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Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 1 Übersicht über die Sozialversicherungsgesetze Februar 2011 Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012

Übersicht über die - aon. · PDF fileÜbersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 3 Februar 2012 Liebe Leserin, lieber Leser Wir freuen uns, Ihnen die Ausgabe 2012 der

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Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 1

Übersicht über die Sozialversicherungsgesetze Februar 2011

Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012

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2 Aon Hewitt (Switzerland) AG

Alters- und Hinterlassenenversicherung 4

Invalidenversicherung 5

Ergänzungsleistungen 8

Krankenversicherung 9

Unfallversicherung 13

Militärversicherung 14

Arbeitslosenversicherung 15

Erwerbsersatzordnung 16

Familienzulagen 17

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung 18

Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 19

Berufliche Vorsorge 20

Versicherungsvertrag 27

Inhaltsverzeichnis

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Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 3

Februar 2012

Liebe Leserin, lieber Leser

Wir freuen uns, Ihnen die Ausgabe 2012 der «Übersicht über die Sozialversicherungen» zu präsentieren. DiesePublikation erscheint jeweils im Frühjahr und enthält die wichtigsten Neuerungen, Anpassungen und laufendenReformen in den schweizerischen Sozialversicherungen sowie in Bundesgesetzen mit Berührungspunkten zur beruflichen Vorsorge.

Die Broschüre richtet sich in erster Linie an unsere Kundinnen und Kunden, wird darüber hinaus aber auch von einer vielseitigen Leserschaft geschätzt − Vorsorge- und Personalverantwortliche nutzen sie ebenso wie Ver-treterinnen und Vertreter der öffentlichen Hand.

Als Marktführer für Pensionskassenberatung und -verwaltung in der Schweiz veröffentlicht Aon Hewitt neben der«Übersicht über die Sozialversicherungen» weitere Publikationen zum Thema berufliche Vorsorge:

� das «Praktikerhandbuch berufliche Vorsorge», welches neben den spezifischen Gesetzen und Masszahlen der beruflichen Vorsorge verschiedene weitere Dokumente, wie die ASIP-Charta, die Rechnungslegungsnormensowie die Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten vereint;

� den «Swiss Pension Fund Survey», welcher einen repräsentativen Überblick über die Leistungen, die Finanzierung, die Trends, die finanzielle Lage und die strukturellen Profile der Schweizer Pensionskassen vermittelt;

� die technischen Grundlagen BVG 2010 (in Zusammenarbeit mit LCP Libera);

� die «Aon Hewitt News»: E-Newsletters, welche aktuelle Themen der 2. Säule in der Schweiz behandeln;

� die «Aon Hewitt Global Reports»: monatliche Updates, welche sich an die über die Schweizer Landesgrenzenhinaus interessierten Vorsorgeverantwortlichen richten.

Alle diese Publikationen wie auch diese Übersicht der Sozialversicherungen sind als Download auf unserer Website (www.aonhewitt.ch) in deutscher, französischer und teilweise in englischer Sprache verfügbar. Falls Sieunsere Publikationen abonnieren möchten oder weitere Exemplare wünschen, können Sie diese bei unserer Marketingverantwortlichen Paola Bregolisse ([email protected]) bestellen.

Wir sind überzeugt, dass Ihnen die «Übersicht über die Sozialversicherungen» auch im Jahr 2012 ein nützlicherBegleiter sein wird. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch gerne persönlich mit unserer langjährigen Erfahrung, unserem Fachwissen und unseren innovativen Lösungsansätzen.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme und bereichernde Lektüre.

Angelica Meuli, lic. iur. Ariane Lucet, lic. iur.

Mónica Lamas, lic.iur Tristan Imhof, lic. iur. Rechtsanwalt

Vorwort

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4 Aon Hewitt (Switzerland) AG

Anwendbare Beträge

Die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung(AHV) werden alle zwei Jahre an die Wirtschaftsent-wicklung angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte per1. Januar 2011. Daher wurden die AHV-Renten per 1. Januar 2012 nicht angepasst.

Die maximalen AHV-Vollrenten betragen (in Frankenpro Jahr):

2009/2010 2011/2012

Altersrente 27’360 27’840

Witwen-/Witwerrente 21’888 22’272

Waisen- und Kinderrente 10’944 11’136

Reform der Alters- und Hinterlassenen-versicherung

Botschaft zur Verbesserung der Durchführung der AHVDie Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wurde am 17. Juni 2011 von der Bundesversammlung verab-schiedet und ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.Sie betrifft die Verbesserung der Umsetzung der AHVund konzentriert sich im Wesentlichen auf folgendePunkte:

� Beiträge der Nichterwerbstätigen: Der Höchst-beitrag wird so festgelegt, dass er grundsätzlich das 50-fache des Mindestbeitrags – also CHF 23’750 –ausmacht (bisher: CHF 10’300).

� Beiträge der Selbstständigerwerbenden: Die Ausgleichskassen rechnen das von den Steuer-behörden gemeldete Nettoeinkommen unter Ver-wendung einer spezifischen Formel auf 100% auf.

� Beitragsbezug: Mit verschiedenen Massnahmenwird die Erhebung der AHV-Beiträge vereinfacht.Dabei geht es unter anderem um den Beitragsbezugbei Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sowie um die Kassenzugehörigkeit derEhepartner/innen von vorzeitig Pensionierten.

� Koordination und Steuerung: Die AHV ist aus-gesprochen dezentral organisiert. Gewisse Aufgabenwerden nun insbesondere aus Ressourcengründen(wissenschaftliche Auswertungen und Informatik-entwicklung) zentral vom Eidgenössischen Departe-ment des Innern (EDI) resp. vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) koordiniert und gesteuertwerden, wobei die Kosten zu Lasten des AHV-Fondsgehen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

� Register der Ergänzungsleistungen: Es wurde ein Ergänzungsleistungsregister geschaffen, damitzuverlässige Daten für statistische Zwecke und für die Durchführung auf möglichst einfache Weise zur Verfügung gestellt werden können.

Festlegung der nächsten EtappenDas Vermögen der AHV wird voraussichtlich Mitte desnächsten Jahrhunderts unter 50% einer Jahresausgabe fallen. Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV müssen demnach ab 2020 zu greifen beginnen. Der Bundesrat möchte daher während dernächsten Legislatur die Grundlagen für eine tiefer greifende AHV-Revision erarbeiten. Er hat ein gemein-sames Vorgehen aufgegleist, in das alle Sozialpartner,politischen Parteien und Kantone miteinbezogen werden, um den Reformprozess breit abzustützen. Verschiedene Forschungsprojekte werden durchgeführt,um eine Auslegeordnung des Systems vorzunehmen.

Parlamentarische VorstösseAHV. 65/65Sowohl die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) als auch die ent-sprechende Kommission des Nationalrates (SGK-N)haben beschlossen, auf die parlamentarische InitiativeAHV. 65/65 vom 15. Dezember 2010 einzugehen.Somit wird die SGK des Ständerates beauftragt, eineVorlage zur Anhebung des Frauenrentenalters auf 65auszuarbeiten.

SchuldenbremseIn der Wintersession hat der Nationalrat beschlossen,sich entgegen dem Antrag der SGK-N dem Ständeratanzuschliessen und eine Motion einzureichen, die den Bundesrat beauftragt, bei der AHV und IV eineSchuldenbremse einzuführen.

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Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 5

Rentenanpassung per 1. Januar 2012

Die Renten der Invalidenversicherung (IV) werden entsprechend den AHV-Renten alle zwei Jahre an diePreis- und Lohnentwicklung angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte per 1. Januar 2011. Die IV-Rentenwurden also per 1. Januar 2012 nicht angepasst.

Revision der Invalidenversicherung

In den letzten 17 Jahren hat die Invalidenversicherungein Defizit von rund 15 Milliarden Franken angehäuft. Die Sanierung der Versicherung drängt sich daher auf.Volk und Stände haben im Jahr 2009 einer befristeten Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWST) zugunsten derIV zugestimmt. Hauptmotivation war das von Bundes-rat und Parlament anlässlich des Abstimmungskampfesabgegebene Versprechen, mittels einer auf die Aus-gaben fokussierten Reform die Invalidenversicherungnachhaltig zu sanieren. Dieses Engagement bewegtedie Wirtschaft dazu, die befristete Mehrwertsteuerer-höhung zu unterstützen. Allerdings scheint sich ab-zuzeichnen, dass dieses Versprechen aufgrund der Reduktion der ursprünglich vorgesehenen Entlastungennicht eingelöst werden wird.

6. IV-RevisionDie 6. IV-Revision ist nach der 5. IV-Revision und der IV-Zusatzfinanzierung der dritte Schritt eines ausge-wogenen Sanierungsplans der Invalidenversicherung.Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Mass-nahmenpaket.

1. Massnahmenpaket (IV-Revision 6a) – In-Kraft-Setzung: 1. Januar 2012Mit dem ersten Massnahmenpaket soll das ab Ende der Zusatzfinanzierung zu erwartende Defizit halbiertwerden. Das Parlament hat am 18. Februar 2011 dieentsprechende Änderung des Invalidenversicherungs-gesetzes (IVG) verabschiedet. Das erste Massnahmen-paket beinhaltet folgende Elemente:

� Eingliederung aus der Rente: Neu werden grund-sätzlich auch schon laufende Renten systematischdarauf überprüft, ob bei ihren Bezügerinnen und Bezügern ein Potenzial zur Wiedereingliederung vor-handen ist. In Fällen von somatoformen Schmerz-störungen, Fibromyalgien und ähnlichen Sach-verhalten besteht seit Inkrafttreten der 5. IV-Revisiongrundsätzlich kein Anspruch auf eine Rente mehr.Mit einer Gesetzesgrundlage wird sichergestellt,dass dieser Grundsatz auch bei der Revision von laufenden Renten angewandt werden kann. Diesewerden reduziert oder aufgehoben. Die Versichertenwerden gezielt begleitet und betreut und es bestehteine Härtefallregelung. Es wird damit gerechnet,dass in den sechs Jahren von 2012 (Inkraftsetzung)bis 2018 der Bestand von heute 250’000 (gewich-teten) Renten so um rund 5%, also 12’500, reduziert

Invalidenversicherung

werden kann. In den nächsten Jahren wird noch mit rund 300 zusätzlichen Eingliederungen pro Jahrgerechnet.

� Kostenwahrheit im Finanzhaushalt der IV: Der Finanzierungsmechanismus der IV wird so ausge-staltet, dass jeder Franken, den die IV einspart, auchganz ihr zugute kommt. Bisher war der Beitrag des Bundes an die IV im Verhältnis zu deren Aus-gaben definiert: Es waren immer 38% davon. Das bedeutet, dass der IV nur 62 Franken gutge-schrieben wurden, wenn sie 100 Franken sparte. Die restlichen 38 Franken entlasteten die Bundes-kasse. Neu wird der Bundesbeitrag so festgelegt,dass er nicht mehr automatisch den Ausgaben derIV folgt, sondern dem Gang der Wirtschaft. Dies hat auch den Vorteil, dass sich der Geschäftsverlaufder IV direkt und transparent auf ihre Rechnung auswirkt.

� Wettbewerb bei der Beschaffung von Hilfs-mitteln: Die Revision schafft die gesetzliche Grund-lage dafür, dass die IV selbst kostengünstig Hilfs-mittel beschaffen kann. Sie erhält neu z.B. die Möglichkeit, mit öffentlichen Ausschreibungen beider Beschaffung von Hörgeräten für echten Wett-bewerb zwischen den Anbietern zu sorgen. Das ermöglicht eine günstigere Versorgung bei gleichhoher Qualität, was sowohl den Versicherungen alsauch den Behinderten zugute kommt.

� Assistenzbeitrag zur Förderung einer selbstbe-stimmten Lebensführung: Zur Förderung einer eigenverantwortlichen Lebensführung von Menschenmit Behinderung wird ein Assistenzbeitrag einge-führt. Menschen mit einer Behinderung können da-durch selber Personen anstellen, welche ihnen diefür die Alltagsbewältigung benötigte Hilfe leisten.Der Assistenzbeitrag kann es Personen ermöglichen,wieder zu Hause statt im Heim zu wohnen, respek-tive verhindern, dass jemand in ein Heim eintretenmuss. Er ist für die IV kostenneutral, weil er gleich-zeitig Einsparungen bei der Hilflosenentschädigungermöglicht. Der Bundesrat verlängert im Übrigendie Verordnung über den Pilotversuch Assistenz-budget, der als Grundlage für die Ausarbeitung desAssistenzbeitrags diente.

Das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision soll ab 2018 jährlich rund 500 Millionen Franken Einsparungenbringen.

