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1 von 14 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) erlassen werden und mit dem das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) Artikel 2 Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes Artikel 3 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes Artikel 4 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz) Artikel 5 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) Artikel 6 Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) Artikel 1 Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) Allgemeine Bestimmungen Übertragungsanordnung § 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern. (2) Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf: 1. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder 2. Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden. (3) Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und 2. ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,

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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) erlassen werden und mit dem das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA)Artikel 2 Änderung des FinanzmarktstabilitätsgesetzesArtikel 3 Änderung des FinanzmarktaufsichtsbehördengesetzesArtikel 4 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die

HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz)Artikel 5 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des

Bundes (ABBAG-Gesetz)Artikel 6 Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK

INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

Artikel 1 Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA)

Allgemeine Bestimmungen

Übertragungsanordnung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.

(2) Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf: 1. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder 2. Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten

werden.

(3) Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und

2. ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,

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(4) Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 oder einer Übertragung gemäß Abs. 5 oder gemäß § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden und nicht ausübbar.

(5) Unbeschadet Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.

Abbaueinheit

Schaffung einer Abbaueinheit

§ 2. (1) Die FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Abs. 2 und § 20 BWG zu erlassen.

(2) Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.

(3) Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß § 3 fortgeführt.

(4) Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 BWG zu erbringen, bleibt von Abs. 3 unberührt. Ebenso ist Abs. 3 in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß § 7 BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl. I Nr. XX/2014, errichtete ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen.

Aufgabe und zulässige Tätigkeiten der Abbaueinheit

§ 3. (1) Der Abbaueinheit obliegt die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hat nach dem Abbauplan gemäß § 5 zu erfolgen und ist im Rahmen der Abbauziele so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.

(2) Zur Aufgabe der Abbaueinheit zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am 31. Dezember 2013 in den Konzernabschluss der HBInt einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß § 2 Abs. 1 als Konzerngesellschaften der HBInt gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß § 2 Abs 1 auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht. Übergangsdienstleistungen dürfen bis längstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt erbracht werden, ab dem der Bund weder direkt noch indirekt am Dienstleistungsempfänger beteiligt ist.

(3) Die Abbaueinheit darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Abbaueinheit darf weiters Vermögenswerte von in Abs. 2 genannten Rechtsträgern erwerben und diese dem Portfolioabbau zuführen; von sonstigen Dritten darf die Abbaueinheit Vermögenswerte nur im Rahmen von Restrukturierungen ihrer Vermögenswerte erwerben. Ist der Bund weder direkt noch indirekt an einem in Abs. 2 genannten Rechtsträger beteiligt, darf ein solcher Erwerb nur bis 31. März 2016 erfolgen.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von § 3 Abs. 9, § 5 Abs. 1 Z 6-13, § 28a, § 38, §§ 40 bis 41, § 42 Abs. 1 bis 5, §§ 43 bis 59a, § 65, §§ 66 und 67, 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9, § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und 8, § 73a, § 75, § 76, §§ 77 und 77a, § 79, §§ 98 bis 99e, § 99g und §§ 101 und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. I 492/1927, sind anzuwenden.

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(5) Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und des Depotgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2007, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks, der §§ 64 bis 66 und der §§ 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.

(6) Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.

(7) Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen.

Anforderungen an die Geschäftsleiter

§ 4. (1) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt.

(2) Die Geschäftsleiter haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsführung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.

Abbauplan

§ 5. (1) Der Portfolioabbau gemäß § 3 Abs. 1 hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler unverzüglich zu übermitteln.

(2) Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten: 1. Eine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen die zum Portfolioabbau geplant

sind, 2. einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte, 3. periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich

Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und 4. Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.

(3) Die Abbaueinheit und ihre Organe sind an den Abbauplan in seiner jeweils gültigen Fassung gebunden. Soweit die im Rahmen des Abbauplans erstellten Liquiditätspläne Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Finanzmarktstabilitätsgesetz –FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, beinhalten, besteht eine Bindung nur nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 FinStaG. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die dem Abbauplan entgegenstehen, wesentlich von der Planung abweichen oder in dieser nicht vorgesehen sind, dürfen nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.

(4) Ändern sich Umstände, die für den Abbauplan erheblich sind, ist der Abbauplan von den Geschäftsleitern an die veränderten Umstände anzupassen und dem Aufsichtsrat zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann von sich aus Änderungen im Abbauplan verlangen, wenn er dies für erforderlich hält.

(5) Der Abbauplan ist von den Geschäftsleitern jedenfalls zum Ende jedes Kalendervierteljahres zu prüfen und auf Änderungsbedarf zu untersuchen. Gegebenenfalls ist gemäß Abs. 4 vorzugehen. Der Aufsichtsrat ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

Berichte und Rechenschaftspflichten

§ 6. (1) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, über den Gang der Verwertung und die Lage im Vergleich zum Abbauplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).(2) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind verpflichtet, dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich in umfassender Weise über grundsätzliche Fragen des Portfolioabbaus zu berichten, indem die tatsächlichen Verwertungserlöse dem

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Abbauplan gegenüber gestellt werden; weiters ist die künftige Wertentwicklung anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Verwertungsbericht).

(3) Bei wichtigem Anlass sowie auf Verlangen ist dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die finanzielle Lage oder Liquidität der Abbaueinheit von erheblicher Bedeutung ist, unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(4) Der Verwertungsbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern. Die Sonderberichte sind schriftlich zu erstatten. In dringenden Fällen kann der Sonderberichtspflicht mündlich entsprochen werden. Eine schriftliche Ausfertigung ist unverzüglich nachzureichen

(5) Für bestehende Maßnahmen gemäß dem FinStaG haben die Geschäftsleiter der Abbaueinheit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler jene Informationen zu übermitteln, die der Berichtspflicht gemäß § 6 FinStaG unterliegen.

Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

§ 7. (1) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der FMA zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. § 67 Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ist nicht anzuwenden.

(2) Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sind nicht Eigenkapital ersetzend im Sinn des Eigenkapitalgesetzes (EKEG), BGBl. I Nr. 92/2003.

(3) Eine Sanierung der Abbaueinheit im Sinne des § 14 EKEG kann nicht eintreten, solange die Verbindlichkeiten die im Jahresabschluss unter Z 1 bis 3, 5, 6 und 13 der Anlage 2 zu § 43 BWG auszuweisenden Aktiva übersteigen, wobei zu Z 3 lit b der Anlage 2 zu § 43 BWG nur solche sonstigen Forderungen an Kreditinstitute, deren Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt und zu Z 6 der Anlage 2 zu § 43 BWG nur solche Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu berücksichtigen sind.

(4) Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, BGBl. I Nr. 114/1997 sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.

(5) Eine Haftung der Gesellschafter der Abbaueinheit oder ihrer Beteiligungsgesellschaften für Verbindlichkeiten der Abbaueinheit ist ausgeschlossen.

Beaufsichtigung der Abbaueinheit

§ 8. Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, 28a, 38, 40 bis 41 und 73 Abs. 1 Z 2, Z 3, Z 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Z 8 BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die §§ 3 Abs. 9 und 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9 sowie die §§ 79, 98 bis 99e, 99g und § 101a BWG sinngemäß anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gebühren und Abgaben

§ 11. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 2 Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

Das Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und 2. inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG),

BGBl. Nr. 569/1978.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. XX/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt. (3) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.“

2. In § 2 Abs. 4 erster Satz wird die Zahl „15“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 4 werden der dritte und vierte Satz gestrichen.

4. § 10 samt Überschrift lautet:

Inkrafttreten

„§ 10. (1) § 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x tritt erst am Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft.

Artikel 3 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/201X, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013,“ die Wortfolge „Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I Nr. xx/2014, Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBL. I Nr. xx/2014“ eingefügt.

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

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Artikel 4 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die

HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz)

Gründung der HBI-Bundesholding AG

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme der Anteile an der HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. mit Sitz in Udine (HBI) eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „HBI-Bundesholding AG“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen, deren Grundkapital 70 000 Euro beträgt. Die Anteilsrechte stehen zur Gänze im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, BGBl.98/1965, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.

(3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage die Anteile an der HBI sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

Festlegung des Unternehmensgegenstandes

§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung und bestmöglichen Verwertung der Anteile an der HBI.

(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.

Bestellung der Organe

§ 3. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.

Veräußerung von Anteilen

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft oder an der HBI bestmöglich zu veräußern. Der Bundesminister für Finanzen kann die Gesellschaft mit der Veräußerung der Anteile an der HBI beauftragen. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

Gebühren und Abgaben

§ 5. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 5 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes

(ABBAG-Gesetz)

Gründung der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme der Anteile an der einer Abbaugesellschaft gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. XX/2014, eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen, deren Grundkapital 70 000 Euro beträgt. Die Anteilsrechte stehen zur Gänze im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

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(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, BGBl.98/1965, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.

(3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage die Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

Festlegung des Unternehmensgegenstandes

§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung der Anteile an einer Abbaugesellschaft.

(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.

Bestellung der Organe

§ 3. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.

Veräußerung von Anteilen

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

Gebühren und Abgaben

§ 5. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 6 Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK

INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und anwendbares Recht

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung von Maßnahmen nach der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, mit denen die finanzielle Lage des Sanierungsinstituts gesichert und wiederhergestellt werden soll. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie.

(2) Für diese Maßnahmen, ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Sanierungsinstituts einschließlich auf dessen Zweigstellen. § 81a bis § 81m Bankwesengesetz, BGBl 532/1993, idgF, sind auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Sanierungsinstitut: die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HBInt). 2. Nachrangverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts einschließlich der auf

diese zu zahlenden Zinsen und Nebengebühren aus a) Instrumenten des Ergänzungskapitals gemäß Art. 63 und Art. 484 Abs 5 in Verbindung mit

Art. 486 Abs 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über

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Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR) ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit als Eigenmittel,

b) Instrumenten, die ungeachtet ihrer tatsächlichen Anrechnung gemäß § 23 Abs. 7 bis 8a BWG am 30. Dezember 2013 als Eigenmittel anrechenbar waren und

c) Finanzinstrumenten gemäß Art. 4 Abs. 50 lit. a CRR, wenn die in Art. 63 lit. d CRR genannte Voraussetzung vorliegt, ungeachtet dessen, ob dies auf Gesetz oder den Bedingungen dieses Finanzinstruments beruht, insbesondere Eigenkapital ersetzende Kredite,

soweit es sich um Barmittelfinanzierungen handelt und diese zugezählt wurden. Nachrang-verbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.

3. Gesellschafterverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts aus Finanzinstrumenten gemäß Art. 4 Abs. 50 lit. a CRR, die zwischen der Ausübung zumindest eines Instruments gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008 idgF zur Rekapitalisierung des Sanierungsinstituts und dem 1. Jänner 2010 zugezählt wurden, wenn der Gläubiger in diesem Zeitraum zumindest zeitweise Aktionär des Sanierungsinstituts war. Gesellschafterverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.

4. Sanierungsverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten nach Z 2 oder Z 3, auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind.

5. Strittige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts, über deren Bestand oder über deren Nachrangigkeit sowie Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, über deren Stellung als Gesellschafter zur Zeit der Zuzählung der Finanzierung zum Stichtag (Z 7) ein Rechtsstreit bei einem in- oder ausländischen Gericht streitanhängig war, ungeachtet des Ausgangs dieses Rechtsstreits. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.

6. Bisheriger Fälligkeitstag: jener Tag, an dem das Kapital einer Sanierungsverbindlichkeit bei ordnungsgemäßer Bedienung unter Außerachtlassung von Kündigungsrechten zur Rückzahlung an den Gläubiger gesetzlich oder, wenn keine zwingende gesetzliche Regelung besteht, vertraglich fällig wäre. Ist das Kapital in mehreren Raten zu zahlen, so ist der Tag der Fälligkeit der letzten Rate maßgeblich. Besteht keine Fälligkeit ohne Kündigung, so liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag.

7. Stichtag: der 1. Juni 2014. 8. Stundungstag: jener Monatsletzte, der dem Tag fünf Jahre nach dem Stichtag folgt. 9. Abschluss des Verfahrens: Zeitpunkt, zu dem ein Exekutionstitel hinsichtlich einer strittigen

Verbindlichkeit vorliegt und überdies entweder außerordentliche Rechtsbehelfe nicht rechtzeitig erhoben wurden oder aber erledigt sind.

