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Es ist eines der größten Volksfeste Mit- teldeutschlands und feiert vom 28. bis 30. August 2015 sein 80. Jubiläum: das hallesche Laternenfest. Tausende Besucherinnen und Besucher erwartet an den Ufern der Saale und auf dem Fluss ein eindrucksvolles Pro- gramm mit Musik, Kunst, Vergnügen und dem großen Höhenfeuerwerk. Zahlreiche Konzerte, Veranstaltungen auf vier Bühnen, eine Kunstmeile am Riveufer für junge Kreative und vielfäl- tige weitere Angebote garantieren ein unterhaltsames Fest. Der Mitteldeut- sche Rundfunk (MDR), seit mehr als 20 Jahren fester Partner der Stadt, sorgt da- für, dass das Laternenfest über die Stadtgrenzen hinaus beworben wird. Er widmet sich auf seinen Sendern dem Fest und berichtet live im Radio, im Fernsehen und im Internet. Höhepunkt ist die große Live-Show auf der Bühne am Amselgrund. Namhafte Künstler wie Marlon Roudette, Christina Stür- mer, Silly und Culcha Candela treten auf. Die Fernseh-Übertragung beginnt am Samstagabend um 20.15 Uhr. Das Laternenfest in Halle (Saale) hat seinen Ursprung im Jahr 1928. Damals hatte der Hallesche Wirtschafts- und Verkehrsverbund die Idee, die oft be- sungene Schönheit des Saaletales für die Verkehrswerbung der Stadt nutzbar zu machen. Das Laternenfest war ge- boren. Etwa 30 000 Stocklaternen wurden dazu an die Hallenserinnen und Hallenser verteilt. Damit die La- ternen besser zur Geltung kommen, wurde das Fest später auf das letzte Wochenende im August und in die Abendstunden verlegt. Diese besondere Stimmung, die auch heute noch prägend für das Fest ist, verdeutlicht auch ein Plakat, das seit Ende Juli 2015 an Litfaßsäulen für das Laternenfest wirbt. Entworfen haben es die beiden Grafikdesigner Nick Härtling und Tobias Büttner. Die Stadt- verwaltung hatte im Vorfeld zu einem Wettbewerb aufgerufen und das nost- algische Plakat von Härtling und Bütt- ner als Sieger gekürt. Es soll die spezi- ellen Emotionen des Festes wiedergeben, sagen die beiden Desig- ner. Einen Eindruck davon, wie sich das Fest in den vergangenen Jahrzehnten entwickelt hat, gibt es derzeit im Stadt- archiv der Stadt Halle (Saale) in einer Sonderausstellung. Gezeigt werden Plakate, alte Fotos und Dokumente, die die Geschichte des Laternenfestes von 20er und 30er Jahren“, erklärt Stadtar- chivar Ralf Jacob. In zwei Räumen des Stadtarchivs können Besucherinnen und Besucher noch einmal einen Blick zurück werfen. Das Laternenfest wirbt heute bundes- weit für die besondere Atmosphäre der Stadt am Fluss. Denn die Saale ist ein „Mit dem Wassertourismuskonzept zielt die Stadt auf den Aufbau einer at- traktiven Infrastruktur für Fahrgast- schifffahrt, Motorboote oder auch Ka- nuten und Radwanderer.“ In den kommenden Jahren werden Anlegestel- len saniert, Seitenarme der Saale geöff- net und der Sophienhafen weiter aus- gebaut. So sollen die Wilde Saale und der Mühlgraben für den wassersportli- chen Bootsverkehr ertüchtigt werden. Dazu müsse die Saale als Bundeswas- serstraße erhalten bleiben, so der Ober- bürgermeister. 27. August 2015 · 23. Jahrgang / Ausgabe 14 AMTSBLATT der Stadt Halle (Saale) www.halle.de Jubiläum am Ufer der Saale Halle feiert vom 28. bis 30. August 2015 zum 80. Mal das Laternenfest Lesen Sie in dieser Ausgabe Willkommen in Halle (Saale)! Stadt plant neues Dienstleistungszentrum Seite 2 Kicken für Toleranz Eindrücke von der Fußballwoche Seite 3 Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Halle (Saale) ab Seite 4 Ausschusssitzungen vorläufige Tagesordnungen ab Seite 6 AMTSBLATT Versammlung zum Umbau der Großen Steinstraße Die Stadtverwaltung und die Hallesche Verkehrs-AG informieren am Montag, dem 7. September 2015, über die Pläne zur Umgestaltung der Großen Stein- straße zwischen Ludwig-Stur-Straße und Kleiner Steinstraße im Rahmen des Stadtbahnprogramms. Die Veranstaltung findet ab 18 Uhr im Großen Saal des Stadthaus am Marktplatz 2 statt. Schwerpunkt der Maßnahmen sind der Ausbau der Bahnanlagen und die barrierefreie Gestaltung der Haltestellen am Jo- liot-Curie-Platz. Die Planung sieht eine gemeinsame Führung von Straßenbahn und Autoverkehr sowie se- parate Fuß- und Radverkehrsanlagen vor. Stadt informiert zum Hochwassserschutz Zu einer Bürgerversammlung zum Thema Hoch- wasserschutz lädt die Stadt Halle (Saale) am Don- nerstag, dem 17. September 2015, ein. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürger über aktuelle Maßnahmen der Stadt Halle (Saale) im Falle eines Hochwassers zu informieren. Die Verwaltung berichtet zum Bei- spiel über Ausgabestellen von Sandsäcken und die städtische Hochwasserseite im Internet. Außerdem gibt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt Emp- fehlungen für die persönliche Vorsorge und Infor- mationen zu Hilfsangeboten. Die Veranstaltung fin- det zwischen 17 und 19 Uhr im Großen Saal des Stadthauses am Marktplatz 2 statt. Die Osttangente ist 2017 fertig Die Stadt Halle (Saale) hat im August 2015 mit den Arbeiten zur Fertigstellung der Haupterschließungs- straße Ost begonnen. Bis zur zweiten Jahreshälfte des Jahres 2017 soll die Straße fertig sein. Die Kos- ten belaufen sich auf 29,5 Millionen Euro. Das letz- te Teilstück ist 2,7 Kilometer lang und verbindet die Delitzscher Straße mit der Bundesstraße 100. „Die Osttangente hat auch für die Weiterentwicklung des Gewerbegebietes Halle-Ost eine große Bedeutung“, sagt Oberbürgermeister Dr. Bernd Wiegand. 1928 bis heute veranschauli- chen. „Wir haben auch origi- nale Laternen aus den weit für die besondere Atmosphäre der Stadt am Fluss. Denn die Saale ist ein Schwerpunkt der künftigen Stadtentwicklung, sagt Ober- bürgermeister Dr. Bernd Wiegand. Der Plakat-Entwurf der beiden Grafikdesigner Nick Härtling und Tobias Büttner erhielt beim Wettbewerb der Stadt den ersten Preis. Foto: Stadt Halle (Saale) FREITAG Freilichtbühne auf der Peißnitz 20 Uhr Jump auf Tour Bühne auf der Ziegelwiese 20 Uhr Sons of settlers 22 Uhr Pankow SONNABEND Freilichtbühne Peißnitz 13.30 Uhr Tila Brea & Band 18 Uhr MDR Sputnik mit „Ostblock- schlampen“, „Anstandslos und durch- geknallt“, „Die Bassraketen“ Bühne im Amselgrund 20.15 Uhr MDR-Live-TV-Show mit Christina Stürmer, Marlon Roudette, Olly Murs, Leslie Clio, Silly und Culcha Candela Bühne auf der Ziegelwiese 17.45 Uhr 17 Hippies für Kinder – „Titus träumt“ 20 Uhr 17 Hippies – „Biester“ 22 Uhr Ombrezz – The real ZZ-Top- Entertainment-Show SONNTAG Freilichtbühne Peißnitz 12.30 Uhr Interkulturelles Bühnenpro- gramm mit Trommel- und Tanzgrup- pen aus Sachsen-Anhalt, u.a. mit dem Deutsch-Vietnamesichen Kulturver- ein Sachsen-Anhalt e.V. Das offizielle Verantaltungspro- gramm mit großer Übersichtskarte ist im Internet zu finden: www.halle.de Höhepunkte Start in neues Schuljahr: Gymnasiasten lernen jetzt auch am Hallmarkt Das Schuljahr beginnt für 75 Schülerinnen und Schüler im neuen städtischen Gymnasium am Hallmarkt. Schuldirektor Jan Riedel (Foto) und das Kollegium haben die Klassenräume für die neuen fünften Klassen eingerichtet. Gleichzeitig eröffnet mit der neuen Integrierten Gesamtschule in der Rigaer Straße eine weitere Einrichtung. Foto: Stadt Halle (Saale) / Thomas Ziegler Neue Krafthalle für Leistungssportler Im Sportkomplex Robert-Koch-Straße eröffnet am Donnerstag, dem 27. August 2015, die neue Kraft- sporthalle der Stadt Halle (Saale). Der Neubau wird für den Hochleistungssport sowie für die Sportlerin- nen und Sportler der auf dem Areal befindlichen Sportschulen genutzt. Die Kosten für den Neubau be- liefen sich auf etwa 1,5 Millionen Euro. Davon förder- te das Land Sachsen-Anhalt 849 500 Euro, der Bund 290 000 Euro. Weitere 120 000 stammen aus Lotto- Toto-Mitteln. Die Stadt Halle (Saale) konnte die er- forderlichen Eigenmittel aufgrund eines ausgeglich- enen Haushaltes aufbringen. Baubeginn für neue Kindertagesstätte Der erste Spatenstich für die neue Kindertagesstätte „Heide Süd“ der Stadt Halle (Saale) findet am Montag, dem 31. August 2015, um 11 Uhr, am Jade- weg 10 statt. Nach Fertigstellung im Jahr 2016 wer- den in der Einrichtung 110 Kinder betreut. Der Schwerpunkt des pädagogischen Konzepts des Kin- dergartens liegt aufgrund der Nähe zur Martin-Lu- ther-Universität und zur Dölauer Heide in den Berei- chen Mathematik, Technik und Natur.

AMTSBLATT - Halle · weitereEinrichtung.Foto: Stadt Halle (Saale) /Thomas Ziegler Neue Krafthalle für Leistungssportler Im SportkomplexRobert-Koch-Straße eröffnet am Donnerstag,

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Page 1: AMTSBLATT - Halle · weitereEinrichtung.Foto: Stadt Halle (Saale) /Thomas Ziegler Neue Krafthalle für Leistungssportler Im SportkomplexRobert-Koch-Straße eröffnet am Donnerstag,

Es ist eines der größten Volksfeste Mit-teldeutschlands und feiert vom28. bis 30. August 2015 sein80. Jubiläum: das hallesche Laternenfest.Tausende Besucherinnen und Besuchererwartet an den Ufern der Saale und aufdem Fluss ein eindrucksvolles Pro-gramm mit Musik, Kunst, Vergnügenund dem großen Höhenfeuerwerk.

Zahlreiche Konzerte, Veranstaltungenauf vier Bühnen, eine Kunstmeile amRiveufer für junge Kreative und vielfäl-tige weitere Angebote garantieren einunterhaltsames Fest. Der Mitteldeut-sche Rundfunk (MDR), seit mehr als 20Jahren fester Partner der Stadt, sorgt da-für, dass das Laternenfest über dieStadtgrenzen hinaus beworben wird. Erwidmet sich auf seinen Sendern demFest und berichtet live im Radio, imFernsehen und im Internet. Höhepunktist die große Live-Show auf der Bühneam Amselgrund. Namhafte Künstlerwie Marlon Roudette, Christina Stür-mer, Silly und Culcha Candela tretenauf. Die Fernseh-Übertragung beginntam Samstagabend um 20.15 Uhr.

Das Laternenfest in Halle (Saale) hatseinen Ursprung im Jahr 1928. Damalshatte der Hallesche Wirtschafts- undVerkehrsverbund die Idee, die oft be-sungene Schönheit des Saaletales fürdie Verkehrswerbung der Stadt nutzbarzu machen. Das Laternenfest war ge-boren. Etwa 30 000 Stocklaternenwurden dazu an die Hallenserinnenund Hallenser verteilt. Damit die La-ternen besser zur Geltung kommen,wurde das Fest später auf das letzteWochenende im August und in dieAbendstunden verlegt.

Diese besondere Stimmung, die auchheute noch prägend für das Fest ist,verdeutlicht auch ein Plakat, das seitEnde Juli 2015 an Litfaßsäulen für dasLaternenfest wirbt. Entworfen habenes die beiden Grafikdesigner NickHärtling und Tobias Büttner. Die Stadt-verwaltung hatte im Vorfeld zu einemWettbewerb aufgerufen und das nost-algische Plakat von Härtling und Bütt-ner als Sieger gekürt. Es soll die spezi-ellen Emotionen des Festeswiedergeben, sagen die beiden Desig-ner.

Einen Eindruck davon, wie sich dasFest in den vergangenen Jahrzehntenentwickelt hat, gibt es derzeit im Stadt-archiv der Stadt Halle (Saale) in einerSonderausstellung. Gezeigt werdenPlakate, alte Fotos und Dokumente, diedie Geschichte des Laternenfestes von

20er und 30er Jahren“, erklärt Stadtar-chivar Ralf Jacob. In zwei Räumen desStadtarchivs können Besucherinnenund Besucher noch einmal einen Blickzurück werfen.

Das Laternenfest wirbt heute bundes-weit für die besondere Atmosphäre derStadt am Fluss. Denn die Saale ist ein

„Mit dem Wassertourismuskonzeptzielt die Stadt auf den Aufbau einer at-traktiven Infrastruktur für Fahrgast-schifffahrt, Motorboote oder auch Ka-nuten und Radwanderer.“ In denkommenden Jahren werdenAnlegestel-len saniert, Seitenarme der Saale geöff-net und der Sophienhafen weiter aus-gebaut. So sollen die Wilde Saale undder Mühlgraben für den wassersportli-chen Bootsverkehr ertüchtigt werden.Dazu müsse die Saale als Bundeswas-serstraße erhalten bleiben, so der Ober-bürgermeister.

27. August 2015 · 23. Jahrgang /Ausgabe 14

A M T S B L A T Tder Stadt Halle (Saale) www.halle.de

Jubiläum am Ufer der SaaleHalle feiert vom 28. bis 30. August 2015 zum 80. Mal das Laternenfest

Lesen Sie in dieser Ausgabe

Willkommen in Halle (Saale)!Stadt plant neues Dienstleistungszentrum Seite 2

Kicken für ToleranzEindrücke von der Fußballwoche Seite 3

Öffentliche Bekanntmachungender Stadt Halle (Saale) ab Seite 4

Ausschusssitzungenvorläufige Tagesordnungen ab Seite 6

A M T S B L A T T

Versammlung zum Umbauder Großen SteinstraßeDie Stadtverwaltung und die Hallesche Verkehrs-AGinformieren am Montag, dem 7. September 2015,über die Pläne zur Umgestaltung der Großen Stein-straße zwischen Ludwig-Stur-Straße und KleinerSteinstraße im Rahmen des Stadtbahnprogramms.Die Veranstaltung findet ab 18 Uhr im Großen Saaldes Stadthaus amMarktplatz 2 statt. Schwerpunkt derMaßnahmen sind der Ausbau der Bahnanlagen unddie barrierefreie Gestaltung der Haltestellen am Jo-liot-Curie-Platz. Die Planung sieht eine gemeinsameFührung von Straßenbahn und Autoverkehr sowie se-parate Fuß- und Radverkehrsanlagen vor.

Stadt informiert zumHochwassserschutzZu einer Bürgerversammlung zum Thema Hoch-wasserschutz lädt die Stadt Halle (Saale) am Don-nerstag, dem 17. September 2015, ein. Ziel ist es,Bürgerinnen und Bürger über aktuelle Maßnahmender Stadt Halle (Saale) im Falle eines Hochwasserszu informieren. Die Verwaltung berichtet zum Bei-spiel über Ausgabestellen von Sandsäcken und diestädtische Hochwasserseite im Internet. Außerdemgibt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt Emp-fehlungen für die persönliche Vorsorge und Infor-mationen zu Hilfsangeboten. Die Veranstaltung fin-det zwischen 17 und 19 Uhr im Großen Saal desStadthauses am Marktplatz 2 statt.

Die Osttangente ist2017 fertigDie Stadt Halle (Saale) hat im August 2015 mit denArbeiten zur Fertigstellung der Haupterschließungs-straße Ost begonnen. Bis zur zweiten Jahreshälftedes Jahres 2017 soll die Straße fertig sein. Die Kos-ten belaufen sich auf 29,5 Millionen Euro. Das letz-te Teilstück ist 2,7 Kilometer lang und verbindet dieDelitzscher Straße mit der Bundesstraße 100. „DieOsttangente hat auch für die Weiterentwicklung desGewerbegebietes Halle-Ost eine große Bedeutung“,sagt Oberbürgermeister Dr. Bernd Wiegand.

1928 bis heute veranschauli-chen. „Wir haben auch origi-nale Laternen aus den

weit für die besondere Atmosphäre derStadt am Fluss. Denn die Saale ist einSchwerpunkt der künftigenStadtentwicklung, sagt Ober-bürgermeister Dr. BerndWiegand.

Der Plakat-Entwurf der beiden Grafikdesigner Nick Härtling und Tobias Büttnererhielt beim Wettbewerb der Stadt den ersten Preis. Foto: Stadt Halle (Saale)

FREITAGFreilichtbühne auf der Peißnitz20 Uhr Jump auf TourBühne auf der Ziegelwiese20 Uhr Sons of settlers22 Uhr Pankow

SONNABENDFreilichtbühne Peißnitz13.30 Uhr Tila Brea & Band18 Uhr MDR Sputnik mit „Ostblock-schlampen“, „Anstandslos und durch-geknallt“, „Die Bassraketen“Bühne im Amselgrund20.15 UhrMDR-Live-TV-Show mitChristina Stürmer, Marlon Roudette,Olly Murs, Leslie Clio, Silly und CulchaCandelaBühne auf der Ziegelwiese17.45 Uhr 17 Hippies für Kinder –„Titus träumt“20 Uhr 17 Hippies – „Biester“22 Uhr Ombrezz – The real ZZ-Top-Entertainment-Show

SONNTAGFreilichtbühne Peißnitz12.30 Uhr Interkulturelles Bühnenpro-gramm mit Trommel- und Tanzgrup-pen aus Sachsen-Anhalt, u.a. mit demDeutsch-Vietnamesichen Kulturver-ein Sachsen-Anhalt e.V.

Das offizielle Verantaltungspro-gramm mit großer Übersichtskarte istim Internet zu finden: www.halle.de

Höhepunkte

Start in neues Schuljahr: Gymnasiasten lernen jetzt auch am Hallmarkt

Das Schuljahr beginnt für 75 Schülerinnen und Schüler im neuen städtischen Gymnasium am Hallmarkt. Schuldirektor Jan Riedel (Foto) und das Kollegiumhaben die Klassenräume für die neuen fünften Klassen eingerichtet. Gleichzeitig eröffnet mit der neuen Integrierten Gesamtschule in der Rigaer Straße eineweitere Einrichtung. Foto: Stadt Halle (Saale) / Thomas Ziegler

Neue Krafthallefür LeistungssportlerIm Sportkomplex Robert-Koch-Straße eröffnet amDonnerstag, dem 27. August 2015, die neue Kraft-sporthalle der Stadt Halle (Saale). Der Neubau wirdfür den Hochleistungssport sowie für die Sportlerin-nen und Sportler der auf dem Areal befindlichenSportschulen genutzt. Die Kosten für den Neubau be-liefen sich auf etwa 1,5 Millionen Euro. Davon förder-te das Land Sachsen-Anhalt 849 500 Euro, der Bund290 000 Euro. Weitere 120 000 stammen aus Lotto-Toto-Mitteln. Die Stadt Halle (Saale) konnte die er-forderlichen Eigenmittel aufgrund eines ausgeglich-enen Haushaltes aufbringen.

Baubeginn für neueKindertagesstätteDer erste Spatenstich für die neue Kindertagesstätte„Heide Süd“ der Stadt Halle (Saale) findet amMontag, dem 31. August 2015, um 11 Uhr, am Jade-weg 10 statt. Nach Fertigstellung im Jahr 2016 wer-den in der Einrichtung 110 Kinder betreut. DerSchwerpunkt des pädagogischen Konzepts des Kin-dergartens liegt aufgrund der Nähe zur Martin-Lu-ther-Universität und zur Dölauer Heide in den Berei-chen Mathematik, Technik und Natur.

Page 2: AMTSBLATT - Halle · weitereEinrichtung.Foto: Stadt Halle (Saale) /Thomas Ziegler Neue Krafthalle für Leistungssportler Im SportkomplexRobert-Koch-Straße eröffnet am Donnerstag,

Die steigende Zahl von Flüchtlingen stelltauch die Stadt Halle (Saale) vor eine großeHerausforderung. Im September 2015 rech-net die Stadtverwaltung mit mehr als 300neuen Asylbewerbern. Zudem könnte Halle(Saale) künftig Standort der zweiten zentra-len Anlaufstelle für Asylbewerber (ZASt)in Sachsen-Anhalt sein. „In der Stadt Halle(Saale) kann mit der Einrichtung einerZASt ein wichtiger Beitrag bei der Aufnah-me von Flüchtlingen geleistet werden“,sagt Oberbürgermeister Dr. Bernd Wie-gand. Dies wolle die Stadt aktiv unterstüt-zen (siehe Kasten „DienstleistungszentrumMigration und Integration“). Dazu gehörenauch umfangreiche Informationen über dasThema Zuwanderung. In diesem Amtsblattwiderlegt der Journalist Demian von Ostenweit verbreitete Vorurteile.

Behauptung 1: Asylbewerber nehmen ar-beitslosen Deutschen den Job weg.

Tatsächlich ist es für Asylbewerber nichtganz einfach, in Deutschland arbeiten zudürfen. Erst nach drei Monaten können sieeine Arbeitserlaubnis erhalten. Dazu mussneben der Ausländerbehörde der jeweiligenStadt auch die Bundesagentur für Arbeit zu-stimmen. Sie prüft, ob kein Deutscher, EU-Ausländer oder ein bereits anerkannterFlüchtling für den Job in Frage kommt. Erstdann bekommt ein Asylbewerber eine Ar-beitsgenehmigung. Diese Regelung verhin-dert, dass einAsylbewerber einem arbeitslo-sen deutschen Bewerber den Job wegnimmt.Nur bei sogenannten Mangelberufen fälltsie weg. Das sind vor allem Handwerksbe-rufe, bei denen es grundsätzlich zu wenige

Arbeitskräfte gibt, wie beispielsweise Me-chatroniker oder Sanitärinstallateure.

Behauptung 2: Asylbewerber bekommenin Deutschland zu viel Geld.

Asylbewerber haben in Deutschland keinenAnspruch auf normale Sozialleistungen wiezum Beispiel Arbeitslosengeld oder Wohn-geld. Sie bekommen aberGrundleistungen be-zahlt, insbesondere für Unterkunft, Kleidungund Nahrung. Zusätzlich erhalten sie pro Mo-nat 143 Euro Taschengeld, etwa für Bahnfahr-ten, Freizeit oder Telefonate. Zusammen ad-dieren sich beide Beiträge auf maximal 359Euro, das sogenannte Existenzminimum. Esliegt in etwa genauso hoch wie der Hartz IV-Satz. Das Bundesverfassungsgericht hatte2012 entschieden, dass geringere Leistungenfür Asylbewerber menschenunwürdig seien.Asylbewerber bekommen also nicht mehr

Geld als unterstützungsbedürftige deutscheBürgerinnen und Bürger.

Behauptung 3: Asylbewerber haben eineschlechte Schulbildung.

Laut Daten des Bundesamts für Migrationund Flüchtlinge (BAMF) verfügen 90 Pro-zent der Flüchtlinge über Schulbildung, min-destens auf Grundschulniveau. 16 Prozentder Asylbewerber gingen nach eigenen An-gaben auf ein Gymnasium. 15 Prozent warenauf einer Hochschule. Nur jeder zehnteFlüchtling, der in Deutschland Asyl bean-tragt, hat nie eine Schule besucht.Allerdings ist der Anteil ohne abgeschlosse-ne Berufsausbildung sehr hoch. Der Bil-dungsstand unterscheidet sich stark nachHerkunftsland, wie die freiwilligen Angabender Asylbewerber beim BAMF ergeben. Be-sonders gut ausgebildet sind dabei die Syrer:

Mehr als jeder fünfte syrische Flüchtling inDeutschland hat eine Universität oder Fach-hochschule besucht, 22 Prozent waren auf ei-nem Gymnasium. Vor allem auf syrischeFlüchtlinge trifft also die Aussage nicht zu,dass Asylbewerber eine schlechte Schulbil-dung hätten.

Behauptung 4: Alle Flüchtlinge wollennach Deutschland kommen.

Tatsächlich hat Deutschland unter denFlüchtlingen einen guten Ruf, weil sie hieroft besser behandelt werden als in vielen an-deren europäischen Ländern. Deshalb wollenviele von ihnen nach Deutschland kommen,aber auch beispielsweise in skandinavischeLänder. Deutschland nahm im vergangenenJahr 202 815Asylbewerber auf – so viele wiekein anderes EU-Land. Allerdings leben inDeutschland auch mehr Menschen als in je-dem anderen EU-Land. Und so ergibt sichbei der Betrachtung der Flüchtlinge pro Ein-wohner ein ganz anderes Bild: Deutschlandlag im Jahr 2014 hier nur auf Platz sechs. ImZeitraum Januar bis April 2015 rutschteDeutschland vor auf Platz vier.Die meisten Asylbewerber hatte im Jahr2014 Schweden mit 8,4 pro 1 000 Einwoh-nern. Tatsache ist also: Deutschland nimmt inEuropa die meisten Flüchtlinge auf. Bezogenauf die Größe der eigenen Bevölkerung ha-ben andere Staaten in der EU aber mehrAsylbewerber. Zudem wirkt die Zahl vonrund 200 000 Flüchtlingen in Deutschlandgering im Vergleich dazu, wie viele Men-schen insgesamt auf der Flucht sind. Welt-weit sind es 51,3 Millionen (Stand: 2014).

(Quelle: www.tagesschau.de, Demian von Osten, WDR)

A M T S B L A T TSeite 2 der Stadt Halle (Saale) · 27. August 2015

Stadt erwartet steigende Zahl von Flüchtlingen – Fakten widerlegen Vorurteile

Die Stadt gratuliert

Eiserne HochzeitIhren 65. Hochzeitstag feierten am 24.6.Eleonora und Gerhard Richter. Den 65.Hochzeitstag feiern am 26.8. Waltraudund Walter Giesecke, am 2.9. Gertrud undHorst Schinköthe, am 4.9. Helene und Ger-hard Rudolph, am 9.9. Ingeborg und HelmutSchütz sowie Hedwig und Gerhard Glinkund am 15.9. Herta und Helmut Lembergsowie Ursula und Hansjörg Possekel.

Diamantene HochzeitDen 60. Hochzeitstag feiern am 27.8. Giselaund Heinz Törpsch, Margot und Heinz Flei-scher, Waltraud und Erich Rindt sowie Jut-ta und Harry Deumer, am 3.9. Maria-There-sia und Dr. Egon-Rüdiger Strich, Erna undRalf Pätzold, Christina und Josef Dedd-ner sowie Ingeborg und Walter Straubel,am 10.9. Maria-Elisabeth und Rudolf Sau-pe, Susanna und Günther Schöninger sowieGerda und Lothar Hengst.

Goldene HochzeitDen 50. Hochzeitstag feierten am 7.8. Bär-bel und Manfred Böhm. 50 Jahre Ehe fei-ern am 28.8. Elke und Horst Fiebig, Reginaund Gerhard Scholle, Brigitte und Mar-tin Röhle, Dr. Utta und Peter Wagner, Si-bylle und Peter Fischer, Ilse und Jürgen Ul-rich, Ingrid und Max Obigt, Dr. Marita undDr. Horst Kretzschmar, Regina und HilmarKloppe, Erika und Peter Nötzold, Doris undBernd Sünder, Annerose und Hans-GünterTrömel sowie Edeltraud und Rüdiger Un-gefroren, am 29.8. Annemarie und Wolf-gang Ermisch sowie Olga und Peter Lang,am 30.8. Christel und Günter Pöllmann, am2.9. Ingrid und Dieter Kohler, am 4.9. Erikaund Dieter Fantasny, Margrit und ManfredRühl, Hannelore und Udo Fischer, Anneliesund Klaus Vater, Ilse und Dieter Hoffmann,Karin und Hans-Joachim Vogler, Gudrunund Werner Schaaf sowie Margarete undSieghart Schreiber, am 8.9. Elisabeth undKarl-Wilhelm Krüger sowie Annegret undBernd Fritz, am 11.9. Waltraud und GünterDalchau, Helga und Günter Thieme, Karinund Heinrich Diener, Gerda und SiegmarReinhold, Dagmar und Erich Pietschmann,Ruth und Dietmar Lasarzik sowie Ilse undRüdiger Tobela.

Geburtstage

Den 101. Geburtstag feiert am 31.8. Elisa-beth Plättner.

Ihren 100. Geburtstag feiert am 14.9. Ma-rianne Böhme.

95 Jahre werden am 3.9. Kurt Weidner, am12.9. Maria Frey, am 13.9. Jurina Augustinund am 14.9. Ottilie Bauer.

90 Jahre werden am 27.8. Hans-JoachimKedziora und Margot Stumme, am 29.8.Apolonia Brechel und Elfriede Himmel, am30.8. Harry Hotze und Helga Pegesa, am3.9. Hella Körber und Inge Püschel, am 4.9.Erna Glogowski, am 6.9. Erna Gregor undEmilie Schotte, am 10.9. Herta Adolf, am12.9. Heinrich Heimbürger, am 13.9. Her-bert Vogler und Josef Rösch, am 14.9. Ma-rianne Mattner, am 15.9. Maria Töpper, Do-rothea Hederich, Ilse Kneissl sowie GerdaWeimar.

Allen Jubilaren herzliche Glückwünsche!

Willkommen in Halle (Saale)!

Aktuelles

Stadt fördert freieKulturarbeitDie Stadtverwaltung nimmt bis zum Mitt-woch, 30. September 2015, Anträge aufZuwendungen zur Förderung der freienKulturarbeit für das kommende Jahr ent-gegen. Für Rückfragen steht Jutta Schmitzvom Fachbereich Kultur unter der Telefon-nummer 0345/221 3009 oder per E-Mailan [email protected] zur Verfügung.Die Antragsformulare gibt es im Internetunter www.halle.de

Stadt stelltBebauungsplan vorÜber den „Bebauungsplan für das Wohn-gebiet Am Heideweg“ in Dölau informiertdie Stadt Halle (Saale) am Mittwoch, dem2. September 2015, um 17 Uhr im Saal derHalleschen Behindertenwerkstätten imBlumenauweg 59 in Lettin. Die Gesell-schaft für Wohn- und GewerbeimmobilienHalle-Neustadt (GWG) baut in Dölausechs Mehrfamilienhäuser mit 39 Woh-nungen und einer Arztpraxis. Der Umfangder Bebauung wurde gegenüber dem Vor-entwurf reduziert.

