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Auf Augenhöhe mit dem Löffelhund Bergzoo Halle eröffnet zwei neue Tieranlagen Seite 2 Hier spielt die Musik Halle (Saale) hat im Juni vielfältige Klangerlebnisse geboten Seite 3 Neue Farbe für die Silberhöhe Stadt entwickelt Projekte mit Freiraumgalerie Seite 5 Tagesordnungen der Ausschüsse der Stadt Halle (Saale) Seite 6 Bekanntmachungen der Stadt Halle (Saale) ab Seite 7 INHALT M it einer neuen Kampagne unter dem Motto „Halle Startup!“ rückt die Stadt Halle (Saale) die Gründerszene in den Fokus. Initiatoren sind die drei städti- schen Gründerzentren: die Mitteldeutsche Multimediazentrum Halle GmbH, die Bio-Zentrum Halle GmbH und die Techno- logie- und Gründerzentrum Halle GmbH (TGZ). „Wir wollen Unternehmerpersön- lichkeiten und deren Erfolgsgeschichten stärker sichtbar machen“, sagt TGZ-Ge- schäftsführer Dr. Ulf-Marten Schmieder. Offiziell soll die Kampagne am 5. Sep- tember starten. An diesem Tag laden die drei Gründerzentren zu einem Sommerfest in das Bio-Zentrum im Technologiepark Weinberg Campus ein. Im Rahmen dessen sollen Unternehmer aus Halle (Saale) ge- ehrt werden – in den Kategorien: Schüler, Startups, Wachstumsunternehmen, unter- nehmerisches Engagement für die Stadt sowie Lebenswerk. Dafür können Hallen- serinnen und Hallenser ab sofort Nominie- rungen vornehmen. Das TGZ nimmt die Vorschläge entgegen. „Wir wollen den Unternehmergeist und die Gründungskultur in Halle (Saale) mit Investitionen und strukturell fördern und weiter vorantreiben“, sagt Oberbürger- meister Dr. Bernd Wiegand. Deshalb inves- tiert das TGZ unter anderem 500 000 Euro in den Ausbau des Innovation Hubs am Technologiepark Weinberg Campus. Ab Anfang 2020 können jeweils vier Grün- derteams für sechs Monate dort zusammen arbeiten, unterstützt von Beratern, Mento- ren und Investoren. Eigens dafür wird ein Verein „Halle Startup Partners“ gegründet, ein Verbund von Unternehmen und Inves- toren, die den Gründern mit Erfahrungen, Kontakten und auch Geld helfen. „Das sogenannte Accelerator-Programm ist das erste in Sachsen-Anhalt“, so Dr. Schmie- der. In einer Pilotphase nutzen derzeit zwei hallesche Startups das Angebot: Die PerioTrap Pharmaceuticals GmbH, eine Ausgründung vom Fraunhofer-Institut für Zelltherapie und Immunologie, entwickelt eine Therapie gegen Parodontitis. Das Gründungsprojekt TrypCo von der Mar- tin-Luther-Universität (MLU) Halle-Wit- tenberg hat eine Technologie entwickelt, die Antikörper für die Behandlung von Krebs hinsichtlich Wirksamkeit und Stabi- lität verbessert. Verstärkt sollen auch Schülerinnen und Schüler für die Themen Forschen und Gründen begeistert werden. So richten das TGZ und die Elektrochemie Halle GmbH gemeinsam ab 2020 den Landeswettbewerb „Jugend forscht“ in Halle (Saale) aus. Zu- dem wollen Stadt, Stadtwerke, TGZ, MLU, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen ein Schüler-Labor im Technologiepark einrichten. Parallel dazu ist ein Lehrpfad zu den Themen Mathe- matik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik geplant. Er soll vom Weinberg Campus über die Peißnitz bis hin zur Saline und dem Holzplatz führen. An verschiede- nen Stationen werden Informationstafeln stehen und Wissenschaft zum Anfassen an- geboten. Auch hierfür sucht das TGZ Un- terstützerinnen und Unterstützer. Informationen und Kontakt im Internet: www.technologiepark-weinberg-campus.de Halles Oberbürgermeister Dr. Bernd Wie- gand begrüßt die Entscheidung des Bun- desverwaltungsgerichtes in Leipzig zur Autobahn 143. „Nachdem nun auch die letzte verbliebene Klage abgewiesen wor- den ist, erwartet die Stadt, dass das knapp 13 Kilometer lange Teilstück zügig gebaut wird. Halle (Saale) hat lange genug auf die Vollendung der Westumfahrung warten müssen. Die neue Trasse wird die Stadt vom Durchgangsverkehr spürbar entlasten; zugleich wird Halle als Wirtschaftsstand- ort noch interessanter für Unternehmen“, so der Oberbürgermeister. Der geplante Streckenabschnitt beginnt nördlich der Anschlussstelle an die Bundesstraße 80 bei Halle-Neustadt in Höhe Bennstedt und erstreckt sich bis zum Autobahndreieck Halle-Nord bei Trotha. Die Trasse verbin- det somit die beiden Autobahnen A 38 und A14 und schließt den Autobahnring rund um die Stadt. A 143: Stadt erwartet zügigen Baubeginn Stadt schafft neue Anreize für Gründer und Unternehmer Innovative Ideen für Halle Dr. Mirko Buchholz hat im Innovation Hub am Weinberg Campus die Perio- Trap Pharmaceuticals GmbH gegrün- det. Er entwickelt eine Therapie gegen Parodontitis, ohne dabei Breitbandanti- biotika einzusetzen. Andreas Simon (links) und Marcus Böh- me befinden sich mit TrypCo noch in der Gründung. Die beiden sind Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg in der Abteilung Naturstoff- biochemie. Fotos: Hans-Georg Unrau Dr. Dominik Lausch ist bereits erfolgrei- cher Gründer. Mit seinem Team von der Denkweit GmbH hat er ein Verfahren entwickelt, lokal fließenden Strom zu be- werten. Dafür wurde er am 27. Juni mit dem IQ Innovationspreis ausgezeichnet. Der Stadtsingechor zu Halle reist vom 25. bis 28. August nach Spanien. Die 50 Sän- ger werden eine Messe in Madrid sowie ein Gemeinschaftskonzert mit dem könig- lichen Knabenchor „Escolania del Real Monasterio del Escorial“ in El Escorial ge- stalten. Der Besuch in Spanien erfolgt auf Einladung des königlichen Knabenchores. Die Sänger waren im Juni 2017 während einer Deutschlandreise in Halle (Saale) ge- meinsam mit dem Stadtsingechor in einem Konzert in der Ulrichskirche zu hören. Die Stadt Halle (Saale) als Träger des Stadtsin- gechores unterstützt diesen 2019 mit rund 580000 Euro. Weitere Informationen im Internet: www.stadtsingechor-zu-halle.de Stadtsingechor zu Gast in Spanien der Stadt Halle (Saale) 6. Juli 2019 • 27. Jahrgang / Ausgabe 13 www.halle.de

A143:Stadterwartet InnovativeIdeenfürHalle · D ie Stadt Halle (Saale)hateinenereignisreichen Juni hinter sich.Vielerorts lag Musik in derLuft.TraditionsgemäßwurdederMo-nat mit

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Auf Augenhöhe mit dem LöffelhundBergzoo Halle eröffnetzwei neue Tieranlagen Seite 2

Hier spielt die MusikHalle (Saale) hat im Juni vielfältigeKlangerlebnisse geboten Seite 3

Neue Farbe für die SilberhöheStadt entwickelt Projektemit Freiraumgalerie Seite 5

Tagesordnungen der Ausschüsseder Stadt Halle (Saale) Seite 6

Bekanntmachungender Stadt Halle (Saale) ab Seite 7

I N H A L T

Mit einer neuen Kampagne unter demMotto „Halle Startup!“ rückt die

Stadt Halle (Saale) die Gründerszene inden Fokus. Initiatoren sind die drei städti-schen Gründerzentren: die MitteldeutscheMultimediazentrum Halle GmbH, dieBio-Zentrum Halle GmbH und die Techno-logie- und Gründerzentrum Halle GmbH(TGZ). „Wir wollen Unternehmerpersön-lichkeiten und deren Erfolgsgeschichtenstärker sichtbar machen“, sagt TGZ-Ge-schäftsführer Dr. Ulf-Marten Schmieder.

Offiziell soll die Kampagne am 5. Sep-tember starten. An diesem Tag laden diedrei Gründerzentren zu einem Sommerfestin das Bio-Zentrum im TechnologieparkWeinberg Campus ein. Im Rahmen dessensollen Unternehmer aus Halle (Saale) ge-ehrt werden – in den Kategorien: Schüler,Startups, Wachstumsunternehmen, unter-nehmerisches Engagement für die Stadtsowie Lebenswerk. Dafür können Hallen-serinnen und Hallenser ab sofort Nominie-rungen vornehmen. Das TGZ nimmt dieVorschläge entgegen.

„Wir wollen den Unternehmergeist unddie Gründungskultur in Halle (Saale) mitInvestitionen und strukturell fördern undweiter vorantreiben“, sagt Oberbürger-meister Dr. BerndWiegand. Deshalb inves-tiert das TGZ unter anderem 500000 Euroin den Ausbau des Innovation Hubs amTechnologiepark Weinberg Campus. AbAnfang 2020 können jeweils vier Grün-derteams für sechs Monate dort zusammenarbeiten, unterstützt von Beratern, Mento-ren und Investoren. Eigens dafür wird einVerein „Halle Startup Partners“ gegründet,ein Verbund von Unternehmen und Inves-toren, die den Gründern mit Erfahrungen,Kontakten und auch Geld helfen. „Dassogenannte Accelerator-Programm ist daserste in Sachsen-Anhalt“, so Dr. Schmie-der. In einer Pilotphase nutzen derzeitzwei hallesche Startups das Angebot: DiePerioTrap Pharmaceuticals GmbH, eineAusgründung vom Fraunhofer-Institut fürZelltherapie und Immunologie, entwickelteine Therapie gegen Parodontitis. DasGründungsprojekt TrypCo von der Mar-tin-Luther-Universität (MLU) Halle-Wit-

tenberg hat eine Technologie entwickelt,die Antikörper für die Behandlung vonKrebs hinsichtlich Wirksamkeit und Stabi-lität verbessert.Verstärkt sollen auch Schülerinnen undSchüler für die Themen Forschen undGründen begeistert werden. So richten dasTGZ und die Elektrochemie Halle GmbHgemeinsam ab 2020 den Landeswettbewerb„Jugend forscht“ in Halle (Saale) aus. Zu-dem wollen Stadt, Stadtwerke, TGZ, MLU,außeruniversitäre Forschungseinrichtungenund Unternehmen ein Schüler-Labor imTechnologiepark einrichten. Parallel dazuist ein Lehrpfad zu den Themen Mathe-matik, Informatik, Naturwissenschaft undTechnik geplant. Er soll vom Weinberg

Campus über die Peißnitz bis hin zur Salineund dem Holzplatz führen. An verschiede-nen Stationen werden Informationstafelnstehen und Wissenschaft zum Anfassen an-geboten. Auch hierfür sucht das TGZ Un-terstützerinnen und Unterstützer.Informationen und Kontakt im Internet:www.technologiepark-weinberg-campus.de

Halles Oberbürgermeister Dr. Bernd Wie-gand begrüßt die Entscheidung des Bun-desverwaltungsgerichtes in Leipzig zurAutobahn 143. „Nachdem nun auch dieletzte verbliebene Klage abgewiesen wor-den ist, erwartet die Stadt, dass das knapp13 Kilometer lange Teilstück zügig gebautwird. Halle (Saale) hat lange genug auf dieVollendung der Westumfahrung wartenmüssen. Die neue Trasse wird die StadtvomDurchgangsverkehr spürbar entlasten;zugleich wird Halle als Wirtschaftsstand-ort noch interessanter für Unternehmen“,so der Oberbürgermeister. Der geplanteStreckenabschnitt beginnt nördlich derAnschlussstelle an die Bundesstraße 80bei Halle-Neustadt in Höhe Bennstedt understreckt sich bis zum AutobahndreieckHalle-Nord bei Trotha. Die Trasse verbin-det somit die beiden Autobahnen A 38 undA 14 und schließt den Autobahnring rundum die Stadt.