Sanierungsmaßnahmen

Erlöschen von Verbindlichkeiten

§ 3. Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 erlöschen Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittige Verbindlichkeiten (§ 2 Z 5) sind. Gleichzeitig erlöschen Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten mit Ausnahme der in den Art. 21 bis 23 der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten angeführten dinglichen Sicherheiten und Rechte.

Stundung von Verbindlichkeiten

§ 4. (1) Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 tritt die Fälligkeit von strittigen Verbindlichkeiten iSd § 2 Z 5 sowie von darauf zu zahlenden Zinsen frühestens am Stundungstag ein, jedoch niemals vor Abschluss des Verfahrens. Liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag, tritt die Fälligkeit erst an diesem ein.

(2) Ist die Rückzahlung im Fall einer Sanierungsverbindlichkeit durch Gesetz oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung am Stundungstag untersagt, so tritt die Fälligkeit der Sanierungsverbindlichkeit erst nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung oder gerichtlichen Entscheidung ein.

(3) Ein Verzug tritt durch die Stundung gemäß Abs. 1 und 2 nicht ein. Über die vertraglich vereinbarten Zinsen auf den Kapitalbetrag der gestundeten Sanierungsverbindlichkeit hinausgehende Zinsen, wie etwa Verzugs- oder Zinseszinsen, sowie Nebengebühren, wie etwa Provisionen, sind nicht

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geschuldet und erlöschen mit ihrem Entstehen, soweit sie nach Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 entstehen.

(4) Für die Zeit der Stundung gebühren dem Gläubiger nach Maßgabe des Abs. 1 Zinsen nach der Zinsregelung, die für die vertragliche Laufzeit vereinbart wurden.

(5) Steht zufolge Abschluss des Verfahrens fest, dass eine strittige Verbindlichkeit eine Sanierungsverbindlichkeit ist oder am Stichtag war, treten die in § 3 genannten Wirkungen mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 ein.

Begleitmaßnahmen

§ 5. (1) Soweit Gläubigern des Sanierungsinstituts aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestim-mungen wegen der in diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen Kündigungs-, Gestaltungs- oder Zustimmungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese nicht anzuwenden und nicht ausübbar.

(2) Gewinn des Sanierungsinstituts darf bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dessen Zeitraum der Stundungstag liegt, nicht ausgeschüttet und kein solcher Beschluss gefasst werden. Danach darf Gewinn nur insofern und insoweit ausgeschüttet werden, als die nach diesem Geschäftsjahr gebildeten gebundenen Rücklagen den Betrag der gemäß § 3 und § 4 Abs. 5 erloschenen Verbindlichkeiten überschreiten oder sichergestellt ist, dass dem Sanierungsinstitut ein Betrag dieser Höhe bis zu dem in § 214 Abs. 1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt zufließt.

Ausgleichsmaßnahmen

Begründung von Forderungen

§ 6. Gläubigern, deren Forderung aus einer Sanierungsverbindlichkeit gemäß § 3 oder § 4 Abs. 5 erloschen ist, entsteht bis höchstens zu diesem Ausmaß zu dem in § 214 Abs. 1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt insofern und insoweit eine neue Forderung gegen das Sanierungsinstitut, als ein sonst an die Aktionäre zu verteilendes Vermögen besteht. Diese Forderung entsteht, soweit ein solches Vermögen vorhanden ist, im Ausmaß des Anteils der erloschenen Forderung an sämtlichen erloschenen Forderungen und geht Ansprüchen von Aktionären auf einen Liquidationserlös vor. Maßgeblich ist das Ausmaß der Forderungen zum Zeitpunkt ihres Erlöschens. § 208 Aktiengesetz ist sinngemäß anzuwenden.

Verfahrensbestimmungen

Entscheidung über die Sanierungsmaßnahmen

§ 7. (1) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die zur Entscheidung der Durchführung einer Maßnahme im Sanierungsinstitut befugte Behörde.

(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen die in den §§ 3 und 4 Abs. 1 und binnen zwei Wochen ab Abschluss des Verfahrens die in § 4 Abs. 5 vorgesehene Verordnung zu erlassen. Darin sind jene Verbindlichkeiten zu bezeichnen, auf die sich die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erstrecken. Das Sanierungsinstitut ist zur unverzüglichen Erteilung der zweckmäßigen Informationen und Auskünfte verpflichtet.

(3) Werden der FMA nachträglich Sanierungsverbindlichkeiten, auf die § 3 oder § 4 Abs. 1 anwendbar ist, bekannt, die nicht von einer zuvor erlassenen Verordnung gemäß Abs. 2 erfasst sind, hat sie unverzüglich eine weitere solche Verordnung hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten zu erlassen.

Unterrichtung und Bekanntmachung

§ 8. Die gemäß § 7 Abs. 1 zuständige Behörde hat die zuständigen Behörden betroffener Mitglied-staaten der Europäischen Union von der Erlassung einer Verordnung und ihren Wirkungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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Gebühren und Abgaben

§ 11. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

(2) Erträge aus dem Erlöschen von Verbindlichkeiten gemäß § 3 und § 4 Abs. 5 sind von Ertragssteuern befreit.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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Anlage 1

zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

Nachrangverbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 2 HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 5 HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung „strittig“ gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß § 2 Z 5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.) Instrumente:

(Ergänzungskapital) 1. die nicht verzinste (Zero Bond) Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 1999-2014 (ISIN

AT0000327374); 2. die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 1999-2014

(ISIN AT0000327382); 3. die 5,25% Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015 (ISIN XS0178449467); 4. die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015

(ISIN AT0000355326); 5. die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2005-2017 (ISIN

AT0000355359); 6. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_35 (5,69%) vom 29.12.2003; 7. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_31 (5,69%) vom 29.12.2003;

(Nachrangige Schuldverschreibungen) 8. die 4,35 % Schuldverschreibung 2006-2016 (ISIN XS0274117117); 9. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2007-2017 (ISIN XS0283714896); 10. die 5,03 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN AT0000355334); 11. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2003-2017 (ISIN XS0170866775); 12. die variabel verzinste Namensschuldverschreibung2004-2017 (Interne

Nummer QOXDB9964079); 13. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2004-2017 (ISINXS0205170268); 14. die 4,875 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN XS0184026374); 15. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2002-2017 (ISINXS0154247299);

(Nachrangige Schuldscheindarlehen) 16. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_25 (5,00%) vom 28.03.2003; 17. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_26 (5,00%) vom 28.03.2003; 18. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_27 (5,00%) vom 28.03.2003; 19. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_30 (4,97%) vom 28.10.2003; 20. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_33 (4,35%) vom 27.06.2003; 21. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_34 (4,97%) vom 28.10.2003; 22. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_53 (4,35%) vom 27.06.2003; 23. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_56 (4,08%) vom 03.02.2005; 24. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_57 (4,08%) vom 03.02.2005; 25. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_58 (4,08%) vom 03.02.2005; 26. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_66 (3m-Euribor+0,25%) vom 31.03.2005; 27. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_70 (3,70%) vom 29.07.2005; 28. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_71 (3,79%) vom 08.08.2005; 29. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_72 (3,79%) vom 08.08.2005; 30. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_73 (3,80%) vom 15.08.2005; 31. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_74 (3,80%) vom 15.08.2005; 32. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_75 (3,80%) vom 31.08.2005; 33. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_79 (3,618%) vom 19.09.2005; 34. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_80 (3,63%) vom 20.09.2005; 35. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_81 (3,614%) vom 21.09.2005;

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36. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_104 (4,45%) vom 01.06.2006; 37. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_105 (3m-Euribor+0,25%) vom 06.06.2006; 38. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_112 (4,495%) vom 09.08.2006; 39. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_113 (4,51%) vom 17.08.2006; 40. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_120 (4,28%) vom 05.09.2006; 41. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_121 (4,50%) vom 31.10.2006; 42. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_141 (4,60%) vom 30.06.2006; 43. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_142 (4,60%) vom 30.06.2006; 44. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_143 (4,60%) vom 30.06.2006; 45. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_144 (6m-Euribor+0,30%) vom 23.02.2007; 46. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_145 (4,517%) vom 15.03.2007; 47. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_146 (4,517%) vom 15.03.2007; 48. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_148 (4,56%) vom 31.08.2006; 49. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_149 (4,56%) vom 31.08.2006; 50. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_117-1 (4,49%) vom 17.08.2006; 51. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_117-2/133 (4,49%) vom 17.08.2006;

(Partizipationskapital) 52. Emission von Partizipationskapital an die Republik Österreich im Nominale von EUR 900 Mio

vom 29.12.2008 (ISIN AT0000A0CKR9), übertragen an die FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FN 319227b) mit Grundsatzvereinbarung vom 28.12.2008 und herabgesetzt mit Beschluss der der Hauptversammlung vom 30.5.2011 auf EUR 275.111.072,56;;

53. Emission von Partizipationskapital an die Hypo Bank Burgenland AG im Nominale von EUR 30 Mio vom 30.12.2009 (ISIN QOXDBA010820), übertragen an die Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft mit 25.5.2011 und herabgesetzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30.5.2011 auf EUR 9.170.369,09;

54. Emission von Partizipationskapital an das Land Kärnten im Nominale von EUR 30,78 Mio vom 30.12.2009 (ISIN QOXDBA010804 und QOXDBA010812 ), herabgesetzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30.5.2011 auf EUR 9.406.653,43;

55. Emission von Partizipationskapital an die Kärntner Landes-Holding im Nominale von EUR 150 Mio vom 30.12.2009 (ISIN QOXDBA013105), herabgesetzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30.5.2011 auf EUR 45.851.845,43;

56. Emission von Partizipationskapital an die Republik Österreich im Nominale von EUR 800 Mio vom 13.12.2013;

(Gesetzlich nachrangige Verbindlichkeiten (EKEG)) 57. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene

Darlehensvertrag vom 17.10.2008, Darlehensnummer 12/6/3973623, verlängert mit Vertrag vom 16.8.2010 (strittig);

58. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 17.3.2008, Darlehensnummer 71005/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom 16.3.2011 (strittig);

59. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 1.7.2008, Darlehensnummer 71012/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom 25.6.2012 (strittig);

60. Schuldverschreibung ISIN XS0397542746 vom 4.11.2008 (strittig); 61. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene

Darlehensvertrag vom 4.6.2008, Darlehensnummer 71011/7/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 30.12.2009 (strittig, soweit nicht anteilig verlängert);

62. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 18.6.2008, Darlehensnummer 11/6/3973623 (strittig)..

63. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 22.5.2009, Darlehensnummer 71017/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom 18.5.2011;

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64. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 29.6.2009, Darlehensnummer 14/6/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 2.8.2012;

65. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 7/6/3973623;

66. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 8/6/3973623;

67. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 10/6/3973623.

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Anlage 2

zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 2 HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 5 HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung „strittig“ gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß § 2 Z 5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.):

Instrumente: 1. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene

Darlehensvertrag vom 22.5.2009, Darlehensnummer 71017/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom 18.5.2012;

2. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 29.6.2009, Darlehensnummer 14/6/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 2.8.2012;

3. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 7/6/3973623;

4. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 8/6/3973623;

5. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 10/6/3973623.

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Vorblatt

Ziele

- Gewährleistung des geordneten, aktiven, bestmöglichen und raschen Portfolioabbaus der HBInt

- Schonung öffentlicher Mittel bei der Abwicklung der HBInt

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

- Schaffung einer Übertragungsanordnung

- Schaffung der Möglichkeit, die HBInt in der Form einer Abbaueinheit fortzuführen

- Festlegung der Aufgaben und zulässigen Tätigkeiten der Abbaueinheit

- Anhebung des Gesamtbetrages für Maßnahmen nach dem FinStaG

- Ermächtigung des BMF, Maßnahmen nach dem FinStaG für eine Abbaueinheit zu ergreifen

Die Maßnahmen stellen sicher, dass eine Deregulierung der HBInt und einer anschließenden Fortführung als Abbaueinheit erfolgen kann. Es werden die nötigen Begleitregelungen getroffen, um einen reibungsfreien Portfolioabbau zu gewährleisten.

Wesentliche Auswirkungen Die unmittelbaren Auswirkungen beschränken sich auf die Unternehmen der Hypo Alpe Adria Gruppe.

