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Aus dem Vorwort: "Die Bildungskarenz erfreut sich immer größerer Popularität. Der Grund liegt auf der Hand: Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen profi tieren beide von der österreichischen Regelung zur Bildungskarenz. ArbeitnehmerInnen bekommen die Möglichkeit, einige Zeit aus dem Arbeitsalltag auszusteigen und sich weiter zu entwickeln, zum Beispiel indem sie ein Studium beginnen oder abschließen. Aber wer hat eigentlich Anspruch auf Bildungskarenz? Welche Fristen müssen bei der Antragstellung beachtet werden? Wie lange und wie oft ist Bildungskarenz möglich? Was gilt überhaupt als Bildungsmaßnahme? Was muss man nachweisen? Darf man auch ins Ausland gehen? Alle diese Fragen, und noch viele mehr, beantwortet diese Broschüre."
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Alle Informationen auf einen Blick
BILDUNGSKARENZ
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Impressum:Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien
Redaktion: Martina Tossenberger; GPA-djp Grundlagenabteilung
Layout: GPA-djp Marketing, Anita Schnedl
Fotos: Fotolia, GPA-djp, Nurith Wagner-Strauss, David Payr
DVR 0046655, ZVR 576439352
Stand: Oktober 2012
© N
urith
Wagne
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Mag. Thomas Kreiml
Mitarbeiter in der GPA-djp Bildungsabteilung
Autor
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Vorwort
Die Bildungskarenz erfreut sich immer größerer Popularität. Der Grund liegt auf der
Hand: Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen profi tieren beide von der österreichischen
Regelung zur Bildungskarenz. ArbeitnehmerInnen bekommen die Möglichkeit, einige
Zeit aus dem Arbeitsalltag auszusteigen und sich weiter zu entwickeln, zum Beispiel
indem sie ein Studium beginnen oder abschließen.
Aber wer hat eigentlich Anspruch auf Bildungskarenz? Welche Fristen müssen bei der
Antragstellung beachtet werden? Wie lange und wie oft ist Bildungskarenz möglich?
Was gilt überhaupt als Bildungsmaßnahme? Was muss man nachweisen? Darf man
auch ins Ausland gehen? Alle diese Fragen, und noch viele mehr, beantwortet diese
Broschüre.
Trotz ihrer wachsenden Beliebtheit gibt es am derzeit praktizierten Modell der
Bildungskarenz auch eine ganze Reihe von Kritikpunkten. Neben den praktischen
Fragen rund um die Bildungskarenz behandelt diese Broschüre daher auch Möglich-
keiten das Modell der Bildungskarenz weiterzuentwickeln – im Sinne von mehr
Flexibilität und Rechte für die ArbeitnehmerInnen.
Wolfgang Katzian
Vorsitzender
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Inhalt
Einleitung .......................................................................................... 5
Bildungskarenz – die wichtigsten Eckpunkte ..................................... 6Wer kann eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen? ......................................6
Für welchen Zeitraum kann Bildungskarenz vereinbart werden? ........................6
Was gilt als Bildungsmaßnahme für die Bildungskarenz
in Anspruch genommen werden kann? ..........................................................7
Wie hoch ist die fi nanzielle Unterstützung in der Bildungskarenz? .....................7
Wie ist man während der Bildungskarenz versichert und wie
sieht es mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen (Sonderzahlungen etc.) aus? .............8
Können Bildungsmaßnahmen auch im Ausland absolviert werden? ...................9
Wo und wie kann Bildungskarenz beantragt werden? ...................................10
Wie geht es nach Ablauf der Bildungskarenz weiter? ....................................11
Wie sieht es mit Übergängen oder Kombinationen von
Elter- und Bildungskarenz aus? ....................................................................12
Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsratesbeim Thema Bildungskarenz .......................................................... 13
Bildungskarenz als Teil der Personalentwicklung ............................................13
Rechtliche Möglichkeiten im Bereich der betrieblichen Weiterbildung ..............14
Spezielle Hinweise zur Mitgestaltung der Rahmenbedingungen
für Bildungskarenz ....................................................................................16
Kollektivvertragliche Regelungen .................................................................16
Bildungskarenz – bisherige Entwicklungund Verbesserungsvorschläge ........................................................ 17
Bisherige Entwicklungen und Inanspruchnahme.............................................17
Verbesserungsvorschläge und gewerkschaftliche Forderungen ........................21
Anhang .......................................................................................... 24Informationsmaterialien ..............................................................................24
Mustervereinbarung ..................................................................................26
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Einleitung
Die Bildungskarenz gibt es seit 1998. Die gesetzliche Grundlage bilden § 11 des
AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) sowie § 26 AlVG (Arbeitslosen-
versicherungsgesetz). Seit ihrer Einführung hat es mehrere Abänderungen und
Anpassungen der Regelungen zur Bildungskarenz gegeben. Zunächst Anfang 2008
mit der „Bildungskarenz Neu“ und erneut bereits Mitte 2009 mit dem „Arbeitsmarkt-
paket II“ als Antwort auf die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise, in dem auch die
sogenannte „Bildungskarenz Plus“ als Maßnahme enthalten war. Beide Veränderungs-
wellen brachten grundsätzlich Vorteile für die ArbeitnehmerInnen.
Alleine die mit 1. Jänner 2008 erfolgte Senkung der erforderlichen Mindest-
beschäftigungsdauer von drei Jahren auf ein Jahr führte zu einem Anstieg des Kreises
der Anspruchsberechtigten von rund 54% auf rund 76% oder unselbständig
Beschäftigten. Das spiegelt sich auch bei der Inanspruchnahme von Bildungskarenz
wider: Im Juni 2009 waren 5.500 Personen in Bildungskarenz, viermal mehr als ein
Jahr zuvor.
Die „Bildungskarenz Plus“ mit erweiterten Möglichkeiten der Inanspruchnahme war
zunächst bis Ende 2011 befristet. Auf Basis eines Sozialpartnerübereinkommens
wurden die bestehenden Regelungen aber verlängert. Die Bildungskarenz ermöglicht
es ArbeitnehmerInnen damit weiterhin, sich für zwei bis zwölf Monate von der
Arbeit freistellen zu lassen, um an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen zu können,
ohne dafür das Dienstverhältnis aufl ösen zu müssen. Trotz der gestiegenen Attraktivität
der Bildungskarenz und der Erleichterung des Zugangs, hängen die Möglichkeiten,
in Bildungskarenz gehen zu können, nach wie vor wesentlich vom Einverständnis
des Arbeitgebers ab. So müssen unter anderem Zeitpunkt und Dauer mit dem Arbeit-
geber schriftlich vereinbart werden. Ohne die Zustimmung des Arbeitgebers ist keine
Bildungskarenz möglich!