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6 Aon Hewitt (Switzerland) AG

2. Massnahmenpaket (IV-Revision 6b)

� Ziele

Das zweite Massnahmenpaket soll die andere Hälftedes Defizits eliminieren, sodass die IV 2018 nach Aus-laufen der Zusatzfinanzierung finanziell auf eigenenBeinen steht. Die IV soll vor allem mit Einsparungen saniert werden. Darüber hinaus soll die IV ihre Schuldenbei der AHV bis voraussichtlich 2025 tilgen. Der Bundesrat hat am 11. Mai 2011 die Botschaft verab-schiedet. Die IV-Revision 6b soll 2015 in Kraft treten.

Folgende Massnahmen sind vorgesehen:

– Stufenloses Rentensystem: Das geltende Systemmit vier fixen Rentenstufen führt zu Schwellen-effekten, die die Eingliederungsbemühungen unter-laufen. Es bestraft IV-Rentner/innen, wenn sie eineErwerbstätigkeit aufnehmen oder ihr Arbeitspensumin einem Ausmass erhöhen, das zu einer tieferenRentenstufe führt, wenn der Rentenverlust grösserist als das zusätzlich erzielte Einkommen. Vorge-schlagen wird deshalb ein stufenloses Ansteigen derRentenbeträge in Abhängigkeit vom Invaliditäts-grad. Einerseits setzt dies einen wesentlichen Anreizfür Invalide, ihre Erwerbsfähigkeit so weit als mög-lich zu steigern, und anderseits ermöglicht es Ein-sparungen auf den Renten. Da ab einem gewissenInvaliditätsgrad die Resterwerbsfähigkeit nur schwerumgesetzt werden kann, wird erst ab einem Invali-ditätsgrad ab 80%, anstatt wie heute ab 70%, einevolle Rente gewährt. Für 55-jährige und ältere Versicherte wird der Besitzstand gewahrt.

– Prävention und verstärkte Eingliederung: Die Früh-erfassung und die auf Menschen mit psychischenProblemen ausgerichteten Integrationsmassnahmen,die mit der 5. IV-Revision eingeführt wurden, werden erweitert und flexibler ausgestaltet. Eine eingliederungsorientierte Beratung und Begleitungder Versicherten und der Arbeitgebenden verstärktdie Prävention von Invalidität. Die IV-Stellen werdendie Eingliederungsfähigkeit in einem interprofes-sionellen Assessment erheben, und die Kompetenzender regionalen ärztlichen Dienste werden ausge-baut, um eine bessere Koordination zwischen ärzt-lichen Abklärungen und Eingliederungstätigkeit derIV zu erreichen. Dieses Massnahmenbündel dürfte die Eingliederungsrate insbesondere von Versichertenmit psychischen Problemen erhöhen.

– Anpassung der Zusatzrenten für Rentner/innenmit Kindern: Bezüger/innen einer IV-Rente erhaltenfür jedes Kind bis 18 Jahre, oder bis 25 Jahre wennes in Ausbildung ist, eine Zusatzrente. Sie beträgt40% der Invalidenrente. Das Ersatzeinkommen zurKompensation der Kinderkosten, die invalide Elternzu tragen haben, wurde ursprünglich hauptsächlich von der IV abgedeckt. Im Vergleich zu den effektiven

heutigen Kinderkosten und angesichts der Leistungenund aktuellen Ansätze anderer Sozialsysteme wirdder geltende Ansatz der IV als hoch betrachtet. Aus diesen Gründen soll er von 40% auf 30% derInvalidenrente angepasst werden.

– Anpassung der Übernahme von Reisekosten: Reisekosten, die sich wegen einer von der IV finan-zierten Heilbehandlung oder anderen Eingliederungs-massnahmen ergeben, werden nach heutiger Praxiszu grosszügig von der Versicherung vergütet. Mitder Neuregelung wird die Kostenübernahme wiederauf die vom Gesetzgeber ursprünglich vorgeseheneLeistung begrenzt, das heisst auf die Übernahme der behinderungsbedingten und aufgrund einer Eingliederungsmassnahme effektiv notwendigenKosten.

– Schuldenabbau: Nach dem Auslaufen der be-fristeten MWST-Einnahmen für die IV wird die Ver-sicherung 2018 mit rund 9 Mia. Franken bei der AHVverschuldet sein. Um die IV vollständig zu sanieren,muss diese Schuld amortisiert werden. Dafür siehtdie Revision vor, dass bei einem Stand des IV-Fondsvon 50% oder mehr einer Jahresausgabe der überdiesem Mindestfondsstand liegende Kapitalanteilzum Schuldenabbau an den AHV-Fonds überwiesenwird. Auf Basis der aktuellen Projektionen ist esmöglich, die IV bis 2025 zu entschulden.

– Ein Interventionsmechanismus soll die Liquiditätdes IV-Fonds sicherstellen und künftig Defizite undSchulden der Versicherung verhindern.

– Betrugsbekämpfung in anderen Sozialver-sicherungen: Mit der 5. IV-Revision hat die IV dieMöglichkeit erhalten, gegen Personen, die unter Betrugsverdacht stehen, Observationen durchführenzu können. Die IV hat ihre Betrugsbekämpfung neuaufgebaut und verstärkt und geht seit August 2008dabei nach einem einheitlichen Konzept vor. Da Betrugsbekämpfung auch in anderen Sozialver-sicherungen durchgeführt wird, werden die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und aktualisierte Verfahrensvorschriften im Bundesgesetzüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG) sowie im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-sorge (BVG) verankert.

� Stand der Umsetzung

– Voraussichtlich keine Kürzung der laufenden Renten

Anfangs Dezember 2011 stimmte der Ständerat derÄnderung des IV-Rentensystems zu. Demnach sollendie heutigen vier Stufen durch ein stufenloses Rentensystem ersetzt werden. Unverändert entstehtein Rentenanspruch erst bei einem Invaliditätsgrad

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von 40%. Die versicherte Person erhält dann eine 25%-Rente. Liegt der Invaliditätsgrad zwischen 40%und 49 % erhöht sich die Rente pro Grad um 2.5%.Ab 50% entsprechen sich jeweils Invaliditätsgradund Rente. Neu gibt es nicht bereits ab einem Inva-liditätsgrad von 70%, sondern erst ab 80% eineganze Invalidenrente. Die laufenden Renten sollennicht betroffen werden, was zu einer Einsparungvon lediglich jährlich 70 Mio. Franken – entgegenden vom Bundesrat anvisierten 150 Mio. Franken –führt. Gesamthaft sollte die Revision zu einer Er-sparnis von 325 Mio Franken führen, im Gegensatzvon noch in der Vernehmlassungsvorlage erwähnten700 Mio. Franken. Dieses Ziel wurde indes von der Sozialkommission des Ständerats nochmals um 75 Millionen auf 250 Millionen Franken reduziert.Die massive Reduktion der ursprünglichen Ent-lastungen lässt Zweifel an der Erreichung des vonBundesrat und Parlament versprochenen Zieles, dass die Invalidenversicherung nach Wegfall der Zusatzfinanzierung mittels der befristeten MWST-Erhöhung im Jahre 2017 wirklich als dauerhaft gesunde Versicherung dastehen wird, aufkommen.

– Kürzung der Kinderrenten vorgesehen

Wie bereits der Bundesrat, so hat auch der Stände-rat im Dezember 2011 einer Kürzung der Kinder-renten zugestimmt. Anstatt wie bisher 40% sollendie IV-Rentenbezüger für ein Kind 30% der Inva-lidenrente, dem massgebenden durchschnittlichenJahreseinkommen entsprechend, erhalten.

– Schuldenbremse für die Invalidenversicherung

Für den Fall, dass die Invalidenversicherung finanziellaus dem Gleichgewicht kommt, sieht das vom Bundesrat vorgesehene Konzept den nachstehendenvom Ständerat ebenfalls gutgeheissenen Mechanis-mus vor:

Ist im Rahmen der Überwachung des finanziellenGleichgewichts absehbar, dass der IV-Fonds unter40% einer Jahresausgabe fallen wird, soll der Bundesrat verpflichtet sein, den Beitragssatz um 0.1 Lohnprozente zu erhöhen. Ferner soll eine maximal 5 Jahre dauernde Sistierung der Anpassungder Renten an die Lohn- und Preisentwicklung erfolgen. Allerdings muss die Invalidenrente stetsmindestens 95% der von der AHV ausbezahltenRente entsprechen.

Die Vorlage der Revision 6b wird im Nationalrat behandelt werden.

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8 Aon Hewitt (Switzerland) AG

Die Ergänzungsleistungen (EL) bilden zusammen mitder AHV und IV die 1. Säule der verfassungs-mässigen Dreisäulenkonzeption und verbessern dieLeistungen der AHV und IV soweit diese zur Deckungdes Existenzbedarfs nicht ausreichen. Anspruch auf die bedarfsabhängige EL haben Schweizerinnen undSchweizer mit Wohnsitz in der Schweiz und Aus-länderinnen und Ausländer unter bestimmten Voraus-setzungen. Finanziert wird die EL vollständig durch öffentliche Mittel.

Ablehnung des Tessiner Modells

Nach einer elfjährigen Beratungszeit – mit vier Frist-verlängerungen – hat der Nationalrat am 17. Juni 2011die beiden parlamentarischen Initiativen von JacquelineFehr und Lucrezia Meier-Schatz abgelehnt. Diese Vor-stösse forderten eine gesamtschweizerische Einführungeiner Kleinkinder- sowie einer Integrationszulage fürbedürftige Familien nach dem «Tessiner Modell».

Der Nationalrat folgte dabei der Mehrheit seiner Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit(SGK-N), welche im Wesentlichen darauf hinwies, dassdie Unterstützung einkommensschwacher FamilienAufgabe der Kantone sei und die Einführung einer solchen Ergänzungsleistung leistungshemmend wirke.

Neuerungen per 1. Januar 2012

Im Zusammenhang mit der Verbesserung der Durch-führung der AHV wurden per 1. Januar 2012 die An-spruchsvoraussetzungen für Ergänzungsleistungenpräzisiert sowie ein Register der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen eingeführt.

Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen an Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heimoder Spital leben, wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung alsAusgabe anerkannt. Dieser Pauschalbetrag wird seit dem 1. Januar 2012 bzw. ab der Änderung des Systemsder Prämienverbilligung direkt dem Krankenversichererausbezahlt.

Weitere neue Bestimmungen betreffen die Verrech-nungsmöglichkeit von kantonalen Prämienver-billigungen bei der Nachzahlung von Ergänzungs-leistungen sowie das Meldeverfahren bei der Prämien-verbilligung.

Ergänzungsleistungen

Statistik

Laut der Schweizerischen Sozialversicherungsstatistik2011 wird die Summe der IV-Renten heute fast fünfmalso stark durch Ergänzungsleistungen aufgebessert wiediejenige der AHV. Auch mit Blick auf die leistungs-beziehenden Personen fällt auf, dass immer mehr Inva-lidenrentnerinnen und -rentner Ergänzungsleistungenbeziehen. Im Jahr 2010 waren 11.8% aller Alters-rentnerinnen und -rentner und 38.4% der Invaliden-rentnerinnen und -rentner auf Ergänzungsleistungenangewiesen.

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Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 9

Krankenkassenprämien

Die Krankenversicherer haben die Erwachsenenprä-mien mit einer Minimalfranchise von 300 Franken für2012 gesamtschweizerisch um durchschnittlich 2.2%erhöht. Je nach Kanton bewegen sich die Erhöhungenin einer Bandbreite von -1 und 5%.

Revision des Krankenversicherungsgesetzes(KVG)

RisikoausgleichDie Bundesversammlung hat 2007 das Inkrafttreteneines neuen Risikoausgleichs per 1. Januar 2012 füreine Dauer von 5 Jahren beschlossen. Ab diesem Zeit-punkt wird der Risikoausgleich mit einem zusätzlichen Faktor berechnet, der darin besteht, das erhöhte Krank-heitsrisiko zu berücksichtigen. Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist ein Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, der länger als dreiTage dauerte, massgebend. Auch die Änderungen der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA), die der Bundesrat am26. August 2009 verabschiedete, sind auf den 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Bei dieser Gelegenheitwurden weitere Anpassungen der VORA eingeführt,wie eine transparentere und präzisere Bestimmungbetreffend die Verwaltungskosten und Grundlagen, die es ermöglichen, den Risikoausgleich flexibler undohne unverhältnismässigen Aufwand durchzuführen.Das Parlament hat sich im Rahmen der Debatten zur Managed-Care-Vorlage zu Gunsten einer Verfeinerungdes Risikoausgleichs ausgesprochen.