Die wesentlichen Auswirkungen betreffen vornehmlich die für den Portfolioabbau gegebenenfalls erforderlichen öffentlichen Mittel. Deren Erforderlichkeit lässt sich erst aufgrund der Abbauerfolge abschätzen. Der zulässige Gesamtbetrag ist durch das FinStaG begrenzt.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die Abbaugesellschaft wird als deregulierte, privatwirtschaftlich organisierte Gesellschaft geführt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Finanzierungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 FinStaG für eine Abbaueinheit zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Der zulässige Gesamtbetrag der nach dem FinStaG ergreifbaren Maßnahmen wird höchstens EUR 22 Mrd. betragen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Das Vorhaben umfasst von der Europäischen Kommission zu genehmigende Beihilfen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine

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Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer

Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz) und das Bundesgesetz über die Einrichtung einer

Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) erlassen werden und mit dem das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

geändert werden

Einbringende Stelle: Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten/Wirksamwerden:

2014

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stabilisierung der Banken und allgemein des Finanzsektors nach erfolgtem Ausstieg aus den öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen." der Untergliederung 46 Finanzmarktstabilität bei.

Problemanalyse

Problemdefinition

Die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ("HBInt") wurde im Dezember 2009 notverstaatlicht. In weiterer Folge waren mehrmals Rekapitalisierungsmaßnahmen erforderlich, um eine drohende Insolvenz der HBInt abzuwenden. Mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Juni 2013 wurde das EU-Beihilfenverfahren mit einer Abwicklungsentscheidung abgeschlossen. Ausgehend von dieser Entscheidung war eine Struktur zu definieren, die eine bestmögliche Verwertung der Assets ermöglicht. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung haben Bund und HBInt das Projekt Lux ins Leben gerufen. Diese Projekt hatte die Aufbereitung der Handlungsmöglichkeiten für die Schaffung einer Abbaueinheit und die Unterstützung der diesbezüglichen Entscheidungsfindung zum Gegenstand. Auf Ersuchen des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers vom 8. Mai 2013 wurde die "Task Force Hypo Alpe-Adria-Bank" (Task Force) eingerichtet, die das Projekt Lux begleitete und zu den Fragen einer Abbaueinheit für die HBInt Überlegungen anstellte. Die wesentlichen Parameter waren die Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte (Defizit und Schuldenstand) sowie die Kosten des Abbaus. Die Task Force legte am 16. Jänner 2014 ihren Abschlussbericht vor. In diesem wurde eine Kaskade an möglichen Modellen untersucht. Neben dem empfohlenen Beteiligungsmodell wurde ein Privatisierungsmodell, eine Anstaltslösung, ein Brückenmodell und zuletzt die Weiterführung des Status-Quo behandelt. Nach Beratungen mit Vertretern österreichischer Banken und der Statistik Austria vom 10. Februar 2014 entschieden der Bundeskanzler und der Vizekanzler eine ergänzende Stellungnahme von der Task Force einzuholen. Diese sollte insbesondere nähere Ausführungen zum Abwicklungsmodell der Anstalt, den Folgen einer Insolvenz der HBInt sowie Informationen zu einem Burden Sharing zwischen verschiedenen Stakeholdern enthalten. Darüber hinaus sollten die Auswirkungen auf das Defizit und den Schuldenstand der Republik Österreich unter Einbindung der Statistik Austria ausgeführt werden. Die ergänzende Stellungnahme wurde am 7. März 2014 vorgelegt. Der Vizekanzler verkündete in weiterer Folge in einer Pressekonferenz am 14. März 2014 seine Entscheidung, dass zur Abwicklung die SEE-Töchter möglichst rasch verkauft werden und der Rest der HBInt in eine deregulierte, privatwirtschaftlich organisierte Gesellschaft überführt wird. Diese soll mit professionellen Kräften wertmaximierend in Einzelteilen abgewickelt werden. Die getroffene Entscheidung wurde am 18. März dem Ministerrat vorgetragen und von diesem angenommen. Es wurde bekräftigt, dass es unverzichtbar sei, die Nachrang- und Partizipationskapitalgeber an der Lösung zu beteiligen, in Verhandlungen über einen Generalausgleich mit der Bayerischen Landesbank und dem Freistaat Bayern aufzunehmen sowie das Land Kärnten zu einem substantiellen Beitrag zur Abwicklung zu verpflichten (Zielgröße 500 Millionen EUR).

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die ergänzende Stellungnahme der Task Force vom 7. März 2014 erarbeitete eine indikative Darstellung eines möglichen Insolvenzszenarios. Diesem wurde eine rasche Liquidation der Bank zu Grunde gelegt.

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Weitere Grundannahmen waren die drohende Einsetzung eines Regierungskommissärs durch die Aufsichtsbehörde und ein möglicher "Bank Run" auf die lokalen Bankentöchter, weshalb man davon ausging, dass eine geordnete Abwicklung der HBINt nur schwer möglich sei. Man ging davon aus, dass neben dem Eintritt der Insolvenz auf Ebene der HBInt die Verstaatlichung (oder eine ähnliche Auffanglösung) der Banktöchter durch die Regulierungsbehörden der betreffenden Länder sowie die Abwicklung der HBInt und der restlichen (Leasing-) Gesellschaften im Rahmen des Insolvenzverfahrens (Verwertung der Assets und Befriedigung der Gläubiger entsprechend der Quote) zu erwarten wäre. Unter diesen Prämissen wurde ein vereinfachtes Insolvenzszenario der HBInt berechnet. Ermittelt wurde ein betriebswirtschaftlicher Gesamtverlust zwischen 9,7 und 13,1 Mrd. EUR. Öffentliche Haushalte hätten in der Folge zunächst Kosten von rund 13 Mrd. EUR zu tragen. Die Erlöse aus der Verwertung der Masse (Insolvenzquote) würden diese Gesamtbelastung zu einem späteren Zeitpunkt verringern. Das Ausmaß der Insolvenzquote wurde rechnerisch und vereinfacht ermittelt und unter der Bedingung, dass die Refinanzierungslinien der Bayerischen Landesbank nicht zu bedienen sind, mit 65,8 % festgesetzt, andernfalls mit 55,9 %. Weiters wurde versucht, die volkswirtschaftlichen Folgen und Risiken zu beziffern. Realistisch erschienen der Task Force potentielle Folgekosten für die kommenden drei Jahre in Höhe von 6 bis 8 Mrd EUR. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vielzahl möglicher Reaktionen der Marktteilnehmer eine quantitative Erfassung mit Risiken behaftet sei.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung sind entsprechende Daten des BMF der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank, insbesondere im Hinblick auf die künftige Verwaltungspraxis, erforderlich.

Ziele

Ziel 1: Gewährleistung des geordneten, aktiven, bestmöglichen und raschen Portfolioabbaus der HBInt

Beschreibung des Ziels:

Eine gesamthafte Beurteilung einer Insolvenz der HBInt ergab, dass die Kosten und Risiken dafür die Kosten eines geordneten Portfolioabbaus im Rahmen einer Abbaugesellschaft erheblich übersteigen, wie die Task Force in ihrer ergänzenden Stellungnahme festgestellt hat. Daher ist es anzustreben, einen geordneten, aktiven, bestmöglichen und raschen Portfolioabbau der HBInt außerhalb einer Insolvenz zu ermöglichen.

Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Insolvenz der HBInt ist nur durch einen weiteren Einsatz öffentlicher Mittel abwendbar. Wird der Einsatz von öffentlichen Mitteln eingestellt, droht in der Folge eine Insolvenz, die nach Experteneinschätzung nicht empfohlen wird. Die Task Force veranschlagte im Fall einer Insolvenz unmittelbare Kosten für die öffentlichen Haushalte von rund 13 Mrd. EUR, die sich jedoch um das Ausmaß der Insolvenzquote verringern würde.

Durch den Fortbetrieb der HBInt in der Form einer Abbaueinheit, kann ein geordneter, aktiver, bestmöglicher und rascher Portfolioabbau sichergestellt werden. Die dafür nötigen Aufwendungen öffentlicher Mittel werden unter den Kosten liegen, die durch eine Insolvenz entstanden wären.

Ziel 2: Schonung öffentlicher Mittel bei der Abwicklung der HBInt

Beschreibung des Ziels:

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Für den Portfolioabbau der HBInt im Wege der Abbaueinheit entstehen dem Bund weniger Kosten, als bei Eintritt der Insolvenz.

Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Um eine Insolvenz zu vermeiden, müssen der HBInt öffentliche Mittel zugeführt werden. Als Kreditinstitut unterliegt die HBInt den bankrechtlichen Eigenmittelvorschriften. Diese verursachen hohe Kosten, die durch öffentliche Mittel abgedeckt werden.

Durch eine Deregulierung ist für den reinen Portfolioabbau die Einhaltung von Eigenmittelvorschriften nicht mehr erforderlich.

Maßnahmen

Maßnahme 1: Schaffung einer Übertragungsanordnung

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Übertragungsanordnung oder rechtsgeschäftlichen Erwerb erhält der Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit, Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ("HBInt") auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt auszugliedern. Diese Ausgliederung gewährleistet, dass eine Deregulierung stattfinden kann.

Umsetzung von Ziel 2, 1

Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Deregulierung der HBInt kann nicht vorgenommen werden, weil noch das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG betrieben oder eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma gehalten wird.

Der Bundesminister für Finanzen kann per Verordnung eine Übertragungsanordnung erlassen oder einen rechtsgeschäftlichen Erwerb durchführen, um die Voraussetzungen zur Schaffung einer Abbaueinheit herzustellen.

Maßnahme 2: Schaffung der Möglichkeit, die HBInt in der Form einer Abbaueinheit fortzuführen

Beschreibung der Maßnahme:

Die HBInt soll ihr Portfolio geordnet, aktiv, bestmöglich und rasch abbauen können. Der Einsatz öffentlicher Mittel soll dafür so gering wie möglich gehalten werden. Die Einhaltung von Eigenmittelvorschriften ist kostenintensiv und für den reinen Portfolioabbau nicht erforderlich. Durch den vorgeschlagenen Gesetzesentwurf wird die Möglichkeit geschaffen, die HBInt in eine Abbaueinheit umzuwandeln. Diese Abbaueinheit dient einzig der Verwertung des Portfolios. Es ist daher nicht erforderlich, die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit anzuwenden, weil diese nicht auf die speziellen Eigenschaften einer Abbaueinheit abzielen.

Umsetzung von Ziel 2, 1

Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die HBInt muss als Kreditinstituts geführt werden, damit im Rahmen des Portfolioabbaus Bankgeschäfte erbracht werden können. Als Kreditinstitut unterliegt die HBInt Eigenmittelunterlegungsvorschriften, die zu

Das durch die Deregulierung frei werdende Kapital kann für Verlustabdeckungen beim Abbau der HBInt eingesetzt werden. Der nötige Einsatz öffentlicher Mittel reduziert sich in diesem Ausmaß.

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erfüllen sind.

Maßnahme 3: Festlegung der Aufgaben und zulässigen Tätigkeiten der Abbaueinheit

Beschreibung der Maßnahme:

Die Deregulierung der HBInt erfordert, dass die Aufgaben und zulässigen Tätigkeiten der Abbaueinheit genau festgelegt werden. Die Aufgabe der Abbaueinheit besteht darin, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive, bestmögliche und rasche Verwertung sicherzustellen. Ihr obliegt damit die Aufgabe des Portfolioabbaus der HBInt. Die Abbaueinheit darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Erbringung von Abbaugeschäften unterliegt einer engmaschigen Abbauplanung, die wiederum durch den Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Dadurch wird eine umfassende Überwachung der Abbautätigkeit sichergestellt.

Umsetzung von Ziel 1, 2

Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die HBInt kann im Rahmen ihrer Konzession alle Bankgeschäfte erbringen.

Durch die Festlegung der Aufgaben und zulässigen Tätigkeiten der Abbaueinheit wird gewährleistet, dass die Abbaugesellschaft nur mehr im Rahmen des Portfolioabbaus tätig ist.

Maßnahme 4: Anhebung des Gesamtbetrages für Maßnahmen nach dem FinStaG

Beschreibung der Maßnahme:

Die Abbaueinheit wird für den Portfolioabbau weitere öffentliche Mittel benötigen. Diese kann der Bundesminister für Finanzen im Rahmen von FinStaG-Maßnahmen zur Verfügung stellen. Der Gesamtbetrag für diese Maßnahmen beträgt derzeit 15 Mrd. EUR. Dieser Betrag ist jedoch fast ausgeschöpft. Daher wird der Gesamtbetrag auf 22 Mrd. EUR angehoben.