Die für die Bildungskarenz zuständige Stelle ist das Arbeitsmarktservice (AMS), bei dem
die Bildungskarenz auch beantragt werden muss und von dem der/die Karenzierte
das Weiterbildungsgeld erhält. Dem Arbeitgeber entstehen durch die Bildungskarenz
keine Kosten, im Gegenteil: bei der Bildungskarenz handelt es sich im Grunde um die
Förderung von berufl icher Weiterbildung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung, die
der Arbeitgeber im Unternehmensinteresse einsetzen kann.
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Bildungskarenz – die wichtigsten Eckpunkte
WER KANN EINE BILDUNGSKARENZ IN ANSPRUCH NEHMEN?
Bildungskarenz können alle ArbeitnehmerInnen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis
in Anspruch nehmen – seit April 2011 auch Freie DienstnehmerInnen. Für die
Gewährung der Bildungskarenz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Mindest- bzw. Vorbeschäftigungsdauer: Der/die ArbeitnehmerIn muss seit
mindestens sechs Monaten ununterbrochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt
sein. Für Beschäftigte in Saisonbetrieben gilt hier eine Sonderregelung!
Anspruch auf Arbeitslosengeld: Um während der Bildungskarenz „Weiter-
bildungsgeld“ zu erhalten, muss der/die ArbeitnehmerIn zum Bezug von Arbeits-
losengeld anspruchsberechtigt sein!
Einverständnis des Arbeitgebers: Der/Die ArbeitnehmerIn braucht für eine
Bildungskarenz das Einverständnis des Arbeitgebers in Form einer schriftlichen Ver-
einbarung (siehe Muster-Vereinbarung auf S. 26). Der Arbeitgeber muss der Dauer
und dem Zeitpunkt der Bildungskarenz zustimmen. Üblicherweise sind auch Art
bzw. Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme Gegenstand des Einverständnisses.
FÜR WELCHEN ZEITRAUM KANN BILDUNGSKARENZ VEREINBARTWERDEN?
Dauer der Bildungskarenz: Die Bildungskarenz kann für mindestens zwei und
längstens zwölf Monate vereinbart werden. Innerhalb von vier Jahren kann die
Bildungskarenz auch in Teilen absolviert werden, wobei jeder Teil mindestens zwei
Monate umfassen muss.
Beginn und Ende der Bildungskarenz müssen im Wesentlichen mit Beginn
und Ende der Bildungsmaßnahme(n) übereinstimmen. (Inwieweit Vorlaufzeiten bzw.
ausbildungsfreie Zeiten akzeptiert werden ist mit dem/der AMS-BeraterIn direkt
abzuklären.)
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WAS GILT ALS BILDUNGSMASSNAHME FÜR DIE BILDUNGSKARENZ IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KANN?
Bildungskarenz kann grundsätzlich für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im
In- und Ausland in Anspruch genommen werden.
In der Bildungskarenz können sowohl bisherige Aus- oder Weiterbildungen fort-
gesetzt oder beendet, wie auch neue Bildungsmaßnahmen begonnen werden
(zB Sprachkurse, Nachholen von Abschlüssen, fachliche Kurse, etc.)
Für die Bildungskarenz werden nur Bildungsmaßnahmen anerkannt, für die ein
Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche
Belastung schriftlich nachgewiesen werden kann. Hier gilt eine Sonderregelung
für Eltern mit Betreuungspfl ichten für Kinder bis zum 7. Lebensjahr, für die keine
geeignete Betreuungsmöglichkeit besteht; für diese genügt der Nachweis von
16 Wochenstunden Aus- bzw. Weiterbildung.
Für folgende Ausbildungen muss kein Nachweis der wöchentlichen Bildungs-
zeit erbracht werden, da von einer Bildungs- bzw. Lernzeit im Ausmaß von
20 Wochenstunden automatisch ausgegangen wird: Studium an Fachhochschule
oder Universität, schulisches Kolleg, Vorbereitungslehrgänge zu Berufsreife- oder
Studienberechtigungsprüfung, Lehrgänge zum Nachholen des Hauptschul- oder
eines Lehrabschlusses.
WIE HOCH IST DIE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG IN DER BILDUNGSKARENZ?
Während der Zeit der Bildungskarenz wird fi nanzielle Unterstützung in Form des
„Weiterbildungsgeldes“ in der Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt. Die Unter-
grenze ist hier ein Tagsatz von EUR 14,53 (Stand 2012). Das Weiterbildungsgeld
wird für die vereinbarte Zeit der Bildungskarenz vom Arbeitsmarktservice aus-
bezahlt, das heißt innerhalb der Rahmenfrist von vier Jahren maximal zwölfmal.
Internetseite zur Berechnung des Arbeitslosengeldes:
http://ams.brz.gv.at/ams/alrech/
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Zuverdienst: Zusätzlich zum Weiterbildungsgeld dürfen ArbeitnehmerInnen in
Bildungskarenz bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2012 monatlich EUR 376,26)
dazu verdienen, auch beim selben Arbeitgeber, bei dem sie karenziert sind. Mit
einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung sind auch die arbeitsrechtlichen
und gesetzlichen Ansprüche wie zum Beispiel auf Sonderzahlungen und Urlaub
gewährleistet.
WIE IST MAN WÄHREND DER BILDUNGSKARENZ VERSICHERT UND WIE SIEHT ES MIT ARBEITSRECHTLICHEN ANSPRÜCHEN (SONDERZAHLUNGEN ETC.) AUS?
ArbeitnehmerInnen in Bildungskarenz sind während der Karenzierung kranken-,
unfall- und pensionsversichert.
Für die Pensionsversicherung werden die Zeiten der Bildungskarenz genauso
wie solche des Bezuges von AMS-Leistungen angerechnet. Personen, die vor dem
1.1.1955 geboren sind, erwerben Ersatzzeiten in die Pensionsversicherung.
Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind, erwerben Beitragszeiten in der
Pensionsversicherung.
Für Zeiten der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen. Das
13. und 14. Monatsgehalt werden ebenso anteilig gekürzt, wie der Urlaubs- und
Abfertigungsanspruch (nach der Abfertigung ALT). Das bedeutet auch, dass dem
Arbeitgeber durch die Bildungskarenz keine Kosten entstehen.
