Bundesmantelvertrag – Ärzte vom 1. Januar 2018 Die ...kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf · Abschnitt – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung 16 ... mäß § 95 Abs. 9

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  • Bundesmantelvertrag rzte vom 1. Januar 2018

    Die Kassenrztliche Bundesvereinigung, K. d. . R., Berlin, einerseits und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. . R., Berlin, andererseits vereinbaren gem 82 Abs. 1 SGB V den nachstehenden Bundesmantelvertrag rzte (BMV-) ber den allgemeinen Inhalt der Gesamtvertrge:

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    Inhaltsbersicht

    1. Abschnitt Regelungs- und Geltungsbereich 5 1 Vertragsgegenstand, Sondervereinbarungen ........................................................ 5 1a Begriffsbestimmungen (Glossar) ......................................................................... 7

    2. Abschnitt Vertragsrztliche Versorgung: Inhalt und Umfang 12 2 Umfang der vertragsrztlichen Versorgung ......................................................... 12 3 Leistungen auerhalb der vertragsrztlichen Versorgung ................................... 14

    3. Abschnitt Teilnahme an der vertragsrztlichen Versorgung 16 4 Zulassung und Ermchtigung .............................................................................. 16 5 Ermchtigung zur Durchfhrung bestimmter rztlicher Leistungen ..................... 16 6 Ermchtigung von Fachzahnrzten fr Kieferchirurgie und Fachzahnrzten fr theoretisch-experimentelle Fachrichtungen der Medizin ........................................... 17 7 Fachwissenschaftler der Medizin ......................................................................... 17 8 Ermchtigung von rzten aus Mitgliedstaaten der Europischen Union (EU) zur Erbringung von Dienstleistungen ............................................................................... 18 9 [unbesetzt] ........................................................................................................... 19

    4. Abschnitt Hausrztliche und fachrztliche Versorgung 20 10 Inhalt und Umfang ............................................................................................. 20

    5. Abschnitt Qualitt der vertragsrztlichen Versorgung 20 11 Qualittssicherung in der vertragsrztlichen Versorgung .................................. 20 12 Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ........................................... 22

    6. Abschnitt Allgemeine Grundstze der vertragsrztlichen Versorgung 23 13 Anspruchsberechtigung und Arztwahl ............................................................... 23 14 Vertreter, Assistenten, angestellte rzte, nichtrztliche Mitarbeiter ................... 24 14a Persnliche Leitung der Vertragsarztpraxis bei angestellten rzten ................ 24 15 Persnliche Leistungserbringung ...................................................................... 25 15a Vertragsrztliche Ttigkeit an weiteren Orten (Betriebssttten) und in gemeinschaftlicher Berufsausbung .......................................................................... 26 15b KV-bereichsbergreifende Berufsausbungsgemeinschaften ......................... 28 15c Berufsausbungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsrzten ................................................................... 28 16 Regeln der rztlichen Kunst, Qualitt, Wirtschaftlichkeit ................................... 28 17 Sprechstunden, Besuche ................................................................................... 28

    7. Abschnitt Inanspruchnahme vertragsrztlicher Leistungen durch den Versicherten 30 18 Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergtungsanspruch gegen Versicherte ................................................................................................................ 30 19 Elektronische Gesundheitskarte ........................................................................ 31 20 [gestrichen] ........................................................................................................ 32

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    21 Behandlungsfall/Krankheitsfall/Betriebsstttenfall/Arztfall ................................. 32 22 Inanspruchnahme der Frherkennungsmanahmen ......................................... 34 23 Information ber Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses .............. 34 23 a Information ber gesetzliche Zuzahlung ......................................................... 34

    8. Abschnitt Vertragsrztliche Leistungen 35 1. Unterabschnitt berweisungen .............................................................................. 35 24 berweisungen .................................................................................................. 35 25 Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen ............................................. 37

    2. Unterabschnitt Verordnungen und Bescheinigungen 39 25a Verordnung von veranlassten Leistungen ....................................................... 39 26 Verordnung von Krankenhausbehandlung ........................................................ 40 27 Verordnung huslicher Krankenpflege .............................................................. 41 28 Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung ........................ 41 29 Verordnung von Arzneimitteln ........................................................................... 41 29a Medikationsplan ............................................................................................... 43 30 Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln ...................................................... 44 31 Bescheinigung von Arbeitsunfhigkeit ............................................................... 45 32 Bescheinigung ber den voraussichtlichen Tag der Entbindung ....................... 45 33 Sonstige Verordnungen und Bescheinigungen .................................................. 45

    9. Abschnitt Vordrucke, Bescheinigungen und Ausknfte, Vertragsarztstempel 46 34 Vordrucke .......................................................................................................... 46 35 Ausstellen von Bescheinigungen und Vordrucken ............................................. 46 36 Schriftliche Informationen .................................................................................. 47 37 Vertragsarztstempel........................................................................................... 48 37a Betriebsstttennummer, Arztnummer .............................................................. 48

    10. Abschnitt Belegrztliche Versorgung 49 38 Stationre vertragsrztliche (belegrztliche) Behandlung .................................. 49 39 Belegrzte ......................................................................................................... 49 40 Verfahren zur Anerkennung als Belegarzt ......................................................... 50 41 Abgrenzung, Vergtung und Abrechnung der stationren vertragsrztlichen Ttigkeit ..................................................................................................................... 51

    11. Abschnitt Abrechnung der vertragsrztlichen Leistungen 52 42 Blankoformularbedruckungsverfahren ............................................................... 52 43 Ausschuss zur EDV-Anwendung bei der Abrechnung ....................................... 52 44 Sonstige Abrechnungsregelungen ..................................................................... 52

    12. Abschnitt Prfung der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit, Sonstiger Schaden 54 45 Abrechnung (sachlich-rechnerische Richtigstellung) ......................................... 54

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    46 Plausibilittskontrollen ....................................................................................... 54 47 Wirtschaftlichkeitsprfung .................................................................................. 54 48 Feststellung sonstigen Schadens durch Prfungseinrichtungen und die Kassenrztliche Vereinigung ..................................................................................... 55 49 Prfung und Feststellung von Schadenersatzansprchen durch Schlichtungsstellen .................................................................................................... 56 50 Schadenersatzansprche wegen Behandlungsfehler ........................................ 56 51 Bagatellgrenze ................................................................................................... 56 52 Durchsetzung festgestellter Schadenersatzansprche ...................................... 57 53 Haftung der Kassenrztlichen Vereinigung aus der Gesamtvergtung ............. 57

    13. Abschnitt Allgemeine Regeln zur vertragsrztlichen Gesamtvergtung und ihren Abrechnungsgrundlagen 58 54 Vertragsrztliche Gesamtvergtung .................................................................. 58 55 Abrechnungsunterlagen und Datentrgeraustausch ......................................... 59 56 Prfung der Abrechnungsunterlagen und der Kontenfhrung ........................... 59

    14. Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten des Vertragsarztes, der Kassenrztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen 60 57 Dokumentation .................................................................................................. 60 58 Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschden60 59 Verzeichnis der an der vertragsrztlichen Versorgung teilnehmenden rzte .... 61 60 Verste gegen vertragsrztliche Pflichten, Disziplinarverfahren ...................... 61 61 Statistische Auswertung der Manahmen zur Krankheitsfrherkennung .......... 61

    15. Abschnitt Medizinischer Dienst 62 62 Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst ............................................... 62 63 Vertragsausschuss ............................................................................................ 62

    16. Abschnitt Inkrafttreten, Kndigung 63 64 Inkrafttreten, Auerkrafttreten, bergangsregelung .......................................... 63 65 Kndigung ......................................................................................................... 63

    Protokollnotizen zum Bundesmantelvertrag rzte 64

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    1. Abschnitt Regelungs- und Geltungsbereich

    1 Vertragsgegenstand, Sondervereinbarungen

    (1) 1Dieser Vertrag regelt als allgemeiner Inhalt der Gesamtvertrge die vertrags-rztliche Versorgung. 2Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf den Geltungsbe-reich des SGB V.

    (2) Verbnde der Krankenkassen im Sinne dieses Vertrages sind die Landesver-bnde der Krankenkassen und die Ersatzkassen bzw. die von ihnen beauftrag-ten Landesvertretungen des Verbandes der Ersatzkassen.

    (3) Bestandteil dieses Vertrages sind der Einheitliche Bewertungsmastab (EBM) und die besonderen Vereinbarungen in den Anlagen:

    Anlage 1: Psychotherapievereinbarung Anlage 2: Vordruckvereinbarung Anlage 2a: Vereinbarung ber den Einsatz des Blankoformularbedruck-

    ungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordru-cken fr die vertragsrztliche Versorgung

    Anlage 2b Vereinbarung ber die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsrztlichen Versorgung

    Anlage 3: Vereinbarungen ber Qualittssicherung nach 135 Abs. 2 SGB V

    Anlage 4: Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einfhrung der Krankenversichertenkarte

    Anlage 4a: Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektroni-schen Gesundheitskarte

    Anlage 5: Vertrag ber die hausrztliche Versorgung Anlage 6: Vertrag ber den Datenaustausch auf Datentrgern Anlage 7: Vereinbarung ber die qualifizierte ambulante Versorgung

    krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung Anlage 8: Vereinbarung ber die Erbringung rztlich angeordneter Hilfe-

    leistungen in der Huslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschtzenden Einrichtungen gem. 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V oder in hausrztlichen Pra-xen (Delegations-Vereinbarung)

    Anlage 9: Besondere Versorgungsauftrge Anlage 9.1: Versorgung chronisch niereninsuffizi-

    enter Patienten Anlage 9.2: Versorgung im Rahmen des Pro-

    gramms zur Frherkennung von Brust-krebs durch Mammographie-Screening

    Anlage 11: Vereinbarung gem 85 Abs. 2 Satz 4 und 43a SGB V ber besondere Manahmen zur Verbesserung der sozialpsy-chiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozi-alpsychiatrie-Vereinbarung)

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    Anlage 17: Vereinbarung zur bundesweiten Anerkennung von regionalen Sondervertragsregelungen (Knappschaft)

    Anlage 18: Vereinbarung gem 18 Abs. 5a BMV- zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kostennachweises im Zusammen-hang mit der Durchsetzung der Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V

    Anlage 19: Vereinbarung zur Abwicklung der Finanzierung des G-BA ( 91 SGB V), des Instituts fr Qualitt und Transparenz im Ge-sundheitswesen ( 137a SGB V) und des Instituts fr Qualitt und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen ( 139a SGB V)

    Anlage 20: Vereinbarung zur Anwendung der Europischen Krankenver-sicherungskarte

    Anlage 21: Vereinbarung zur Umsetzung des Wohnortprinzips gem 83 i. V. m. 87a Abs. 3 SGB V (01.01.2009)

    Anlage 22: Verfahrensordnung zur Beurteilung innovativer Laborleistun-gen im Hinblick auf Anpassungen des Kapitels 32 EBM

    Anlage 23: Anforderungskatalog AVWG - Anforderungen an Datenbanken und Software fr Vertragsarztpraxen (Anlage zu 29 BMV-).

    Anlage 24: Vereinbarung ber die Delegation rztlicher Leistungen an nichtrztliches Personal in der ambulanten vertragsrztlichen Versorgung gem 28 Abs. 1 S. 3 SGB V

    Anlage 25: Vertrag ber die kurrztliche Behandlung (Kurarztvertrag) Anlage 27: Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Frderung der

    kooperativen und koordinierten rztlichen und pflegerischen Versorgung in stationren Pflegeheimen.