Die Stadt Halle (Saale) steht am 13. Sep-tember 2015 im bundesweiten Fokus desDenkmalschutzes. Dann findet um 11 Uhrauf dem Universitätsplatz die zentrale Er-öffnungsveranstaltung des Tages des offe-nen Denkmals statt. In diesem Jahr stehtder Tag unter demMotto „Handwerk, Tech-nik, Industrie“. Mit jährlich mehr als vierMillionen Besuchern ist der Tag des offe-nen Denkmals eine der bedeutendsten Kul-turveranstaltungen in Deutschland. Grund-gedanke ist es, einmal im Jahr historischeGebäude und Orte für Besucher zu öffnen,die sonst nicht oder nur teilweise zugäng-lich sind.

Mehr als 7 700 Objekte in etwa 2 500 Städ-ten und Gemeinden werden bundesweitzum Aktionstag ihre Türen öffnen. Einerder Höhepunkte des Tages ist um 17 Uhrdas Konzert des Bundesjugendjazzorches-

ters in der halleschen Saline, MansfelderStraße 52. Die Veranstaltung wird im Rah-men der Reihe „Grundton D“ des Deutsch-landfunks im Radioübertragen.

Als Stadt mit einerlangen Tradition inIndustrie und Hand-werk bietet auchHalle (Saale) ein ab-wechslungsreichesProgramm mit vie-len Führungen undVeranstaltungen an.So werden mehr als 50 Denkmäler im ge-samten Stadtgebiet geöffnet sein. Vorträgeund Präsentationen informieren über Hand-werkstechniken. Im historischen Straßen-bahndepot zeigen Exponate und Schauta-feln die Geschichte des ersten elektrisch

betriebenen Straßenbahnnetzes Europas. Inder katholischen Moritzkirche gibt es Ein-blicke zur Baugeschichte, zur Orgel undeine virtuelle Führung in den Dachstuhl desGebäudes. Ebenfalls geöffnet ist das halle-sche Stadtbad. Dessen Förderverein bietetFührungen durch das als europäisches Kul-turdenkmal anerkannte Bad an.

Die Entscheidung für die Eröffnung in Hal-le (Saale) hat einen guten Grund, wie Dr.Wolfgang Illert, Vorstandsmitglied derDeutschen Stiftung Denkmalschutz, er-klärt: „Die Stadt ist ein wunderbares Bei-spiel für die geglückte Zusammenarbeitvon engagierten Bürgerinnen und Bürgern,Vereinen, der Stadt und dem in Halle ansäs-sigen Landesdenkmalamt Sachsen-An-halt“, sagt er. Der Schutz von Denkmälernbesitzt in der Stadt einen hohen Stellen-wert. Insgesamt konnten seit 1990 mehr als

5 000 denkmalgeschützte Gebäude umfas-send saniert werden. Ganze Stadtviertel,Straßenzüge und Plätze erhielten ihr ur-sprüngliches Erscheinungsbild zurück undsind inzwischen zu wichtigen Faktoren fürdie Lebensqualität in der Stadt geworden.„Ich begrüße es sehr, dass die DeutscheStiftung Denkmalschutz die Stadt Halle alsAustragungsort für die deutschlandweiteEröffnung des Aktionstages gewählt hat.Und ich erwarte Effekte für noch zu leisten-de Aufgaben. Noch warten einige denkmal-geschützte Objekte auf Investoren, die siezu einer neuen Nutzung führen könnten,beispielsweise die „Neue Residenz“ amDomplatz“, sagt Oberbürgermeister Dr.Bernd Wiegand.

Denkmäler, die in Halle (Saale)geöffnet sind, können im Internet abgeru-fen werden unter: www.halle.de

Deutschland schaut auf Halles DenkmälerBundesweiter Aktionstag wird am 13. September auf dem Universitätsplatz eröffnet

Dr. Wolfgang Illert

Mehr als 1 200 Hallenserinnen, Hallenser, Flüchtlinge und Gäste nahmen am Sonnabend, dem 22. August 2015, am gemeinsamen Frühstück für Weltoffenheit und Willkom-menskultur vor dem Neustadt Centrum teil. Sie haben damit eindrücklich demonstriert, dass jeder Mensch, der in Not ist, in Halle (Saale) mit offenen Armen empfangenwird und in der Stadt kein Platz für Fremdenhass ist. Foto: Stadt Halle (Saale) / Tho-

Mit einem neuen DienstleistungszentrumMigration und Integration will die StadtHalle (Saale) Flüchtlinge, private Helferund Initiativen unbürokratisch unterstüt-zen. So sollen zentrale Ansprechpartnerbei der Suche nach Wohnraum und Jobshelfen und bei der Vermittlung von Sach-und Geldspenden sowie Patenschaften inZusammenarbeit mit der Koordinierungs-stelle (KoSt) „Engagiert für Flüchtlinge“unterstützen. Diese wurde von der StadtHalle (Saale), der Freiwilligen-Agentur Hal-le-Saalkreis und dem Evangelischen Kir-chenkreis Halle-Saalkreis gemeinsam ein-

gerichtet. Wer zum Beispiel Kleidung oderBücher abgeben möchte, findet im Inter-net eine Übersicht mit Kontaktadressen.Auch Geldspenden können über die KoSteingereicht werden.

Für weitere Informationen steht dieBeauftragte für Migration und Integra-tion, Petra Schneutzer, unter Telefon:0345/221 4023 zur Verfügung.

Die KoSt ist zu erreichen unter Telefon:0345/200 2810 oder im Internet unterwww.koordinierungsstelle-halle.de.

DienstleistungszentrumMigration und Integration

Page 3: AMTSBLATT - Halle · weitereEinrichtung.Foto: Stadt Halle (Saale) /Thomas Ziegler Neue Krafthalle für Leistungssportler Im SportkomplexRobert-Koch-Straße eröffnet am Donnerstag,

27. August 2015 · A M T S B L A T T der Stadt Halle (Saale) Seite 3Aktuelles

Das war die Mitteldeutsche Fußballwoche für Toleranz

Ein Straßenfußball-Turnier wurde von der Freiraumgalerie und dem Bür-gertreff Landsberger Straße gemeinsam mit der Stadt organisiert.

Das Fazit von Oberbürger-meister Dr. Bernd Wiegandam Ende dieser sechs Tage

fällt eindeutig aus: „Fußball hatnichts mit Gewalt zu tun. Fußballverlangt Toleranz“, sagt er nach derMitteldeutschen Fußballwoche fürToleranz, die im Juli stattfand. Eineganze Woche lang war die Stadt vomFußball geprägt. Jungen und Mäd-chen kickten im Erdgas Sportparkum Pokale. Dazu gab es Lesungen,Fußball-Camps, Filmnachmittage,Diskussionen und Mitmachaktionenauf dem Marktplatz.

Nach Drohungen gewaltbereiterFans gegen ein geplantes Fußball-camp der SG Motor Halle und RBLeipzig setzte die Stadt Halle (Saa-le) ein klares Signal für Toleranz undein faires Miteinander. Gemeinsammit vielen Partnern, darunter derDeutsche Fußballbund (DFB),Sportvereine, Initiativen und Ver-bänden, ging ein deutliches Zeichenzur Stärkung der positiven Fankultur

in der Stadt aus, soDr. Bernd Wiegand weiter.

Ehrengast war Jimmy Hartwig, Ex-Fußballprofi und inzwischen Inte-grationsbotschafter beim DFB. „DieVeranstaltungen haben gezeigt, dassdas Miteinander im Fußball ent-scheidend ist“, sagte Hartwig beider Eröffnung eines Turniers für D-Junioren und richtete einen Appellan die jungen Fußballer. Respektund Fairplay, nicht Hass sollten da-bei immer im Vordergrund stehen,betonte er weiter. Der Ex-Fußball-profi moderierte gemeinsam mitHFC-Legende Klaus Urbanczyk inStrieses Biergarten eine Gesprächs-runde zum Thema „Was ist Fan-Kultur?“, bei der sie mit Gästen insGespräch kamen.

Die Stadt Halle (Saale) dankt allenSponsoren, Unterstützern und eh-renamtlichen Helfern für dasGelingen der Mitteldeutschen Fuß-ballwoche für Toleranz.

Die E-Junioren des Halleschen FC wurden beim Nachwuchsturnier im Erdgas Sportpark Dritte. Fotos: Stadt Halle (Saale) / Thomas Ziegler

Nicht nur auf Sportplätzen, sondern in der gesamten Stadt gab es Aktionen. Der Tischkicker auf dem halle-schen Marktplatz zählte zu den beliebtesten Angeboten.

Die HFC-Profis Stefan Kleineheismann (links) und Marco Engelhardtbei einer Buchlesung für Kinder im Erdgas Sportpark

In der Stadtbibliothek wurden die besten Fußballer nicht auf dem Rasenermittelt, sondern an der Spielkonsole.

Die Stadtwerke Halle hatten auf dem Marktplatz eine große Aktionsflächemit Hüpfburgen, Tischkickern und Mitmachaktionen aufgebaut.

Jimmy Hartwig (links) und HFC-Legende Klaus Urbanczyk diskutierten inStrieses Biergarten über Fan-Kultur im Fußball.

HFC-Profi Patrick Mouaya gab während eines Nachwuchsturniers im Erd-gas Sportpark fleißig Autogramme – selbst auf Fußballschuhe.

Der Ex-Profi Jimmy Hartwigwährend einer Führung imErdgas Sportpark.

Voller Einsatz bei einem Bolzplatz-Turnier im Stadtteil Silberhöhe

Page 4: AMTSBLATT - Halle · weitereEinrichtung.Foto: Stadt Halle (Saale) /Thomas Ziegler Neue Krafthalle für Leistungssportler Im SportkomplexRobert-Koch-Straße eröffnet am Donnerstag,

A M T S B L A T TSeite 4 der Stadt Halle (Saale) · 27. August 2015 Öffentliche Bekanntmachungen

Beschlussübersicht der Sitzung des Stadtrates vom 8. Juli 2015

Beschlussübersicht der Sitzung des Stadtrates vom 24. Juni 2015Öffentliche Beschlüsse

zu 6.1 Bestellung eines Protokollführerssowie einer stellvertretenden Protokoll-führerin,Vorlage: VI/2015/00949Beschluss:1. Der Stadtrat widerruft das Einverneh-

men für:Frau Anja Schneider als Protokoll-führerin,Frau Kirsten Sommer als stellvertre-tende Protokollführerin des Stadtrates.

2. Der Stadtrat erteilt sein Einvernehmenzur Bestellung für:Herrn Maik Stehle als Protokollführer,Frau Katrin Flint als stellvertretendeProtokollführerin des Stadtrates.

zu 6.3 Änderung der Gebührensatzungfür den Rettungsdienstbereich Halle/Nördlicher Saalekreis,Vorlage: VI/2015/00826Beschluss:Der Stadtrat beschließt die 5. Änderungs-satzung zur Gebührensatzung für denRettungsdienstbereich Halle/NördlicherSaalekreis vom 24.06.2015.

zu 6.4 Wirtschaftsplan 2015/2016 derTheater,Oper undOrchesterGmbHHalle,Vorlage: VI/2015/00898Beschluss:Der Oberbürgermeister als gesetzlicherVertreter der Gesellschafterin Stadt Hal-le (Saale) wird angewiesen, in der Gesell-schafterversammlung der Theater, Operund Orchester GmbH Halle folgendenBeschluss zu fassen:Der Wirtschaftsplan der Theater, Operund Orchester GmbH Halle für das Ge-schäftsjahr vom 1. August 2015 bis zum31. Juli 2016 wird beschlossen.

zu 6.5 Festlegung des Wahltages für denBeigeordneten/die Beigeordnete für Bil-dung und Soziales,Vorlage: VI/2015/00820Beschluss:1.) Der Tag der Wahl für den Beigeordne-

ten/die Beigeordnete für Bildung und So-ziales wird auf den 28.10.2015 festgelegt.

2.) Der Oberbürgermeister wird ermäch-tigt, die Stellenausschreibung und denWahltag öffentlich bekannt zu machen.

zu 6.6 Bebauungsplan Nr. 159 „Stadt-eingang Riebeckplatz“ - Aufstellungsbe-schluss, Vorlage: VI/2014/00245Beschluss:1. Der Stadtrat beschließt gemäß § 2

Abs.1 BauGB den Bebauungsplan Nr.159 „Stadteingang Riebeckplatz“ auf-zustellen.

2. Der Geltungsbereich umfasst die inder Anlage 1 zu diesem Beschlussdargestellten Flächen mit einer Größevon etwa 0,8 ha.

3. Der Stadtrat billigt die in der zusam-menfassenden Sachdarstellung undBegründung benannten Planungsziele.

4. Das Planverfahren soll im beschleu-nigten Verfahren nach § 13a BauGBdurchgeführt werden.

zu 6.7 Bebauungsplan Nr. 162 „Dölau,Wohngebiet am Heideweg“ - Beschlusszur öffentlichen Auslegung,Vorlage: VI/2014/00265Beschluss:1. Der Stadtrat bestätigt den Entwurf

des Bebauungsplanes Nr. 162 „Dölau,Wohngebiet am Heideweg“ in der Fas-sung vom 16.03.2015 sowie die Be-gründung zum Entwurf mit dem Um-weltbericht in gleicher Fassung.

2. Der Entwurf des Bebauungspla-nes Nr. 162 „Dölau, Wohngebietam Heideweg“in der Fassung vom16.03.2015 sowie die Begründungzum Entwurf mit dem Umweltberichtin gleicher Fassung, sind öffentlichauszulegen.

zu 6.8Einziehung von Teilflächen der Do-rotheenstraße und der Leipziger Straße,Vorlage: VI/2015/00575Beschluss:1. Der Stadtrat beschließt, dass Teilflächen

der Dorotheenstraße und der LeipzigerStraße gemäß § 8 Abs. 2 Straßengesetzdes Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA)eingezogen werden.

2. Die Stadtverwaltung veranlasst dieAntragstellung auf Zustimmung derStraßenaufsichtsbehörde sowie die öf-fentliche Bekanntmachung der Ein-ziehungsverfügung im Amtsblatt derStadt Halle (Saale).

zu 6.9 Stadtbahnprogramm Halle, Mer-seburger Straße Nord - Gestaltungsbe-schluss, Vorlage: VI/2015/00584Beschluss:

Die Vorzugsvariante der Vorplanungeinschließlich der Gestaltungsprinzipi-en zum Ausbau der Merseburger StraßeNord wird bestätigt.Bei der Umsetzung der Vorzugsvari-ante der Vorplanung einschließlich derGestaltungsprinzipien zum Ausbau derMerseburger Straße Nord wird folgenderPunkt berücksichtigt und umgesetzt:Die Thematik des Rückbaus der Rechts-abbiegespur Franckestraße/ MerseburgerStraße wird vom GestaltungsbeschlussStadtbahnprogramm Halle, MerseburgerStraße Nord abgekoppelt. Hierzu soll einegesonderte Beschlussfassung erfolgen.

zu 6.10 Bebauungsplan Nr. 24 Hal-le- Bruckdorf, Gewerbe-, Handels- undDienstleistungszentrum, 1. Änderung -Aufstellungsbeschluss,Vorlage: VI/2015/00656Beschluss:1. Der Stadtrat beschließt gemäß § 2 Abs.

1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 24"Halle- Bruckdorf, Gewerbe-, Han-dels- und Dienstleistungszentrum"1. Änderung aufzustellen.

2. Der Geltungsbereich umfasst die in derAnlage 1 zu diesem Beschluss darge-stellten Flächen. Der Geltungsbereichumfasst eine Fläche von ca. 8,75 ha.

3. Der Stadtrat billigt die in der zusam-menfassenden Sachdarstellung undBegründung genannten Planungsziele.

zu 6.11 Bebauungsplan Nr. 157 "Gewer-bebestandsgebiet Deutsche Grube" - Be-schluss zur öffentlichen Auslegung,Vorlage: VI/2015/00659Beschluss:1. Der Stadtrat bestätigt den Entwurf des

Bebauungsplanes Nr. 157 „Gewerbe-bestandsgebiet Deutsche Grube„ in derFassung vom März 2015 sowie die Be-gründung zum Entwurf mit dem Um-weltbericht in gleicher Fassung.

2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr.157 „Gewerbebestandsgebiet DeutscheGrube„ in der Fassung vom März 2015sowie die Begründung zum Entwurfmit dem Umweltbericht in gleicherFassung, sind öffentlich auszulegen.

zu 6.12 Satzung über die 1. Verlänge-rung der Veränderungssperre für denGeltungsbereich des BebauungsplanesNr. 155 „Gewerbebestandsgebiet Halle-Ost“, Vorlage: VI/2015/00663Beschluss:1. Der Stadtrat beschließt die Satzung

über die 1. Verlängerung der Verän-derungssperre für das Gebiet des Be-bauungsplanes Nr. 155 „Gewerbebe-standsgebiet Halle-Ost“.

2. Der Stadtrat billigt die in der zusam-menfassenden Sachdarstellung undBegründung benannten Planungsziele.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, dieVeränderungssperre ortsüblich be-kannt zu machen.

zu 6.13 Baubeschluss Grundinstandset-zung der Elisabethbrücke (BR 022-023),Vorlage: VI/2015/00767Beschluss:Der Stadtrat beschließt die Grundin-standsetzung der Elisabethbrücke (BR022-023).

zu 6.14 Teilnahme der StadtverwaltungHalle (Saale) am ESF-Landesprogramm"Schulerfolg sichern",Vorlage: VI/2015/00887Beschluss:1. Der Stadtrat beschließt, zur Umset-

zung des ESF-Programmes „Schuler-folg sichern" im Fachbereich Bildungzwei Stellen mit 1,5 Vollbeschäftig-teneinheiten befristet für die Zeit derFörderung der „Netzwerkstelle gegenSchulversagen Halle" einzurichten.

2. Die Stellen werden ab 01.08.2015 inden Stellenplan 2015 aufgenommen.Der Zeitraum der Befristung gilt biszum Ende des Förderzeitraums. So-fern sich die Förderbedingungen än-dern informiert die Verwaltung.

3. Diese Stellen werden gesperrt, bis zurErteilung des vorläufigen Maßnahmebe-ginns/ Fördermittelbescheides. Ein lnte-ressen-bekundungsverfahren kann nachBeschlussfassung gestartet werden.

zu 6.15 Grundsatzbeschluss zum Bau ei-ner 3-Feld-Sporthalle am Standort „Steg“,Vorlage: VI/2015/00919Beschluss:Der Stadtrat beschließt den Bau einer3-Feld-Sporthalle am Standort „Steg“ un-ter dem Vorbehalt einer Finanzierung ausMitteln der Richtlinie über die Gewäh-rung von Zuwendungen zur Beseitigungder Hochwasserschäden 2013 (Richtlinie

Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013).zu 6.16 Nachmeldungen zum Maßnah-meplan der Stadt Halle vom 11.09.2013für Investitionen nach dem Hochwasser2013 und Beschluss zur Höhe und Ver-änderung der Schadensmeldung von För-dermitteln nach der Richtlinie Hoch-wasser des Landes Sachsen-Anhalt zurSchadensbeseitigung bei der Infrastruk-tur der Stadt Halle (Saale),Vorlage: VI/2015/00955Beschluss:Der Stadtrat stimmt der Nachmeldungvon drei Maßnahmen sowie der damitverbundenen Erhöhung des Gesamtscha-dens um insgesamt 10.8 Mio. Euro auf293.942.872,95 Euro zu (Anlage).

zu 6.17 Änderungen des Gesellschafts-vertrages der Theater, Oper und Orches-ter GmbH Halle, Vorlage: VI/2015/01015Beschluss:1. Der Stadtrat der Stadt Halle (Saa-

le) weist den gesetzlichen Vertreterder Gesellschafterin Stadt Halle (Saa-le) an, in der Gesellschafterversamm-lung der Theater, Oper und OrchesterGmbH Halle die als Anlage beigefügteNeufassung des Gesellschaftsvertrageszu beschließen.

2. Der gesetzliche Vertreter der Gesell-schafterin Stadt Halle (Saale) wirdangewiesen, alle zur beschlussgemä-ßen Umsetzung notwendigen Erklä-rungen abzugeben und Maßnahmeneinzuleiten.

zu 7.1 Antrag der CDU/FDP-FraktionHalle (Saale) zur Erstellung eines IT In-frastrukturkonzeptes für die IT Land-schaft an halleschen Schulen, Vorlage:VI/2015/00667Beschluss:Die Verwaltung wird beauftragt, im Rah-men der Erstellung eines ganzheitlichenKonzeptes zur Sicherstellung einer zu-kunftsfähigen IT-Infrastruktur, folgen-de Punkte zu prüfen, aufzuarbeiten undin Konzeptform dem Stadtrat vorzulegen:- IST-Stand der IT-Infrastruktur (Soft-

ware und Hardware) an öffentlichenhalleschen Schulen

- Arbeitsplätze pro Schüler und Lehrer- Netzanbindung- mögliche Maßnahmen, um die IT-

Landschaft aller Schulen an den ak-tuellen Standard anzupassen

- Ausstattungsplanung unter Berück-sichtigung der Modernisierungszyk-len

- Zukünftige Betreuung der Infra-struktur

Das Landes-Demonstrations-Zentrum(LDZ) für Schul-IT und digitale Lern-werkzeuge an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg soll in den Bil-dungsausschluss eingeladen werden, umüber technische Ausstattungskonzeptefür Schulen zu berichten, die im Rahmendes Investitionsprogramms STARK IIIgefördert werden können.Eine erste Vorlage soll noch vor der Som-merpause 2015 erfolgen. ErforderlicheHaushaltsmittel sind bereits im Haus-haltentwurf 2016 abzubilden.

zu 7.2 Antrag der Fraktion DIE LINKE/Die PARTEI im Stadtrat Halle (Saale) -Richtlinie zur einheitlichen Gestaltungvon Radverkehrsanlagen,Vorlage: V/2014/12602Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, Kriteri-en zur Gestaltung von Radverkehrsanla-gen zu erarbeiten und dem Stadtrat zumBeschluss vorzulegen.

zu 7.4 gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion Stadt Halle (Saale) und derCDU/FDP - Stadtratsfraktion Hal-le (Saale) zur Verwendung der Ruhe-rechtsentschädigung zum Abbau des In-vestitionsstaus an Friedhöfen, Vorlage:VI/2015/00610Beschluss:Die Stadtverwaltung wird beauftragt,künftig die Gelder aus den Ruherechts-entschädigungs-zahlungen des Bundes andie Stadt in voller Höhe jährlich in denHaushaltsplan zum Zwecke des Abbausdes Investitionsstaus an den Mauern,Treppen, Gebäuden und Wasserleitungender kommunalen Friedhöfe einzustellenund für diesen Zweck zu verwenden.

zu 7.5 Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion Stadt Halle (Saale), der Frakti-on BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und derFraktion DIE LINKE/Die PARTEI imStadtrat Halle (Saale) zum Schulbesuchvon Geschwisterkindern aus dem Saale-kreis, Vorlage: VI/2015/00762Beschluss:1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt,

Kindern aus dem Landkreis Saale-kreis, deren Geschwister bereits einehallesche Schule besuchen, die Mög-lichkeit einzuräumen, ebenfalls diegleiche hallesche Schule besuchen zukönnen.

2. Bei der Vergabe der Schulplätze anGeschwisterkinder aus dem Saale-kreis sind diesen Geschwisterkindernaus der Stadt Halle (Saale) gleichzu-setzen

zu 7.6 Antrag der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zur Erstellung einesRahmenplans für das Gebiet am Steg,Vorlage: VI/2015/00603Beschluss:Die Stadtverwaltung wird beauftragt, einstädtebauliches Konzept für eine zukünf-tige Neubebauung des Gebietes entlangder Glauchaer Straße, vom GlauchaerPlatz bis zur Torstraße zu erarbeiten undim Dezember 2015 dem Ausschuss fürStadtentwicklung und danach dem Stadt-rat zur Beschlussfassung vorzulegen.

zu 8.3 Antrag des Stadtrates AndreasSchachtschneider (CDU/FDP-Fraktion)zur Aufstellung von Schließfachschrän-ken an halleschen Schulen, Vorlage:VI/2015/00951Beschluss:Die Stadtverwaltung wird beauftragt zuprüfen, inwiefern die Aufstellung vonSchließfach-schränken an HalleschenSchulen möglich ist.Bei der Prüfung sollen alle Schulformeneinbezogen werden.Das Ergebnis der Prüfung einschl. derKosten pro Schuljahr wird im Bildungs-ausschuss vorgestellt.

zu 8.9 Antrag des Stadtrates Denis Häder(MitBÜRGER für Halle) zur Prüfung ei-ner kombinierten Jahreskarte Zoo, Vorla-ge: VI/2015/00967Beschluss:Die Stadtverwaltung wird beauftragt zuprüfen, inwieweit es der ZoologischenGarten Halle GmbH möglich ist, künftigeine Jahreskarte für ein Kind mit einer

beliebigen, erwachsenen Begleitpersonanzubieten. Das Prüfergebnis wird demStadtrat bis zur Stadtratssitzung Septem-ber 2015 mitgeteilt.

zu 8.11 Dringlichkeitsantrag der Frak-tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zurNeubesetzung von Ausschüssen, Vorlage:VI/2015/01016Beschluss:1. Der Stadtrat entsendet Herrn Den-

nis Helmich als Mitglied in den Aus-schuss für städtische Bauangelegen-heiten und Vergaben nach der VOB,VOL, HOAI und VOF.

2. Der Stadtrat entsendet Frau Ann-So-phie Bohm-Eisenbrandt als Mitgliedin den Rechnungsprüfungsausschuss.

3. Frau Ann-Sophie Bohm-Eisenbrandtscheidet als Mitglied im Sportaus-schuss aus. Der Stadtrat entsendetHerrn Dennis Helmich als Mitglied inden Sportausschuss.

zu 8.12 Dringlichkeitsantrag der Frak-tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zurWahl eines Mitgliedes im Jugendhilfe-ausschuss, Vorlage: VI/2015/01017Beschluss:Der Stadtrat wählt Herrn Dennis Helmichals Stellvertreter für das stimmberechtig-te Mitglied Dr. Inés Brock im Jugendhil-feausschuss der Stadt Halle (Saale).

zu 8.13 Dringlichkeitsantrag der FraktionBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Umbe-setzung des Aufsichtsrates der Stadtwer-ke Halle GmbH, Vorlage: VI/2015/01018Beschluss:Der Stadtrat beschließt:1. Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale)

schlägt der Gesellschafterversamm-lung der Stadtwerke Halle GmbHdie Abberufung von Herrn DietmarWeihrich im Aufsichtsrat vor.

2. Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale)schlägt der Gesellschafterversamm-lung der Stadtwerke Halle GmbH FrauDr. Inés Brock für den Aufsichtsratvor.

3. Der Oberbürgermeister wird ermäch-tigt, alle zur beschlussgemäßen Um-setzung notwendigen Maßnahmeneinzuleiten.

zu 8.14 Dringlichkeitsantrag der Frak-tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zurUmbesetzung des Verwaltungsrates derSaalesparkasse, Vorlage: VI/2015/01019Beschluss:Der Stadtrat beschließt:1. Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale)

widerruft die Entsendung von HerrnDietmar Weihrich in den Verwal-tungsrat der Saalesparkasse.

2. Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale)entsendet Herrn Dennis Helmich inden Verwaltungsrat der Saalesparkas-se.

zu 8.15 Dringlichkeitsantrag der Frak-tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zurBerufung eines sachkundigen Einwoh-ners in den Sportausschuss, Vorlage:VI/2015/01021Beschluss:Herr Dennis Helmich scheidet als sach-kundiger Einwohner im Sportausschussaus.

Herr Martin van Elten wird als sachkun-diger Einwohner in den Sportausschussberufen.

Öffentliche Beschlüsse

zu 6.2 Bebauungsplan Nr. 32.3 Hei-de-Süd, 3. Änderung - Aufstellungsbe-schluss -, Vorlage: VI/2015/00848Beschluss:1. Der Stadtrat beschließt, gemäß § 2

Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr.32.3 Heide-Süd, 3. Änderung aufzu-stellen.

2. Der Geltungsbereich umfasst die in derAnlage 1 zu diesem Beschluss darge-stellten Flächen und hat eine Größevon ca. 3,6 ha.

3. Der Stadtrat billigt die in der zusam-menfassenden Sachdarstellung undBegründung genannten Planungsziele.

zu 6.3 Genehmigung außerplanmä-ßiger Auszahlungen im Finanzhaus-halt für Planungsleistungen STARKIII (2. Tranche) für das erste Anmelde-verfahren sowie Planungsleistungen füreigenfinanzierte Schulbaumaßnahmenaus dem Beschluss der Schulentwick-lungsplanung im Haushaltsjahr 2015,

Vorlage: VI/2015/00980Beschluss:Der Stadtrat beschließt die außerplan-mäßigen Auszahlungen in Höhe von2.874.600 € im Finanzhaushalt für Pla-nungsleistungen STARK III (2. Tranche)für das erste Anmeldeverfahren sowiePlanungsleistungen für eigenfinanzierteSchulbaumaßnahmen aus dem Beschlussder Schulentwicklungsplanung im Haus-haltsjahr 2015.