A 143: Stadt erwartetzügigen Baubeginn

Stadt schafft neue Anreize fürGründer und Unternehmer

Innovative Ideen für Halle

Dr. Mirko Buchholz hat im InnovationHub am Weinberg Campus die Perio-Trap Pharmaceuticals GmbH gegrün-det. Er entwickelt eine Therapie gegenParodontitis, ohne dabei Breitbandanti-biotika einzusetzen.

Andreas Simon (links) und Marcus Böh-me befinden sich mit TrypCo noch in derGründung. Die beiden sind Mitarbeiterder Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in der Abteilung Naturstoff-biochemie. Fotos: Hans-Georg Unrau

Dr. Dominik Lausch ist bereits erfolgrei-cher Gründer. Mit seinem Team von derDenkweit GmbH hat er ein Verfahrenentwickelt, lokal fließenden Strom zu be-werten. Dafür wurde er am 27. Juni mitdem IQ Innovationspreis ausgezeichnet.

Der Stadtsingechor zu Halle reist vom 25.bis 28. August nach Spanien. Die 50 Sän-ger werden eine Messe in Madrid sowieein Gemeinschaftskonzert mit dem könig-lichen Knabenchor „Escolania del RealMonasterio del Escorial“ in El Escorial ge-stalten. Der Besuch in Spanien erfolgt aufEinladung des königlichen Knabenchores.Die Sänger waren im Juni 2017 währendeiner Deutschlandreise in Halle (Saale) ge-meinsam mit dem Stadtsingechor in einemKonzert in der Ulrichskirche zu hören. DieStadt Halle (Saale) als Träger des Stadtsin-gechores unterstützt diesen 2019 mit rund580000 Euro. Weitere Informationen imInternet: www.stadtsingechor-zu-halle.de

Stadtsingechor zuGast in Spanien

der Stadt Halle (Saale)6. Juli 2019 • 27. Jahrgang / Ausgabe 13 www.halle.de

Seite 2 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

Der Löffelhund ist ein Wildhund der afrikanischen Savanne, der sich hauptsächlich vonTermiten ernährt. Benannt ist er nach seinen auffälligen, großen Ohren mit denen erleiseste Geräusche von Termiten in deren Bauten hören kann. Foto: Thomas Ziegler

Der Bergzoo hat zwei weitere Etappenbei der Umsetzung des Zukunftskonzepts„Bergzoo 2031“ erreicht: Anfang Juniwurden neue Tiergehege eröffnet – fürdie Löffelhunde und die Pudus, eine süd-amerikanische Gattung der Hirsche. „DasBesondere der Löffelhund-Anlage ist, dassdie Besucher sie betreten dürfen. Es istdamit die einzige begehbare Löffel-hund-Anlage Deutschlands“, sagt Zoodi-rektor Dr. Dennis Müller. Zudem stehenbeide Anlagen für die Neuordnung desZoos, die entsprechend des Konzepts nachden Lebensräumen der Tierarten vorge-nommen wird.

Der Bergzoo hat 50000 Euro in die Löffel-hund- und 80000 Euro in die Pudu-Anlageinvestiert. „Hinzu kommt ein hoher Anteilvon Eigenleistungen, die die Tierpfleger,Gärtner und Handwerker des Zoos er-bracht haben“, so der Zoodirektor.

„Knapp drei Millionen Euro wurden inden vergangenen drei Jahren bereits in-vestiert – ohne Kredite aufzunehmen undohne, dass die Stadt Halle ihre jährlichenZuschüsse in Höhe von rund drei Mil-lionen Euro erhöhen musste“, sagt Auf-sichtsratsvorsitzender OberbürgermeisterDr. BerndWiegand. Die Investitionen wur-den allesamt aus Eigenmitteln finanziert.Das bislang größte Einzelprojekt ist derNeubau der „Bergterrassen“. Das Restau-rant wurde im November 2018 eröffnet.

Rund 2,15 Millionen Euro Eigenmittelwurden investiert.

Im aktuellen Jahr sind noch weitere Bau-vorhaben geplant. Bis September wirdder Spielplatz auf den Bergterrassen un-ter dem Motto „Gebirge“ komplett um-gebaut. Der historische Dreiseiten-Bau-ernhof im Zentrum des Bergzoos sollin einem zweistufigen Projekt zu einemTierbegegnungszentrum ausgebaut wer-den. Künftig sollen dort seltene Haustier-rassen wie das alpine Steinschaf zu se-hen sein. In einem zweiten Bauabschnittim kommenden Jahr soll das Umfeld derBergterrassen in eine Alm verwandelt wer-den. Eine neue Streichelanlage und einPicknickplatz sollen dabei neue Akzentesetzen.

Am Haupteingang wird die Sittich-Volierein ein modernes Affengehege umgewan-delt. Parallel dazu werden die Umbau-Arbeiten im Krokodilhaus für neue Tierar-ten wie Vögel und Riesenotter vorbereitet.Ebenfalls angelaufen ist der Bau einer neu-en Anlage für die Nandus. Die Laufvögelsollen sich künftig mit den Ameisenbärenund weiteren Tierarten ein Gehege teilen.Nach der Fertigstellung wird diese neueAnlage zu den größten im Bergzoo zählen.

Insgesamt investiert der Bergzoo für diegeplanten Vorhaben in diesem Jahr rund650000 Euro.

Auf Augenhöhe mitdem LöffelhundBergzoo Halle eröffnet zwei neue Tieranlagen

Camillo Dobrovsky, Magdalena Bier, Katharina Hildmann und Gustav Borggrefe vomhalleschen Konservatorium haben bei „Jugend musiziert“ Erste Bundespreise gewonnen.

Die Händel-Preisträgerin von 2017, VivicaGenaux, gestaltete ein Festkonzert.

Insgesamt 14 Chöre und zahlreiche Be-sucherinnen und Besucher beteiligten sichan „Halle singt“.

Mit einer Feierstunde am Händel-Denk-mal wurden die Festspiele eröffnet.

Die Gruppe „Trommelwirbel“ vom Ver-ein „Ein Schutzengel für Kinder“ unter-stützte „Halle singt“ tatkräftig.

Die Stadt Halle(Saale) hat einen ereignisreichen

Juni hinter sich. Vielerorts lag Musik inder Luft. Traditionsgemäß wurde der Mo-nat mit den Händel-Festspielen eröffnet,die erneut rund 58000 Gäste aus allenTeilen der Welt in die Geburtsstadt vonGeorg Friedrich Händel zogen. Auf demProgramm standen rund 100 Veranstal-tungen an 22 verschiedenen Orten. Es gabOpern-Premieren, Festkonzerte mit inter-nationalen Stars und zahlreiche kostenfreieAngebote, darunter „Halle singt“. Dasgemeinsame Singen auf dem Marktplatzwurde bereits zum vierten Mal von der

Stadt und demVerein Lehrerchor orga-nisiert. Darüber hinaus hat die Stadt indiesem Jahr eine neue Veranstaltungsreiheinitiiert: „Am Händel nach 8“. Das kosten-freie Programm mit Elementen aus Musik,Tanz und Literatur wurde erstmals zu denFestspielen auf demMarktplatz angeboten.Rund 3250 Besucherinnen und Besucherkamen an den sechs Veranstaltungstagen –eine Fortsetzung im kommenden Jahr istbereits geplant. Erstmals war Halle (Saale)auch Gastgeber des bundesweiten Wettbe-

werbs „Jugendmusiziert“. 2870 Kinderund Jugendliche hatten sich für den mu-sikalischen Wettstreit qualifiziert und mitihren Eltern sowie Lehrerinnen und Leh-rern um Pfingsten die Saalestadt besucht –insgesamt rund 10000 Gäste. In mehr als1700 öffentlichen Wertungsspielen wur-den die besten Nachwuchsmusikerinnenund Nachwuchsmusiker gekürt.

Die Stadt hat imJuni vielfältigeKlangerlebnissegeboten.

Hier spielt die Musik

Seite 3der Stadt Halle (Saale)

Händel-Wegweiser leiten Gäste zu denVeranstaltungsorten.

Stargast bei „Bridges to Classics“: JoeLynn Turner, Sänger bei Deep Purple

Bernd Ruf hat bereits zum 17. Mal dasKonzert „Bridges to Classics“ dirigiert.

Die „Los Cuban Boys“ haben mit karibischenRhythmen und Melodien die Gäste auf demMarktplatz im Rahmen des neuen Veranstal-tungsformats „Am Händel nach 8“ begeistert.

Fotos: Thomas Ziegler

Einer der musikalischen Höhepunkte der Händel-Festspiele:das Konzert „Bridges to Classics“ in der Galgenbergschlucht.

Traditionell werden die Konzerte inder Galgenbergschlucht mit einemFeuerwerk beendet.

Seite 4 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

Stadt grüßt Bahnreisende

Geburtstage

103 Jahre wird am 15.7. Lina Schrempel.

Ihren 101. Geburtstag feiert am 16.8. OttoHoyer.

Auf 100 Lebensjahre blicken zurück am4.8. Letti Pfeifer, am 9.8. Paul Willno so-wie am 26.8. Erika Wunsch.

95 Jahre werden am 7.7. Ursula Kante, am8.7. Ingeborg Behrendt, am 10.7. Waltrau-de Beyer, am 11.7. Gerhard Waldo, am14.7. Christa Mäder, am 15.7. AnnalieseStöber, am 16.7. Anna-Marie Schirmer,am 19.7. Hildegard Bude, am 24.7. JoachimDarmochwal, am 25.7. Gertraude Thiele,am 6.8. Helene Espig, am 8.8. Edith Schip-newski und Ingeborg Schneider, am 10.8.Elisabeth Maeckel, am 14.8. Käthe Ehr-hardt, am 16.8. Ursula Hampel und ErnaThieme, am 22.8. Gerda Goldschmidt, am23.8. Ella Janiszewski, am 24.8. Margot

Herter und Ursula Pfeiffer sowie am 27.8.Maria Föhr.