Bei „Abfertigung NEU“ gilt: für die Dauer der Bildungskarenz werden Abfertigungs-
beiträge in der Höhe von 1,53% des Weiterbildungsgeldes an die betriebliche
Vorsorgekasse einbezahlt. Auch hier entstehen dem Arbeitgeber keine Kosten.
Im Krankheitsfall erfolgt die Krankmeldung an das AMS. Die Ansprüche auf Weiter-
bildungsgeld laufen – wie etwa auch bei einem Krankenstand während Arbeits-
losigkeit – weiter. Im Falle eines längeren Krankenstandes endet die Bildungskarenz
dennoch nach der vereinbarten Dauer.
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KÖNNEN BILDUNGSMASSNAHMEN AUCH IM AUSLAND ABSOLVIERT WERDEN?
Die Bildungskarenz basiert – im Gegensatz zur Arbeitslosigkeit – auf einem auf-
rechten Dienstverhältnis, weshalb der/die ArbeitnehmerIn dem österreichischen
Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen muss. Es ist daher bei Erfüllung aller
anderen Voraussetzungen ohne weiteres möglich, die Bildungskarenz im Ausland
zu verbringen.
Bewilligt das AMS den Antrag auf eine Bildungskarenz im Ausland und gewährt somit
den Bezug des Weiterbildungsgeldes, dann besteht auch Krankenversicherung (wie
bei einem Urlaubsaufenthalt).
Grundsätzlich gilt dabei, dass der/die ArbeitnehmerIn bei derselben öster-
reichischen Krankenkasse versichert ist wie vor dem Antritt der Karenz (also zum
Beispiel WGKK etc.). Je nach Land bzw. Region sind jedoch aufgrund unter-
schiedlicher Abkommen verschiedene Rahmenbedingungen zu beachten:
In den Ländern der Europäischen Union und den EWR-Staaten (Island,
Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) funktioniert der Arztbesuch wie in Österreich
mit e-card oder auch mittels der Europäischen Krankenversicherungskarte EKVK,
die sich auf der Rückseite der e-card befi ndet. Es sollten ÄrztInnen aufgesucht
werden, die in ihrem Land einen Vertrag mit der jeweiligen Krankenkasse haben,
das ist vor Ort feststellbar.
In den „Vertragsstaaten“ Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien,
Montenegro und Türkei gilt die EKVK nicht. Stattdessen ist das jeweils vorgegebene
Formular, der Auslandsbetreuungsschein, zu verwenden. Da die Ausstellung
dieser Formulare üblicherweise dem Dienstgeber obliegt, ist bei Inanspruch-
nahme der Bildungskarenz das Formular beim AMS erhältlich. Es kann auch
die zuständige Gebietskrankenkasse direkt kontaktiert werden. Der Auslands-
betreuungsschein soll frühestens 14 Tage vor dem Antritt der Bildungskarenz
beantragt werden. Im Ausland ist er dann gegen einen dort gültigen Behandlungs-
schein einzutauschen.
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In allen anderen Ländern müssen die Kosten für etwaige Behandlungen und
Krankenhausaufenthalte vorerst selbst übernommen werden. Erst nach der Rück-
kehr kann bei der Krankenkasse, gegen Vorlage der detaillierten und bezahlten
Rechnung, ein Kostenersatz beantragt werden. Von der WGKK wird höchstens
ein Kostenersatz von 80 Prozent jener Kosten gewährt, die der WGKK bei Durch-
führung einer vergleichbaren Krankenbehandlung in Österreich entstanden wären.
Die WGKK empfi ehlt, rechtzeitig vor Antritt des Auslandsaufenthaltes, eine
private Krankenversicherung abzuschließen. Die entsprechenden Angebote gibt
es bei vielen Reiseveranstaltern oder am privaten Versicherungsmarkt.
WO UND WIE KANN BILDUNGSKARENZ BEANTRAGT WERDEN?
Wenn mit dem Dienstgeber eine Bildungskarenz vereinbart wurde, kann frühestens
drei Wochen vor Beginn der geplanten Bildungskarenz beim AMS der Antrag auf
Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gestellt werden.
Da das Weiterbildungsgeld frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt,
jedoch nicht rückwirkend gewährt wird, sind noch weitere Fristen zu beachten, die
mit dem/der AMS-BeraterIn zu klären sind.
Die Beantragung ist allerdings nur in Form persönlicher Vorsprache bei der jeweils
zuständigen regionalen Geschäftsstelle (Wohnbezirk) des AMS möglich – es sei
denn, man ist NutzerIn eines „eAMS-Kontos“.
Alle Informationen zu Möglichkeiten der elektronischen Beantragung online unter
https://www.e-ams.at/eams-sfa-account/p/index.jsf
Zum persönlichen Termin im Zuge der Antragstellung sollte nach Möglichkeit das
Formular zur Bestätigung der Bildungskarenz durch den Arbeitgeber – ausgefüllt
und unterschrieben – mitgebracht werden.
Das Antragsformular ist auf der AMS-Homepage erhältlich:
http://www.ams.at/_docs/001_avrag_11.pdf
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Außerdem mitzubringen: Sozialversicherungskarte, Meldezettel, Kursanmelde-
bestätigung/en (diese kann/können auch nachgereicht werden, wodurch sich aller-
dings die Auszahlung verzögern kann).
WIE GEHT ES NACH ABLAUF DER BILDUNGSKARENZ WEITER?
Aufgrund des bestehenden Rückkehrrechts hat der/die karenzierte ArbeitnehmerIn
einen gesetzlichen Anspruch auf die Rückkehr an einen Arbeitsplatz zu denselben
Arbeits- und Entgeltbedingungen.
Ein neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz besteht dann frühestens nach vier
Jahren, gerechnet ab dem ersten Antritt der vorangegangenen Bildungskarenz.
Während der Bildungskarenz besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Kommt
es zu einer Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn, läuft die Bildungskarenz wie
vereinbart weiter. Nach Ende der Bildungskarenz besteht Anspruch auf Arbeits-
losenunterstützung.
Sollte eine Kündigung durch den Arbeitgeber jedoch aufgrund einer geplanten oder
tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen, kann diese gemäß
§ 15 Abs. 1 AVRAG beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten
werden („Motivanfechtung“).
Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn oder einvernehmlicher Lösung des
Arbeitsverhältnisses verfällt die Bildungskarenz (und damit auch der Anspruch auf
Weiterbildungsgeld).
