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BEBay-Infoletter | Ausgabe Juli 2014 Seite 1 Die neue KAGB-Welt für BEGs FAQs zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), Betreiberstatus und der Registrierung bei der BaFin Die rechtliche Einordnung von BEGs hat bereits in der Vergangenheit immer wieder für Diskussionen gesorgt. Denn Energiegenossenschaften können als Investmentvermögen einzuordnen sein, wenn diese die Anlage nicht selbst betreiben und damit nicht operativ tätig sind. Ob eine eingetragene Genossenschaft entsprechend zu qualifizieren ist, ist nach Ansicht der BaFin abhängig vom Einzelfall und insbesondere von der Art der Genossenschaft. Zur Registrierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt es noch keine verbindlichen Ausführungsbestimmungen oder gerichtliche Entscheidungen. Anbei einige häufig gestellte Fragen zum Thema. Bürgerenergie Bayern e.V. unterstützt Sie in Zusammenarbeit mit führenden Energierechtsanwälten gerne bei der Erörterung Ihrer Fragen und gegebenenfalls bei weiteren Schritten. www.buergerenergie-bayern.org

BEBay Infoletter Nr. 1

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Infoletter rund um Bürgerenergie in Bayern

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Page 1: BEBay Infoletter Nr. 1

BEBay-Infoletter | Ausgabe Juli 2014

Seite 1

Die neue KAGB-Welt für BEGs FAQs zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB),

Betreiberstatus und der Registrierung bei der BaFin

Die rechtliche Einordnung von BEGs hat bereits in der Vergangenheit immer wieder für

Diskussionen gesorgt. Denn Energiegenossenschaften können als Investmentvermögen

einzuordnen sein, wenn diese die Anlage nicht selbst betreiben und damit nicht operativ

tätig sind. Ob eine eingetragene Genossenschaft entsprechend zu qualifizieren ist, ist nach

Ansicht der BaFin abhängig vom Einzelfall und insbesondere von der Art der Genossenschaft.

Zur Registrierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt es

noch keine verbindlichen Ausführungsbestimmungen oder gerichtliche Entscheidungen.

Anbei einige häufig gestellte Fragen zum Thema.

Bürgerenergie Bayern e.V. unterstützt Sie in Zusammenarbeit mit führenden

Energierechtsanwälten gerne bei der Erörterung Ihrer Fragen und gegebenenfalls bei

weiteren Schritten.

www.buergerenergie-bayern.org

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BEBay-Infoletter | Ausgabe Juli 2014

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Was ist der gesetzliche Rahmen?

Im Zuge der Finanzkrise und zum Schutz von Anlegern trat in der EU die AIFM-Richtlinie RL

2011/61/EU 2011 in Kraft. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt durch das

Kapitalanlagegesetzbuch (trat am 22. Juli 2013 in Kraft), die einheitliche Regelung für

Kapital, Gesellschaften und Akteure im Investmentbereich enthält.

Ist meine BEG betroffen? Unterliegen wir dem KAGB?

Eine BEG unterliegt dann dem KAGB (KAGB § 1 Abs. 1), wenn sie für gemeinsame Anlagen

von einer Anzahl von Anlegern (Genossenschaftsmitgliedern) Kapital, gleichgültig ob als

Geschäftseinlage und/oder zusätzlich als Fremdkapital einsammelt, dieses nach einer

festgelegten Anlagestrategie (u. a. Satzung) zum Nutzen dieser Anleger investiert und dabei

kein operativ tätiges Unternehmen ist. Das KAGB spricht hier von alternativen

Investmentfonds (AIF).

Gibt es Bestandsschutz für BEGs,

die vor dem 21.07.2013 gegründet wurden?

Die BEG genießt Bestandsschutz, wenn sie nach dem 21.07.2013 keine zusätzlichen Anlagen

oder Beteiligungen getätigt hat. Es sollten auch keine weiteren Mitglieder aufgenommen

werden. Die Registrierungsfrist läuft am 21.07.2014 ab.

Und BEGs, die nach dem 21.07.2013 gegründet wurden?

BEGs, welche nach dem 21.07.2013 gegründet wurden, müssen die unten stehenden

Prüfungsschritte umgehend durchführen.