Auf 90 Lebensjahre blicken zurück am6.7. Anneliese Becher, am 7.7. GerhardGebauer und Wilhelm Tomasch, am 8.7.Werner Jans, am 9.7. Hans Thomalla, am11.7. Ruth Büchner, am 12.7. Hans-Die-trich Spengler, am 13.7. Bernhard Dehmel,Heinz Losse und Siegfried Herrmann, am16.7. Siegfried Rücker, am 17.7. Ruth Röp-ke und Margarete Markgraf, am 18.7. Hel-la Martini, am 19.7. Hans-Joachim Bart-muß und Ruth Welker, am 20.7. ChristaBöick, Ruth Köcke, am 21.7. GüntherMichalk, Irmgard Böcker, Erika Rein-hardt, am 22.7. Ilse Stöhsel und Ursula Eff,am 24.7. Walter Ripperger, am 25.7. Kar-la Kuropka, am 26.7. Wanda Herberg, am27.7. Reingart Schwabe und Elfriede No-wak, am 28.7. Emilie Spöhr, am 30.7. El-friede Heidecke und Hildegard Zipfel, am1.8. Ruth Geißler und Anna Schlüter, am2.8. Hans Freiberg, Brigitte Pätz, Ruth

Scholz, am 4.8. Margoth Feige, LaryssaFedorova und Anni Straube, am 5.8. Wal-demar Meyer, am 6.8. Harald Markus, am7.8. Manfred Rätzer und Sigismund Brus-ka, am 8.8. Hans-Werner Lüderitz und Ur-sula Enghardt, am 9.8. Günter Lehmann,Annelies Peter und Heinz Sünram, am10.8. Horst Holesch, am 11.8. Erika Hoff-mann und Margarete Stahl, am 12.8. Hel-la Diekmann und Renate Hoditz, am 13.8.Dorothea Schütz, am 14.8. Horst Salewskiund Elisabeth Habicht, am 15.8. Inge-burg Keck, Hildegard Flehmig, GudrunLeu und Marta Kunert, am 16.8. Hilde-gard Prescher, am 18.8. Werner Taube,Irene Curth und Elvira Donner, am 20.8.Günther Dechant und Gertrud Staudte,am 21.8. Jürgen Hielscher, am 23.8. HelgaKrüger und Irmgard Bachmann, am 24.8.Jutta Schönemann, Annelies Mückenheimund Waltraud Schindler, am 26.8. HorstStaroske und Ilse Leitzbach, am 27.8.Wolfgang Holznagel und Helga Zeitz.(Weitere Glückwünsche auf Seite 10)

Herzlichen Glückwunsch!

Mit „Der letzte Mann“ (1924) wird der ers-te Teil der Reihe „Stumm-Film-Revolutio-nen“ am Freitag, 12. Juli, 21 Uhr, im Domzu Halle abgeschlossen. Die musikalischeBegleitung an der Orgel übernimmt Kan-tor Gerhard Noetzel. „Stumm-Film-Revo-lutionen“ ist eine Kooperation der StadtHalle (Saale) mit dem Puschkino, demKunstmuseum Moritzburg Halle (Saale),dem Dom zu Halle und der InternationalAcademy of Media and Arts im Themen-jahr „Halle und die Moderne“. Die von derim März 2019 begonnene Reihe wird imAugust fortgesetzt.

Das Stadtmuseum bietet Familien mit Kin-dern ein interaktives „Museo Quiz“ an,das mitten in die Stadtgeschichte führt.Kinder und Jugendliche haben sich in denletzten Monaten das Museum angeschaut,ihre Lieblingsobjekte gefunden und derenGeschichte festgehalten – als Audiodatei,die jetzt im „Ich-sehe-was,-was-Du-nicht-siehst“-Spiel allen interessierten Gästendas Stadtmuseum Halle noch ein Stücknäher bringt. Die interaktive Museumstourkann über das Stadtmuseum Halle gebuchtwerden, unter Telefon 0345/2213030 oderper E-Mail an [email protected]

Arbeiten des Künstlers Rolf Zimmermannsind derzeit in der Zentralbibliothek, Salz-grafenstraße 2, ausgestellt. Rolf Zimmer-mann war Mitglied des Verbandes Bil-dender Künstler der DDR und vorrangigals Gebrauchsgrafiker tätig. ZahlreicheStudienreisen inspirierten ihn zu seinenornamental-strukturierten Arbeiten. Seinestrukturbetonten Aquarelle sind bis Sonn-abend, 10. August, in der Zentralbiblio-thek zu sehen – montags, dienstags, don-nerstags und freitags von 10 bis 19 Uhr,mittwochs von 14 bis 19 Uhr sowie sams-tags von 10 bis 14 Uhr.

Orgelmusik begleitetStummfilm im Dom

Stadtmuseum bietetinteraktives Spiel an

Aquarelle in derStadtbibliothek

Herausgeber:Stadt Halle (Saale),Der Oberbürgermeister

Verantwortlich:Drago Bock, PressesprecherTelefon: 0345 221 4123Telefax: 0345 221 4027Internet: www.halle.de

Redaktion:Frauke StraußTelefon: 0345 221 4016Telefax: 0345 221 4027Amtsblatt, Büro des OberbürgermeistersMarktplatz 1, 06108 Halle (Saale)E-Mail: [email protected]

Redaktionsschluss dieser Ausgabe:18. Juni 2019Die nächste Ausgabe erscheint am24. August 2019.Redaktionsschluss: 12. August 2019

Verlag:Mediengruppe Mitteldeutsche ZeitungGmbH& Co. KGDelitzscher Str. 65,06112 Halle (Saale)Telefon: 0345 5650Telefax: 0345 565 2360Geschäftsführer: Tilo Schelsky

Anzeigenleitung:Heinz AltTelefon: 0345 565 2116E-Mail: [email protected]

Vertrieb:MZZ – Mitteldeutsche Zeitungszustell-Gesellschaft mbHDelitzscher Str. 65, 06112 Halle (Saale)Telefon: 0800 1240000

Druck:MZ – Druckereigesellschaft mbHFiete-Schulze-Straße 3,06116 Halle (Saale)

Das Amtsblatt erscheint grundsätzlich14-täglich.

Auflage: 135.200 ExemplareDer Abonnementspreis beträgt jährlich55 Euro zzgl. MwSt. ohne Versandkosteninnerhalb der Stadt Halle (Saale).Bestellungen nimmt der Verlag entge-gen. Privathaushalte erhalten eine kos-tenlose Briefkastenwurfsendung.

Zustellservice:Telefon: 0345 565 23 67 / 565 21 16

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Die Graffiti-Künstler Michael Gensen und Enrico Markendorf haben im halleschen Hauptbahnhof großflächige Graffiti gestaltet.Reisende werden mit Zitaten aus Liedtexten und von Illustrationen städtischen Lebens begrüßt, die sich an der Stirnseite des Tun-nels und an den Gleisaufgängen befinden. Der Wartebereich wurde mit halleschen Sehenswürdigkeiten verziert. Initiiert wurdedas Projekt von dem Halleschen Bahnhofsmanagement, der Stadt Halle (Saale) und der Stadtmarketing Halle GmbH. Nach derSanierung soll auch die Westseite gestaltet werden. Foto: Thomas Ziegler

Seite 5der Stadt Halle (Saale)6. Juli 2019

Die Stadt Halle (Saale) vergibt in diesemJahr wieder bis zu 500 Ehrenamtskartenund würdigt damit den Einsatz ehrenamt-lich Engagierter. Vereine und Institutionenkönnen Mitglieder für die Ehrenamtskartebei der Stadt nominieren. Die Karte be-rechtigt den Inhaber und eine Begleitper-son zum kostenfreien Besuch einer Ver-anstaltung im Bereich Kultur, Sport oderFreizeit. Nominierungsvorschläge werdenbis Montag, 30. September, entgegen-genommen. Die feierliche Übergabe er-folgt im Rahmen einer Veranstaltung zumInternationalen Tag des Ehrenamtes am5. Dezember. Fragen zur Ehrenamtskar-te beantwortet das Dienstleistungszent-rum (DLZ) Bürgerengagement, Markt-platz 1, montags bis freitags von 9 bis18 Uhr. Das DLZ ist zu erreichen unterTelefon 0345/2211117 und per E-Mail [email protected]. DerAntrag kann im Internet heruntergeladenwerden: www.engagement.halle.de

Die Stadt Halle (Saale) saniert die Tal-straße zwischen Giebichensteinbrücke undErnst-Grube-Straße. Die Straße wurdevom Hochwasser 2013 schwer beschädigt.Die Instandsetzung des 700 Meter langenAbschnittes kostet 2,98 Millionen Euround wird mit Flutmitteln des LandesSachsen-Anhalt finanziert. Dabei werdensowohl die Fahrbahn als auch die Rad- undFußwege erneuert. Aufgrund der Sanie-rung ist dieVerbindung bis Ende Juni 2020komplett gesperrt. Die Umleitung führtüber Kröllwitzer Straße, Dölauer Straßeund Brandbergweg. Für die Zeit des La-ternenfests wird die Baumaßnahme unter-brochen und die Talstraße so hergerichtet,dass eine Nutzung der Straße möglich ist.

Stadt würdigtEhrenamtliche

Sanierung derTalstraße beginnt

Grün und Silber – das sind die Far-ben, die künftig das Erscheinungs-bild der Waldstadt Silberhöhe prä-

gen könnten. So sieht es das Gestal-tungskonzept der Freiraumgalerie vor. DasKollektiv für Raumentwicklung hat bereitsim vergangenen Jahr eine erste Hauswandin der Freyburger Straße 4 gestaltet undwill seine Arbeit nun fortsetzen – mit neu-en Ideen, die in Zusammenarbeit mit derStadt verwirklicht werden sollen. So ist ge-plant, neben Hausfassaden auch Haltestel-len und Stromkästen zu gestalten. Haupt-augenmerk liegt auf der künstlerischenAufwertung des ehemaligen Begegnungs-zentrums „Silva“ am Anhalter Platz. DasGebäude wird seit Dezember 2018 vomstädtischen Eigenbetrieb für Arbeitsförde-rung als logistischer Standort genutzt.

Die Stadt Halle (Saale) setzt verschiedeneVorhaben auf der Silberhöhe um, die teilsauf Anregungen und Ideen von Bürgerin-nen und Bürgern aus der Zukunftswerk-statt im September 2018 zurückgehen.

„Wir haben beispielsweise Maßnahmen er-griffen, um die Aufenthaltsqualität auf öf-fentlichen Plätzen zu erhöhen“, sagt derstädtische Quartiermanager René Müller.So wurden illegale Graffiti entfernt sowiedie Grünflächen und die Kiosk-Würfel amGesundheitszentrum neu gestaltet. Zudemlädt die Stadt regelmäßig zu Veranstaltun-gen und Aktionen ein – von Frühjahrsputzüber Maibaum-Setzen bis hin zum Format„Halle singt“.

Anfang Juli hat die Stadt in der Weißenfel-ser Straße 23 einen Stadtteilladen eröffnet.Er ist Teil des Programms „Bildung, Wirt-schaft und Arbeit im Quartier“. Dort wer-den Mitarbeiter des Programms gemein-sam mit dem DienstleistungszentrumBürgerengagement sowie lokalen Akteu-ren Angebote, Beratung und Begleitunganbieten. Ziel ist es, Langzeitarbeitslosewieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Künftig sollen weitere Projekte umgesetztwerden. So will die Stadt unter anderem ei-

nen neuen Standort für die Stadtwache ein-richten, die Schaufenster und Eingangsbe-reiche der Geschäfte gemeinsam mit denHändlern gestalten und dadurch die Prä-senz steigern sowie Flächen und Fassadenvon Graffiti-Künstlern aufwerten lassen.Die Stadtmission Halle schafft in Koope-ration mit der Evangelischen Kirchge-meinde Halle-Süd einen neuen Treffpunktfür Bewohnerinnen und Bewohner. Dafürwird derzeit ein Bauwagen umgebaut. Ge-plant sind Spiel- und Bastelangebote fürKinder sowie ein kulturelles Programm.Die Hallesche Wohnungsgesellschaft mbHlädt am Freitag, 2. August, im Grünzugan der Querfurter Straße zum kostenfreienSommerkino ein. Das Programm für Kin-der beginnt 18 Uhr, der Film startet 19 Uhr.Als zentraler Ansprechpartner vor Ort stehtQuartiermanager René Müller vom städti-schen Dienstleistungszentrum Bürgeren-gagement für Bürgerinnen und Bürger,Initiativen und Vereine zur Verfügung, un-ter Telefon 0151/54469635 und per E-Mailan: [email protected]

Neue Farbe für die SilberhöheStadt entwickelt Projekt mit Freiraumgalerie –Weitere Aktionen geplant

Verwaltung empfiehlt Ende der Star-Park-II-PlanungMachbarkeitsstudie liegt vor – Schulbau-Investitionen haben PrioritätHalles Stadtverwaltung wird sich bis aufWeiteres nicht mehr mit einem neuen Ge-werbegebiet in Halle-Tornau befassen. Dasist das Ergebnis einer Beratung über die ak-tualisierte Machbarkeitsstudie in der Bei-geordnetenkonferenz am 11. Juni 2019.