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungskarenz, wird das
letzte Monatsentgelt vor Karenzantritt als Basis für den Abfertigungsanspruch
(„Abfertigung ALT“) oder die Urlaubsersatzleistung herangezogen.
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WIE SIEHT ES MIT ÜBERGÄNGEN ODER KOMBINATIONEN VON ELTERN- UND BILDUNGSKARENZ AUS?
Es ist möglich, eine Bildungskarenz unmittelbar nach einer Elternkarenz zu beginnen.
Die Grundlage dafür ist, dass die Zeit einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz
(MSchG) bzw. Väterkarenzgesetz (VKG) für erforderliche Mindestbeschäftigungs-
dauer als Voraussetzung einer Bildungskarenz angerechnet wird (Rahmenfrist-
erstreckung gemäß § 15 AlVG).
In Fällen, in denen die Bildungskarenz nach einer Elternkarenz beginnt, ist es auch
möglich, gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Weiterbildungsgeld zu beziehen.
Wichtig ist es dabei, auf die – unterschiedlichen – Zuverdienstgrenzen zu achten!
Kommt es während einer aufrechten Bildungskarenz zu einem Beschäftigungsverbot
nach dem Mutterschutzgesetz oder zu einer Elternkarenz, so ist für diesen Zeitraum
die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam (vgl. § 11 Abs. 3 AVRAG).
Das bedeutet unter anderem, dass die Bildungskarenz für die Dauer der Elternkarenz
ausgesetzt, und damit auch die Auszahlung des Weiterbildungsgeldes eingestellt wird.
Weiters bedeutet das auch, dass eine Mutter nach der Zeit des Mutterschutzes
(Beschäftigungsverbot), die Freistellung im Rahmen der Bildungskarenz fortsetzen
kann, wenn sie keine Elternkarenz in Anspruch nimmt, und der vereinbarte Zeitraum
der Bildungskarenz noch nicht abgelaufen ist. (Siehe Karin Burger-Ehrnhofer et al.
„Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz – Gesetze und Kommentare“, S. 66.)
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Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrats beim Thema Bildungskarenz
BILDUNGSKARENZ ALS TEIL DER PERSONALENTWICKLUNG
Dem Kerngedanken nach handelt es sich bei der Bildungskarenz um die Förderung von
Bildungsmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen, also um die Förderung von berufl icher
Weiterbildung. Eine Besonderheit dieser Förderung besteht in der „Karenzierung“,
durch die der/die ArbeitnehmerIn während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses das
Absolvieren zeitlich aufwendiger Bildungsmaßnahmen freigestellt wird.
Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Bildungsmaßnahme mit dem
Arbeitgeber vereinbart sein muss, diesem aber durch die Karenzierung keine Kosten
entstehen. In der Zeit der Bildungskarenz entfallen für den Arbeitgeber sogar die
Gehaltskosten, da die fi nanzielle Unterstützung in dieser Zeit vom Arbeitsmarktservice
(AMS) in Form des Weiterbildungsgeldes übernommen wird. Die Weiterbildung kommt
daher prinzipiell nicht nur dem/der ArbeitnehmerIn zugute, sondern auch dem Betrieb,
da mit der Bildungskarenz grundsätzlich eine Qualifi kations- bzw. Kompetenz-
steigerung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zu erwarten ist.
Betrachtet man die rechtlichen Grundlagen der Bildungskarenz, so bestehen diese
weitgehend aus Regelungen, die die individuelle Ebene des Arbeitsvertrags betreffen.
Aufgrund der Förderungs- und Finanzierungsstruktur spielen zusätzlich auch arbeits-
marktpolitische Rahmenbedingungen eine Rolle. Gesetzlich geregelt ist die Bildungs-
karenz daher im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und im Arbeits-lo-
senversicherungsgesetz (ALVG).
Die Bildungskarenz ist daher „von der Anlage her […] eine komplexe Maßnahme, in
der die Arbeitsmarktpolitik als Finanzier mit den interessierten ArbeitnehmerInnen, die
die Entscheidung für die Karenz treffen, und ihren ArbeitgeberInnen, die die ‚offi zielle‘
Zustimmung zu dieser Freistellung geben müssen, verbunden wird.“ 1
1 Lorenz Lassnigg et al.: Evaluierung der Bildungskarenz 2000-2009. Projektbericht. Wien 2011: IHS, Seite 9.
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14
Für die betriebliche Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen ergeben sich durch
diese Konstruktion zunächst kaum Anknüpfungspunkte. Von der rechtlichen Basis her sind
Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrats auf den ersten Blick kaum vorhanden.
Doch diese Perspektive lässt sich erweitern.
Es liegt nahe, die Bildungskarenz als Teil der betrieblichen Weiterbildung zu verstehen.
Die Weiterbildungsplanung für die Belegschaft sollte wiederum ein Kernelement in der
Personalentwicklung eines Unternehmens darstellen. Geht es nach den Konzepten von
UnternehmensberaterInnen, OrganisationsentwicklerInnen und ManagementexpertInnen
steht die hohe Bedeutung von gut ausgebildeten und sich auch weiterbildenden
MitarbeiterInnen für den Unternehmenserfolg außer Frage.
Unter mehreren Maßnahmen in diesem Bereich, könnte der gezielte und ausgeweitete
Einsatz der Bildungskarenz ein konkretes Angebot für MitarbeiterInnen sein, bestimmte
Weiterbildungsprogramme zu durchlaufen. In der Praxis sieht der Umgang der
Managements mit Weiterbildungsfragen allerdings oft anders aus. Kurzfristiges,
marktabhängiges Agieren unter Kostendruck überwiegt häufi g gegenüber weitsichtiger
Planung und Entwicklung.
Wie auch immer die konkrete Situation im Unternehmen aussieht, das Thema Personal-
entwicklung kann der Betriebsrat aufgreifen, um die Weiterbildungsplanung und damit
auch den Umgang mit dem Thema Bildungskarenz im Betrieb mitzugestalten.
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen dafür sind im Folgenden kurz dargestellt. Sie
sind der Broschüre „Personalentwicklung, Human Resource- und Personalmanagement
aus Sicht der ArbeitnehmerInnen, Soziales Audit Teil 2“ Abteilung Arbeit und Technik
der GPA-djp (siehe Seite 24) entnommen, in der sich noch weitere ausführliche
Informationen rund um das Thema Mitbestimmung im Bereich der Personalentwicklung
und betrieblichen Weiterbildung fi nden.
