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Wendekreisradius außen = 7,90m
Maßstab 1:250
SattelzugSchleppkurvenschablonen 40 gon - 160 gon
Fahrweise 2
16,50m
[m]
1,61m
7,75m
4,25m
1,43m
3,80m
0,85m1,58m
Ausgleichsfläche 1
Ausgleichsfläche 2a
Ausgleichsfläche 2b
Pult
Wintergarten
Pavillon
491.0
492.0
493.0
494.0
495.0
496.0
497.0
490.0
489.0
488.0
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9
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14a
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Bründlweg
Schloßbauerweg
Hau
ptst
raße
Hau
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raße
Dorfstraße
Kirchenweg
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/4
2620
/3
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2608/9
2400/5
2608/82608/7
IF
St. Martin
SI
SII
SII
SI
oFGartenhausIS
2400T
70m
70m
M = 1:1000
NOR DEN
2253/1
2248/5
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2700/1
2702/1
2703/1
2253/2
2713/2
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Dorfstraße
Hauptstraße
Kirchenweg
Hau
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Bründlweg
Schloßbauerweg
Am Aichet
Hau
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St. Martin
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2122
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814a
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Friedhof
F
S
S
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S
S
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SS
F S
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P
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F
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PS
S
F
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P
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I
II
I
III
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I II
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I
I
I
II
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I
I
I
I
I
Lageplan M 1:5.000 , Geobasisdaten c Bayer. Vermessungsverwaltung 04/2018
Hau
ptst
raße
(St 2
330)
Niederstraubing
Oberstraubing
Dorfstraße
19. Bei Einsatz größere Baugeräte sind die Arbeiten im Bereich von Freileitungen mit erhöhter Vorsicht auszuführen. Eine Annäherung an die Leiterseile ist mit Lebensge-fahr verbunden. Es wird dazu auf die Unfallverhütungsvorschriften Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen verwiesen. Ebenso darf durch Erdarbeiten die Standortsicherheit der Maste nicht gefährdet werden.
Im Bereich des Schutzstreifens der Leitung bestehen nach DIN VDE 0210 wesentli-
che Beschränkungen hinsichtlich der Bebauung. Von Bauten, die in dieser Zone an-geordnet werden oder direkt an diese Zone angrenzen, sind die Bauanträge zur Überprüfung des Abstandes und zur Festlegung der erforderlichen Sicherheitsvor-kehrungen während der Bauarbeiten der Bayernwerk AG, Netzbau Altdorf vorzule-gen.
Im Leitungsbereich dürfen aus Sicherheitsgründen nur niedrig wachsende Bäume
und Sträucher gepflanzt werden. Nach DIN VDE 0210 darf der Abstand zwischen den Leiterseilen von 20-kV-Freileitungen und Bäumen 2,50 m nicht unterschreiten. Dieser Mindestabstand muss auch bei größtem Durchhang und bei Ausschwingen der Leiterseile durch Windlast gegeben sein.
Die Verkabelung der Hausanschlüsse erfordert die Herrichtungen der Erschlie-
ßungsstraße wenigstens soweit, dass die Erdkabel in der endgültigen Straße verlegt werden können. Es wird dazu auf die Bestimmungen des § 123 BauGB verwiesen, wonach die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden bauli-chen Anlagen benutzbar sein sollen. Werden Gebäude vorzeitig errichtet, lässt sich der Stromanschluss nur provisorisch erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkos-ten müssen vom Baulastträger der Straße als Verursacher übernommen werden.
Zur Versorgung der Gebäude sind Niederspannungserdkabel und Verteilerschränke
erforderlich. Für die Unterbringung dieser Leitungen und Anlagen in den öffentlichen Flächen ist die Richtlinie für die Planung DIN 1998 zu beachten.
Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von
Bäumen und Sträuchern, wird auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdi-sche Ver- und Entsorgungsanlagen“ verwiesen, herausgegeben von der For-schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Bei Baumpflanzungen ist zu beachten, dass eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzu-halten ist. Vor Beginn von Erdarbeiten ist eine Planauskunft im Zeichenbüro der Bayernwerk AG, Netzbau Altdorf, über deren unterirdischen Anlagen einzuholen.