Umsetzung von Ziel 1

Maßnahme 5: Ermächtigung des BMF, Maßnahmen nach dem FinStaG für eine Abbaueinheit zu ergreifen

Beschreibung der Maßnahme:

Gemäß § 1 können Maßnahmen nach dem FinStaG nur für Kreditinstitute und inländische Versicherungsunternehmen ergriffen werden. Um klarzustellen, dass gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen auch für eine Abbaueinheit ergriffen werden können, ist eine gesetzliche Regelung zu treffen.

Umsetzung von Ziel 1

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

in Tsd. € 2014 2015 2016 2017 2018

Betrieblicher Sachaufwand 150 0 0 0 0

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Transferaufwand 320 1.280 1.280 1.280 1.280

Aufwendungen gesamt 470 1.280 1.280 1.280 1.280

Betrieblicher Sachaufwand: Die voraussichtliche Kaufpreissumme für die SEE-Holding findet im BFG 2014 Deckung. Der sonstige betriebliche Sachaufwand ergibt sich aus den Gründungskosten für die ABBAG - Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes und die HBI-Bundesholding AG, die einmalig anfallen. Das Grundkapital der Gesellschaften beläuft sich auf jeweils auf EUR 70 000, wobei Nebenkosten in Höhe von EUR 5 000 berücksichtigt wurden.

Transferaufwand: Der Transferaufwand ergibt sich aus den laufenden Kosten der beiden Gesellschaften, die durch den Bund getragen werden. Sie umfassen die Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung, die Gehälter der Mitarbeiter und einen Pauschalbetrag für den betrieblichen Sachaufwand. Die Deregulierung soll im Herbst 2014 erfolgen, weshalb die Kosten für das Jahr 2014 aliquot für ein Quartal anzusetzen waren.

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

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Anhang mit detaillierten Darstellungen

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Bedeckung in Tsd. € 2014 2015 2016 2017 2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag 470 1.280 1.280 1.280 1.280

in Tsd. € Betroffenes Detailbudget Aus Detailbudget 2014 2015 2016 2017 2018

gem. BFRG/BFG 46.01.01 Partizipations-Kapitalbeteiligungen

470 1.280 1.280 1.280 1.280

Erläuterung der Bedeckung

Die Erläuterungen zur Bedeckung erfolgen in DB 0101

Laufende Auswirkungen

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand Bezeichnung Körperschaft Menge Preis je Einheit(€) 2014 2015 2016 2017 2018

Gründungskosten der ABBAG

Bund 1 75.000,00 75.000

Gründungskosten der HBI-Bundesholding AG

Bund 1 75.000,00 75.000

GESAMTSUMME 150.000

Transferaufwand Bezeichnung Körperschaft Menge Preis je Einheit(€) 2014 2015 2016 2017 2018

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Vorstandsvergütung Bund 4 25.000,00 100.000

4 100.000,00 400.000 400.000 400.000 400.000

SUMME 100.000 400.000 400.000 400.000 400.000

Aufsichtsratsvergütung Bund 6 2.500,00 15.000

6 10.000,00 60.000 60.000 60.000 60.000

SUMME 15.000 60.000 60.000 60.000 60.000

Gehälter sonstige Mitarbeiter

Bund 8 10.000,00 80.000

8 40.000,00 320.000 320.000 320.000 320.000

SUMME 80.000 320.000 320.000 320.000 320.000

Sachaufwand pauschal Bund 2 62.500,00 125.000

2 250.000,00 500.000 500.000 500.000 500.000

SUMME 125.000 500.000 500.000 500.000 500.000

GESAMTSUMME 320.000 1.280.000 1.280.000 1.280.000 1.280.000

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Angaben zur Wesentlichkeit

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

Wirkungs-dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen - Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

- Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

Gesamt- wirtschaft

Nachfrage Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

Soziales Arbeitsmarkt Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.

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Erläuterungen

Allgemeiner Teil Ausgangslage:

Die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ist ein österreichisches Kreditinstitut, das seit der Übernahme aller Anteile im Rahmen einer auf § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl I Nr. 136/2008, gestützten Notverstaatlichung zum Schutz der österreichischen Volkswirtschaft im Dezember 2009 im Alleineigentum der Republik Österreich steht. Die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ist derzeit unmittelbar oder mittelbar Alleineigentümerin an Kredit- und Leasingunternehmen in Italien, in den sogenannten SEE-Ländern sowie Ungarn, Bulgarien und der Ukraine.

Im Dezember 2009 wurde die Republik Österreich (Bund) von der Bayerischen Landesbank – die zum damaligen Zeitpunkt mit einem Anteil von 67,08% Mehrheitsaktionärin der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG war – damit konfrontiert, dass zwecks Vermeidung einer Insolvenz der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG die Übernahme sämtlicher Anteile an der Bank im Wege der Notverstaatlichung durch die Republik Österreich unvermeidlich sei.

Eine Insolvenz der Bank hätte angesichts der damaligen Größe der Kreditinstitutsgruppe und der Bedeutung der regionalen Bankenbeteiligungen unabsehbare Folgen gehabt; sie wäre ua mit einem Schlagendwerden der Ausfallshaftungen des Landes Kärnten und dem Eintritt des Einlagensicherungsfalles verbunden gewesen und es wäre auch die Reputation Österreichs auf den Finanzmärkten gefährdet worden.

Die Bedeutung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG für die österreichische Volkswirtschaft ergab sich zum damaligen Zeitpunkt insbesondere aus den negativen Folgen einer Insolvenz der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG für Kärnten, Österreich und Südosteuropa.

Bisherige Beihilfemaßnahmen der Republik Österreich

Seit dem Ausbruch der Finanzmarktkrise im Jahr 2008 hat die Republik Österreich bis dato nach den Bestimmungen des FinStaG insgesamt nachfolgende staatliche Beihilfemaßnahmen ergriffen, um die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und die Kreditinstitutsgruppe vor einem Kollaps zu bewahren.

Datum Art der Maßnahme Betrag der Verpflichtung

Dezember 2008 Partizipationskapital € 900.000.000,00

Juni 2010 Partizipationskapital € 450.000.000,00

Dezember 2010 Ausfallbürgschaft € 200.000.000,00

Dezember 2012 Garantie für Nachrangkapitalgeber € 1.000.000.000,00

Gesellschafterzuschuss € 500.000.000,00

September 2013 Kapitalerhöhung € 700.000.000,00

November 2013 Gesellschafterzuschuss € 250.000.000,00

Dezember 2013 Partizipationskapital € 800.000.000,00

April 2014 Kapitalerhöhung € 750.000.000,00

Summe € 5.550.000.000,00

Abbaugesellschaft

Die österreichische Bundesregierung hat sich im März 2014 dazu entschlossen, den Empfehlungen der „Task Force Hypo“ zu folgen und die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG noch im Jahr 2014 in eine deregulierte Abbaugesellschaft zu überzuführen, die privatrechtlich organisiert ist und die über keine generelle Staatshaftung verfügt. Damit soll eine nachhaltige rechtliche Grundlage für die weitere, nunmehr auf langfristigen aktiven und bestmöglichen Portfolioabbau ausgerichtete Tätigkeitder Hypo Alpe-Adria-Bank International AG geschaffen wird.

Bei der Entscheidung der Bundesregierung zur Umwandlung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG in eine deregulierte Abbaueinheit fand Berücksichtigung, dass die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG mit dem in Umsetzung begriffenen Verkauf ihrer in SEE gelegenen

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Kreditunternehmungen und der bereits erfolgten Einstellung ihrer Neugeschäftstätigkeit zukünftig keine bankwirtschaftliche Neugeschäftstätigkeit entfalten soll, weswegen es auch nicht geboten erscheint, weiterhin die nach bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben vorgesehenen höheren Kapitalerfordernisse vorzukehren. Dadurch kann kurzfristig das durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Kapitalerfordernisse frei werdende Kapital für Verlustabdeckungen beim Portfolioabbau der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG eingesetzt werden.

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Der Bundesminister für Finanzen erhält die Kompetenz, Teile der HBInt durch eine Übertragungsanordnung auf einen anderen Rechtsträger auszugliedern

Es wird die Möglichkeit geschaffen, die HBInt in einer Abbaueinheit fortzuführen

Abgrenzung der auf die Abbaueinheit anwendbaren und nicht anwendbaren Aufsichtsvorschriften (aufsichtsrechtliche Deregulierung)

Einführung gesetzlicher Regelungen hinsichtlich der Aufgaben und zulässigen Tätigkeiten einer Abbaueinheit, Festlegung der Entscheidungsabläufe sowie nach welchen Grundsätzen der Portfolioabbau zu erfolgen hat

Schaffung organisatorischer Voraussetzungen, die den Verkauf von Tochterunternehmen der HBInt ermöglichen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Als Folge der Finanzmarktkrise mussten einzelne Kreditinstitute unter Einsatz öffentlicher Mittel aufgefangen werden, um erhebliche, negative volkswirtschaftliche Folgewirkungen zu vermeiden. Im Rahmen der Fortführung der Tätigkeit der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ("HBInt") hat ein geordneter, aktiver, bestmöglicher und rascher Abbau der Vermögenswerte höchste Priorität. Durch den vorgeschlagenen Gesetzesentwurf wird die Möglichkeit geschaffen, die HBInt in Form einer Abbaueinheit fortzuführen. Diese Abbaueinheit dient einzig der langfristigen Verwertung des Portfolios. Es ist nicht erforderlich, die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit anzuwenden, weil diese nicht auf die speziellen Eigenschaften einer Abbaueinheit abzielen - dies gilt insbesondere für Eigenmittelanforderungen. Es ist daher erforderlich, ein geeignetes Instrumentarium zu schaffen, das sicherstellt, dass der Portfolioabbau möglichst reibungslos erfolgen kann, wofür weitere öffentliche Mittel nur im geringstmöglichen Ausmaß aufgewendet werden sollen. Gleichzeitig ist ein notwendiges Grundgerüst an anwendbaren aufsichtsrechlichen Bestimmungen zu etablieren, das eine effektive, tätigkeitskonforme Beaufsichtigung gewährleistet. Dabei können insbesondere jene Vorschriften außer Betracht bleiben, die auf eine unbeschränkte nachhaltige Geschäftstätigkeit abzielen.

Durch die Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten („Richtlinie 2001/24/EG) wurde ein unionsrechtlicher Rahmen geschaffen, der für Mitgliedstaaten u.a. die Möglichkeit eröffnet, Sanierungsmaßnahmen für Kreditinstitute einschließlich solcher, die eine Aussetzung von Zahlungen, die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung von Forderungen erlauben, sowie alle anderen Maßnahmen, die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, anzuordnen, um die finanzielle Lage des Kreditinstituts zu sichern oder wiederherzustellen.

Die HBInt ist ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR). Ihre finanzielle Lage bedarf der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen. Seit der Notverstaatlichung der HBInt im Dezember 2009 hat die Republik Österreich Maßnahmen zur Unterstützung deren Kapital- und Liquiditätsausstattung gesetzt, die aber nicht zu einer ausreichenden Sanierung geführt haben. Solche Maßnahmen sind ausschließlich zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft zu ergreifen. Die Erfordernisse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz öffentlicher Mittel gebieten die Beteiligung von Gläubigern der HBInt an der Sanierungslast. Dabei ist aber nicht die Einbeziehung aller Gläubiger notwendig.

Gesellschafter der HBInt, die ihre Gesellschaft nach der ersten Maßnahme nach dem FinStaG am 29. Dezember 2008 und vor vollständigem Abschluss der Übernahme der Anteile durch die Republik Österreich durch Fremdkapital finanziert haben, wussten um diesen Umstand. Sie und Gläubiger von Verbindlichkeiten, die durch Vertrag oder Gesetz (z.B. Eigenkapitalersatz-Gesetz) nachrangig gegenüber anderen Gläubigern gestellt sind, sind an der Last von Sanierungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz

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– jedoch nur, soweit es sich als notwendig erweist – zu beteiligen, um andere – nicht nachrangige und nicht als (ehemalige) Gesellschafter nahestehende Gläubiger – zu schützen und den weiteren Einsatz öffentlicher Mittel tunlichst zu vermeiden. Den Grad der Notwendigkeit bestimmt das Gesetz durch die Definitionen in § 2 und die in den §§ 3f getroffenen Abgrenzungen.