Die Deckung in Höhe von insgesamt2.874.600 € erfolgt zum einen aus der Ver-äußerung von kommunalen Anteilen ander Fernwasserversorgung Elbaue-OstharzGmbH Torgau (FEO) sowie Einsparungenvon Haushaltsmitteln aus der Datenverar-beitung sowie aus Minderauszahlungen fürKomplexmaßnahmen im Stadtgebiet mitder Halleschen Wasser und StadtwirtschaftGmbH als Versorgungsträger.

zu 6.4 Zustimmung zur Annahme vonSpenden und Sponsoringverträgen,Vorlage: VI/2015/01031

Beschluss:Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) be-schließt gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA dieAnnahme von Sachspenden und Sponso-ringverträge in Höhe von1. Porträtgemälde „Matthias Baader

Holst“ (1960-1990), Öl auf LeinwandWertumfang 4.000,00 Euro

2. Sponsoringverträge für die Ausgestal-tung des Laternenfestes 2015 in Höhevon 52.500 Euro

3. Sponsoringvertrag zur Werbung derEVH GmbH auf Bibliotheksausweisenin Höhe von 5.000,00 Euro

zu 8.1 Antrag der Fraktionen CDU/FDP, SPD und MitBÜRGER für Hal-le - NEUES FORUM zur Mitfinanzie-rung der Stiftung Moritzburg, Vorlage:VI/2015/00666Beschluss:Die Verwaltungsspitze wird beauftragt,den zwischen dem Land Sachsen-Anhaltund der Stadt Halle vereinbarten Vertrag

F o r t s e t z u n g a u f S e i t e 5

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27. August 2015 · A M T S B L A T T der Stadt Halle (Saale) Seite 5Öffentliche Bekanntmachungen · Anzeigen

Bekanntgabe der in öffentlicher Sitzung desAusschusses für städtische BauangelegenheitenundVergaben nach der VOB, VOL,HOAI undVOF am2. Juli 2015 gefassten BeschlüsseÖffentliche Beschlüsse

zu 5.1 Baubeschluss für Fluthilfe-maßnahme Nr. 95, Saaleradwander-weg – Holzplatz,Vorlage: VI/2015/00908

Beschluss:

Der Ausschuss für städtische Bau-angelegenheiten und Vergaben nachder VOB, VOL, HOAI und VOF be-schließt die Realisierung der Fluthil-femaßnahme Nr. 95, SRWW – Holz-platz entsprechend der Richtlinieüber die Gewährung von Zuwendun-gen zur Beseitigung der Hochwasser-schäden 2013 (Richtlinie Hochwas-serschäden Sachsen-Anhalt 2013).

zu 5.2 Baubeschluss für Fluthilfe-maßnahme Nr. 272, Saaleradwander-weg – Neuragoczy-Lettin,Vorlage: VI/2015/00909

Beschluss:

Der Ausschuss für städtische Bau-angelegenheiten und Vergaben nachder VOB, VOL, HOAI und VOF be-schließt die Realisierung der Fluthilfe-maßnahme Nr. 272, SRWW Neurago-czy-Lettin entsprechend der Richtlinie

über die Gewährung von Zuwendun-gen zur Beseitigung der Hochwasser-schäden 2013 (Richtlinie Hochwasser-schäden Sachsen-Anhalt 2013).

zu 5.3 Baubeschluss - Gutspark Gim-ritz, Fluthilfemaßnahme Nr. 189,Vorlage: VI/2015/00947

Beschluss:

Der Ausschuss für städtische Bau-angelegenheiten und Vergaben nachder VOB, VOL, HOAI und VOF be-schließt die Realisierung der Fluthilfe-maßnahme Nr. 189 für den GutsparkGimritz entsprechend der Richtlinieüber die Gewährung von Zuwendun-gen zur Beseitigung der Hochwasser-schäden 2013 (Richtlinie Hochwasser-schäden Sachsen-Anhalt 2013).

zu 5.5 Stadtpark 3. BA - Brunnen-platz,Vorlage: VI/2015/00911

Beschluss:

Der Ausschuss für städtische Bauan-gelegenheiten und Vergaben nach derVOB, VOF und HOAI beschließt denNeubau des Brunnenplatzes im Stadt-park.

Nicht Öffentliche Beschlüsse

zu 3.1 Inhouse Contracting für die Erneu-erung der Heizungsanlage und Optmie-rung der Gebäudehülle im Objekt, FflbComenius, Freiimfelder Straße 88,Vorlage: VI/2015/00620

Beschluss:Der Ausschuss für städtische Bauangele-genheiten und Vergaben nach der VOB,VOL, HOAI und VOF beschließt, vorbe-haltlich der ausstehenden Genehmigungdes Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, die Vergabe der Contractingmaß-nahme über einen Zeitraum von 10 Jahrenfür das Schulgebäude in der FreiimfelderStraße 88, Fflb Comenius gemäß Contrac-tingvertrag vom 26.01.2015 und Ange-bot vom 03.02.2015 an die SHS Energie-dienste GmbH.

zu 3.3 Vergabebeschluss: FB 37-L-08/2015: Lieferung von 50 Pressluft-atmern,Vorlage: VI/2015/00817

Beschluss:Der Vergabeausschuss beschließt, derFirma G.B.S. Handelsgesellschaft mbHaus Ludwigsfelde mit einer Bruttosummevon 65.308,39 € den Zuschlag zur Liefe-rung von Pressluftatmern zu erteilen.

zu 3.4 Vergabebeschluss: FB 66-B-05/2015 - Stadt Halle (Saale), L 170 Rad- undGehweg Osendorf-Döllnitz, einschl. Brü-

Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung des Ausschusses für städtischeBauangelegenheiten undVergaben nach der VOB, VOL,HOAI undVOF am10. Juni 2015 gefassten Beschlüsse

cke, Straßenbauarbeiten, Verkehrssiche-rung, Ausstattung, Regenentwässerung,Landschaftsbau, Brückenbau,Vorlage: VI/2015/00841

Beschluss:Der Vergabeausschuss beschließt, denZuschlag für den Rad- und Gehweg L170 Osendorf-Döllnitz, einschl. Brücke,Straßenbauarbeiten, Verkehrssicherung,Ausstattung, Regenentwässerung, Land-schaftsbau, Brückenbau, an die FirmaGrötz Bauunternehmung GmbH mit Fir-mensitz in Kabelsketal/ OT Schwoitschzu einer Bruttosumme von 587.951,27 €zu erteilen.

zu 3.5 Vergabebeschluss: FB 66-B-06/2015 - Stadt Halle (Saale), Komplex-maßnahme Umgestaltung Schulstraße,Straßenbau, Trinkwasser, Gasleitung,Entwässerung, Kabelverlegung - gemein-same Ausschreibung Stadt Halle (Saa-le) und Stadtwerke (HWS GmbH, EVH/SHS GmbH),Vorlage: VI/2015/00842

Beschluss:Der Vergabeausschuss beschließt, denZuschlag für die Komplexmaßnah-me Umgestaltung Schulstraße, Straßen-bau, Trinkwasser, Gasleitung, Entwäs-serung, Kabelverlegung – gemeinsameAusschreibung Stadt Halle (Saale) undStadtwerke (HWS GmbH, EVH/ SHSGmbH) – an die Firma beton & rohrbauC.-F. Thymian GmbH & Co.KG, NL Hal-

le (Saale) mit Firmensitz in Halle (Saale)zu einer Bruttosumme von 921.735,06 €zu erteilen.

Der zu beauftragende Anteil der StadtHalle (Saale) an der Ausschreibung be-trägt 583.466,58 €.

zu 3.7 Vergabebeschluss: FB 24-B-055/2015, Los 22 - Stadt Halle (Saale) - Neu-bau FFW Trotha, Außenanlagen,Vorlage: VI/2015/00894

Beschluss:Der Vergabeausschuss beschließt, denZuschlag für den Neubau FFW Trotha,Außenanlagen an die Firma OevermannVerkehrswegebau GmbH aus Kabelske-tal/ OT Gröbers zu einer Bruttosummevon 211.569,33, zu erteilen.

zu 3.8 Vergabebeschluss: FB 66-B-07/2015 - Stadt Halle (Saale), GrundhafterAusbau von Gehwegbereichen - Straßen-bau, Entwässerung, Landschaftsbau, Ka-belverlegung und Verkehrssicherung,Vorlage: VI/2015/00904

Beschluss:Der Vergabeausschuss beschließt, denZuschlag für den Grundhaften Ausbauvon Gehwegbereichen - Straßenbau, Ent-wässerung, Landschaftsbau, Kabelverle-gung und Verkehrssicherung - an die Fir-ma Hastra Service GmbH mit Firmensitzin Halle (Saale) zu einer Bruttosummevon 228.881,98 € zu erteilen.

Nicht Öffentliche Beschlüsse

zu 3.2 Wahl des Abschlussprüfers fürdas Geschäftsjahr 2014/2015 der Thea-ter, Oper und Orchester GmbH Halle,Vorlage: VI/2015/00897

Beschluss:

Der Ausschuss für Finanzen, städtischeBeteiligungsverwaltung und Liegen-schaften weist den Oberbürgermeisterals gesetzlichen Vertreter der Gesell-schafterin Stadt Halle (Saale) an, in derGesellschafterversammlung der The-ater, Oper und Orchester GmbH Hallefolgenden Beschluss über die Wahl desAbschlussprüfers für das Geschäftsjahr2014/2015 zu fassen:

„Die BRV AG Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft, Niederlassung Sachsen-Anhalt in Halle (Saale), wird zum Ab-schlussprüfer für das Geschäftsjahr2014/2015 der Theater, Oper und Or-chester GmbH Halle gewählt.“

Bekanntgabe der innicht öffentlicher Sit-zung des Ausschussesfür Finanzen, städtischeBeteiligungsverwaltungund Liegenschaften am16. Juni 2015 gefasstenBeschlüsse

Nicht Öffentliche Beschlüsse

zu 4.1Kündigung Werbenutzungsvertrag,Vorlage: VI/2015/00815Beschluss:Der Stadtrat beschließt die fristgemäßeKündigung des Werbenutzungsvertra-ges mit der Ströer Deutsche Städte Me-dien GmbH von 2009 einschließlich des1. Änderungsvertrages von 2010 zum31.07.2017.

zu 4.2 Vergabebeschluss: FB 66-B-08/2015 - Stadt Halle (Saale), Komplex-maßnahme Ausbau Salzmünder Stra-ße Bauabschnitt A, Straßenbau, Re-genwasserkanal, Straßenbeleuchtung,Landschaftsbau, Verkehrssicherung - ge-meinsame Ausschreibung Stadt Halle(Saale) mitHWS GmbH (Abwasser undTrinkwasser), Vorlage: VI/2015/00844Beschluss:Der Stadtrat beschließt, den Zuschlag fürdie Komplexmaßnahme Ausbau Salz-münder Straße Bauabschnitt A, Straßen-bau, Regenwasserkanal, Straßenbeleuch-

Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung desStadtrates am 24. Juni 2015 gefassten Beschlüsse

tung, Landschaftsbau, Verkehrssicherung– gemeinsame Ausschreibung Stadt Halle(Saale) mit HWS GmbH (Abwasser undTrinkwasser) – an die Firma Naumbur-ger Bauunion GmbH & Co. Bauunterneh-mung KG mit Firmensitz in Mertendorf/OT Görschen zu einer Bruttosumme von1.700.104,89 € zu erteilen.

Der zu beauftragende Anteil der StadtHalle (Saale) an der Ausschreibung be-trägt 1.293.166,22 €.

zu 6.2 Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion Stadt Halle (Saale) zum Ver-trag mit der SALEG über die städtebauli-che Entwicklungsmaßnahme Heide-Süd,Vorlage: VI/2015/00957Beschluss:Die Stadtverwaltung wird beauftragt zuprüfen, welche Auswirkungen eine Kün-digung des Treuhandvertrages mit derSALEG über die städtebauliche Ent-wicklungsmaßnahme Heide-Süd zum31.12.2015 (Kündigungsfrist 30.09.2015)zur Folge hätte.

zur Mitfinanzierung der Stiftung Moritz-burg in Höhe von 130T€ umzusetzen undim Haushalt ab 2016 mit eigener Haus-haltsstelle darzustellen.

zu 8.5 Antrag der Fraktion BÜND-NIS 90/DIE GRÜNEN zum Fuß- undRadweg am Waisenhausring, Vorlage:VI/2015/01001Beschluss:Die Stadtverwaltung wird beauftragt zuprüfen, wie und mit welchen Kosten imBereich des Waisenhausrings zwischenTunnel zu den Franckeschen Stiftungenund Leipziger Turm mit einer baulichenLösung eine verkehrswidrige Nutzungvon Geh- und Radweg aufgrund falschparkender Kraftfahrzeuge verhindertbzw. eingeschränkt werden kann.

zu 8.6 Antrag der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zur Berufung einersachkundigen Einwohnerin in den Aus-schuss für Ordnung und Umweltangele-genheiten, Vorlage: VI/2015/01002Beschluss:Herr Fabian Eicker scheidet als sachkun-diger Einwohner im Ausschuss für Ord-nung und Umweltangelegenheiten aus.

Frau Maria Genschorek wird als sach-kundige Einwohnerin in den Ausschussfür Ordnung und Umweltangelegenhei-ten berufen.

zu 8.7 Antrag der Fraktion MitBÜRGERfür Halle – NEUES FORUM zu Fassa-denbegrünung in der Stadt Halle (Saale),Vorlage: VI/2015/01005Beschluss:Die Stadtverwaltung wird beauftragt,Fassadenbegrünungsprojekte von Häu-sern und Wohnblocks in der Stadt Halle

F o r t s e t z u n g v o n S e i t e 4 (Saale) in Kooperation mit der HWG undGWG sowie mit anderen Wohnungs- undBaugesellschaften und Immobilienfir-men zu initiieren. Begleitend sollen För-dermöglichkeiten eruiert werden.

zu 8.8 Antrag der Fraktionen MitBÜR-GER für Halle – NEUES FORUM, DIELINKE /DIE PARTEI und SPD-Fraktionim Stadtrat Halle (Saale) zur Bebauungder Spitze/ am Hallmarkt der Stadt Halle(Saale) mit einem Geschäftshaus, Vorla-ge: VI/2015/01009Beschluss:Die Stadtverwaltung wird beauftragt,sich für die künftige Bebauung an derSpitze am Hallmarkt mit dem Investorins Benehmen zu setzen, um eine hoch-wertige Stadtgestaltung des wichtigen in-nerstädtischen Platzes, des Hallmarktes,zu erlangen. Es soll eine einvernehmli-che, hochwertige Lösung gefunden wer-den, z.B. über eine Ausschreibung füreinen Wettbewerb oder ein Planungsver-fahren. Ziel soll ein städtebauliches Ge-samtkonzept für den Hallmarkt sein mitder Gestaltung der Fassaden des Hotel-und Bürokomplexes und seiner baukör-perlichen Komposition. Bei der Durch-führung des Architektenwettbewerbeswie auch der schnellen Umsetzung ei-nes Konzeptes unterstützt die Stadt Halle(Saale) den Bauherrn konstruktiv.

zu 8.9 Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion Stadt Halle (Saale) zur Neube-setzung des Stiftungsvorstandes der Stif-tung Hospital St. Cyriaci et Antonii zuHalle (Saale), Vorlage: VI/2015/01035Beschluss:Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) wähltgemäß § 6 Abs. 1 der StiftungssatzungHerrn Fabian Borggrefe in den Stiftungs-vorstand der Stiftung Hospital St. Cyriaciet Antonii zu Halle (Saale).

Gemäß § 69 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-dung mit § 63 Absatz 1 und 2 Satz 1 desKommunalverfassungsgesetzes des Lan-des Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in derFassung des Art. 1 des Gesetzes zur Re-form des Kommunalverfassungsrechtsdes Landes Sachsen-Anhalt und zur Fort-entwicklung sonstiger kommunalrecht-licher Vorschriften (Kommunalrechts-reformgesetz) vom 17. Juni 2014 (GVBl.LSA 2014, S. 288) gebe ich Folgendes be-kannt:

Wahlbekanntmachung zur BeigeordnetenwahlFestlegung des Wahltages

Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung des Ausschusses

für städtische Bauangelegenheiten undVergaben nach der VOB,

VOL,HOAI undVOF am2. Juli 2015 gefassten Beschlüsse

Nicht Öffentliche Beschlüsse

zu 3.4 Vergabebeschluss: FB 67-L-04/2015: Lieferung eines Mobilbaggersfür den Bereich Friedhöfe,Vorlage: VI/2015/00922

Beschluss:Der Vergabeausschuss beschließt, derFirma Behrend Stapler- und Gerätetech-nik GmbH & Co. KG aus Schönebeckmit einer Bruttosumme von 107.076,20€ den Zuschlag zu Lieferung eines Mo-

bilbaggers zu erteilen.zu 3.5 Vergabebeschluss: FB 37-F-01/2015: Begleitung des rettungsdienstli-chen Auswahlverfahrens nach §§ 12, 13RettDG LSA, Vorlage: VI/2015/00985Beschluss:Der Vergabeausschuss beschließt, derRechtsanwaltskanzlei Petersen Hardraht,Sitz in Dresden, mit einer Bruttosummevon 97.580,00 € den Zuschlag zur Beglei-tung des rettungsdienstlichen Auswahl-verfahrens nach §§ 12, 13 RettDG LSAzu erteilen.

Die Wahl der/des Beigeordneten für Bil-dung und Soziales der Stadt Halle (Saale)findet in der Sitzung des Stadtrates derStadt Halle (Saale) am 28. Oktober 2015ab 14:00 Uhr statt.

Halle (Saale), den 27. August 2015

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

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Page 6: AMTSBLATT - Halle · weitereEinrichtung.Foto: Stadt Halle (Saale) /Thomas Ziegler Neue Krafthalle für Leistungssportler Im SportkomplexRobert-Koch-Straße eröffnet am Donnerstag,

A M T S B L A T TSeite 6 der Stadt Halle (Saale) · 27. August 2015 Öffentliche Bekanntmachungen

Ausschusssitzungen der Stadt Halle (Saale)Bi ldungsausschuss

Am Dienstag, dem 1. September 2015,um 17 Uhr, findet im Stadthaus, Wappen-saal, Marktplatz 2, 06108 Halle (Saale),eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzungdes Bildungsausschusses statt.

Tagesordnung – öffentlicher Teil1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung

der Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung und der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung2.1. Aktuelle Stunde zum Thema Unter-

richtsversorgung in der Stadt Halle3. Genehmigung der Niederschrift vom

02.06.20154. Beschlussvorlagen5. Anträge von Fraktionen und Stadträten5.1. Antrag der SPD-Fraktion Stadt Halle

(Saale) zur Erarbeitung eines Bildungs-konzeptes für die Stadt Halle (Saale),Vorlage: VI/2015/01000

6. schriftliche Anfragen von Fraktionenund Stadträten

6.1. Anfrage des Stadtrates Hendrik Lan-ge (Fraktion DIE LINKE/Die PAR-TEI) zur Förderung der Sanierungdes kommunalen Bildungszentrums,Vorlage: VI/2015/01057

6.2.Anfrage der Stadträtin Melanie Ranft(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zuakustischen Bedingungen in Schul-klassenräumen,Vorlage: VI/2015/01102

6.3.Anfrage der SPD-Fraktion StadtHalle (Saale) zu Sprachklassen fürFlüchtende,Vorlage: VI/2015/01099

6.4.Anfrage der SPD-Fraktion Stadt Hal-le (Saale) zu Sturmschäden an Bil-dungseinrichtungen,Vorlage: VI/2015/01101

7. Mitteilungen7.1. Mitteilung zum Antrag des Stadtrates

Andreas Schachtschneider zur Auf-stellung von Schließfachschränken anhalleschen Schulen (VI/2015/00951)

7.2.Auswertung der Aufnahme vonSchülerInnen in weiterführendeSchulen, Schuljahr 2015/16

8. Beantwortung von mündlichen Anfragen9. Anregungen

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil1. Feststellung der Tagesordnung2. Genehmigung der Niederschrift vom

02.06.20153. Beschlussvorlagen4. Anträge von Fraktionen und Stadträten5. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten6. Mitteilungen7. Beantwortung von mündlichen Anfragen8. Anregungen

Melanie RanftAusschussvorsitzende

Tobias KoggeBeigeordneter

Kul turausschuss

Am Mittwoch, dem 2. September 2015,um 16.30 Uhr, findet im Stadthaus, Wap-pensaal, Marktplatz 2, 06108 Halle (Saa-le), eine öffentliche/nicht öffentliche Sit-zung des Kulturausschusses statt.

Tagesordnung – öffentlicher Teil1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung

der Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung und der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Genehmigung der Niederschrift3.1. Genehmigung der Niederschrift vom

03.06.20154. Beschlussvorlagen4.1. Konzeptionelle Überlegungen zur

Chorlandschaft der Stadt Halle (Saa-le) und Grundsatzbeschluss Förderung,Vorlage: VI/2015/01063

5. Anträge von Fraktionen und Stadträten5.1. Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN zur Umbenennungder Emil-Abderhalden-Straße,Vorlage: V/2010/08828

5.2.Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Erhebung einerKulturförderabgabe im Gebiet derStadt Halle,Vorlage: VI/2015/00801

5.2.1. Änderungsantrag der SPD-Frakti-on zum Antrag der Fraktion BÜND-NIS 90/DIE GRÜNEN zur Erhebungeiner Kulturförderabgabe im Gebietder Stadt Halle,Vorlage: VI/2015/00929

5.3. Antrag der Stadträtin Regina Schöps

(NEUES FORUM) zur Prüfung ein-trittsfreier Zeiten in Museen der StadtHalle (Saale),Vorlage: VI/2015/00968

5.4.Antrag der Fraktion MitBÜRGERfür Halle - NEUES FORUM zur Ver-gabe eines Namens für den Campus-platz des GeisteswissenschaftlichenZentrums,Vorlage: VI/2015/01098

6. schriftliche Anfragen von Fraktionenund Stadträten

6.1. Anfrage der SPD-Fraktion zum Zu-stand des Künstlerhaus 188 e. V.,Vorlage: VI/2015/01103

7. Mitteilungen7.1. Information zur Stiftung Moritzburg

Halle (Saale) durch Herrn Dr. ChristianPhilipsen

7.2. Information zu den Händel-Festspie-len 2016 durch Herrn Clemens Birnbaum

7.3. Information zum KulturTREFF Hal-le-Neustadt

7.4. Information zur Antragstellung Pro-jektförderung 2016

7.5. Information der Verwaltung zum Vo-tum des Gestaltungsbeirates zur Er-richtung einer Denkmal-Skulptur zurWürdigung moderner Architektur undBaukonstruktion in Halle-Neustadt

8. Beantwortung von mündlichen Anfragen9. Anregungen

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil1. Feststellung der Tagesordnung2. Genehmigung der Niederschrift2.1. Genehmigung der Niederschrift vom

03.06.20153. Beschlussvorlagen4. Anträge von Fraktionen und Stadträten4.1. Antrag der Fraktionen BÜNDNIS

90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE/DiePARTEI und MitBÜRGER für Hal-le-NEUES FORUM zur Aushand-lung von Leistungsverträgen zur Be-treibung der Singschule Halle,Vorlage: VI/2015/00953

5. schriftliche Anfragen von Fraktionenund Stadträten

6. Mitteilungen7. Beantwortung von mündlichen Anfragen8. Anregungen

Dr. Annegret BergnerAusschussvorsitzende

Dr. Judith MarquardtBeigeordnete

Jugendhi l feausschuss

Am Donnerstag, dem 3. September 2015,17 Uhr, findet im Stadthaus, Festsaal,Marktplatz 2, 06108 Halle (Saale), eineöffentliche/nicht öffentliche Sitzung desJugendhilfeausschusses statt.

Tagesordnung – öffentlicher TeilEinwohnerfragestundeKinder- und Jugendsprechstunde

1. Eröffnung der Sitzung, Feststellungder Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung und der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Genehmigung der Niederschrift vom

04.06.20154. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher

Sitzung gefassten Beschlüsse5. Beschlussvorlagen5.1. Integrierte Sozial- und Jugendhilfe-

planung nach FamBeFöG LSA,Vorlage: VI/2015/00942

5.2.Jugendhilfeplanung der Stadt Halle(Saale) - Teilplan für die Leistungender präventiven Jugendhilfe (§§ 11-13,14,16 SGB VIII),Vorlage: VI/2015/00655

6. Anträge von Fraktionen und Stadträten6.1. Antrag der Fraktion DIE LINKE/

Die PARTEI im Stadtrat Halle (Saa-le) zur personellen Erweiterung derTrägerversammlung des Jobcenters,Vorlage: VI/2015/00950

6.2.Antrag der SPD-Fraktion Stadt Halle(Saale) zur Erarbeitung eines Bildungs-konzeptes für die Stadt Halle (Saale),Vorlage: VI/2015/01000

7. schriftliche Anfragen von Fraktionenund Stadträten

8. Mitteilungen9. Themenspeicher10. Beantwortung von mündlichen Anfragen11. Anregungen

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil1. Feststellung der Tagesordnung2. Genehmigung der Niederschrift vom

04.06.20153. Beschlussvorlagen4. Anträge von Fraktionen und Stadträten

5. schriftliche Anfragen von Fraktionenund Stadträten

6. Mitteilungen7. Beantwortung von mündlichen Anfragen8. Anregungen

Sylvia PlättnerStellvertretende Ausschussvorsitzende

Tobias KoggeBeigeordneter

Ausschuss für städtische Bauan-gelegenheiten und Vergaben nachder VOB, VOL, HOAI und VOF

Am Donnerstag, dem 3. September 2015,17 Uhr, findet im Stadthaus, Wappen-saal, Marktplatz 2, 06108 Halle (Saale),eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzungdes Ausschusses für städtische Bauange-legenheiten und Vergaben nach der VOB,VOL, HOAI und VOF statt.

Tagesordnung – öffentlicher TeilEinwohnerfragestunde

1. Eröffnung der Sitzung, Feststellungder Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung und der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Genehmigung der Niederschrift vom

23.07.20154. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher

Sitzung gefassten Beschlüsse5. Beschlussvorlagen6. Anträge von Fraktionen und Stadträten7. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten8. Mitteilungen9. Beantwortung von mündlichen Anfragen10. Anregungen

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil1. Feststellung der Tagesordnung2. Genehmigung der Niederschrift vom

23.07.20153. Beschlussvorlagen3.1. Vergabebeschluss: FB 67-L-08/2015

Lieferung eines LKW mit Vorberei-tung Ladekran,Vorlage: VI/2015/01082

3.2.Vergabebeschluss: FB 24.6-L-29/2015 Rahmenvertrag für die Lie-ferung und Montage von Büromöbeln,Vorlage: VI/2015/01083

3.3.Vergabebeschluss: FB 24.6-L-30/2015 Rahmenvertrag für die Lie-ferung von Bürodrehstühlen,Vorlage: VI/2015/01084

3.4.Vergabebeschluss: FB 67.01-L-11/2015: Ordnungsgemäße Ent-sorgung der Fäkalwässer undFäkalschlämme aus den Grund-stücksentwässerungsanlagen imStadtgebiet von Halle (Saale) und imGebiet des AbwasserzweckverbandesElster - Kabelsketal,Vorlage: VI/2015/01049

3.5.Vergabebeschluss: FB 51-L-29a/2015: Beförderung von Hortkin-dern Grundschule Diemitz/Freiimfel-de zum Ausweichobjekt Ottostraße,Vorlage: VI/2015/01058

3.6.Vergabebeschluss: FB 50-L-01a/2015: Bereitstellung und Betriebvon Unterkünften mit Kapazitätenvon je bis zu 150 Personen in Wohn-einheiten für je 3 bis 6 Personen nachdem Landesaufnahmegesetz LSA imStadtgebiet von Halle (Saale), ein-schließlich der technischen Betreuung,Vorlage: VI/2015/00920

4. Anträge von Fraktionen und Stadträten5. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten6. Mitteilungen7. Beantwortung von mündlichen An-

fragen8. Anregungen

Johannes KrauseAusschussvorsitzender

Dr. Judith MarquardtBeigeordnete

Ausschuss für P lanungs -ange legenhe i ten

Am Dienstag, dem 8. September 2015,um 17 Uhr, findet im Stadthaus, KleinerSaal, Marktplatz 2, 06108 Halle (Saale),eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzungdes Ausschusses für Planungsangelegen-heiten statt.

Tagesordnung – öffentlicher Teil1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung

der Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung und der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Genehmigung der Niederschrift3.1. Genehmigung der Niederschrift vom

02.07.20154. Beschlussvorlagen4.1. Stadtbahnprogramm Halle, Aus-

bau der Großen Steinstraße - Gestal-tungsbeschluss,Vorlage: VI/2015/00902

4.2.Bebauungsplan Nr.1, GewerbegebietHalle- Neustadt, 2. Änderung - Auf-stellungsbeschluss,Vorlage: VI/2015/00940

4.3.Sanierungsgebiet „Historischer Alt-stadtkern“ - Angebot der vorzeitigenAblösung des Ausgleichsbetrages mitGewährung eines Wertermittlungs-abschlags,Vorlage: VI/2015/00941

4.4.Vorhabenbezogener BebauungsplanNr. 112.1 "NahversorgungszentrumAmmendorf - Merseburger Straße" -Aufstellungsbeschluss,Vorlage: VI/2015/00946

4.5.Beantragung von Städtebauförder-mitteln für das Programmjahr 2016,Vorlage: VI/2015/01025

4.6.Bebauungsplan Nr. 173 "Dienstleis-tungs- und Gewerbestandort Halle-Bruckdorf" - Aufstellungsbeschluss,Vorlage: VI/2015/01026

4.7. Baubeschluss Hochwasserschadens-beseitigung an der Schleusenbrücke(BR 016-019),Vorlage: VI/2015/00891

4.8.Baubeschluss Hochwasserschadens-beseitigung (HW 164) an der Gimrit-zer Gutsbrücke (BR 050),Vorlage: VI/2015/00973

5. Anträge von Fraktionen und Stadträten5.1. Antrag der Fraktionen CDU/FDP

und MitBÜRGER für Halle - NEU-ES FORUM zur frühzeitigen Beteiligungdes Stadtrates an Planungsprozessen,Vorlage: VI/2015/00877

5.2.Antrag des Stadtrates ChristophBernstiel (CDU/FDP-Fraktion) zurÖffnung des Mühlgrabens für denWassersport im Rahmen der Umset-zung des Wassertourismuskonzeptes,Vorlage: VI/2015/00954

5.3.Antrag der Fraktion DIE LINKE/Die PARTEI im Stadtrat Halle (Saa-le) zur Änderung des Flächennut-zungsplanes im Gebiet um die ehe-malige Eissporthalle,Vorlage: VI/2015/00948

6. schriftliche Anfragen von Fraktionenund Stadträten

7. Mitteilungen7.1. Quartalsbericht I/2015 Stadtbahn-

programm Halle des Maßnahmeträ-gers HAVAG,Vorlage: VI/2015/00845

8. Beantwortung von mündlichen Anfragen9. Anregungen

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil1. Feststellung der Tagesordnung2. Genehmigung der Niederschrift2.1. Genehmigung der Niederschrift vom

02.07.20153. Beschlussvorlagen4. Anträge von Fraktionen und Stadträten5. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten6. Mitteilungen7. Beantwortung von mündlichen Anfragen8. Anregungen

Dr. Michael LämmerhirtAusschussvorsitzender

Uwe StäglinBeigeordneter

Ausschuss für F inanzen ,s tädt i s che Bete i l igungsver -wal tung und L iegenschaf ten

Am Mittwoch, dem 9. September 2015,um 16.30 Uhr, findet im Stadthaus, Bera-tungsraum 116, Marktplatz 2, 06108 Hal-le (Saale), eine nicht öffentliche Sonder-sitzung des Ausschusses für Finanzen,städtische Beteiligungsverwaltung undLiegenschaften statt.

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung

der Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung und der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Genehmigung der Niederschrift4. Beschlussvorlagen4.1. Nichtverlängerung Entwicklungsträ-

gervertrag,Vorlage: VI/2015/01139

5. Anträge von Fraktionen und Stadträ-ten

6. schriftliche Anfragen von Fraktionenund Stadträten

7. Mitteilungen8. Beantwortung von mündlichen An-

fragen9. Anregungen

Dr. Bodo MeerheimAusschussvorsitzender

Egbert GeierBürgermeister

Spor tausschuss

Am Mittwoch, dem 9. September 2015,um 17 Uhr, findet im Stadthaus, Bera-tungsraum 113, Marktplatz 2, 06108 Hal-le (Saale), eine öffentliche/nicht öffentli-che Sitzung des Sportausschusses statt.

