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Zertifizierte Fortbildung
Berufsdermatologie: Neues für Klinik und Praxis
Autoren:
Dr. med. Stephanie Frick, Prof. Dr. med. Christoph Skudlik
Institut für interdisziplinäre Dermatologische Prävention und Rehabilitation (iDerm)
an der Universität Osnabrück
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Den Hauptteil der berufsbedingten Hauterkrankungen stellen Kontaktekzeme der Hände dar – Berufskrankheit (BK) 5101 – als exogen verursachte Dermatosen durch berufliche Exposition gegenüber kumulativsubtoxischen Einwirkungen und/oder Allergenen; es können jedoch auch primär endogene Dermatosen, die beruflich verschlimmert werden, den Tatbestand der BK 5101 erfüllen. Dies betrifft in erster Linie das atopische Ekzem und die Psoriasis vulgaris3,5. Ferner können auch Hauterkrankungen anderer Lokalisation und Ätiologie berufsbedingt verursacht sein, wie ein Gesichts oder Fußekzem, eine Kontakturtikaria, eine Infektionserkrankung der Haut oder auch Hautkrebserkrankungen, insbesondere bedingt durch kumulative berufliche UVLichtEinwirkung1,2. Wenn eine Hauterkrankung
als Berufskrankheit anerkannt ist, ist die gesetzliche Unfallversicherung der zuständige Kostenträger für eine Behandlung. Jeder Vertragsarzt ist automatisch über den Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
an der Versorgung von Patienten mit berufsbedingten Hauterkrankungen beteiligt.
Berufsbedingte Hauterkrankungen im Sinne der BK 5101Die BK 5101 ist eine der wenigen Berufskrankheiten, für deren Anerkennung der objektive Unterlassungszwang (noch) Voraussetzung ist. Der Wegfall des objektiven Unterlassungszwangs als Anerkennungsvoraussetzung ist derzeit u.a. basierend auf dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vom 07.02.2018 – Gegenstand der Diskussion. Eine weitere Besonderheit stellt das Hautarztverfahren dar. In diesem Rahmen erfolgt die Kostenübernahme von Präventionsmaßnahmen nach §3 Berufskrankheitenverordnung (BKV) durch die gesetzliche Unfallversicherung einschließlich einer Heilbehandlung (sofern erforderlich) bereits vor Anerkennung einer BK, um der Entstehung einer BK 5101 entgegenzuwirken3.Zur Prävention berufsbedingter Hauterkrankungen im Sinne der BK 5101 wurde ein Präventionskonzept mit erfolgreichen Abhilfemaßnahmen entwickelt. Maßnahmen der Primärprävention dienen der Verhütung des Auftretens von Berufsdermatosen durch Eli
Berufsdermatologie: Neues für Klinik und PraxisDr. med. Stephanie Frick, Prof. Dr. med. Christoph Skudlik, Osnabrück
Berufsdermatologische Krankheits-bilder machen nach Mitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfall-versicherung jährlich ca. 40% aller Berufskrankheiten-Meldungen aus. Diese Zahlen verdeutlichen die große gesamtgesellschaftliche Tragweite beruflich bedingter Hauterkrankungen.
Handekzem, Hautkrebs & Co.
CME: BERUFSDERMATOLOGIE
BK 5103: Feldkanzerisierung bei einem früheren OutdoorWorker.
Definition BK 5101:
„Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“
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mination potenter Allergene, entsprechende ArbeitsschutzRegularien und gesundheitspädagogische Aufklärung. Für bereits an einer Berufsdermatose Erkrankte besteht ein Konzept zur Individualprävention, das sich je nach Schweregrad der Hauterkrankung in die sekundäre (ambulante hautärztliche Versorgung: Hautarztverfahren, ambulante Hautschutzseminare, Betriebsberatungen) und tertiäre Individualprävention (integrierte ambulantstationäre gesundheitspädagogische und medizinische Versorgung bei schweren Berufsdermatosen, berufsdermatologische stationäre Rehabilitationsmaßnahmen) gliedert6. Durch die mittlerweile sehr guten Präventionsmöglichkeiten in hautgefährdenden Berufen sind selbst den meisten Atopikern hautbelastende Berufe nicht mehr grundsätzlich verschlossen6.