Kartengrundlage: Digitale Flurkarte, Maßstab 1:1.000 Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet;
keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszuglei-chen.
Gemeinde: Steinkirchen, den ......................................
............................................................................ (Ursula Eibl, Erste Bürgermeisterin)
Gemeinde Steinkirchen VG Steinkirchen, Lkr. Erding
Bebauungsplan Schloßbauerweg 1. Änderung Planfertiger PV Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Körperschaft des öffentlichen Rechts Arnulfstraße 60, 3. OG, 80335 München Tel. +49 (0)89 53 98 02 - 0, Fax +49 (0)89 53 28 389 [email protected] www.pv-muenchen.de
Bearbeiter Kastrup / Dörr Aktenzeichen STK 2-20
Plandatum 16.07.2019 (Satzungsbeschluss)
12.06.2019 (Entwurf)
19.03.2019 (Entwurf)
Die Gemeinde Steinkirchen erlässt aufgrund §§ §§ 2, 3, 4, 9, 10 und 13a Baugesetzbuch –
BauGB -, Art. 81 Bayerische Bauordnung – BayBO - und Art. 23 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern – GO - sowie Art. 3 Bayer. Naturschutzgesetz – BayNatSchG - diese
Bebauungsplanänderung als
Satzung.
Dieser Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines Geltungsbereichs den Bebauungsplan „Schlossbauerweg“ in der Fassung vom 16.09.2013.
A. Festsetzungen 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 Das Baugebiet ist gem. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind unzuläs-
sig. 3. Maß der baulichen Nutzung, Vollgeschosse, Wohneinheiten 3.1 GR 140 Maximal zulässige Grundfläche innerhalb der jeweiligen Baugrenzen
in Quadratmetern, z.B. maximale Grundfläche 140 qm 3.2 Für Außentreppen, Vordächer, Balkone, vollflächig verglaste eingeschossige Winter-
gärten und Terrassen wird eine zusätzliche Grundfläche von 20 v. H. der zulässigen Grundfläche gem. A 3.1 festgesetzt.
3.3 Die festgesetzte Grundfläche gem. A 3.1 kann durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1-3
BauNVO genannten Anlagen überschritten werden bis zu einer Gesamt-Grundflächenzahl von 0,5 auf den Baugrundstücken Nr. 2, 4 und 5.
Die festgesetzte Grundfläche gem. A 3.1 kann durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO genannten Anlagen überschritten werden bis zu einer Gesamt-Grundflächenzahl von 0,7 auf den Baugrundstücken Nr. 1 und 3.
3.4 Es sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig. 3.5 Ergeben sich aufgrund der Hanglage bei Einhaltung der Festsetzung zur Höhenlage
des Erdgeschoßrohfußbodens Kellergeschosse, die rechtlich nach Art. 2 Abs. 5 BayBO Vollgeschosse sind, werden diese dreigeschossigen Gebäude als Ausnahme für zulässig erklärt.
3.6 Je Einzelhaus sind maximal drei Wohneinheiten zulässig.
4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen 4.1 Baugrenze 4.2 Es sind nur Einzelhäuser zulässig. 4.3 Es ist offene Bauweise festgesetzt. 4.4 Balkone, vollflächig verglaste eingeschossige Wintergärten, und Außentreppen dür-
fen die Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,5 m, Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m überschreiten.
4.5 Die Geltung der Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet.
5. Wandhöhe, Firsthöhe 5.1 WH 4,3 maximal zulässige Wandhöhe der Hauptgebäude in Metern über der
gemäß Festsetzung A 13.1 festgesetzten Oberkante Erdgeschoss-rohfußboden, z.B. maximale Wandhöhe 4,3 m. Die Wandhöhe ist de-finiert als Schnittpunkt zwischen Unterkante Sparren und Wand.