Die Zielsetzung der HBInt und damit auch ihr Unternehmensgegenstand wandelt sich von einem Voll-Kreditinstitut mit regionaler internationaler Ausrichtung zu einem Abbauinstitut, das seine Vermögenswerte langfristig und geordnet abbauend verwaltet. Eine zeitliche Beschränkung für diese neue Aufgabe besteht nicht. Zuvor bedarf die HBInt der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen.

Die HBInt steht seit der Notverstaatlichung zum Schutz der österreichischen Volkswirtschaft im Dezember 2009 im Alleineigentum der Republik Österreich. Sie musste seitdem bereits durch mehrere Rekapitalisierungsmaßnahmen gestützt werden. Ohne eine Ergreifung dieser Maßnahmen, die sich bereits auf mehr als fünf Milliarden Euro belaufen, wäre die HBInt nicht überlebensfähig und in ihrem Bestand gefährdet gewesen. Die Insolvenz der HBInt hätte jedoch nicht nur für die österreichische Volkswirtschaft, das Land Kärnten und andere öffentliche Interessen unabsehbare Auswirkungen gehabt, sondern hätte in besonderem Ausmaß die Ansprüche sämtlicher Gläubiger der HBInt massiv getroffen. Vor diesem Hintergrund ist es im öffentlichen Interesse und sachlich gerechtfertigt, dass die Anstrengungen des Bundes, unter beträchtlichem Einsatz öffentlicher Mittel die HBInt mit dem neuen Ziel des Portfolioabbaus fortzuführen, nicht durch Einzelinteressen von Gläubigern konterkariert werden, die bislang vom Einsatz dieser öffentlichen Mittel profitiert haben. Auch aus diesem Grund ist es sachlich gerechtfertigt, gesetzliche Vorkehrungen zur Beteiligung von Gläubigern von nachrangigen Verbindlichkeiten und solchen, die der HBInt als Gesellschafter besonders nahe standen, zu treffen. Dadurch wird ein Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Sanierung zur nachfolgenden geordneten Fortführung zu Zwecken des Portfolioabbaus – und der damit verbundenen Bewahrung der Systemstabilität – sowie den Rechten der von einer Übertragungsanordnung Betroffenen erzielt, die ohne die Anstrengungen des Bundes, also im Falle einer Insolvenz, noch schlechter gestellt gewesen wären. Die betroffenen Gläubiger werden darüber hinaus gegebenenfalls den Vorteil genießen, an einer positiven Wertentwicklung im Rahmen eines geordneten Portfolioabbaus, der höhere Verwertungserlöse als in einer Insolvenz erwarten lässt, durch einen ihnen an dessen Ende entstehenden Anspruchs zu partizipieren.

Mit dem HaaSanG werden in Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG Maßnahmen zur Sicherung und Wiederherstellung der finanziellen Lage des Sanierungsinstituts (§ 2 Z 1) getroffen, die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen vorsehen.

Maßnahmen der Geschäftsaufsicht gemäß §§ 81ff sind mit dem zu diesen Vorschriften im Verhältnis einer lex specialis stehenden HaaSanG nicht verbunden.

Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen wirken sich ausschließlich auf die HBInt, nicht aber auf ihre Tochtergesellschaften aus. Deren Gläubiger sind nicht betroffen.

Inkrafttreten:

Der Gesetzesentwurf soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen) und Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit) Zu § 1:

Gegenstand ist die Schaffung einer Übertragungsanordnung, durch die Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder auf einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger zum Zweck der Sanierung durch geordneten Abbau im Einklang mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3. September 2013 ausgegliedert werden können. Eine Übertragungsanordnung ist nur zulässig, wenn sie dem Ziel dient, eine Abbaueinheit gemäß § 2 zu schaffen und darf daher nur dann erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Übertragungsanordnung eine der Voraussetzungen zur

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Erlassung eines Bescheids gemäß § 2 Abs. 1 nicht vorliegt. Die HBInt steht seit der Notverstaatlichung zum Schutz der österreichischen Volkswirtschaft im Dezember 2009 im Alleineigentum der Republik Österreich. Sie musste seitdem bereits durch mehrere Rekapitalisierungsmaßnahmen gestützt werden. Ohne eine Ergreifung dieser Maßnahmen, die sich bereits auf mehr als fünf Milliarden Euro belaufen, wäre die HBInt nicht überlebensfähig und in ihrem Bestand gefährdet gewesen. Die Insolvenz der HBInt hätte jedoch nicht nur für die österreichische Volkswirtschaft, das Land Kärnten und andere öffentliche Interessen unabsehbare Auswirkungen gehabt, sondern hätte in besonderem Ausmaß die Ansprüche von Gläubigern der HBInt massiv getroffen. Vor diesem Hintergrund ist es im öffentlichen Interesse und sachlich gerechtfertigt, dass die Anstrengungen des Bundes, unter beträchtlichem Einsatz öffentlicher Mittel eine geordnete Abwicklung der HBInt sicherzustellen, nicht durch Einzelinteressen von Gläubigern konterkariert werden, die vom Einsatz dieser öffentlichen Mittel erheblich profitiert haben. Aus diesem Grund ist es sachlich gerechtfertigt, gesetzliche Vorkehrungen gegen eine Vereitelung des Abbaukonzepts dadurch zu treffen, dass Rechte von Gläubigern, die diesen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen einräumen, nicht anzuwendbar und nicht ausübbar sind. Dadurch wird ein Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwicklung – und der damit verbundenen Bewahrung der Systemstabilität – sowie den Rechten der von einer Übertragungsanordnung Betroffenen erzielt, die ohne die Anstrengungen des Bundes, also im Falle einer Insolvenz, noch schlechter gestellt wären. Gläubiger der HBInt haben durch bereits ergriffene Maßnahmen des Bundes profitiert. Sie werden darüber hinaus gegebenenfalls den Vorteil genießen, an einer positiven Wertentwicklung im Rahmen eines geordneten Portfolioabbaus zu partizipieren, der höhere Verwertungserlöse als in einer Insolvenz erwarten lässt. Weiters wird durch die Verpflichtung, im Gegenzug für die Übertragungsanordnung ein angemessenes Entgelt zu entrichten, gewährleistet, dass eine unmittelbare Entschädigung der HBInt erfolgt. Eine Übertragungsanordnung wirkt unmittelbar: Mit der Kundmachung der Verordnung geht das Eigentum an den aufnehmenden Rechtsträger über, erforderliche Eintragungen in öffentlichen Registern haben nur deklaratorische Wirkung. Die Übertragungsanordnung soll sicherstellen, dass die Voraussetzungen für die aufsichtliche Deregulierung hergestellt werden können, falls eine rechtsgeschäftliche Übertragung nicht oder nicht zeitgerecht erfolgt. Zu einem solchen rechtsgeschäftlichen Erwerb wird der Bundesminister für Finanzen ebenfalls ermächtigt.

Zu § 2:

Die Deregulierung der HBInt und anschließende Fortführung in Form einer Abbaueinheit erfolgt, wenn ein Bescheid der FMA in Rechtskraft erwächst, der feststellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Diese stellen darauf ab, dass kein Einlagengeschäft mehr betrieben und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma mehr gehalten wird. Von der Deregulierung unberührt bleibt die Berechtigung zum Leasinggeschäft, dessen Fortbetrieb für die HBInt wirtschaftlich besonders wichtig ist und daher auch wichtige Beiträge zu für den Bund bestmöglichen Verwertungserlösen liefern kann. Das Enden der Konzession gemäß Abs. 3 ist nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß § 7 BWG gleichzuhalten, da die Abbaueinheit gemäß § 3 eine Legalkonzession zum Betrieb von Bankgeschäften weiterhin hat. Deshalb begründet die Deregulierung keine Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen, die an einen bankwesenrechtlichen Erlöschenstatbestand anknüpfen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 1 verwiesen. Auch materiell erlischt die Konzession nicht vollständig, da im Rahmen der Abbauziele Bankgeschäfte weiterhin durchgeführt werden dürfen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit, die sich bereits im Eigentum des Bundes befinden, an die ABBAG zu übertragen.

Zu § 3:

Die Aufgabe der Abbaueinheit besteht in der Verwaltung ihrer Vermögenswerte, die sie geordnet, aktiv und bestmöglich zu verwerten hat; ihr obliegt damit der Portfolioabbau der HBInt. Dies gilt auch für Rechtsträger, an denen die Abbaueinheit direkt oder indirekt mit der Mehrheit beteiligt ist. Dementsprechend ist die Abbaueinheit dazu verpflichtet darauf hinzuwirken, dass diese Rechtsträger die Vorgaben hinsichtlich der Aufgaben und zulässigen Tätigkeiten einhalten. Das Abbauziel besteht in einer geordneten, aktiven und bestmöglichen Verwertung. Eine Abwägung zwischen den Abbauzielen und dem möglichst raschen Portfolioabbau hat bereits im Abbauplan zu erfolgen. Hat die Abbaueinheit ihr Ziel – den Abbau des Portfolios – erreicht, ist sie aufzulösen.

Die Abbaueinheit darf nur jene Geschäfte betreiben, die dem Portfolioabbau dienen. Daher dürfen beispielsweise keine neuen Geschäftsfelder begründet oder bestehende ausgeweitet werden. Die Aufgabe ist gesamthaft auf die bestmögliche Verwertung der Vermögenswerte der HBInt gerichtet. Daher sollen auch Übergangsdienstleistungen zulässig sein, die an solche Dritte erbracht werden, die am 31. Dezember

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2013 in den Konzernabschluss der HBInt einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheides gemäß § 2 Abs. 1 als Konzerngesellschaft der HBInt gegründet wurden. Insbesondere soll dadurch der Verwertungsprozess von ehemaligen Tochterunternehmen unterstützt bzw wirtschaftlich sinnvoll gestaltet werden können, wenn dadurch beispielsweise die Duplizierung von Funktionen vermieden werden kann. Diesem Zweck entspricht es, derartige Tätigkeiten nicht länger als ein Jahr nach dem Zeitpunkt zu erbringen, ab dem der Bund weder direkt noch indirekt am Dienstleistungsempfänger beteiligt ist. Übergangsdienstleistungen können beispielsweise den Abschluss von Service Level Agreements betreffen, durch die Dienstleistungen von der Abbaugesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Auch bei der Erbringung von Übergangsdienstleistungen sind die in den Abs. 1 und 3 bis 6 festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten.

Sofern Vermögenswerte, die aus der HBInt herausgelöst wurden, nicht verkauft werden können, ist es möglich, dass diese von der Abbaueinheit erworben und dem Portfolioabbau zugeführt werden. Ansonsten darf ein Vermögenserwerb durch die Abbaueinheit von Dritten nur dann erfolgen, wenn dies im Rahmen von Restrukturierungen ihrer Vermögenswerte erforderlich ist. Beispielsweise kann dem Abbauzweck durch Ankauf und Verwertung von für Kredite bestellte Sicherheiten entsprochen werden.

Auf die Abbaueinheit, deren Bankkonzession geendet hat, ist das BWG grundsätzlich nicht anwendbar. Insbesondere fallen jene Vorschriften weg, die im Rahmen eines üblichen Bankbetriebs die Nachhaltigkeit der Geschäftstätigkeit sicherstellen sollen, wie insbesondere Eigenmittel- und Liquiditätsnormen. Um die in Teilbereichen dennoch die erforderliche Aufsicht sicherzustellen, werden jedoch einzelne Bestimmungen des BWG anwendbar gemacht. Dies betrifft insbesondere Vorschriften für die Geschäftsleiter und Organe, das Bankgeheimnis, Geldwäschebestimmungen, die interne Revision, Rechnungslegungsvorschriften, Veröffentlichungspflichten, den Deckungsstock, die Zuständigkeiten und Befugnisse der FMA sowie der OeNB, Anzeigenund die jeweiligen Strafbestimmungen. Dem Prinzip des raschen Portfolioabbaus entspricht es, auch Wertpapierdienstleistungen, die noch von der Abbaueinheit erbracht werden, auf Abbau zu stellen und bestehende Kundenkonten auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Die rasche Beendigung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden ist deshalb wirtschaftlich zweckmäßig, da für diese Tätigkeiten besonders umfangreiche Aufsichts- und Meldebestimmungen gelten, deren Einhaltung sehr aufwändig und daher mit dem Abbauzweck nicht in Einklang wäre.