Tagesordnung – öffentlicher Teil1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung

der Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung und der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Genehmigung der Niederschrift vom

10.06.20154. Beschlussvorlagen5. Anträge von Fraktionen und Stadträten6. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten6.1. Anfrage der Stadträtin Dr. Regina

Schöps (NEUES FORUM) zum ak-tuellen Stand am Sportparadies imBöllberger Weg,Vorlage: VI/2015/01117

7. Mitteilungen7.1. Informationen zum Bieterverfahren

„Vergabesystem Sportstätten“7.2.Neue Bewertungsmaske für olympi-

sche Sportarten7.3. Auswertung des Chemiepokals 20157.4. Beitrag des Sports zur Willkom-

menskultur8. Beantwortung von mündlichen Anfragen9. Anregungen

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil1. Feststellung der Tagesordnung2. Genehmigung der Niederschrift vom

10.06.20153. Beschlussvorlagen4. Anträge von Fraktionen und Stadträten5. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten6. Mitteilungen7. Beantwortung von mündlichen Anfragen8. Anregungen

Fabian BorggrefeAusschussvorsitzender

Dr. Judith MarquardtBeigeordnete

Soz ia l - , Gesundhe i t s - undGle i chs te l lungsausschuss

Am Donnerstag, dem 10. September 2015,um 16.30 Uhr, findet im Stadthaus, Wap-pensaal, Marktplatz 2, 06108 Halle (Saa-le), eine öffentliche/nicht öffentliche Sit-zung des Sozial-, Gesundheits- undGleichstellungsausschusses statt.

Tagesordnung – öffentlicher Teil1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung

der Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung und der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Genehmigung der Niederschrift vom

11.06.20154. Beschlussvorlagen4.1. Integrierte Sozial- und Jugendhilfe-

planung nach FamBeFöG LSA,Vorlage: VI/2015/00942

5. Anträge von Fraktionen und Stadträten5.1. Antrag der Fraktion DIE LINKE/Die

PARTEI im Stadtrat Halle (Saale) zurPrüfung der Einführung einer Kran-kenversichertenkarte für Asylsuchende,Vorlage: VI/2015/00785

5.2.Antrag der Fraktion DIE LINKE/DIE PARTEI im Stadtrat Halle (Saale) zurEinrichtung eines "Welcome Centers",Vorlage: VI/2015/00971

5.2.1. Änderungsantrag der SPD-Frak-tion Stadt Halle (Saale) zum Antragder Fraktion DIE LINKE/ Die PAR-TEI im Stadtrat Halle (Saale) zurEinrichtung eines "Welcome Centers",Vorlage: VI/2015/01024

F o r t s e t z u n g a u f S e i t e 7

+ + + Alle veröffentlichten Tagesordnungen sind vorläufig. + + +

Page 7: AMTSBLATT - Halle · weitereEinrichtung.Foto: Stadt Halle (Saale) /Thomas Ziegler Neue Krafthalle für Leistungssportler Im SportkomplexRobert-Koch-Straße eröffnet am Donnerstag,

27. August 2015 · A M T S B L A T T der Stadt Halle (Saale) Seite 7Öffentliche Bekanntmachungen · Anzeigen

Ausschusssitzungen der Stadt Halle (Saale)+ + + Alle veröffentlichten Tagesordnungen sind vorläufig. + + +

F o r t s e t z u n g v o n S e i t e 6

5.3.Antrag der Fraktion MitBÜRGERfür Halle – NEUES FORUM zurPrüfung der Errichtung von Bewe-gungsparks für alle Generationen,Vorlage: VI/2015/00965

5.4.Antrag der Fraktion DIE LINKE/Die PARTEI im Stadtrat Halle (Saa-le) zur personellen Erweiterung derTrägerversammlung des Jobcenters,Vorlage: VI/2015/00950

5.5.Antrag der SPD-Fraktion, der Frak-tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENsowie der Fraktion DIE LINKE/DiePARTEI zur sozialen Wohnraumver-sorgung in der halleschen Innenstadt,Vorlage: VI/2015/00999

5.5.1. Änderungsantrag der CDU/FDP-Fraktion zum Antrag der Antrag derSPD-Fraktion, der Fraktion BÜND-NIS 90/DIE GRÜNEN sowie derFraktion DIE LINKE/Die PARTEIzur sozialen Wohnraumversorgung inder halleschen Innenstadt - Vorlage:VI/2015/00999,Vorlage: VI/2015/01047

6. schriftliche Anfragen von Fraktionenund Stadträten

6.1. Anfrage der Stadträtin Regina Schöps(NEUES FORUM) zu Voraussetzun-gen des zu erarbeitenden kommuna-len Strategiekonzept zur Sucht- undDrogenpolitik der Stadt Halle (Saale),Vorlage: VI/2015/01115

6.2.Anfrage der Stadträtin Regina Schöps(Neues FORUM) zur Sozialplanung,Vorlage: VI/2015/01116

7. Mitteilungen7.1. Bericht des Jobcenters Halle (Saale)7.2.Vorstellung der PSAG und erste Er-

gebnisse der Handlungsempfehlun-gen aus dem Psychiatriebericht

7.3 Aktueller Sachstand Asyl / Flücht-lingssituation

7.4. Themenspeicher8. Beantwortung von mündlichen An-

fragen9. Anregungen

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil1. Feststellung der Tagesordnung2. Genehmigung der Niederschrift vom

11.06.20153. Beschlussvorlagen4. Anträge von Fraktionen und Stadträten5. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten6. Beantwortung von mündlichen An-

fragen7. Anregungen8. Mitteilungen

Ute HauptAusschussvorsitzendee

Tobias KoggeBeigeordneter

Susanne WildnerGleichstellungsbeauftragte

Ausschuss fürOrdnung und Umwel tange le -genhe i ten

Am Donnerstag, dem 10. September2015, 17.00 Uhr, findet im Stadthaus,Kleiner Saal, Marktplatz 2, 06108 Hal-le (Saale), eine öffentliche/nicht öffent-liche Sitzung des Ausschusses für Ord-nung und Umweltangelegenheiten statt.

Tagesordnung – öffentlicher Teil1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung

der Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung und der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Genehmigung der Niederschrift vom

11.06.20154. Beschlussvorlagen4.1. Abfallwirtschaftskonzept 2015 für

die Stadt Halle (Saale),Vorlage: VI/2015/00850

5. Anträge von Fraktionen und Stadträten5.1. Antrag des Stadtrates Christoph

Bernstiel (CDU/FDP-Fraktion) zurÖffnung des Mühlgrabens für denWassersport im Rahmen der Umset-zung des Wassertourismuskonzeptes,Vorlage: VI/2015/00954

6. schriftliche Anfragen von Fraktionenund Stadträten

6.1. Anfrage der Stadträtin Yvonne Wink-ler (MitBÜRGER für Halle) zur Tau-benpopulation der Stadt Halle (Saale),Vorlage: VI/2015/01118

7. Mitteilungen7.1. Baumfällliste7.2. Pfandkörbe in der Stadt Halle (Saale)

- Auswertung der Testphase8. Beantwortung von mündlichen Anfragen9. Anregungen

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil1. Feststellung der Tagesordnung2. Genehmigung der Niederschrift vom

11.06.20153. Beschlussvorlagen4. Anträge von Fraktionen und Stadträten5. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten6. Mitteilungen7. Beantwortung von mündlichen Anfragen8. Anregungen

Andreas ScholtyssekAusschussvorsitzender

Uwe StäglinBeigeordneter

Ausschuss fürStadtentwick lung

Am Dienstag, dem 15. September 2015,16.30 Uhr, findet im Stadthaus, Wap-pensaal, Marktplatz 2, 06108 Halle (Saa-le), eine öffentliche/nicht öffentlicheSitzung des Ausschusses für Stadtent-wicklung statt.

Alle Einladungen und Vorlagen sind im

Bürgerinformationssystem der Stadt Hal-

le (Saale) auf der Website www.buergerinfo.

halle.de einsehbar. Die Texte liegen als pdf-

Dokumente vor.

Tagesordnung – öffentlicher Teil1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung

der Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung und der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Genehmigung der Niederschrift vom

10.06.20154. Diskussionsbeiträge4.1. Ausweisung einfacher Sanierungsge-

biete4.2.Vorstellung und Entwicklung Einzel-

handelskonzept4.3.Unterbringung von Flüchtlingen in

der Stadt Halle (Saale)5. Beschlussvorlagen5.1. Beantragung von Städtebauförder-

mitteln für das Programmjahr 2016,Vorlage: VI/2015/01025

6. Anträge von Fraktionen und Stadträten6.1. Antrag der Fraktion BÜNDNIS

90/DIE GRÜNEN und der Frakti-on MitBÜRGER für Halle-NEU-ES FORUM zur Festlegung von Ver-kaufsbedingungen für öffentlicheGrünflächen in der Schopenhauer-straße,Vorlage: VI/2015/00865

6.1.1. Änderungsantrag der SPD-FraktionStadt Halle (Saale) zum Antrag derFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-NEN und der Fraktion MitBÜRGERfür Halle-NEUES FORUM zur Fest-legung von Verkaufsbedingungen füröffentliche Grünflächen in der Scho-penhauerstraße,Vorlage: VI/2015/00927

6.2.Antrag der Fraktionen CDU/FDPund MitBÜRGER für Halle - NEU-ES FORUM zur frühzeitigen Beteili-gung des Stadtrates an Planungspro-zessen,Vorlage: VI/2015/00877

6.3.Antrag der Fraktion DIE LINKE/Die PARTEI im Stadtrat Halle (Saa-le) zur Änderung des Flächennut-zungsplanes im Gebiet um die ehe-malige Eissporthalle,Vorlage: VI/2015/00948

6.4.Antrag der SPD-Fraktion, der Frak-tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENsowie der Fraktion DIE LINKE/DiePARTEI zur sozialen Wohnraumver-sorgung in der halleschen Innenstadt,Vorlage: VI/2015/00999

6.4.1. Änderungsantrag der CDU/FDP-Fraktion zum Antrag der Antrag derSPD-Fraktion, der Fraktion BÜND-NIS 90/DIE GRÜNEN sowie derFraktion DIE LINKE/Die PARTEIzur sozialen Wohnraumversorgung inder halleschen Innenstadt - Vorlage:VI/2015/00999,Vorlage: VI/2015/01047

7. schriftliche Anfragen von Fraktionenund Stadträten

7.1. Anfrage der Stadträtin Dr. ReginaSchöps (NEUES FORUM) zu sozi-alverträglichem Wohnen in der StadtHalle (Saale),Vorlage: VI/2015/00915

8. Mitteilungen8.1. Anwendung von Regelwerken bei

Planungen9. Beantwortung von mündlichen An-

fragen10. Anregungen

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil1. Feststellung der Tagesordnung2. Genehmigung der Niederschrift vom

10.06.20153. Diskussionsbeiträge4. Beschlussvorlagen5. Anträge von Fraktionen und Stadträten6. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten7. Mitteilungen7.1. Information über die zum Verkauf

stehenden kommunalen Grundstückeund Immobilien

8. Beantwortung von mündlichen Anfragen9. Anregungen

Anja Krimmling-SchoefflerAusschussvorsitzende

Uwe StäglinBeigeordneter

Jugendhi l feausschuss

Am Mittwoch, dem 16. September 2015,um 16 Uhr, findet im Stadthaus, Fest-saal, Marktplatz 2, 06108 Halle (Saale),eine öffentliche/nicht öffentliche Son-dersitzung des Jugendhilfeausschussesstatt.

Tagesordnung – öffentlicher TeilEinwohnerfragestundeKinder- und Jugendsprechstunde

1. Eröffnung der Sitzung, Feststellungder Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung und der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Genehmigung der Niederschrift4. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher

Sitzung gefassten Beschlüsse5. Beschlussvorlagen5.1. Jugendhilfeplanung der Stadt Halle

(Saale) - Teilplan für die Leistungender präventiven Jugendhilfe (§§ 11-13,14,16 SGB VIII),Vorlage: VI/2015/00655

6. Anträge von Fraktionen und Stadträten7. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten8. Mitteilungen9. Beantwortung von mündlichen Anfragen10. Anregungen

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil1. Feststellung der Tagesordnung2. Genehmigung der Niederschrift3. Beschlussvorlagen4. Anträge von Fraktionen und Stadträten5. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten6. Mitteilungen7. Beantwortung von mündlichen Anfragen

8. Anregungen

Dr. Detlef WendAusschussvorsitzender

Tobias KoggeBeigeordneter

Rechnungsprüfungsausschuss

Am Donnerstag, dem 17. September2015,um 17 Uhr, findet im Stadthaus, Raum113, Marktplatz 2, 06108 Halle (Saale),eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzungdes Rechnungsprüfungsausschusses statt.

Tagesordnung – öffentlicher Teil1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung

der Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung und der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Genehmigung der Niederschrift vom

25.06.20154. Beschlussvorlagen5. Anträge von Fraktionen und Stadträten6. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten7. Mitteilungen7.1. Verwendungsnachweis für die den

Fraktionen zur Selbstbewirtschaftungzugewiesenen Haushaltsmittel 2014im Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2014,Vorlage: VI/2015/01020

7.2. Prüfbericht gemäß Beschluss desStadtrates vom 25.03.2015 zu anwalt-lichen Beratungsverträgen,Vorlage: VI/2015/01085

8. Beantwortung von mündlichen Anfragen9. Anregungen

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil1. Feststellung der Tagesordnung2. Genehmigung der Niederschrift vom

25.06.20153. Beschlussvorlagen4. Anträge von Fraktionen und Stadträten5. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten6. Mitteilungen7. Beantwortung von mündlichen Anfragen8. Anregungen

Marion KrischokAusschussvorsitzende

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

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A M T S B L A T TSeite 8 der Stadt Halle (Saale) · 27. August 2015 Anzeigen · Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der Sitzung am 24.06.2015 als Satzungbeschlossene 1. Verlängerung der Veränderungssperre der Stadt Halle (Saale) fürdas Gebiet des Bebauungsplans Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet Halle-Ost“, Vor-lage: VI/2015/00663, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), den 14. Juli 2015

Dr. Bernd Wiegand

Oberbürgermeister

Bekanntmachung1. Verlängerung der Veränderungssperre der Stadt Halle (Saale) für das Gebiet desBebauungsplans Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet Halle-Ost“

BekanntmachungBebauungsplan Nr. 170.2 „Böllberger Weg/Mitte, An der Hildebrandschen Mühle“ frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat in sei-ner öffentlichen Sitzung am 25. Februar 2015 dieAufstellung des Bebauungsplans Nr. 170 „Böll-berger Weg/Mitte“ gemäß § 2 Absatz 1 Bauge-setzbuch (BauGB) beschlossen (Beschluss-Nr.VI/2014/00255). Der Aufstellungsbeschluss wur-de am 11. März 2015 im Amtsblatt der Stadt Halle(Saale) öffentlich bekannt gemacht.Um je nach Dringlichkeit abschnittsweise die Ent-wicklung des Gebietes zu ermöglichen, wurdedas Plangebiet nach dem Aufstellungsbeschlussin einen nördlichen Teil, Bebauungsplan Nr. 170.1„Böllberger Weg/Mitte, An der ehemaligen Brau-erei“ und einen südlichen Teil, Bebauungsplan Nr.170.2 „Böllberger Weg/Mitte, An der Hildebrand-schen Mühle“ gegliedert.Im Westen wird das Plangebiet des Bebauungs-plans Nr. 170.2 "Böllberger Weg/ Mitte, An derHildebrandschen Mühle" durch die Saale, im Os-ten durch den Böllberger Weg, im Norden durchdie nördlichen Grenzen der Flurstücke 98/1 und98/15, Flur 1, Gemarkung Halle und im Südendurch die Straße Altböllberg (nördliche Grenzender Flurstücke 235 und 253, Flur 1, GemarkungHalle) begrenzt.Westlich des Plangebietes erstreckt sich das Saale-tal mit ausgedehnten Auenbereichen. Die angren-zenden Bereiche östlich des Böllberger Wegs wer-den von demWohngebiet Gesundbrunnen geprägt.Die genaue Abgrenzung ist aus dem angefügtenLageplan ersichtlich.Die grundlegenden Planungsziele sind die Neu-strukturierung sowie die städtebauliche Gestal-tung des Areals; der weitgehende Erhalt der denk-malgeschützten Bebauung der HildebrandschenMühle; die Revitalisierung erschlossener inner-städtischer Flächen und Nachverdichtung im In-nenbereich; die Entwicklung eines neuen Wohns-tandorts mit einem Angebot an unterschiedlichenWohnformen (teilweise auch zielgruppenspezi-fisch) und die Verlegung des Saaleradweges vomBöllberger Weg an das Saaleufer.Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öf-fentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wird der

Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 170.2 „Böll-berger Weg/Mitte, An der HildebrandschenMühle“ mit Begründung und Umweltbericht vom 4. Sep-tember 2015 bis zum 5. Oktober2015 im Techni-schen Rathaus der Stadtverwaltung Halle, Hanse-ring 15, 06108 Halle (Saale), im 5. Obergeschossöffentlich ausgelegt.Die Ansicht der Unterlagen ist während folgenderÖffnungszeiten des Technischen Rathauses mög-lich: Montag/Mittwoch/Donnerstag von 8 bis 17Uhr, Dienstag von 8 bis 18 Uhr und Freitag von8 bis 15 Uhr.

Stellungnahmen zu den Planungsunterlagen kön-nen bis zum 5. Oktober 2015 von jedermannschriftlich oder während der Dienststunden Mon-tag/Mittwoch/Donnerstag von 9 bis 12 Uhr undvon 13 bis 15 Uhr, Dienstag von 9 bis 12 Uhr undvon 13 bis 18 Uhr und Freitag von 9 bis 12 Uhr zurNiederschrift im Zimmer 519 vorgebracht werden.

Außerhalb dieser Zeiten ist dies nach telefonischerVereinbarung (Tel. -Nr. 0345/221-4731) ebenfallsmöglich.Ferner ist die Einsichtnahme in den Vorentwurfzum Bebauungsplan Nr. 170.2 „Böllberger Weg/Mitte, An der Hildebrandschen Mühle“ über dasInternet-Portal der Stadt Halle (Saale), unter:www.fruehzeitige-beteiligung.halle.de möglich.Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Erör-terung der allgemeinen Ziele und Zwecke sowiedie voraussichtlichen Auswirkungen der Planungwährend der Dienststunden. Eine telefonische Ter-minvereinbarung mit der zuständigen Stadtplane-rin im Fachbereich Planen, Frau Antonina Wietz-ke, Tel.-Nr. 0345/221-4899, wird empfohlen.Im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung der Öf-fentlichkeit wird eine Bürgerversammlung durch-geführt. Der Termin wird im nächsten Amtsblattbekannt gegeben.

Halle (Saale), den 11. August 2015

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öf-fentlichkeit gem. § 3 Absatz 1 BauGB wird hiermitbekanntgegeben, dass der Vorentwurf des Bebau-ungsplans Nr. 170.2 „Böllberger Weg/Mitte, Ander Hildebrandschen Mühle“ öffentlich ausliegt.

Halle (Saale), den 11. August 2015

Dr. Bernd Wiegand

Oberbürgermeister

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Bekanntmachungsanordnung

Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat in der Sit-zung am 08.07.2015 die Aufstellung des Bebau-ungsplans Nr. 32.3 Heide-Süd, 3. Änderung, Vor-lage-Nr.: V/2015/00848, beschlossen. DieserBeschlusswird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), den 18. Juli 2015

Dr. Bernd Wiegand

Oberbürgermeister

BekanntmachungBebauungsplan Nr. 32.3 Heide-Süd,

3. Änderung Aufstellungsbeschluss

Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat in sei-ner öffentlichen Sitzung am 08.07.2015 dieAufstellung des Bebauungsplans Nr. 32.3 Hei-de-Süd, 3. Änderung gemäß § 2 Absatz 1 Bau-gesetzbuch (BauGB) beschlossen (Vorlage-Nr.:VI/2015/00848).Der Aufstellungsbeschluss zum BebauungsplanNr. 32.3 Heide-Süd, 3. Änderung wird hiermitbekannt gemacht.Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 32.3Heide-Süd, 3. Änderung ist Teil des Geltungsbe-reichs des B-Plans 32.3 Heide-Süd. Der Ände-rungsbereich umfasst eine Fläche von 3,64 ha undbetrifft die Flurstücke 31/1, 31/3, 376, 374, 381 so-wie Teilflächen der Flurstücke 380 und 385. AlleFlurstücke befinden sich in der Flur 4 der Gemar-kung Halle-Neustadt. Das Plangebiet des Bebau-ungsplans 32.3 Heide-Süd, 3. Änderung wird imOsten vom Gimritzer Damm, im Süden und imWesten von der Blücherstraße sowie im Nordenvon der öffentlichen Parkanlage „Weinbergwiesen“begrenzt.Die genaue Abgrenzung ist aus dem angefügtenLageplan ersichtlich.

Das grundlegende Planungsziel des Bebauungs-plans Nr. 32.3 Heide-Süd, 3. Änderung ist es, diefür die Sondergebietsflächen im BebauungsplanNr. 32.3 Heide-Süd festgesetzten zulässigen Nut-zungen, um Flächen für Sport (öffentliche und pri-vate Sportanlagen) und Stellplätze zu erweitern.

Halle (Saale), den 18. Juli 2015

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Präambel

Auf Grund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kom-munalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung des Art. 1des Gesetzes zur Reform des Kommunalver-fassungsrechts des Landes Sachsen-Anhaltund zur Fortentwicklung sonstiger kommunal-rechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsre-formgesetz) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA,S. 288) und der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1S. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 23. Septem-ber 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändertdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Novem-ber 2014 (BGBl. I S. 1748) hat der Stadtrat derStadt Halle (Saale) in seiner Sitzung vom 24.Juni 2015 folgende Satzung über die 1. Ver-längerung der Veränderungssperre der StadtHalle (Saale) für das Gebiet des Bebauungs-plans Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet Halle-Ost“ beschlossen.

§ 1Zu sichernde Planung

Der Stadtrat hat am 14.12.2011 die Aufstel-lung des Bebauungsplans Nr. 155 „Gewerbe-bestandsgebiet Halle-Ost“ beschlossen. ZurSicherung der Planung für diesen Bebauungs-plan hat der Stadtrat am 10.07.2013 für dasBebauungsplangebiet zusätzlich eine Verän-de-rungssperre (Vorlage V/2013/11689) erlas-sen.

Die Veränderungssperre ist mit ihrer ortsübli-chen Bekanntmachung im Amtsblatt der StadtHalle am 30.08.2013 in Kraft getreten.

Zur weiteren Sicherung der Planung für denBebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestands-gebiet Halle-Ost“ wird die Geltungsdauer derbestehenden Veränderungssperre um ein Jahrverlängert.

§ 2Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich ist identisch

mit dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 155„Gewerbebestandsgebiet Halle-Ost“, dessenAufstellung am 14.12.2011 vom Stadtrat be-schlossen wurde.

§ 3Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betrof-fenen Gebiet dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetz-buches nicht durchgeführt werden.

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigerndeVeränderungen von Grundstücken und bau-lichen Anlagen, deren Veränderungen nichtgenehmigungs-, zustimmungs- oder anzei-gepflichtig sind, nicht vorgenommen wer-den.

(2)Wenn überwiegende öffentliche Belangenicht entgegenstehen können von Absatz 1Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten derVeränderungssperre baurechtlich geneh-migt worden sind, Vorhaben, von denendie Gemeinde nach Maßgabe des Bauord-nungsrechts Kenntnis erlangt hat und mitderen Ausführung vor dem Inkrafttretender Veränderungssperre hätte begonnenwerden dürfen, sowie Unterhaltungsarbei-ten und die Fortführung einer bisher aus-geübten Nutzung werden von der Verände-rungssperre nicht berührt.

§ 4Inkrafttreten der Veränderungssperre

Die Verlängerung der Veränderungssperre trittam Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung inKraft, frühestens jedoch am Tage des Fristab-laufes der seit dem 30.08.2013 rechtswirksamenVeränderungssperre.Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr, vomTage des Fristablaufes der seit dem 30.08.2013rechtswirksamen Veränderungssperre gerech-net, außer Kraft.Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall au-ßer Kraft, sobald und soweit der Bebauungs-plan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet Halle-Ost“ rechtsverbindlich wird.Anlage: Grenze des räumlichen Geltungsbe-reichs der 1. Verlängerung der Veränderungs-sperre zum Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbe-bestandsgebiet Halle-Ost“

Halle (Saale), den 14. Juli 2015

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

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27. August 2015 · A M T S B L A T T der Stadt Halle (Saale) Seite 9Öffentliche Bekanntmachungen

Allgemeinverfügungder Stadt Halle (Saale) zur Bereitstellung von rollbaren Müllbehältern im Stadtgebiet zum Zweckeder Entleerung – Ausnahme nach § 7 Absatz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung(32.BImSchV)

Die Stadt Halle (Saale) erlässt folgendeAllgemeinverfügung:

1. Gemäß § 7 Absatz 2 der Geräte- undMaschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) wird in Übereinstimmungmit § 26 Absatz 1 der Abfallwirtschafts-satzung vom 29.10.2014 der Stadt Hal-le (Saale) (AbfWS) folgende Ausnahmevon den Einschränkungen des § 7 Ab-satz 1 der 32.BImSchV zugelassen:Rollbare Müllbehälter nach Nr. 39 desAnhangs der Geräte- und Maschinen-lärmschutzverordnung (32.BImSchV)dürfen am Abend vor dem jeweiligenAbfuhrtag zwischen 20 und 22 Uhr be-reitgestellt werden. Dabei ist sicherzu-stellen, dass bei der Bereitstellung derrollbaren Müllbehälter unnötige Ge-räusche vermieden werden.

2. Die Allgemeinverfügung tritt am Tagenach der Veröffentlichung im Amts-blatt für die Stadt Halle (Saale) inKraft. Sie ist ab diesem Zeitpunkt auchim Internet einsehbar unterwww.halle.de/de/Verwaltung/Amts-blatt.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt bis aufWiderruf.

Begründung:Der im § 26 Absatz 1 der Abfallwirt-schaftssatzung der Stadt Halle (Saa-le) (AbfWS) geforderten Bereitstellungder rollbaren Müllbehälter im Zeitraumvon 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr stehen dieRegelungen der § 7 Absatz 1 der Gerä-te- und Maschinenlärmschutzverordnung(32.BImSchV) entgegen.Danach dürfen u.a. rollbare Müllbehäl-ter (s. Anhang Nr. 39 der Geräte- undMaschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV)) im Freien in- in reinen, allgemeinen und besonderenWohngebieten;

- in Kleinsiedlungsgebieten;- in Sondergebieten die der Erholungdienen;

- in Kur- und Klinikgebieten;- in Gebieten für die Fremdenbeherber-gung und

- auf dem Gelände von Krankenhäusernund Pflegeanstalten

an Sonn- und Feiertagen ganztägig, so-wie an Werktagen in der Zeit von 20 bis7 Uhr nicht betrieben werden.Die nach Landesrecht zuständige Be-hörde kann im Einzelfall Ausnahmen

von den oben genannten Einschrän-kungen zulassen. Gemäß Verordnungüber die Regelung von Zuständigkei-ten im Immissionsschutz-, Gewerbe-und Arbeitsschutzrecht sowie in ande-ren Rechtsgebieten (ZustVO GewAIR) istin Sachsen-Anhalt für diese Ausnahmennach § 7 Absatz 2 für das Stadtgebiet diekreisfreie Stadt Halle (Saale) zuständig.Von dieser Regelung macht die StadtHalle (Saale) hiermit Gebrauch.Grundsätzlich tangiert die beabsichtigteRegelung zur Bereitstellung der rollba-ren Müllbehälter im Zeitraum von 20.00Uhr bis 22.00 Uhr das Spannungsfeldzwischen Straßenrecht und Abfallrecht,zwischen notwendigen geräuschverur-sachenden Tätigkeiten und berechtig-tem Interesse an Ruhezeiten, aber auchdie Problematik des Schutzes von Ei-gentum vor Vandalismus und Zerstö-rung der Abfallbehälter. Da die Entlee-rung der Müllbehälter häufig bereits ab06.00 Uhr beginnt, ist insbesondere eineBereitstellung der Müllbehälter am Ent-sorgungstag kaum realisierbar und unterBerücksichtigung der Zumutbarkeit fürdie Bürger eine flexiblere Regelung fürdie Bereitstellung der Müllbehälter er-forderlich. Zusätzlich darf in diesem Zu-sammenhang auch festgestellt werden,dass für die nur kurzzeitig andauerndenwöchentliche Bereitstellung der rollba-ren Müllbehälter in einem jeweils eng be-grenzten Zeitraum zwischen 20.00 Uhrund 22.00 Uhr die Akzeptanz aller Ein-wohner vernünftigerweise vorausgesetztwerden darf. Insoweit wurde die vorlie-gende Verfügung auch in Abwägung desSchutzbedürfnisses der Nachbarschaftvor schädlichen Geräuschen, bei zusätzli-cher Berücksichtigung der oben genann-ten Gründe erlassen.Durch diesen Bescheid werden RechteDritter nicht berührt.Er ersetzt nicht nach anderen Rechtsvor-schriften notwendige Genehmigungenoder Erlaubnisse.Der Widerruf ist zulässig gemäß § 1 Ver-waltungsverfahrensgesetz für das LandSachsen Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. §36 Absatz 2 Nr. 3 und § 49 Absatz 2 Satz1 Nr. 1 und 2Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Rechtsquellen:

BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Um-welteinwirkungen durch Luftverunreini-

gungen, Geräusche, Erschütterungen undähnliche Vorgänge (Bundes-Immissions-schutzgesetz – BImSchG) in der Fassungder Bekanntmachung vom 17. Mai 2013,(BGBl. I Nr.25, S.1274), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 20. November 2014(BGBl. I Nr.53/2014, S.1740)

32.BImSchV32. Verordnung zur Durchführung desBundes-Immissionsschutzgesetzes (Ge-räte- und Maschinenlärmschutzverord-nung–32.BImSchV)vom 29.08.2002, zuletzt geändert durchGesetz vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178)

ZustVO GewAIRVerordnung über die Regelung von Zu-ständigkeiten im Immissionsschutz-, Ge-werbe- und Arbeitsschutzrecht sowie inanderen Rechtsgebieten (ZustVO Ge-wAIR) vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA1994, 636, ber. 889) geändert durch § 3des Gesetzes vom 26. März 2013 (GVBl.Sachsen-Anhalt S.145, 155)

AbfWSAbfallwirtschaftssatzung der Stadt Halle(Saale)vom 29.10.2014, in Kraft getretenam 01.01.2015

VwVfG LSAVerwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18.11.2005(GVBl. LSA 2005, 698, 699) zuletzt ge-ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom26. März 2013 (GVBl. LSA S. 134, 143

VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 23. Janu-ar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändertdurch Art. 3 des Gesetzes vom 25. Juli2013 (BGBl. I S. 2749)

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Allgemeinverfügung kanninnerhalb eines Monats nach BekanntgabeWiderspruch eingelegt werden. Der Wi-derspruch ist schriftlich oder zur Nieder-schrift bei der Stadt Halle (Saale), Markt-platz 1, 06100 Halle (Saale), einzulegen.