HautarztverfahrenDie zentrale Plattform für die Interaktion zwischen Arzt und Unfallversicherungsträger stellt das Hautarztverfahren dar, das eingeleitet wird, wenn bei gesetzlich Unfallversicherten mit krankhaften Hautveränderungen die Möglichkeit besteht, dass daraus eine Hauterkrankung durch eine berufliche Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert7. Das Hautarztverfahren ist ausschließlich für die Einleitung von Präventionsmaßnahmen für Erkrankungen geöffnet, die unter die BK 5101 fallen. Es wird unter Verwendung des Formtextes F6050 „Hautarztbericht – Einleitung Hautarztverfahren/Stellungnahme Prävention“ durch Haut ärzte oder Werks und Betriebsärzte eingeleitet. Voraussetzung ist das Einverständnis der Betroffenen. Besteht bereits der
begründete Verdacht, dass eine BK besteht – also die Tätigkeit aufgegeben werden muss, weil kein Spielraum für Erfolg versprechende präventive oder therapeutische Interventio nen mehr gesehen wird – ist eine „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ (Formular F6000) zu erstatten7. Das ist aber nur bei einem sehr kleinen Teil der Erkrankten der Fall. Hier ist die Meldung verpflichtend und muss auch bei fehlendem Einverständnis des Patienten erfolgen. Der Hautarzt ist im Rahmen der Erstattung des Hautarztberichts zur Durchführung diagnostischer Maßnahmen berechtigt, die zur Klärung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Hauterkrankung und der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind. Dazu bedarf es mit Ausnahme der Testung von Arbeitsstoffen keiner gesonderten Genehmigung des Unfallversicherungsträgers. Der Testumfang bezieht sich auf das abzuklärende berufliche Tätigkeitsfeld und schließt somit außerberufliche Einwirkungen nicht ein. Eine orientierende AtopieDiagnostik kann erforderlich sein. In Abhängigkeit von
den jeweiligen arbeitsbedingten Einwirkungen und dem klinischen Bild können im Einzelfall auch weitere diagnostische Verfahren, wie eine mykologische Diagnostik, Bestandteil des Hautarztverfahrens sein. Falls erforderlich, ist durch den erstattenden Hautarzt
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mittels Hautarztbericht ein Behandlungsauftrag zu beantragen. Zudem besteht die Möglichkeit, erforderliche adjuvante Maßnahmen wie Hautschutzseminare und stationäres Heilverfahren bei der Unfallversicherung durch Ankreuzen im Bericht anzufordern7.Erst nach Erteilung des Behandlungsauftrags kann die Therapie über den Unfallversicherungsträger abgerechnet werden. Mit dem Behandlungsauftrag hat der Hautarzt in der Regel auch die Möglichkeit, außerhalb des Budgets erforderliche therapeutische Maßnahmen zu Lasten des Unfallversicherungsträgers durchzuführen, dies beinhaltet beispielsweise auch die Verordnung hautpflegender Basistherapeutika, zudem fallen keine Rezeptgebühren an („Arbeitsunfall“ ankreuzen auf Rezeptformular). Wenn medizinische Gründe vorliegen, trägt der Unfallversicherungsträger die vollen Kosten auch für teurere Medikamente selbst dann, wenn Generika zur Verfügung stehen; es sollte dann aber auf dem Rezept das AutidemKreuz gesetzt sein8. In regelmäßigen, üblicherweise zweimonatigen Abständen oder bei Besonderheiten, wie erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Berufsdermatose, bzw. auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers ist ein Verlaufsbericht (Hautarztbericht – Verlaufsbericht F6052) zu erstatten7.
Dr. med. Stephanie FrickOberärztin
Institut für interdisziplinäre Dermatologische Prävention
und Rehabilitation (iDerm) an der Universität Osnabrück
Prof. Dr. med. Christoph Skudlik Leitender Arzt
Institut für interdisziplinäre Dermatologische Prävention
und Rehabilitation (iDerm) an der Universität Osnabrück
Durch die mittlerweile sehr guten Präventions-möglichkeiten in hautgefährdenden Berufen sind
selbst den meisten Atopikern hautbelastende Berufe nicht mehr grundsätzlich verschlossen.
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Bei ambulant therapierefraktärem Verlauf oder komplexen berufsdermatologischen Fragestellungen bietet die Unfallversicherung die Teilnahme an stationären berufsgenossenschaftlichen RehaMaßnahmen (sog. „TIPMaßnahmen“) in spezialisierten berufsdermatologischen Schwerpunktzentren zur Bündelung aller erforderlichen diagnostischen, therapeutischen und präventiven Maßnahmen an. Die dort eingeleiteten Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit dem betreuenden Hautarzt am Heimatort, welcher auch nach Abschluss dieser Maßnahme in der Regel einen längerfristigen Behandlungsauftrag erhält. Durch diese Maßnahmen gelingt es langfristig bei über 80% der Betroffenen auch mit schweren und komplexen beruflichen Hauterkrankungen, eine Fortführung der beruflichen Tätigkeit bei wesentlicher Linderung der Erkrankungsschwere, deutlicher Reduktion von Arbeitsunfähigkeitszeiten und signifikanter Steigerung der Lebensqualität zu erzielen6,9.