Artikel 64a KVG und unbezahlte PrämienDie Änderung vom 19. März 2010 der Artikel 64a und65 KVG ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Artikel64a KVG betrifft den Aufschub der Leistungsüber-nahme bei Nichtbezahlung der Prämien und Kosten-beteiligungen. Die Gesetzesbestimmung sieht vor, dassder Kanton 85% der ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen übernimmt, die zur Ausstellungeines Verlustscheines geführt haben. Artikel 65 KVG betreffend die Prämienverbilligung durch die Kantonewurde insofern revidiert, als die Kantone den Betragder Prämienverbilligung von nun an direkt an die Ver-sicherer zu bezahlen haben.

Gleichzeitig mit dieser Revision sind auch die daraus resultierenden Änderungen des KVV in Kraft getreten.

Reserven der KrankenversichererSeit dem 1. Januar 2012 gilt eine neue risikobasierteBerechnung der Reserven der Krankenversicherer ge-stützt auf einen KVG-Solvenztest. Die Berechnungs-methode orientiert sich am Swiss Solvency Test (SST)der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA),trägt jedoch den Besonderheiten der sozialen Kranken-versicherung Rechnung. Die Einführung von risiko-

basierten Reserven ist eine von mehreren Massnahmendes Bundesrates zur Stärkung der Aufsicht über dieKrankenversicherer.

Das EDI hat ausserdem neue Vorschriften erlassen, dieerläutern, wie die Reserven berechnet werden müssen.

Entwürfe des BundesratesNach dem Scheitern der 2. KVG-Revision in der Winter-session 2003 hat der Bundesrat am 25. Februar 2004entschieden, diverse in dieser Revision unbestritten gebliebene Punkte wieder aufzunehmen und sie umElemente aus den Vorarbeiten zur 3. KVG-Revision zuergänzen. Die Revision der Krankenversicherung wirdzwar in eine ganzheitliche Strategie eingebettet, sie istjedoch in zwei Schritten und in zwei unterschiedlichen Gesetzgebungspaketen mit individuellen Teilbotschaftenerfolgt. Hinzu kommen separate Vorlagen zur Pflege-finanzierung, zur Eindämmung der Kosten in der obli-gatorischen Krankenpflegeversicherung sowie ein Gesetzesentwurf zur Aufsicht über die sozialen Kranken-versicherungen.

Am 25. Mai 2011 hat der Bundesrat das EDI mit derAusarbeitung eines Entwurfs zur Teilrevision des KVGbeauftragt, der die gesetzlichen Grundlagen für ein nationales Institut für Qualität und Patientensicherheitin Form einer öffentlich-rechtlichen selbstständigen Anstalt sowie für ein Finanzierungsmodell mittels einespauschalen Beitrags pro Versicherten schaffen soll. DieEröffnung des Vernehmlassungsverfahrens ist auf März2012 geplant.

Der Bundesrat hat am 26. Mai 2004 zuhanden des Parlaments das erste Paket mit vier voneinander unab-hängigen Botschaften zur Revision des Krankenver-sicherungsgesetzes verabschiedet.

Botschaft 1A: Gesamtstrategie, Risikoausgleich, Pflegetarife, Spitalfinanzierung, Versichertenkarte, Rechnungslegung der Versicherer

Botschaft 1B: VertragsfreiheitBotschaft 1C: PrämienverbilligungBotschaft 1D: Kostenbeteiligung

Am 15. September 2004 hat der Bundesrat zuhandendes Parlaments die Botschaften zum zweiten Paket derKVG-Revision verabschiedet.

Botschaft 2A: Übergang zur dual-fixen SpitalfinanzierungBotschaft 2B: Förderung des Managed-Care

Stand der Vorlagen1A: abgeschlossen

Die drei Vorlagen betreffend Gesamtstrategie, Risikoausgleich und Pflegetarife sind im Oktober2004 vom Parlament verabschiedet und 2005 in Kraft gesetzt worden.

Krankenversicherung

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10 Aon Hewitt (Switzerland) AG

1B: abgeschlossenIn der Sommersession 2009 hat das Parlamentdie Verlängerung des Zulassungsstopps für Spezialisten bis Ende 2011 beschlossen.

Im Rahmen der KVG-Vorlage soll eine Lockerungdes Vertragszwangs beraten werden. Die eidge-nössischen Räte haben beschlossen, nicht auf dieVorlage einzutreten.

1C: abgeschlossenDie beiden Vorlagen betreffend Prämienver-billigung und Bundesbeiträge sind 2006 resp.2007 in Kraft getreten.

1D: abgeschlossenDie eidgenössischen Räte haben beschlossen,nicht auf die Vorlage einzutreten, da sie im Rahmen der Debatten um die Managed-Care-Vorlage behandelt wurde.

2A: abgeschlossenBeide Vorlagen zur Spitalfinanzierung und zumRisikoausgleich sind im Dezember 2007 vom Parlament verabschiedet und im Januar 2009 inKraft getreten. Ein neuer Risikoausgleich, der auffünf Jahre befristet ist, ist am 1. Januar 2012 inKraft getreten gleichzeitig mit der Einführung derFallpauschalen in der neuen Spitalfinanzierung.Die für diese Einführung erforderliche, gesamt-schweizerisch einheitliche Tarifstruktur (SwissDRG)wurde am 6. Juli 2011 vom Bundesrat ge-nehmigt.

Da sich die Tarifpartner bezüglich der Begleit-massnahmen zur Einführung der leistungsbe-zogenen Pauschalen nicht auf eine Lösung einigenkonnten, hat der Bundesrat am 2. November 2011zusätzliche Bestimmungen verabschiedet. Dieseregeln die Begleitmassnahmen zur Einführung derFallpauschalen (Monitoring und Korrekturmass-nahmen) sowie die Vergütung der Anlage-nutzungskosten.

Der Bundesrat hat zudem im Mai 2011 dieDurchführung von wissenschaftlichen Studienzwischen 2012 und 2018 gutgeheissen, um dieAuswirkungen der neuen Spitalfinanzierung zuuntersuchen. Allfällige Anpassungen werden vonden Ergebnissen dieser Studien abhängen.

2B: abgeschlossenDie getrennte Vorlage zu den Medikamenten-preisen ist in der Herbstsession 2008 im Parlamentgescheitert.

Trotz der fortschreitenden Differenzbereinigungseit der Sommersession 2010 konnten sich dieRäte nicht über den Entwurf der KVG-TeilrevisionManaged-Care einigen. Die eidgenössischen Rätehaben letztlich die Vorschläge der Einigungs-konferenz am 30. September 2011 angenommen.

Die wichtigsten Punkte der Reform können wiefolgt zusammengefasst werden:

– Krankenkassen dürfen weder integrierte Ver-sorgungsnetze führen noch sich finanziell ansolchen Netzen beteiligen;

�– Die Versicherer sind nicht dazu verpflichtet, integrierte Versorgungsnetze anzubieten;

�– Im Gegenzug zu Prämienermässigungen für integrierte Versorgungsnetze kann der Ver-sicherer eine Dauer von bis zu drei Jahren fürdas Versicherungsverhältnis vorsehen. Der Versicherte kann die Versicherungsform sowieden Versicherer gegen Bezahlung einer Aus-trittsprämie vorzeitig wechseln;

�– Der Selbstbehalt beläuft sich für Versicherteeines integrierten Versorgungsnetzes auf 10%und für die anderen Versicherten auf 15%;

�– Der jährliche Höchstbetrag der Kostenbeteili-gung beträgt 500 Franken für Versicherte, diesich für ein integriertes Versorgungsnetz ent-schieden haben, und 1’000 Franken für die anderen Versicherten;

�– Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dassder Bundesrat bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen, längstens aber bis zum Ablaufvon fünf Jahren nach Inkrafttreten der vor-liegenden Revision, Massnahmen ergreifenkann, falls die Änderung nicht zu einem flächendeckenden Angebot von integriertenVersorgungsnetzen geführt haben sollte. DerBundesrat kann die in der KVG-Revision fest-gelegten Selbstbehalte in den Kantonen, indenen die Massnahme noch nicht anwendbarist, sistieren. In diesen Kantonen gilt ein Selbst-behalt von 10%, der jährliche Höchstbetragdes Selbstbehaltes beträgt 700 Franken.

Nachdem das Referendum zustande gekommenist, wird das Volk über diese Revision entscheidenmüssen. Dabei ist die freie Arztwahl die haupt-sächlich umstrittene Frage.

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Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 11

Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die sozialeKrankenversicherung: noch nicht abgeschlossen

Der Bundesrat hat auf Antrag des EDI beschlossen,dass die Aufsichtstätigkeit eine substanzielle Stärkung erfahren soll. Der Gesetzesentwurf zurAufsicht über die soziale Krankenversicherung(KVAG) sieht mehrere Massnahmen vor; insbe-sondere: eine risikobasierte Reservenberechnungsowie ein Korrekturmechanismus, mit dem diepositiven Differenzen zwischen Prämien und Kosten berichtigt werden sollen; neue Anforde-rungen im Bereich der Corporate Governance;verbesserte Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtzum Schutz des Versicherten und verstärkte Sank-tionsmöglichkeiten. Die Aufsicht wird selbst-tragend finanziert und verwaltungsunabhängigsein. Die Massnahmen zur Stärkung der Aufsichtsollen stufengerecht auf der Ebene von Gesetz,Verordnung und Kreisschreiben eingeführt wer-den. Die Kreisschreiben (z.B. zur Festsetzung derPrämien) werden je nach Bedarf erlassen. ErsteMassnahmen auf Verordnungsstufe, so insbeson-dere neue Vorschriften für die Kapitalanlagen derKrankenversicherer, sind schon in Kraft getreten.Weitere Massnahmen folgen auf Anfang 2012.Sie betreffen in erster Linie die risikobasierte Reservenberechnung. Das Vernehmlassungsver-fahren zu diesem Gesetzesentwurf hat bis am 10. Mai 2011 gedauert. Das KVAG soll auf Anfang2013 in Kraft treten.

Parlamentarische Vorstösse

Tarmed. Subsidiäre Kompetenz des BundesratesIm Anschluss an eine Evaluation der EidgenössischenFinanzkontrolle (EFK) zum Tarif für ambulant erbrachteärztliche Leistungen (Tarmed), die aufzeigte, dass dieAktualisierung des Tarifs mangels Einigung der Tarif-partner unbefriedigend ist, hat die SGK-N eine parla-mentarische Initiative eingereicht. Diese sieht die sub-sidiäre Kompetenz des Bundesrates zur Anpassung derTarifstrukturen vor, wenn sich diese als nicht sachge-recht erweisen und sich die Tarifpartner nicht auf eineRevision einigen können.

Der Bundesrat schloss sich dem Vorschlag der SGK-Nan, schlug aber eine zusätzliche Bestimmung vor, dieÄrzte und Spitäler verpflichtet, den Versicherern die Diagnosen und Prozeduren codiert zu übermitteln. DieFrage der Datenübermittlung verlangt besonders imRahmen der neuen Spitalfinanzierung und der Ein-führung des DRG-Systems klare Antworten, da die Tarif-partner keine einvernehmliche Lösung finden konnten.Die Räte haben diese Änderungen während der letztenSessionen angenommen. Die Referendumsfrist läuft biszum 13. April 2012.

Neuer Art. 56 Abs. 6 KVG – Stärkung der HausarztmedizinWährend der Herbstsession 2011 hat der Nationalrat auf Antrag der SGK-N einen Erlassentwurf ange-nommen, der vorsieht, dass Artikel 56 KVG um einenneuen Absatz 6 ergänzt werden soll, der die Leistungs-erbringer und Versicherer beauftragt, gemeinsam eineMethode zur Wirtschaftlichkeitskontrolle zu erarbeiten.Diese Methode strebt eine qualitative Wirtschaftlich-keitskontrolle an, bei der die Morbidität des jeweilsmassgebenden Patientenkollektivs berücksichtigt wird.Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass der Bundesrat seine eigene Methode festlegt, wenn sichdie Leistungserbringer und Versicherer nicht innert 12 Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungvertraglich auf eine Methode einigen. Der Bundesrat hat während der Herbstsession 2011beschlossen, sich dem Gesetzesentwurf der SGK-N anzuschliessen.

An der Wintersession 2011 haben die Räte den Entwurfangenommen. Die Referendumsfrist läuft bis zum 13. April 2012.

Reserven in der obligatorischen Krankenpflege-versicherungEine am 4. November 2010 von der SGK-N einge-reichte Motion beauftragt den Bundesrat, bezüglichder Reservepolitik der Krankenversicherer zeitgerechteine Gesetzesrevision vorzulegen, falls notwendig perDringlichkeitsrecht, mit folgender Zielsetzung:

� für den Abbau von überhöhten Reserven in einemKanton bzw. für den Ausgleich der Differenz von zuhohen Prämien und den Leistungskosten ist ein Korrekturmechanismus vorzuschlagen, bei dem allePrämienzahlenden in einem Kanton profitieren; von einem Ausgleich über die Prämienverbilligungist abzusehen;

� für die Anpassung der kalkulatorischen kantonalenReservequoten sind Modus und Zeitplan festzu-legen;

� es ist zu verhindern, dass Krankenversicherer will-kürlich Reserven auf die Kantone verteilen (Ver-hinderung von Fällen wie Assura und Supra);

� durch Aktualisierung der Vorgaben für die Bilan-zierungs- und Rechnungslegungsstandards für dieKrankenversicherungen soll die Transparenz erhöhtwerden.