    Anlage 28 Anlage 28: Vereinbarung ber die Einrichtung von Terminser-vicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen

    Anlage 29 Anlage 29: Anforderungskatalog nach 73 Abs. 8 SGB V fr die Verordnung von Heilmitteln

    Anlage 30 Vereinbarung nach 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifi-zierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung

    Anlage 31 Vereinbarung ber telemedizinische Leistungen in der ver-tragsrztlichen Versorgung im Zusammenhang mit 87 Abs. 2a Satz 7 SGB V

    Anlage 31a Vereinbarung ber die Anforderungen an die technischen Ver-fahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Rntgenaufnahmen in der vertragsrzt-lichen Versorgung gem 291g Absatz 1 Satz 1 SGB V

    Anlage 31b Vereinbarung ber die Anforderungen an die technischen Ver-fahren zur Videosprechstunde gem 291 g Absatz 4 SGB V

    (4) Bestandteil dieses Vertrages sind auch die Richtlinien des Gemeinsamen Bun-desausschusses nach 92 SGB V.

    (5) Soweit sich die Vorschriften dieses Vertrages einschlielich seiner Anlagen auf Vertragsrzte beziehen, gelten sie entsprechend fr Psychologische Psycho-therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sofern sich aus

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    den nachfolgenden Vorschriften und der Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung) zu diesem Vertrag nichts Abweichendes ergibt.

    (6) Insbesondere folgende Vorschriften finden fr Psychologische Psychotherapeu-ten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten keine Anwendung:

    2 Absatz 1 Nrn. 2 - 8, 10 und 11 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfhigkeit bezieht 17 Abstze 4, 6 und 7 22, 25 - 32 38 40.

    (7) Sofern sich die Vorschriften dieses Vertrages und seiner Anlage auf Vertrags-rzte beziehen, gelten sie entsprechend fr Medizinische Versorgungszentren, sofern nicht ausdrcklich etwas anderes vorgesehen ist oder Abweichendes aus der Besonderheit Medizinischer Versorgungszentren folgt.

    1a Begriffsbestimmungen (Glossar)

    Fr die Anwendung des Vertrages gelten ergnzend zu Definitionen in den einzelnen Vorschriften die nachfolgenden Begriffsbestimmungen: 1. Die nachstehenden Bezeichnungen Vertragsarzt / Vertragspsychotherapeut,

    Arzt oder Psychotherapeut werden einheitlich und neutral fr Vertragsrzte und Vertragsrztinnen, Vertragspsychotherapeuten und Vertragspsychothera-peutinnen, rzte und rztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychothera-peutinnen verwendet.

    2. Arzt: Im jeweiligen Regelungszusammenhang entweder Vertragsarzt, ermch-tigter Arzt, angestellter Arzt oder Assistent.

    3. Psychotherapeut: Psychotherapeut entspricht der Definition in 28 Abs. 3 SGB V; danach sind Psychotherapeuten Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Im jeweiligen Sachzusam-menhang kann der Begriff Psychotherapeut Vertragspsychotherapeut, ange-stellter Psychotherapeut, ermchtigter Psychotherapeut bedeuten.

    4. Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut: Arzt oder Psychotherapeut im vollen Zulassungsstatus oder mit Teilzulassung (s. 4a).

    4a. Teilzulassung: In 19a rzte-ZV geregelter hlftiger Versorgungsauftrag. 5. Ermchtigter Arzt oder Psychotherapeut: Arzt oder Psychotherapeut im Er-

    mchtigungsstatus gem 116 SGB V (Krankenhausarzt) oder gem 119b Absatz 1 Satz 4 SGB V (Heimarzt) oder 31, 31a rzte-ZV (ermch-tigter Arzt) oder 24 Abs. 3 Satz 3 rzte-ZV (zur weiteren Ttigkeit ermchtig-ter Arzt).

    6. Medizinisches Versorgungszentrum: Eine nach 95 Abs. 1 SGB V zugelasse-ne rztlich geleitete Einrichtung sowie im Sinne der Bezeichnung eine Einrich-tung nach 311 Abs. 2 SGB V.

    7. Ermchtigte rztlich geleitete Einrichtung: Eine rztlich geleitete Einrichtung im Ermchtigungsstatus gem 117 ff. SGB V bzw. 31 rzte-ZV.

    7a. Ermchtigte Pflegeeinrichtung: Stationre Pflegeeinrichtung nach 119b Ab-satz 1 Satz 3 SGB V.

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    8. Angestellter Arzt/angestellter Psychotherapeut: Arzt mit genehmigter Beschf-tigung in einer Arztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum ge-m 95 Abs. 9 SGB V bzw. 95 Abs. 1 SGB V; dasselbe gilt fr Psychothe-rapeuten.

    9. Assistenten: Weiterbildungs- oder Sicherstellungsassistenten gem 32 Abs. 2 rzte-ZV; dasselbe gilt fr Psychotherapeuten; sie knnen auch als Ausbildungsassistenten gem 32 Abs. 2 rzte-ZV i.V.m. 8 Abs. 3 PsychThG beschftigt sein.

    10. Belegarzt: Vertragsarzt mit Versorgungsstatus am Krankenhaus gem 121 Abs. 2 SGB V.

    11. Ttigkeitsformen: Ttigkeitsformen in der vertragsrztlichen Versorgung sind Kooperationsformen in Form von Berufsausbungsgemeinschaften, Teilbe-rufsausbungsgemeinschaften, Leistungserbringergemeinschaften, auch in KV-bereichsbergreifender Form (Definitionen s. Nrn. 12 bis 15).

    12. Berufsausbungsgemeinschaft: Rechtlich verbindliche Zusammenschlsse von Vertragsrzten oder/und Vertragspsychotherapeuten oder Vertragsrz-ten/Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren oder Medizinischen Versorgungszentren untereinander zur gemeinsamen Aus-bung der Ttigkeit.

    12a. Berufsausbungsgemeinschaften sind nicht Praxisgemeinschaften, Apparate-gemeinschaften oder Laborgemeinschaften und andere Organisationsgemein-schaften.

    13. Teilberufsausbungsgemeinschaft: Teilberufsausbungsgemeinschaften sind im Rahmen von 33 Abs. 3 Satz 2 rzte-ZV i.V.m. 15a Abs. 5 erlaubte auf einzelne Leistungen bezogene Zusammenschlsse zu Berufsausbungsge-meinschaften bei Vertragsrzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizini-schen Versorgungszentren in Entsprechung zu der vorstehenden Nr. 12.

    14. Leistungserbringergemeinschaft: Eine bundesmantelvertraglich bestimmte Form der Zusammenarbeit von Vertragsrzten, insbesondere im Bereich der medizinisch-technischen Leistungen gem 15 Abs. 3 BMV- als Sonderfall der Leistungszuordnung im Rahmen der persnlichen Leistungserbringung.

    14a. Laborgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsrzten, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische Analysen regelmig in derselben gemeinschaftlich genutzten Einrichtung zu erbringen.

    15. KV-bereichsbergreifende Ttigkeit: Eine KV-bereichsbergreifende Berufs-ausbung liegt vor, wenn der Arzt 1. gleichzeitig als Vertragsarzt mit zwei Teilzulassungen nach 19a rzte-

    ZV oder als Vertragsarzt und gem 24 rzte-ZV ermchtigter Arzt an einem weiteren Ttigkeitsort (Zweigpraxis) in Bereichen von mindestens zwei Kassenrztlichen Vereinigungen ttig ist; dasselbe gilt fr ein Medi-zinisches Versorgungszentrum, wenn es in Bereichen von mindestens zwei Kassenrztlichen Vereinigungen an der vertragsrztlichen Versor-gung teilnimmt;

    2. als Beteiligter einer Berufsausbungsgemeinschaft ttig ist, deren Ver-tragsarztsitze (Orte der Zulassung) in Bereichen von mindestens zwei Kassenrztlichen Vereinigungen gelegen sind ( 33 Abs. 2 Satz 2 rzte-ZV);

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    3. als Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz und als Beteiligter einer Be-rufsausbungsgemeinschaft oder Teilberufsausbungsgemeinschaft ( 33 Abs. 2 Satz 3 rzte-ZV) an einem weiteren Ttigkeitsort im Bereich einer weiteren Kassenrztlichen Vereinigung ttig ist;

    4. als zugelassener Vertragsarzt gleichzeitig als angestellter Arzt in einer Arztpraxis und/oder einem Medizinischen Versorgungszentrum im Be-reich einer weiteren Kassenrztlichen Vereinigung ttig ist;

    5. als angestellter Arzt in einer Arztpraxis und/oder eines Medizinischen Versorgungszentrums in Bereichen von mindestens zwei Kassenrztli-chen Vereinigungen ttig ist.

    Die vorstehenden Definitionen gelten auch fr Vertragspsychotherapeuten und angestellte Psychotherapeuten. Ebenso knnen Medizinische Versorgungs-zentren in KV-bereichs-bergreifenden Ttigkeitsformen zusammenwirken.

    16. Vertragsarztsitz: Ort der Zulassung fr den Vertragsarzt oder Vertragspsycho-therapeuten oder das Medizinische Versorgungszentrum.

    17. Ttigkeitsort: Ort der rztlichen oder psychotherapeutischen Berufsausbung oder Versorgung durch ein Medizinisches Versorgungszentrum, der als Be-triebssttte oder Nebenbetriebssttte zulssigerweise ausgewiesen ist.

    18. Arztpraxis: Ttigkeitsort des Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten an seiner Betriebssttte, der auch die Nebenbetriebssttten der Arztpraxis einschliet. Arztpraxis in diesem Sinne ist auch die Berufsausbungsgemein-schaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum.

    19. Zweigpraxis: Genehmigter weiterer Ttigkeitsort des Vertragsarztes oder die Nebenbetriebssttte eines Medizinischen Versorgungszentrums (vgl. Nr. 22).

    20. Ausgelagerte Praxissttte: Ein zulssiger nicht genehmigungsbedrftiger, aber anzeigepflichtiger Ttigkeitsort des Vertragsarztes, Vertragspsychotherapeu-ten oder eines Medizinischen Versorgungszentrums in rumlicher Nhe zum Vertragsarztsitz (vgl. 24 Abs. 5 rzte-ZV); ausgelagerte Praxissttte in die-sem Sinne ist auch ein Operationszentrum, in welchem ambulante Operatio-nen bei Versicherten ausgefhrt werden, welche den Vertragsarzt an seiner Praxissttte in Anspruch genommen haben.

    21. Betriebssttte: Betriebssttte des Vertragsarztes oder Vertragspsychothera-peuten oder des Medizinischen Versorgungszentrums ist der Vertragsarztsitz. Betriebssttte des Belegarztes ist auch das Krankenhaus. Betriebssttte des ermchtigten Arztes ist nach Nr. 5 der Ort der Berufsausbung im Rahmen der Ermchtigung. Betriebssttte des angestellten Arztes ist der Ort seiner Be-schftigung. Betriebssttte einer Berufsausbungsgemeinschaft sind die rt-lich bereinstimmenden Vertragsarztsitze der Mitglieder der Berufsaus-bungsgemeinschaft, bei rtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mit-glieder der Berufsausbungsgemeinschaft ist Betriebssttte der gewhlte Hauptsitz im Sinne von 15a Abs. 4 BMV- bzw. 33 Abs. 3 Satz 3 rzte-ZV.

    22. Nebenbetriebssttte: Nebenbetriebssttten sind in Bezug auf Betriebssttten zulssige weitere Ttigkeitsorte, an denen der Vertragsarzt, der Vertragspsy-chotherapeut, der angestellte Arzt und die Berufsausbungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum neben ihrem Hauptsitz an der ver-tragsrztlichen Versorgung teilnehmen.