Berufsbedingte Hautkrebserkrankungen Durch die berufliche Exposition gegenüber bestimmten Karzinogenen können berufsbedingte Hautkrebserkrankungen verursacht werden. Plattenepithelkarzinome inklusive des BowenKarzinoms, deren Vorstufen (Carcinomata in situ vom aktinischen KeratoseTyp und/oder BowenTyp) sowie Basalzellkarzinome können
jeweils wie folgt anerkannt werden:n BK 5102 – Hautkrebs oder zur Krebs
bildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe,
n BK 1108 – Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen,
n BK 2402 –Erkrankungen durch ionisierende Strahlen sowie auch als
n Narbentumore, z. B. infolge eines Arbeitsunfalles.
Bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer berufsbedingt verursachten Hautkrebserkrankung erfolgt die Meldung mit dem Berichtsformular Berufskrankheitenanzeige (F6000, Ärztliche Anzeige). Quantitativ nimmt die im Januar 2015 in die BerufskrankheitenListe aufgenommene BK 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UVStrahlung“ im Vergleich zu den anderen beruflichen HautkrebsBKNummern die führende Stellung ein.Personen, die durch Arbeiten im Freien eine besondere UVExposition durch Sonnenlicht in ihrer Arbeitstätigkeit haben, sind durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad der Gefahr ausgesetzt, ein Plattenepithelkarzinom oder multiple aktinische Keratosen der Haut zu entwickeln als die übrige Bevölkerung. Auch Rentner, die in entsprechenden Berufen tätig
waren und nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit an ehemals beruflich gegenüber UVStrahlung exponierten Arealen ein Plattenepithelkarzinom oder multiple aktinische Keratosen entwickelt haben, müssen gemeldet werden12. Voraussetzungen für eine entsprechende BKMeldung bei Verdacht auf eine BK 5103 der BKV sind die histologisch gesicherte Diagnose eines Plat
tenepithelkarzinoms oder die klinische – aber nicht zwingend erforderlich auch histologisch gesicherte Diagnose multipler aktinischer Keratosen an (bei Rentnern ehemals) beruflich exponierten Arealen. Zudem müssen Hinweise für eine ausreichend intensive berufliche solare UVStrahlungsExposition vorliegen. Hierfür muss bei Tätigkeit in Deutschland erfahrungsgemäß mindestens 10–15 Jahre Vollzeit im Außenberuf gearbeitet worden sein; eine orientierende Schätzung genügt für die Meldung. Für die Anerkennung einer BK 5103 ist eine vertiefte
Definition BK 5103:
„Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UVStrahlung“. Als multipel im Sinne dieser Berufskrankheit gelten
aktinische Keratosen, wenn sie mit einer Zahl von mehr als fünf pro Jahr einzeln oder konfluierend in einer Fläche von > 4 cm2 (Feldkanzerisierung) auftreten.