„Aktuell gibt es für die Stadt sehr vielewichtige Infrastrukturprojekte“, sagt derfür Grundsatzfragen zuständige Referentdes Oberbürgermeisters, Oliver Paulsen,und nennt als Beispiel das große Investi-tionsprogramm Bildung 2022. Dort soll-ten zugunsten einer Entwicklung des Star

Park II keine Abstriche gemacht werden.Auch die von einem Betrieb ökologisch be-wirtschafteten Flächen könnten bei einemsolchen Vorhaben nicht ersetzt werden.

Laut dem Beigeordnete für Finanzen undPersonal, Bürgermeister Egbert Geier, sindfür die Entwicklung eines weiteren Gewer-begebietes städtische Eigenmittel in Höhevon rund zehn Millionen Euro nötig. Be-reits im kommenden Jahr müssten rund900000 Euro bereitgestellt werden; dieseSumme müsste im Haushalt umgeschichtetwerden.

„Wir legen dem Stadtrat nun die aktuali-sierte Machbarkeitsstudie vor, mit der Be-schlussempfehlung, die Planungen einzu-stellen“, sagt Oberbürgermeister Dr. BerndWiegand. Die Beschlussfassung obliegtdem Stadtrat.

Der Finanzausschuss hatte im Mai 2018einstimmig den Beschluss gefasst, dieStandortfaktoren für ein mögliches Ge-werbegebiet in Halle-Tornau zu untersu-chen und an die Entwicklungs- und Ver-waltungsgesellschaft Halle-Saalkreis mbHeine Gesellschafterweisung erteilt.

Die Stadt Halle (Saale) schließt als ersteKommune in Sachsen-Anhalt eine Koope-rationsvereinbarung über eine sogenannteMagazinpartnerschaft mit dem Land ab.Die Beigeordnete für Kultur und Sport,Dr. Judith Marquardt, und der Leiter desLandesarchivs Sachsen-Anhalt, Dr. Det-lev Heiden, haben am 12. Juni 2019 dieVerwaltungsvereinbarung im Rahmen desKooperationsverbunds Digitale Archivie-rung Nord im Stadtarchiv Halle (Saale),Rathausstraße 1, unterzeichnet. „Damitist Halle (Saale) auch die erste Kommuneim Land, die die elektronische Langzeit-archivierung umsetzt“, sagt der Leiter deshalleschen Stadtarchivs, Ralf Jacob. In derStadtverwaltung Halle (Saale) und ihrenEigenbetrieben werden aktuell 143 Fach-verfahren und 48 digitale Ablagen verwen-det, um den komplexen Anforderungen aneine rechtssichere und effektive Verwal-tungstätigkeit zu entsprechen. Grundlagebildet das Archivgesetz Sachsen-Anhalt.

Stadt setzt digitaleArchivierung um

Ein Künstlerkollektiv hat 2018 die Fassade des fünfgeschossigen Wohnhauses in der Freyburger Straße 4 auf der Silberhöhe mit einemabstrakten Bild gestaltet. Die Aktion wurde von der Freiraumgalerie initiiert. Foto: Freiraumgalerie

Seite 6 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

Ausschusssitzungen der Stadt Halle (Saale) + + + Alle veröffentlichtenTagesordnungen sind vorläufig. + + +

Ausschuss für städtischeBauangelegenheiten und Vergabennach der VOB, VOL, HOAI und VOF

Am Donnerstag, dem 11. Juli 2019,um 17 Uhr findet im Stadthaus, Wap-pensaal, Marktplatz 2, 06108 Halle (Saale),eine nicht öffentliche Sondersitzung desAusschusses für städtische Bauangelegen-heiten und Vergaben nach der VOB, VOL,HOAI und VOF statt.

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil

1. Eröffnung der Sitzung, Feststellungder Ordnungsmäßigkeit der Einladungund der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Entscheidung über Einwendungen ge-

gen die Niederschrift und Bestätigungder Niederschrift

4. Beschlussvorlagen4.1. Vergabeschluss: FB 24-B-2019-055,

Los 115.1 - Stadt Halle (Saale) - Sa-nierung Lernzentrum Halle-Neustadt- STARK III - HeizungstechnischeAnlage/ Gebäudeautomation,Vorlage: VI/2019/05169

4.2.Vergabebeschluss: FB 24-B-2019-083,Los 107 - Stadt Halle (Saale) - SanierungLernzentrum Halle-Neustadt - STARKIII - Fenster und Sonnenschutz,Vorlage: VI/2019/05219

4.3.Vergabebeschluss: FB 24-B-2019-057,Los 115.2 - Stadt Halle (Saale) - Sa-nierung Lernzentrum Halle-Neustadt- STARK III - Lüftungs- und kälte-technische Anlage,Vorlage: VI/2019/05170

4.4.Vergabebeschluss: FB 24-B-2019-053,Los 115.4 - Stadt Halle (Saale) - Sanie-rung Lernzentrum Halle-Neustadtr -STARK III - Sanitärtechnische Anlage,Vorlage: VI/2019/05168

4.5.Vergabebeschluss: FB 24-B-2019-056,Los 118 - Stadt Halle (Saale) - Sanie-rung Lernzentrum Halle-Neustadt -

STARK III - Fernmeldeanlagen,Vorlage: VI/2019/05167

4.6.Vergabebeschluss: FB 24-B-2019-054,Los 117 - Stadt Halle (Saale) - Sanie-rung Lernzentrum Halle-Neustadt -STARK III - Starkstromanlagen,Vorlage: VI/2019/05166

4.7. Vergabebeschluss: FB 24-B-2019-114,Los 101 - Stadt Halle (Saale) - Sanie-rung der Grund- und Gemeinschafts-schule Kastanienallee - STARK III- Baustelleneinrichtung,Vorlage: VI/2019/05332

5. Anträge von Fraktionen und Stadträten6. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten7. Mitteilungen8. Beantwortung vonmündlichen Anfragen9. Anregungen

Dr. Sven ThomasAusschussvorsitzender

Dr. Judith MarquardtBeigeordnete

Hauptausschuss

Am Freitag, dem 19. Juli 2019,um 16 Uhr findet im Stadthaus, Wap-pensaal, Marktplatz 2, 06108 Halle (Saale),eine nicht öffentliche Sondersitzung desHauptausschusses statt.

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil

1. Eröffnung der Sitzung, Feststellungder Ordnungsmäßigkeit der Einladungund der Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Entscheidung über Einwendungen ge-

gen die Niederschrift und Bestätigungder Niederschrift

4. Beschlussvorlagen4.1. Einstellung einer Beschäftigten auf die

Stelle als Abteilungsleiterin Friedhöfeim Fachbereich Umwelt,Vorlage: VI/2019/05343

4.2.Einstellung einer Beschäftigten auf dieStelle als Schuluntersuchungsärztin imFachbereich Gesundheit,Vorlage: VI/2019/05342

4.3.Einstellung eines Beschäftigten auf dieStelle als Teamleiter Instandsetzungim Fach-bereich Immobilien,Vorlage: VI/2019/05354

5. Anträge von Fraktionen und Stadträten6. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten7. Mitteilungen8. Beantwortung vonmündlichen Anfragen9. Anregungen

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Ausschuss für städtischeBauangelegenheiten und Vergabennach der VOB, VOL, HOAI und VOF

Am Donnerstag, dem 1. August 2019,um 17 Uhr findet im Stadthaus, Wap-pensaal, Marktplatz 2, 06108 Halle (Saale),eine nicht öffentliche Sondersitzung desAusschusses für städtische Bauangelegen-heiten und Vergaben nach der VOB, VOL,HOAI und VOF statt.

Tagesordnung – nicht öffentlicher Teil

1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung derOrdnungsmäßigkeit der Einladung undder Beschlussfähigkeit

2. Feststellung der Tagesordnung3. Entscheidung über Einwendungen ge-

gen die Niederschrift und Bestätigungder Niederschrift

4. Beschlussvorlagen4.1.Vergabebeschluss: FB 24-STARK III-

GS Silberwald-FÖS Korczak-10-2019:

Grundschule Silberwald - FÖS „J.Korczak“ - Freianlagenplanung,Vorlage: VI/2019/05335

4.2.Vergabebeschluss: FB 24-STARK III-BBS III Dreyhaupt-10-2019: BBS IIIDreyhaupt - Freianlagenplanung,Vorlage: VI/2019/05336

4.3.Vergabebeschluss: FB 24-STARK III-SEK Fliederweg-10-2019: Sekundar-schule Am Fliederweg - Freianlagen-planung,Vorlage: VI/2019/05337

4.4.Vergabebeschluss: FB 24-STARK III-GS Auenschule-12-2019: GrundschuleAuenschule - Freianlagenplanung,Vorlage: VI/2019/05338

5. Anträge von Fraktionen und Stadträten6. schriftliche Anfragen von Fraktionen

und Stadträten7. Mitteilungen8. Beantwortung vonmündlichenAnfragen9. Anregungen

Dr. Sven ThomasAusschussvorsitzender

Dr. Judith MarquardtBeigeordnete

Alle Einladungen und Vorlagen sind im Bürgerinfor-mationssystem der Stadt Halle (Saale) auf der Inter-netseite www.buergerinfo.halle.de einsehbar. DieTexte liegen als pdf-Dokumente vor. Die Einwohner-fragestunde findet außerhalb der Tagesordnung zuBeginnderAusschüsse statt. Sie dauert längstens eineStunde.Mit der Tagesordnungwird früher begonnen,falls der Zeitraum einer Stunde nicht ausgeschöpftwird.Die EinwohnerinnenundEinwohnerwerdenge-beten, ihre Fragestellung unter Angabe des Namensund der Anschrift zu Beginn und während der Ein-wohnerfragestunde bei den Vorsitzenden der Aus-schüsse einzureichen.Das TeamRatsangelegenheitenhält zu diesemZweck Formulare bereit.

TERMINE IN DER STADTVERWALTUNGIM INTERNET VEREINBAREN

www.halle.de

Die Stadt Halle (Saale) bietet die Möglichkeit, online Termine zuvereinbaren. Reservierungen sind rund um die Uhr an siebenTagen in derWoche möglich. Suchen Sie sich Ihre Behörde sowiedie entsprechende Dienstleistung aus und reservieren Sie einenfür Sie passenden Termin innerhalb der Öffnungszeiten.

Mit diesem „QR-Code“ gelangenSie auf die Internetseite derStadt Halle: www.halle.de.

Hier können Sie Ihren nächstenTermin online vereinbaren.

Halle-Melder

Gehwegschaden gesehen?

Illegalen Müll entdeckt?

Defekte Straßenlaternemelden?

www.sagsunseinfach.halle.de

Seite 7der Stadt Halle (Saale)6. Juli 2019

Beschlüsse der Ausschüsse52. Sitzungdes Stadtrates vom27.März 2019

Nicht öffentliche Beschlüsse

zu 5.1 Rechtsstreitigkeiten mit dem Lan-desverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wegengewerblicher Sammlungen von Altpapier,Vorlage: VI/2019/04935

Beschluss:Der Stadtrat beauftragt den Oberbürger-meister, die Klagen vor dem Verwaltungsge-richt Halle gegen

a.) den Bescheid des Landesverwaltungsam-tes vom 31.05.2016 über den AbschlussdesAnzeigeverfahrens nach § 18 Kreislauf-wirtschaftsgesetz (KrWG) bezüglich derFirma TSR Recycling GmbH & Co KG,

b.) den Bescheid des Landesverwaltungsam-tes vom 05.08.2016 über denAbschluss desAnzeigeverfahrens nach § 18 KrWG bezüg-lich der Firma Kramer Baustoffhandel und

c.) den Bescheid des Landesverwaltungsam-tes vom 15.08.2016 über denAbschluss desAnzeigeverfahrens nach § 18 KrWG derFirma SERO-König

zurückzunehmen.

zu 5.2 Befristete Niederschlagung wegenAufenthaltsermittlung und Insolvenz,Vorlage: VI/2019/04837

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt auf der Grundlage des§ 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA.