In seiner Antwort vom 3. Dezember 2010 erwiderteder Bundesrat, dass eine Anpassung der Gesetzgebungim Bereich der Reserven der Krankenversicherer seinerAnsicht nach nötig ist. Er hat die Arbeiten bereits inAngriff genommen und erarbeitet zurzeit zuhandendes Parlaments ein Gesetz über die Aufsicht der Kran-kenversicherung.

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12 Aon Hewitt (Switzerland) AG

Der Bundesrat verfolgt somit im Bereich der Reservender Krankenversicherer das gleiche Ziel wie die Motion.Der empfohlene Rückgriff auf das Dringlichkeitsrecht,erweist sich jedoch als nicht notwendig. Bei den kan-tonalen kalkulatorischen Reserven handelt es sich umeine rein rechnerische Grösse. Sie entspricht der Differenz zwischen dem Total der Prämieneinnahmenund dem Total der Kosten innerhalb eines Kantons seitder Einführung des KVG. Sie können vom Bundesamtfür Gesundheit (BAG) jederzeit berechnet werden. Reserven können nicht verschoben werden. Es ist dem-zufolge nicht notwendig, dringliche Massnahmen zuergreifen. Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass mitden für die Zukunft vorgesehenen Instrumenten denAnliegen der Motion entsprochen wird.

Der Ständerat hat sich in der Frühlingssession 2011dem Nationalrat angeschlossen und die Motion ange-nommen. Sie wurde dem Bundesrat übergeben.

Einheitliche Finanzierung der KVG-LeistungenDie eidgenössischen Räte haben am 24. September 2007 eine Motion der SGK-S einge-reicht, die den Bundesrat beauftragt, dem Parlamentbis Ende 2010 eine Vorlage für eine einheitliche Finanzierung von Spital- und ambulanten Leistungenvorzulegen.

Am 13. Dezember 2010 hat der Bundesrat den Berichtzur einheitlichen Finanzierung von Spital- und ambu-lanten Leistungen durch die obligatorische Kranken-pflegeversicherung gutgeheissen. Unter den aktuellenUmständen hält der Bundesrat die Unterbreitung einesVorschlags für eine neue Finanzierungsordnung für verfrüht. Denn die im Rahmen der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung beschlossene Finanzie-rungsregelung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.Die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung werdenwegen den zahlreichen Übergangsbestimmungen erstnach Ablauf einer gewissen Zeit beurteilt werden können. Der Bericht zeigt jedoch Optionen auf, die imHinblick auf eine einheitliche Finanzierungsregelungfür die stationären und ambulanten Leistungen verfolgtwerden können.

Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahltenPrämienDer Bundesrat hat die Vernehmlassung zu einer KVG-Teilrevision eröffnet, die den teilweisen Ausgleich vonkantonalen Überschüssen und Defiziten, die in der Vergangenheit in der obligatorischen Krankenpflege-versicherung entstanden sind, vorsieht. Die kantonalenUnterschiede sollen mittels einer auf sechs Jahre be-fristeten Massnahme zu über 50% ausgeglichen werden. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis am 30. September 2011.

Volksinitiativen

Ja zur HausarztmedizinDie am 1. April 2010 eingereichte Volksinitiative «Ja zurHausarztmedizin» ist formell zustande gekommen. Siebeantragt einen Verfassungstext (Initiativtext), der imWesentlichen – vor allem angesichts des drohendenHausärztemangels – der Bevölkerung die Hausarzt-medizin als «wesentlicher Bestandteil der Grundver-sorgung» garantieren soll: für alle zugänglich, fachlichumfassend und qualitativ hochstehend. Damit diesmöglich wird, müssen einige politische und ökono-mische Rahmenbedingungen zu Gunsten der Haus-ärztinnen und Hausärzte verändert oder eingeführtwerden, insbesondere eine verbesserte Aus-, Weiter- und Fortbildung, die Ausweitung und bessere Abgeltungder diagnostischen, therapeutischen und präventivenTätigkeiten der Hausarztmedizin und die Verbesserungder finanziellen Rahmenbedingungen der Berufsaus-übung. Damit soll der Beruf vor allem auch im Hinblickauf den medizinischen Nachwuchs attraktiver gemachtwerden.

Der Bundesrat hat beschlossen, der Initiative einen direkten Gegenvorschlag gegenüberzustellen, da erder Hausarztmedizin keine Sonderstellung in der Ver-fassung einräumen möchte. Mit diesem direkten Gegen-entwurf sollen die Anliegen der Initiative in der Ver-fassung aufgenommen werden, um ausgehend vomBedarf der Bevölkerung nach medizinischen Leistungeneine allen zugängliche medizinische Grundversorgungvon hoher Qualität zu gewährleisten. Diese hängt nichtvon einer einzigen Berufsgruppe ab, sondern beruhtauf der Zusammenarbeit der verschiedenen ärztlichenund nicht-ärztlichen Gesundheitsfachpersonen.

Die Vernehmlassung zum Gegenentwurf endete am 6. Juli 2011. Die Mehrheit der Stellungnahmen lehntenden Entwurf des Bundesrates ab. Sie führten insbe-sondere folgende Argumente auf: Die Forderungen derInitiative zur Lösung der Probleme der Hausärztinnenund Hausärzte seien ungenügend aufgenommen worden, der Entwurf könne inhaltlich nicht als direkterGegenentwurf betrachtet werden und er habe eineAusweitung des Gegenstandes der Vorlage sowie dieVerwässerung des Begriffs der Hausarztmedizin zurFolge.

Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache – Entlastung der Krankenversicherung durch Streichung der Kosten des Schwangerschaftsab-bruchs aus der obligatorischen GrundversicherungDie am 4. Juli 2011 eingereichte eidgenössische Volks-initiative ist am 16. August 2011 formell zustande ge-kommen. Sie ist zurzeit vor dem Bundesrat hängig.

Für eine öffentliche KrankenkasseDie Frist zur Unterschriftensammlung läuft bis zum 1. August 2012.

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Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 13

Rentenanpassungen per 1. Januar 2012

Die Renten der obligatorischen Unfallversicherung wurden per 1. Januar 2012 nicht erhöht.

Maximal versicherter Verdienst

Der maximal versicherte Verdienst ist unverändert geblieben. Er beträgt seit dem 1. Januar 2008 126’000 Franken.

Revision des Unfallversicherungsgesetzes

Der Bundesrat hat am 30. Mai 2008 die Botschaft zurRevision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) ver-abschiedet.

Die Botschaft beinhaltet zwei Vorlagen. Vorlage I ent-hält die Anpassungen betreffend die Leistungen unddie Durchführung der Versicherung inklusive die Ver-ankerung der Unfallversicherung der arbeitslosen Personen, Vorlage II die Anpassungen bezüglich derOrganisation und der Nebentätigkeiten der Suva.

Vorlage IDie Kommission für soziale Sicherheit und Gesund-heit des Nationalrates (SGK-N) hat die Vorlage I am 28. Januar 2010 beraten.

Während sich der Bundesrat in seiner Botschaft für dieBeibehaltung und Optimierung des heutigen Systemsausgesprochen hatte, beantragte die SGK-N substan-zielle Leistungseinschränkungen in der obligatorischenVersicherung:

� der versicherte Höchstverdienst soll von 126’000 Franken auf rund 100’000 Franken gesenktwerden. Als Folge einer solchen Senkung der Versicherungsdeckung müssten die Prämien in derGrundversicherung voraussichtlich um 2% ange-hoben werden, weil die Prämieneinnahmen viel stärker zurückgehen als die Ausgaben für Ver-sicherungsleistungen;

� die vorgesehene Erhöhung des Mindestinvaliditäts-grads von 10% auf 20% erhöht das finanzielle Risikovon Arbeitnehmern und Arbeitgeber und erschwertdie Wiedereingliederung;

� die Invalidenrenten werden für Versicherte, die dasordentliche AHV-Alter erreichen, für jedes volle Jahr zwischen dem 25. Geburtstag und dem Unfall-zeitpunkt um 2.5% gekürzt. Die Kürzung beträgthöchstens 50%;

� die Medizinaltarife der Unfallversicherung werdenmit denjenigen der Krankenversicherung harmo-nisiert;

� die Aufsicht über die Unfallversicherer wird verstärkt;

� für die öffentlichen Verwaltungen wird die Möglich-keit geschaffen, alle drei Jahre zwischen der Suvaund den anderen Versicherern neu zu wählen;

� eine wesentliche Neuerung ist auch die Einführungeiner Haftungslimite bei Grossereignissen: Hier wirddie Haftung der Suva und der privaten Versicherer auf je 2 Milliarden Franken begrenzt. Für Leistungen,welche über diese Haftungslimite hinaus zu erbrin-gen sind, ist eine Haftung des Bundes vorgesehen.

Am 22. September 2010 hat der Nationalrat die Rück-weisung der Vorlage I an den Bundesrat beschlossenmit dem Auftrag, den Umfang der Revision noch ein-mal zu überprüfen und allenfalls die Revisionsvorlageauf das Notwendigste zu beschränken. Die Problematikder Überentschädigung sei unter Einbezug der beruf-lichen Vorsorge zu prüfen und die Vorlage dement-sprechend anzupassen. Am 1. März 2011 hat sich derStänderat dem Beschluss des Nationalrates ange-schlossen.

Vorlage IIDie Organisation der Suva soll verbessert und an die Grundsätze der Corporate Governance angepasst werden. Neu werden ein Aufsichtsrat und ein Ver-waltungsrat die Suva leiten. Der Aufsichtsrat umfasst 25 Mitglieder, der Verwaltungsrat 7. Beide Räte werdenvom Bundesrat aus Vertretern der Sozialpartner unddes Bundes gewählt.

Die Suva kann als Nebentätigkeit Rehabilitations-kliniken führen, Schadenabwicklung für Dritte betreiben,Sicherheitsprodukte entwickeln und verkaufen sowieBeratungen und Ausbildungen im Bereich der betrieb-lichen Gesundheitsförderung anbieten. Immer nochnicht erlaubt wird der Suva jedoch die Durchführungvon UVG-Zusatzversicherungen.

Gleichzeitig mit dem Beschluss der Zurückweisung der Vorlage I haben die eidgenössischen Räte die Aus-setzung der Beratung der Vorlage II beschlossen, solange bis das Eintretensvotum des Bundesrates überdie neue Vorlage I vorliegt.

Die Suva senkt die Prämien 2012 um 7%

Da die Suva das Rechnungsjahr 2010 mit einem Gewinn abgeschlossen hat, senkt sie ihre Prämien2012 um durchschnittlich 7%.

Unfallversicherung

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14 Aon Hewitt (Switzerland) AG

Rentenanpassung per 1. Januar 2012

Die Renten der Militärversicherung wurden letztmalsauf den 1. Januar 2011 an die Lohn- und Preisent-wicklung angepasst.

Per 1. Januar 2012 erfolgte daher keine Renten-anpassung.

Maximal versicherter Jahresverdienst

Seit 2011 beträgt der Höchstbetrag des versichertenJahresverdienstes für die Festsetzung des Taggeldesund der Renten 146’206 Franken (2009/2010:141’672 Franken).

Revision des Militärversicherungsgesetzes

Am 14. Januar 2009 hat der Bundesrat das Vernehm-lassungsverfahren zur Revision des Militärversicherungs-gesetzes (MVG) eröffnet.

Seit Inkrafttreten des MVG im Jahr 1994 hat das Gesetzzwar einzelne Anpassungen aufgrund von Änderungenanderer Gesetze erfahren. Es bildete jedoch nur an-lässlich der Übertragung der Führung der Militärver-sicherung an die Suva im 2005 Gegenstand einer eigen-ständigen Revision.

Mit der Revision soll das System der Militärversicherungnicht grundlegend geändert werden. Es soll jedoch aktualisiert und an die heutigen Erfordernisse angepasstwerden, dies insbesondere hinsichtlich des Kreises derversicherten Personen und der Leistungen. Die Revisionsoll überdies eine Annäherung des Fallmanagementsund der Leistungsabwicklung der Militärversicherungan diejenigen der Unfallversicherung ermöglichen.