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1. BK 5101: Kumulativsubtoxisches Handekzem durch Feuchtarbeit
2. BK 5101: Allergisches Kontaktekzem der Hände bei TypIVSensibilisierung gegenüber Epoxidharz
3. BK 5103: (in situ)Plattenepithelkarzinome bei einem ehemaligen Outdoorworker 21
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Ermittlung bezüglich des Ausmaßes der ehemaligen UVStrahlungsEinwirkung erforderlich. Dies erfolgt in der Regel durch den Präventionsdienst des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Die Anerkennung einer BK 5103 kann erfolgen, wenn durch die berufliche Tätigkeit eine zusätzliche UVBelastung von mindestens 40% der kumulativen privaten UVLebensdosis bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des Plattenepithelkarzinoms oder der multiplen aktinischen Keratosen erreicht wird10.Damit der Unfallversicherungsträger den Zusammenhang zwischen der Hautkrebserkrankung und den beruflichen Einwirkungen prüfen kann, wird der Hautarzt nach Erstattung der BerufskrankheitenAnzeige in der Regel aufgefordert, einen Hautkrebsbericht (Formular F61205103) zu erstatten. Die
Feststellung eines kausalen Zusammenhangs durch den Unfallversicherungsträger zieht in der Regel die Beauftragung zur Behandlung des Patienten nach sich. Bei bestehendem Behandlungsauftrag zur Therapie einer berufsbedingten Hautkrebserkrankung wird ebenfalls auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers einmal jährlich ein Nachsorgebericht (Formular F61225103) erstattet. Der Behandlungsauftrag an den meldenden/behandelnden Dermatologen wird den hochchronischen Krankheitsbildern entsprechend in aller Regel langfristig erteilt. Die Prävention UVLichtinduzierter berufsbedingter Hautkrebserkrankungen sowie die Versorgung Erkrankter stellen einen neuen Tätigkeitsbereich der Berufsdermatologie dar. Im Vordergrund stehen arbeitsplatzbezogene technische und organisatorische Maßnahmen, die die Exposition primär reduzieren13. Da in vielen Außenberufen technische und organisatorische Maßnahmen nur zum Teil umsetzbar sind, haben auch individuelle Schutzmaßnahmen eine hohe Priorität. Persönliche Schutzmaßnahmen umfassen die Verwendung von textilem Lichtschutz durch Kleidung und Kopfbedeckung, die Verwendung von Sonnen
Nützliche Linksn Webseite der Arbeitsgemeinschaft für Berufs und Umweltdermatologie (ABD) e.V.:
www.abderma.orgn Aktuelle Formulare für die Berufsdermatologie (u.a. Ärztliche Anzeige Verdacht BK):
www.abderma.org/mitglieder-infos/formulare oder alternativ www.dguv.den Leitlinien und Informationen inkl. Honorarleitfaden der DGUV mit Erläuterungen:
www.abderma.org/mitglieder-infos/leitlinien-und-informationenn Termine für Zertifizierungsseminare zum Erwerb des Zusatzzertifikats „Berufs
dermatologie“ (ABD): www.abderma.org/gutachtenseminare n Gemeinsame Clearingstelle der ABD und der DGUV sowie KBVClearingstelle zur
Vermittlung von Streitfällen, z.B. bei Fragen zu therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen und zur Liquidation : www.abderma.org/abd/vorstand oder via Email an: [email protected] oder clearingstelle[email protected]
schutzbrillen sowie Sonnenschutzmittel mit hohem UVLichtschutz13. Analog des erfolgreichen Hautschutzschulungskonzepts bei Patienten mit Handekzemen wurden jüngst interdisziplinäre, ambulante Präventionsmaßnahmen mit eingehender Schulung für Beschäftigte an UVLichtexponierten Arbeitsplätzen beziehungsweise für Personen, bei denen bereits eine BKNummer 5103 der BKV anerkannt wurde, entwickelt und werden den Betroffenen von der Unfallversicherung als präventive Maßnahme angeboten (Individuelle LichtschutzBeratung, ILB)14,17.
QualitätssicherungSeitens der Arbeitsgemeinschaft für Berufs und Umweltdermatologie (ABD) e.V. in der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft werden regelmäßig durch die Landesärztekammern anerkannte Zertifizierungsseminare für Hautärzte angeboten15. Der Erwerb der Zertifizierung für den Tätigkeitsschwerpunkt „Berufsdermatologie (ABD)“ erfolgt über die Teilnahme an vier jeweils ganz tägigen Seminaren (Grund, Aufbau und Spezialseminar I und II). Zum Erhalt der Zertifizierung ist alle fünf Jahre die Teilnahme an einem ABDQualitätszirkel vorgesehen18. Mit dieser Zertifizierung kann gegenüber Patienten, Unfallversicherungsträgern und Gerichten auf die spezielle fachliche Befähigung sowohl bezüglich eines entsprechenden PraxisSchwerpunktes (ambulante berufsdermatologische Versorgung) als auch die Tätigkeit als qualifizierter Gutachter aufmerksam gemacht werden. n