Der Abbaueinheit ist es untersagt, Gelder vom Publikum aufzunehmen oder Anlagetätigkeiten zu erbringen. Nicht verboten ist der Eigenhandel in Finanzinstrumenten, der jedoch nur soweit zulässig ist, als er den Ausnahmebestimmungen vom Begriff der Wertpapierfirma der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) entspricht und gleichzeitig auf die Abbauziele beschränkt ist (z.B. Hedgingzwecke des Portfolios der Abbaueinheit).

Zu § 4:

Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind bei der Planung und Umsetzung des Portfolioabbaus von großer Bedeutung. Daher müssen ihre fachliche und persönliche Eignung sowie ihre Unabhängigkeit gewährleistet sein. Sie haben beim Portfolioabbau den Sorgfaltsmaßstab gemäß Abs. 2 zu erfüllen. Die gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltsmaßstäbe sind hinsichtlich des „Wohls der Gesellschaft“ auf dauerhaften Fortbestand ausgerichtet und werden daher diesbezüglich vom Abbauzweck überlagert. Interessenkonflikte sind zu vermeiden. Durch spezielle Informations- und Zustimmungsrechte des Aufsichtsrats wird sichergestellt, dass unvermeidbare Interessenkonflikte einer Kontrollinstanz zugeführt werden müssen.

Zu § 5:

Im Abbauplan ist in umfassender Weise darzustellen, wie der Portfolioabbau tatsächlich ablaufen soll. Die Information des BMF und des BKA hierüber ist an die Systematik des FinStaG angelehnt. Die Planung hat sich auf die voraussichtliche Dauer des Abbaus und das gesamte Portfolio zu beziehen und hat auch die im Zeitverlauf entstehenden Liquiditätserfordernisse entsprechend zu berücksichtigen. Durch das Zustimmungsrecht des Aufsichtsrates ist sichergestellt, dass der Abbau der Vermögenswerte einer eingehenden Überwachung durch diesen unterliegt. Diesem Gedanken der umfassenden Überwachung entspricht es, dass Abbaugeschäfte ohne Zustimmung des Aufsichtsrates im Einzelnen nur vorgenommen werden dürfen, wenn diese im Abbauplan vorgesehen sind. Daher ist eine regelmäßige Überprüfung, Anpassung und neuerliche Genehmigung des Plans an veränderte Umstände erforderlich, die jedenfalls quartalsweise oder zusätzlich auf Verlangen des Aufsichtsrats erfolgen muss.

Zu § 6:

Mit der Abbauplanung gemäß § 5 korrespondiert eine Berichts- und Rechenschaftspflicht der Geschäftsleiter in Bezug auf den Stand des Abbauerfolgs gegenüber dem Aufsichtsrat. Die Geschäftsleiter haben in Quartals-, Verwertungs- und Sonderberichten darzulegen, wie der Portfolioabbau

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im Vergleich zum Abbauplan verlaufen ist. Dem Aufsichtsrat obliegt damit die Pflicht, die Geschäftsleitung eingehend hinsichtlich der Abbauerfolge zu kontrollieren. Um seiner umfassenden Kontrollaufgabe nachzukommen, kann der Aufsichtsrat auch externe Experten hinzuziehen (§ 95 Abs. 3 AktG), soweit spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind.

Zu § 7:

Auf die Abbaueinheit sind die Bestimmungen über die Geschäftsaufsicht gemäß § 81 ff BWG nicht anwendbar, da diese gemäß § 81 Abs. 2 BWG eine Sanierungsmaßnahme darstellen. Über das Vermögen der Abbaueinheit kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (Sanierungs- und Konkursverfahren). Der Antrag auf Insolvenzeröffnung kann nur von der FMA gestellt werden. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit trifft eine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht. Ein Insolvenzverfahren kann nur aufgrund einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. Eine Überschuldung ist für die Insolvenzeröffnung unbeachtlich. Nach den Grundwertungen des § 13 EKEG soll es dem Gesellschafter nicht zum Nachteil gereichen, wenn er Beteiligungen zum Zweck der Überwindung der Krise erwirbt und im Rahmen eines Sanierungskonzepts Kredite gewährt. Da die Errichtung einer Abbaueinheit einem Sanierungskonzept vergleichbar ist, soll daher in Abs. 2 ausdrücklich angeordnet werden, dass allfällige neu gewährte Kredite nicht als Eigenkapital ersetzend im Sinne des EKEG qualifiziert werden können. Eine Sanierung der Abbaueinheit im Sinne des § 14 EKEG tritt nur nach Maßgabe des Abs. 3 ein. Eine Durchgriffshaftung, beispielsweise aufgrund einer qualifizierten Unterkapitalisierung, auf die Gesellschafter der Abbaueinheit oder auf Beteiligungsgesellschaften für Verbindlichkeiten der Abbaueinheit ist jedenfalls ausgeschlossen.

Zu § 8:

Die Bestimmung benennt die FMA als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen des Aufsichtsrechts. Eine wirtschaftliche Kontrolle der Abbautätigkeit obliegt der FMA nicht. Der Aufgabenbereich der OeNB wird in Bezug auf die Abbaueinheit ein sehr eingeschränkter sein, da eine auf die Einhaltung von Ordnungsnormen gerichtete Analysetätigkeit nicht erfolgt. Es soll jedoch möglich sein, dass die OeNB gemäß § 79 BWG bei Bedarf die FMA durch gutachterliche Tätigkeit unterstützt.

Zu § 9:

Bestimmung über die sprachliche Gleichbehandlung.

Zu § 10:

Regelt, dass alle im GSA verwiesenen Gesetze in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen, außer es wurde anderes angeordnet.

Zu § 11:

Im Hinblick auf die staatlichen Hilfsmaßnahmen ist eine Gebührenbefreiung sachlich geboten und gerechtfertigt.

Zu § 12:

Vollzugsklausel.

Zu § 13:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 2 (Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes) Zu § 1:

Die Neufassung von § 1 führt im Hinblick auf die Derelulierung der HBInt die Möglichkeit ein, dass der Bundesminister für Finanzen auch für eine Abbaueinheit gemäß § 3 GSA Maßnahmen nach dem FinStaG ergreifen kann. Es wird weiters klargestellt, dass bereits früher ergriffenen FinStaG-Maßnahmen auch nach der Deregulierung gesetzeskonform sind. Voraussetzung für neue Maßnahmen ist, dass diese erforderlich sind, um die Abbauziele – geordnete, aktive, bestmögliche, rasche Verwertung – erreichen zu können.

Da der Abbauzweck gemäß § 3 GSA ein umfassender sein muss und sich daher nicht auf die juristische Person „Abbaueinheit“ beschränkt, müssen auch zum Zweck der besseren Verwertbarkeit ausgegliederte oder rechtsgeschäftlich übertragene Beteiligungsunternehmen berücksichtigt werden. Insbesondere können Haftungen des Bundes zu Gunsten (potenzieller) Käufer erforderlich sein, um die Verwertung von aktuellen und ehemaligen Vermögenswerten der HBInt durch Verkauf von Beteiligungsunternehmen zu ermöglichen.

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Zu § 2:

Der zulässige Gesamtbetrag der nach dem FinStaG ergreifbaren Maßnahmen wird vorsorglich von 15 auf 22 Mrd. Euro angehoben, wobei auf den Erhöhungsbetrag rund 3,3 Mrd. an Liquiditätsmaßnahmen entfallen. Aufgrund des Außerkrafttretens des Interbankmarktstärkungsgesetzes am 31. Dezember 2010 können Teile von § 2 entfallen.

Zu § 10:

Inkrafttetensbestimmung.

Zu Art. 3 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes) Zu § 2 Abs. 1:

Es wird ergänzt, dass die der FMA im Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit sowie die im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse zur Bankenaufsicht zählen.

Zu § 28 Abs. 28:

Inkrafttetensbestimmung.

Zu Art. 4 (Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A.)

Zu § 1:

Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „HBI-Bundesholding AG“ zu gründen. Diese dient der Übernahme der Anteile an der HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. Die Übertragung kann rechtsgeschäftlich oder durch eine Übertragungsanordnung gemäß § 1 GSA erfolgen.

Zu § 2:

Der Unternehmensgegenstand besteht im Verwalten der Anteile an der HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. und der direkten oder indirekten Verwertung.

Zu § 3:

Bestimmung über die Bestellung der Organe, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen sind..

Zu § 4:

Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, die Anteile an der HBI-Bundesholding AG oder jene an der HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. bestmöglich zu veräußern oder die HBI-Bundesholding AG mit der Veräußerung der HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. zu beauftragen.

Zu § 5:

Im Hinblick auf die staatlichen Hilfsmaßnahmen ist eine Gebührenbefreiung sachlich geboten und gerechtfertigt.

Zu § 6:

Vollzugsklausel.

Zu Art. 5 (Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes)

Zu § 1:

Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes“ zu gründen. Diese dient der Übernahme der Anteile an einer Abbaueinheit (Hypo Alpe-Adria-Bank International AG). Die Übertragung kann gemäß § 2 Abs. 5 GSA erfolgen.

Zu § 2:

Der Unternehmensgegenstand besteht im Verwalten der Anteile an der Abbaueinheit.

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Zu § 3:

Bestimmung über die Bestellung der Organe, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen sind.

Zu § 4:

Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, die Anteile an der ABBAG bestmöglich zu veräußern.

Zu § 5:

Im Hinblick auf die staatlichen Hilfsmaßnahmen ist eine Gebührenbefreiung sachlich geboten und gerechtfertigt.

Zu § 6:

Vollzugsklausel.

Zu Art. 6 (Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG )

Zu § 1:

Durch die Richtlinie 2001/24/EG wurde ein unionsrechtlicher Rahmen geschaffen, der für Mitgliedstaaten u.a. die Möglichkeit eröffnet, Sanierungsmaßnahmen für Kreditinstitute einschließlich solcher, die eine Aussetzung von Zahlungen, die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung von Forderungen erlauben, sowie alle anderen Maßnahmen, die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, anzuordnen, um die finanzielle Lage des Kreditinstituts zu sichern oder wiederherzustellen. Die HBInt ist ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR). Ihre finanzielle Lage bedarf zur Sicherung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen.

Nach Artikel 3 Abs 2 der Richtlinie 2001/24/EG werden Sanierungsmaßnahmen gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sodass die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vorzusehen war. Maßnahmen der Geschäftsaufsicht gemäß §§ 81ff sind mit dem zu diesen Vorschriften im Verhältnis einer lex specialis stehenden HaaSanG nicht verbunden. Artikel 20 ff der Richtlinie 2001/24/EG sehen kollisionsrechtliche Sonderanknüpfungen vor, die bereits in den §§ 81a ff BWG im Zusammenhang mit Geschäftsaufsichtsverfahren umgesetzt wurden; auf diese Bestimmungen konnte daher verwiesen werden.

Zu § 2:

Diese Bestimmung enthält die für das HaaSanG zweckmäßigen Definitionen.

Zu Z 1:

Als Sanierungsinstitut gilt die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HBInt). Die Republik Österreich hat als erste Maßnahme nach dem FinStaG am 29. Dezember 2008 Partizipationskapital im Ausmaß von 900 Mio Euro gezeichnet und eingezahlt. Danach hat sie zur Rekapitalisierung der HBInt weitere Kapitalzufuhren in Höhe von 1.825 Mio Euro, Gesellschafterzuschüsse in Höhe von 250 Mio Euro, Haftungsübernahmen in Höhe von 1.200 Mio Euro sowie sonstige Maßnahmen mit einem Volumen von 625 Mio Euro durchgeführt.