Einige Leistungen, wie die Integritätsentschädigungund die Hinterlassenenrenten, sollen künftig gleich wiein der Unfallversicherung kalkuliert werden. Zudemwird für Berufsmilitär die Deckung bei Krankheit nichtmehr nach MVG sondern nach dem Krankenversiche-rungsgesetz (KVG) erfolgen.

Mit dieser Revision sollen die Synergien zwischen derMilitärversicherung und der Unfallversicherung ver-stärkt und längerfristig Einsparungen von jährlich rund10 Millionen Franken erzielt werden.

Militärversicherung

Der Bundesrat hat den Bericht über die Ergebnisse ausder Vernehmlassung zur Revision des MVG, die bis am1. Mai 2009 gedauert hat, zur Kenntnis genommen.Die Reaktionen auf die Revisionsvorlage fielen gemischtaus. Da zahlreiche Änderungen aus der Revisionsvor-lage zum Unfallversicherungsgesetz, die zurzeit im Parlament behandelt wird, übernommen wurden unddiese Anlass zu Diskussionen gibt, hat der Bundesratbeschlossen, die Revision des Militärversicherungs-gesetzes zu sistieren, bis die Revision des Unfallver-sicherungsgesetzes vom Parlament genehmigt wordenist.

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Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 15

Die Arbeitslosenversicherung erbringt Leistungen beiArbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen und bei Insolvenz des Arbeitgebendenund gewährt Beiträge an Massnahmen zur Verhütungvon Arbeitslosigkeit (arbeitsmarktlichen Massnahmen).

Finanzen der Arbeitslosenversicherung

Bei der am 1. April 2011 in Kraft getretenen 4. Revisionder Arbeitslosenversicherung wurden die Einnahmenund Ausgaben angepasst, um die Versicherung finan-ziell wieder ins Lot zu bringen und für die Zukunft ab-zusichern.

Aufgrund dieser Revision einerseits sowie der Auf-stockung des Ausgleichsfonds im Zusammenhang mitder Frankenstärke andererseits rechnet der Bundesratfür das Jahr 2011 mit einem Überschuss und einemdeutlichen Schuldenabbau in der Arbeitslosenver-sicherung.

Beitragssatz

Für die Berechnung der Beiträge an die Arbeitslosen-versicherung wird auf das massgebende Einkommenabgestellt, welches auch der AHV/IV/EO-Beitragspflichtunterliegt.

Bis zu einem Jahreseinkommen von 126’000 Franken beträgt der Beitragssatz an die Arbeitslosenversicherung2.2%. Auf Einkommensanteilen zwischen 126’000 und315’000 Franken wird darüber hinaus ein Solidaritäts-prozent erhoben. Diese am 1. Januar 2011 einge-führten Beitragssätze sind auch im Jahr 2012 gültig.

Arbeitslosenentschädigung

Mit Wirkung per 1. Januar 2012 wurde die minimaleBeitragszeit für den Höchstanspruch von 520 Tag-geldern von 24 auf 22 Monate gesenkt.

Von dieser Senkung betroffen sind über 55-Jährigesowie Bezüger einer Invalidenrente mit einem IV-Gradvon mindestens 40%, welche entweder älter als 25oder unterhaltspflichtig gegenüber unter 25-jährigenKindern sind.

Kurzarbeitsentschädigung

Bei einer vorübergehenden Reduzierung oder einer vorübergehenden vollständigen, unvermeidbaren undwirtschaftlich bedingten Einstellung der Arbeit ineinem Betrieb besteht ein Anspruch auf Kurzarbeits-entschädigung.

Bis zum 31. Dezember 2011 konnte innerhalb einerzweijährigen Rahmenfrist während 24 Monaten Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden. Diese Bezugsdauer basierte auf dem Stabilisierungsgesetz,welches per Ende 2011 ausser Kraft trat. Somit würdeab dem 1. Januar 2012 wieder die ordentliche maximale Bezugsdauer von 12 Monaten gelten. Am 19. Oktober 2011 hat der Bundesrat jedoch ent-schieden, die Höchstdauer zum Bezug von Arbeits-losenentschädigung für die Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 auf 18 Monatezu erhöhen.

Die Regelung, wonach die Arbeitgebenden jeweils nur noch einen Karenztag statt wie ursprünglich zweibzw. drei Karenztage übernehmen, bleibt bis zum 31. Dezember 2013 bestehen. Damit übernimmt dieArbeitslosenversicherung einen weiteren Teil der Lohn-kosten.

Statistik

Im Jahr 2011 lag die durchschnittliche Arbeitslosenzahlbei rund 123’000 Personen und die durchschnittlicheArbeitslosenquote bei rund 3.1%. Gegenüber demJahr 2010 entspricht dies einem Rückgang von 29’000Personen oder 0.8 Prozentpunkten. Damit markiert derWert des Jahres 2011 das drittbeste Resultat der letztenneun Jahre.

Arbeitslosenversicherung

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16 Aon Hewitt (Switzerland) AG

Die Erwerbsersatzordnung ersetzt einerseits Personen,die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten und andererseits erwerbstätigen oder selbstständigen Frauenbei Mutterschaft einen Teil ihres Verdienstausfalls.

Leistungen

Die berechtigten dienstleistenden Personen bzw. ihre Arbeitgeber erhalten eine Grundentschädigung, Kinderzulagen, Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen. Dabei liegt die Grundentschädigungzwischen 62 und 196 Franken pro Tag. Die Gesamt-entschädigung beträgt höchstens 245 Franken proTag. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeldausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunfterzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens,höchstens aber 196 Franken pro Tag.

Beiträge und Finanzen der EO

Die EO-Beiträge werden von den Ausgleichskassen zusammen mit denjenigen für die AHV/IV erhoben.

Diese Beiträge wurden im Januar 2011 von 0.3% auf0.5% des massgebenden Erwerbseinkommens erhöhtund bleiben bis Ende 2015 unverändert.

Laut Schweizerischer Sozialversicherungsstatistik 2011hat sich das EO-Kapital 2010 gegenüber dem Vor-jahresstand um 59.2% verringert und ist unter den ge-setzlichen Mindestbetrag einer halben Jahresausgabegefallen. Durch die Erhöhung der Beitragssätze werdensich die Einnahmen und somit auch das Kapital der EO erholen.

Erwerbsersatzordnung

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Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen

Anpassungen auf VerordnungsstufeNach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) blieb der Anspruch auf Familienzulagen bei einem unbezahlten Urlaub, beidem das Arbeitsverhältnis fortbestand, analog zur Regelung bei Krankheit während drei Monaten be-stehen. Diese Regelung wurde von der Praxis, der Lehre und später auch vom Bundesgericht angezweifelt,weil sie einer gesetzlichen Grundlage entbehre.

Mit der Einführung einer neuen Bestimmung in dieVerordnung über die Familienzulagen (FamZV) per 1. Januar 2012 wurde nun die fehlende gesetzlicheGrundlage geschaffen.

Dasselbe gilt für die Praxis in Bezug auf den Anspruchauf Ausbildungszulagen, die als zu restriktiv beurteiltwurde. Ab dem 1. Januar 2012 bleibt der Anspruch aufdie Ausbildungszulagen bei Ausbildungen im Auslandbestehen. Die FamZV wurde entsprechend angepasst.

Familienzulagen auch für SelbstständigerwerbendeDas Bundesgesetz über die Familienzulagen trat per 1. Januar 2009 in Kraft. Das neue Gesetz hatte gesamt-schweizerische Mindestbeiträge festgesetzt:

� eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren;

� eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kindervon 16 bis 25 Jahren.

Der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes be-schränkte sich jedoch auf Arbeitnehmer und auf Nicht-erwerbstätige mit bescheidenem Einkommen. KeinenAnspruch hatten Selbstständigerwerbende.

Am 4. Mai 2009 hatte die SGK-N eine Vorlage zur Revision des FamZG verabschiedet. Diese ging auf dieparlamentarische Initiative «Ein Kind, eine Zulage» vom 6. Dezember 2006 zurück und hatte zum Ziel, das FamZG so anzupassen, dass auch Selbstständig-erwerbende Familienzulagen erhalten. Die Initiative sah im Wesentlichen folgende Anpassungen vor:

� Alle Selbstständigerwerbenden ausserhalb der Land-wirtschaft werden dem FamZG unterstellt. Sie müssen sich wie die Arbeitgebenden einer Familien-ausgleichskasse anschliessen;

� Die Selbstständigerwerbenden haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie die Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer. Für den Bezug von Familienzulagengelten auch für sie keine Einkommensgrenzen.

Zur Finanzierung der Leistungen entrichten die Selbst-ständigerwerbenden Beiträge, die sich nach ihremAHV-pflichtigen Einkommen bemessen. Den Kantonenwird die Kompetenz eingeräumt, die Beiträge derSelbstständigerwerbenden auf dem Höchstbetrag desversicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfall-versicherung (126’000 Franken im Jahr) zu plafonieren.Die Vorlage wurde in der Frühlingssession 2011 vomParlament verabschiedet. Die Referendumsfrist lief am7. Juli 2011 ab. Da das Referendum nicht ergriffenwurde, hat der Bundesrat die FamZV im Herbst 2011angepasst. Das FamZG wird am 1. Januar 2013 in Krafttreten.

Familienzulagen

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Revision des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Das revidierte Bundesgesetz über Finanzhilfen fürfamilienergänzende Kinderbetreuung ist am 1. Februar 2011 in Kraft getreten.

Das Parlament hat damit die Verlängerung des seitdem 1. Februar 2003 in Kraft gewesenen Impuls-programms um vier Jahre bis zum 31. Januar 2015 be-schlossen und dazu einen neuen Verpflichtungskreditvon 120 Millionen Franken bewilligt. Die Anschub-finanzierung kommt weiterhin sowohl familien- als auch schulergänzenden Betreuungsangeboten zu Gute.Zudem profitieren weiterhin sowohl neue Institutionenals auch bestehende Betreuungsstrukturen, die ihr Angebot deutlich erhöhen. Die Finanzhilfen könnenwährend maximal drei Jahren bezogen werden.Schliesslich wurde auch ein Artikel ins Gesetz aufge-nommen, der es ermöglicht, kommunale und kanto-nale Projekte mit Innovationscharakter zu unterstützen.

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

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Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 19

Totalrevision des heutigen Jugend-förderungsgesetzes

Das Parlament verabschiedete am 30. September 2011das neue Bundesgesetz über die Förderung der ausser-schulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen(KJFG). Damit sollen offene und innovative Formen derausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichenstärker gefördert, die Kantone beim Aufbau und beider Weiterentwicklung ihrer Kinder- und Jugendpolitikunterstützt und der Informations- und Erfahrungs-austausch sowie die Zusammenarbeit mit den kinder-und jugendpolitischen Akteuren verstärkt werden.

Die mit dem neuen KJFG verfolgten wesentlichen Ziele sind:

� Verstärkung des Integrations- und Präventions-potenzials der Kinder- und Jugendförderung desBundes: gesetzliche Verankerung und Ausbau derFörderung offener und innovativer Formen der ausserschulischen Arbeit;

� stärkere inhaltliche Steuerung der Finanzhilfen desBundes;

� Erweiterung der Zielgruppe auf Kinder ab Kinder-gartenalter;

� Förderung der politischen Partizipation auf Bundes-ebene unter Einbezug von Jugendlichen aus allenBevölkerungsschichten;

� zeitlich befristete Anschubfinanzierung zu Gunstender Kantone, die dies wünschen, für den Aufbauund die konzeptuelle Weiterentwicklung von kinder-und jugendpolitischen Massnahmen sowie Unter-stützung kantonaler und kommunaler Modellvor-haben von gesamtschweizerischer Bedeutung;

� Förderung des Informations- und Erfahrungsaus-tausches und der Zusammenarbeit mit den Kantonenund anderen wichtigen kinder- und jugendpoli-tischen Akteurinnen und Akteuren;

� Verstärkung der horizontalen Koordination der mitkinder- und jugendpolitischen Fragen befasstenBundesstellen.

Die Referendumsfrist ist am 19. Januar 2012 unbenutztabgelaufen.

Neuer Verfassungsartikel

Am 12. März 2007 wurde die parlamentarische Initiativeeingereicht, welche den Artikel 67 der Bundesver-fassung mit einem Absatz 1bis mit folgendem Wortlautergänzen will: «Der Bund kann Vorschriften zur För-derung von Kindern und Jugendlichen sowie zu derenSchutz erlassen.» Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-NR) be-schloss am 18. Juni 2009, alle weiteren Arbeiten zu sistieren und vorerst Kenntnis des vom Bundesrat an-gekündigten Kinder- und Jugendförderungsgesetzes zu nehmen. Die WBK-NR erachtete, dass sie erst im Anschluss an dessen Beratung entscheiden könne, ob tatsächlich eine zusätzliche Verfassungsgrundlageerforderlich sei. Die Kommission konnte aufgrund derGegebenheiten die vorgegebene Frist für die Unter-breitung eines Erlassentwurfs oder Beantragung der Abschreibung der Initiative nicht einhalten. Der Nationalrat verlängerte die vorgegebene Frist um zwei Jahre bis zur Frühjahressession 2013.

Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

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20 Aon Hewitt (Switzerland) AG

Berufliche Vorsorge

Anwendbare Beträge

Geltende Grenzbeträge (in Franken):

Berufliche Vorsorge2011 2012

Minimaler Jahreslohn (Eintrittsschwelle) 20’880 20’880Koordinationsbetrag 24’360 24’360Oberer Grenzbetrag 83’520 83’520Maximaler koordinierter Lohn 59’160 59’160Minimaler koordinierter Lohn 3’480 3’480BVG-Mindestumwandlungssatz (Männer) 6.95% 6.90%BVG-Mindestumwandlungssatz (Frauen) 6.90% 6.85%

Versicherung arbeitsloser Personen im BVG 2011 2012

Minimaler Tageslohn 80.20 80.20Tages-Koordinationsabzug 93.55 93.55Oberer Grenzbetrag des Tageslohnes 320.75 320.75Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 13.35 13.35Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 227.20 227.20

Geltende Zinssätze (in %):

Zinssatz auf BVG- Verzugszins aufAltersguthaben und Freizügigkeitsleistung

auf Mindestbetrag der der ausgetretenenFreizügigkeitsleistung Versicherten

1985–1999 4.00% 5.00%2000–2002 4.00% 4.25%2003 3.25% 3.50%2004 2.25% 2.50%2005–2007 2.50% 3.50%2008 2.75% 3.75%2009–2011 2.00% 3.00%2012 1.50% 2.50%

Indexierung der Renten der obligatorischenVorsorge per 1. Januar 2012

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten wurden aufden 1. Januar 2012 nicht der Teuerung angepasst. Die Renten, die vor 2008 entstanden sind, werden mitder nächsten AHV-Rentenerhöhung, also auf den 1. Januar 2013 angepasst. Diejenigen Renten, für diedas BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden entsprechend den finanziellenMöglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst.

Anpassung der BVG-Risikoleistungen vor dem RücktrittsalterBeginn der Letzte AnpassungRentenzahlung Anpassung per

01.01.20121985–2005 01.01.2009 –2006 01.01.2011 –2007 01.01.2011 –2008–2011 – –

Artikel 26a BVG – Anspruch auf Leistungenbei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente

Provisorische WeiterversicherungMit der IV-Revision 6a, die am 1. Januar 2012 in Kraftgetreten ist, wurde Artikel 26a BVG eingeführt. DieserArtikel regelt die Frage der Überentschädigung, wenndie Rente der Invalidenversicherung im Rahmen vonEingliederungsmassnahmen herabgesetzt oder auf-gehoben wird. Der Versicherte bleibt in diesem Fallwährend drei Jahren zu den gleichen Bedingungenprovisorisch bei der rentenzuständigen Vorsorgeein-richtung versichert. Dies gilt ebenfalls für ausschliess-lich im überobligatorischen Bereich tätige Vorsorge-einrichtungen.

� Der Versicherte behält alle Rechte, die mit der Eigen-schaft als invalide versicherte Person verbunden sind(z.B. Weiterführung des Alterskontos).

� Das während der Schutzperiode erzielte Einkommender versicherten Person ist nicht beitragspflichtig. Die Frage der Nichtunterstellung der obligatorischenVersicherung des Gehaltes, das die beruflich wiedereingegliederte Person während der Schutzperiodegemäss Art. 26a BVG erzielt, wird in der Verordnunggeregelt.

� Bei Überversicherung kann die Vorsorgeeinrichtungihre Invalidenleistungen kürzen, jedoch nur soweit,wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen derversicherten Person ausgeglichen wird.

� Während der Schutzperiode hat der Versicherte keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung.

� Die Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidungsowie ein Vorbezug im Rahmen der Wohneigen-tumsförderung sind ausgeschlossen.

� Bei einer Teilinvalidität fällt nur der Teil des Alters-guthabens, der dem Rentenanspruch entspricht,unter die Einschränkung.

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Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 21

Ende der provisorischen Weiterversicherung� Bei einem Scheitern der Wiedereingliederung in der

Schutzperiode bleibt die Vorsorgeeinrichtung im selben Mass leistungspflichtig, wie vor dem Wieder-eingliederungsversuch, das heisst, bis zu der maxi-mal von der Vorsorgeeinrichtung geschuldetenInvalidenrente.

� Bei Erfolg der Wiedereingliederung wird die Aus-trittsleistung des Versicherten, falls vorhanden, andie Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebersüberwiesen.

Erneute Verschlechterung der Erwerbsfähigkeitnach erfolgreicher Eingliederung� Weist ein Versicherter, dessen Rente revidiert wurde,

in den drei darauf folgenden Jahren eine nach 30 Tagen weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit vonmindestens 50 Prozent auf, hat er auf sein Gesuchhin Anspruch auf eine Übergangsleistung der IV. Der Anspruch auf eine Übergangsleistung erlischtspätestens bei der Neufestlegung des Invaliditäts-grades durch die IV-Stelle.

� Die provisorische Weiterversicherung und die Auf-rechterhaltung des Leistungsanspruchs bleiben in der beruflichen Vorsorge bis zum erneuten Ent-scheid der IV erhalten.

Strukturreform in der beruflichen Vorsorge

Am 15. Juni 2007 hat der Bundesrat die Botschaft zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge verab-schiedet.

Das erste Paket der etappenweise umgesetzten Struktur-reform ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und betrifft die Massnahmen zur Erleichterung der Arbeits-marktbeteiligung älterer Arbeitnehmenden. Das zweitePaket, das am 1. August 2011 in Kraft getreten ist, umfasst Vorschriften zur Verbesserung der Governanceund Transparenz für Pensionskassen. Das dritte Paketstärkt die Aufsicht in der 2. Säule, insbesondere durchdie Einrichtung einer eidgenössischen Oberaufsichts-kommission. Es ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

Die zur Umsetzung der Strukturreform erforderlichenVerordnungsbestimmungen hat der Bundesrat am 10. Juni 2011 verabschiedet. Den Vorsorgeeinrich-tungen wird eine Frist bis Ende 2012 eingeräumt, umallfällige Änderungen an ihren Reglementen sowieihrer Organisation vorzunehmen. Das Inkrafttreten derBestimmung betreffend die Beaufsichtigung der Ver-mögensverwalter (Art. 48f, Abs. 3 BVV 2) ist auf den 1. Januar 2014 vorgesehen.

Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungenvon öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Am 19. September 2008 hat der Bundesrat die Bot-schaft zur Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen vonöffentlich-rechtlichen Körperschaften (ÖRVE) zuhandender eidgenössischen Räte verabschiedet. Die Rätehaben die Änderung am 17. Dezember 2010 ange-nommen. Sie ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten(ausser der Art. 48 Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 2, 51 Abs. 5,51a Abs. 6 sowie Ziff. II 2 [Änderungen im Fusions-gesetz] und Ziff. III b [Übergangsbestimmungen], welche am 1. Januar 2014 in Kraft treten werden). Am 14. Juni 2011 hat der Bundesrat die Bestimmungen zurFinanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften verabschiedet, die zum Ziel haben, die finanzielle Sicherheit dieser Vorsorge-einrichtungen zu gewährleisten. Dazu wird das Modelldes differenzierten Zieldeckungsgrades eingeführt unddie Erreichung eines Deckungsgrads von 80% inner-halb von 40 Jahren gefordert. Die Einrichtungen sollenzudem verselbstständigt und rechtlich, organisatorischund finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöstwerden. Die entsprechende Änderung des BVG ist aufden 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt worden. Für dieAnpassung an die organisatorischen Anforderungenhaben die ÖRVE aber bis Ende 2013 Zeit.

BVG-Sicherheitsfonds: Beitragssatz für dasJahr 2012

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat dievom Stiftungsrat des Sicherheitsfonds beantragten Bei-tragssätze für das Jahr 2012 genehmigt. Der Beitrags-satz bleibt gegenüber 2011 unverändert und beträgt für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur 0.07%.Für die Insolvenzen und andere Leistungen wird er von0.02% auf 0.01% gesenkt. Die Beiträge werden am30. Juni 2013 fällig. Alle dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind beitrags-pflichtig.

Der maximale Grenzlohn entspricht dem maximalenBetrag der vom Sicherheitsfonds bei Insolvenz von Vorsorgeeinrichtungen sichergestellten Leistungen undbeläuft sich auf 125’280 Franken.

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22 Aon Hewitt (Switzerland) AG

Studie zu den Verwaltungskosten der 2. Säule

Eine Studie des BSV und des SECO hat aufgezeigt, dass die Durchführung der 2. Säule rund 1.8 MilliardenFranken pro Jahr kostet. Das sind pro Jahr und ver-sicherte Person im Schnitt rund 391 Franken an Ver-waltungskosten. Davon fallen gut 280 Millionen beiden Arbeitgebern an, 792 Millionen bei den Vorsorge-einrichtungen und 735 Millionen bei den Lebensver-sicherern. Die Studie kommt zum Schluss, dass einespürbare Kostensenkung nicht mit dem blossen Ver-zicht auf einzelne Rechtsnormen oder deren Verein-fachung zu erreichen ist.

Teilrevision des Obligationenrechts

Die Revision des Verjährungsrechts umfasst sowohl die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obliga-tionenrechts (Art. 127 bis 142 OR) als auch die be-reicherungsrechtlichen (Art. 67 OR) und deliktischenRegelungen (Art. 60 OR sowie haftpflichtrechtliche Bestimmungen in Spezialerlassen). Die zentralen Revisionsanliegen sind die Vereinheitlichung des Ver-jährungsrechts, die Verlängerung der ausservertraglichenVerjährungsfristen und die Beseitigung von Unsicher-heiten. Die Revision wird Auswirkungen auf die Verjäh-rungsfristen in der beruflichen Vorsorge haben.

Das Vernehmlassungsverfahren hat bis am 30. November 2011 gedauert.

Berufliche Vorsorge: Finanzielle Lage derVorsorgeeinrichtungen 2010

Gemäss dem Jahresbericht des BSV über die finanzielleLage der Vorsorgeeinrichtungen und der Lebensver-sicherer in der beruflichen Vorsorge 2010 ist die finan-zielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Vergleich zu2009 stabil geblieben und der Anteil der Kassen in Un-terdeckung leicht gesunken. Eine Schätzung von Ende2011 zeigt jedoch, dass sich die Situation der Vorsorge-einrichtungen seither wieder verschlechtert hat.

Freizügigkeitsgesetz. Lockerung der Garantiebei Wahl einer risikoreichen Anlagestrategieund Anpassung bei Auszahlung des Gut-habens

Der Bundesrat kommt der von Nationalrat Jürg Stahlam 3. Oktober 2008 eingereichten und vom Parlamentangenommenen Motion nach. Mit der vorgeschlage-nen Änderung des Freizügigkeitsgesetzes sind die Vor-sorgeeinrichtungen, welche unterschiedliche Anlage-strategien anbieten, nicht mehr vollumfänglich an dasFreizügigkeitsgesetz gebunden, wenn der Versicherteeine riskantere Anlagestrategie wählt. Eine andere

Änderung soll verhindern, dass Vorsorgeguthaben beiAuszahlung in Kapitalform ohne Rückzahlung der be-stehenden Unterhaltsschulden verbraucht werden.

Das Vernehmlassungsverfahren wurde im Februar 2012eröffnet und dauert bis April 2012.

Parlamentarische Vorstösse

Teilzeitbeschäftigte. BVG-Leistungen statt SozialhilfeDie parlamentarische Initiative «Teilzeitbeschäftigte.BVG-Leistungen statt Sozialhilfe», die Versicherungs-pflicht für Teilzeitbeschäftigte fordert, wurde am 30. September 2011 im Nationalrat eingereicht. Sielegt den Koordinationsabzug in Prozenten des Arbeits-pensums fest. Der Grenzwert der Versicherungspflicht ist derselbe wie für Personen mit einem Beschäftigungs-grad von 100%. Die Arbeitgeber einigen sich darauf,wer die Versicherung führt. Die anderen Arbeitgeberüberweisen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge andie entsprechende Vorsorgeeinrichtung. Können sichdie Arbeitgeber nicht einigen, so ist derjenige Arbeit-geber mit dem grössten Pensum federführend.

Die Initiative wurde noch nicht im Nationalrat be-handelt.