5.2 FH 499,1 maximal zulässige Firsthöhe über NN, z.B. maximale Firsthöhe 499,1 m über NN
6. Dächer und Dachaufbauten 6.1 Als Dachform sind für Hauptgebäude nur Sattel- und Waldmdächer mit einer Dach-
neigung von 25°- 40° zulässig. Bei Gebäuden mit versetzten Geschoßebenen sind auch versetzte Satteldächer zu-
lässig. 6.2 Hauptfirstrichtung der Hauptgebäude 6.3 Der Dachüberstand darf an den Firstseiten 0,8 m, an den übrigen Gebäudeseiten
0,6 m nicht überschreiten. 6.4 Dachgauben zur Belichtung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sind nur bei
eingeschossigen Gebäuden und ab einer Dachneigung von mindestens 35° zulässig. Dachgauben dürfen eine Breite von 1,5 m nicht überschreiten und sind in der Anzahl auf zwei je Dachseite begrenzt. Liegende Dachfenster sind nur auf Dachseiten zu-lässig, auf denen nicht auch gleichzeitig Gauben sind.
6.5 Zwerchgiebel dürfen eine Breite von einem Drittel der Fassadenlänge, maximal je-
doch 4 m nicht überschreiten. 6.6 Die Dachneigung der Wintergärten darf maximal 5° von der Dachneigung des
Hauptgebäudes abweichen. 6.7 Auf den Dachflächen sind Anlagen zur Solarenergiegewinnung zulässig. Sie dürfen
die Dachhaut um max. 15 cm überragen. 7. Garagen und Stellplätze
7.1 Je Wohneinheit sind zwei Stellplätze nachzuweisen. 7.2 Fläche für Garagen 7.3 Garagen sind nur innerhalb der Bauräume sowie auf den dafür festgesetzten Flä-
chen zulässig. 7.4 Dächer auf Garagen sind hinsichtlich Neigung und Material dem Hauptgebäude an-
zupassen. 7.5 Garagenzufahrten und offene Stellplätze sowie Zuwegungen sind in wasserdurchläs-
siger Befestigung auszuführen. 7.6 Die so schraffierten Flächen dürfen nicht eingezäunt werden.
10.2 Ausgleichsfläche 1: artenreiche extensiv genutzte Feuchtwiese und Hochstaudensaum am Graben; keine Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, jährlich eine Mahd im Herbst mit Abfuhr des Mähgutes
10.3 Ausgleichsfläche 2a und 2b: artenreiche extensiv genutzte Feucht-
wiese; keine Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, jährlich zweimalige Mahd ab Mitte Juni mit Abfuhr des Mähgutes
11. Aufschüttungen und Abgrabungen 11.1 Abgrabungen sind auf 0,5 m begrenzt. 11.2 Aufschüttungen zwischen Gebäude und der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrs-
fläche sind in der erforderlichen Höhe zulässig. Andere Aufschüttungen sind auf 0,5 m begrenzt.
12. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen 12.1 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Eigentümers der
Ausgleichsfläche 1 zu belastende Fläche 13. Höhenkoten, Höhenlage Erdgeschossrohfußboden 13.1 OK 491,8 maximale Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens im m über NN,
z.B. maximale Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens 491,8 m über NN.
13.2 Höhenkote in m über NN, z.B. 492,0 m ü. NN 14. Vermaßung 14.1 Maßzahl in m, z.B. 5 m
B. Nachrichtliche Übernahmen 1. Biotop Nr. 7638-1026-002 2. Freileitung (20 kV) mit Schutzabstand (6,60 m) 3. Sichtfelder mit Angabe der Schenkellänge Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtfelder dür-
fen keine neuen Hochbauten errichtet werden. Zäune, Mauern, Müll-häuschen, Wälle, Anpflanzungen aller Art, sowie Stapel und Haufen dürfen nicht angelegt werden. Ebenso wenig dürfen dort genehmi-gungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Ge-genstände gelagert oder abgestellt werden. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzeln stehende hochstämmige Bäume mit ei-nem Astansatz von mind. 2,50 m im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.
C. Hinweise 1. bestehende Grundstücksgrenze 2. vorgeschlagene Grundstücksgrenze 3. vorhandenes Gebäude 4. Flurstücksnummer, z.B. 2400/2 5. vorgeschlagenes Gebäude 6. landwirtschaftlicher Weg (ohne Befestigung) 7. Höhenlinien 8. 1 Bezeichnung von Baugrundstücken, z.B. Baugrundstück Nr. 1 9. In den Eingabeplänen ist das vorhandene Gelände sowie die notwendige bzw. beab-
sichtigte Aufschüttung / Abgrabung darzustellen. 10. Gegen ggf. auftretendes Schicht- bzw. Grundwasser sowie gegen oberflächlich vom
Hang ablaufendes Niederschlagswasser ist jedes Bauvorhaben bei Bedarf zu si-chern.
