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Infoletter rund um Bürgerenergie in Bayern
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BEBay-Infoletter | Ausgabe Juli 2014
Seite 1
Die neue KAGB-Welt für BEGs FAQs zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB),
Betreiberstatus und der Registrierung bei der BaFin
Die rechtliche Einordnung von BEGs hat bereits in der Vergangenheit immer wieder für
Diskussionen gesorgt. Denn Energiegenossenschaften können als Investmentvermögen
einzuordnen sein, wenn diese die Anlage nicht selbst betreiben und damit nicht operativ
tätig sind. Ob eine eingetragene Genossenschaft entsprechend zu qualifizieren ist, ist nach
Ansicht der BaFin abhängig vom Einzelfall und insbesondere von der Art der Genossenschaft.
Zur Registrierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt es
noch keine verbindlichen Ausführungsbestimmungen oder gerichtliche Entscheidungen.
Anbei einige häufig gestellte Fragen zum Thema.
Bürgerenergie Bayern e.V. unterstützt Sie in Zusammenarbeit mit führenden
Energierechtsanwälten gerne bei der Erörterung Ihrer Fragen und gegebenenfalls bei
weiteren Schritten.
www.buergerenergie-bayern.org
BEBay-Infoletter | Ausgabe Juli 2014
Seite 2
Was ist der gesetzliche Rahmen?
Im Zuge der Finanzkrise und zum Schutz von Anlegern trat in der EU die AIFM-Richtlinie RL
2011/61/EU 2011 in Kraft. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt durch das
Kapitalanlagegesetzbuch (trat am 22. Juli 2013 in Kraft), die einheitliche Regelung für
Kapital, Gesellschaften und Akteure im Investmentbereich enthält.
Ist meine BEG betroffen? Unterliegen wir dem KAGB?
Eine BEG unterliegt dann dem KAGB (KAGB § 1 Abs. 1), wenn sie für gemeinsame Anlagen
von einer Anzahl von Anlegern (Genossenschaftsmitgliedern) Kapital, gleichgültig ob als
Geschäftseinlage und/oder zusätzlich als Fremdkapital einsammelt, dieses nach einer
festgelegten Anlagestrategie (u. a. Satzung) zum Nutzen dieser Anleger investiert und dabei
kein operativ tätiges Unternehmen ist. Das KAGB spricht hier von alternativen
Investmentfonds (AIF).
Gibt es Bestandsschutz für BEGs,
die vor dem 21.07.2013 gegründet wurden?
Die BEG genießt Bestandsschutz, wenn sie nach dem 21.07.2013 keine zusätzlichen Anlagen
oder Beteiligungen getätigt hat. Es sollten auch keine weiteren Mitglieder aufgenommen
werden. Die Registrierungsfrist läuft am 21.07.2014 ab.
Und BEGs, die nach dem 21.07.2013 gegründet wurden?
BEGs, welche nach dem 21.07.2013 gegründet wurden, müssen die unten stehenden
Prüfungsschritte umgehend durchführen.
Wann ist die BEG ein "operativ tätiges Unternehmen"?
Die BEG hat die unternehmerische Entscheidungsmacht über Ihre Anlage, ist also
Alleineigentümer oder lenkt mit mind. 50 % Beteiligung das Geschäft. Bei einem Pool von
Anlagen wird die Gesamtheit betrachtet. Der Hauptzweck der BEG darf nicht die
Minderheitsbeteiligung an den Anlagen sein. Dabei wird auch die Qualität der Beteiligung
betrachtet, die Kapitalquote wird nicht das alleinige Kriterium sein. Bewertet werden alle
Beteiligungen an z. B. GmbH & Co. KGs oder auch an Betreibergenossenschaften von
Anlagen. Der regelmäßige Geschäftsbetrieb kann auch von Dienstleistern oder
Untergesellschaften erbracht werden. Zu diesem Thema gibt es weder abschließende
Stellungnahmen, noch Rechtsprechung, sondern allenfalls Erfahrungswerte. Insofern sollte
aus Sicherheitsgründen hier eine Stellungnahme der BaFin eingeholt werden.
BEBay-Infoletter | Ausgabe Juli 2014
Seite 3
Wann ist die BEG kein "operativ tätiges Unternehmen"
aber privilegiert nach KAGB § 2 Abs. 4b?
• Die BEG basiert auf dem Genossenschaftsrecht
• Satzung: keine Nachschusspflicht, mindestens 1-jährige Kündigungsfrist
• max. 100 Mio. € an Investitionen inkl. Fremdkapital
• Mindestertrag aus den Anlagen ist durch eine gesetzliche Regelung (EEG) langfristig
gesichert
• Kein freiwilliges Unterwerfen unter das KAGB
Was müssen wir in die Wege leiten
und welche Berichtspflichten haben wir nach der Registrierung?
Zur Prüfung, ob die BEG dem KAGB unterliegt und zur Registrierung ist bei der BaFin der
Registrierungsantrag mit folgenden Informationen zu stellen:
• Informationen zur BEG, Sitz in Deutschland, Satzung, aktuell eingesammeltes Kapital
• Für die wichtigsten Anlagen: investiertes Kapital, Anlagestrategie, Art der Anlagen
und Beteiligungen, Bewertung der Risiken.
• Informationen über die Geschäftsleiter (mind. 2 BEG-Vorstände oder
Geschäftsführer, Name, Anschrift, Geburtsdatum), deren Zuverlässigkeit
(Führungszeugnis) und fachliche Eignung (Beruf, Tätigkeit, Lebenslauf).
• Der BaFin muss zur Beurteilung der Systemrisiken regelmäßig über die
Geschäftstätigkeit berichtet werden. Dazu gibt es noch keine weiteren
Ausführungsbestimmungen.
• Den Antrag richten Sie an: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
• Es gibt dazu kein Formblatt, ein formloses Schreiben genügt.
Wie funktioniert die Prüfung des Registrierungsantrages durch die BaFin?
• Es wird geprüft, ob die BEG dem KAGB unterliegt (operativ tätig, Beteiligungen,
privilegiert) und ob sie dann bei der BaFin registriert werden kann.
• Bestätigungsfrist: zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages.
• Verlängerung der Bestätigungsfrist: um bis zu zwei Wochen möglich.
• Die Registrierung gilt als bestätigt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Fristen
entschieden wird.
• Folge einer KAGB-Unterwerfung und Nicht-Registrierung:
Die BEG muss umgewandelt oder aufgelöst werden.
BEBay-Infoletter | Ausgabe Juli 2014
Seite 4
Haftungsausschluss:
Die Informationen wurden nach dem aktuellen Wissenstand zusammengestellt, erheben
keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können nur einen Überblick vermitteln. Sie
enthalten explizit keine Handlungsempfehlung. Bitte lassen Sie sich im Zweifelsfall weiter
beraten. Der Verein Bürgerenergie Bayern e.V. darf keine juristische Beratung durchführen.
Sie haben noch mehr Fragen?
Unsere Bürgerenergie Hotline steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Rufen Sie gleich an: 08441-859183
Kontakt:
Bürgerenergie Bayern e.V.
Quellengasse 13
85276 Pfaffenhofen
08441 859183
www.buergerenergie-bayern.org
Thematische Ansprechpartner:
Dieter Emmerich, stellv. Vorsitzender | Mitgliederberatung
Oliver Eifertinger, Schatzmeister | Energierecht