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    23. Versorgungsauftrag: Der inhaltliche und zeitliche sowie fachliche Umfang der Versorgungspflichten von Vertragsrzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren.

    24. Persnliche Leistungserbringung: Die durch gesetzliche und vertragliche Best-immungen nher geregelte Verpflichtung des Vertragsarztes bzw. angestellten Arztes zur unmittelbaren Erbringung der vorgesehenen medizinischen Leis-tungen, auch im Rahmen zulssiger Delegationen.

    25. Persnliche Leitung der Arztpraxis: Voraussetzungen, nach denen bei in der Arztpraxis beschftigten angestellten rzten im Hinblick auf deren Zahl, Ttig-keitsumfang und Ttigkeitsinhalt sichergestellt ist, dass der Praxisinhaber den Versorgungsauftrag im notwendigen Umfang auch persnlich erfllt und dafr die Verantwortung bernehmen kann.

    26. Prsenzpflicht: Der zeitliche Umfang des Zur-Verfgung-Stehens des Ver-tragsarztes/Vertragspsychotherapeuten bzw. der rzte / Psychotherapeuten des Medizinischen Versorgungszentrums am Vertragsarztsitz und gegebenen-falls Nebenbetriebssttten, in Form von angekndigten Sprechstunden.

    27. Kennzeichnungen: Verfahren oder Formen (nach Nrn. 28 bis 33), mit denen die an der vertragsrztlichen Versorgung Teilnehmenden nach Magabe der nheren vertraglichen Bestimmungen die rztlich erbrachten und/oder verord-neten Leistungen sowie den Ort der Leistungserbringung kennzeichnen.

    28. Behandlungsfall: Die gesamte von derselben Arztpraxis (Nr. 18) innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zu Las-ten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Be-handlungsfall; Behandlungsflle beziehen sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kassenrztlichen Vereinigungen und Krankenkassen im Abrech-nungswesen.

    29. Betriebsstttenfall: Die gesamten innerhalb desselben Kalendervierteljahres in derselben Betriebssttte oder Nebenbetriebssttte bei demselben Versicher-ten zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommenen Behandlungsleistun-gen gelten jeweils als Betriebsstttenfall. Ein Betriebsstttenfall liegt auch vor, wenn die rztlichen Leistungen bei demselben Versicherten von einem ange-stellten Arzt des Vertragsarztes oder einem angestellten Arzt des Medizini-schen Versorgungszentrums in einer Betriebssttte oder Nebenbetriebssttte erbracht werden und von diesem nicht selbst, sondern dem Trger der Be-triebssttte abgerechnet werden. Werden von demselben Arzt bei demselben Versicherten rztliche Leistungen an unterschiedlichen Betriebssttten er-bracht, in welchen der Arzt in einem jeweils unterschiedlichen vertragsarzt-rechtlichen Status ttig ist (Vertragsarzt, angestellter Arzt, Arzt im Medizini-schen Versorgungszentrum, ermchtigter Arzt, Arzt in genehmigter Berufs-ausbungsgemeinschaft), liegt jeweils ein gesonderter Betriebsstttenfall (in-soweit auch ein gesonderter Behandlungsfall nach Nr. 28) vor. Ein jeweils ge-sonderter Betriebsstttenfall liegt auch vor, wenn ein Vertragsarzt an zwei Or-ten gem 19a rzte-ZV zugelassen ist.

    30. Arztfall: Alle Leistungen bei einem Versicherten, welche durch denselben Arzt unabhngig vom vertragsarztrechtlichen Status in der vertragsrztlichen Ver-sorgung in demselben Kalendervierteljahr und unabhngig von der Betriebs-sttte/Nebenbetriebssttte zu Lasten derselben Krankenkasse erbracht wer-den.

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    30a. Leistungsfall: Ein Leistungsfall liegt vor, sofern im Behandlungsfall oder im Arztfall mindestens eine Leistung eines definierten Leistungskataloges abge-rechnet worden ist.

    31. Arztnummer: Eine nach 37a BMV- vorgeschriebene Kennzeichnung der Vertragsrzte und sonstiger rzte und entsprechend Psychotherapeuten. Die Arztnummer ist unabhngig vom Status oder der Betriebssttte gltig.

    32. Betriebsstttennummer: Eine nach 37a BMV- vorgeschriebene Kennzeich-nung von Betriebssttten- und Nebenbetriebssttten. Die Betriebssttten-nummer ermglicht die Zuordnung rztlicher Leistungen zum Ort der Leis-tungserbringung.

    33. Arztpraxisbergreifende Behandlung: Arztfall in zwei oder mehreren Arztpra-xen. Die Bestimmung eines arztpraxisbergreifenden Behandlungsfalls dient als Grundlage fr besondere einzelne Abrechnungsregelungen im EBM.

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    2. Abschnitt Vertragsrztliche Versorgung: Inhalt und Umfang

    2 Umfang der vertragsrztlichen Versorgung

    (1) Die vertragsrztliche Versorgung umfasst: 1. die rztliche Behandlung, 2. die rztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 3. die rztlichen Manahmen zur Frherkennung von Krankheiten, 4. die rztlichen Manahmen zur Empfngnisregelung, Sterilisation und

    zum Schwangerschaftsabbruch, soweit die Leistungspflicht nicht durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist,

    5. die rztlichen Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfng-nisfhigkeit sowie die medizinischen Manahmen zur Herbeifhrung ei-ner Schwangerschaft,

    6. die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von Kran-kentransporten, von Krankenhausbehandlung, von Behandlung in Vor-sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie die Veranlassung von ambulanten Operationen, auch soweit sie im Krankenhaus durchgefhrt werden sollen,

    7. die Beurteilung der Arbeitsunfhigkeit, 8. die rztliche Verordnung von ambulanten Vorsorgeleistungen in aner-

    kannten Kurorten, 9. die Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, wel-

    che die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst zur Durchfhrung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder welche die Versicherten fr den An-spruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bentigen,

    10. die Verordnung von huslicher Krankenpflege, 11. die Verordnung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation, Belas-

    tungserprobung und Arbeitstherapie, 12. die vom Arzt angeordneten und unter seiner Verantwortung erbrachten

    Hilfeleistungen anderer Personen, 13. die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychologi-

    sche Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-ten und Vertragsrzte im Rahmen des SGB V und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,

    14. die Verordnung von Soziotherapie, 15. die Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung.

    (2) Zur rztlichen Behandlung im Rahmen der vertragsrztlichen Versorgung ge-hren auch 1. die belegrztlichen Leistungen im Sinne von 121 SGB V, 2. die ambulante rztliche Behandlung als medizinische Vorsorgeleistung

    im Sinne von 23 Abs. 1 SGB V, 3. rztliche Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen whrend ambulan-

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    ter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten sowie ambulant ausge-fhrte Leistungen, die whrend einer stationren Rehabilitation erforder-lich werden und nicht mit dem Heilbehandlungsleiden im Zusammen-hang stehen,

    4. die in Notfllen ambulant ausgefhrten rztlichen Leistungen durch nicht an der vertragsrztlichen Versorgung teilnehmende rzte,

    5. die rztlichen Leistungen bei vorbergehender Erbringung von Dienst-leistungen 8.

    (3) Zur vertragsrztlichen Versorgung gehren auch die rztlichen Leistungen in ermchtigten poliklinischen Institutsambulanzen der Hochschulen und, unbe-schadet der besonderen Regelungen ber die Vergtung, die rztlichen Leis-tungen in ermchtigten psychiatrischen Institutsambulanzen sowie in ermch-tigten sozialpdiatrischen Zentren und Leistungen der Psychotherapie nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses an poliklinischen Insti-tutsambulanzen psychologischer Universittsinstitute und Ausbildungssttten nach 6 des Psychotherapeutengesetzes.

    (4) Zur vertragsrztlichen Versorgung gehren nach Magabe des dazu abge-schlossenen Vertrages (Kurarztvertrag) ambulante Vorsorgeleistungen in an-erkannten Kurorten.

    (5) Zur vertragsrztlichen Versorgung gehren auch Manahmen zur Erhaltung und Frderung der Gesundheit und zur Verhtung von Krankheiten und zur Rehabilitation, soweit dies in den Gesamtvertrgen vereinbart ist.

    (6) Die Durchfhrung von Leistungen der Psychotherapie und der Psychosomatik in der vertragsrztlichen Versorgung wird ergnzend zu diesem Vertrag durch besondere Vereinbarung geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages ist (Anla-ge 1).

    (7) 1Zur Sicherung der Versorgungsqualitt und der Wirtschaftlichkeit der Leis-tungserbringung knnen die Vertragspartner Inhalt und Umfang der Versor-gung von definierten Patientengruppen durch besondere Versorgungsauftrge festlegen. 2Ein Versorgungsauftrag ist die bernahme der rztlichen Behand-lung und Betreuung fr eine definierte Patientengruppe im Sicherstellungsauf-trag unter Einbeziehung konsiliarer rztlicher Kooperation, die eine an der Versorgungsnotwendigkeit orientierte vertraglich vereinbarte Qualittssiche-rung voraussetzt. 3In den Versorgungsauftrgen kann festgelegt werden, dass bestimmte Leistungen nur im konsiliarischen Zusammenwirken erbracht wer-den. 4Dabei knnen zu 15 (Persnliche Leistungserbringung) abweichende Bestimmungen festgelegt werden. 5Die Durchfhrung der in den Versor-gungsauftrgen genannten Leistungen kann unter einen Genehmigungsvor-behalt gestellt werden. (Anlage 9)

    (8) Zur vertragsrztlichen Versorgung gehren auch die nach Magabe besonde-rer vertraglicher Regelungen vereinbarten Leistungen.

    (9) Voraussetzung fr die Abrechnung von Leistungen gegenber der Kassen-rztlichen Vereinigung ist eine Leistungsbeschreibung im Einheitlichen Bewer-tungsmastab, welche die vertragsrztliche Leistung eindeutig definiert oder der eine rztliche Leistung durch die Vertragspartner verbindlich zugeordnet wurde, oder eine Vereinbarung nach Abs. 7.

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    3 Leistungen auerhalb der vertragsrztlichen Versorgung

    (1) 1Die vertragsrztliche Versorgung umfasst keine Leistungen, fr welche die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt. 2Dies gilt insbesondere fr Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversiche-rung ausgeschlossen wurden. 3Leistungen, fr die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht, knnen nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, ber die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsver-trag abgeschlossen werden muss.