Mit dem Abschluss einer Elementarschadensversicherung kann darüber hinaus zu-
sätzliche Vorsorge im Falle von Hochwasserschäden getroffen werden. 11. Unverschmutztes, gesammeltes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonsti-
gen Flächen ist auf dem Grundstück zu versickern. 12. Die Anlagen zur Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers bedürfen
grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Genehmigungsfreiheit besteht, so-fern die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.
13. Sämtliche Bauvorhaben müssen vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversor-
gungsanlage sowie an die zentrale gemeindliche Abwasserentsorgungsanlage an-geschlossen sein.
14. Für Bauwasserhaltungen und Bauten im Grundwasser ist eine wasserrechtliche Er-
laubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Landratsamt zu bean-tragen.
15. Es sind geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Gebäude gegen abfließendes
Wasser von benachbarten landwirtschaftlichen Flächen zu treffen. 16. Im Baugebiet ist mit Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen infolge der benachbar-
ten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu rechnen. 17. Müllgefäße sind an der Hauptstraße zur Leerung bereitzustellen. 18. Zutage tretende Bodendenkmäler sind zu melden.
19. Bei Einsatz größere Baugeräte sind die Arbeiten im Bereich von Freileitungen mit erhöhter Vorsicht auszuführen. Eine Annäherung an die Leiterseile ist mit Lebensge-fahr verbunden. Es wird dazu auf die Unfallverhütungsvorschriften Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen verwiesen. Ebenso darf durch Erdarbeiten die Standortsicherheit der Maste nicht gefährdet werden.
Im Bereich des Schutzstreifens der Leitung bestehen nach DIN VDE 0210 wesentli-
che Beschränkungen hinsichtlich der Bebauung. Von Bauten, die in dieser Zone an-geordnet werden oder direkt an diese Zone angrenzen, sind die Bauanträge zur Überprüfung des Abstandes und zur Festlegung der erforderlichen Sicherheitsvor-kehrungen während der Bauarbeiten der Bayernwerk AG, Netzbau Altdorf vorzule-gen.
Im Leitungsbereich dürfen aus Sicherheitsgründen nur niedrig wachsende Bäume
und Sträucher gepflanzt werden. Nach DIN VDE 0210 darf der Abstand zwischen den Leiterseilen von 20-kV-Freileitungen und Bäumen 2,50 m nicht unterschreiten. Dieser Mindestabstand muss auch bei größtem Durchhang und bei Ausschwingen der Leiterseile durch Windlast gegeben sein.
Die Verkabelung der Hausanschlüsse erfordert die Herrichtungen der Erschlie-
ßungsstraße wenigstens soweit, dass die Erdkabel in der endgültigen Straße verlegt werden können. Es wird dazu auf die Bestimmungen des § 123 BauGB verwiesen, wonach die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden bauli-chen Anlagen benutzbar sein sollen. Werden Gebäude vorzeitig errichtet, lässt sich der Stromanschluss nur provisorisch erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkos-ten müssen vom Baulastträger der Straße als Verursacher übernommen werden.
Zur Versorgung der Gebäude sind Niederspannungserdkabel und Verteilerschränke
erforderlich. Für die Unterbringung dieser Leitungen und Anlagen in den öffentlichen Flächen ist die Richtlinie für die Planung DIN 1998 zu beachten.
Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von
Bäumen und Sträuchern, wird auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdi-sche Ver- und Entsorgungsanlagen“ verwiesen, herausgegeben von der For-schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Bei Baumpflanzungen ist zu beachten, dass eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzu-halten ist. Vor Beginn von Erdarbeiten ist eine Planauskunft im Zeichenbüro der Bayernwerk AG, Netzbau Altdorf, über deren unterirdischen Anlagen einzuholen.
Kartengrundlage: Digitale Flurkarte © Bayerische Vermessungsverwaltung,
Stand 14.02.2019 Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet;
keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszuglei-chen.
Gemeinde: Steinkirchen, den ......................................