1. Die befristete Niederschlagung der Ge-werbesteuer 1994-1998, sowie Neben-forderungen zum Buchungszeichen5.0101.048521.4 in Höhe von 433.926,40Euro wegen Aufenthaltsermittlung.

2. Die befristete Niederschlagung der Gewer-besteuer 2002-2004, sowie Nebenforderun-gen zumBuchungszeichen 5.0101.042783.4 inHöhe von 257.422,03 Euro wegen Insolvenz.

zu 5.4 Vergabebeschluss: FB 24-P-EU-2018-009 - Stadt Halle (Saale) - Sanierungdes Technischen Halloren- und Salinemu-seums - Projektsteuerung,Vorlage: VI/2019/04921

Beschluss:Der Stadtrat beschließt, für die Projektsteue-rung der Sanierung des Technischen Hallo-ren- und Salinemuseums, den Zuschlag an dieFirma Projectum Steuerungsgesellschaft mbHmit Firmensitz in Halle (Saale) zu einer Brut-tosumme von 379.325,48 € inklusive der optio-nalen Leistungen zu erteilen. Zunächst soll nurdie Leistungsstufe 2 mit einem Wertumfangvon 98.343,64 € (brutto) vergeben werden.

zu 5.5 Vergabebeschluss: Kita-B-2018-001Eigenbetrieb Kindertagesstätten derStadt Halle (Saale) Kita am StandortAlbrecht-Dürer-Straße - schlüsselfertigerNeubau in Modul-/Systembauweise,Vorlage: VI/2019/04927

Beschluss:Der Stadtrat beschließt, den Zuschlag für denschlüsselfertigen Neubau in Modul-/ System-bauweise am Standort Albrecht-Dürer-Straße

in 06114 Halle (Saale) an die Firma GoldbeckNordost GmbH aus 04416 Markkleeberg zueiner Bruttosumme von 5.575.864,00 € zu er-teilen – vorbehaltlich des Stadtratsbeschlus-ses am 27.03.2019 Vorlage VI/2019/04928zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung.

zu 5.6 Vergabebeschluss: FB 37-L-140/2018: Lieferung von zwei Hilfeleis-tungslöschfahrzeugen,Vorlage: VI/2019/04803

Beschluss:Der Stadtrat beschließt, der Firma Rosenbau-er Deutschland GmbH aus Luckenwalde denZuschlag zur Lieferung von 2 Hilfeleistungs-löschfahrzeugen zu erteilen.

Die zu vergebende Auftragssumme beträgt914.757,76 €.

54. Sitzung des Stadtrates vom29.Mai 2019

Öffentliche Beschlüsse

zu 7.2 Entlastung der Mitglieder des Ver-waltungsrates der BMA BeteiligungsMa-nagementAnstalt Halle (Saale) für dasWirtschaftsjahr 2018,Vorlage: VI/2019/05037

Beschluss:Die Mitglieder des Verwaltungsrates derBMA BeteiligungsManagementAnstalt Hal-le (Saale) werden für das Wirtschaftsjahr2018 entlastet.

zu 7.3 Wahl eines Wahlbevollmächtigtenund dessen Vertreter zur Vorbereitung derWahl der ehrenamtlichen Richter für dasVerwaltungsgericht Halle,Vorlage: VI/2019/05172

Beschluss:Der Stadtrat wählt

1. Heinz Dieter Wilts zum Wahlbevollmäch-tigten und

2. Dirk Müller zum Vertreter des Wahlbe-vollmächtigten

zur Vorbereitung der Wahl der Vertrauens-leute und ihrer Vertreter für den am Ver-waltungsgericht Halle zu bestellenden Aus-schuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter.

zu 7.4 Vorbereitung und DurchführungderWahl desOberbürgermeisters (m/w/d),Vorlage: VI/2019/05130

Beschluss:1. Der Stadtrat beschließt die Durchfüh-

rung der Wahl des Oberbürgermeisters(m/w/d) am 13.10.2019. Ferner beschließtder Stadtrat die Durchführung der Stich-wahl des Oberbürgermeisters (m/w/d) am27.10.2019.Die Wahl und erforderlichenfalls dieStichwahl finden in der Zeit von 8.00 Uhrbis 18.00 Uhr statt.

2. Der Stadtrat beschließt die Ausschreibungder Stelle des Oberbürgermeisters (m/w/d)und setzt die Einreichungsfrist der Be-werbungen um das Amt des Oberbürger-meisters (m/w/d) auf den Zeitraum vom

08.08.2019 bis 17.09.2019 fest.3. Der Stadtrat beruft Herrn BürgermeisterGeier zum Wahlleiter und Herrn Stadtver-waltungsoberrat Tappel zum stellvertre-tenden Wahlleiter.

zu 7.5 Genehmigung von überplan-mäßigen Aufwendungen im Ergebnishaus-halt und überplanmäßigen Auszahlungenim Finanzhaushalt für das Haushaltsjahr2019 im Fachbereich Bildung,Vorlage: VI/2019/05153

Beschluss:I. Der Stadtrat beschließt die überplan-mäßigen Aufwendungen für das Haushalts-jahr 2019 im Ergebnishaushalt für folgendesProdukt im Fachbereich Bildung:

1.24101 Schülerbeförderung (HHPL S. 1005)Sachkontengruppe 54* Sonstige ordentlicheAufwendungen in Höhe von 623.245 EUR.

II. Der Stadtrat beschließt die überplan-mäßigen Auszahlungen für das Haushaltsjahr2019 im Finanzhaushalt für folgende Finanz-stelle im Fachbereich Bildung:

19_4-510_1 Schulen (HHPL S. 1015)Finanzpositionsgruppe 74* Sonstige Auszah-lungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit in Höhevon 623.245 EUR.

Die Deckung im Ergebnishaushalt erfolgt ausfolgenden Produkten:

1.36501 Betrieb von Kindertageseinrichtun-gen (HHPL S. 1137)Sachkontengruppe 41* Zuwendungen undallgemeine Umlagen in Höhe von 412.381EUR

1.11171 Liegenschaften (HHPL S. 863)Sachkontengruppe 44* privatrechtliche Leis-tungsentgelte, Kostenerstattungen und Kos-tenumlagen in Höhe von 210.864 EUR.

Die Deckung im Finanzhaushalt erfolgt ausfolgenden Finanzstellen:

19_4-510_2 Jugend (HHPL S. 1141)Finanzpositionsgruppe 61* Zuwendun-gen und allgemeine Umlagen in Höhe von412.381 EUR

19_3-240 FB Immobilien (HHPL S. 875)Finanzpositionsgruppe 64* privatrechtlicheLeistungsentgelte, Kostenerstattungen undKostenumlagen in Höhe von 210.864 EUR.

zu 7.6 Widmung der Clausthaler Straße,Vorlage: VI/2019/05042

Beschluss:Der Stadtrat beschließt, dass der Oberbür-germeister beauftragt wird, die Widmung derClausthaler Straße zur Gemeindestraße zuverfügen und öffentlich bekannt zu machen.

zu 7.7 Verzicht auf den Variantenbeschlusszum Spielplatz Nietleben Heidesee,Vorlage: VI/2019/05040

Beschluss:Der Stadtrat beschließt, für den Spielplatz-

neubau Nietleben Heidesee auf den Varian-tenbeschluss zu verzichten.

zu 7.8 Verzicht auf Variantenbeschluss fürFluthilfemaßnahmeNr. 198Uferbefestigungder Saale, Anteil Böschungsbefestigung,Vorlage: VI/2019/04959

Beschluss:Der Stadtrat beschließt auf Grundlage der inder Sitzung des Stadtrates Halle (Saale) am31. Januar 2018 beschlossenen 5. Satzungzur Änderung der Hauptsatzung für die StadtHalle (Saale) vom 29. Oktober 2014, zuletztgeändert durch Satzung vom 27. Septem-ber 2017, bei der Fluthilfemaßnahme Nr.198Uferbefestigung der Saale für den Anteil derBöschungsbefestigung auf einen Varianten-beschluss zu verzichten.

zu 7.9 Aufhebung des BebauungsplanesNr. 0 Wohngebietszentrum Südpark Orts-teil Neustadt - Aufstellungsbeschluss,Vorlage: VI/2019/04825

Beschluss:1. Der Stadtrat beschließt die Einleitung

des Verfahrens zur Aufhebung des Be-bauungsplans Nr. 0 Wohngebietszentrum„Südpark“ Ortsteil Neustadt.

2. Die Aufhebung umfasst den gesamten Gel-tungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0Wohngebietszentrum „Südpark“ OrtsteilNeustadt mit einer Fläche von ca. 1,17 ha.Der Geltungsbereich ist der Anlage 2 zudiesem Beschluss zu entnehmen.

3. Der Stadtrat billigt die in der zusammen-fassenden Sachdarstellung und Begrün-dung genannten Planungsziele.

4. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 0Wohngebietszentrum „Südpark“ OrtsteilNeustadt soll im vereinfachten Verfahrennach § 13 BauGB durchgeführt werden.

zu 7.10 Baubeschluss zur Fluthilfemaßnah-me Nr. 159 Giebichensteinbrücke (BR 044),Vorlage: VI/2019/04949

Beschluss:Der Stadtrat beschließt die Realisierung derFluthilfemaßnahme Nr. 159 Giebichenstein-brücke (BR 044) entsprechend der Richtlinieüber die Gewährung von Zuwendungen zurBeseitigung der Hochwasserschäden 2013(Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-An-halt 2013).

zu 7.11 Baubeschluss zur Fluthilfemaß-nahme Nr. 198 Uferbefestigung der Saale,Anteil Böschungsbefestigung,Vorlage: VI/2019/05019

Beschluss:Der Stadtrat beschließt die Realisierung derFluthilfemaßnahme Nr. 198 Uferbefestigungder Saale, Anteil Böschungsbefestigung, ent-sprechend der Richtlinie über die Gewährungvon Zuwendungen zur Beseitigung der Hoch-wasserschäden 2013 (Richtlinie Hochwasser-schäden Sachsen-Anhalt 2013).

zu 7.12 Baubeschluss zur Fluthilfemaß-nahme Nr. 288 Brachwitzer Straße,Vorlage: VI/2019/04975

Beschluss:

Seite 8 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

Der Stadtrat beschließt die Realisierung derFluthilfemaßnahme Nr. 288 BrachwitzerStraße zwischen Götschebrücke und ZufahrtHeizkraftwerk entsprechend der Richtlinieüber die Gewährung von Zuwendungen zurBeseitigung der Hochwasserschäden 2013(Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-An-halt 2013).

zu 7.13 Beschluss über Prioritätenlis-te zur Verwendung von Zuwendungen imRahmen des Kommunalinvestitionsför-derungsgesetzes des Bundes (KInvFG)durch die Stadt Halle (Saale),Vorlage: VI/2019/04807

Beschluss:1. Der Stadtrat beschließt die Verteilung der

zur Verfügung gestellten Fördermittel inHöhe von 12,2 Mio Euro auf die kommu-nalen Schulen und auf die freien Träger an-hand der Schülerzahlen der Schuljahresan-fangsstatistik 2018/19.