Zu Z 2:

Zur Definition von Nachrangverbindlichkeiten im Sinne des HaaSanG wird auf Begriffe aus der CRR und des Eigenkapitalersatzrechts zurückgegriffen. Ergänzungskapital iSd CRR zählt jedenfalls als Nachrangverbindlichkeit (Z 2 lit. a). Aber auch solche Verträge über Finanzinstrumente, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen (Art. 4 Abs. 50 lit. a CRR), gelten dann als Nachrangverbindlichkeit, wenn der Vermögenswert in einem Anspruch auf den Kapitalbetrag der Instrumente (und die Zahlung von Zinsen) besteht, die nach gesetzlichen Bestimmungen den Ansprüchen aller nichtnachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig sind. Insbesondere gelten Verbindlichkeiten aus Krediten gemäß § 1 Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG), BGBl. I Nr. 92/2003 idgF als Nachrang-verbindlichkeiten iSd HaaSanG (Z 2 lit. b). In jedem Fall sind nur solche Verbindlichkeiten unter die Begriffsbestimmung zu subsumieren, die aufgrund eines Zuflusses von Mitteln entstanden sind. Damit scheiden Eventualverbindlichkeiten aus. Soweit Kreditrahmen und -linien nicht ausgenützt wurden oder Garantien, Bürgschaften und ähnliche Verpflichtungen ohne bereits vom Gläubiger geleistete Zahlung bestehen, gelten sie ebenfalls nicht als Nachrangverbindlichkeiten. Die in Anlage 1 enthaltenen

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Verbindlichkeiten sind kraft gesetzlicher Anordnung jedenfalls Nachrangverbindlichkeiten; eine weitere Prüfung findet diesbezüglich nicht statt. Eigenkapital ersetzende Kredite wurden in die Anlage 1 aufgenommen, auch wenn über ihre Nachrangigkeit gerichtliche Auseinandersetzungen anhängig sind, was indes eine Qualifikation als Nachrangverbindlichkeit nicht berührt.

Zu Z 3:

Gesellschafterverbindlichkeiten sind Verpflichtungen zur Rückzahlung von tatsächlich zugeflossenen Mitteln an Rechtsträger aus Instrumenten gemäß Art. 4 Abs. 50 lit. a CRR, wenn die Zuzählung zwischen der Ausübung der ersten Maßnahme nach dem FinStaG zugunsten des Sanierungsinstituts (am 29. Dezember 2008) und dem 1. Jänner 2010 erfolgte und überdies der Gläubiger irgendwann in diesem Zeitraum Aktionär war. Mit 1. Jänner 2010 waren die Übernahme sämtlicher Anteile der HBInt durch die Republik Österreich und sämtliche in deren Zusammenhang vereinbarten Transaktionen auch über Liquiditätszuflüsse durch (ehemalige) Gesellschafter abgeschlossen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Gläubiger zu einem nach der Zuzählung gelegenen Zeitpunkt noch Gesellschafter war oder bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch ist. Vielmehr findet eine Betrachtung statt, die strikt auf den Zeitpunkt der Zuzählung bezogen ist, weshalb auch ein Verlust der Aktionärsstellung ex tunc zu einem späteren Zeitpunkt unbeachtlich bleibt und die Qualifikation als Gesellschafterverbindlichkeit nicht berührt. Verbindlichkeiten gegenüber (ehemaligen) Gesellschaftern, die im Zuge der Notverstaatlichung begründet wurden, einschließlich solcher, die damals verlängert wurden, sind Gesellschafterverbindlichkeiten. Die in Anlage 2 enthaltenen Verbindlichkeiten sind kraft gesetzlicher Anordnung jedenfalls Gesellschafterverbindlichkeiten; eine weitere Prüfung findet diesbezüglich nicht statt, so dass sie auch nicht strittig iSd Z 5 sein können.

Zu Z 4:

Sanierungsverbindlichkeiten umfassen alle Verbindlichkeiten, die entweder die Qualifikation nach Z 1 oder Z 2 erfüllen oder aber auf die beide Begriffsbestimmungen zutreffen. Eine Verbindlichkeit kann demgemäß sowohl als Nachrang- als auch zugleich als Gesellschafterverbindlichkeit zu qualifizieren sein. Das ist etwa bei Verbindlichkeiten aus Eigenkapital ersetzenden Krediten der Fall, die nach der ersten Maßnahme nach dem FinStaG zugunsten der HBInt zugezählt wurden. Sie sind sowohl kraft Gesetzes nachrangig als auch von einem Gesellschafter gewährt worden. Für die Einbeziehung einer Verbindlichkeit in die Sanierungsmaßnahmen ist es gleichgültig, ob eine Verbindlichkeit nur einer oder beiden Kategorien angehört. Beide Fälle werden erfasst.

Zu Z 5:

Da die Umsetzung der Sanierungsmaßnahme zeitkritisch ist und die einbezogenen Verbindlichkeiten bei Beginn der Sanierungsmaßnahme feststehen müssen, werden am Stichtag (siehe § 2 Z 7) anhängige Streitigkeiten über die Qualifikation einer Verbindlichkeit als Nachrang- oder Gesellschafterverbindlichkeit (strittige Verbindlichkeiten) erfasst. Während aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit anwendbares Recht und Gerichtsstand bei anhängigen Prozessen unberührt bleibt und das HaaSanG in diese nicht eingreift, werden die streitverfangenen Verbindlichkeiten vorerst nur durch Stundung, in die Sanierungsmaßnahme einbezogen (siehe § 4). Freilich kann diese Regelung nur auf solche Verbindlichkeiten zutreffen, hinsichtlich derer entweder über beide Qualifikationen (Nachrang- und Gesellschafterverbindlichkeit) gerichtliche Verfahren anhängig sind oder aber hinsichtlich derer überhaupt nur eine Qualifikation anwendbar ist und über diese ein Verfahren behängt, während die andere Qualifikation nicht in Betracht kommt. Behängt also beispielsweise ein Rechtsstreit über die Qualifikation als Nachrangverbindlichkeit, handelt es sich indes unstrittig um eine Gesellschafterverbindlichkeit, so liegt unstrittig eine Sanierungsverbindlichkeit vor.

Zu Z 6:

Als bisherigen Fälligkeitstag legt das Bundesgesetz den für plangemäßen Verlauf für den Kapitalbetrag der Verbindlichkeit vertraglich vereinbarten Rückzahlungstag fest; z. B. bei endfälligen Krediten oder bei Anleihen den für die Tilgung vorgesehenen Tag. Bei Finanzierungen, die in Teilen, insbesondere in Raten, rückzuführen sind, gilt die Fälligkeit der letzten Rate als bisheriger Fälligkeitstag.

Zu Z 7:

Der Stichtag ist Ausgangspunkt für die Festlegung des Stundungstags. Der Stichtag dient auch der Abgrenzung strittiger Verbindlichkeiten gemäß § 2 Z 5. Er wird mit 1. Juni 2014 festgelegt, um eine sachliche und von den Sanierungsmaßnahmen selbst unbeeinflusste Abgrenzung zu ermöglichen.

Zu Z 8:

Es ist davon auszugehen, dass das Sanierungsinstitut eine angemessene Zeit benötigt, um eine aktive und bestmögliche Verwertung durch Eintreibung, Veräußerung (insbesondere von Forderungen oder der diese

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befestigenden dinglichen Sicherheiten) oder Restrukturierung vorantreiben zu können und dadurch ein Ausmaß an liquidem Vermögen zu schaffen. Um dieses Unterfangen zu beginnen, ist auch eine angemessene Kapitalausstattung erforderlich. Diese wird durch das Erlöschen der in dieser Zeit sonst zurückzuzahlenden Sanierungsverbindlichkeiten und durch Stundung strittiger Sanierungsverbindlich-keiten bis zur gerichtlichen Klärung, ob sie endgültig als Sanierungsverbindlichkeiten zu gelten haben, unterstützt (siehe §§ 3f). Der Stundungsstag ist nach einem Zeitraum bemessen, der jedenfalls erforderlich ist, um eine aktive und bestmögliche Verwertung unbeeinträchtigt von allzu großen Liquiditätsabflüssen bewerkstelligen zu können. Ansonsten würden mit Wahrscheinlichkeit die Notwendigkeit von „Firesales", die deutlich geringere für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehenden Erlöse zur Folge hätten oder - je nach Fortgang des Portfolioabbaus - Liquiditätsengpässe drohen. Ein Zeitraum von rund fünf Jahren verschafft dem Sanierungsinstitut die Möglichkeit, den Portfolioabbau geordnet und mit Blick auf bestmögliche Erlöse so weit voranzutreiben, dass anschließend eine Bedienung auch der verbliebenen Nachrangverbindlichkeiten möglich scheint.

Zu § 3:

Zur finanziellen Sanierung des Sanierungsinstituts iSd HaaSanG sollen grundsätzlich zunächst die Aktionäre und sodann jene Gläubiger beitragen, die entweder bei Kreditvergabe in einem Naheverhältnis zum Sanierungsinstitut gestanden sind oder solche, die kraft vertraglicher oder gesetzlicher Regelung gegenüber anderen Gläubigern nachrangig sind; einschließlich Gläubigern Eigenkapital ersetzender Kredite. Nachrang- und Gesellschafterverbindlichkeiten, die vor dem Stundungsstag zu zahlen wären, erlöschen kraft Verordnung. Nachrang- und Gesellschafterverbindlichkeiten, deren Rückzahlung zur Gänze oder teilweise ohnehin erst nach dem Stundungsstag vereinbart ist, sind von der Sanierungsmaßnahme nicht betroffen. Sie bleiben unberührt bestehen und ihre Fälligkeit tritt wie vereinbart ein.

In einem Naheverhältnis standen jedenfalls die Gesellschafter des Sanierungsinstituts. Zur sachlichen Eingrenzung werden aber nur solche Gesellschafterkredite erfasst, bei denen dem Gläubiger die Notwendigkeit von Stützungsmaßnahmen durch die Republik Österreich zur Zeit der Gewährung der Finanzierung bekannt war. Zu diesem Zweck wird darauf abgestellt, ob bereits eine Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 FinStaG vorgenommen wurde, zumal solche Maßnahmen nur zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft zu ergreifen sind. Alle Finanzierungen, die nach dem Zeitpunkt der ersten zugunsten des Sanierungsinstituts getroffenen Maßnahme, die von einem Rechtsträger, der zu einer Zeit zwischen diesem Zeitpunkt und dem Stichtag Gesellschafter war, gewährt wurden, unterfallen als Gesellschafterkredite der Anwendung der Sanierungsmaßnahmen nach dem HaaSanG, sofern sie vor dem Stundungsstag fällig würden. Wird eine Finanzierung zur Gänze oder wenigstens deren letzte Rate nach dem Stundungsstag fällig, ist sie von der Sanierungsmaßnahme nicht betroffen.

Die Sanierungsmaßnahme dient der Rekapitalisierung und Liquiditätssicherung des Sanierungsinstituts. Sie besteht darin, dass Sanierungsverbindlichkeiten zur Gänze erlöschen. Gemäß § 1363 ABGB erlöschen auch Verpflichtungen Dritter zur Besicherung einer Verbindlichkeit wie etwa Bürgschaften mit Erlöschen der Forderung. Diese Rechtsfolge wird auch hier angeordnet. Es sind nur Gläubiger betroffen, die kraft Vertrag oder Gesetz gegenüber anderen Gläubigern nachrangig sind und daher nach dem Aktionär das erste Risiko zu tragen haben. Die Richtlinie 2001/24/EG differenziert und lässt bestimmten Sicherheiten einen besonderen Schutz zuteil werden (Artikel 21ff der Richtlinie). Soweit nachrangige Verbindlichkeiten durch Sicherheiten, denen die Richtlinie keinen solchen Schutz zuteil werden lässt, besichert waren, erlöschen diese. Dazu zählen auch übernommene Ausfallsbürgschaften nach österreichischem Recht (§ 1356 ABGB), zumal sonst Rückgriffsansprüche gegen das Sanierungsinstitut die Folge, die die Sanierungsmaßnahme vereiteln oder erheblich behindern. Solche Rückgriffsansprüche bestehen daher ebenfalls nicht mehr. Das Sanierungsinstitut wird nicht nur von der Zahlung der Verbindlichkeiten befreit, diese werden auch nicht etwa bloß ausgesetzt oder gestundet, sondern sie erlöschen endgültig. Freilich soll dies aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit für strittige Sanierungsverbindlichkeiten nicht gelten, über die § 4 handelt.

Zu § 4:

Zur Vermeidung von Härten sollen strittige Sanierungsverbindlichkeiten nicht mit Kundmachung der Verordnung gemäß § 7 erlöschen. Sie aus dem Wirkungskreis der Sanierungsmaßnahmen auszunehmen wäre aber ebenfalls nicht gerechtfertigt. Zweckmäßig ist es, auf den Ausgang des als Voraussetzung für die Strittigkeit notwendiger Weise anhängigen Rechtsstreits abzustellen. Wird nach Inkrafttreten des Gesetzes gerichtlich durch Endentscheidung festgestellt, dass eine strittige Verbindlichkeit die Voraussetzungen für eine Nachrang- oder eine Gesellschafterverbindlichkeit erfüllt, erlischt sie

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folgerichtig mit Kundmachung der Verordnung gemäß § 7 nach Rechtskraft dieser Entscheidung. Wird hingegen festgestellt, dass sie weder die Qualifikation als Nachrang-, noch als Gesellschaftsverbindlichkeit aufweist, ist eine weitere Einbeziehung in die Sanierungsmaßnahmen nicht beabsichtigt und keine Verordnung zu erlassen. Eine solche Verbindlichkeit ist - abgesehen von den Wirkungen der Stundung nach Abs. 1 und der Nebengebührenregelung des Abs. 3 zu bedienen.