    (2) Der Ausschluss aus der vertragsrztlichen Versorgung gilt insbesondere fr folgende Leistungen: 1. Die Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, wel-

    che die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst zur Durchfhrung ih-rer gesetzlichen Aufgaben oder welche die Versicherten fr den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht bentigen (z. B. sonstige Be-scheinigungen fr den Arbeitgeber, fr Privatversicherungen, fr andere Leistungstrger, Leichenschauscheine),

    2. die Behandlung von Zahnkrankheiten, die in der Regel durch Zahnrzte erfolgt, mit Ausnahme

    2.1 der Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten durch die an der ver-tragsrztlichen Versorgung teilnehmenden rzte fr Mund-, Kiefer-, Ge-sichtschirurgie,

    2.2 der Leistungen, die auch von an der vertragsrztlichen Versorgung teil-nehmenden rzten gelegentlich vorgenommen werden (z. B. Zahnextrak-tionen),

    2.3 der Leistungen, die auf Veranlassung von Vertragszahnrzten durch an der vertragsrztlichen Versorgung teilnehmende rzte ausgefhrt wer-den,

    3. Reihen-, Einstellungs-, Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen (ein-schlielich Sporttauglichkeit), auch wenn sie fr bestimmte Bettigungen fr Angehrige bestimmter Berufsgruppen vorgeschrieben sind,

    4. Leistungen, fr die ein Trger der Unfall-, der Rentenversicherung, der Sozialhilfe oder ein anderer Trger (z. B. Versorgungsbehrde) zustndig ist oder dem Arzt einen Auftrag gegeben hat,

    5. die rztliche Versorgung von Personen, die aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften ber die Gewhrung von Heilfrsorge einen Anspruch auf unentgeltliche rztliche Versorgung haben, rztliche Untersuchungen zur Durchfhrung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und frsorge-rztliche Untersuchungen, die von ffentlich-rechtlichen Kostentrgern veranlasst werden,

    6. die rztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten, 7. Manahmen zur Frherkennung von Krankheiten, wenn sie im Rahmen

    der Krankenhausbehandlung oder der stationren Entbindung durchge-

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    fhrt werden, es sei denn, diese rztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt oder auf einer Belegabteilung von einem anderen Vertragsarzt erbracht, wenn das Krankenhaus die Leistungen nicht sicherstellen kann,

    8. Leistungen fr Krankenhuser, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitati-onseinrichtungen - auch im Rahmen vor- und nachstationrer Behand-lung, teilstationrer Behandlung oder ambulanter Operationen, soweit das Krankenhaus oder die Einrichtung diese Leistungen zu erbringen hat -, die auf deren Veranlassung durch Vertragsrzte, ermchtigte rzte oder rztlich geleitete Einrichtungen in den oben genannten Husern, ambulanten Einrichtungen oder in der Vertragsarztpraxis im Rahmen der genannten Behandlung erbracht werden, auch wenn die Behandlung des Versicherten im Krankenhaus oder in den Einrichtungen nur zur Durch-fhrung der veranlassten Leistungen unterbrochen wird; dies gilt nicht fr die von einem Belegarzt veranlassten Leistungen nach 121 Abs. 3 SGB V,

    9. rztliche Behandlung auerhalb des Geltungsbereichs dieses Vertrages, sofern Gegenteiliges nicht ausdrcklich vereinbart wird,

    10. Leistungen in einer zeitlich begrenzten vor- und nachstationren Behand-lung im Krankenhaus ( 115a SGB V), auch wenn sie durch Vertragsrz-te im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis erbracht werden,

    11. ambulant vom Krankenhaus durchgefhrte Operationen und stationser-setzende Eingriffe ( 115b Absatz 1 SGB V), auch wenn sie durch Ver-tragsrzte im Krankenhaus erbracht werden,

    12. Leistungen, die im Krankenhaus teilstationr erbracht werden, 13. ambulante spezialfachrztliche Versorgung gem 116b SGB V, auch

    wenn sie durch Vertragsrzte erbracht wird, 14. Leistungen auf der Grundlage von Vertrgen nach 73b, 73c und

    140a SGB V, 15. Leistungen, die in Modellvorhaben gem 63, 64 SGB V erbracht

    werden, und fr die eine Bereinigung gem 64 Abs. 3 SGB V erfolgt. (3) Die rztliche Versorgung in Eigeneinrichtungen der Krankenkassen richtet sich

    nach den hierfr abgeschlossenen Vertrgen.

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    3. Abschnitt Teilnahme an der vertragsrztlichen Versorgung

    4 Zulassung und Ermchtigung

    (1) 1An der vertragsrztlichen Versorgung nehmen zugelassene rzte (Vertrags-rzte), zugelassene medizinische Versorgungszentren, nach 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtungen in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 2003 zur vertragsrztlichen Versorgung zugelassen waren, so-wie ermchtigte rzte und ermchtigte rztlich geleitete Einrichtungen teil. 2Angestellte rzte in Vertragsarztpraxen und in Medizinischen Versorgungszen-tren nehmen an der vertragsrztlichen Versorgung im Rahmen ihres Status teil; sie haben die sich aus der Teilnahme an der vertragsrztlichen Versorgung er-gebenden Pflichten zu beachten, auch wenn sie nicht Mitglied der Kassenrztli-chen Vereinigung sind. 3Die fr Vertragsrzte getroffenen Regelungen gelten auch fr zugelassene Einrichtungen sowie ermchtigte rzte und ermchtigte rztlich geleitete Einrichtungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) 1An der vertragsrztlichen Versorgung nehmen auch zugelassene und ermch-tigte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeuten sowie ermchtigte Einrichtungen nach 117 Absatz 2 SGB V teil. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend fr angestellte Psychotherapeuten.

    (3) 1Die Kassenrztliche Vereinigung kann die Weiterfhrung der Praxis eines ver-storbenen Vertragsarztes durch einen anderen Arzt bis zur Dauer von zwei Quartalen genehmigen. 2Sie informiert darber die Verbnde der Krankenkas-sen.

    5 Ermchtigung zur Durchfhrung bestimmter rztlicher Leistungen

    (1) Die Zulassungsausschsse knnen ber die Ermchtigungstatbestnde des 31 Abs. 1 rzte-ZV hinaus gem 31 Absatz 2 rzte-ZV geeignete rzte und in Ausnahmefllen rztlich geleitete Einrichtungen zur Durchfhrung be-stimmter, in einem Leistungskatalog definierter Leistungen auf der Grundlage des EBM ermchtigen, wenn dies zur Sicherstellung der vertragsrztlichen Ver-sorgung erforderlich ist.

    (2) Die Zulassungsausschsse knnen ferner ohne Prfung eines Bedarfs auf An-trag fr folgende Leistungsbereiche rzte und rztlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsrztlichen Versorgung ermchtigen: 1. Zytologische Diagnostik von Krebserkrankungen, wenn der Arzt oder die

    Einrichtung mindestens 6000 Untersuchungen jhrlich in der Exfoliativ-Zytologie durchfhrt und regelmig die zum Erwerb der Fachkunde in der zytologischen Diagnostik notwendigen eingehenden Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt,

    2. ambulante Untersuchungen und Beratungen zur Planung der Geburtslei-tung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge gem den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.

    (3) Fr rzte, die am 31. Dezember 1994 zur Erbringung von Leistungen der Mut-terschaftsvorsorge und Frherkennung von Krankheiten ermchtigt waren, ist bei der Prfung des Bedarfs fr die Fortsetzung der Ermchtigung zu berck-

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    sichtigen, ob und inwieweit hierdurch die Inanspruchnahme dieser Untersu-chungen gefrdert wird.

    6 Ermchtigung von Fachzahnrzten fr Kieferchirurgie und Fachzahnrzten fr

    theoretisch-experimentelle Fachrichtungen der Medizin

    (1) 1Approbierte Fachzahnrzte fr Kieferchirurgie, welche Inhaber einer unbefris-teten gltigen Erlaubnis nach 10a Abs. 1 Bundesrzteordnung (BO) zur Ausbung des rztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Ge-sichtschirurgie und zur vertragszahnrztlichen Versorgung zugelassen sind, werden auf ihren Antrag durch die Zulassungsausschsse fr die Dauer ihrer Teilnahme an der vertragszahnrztlichen Versorgung im Umfang ihrer berufs-rechtlichen Erlaubnis zur Teilnahme an der vertragsrztlichen Versorgung er-mchtigt. 2Der ermchtigte Fachzahnarzt ist verpflichtet, die Beendigung oder das Ruhen der Teilnahme an der vertragszahnrztlichen Versorgung der Kas-senrztlichen Vereinigung mitzuteilen.

    (2) 1Approbierte Fachzahnrzte fr eine theoretisch-experimentelle Fachrichtung der Medizin, welche Inhaber einer unbefristeten gltigen Erlaubnis nach 10a Abs. 2 BO zur Ausbung des rztlichen Berufs in ihrem Fachgebiet sind, wer-den auf ihren Antrag durch die Zulassungsausschsse fr die Dauer und im Umfang ihrer berufsrechtlichen Erlaubnis zur Teilnahme an der vertragsrztli-chen Versorgung ermchtigt, wenn und solange sie in freier Praxis niedergelas-sen sind und im Rahmen ihrer Erlaubnis rztliche Leistungen erbringen knnen, welche Gegenstand der vertragsrztlichen Versorgung sind. 2Dies gilt nur, wenn in dem Versorgungsgebiet, fr das der approbierte Fachzahnarzt eine Ermchtigung beantragt, keine Zulassungssperren fr Gebiete bestehen, denen die Leistungen, fr die eine Ermchtigung beantragt wird, zuzuordnen sind. 3Im Ermchtigungsbescheid sind die rztlichen Leistungen, welche in der vertrags-rztlichen Versorgung erbracht werden drfen, in einem Leistungskatalog auf der Grundlage des EBM festzulegen. 4Der Fachzahnarzt hat die Beendigung seiner Ttigkeit in niedergelassener Praxis der Kassenrztlichen Vereinigung mitzuteilen.

    7 Fachwissenschaftler der Medizin

    (1) 1Soweit dies zur Sicherstellung der vertragsrztlichen Versorgung notwendig ist, kann die Kassenrztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Verbnden der Krankenkassen Fachwissenschaftler der Medizin zur Teilnahme an der ver-tragsrztlichen Versorgung ermchtigen, wenn der Fachwissenschaftler nach-weist, dass er in der jeweiligen Fachrichtung die nach dem mageblichen Recht der neuen Bundeslnder fr ein entsprechendes postgraduales Studium vorge-sehene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. 2Der Ermchtigungsbe-scheid der Kassenrztlichen Vereinigung muss bestimmen, fr welche einzel-nen Leistungen oder Leistungsbereiche der Fachwissenschaftler ermchtigt wird und dass er nur auf berweisung in Anspruch genommen werden kann. 3Die Ermchtigung kann sich nur auf solche Leistungen beziehen, fr die der Fachwissenschaftler der Medizin aufgrund der Vorlage entsprechender Zeug-nisse und Bescheinigungen eine Qualifikation zur selbstndigen Leistungser-bringung nachgewiesen hat. 4Mit der Ermchtigung darf der Fachwissenschaft-

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    ler die entsprechenden Leistungen selbstndig und eigenverantwortlich ausfh-ren. 5Die Ermchtigung darf unbefristet erteilt werden.

    (2) Fachwissenschaftler der Medizin der Fachrichtung Klinische Chemie und Lab-ordiagnostik knnen unter Voraussetzung von Abs. 1 zur Durchfhrung labora-toriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels 32 und des Abschnitts 1.7 sowie von Leistungen der Abschnitte 11.4 und 19.4 sowie des Kapitels 12 EBM er-mchtigt werden. Die Ermchtigung nur fr Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3, sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Ab-schnitts 1.7 EBM kann auch erfolgen, wenn der Klinische Chemiker Leiter eines Gemeinschaftslabors von niedergelassenen rzten ist, in der fr die Mitglieder der Laborgemeinschaft Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM des Leistungsver-zeichnisses erbracht werden. Die Ermchtigung des Klinischen Chemikers ge-stattet den rztlichen Mitgliedern der Gemeinschaftseinrichtung nicht, die Leis-tungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3, sowie dem Abschnitt 32.3 entspre-chende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM in der Gemeinschaftseinrichtung als eigene Leistungen zu beziehen und abzurechnen. Die Ermchtigung des Klinischen Chemikers begrndet entsprechend der fr rzte geltenden Rege-lung die Verpflichtung, Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3 sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM nach Magabe des 25 Abs. 2 Nr. 2 als persnliche Leistung auszufhren.