2. Der Stadtrat beschließt die Prioritätenlis-te zur Verwendung von Zuwendungen imRahmen des Kommunalinvestitionsförde-rungsgesetzes des Bundes (KInvFG) durchdie Stadt Halle (Saale).

3. Die Verwaltung wird beauftragt, für dieBaumaßnahmen der Prioritäten 1 bis 13 ankommunalen Schulen Fördermittel gemäßder „Richtlinie Schulinfrastruktur“ zu be-antragen (Anlage 1).

4. Solltenmit denBauvorhaben der Prioritäten1 bis 13 die Fördermittel in Höhe von rund10,57 Mio. Euro nicht ausgeschöpft werdenoder stehen Rücklaufgelder aus anderenKommunen darüber hinaus zur Verfügung,wird die Verwaltung beauftragt, weite-re Fördermittel entsprechend o. g. Prio-ritätensetzung (Anlage 2) zu beantragen.

5. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, diefolgenden als nicht förderfähig eingestuf-ten Projekte im Rahmen des geplanten mit-telfristigen Finanzvolumens in der Haus-haltsplanung 2020 ff. einzuordnen:a) Grundschule Westliche Neustadt, Neu-bau einer 3-Feld-Turnhalleb) Förderschule für Geistigbehinderte„A. Lindgren“, Standort L.-Bethke-Straßec) Campus Kastanienallee, Neubau Schul-erweiterungsbau

zu 7.15 Baubeschluss - Energetische und all-gemeine Sanierung der Grundschule Silber-wald und Förderschule „Janusz Korczak“,Roßlauer Straße 13/14, 06132 Halle (Saale),unter dem Vorbehalt der Bewilligung vonFördermitteln im Zuge des Fördermittel-programms STARK III plus EFRE,Vorlage: VI/2019/04942

Beschluss:Der Stadtrat beschließt die energetische undallgemeine Sanierung der Grundschule Sil-berwald und Förderschule „Janusz Korczak“,Roßlauer Straße 13/14, 06132 Halle (Saale),unter dem Vorbehalt der Bewilligung vonFördermitteln im Rahmen des ProgrammsSTARK III plus EFRE.

zu 7.16 Hinausschieben des Wirksamwer-dens eines kw-Vermerkes im FB Sport biszum 31.12.2020,Vorlage: VI/2019/05157

Beschluss:Die Stelle Sachbearbeiter/-in Vergabe derSportstätten (520.2000.020, EG 7) mit

kw-Vermerk verbleibt bis zum 31.12.2020 imStellenplan. Damit wird der kw-Vermerk erstmit diesem Datum wirksam (Hinausschiebenbis zum 31.12.2020).

zu 7.18 Verlängerung der Jugendhilfepla-nung der Stadt Halle (Saale) – Teilplan fürdie Leistungen der präventiven Jugendhil-fe (§§ 11-13, 14, 16 SGB VIII),Vorlage: VI/2019/05139

Beschluss:Der Stadtrat beschließt die Gültigkeit der be-schlossenen Jugendhilfeplanung 2016 – 2019der Stadt Halle (Saale) in allen ihren Be-standteilen für weitere zwei Jahre bis zum31.12.2021.

zu 7.19 Umsetzung ESF-Programm „Bil-dung integriert“: Bildungsmonitoring,Vorlage: VI/2019/05136

Beschluss:Der Stadtrat beschließt gemäß des Bewilli-gungsbescheides die Erweiterung des Stel-lenplanes der Stadtverwaltung Halle (Saale)um eine 0,5 Vollzeitstelle zur weiteren Um-setzung des ESF-Bundesprogrammes „Bil-dung integriert“ für den Zeitraum vom01.05.2019 bis zum 30.04.2021.

Amts-/Funktions-bezeichnung: SB BildungsmonitoringEntgeltgruppe: E 12Anzahl der Stellen in VZS: 0,5

zu 8.1 Antrag der Fraktion DIE LINKEim Stadtrat Halle (Saale) zur Garagen-grundstücksnutzung von Garagengemein-schaften in der Stadt Halle (Saale),Vorlage: VI/2018/04656

Beschluss:Der Oberbürgermeister wird beauftragt,den Garagengemeinschaften in der StadtHalle (Saale) deren Nutzungsverträge zum31.12.2019 nach Schuldrechtsanpassungsge-setz enden, auf Wunsch ein weiteres Ange-bot - neben anderen Angeboten- zur Gara-gengrundstücksnutzung nach dem 31.12.2019zu unterbreiten.Das Angebot soll ein Pachtvertrag über diestädtischen Grundstücke, die für den Betriebals Garagenstandort – wie im bisherigen Ge-brauch – notwendig sind,1.) mit einer Laufzeit von mindestens 15 Jah-ren und gültig ab dem 01.01.2020 sein

2.) Der Pachtzins wird in der aktuell gültigenHöhe festgelegt.Der Pachtzins wird darüber hinaus auf derGrundlage der Lebenshaltungskosten vein-bart und wertgesichert. Ändert sich künftigder vom Statistischen Bundesamt in Wies-baden ermittelte Verbraucherpreisindexgegenüber dem für den Beurkundungsmo-nat geltenden Index, so erhöht oder vermin-dert sich im gleichen Verhältnis die Höhedes monatlich zu zahlenden Erbbauzinses.Eine Änderung soll jedoch außer Betrachtbleiben, wenn sich der Verbraucherpreis-index um weniger als 10 Prozent ändert.

3.) Die Stadt Halle (Saale) soll im Rahmendes Pachtvertrages auch den Verzicht aufdie Geltendmachung von Abriss- undBeräumungskosten gegenüber den Gara-geninteressengemeinschaften / Garagen-besitzern erklären.

4.) Beabsichtigt die Stadtverwaltung in Zu-kunft andere Nutzungsverträge für Gara-

gengemeinschaften wegen Eigennutzungbzw. anderweitiger Nutzungsvorhaben zukündigen oder vertraglich neu zu verhan-deln, so ist dies dem Finanzausschuss und/oder dem Stadtrat zur Beschlussfassungvorzulegen.

zu 8.3 Antrag der CDU/FDP-Fraktion zurEinrichtung eines Behindertenbeirates so-wie eines Netzwerkes Inklusion,Vorlage: VI/2019/04964

Beschluss:Der Beschlussvorschlag wird geändert underhält folgende Fassung:

1. Der Stadtrat beauftragt den Oberbürger-meister, die Voraussetzungen für die Er-richtung eines Beirates der Stadt Halle(Saale) für die Belange behinderter Men-schen zu schaffen und dem Stadtrat bis zuseiner Sitzung am 30.10.2019 eine Beirats-satzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

2. Dem Beirat gehören u.a. VertreterInnen derBehindertenverbände an. Die Fraktionenim Stadtrat der Stadt Halle haben die Mög-lichkeit, jeweils eine VertreterIn mit bera-ten-der Stimme in den Beirat zu entsenden.

3. Die Aufgaben des Beirates sind u.a.:- Beratung des Stadtrates und seiner Aus-schüsse sowie der Stadtverwaltung inallen Fragen der Selbstbestimmung,Teilhabe und Barrierefreiheit

- Erstellen von Handlungsempfehlungenan den Stadtrat und die Stadtverwaltung

- Durchführung von Anhörungen zu spe-zifischen Sachverhalten

- Sensibilisierung der Öffentlichkeit undder Entscheidungsträger in allen Fragender Selbstbestimmung, Teilhabe undBarrierefreiheit sowie für die Belangevon Menschen mit Behinderungen

- Mitwirkung bei Planung und Errichtungöffentlicher Anlagen, Einrichtungenund Vorhaben der Stadt Halle (Saale)

4. Der Beirat soll durch eine sachkundigeEinwohnerIn im Sozial-, Gesundheits-,und Gleichstellungsausschuss der StadtHalle (Saale) vertreten werden (vgl. Seni-orenvertretung der Stadt Halle e. V.). DieFraktionen entscheiden im Rahmen ihresVorschlagsrechts zur Berufung der sach-kundigen EinwohnerInnen über die Frei-gabe eines ihrer Mandate zugunsten einerVertreterIn des Beirates.

zu 8.4 Antrag der Fraktion DIE LINKE.im Stadtrat Halle (Saale) zum Vorkaufs-recht für bedeutsame Immobilien,Vorlage: VI/2019/04757

Beschluss:Die Verwaltung wird beauftragt, im Falle desVerkaufs eines Gebäudes oder einer Fläche,bei dem der Stadt Halle (Saale) nach recht-licher Prüfung grundsätzlich ein Vorkaufs-recht zusteht, zeitnah den Stadtrat über die-sen Sachverhalt zu informieren, so dass derStadtrat zusammen mit der Verwaltung ent-scheiden kann, ob die Stadt ihr Vorkaufsrechtgeltend macht oder nicht.

zu 8.5Antrag der FraktionenDIELINKE;SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENzum Waldbeirat,Vorlage: VI/2018/04550

Beschluss:1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, im

Rahmen einer öffentlichen Informations-vorlage über die Abrechnung der zum31.12.2019 auslaufenden 10-jährigen pe-riodischen Betriebsplanung bezüglich derstadteigenen Waldflächen zu berichten.Dabei sollen u.a. die eingesetzten finan-ziellen Mittel, die erwirtschafteten De-ckungsbeiträge sowie die geplanten underreichten Ziele der Waldbewirtschaf-tung und des Waldumbaus mit heimischenBaumarten dargestellt werden.

2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, imRahmen einer öffentlichen Informationsvor-lage über die ab dem 01.01.2020 gültige neueperiodische Betriebsplanung bezüglich derstadteigenenWaldflächen zu berichten.Künftig ist mit jährlichen öffentlichen In-formationsvorlagen über die jährlichen Be-triebspläne und deren Abrechnung Aus-kunft zu erteilen. Im Jahr 2025 soll eineZwischenrevision den Stand der Erfüllungder Ziele der periodischen Betriebspla-nung feststellen und bewerten.

3. Es wird ein Waldbeirat gegründet. DerWaldbeirat nimmt fachlich zu den 10-jäh-rigen periodischen Betriebsplanungen undden jährlichen Betriebsplänen sowie de-ren Abrechnung Stellung und gibt dazuHandlungsempfehlungen ab, die den In-formationsvorlagen beigefügt werden. DerWaldbeirat hat 7 Mitglieder und setzt sichzusammen aus fachkundigen Personen vonVerbänden und Organisationen der Berei-che Forstwirtschaft, Forstwissenschaftund Naturschutz. Die Stadtverwaltungwird beauftragt, dem Stadtrat im 3. Quar-tal 2019 einen konkreten Besetzungsvor-schlag für den Waldbeirat zur Beschluss-fassung vorzulegen.

4. Die Stadtverwaltung stellt sicher, dass dieÖffentlichkeit über Hintergrund, Umfangund Auswirkungen von relevanten Bewirt-schaftungsmaßnahmen auf städtischenWaldflächen informiert wird.