RECHTLICHE MÖGLICHKEITEN IM BEREICH DER BETRIEBLICHEN WEITERBILDUNG
Geht es um das Thema betriebliche Weiterbildung, so ergeben sich Ansatzpunkte für
den Betriebsrat zur Mitgestaltung durch das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).
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Informationsrechte: Nach § 94 Abs 1 Z 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber den
Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie
der betrieblichen Schulung und Umschulung zu informieren. Dabei handelt es sich
um eine Informationspfl icht des Betriebsinhabers, der er von sich aus und nicht
erst auf Anfrage des Betriebsrates nachkommen muss, zum ehestmöglichen Zeit-
punkt, und zwar schon im Stadium der Planung. Weiters hat der Betriebsrat auch
Informationsrechte im Zusammenhang mit Förderungen von Personalentwicklungs-
maßnahmen durch die öffentliche Hand.
Beratungs- und Vorschlagsrechte: Nach § 94 Abs 1 Z 2 ArbVG hat der
Betriebsrat das Recht, “Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsaus-
bildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen.
Der Betriebsinhaber ist verpfl ichtet, sich mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge
und Anträge zu beraten.”
Mitwirkungsrechte – Personalentwicklung: Nach § 94 Abs 1 Z 6 ArbVG
hat der Betriebsrat das Recht, “an der Verwaltung betriebseigener Schulungs- und
Bildungseinrichtungen teilzunehmen.” Über Art und Umfang der Teilnahme kann
eine Betriebsvereinbarung (BV) abgeschlossen werden, wobei es sich um eine
erzwingbare Betriebsvereinbarung nach § 97 ArbVG Abs 1 Z 5 handelt. Bei
diesem Gesetzestext ist zu beachten, dass die Begriffe “Verwaltung” und
“Schulungs- und Bildungseinrichtungen” weiter zu interpretieren sind, und zwar im
Sinne von “Mitgestaltung” und “Maßnahmen der betrieblichen Personalentwicklung”.
§ 94 Abs 1 Z 3 ArbVG sieht die Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung
und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs-
und Umschulungsmaßnahmen vor. Über Art und Umfang der Mitwirkung kann
gemäß § 97 Abs 1 Z 19 ArbVG eine freiwillige BV abgeschlossen werden.
Das bedeutet, dass der Betriebsrat – ausgenommen im Zusammenhang mit
einem Sozialplan – nicht erzwingen kann, dass der Betrieb oder das Unternehmen
solche Einrichtungen oder Maßnahmen überhaupt schafft. Bestehen aber solche
Einrichtungen oder Maßnahmen, kann er erzwingen, an der Verwaltung teil-
zunehmen.
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SPEZIELLE HINWEISE ZUR MITGESTALTUNG DER RAHMENBEDINGUNGEN FÜR BILDUNGSKARENZ
Ausgehend von dem Problem, dass bei der Inanspruchnahme von Bildungskarenz
kein Kündigungsschutz besteht, kann der Betriebsrat versuchen mit dem Arbeitgeber
eine schriftliche Kündigungsverzichtserklärung zu vereinbaren. (Beratungs- und
Vorschlagsrecht gemäß § 94 Abs 1 Z2 ArbVG, siehe oben!)
Zeiten der Bildungskarenz werden für die Berechnung des 13. und 14. Monats-
gehalt nicht herangezogen, sodass Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig gekürzt
werden. Hier sind günstigere Vereinbarungen möglich. Mit Bezugnahme auf die all-
gemeine Förderung der betrieblichen Weiterbildung hat der Betriebsrat hier bessere
Verhandlungsmöglichkeiten als die einzelnen ArbeitnehmerInnen.
KOLLEKTIVVERTRAGLICHE REGELUNGEN
In einigen Rahmenkollektivverträgen gibt es Empfehlungen der Kollektivvertragspartner
zur Bildungskarenz. Durchgängig kommen folgende Formulierungen vor:
„... Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblich durch Betriebsverein-
barung geregelt werden. Der Zugang zu den Maßnahmen der Bildungskarenz soll
innerbetrieblich so geregelt werden, dass eine weitest mögliche Übereinstimmung
zwischen den Unternehmenszielen und einer entsprechenden im Betrieb umsetz-
baren Ausbildung mit dem Bildungs- und Qualifi kationsinteresse der Arbeit-
nehmerInnen erreicht wird ...“
„... Die Kollektivvertragspartner sind darin einig, die Möglichkeiten der Bildungs-
karenz insbesondere bei Wiedereinstieg in eine berufl iche Tätigkeit vorzusehen.
Bestehende Kündigungsschutzbestimmungen sollen dabei auch während der
Bildungskarenz aufrecht erhalten werden. “
Die Karenzzeit „... [solle] auch bei Ansprüchen, die sich nach der Dienstzeit richten,
angerechnet werden.“
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Bildungskarenz – bisherige Entwicklung und Verbesserungsvorschläge
Die hohe Bedeutung von Bildung und Weiterbildung wird sowohl von Wirtschaft als
auch von der Politik gerne betont. Das immer wieder zitierte Lebenslange Lernen ist ein
sinnvoller Teil des Lebens, sofern es durch Freiwilligkeit und Eigenmotivation geprägt
ist und die Lernenden gute Rahmenbedingungen dafür vorfi nden. Die Bildungskarenz
ist in dieser Hinsicht eine wichtige Maßnahme, um ArbeitnehmerInnen kontinuierliche
Bildungsaktivitäten im weiteren berufl ichen Umfeld zu ermöglichen.
BISHERIGE ENTWICKLUNGEN UND INANSPRUCHNAHME
1998Seit ihrer Einführung 1998 hat es mehrere Abänderungen und Anpassungen der
Regelungen zur Bildungskarenz gegeben. Einige der wichtigsten Entwicklungsschritte
waren:
2001Erhöhung des Weiterbildungsgeldes auf das Niveau des Arbeitslosengeldes (statt
Karenzgeld) für Personen mit vollendetem 45. Lebensjahr.2
2008 im Zuge der „Bildungskarenz Neu“Erhöhung des Weiterbildungsgeldes auf das Niveau des Arbeitslosengeldes für alle
Bildungskarenz-TeilnehmerInnen.
Reduktion der erforderlichen Mindestbeschäftigungsdauer beim Arbeitgeber von
drei auf ein Jahr.