    8 Ermchtigung von rzten aus Mitgliedstaaten der Europischen Union (EU)

    zur Erbringung von Dienstleistungen

    (1) rzte, die als Angehrige eines der anderen Mitgliedstaaten der Europischen Gemeinschaften nach Magabe des Titels 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 rztliche Leistungen ohne Begrndung einer Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland (Dienstleistungen) erbringen wollen, werden auf ihren Antrag gem 31 Abs. 5 rzte-ZV von den Zulassungsausschssen des Bereichs, in dem die Leistungen durchgefhrt werden sollen, hierzu er-mchtigt, wenn 1. der Antragsteller aufgrund einer Anzeige an die zustndige Behrde in

    der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, als Dienstleistungserbrin-ger im Sinne des Artikels 57 des Vertrages ber die Arbeitsweise der Eu-ropischen Union (AEUV) vorbergehend den rztlichen Beruf im Gel-tungsbereich der Bundesrzteordnung auszuben,

    2. der Antragsteller die persnlichen Voraussetzungen erfllt, die ein Ver-tragsarzt nach seinem Berufsrecht, den Bestimmungen dieses Vertrages und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erfllen muss, um die gleichen Leistungen zu erbringen,

    3. in der Person des Antragstellers keine Grnde vorliegen, die bei einem Vertragsarzt die Entziehung der Zulassung zur Folge haben wrden,

    4. die Dienstleistungen, welche der Antragsteller erbringen will, Gegenstand der vertragsrztlichen Versorgung nach 73 Abs. 2 SGB V sind,

    5. die Dienstleistungen, welche der Antragsteller erbringen will, nicht einem Gebiet zuzuordnen sind, fr das nach Magabe der Bedarfsplanungs-Richtlinien eine Zulassungssperre besteht.

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    (2) 1Unterliegen die Dienstleistungen, die der Antragsteller erbringen will, Bestim-mungen der Qualittssicherung gem 135 Abs. 2 SGB V, sind vom Antrag-steller Zeugnisse vorzulegen, aus denen die Erfllung der geforderten Qualifika-tionsvoraussetzungen hervorgeht. 2Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse Zweifel an der Qualifikation des Antragstellers, ist die Genehmigung zum Er-bringen der beantragten Dienstleistungen von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium durch die zustndige Kassenrztliche Vereinigung abhngig zu machen.

    (3) Die Ermchtigung berechtigt den Arzt zur Erbringung der rztlichen Leistungen nach Magabe der fr Vertragsrzte geltenden Bestimmungen.

    (4) Der Versicherte hat entstehende Mehrkosten (insbesondere Reisekosten) zu tragen, wenn ohne zwingenden Grund ermchtigte rzte aus anderen Mitlied-staaten der Europischen Gemeinschaften als Dienstleistungserbringer in An-spruch genommen werden.

    (5) 1Fr die Erbringung von Dienstleistungen in Notfllen durch rzte aus anderen Mitgliedstaaten der Europischen Gemeinschaften finden die fr die Behand-lung im Notfall durch nicht an der vertragsrztlichen Versorgung teilnehmende rzte geltenden Bestimmungen Anwendung. 2Der Dienstleistungserbringer hat die Notfallbehandlung unverzglich der Kassenrztlichen Vereinigung anzuzei-gen, in deren Bereich die Behandlung durchgefhrt worden ist.

    9 [unbesetzt]

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    4. Abschnitt Hausrztliche und fachrztliche Versorgung

    10 Inhalt und Umfang

    1Die vertragsrztliche Versorgung gliedert sich in die hausrztliche und die fachrztli-che Versorgung. 2Das Nhere ber Inhalt und Umfang der hausrztlichen Versor-gung regeln die Vertragspartner in einer Anlage zu diesem Vertrag (Anlage 5).

    5. Abschnitt Qualitt der vertragsrztlichen Versorgung

    11 Qualittssicherung in der vertragsrztlichen Versorgung

    (1) 1rztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, welche wegen der An-forderungen an ihre Ausfhrung oder wegen der Neuheit des Verfahrens be-sonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkunde) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualitt bedr-fen, knnen in der vertragsrztlichen Versorgung nur ausgefhrt und abgerech-net werden, wenn der Arzt die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfllt. 2Diese werden jeweils in den Anlagen zu diesem Vertrag unter Bercksichti-gung des Weiterbildungsrechts von den Vertragspartnern vereinbart. 3Werden die Leistungen in einer Vertragsarztpraxis oder einem Medizinischen Versor-gungszentrum durch angestellte rzte erbracht, ist es ausreichend, dass nur der angestellte Arzt die Voraussetzungen erfllt. 4Werden Anforderungen defi-niert, die sich auf eine bestimmte apparative Ausstattung oder rumlich gebun-dene Voraussetzungen der Strukturqualitt beziehen oder auf Praxisrume be-zogene bestimmte Qualittssicherungsverfahren bedingen, sind die Anforde-rungen betriebsstttenbezogen zu erfllen. 5Die Vertragspartner knnen zur Si-cherung der Qualitt und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Rege-lungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachrzten vorbehalten ist, fr die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehren.

    (2) 1Der Nachweis der nach Abs. 1 geforderten fachlichen Qualifikation ist durch ein Kolloquium von der Kassenrztlichen Vereinigung zu fhren, sofern der Arzt nicht die fachliche Qualifikation fr diese Leistung durch Weiterbildung erwor-ben und diese erfolgreich durch ein Fachgesprch oder eine andere Prfung vor der rztekammer abgeschlossen hat. 2Dieses gilt, soweit in den Vereinba-rungen nach 135 Abs. 2 SGB V nichts anderes ausdrcklich bestimmt ist.

    (2a) 1Sofern in den Anlagen zu diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, bedarf die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 nach erfolgreichem Nachweis der Qualifikation einer Genehmigung der Kassenrztlichen Vereinigung. 2Sofern ein angestellter Arzt bei einem Vertragsarzt oder in einem Medizini-schen Versorgungszentrum entsprechende Leistungen erbringen soll, ist die Genehmigung zur Erbringung dieser Leistungen dem Vertragsarzt oder dem Medizinischen Versorgungszentrum zu erteilen. 3Die Kassenrztliche Vereini-gung teilt dem in der Vertragsarztpraxis oder Medizinischen Versorgungszent-rum angestellten Arzt die Erteilung oder den Fortbestand der Genehmigung mit. 4Im Falle des Medizinischen Versorgungszentrums und im Falle des Ver-tragsarztes, sofern er nicht selbst die Qualifikationsvoraussetzungen erfllt und eine Abrechnungsgenehmigung erhalten hat, beschrnkt sich der Ge-nehmigungsinhalt darauf, dass nur durch die entsprechend qualifizierten an-

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    gestellten rzte die in Betracht kommenden Leistungen erbracht werden dr-fen.

    (3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt durch Richtlinien Kriterien zur Qualittsbeurteilung sowie Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichproben-prfung gem 136 SGB V. 2Diese Richtlinien sind in der vertragsrztlichen Versorgung verbindlich.

    (4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt aufgrund 137 SGB V durch Richtlinien nach 92 SGB V die grundstzlichen Anforderungen an ein einrich-tungsinternes Qualittsmanagement sowie die verpflichtenden einrichtungs-bergreifenden Manahmen der Qualittssicherung, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualitt zu verbessern, sowie Kriterien fr die indikations-bezogene Notwendigkeit und Qualitt der durchgefhrten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwendiger medizinischer Leistun-gen. 2Diese Richtlinien sind in der vertragsrztlichen Versorgung verbindlich.

    (5) 1Die Erfllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist gegenber der Kassenrzt-lichen Vereinigung nachzuweisen. 2Gem Absatz 1 Satz 3 ist der Nachweis gegebenenfalls betriebsstttenbezogen zu fhren. 3Die Kassenrztlichen Verei-nigungen teilen den Verbnden der Krankenkassen mit, welche Leistungser-bringer die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfllen.

    (6) 1Vertragsrzte, Vertragspsychotherapeuten oder Medizinische Versorgungs-zentren, welche gem den Vereinbarungen nach 135 Abs. 2 SGB V die Be-rechtigung zur Ausfhrung und Abrechnung vertragsrztlicher Leistungen durch die Kassenrztliche Vereinigung erhalten haben, behalten diese Berechtigung auch dann, wenn sie diese Leistungen aufgrund einer Zulassung zur vertrags-rztlichen Ttigkeit oder der Genehmigung zur Beteiligung an einer Berufsaus-bungsgemeinschaft oder der Genehmigung eines weiteren Ttigkeitsortes in-nerhalb desselben Bereichs der Kassenrztlichen Vereinigung an einer anderen Betriebssttte oder Nebenbetriebssttte erbringen. 2Dies gilt nicht bei betriebs-stttenbezogenen Anforderungen ( 11 Abs. 1 Satz 4). 3Ist eine Abrechnungs-genehmigung mit der Magabe erteilt worden, dass nur ein angestellter Arzt ei-nes Vertragsarztes oder eines Medizinischen Versorgungszentrums diese Leis-tungen ausfhren darf, und wechselt dieser den Arbeitgeber innerhalb des Be-zirks der Kassenrztlichen Vereinigung, so kann der neue Arbeitgeber unter Bezugnahme auf die bei der Kassenrztlichen Vereinigung vorhandenen Unter-lagen und die zuletzt erteilte Abrechnungsgenehmigung eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung erhalten, wenn in der Person des angestellten Arz-tes die Voraussetzungen fr die Ausfhrung der entsprechenden Leistungen fortbestehen. 4Sollen die entsprechenden Leistungen im Bereich einer anderen Kassenrztlichen Vereinigung erbracht werden, ist grundstzlich fr jeden Ort der Leistungserbringung in den Bereichen der beteiligten Kassenrztlichen Ver-einigungen eine entsprechende Genehmigung durch die beteiligte Kassenrztli-che Vereinigung erforderlich. 5Stze 1 bis 3 gelten entsprechend fr die Aner-kennung der Berechtigung fr den weiteren Ttigkeitsort.

    (7) 1Die Kassenrztlichen Vereinigungen fhren Manahmen zur Frderung der Qualitt durch. 2Sie verffentlichen einen jhrlichen Qualittsbericht.

    (7a) Soweit in Regelungen auf die Richtlinien der Kassenrztlichen Bundesvereini-gung zu Verfahren zur Qualittssicherung in der vertragsrztlichen Versorgung verwiesen wird, gelten diese weiter bis sie von einem Beschluss des Gemein-samen Bundesausschusses abgelst werden.

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    (8) Die von dem GKV-Spitzenverband, der Kassenrztlichen Bundesvereinigung und den betroffenen Bundesverbnden der Leistungserbringer bestimmten Manahmen zur Qualittssicherung ambulant erbrachter Vorsorgeleistungen und/oder Rehabilitationsmanahmen gem 137d SGB V sind in der ver-tragsrztlichen Versorgung verbindlich.

    (9) 1Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenrztliche Bundesvereinigung vereinbaren Manahmen zur Qualittssi-cherung bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen ge-m 115b SGB V. 2Diese Vereinbarungen sind in der vertragsrztlichen Ver-sorgung verbindlich.

    (10) 1Psychotherapeutische Leistungen, die ihrer Eigenart nach besondere Kennt-nisse und Erfahrungen voraussetzen, drfen in der vertragsrztlichen Versor-gung nur ausgefhrt und abgerechnet werden, wenn der Leistungserbringer die vorgeschriebenen Qualifikationserfordernisse erfllt. 2Diese sind in der Anlage 1 zu diesem Vertrag fr rzte und fr Psychotherapeuten von den Vertragspart-nern vereinbart. 3Absatz 1 Satz 3 sowie die Abstze 2a, 3, 6 und 7a gelten ent-sprechend.