5. Die Stadtverwaltung prüft, ob die umfas-senden Aufgaben der Waldbewirtschaf-tung durch eine stadteigene Forstverwal-tung erledigt werden sollten. Dabei sollendie Erfahrungen der Städte mit eigenerForstverwaltung (z.B. Leipzig) einbezogenwerden. Dem Stadtrat soll bis zum 3. Quar-tal 2019 eine Abwägung vorgelegt werden.

zu 8.6 Antrag der Fraktion DIE LINKEzu Zwischennutzungen bei leerstehendenstädtischen Gebäuden ermöglichen,Vorlage: VI/2019/04966

Beschluss:Der Beschlusstext des Antrags erhält folgen-de Fassung:Die Stadt Halle (Saale) legt dem Stadtrat zu-künftig eine Listung längerfristig leerste-hender städtischer Gebäude quartalsweisein Form einer öffentlichen Informationsvor-lage vor. Auf Beschluss des Stadtrats wirdfür einzelne Gebäude dieser Liste geprüft,ob diese Gebäude für eine Zwischennut-zung zur Verfügung gestellt werden können.Dies umfasst städtische Gebäude oder räum-lich abgegrenzte Gebäudeteile, die mehr alssechs Monate ungenutzt leer stehen und fürdie innerhalb der nächsten zwölf Monate kei-ne festgelegte Nutzung existiert bzw. für diekeine (Bau-) Arbeiten vertraglich verbindlichvereinbart sind und die baurechtlich prin-zipiell nutzbar sind.1. Bei positivem Prüfergebnis soll der Fach-

bereich Immobilien, Abteilung Liegen-

Seite 9der Stadt Halle (Saale)6. Juli 2019

schaften der Stadt Halle (Saale) eine Aus-schreibung für eine kulturelle oder sozialeZwischennutzung durchführen.

2. Die Ausschreibung richtet sich ausschließ-lich an gemeinnützige kulturelle und / odersoziale Vereine, Sportvereine sowie Trägerder Jugendhilfe oder Wohlfahrtspflege.

3. Dabei stellt die Stadt Halle (Saale) dieRäumlichkeiten für mindestens zwei Jah-re vorrübergehend und befristet zur Ver-fügung, auf Wunsch der/ des Interessentenauch für kürzere Zeiträume. Eine weite-re Verlängerung nach zwei Jahren bleibtmöglich.

4. Es wird keine Mietzahlung von Seiten derStadt Halle (Saale) verlangt, jedoch sinddie Nebenkosten aus Verbräuchen durchden / die Zwischenmieter zu übernehmen.

5. Dem/ den Interessenten sind spätestenswährend der Ausschreibungsphase Bege-hungen (ggf. mit Architekten o.Ä.) zu er-möglichen. Temporäre und einfach rück-baubare Umgestaltungen in und an denGebäuden – soweit rechtlich grundsätzlichzulässig- sollten erlaubt werden.

zu 8.7 Antrag der Fraktion DIE LINKEim Stadtrat Halle (Saale) zur Änderungder Verwaltungskostensatzung der StadtHalle (Saale),Vorlage: VI/2019/04967

Beschluss:In § 8 (1) der Verwaltungskostensatzungder Stadt Halle (Saale) wird Folgendes alsPunkt 7 neu eingefügt:Informationsveranstaltungen auf einerFläche bis zu 10 m² bei nicht kommerziellenVeranstaltungen von Vereinen, Verbänden,Bürgerinitiativen und Parteien

zu 8.8 Antrag der Fraktion DIE LINKEzur Errichtung von Fahrradbügeln amAugust-Bebel-Platz und am IslamischenKulturzentrum in Halle-Neustadt,Vorlage: VI/2019/05063

Beschluss:Die Stadtverwaltung wird beauftragt zu prü-fen, ob und in welchem Umfang sowohl amAugust-Bebel-Platz als auch am IslamischenKulturzentrum bedarfsgerecht Fahrradbügelerrichtet werden können.

zu 8.11 Antrag der SPD-Fraktion StadtHalle (Saale) zur Unterzeichnung der Er-klärung „2030 – Agenda für NachhaltigeEntwicklung: Nachhaltigkeit auf kommu-naler Ebene gestalten“,Vorlage: VI/2019/04988

Beschluss:Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) be-schließt:Die Stadt Halle (Saale) schließt sich der Er-klärung „2030-Agenda – Nachhaltigkeit aufkommunaler Ebene gestalten“ (https://skew.engagement-glo-bal.de/files/2_Mediathek/Mediathek_Microsites/SKEW/Themen/Glo-bal_Nachhaltige_Kommune/Beschluesse_und_Papiere/Musterresolution_2030-Agen-da.pdf) an. Stadtverwaltung und Stadtrat sinddamit dazu angehalten, die von den Verein-ten Nationen (VN) am 25. September 2015verabschiedete 2030-Agenda und die darinenthaltenen Entwicklungsziele („SustainableDevelopment Goals“ (SDG)) im Rahmen derkommunalen Verantwortlichkeiten mit Le-ben zu erfüllen.

zu 9.7 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Vermeidung von Ein-wegplastikmüll,Vorlage: VI/2019/05202

Beschluss:1. Der Oberbürgermeister als gesetzlicherVertreter der Gesellschafterin Stadt Halle(Saale) wird angewiesen, sich in den nächs-ten Gesellschafterversammlungen der kom-munalen Unternehmen dafür einzusetzen,dass künftig bei Veranstaltungen, in Kanti-nen und Verkaufsstellen der unmittelbarenund mittelbaren Beteiligungsunternehmenauf Einweg-Geschirr für Speisen und Ge-tränke verzichtet wird.2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt,mit den Veranstaltern von Sondermärktenin Halle Möglichkeiten des Verzichts aufEinweg-Geschirr für Speisen und Geträn-ke sowie auf Plastiktüten sowie mit demHalle-Saalkreis Karneval Verein e.V. als Ver-anstalter des Rosenmontagsumzugs in Halleaußerdem einen Verzicht des Einsatzes vonPlastik-Konfetti zu verhandeln.

zu 9.8 Antrag der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zu Prioritäten bei denStädtebaufördermittelanträgen,Vorlage: VI/2019/05203

Beschluss:Die Stadtverwaltung wird beauftragt, in derjährlichen Beschlussvorlage zur Beantragungvon Städtebaufördermittelprojekten auchüber kommunale Vorhaben und Vorhabenvon Dritten zu informieren, die entsprechendder Prioritätensetzung der Stadtverwaltungund aufgrund fehlender Haushaltsmittelnicht im Programmjahr berücksichtigt wer-den können.

Ausschuss für Finanzen, städtische Betei-ligungsverwaltung und Liegenschaftenvom 21. Mai 2019

Nicht öffentliche Beschlüsse

zu 3.1 Befristete Niederschlagung wegenInsolvenz,Vorlage: VI/2019/05120

Beschluss:Der Ausschuss für Finanzen, städtische Be-teiligungsverwaltung und Liegenschaften,beschließt auf der Grundlage der Hauptsat-zung der Stadt Halle (Saale) § 6 Abs. 4 Nr. 2.

1. Die befristete Niederschlagung der Ge-werbesteuern, sowie Nebenforderungenzu dem Buchungszeichen 5.0101.007964.0in Höhe von 152.700,63 Euro wegen An-meldung der Forderungen im Insolvenz-verfahren.

2.DiebefristeteNiederschlagungderVergnü-gungssteuern, sowie Nebenforderungen zudem Buchungszeichen 5.0280.000376.3 inHöhe von 66.257,42 Euro. Der Schuldnerbefindet sich in Haft.

zu 3.3 Verkauf eines kommunalen Grund-stücks,Vorlage: VI/2019/05044

Beschluss:Der Ausschuss für Finanzen, städtische Be-teiligungsverwaltung und Liegenschaftenbeschließt den Verkauf des Grundstücks in

der Gemarkung Kröllwitz, Flur 24, Flur-stück 14784 zu einem Kaufpreis in Höhe von121.800,00 €.

zu 3.4 Verkauf eines kommunalen Grund-stücks,Vorlage: VI/2019/05049

Beschluss:Der Ausschuss für Finanzen, städtische Be-teiligungsverwaltung und Liegenschaftenbeschließt den Verkauf des Grundstücks inder Gemarkung Kröllwitz, Flur 24, Flur-stück 14808 zu einem Kaufpreis in Höhe von209.475,00 €.

zu 3.5 Verkauf eines kommunalen Grund-stücks,Vorlage: VI/2019/05059

Beschluss:Der Ausschuss für Finanzen, städtische Be-teiligungsverwaltung und Liegenschaftenbeschließt den Verkauf des Grundstücks inder Gemarkung Kröllwitz, Flur 24, Flur-stück 14783 zu einem Kaufpreis in Höhe von106.680,00 €.

zu 3.6 Verkauf eines kommunalen Grund-stücks,Vorlage: VI/2019/05060

Beschluss:Der Ausschuss für Finanzen, städtische Be-teiligungsverwaltung und Liegenschaftenbeschließt den Verkauf des Grundstücks inder Gemarkung Kröllwitz, Flur 24, Flur-stück 14782 zu einem Kaufpreis in Höhe von109.200,00 €.

zu 3.7 Verkauf eines kommunalen Grund-stücks,Vorlage: VI/2019/05061

Beschluss:Der Ausschuss für Finanzen, städtische Be-teiligungsverwaltung und Liegenschaftenbeschließt den Verkauf des Grundstücks inder Gemarkung Kröllwitz, Flur 24, Flur-stück 14781 zu einem Kaufpreis in Höhe von150.780,00 €.

zu 3.8 Verkauf eines kommunalen Grund-stücks,Vorlage: VI/2019/05112

Beschluss:Der Ausschuss für Finanzen, städtische Be-teiligungsverwaltung und Liegenschaften be-schließt den Verkauf des Grundstücks in derGemarkung Kröllwitz, Flur 24, Flurstück14810 nebst einem 1/2 Miteigentumsanteil ander Privatstraße in der Gemarkung Kröllwitz,Flur 24, Flurstück 14809 zu einem Kaufpreisin Höhe von insgesamt 201.778,00 €.

zu 3.9 Verkauf eines kommunalen Grund-stücks,Vorlage: VI/2019/05113

Beschluss:Der Ausschuss für Finanzen, städtische Be-teiligungsverwaltung und Liegenschaften be-schließt den Verkauf des Grundstücks in derGemarkung Kröllwitz, Flur 24, Flurstück14792 nebst einem 1/6 Miteigentumsanteil ander Privatstraße in der Gemarkung Kröllwitz,Flur 24, Flurstück 14793 zu einem Kaufpreisin Höhe von insgesamt 103.005,00 €.

zu 3.10Verkauf eines kommunalenGrund-stücks,Vorlage: VI/2019/05115

Beschluss:Der Ausschuss für Finanzen, städtische Be-teiligungsverwaltung und Liegenschaften be-schließt den Verkauf des Grundstücks in derGemarkung Kröllwitz, Flur 24, Flurstück14795 nebst einem 1/6 Miteigentumsanteil ander Privatstraße in der Gemarkung Kröllwitz,Flur 24, Flurstück 14793 zu einem Kaufpreisin Höhe von insgesamt 100.695,00 €.

zu 3.11Verkauf eines kommunalenGrund-stücksVorlage: VI/2019/05142

Beschluss:Der Ausschuss für Finanzen, städtische Be-teiligungsverwaltung und Liegenschaften be-schließt den Verkauf des Grundstücks in derGemarkung Kröllwitz, Flur 24, Flurstück14814 nebst einem 1/2 Miteigentumsanteil ander Privatstraße in der Gemarkung Kröllwitz,Flur 24, Flurstück 14812 zu einem Kaufpreisin Höhe von insgesamt 115.584,00 €.