Möglichkeit, die Bildungskarenz in unterschiedlichen zeitlichen Varianten zu
absolvieren („Splitting“), das heißt entweder durchgehend in einem Jahr oder in
mehreren Teilen zu je drei Monaten (innerhalb von vier Jahren).
2 Die ursprüngliche Idee für die Bildungskarenz stand im Zusammenhang mit Bemühungen um die Flexibilisierung der Arbeitszeit für ältere ArbeitnehmerInnen. Hier war die Maßnahme aber nicht erfolgreich, da ältere ArbeitnehmerInnen in der Bildungskarenz immer schwach repräsentiert waren, wie Lorenz Lassnigg et al. in ihrem Evaluationsbericht (siehe „Materialien“ inkl. Downloadlink!) feststellen.
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Verlängerung des Zeitraums, nach dem eine weitere Bildungskarenz beim selben
Arbeitgeber in Anspruch genommen werden kann, von drei auf vier Jahre.
2009 im Zuge der „Bildungskarenz Plus“ als Maßnahme in der Wirtschaftskrise – zunächst befristet bis Ende 2011, mittlerweile unbefristet übernommen
Weitere Reduktion der erforderlichen Mindest- bzw. Vorbeschäftigungsdauer beim
selben Arbeitgeber von einem auf ein halbes Jahr.
Reduktion der Mindestdauer der Bildungskarenzteile von drei auf zwei Monate.
(Damit kann die Bildungskarenz innerhalb von vier Jahren auch in Teilen zu je
mindestens zwei Monaten absolviert werden.)
Die über die Jahre erfolgten Veränderungen wirkten sich auch auf die Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus:3
Zunehmende Inanspruchnahme
Mit der 2008 erfolgten Erhöhung des Weiterbildungsgeldes auf das Niveau des
Arbeitslosengeldes für alle Bildungskarenz-TeilnehmerInnen kam es zu einem
erheblichen Anstieg der Inanspruchnahme von 1.576 Personen im Jahr 2007 auf
2.948 Personen im Jahr 2008. (S. 38)
Allgemein noch geringes Niveau der Inanspruchnahme
Der Anteil derjenigen ArbeitnehmerInnen, die eine Bildungskarenz machen, an
der Gesamtheit aller unselbstständig Beschäftigten ist insgesamt betrachtet gering.
Im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2008 waren es gerade einmal 0,05% aller
unselbstständig Beschäftigten, im Jahr 2009 stieg der Anteil auf 0,3%. (S. 38)
Erfolgreiche Krisenmaßnahme
Durch die Lockerung der Zugangsvoraussetzungen mit der „Bildungskarenz Plus“
als Maßnahme im Zuge der Wirtschaftskrise „explodierten“ die TeilnehmerInnen-
zahlen und stiegen auf 10.253 Personen im Jahr 2009 an. (S. 38)
3 Für detaillierte Zahlen und vertiefende Analysen siehe die IHS – Evaluation Bildungskarenz von Lorenz Lassnigg et al. Die Seitenangeben beziehen sich auf diesen Bericht.
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Frauen und Männer in Bildungskarenz
Von 2001 bis 2008 machten durchschnittlich mehr Frauen als Männer eine
Bildungskarenz (Durchschnitt 2001-2008, Frauen: 58%, Männer: 42%).
Mit der Maßnahmenausweitung im Jahr 2009 kippt dieses Verhältnis zugunsten der
Männer (2009, Frauen: 35%, Männer: 65%). (S. 38)
Alter
Bezogen auf das Alter der Personen, die eine Bildungskarenz machen, gibt
es deutliche Unterschiede zwischen Frauen und Männern. Zahlen für das Jahr
2009 zeigen bei Frauen eine Mehrheit im mittleren Alter von 30 bis 44 Jahren,
bei Männern hingegen eine Dominanz der Jüngeren im Alter bis 29 Jahre.
Die Hälfte aller „bildungskarenzierten“ Frauen war zwischen 30 und 44 Jahre
alt, 37% waren bis 29 Jahre alt und 15% älter als 45 Jahre. Bei den Männern
zeigt sich eine umgekehrte Aufteilung. Etwa die Hälfte der Männer in
Bildungskarenz war 2009 in einem Alter bis 29 Jahre, 37% waren zwischen
30 und 44 Jahre alt und 15% gehörten zur Gruppe der über 45-Jährigen.
Betrachtet man die Gesamtheit aller „Bildungskarenzierten“, so begannen diese im
Jahr 2009 im Mittel mit 30 Jahren ein Bildungskarenz. Die Auswirkungen der ver-
schiedenen Veränderungen waren eine tendenzielle Steigerung des Anteils jüngerer
Frauen, die eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen, sowie eine Altersanstieg der
männlichen Gruppe von Bildungskarenz-TeilnehmerInnen. (S. 41)
Branchenzugehörigkeit der Bildungskarenz-TeilnehmerInnen
Im Zeitraum zwischen 2001 bis 2008 kamen zwei Drittel der Frauen, die eine
Bildungskarenz machten, aus den vier Bereichen „Gesundheits- und Sozialwesen“
(1), aus den „öffentlichen Diensten“ (2), aus sonstigen Dienstleistungsbranchen (3)
sowie aus dem Handel (4). Mit dem Jahr 2009 sinkt die Anzahl der Teilnehmerinnen
aus dem Gesundheits- und Sozialwesen sowie aus den öffentlichen Diensten stark
und steigt in anderen Dienstleistungsbranchen und auch in der Produktion etwas an.
Bei den Männern wurden von 2001 bis 2008 vor allem in den Branchen „Herstellung
von Waren“, „Handel und KFZ“, „Bau“ und im „Gesundheits- und Sozialwesen“
Bildungskarenzen absolviert, zwei Drittel der männlichen Teilnehmer kommen
aus diesen Tätigkeitsfeldern. Das „Krisenjahr“ 2009 wirkt sich bei den Männern
drastisch auf die Branchenzugehörigkeit der Bildungskarenz-Teilnehmer aus.
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Die Anzahl von aus Produktionsbetrieben kommenden Teilnehmern verdoppelt
sich gegenüber dem langjährigen Durchschnitt. In den anderen Branchen
sinkt die Inanspruchnahme von Bildungskarenz durch Männer. (S. 45)
Mit den gesetzlichen Änderungen in den Jahren 2008 und 2009 nahm nicht
nur die Inanspruchnahme von Bildungskarenz insgesamt stark zu, sondern
es änderten sich auch die Motive für die Nutzung der Bildungskarenz.