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Kontakt:Dr. med. Stephanie Frick
Institut für interdisziplinäre Dermatologische Prävention und Rehabilitation (iDerm)
Universität Osnabrück E-Mail: [email protected]
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CME: BERUFSDERMATOLOGIE
1 Diepgen TL Berufsbedingte Hauterkrankungen. J Dtsch Dermatol Ges 2012; 10: 297316
2. Skudlik C, John SM Berufsdermatosen. In: Plewig, Ruzicka, Kaufmann, Hertl (Hrsg.) BraunFalco‘s Dermatologie, Venerologie und Allergologie. Springer, Berlin Heidelberg, 7. Auflage, 2018
3. Skudlik C, John SM Haut. In: Schönberger A, Mehrtens G, Valentin H (Hrsg.) Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte. 9. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2017; S. 865926
4. Brans R, John SM. Clinical patterns and associated factors in patients with hand eczema of primarily occupational origin. J Eur Acad Dermatol Venereol 2016; 30: 798805
5. Mahler V, Diepgen TL, Skudlik C et al Psoriasis als anlagebedingte Erkrankung in der berufsdermatologischen Beurteilung. J Dtsch Dermatol Ges 2014;12: 519530
6. Skudlik C, Weisshaar E. Individuell ambulante und stationäre Prävention bei Berufsdermatosen. Hautarzt 2015; 66: 160166
7. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) (2014). DGUV Verfahrensbeschreibung Hautarztverfahren. Unter Mitwirkung der AG „Qualitätssicherung im BKVerfahren“ der Arbeitsgemeinschaft für Berufs und Umweltdermatologie (ABD) in der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft: John SM, Skudlik C, Brandenburg S et al https://www.dguv.de/medien/inhalt/versicherung/berufskrankheiten/hauterkrankungen/dguv_hautarztverfahren.pdf Zugegriffen: 11.Juni 2019
8. Skudlik C, John SM. Qualitätssicherung im BKVerfahren: Mitteilungen aus der Arbeitsgruppe „Qualitätssicherung im BKVerfahren“ der ABD. Dermatol Beruf Umwelt 2016; 64, 1617
9. Skudlik C, Weisshaar E, Ofenloch R et al. LangzeitEvaluation der stationären tertiären Individualprävention bei Patienten mit schweren Berufsdermatosen – Ergebnisse der DGUVMultiCenterStudie ROQ II 2017; DGUV Forum 12/2017: 5159
10. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Berufskrankheitenverordnung Empfehlungen des ärztlichen Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“. Bek. d. BMAS vom 01.07.2013: Hautkrebs durch UVLicht. Gemeinsames Ministerialblatt 2013; 64: 671693
11. Diepgen TL, Krohn S, Bauer A et al. Empfehlung zur Begutachtung von arbeitsbedingten Hauterkrankungen und Hautkrebserkrankungen Bamberger Empfehlung. Dermatol Beruf Umwelt 2016; 64: 89136
12. Skudlik C, John SM. Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UVStrahlung (BKNr. 5103). In: Schönberger A, Mehrtens G, Valentin H (Hrsg.) Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte. 9. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2017; 12031209
13. Bauer A, Beissert S, Knuschke P. Prävention von durch berufliche solare UVExposition bedingtem epithelialem Hautkrebs. Hautarzt 2015; 66: 173178
14. Ludewig M, Rocholl M, Hübner A et al. Sekundärprävention von UVinduziertem Hautkrebs (BKNr. 5103): Individuelle LichtschutzBeratung für Beschäftigte in Außenberufen 2016; DGUV Forum 12/2016: 3437
15. John SM, Bauer A, Diepgen TL et al. Zertifizierung: „Berufsdermatologie (ABD)“: SeminarCurriculum 2018 der Arbeitsgemeinschaft für Berufs und Umweltdermatologie in der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft, . J Dtsch Dermatol Ges 2017 15(7):771–773
16. Krohn S, Bauer A, Brandenburg S, Palfner S, Römer W, Skudlik C. Update Hautarztbericht 2017; Dermatol Beruf Umw. 2017; 65:8695
17. Rocholl M, Ludewig M, Skudlik C, Wilke A: Beruflicher Hautkrebs. Prävention und UVSchutzempfehlungen im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren. Hautarzt 2018, 69, 462470
18. Diepgen TL, Bauer A, BernhardKlimt C, Elsner P, Drexler H, Fartasch M, John SM, Köllner, A, Letzel S, Merk H, Mohr P, Skudlik C, Ulrich C, Wehrmann W, Worm M: Empfehlungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Berufskrankheit Hautkrebs, Dermatol Beruf Umwelt 2017; 65: 712
19. John SM, Bauer A, Diepgen TL et al. Zertifizierung: „Berufsdermatologie (ABD)“: SeminarCurriculum 2018 der Arbeitsgemeinschaft für Berufs und Umweltdermatologie in der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft. J Dtsch Dermatol Ges 2017 15(7):771–773
Literaturliste zum Beitrag „Berufsdermatologie: Neues aus Klinik und Praxis“