Zum Stichtag anhängige Rechtsstreite über strittige Verbindlichkeiten nehmen unberührt von diesem Bundesgesetz ihren Fortgang. Die Sanierungsmaßnahmen führen nicht dazu, dass sie unterbrochen oder gehemmt werden oder ihr Ergebnis durch Gesetz angeordnet wird.

Während der Zeit der gesetzlichen Verschiebung der Fälligkeit gebühren dem Gläubiger jene Zinsen, die als Entgelt während der vertraglichen Laufzeit dafür vereinbart wurden, dass er Geld zur Verfügung stellt. Sind variable Zinsen vereinbart, so ist die vertraglich vereinbarte Zinsberechnungsklausel weiterhin anzuwenden. Die Zinsen unterliegen der Stundungswirkung des Abs. 1.

Diese Sanierungsmaßnahme dient der Sanierung der finanziellen Lage des Sanierungskreditinstituts iSd HaaSanG. Deshalb sind finanzielle Lasten, die erst durch Anwendung des HaaSanG entstehen würden, zu vermeiden. Dazu würden insbesondere vertraglich vereinbarte Verzugs- und Zinseszinsen, aber auch Provisionen oder andere Nebengebühren wie etwa ein pauschalierter Schadenersatz oder eine Kostenersatzpflicht zählen. Das Sanierungskreditinstitut wird von diesen besonderen erst durch seine Anwendung entstehenden Verpflichtungen dadurch befreit, dass diese in der logischen Sekunde ihres Entstehens wieder erlöschen

Aus Gründen der notwendigen Planungssicherheit werden alle strittigen Sanierungsverbindlichkeiten einheitlich bis zum Stundungsstag gestundet. Es handelt sich um eine echte Stundung, bei der die Fälligkeit der Verbindlichkeit neu festgesetzt wird. Zum bisherigen Fälligkeitstag tritt daher keine Fälligkeit und damit danach auch kein Verzug ein. Die dafür vorgesehene Frist entspricht auch der für ein gerichtliches Verfahren über solche Streitigkeiten bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfahrungsgemäß notwendigen Zeit. Auch wenn in einem Rechtstreit über eine Sanierungsverbindlichkeit nach dem Inkrafttreten des HaaSanG, aber vor dem Stundungsstag eine rechtkräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit der die Voraussetzungen der Qualifikation als Nachrang- und als Gesellschafter-verbindlichkeit verneint wird, wird die Verbindlichkeit dennoch erst mit dem Stundungsstag fällig.

Auf gesetzliche Bestimmungen (wie das EKEG oder die Insolvenzordnung) und gerichtliche Entscheidungen, die einer Rückzahlung einer in die Sanierungsmaßnahmen einbezogenen Verbindlichkeit auch nach dem Stundungsstag entgegen stehen, wird ausdrücklich und zur Vermeidung von Auslegungsdifferenzen über das Verhältnis dieser Bestimmungen und Entscheidungen zu diesem Bundesgesetz Bedacht genommen. Liegt ein solcher Fall vor, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um eine echte oder unechte Stundung oder eine andere Art eines Rückzahlungsverbots handelt, ist die betroffene Verbindlichkeit nicht bereits am Stundungsstag, sondern erst zu dem von dem jeweiligen Gesetz oder der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung festgelegten Ende des Rückzahlungsverbots fällig. Ungeachtet der Natur der gesetzlichen Anordnung über das Rückzahlungsverbot tritt Fälligkeit erst mit Ablauf desselben ein, so dass davor auch keine Verzugs- oder ähnlichen Folgen zu gewärtigen sind.

Zu § 5 Abs. 1:

In zahlreichen Finanzierungsverträgen sind so genannte Cross-Default-Klauseln vereinbart, die dem Gläubiger ein außerordentliches Kündigungsrecht verschaffen, wenn sein Schuldner gegenüber einem anderen Gläubiger in Verzug gerät. In einigen Fällen ist nicht klar, ob auch gesetzliche Maßnahmen ein solches Kündigungsrecht auslösen oder dies ist der Fall. Um die Wirksamkeit der Sanierungsmaßnahmen nicht zu gefährden ist es erforderlich, dass von diesen Maßnahmen nicht betroffene Gläubiger das HaaSanG nicht zum Anlass der Vereitelung der Sanierungsmaßnahmen nehmen können. Das trifft auch auf andere Gestaltungsrechte als Kündigungsrechte sowie auf Zustimmungs- und Sicherstellungsrechte zu. Deshalb sind all diese Rechte trotz getroffener Vereinbarung nicht anzuwenden und können nicht ausgeübt werden, soweit sie wegen Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere wegen des darin angeordneten Erlöschens oder der Stundung von Verbindlichkeiten, anzuwenden wären oder ausgeübt werden könnten.

Zu § 5 Abs. 2 und § 6:

Von den Sanierungsmaßnahmen betroffene Gläubiger sollen nicht mehr beitragen müssen, als zur Sanierung durch geordneten Abbau unbedingt erforderlich ist. Daher wäre es unsachlich, wenn am Ende der Abwicklung vorhandenes Vermögen ohne Berücksichtigung der betroffenen Gläubiger an die Aktionäre verteilt würde, weil diese dadurch zu Lasten der Gläubiger bevorzugt würden. Deshalb wird das dann vorhandene Vermögen bis zum Ausmaß der gemäß § 3 und § 4 Abs. 5 erloschenen Forderungen unter jene Gläubiger verteilt, deren Forderungen erloschen sind. Übersteigt das vorhandene Vermögen die

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erloschenen Forderungen, ist diese Hyperocha gemäß §§ 212f Aktiengesetz an die Aktionäre zu verteilen. Übersteigen hingegen die erloschenen Forderungen das vorhandene Vermögen am Schluss der Abwicklung, so entstehen die Forderungen der betroffenen Gläubiger nur im Ausmaß des vorhandenen Vermögens, so dass dieses zur Gänze den Anteilen der einzelnen Forderungen an deren Summe gemäß an die Gläubiger zur Verteilung gelangt. Dadurch wird auch dem Grundsatz Rechnung getragen, dass Gläubiger nicht schlechter als im Fall einer Insolvenz gestellt werden sollen. Da nicht ausgeschlossen sind § 213 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz anzuwenden, wodurch auch für unter den Gläubigern oder den Gläubigern und dem Abwickler strittige Forderungen Vorsorge getroffen ist.

Zum Schutz des möglichen künftigen Anspruchs der vom Erlöschen ihrer Forderung betroffenen Gläubiger gemäß § 6 ordnet § 5 Abs. 2 ein Ausschüttungsverbot an. Gewinne des Sanierungsinstituts, die je nach dem Ergebnis des Portfolioabbaus anfallen oder auch nicht anfallen können, sollen vorrangig im Sanierungsinstitut verbleiben und aus diesem nicht vor Abschluss der Abwicklung durch Dividendenausschüttung abfließen. Es bestehen zwei Ausnahmen. Einerseits kann ein Gewinn dann ausgeschüttet werden, soweit die ab dem ersten Geschäftsjahr, das nach dem Stundungsstag beginnt, neu gebildeten gebundenen Rücklagen das Ausmaß der erloschenen Verbindlichkeiten überschreiten. Alle vor dem angeführten Geschäftsjahr gebildeten gebundenen Rücklagen bleiben ebenso wie alle anderen Rücklagen außer Betracht. Andererseits kann ein Gewinn auch ausgeschüttet werden, soweit von Dritter Seite sichergestellt ist, dass dem Sanierungsinstitut ein Kapitalbetrag im Ausmaß der erloschenen Verbindlichkeiten zufließt. Dabei reicht es nicht aus, wenn Liquidität zur Verfügung gestellt wird, weil dies den Zweck nicht erfüllen wurde, einen adäquaten Haftungsfonds für die potentiell nach § 6 Anspruchsberechtigten zu schaffen.

Zu § 7:

Nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/24/EG sind allein die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedsstaats, hier Österreich, befugt, über die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme in einem Kreditinstitut zu entscheiden. Einzelfallgesetze mit ausreichendem Rechtsschutz erfüllen dieses Kriterium ebenfalls (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. Mai 2013 im Verfahren C-85/12). Dieses Bundesgesetz sieht dennoch vor, dass die darin normierten Maßnahmen durch Verordnung angeordnet werden. Hiefür zuständige Behörde ist die Finanzmarktaufsicht, die auch zuständige Aufsichtsbehörde der HBInt ist.

Die Frist zur Erlassung für die FMA beträgt 14 Tage ab Inkrafttreten. In der jeweiligen Verordnung sind die Sanierungsverbindlichkeiten zu bezeichnen, die von einer Maßnahme betroffen sind. Dabei sind zunächst die in der Anlage 1 bzw. Anlage 2 angeführten Verbindlichkeiten aufzunehmen, darüber hinaus jedoch auch allfällige andere nicht gemäß § 2 Z 5 strittige Verbindlichkeiten, die die Kriterien nach § 2 Z 2 oder Z 3 erfüllen. Hinsichtlich strittiger Verbindlichkeiten ist eine Verordnung binnen 14 Tagen nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu erlassen. Ein Ermessen, Sanierungsverbindlichkeiten, die die Kriterien gemäß den §§ 3, 4 Abs. 1 und 5 erfüllen, in die Verordnung aufzunehmen oder nicht, besteht nicht. Das Sanierungsinstitut ist verpflichtet der FMA alle von dieser für zweckmäßig erachteten Informationen (einschließlich Urkunden) und Auskünfte zum Zweck der Erlassung einer Verordnung unverzüglich zu erteilen. Die Verordnung ist gemäß § 22 Abs. 3 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Für den Fall, dass der FMA nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 weitere Sanierungsverbindlichkeiten, die die Kriterien gemäß § 3 oder § 4 Abs. 5 erfüllen, bekannt werden, hat sie unverzüglich eine weitere Verordnung zu erlassen und die entsprechenden Maßnahmen (Erlöschen, Stundung) anzuordnen. Dadurch wird eine gleichmäßige Anwendung des Gesetzes auf alle umfassten Verbindlichkeiten sichergestellt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die entsprechende Verbindlichkeit bereits bestand und bloß der FMA nicht bekannt war oder ob die Verbindlichkeit noch nicht bestand, weil das Sanierungsinstitut sie in einem Aktivprozess erst durchsetzen musste. In jedem Fall haben auch nachträglich hervorgekommene Verbindlichkeiten die Merkmale einer Sanierungsverbindlichkeit und die in den §§ 3 und 4 Abs. 1 geregelten zeitlichen Vorgaben über den bisherigen Fälligkeitstag (§ 2 Z 6) zu erfüllen.

Zu § 8:

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/24/EG haben die zuständigen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf jedem möglichen Wege von ihrer Entscheidung, eine Sanierungsmaßnahme einzuleiten, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahme unverzüglich — möglichst vor Einleitung dieser Maßnahme, ansonsten unmittelbar danach — in Kenntnis zu setzen. Zuständige Behörde ist die FMA, der die unverzügliche Information obliegt.

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Zu § 9:

Bestimmung über die sprachliche Gleichbehandlung.

Zu § 10:

Regelt, dass alle im GSA verwiesenen Gesetze in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen, außer es wurde anderes angeordnet.

Zu § 11:

Im Hinblick auf die staatlichen Hilfsmaßnahmen ist eine Gebührenbefreiung sachlich geboten und gerechtfertigt. Das Erlöschen der Sanierungsverbindlichkeiten führt zu einem a.o. Ertrag beim Sanierungsinstitut, der – je nach übrigem Bilanzergebnis – ertragssteuerpflichtig (KÖSt) wäre. Da die Sanierungsmaßnahme dem Sanierungsinstitut zu Gute kommen soll, wird dieser a.o. Ertrag durch Abs. 2 von Ertragssteuern befreit.

Zu § 12:

Vollzugsklausel.

Zu § 13:

Inkrafttretensbestimmung.