Diese wurde zunehmend als ein „Instrument der Weiterbildungsförderung“ einge-
setzt. „Der Wandel ist […] gekennzeichnet durch eine verstärkte Nutzung durch
(jüngere) Männer für einen kürzeren Zeitraum, die […] hauptsächlich aus Branchen
des produzierenden Sektors stammen.“ (S. 47) Im Branchensektor „Herstellung von
Waren“ stieg die Zahl der ArbeitnehmerInnen, die in Bildungskarenz gingen von
2008 auf 2009 um ca. das Zehnfache, die damals eingeführte „Bildungskarenz
Plus“ wurde also als Maßnahme im Zuge der Wirtschaftskrise, die vor allem in
diesen Branchen zu spüren war, gut angenommen.
Bildungsgrad der Bildungskarenz-TeilnehmerInnen
Während Personen, die über höchstens einen Pfl ichtschulabschluss verfügen in
der Gesamtbevölkerung mit 30% die größte Gruppe darstellen, sind sie bei
der Bildungskarenz mit 5% am geringsten vertreten.
Gemessen an den Bildungsabschlüssen der Gesamtbevölkerung, nehmen vor allem
Personen mit Matura und einem Hochschulstudium als höchsten Bildungsabschluss
die Bildungskarenz überproportional stark in Anspruch. (S. 62-63)
Motive für eine Bildungskarenz
Personen, die bereits eine Bildungskarenz gemacht haben, geben folgende
maßgeblichen Motive an: (S. 73)
Verbesserung der berufl ichen Position (Weiterentwicklung der Position im Betrieb,
Verbesserung der Aufstiegsmöglichkeiten, höheres Einkommen)
Sicherung der Beschäftigung und/oder Qualifi kationsanpassung
(Qualifi kationen und Kenntnisse veraltet, Sicherung der Beschäftigung,
neue Tätigkeiten/Technologien)
Berufl iche Mobilität (Wunsch nach ArbeitgeberInnen-, Arbeitsplatz-, oder
Berufswechsel)
Private Motive
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Wer ergreift die Initiative?
Was die Initiative für eine Bildungskarenz betrifft, so geht diese meist von den
ArbeitnehmerInnen aus. Vor 2009 wurde eine Bildungskarenz von über 80% der
„Bildungskarenzierten“ selbst vorgeschlagen, erst im Krisenjahr geht dieser Wert auf
65% zurück und steigt bei den ArbeitgeberInnen von 6% auf 28% an. Geht es um
die Frage, Bildungskarenz als Angebot im Bereich der betrieblichen Weiterbildung
ins Spiel zu bringen, besteht noch erhebliches Potenzial für Betriebsräte. Bildungs-
karenz als eine konkrete Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bildungsmaßnahmen
wird von Betriebsräten noch kaum für ArbeitnehmerInnen initiiert. (S. 76.)
Erwartungserfüllung und Zufriedenheit mit der Bildungskarenz
Insgesamt ist die Zufriedenheit der Personen, die eine Bildungskarenz gemacht
haben, hoch bzw. werden die in die Bildungskarenz gesetzten Erwartungen in
hohem Ausmaß als erfüllt betrachtet. So sieht knapp die Hälfte der Personen, die
sich eine Verbesserung der Aufstiegschancen erhofften, diese Erwartung als erfüllt.
Beim Motiv „Einkommen erhöhen“ trifft dies auf ein Drittel ehemaliger „Bildungs-
karenzierter“ zu. (S. 87-88)
VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE UND GEWERKSCHAFTLICHE FORDERUNGEN
Auf Basis der bisherigen Erfahrungen mit dem Modell der Bildungskarenz und ihrer
Inanspruchnahme lassen sich einige Entwicklungsperspektiven beschreiben. Diese
ergeben sich sowohl durch die Weiterführung schon bisher erfolgter Verbesserungen
als auch durch die Ausweitung von Ansprüchen der ArbeitnehmerInnen zum
Zweck der Weiterbildungsbeteiligung. Nicht zuletzt sind es auch bildungspolitische
Zielsetzungen, die es hier zu verfolgen gilt.
Allgemeine Ausweitung der Beteiligung
Der bisherigen kontinuierlichen Ausweitung der Inanspruchnahme von Bildungs-
karenz entspricht die Zielsetzung, in den nächsten Jahren eine Quote von 0,5%
der unselbsständig Beschäftigten in Bildungskarenz zu erreichen. Das wären 2013
rund 17.000 Personen. Die Anhebung der Beteiligung ist als wesentlicher Schritt
zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit in einer alternden Erwerbsbevölkerung
zu sehen.
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Die Zielgruppe der Geringqualifi zierten besonders ansprechen
Von entscheidender Bedeutung sind Verbesserungen der Bildungskarenz, die zu
einer stärkeren Beteiligung von Personen mit geringen Qualifi kationen und damit
meist auch niedrigen Einkommen führen. Diese Zielsetzung ist bei Verbesserungs-
maßnahmen besonders zu berücksichtigen.
Erhöhung des Weiterbildungsgeldes
Eine Erhöhung des Weiterbildungsgeldes ist notwendig, um die Durchführbarkeit
von Bildungskarenz für ArbeitnehmerInnen mit geringen Einkommen – unabhängig
von ihrer formalen Qualifi kation – zu ermöglichen.
Förderung der Ausbildungskosten
Die Kosten für Ausbildungen, die in der Bildungskarenz absolviert werden, in Ab-
stimmung mit dem Arbeitgeber aber den speziellen Interessen des Unternehmens
entsprechen, muss üblicherweise der/die ArbeitnehmerIn tragen.
Gemessen am Verhältnis zwischen dem Einkommen der ArbeitnehmerInnen und den
Kosten einer Ausbildung, sind Fördermöglichkeiten zu schaffen.
Weitere Modularisierung
Die zeitliche Dauer der Bildungskarenzteile sollte an die starke Modularisierung
vieler Weiterbildungsangebote angepasst und entsprechend reduziert werden.
Damit würde eine Inanspruchnahme von Lehrgängen, die in kürzere Module im Aus-
maß von beispielsweise einigen Wochen aufgeteilt sind, leichter möglich werden.
Bildungsplan mit kollektivvertraglicher Wirksamkeit
Entwicklung eines Modells zur Erstellung eines individuellen Entwicklungs- und
Bildungsplans für Bildungskarenz-TeilnehmerInnen mit dem Ziel, die in der Bildungs-
karenz erlangte Höherqualifi zierung an eine kollektivvertragliche Vorrückung zu
koppeln.