BVG-Einkäufe von Selbstständigerwerbenden nachder ErwerbsaufgabeDie parlamentarische Initiative «BVG-Einkäufe vonSelbstständigerwerbenden nach der Erwerbsaufgabe»wurde am 3. Oktober 2008 im Nationalrat eingereicht.Mit dem von den Initianten vorgeschlagenen Artikel45a BVG soll eine gesetzliche Grundlage geschaffenwerden, damit die vom Volk angenommene Steuer-norm umgesetzt und Selbstständigerwerbende nachdefinitiver Erwerbsaufgabe mit oder ohne bestehender2. Säule auch tatsächlich Einkaufsbeiträge in eine Ein-richtung der beruflichen Vorsorge leisten können. Ferner soll die Berechnung von tatsächlichen und fiktiven Einkäufen nach denselben Grundlagen erfolgen.Schliesslich soll bei der Besteuerung der Renten-leistungen eine Parität nach dem so genannten Waadt-länder Modell hergestellt werden.

Am 1. Juni 2010 hat der Nationalrat entgegen demAntrag der SGK-N beschlossen, der Initiative Folge zuleisten. Im September 2011 hat die SGK-S der Initiativezugestimmt.

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Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 23

Erträge aus den BVG-Vermögen. Klare VerhältnisseschaffenDiese parlamentarische Initiative wurde am 12. März 2007 im Nationalrat eingereicht. Sie bean-tragt die Anpassung der gesetzlichen Bestimmungenüber die berufliche Vorsorge, sodass die Vorsorge-einrichtungen verpflichtet sind, direkt Eigentümer allerAktiven zu sein, die zur Deckung der Versicherungs- beziehungsweise der Austrittsleistungen bestimmt sind.

Weiter möglich sein soll die Rückversicherung für dieRisiken Todesfall, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität undhohes Alter, soweit dies gemäss den versicherungs-technischen Grundsätzen notwendig ist, die von denExperten der beruflichen Vorsorge je nach Grösse derVorsorgeeinrichtung angewandt werden. Für die Vorsorgeeinrichtungen, die zurzeit noch nichtdirekt Eigentümer ihrer Aktiven sind, sollen die Über-gangsbestimmungen eine angemessene Übergangsfristvorsehen und eine korrekte und angemessene Berech-nung der Beträge erlauben, die von der Versicherungs-einrichtung an die Vorsorgeeinrichtung zu erstatten sind. Die Berechnung soll insbesondere die technischenRückstellungen sowie die anlage- und versicherungs-technischen Reserven berücksichtigen, die aufgrundder Kollektivversicherungsverträge oder im Hinblick darauf geschaffen wurden, gleichgültig, ob diese Reserven von der einzelnen Versicherungseinrichtungoder im Rahmen eines Pools von mehreren Versiche-rungseinrichtungen geführt werden.

Am 13. September 2011 beschloss der Nationalrat,dieser parlamentarischen Initiative Folge zu leisten.

Freiwillige Elternzeit und FamilienvorsorgeAm 6. Juni 2011 wurde im Ständerat ein Postulat ein-gereicht, das den Bundesrat damit beauftragt, möglicheUmsetzungsvarianten einer zeitlich befristeten und be-tragsmässig begrenzten Steuerbefreiung zur Ermög-lichung einer privat finanzierten Elternzeitversicherungund/oder Familienvorsorge zu prüfen und in einem Bericht vorzustellen. Eine Möglichkeit wäre insbesonderedie Schaffung eines freiwilligen Sparmodells der 2. Säule, das von den betrieblichen Vorsorgeeinrich-tungen angeboten wird. Die Unternehmen würden die Rahmenbedingungen bestimmen wie die maximaleDauer eines Urlaubs, Teilzeitmodelle, weiterlaufendeVersicherungen und AHV.

Der Bundesrat hat trotz einiger Vorbehalte am 7. September 2011 die Annahme des Postulates bean-tragt. Der Ständerat hat dem Antrag des BundesratesFolge geleistet und das Postulat eine Woche später angenommen.

Auswertung der Vorbezüge in der beruflichen VorsorgeDas am 1. Dezember 2010 eingereichte Postulat be-auftragt den Bundesrat, einen Bericht vorzulegen, derdie Anzahl Fälle und den Umfang der Vorbezüge vonMitteln der beruflichen Vorsorge aufzeigt und diesenach Alter und Zivilstand der Vorbeziehenden, Finan-zierungsstruktur und Region aufschlüsselt.

Am 11. März 2011 hat der Bundesrat die Ablehnungdes Postulates beantragt. Der Nationalrat hat sich dem Bundesrat angeschlossen und das Postulat am 19. September 2011 abgelehnt.

Berufliche Vorsorge: Mindestumwandlungssatz entpolitisierenDiese Motion wurde am 14. September 2011 im Nationalrat eingereicht. Sie beauftragt den Bundesrat,das BVG dahingehend anzupassen, dass der Umwand-lungssatz automatisch den tatsächlichen Leistungs-möglichkeiten angepasst wird, das heisst unterBerücksichtigung der Lebenserwartung, des ange-sparten Kapitals sowie der erzielbaren Renditen. DerUmwandlungssatz soll also nicht mehr von politischenEntscheiden abhängen.

Kompensation von Leistungskürzungen im BVGDie am 16. Juni 2011 im Nationalrat eingereichte Motion beauftragt den Bundesrat, Artikel 79b BVG dahingehend zu ändern, dass künftig neben dem Ein-kauf bis zur Höhe der reglementarischen Leistungenauch die Kompensation von Leistungskürzungen in-folge einer Senkung des Umwandlungssatzes möglichist.Im August 2011 hat der Bundesrat die Ablehnung derMotion beantragt. Die Motion wurde im Nationalratnoch nicht behandelt.

Die junge Säule. Sparanreize für junge MenschenDie im Juni 2011 im Nationalrat eingereichte Motionbeauftragt den Bundesrat, eine gesetzliche Grundlagezu schaffen, damit analog dem individuellen Sparen für Altersvorsorge (Art. 82 Abs. 2 BVG) eine Säule fürjunge Menschen eingerichtet wird, die so genannte«Junge Säule». Folgende Eckwerte sind dabei zu be-rücksichtigen:

� steuerfreie Beiträge bis zu einem Betrag von maximal 5000 Franken pro Jahr;

� ausschliesslich für Personen von 18 bis 35 Jahren;

� Bezug der Gelder ab dem 35. Lebensjahr möglichoder bei Gründung einer Familie.

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24 Aon Hewitt (Switzerland) AG

Die Einrichtung der «Jungen Säule» muss in einer an-erkannten Vorsorgeform stattfinden und kann gleichwie die Säule 3b ausgestaltet werden inklusive einerSperrfrist. Das Gesetz soll dafür zwei Möglichkeitenvorsehen:

� ein Vorsorgekonto bei einer Bankenstiftung;

� eine Vorsorgepolice bei einer Versicherung.

Die Motion wurde noch nicht im Plenum behandelt.

2. Säule. Ungleichheit in der Behandlung verhindernDie im Nationalrat eingereichte Motion vom 18. März 2011 beauftragt den Bundesrat, für die 2. Säule einen vom Alter der Arbeitnehmer unab-hängigen, einheitlichen Beitragssatz zu schaffen.

Der Nationalrat hat die Motion am 19. September 2011– entgegen dem Antrag des Bundesrates – ange-nommen.

Die Schweiz und die US-Gesetzgebung FatcaDiese Motion, die am 2. Dezember 2010 im Ständerateingereicht und im März 2011 von diesem ange-nommen wurde, beauftragt den Bundesrat, technischeFragen der Umsetzung der US-Gesetzgebung “ForeignAccount Tax Compliance Act” (Fatca) mit den be-troffenen Branchen zu koordinieren und mit den zu-ständigen US-Behörden mögliche Verhandlungen fürRahmenbedingungen aufzunehmen. Der Bundesrathat dabei darauf zu achten, dass betroffene schweizerFinanzintermediäre gegenüber ihren ausländischenKonkurrenten nicht schlechter gestellt werden. Er sollzudem sicherstellen, dass die für die Einhaltung derFatca-Gesetzgebung notwendigen Bestimmungen iminternen Recht bereitgestellt werden.

Der Bundesrat hat am 5. Dezember 2011 die Annahmeder Motion beantragt, mit der Begründung, dass die Fatca-Gesetzgebung weltweit und auch auf denschweizer Finanzplatz grosse Auswirkungen habenwird. Sie wird in der Bundesverwaltung seit Anfang2010 intensiv verfolgt und analysiert. Das Themawurde in den bilateralen Kontakten bereits mehrfach aufgenommen. Der Bundesrat hat sich im Oktober 2010mit den möglichen Auswirkungen sowie den schwei-zerischen Handlungsoptionen befasst. Das Eidgenös-sische Finanzdepartement (EFD) ist mit der Koordinationder Umsetzung dieses Erlasses in der Schweiz beauf-tragt und wird mit den US-Behörden mögliche Rahmen-bedingungen weiter klären. Das EFD steht zu diesemZweck auch in Kontakt mit den betroffenen Wirt-schaftskreisen, damit deren Anliegen im Rahmen dieserbilateralen Kontakte eingebracht werden können.

Im Rahmen der laufenden Arbeiten wird das EFD zu-sammen mit dem EJPD zudem abklären, welche Mög-lichkeiten zur Umsetzung der Fatca-Gesetzgebung inder Schweiz infrage kommen könnten.

Am 21. Dezember 2011 hat der Nationalrat dem Antrag des Bundesrates Folge geleistet und die Motionangenommen.

Administrative Entschlackung des BVGDie Motion, die den Bundesrat dazu beauftragt, im Rahmen einer Gesetzesrevision das BVG zu entschlacken,wurde am 30. September 2010 eingereicht. Damit sollerreicht werden, dass die Miliztauglichkeit der 2. Säulegewährleistet wird. Versicherte sollen von einer mög-lichst hohen Transparenz profitieren. Mit mehr Wett-bewerb und anderen geeigneten Massnahmen sollendie Verwaltungskosten gesenkt werden.

Am 24. November 2010 hat der Bundesrat die Annahme der Motion beantragt. Der Ständerat ist dem Antrag gefolgt und hat die Motion am 2. Dezember 2010 angenommen. Auf Antrag der SGK-N hat der Nationalrat die Motion am 12. September 2011 angenommen.

BVG. VersicherungsbeginnDie am 19. März 2010 im Nationalrat eingereichteMotion sieht vor, dass der Bundesrat dem Parlamentden Entwurf einer Änderung des BVG unterbreitet, die das Mindestalter für den Versicherungsbeginn inder beruflichen Vorsorge mit demjenigen in der AHVharmonisiert.

Im Mai 2011 hat der Bundesrat die Ablehnung derMotion beantragt. Sie wurde im Nationalrat noch nichtbehandelt.

Gerechte Teilung der Austrittsleistung bei EhescheidungDie am 19. Dezember 2008 eingereichte Motion «Gerechte Teilung der Austrittsleistung bei Eheschei-dung» beauftragt den Bundesrat, im BVG und im FZGdie gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass im Scheidungsfall obligatorische und überobligatorischeAltersguthaben je im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden.

Am 11. Februar 2009 hat der Bundesrat die Annahmeder Motion beantragt. Der Nationalrat hat sich demBundesrat angeschlossen und die Motion am 20. März 2009 angenommen.

Am 26. Oktober 2010 hat die Kommission für sozialeSicherheit und Gesundheit zur Kenntnis genommen, dass das Anliegen der Motion im Rahmen der laufendenRevision des Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich beiScheidung) umgesetzt werden soll. Denn der Vorent-wurf vom Dezember 2009 sieht folgende Änderungvon Artikel 22c FZG vor: Die zu übertragende Summe

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Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 25

ist im gleichen Verhältnis aus dem obligatorischen unddem überobligatorischen Guthaben zu entnehmen,wie sich diese zum gesamten Guthaben verhalten. Sowird verhindert, dass die überwiesene Summe wie einEinkauf behandelt und nur dem überobligatorischenGuthaben gutgeschrieben wird. Die SGK-S hat bean-tragt, die Motion anzunehmen.

Der Ständerat hat die Motion am 2. Dezember 2010angenommen. Die Motion wurde zur Behandlung anden Bundesrat überwiesen.

Anpassungen des Freizügigkeitsgesetzes und des SicherheitsfondsAm 3. Oktober 2008 wurde diese Motion mit folgendemText im Nationalrat eingereicht:

� Seit dem Inkrafttreten des 3. Pakets der BVG-Revisionam 1. Januar 2006 können nicht registrierte Vorsorge-einrichtungen unterschiedliche Anlagestrategien an-bieten. Um die Wahl flexibler Anlagestrategien zu er-möglichen (Art. 1 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 1eBVV 2) müssen die massgebenden Bestimmungen imFreizügigkeitsgesetz (Art. 15 Abs. 2 und 17 FZG) ange-passt werden.

� Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnteileüber dem 1.5-fachen oberen Grenzbetrag nach Artikel8 BVG versichern, dürfen Anlagestrategien anbieten,die mehr oder weniger risikobehaftet sind. Der Ver-sicherte wählt eine der angebotenen Anlagestrategien.Da jedoch das Freizügigkeitsgesetz (insbesondere diePflicht der Vorsorgeeinrichtung zur Erbringung der Mindestleistung nach Artikel 17 FZG) trotzdem zu be-achten ist, wird der Spielraum wieder eingeschränkt. Um die Flexibilisierung in der Wahl von Anlagestrategienzu ermöglichen, drängt sich hier eine Korrektur auf.

� Nach der heutigen Konzeption wird ein durch die Aus-wahl einer Anlagestrategie gewähltes höheres Risikodurch die einzelne Vorsorgeeinrichtung getragen. Sie ist gezwungen, unbesehen des Werts der Anlage imZeitpunkt des Austritts der versicherten Person, die Bestimmungen über die Höhe der Austrittsleistung, namentlich die Bestimmungen über den Mindestbetraggemäss Artikel 17 FZG und über den Austrittszinssatz gemäss Artikel 6 Absatz 2 FZV, einzuhalten. Im gelten-den Freizügigkeitsrecht wird im Gegensatz zum Recht der beruflichen Vorsorge keine Unterscheidung zwischenobligatorischer und ausserobligatorischer Austritts-leistung gemacht, obwohl der BVG-Mindestzinssatz gemäss Artikel 15 BVG in Verbindung mit Artikel 49Absatz 2 BVG und Artikel 89bis Absatz 6 ZGB auf dasObligatorium der beruflichen Vorsorge beschränkt ist.

Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2008 die Annahmeder Motion beantragt. Der Nationalrat hat die Motionin der Wintersession 2008 angenommen und der Stän-derat in der Frühlingssession 2010. Die Motion wurdezur Behandlung an den Bundesrat überwiesen.

Scheidungsrecht. Überprüfung der Regelung betreffend Vorsorgeausgleich und KinderbelangeDiese Motion vom 10. November 2005, die von beidenRäten angenommen wurde, hat den Bundesrat damitbeauftragt, den Reformbedarf im Bereich des Vorsorge-ausgleiches und der Kinderbelange abzuklären unddem Parlament die erforderlichen Revisionsvorschlägezu unterbreiten. Bei einer Scheidung stellen Ansprüchegegenüber Vorsorgeeinrichtungen einen wichtigenund manchmal sogar den einzigen Vermögenswertdar, über den die Ehegatten verfügen. Entsprechendwichtig ist die Frage, wie dieser Vermögenswert verteiltwird. Das Gesetz lässt zahlreiche Fragen offen bzw. inwenig praktikabler Art und Weise beantwortet.

Folglich will der Bundesrat die bestehende Regelungüber eine Revision des Zivilgesetzbuches und andererGesetze verbessern. Er hat am 16. Dezember 2009einen Vorentwurf und erläuternden Bericht in die Ver-nehmlassung geschickt. Am 20. Oktober 2010 hat er die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahren zur Kennt- nis genommen und das EJPD mit der Ausarbeitungeiner Botschaft beauftragt.

Mitbestimmung der Rentner in den Stiftungsrätender PensionskassenDie am 8. Februar 2010 eingereichte Petition verlangt,dass Altersrentner das Recht erhalten, eine eigene Vertretung in das oberste paritätische Organ ihrer Vor-sorgeeinrichtung zu wählen. Das Präsidium solle ab-wechselnd von der Seite der Arbeitgeber und jener derArbeitnehmer und Rentner wahrgenommen werden.In seinem Bericht vom 25. Februar 2011 schloss sichdie SGK-S der Stellungnahme des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 4. Februar 2011an, wonach es nicht sinnvoll ist, eine neue Gesetzes-bestimmung einzuführen, die eine Vertretung der Altersrentner in den Stiftungsräten der Vorsorgeein-richtungen von Amtes wegen vorsieht.

Am 16. Juni 2011 beschloss der Ständerat der Petition keine Folge zu leisten.

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2. Säule und Teilliquidationen: Hat das Bundesverwaltungsgericht die Büchse der Pandorageöffnet?Infolge der zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts(C-3896/2007 vom 22. August 2008 und C-4814/2007vom 3. April 2009), die die Welt der 2. Säule, ganz besonders die unabhängigen Sammel- und Gemein-schaftsstiftungen, in Aufregung versetzt haben, hat derNationalrat am 1. Dezember 2010 eine Interpellationmit folgenden Fragen im Bundesrat eingereicht:

� Artikel 53b BVG sagt aus, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation unter bestimmten Umständen«vermutungsweise erfüllt» sind, nicht aber, dass unterdiesen Umständen zwingend eine Teilliquidation durch-geführt werden muss; Artikel 53d BVG präzisiert unteranderem, dass der Grundsatz der Gleichbehandlungund fachlich anerkannte Grundsätze berücksichtigtwerden müssen. Welche Lesart wendet der Bundesratauf diese Regelungen des Teilliquidationsverfahrens an?Gedenkt der Bundesrat, den Aufsichtsbehörden zuempfehlen, ihre Praxis im Sinne des Bundesgerichts-urteils zu vereinheitlichen (9C_434/2009 vom 6. Oktober 2010)?

� In seinen Erwägungen führt das Bundesgericht aus,dass eine Verminderung der Belegschaft um 10%, wiesie von der Rechtssprechung gefordert wird, nicht sche-matisch auf alle Unternehmen und nicht unabhängigvon deren Grösse angewendet werden könne. Ist derBundesrat der Ansicht, dass die vom Bundesgericht verwendeten Begriffe «angemessene Grenzen» und«Verhältnismässigkeit» ausreichen, um die Praxis zufestigen und das System zu stabilisieren, oder hält er esfür notwendig, die Erwägungen des Bundesgerichts inkonkrete Vorschriften umzusetzen?

� Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die sehrstrenge Auslegung der Voraussetzungen für eine Teil-liquidation, wie sie das Bundesverwaltungsgericht vor-genommen hat, auf lange Sicht die gesamte 2. Säuleschwächen könnte, indem sie – entgegen dem Willendes Gesetzgebers – zu einer fortschreitenden Ver-einzelung führt?

Der Bundesrat hat diese Fragen noch nicht behandelt.Am 18. März 2011 beschloss der Nationalrat, die Diskussion zu verschieben.

Pensionskassenstatistik 2010 – Einige provisorische Zahlen

� Das Nettoergebnis aus Vermögensanlage ist um65.4% auf 19.5 Milliarden Franken gesunken. DieAnlagequoten blieben praktisch unverändert.

� Bedeutender Anstieg der Sanierungsbeiträge einzelner Vorsorgeeinrichtungen.

� Die Arbeitgeber zahlten im Durchschnitt fast 20-malmehr Sanierungsbeiträge als die aktiven Versicherten.

� Die Anzahl der aktiven Versicherten stieg auf über3.7 Millionen (+ 1.8%, inkl. Mehrfachversicherte).

� Die Invalidenrenten-Zahlungen reduzierten sich um 2.3% (auf 2.4 Milliarden Franken). Die Zahl derBegünstigten verringerte sich um 2.5%.

� Die Unterdeckung blieb mit 35.1 Milliarden Frankenim Vergleich zu 2009 praktisch unverändert.

Die definitiven Ergebnisse werden im Frühling 2012veröffentlicht werden.

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Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2012 27

Totalrevision Versicherungsvertragsgesetz

Im Februar 2003 wurde eine Expertenkommission fürdie Ausarbeitung einer Totalrevision des Versicherungs-vertragsgesetzes (VVG) eingesetzt.

Die Expertenkommission hat den Gesetzesentwurf undden erläuternden Bericht im August 2006 vorgelegt. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat dasBundesamt für Privatversicherungswesen beauftragt,gestützt auf den Expertenentwurf, eine Vernehmlas-sungsvorlage auszuarbeiten.

In die Totalrevision sollen diejenigen politischen und konsumentenschutzrechtlichen Anliegen aufgenommenwerden, die in der Teilrevision nicht bereits berück-sichtigt wurden. Gleichzeitig soll das neue VVG insbe-sondere auch den Empfehlungen der Wettbewerbs- kommission und den Entwicklungen des Versicherungs-vertragsrechts in unseren Nachbarstaaten angemessenRechnung tragen sowie die Koordination mit dem Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht verbessern.

Der Bundesrat nahm den Vernehmlassungsbericht am13. Januar 2010 zur Kenntnis. Er beauftragte das EFD,die Regelung zur Versicherungsvermittlung zu über-arbeiten und eine Regulierungsfolgenabschätzung(RFA) über die wirtschaftlichen Folgen der neuen Rege-lungen durchzuführen. Der Schlussbericht der RFAwurde am 14. Oktober 2010 auf der Homepage desEFD publiziert.

Der Bundesrat beauftragte am 2. Februar 2011 das EFD,die Botschaft zur Totalrevision des VVG auszuarbeiten,und hat am 7. September 2011 letztere verabschiedet.

Der Gesetzesentwurf stützt sich auf die Ergebnisse desVernehmlassungsverfahrens, auf eine umfangreicheUntersuchung über die Auswirkungen der Gesetzes-änderungen und auf die Vorentscheide des Bundesratesvon Februar 2011. Das Versicherungsvertragsrecht wird äusserlich und inhaltlich an die veränderten Ge-gebenheiten angepasst. Es erhält einen zeitgemässen,übersichtlichen und den gewandelten Marktbedürf-nissen angepassten Aufbau. Im Versicherungsvertragsollen zwischen den Vertragsparteien gleich langeSpiesse geschaffen werden. Dies etwa dadurch, dassmit erweiterten vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten grössere Transparenz geschaffenwird. Im Weiteren sollen übereilte Vertragsabschlüsse widerrufen werden können und es wird ein ordentlichesdreijähriges Kündigungsrecht eingeführt. Eine wesent-liche Verbesserung enthält die Vorlage zudem mit Blickauf die Prämienzahlungsverzug- und Verjährungsbe-stimmungen. Ausserdem wird, etwa durch Vorschriftenzu den Prämienanpassungsklauseln, das Bedürfnis be-rücksichtigt, den Vertrag während seiner Laufzeit unterbestimmten Voraussetzungen anpassen zu können.

Gemäss Botschaft VVG vom 7. September 2011 unterstehen Rückversicherungsverträge sowie Verträge zwischen Lebensversicherungsunternehmen und Sammelvorsorgeeinrichtungen nach dem Bundesgesetzüber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva-lidenvorsorge nicht diesem Gesetz.

Inhaltlich sind im Vergleich mit dem geltenden Rechtfolgende Änderungen oder Neuregelungen hervor-zuheben:

� Einführung eines allgemeinen vierzehntägigen Wider-rufsrechts für sämtliche Versicherungsnehmerinnenund Versicherungsnehmer. Ausgeschlossen ist dasWiderrufsrecht einzig bei kollektiven Personenver-sicherungen, vorläufigen Deckungszusagen sowieVersicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat;

� Möglichkeit des Abschlusses von Rückwärtsver-sicherungsverträgen;

� Verlängerung der Verjährungsfrist für Versicherungs-leistungen auf zehn Jahre und diejenige für Prämien-forderungen auf fünf Jahre;

� Normierung der Prämienanpassungsklausel (Vertrags-änderungsmöglichkeit): Gegenstand der Prämien-anpassungsklausel (PAK) sind Prämienerhöhungenwährend der Vertragslaufzeit. Im geltenden Rechtgibt es (ausser für Lebensversicherungen) keine Regelung;

� Einführung eines ordentlichen Kündigungsrechtsnach einer Vertragsdauer von drei Jahren. Für Lebensversicherungen gilt eine kürzere Kündigungs-möglichkeit nach einem Jahr;

� Verzicht auf das Kündigungsrecht im Schadenfall;

� Regeln über die Nachhaftung und zur Haftung fürhängige Versicherungsfälle;

� Einführung von Informationspflichten für die Ver-sicherungsvermittler sowie von Offenlegungspflichtenüber die Entschädigung für Versicherungsmakler;

� Einführung eines direkten Forderungsrechts der ge-schädigten Person gegen die Haftpflichtversicherungder schädigenden Person: Dadurch wird sicherge-stellt, dass eine Versicherungsleistung tatsächlich dergeschädigten Person ausbezahlt wird und nichtzweckentfremdet werden kann.

Teilweise Übernahme des Instituts der Vertrauens-ärztinnen und Vertrauensärzte auf die Krankenzusatz-versicherungen und die Taggeldversicherung soweitzum Schutz der Daten der Versicherten notwendig.

Versicherungsvertrag

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