Halle (Saale), den 18. Juni 2015

Kerstin Ruhl-HerpertzFachbereichsleiterin desFachbereiches Umwelt

BekanntmachungBebauungsplan Nr. 163 „Halle-Neustadt, Markt Hettstedter Straße“frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat inseiner öffentlichen Sitzung am 28. Janu-ar 2015 die Aufstellung des Bebauungs-plans Nr. 163 „Halle-Neustadt, MarktHettstedter Straße“ gemäß § 2 Absatz1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen(Beschluss-Nr. V/2013/12297). Das Plan-verfahren wird im beschleunigten Ver-fahren gemäß § 13a BauGB ohne Durch-führung einer Umweltprüfung nach § 2Absatz 4 BauGB durchgeführt. Der Auf-stellungsbeschluss wurde am 11. Februar2015 im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale)öffentlich bekannt gemacht.

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr.163 „Halle-Neustadt, Markt HettstedterStraße“ befindet sich in der GemarkungHalle-Neustadt, Flur 2, südwestlich derKreuzung An der Magistrale/HettstedterStraße. Der räumliche Geltungsbereichumfasst das Grundstück des jetzigenREWE-Marktes an der Magistrale unddie unmittelbar südlich daran angren-zende, derzeit unbebaute Fläche und hateine Größe von ca. 0,6 ha. Das Plange-biet wird im Norden durch die Straße Ander Magistrale und im Osten durch dieHettstedter Straße begrenzt. Westlichund südlich wird es von Grünflächen deszwischen dem 1. und 5. Wohnkomplexgelegenen Grünzugs umgeben. Die nähe-re Umgebung ist durch Wohnbebauung inPlattenbauweise geprägt.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem an-gefügten Lageplan ersichtlich.

Grundlegendes Ziel der Planung ist dieVerbesserung der Nahversorgung im un-mittelbar angrenzenden Wohnumfelddurch die Erweiterung der Verkaufsflä-che des bestehenden REWE-Marktes vonca. 800 m² auf 1.500 m² und damit eineUmwandlung eines Supermarktes in ei-nen großflächigen Einzelhandelsbetrieb.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungder Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1BauGB wird der Vorentwurf des Be-bauungsplans Nr. 163 „Halle-Neustadt,Markt Hettstedter Straße“ mit Begrün-

dung und den bereits vorliegenden we-sentlichen umweltbezogenen Stellung-nahmen vom 4. September 2015 biszum 5. Oktober 2015 im TechnischenRathaus der Stadtverwaltung Halle, Han-sering 15, 06108 Halle (Saale), 5. Oberge-schoss öffentlich ausgelegt.

Die Ansicht der Unterlagen ist währendfolgender Öffnungszeiten des Techni-schen Rathauses möglich: Montag/Mitt-woch/Donnerstag von 8 bis 17 Uhr,Dienstag von 8 bis 18 Uhr und Freitagvon 8 bis 15 Uhr.

Stellungnahmen zu den Planungsunter-lagen können bis zum 5. Oktober 2015von jedermann schriftlich oder währendder Dienststunden Montag/Mittwoch/Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 13bis 15 Uhr, Dienstag von 9 bis 12 Uhrund von 13 bis 18 Uhr und Freitag von9 bis 12 Uhr zur Niederschrift im Zim-mer 519 vorgebracht werden. Außerhalbdieser Zeiten ist dies nach telefonischerVereinbarung (Tel. -Nr. 0345/221-4731)ebenfalls möglich.

Ferner ist die Einsichtnahme in den Vor-entwurf zum Bebauungsplan Nr. 163„Halle-Neustadt, Markt Hettstedter Stra-ße“ über das Internet-Portal der StadtHalle (Saale), unter: www.fruehzeitige-beteiligung.halle.de möglich.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeitder Erörterung der allgemeinen Ziele

und Zwecke sowie die voraussichtlichenAuswirkungen der Planung während derDienststunden. Eine telefonische Termin-vereinbarung mit der zuständigen Stadt-planerin im Fachbereich Planen, FrauAntonina Wietzke, Tel.-Nr. 0345/221-4899, wird empfohlen.

Halle (Saale), den 17. August 2015

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung derÖffentlichkeit gem. § 3 Absatz 1 BauGB wirdhiermit bekanntgegeben, dass der Vorent-wurf des Bebauungsplans Nr. 163 „Halle-Neustadt, Markt Hettstedter Straße“ öffent-lich ausliegt.

Halle (Saale), den 17. August 2015

Dr. Bernd Wiegand

Oberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in

seiner Sitzung am 28.01.2015 beschlossene

Einziehung des Parkplatzes Theodor-Storm-

Straße wird hiermit öffentlich bekannt ge-

macht.

Halle (Saale), den 24. Juli 2015

Dr. Bernd Wiegand

Oberbürgermeister

BekanntmachungEinziehung des Parkplatzes

Theodor-Storm-Straße

Der in der Gemarkung Halle-Neustadt,Flur 2 der Stadt Halle (Saale) gelegeneselbständige Parkplatz Theodor-Storm-Straße wird auf Grund des Wegfalls sei-ner Verkehrsbedeutung gemäß § 8 Abs.2 StrG LSA (Straßengesetz des LandesSachsen-Anhalt) eingezogen.

Der Parkplatz befindet sich nördlich derTheodor-Storm-Straße und westlich derGellertstraße.Er umfasst ein Teilstück des Flurstücks87. Seine Größe beträgt ca. 3.143 m².

Das Landesverwaltungsamt als Straßen-aufsichtsbehörde hat der Einziehung mitVerfügung vom 22.06.2015 zugestimmt.

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Allgemeinverfügung kanninnerhalb eines Monats nach Bekanntga-be Klage beim Verwaltungsgericht Halle,Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)erhoben werden.Die Klage ist beim Gericht schriftlichoder in elektronischer Form nach Maß-gabe der Verordnung über den elektro-nischen Rechtsverkehr bei den Gerich-ten und Staatsanwaltschaften des LandesSachsen-Anhalt (ERVVO LSA) oder zurNiederschrift des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle zu erheben.

Halle (Saale), den 24. Juli 2015

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Die Stadt Halle (Saale) erlässt auf Grundvon § 51 Abs.1 des Personenbeförde-rungsgesetzes (PBefG) in der Fassungder Bekanntmachung vom 08.08.1990(BGBl. l S. 1690), zuletzt geändert durchGesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154)in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 29 cder Allgemeinen Zuständigkeitsverord-nung für die Gemeinden und Landkrei-se zur Ausführung von Bundesrecht (All-gZustVO-Kom) vom 07.05.1994 (GVBl.LSA S. 568), zuletzt geändert durch Ver-ordnung vom 12.10.2011 (GVBl. LSA S.724), folgende 1. Verordnung zur Ände-rung der Verordnung über Beförderungs-entgelte und Beförderungsbedingungenfür den Verkehr mit Taxen in der StadtHalle (Saale):

§ 1Paragraph 4 der Verordnung über Beför-derungsentgelte und Beförderungsbedin-gungen für den Verkehr mit Taxen in derStadt Halle (Saale) wird geändert und wiefolgt neu gefasst:§ 4Spezielle Beförderungsbedingungen zumund vom Flughafen Leipzig/Halle- Flughafentarif –

(1) Für alle Fahrten vom und zum Flug-hafen Leipzig/Halle aus den bzw. in diePflichtfahrbereiche, der an der Verein-barung beteiligten Gebietskörperschaf-ten (Landkreise Leipzig, Saalekreis undNordsachsen sowie die Städte Leipzigund Halle/Saale) gelten die Tarife derVereinbarung des Landkreises Nordsach-sen zum Bereithaltungsrecht am Flug-hafen Leipzig/Halle für Taxen in der je-weils gültigen Fassung. Die Tarife derVereinbarung zum Bereithaltungsrechtam Flughafen Leipzig/Halle entsprechendem Tarif nach § 2 Abs.1, Buchstaben (a)bis (d) dieser Verordnung.

(2) Zugunsten der in der Stadt Halle(Saale) zugelassenen Taxen besteht gem.§ 47 Abs. 2 Satz 3 PBefG ein Bereithal-tungsrecht am Flughafen Leipzig/Hal-le unter der Voraussetzung, dass der Ta-xiunternehmer mit dem Eigentümer desFlughafens eine privatrechtliche Verein-barung abschließt.

(3) Eine Beförderungspflicht am Flugha-fen Leipzig/Halle besteht in die Pflicht-fahrbereiche der an der Vereinbarungbeteiligten Gebietskörperschaften (Land-kreise Leipzig, Saalekreis und Nordsach-sen sowie die Städte Leipzig und Halle/Saale).

§ 2Die 1. Verordnung zur Änderung der Ver-ordnung über Beförderungsentgelte undBeförderungsbedingungen für den Ver-kehr mit Taxen in der Stadt Halle (Saa-le) tritt mit Wirkung zum 05.September2015 in Kraft.

Halle (Saale), den 11. August 2015

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachung1. Verordnung zur Än-derung der Verordnungüber Beförderungsentgel-te und Beförderungsbe-dingungen für den Ver-kehr mit Taxen in derStadt Halle (Saale)

Das nächste

A M T S B L A T Tder Stadt Halle (Saale)

erscheint

am 16. September 2015.

www.halle.de

Page 10: AMTSBLATT - Halle · weitereEinrichtung.Foto: Stadt Halle (Saale) /Thomas Ziegler Neue Krafthalle für Leistungssportler Im SportkomplexRobert-Koch-Straße eröffnet am Donnerstag,

A M T S B L A T TSeite 10 der Stadt Halle (Saale) · 27. August 2015 Anzeigen · Redaktion · Öffentliche Bekanntmachungen

Zweckvereinbarung zur Übertragung derAufgabe der Abwasserbeseitigung zwi-schen dem Abwasserzweckverband Elster-Kabelsketal, vertreten durch den Verbands-geschäftsführer Herrn Stahl - nachfolgend„AZV“ genannt - und der Stadt Halle (Saa-le), vertreten durch den Oberbürgermeis-ter, Herrn Dr. Bernd Wiegand - nachfolgend„Stadt“ genannt -- nachfolgend zusammen auch „Vertrags-partner“ genannt -

Präambel

Der AZV ist für seine MitgliedskommunenAufgabenträger der Abwasserentsorgung ge-mäß § 78 Abs. 1 Wassergesetz des LandesSachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassungvom 16. März 2011 mit Wirkung zum 1. April2011 (GVBl. LSA S. 492).Die Stadt ist ebenfalls Aufgabenträger derAbwasserentsorgung gemäß § 78 Abs. 1 WGLSA.Der AZV und die Stadt haben am 10. No-vember 2003 eine Zweckvereinbarung zurÜbertragung der technischen Betriebsfüh-rung und der kaufmännischen Geschäftsbe-sorgung geschlossen, die am 1. Januar 2004in Kraft trat. Darin ist vereinbart, dass sichder AZV zur Durchführung der Aufgabender Abwasserentsorgung der Stadt bedient.Vor dem Hintergrund des "Leitbilds zur Er-reichung effizienterer Strukturen der Auf-gabenträger der öffentlichen Wasserver-sorgung und der Abwasserbeseitigung inSachsen-Anhalt" beabsichtigen die Vertrags-partner, die Aufgabe der Abwasserentsor-gung des AZV vollständig auf die Stadt zuübertragen.Es handelt sich um eine Aufgabenübertra-gung durch Delegation zur Schaffung grö-ßerer und effizienterer Einheiten im Bereichder Abwasserentsorgung.Die technischen und wirtschaftlichen He-rausforderungen der Zukunft können ge-meistert werden. Es wird ein Ausgleich fürFolgen der demographischen Entwicklunggeschaffen.Die vollständige Pflichtenübertragung dientder Entsorgungssicherheit im Gebiet desAZV. Die in die Abwasseranlagen getätig-ten Investitionen und erhaltenen Fördermit-tel bleiben zugunsten der Aufgabenerfüllungvollständig erhalten und werden dauerhaftabgesichert.Die vollständige Pflichtenübertragung solldauerhaft stabile Abwasserentsorgungskos-ten im Gebiet des AZV und der Stadt ge-währleisten. Es wird ein gemeinsames so-lidarisches Abrechnungsgebiet (AZV undStadt) geschaffen, in dem die Leistung derAbwasserentsorgung zu gleichen Konditio-nen und Bedingungen erfolgt.Dies vorausgeschickt schließen die Vertrags-partner nachfolgende delegierende Zweck-vereinbarung:

§ 1Gegenstand der Zweckvereinbarung

(1) Der AZV überträgt aufgrund dieserZweckvereinbarung mit Wirkung zum01.07.2015 die ihm gemäß § 78 Abs.1 WG LSA obliegenden Aufgaben derSchmutz- und Niederschlagswasserbe-seitigung einschließlich der damit ver-bundenen Verwaltungsaufgaben voll-ständig im Wege der Delegation auf dieStadt.

§ 2Satzungsrecht

(1) Mit Wirksamwerden dieser Zweckver-einbarung hat die Stadt das Recht, imRahmen der gemäß § 1 Abs. 1 übertrage-nen Aufgaben, Satzungen zu erlassen, diefür das gesamte Gebiet der Stadt und desAZV gelten.

(2) Die Satzungen des AZV, die die Aufga-be der Abwasserbeseitigung betreffen,werden durch den AZV aufgehoben. DieSatzungen der Stadt, die die Aufgabe derAbwasserbeseitigung betreffen, werdenentsprechend durch die Stadt geändert.

(3) Folgende Satzungen der Stadt wer-den mit Wirksamwerden dieser Zweck-vereinbarung auf das Gebiet des AZVerstreckt:• Abwasserbeseitigungssatzung der

Stadt vom 13. Dezember 2006• Satzung der Stadt Halle (Saale) zur

Erhebung der Kleineinleiterabgabevom 27. Juni 2012

Die Satzung der Stadt Halle (Saale) überdie Entsorgung von Grundstücksentwäs-serungsanlagen in der Fassung vom 21.November 2012 wird ab dem 1. Januar2016 auf das Gebiet des AZV erstreckt.Die Satzung über den Ausschluss und dieÜbertragung der Abwasserbeseitigungs-pflicht auf die Nutzungsberechtigten vonGrundstücken in der Stadt Halle (Saale)

Bekanntmachung

vom 26. März 2008 (AusschlusssatzungAbwasser) in der Fassung der 1. Ände-rungssatzung vom 27. Oktober 2010 wirdsich erst nach ihrer inhaltlichen Über-arbeitung auch auf das Gebiet des AZVerstrecken.

(4) Die Bekanntmachung der Satzungen er-folgt durch die Stadt im Amtsblatt derStadt Halle (Saale), der Gemeinde Ka-belsketal und im Amtsblatt der Gemein-de Schkopau.

§ 3Gewährleistung derEntsorgungssicherheit

(1) Die Stadt wird die Beseitigung des imGebiet des AZV anfallenden Abwasserssowie für die zeitliche Geltung dieserZweckvereinbarung dauerhaft die Ge-währleistung der Entsorgungssicherheitund die Einhaltung aller einschlägigenRechtsvorschriften sichern.

(2) Die Stadt ist mit Übertragung der Aufga-be verpflichtet, den Betrieb und die lau-fende Instandhaltung und Instandset-zung des i. S. d. § 4 dieser Vereinbarungfür die Aufgabenerledigung übertrage-nen abwasserwirtschaftlichen Anlagever-mögens des AZV im Rahmen einer ord-nungsgemäßen Bewirtschaftung nachanerkannten Regeln der Technik (wie sieauch für das Gebiet der Stadt Halle gel-ten, Gleichstellungsgebot) durchzu-füh-ren. Für alle Grundstückseigentümer undandere Berechtigte, die dem satzungsmä-ßigen Anschluss- und Benutzungszwangunterliegen, ist grundsätzlich jederzeit dieAbwasserbeseitigung zu gewährleisten.

(3) Der Zustand der Anlagen hat denAnforderungen der Wirtschaftlich-keit und Sicherheit, den einschlägigenGesetzen, Verordnungen, Richtlinienund sonstigen Regelwerken sowie be-hördlichen Auflagen und Anordnungenzu genügen.

(4) Die Stadt hat das i. S. d. § 4 dieser Ver-einbarung für die zur Aufgabenerledi-gung übertragene abwasserwirtschaft-liche Anlagevermögen des AZV beiBedarf zur Erfüllung der durch dasWHG, das WG-LSA und aller weitereneinschlägigen rechtlichen Verpflichtun-gen begründeten Abwasserbeseitigungs-pflicht herzustellen, zu erweitern, zu ver-bessern oder zu erneuern.

(5) Der AZV kann die Stadt bei der Erle-digung der hoheitlichen Aufgaben nachbesten Kräften durch Information un-terstützen. Hierzu kann insbesondere derVerbandsgeschäftsführer des AZV dieStadt bei der Erledigung der hoheitlichenAufgaben durch Information beraten.

§ 4Übernahme von Vermögen,

Verbindlichkeiten und vertraglichen Ver-pflichtungen

(1) Mit der Aufgabenübertragung gemäß §1 Abs. 1 verpflichtet sich der AZV, dasim Eigentum des AZV stehende Sachan-lagevermögen gem. Anlage 1 einschließ-lich zugehöriger Fördermittel, Zuschüs-se und Verbindlichkeiten gem. Anlage2 (nachfolgend insgesamt abwasserwirt-schaftliches Anlagevermögen genannt)mitWirksamwerden dieser Zweckverein-barung auf die Stadt für die Aufgabener-ledigung zu übertragen. ImWesentlichenhandelt es sich hierbei um Anlagen desAZV zur Ableitung von Schmutz- undNiederschlagswasser im Gebiet des AZVsowie zugehörige Fördermittel und Kre-ditverbindlichkeiten. Die betriebsnot-wendigen Grundstücke des AZV werdendurch separaten Vertrag zur Aufgabener-ledigung übertragen.

(2) Soweit eine Übertragung von zivilrecht-lichem Eigentum für die Abwasserbe-seitigung förderrechtlichen Bestimmun-gen nicht entspricht (Fördermittel auf derGrundlage der RZWas 2008), verpflich-tet sich der AZV wirtschaftliches Eigen-tum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AOauf die Stadt zu übertragen. Das Sachan-lagevermögen, das zivilrechtlich beimAZV verbleibt und zu wirtschaftlichemEigentum übertragen wird, ist in der An-lage 3 dargestellt.

(3) Die Stadt kann einen Dritten benennen,auf den das Vermögen für die Aufgabe-nerledigung übertragen wird. Bei Be-endigung dieser Zweckvereinbarungverpflichtet sich die Stadt, das abwas-serwirtschaftliche Anlagevermögen desAZV i. S. d. Abs. 1 gemäß § 8 dieser Ver-einbarung an den AZV zurück zu über-tragen.

(4) Der AZV verpflichtet sich, sicherzustel-len, dass die Stadt den Übertragungs-gegenstand i. S. d. Abs. 1 mit Wirk-samwerden dieser Zweckvereinbarung

uneingeschränkt nutzen kann.

§ 5Anhörungsrechte des AZV

(1) Der Verbandsgeschäftsführer des AZVkann auf Antrag ein Teilnahmerecht-und Rederecht, an allen Sitzungen desStadtrates der Stadt, sofern die Erfüllungder Abwasserbeseitigung im Gebiet desAZV betroffen ist, erhalten. Er erhält zuallen, der Beschlussfassung des Stadtratsunterfallenden Angelegenheiten, von de-nen der AZV oder Einwohner in seinemGebiet direkt betroffen sind, vorab die je-weiligen Beschlussvorlagen.

(2) Vor Beschlussfassung über Änderungen• des Abwasserbeseitigungskonzeptes

gemäß § 79 Abs. 1 WG LSA für dasGebiet des AZV und

• der im Rahmen der Erfüllung der ge-mäß § 1 Abs. 1 übertragenen Aufga-ben notwendigen Satzungen

unterrichtet die Stadt den AZV über diegeplante Regelung nebst dazugehörigenUnter-lagen und erläutert diese gegen-über dem AZV.

§ 6Fördermittel

(1) Soweit Maßnahmen der Abwasserent-sorgung förderfähig sind, wird die Stadtsich bemühen, einen entsprechenden An-trag zu stellen. Soweit erforderlich, wirdder AZV die erforderliche Unterstützungfür die Stadt leisten.

(2) Werden öffentliche Fördermittel derStadt nur mit Auflagen oder unter Be-dingungen gewährt, so ist die Stadt ver-pflichtet, diese zu erfüllen, soweit dieFördermittelbescheide bestandskräftigsind oder die Herstellung bzw. Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkungdes Widerspruchs nicht möglich ist. DieStadt führt den Mittelverwendungsnach-weis.

§ 7Benutzung der gemeindlichenVerkehrsräume des AZV

(1) Die Stadt ist berechtigt, zur Durchfüh-rung der ihr mit dieser Vereinbarungübertragenen Aufgaben die gemeindli-chen Verkehrsräume in den Mitglieds-gemeinden des AZV unentgeltlich zubenutzen, soweit der Gemeingebrauchdadurch nicht über das erforderliche Maßhinaus beeinträchtigt wird.Die Stadt tritt in bestehende Nutzungs-rechte ein bzw. beschafft diese.

(2) Falls für die Benutzung der GrundstückeDritter eine Genehmigung von Behördenoder Privaten erforderlich ist, wird sichdie Stadt im Benehmen mit dem AZVmit den ihr zur Verfügung stehendenMitteln um die Erlangung der Geneh-migung bemühen. Ist die Genehmigungnicht zu erreichen, so ruht die betreffen-de Verpflichtung der Stadt für die Dauerder Behinderung. Die Verpflichtung derStadt zur Abwasserentsorgung gem. § 3Abs. 1 bleibt bestehen.

§ 8Vertragsdauer und Rückübertragung des

Anlagevermögens(1) Die Zweckvereinbarung wird mit Wirk-

samwerden für eine Laufzeit von 20 Jah-ren abgeschlossen.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigemGrund bleibt unberührt. Die Kündigunghat schriftlich zu erfolgen (Einschreibenund Rückschein).

(3) Endet dieser Vertrag, gleich aus welchemGrund, ist der AZV berechtigt und ver-pflichtet, das gesamte Sachanlagevermö-gen einschließlich zugehöriger Förder-mittel, Zuschüsse und Verbindlichkeiten(abwasserwirtschaftliches Anlagevermö-gen), das der öffentlichen Abwasserbe-seitigung im Gebiet des AZV dient undsoweit es im Verbandsgebiet des AZVgelegen ist, von der Stadt zu überneh-men. Mit Übernahme der Anlagen stelltder AZV die Stadt von allen Verbindlich-keiten frei, soweit diese im normalen Ge-schäftsbetrieb entstanden sind und diedurch Erwerb, Errichtung und Instand-setzung der Anlagen verursacht sind.

(4) Hinsichtlich eines von dem AZV an dieStadt für die nach Abs. 3 zu überneh-menden abwasserwirtschaftlichen Anla-gevermögens zu zahlenden Kaufpreises/Übernahmepreises wird zwischen sog.Bestandsanlagen und sog. Neuanlagenunterschieden.

a) Bestandsanlagen sind solche Anlagen,die gemäß Anlage 1 und 3 mit Wirksam-werden dieser Zweckvereinbarung über-tragen wurden. Die Rückübertragung derBestandsanlagen erfolgt unentgeltlich.

b) Neuanlagen sind solche Anlagen, die

nach dem Wirksamwerden errichtet oderersetzt wurden, mithin sämtliche Anla-gen, die keine Bestandsanlagen sind. DieÜbertragung von sog. Neuanlagen er-folgt zu fortgeschriebenen Buchwerten(Restbuchwerte).

(5) Zum Übernahmezeitpunkt noch nichtaufgelöste Beiträge, Zuschüsse, Zuwen-dungen und Finanzierungshilfen sind zu-gunsten des AZV vom Kaufpreis/Über-nahmepreis abzusetzen.

(6) Bei einer Beendigung gemäß Abs. 1kann der AZV von der Stadt die Über-gabe aller zur Abwasserbeseitigung imGebiet des AZV erforderlichen Informa-tionen und Daten verlangen, welche demAZV innerhalb von 6 Monaten vorzule-gen sind. Die damit entstehenden Kostenträgt die Stadt. Diese muss demAZV allesonstigen Unterlagen unentgeltlich zurVerfügung stellen, welche der AZV imZusammenhang mit der Abwasserbesei-tigung im Gebiet des AZV benötigt.

(7) Sofern der AZV das Anlagevermögennicht selbst übernimmt, ist er berech-tigt, der Stadt einen Erwerber zu benen-nen, der das gesamte Anlagevermögender Abwasserbe-seitigung im Gebiet desAZV an dessen Stelle übernimmt.

(8) Die Vertragspartner verpflichten sich,die Maßnahmen zur Trennung der Net-ze (Entflechtungsmaßnahmen) und zurEinbindung der Netze (Einbindungsmaß-nahmen) auf das zur Erfüllung der Ab-wasserbeseitigung geringst möglicheMaß zu beschränken.

(9) Im Falle der Beendigung der Zweck-vereinbarung werden sich die Vertrags-partner auf eine Abwicklung verständi-gen, die die Entsorgungssicherheit nichtgefährdet. Für die Auseinandersetzunggelten im Übrigen die Vorgaben des § 5Abs. 4 GKG-LSA.

§ 9Bekanntmachung

(1) Diese Zweckvereinbarung ist für dieStadt sowie für den AZV mit ihren Ge-nehmigungen gemäß § 3 Abs. 5 GKGLSA öffentlich bekannt zu machen.

(2) Bekanntmachungen erfolgen im Amts-blatt der Stadt Halle (Saale), der Gemein-de Kabelsketal und im Amtsblatt der Ge-meinde Schkopau.

§ 10Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen die-ser Zweckvereinbarung unwirksam seinoder werden, soll das nicht zur Unwirk-samkeit der ganzen Vereinbarung füh-ren. Die Partner verpflichten sich, die un-wirksamen Bestimmungen durch solchedem beabsichtigten wirtschaftlichen undtechnischen Erfolg möglichst nahekom-menden Vereinbarungen zu ersetzen.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieserVereinbarung bedürfen der Schriftform.Dies gilt auch für die Änderung dieserSchriftformklausel.

(3) Diese Zweckvereinbarung bedarf gemäߧ 3 Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA der Geneh-migung der Kommunalaufsichtsbehördeoder der Mitteilung durch die Kommu-nalaufsichtsbehörde, dass keine Geneh-migungspflicht besteht.

(4) Die Zweckvereinbarung zur Übertra-gung der technischen Betriebsführungund der kaufmännischen Geschäftsbe-sorgung vom 10. November 2003 tritt mitWirksamwerden dieser Zweckvereinba-rung am 1. Juli 2015 außer Kraft.

Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung

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Die Anlagen zur Zweckvereinba-rung können vom 27.08.2015 bis zum30.09.2015 zu den Sprechzeiten Diens-tag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00Uhr sowie Donnerstag 09:00 Uhr - 12:00Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr oder nachVereinbarung (Telefon 0345 221-4661) inder Stadt Halle (Saale), Fachbereich Um-

welt, Hansering 15 in 06108 Halle (Saa-le), Zimmer 117 eingesehen werden.

Anlage 1: Übertragung von zivilrechtli-chem Eigentum für die Aufgabenerledi-gung nach Einzelpositionen1. Abwasserreinigungsanlagen(…)2. Abwassersammlungsanlagen(…)3. Anlagen im Bau(…)

Anlage 2: Fördermittel, Zuschüsse undVerbindlichkeiten nach Einzelpositionen1. Investitionszuschüsse zum Anlage-vermögen(…)2. Ertragszuschüsse zum Anlagever-mögen(…)3. Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-instituten(…)

Anlage 3: Übertragung von wirtschaftli-chem Eigentum für die Aufgabenerledi-gung1. Abwasserreinigungsanlagen(…)2. Abwassersammlungsanlagen(…)3. Anlagen im Bau(…)

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 9. öf-fentlichen Sitzung am 29.04.2015 beschlossene„Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabeder Abwasserbeseitigung“zwischen dem Abwasserzweckverband Elster-Kabelsketal und der Stadt Halle (Saale) (Vorlage:VI/2015/00653) wird hiermit öffentlich bekannt ge-macht.Das Landesverwaltungsamt hat mit Bescheid vom27.07.2015, AZ.: 206.6.1-01710-HAL-ZVB, die Geneh-migung für die Zweckvereinbarung zwischen demAbwasserzweckverband Elster-Kabelsketal und derStadt Halle (Saale) erteilt.

Halle (Saale), den 20. August 2015

Dr. Bernd Wiegand

Oberbürgermeister

Bienen schwärmen ausDie Schwarmsaison der Honigbienen hatbegonnen. Um die Tiere fachgerecht ein-fangen zu lassen, sollte eine der folgendenInstitutionen informiert werden:

• Imkerverein Halle,Telefon: 0170 660 03 75

• Untere Naturschutzbehörde der StadtHalle (Saale), Telefon: 0345 221 46 90

• Feuerwehr, Telefon: 0345 221 50 00

Informationen und Beratung zuWespen, Hornissen, Bienen undHummeln erhalten die Bürger telefo-nisch unter 0345 221 4444 vom Fach-bereich Umwelt.

Page 11: AMTSBLATT - Halle · weitereEinrichtung.Foto: Stadt Halle (Saale) /Thomas Ziegler Neue Krafthalle für Leistungssportler Im SportkomplexRobert-Koch-Straße eröffnet am Donnerstag,

27. August 2015 · A M T S B L A T T der Stadt Halle (Saale) Seite 11Öffentliche Bekanntmachungen

BekanntmachungAllgemeine Entsorgungsbedingungen - Abwasser in der Stadt Halle (Saale) (AEB-A)

Diese Allgemeinen Entsorgungsbedin-gungen - Abwasser (AEB-A) regeln dasVerhältnis zwischen den gemäß Ab-wasserbeseitigungssatzung der StadtHalle (Saale) zum Anschluss und zurBenutzung der öffentlichen Abwasserbe-seitigungsanlage Berechtigten und Ver-pflichteten und der Halleschen Wasserund Stadtwirtschaft GmbH (nachfolgend„HWS“ genannt).

§ 1 Allgemeines, Vertragsverhältnis,Geltungsbereich

(1) Die HWS betreibt im Auftrag derStadt Halle (Saale) die Abwasserbe-seitigung und ist verpflichtet, diese imGebiet der Stadt Halle (Saale) und imGebiet des AbwasserzweckverbandesElster-Kabelsketal, das derzeit die Ge-biete der Gemeinden Kabelsketal mitden Ortschaften Gröbers, Großkugelund Dieskau sowie Schkopau mit denOrtsteilen Lochau, Döllnitz, Raßnitz,Röglitz und Burgliebenau umfasst,nach Maßgabe der Abwasserbeseiti-gungssatzung der Stadt Halle (Saale)zu den nachstehenden AllgemeinenEntsorgungsbedingungen - Abwasser(AEB-A) durchzuführen.

(2)Vertragspartner der HWS zur Besei-tigung des Abwassers ist der Grund-stückseigentümer des anzuschließen-den Grundstückes, Erbbauberechtigteoder ähnlich zur Nutzung des Grund-stückes dinglich Berechtigte (nach-stehend Anschlussnehmer bei An-schlussverträgen bzw. Kunden beiEntsorgungsverträgen genannt). Ver-tragspartner sind außerdem solchePersonen, welche die tatsächliche Ge-walt über die bauliche Anlage oderein Grundstück ausüben, soweit keinGrundstückseigentümer oder dingli-cher Nutzungsberechtigter ermittel-bar ist oder anstelle des Grundstücks-eigentümers der jeweilige Mieter oderPächter eines Grundstückes, eines Ge-bäudes oder einer Wohnung, soweitdies ausdrücklich mit der HWS ver-einbart worden ist. Die HWS ist ver-pflichtet, bei Anschlusszustimmungsowie im Übrigen auf Verlangen, dieAEB-A und das gültige Preisblatt un-entgeltlich auszuhändigen.