    12 Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

    (1) 1Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Sinne des 135 Abs. 1 SGB V drfen in der vertragsrztlichen Versorgung nur dann angewendet und abgerechnet werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien deren Anerkennung empfohlen hat, die erforderlichen Bestimmungen zur Quali-ttssicherung getroffen wurden und sie in den Einheitlichen Bewertungsma-stab aufgenommen wurden. 2Nicht anerkannte Behandlungsmethoden sind im Rahmen der vertragsrztlichen Versorgung auch keine verordnungsfhigen Leistungen.

    (2) 1Die Durchfhrung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, fr wel-che der Gemeinsame Bundesausschuss Empfehlungen ber die notwendige Qualifikation der rzte und die apparativen Anforderungen abgegeben hat, be-darf der Genehmigung durch die Kassenrztliche Vereinigung. 2Die Genehmi-gung ist zu erteilen, wenn der an der vertragsrztlichen Versorgung teilneh-mende Arzt die zu diesem Vertrag genannten Voraussetzungen erfllt.

    (3) Neue Behandlungsverfahren der Psychotherapie drfen in der vertragsrztli-chen Versorgung nur angewandt und abgerechnet werden, wenn der Gemein-same Bundesausschuss dies in Richtlinien gem. 92 Abs. 6a SGB V in Verbin-dung mit 135 Abs. 1 SGB V geregelt hat und sie in den EBM aufgenommen worden sind.

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    6. Abschnitt Allgemeine Grundstze der vertragsrztlichen Versorgung

    13 Anspruchsberechtigung und Arztwahl

    (1) 1Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Versicherten, die ihre An-spruchsberechtigung durch Vorlage der elektronische Gesundheitskarte oder eines Anspruchsnachweises gem 19 Abs. 2 belegen. 2Die Versicherten sind verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarte vor jeder Inanspruchnah-me eines Vertragsarztes vorzulegen. 3Die Krankenkassen werden ihre Mitglie-der entsprechend informieren.

    (2) 1Kostenerstattungsberechtigte Versicherte, die sich nicht nach Abs. 1 auswei-sen, sind Privatpatienten. 2Unberhrt davon bleiben die Regelungen nach 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 1 und Absatz 9. 3rztliche Leistungen im Rahmen einer Pri-vatbehandlung sind nach den Grundstzen der Gebhrenordnung fr rzte (GO) in Rechnung zu stellen. 4Die Krankenkassen erstatten nach Magabe ih-rer Satzung ihren kostenerstattungsberechtigten Versicherten hchstens hierfr die entsprechende Vergtung, die die Krankenkassen bei Erbringung als Sach-leistung zu tragen htten, abzglich des Erstattungsbetrages fr Verwaltungs-kosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprfung sowie vorgesehene Zuzahlun-gen.

    (3) 1Den Versicherten steht die Wahl unter den Vertragsrzten, zugelassenen me-dizinischen Versorgungszentren, den nach 311 Abs. 2 SGB V zugelassenen Einrichtungen, den ermchtigten rzten und den ermchtigten rztlich geleite-ten Einrichtungen im Umfang der jeweiligen Ermchtigung sowie den zu ambu-lanten Operationen in den betreffenden Leistungsbereichen zugelassenen Krankenhusern frei. 2Andere rzte und rztlich geleitete Einrichtungen drfen nur in Notfllen in Anspruch genommen werden.

    (4) 1rzte fr Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strah-lentherapie und Transfusionsmedizin knnen nur auf berweisung in Anspruch genommen werden. 2Abweichend von Satz 1 knnen rzte fr Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie im Rahmen des Programms zur Frherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gem den Krebsfrherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses i.V.m. Anlage 9.2 des Bun-desmantelvertrages direkt in Anspruch genommen werden. 3Sie sind berechtigt, gem Anlage 9.2 die notwendigen Leistungen zu veranlassen.

    (5) Im Einheitlichen Bewertungsmastab (EBM) knnen hochspezialisierte Leis-tungen bestimmt werden, die wegen besonderer apparativer und fachlicher Vo-raussetzungen oder zur Sicherung der Qualitt der Versorgung nur auf ber-weisung in Anspruch genommen werden knnen.

    (6) 1Bei psychotherapeutischer Behandlung durch Psychologische Psychothera-peuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist sptestens nach den probatorischen Sitzungen der Konsiliarbericht einzuholen. 2Das Nhere be-stimmt Anlage 1 zu diesem Vertrag.

    (7) 1Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behand-lung die elektronische Gesundheitskarte vorlegt. 2Dies gilt nicht bei akuter Be-handlungsbedrftigkeit sowie fr die nicht persnliche Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch den Versicherten. 3Der Vertragsarzt darf die Behandlung

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    eines Versicherten im brigen nur in begrndeten Fllen ablehnen. 4Er ist be-rechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Grnde zu informieren.

    (8) 1Die bernahme der Behandlung verpflichtet den Vertragsarzt dem Versicher-ten gegenber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des brgerlichen Vertrags-rechtes. 2Hat der Vertragsarzt die Behandlung bernommen, ist er auch ver-pflichtet, die in diesem Rahmen notwendigen Verordnungen zu treffen, soweit die zu verordnenden Leistungen in die Leistungspflicht der gesetzlichen Kran-kenversicherung fallen.

    (9) 1Bei der Verordnung von zuzahlungspflichtigen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sofern der Patient das 18. Lebensjahr vollendet hat und Verord-nung von Krankenbefrderungen ist von der Zuzahlungspflicht des Patienten auszugehen. 2Dies gilt nicht im Falle von Verordnungen im Rahmen der Be-handlung von Schwangeren, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und/oder Entbindung erbracht werden. 3Vertragsrzte drfen nur dann die Be-freiung von der Zuzahlung kenntlich machen, wenn der Versicherte einen glti-gen Befreiungsbescheid seiner Krankenkasse vorlegt.

    14 Vertreter, Assistenten, angestellte rzte, nichtrztliche Mitarbeiter

    (1) 1Erbringen Vertreter Leistungen, fr deren Erbringung eine Qualifikation gem 11 dieses Vertrages Voraussetzung ist, hat sich der vertretene Arzt darber zu vergewissern, dass die Qualifikationsvoraussetzungen erfllt sind. 2Sind die-se Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfllt, drfen die Leistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern, nicht erbracht werden. 3Fr die Leistungser-bringung durch angestellte rzte in einer Vertragsarztpraxis oder in einem Me-dizinischen Versorgungszentrum gilt 11 Abs. 1 Satz 3. 4Sind die Qualifikati-onsvoraussetzungen nicht erfllt, darf der angestellte Arzt diese Leistungen nicht eigenverantwortlich ausfhren.

    (2) 1Werden Assistenten, angestellte rzte oder Vertreter ( 32, 32a, 32b rzte-ZV) beschftigt, so haftet der Vertragsarzt oder das medizinische Versorgungs-zentrum fr die Erfllung der vertragsrztlichen Pflichten wie fr die eigene T-tigkeit. 2Das gleiche gilt bei der Beschftigung nichtrztlicher Mitarbeiter.

    (3) 1Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschlielich der probatorischen Sitzungen ist grundstzlich unzulssig. 2Im brigen ist eine Vertretung nur im Rahmen der Abstze 1 und 2 und unter Be-achtung der berufsrechtlichen Befugnisse zulssig.

    14a Persnliche Leitung der Vertragsarztpraxis bei angestellten rzten

    (1) 1In Fllen, in denen nach 95 Abs. 9 SGB V i.V.m. 32b Abs. 1 rzte-ZV der Vertragsarzt einen angestellten Arzt oder angestellte rzte beschftigen darf, ist sicherzustellen, dass der Vertragsarzt die Arztpraxis persnlich leitet. 2Die per-snliche Leitung ist anzunehmen, wenn je Vertragsarzt nicht mehr als drei voll-zeitbeschftigte oder teilzeitbeschftigte rzte in einer Anzahl, welche im zeitli-chen Umfang ihrer Arbeitszeit drei vollzeitbeschftigten rzten entspricht, an-gestellt werden. 3Bei Vertragsrzten, welche berwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringen, wird die persnliche Leitung auch bei der Be-schftigung von bis zu vier vollzeitbeschftigten rzten vermutet; Satz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. 4Bei Vertragsrzten, welche eine Zulassung nach

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    19a rzte-ZV fr einen hlftigen Versorgungsauftrag haben, vermindert sich die Beschftigungsmglichkeit auf einen vollzeitbeschftigten oder zwei teilzeit-beschftigte rzte je Vertragsarzt. 5Die Beschftigung eines Weiterbildungsas-sistenten wird insoweit nicht angerechnet. 6Will der Vertragsarzt ber den Um-fang nach Stzen 2 bis 4 hinaus weitere rzte beschftigen, hat er dem Zulas-sungsausschuss vor der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch wel-che Vorkehrungen die persnliche Leitung der Praxis gewhrleistet ist.

    (2) 1Die Beschftigung eines angestellten Arztes eines anderen Fachgebiets oder einer anderen Facharztkompetenz als desjenigen Fachgebiets oder derjenigen Facharztkompetenz, fr die der Vertragsarzt zugelassen ist, ist zulssig. 2Dies gilt auch fr eine Anstellung nach 15a Abs. 6 Satz 2. 3Beschftigt der Ver-tragsarzt einen angestellten Arzt eines anderen Fachgebiets oder einer anderen Facharztkompetenz, der in diesem Fachgebiet oder unter dieser Facharztkom-petenz ttig wird, so ist die gleichzeitige Teilnahme dieser Arztpraxis an der hausrztlichen und fachrztlichen Versorgung zulssig. 4Im brigen gelten Ab-satz 1 und 15 Abs. 1 Satz 1 mit der Magabe, dass der Vertragsarzt bei der Erbringung der fachrztlichen Leistungen des angestellten Arztes die Notwen-digkeit der Leistung mit zu verantworten hat.

    15 Persnliche Leistungserbringung

    (1) 1Jeder an der vertragsrztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, die vertragsrztliche Ttigkeit persnlich auszuben. 2Persnliche Leistungen sind auch rztliche Leistungen durch genehmigte Assistenten und angestellte rzte gem 32b rzte-ZV, soweit sie dem Praxisinhaber als Eigenleistung zugerechnet werden knnen. 3Dem Praxisinhaber werden die rztlichen selb-stndigen Leistungen des angestellten Arztes zugerechnet, auch wenn sie in der Betriebssttte oder Nebenbetriebssttte der Praxis in Abwesenheit des Ver-tragsarztes erbracht werden. 4Dasselbe gilt fr fachrztliche Leistungen eines angestellten Arztes eines anderen Fachgebiets ( 14a Abs. 2), auch wenn der Praxisinhaber sie nicht selbst miterbracht oder beaufsichtigt hat. 5Persnliche Leistungen sind ferner Hilfeleistungen nichtrztlicher Mitarbeiter, die der an der vertragsrztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der genehmigte Assistent oder ein angestellter Arzt anordnet und fachlich berwacht, wenn der nichtrzt-liche Mitarbeiter zur Erbringung der jeweiligen Hilfeleistung qualifiziert ist. 6Das Nhere zur Erbringung von rztlich angeordneten Hilfeleistungen durch nicht-rztliche Mitarbeiter in der Huslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegehei-men oder in anderen beschtzenden Einrichtungen ist in Anlage 8 zu diesem Vertrag geregelt.