............................................................................ (Ursula Eibl, Erste Bürgermeisterin)
Verfahrensvermerke
1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am 19.03.2019 gefasst und am 28.03.2019 ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Die öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 19.03.2019 gebilligten Bebauungs-plan-Entwurfs in der Fassung vom 19.03.2019 hat in der Zeit vom 05.04. bis 06.05.2019 stattgefunden (§ 3 Abs. 2 BauGB). Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebau-ungsplan-Entwurf in der Fassung vom 19.03.2019 hat in der Zeit vom 23.04. bis 27.05.2019 stattgefunden (§ 4 Abs. 2 Satz BauGB). Die erneute öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 12.06.2019 gebilligten Be-bauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 12.06.2019 hat in der Zeit vom 24.06. bis 09.07.2019 stattgefunden (§ 4a Abs. 3 BauGB). Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom 12.06.2019 hat in der Zeit vom 25.06. bis 09.07.2019 stattgefunden (§ 4a Abs. 3 Satz BauGB). Die erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom 16.07.2019 hat am 16.07.2019 stattgefunden (§ 4a Abs. 3 BauGB). Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom 16.07.2019 wurde vom Gemeinderat am 16.07.2019 gefasst (§ 10 Abs. 1 BauGB).
Steinkirchen, den 17.07.2019
..............................................................
(Siegel) (Ursula Eibl, Erste Bürgermeisterin) 2. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan erfolg-
te am 24.07.2019; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom 16.07.2019 in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Steinkirchen, den 25.07.2019
................................................................
(Siegel) (Ursula Eibl, Erste Bürgermeisterin)
8. Verkehrsflächen
8.1 öffentliche Verkehrsfläche 8.2 Straßenbegrenzungslinie 9. Grünordnung 9.1 Die Baugrundstücke sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Geh-, Fahr- und Terras-
senflächen oder Stellplätzen für Kraftfahrzeuge überbaut sind, unbefestigt zu halten, gärtnerisch zu gestalten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Bei mindes-tens 50 % der Bepflanzung sind Bäume und Sträucher gemäß der Pflanzenliste Pkt. 9.3 zu verwenden.
Sämtliche Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 9.2 Zu erhaltender Baum 9.3 Pflanzenliste Bei allen Pflanzmaßnahmen gemäß den Festsetzungen 9.2 sind, soweit nicht an-
ders festgesetzt, nur heimische Bäume und Sträucher zulässig, z.B. Bäume Hochstamm, 3x v., Stammumfang 10 – 12 cm Acer pseudoplatanus Bergahorn Fagus sylvatic Rotbuche Fraxinus excelsior Eberesche Prunus avium Vogelkirsche Quercus robur Stiel-Eiche Tilia cordata Winterlinde Tilia platyphyllos Sommer-Linde und Obstbäume Sträucher: Größe 80/125, 3 x v., 1 Stk./qm, z.B.: Cornus mas Kornelkirsche) Corylus avellana Hasel Cornus sanguinea Hartriegel Crataegus monogyna Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa Rosen in Wildarten Sambucus nigra Holunder Viburnum opulus Gemeiner Schneeball
10. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft 10.1 Die Maßnahmen sind auf Grundlage eines Ausgleichsflächenplanes spätestens 1
Jahr nach Satzungsbeschluss herzustellen. Die festgesetzten Ausgleichsflächen in Größe von 1.644 qm (Ausgleichsfläche 1), 881 qm (Ausgleichsfläche 2a) und 1.560 qm (Ausgleichsfläche 2b) werden dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Schlossbauerweg verbindlich zugeordnet.
Ga
5,0m
2400/2
492.0
70m
GFL
494,0
17,9
m
GR 140WH 4,3FH 500,8OK 492,8GR 140WH 4,3FH 499,6OK 491,6
Ga
9m
492.0
491.6515
m
3m
3m 3m
3m 3m
3m
GR 140WH 4,3FH 501,8OK 493,8
GR 140WH 4,3FH 500,0OK 492,5
Ga
Ga
3m
5,0m
5,5m
GR 140WH 4,3FH 499,1OK 491,8
2,3m
15,0m
11,0
m
6,6m
6m
15,3
m
3m
6,6m
6,6m
1
2
3
4
5
7638-1026-002
6m
9,3m
3m3m
15,3
m
14,4m
14,5
m
23,6m
GFL