(3) Tritt an die Stelle eines Anschluss-nehmers/Kunden eine Gemeinschaftvon Wohnungseigentümern im Sinnedes Wohnungseigentumsgesetzes, sowird der Entsorgungsvertrag mit derGemeinschaft der Wohnungseigen-tümer abgeschlossen. Neben der Ge-meinschaft der Wohnungseigentümerhaftet jeder Wohnungseigentümer alsGesamtschuldner. Die Wohnungs-eigentümergemeinschaft verpflich-tet sich, den Verwalter oder eine an-dere Person zu bevollmächtigen, alleRechtsgeschäfte, die sich aus demEntsorgungsvertrag ergeben, mit Wir-kung für und gegen alle Wohnungs-eigentümer abzuschließen und perso-nelle Änderungen, die die Haftung derWohnungseigentümer berühren, derHWS unverzüglich schriftlich mit-zuteilen. Wird ein Vertreter nicht be-nannt, so ist die an einen Wohnungs-eigentümer abgegebene Erklärung derHWS auch für die übrigen Wohnungs-eigentümer rechtswirksam. Das Glei-che gilt, wenn das Eigentum an demzu entsorgenden Grundstück mehre-ren Personen gemeinschaftlich zusteht(Gesamthandeigentum und Miteigen-tum nach Bruchteilen).

(4)Mit Zustimmung zum Anschluss an dieöffentliche Abwasserbeseitigungsanla-ge wird der Entsorgungsvertrag wirk-sam. Im Übrigen kommt der Vertragdurch Inanspruchnahme der öffentli-chen Abwasserbeseitigungsanlage zuStande, soweit die HWS nach Kenntnisder Inanspruchnahme nicht innerhalbvon drei Monaten widerspricht. DieHWS ist im Falle des Vertragsabschlus-ses durch Inanspruchnahme berech-tigt, nach Prüfung der Beschaffenheitund Menge des eingeleiteten Abwassersoder deren Veränderungen, weitere, füreinen ordnungsgemäßen Betrieb der öf-fentlichen Abwasserbeseitigungsanla-ge erforderliche Festlegungen zu Lastendes Anschlussnehmers/Kunden zu tref-fen (z. B. Bau einer Vorbehandlung, Baueiner Rückhaltung, Festlegung von Ein-leitstellen); diese gelten als Vertragsbe-standteil.

(5)Wohnt der Anschlussnehmer/Kundenicht im Inland, so hat er der HWS ei-nen Zustellungsbevollmächtigten mitWohnsitz in Deutschland schriftlichzu benennen.

(6)Bei Eigentumswechsel sind der bis-herige und der neue Anschlussneh-mer/Kunde verpflichtet, der HWS denZeitpunkt der Übergabe und ihre An-schriften binnen eines Monats schrift-lich mitzuteilen. Aufgrund dieserMitteilung scheidet der bisherige An-schlussnehmer/Kunde aus den Verträ-gen aus und der neue Anschlussneh-mer/Kunde tritt an seine Stelle, sofernsich die genehmigten oder vertraglichvereinbarten Bedingungen nicht än-dern. Kommen die Anschlussnehmer/Kunden der Mitteilungspflicht nichtnach, sind beide gegenüber der HWSfür die Verbindlichkeit als Gesamt-schuldner verantwortlich.

(7)Die HWS ist berechtigt durch öffent-liche Bekanntmachung diese AEB-Asowie das Preisblatt mit Wirkung füralle Vertragspartner zu ändern oderzu ergänzen. Änderungen oder Er-gänzungen werden mit Bekanntgabewirksam und Vertragsbestandteil.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen richten sichnach§2derjeweilsgeltendenAbwasserbe-seitigungssatzung der Stadt Halle (Saale).

§ 3 Art und Umfang der Entsorgung;Einleitungsbeschränkungen

(1) Die HWS übernimmt die Beseiti-gung des in die öffentliche Abwas-serbeseitigungsanlage eingeleitetenAbwassers zu den Bedingungen die-ser AEB-A, insbesondere zu den hieraufgeführten Einleitungsbedingungenund -beschränkungen, der abgeschlos-senen Verträge und dem jeweils gülti-gen Preisblatt der HWS.

(2)Die HWS ist verpflichtet, Abwasserentsprechend der Abwasserbeseiti-gungssatzung der Stadt Halle (Saale)im Stadtgebiet abzunehmen, voraus-gesetzt, die in den AEB-A festgeleg-ten Einleitungsbedingungen und -be-schränkungen werden eingehalten.Die Abnahme von Schmutz- und Nie-derschlagswasser erfolgt mit der Ein-leitung in die öffentliche Abwasserbe-seitigungsanlage.

(3) Zur zeitweiligen Entsorgung von Ab-wasser, z.B. aus Baustelleneinrich-tungen oder Wasser aus Oberflächen-wässern, Grund- und Schichtenwassersowie Baugrubenwasser ist die HWSnicht verpflichtet. Sie ist berechtigt,nach Prüfung im Einzelfall und imRahmen ihrer wirtschaftlichen undtechnischen Möglichkeiten, diese Ent-sorgungsleistungen als Dienstleistunganzubieten. Dazu ist vom Anschluss-nehmer/Kunden rechtzeitig und ge-sondert die Einleitung bei der HWSzu beantragen.

(4) Straßeneinläufe und ausschließlich derEntwässerung der öffentlichen Stra-ßen dienende Entwässerungsleitun-gen sind nicht Bestandteil der öffent-lichen Abwasserbeseitigungsanlage.

(5)Die Abwasserentsorgung kann durchdie HWS unterbrochen werden, soweitdies zur Vornahme betriebsnotwendi-ger Arbeiten oder zur Beseitigung ei-ner Gefahr für die öffentliche Sicher-heit und Ordnung erforderlich ist. DieHWS hat den Anschlussnehmer/Kun-den rechtzeitig in geeigneter Weise zubenachrichtigen. Die Pflicht zur Be-nachrichtigung entfällt, wenn die Un-terrichtung:

a) nach den Umständen nicht recht-zeitig möglich ist und die HWSdies nicht zu vertreten hat oder

b) die Beseitigung von bereits einge-tretenen Unterbrechungen unver-tretbar verzögert würde.

§ 4 Abwassereinleitungen

(1) Die Einleitung aller auf einem Grund-stück anfallenden Abwässer in die Ab-wasserbeseitigungsanlage darf nurüber die Grundstücksentwässerungs-anlage erfolgen.

(2)Das Benutzungsrecht beschränkt sichauf die Zustimmung der HWS zuder im Entwässerungsantrag des An-schlussnehmers/Kunden festgelegtenMenge und Zusammensetzung desAbwassers.

(3) Das Recht zur Einleitung der Abwäs-ser in die Abwasserbeseitigungsanla-ge besteht nur, wenn die Grundstücks-entwässerungsanlage von der HWSgeprüft worden ist.

(4) In die Abwasserbeseitigungsanlagedarf Abwasser nicht eingeleitet wer-den, wenn dadurch1. das an und in der Abwasserbeseiti-

gungsanlage beschäftigte Personalgefährdet werden kann,

2. die Einrichtungen der Abwasserbe-seitigungsanlage in ihrem Bestandoder Betrieb nachteilig beeinflusstwerden können,

3. die Vorfluter über das zulässi-ge Maß hinaus belastet oder sonstnachhaltig verändert werden kön-nen oder

4. die Klärschlammbehandlung und-verwertung erschwert werden kann.

Sind derartige Gefährdungen oder Be-einträchtigungen zu befürchten, kanndie HWS die Einleitung des Abwas-sers in die Abwasserbeseitigungsan-lage untersagen oder von einer Vor-behandlung an der Anfallstelle odervon anderen geeigneten Maßnahmenabhängig machen. In die Abwasser-beseitigungsanlage darf nur frischesbzw. in zulässiger Form vorbehandel-tes Abwasser eingeleitet werden.

(5)Von der Einleitung und dem Einbrin-gen in die Abwasserbeseitigungsanla-ge sind ausgeschlossen:1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem

Zustand, die zu Ablagerungen oderVerstopfungen in der Abwasserbe-seitigungsanlage führen können, z.B. Schutt, Asche, Glas, Schlacke,Müll, Sand, Kies, Textilien, fes-tes Papier und Pappe, Kunststof-fe, Kunstharze, Latex, Kieselgur,Kalkhydrat, Zement, Mörtel bzw.Abfälle jeder Art,

2. Schlämme aus Neutralisations-,Entgiftungs- und sonstigen Abwas-serbehandlungsanlagen,

3. flüssige Stoffe, die in der Abwas-serbeseitigungsanlage erhärtenoder Stoffe, die im Abwasser in derAbwasserbeseitigungsanlage abge-schieden werden und zu Abflussbe-hinderungen führen können,

4. feuergefährliche und explosiveStoffe sowie Abwasser, aus demexplosive Gas-/Luftgemische ent-stehen können, z. B. Mineralölpro-dukte, Lösungsmittel und ähnlicheStoffe, soweit die Grenzwerte nachAnlage 2 überschritten werden,

5. Mineralölprodukte, z.B. vonSchneid- und Bohrölen, Bitumenund Teer sowie deren Emulsionen,

6. Abwasser, das wassergefährden-de Stoffe und Stoffgruppen ent-hält, z.B. Arsen, Blei, Cadmium,Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksil-ber, adsorbierbare organisch ge-bunde- ne Halogene (AOX), 1, 1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Te-trachlorethen und Trichlorethansowie freies Chlor, soweit dieGrenzwerte nach Anlage 2 über-schritten werden,

7. Problemstoffe und -chemikalienenthaltendes Abwasser, z. B. sol-ches mit Pflanzen- und Holz-schutzmitteln, Lösungsmitteln(z.B. Benzin, Farbverdünner), Me-dikamenten und pharmazeutischenProdukten, Beizmitteln, soweit dieGrenzwerte nach Anlage 2 über-schritten werden,

8. Schmutzwasser aus Infektionsab-teilungen von Krankenhäusern undmedizinischen Institutionen, so-weit nicht thermisch desinfiziertoder anderweitig gleichwertig des-infiziert,

9. Abwasser, das an der Abwasserbe-seitigungsanlage nachhaltig beläs-tigende Gerüche auftreten lässt,

10.Schlämme aus Grundstücksklär-anlagen,

11.flüssige Stoffe aus Tierhaltung,z.B. Jauche und Gülle,

12.Silagewässer,13.Grund-, Drainage- und Kühlwas-

ser, soweit nicht in begründeten

Ausnahmefällen (z.B. beim Fehlenversickerungsfähiger Böden) durchdie HWS der Einleitung unter Ein-haltung der Grenzwerte nach Anla-ge 2 zugestimmt wird.

14.nicht neutralisierte Kondensate ausFeuerungsanlagen (> 200 kW),

15.radioaktive Abwässer,16.Abwässer aus gentechnischen An-

lagen, soweit es nicht den in derGentechnik-Sicherheitsverordnungfestgelegten Anforderungen an dieAbwasserbehandlung entspricht,

17.Abwasser, das im Rahmen vonFassadenreinigungsarbeiten durchorganohalogenhaltige bzw. aroma-tenhaltige Reinigungs- und Ab-beizmittel belastet wurde,

18.Stoffe aus Abfallzerkleinerern undNassmüllpressen.

(6) In die Abwasserbeseitigungsanlagedürfen Abwässer von Industrie- undGewerbebetrieben nur eingeleitet wer-den, wenn die in der Anlage 2 festge-legten Grenzwerte für die physikali-sche und chemische Beschaffenheit derAbwässer eingehalten werden. Soweitfür bestimmte Stoffe oder Stoffverbin-dungen Grenzwerte durch europäischeoder innerstaatliche Gesetze, Verord-nungen und Richtlinien festgelegt wer-den, gelten diese anstelle der in der An-lage 2 festgelegten Grenzwerte.

(7)Für nicht in der Anlage 2 aufgeführteStoffe können die Grenzwerte im Be-darfsfall durch die HWS festgesetztwerden.

(8) Eine Verdünnung des Abwassers zumErreichen der Grenzwerte ist unzulässig.

(9)Die für die Ermittlung der physika-lischen und chemischen Beschaffen-heit der Abwässer notwendigen Unter-suchungen sind nach den DeutschenEinheitsverfahren zur Wasser-, Ab-wasser- und Schlammuntersuchungin der jeweils geltenden Fassung bzw.den entsprechenden DIN-Normen desFachnormenausschusses Wasserwe-sen im Deutschen Institut für Nor-mung e.V., Berlin auszuführen.

(10) Die HWS kann im Einzelfall dieEinleitung von Abwasser besondererArt und Menge ausschließen oder vonbesonderen Voraussetzungen abhän-gig machen, soweit dies zum Schutzdes Betriebspersonals, der Abwasser-beseitigungsanlage oder zur Erfüllungder für den Betrieb der Abwasserbe-seitigungsanlage geltenden Vorschrif-ten, insbesondere der Bedingungenund Auflagen eines wasserrechtlichenBescheides, erforderlich ist.

(11) Die HWS kann verlangen, dass Ab-wasser vor der Einleitung vorbehan-delt wird, wenn die Beschaffenheitdes Abwassers dies erfordert, insbe-sondere wenn es nach den allgemeinanerkannten Regeln der Abwasser-technik nicht zusammen mit häusli-chen Abwässern gesammelt, fortge-leitet oder behandelt werden kann.Die HWS kann auch verlangen, dassdas Abwasser vor der Einleitung ge-speichert wird, wenn seine Menge imHinblick auf die Leistungsfähigkeitder öffentlichen Abwasseranlagen dieRückhaltung erfordert.

(12) Der Anschlussnehmer/ Kunde hat derHWS unverzüglich anzuzeigen, wenn- von der Einleitung ausgeschlosse-

ne Stoffe in die Abwasserbeseiti-gungsanlage gelangen;

- sich Menge und Beschaffenheit desAbwassers erheblich verändert.

(13) Die HWS kann verlangen, dass aufKosten des Anschlussnehmers/Kun-den Vorrichtungen zur Messung undRegistrierung der Abflüsse und derBeschaffenheit der Abwässer sowiezur Bestimmung der Schadstofffrachteingebaut werden.

§ 5 Vorbehandlungsanlagen

(1) Höhere Konzentrationen als nach § 4und der Anlage 2 zulässig, bedingen denBetrieb einer Vorbehandlungsanlage.

(2) Zur Kontrolle der Abwasserbeschaf-fenheit muss im Ablauf der Vorbe-handlungsanlagen eine Möglichkeitzur Probeentnahme vorgesehen wer-

den. Die genaue Lage des Probenah-mepunktes ist der HWS mitzuteilen.

(3) Der Betreiber von Vorbehandlungs-anlagen hat durch Eigenkontrol-le zu überwachen und zu gewährleis-ten, dass die für die Einleitung in dieAbwasseranlage zugelassenen Kon-zentrationen nicht überschritten wer-den. Über die Eigenkontrolle ist einBetriebstagebuch zu führen, das derHWS auf Verlangen vorzulegen ist.

(4) Leitet ein Anschlussnehmer/Kunde anmehreren Stellen seine Abwässer in dieöffentliche Kanalisation ein, so dürfendie zulässigen Einleitwerte in jeder Ein-leitungsstelle nicht überschritten werden.

(5) Sind Vorbehandlungsanlagen erfor-derlich, ist gegenüber der HWS an-zuzeigen, wer für den Betrieb und dieBedienung der Vorbehandlungsanlageverantwortlich ist.

(6)Auf Grundstücken, auf denen Fette,Stärken, Leichtflüssigkeiten wie z. B.Benzin und Benzol sowie Öle oder Öl-rückstände in das Abwasser gelangenkönnen, sind Vorrichtungen zur Ab-scheidung dieser Stoffe aus dem Ab-wasser (Abscheider mit dazuge-hö-renden Schlammfängen) entsprechendden anerkannten Regeln der Technikeinzubauen, zu betreiben, zu unterhal-ten und zu erneuern.

(7)Abscheider müssen von den An-schlussnehmern/Kunden entsprechendden jeweiligen Wartungsvorschriftendes Herstellers und bei Bedarf entleertwerden. Die HWS kann den Nachweisder ordnungsgemäßen Entleerung ver-langen und die Einhaltung der zulässi-gen Grenzwerte überprüfen.

(8)Der Anschlussnehmer/Kunde ist fürjeden Schaden haftbar, der durch un-sachgemäßen Betrieb und Wartungder Vorbehandlungsanlagen an denöffentlichen Abwasseranlagen oderbei der HWS entsteht.

(9)Die Einbringung von Rückständen ausder Vorbehandlung in die Sammellei-tungen ist nicht zulässig. Das Abschei-degut ist durch einen zugelassenenEntsorgungsbetrieb zu entsorgen, einEntsorgungsnachweis ist auf Verlan-gen vorzulegen.

(10) Der Anschlussnehmer/Kunde hat derHWS sofort Mitteilung zu machen,wenn die Funktionsfähigkeit der Vorbe-handlung gestört ist, wenn sie außer Be-trieb genommen werden soll oder nichtmehr benötigt wird. Er hat regelmä-ßig Kontrollen der Funktionsfähigkeitder Vorbehandlung als Eigenkontrol-len durchzuführen und dies schriftlichzu dokumentieren. Anlagen mit unzu-reichender Vorbehandlungsleistung sindunverzüglich zu verändern.

§ 6 Untersuchung des Abwassers

(1) Bei der Ableitung von nichthäusli-chem Abwasser hat die HWS dasRecht, Abwasseruntersuchungen vor-zunehmen. Wird durch das Untersu-chungsergebnis eine nicht zulässigeEinleitung von Abwasser festgestellt,hat der Anschlussnehmer/Kunde dieKosten der Untersuchung zu tragen.

(2)Der Anschlussnehmer/Kunde, der nichtnur häusliches Abwasser einleitet, hatauf Verlangen und nach Angaben derHWS auf eigene Kosten Probeentnah-mestellen (z.B. Schächte) erstellen zulassen und zu unterhalten. Die HWSkann auch den Einbau einer Abwasser-messeinrichtung, automatischer Pro-benentnahmegeräte und automatischerMessgeräte zur Ermittlung der Abwas-serbeschaffenheit (z. B. des pH-Wer-tes, mit Aufzeichnung der Messwerte)verlangen, wenn dies für die Überwa-chung erforderlich ist. Die Mess-, Re-gistrier- und Probeentnahmeeinrichtun-gen sind jederzeit in funktionsfähigemZustand zu halten. Die erforderlichenWartungs- und Betriebstagebücher,Diagrammstreifen und sonstige Mes-saufzeichnungen sind mindestens dreiJahre aufzubewahren und nach Auffor-derung der HWS vorzulegen.

F o r t s e t z u n g a u f S e i t e 1 2

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A M T S B L A T TSeite 12 der Stadt Halle (Saale) · 27. August 2015 Öffentliche Bekanntmachungen

§ 7 Entwässerungsantrag undZustimmung durch die HWS

(1) Der Neuanschluss an die öffentlichenAbwasseranlagen bedarf eines An-trags des Anschlussnehmers/Kundenund der Zustimmung der HWS. Ei-nes erneuten Antrages und der Zu-stimmung der HWS bedürfen weiterwesentliche Änderungen der Grund-stücksentwässerungsleitung, des Kon-trollschachtes, der Abwasserbeschaf-fenheit und -menge, die Herstellung,Änderung, Erweiterung, Erneue-rung und Beseitigung (Stilllegung)der Grundstücksentwässerungsanlage(einschließlich einer ggf. vorhandenenKläranlage) sowie der Anschluss vonGebäuden auf dem Grundstück. Zu-stimmungen beziehen sich auf das Be-nutzungsverhältnis; ob öffentliche Ab-wasseranlagen benutzt werden dürfen,entscheidet die Stadt Halle (Saale).

(2)Abwässer des Geltungsbereiches derVerordnung über Anforderungen andas Einleiten von Abwasser in Gewäs-ser (Abwasserverordnung - AbwVO)und der Indirekteinleiterverordnung desLandes Sachsen-Anhalt (IndEinlVO) inden jeweils geltenden Fassungen dür-fen nur mit wasserrechtlicher Geneh-migung der zuständigenWasserbehördeund nach Vorlage dieser Genehmigungbei der HWS in die Abwasserbeseiti-gungsanlage eingeleitet werden.

(3) Sollen sonstige Wässer (Kühlwasseraus technischen Prozessen, Drainage-wasser, Grundwasser), die kein Abwas-ser sind, in die Abwasserbehandlungs-anlage eingeleitet werden, bedarf esebenfalls einer Zustimmung der HWS.

(4) Die Zustimmungen nach Abs. 1 und 3sind schriftlich mindestens zwei Mona-te vor dem geplanten Nutzungsbeginndurch den Einleiter bei der HWS zu be-antragen. Die Einleitung darf erst nachVorliegen der Zustimmung erfolgen.

(5)Der Antrag für den Anschluss an dieAbwasserbeseitigungsanlage hat diein der Anlage 1 geforderten Angabenzu enthalten und ist auf einem Vor-druck der HWS (Anlage 1) zu stellen.

(6)Die HWS kann weitere Unterlagen ver-langen, wenn diese zur Beurteilung desEntwässerungsantrages erforderlich sind.

(7)Die Antragsunterlagen sind vomGrundstückseigentümer und demPlanverfasser zu unterschreiben. DerAntrag ist mindestens 2 Monate voreinem beabsichtigten Baubeginn zustellen. Die Rücknahme eines gestell-ten Antrages bedarf der Schriftform.

(8)Die HWS kann ihre Zustimmung un-ter Bedingungen erteilen.

(9)Die erteilte Zustimmung erlischt,wenn nicht innerhalb von 2 Jahrennach ihrer Erteilung mit der Ausfüh-rung der Arbeiten begonnen, wenneine begonnene Ausführung nichtspätestens ein Jahr nach einer erstenEinstellung der Arbeiten endgültig zuEnde geführt oder wenn die Ausfüh-rung zwei Jahre unterbrochen wor-den ist. Die Frist kann einmalig aufschriftlichen Antrag um höchstens 2Jahre verlängert werden.

§ 8 Haftung

(1) Für Schäden, die ein Anschlussneh-mer/Kunde durch Unterbrechung oderdurch Unre- gelmäßigkeiten in derAbwasserbeseitigung erleidet, haftetdie HWS aus Vertrag oder unerlaubterHandlung im Falle1. der Tötung oder Verletzung des

Körpers oder der Gesundheit desKunden, es sei denn, dass derSchaden von der HWS oder einemErfüllungs- oder Verrichtungs- ge-hilfen weder vorsätzlich noch fahr-lässig verursacht worden ist,

2. der Beschädigung einer Sache, essei denn, dass der Schaden wederdurch Vorsatz noch durch grobeFahrlässigkeit der HWS oder einesErfüllungs- oder Verrichtungsge-hilfen verursacht worden ist,

3. eines Vermögensschadens, es seidenn, dass dieser weder durch Vor-

satz noch durch grobe Fahrlässigkeitder HWS verursacht worden ist.

(2)Absatz 1 ist auch auf Ansprüche einesAnschlussnehmers/Kunden anzuwen-den, die dieser gegen ein für die HWStätiges drittes Unternehmen aus uner-laubter Handlung geltend macht. DieHWS ist verpflichtet, dem Kunden aufVerlangen über die mit der Schadens-verursachung durch ein drittes Unter-nehmen zusammenhängenden Tatsa-chen insoweit Auskunft zu geben, als sieihr bekannt sind und von ihr in zumut-barer Weise aufgeklärt werden könnenund ihre Kenntnis zur Geltendmachungdes Schadensersatzes erforderlich ist.

(3) Der Anschlussnehmer/Kunde hat denSchaden unverzüglich der HWS oder,wenn dieses feststeht, dem ersatz-pflichtigen Unternehmen mitzuteilen.

(4) Für Schäden, die der HWS entstehen,gilt:1. Für alle Schäden und Folgeschäden

an den Anlagen der HWS, die in-folge von Verstößen gegen Benut-zerpflichten entstehen, haftet derAnschlussnehmer/Kunde nach dengesetzlichen Bestimmungen. DerAnschlussnehmer/Kunde haftet ne-ben dem Verursacher auch für Schä-den, die durch Dritte verursacht wer-den. Dritte in diesem Sinne sindPersonen, denen der Anschlussneh-mer/Kunde, gleich aus welchemRechtsgrund, Einwirkungen auf sei-ne Grundstücksentwässerungsanla-gen oder die Anlagen der HWS er-möglicht, insbesondere Angehörige,Angestellte, Besucher, Mieter, be-auftragte Handwerker.

2. Der Anschlussnehmer/Kunde haf-tet auch für alle Schäden und Folge-schäden, die der HWS oder Drittendadurch entstehen, dass von seinemGrundstück aus die in § 4 Abs. 5 ge-nannten Stoffe in die Abwasserbe-seitigungsanlagen gelangen.

3. Der Anschlussnehmer/Kunde hatder HWS alle Aufwendungen fürdie Ermittlung verbotener Einlei-tungen zu erstatten, wenn solchefestgestellt werden.

§ 9 Grundstücksbenutzung/Zutrittsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer, der An-schlussnehmer/ Kunde ist, hat zumZweck der örtlichen Abwasserent-sorgung das Verlegen, Verändernund Instandsetzen von Abwasserbe-seitigungsanlagen zur Durch- undAbleitung von Abwasser über seinGrundstück sowie erforderlicheSchutzmaßnahmen unentgeltlich zuzu-lassen bzw. den Zugang zu seiner Ent-wässerungsanlage zu ermöglichen.Diese Pflicht betrifft alle Grundstü-cke, die an die Abwasserbeseitigungs-anlage angeschlossen sind, ange-schlossen werden oder anzuschließensind, die vom Grundstück- seigentü-mer im wirtschaftlichen Zusammen-hang mit einem angeschlossenen oderzum Anschluss vorgesehenen Grund-stück genutzt werden oder für die dieMöglichkeit der Abwasserentsorgungsonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.Die Pflicht entfällt, wenn die Inan-spruchnahme des Grundstückes denGrundstückseigentümer in unzumut-barer Weise belasten würde.

(2)Der Grundstückseigentümer ist recht-zeitig über Art und Umfang der be-absichtigten Inanspruchnahme desGrundstückes zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann dieVerlegung von Entwässerungsanla-gen, deren Errichtung er zuvor gestat-tet hat, verlangen, wenn sie an der bis-herigen Stelle für ihn nicht zumutbarsind. Die Kosten der Verlegung hat dieHWS zu tragen. Dies gilt nicht, soweitdie Einrichtungen ausschließlich derEntsorgung des Grundstücks dienenoder die dingliche Nutzung des Grund-stückes durch beschränkt persönlicheDienstbarkeiten zu Gunsten der HWSgesichert sind bzw. auf Grundlage ge-setzlicher Anspruchsgrundlagen undsonstiger Regelungen durch die HWSnoch gesichert werden.

(4)Wird das Betreiben der Abwasserbe-seitigungsanlage eingestellt, so hat

der Grundstückseigentümer die Ent-fernung der Einrichtung zu gestattenoder sie auf Verlangen der HWS auffünf Jahre unentgeltlich zu dulden, essei denn, dass es ihm nicht zugemutetwerden kann. Im Übrigen gilt Absatz3 entsprechend.

(5)Die Abs. 1 und 4 gelten nicht für öffent-liche Verkehrswege und Verkehrsflä-chen sowie für Grundstücke, die durchPlanfeststellungsverfahren für den Bauvon öffentlichen Verkehrswegen undVerkehrsflächen bestimmt sind.

(6)Wenn es bei Kontrollen der Grund-stücksentwässerungsanlagen erforder-lich ist, auch die Räume eines Drittenzu betreten, ist der Anschlussnehmer/Kunde verpflichtet, der HWS hierzudie Möglichkeit zu verschaffen.

(7)Die HWS kann verlangen, dass derAnschlussnehmer/Kunde einen fürdie Abwassereinleitung Verantwort-lichen sowie einen Stellvertreterschriftlich benennt. Ein Wechsel die-ser Personen ist der HWS schriftlichanzuzeigen.

§ 10 Grundstücksanschlusskanäle

(1) Grundstücke, die direkt an eine öf-fentliche Straße angrenzen, werdendurch einen Grundstücksanschlusska-nal an die Abwasserbeseitigungsanla-ge angeschlossen.

(2)Die HWS bestimmt für das anzu-schließende Grundstück- die Art, Lage und Sohlenhöhe des

Anschlusses an die Abwasserbe-seitigungsanlage,

- die Führung und lichte Weite so-wie das Gefälle des Grundstücks-anschlusskanals sowie dessen An-bindungsart und die Anbindehöhean den Entwässerungskanal,

- die Materialart des Grundstücksan-schlusskanals in Abhängigkeit vonder Beschaffenheit der Abwässer,

- die Art, Lage und Größe des Kont-rollschachtes bzw. der Reinigungs-öffnung entsprechend den Verhält-nissen des einzelnen Grundstücksnach DIN 1986.

Dabei sind die Erfordernisse der Ab-wasserbeseitigungsanlage zu berück-sichtigen.

(3) Die Grundstücksanschlusskanä-le gehören zu den Betriebsanlagender HWS und stehen in deren Eigen-tum. Sie werden ausschließlich vondieser hergestellt, unterhalten, er-neuert, geändert, abgetrennt und be-seitigt, müssen zugänglich und vorBeschädigungen geschützt sein. DerAnschlussnehmer/Kunde darf keineEinwirkungen auf den Grundstücks-anschlusskanal vornehmen oder vor-nehmen lassen.

(4) Der Anschlussnehmer/Kunde hat mög-lichst unmittelbar an der Grundstücks-grenze die baulichen Voraussetzungenfür die sichere Errichtung des Grund-stücksanschlusskanals zu schaffen.Dies gilt insbesondere, wenn an Stra-ßen, in denen noch kein Entwässe-rungskanal vorhanden ist, Neubautenerrichtet werden oder wenn auf Grund-stücken vorhandene Entwässerungsan-lagen geändert oder errichtet werden.

(5) Jedes Grundstück, welches direkt aneine öffentliche Straße angrenzt, er-hält in der Regel einen Grundstücks-anschlusskanal. Als Ausnahme kanndie HWS auf schriftlichen Antragmehrere Grundstücksanschlusskanälefür ein Grundstück zulassen. In be-gründeten Fällen (z. B. Garagenkom-plexe, Reihenhäuser, Grundstücke inder zweiten Reihe) kann die HWS zu-lassen oder verlangen, dass mehre-re Grundstücke über einen gemein-samen Grundstücksanschlusskanalangeschlossen werden. Die beteilig-ten Grundstückseigentümer müssenin diesem Fall die Verlegung, Unter-haltung und Benutzung der Grund-stücksentwässerungsanlagen auf demjeweiligen fremden Grundstück in derRegel durch Eintragung einer Baulastgesichert haben.

