IX inAnhang V, die entsprechende Übergangsregelungen undFristen für die Drittstaaten vor vollständiger Anwendungdes Übereinkommens vorsehen. Im Verhältnis von Nor-wegen oder Island mit Drittstaaten gelten die gleichenBedingungen wie zwischen der Europäischen Gemein-schaft und ihren Mitgliedstaaten mit Drittstaaten.

Nach A b s a t z 2 gelten während der Übergangszeit imVerhältnis von zwei Drittstaaten die restriktiveren Rege-lungen der einschlägigen Protokolle.

Die A b s ä t z e 3 b i s 5 erläutern das Verfahren zurBewertung der in den Protokollen I bis IX in Anhang Vvorgesehenen Übergangsstufen.

Artikel 28

A b s a t z 1 bestimmt den Anwendungsvorrang derBestimmungen des Übereinkommens vor den einschlä-gigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkom-men zwischen den Vertragsparteien.

Nach A b s a t z 2 gelten während der Übergangsfristendie Bestimmungen der bilateralen Vereinbarungen inbestimmten Bereichen fort, soweit diese flexibler sind alsdie Bestimmungen dieses Übereinkommens.

A b s a t z 3 sieht die Möglichkeit der Streitbeilegungnach Artikel 20 im Falle von Uneinigkeiten überAngelegenheiten nach Absatz 2 vor.

Artikel 29

Artikel 29 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretenssowie die Voraussetzungen der vorläufigen Anwendbar-keit des Übereinkommens.

Artikel 30

Artikel 30 sieht die Möglichkeit der Überprüfung diesesÜbereinkommens vor.

Artikel 31

A b s a t z 1 regelt die Voraussetzungen und Wirkungender Kündigung des Übereinkommens seitens einer Ver-tragspartei.

A b s a t z 2 bestimmt, dass ein Drittstaat dieses Über-einkommens mit Beitritt zur Europäischen Union nichtmehr Vertragspartei, sondern Mitglied der EuropäischenGemeinschaft im Sinne des Übereinkommens ist. Diesbetrifft bisher Rumänien und Bulgarien aufgrund ihresBeitritts zur Europäischen Union am 1. Januar 2007.

Nach A b s a t z 3 tritt das Übereinkommen außer Kraftoder wird ausgesetzt, wenn ein Assoziierungsabkommenmit einem Drittstaat außer Kraft tritt oder ausgesetzt wird.

Artikel 32

Artikel 32 sieht die Möglichkeit einer Änderung des Über-einkommens zwecks Erweiterung des gemeinsameneuropäischen Luftverkehrsraums auf andere Staaten vor,soweit diese die erforderlichen Voraussetzungen undBedingungen erfüllen.

Artikel 33

Artikel 33 bestimmt die Anwendung des Übereinkom-mens auf den Flughafen Gibraltar unbeschadet desRechtsstandpunkts über dessen Staatssouveränitätseitens des Königreichs Spanien und des VereinigtenKönigreichs. Die Anwendung des Übereinkommensbleibt jedoch bis zur Anwendung der Reglung einergemeinsamen Erklärung der beiden Staaten ausgesetzt.

Artikel 34

Artikel 34 legt fest, dass das Übereinkommen in einerUrschrift in den Amtssprachen der Organe der Euro-päischen Union und soweit davon nicht erfasst, in denAmtssprachen der Drittstaaten abgefasst ist, wobei jederWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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Anlage

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1NKR-Gesetz:

NKR-Nr. 1137: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrenMitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien,Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, derehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, derRepublik Island, der Republik Kroatien, der RepublikMontenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, derRepublik Serbien und der Übergangsverwaltung derVereinten Nationen in Kosovo andererseits zur Schaffungeines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes aufBürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden fünf Informationspflichten für die Verwaltungeingeführt. Für die Bereiche Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürgerwerden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichenPrüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. L u d e w i g Prof. Dr. W i t t m a n nVorsitzender Berichterstatter