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„Teilbildungskarenz mit Teilweiterbildungsgeld“
Bildungskarenz soll auch in einer Form ermöglicht werden, die nicht eine
vollständige Karenzierung vorsieht, sondern in einer Teilzeitbeschäftigung gepaart
mit dem Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme besteht. Dafür wäre im Rahmen
dieser „Teilbildungskarenz“ beispielsweise die wöchentliche Normalarbeitszeit um
mindestens 20% bis maximal 50% zu verkürzen, wobei gleichzeitig eine Weiter-
bildung im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden zu absolvieren wäre.
Die ArbeitnehmerInnen übernehmen Verantwortung für Weiter- bildung in der Wissensgesellschaft – gesellschaftliche Anerkennung durch Rechtsanspruch auf Bildungskarenz
Rechtsanspruch auf Bildungskarenz für ArbeitnehmerInnen mit einer bestimmten
Beschäftigungszeit, um das Recht auf Weiterbildung in der sogenannten Wissens-
gesellschaft zu festigen. Eine die Weiterbildung fördernde Maßnahme wie die
vom AMS fi nanzierte Bildungskarenz darf nicht in einem Ausmaß wie bisher vom
guten Willen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin abhängig sein.
Wie die Evaluationsergebnisse der bisherigen Inanspruchnahme der Bildungs-
karenz zeigen, sind es in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Arbeit-
nehmerInnen, die – noch dazu ausgehend von berufl ichen und qualifi katorischen
Motiven – die Initiative für Bildungskarenz ergreifen. Sie nehmen in diesem Sinne
auch die Verantwortung für Weiterbildung und -entwicklung wahr und das sollte
durch eine rechtliche Absicherung des Anspruches auch gesellschaftliche
Anerkennung fi nden. Ansonsten bleiben politische Bekundungen zu Bildung und
Lebenslangem Lernen nur Lippenbekenntnisse.
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Anhang
INFORMATIONSMATERIALIEN
Wesentliche Teile dieser Zusammenstellung von Informationen zur Bildungskarenz
basieren auf schon vorhandenen Informationsmaterialien. Zu einigen Punkten ist es
bei Fragen sinnvoll, in diesen Unterlagen nach weiteren Detailinformationen zu durch-
suchen.
AK Wien
AKTUELL – Das Info-Service der AK 1/12. Recht. Bildungs-
karenz. Online erhältlich auf der Homepage der Arbeiter-
kammer Wien unter: http://wien.arbeiterkammer.at/bilder/
d165/AKAktuell_Nr1_2012.pdf
GPA-djp Arbeit und Technik
„Personalentwicklung, Human Resource- und Personal-
management aus Sicht der ArbeitnehmerInnen, Soziales Audit
Teil 2“, www.gpa-djp.at/gutearbeit
ÖGB Frauen
Aktuelle Gesetzesänderungen kurz und bündig. Bildungskarenz
2012. Online erhältlich auf der Homepage des ÖGB unter:
http://tinyurl.com/969tefn
AKTUELLDAS INFO-SERVICE DER AK 1 | 12
wien.arbeiterkammer.at
BILDUNGSKARENZDie Bildungskarenz eröffnet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich für zwei bis zwölf Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Weiterbildung teilnehmen zu können – ohne dafür das Arbeitsverhältnis auflösen zu müssen. Es gibt die Bildungskarenz seit 1998; die gesetzliche Grundlage ist § 11 des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) sowie § 26 ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz).
Diese Ausgabe enthält jene Regelungen, die ab 1.1.2012 gelten.
Befristet mit Ende 2011 gab es Erleichterungen beim Zugang zur Bildungskarenz. Die Arbeiterkammer hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, diese Erleichterungen ab 2012 unbefristet gesetzlich zu verankern.
Ziel der Arbeiterkammer ist es, künftig verstärkt ArbeitnehmerInnen mit geringer Qualifikation oder niedrigem Ausbildungsniveau die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz und damit eine Qualifizie-rung zu ermöglichen. Deshalb fordert die AK ein Weiterbildungsgeld in existenzsichernder Höhe und finanzielle Unterstützung bei den Weiterbildungskosten für gering qualifizierte ArbeitnehmerInnen.
§ RECHT
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IHS – Evaluation Bildungskarenz – Lorenz Lassnigg et al.
Evaluierung der Bildungskarenz 2000-2009. Projektbericht.
Wien 2011, IHS, http://www.equi.at/de/downloads/
Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz.
Gesetze und Kommentare.
Karin Burger-Ehrnhofer, Bettina Schrittwieser,
Martina Thomasberger, Wien 2007: ÖGB Verlag.
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MUSTER – VEREINBARUNG:
zwischen Firma (ArbeitgeberIn) .....................................................................
Firmenadresse ............................................................................................
und Frau/Herrn (ArbeitnehmerIn) ..................................................................
die/der in diesem Betrieb seit .............................. beschäftigt ist, wird für die
Inanspruchnahme der Bildungskarenz nachstehende Vereinbarung getroffen:
Das Arbeitsverhältnis wird für die Zeit vom ................................... bis 1.)
............................... karenziert. Das bedeutet, dass es aufrecht bleibt, aber
die gegenseitigen Rechte und Pfl ichten (zB. Entgeltzahlung, Urlaub, Arbeits-
pfl icht) ruhen. Bedingung für die Karenzierungsvereinbarung ist der Bezug
von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz. Wird
kein Weiterbildungsgeld bezahlt, wird diese Vereinbarung nicht wirksam.
Wird die Bezahlung des Weiterbildungsgeldes vor dem vereinbarten
Endtermin der Karenzierung eingestellt, hat Frau/Herr (ArbeitnehmerIn)
........................................................... das Recht, die Beendigung der
Karenz (bzw. des laufenden Karenzteils) vorzeitig geltend zu machen.
Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, wird die Rückkehr auf den 2.)
derzeitigen Arbeitsplatz zugesichert.
Während der Bildungskarenz verzichtet der Arbeitgeber auf die Ausübung 3.)
seines Kündigungsrechts.
(Ort) ..................................... am ....................................
.............................................. ...............................................
Unterschrift (ArbeitnehmerIn) Unterschrift (ArbeitgeberIn)
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GPA-djp AnsprechpartnerInnen in ganz Österreich
Service-Hotline: 05 0301-301
GPA-djp Service-Center1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
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Regionalgeschäftsstelle Wien1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
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