(6)Stellt die HWS auf Antrag des Grund-stückseigentümers für ein Grund-stück einen weiteren Grundstücks-

anschlusskanal oder einen eigenenGrundstücksanschlusskanal odernach dessen Beseitigung einen neuenGrundstücksanschlusskanal her (zu-sätzliche Grundstücksanschlüsse), sosind der HWS die Kosten für die Her-stellung solcher zusätzlicher Grund-stücksanschlusskanäle zu erstatten.

(7)Jede Beschädigung des Grundstücks-anschlusskanals, insbesondere dasUndichtwer- den der Leitung sowiesonstige Störungen sind der HWSdurch den Anschlussneh- mer/Kun-den sofort mitzuteilen.

(8) Soweit bei Abschluss des Entsor-gungsvertrages hinsichtlich desGrundstücksanschlusskanals eine vonAbsatz 3 abweichende Eigentumsre-gelung besteht, wird diese durch denVertrag nicht berührt. Im Einver-nehmen mit der HWS kann der An-schluss- nehmer/Kunde das Eigentumam Grundstücksanschlusskanal aufdie HWS übertragen.

(9)Anschlussnehmer/Kunden, die nichtGrundstückseigentümer sind, habenauf Verlangen der HWS die schrift-liche Zustimmung des Grundstücks-eigentümers zur Herstellung desGrundstücksanschlusskanals unterAnerkennung der damit verbundenenVerpflichtungen beizubringen.

(10) Die HWS unterhält den Grund-stücksanschlusskanal und reinigt ihnbei Verstopfung. Die Kosten trägt derAnschlussnehmer/Kunde, wenn dieReinigung und die Instandsetzungdurch sein Verschulden erforderlichwerden. Mehrere Anschlussnehmer/Kunden eines gemeinsamen Grund-stücksanschlusskanals haften als Ge-samtschuldner.

(11) In Gebieten des Trennverfahrenssind die Grundstücke im Trennsystemzu entwässern. Die Grundstücke sindmit getrennten Grundstücksentwässe-rungsleitungen an die Niederschlags-bzw. Schmutzwasseranschlusskanäleanzubinden.

(12) Bei Abbruch eines mit einem Ka-nalanschluss versehenen Gebäu-des hat der Grundstückseigentümerdies der HWS rechtzeitig schrift-lich mitzuteilen. Die Grundstücks-entwässerungsleitungen sind vor ih-rer Beseitigung im Kontrollschachtunmittelbar am Übergang in denGrundstücksanschlusskanal bzw.an der Grundstücksgrenze (Grund-stücksanschlusskanal) auf Kosten desGrundstückseigentümers ordnungs-gemäß zu verschließen (abzutellern).Der HWS ist die Möglichkeit einzu-räumen, dies an offener Baugrube zuüberprüfen. War der HWS keine Prü-fungsmöglichkeit eingeräumt, ist derordnungsgemäße Verschluss in ent-sprechender Form (Fotodokumenta-tion und Vermaßung an der Grund-stücksgrenze) nachzuweisen. Wirdder entsprechende Nachweis nicht er-bracht, erfolgt die Überprüfung mit-tels TV-Untersuchung. Die Kosten da-für hat der Grundstückseigentümer zutragen.Sofern auf diesem Wege festgestelltwird, dass kein ordnungsgemäßerVerschluss der privaten Grundstücks-entwässerungsanlage vorgenommenwurde, erfolgt der Verschluss desGrundstücksanschlusskanals durchdie HWS. Die Kosten dafür hat derGrundstückseigentümer zu tragen.Der Grundstücksanschlusskanal ist ge-gen jegliche Beschädigung zu schützen.Unterlässt der Grundstückseigentümerseine Mitteilungs- und Sorgfaltspflicht,so hat er für den dadurch entstandenenSchaden aufzukommen.

§ 11Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Der Grundstückseigentümer hat aufseine Kosten die Grundstücksentwäs-serungsanlage entsprechend den je-weiligen Erfordernissen herstellen,erneuern, ändern, unterhalten, reini-gen und ggf. beseitigen (stilllegen)zu lassen. Die Arbeiten sind fachge-recht nach den anerkannten Regelnder Technik, insbesondere gemäß denjeweils geltenden DIN-Normen oderanderen Vorschriften durchzuführen.

Die HWS ist berechtigt, die Ausfüh-rung der Arbeiten zu kontrollieren.

(2) Besteht zur Abwasserbeseitigungsan-lage kein natürliches Gefälle, so kanndie HWS vomKunden den Einbau undBetrieb einer Hebeanlage zur Entwäs-serung des Grundstücks verlangen,wenn ohne diese Anlage eine ord-nungsgemäße Beseitigung der Abwäs-ser bei einer den Regeln der Technikentsprechenden Planung und Ausfüh-rung der Abwasserbeseitigungsanlagenicht möglich ist. Die Hebeanlage istBestandteil der Grundstücksentwässe-rungsanlage.

(3) Für die ordnungsgemäße Herstellung,Erweiterung, Änderung und Unterhal-tung sowie den sicheren Betrieb derGrundstücksentwässerungsanlage istder Grundstückseigentümer verant-wortlich. Hat er die Anlage oder An-lagenteile einem Dritten vermietetoder sonst zur Benutzung überlassen,so ist er neben diesem verantwortlich.

(4) Die Grundstücksentwässerungsan-lage ist so zu betreiben, dass Störun-gen anderer Kunden, störende Rück-wirkungen auf Einrichtungen derHWS oder Dritter oder Rückwirkun-gen auf die Wasserversorgung ausge-schlossen sind. Schäden oder Mängelan der Grundstücksentwässerungsan-lage sind vom Anschlussnehmer/Kun-den auf seine Kosten unverzüglich zubeseitigen.

(5)Mit der Erweiterung oder wesent-lichen Änderung der Grundstücks-entwässerungsanlage darf erst nachschriftlicher Zustimmung der HWSbegonnen werden. Eine Genehmi-gungspflicht nach sonstigen, insbeson-dere nach wasserrechtlichen Bestim-mungen, bleibt durch die Zustimmungder HWS unberührt.

(6) In die Grundstücksentwässerungsanla-ge dürfen nur Materialien und Geräteeingebaut werden, die den anerkanntenRegeln der Technik entsprechen.

(7)Entsprechen vorhandene Grund-stücksentwässerungsanlagen nichtoder nicht mehr den jeweils gelten-den Bestimmungen, so hat sie derKunde auf Verlangen der HWS aufeigene Kosten anzupassen. Für dieAnpassung ist dem Kunden eine an-gemessene Frist einzuräumen. Ände-rungen an einer Grundstücksentwäs-serungsanlage, die infolge einer nichtvom Grundstückseigentümer zu ver-tretenden Änderung in der Lage oderFührung der öffentlichen Abwas-seranlagen notwendig werden, führtdie HWS auf ihre Kosten aus, sofernnichts anderes bestimmt ist.

(8)Die Fertigstellung der Grund-stücksentwässerungsanlage ist derHWS durch den Grundstücksei-gentümer unverzüglich mitzutei-len, damit die HWS diese Arbeitenüberprüfen kann. Die Grundstücks-entwässerungsanlage darf erst dannin Betrieb genommen werden, wenndie HWS die Anlage geprüft hat. An-lagen, die im Boden oder in Wändeverlegt werden, sollten bis zur Prü-fung offen bleiben. Gleiches gilt füralle zur Grundstücksentwässerungs-anlage gehörenden Teile, z. B. Rohr-gräben. Wird der HWS keine Prü-fungsmöglichkeit eingeräumt, ist derHWS die ordnungsgemäße Ausfüh-rung der Grundstücksentwässerungs-anlage durch den Anschlussnehmer/Kunden nachzuweisen (z. B. Fotodo-kumentation). Über die Prüfung wirddurch die HWS ein Prüfprotokoll an-gefertigt, soweit das Prüfergebnis dieInbetriebnahme der Anlage erlaubt.Werden bei der Prüfung Mängel fest-gestellt, so sind diese innerhalb einerdurch die HWS gesetzten Frist zu be-seitigen. Das Prüfprotokoll befreit denGrundstückseigentümer nicht von sei-ner Verantwortung für den ordnungs-gemäßen Zustand der Grundstücks-entwässerungsanlage. Für die Prüfunggelten folgende Bestimmungen:

1. Die Grundstücksentwässerungsan-lage sollte sichtbar und muss gutzugänglich sein.

F o r t s e t z u n g v o n S e i t e 1 1

BekanntmachungAllgemeine Entsorgungsbedingungen - Abwasser in der Stadt Halle (Saale) (AEB-A)

F o r t s e t z u n g a u f S e i t e 1 3

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27. August 2015 · A M T S B L A T T der Stadt Halle (Saale) Seite 13Öffentliche Bekanntmachungen

2. Die Prüfung der Anlage durch dieHWS befreit den ausführenden Un-ternehmer nicht von seiner zivil-rechtlichen Verpflichtung für diefehlerfreie und vorschriftsmäßigeAusführung der ihm übertragenenArbeiten; für fehlerhafte und un-vorschriftsmäßig ausgeführte Ar-beiten übernimmt die HWS keineHaftung.

3. Die HWS ist berechtigt, die fertigge-stellte Grundstücksentwässerungs-anlage einer Wasserdruckprobe zuunterziehen oder eine Kontrollemit optischem Gerät durchzufüh-ren. Der Anschlussnehmer/Kun-de hat zum festgesetzten Zeitpunktnach Anweisung der HWS die nöti-gen Vorbereitungen zu treffen. DieKosten der Leitungskontrolle gehenzu Lasten des Anschlussnehmers/Kunden, sofern sich hierbei Mängelan der Grundstücksentwässerungs-anlage herausstellen. Wird eineLeitungskontrolle auf Antrag desAnschlussnehmers/Kunden durch-geführt, so hat dieser die Kosten da-für zu tragen.

Für die Erweiterung, Erneuerung undÄnderung der Grundstücksentwässe-rungsanlage gelten die Ziffern 1 - 3entsprechend.

(9)Wird eine Grundstücksentwässe-rungsanlage ganz oder auch vorüber-gehend außer Betrieb gesetzt, so hatder Grundstückseigentümer auf Ver-langen der HWS die Grundstücks-entwässerungsleitungen im Kontroll-schacht unmittelbar am Übergang inden Grundstücksanschlusskanal bzw.an der Grundstücksgrenze auf seineKosten zu verschließen.

(10) Die HWS ist berechtigt, die Grund-stücksentwässerungsanlagen zu prüfen.Eigentümer und Besitzer sind verpflich-tet, den Beauftragten der HWS Zugangzu verschaffen, Auskünfte zu geben,Einblick zu gewähren und Hilfestellungzu leisten, soweit sie erforderlich ist, umdie Prüfung zu ermöglichen.

§ 12 Rückstau

(1) Gegen den Rückstau des Abwassersaus der Abwasserbeseitigungsanlagein die angeschlossenen Grundstückehat sich der Anschlussnehmer/Kun-de selbst zu schützen. Die HWS haftetnicht für Schäden durch Rückstau.

(2)Die von der HWS für die Grundstückefestgesetzten Anschlusshöhen sindMindesthöhen, die nicht unterschrit-ten werden dürfen. Dem Anschluss-nehmer/Kunde obliegt es daher, sichauch über die von der HWS angege-benen Mindesthöhen für ungeschütz-te Abläufe hinaus gegen einen mögli-chen Rückstau selbst zu schützen.

(3) Unter der Rückstauebene liegendeRäume, Schächte, Schmutz- und Nie-derschlagswasserabläufe usw. müssennach den technischen Bestimmungenfür den Bau von Grundstücksent-wässerungsanlagen DIN 1986 gegenRückstau abgesichert sein.

(4) Bei Räumen besonderer Bedeutung,z.B. Wohnungen, gewerbliche Räume,Lagerräume für Lebensmittel oder an-dere wertvolle Güter, ist das Abwassermit einer automatisch arbeitenden Ab-wasserhebeanlage bis über die Rück-stauebene zu heben und dann in die Ab-wasserbeseitigungsanlage einzuleiten

§ 13 Entgelterhebung

(1) Für die Einleitung von Abwasser indie öffentlichen Abwasseranlagensind vom Kunden Entgelte zu zah-len. Die Höhe der Entgelte pro Bemes-sungseinheit richtet sich nach dem je-weils gültigen Preisblatt der HWS.

(2) Im Entsorgungsgebiet werden ge-trennte Entgelte für- die Schmutzwasserbeseitigung (§ 14),- die Niederschlagswasserbeseiti-

gung (§ 15),- die Beseitigung von sonstigem ein-

geleiteten Wasser (§ 16)erhoben.

(3) Entgeltschuldner ist der Anschluss-nehmer/Kunde. Mehrere Anschluss-nehmer/Kunden haften als Gesamt-schuldner entsprechend § 2 Abs. 2Abwasserbeseitigungssatzung derStadt Halle (Saale). Eigentümerwech-sel, Wechsel der gesetzlichen Ver-treter und Bevollmächtigten sind derHWS binnen eines Monats schriftlichanzuzeigen.In Ausnahmefällen kann der Vertragauch mit Nutzungsberechtigten, wieetwa einem Pächter oder einem Mie-ter zum Abschluss gebracht werden,sofern sich der Eigentümer gegenüberder HWS ausdrücklich zur Erfüllungdes Vertrages mitverpflichtet.

§ 14 Entgelterhebung für dieSchmutzwasserbeseitigung

(1) Für die Einleitung von Schmutzwas-ser in die Abwasserbeseitigungsan-lage ist vom Anschlussnehmer/Kun-den ein Entgelt zu zahlen. Das Entgeltwird nach der Schmutzwassermengebemessen, die auf dem Grundstückanfällt. Das Entgelt für jeden ermit-telten vollen m³ Schmutzwasser rich-tet sich nach dem Preisblatt. Jeder m³ist eine Berechnungseinheit.

(2)Die Ermittlung der Schmutzwasser-menge erfolgt auf der Grundlage desTrinkwasserverbrauchs aus der öf-fentlichen Wasserversorgung durchAnzeige des Wassermessers auf demGrundstück. Als Schmutzwasser an-gefallen geltena) die dem Grundstück aus öffent-

lichen und privaten Wasserver-sorgungsanlagen zugeführte unddurch geeichte Wassermesser er-mittelte Wassermenge,

b) die auf dem Grundstück (z. B.aus Brunnen) und Niederschlags-wassernutzungsanlagen gewon-nene und der Grundstücksent-wässerungsanlage zugeführteWassermenge,

c) die tatsächlich eingeleiteteSchmutzwassermenge bei Beste-hen einer von der HWS genehmig-ten Messeinrichtung

abzüglich der Wassermengen, dienachweislich nicht in die öffentlicheAbwasserbeseitigungsanlage eingelei-tet worden sind. Die HWS ist berech-tigt, die Wassermengen zu schätzen,wenn diese auf andere Weise nicht er-mittelt werden können.

(3) Der Nachweis über Wassermengennach Absatz 2 lit. b) hat über geeichteUnterzähler zu erfolgen, die auf Kos-ten des Anschlussnehmers/Kundenals Entgeltpflichtigen eingebaut undunterhalten werden. Die Wassermen-gen nach Absatz 2 lit. b) sind der HWSfür den abgelaufenen Bemessungs-zeitraum von einem Kalenderjahr in-nerhalb der auf die Schlussablesungfolgenden zwei Monate anzuzeigen.Wenn der Kunde entgegen Satz 1 nichtüber entsprechende Unterzähler ver-fügt, kann die HWS als Nachweis fürdie Wassermengen prüffähige Unter-lagen verlangen und den Wasserver-brauch im Einzelfall schätzen.

(4) Im Einzelfall kann die HWS vom An-schlussnehmer/Kunden den Nach-weis der in die öffentliche Abwas-serentsorgungsanlage gelangendenAbwassermenge durch geeigneteMesseinrichtungen verlangen. DieseMesseinrichtungen hat der Anschluss-nehmer/Kunde auf seine Kosten durchdie HWS einbauen zu lassen. Sie müs-sen den technischen sowie den eich-rechtlichen Bestimmungen entspre-chen. Die HWS kann in begründetemFall die Nachprüfung der Messein-richtungen durch eine Eichbehördeoder eine staatlich anerkannte Prüf-stelle im Sinne des § 6 Abs. 2 desEichgesetzes verlangen. Die Kostender Prüfung trägt der Anschlussneh-mer/Kunde, wenn die Abweichungendie gesetzlichen Verkehrsfehlergren-zen überschreiten, sonst die HWS.

(5)Hat ein Wasserzähler nicht richtigoder überhaupt nicht angezeigt, dannwerden die Mengen unter Zugrun-delegung des Verbrauchs des letztenErhebungszeitraumes, unter Berück-sichtigung begründeter Angaben desKunden und der Bewohnerzahl desbetreffenden Grundstücks am 01. Ja-

nuar des Abrechungsjahres durchdie HWS geschätzt. Bei der Schät-zung wird in der Regel ein jährlicherSchmutzwasseranfall von 35 m³ je Be-wohner zugrunde gelegt. Die tatsäch-lichen Verhältnisse sind angemessenzu berücksichtigen. Grundsätzlich er-kennt der Grundstückseigentümer dasvon der HWS vorgenommene Schät-zergebnis als verbindlich an. Eine„Nichtanerkennung“ ist zu begrün-den. Gleiches gilt, wenn der Zugangzum Wassermesser am Tag der stich-tagsbezogenen Jahresablesung nichtmöglich ist oder der Anschlussneh-mer/Kunde seiner Auskunftspflichtnicht nachkommt.

(6)Wasser- bzw. Schmutzwassermengen,die nachweislich während des abge-laufenen Erhebungszeitraums nichtin die öffentliche Entwässerungsanla-ge gelangt sind (z.B. Bauwasser, Gar-tenwasser, Poolwasser, Wasser ausRohrbrüchen), werden auf vorherigenschriftlichen Antrag bei der Berech-nung abgesetzt. Der Nachweis darü-ber ist grundsätzlich durch einen ge-eichten Zwischenwassermesser zuerbringen, der auf Kosten des Entgelt-pflichtigen eingebaut und unterhaltenwird. Ohne Nachweis, dass Wasser-mengen nicht in die öffentlichen Ab-wasseranlagen gelangt sind, erfolgtkeine Kostenerstattung bzw. Entgelt-verrechnung. Kann die Absetzungs-menge nicht über Zwischenwasser-messer ermittelt werden, kann dieHWS die Vorlage eines Sachverstän-digengutachtens oder den Einbau ei-nes Schmutzwasserzählers auf Kostendes Entgeltpflichtigen zum Nachweisder Absetzmengen verlangen.Ab Einbaudatum des Zählers wird diedarüber gezählte Menge nicht mehrzur Ermittlung des Leistungspreisesherangezogen.

§ 15 Entgelterhebung für dieNiederschlagswasserbeseitigung

(1) Das Entgelt für die Beseitigung vonNiederschlagswasser wird nach derbebauten und befestigten Fläche(nachfolgend auch “versiegelte Flä-che” genannt) bemessen, von der ausNiederschlagswasser in die öffent-liche Abwasserbeseitigungseinrich-tung gelangt. Jeder m² ist eine Berech-nungseinheit. Der Entgeltpflichtigehat der HWS auf deren Aufforderungbinnen eines Monats den Umfang derbebauten und befestigten Flächen ineinem Erfassungsbogen in der Formder Anlage 3 schriftlich mitzuteilen.Änderungen des Umfangs der bebau-ten und befestigten Flächen hat derEntgeltpflichtige der HWS auch ohneAufforderung binnen eines Monatsschriftlich mitzuteilen. Ab Beginn desMonats, der der Änderung folgt, wer-den die neuen Daten der Abrechnungzugrunde gelegt.Mindert sich der Umfang der bebautenund befestigten Fläche, von der aus Nie-derschlagswasser in die öffentliche Ab-wasserbeseitigungseinrichtung gelangt,und wird die vorstehende Frist nicht be-achtet, reduziert sich das Entgelt ab Be-ginn des Monats, der dem Eingang derÄnderungsmitteilung folgt.

(2) Teilversiegelte Flächen werden nuranteilig bei der Berechnung des Ent-gelts für die Niederschlagswasserbe-seitigung angesetzt. Abhängig von derArt der Versiegelung werden Abset-zungen bei der Bemessung der versie-gelten Fläche vorgenommen:

Flächengruppe Faktor

-Dachflächen 1,0-begrünte Dachflächen 0,4-Betonflächen, Asphalt 1,0-Verbundpflaster und Plattenbelägemit durchlässigen Fugen 0,6-Rasengittersteine 0,1-Sonstige gering versiegelte Flächen(wie Kunststoffwaben, Splitt-oder Schotterflächen, durchlässigePflasterbeläge, Schotterrasen u. a.) 0,1

(3)Auf Antrag des Anschlussnehmers/Kunden finden zusätzlich zu Absatz 2im Einzelfall Verminderungen der an-zusetzenden versiegelten Flächen Be-rücksichtigung, wenn der Kunde dieverminderte Einleitung von Nieder-schlagswasser nachweist. Die versie-

gelte Fläche wird bei Vorhandenseinvon baulichen Anlagen zur Nieder-schlagswasserrückhaltung (Nieder-schlagswasserspeicher, Drosselan-lagen, Versickerungsanlagen), miteinem Mindestfassungsvolumen von1 m3 und einer ganzjährigen Nutzung,durch die die Abwasserbeseitigungs-anlage entlastet wird, um folgendeFlächen gemindert:

Gruppe der baulichen AbzugsflächeAnlagen

-Niederschlagswasserspeichermit und ohne Drosselabschluss(Bemessung mit Drosselabflussnach DWA A117)

15 m2/ m3

Speichervolumen

-Versickerungsanlagen(Bemessung nach DWA A138)

45 m2/m3

Speichervolumen

-Niederschlagswasser- 45 m2/m3

nutzungsanlagen Speichervolumen

Darüber hinaus erfolgt eine Entgelt-minderung für die Pflege und Unter-haltung des Muldensystems auf Pri-vatgrundstücken mit Anbindung an dieöffentliche Abwasserbeseitigungsanla-ge zur Niederschlagswasserableitung/-versickerung in Höhe von 10 m²/lfd. mMulde.

(4) Die HWS ist berechtigt, die versiegelteFläche bis zum Grad der Vollversiege-lung zu schätzen, wenn diese auf ande-re Weise nicht ermittelt werden kann.

§ 16 Entgelterhebung fürsonstige eingeleitete Wässer

Das Entgelt für sonstige eingeleitete Wäs-ser (Kühlwasser aus technischen Prozes-sen, Drainagewasser, Grundwasser) wirdnach der eingeleiteten Wassermenge be-messen, die in die Abwasseranlage ge-langt. Das Entgelt für jeden ermitteltenvollen m³ Abwasser richtet sich nach demjeweils gültigen Preisblatt der HWS. Jederm³ ist eine Berechnungseinheit. Die Ab-sätze 2 bis 6 des § 14 gelten entsprechend.

§ 17 Abrechnungund Abschlagszahlung

(1) Das Abwasserentgelt wird in der Re-gel einmal jährlich festgestellt und ab-gerechnet.

(2)Wird die Abwassermenge für mehre-re Monate abgerechnet, so kann dieHWS für die nach der letzten Abrech-nung ermittelte Abwassermenge Ab-schlagszahlungen verlangen. Diesesind anteilig für den Zeitraum der Ab-schlagszahlung entsprechend der Ab-wassermenge im zuletzt abgerechnetenZeitraum zu berechnen. Ist eine sol-che Berechnung nicht möglich, so be-misst sich die Abschlagszahlung nachder durchschnittlichen Abwassermen-ge vergleichbarer Kunden. Macht derKunde glaubhaft, dass seine Abwasser-menge erheblich geringer ist, so ist diesangemessen zu berücksichtigen.Die Abschlagszahlungen sind zum15.02, 15.04, 15.06, 15.08 und 15.10.des laufenden Kalenderjahres zu leis-ten. Die HWS kann abweichende Zeit-punkte festlegen.

(3) Soweit das Entgelt nach den durchWassermesser ermittelten Wassermen-gen erhoben wird, erfolgt zwischendem 01.12. eines Jahres und dem 15.01.des folgenden Jahres eine stichtagsbe-zogene Ablesung. Die Abrechnung desWasserverbrauchs auf den Zeitraumdes abgelaufenen Kalenderjahres er-folgt zeitanteilig nach Tagen. Das Nie-derschlagswasserentgelt wird zeitantei-lig nach Tagen abgerechnet.

(4) Ändern sich die Preise, so könnendie nach der Preisänderung anfal-lenden Abschlagszahlungen mit demvom Hundertsatz der Preisänderungentsprechend angepasst werden. BeiPreisänderungen wird der verändertePreis zeitanteilig nach Tagen berech-net. Grundlage der Berechnung ist derdurchschnittliche Wasserverbrauchund andere Wasserzuführungen pro

Tag, bezogen auf das Kalenderjahr so-wie die Entgeltbemessungsfläche.

(5)Ergibt sich bei der Abrechnung, dasszu hohe Abschlagszahlungen ver-langt wurden, so ist der übersteigen-de Betrag unverzüglich zu erstatten,spätestens aber mit der nächsten Ab-schlagsforderung zu verrechnen. NachBeendigung des Vertragsverhältnissessind zuviel gezahlte Abschläge unver-züglich zu erstatten.

(6)Ergibt eine Prüfung der Messeinrich-tungen eine Überschreitung der Ver-kehrsfehlergrenzen oder werden an-dere Fehler in der Ermittlung desRechnungsbetrages festgestellt, so istdas zuviel oder zuwenig berechneteEntgelt zu erstatten oder nach zu ent-richten. Der Berichtigungsanspruchist auf längstens zwei Abrechnungs-jahre beschränkt.

§ 18 Zahlung, Verzug, Einwendungen

(1) Entgeltrechnungen werden grundsätz-lich nach Ablauf einer Frist von 14 Tagennach Zugang der Rechnung fällig, Ab-schlagszahlungen sindmit dem durch dieHWS festgelegten Termin fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug für fällige Rech-nungsbeträge oder Abschlagszahlun-gen hat der Anschlussnehmer/Kunde- neben Verzugszinsen - Mahnkostengemäß dem jeweils gültigen Preisblattzu tragen.

(3) Einwendungen gegen Rechnungenund Abschlagsberechnungen berech-tigen zum Zahlungsaufschub oder zurZahlungsverweigerung nur:1. soweit sich aus den Umständen er-

gibt, dass offensichtliche Fehlervorliegen und

2. wenn der Zahlungsaufschub oderdie Zahlungsverweigerung inner-halb von zwei Jahren nach Zugangder fehlerhaften Rechnung oderAbschlagsberechnung geltend ge-macht wird.

§ 19 Vorauszahlungen

(1) Die HWS ist berechtigt, für die Abwas-sermenge eines AbrechnungszeitraumesVorauszahlungen zu verlangen, wennnach den Umständen des Einzelfalles zubesorgen ist, dass der Anschlussnehmer/Kunde seinen Zahlungsverpflichtungennicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2)Die Vorauszahlung bemisst sich nachder Abwassermenge des vorhergehen-den Abrechnungszeitraumes oder derdurchschnittlichen Abwassermengevergleichbarer Kunden. Macht der An-schlussnehmer/Kunde glaubhaft, dassseine Abwassermenge erheblich gerin-ger ist, so ist dies angemessen zu berück-sichtigen. Erstreckt sich der Abrech-nungszeitraum über mehrere Monateund erhebt die HWS Abschlagszahlun-gen, so kann es die Vorauszahlung nurin ebenso vielen Teilbeträgen verlangen.Die Vorauszahlung wird bei der nächs-ten Rechnungslegung verrechnet.

§ 20 Sicherheitsleistung

(1) Ist der Anschlussnehmer/Kunde zurVorauszahlung nicht in der Lage, sokann die HWS in angemessener HöheSicherheitsleistung verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweili-gen Basiszinssatz der EuropäischenZentralbank verzinst.

(3) Ist der Anschlussnehmer/Kunde inVerzug und kommt er nach erneuterZahlungsauf- forderung nicht unver-züglich seinen Zahlungsverpflichtun-gen aus dem Vertragsverhältnis nach,so kann sich die HWS aus der Sicher-heit bezahlt machen. Hierauf ist in derZahlungsaufforderung hinzuweisen.

(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wennihre Voraussetzungen weggefallen sind.

§ 21 Aufrechnung

Gegen Ansprüche der HWS kann nur mitunbestrittenen oder rechtskräftig festge-stellten Gegenansprüchen aufgerechnetwerden.

F o r t s e t z u n g v o n S e i t e 1 2

BekanntmachungAllgemeine Entsorgungsbedingungen - Abwasser in der Stadt Halle (Saale) (AEB-A)

F o r t s e t z u n g a u f S e i t e 1 4

Page 14: AMTSBLATT - Halle · weitereEinrichtung.Foto: Stadt Halle (Saale) /Thomas Ziegler Neue Krafthalle für Leistungssportler Im SportkomplexRobert-Koch-Straße eröffnet am Donnerstag,

A M T S B L A T TSeite 14 der Stadt Halle (Saale) · 27. August 2015 Öffentliche Bekanntmachungen

BekanntmachungAllgemeine Entsorgungsbedingungen - Abwasser in der Stadt Halle (Saale)

(AEB-A)

§ 22 Datenschutz

Die HWS verpflichtet sich, die zur Durch-führung des Abwasserbeseitigungsver-trages erforderlichen kundenbezogenenDaten unter Beachtung der Vorschriftender Datenschutzgesetze des Bundes unddes Landes Sachsen-Anhalt zu verarbei-ten und das Datengeheimnis zu wahren.Der Anschlussnehmer/Kunde erklärt seinEinverständnis zur automatisierten Da-tenverarbeitung durch die HWS.

§ 23 Verweigerung derAbwasserbeseitigung

(1) Neben der Leistungsverhinderung durchhöhere Gewalt ist die HWS berech-tigt, die Abwasserbeseitigung zu ver-weigern, wenn der Anschlussnehmer/Kunde den Vertragsbedingungen zu-widerhandelt und die Verweigerung er-forderlich ist, um eine unmittelbareGefahr für die Sicherheit der Allgemein-heit abzuwenden, zu gewährleisten, dassdie Einleitungsverbote des § 4 eingehal-ten werden, zu gewährleisten, dass dieGrundstücksentwässerungsanlage desAnschlussnehmers/Kunden so betrie-ben wird, dass Störungen anderer An-schlussnehmer/Kunden, störende Rück-wirkungen auf Einrichtungen der HWSoder Dritter oder Rückwirkungen auf dieWasserversorgung ausgeschlossen sind.

(2)Die HWS hat die Abwasserbeseiti-gung unverzüglich wieder aufzuneh-men, sobald die Gründe für die Ver-weigerung entfallen sind und derAnschlussnehmer/Kunde die Kostender Einstellung und Wiederaufnahmeder HWS ersetzt hat.

(3) Die HWS unterrichtet die Stadt überdie Verweigerung der Abwasserbesei-tigung nach Abs. 1 und die Wieder-aufnahme nach Abs. 2.