Wann ist die BEG ein "operativ tätiges Unternehmen"?

Die BEG hat die unternehmerische Entscheidungsmacht über Ihre Anlage, ist also

Alleineigentümer oder lenkt mit mind. 50 % Beteiligung das Geschäft. Bei einem Pool von

Anlagen wird die Gesamtheit betrachtet. Der Hauptzweck der BEG darf nicht die

Minderheitsbeteiligung an den Anlagen sein. Dabei wird auch die Qualität der Beteiligung

betrachtet, die Kapitalquote wird nicht das alleinige Kriterium sein. Bewertet werden alle

Beteiligungen an z. B. GmbH & Co. KGs oder auch an Betreibergenossenschaften von

Anlagen. Der regelmäßige Geschäftsbetrieb kann auch von Dienstleistern oder

Untergesellschaften erbracht werden. Zu diesem Thema gibt es weder abschließende

Stellungnahmen, noch Rechtsprechung, sondern allenfalls Erfahrungswerte. Insofern sollte

aus Sicherheitsgründen hier eine Stellungnahme der BaFin eingeholt werden.

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Wann ist die BEG kein "operativ tätiges Unternehmen"

aber privilegiert nach KAGB § 2 Abs. 4b?

• Die BEG basiert auf dem Genossenschaftsrecht

• Satzung: keine Nachschusspflicht, mindestens 1-jährige Kündigungsfrist

• max. 100 Mio. € an Investitionen inkl. Fremdkapital

• Mindestertrag aus den Anlagen ist durch eine gesetzliche Regelung (EEG) langfristig

gesichert

• Kein freiwilliges Unterwerfen unter das KAGB

Was müssen wir in die Wege leiten

und welche Berichtspflichten haben wir nach der Registrierung?

Zur Prüfung, ob die BEG dem KAGB unterliegt und zur Registrierung ist bei der BaFin der

Registrierungsantrag mit folgenden Informationen zu stellen:

• Informationen zur BEG, Sitz in Deutschland, Satzung, aktuell eingesammeltes Kapital

• Für die wichtigsten Anlagen: investiertes Kapital, Anlagestrategie, Art der Anlagen

und Beteiligungen, Bewertung der Risiken.

• Informationen über die Geschäftsleiter (mind. 2 BEG-Vorstände oder

Geschäftsführer, Name, Anschrift, Geburtsdatum), deren Zuverlässigkeit

(Führungszeugnis) und fachliche Eignung (Beruf, Tätigkeit, Lebenslauf).

• Der BaFin muss zur Beurteilung der Systemrisiken regelmäßig über die

Geschäftstätigkeit berichtet werden. Dazu gibt es noch keine weiteren

Ausführungsbestimmungen.

• Den Antrag richten Sie an: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),

Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn

• Es gibt dazu kein Formblatt, ein formloses Schreiben genügt.

Wie funktioniert die Prüfung des Registrierungsantrages durch die BaFin?

• Es wird geprüft, ob die BEG dem KAGB unterliegt (operativ tätig, Beteiligungen,

privilegiert) und ob sie dann bei der BaFin registriert werden kann.

• Bestätigungsfrist: zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages.

• Verlängerung der Bestätigungsfrist: um bis zu zwei Wochen möglich.

• Die Registrierung gilt als bestätigt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Fristen

entschieden wird.

• Folge einer KAGB-Unterwerfung und Nicht-Registrierung:

Die BEG muss umgewandelt oder aufgelöst werden.

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Haftungsausschluss:

Die Informationen wurden nach dem aktuellen Wissenstand zusammengestellt, erheben

keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können nur einen Überblick vermitteln. Sie

enthalten explizit keine Handlungsempfehlung. Bitte lassen Sie sich im Zweifelsfall weiter

beraten. Der Verein Bürgerenergie Bayern e.V. darf keine juristische Beratung durchführen.

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Unsere Bürgerenergie Hotline steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Rufen Sie gleich an: 08441-859183

Kontakt:

Bürgerenergie Bayern e.V.

Quellengasse 13

85276 Pfaffenhofen

08441 859183

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Dieter Emmerich, stellv. Vorsitzender | Mitgliederberatung

Oliver Eifertinger, Schatzmeister | Energierecht