    (2) 1Verordnungen drfen vom Vertragsarzt nur ausgestellt werden, wenn er sich persnlich von dem Krankheitszustand des Patienten berzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist. 2Hiervon darf nur in begrndeten Ausnahmefllen abgewichen werden.

    (3) 1Vertragsrzte knnen sich bei gertebezogenen Untersuchungsleistungen zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung mit der Magabe zusammenschlie-en, dass die rztlichen Untersuchungsleistungen nach fachlicher Weisung durch einen der beteiligten rzte persnlich in seiner Praxis oder in einer ge-meinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaftlich beschftigten angestell-ten Arzt nach 32b rzte-ZV erbracht werden. 2Die Leistungen sind persnli-che Leistungen des jeweils anweisenden Arztes, der an der Leistungsgemein-

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    schaft beteiligt ist. 3Sind Qualifikationsvoraussetzungen gem 11 dieses Vertrages vorgeschrieben, so mssen alle Gemeinschaftspartner und ein ange-stellter Arzt nach 32b rzte-ZV, sofern er mit der Ausfhrung der Untersu-chungsmanahmen beauftragt ist, diese Voraussetzungen erfllen.

    (4) 1Ein Zusammenschluss von Vertragsrzten bei gertebezogenen Untersu-chungsleistungen zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung von Laboratori-umsleistungen des Abschnitts 32.2 des Einheitlichen Bewertungsmastabes ist mit Wirkung ab 01. Januar 2009 ausgeschlossen. 2Bestehende Leistungser-bringergemeinschaften (Grndung vor dem 1. Januar 2009) drfen bis zum 31.12.2009 fortgefhrt werden.

    15a Vertragsrztliche Ttigkeit an weiteren Orten (Betriebssttten) und in gemein-

    schaftlicher Berufsausbung

    (1) 1Der Vertragsarzt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 an weiteren Orten vertragsrztlich ttig sein. 2Betriebssttte ist der Vertragsarztsitz. 3Jeder Ort einer weiteren Ttigkeit des Vertragsarztes ist eine Nebenbetriebssttte der vertragsrztlichen Ttigkeit. 4Wird der Vertragsarzt gleichzeitig als angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder bei einem anderen Ver-tragsarzt ttig, ist dieser Ttigkeitsort des Arztes die Betriebssttte des Medizi-nischen Versorgungszentrums oder die Betriebssttte des anderen Vertragsarz-tes. 5Wird der Vertragsarzt auerhalb seines Vertragsarztsitzes gem Ab-satz 4 in einer Berufsausbungsgemeinschaft ttig, ist der weitere Ttigkeitsort die Betriebssttte der Berufsausbungsgemeinschaft. 6Dies gilt auch, wenn sich die gemeinsame Berufsausbung auf einzelne Leistungen beschrnkt. 7Betriebssttte des Belegarztes ist sowohl die Arztpraxis als auch das Kranken-haus. 8Betriebssttte des ermchtigten Arztes ist der Ort der Ausbung seiner vertragsrztlichen Ttigkeit, zu der er ermchtigt ist.

    (2) 1Die Ttigkeit des Vertragsarztes in einer weiteren Nebenbetriebssttte auer-halb des Vertragsarztsitzes ist zulssig, wenn sie gem 24 rzte-ZV ge-nehmigt worden ist oder nach dieser Vorschrift ohne Genehmigung erlaubt ist. 2Ttigkeitsorte, an denen Ansthesisten vertragsrztliche Leistungen auerhalb ihres Vertragsarztsitzes erbringen, gelten als Nebenbetriebssttten des Ans-thesisten; Nebenbetriebssttten des Ansthesisten sind auch Vertragszahn-arztpraxen. 3Die Nebenbetriebssttten der Ansthesisten bedrfen der Geneh-migung der Kassenrztlichen Vereinigung. 4Soweit es sich um Nebenbetriebs-sttten handelt, an denen schmerztherapeutische Leistungen erbracht werden, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 24 Abs. 3 rzte-ZV vorliegen. 5Werden nur ansthesiologische Leistungen erbracht, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Versorgung durch die Anzahl der Ne-benbetriebssttten nicht gefhrdet ist. 6Nebenbetriebssttten des Ansthesisten in Bezirken einer anderen Kassenrztlichen Vereinigung bedrfen der Geneh-migung der Kassenrztlichen Vereinigung seines Vertragsarztsitzes; 24 Abs. 3 rzte-ZV bleibt unberhrt, sofern es sich um schmerztherapeutische Leistungen handelt.

    (3) 1Abstze 1 und 2 gelten fr Medizinische Versorgungszentren entsprechend. 2Weitere Einrichtungen von Medizinischen Versorgungszentren sind Nebenbe-triebssttten des Medizinischen Versorgungszentrums.

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    (4) 1Die gemeinsame Berufsausbung ist mit Genehmigung des Zulassungsaus-schusses gem 33 rzte-ZV zulssig. 2Haben die Berufsausbungsgemein-schaftspartner denselben Vertragsarztsitz ist dieser Ort Betriebssttte der Be-rufsausbungsgemeinschaft. 3Die Bildung weiterer Nebenbetriebssttten be-darf, soweit vorgeschrieben, der Genehmigung nach Absatz 2. 4Hat die Berufs-ausbungsgemeinschaft mehrere rtlich unterschiedliche Vertragsarztsitze im Bezirk einer Kassenrztlichen Vereinigung, bestimmen die Berufsausbungs-gemeinschaftspartner durch Anzeige an die Kassenrztliche Vereinigung einen Vertragsarztsitz als Betriebssttte und den oder die weiteren Vertragsarztsitze als Nebenbetriebssttten; die Wahl des Sitzes ist fr den Ort zulssig, wo der Versorgungsschwerpunkt der Ttigkeit der Berufsausbungsgemeinschaft liegt. 5Die Wahlentscheidung ist fr die Dauer von zwei Jahren verbindlich. 6Sie kann nur jeweils fr den Beginn eines Quartals getroffen werden. 7Unterbleibt die Festlegung nach Fristsetzung der Kassenrztlichen Vereinigung, bestimmt die-se die Betriebssttte und die Nebenbetriebssttte. 8Sind die Berufsausbungs-gemeinschaftspartner wechselseitig an diesen Vertragsarztsitzen ttig, bedarf dies nicht der Genehmigung nach Absatz 2, wenn die Voraussetzungen der Prsenzverpflichtung nach 17 erfllt sind und eine Ttigkeit am jeweils ande-ren Vertragsarztsitz nur in begrenztem Umfang ausgebt wird; hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer entsprechenden Ttigkeit gilt insoweit 17 Abs. 1a. 9Auf Verlangen der zustndigen Kassenrztlichen Vereinigung ist dies nachzu-weisen; sie kann die Verpflichtung durch Auflagen sichern. 10Sollen neben der Ttigkeit an den Vertragsarztsitzen weitere Nebenbetriebssttten errichtet wer-den, bedarf dies der Genehmigung nach Absatz 2, soweit diese vorgesehen ist. 11Fr Gemeinschaftspraxen mit Vertragsarztsitzen in Bereichen von mindestens zwei Kassenrztlichen Vereinigungen gilt ergnzend 15b.

    (5) 1Die gemeinsame Berufsausbung kann sich auf die Erbringung einzelner Leis-tungen beschrnken (Teilberufsausbungsgemeinschaft). 2Unbeschadet des Erfordernisses der Genehmigung nach 33 Abs. 3 rzte-ZV ist eine solche Teilberufsausbungsgemeinschaft nur zulssig, wenn das zeitlich begrenzte Zusammenwirken der rzte erforderlich ist, um Patienten zu versorgen, die ei-ner gemeinschaftlichen Versorgung der der Teilberufsausbungsgemeinschaft angehrenden rzte bedrfen, und die rzte gemeinschaftlich im Rahmen des 17 Abs. 1a zur Verfgung stehen. 3Die Mglichkeit fr den Patienten, die Zweitmeinung anderer rzte, welche nicht in der Teilberufsausbungsgemein-schaft zusammengeschlossen sind, einzuholen, darf nicht beeintrchtigt wer-den.

    (6) 1Wird die Ttigkeit in einer Nebenbetriebssttte nach Absatz 2 genehmigt, ist der Arzt verpflichtet, die Behandlung von Versicherten an diesem Ttigkeitsort grundstzlich persnlich durchzufhren. 2Die Beschftigung eines angestellten Arztes allein zur Durchfhrung der Behandlung an dieser Nebenbetriebssttte ist gestattet, wenn dies von der Genehmigung der Ttigkeit an diesem Ort um-fasst ist. 17 Abs. 1a Satz 3 bleibt unberhrt.

    (7) Wird die Genehmigung nach Absatz 2 widerrufen, ist dem Vertragsarzt eine angemessene bergangszeit zur Beendigung seiner Ttigkeit an der Nebenbe-triebssttte einzurumen.

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    15b KV-bereichsbergreifende Berufsausbungsgemeinschaften

    1Fr Berufsausbungsgemeinschaften, welche Vertragsarztsitze in Bereichen mehre-rer Kassenrztlicher Vereinigungen haben, gelten ergnzend die Richtlinien der Kas-senrztlichen Bundesvereinigung gem 75 Abs. 7 SGB V. 2Die Wahl des Ver-tragsarztsitzes fr zwei Jahre gem 33 Abs. 3 rzte-ZV [Hauptsitz der bereichs-bergreifenden Berufsausbung] kann nur jeweils zum Beginn eines Quartals durch Anzeige an die magebliche Kassenrztliche Vereinigung erfolgen. 3Fr die Ttigkeit der Mitglieder der Berufsausbungsgemeinschaft an rtlich unterschiedlichen Ver-tragsarztsitzen gilt 17 Abs. 1a.

    15c Berufsausbungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszen-

    tren und Vertragsrzten

    15a und 15b gelten entsprechend fr Berufsausbungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsrzten unabhngig von der jeweili-gen Rechtsform.

    16 Regeln der rztlichen Kunst, Qualitt, Wirtschaftlichkeit

    1Jeder Vertragsarzt hat die vertragsrztlichen Leistungen nach den Regeln der rztli-chen Kunst und unter Bercksichtigung des allgemein anerkannten Standes der me-dizinischen Erkenntnisse zu erbringen sowie das Gebot der Wirtschaftlichkeit ( 12 SGB V) zu beachten und hierauf seine Behandlungs- und Verordnungsweise einzu-richten. 2Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien nach 92 SGB V zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmigen und wirtschaftlichen Versorgung sind fr den Vertragsarzt, die Krankenkasse und fr den Leistungsan-spruch des Versicherten verbindlich.3Auerdem hat der Vertragsarzt die Anforderun-gen an die Qualitt der Leistungserbringung nach 11 zu beachten.

    17 Sprechstunden, Besuche

    (1) 1Der Vertragsarzt ist gehalten, an seinem Vertragsarztsitz sowie weiteren Ttig-keitsorten Sprechstunden entsprechend dem Bedrfnis nach einer ausreichen-den und zweckmigen vertragsrztlichen Versorgung mindestens in dem in Absatz 1a geregelten Umfang festzusetzen und seine Sprechstunden auf einem Praxisschild bekannt zu geben; die Hchstzeiten fr Ttigkeiten an weiteren T-tigkeitsorten sind zu beachten. 2Die Sprechstunden sind grundstzlich mit fes-ten Uhrzeiten auf dem Praxisschild anzugeben. 3Sprechstunden "nach Verein-barung" oder die Ankndigung einer Vorbestellpraxis drfen zustzlich angege-ben werden. 4Die Ankndigung besonderer Sprechstunden ist nur fr die Durchfhrung von Frherkennungsuntersuchungen zulssig.