§ 24 Vertragsstrafe

(1) Verstößt derAnschlussnehmer/Kunde vor-sätzlich oder grob fahrlässig gegen dieEin-leitungsverbote des § 4 ist die HWS be-rechtigt, eine Vertragsstrafe zu berechnen.DabeikanndieHWShöchstensvomFünf-fachen derjenigen Abwassermenge ausge-hen, die sich auf der Grundlage der Ab-wassermenge des Vorjahres anteilig fürdie Dauer des Verstoßes ergibt. Kann dieAbwassermenge des Vorjahres nicht er-mittelt werden, so ist die Abwassermengevergleichbarer Anschlussnehmer/Kundenzugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe istnach den für den Anschlussnehmer/Kun-den geltenden Preisen zu berechnen. Glei-ches gilt, wenn unbefugt ein Anschluss andie Abwasserbeseitigungsanlage herge-stellt oderAbwasser eingeleitetwird.

(2) Ist die Dauer des Verstoßes nicht fest-zustellen, so kann die Vertragsstrafenach den Grundsätzen des Abs. 1 übereinen festgestellten Zeitraum hinausfür längstens ein Jahr erhoben werden.

§ 25 Gerichtsstand

(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, dienicht zu den in § 4 des Handelsgesetz-buches bezeichneten Gewerbetreiben-den gehören, juristische Personen desöffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist amSitz der HWS in Halle (Saale).

(2)Das gleiche gilt,a) wenn der Anschlussnehmer/Kunde

keinen allgemeinen Gerichtsstandim Inland hat oder

b) wenn der Anschlussnehmer/Kundenach Vertragsschluss seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthaltsort aus dem Gebiet derStadt Halle (Saale) verlegt odersein Wohnsitz oder gewöhnlicherAufenthalt im Zeitpunkt der Kla-geerhebung nicht bekannt ist.

BekanntmachungErste Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Halle (Saale) in der Fassung vom 13. Dezember 2006

Auf Grundlage § 4 Abs. 2 des Geset-zes über kommunale Gemeinschaftsar-beit (GKG-LSA) vom 26. Februar 1998(GVBl. LSA 1998 S. 81), zuletzt geän-dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333)in Verbindung mit §§ 8 und 11 des Kom-munalverfassungsgesetzes des LandesSachsen-Anhalt (Kommunalverfassungs-gesetz-KVG LSA) vom 17. Juni 2014,(GVBl. LSA S. 288) und des § 78 Abs.2 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung derBekanntmachung vom 16. März 2011(GVBl. LSA 2011, 492), zuletzt geän-dert durch Artikel 20 des Gesetzes vom17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 342)hat der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) inseiner Sitzung am 29. April 2015 folgendeSatzung beschlossen:

§ 1§ 1 Abs. 1 und 6 werden wie folgt geändert:(1) Die Stadt Halle (Saale), nachstehend

„Stadt“ genannt, betreibt die Beseiti-gung des• im Stadtgebiet und• im Gebiet des Abwasserzweckver-

bandes Elster-Kabelsketal (nach-folgend AZV), das derzeit die Ge-biete der Gemeinden- Kabelsketal mit den Ortschaf-

ten Gröbers, Großkugel undDieskau sowie

- Schkopau mit den Ortstei-len Lochau, Döllnitz, Raßnitz,Röglitz und Burgliebenau

umfasst, anfallenden Abwassers alseine öffentliche Einrichtung. Die Ab-wasserbeseitigung im Sinne dieser Sat-zung umfasst das Sammeln, Fortleiten,Behandeln und Einleiten von Abwassersowie das Entwässern und Entsorgen

von Klärschlamm im Zusammenhangmit der Abwasserbeseitigung. Dafürwerden Abwasseranlagen hergestellt,betrieben, erneuert, erweitert, geän-dert, unterhalten und erforderlichen-falls beseitigt oder stillgelegt.

(6)Diese Satzung gilt nicht für Grund-stücke, welche auf der Grundlage desgenehmigten Abwasserbeseitigungs-konzeptes der Stadt und des AZVauf Dauer von der Abwasserbeseiti-gungspflicht ganz oder teilweise aus-geschlossen sind. Näheres regelt dieSatzung über die Befreiung von derAbwasserbeseitigungspflicht nach§ 79a Abs. 1 und 2 WG LSA in der je-weils geltenden Fassung

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:(1) Jeder Grundstückseigentümer eines

in der Stadt sowie im Gebiet des AZVliegenden Grundstückes ist im Rah-men der Bestimmungen dieser Sat-zung und den AEB-A berechtigt, denAnschluss seines Grundstückes an dieAbwasserbeseitigungsanlage und dieAbnahme der auf diesem Grundstückanfallenden Abwässer zu beanspru-chen (Anschlussrecht).

§ 11 wird wie folgt geändert:Für die Inanspruchnahme der öffentli-chen Abwasserbeseitigungsanlage wirdein Entgelt erhoben. Die Höhe der Ent-gelte ist im Preisblatt der HWS aufge-führt, welche nach Bekanntmachung imAmtsblatt der Stadt Halle (Saale) sowieim Amtsblatt der Gemeinde Kabelsketalund der Gemeinde Schkopau gültig sind.§ 12 a wird wie folgt neu eingefügt:

§ 12aSprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungenin dieser Satzung gelten jeweils in männ-

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) inder 9. öffentlichen Sitzung am 29.04.2015beschlossene „Erste Änderung der Abwasser-beseitigungssatzung der Stadt Halle (Saale)in der Fassung vom 13. Dezember 2006“,Vorlage: V/2015/00653wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), den 28. Mai 2015

Dr. Bernd Wiegand

Oberbürgermeister

licher und weiblicher Form.Ҥ 2

In-Kraft-TretenDie Erste Änderung der Abwasserbeseiti-gungssatzung der Stadt Halle (Saale) trittam Tag nach ihrer Bekanntmachung inKraft.

Halle (Saale), den 28. Mai 2015

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

F o r t s e t z u n g v o n S e i t e 1 3

Erste Änderung der Satzung der Stadt Halle (Saale) zur Erhebungder Kleineinleiterabgabe - (Kleineinleiterabgabesatzung)

Bekanntmachung

Auf Grundlage § 4 Abs. 2 des Geset-zes über kommunale Gemeinschaftsar-beit (GKG-LSA) vom 26. Februar 1998(GVBl. LSA 1998 S. 81), zuletzt geän-dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333)in Verbindung mit §§ 8 und 11 des Kom-munalverfassungsgesetzes des LandesSachsen-Anhalt (Kommunalverfassungs-gesetz-KVG LSA) vom 17. Juni 2014,(GVBl. LSA S. 288) und der §§ 8, 9 Ab-satz 4 Abwasserabgabengesetz in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 18. Janu-ar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändertdurch Art. 2 Verordnung vom 2.9.2014(BGBl. I 1474) und der §§ 5, 6 und 7 desAusführungsgesetz des Landes Sach-sen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz(AG AbwAG) vom 25. Juni 1992 zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzesvom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116)hat der Stadtrat der Stadt Halle (Saale)in seiner Sitzung am 29. April 2015 fol-gende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 2 wird wie folgt geändert:Die Kleineinleiterabgabe wird fürGrundstücke• im Gebiet der Stadt Halle (Saale) sowie• im Gebiet des Abwasserzweckverban-

des Elster-Kabelsketal (nachfolgendAZV), das derzeit die Gebiete der Ge-meinden- Kabelsketal mit den Ortschaften

Gröbers, Großkugel und Dieskausowie

- Schkopau mit den Ortsteilen Lo-chau, Döllnitz, Raßnitz, Röglitzund Burgliebenau

umfasst, erhoben, die nicht an eine öffent-liche Abwasserbeseitigungsanlage ange-schlossen sind und auf denen Schmutz-wasser aus Haushaltungen und ähnlichesSchmutzwasser anfällt, für dessen Ein-leitung in ein Gewässer die Stadt Halle(Saale) an Stelle des Kleineinleiters nach§ 9 AbwAG abgabepflichtig ist.

§ 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:(1) (…) Grundsätzlich sind für die Zahl

der Einwohner die zum 30. Juni des

jeweiligen Kalenderjahres, für das dieAbgabe zu entrichten ist, behördlichgemeldeten Einwohner maßgebend.(…)

§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:(1) „Die Pflicht zur Errichtung der Klein-

einleiterabgabe entsteht jeweils am01.01.und endet jeweils am 31.12. desKalenderjahres, für das gegenüber derabwasserbeseitigungspflichtigen Kör-perschaft die Abwasserabgabe fürKleineinleitungen festgesetzt wurde.“

§ 11a wird wie folgt neu eingefügt:§ 11a

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungenin dieser Satzung gelten jeweils in männ-licher und weiblicher Form.

§ 2In-Kraft-Treten

Die Erste Änderung der Kleineinleiterab-gabesatzung der Stadt Halle (Saale) tritt amTag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Halle (Saale), den 28. Mai 2015

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) inder 9. öffentlichen Sitzung am 29.04.2015beschlossene „Erste Änderung der Satzungder Stadt Halle (Saale) zur Erhebung derKleineinleiterabgabe - (Kleineinleiterabgabe-satzung)“, Vorlage: V/2015/00653wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), den 28. Mai 2015

Dr. Bernd Wiegand

Oberbürgermeister

Herausgeber: Stadt Halle (Saale),Der Oberbürgermeister

Verantwortlich:

Drago Bock, PressesprecherTelefon: 0345 221 4123,Telefax: 0345 221 4027Internet: www.halle.de

Redaktion:

Ronny Banas, Telefon: 0345 221 4016

Amtsblatt, Büro des Oberbürgermeisters,06108 Halle (Saale), Marktplatz 1,E-Mail: [email protected] dieser Ausgabe:18. August 2015Die nächste Ausgabe erscheint am16. September 2015.Redaktionsschluss: 7. September 2015

Verlag:

Mediengruppe Mitteldeutsche Zeitung

GmbH & Co. KG,Delitzscher Str. 65, 06112 Halle (Saale)Telefon: 0345 5650, Telefax: 0345 565 2360Geschäftsführer: Tilo Schelsky

Anzeigenleitung:

Heinz AltTelefon: 0345 565 2116;E-Mail: [email protected]

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Telefon: 0800 1240000

Druck:

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Das Amtsblatt erscheint grundsätzlich14-täglich.

Auflage: 126.000 ExemplareDer Abonnementspreis beträgt jährlich55 Euro zzgl. MwSt. ohne Versandkos-ten innerhalb der Stadt Halle (Saale). Be-stellungen nimmt der Verlag entgegen.Privathaushalte erhalten eine kostenloseBriefkastenwurfsendung.

Zustellreklamationshotline:E-Mail: [email protected],Telefon: 0345 221 41 24

der Stadt Halle (Saale)

A M T S B L A T T

Bekanntmachung über die Änderung derSatzung der "Oelhafe-Zeysesche-Stiftung"Die folgende, vom Vorstand der "Oelha-fe-Zeysesche-Stiftung" mit Sitz in Hal-le (Saale) am 4. Mai 2015 beschlosseneÄnderung der Satzung vom 20. Novem-ber 2002 (ausgefertigt am 28. November2002), genehmigt durch das Regierungs-präsidium Halle am 12. Februar 2003, istgemäß § 9 Abs. 3 Stiftungsgesetz Sach-sen-Anhalt durch das Landesverwal-tungsamt, Referat Justitiariat, Stiftungenam 6. Juli 2015 genehmigt worden:

§ 2 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

"Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie ver-folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke, sondern ausschließlich undunmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im

Bekanntmachung über die Änderung derSatzung der "Wilhelm-Herbert-Marx-Stiftung"Die folgende, vom Vorstand der "Wil-helm-Herbert-Marx-Stiftung" mit Sitz inHalle (Saale) am 4. Mai 2015 beschlos-sene Änderung der Satzung vom 20. No-vember 2002 (ausgefertigt am 28. No-vember 2002), genehmigt durch dasRegierungspräsidium Halle am 12. Fe-bruar 2003, ist gemäß § 9 Abs. 3 Stif-tungsgesetz Sachsen-Anhalt durch dasLandesverwaltungsamt, Referat Justiti-ariat, Stiftungen am 6. Juli 2015 geneh-migt worden:

§ 2 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

"Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie ver-folgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke, sondern ausschließ-lich und unmittelbar steuerbegünstigteZwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abga-

Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung."

§ 11 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

"Bei Auflösung oder Aufhebung der Kör-perschaft oder bei Wegfall steuerbegüns-tigter Zwecke fällt das Vermögen derKörperschaft an die Stadt Halle (Saale),die es ausschließlich und unmittelbar fürsteuerbegünstigte Zwecke im Sinne derStiftungssatzung zu verwenden hat."

Halle (Saale), den 16.07.2015

Dr. Bernd WiegandVorsitzender des Stiftungsvorstandes

benordnung."

§ 11 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

"Bei Auflösung oder Aufhebung derKörperschaft oder bei Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke fällt das Vermögender Körperschaft an die Stadt Halle (Saa-le), die es ausschließlich und unmittelbarfür steuerbegünstigte Zwecke im Sinneder Stiftungssatzung zu verwenden hat."

Halle (Saale), den 16.07.2015

Dr. Bernd WiegandVorsitzender des Stiftungsvorstandes

Kartierung in den Schutzgebieten der Stadt Halle (Saale)Die Naturschutzbehörde der Stadt Halle(Saale) wird in den Jahren 2015 und 2016in Zusammenarbeit mit dem Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH –UFZ in allen Schutzgebieten und ausge-wählten gesetzlich geschützten Biotopender Stadt Halle (Saale) die Kartierungder in den Gebieten relevanten Tier- undPflanzenarten durch ehrenamtliche Na-turschutzbeauftragte durchführen las-sen. Es handelt sich dabei lediglich umeine Erfassung des Ist-Zustandes der Na-tur. Veränderungen an den Grundstückensind damit nicht verbunden.Die im Rahmen dieser Inventarisierung

gewonnenen Daten werden wissenschaft-lich ausgewertet und mit den Daten derletzten Gesamtinventarisierung aus denJahren 1995/1996 verglichen. Sie bildendie Grundlage bei der Planung von Pfle-ge- und Entwicklungsmaßnahmen in dengenannten Gebieten.Zur Erfüllung des behördlichen Auftra-ges ist den Naturschutzbeauftragten dasBefahren von Feld- und Waldwegen mitPKW nach § 3 Abs. 2 Satz 2 in Verbin-dung mit § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 des Feld-und Forstordnungsgesetzes (FFOG) ge-stattet.Den Beauftragten ist der Zutritt zu offen

zugänglichen Grundstücken in Schutzge-bieten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach§ 3 Abs. 2 Satz 2 FFOG in Verbindungmit § 30 Naturschutzgesetz des LandesSachsen-Anhalt (NatSchG LSA) und § 65Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz zu ge-statten. Die Eigentümer und Nutzungs-berechtigten der betroffenen Grundstü-cke werden gebeten, diese Kartierungenzu unterstützen. Sie sind verpflichtet, dieMaßnahmen wie zum Beispiel die Ent-nahme von Proben sowie sonstige Arbei-ten und Besichtigungen im Rahmen desBetretungsrechts des § 30 NatSchG LSAzu dulden.

Bekanntmachung

Page 15: AMTSBLATT - Halle · weitereEinrichtung.Foto: Stadt Halle (Saale) /Thomas Ziegler Neue Krafthalle für Leistungssportler Im SportkomplexRobert-Koch-Straße eröffnet am Donnerstag,

27. August 2015 · A M T S B L A T T der Stadt Halle (Saale) Seite 15Öffentliche Bekanntmachungen · Anzeigen · Redaktion

BekanntmachungDienstleistungskonzessionsverträge zur Bereitstellung der Schülerspeisungin kommunalen Schulen in der Stadt Halle (Saale)Die Stadt Halle (Saale) sucht zum 01. Fe-bruar 2016 zur Sicherstellung der Schüler-speisung nach § 72a SchulG LSA Anbiete-rinnen/Anbieter für die Bereitstellung derSchülerspeisung in folgenden Schulen inHalle(Saale):

1. Grundschule „Hans Christian An-dersen“, Seebener Straße 792. Giebichenstein-Gymnasium „Tho-mas Müntzer, Friedenstraße 33

Für jede Schule wird ein eigenes Interes-senbekundungsverfahren durchgeführt.Bewerber haben die Möglichkeit sich alsBetreiber für nur eine Schule oder beideSchulen zu bewerben. Ein Besichtigungs-termin in der jeweiligen Schule kann ver-einbart werden. Eine Besichtigung wirdempfohlen.

Für jede Schule kann die individuelle Leis-tungsbeschreibung mit schulspezifischenÖffnungszeiten, Schülerzahlen, derzeitigerEssenteilnehmeranzahl, Angaben zu denzur Essenausgabe zur Verfügung stehen-den Räumlichkeiten, einschl. der vorhan-denen Ausstattung und spezifischen qua-litativen Anforderungen an das Schulessen,sowie der der abzuschließende Musterver-trag unter folgender E-Mail [email protected] abgefordert werden. Als An-sprechpartnerin für weitere Auskünfte stehtIhnen Frau Dr. Radig zur Verfügung un-ter [email protected]. Währenddes Auswahlverfahrens können einzelfall-gerechte Anpassungen des Mustervertragserfolgen.Inhalt des Mustervertrages ist einVertragszeitraum von 2,5 Schuljahren vom1.2.2016 bis 31.7.2018 mit der Option einerjährlichen Vertragsverlängerung bis maxi-mal 31.7. 2035. Die Versorgung im Rahmender Schülerspeisung betrifft die Schulzei-ten. Für die Grundschule „ Hans ChristianAndersen“ ist in den Ferienzeiten eine Spei-semöglichkeit für die Hortkinder vorzuse-hen. Die konkrete vertragliche Bindung derEssenteilnehmer einschl. Bestellung/Kas-sierung/Abrechnung erfolgt über Verträgezwischen dem Anbieter und den einzelnenSchülern/Sorgeberechtigten/Eltern. DasUmsatzrisiko liegt beim Anbieter.

Es erfolgt ein Vertragsschluss mit jeweilseinem Vertragspartner pro Schule. Der Ve-tragspartner kann auch eine Bietergemein-schaft sein. Die Bindung von Subunter-nehmen durch den Anbieter z.B. für dieEssenausgabe ist auf Basis und unter Ein-haltung der vertraglichen Regelungen je-doch grundsätzlich möglich. Es wird er-wartet, dass der Anbieter für die Auswahlder zuzubereitenden Speisen die Quali-tätsstandards für die Schulverpflegung derDeutschen Gesellschaft für Ernährung(DGE) als verbindliche Mindestanforde-rung zu Grunde legt. Weitere wünschens-werte Anforderungen an die Speisen sind:

• Nutzung saisonaler und regionalerZutaten• Anteil von Zutaten aus kontrolliertökologischen Anbau, Angebot für ver-schiedene Sonderkostformen (Diäten)oder für verschiedene Glaubensrich-tungen bei Bedarf• Verzicht auf Alkoholzusätze

Die Warmhaltezeit von der Fertigstellungder Mahlzeit bis zur Auslieferung darf 120Minuten nicht überschreiten. Der Speise-plan sollte eine täglich wechselnde Speise-folge mit mindestens 2 Wahlessen enthal-ten.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:1. Versorgungskonzept mit allgemeinenAngaben z.B. zu

• Art und Weise der Herstellung derSpeisen• Produktverwendung und – verarbei-tung• Bezugsquellen der Produkte• Ort und Zeit der Speisenzubereitung• Lieferzeiten zum Lieferort• Art und Weise der Essenausgabe vorOrt• Angaben zum eingesetzten Personal• Gesundheits- und Hygienekonzept.

2. Preisliste der anzubietenden Speisen3. Vorhandene Referenzen (maximal 5) zueinschlägigen Erfahrungen bei der Führungeiner Kantine und/oder im Bereich der Gas-tronomie4. Musterspeiseplan für einen Zeitraum von

Bekanntmachung

Tarif.-Nr. Leistung Gebühren-höhe in €

1. Inanspruchnahme der Notfallrettung (RTW)

1.1 Grundgebühr 241,72

1.2 km-Pauschale pro 1 km 3,90

2. Inanspruchnahme des Notarztwagens (NAW)

2.1 Grundgebühr NAW/Baby-NAW 499,66

2.2 km-Pauschale pro 1 km 2,55

3. Inanspruchnahme des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF)

3.1 Grundgebühr 83,49

3.2 km-Pauschale pro 1 km 3,16

4. Inanspruchnahme des qualifizierten Krankentransportes(KTW)

4.1 Grundgebühr 69,61

4.2 km-Pauschale pro 1 km 3,96

4.3 Grundgebühr für Ferntransport (KTW-F) 163,00

4.4 km-Pauschale pro 1 km Ferntransport 1,68

5. Inanspruchnahme des Notarztes inkl.Verwaltungspauschale

101,15

6. Sonderleistungen6.1 Benutzung eines Frühgeburtentransportinkubators 25,56

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) inder 11. Sitzung vom 24. Juni 2015beschlossene „5. Änderungssatzung zur Ge-bührensatzung für den Rettungsdienstbe-reich Halle/Nördlicher Saalekreis“ Vorlage:VI/2015/00826 wird hiermit öffentlich be-kannt gemacht.

Halle (Saale), den 14. Juli 2015

Dr. Bernd Wiegand

Oberbürgermeister

Interessenbekundungsverfahren: Dienstleistungskonzessionsvertrag Schul-cafeteria Berufsbildende Schule "Gutjahr" Halle (Saale)

Die Stadt Halle (Saale) sucht zum01.02.2016 zur Sicherstellung der Schü-lerversorgung und -speisung nach § 72aSchulG LSA eine(n) Anbieter/Anbieterinfür den Betrieb einer Schülercafeteria inder Berufsbildenden Schule "Gutjahr"Halle (Saale) mit dem Schwerpunkt Me-tall- u. Elektrotechnik, Bautechnik), Ander Schwimmhalle 3, 06122 Halle.Es wird schultäglich ein warmes Mit-tagsangebot in der 2. und 3. Schulpauseerwartet, die zumindest ein warmes Sup-pen- bzw. Eintopfgericht oder ein ver-gleichbares Gericht umfasst. Die küchen-technischen Bedingungen für ein Kochenvor Ort sind äußerst begrenzt. Fernerwird eine Versorgung in allen Schulpau-sen sowie ab 20 Minuten vor Schulbeginnbis Schulbeginn erwartet. Die Pausen-versorgung soll z.B. belegte Brote oderBrötchen, Buletten, Würstchen, saiso-nal wechselnde Salate der Saison, Obst,Kaffee, Tee, verschiedene Milchgeträn-ke, Joghurt, Eis und alkoholfreie Erfri-schungsgetränke umfassen.Diese Schule hat aktuell ca. 1900 Schü-ler und 85 Lehrer. Von den Berufsschü-lern sind während der Unterrichtstage nurjeweils ein Drittel, ca. 650 Schüler zeit-gleich in der Schule, da Berufsschülernicht schultäglich Unterricht haben.Für die Schule kann eine Leistungsbe-schreibung mit Angaben zu den zur Es-senausgabe zur Verfügung stehendenRäumlichkeiten, einschl. der vorhande-nen Ausstattung und sowie der abzu-schließende Mustervertrag unter folgen-der E-Mail: [email protected] werden. Während des Aus-wahlverfahrens können einzelfallgerech-te Anpassungen des Mustervertrags er-folgen. Ein Besichtigungstermin in derBerufsschule wird empfohlen und kannvereinbart werden. Als Ansprechpart-nerin für weitere Auskünfte steht Ih-nen Frau Dr. Radig zur Verfügung un-

ter [email protected]. Inhalt desMustervertrages ist ein Vertragszeitraumvon 2,5 Schuljahren vom 01.02.2016 bis31.07.2018 mit der Option einer jährli-chen Vertragsverlängerung bis maxi-mal zum 31.07.2035. Es wird erwartet,dass der Anbieter sich für die Auswahlder zuzubereitenden Speisen an die Qua-litätsstandards für die Schulverpflegungder Deutschen Gesellschaft für Ernäh-rung (DGE) zumindest anlehnt. Folgen-de Unterlagen sind einzureichen: Versor-gungskonzept mit allgemeinen Angabenz.B. zu Art und Weise der Herstellung derSpeisen, Ort und Zeit der Speisenzube-reitung, ggf. Lieferzeiten zum Lieferort,Art und Weise der Essenausgabe vor Ort,Preisliste der anzubietenden Speisen undGetränke, vorhandene Referenzen (maxi-mal 5) zu einschlägigen Erfahrungen beider Führung einer Kantine und/oder imBereich der Gastronomie, Musterspeise-plan für einen Zeitraum von insgesamt 4Wochen.Ihre aussagefähigen Bewerbungsunter-lagen mit den o.g. Unterlagen sind in ei-nem verschlossenen Umschlag unter An-gabe des vollständigen Absenders sowiedes Betreffs „Ausschreibung Schulcafe-teria“ bis spätestens zum 17.09.2015 um12 Uhr an die Stadt Halle (Saale), Fach-bereich Recht, Team Submission, Markt-platz 1, 06108 Halle (Saale) zu sendenbzw. dort (Zimmer 354) abzugeben. Füralle in dieser Bekanntmachung enthalte-nen Daten wird für die Richtigkeit undVollständigkeit der Daten keine Gewährübernommen. Vorliegend handelt es sichum ein Interessenbekundungsverfah-ren, welches nicht den vergaberechtli-chen Bestimmungen der VOL unterliegt.Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einesVertrages leitet sich aus der Teilnahme andem Verfahren nicht ab. Die Stadt Halle(Saale) behält sich vor, dieses Interessen-bekundungsverfahren oder die sich an-

schließenden Bieterverhandlungen jeder-zeit und ohne Angabe von Gründen zubeenden und ggf. einen neuen Prozess zubeginnen. Es besteht kein Anspruch aufDurchführung des gesamten Verfahrensoder Teilen hiervon.

Die Stadt Halle (Saale) behält sich weiter-hin vor, im Rahmen des Verfahrens wei-tere Unterlagen und Erklärungen wie z.B.Nachweise bzgl. Gewerbeanmeldung/Be-rufsgenossenschaft/ Haftpflichtversiche-rung, sowie ein Testessen zu fordern.Interessenten und ausgewählte Bieter ha-ben die Kosten für die Teilnahme am ge-samten Verfahren selbst zu tragen. Dieim Zusammenhang mit der Teilnahmean diesem Verfahren entstandenen Kos-ten werden Interessenten und/oder ausge-wählten Bietern nicht erstattet, jeglicheErsatzansprüche sind ausgeschlossen.

Bekanntmachung

insgesamt 4 WochenIhre aussagefähigen Bewerbungsunterlagenmit den o.g. Unterlagen sind in einem ver-schlossenen Umschlag unter Angabe desvollständigen Absenders sowie des Betreffs„Ausschreibung Schülerspeisung“ bis spä-testens zum 17. September um 12 Uhr andie Stadt Halle (Saale), Fachbereich Recht,Team Submission, Marktplatz 1, 06108Halle (Saale) zu senden bzw. dort (Zimmer354) abzugeben. Die Bewerberauswahl sollunter Beteiligung der Stadtverwaltung, derSchulleitung, der Stadt- bzw. Schuleltern-vertretung, und ggf. der Schülervertretungerfolgen.

Für alle in dieser Bekanntmachung enthal-tenen Daten wird für die Richtigkeit undVollständigkeit der Daten keine Gewährübernommen. Jeder Interessent wird da-her aufgefordert, sich über den Zustand/die Lage des Objektes selbst zu informie-ren und die notwendigen Feststellungenzu treffen. Vorliegend handelt es sich umein Interessenbekundungsverfahren, wel-ches nicht den vergaberechtlichen Bestim-mungen der VOL unterliegt. Ein Rechtsan-spruch auf Abschluss eines Pachtvertragesleitet sich aus der Teilnahme an dem Ver-fahren nicht ab. Die Stadt Halle (Saale) be-hält sich vor, dieses Interessenbekundungs-verfahren oder die sich anschließendenBieterverhandlungen jederzeit und ohneAngabe von Gründen zu beenden und ggf.einen neuen Prozess zu beginnen. Es be-steht kein Anspruch auf Durchführung desgesamten Verfahrens oder Teilen hiervon.Die Stadt Halle (Saale) behält sich weiter-hin vor, im Rahmen des Verfahrens weitereUnterlagen und Erklärungen wie z.B. Nach-weise bzgl. Gewerbeanmeldung/Berufsge-nossenschaft/ Haftpflichtversicherung, so-wie ein Testessen zu fordern. Interessentenund ausgewählte Bieter haben die Kostenfür die Teilnahme am gesamten Verfahrenselbst zu tragen. Die im Zusammenhangmit der Teilnahme an diesem Verfahrenentstandenen Kosten werden Interessentenund/oder ausgewählten Bietern nicht erstat-tet, jegliche Ersatzansprüche sind ausge-schlossen.

5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für denRettungsdienstbereich Halle/Nördlicher SaalekreisAuf der Grundlage der §§ 39 Abs. 3 und 49 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes des Lan-des Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 624), zuletztgeändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 288, 341) i. V. m.§ 12 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 21. März2006 (GVBl. LSA S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2010 (GVBl.LSA S. 554), i. V. m. §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSAS. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl.LSA S. 522) sowie der §§ 8 und 11, 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes desLandes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17. Juni 2014(GVBI. LSA S. 288), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunal-verfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kom-munalrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), und § 1 Nr. 2und 3 der Zweckvereinbarung über die Durchführung des Rettungsdienstes zwischender Stadt Halle (Saale) und dem Landkreis Saalekreis vom 29.04.2009 hat der Stadtratder Stadt Halle (Saale) in seiner Sitzung am 24.06.2015 folgende Satzung zur Änderungder Gebührensatzung für den Rettungsdienstbereich Halle/Nördlicher Saalekreis vom27.02.2008, zuletzt geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzungfür den Rettungsdienstbereich Halle/Nördlicher Saalekreis vom 30.04.2014 beschlossen:Die Rettungsdienstgebührensatzung der Stadt Halle (Saale) wird wie folgt geändert:

Artikel 1Der § 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Gebührensätze sind:

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt mit Wir-kung vom 01.09.2015 in Kraft. Sie wirdim Amtsblatt für die Stadt Halle (Saale)sowie im Amtsblatt des Saalekreises be-kannt gemacht.

Halle (Saale), den 14. Juli 2015

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Spieltermine des 1.Motoballclubs 70/90Halle e.V.Die kommenden Spieltermine des 1. Mo-toballclubs 70/90 Halle e. V. sind wiefolgt:• 31. Juli 2015: 12 bis 18 Uhr - 1. Mo-

toballclub 70/90 Halle e.V. (1. MBC)- Turniervorbereitung und Abend-veranstaltung bis 2 Uhr

• 1. August 2015: 12 bis 18 Uhr -1. MBC - Turnier Vorrunde undAbendveranstaltung bis 2 Uhr

• 2. August 2015: 10 bis 18 Uhr - 1.MBC - Turnier Endrunde

Spielort für alle Spiele ist der Platz IV imStadion Neustadt, Nietlebener Straße 14,06126 Halle (Saale).

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Page 16: AMTSBLATT - Halle · weitereEinrichtung.Foto: Stadt Halle (Saale) /Thomas Ziegler Neue Krafthalle für Leistungssportler Im SportkomplexRobert-Koch-Straße eröffnet am Donnerstag,

A M T S B L A T TSeite 16 der Stadt Halle (Saale) · 27. August 2015 Anzeigen

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