    (1a) 1Der sich aus der Zulassung des Vertragsarztes ergebende Versorgungsauf-trag ist dadurch zu erfllen, dass der Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz persnlich mindestens 20 Stunden wchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfgung steht. 2Fr einen Teilversorgungsauftrag nach 19a rzte-ZV gelten die in Satz 1 festgelegten Sprechstundenzeiten entsprechend auf der Grundlage von zehn Stunden wchentlich fr den Vertragsarztsitz. 3In allen Fllen der Ausbung vertragsrztlicher Ttigkeit an einem weiteren oder meh-

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    reren Ttigkeitsorten auerhalb des Vertragsarztsitzes gilt, dass die Ttigkeit am Vertragsarztsitz alle Ttigkeiten auerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt berwiegen muss. 4Bei Medizinischen Versorgungszentren gelten die vorgenannten Regelungen mit der Magabe, dass die angegebenen Min-destzeiten fr den Versorgungsauftrag des Medizinischen Versorgungszent-rums insgesamt unabhngig von der Zahl der beschftigten rzte anzuwen-den sind. 5Satz 3 gilt entsprechend. 6Zur Sicherung der Versorgungsprsenz am Vertragsarztsitz und den weiteren Orten sollen Mindest- und/oder Hchst-zeiten an den weiteren Orten festgelegt werden.

    (1b) Absatz 1a gilt hinsichtlich des zeitlichen Umfangs nicht fr Ansthesisten und Belegrzte.

    (2) Bei der Verteilung der Sprechstunden auf den einzelnen Tag sind die Beson-derheiten des Praxisbereiches und die Bedrfnisse der Versicherten (z. B. durch Sprechstunden am Abend oder an Samstagen) zu bercksichtigen.

    (3) 1Ist der Vertragsarzt lnger als eine Woche an der Ausbung seiner Praxis ver-hindert, so hat er dies der Kassenrztlichen Vereinigung unter Benennung der vertretenden rzte unverzglich mitzuteilen. 2Darber hinaus soll der Vertrags-arzt auch bei Verhinderung von weniger als einer Woche dies in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang) bekanntgeben. 3Die Vertretung ist jeweils mit dem vertretenden Arzt abzusprechen. 4Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an rztlicher Fortbildung oder an einer Wehrbung kann sich der Vertragsarzt in-nerhalb von zwlf Monaten bis zu einer Dauer von drei Monaten ohne Geneh-migung der Kassenrztlichen Vereinigung vertreten lassen. 5Eine Vertragsrztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwlf Monaten vertreten lassen.

    (4) Besuche auerhalb seines blichen Praxisbereiches kann der Vertragsarzt ab-lehnen, es sei denn, dass es sich um einen dringenden Fall handelt und ein Vertragsarzt, in dessen Praxisbereich die Wohnung des Kranken liegt, nicht zu erreichen ist.

    (5) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nchsterreichbaren Ver-tragsrzte in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tra-gen.

    (6) 1Die Besuchsbehandlung ist grundstzlich Aufgabe des behandelnden Haus-arztes. 2Ein Arzt mit Gebietsbezeichnung, der nicht die Funktion des Hausarz-tes wahrnimmt, ist unbeschadet seiner Verpflichtung zur Hilfeleistung in Notfl-len auch zur Besuchsbehandlung berechtigt und verpflichtet: 1. Wenn er zur konsiliarischen Beratung hinzugezogen wird und nach dem

    Ergebnis der gemeinsamen Beratung weitere Besuche durch ihn erforder-lich sind,

    2. wenn bei Versicherten, die von ihm behandelt werden, wegen einer Erkran-kung aus seinem Fachgebiet ein Besuch notwendig ist.

    (7) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten darber aufzuklren, dass sie ei-nen Anspruch auf Besuchsbehandlung nur haben, wenn ihnen das Aufsuchen des Arztes in dessen Praxisrumen wegen Krankheit nicht mglich oder nicht zumutbar ist.

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    7. Abschnitt Inanspruchnahme vertragsrztlicher Leistungen durch den Versicherten

    18 Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergtungsanspruch

    gegen Versicherte

    (1) aufgehoben (2) aufgehoben (3) aufgehoben (4) 1Soweit die bis zum 31.12.2012 zu entrichtende Zuzahlung nach 28 Abs. 4

    SGB V nicht vor der Behandlung entrichtet wurde, zieht der Vertragsarzt diesen Betrag nachtrglich ein und quittiert die geleisteten Zahlungen. 2Der Versicherte ist verpflichtet, die Zuzahlung unverzglich, sptestens innerhalb von zehn Ta-gen, zu entrichten. 3Die dem Vertragsarzt entstehenden Portokosten werden von der zustndigen Krankenkasse erstattet. 4Der Nachweis erfolgt ber eine entsprechende Kennzeichnung bei der Abrechnung.

    (5) 1Leistet der Versicherte trotz einer schriftlichen Zahlungsaufforderung innerhalb der vom Arzt gesetzten Frist nicht, bernimmt die fr den Arzt zustndige Kas-senrztliche Vereinigung fr den Vertragsarzt und die Krankenkasse den weite-ren Zahlungseinzug. 2Die Kassenrztliche Vereinigung fhrt hierzu ein Verwal-tungsverfahren einschlielich Anhrung und Verwaltungsakt durch. 3Die Voll-streckung erfolgt gem. 66 Abs. 3 SGB X i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften ber das Vollstreckungsverfahren oder gem. 66 Abs. 4 SGB X in entspre-chender Anwendung der Zivilprozessordnung. 4Bleibt die Vollstreckungsma-nahme erfolglos, entfllt die Verrechnung dieser Zuzahlung mit der Gesamtver-gtung.

    (5a) 1Die zustndige Krankenkasse erstattet der Kassenrztlichen Vereinigung je durchgefhrtem Verwaltungsverfahren im Sinne des Abs. 5 die entstehenden Portokosten sowie je 3,50 EUR. 2Die der Kassenrztlichen Vereinigung fr Vollstreckungsverfahren und Klagen des Versicherten gegen den Verwal-tungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen. 3Die Kassenrztliche Bundesvereinigung bermittelt den Krankenkassen eine Auf-stellung der den Kassenrztlichen Vereinigungen entstandenen Kosten. 4Das Nhere zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kostennachweises ver-einbaren die Vertragspartner gesondert in Anlage 18.

    (6) aufgehoben (7) aufgehoben (7a) 1Ergibt sich aus der Abrechnung, dass ein Leistungserbringer in einem Quartal

    in 10 von Hundert oder einem hheren Anteil der Behandlungsflle, in denen die Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V zu erheben ist, die Zuzahlung nicht erhoben hat, kann die Kassenrztliche Vereinigung die Differenz zwischen einzubehaltender und einbehaltener Zuzahlung zurckbehalten. 2In den Fl-len, in denen die Kassenrztliche Vereinigung von dem Zurckbehaltungsrecht nach Satz 1 Gebrauch macht, informiert die Kassenrztliche Vereinigung die betroffenen Verbnde der Krankenkassen. 3Gleichzeitig leitet die Kassenrzt-liche Vereinigung in Abstimmung mit den zustndigen Verbnden der Kran-kenkassen ein Verfahren nach 49 ein.

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    (8) 1Der Versicherte hat Anspruch auf Sachleistung, wenn er nicht Kostenerstat-tung gewhlt hat. 2Vertragsrzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatrztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoen gegen ihre ver-tragsrztlichen Pflichten. 3Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergtung nur fordern, 1. wenn die elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruch-

    nahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein Anspruchsnach-weis gem 19 Abs. 2 nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird,

    2. wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrck-lich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich besttigt,

    3. wenn fr Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsrztlichen Ver-sorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten ein-geholt und dieser auf die Pflicht zur bernahme der Kosten hingewie-sen wurde.

    (8a) Bei Leistungen der knstlichen Befruchtung rechnet der Vertragsarzt 50 % der nach dem Behandlungsplan genehmigten Behandlungskosten unmittelbar ge-genber dem nach 27a SGB V anspruchsberechtigten Versicherten auf der Grundlage des EBM ab.

    (9) Eine entsprechend Absatz 8 Satz 3 Nr. 1 vom Versicherten entrichtete Verg-tung ist zurckzuzahlen, wenn dem Vertragsarzt bis zum Ende des Kalender-vierteljahres eine gltige elektronische Gesundheitskarte bzw. ein Anspruchs-nachweis gem 19 Abs. 2 vorgelegt wird.

    (10) Der Vertragsarzt darf fr vertragsrztliche Leistungen mit Ausnahme von Mas-sagen, Bdern und Krankengymnastik, die als Bestandteil der rztlichen Be-handlung erbracht werden, von Versicherten keine Zuzahlungen fordern. Die Verbnde der Krankenkassen verstndigen sich intern ber einheitliche Zuzah-lungsbetrge fr Leistungen gem Satz 1 und teilen diese den Kassenrztli-chen Vereinigungen sptestens sechs Wochen vor Quartalsende mit Wirkung zum folgenden Quartal mit. Den Vertragsrzten wird durch die Kassenrztlichen Vereinigungen der fr ihren Praxissitz geltende, fr alle Kassenarten einheitli-che Zuzahlungsbetrag mitgeteilt.

    19 Elektronische Gesundheitskarte

    (1) 1Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte verpflichtet, eine elektronische Gesundheitskarte gem. 291 Abs. 2a SGB V vorzulegen. 2Das Nhere zum Inhalt und zur Anwendung sowie zu einem Ersatzverfahren ist in Anlage 4a geregelt.

    (2) 1Wird von der Krankenkasse anstelle der elektronischen Gesundheitskarte im Einzelfall ein Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausge-geben, muss dieser die Angaben gem 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB V enthalten. 2Die Krankenkasse darf einen Anspruchsnachweis nach Satz 1 nur im Ausnahmefall zur berbrckung von bergangszeiten bis der Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhlt, ausstellen. 3Der Anspruchsnach-

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    weis ist entsprechend zu befristen. 4Die Krankenkasse ist verpflichtet, ungltige elektronische Gesundheitskarten einzuziehen.

    (3) 1Der Leistungsanspruch von Versicherten, die ihrer Verpflichtung zur Beitrags-zahlung nicht nachkommen, ist eingeschrnkt ( 16 Abs. 3a SGB V). 2Der Ver-tragsarzt darf in diesen Fllen nur die notwendigen Untersuchungen, die zur Frherkennung von Krankheiten nach 25 (Gesundheitsuntersuchung) und 26 (Kinderuntersuchung) SGB V und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustnde sowie bei Schwangerschaft und Mutter-schaft erforderlich sind, erbringen, veranlassen und verordnen. 3Art und Um-fang der notwendigen Leistungen zur Klrung und Behandlung akuter Erkran-kungen und Schmerzzustnde oder bei aufflligen Befunden im Rahmen der Frherkennung von Krankheiten sind von dem ausfhrenden Vertragsarzt nach medizinischem Erfordernis zu bestimmen. 4Die Krankenkasse zieht die elektro-nische Gesundheitskarte ein. 5Zum Nachweis des eingeschrnkten Anspruchs erhalten die Versicherten ein von der Krankenkasse ausgestelltes Vordruck-muster 85. 6Bei erforderlicher Veranlassung diagnostischer oder therapeuti-scher Manahmen ist der eingeschrnkte Leistungsanspruch des Versicherten auf dem berweisungsschein gem Muster 6 der Vordruckvereinbarung zu kennzeichnen. 7Das ausgestellte Vordruckmuster 85 ist jeweils