Ausschuss für Personalangelegenheitenvom 5. Juni 2019

Nicht öffentliche Beschlüsse

zu 3.1 Einstellung eines Beschäftigten aufdie Stelle als Controller im Geschäftsbe-reich Stadtentwicklung und Umwelt (GB II)Vorlage: VI/2019/05220

Beschluss:Der Ausschuss für Personalangelegenheitender Stadt Halle (Saale) beschließt im Einver-nehmen mit dem Oberbürgermeister, HerrnAndré Bartel als Controller zum nächstmögli-chen Zeitpunkt im Geschäftsbereich Stadtent-wicklung und Umwelt dauerhaft einzustellen.

zu 3.2 Einstellung eines amtlichen Tier-arztes im Fachbereich Gesundheit,Vorlage: VI/2019/05156

Beschluss:Der Ausschuss für Personalangelegenhei-ten der Stadt Halle (Saale) beschließt imEinvernehmen mit dem Oberbürgermeister,Herrn Fabian Pietsch als amtlichen Tierarztbefristet vom 01.09.2019 bis einschließlich31.12.2019 einzustellen.

zu 3.3 Einstellung eines Beschäftigten aufdie Stelle als Teamleiter Technische Gebäu-deausrüstung im Fachbereich Immobilien,Vorlage: VI/2019/05222

Beschluss:Der Ausschuss für Personalangelegenheitender Stadt Halle (Saale) beschließt im Einver-nehmen mit dem Oberbürgermeister, unterAufhebung des Beschlusses VI/2019/04997,Herrn Benjamin Höhne als Teamleiter Tech-nische Gebäudeausrüstung im FachbereichImmobilien zum nächstmöglichen Zeitpunktdauerhaft einzustellen.

zu 3.4 Einstellung einer Beschäftigten aufdie Stelle als Projektmanagerin Klima-anpassung/Vulnerabilität im Dienstleis-tungszentrum Klimaschutz,Vorlage: VI/2019/05268

Seite 10 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

Beschluss:

Der Ausschuss für Personalangelegenhei-ten der Stadt Halle (Saale) beschließt imEinvernehmen mit dem Oberbürgermeis-ter, Frau Sabine Falk als Projektmanage-rin Klimaanpassung/Vulnerabilität imDienstleistungszentrum Klimaschutz zumnächstmöglichen Zeitpunkt befristet biszum 31.01.2022 einzustellen.

Ausschuss für städtische Bauangele-genheiten und Vergaben nach der VOB,VOL, HOAI und VOF vom 23. Mai 2019

Nicht öffentliche Beschlüsse

zu 3.2 Vergabebeschluss: FB 24.5.2-L-05/2019: Rahmenvertrag zur Lieferungvon Freischwingern und Vierbeinstüh-len für diverse Schulen,Vorlage: VI/2019/04962

Beschluss:

Der Vergabeausschuss beschließt, den Zu-schlag für den Rahmenvertrag zur Liefe-rung von Freischwingern und Vierbeinstüh-len für diverse Schulen an VS VereinigteSpezialmöbelfabriken GmbH & Co. KGaus Berlin zu den angebotenen Einzelprei-sen bis max. 80.000,00 € zu erteilen.

zu 3.3 Vergabebeschluss: FB 51-L-

04/2019: Rahmenvereinbarung Be-förderung von und zum Schwimmun-terricht der öffentlichen Grund- undFörderschulen in der Stadt Halle (Saale)im Schuljahr 2019/2020,Vorlage: VI/2019/05018

Beschluss:

Der Vergabeausschuss beschließt, den Firmen

Hallesche Verkehrs-AGFreiimfelder Straße 7406112 Halle (Saale)

Michaela Fegerl-BrinkmannHabichtsfang 1306126 Halle (Saale)

Willeke TransporteGroße Märkerstraße 1406108 Halle (Saale)

Taxibetrieb Frank KremmerHelmut-Just-Straße 1306118 Halle (Saale)

OBS Omnibusbetrieb Saalekreis GmbHKaolinstraße 1206126 Halle (Saale)

zu den angegebenen Einzelpreisen/km bismaximal 180.000,00 € für den Leistungszeit-raum 01.08.2019 bis 31.07.2020, Schuljahr2019/20120 den Zuschlag zu erteilen.

Ehejubiläen

Gnadenhochzeit

70 Jahre verheiratet sind am 8.7. Inge-borg und Gerhard Schmidt sowie am 9.7.Hanna und Kurt Hauschild, am 5.8. Hel-ga und Hans-Dieter Fischer sowie Mar-got und Gerhard Seidel.

Eiserne Hochzeit

Auf 65 gemeinsame Ehejahre blickenzurück am 7.7. Rosemarie und AlfredThauer, am 8.7. Ingeburg und GerhardVogel, 10.7. Hildegard und Hans-Joa-chim Fehr, am 24.7. Liselotte und Mar-tin Steiniger, Anna und Johann Frodlsowie Elisabeth und Hans Günter Ber-ger, am 31.7. Waltraut und Klaus-Die-trich Poeckern, Ruth und Rudolf We-ber sowie Gabriele und Gerd Liebscher,am 6.8. Ursula und Gerhard Glatzel, am7.8. Käte und Wolfgang Binder, am 14.8.Helga und Klaus Birkner, am 16.8. Dag-mar und Dr. Reinhard Frischbier, am17.8. Lilly und Horst Möller, am 21.8.Brigitte und Dr. Wolfgang Boeck, Dr.Irmtraud und Dr. Klaus Dalchow, am27.8. Siglinde und Achim Engmann so-wie Gerda und Kurt Richter.

Diamantene Hochzeit

Ihren 60. Hochzeitstag feiern am 7.7. Riaund Walter Deutschbein, am 11.7. Chris-ta und Hubert Harnoss, Christa undHeinz Spatz, Adele und Otto Stolz, Mar-lene und Martin Brandt, am 17.7. Mar-got und Werner Vorwerk, Hannelore undDietmar Fritzsche, am 18.7. Rita und Dr.Dr. Manfred Teichert, Christine und Jo-achim Franke, Rosel und Ottomar Koch,Renate und Gerhard Strohschein, Bri-gitte und Karl Keck, Brigitte und HorstHommann, Brunhild und Dr. HaraldJahn, Anneliese und Hans Heusch, Bri-

gitte und Peter Liebschwager, Christaund Franz Schäfer, am 25.7. Ingrid undSiegfried Hawemann, Waltraud und Er-hard Albrecht, Helga und Ernst Strehlow,Marianne und Horst Mocek, Helene undRalf Huch, Jutta und Manfred Herms,Gerda und Günther Szeguhn, Sieglin-de und Horst Kothe, am 27.7. Dr. Ire-ne und Dr. Hans-Jürgen Heinrichs, am29.7. Helga und Rudolf Kolbe, am 30.7.Elfriede und Wilfried Geithe, am 31.7.Helga und Manfred Neumann, am 1.8.Hanna und Rolf Saalfeld, Hildegard undKlaus Kunze, Jutta und Dieter Birke so-wie Karin und Richard Helfert, am 6.8.Ina und Peter Jäcksch, am 7.8. Katharinaund Jürgen Retzlaff, am 8.8. Christa undGeorg Schmidt, Margarethe und GünterFriedrich, Christine und Fritz Schmidt,Karin und Joachim Poppe, Erika undHorst Heise, Hannelore und HermannTuchen, Elisabeth und Karlheinz Haupt,Edeltraud und Gerhard Hirsch sowieUrsula und Hans-Günther Schmitz, am11.8. Anneliese und Rolf Hildebrandt,Rita und Dietrich Surke sowie Gertraudund Horst Lindner, am 13.8. Marlis undFranz Voigt, Dietlinde und Heinz Ad-ler sowie Reinhilde und Dr. Dieter Sylla,am 14.8. Brigitte und Rudolf Lehner, In-geborg und Horst Mahlendorf, am 15.8.Erika und Bruno Kopka, Johanna undDr. Richard Ohme, Gisela und SiegfriedDrzazga, Inge und Werner Dittrich, Ur-sula und Kurt Lehmann, am 19.8. Han-nelore und Dr. Hermann Leuchte, Rena-te und Manfred Zojesky, am 22.8. Helgaund Gerhard Schmalstich, Renate undHansWagner, Brigitte und KlausWolter,am 26.8. Gisela und Friedrich Rückert,am 27.8. Ursula und Joachim Schönduvesowie Regina und Harry Strunz.

Goldene Hochzeit

50 Jahre verheiratet sind am 6.7. Li-diia Zakharova und Nikolay Zakha-rov, am 8.7. Brunhild und Klaus Kase-

ler, am 9.7. Gabriele und Klaus Scholz,am 10.7. Wolfgang und Rosemarie Re-neberg, am 11.7. Renate und Karl-HeinzGiese, Gabriele und Diethard Gärtner,Ilona und Klaus-Jürgen Köblitz, Evelynund Klaus-Rüdiger Mierzwiak, Gabrie-le und Bernd Dörr, Roswitha und PeterDrenkelfuß, Gisela und Siegfried Lie-begott, Eva-Maria und Wolfgang Buh-le sowie Regina und Peter Hertel, am12.7. Sabine und Siegfried Vetter, Dorisund Peter Garbrecht, Karin und GerhardRudolf, Christel und Dieter Weiwad,Johanna und Rolf Schwahn, Ange-la und Thomas Schöne, Sigrid und Jür-gen Neusser, Christine und Gerd Stre-ckert, am 14.7. Ingeborg und ReinholdBischoff, am 16.7. Annemarie und Ha-rald Mattaj, Sonja und Reinhard Kokott,Monika und Joachim Staschen, Ing-rid und Volker Friedrich, am 18.7. Ulri-ke und Manfred Teichmann, Ilona undHartmut Pätz, Helene und WolfgangKlein, Renate und Klaus-Dieter Rensch,Vera und Immo Friedrich, Eva und Wal-ter Knoll, am 19.7. Helga und ManfredTröger, Edelgard und Uwe Dietrich, Si-bylle und Wieland Poser, Maria und Ar-min Brandt, Eleonora und FriedemannPelka, Ursula und Lothar Gotsch, In-grid und Harald Hochmuth, Silke undHans-Joachim Bülow, Christine undHans-Joachim Seeger, Karin und Tho-mas Grimm, Erika und Hans-JoachimReer, am 23.7. Ingrid und Fritz Mothys-sek, Barbara und Werner Meinicke, Bir-git und Christian Friedrich, am 25.7. Bri-gitte und Ulf Luzemann, Margot undDieter Hinke, Ulrike und Steffan Hil-le, am 26.7. Astrid und Manfred Moses,Christa und Volkmar Kaden, Anita undGünter Lochmann, Renate und JoachimKautzsch, am 30.7. Rita und WernerRuhs, Marianne und Reinhardt Niesto-lik, am 1.8. Edeltraud und Uwe Rät-tig, Sabine und Dieter Schuppe, Ursulaund Norbert Grätz, Christine und Rein-hard Müller, Helga und Hartmut Zieg-ler sowie Irene und Günther Schak, am

2.8. Regina und Heinzjürgen Herrmann,Gundula und Herbert Perlak, Gabrie-le und Werner Kröbel, Martina und Pe-ter Frey, Helga und Peter Baese, Hei-demarie und Hans-Jürgen Köller sowieBrigitte und Manfred Lenze, am 4.8.Marie-Claude und Lutz Jochen Stor-beck, am 6.8. Christine und Jürgen Her-holz, am 7.8. Renate und Volkmar Feh-se, am 8.8. Marie-Luise und SiegfriedPach, Ursula und Werner Kraus, Edel-traud und Hans Schneider, Brigitte undRudolf Pförtner, Marlene und DieterStückroth, Christine und Gerd Amen-de, Elke und Michael Reiche, am 9.8.Gudrun und Manfred Jarczak, Brigit-te und Klaus Dittmann, Karin und Wil-fried Huske, Regina und Horst Stürze,Ruth und Wolfgang Kramer, Annegretund Erich Zeidler, Marion und WolframNaumann, am 11.8. Uta und Erhard Vo-gel, am 13.8. Monika und Adolf Porti-us, Marlies und Manfred Teschner, am14.8. Dr. Christiane und Heinz Schulz,am 15.8. Ingrid und Fred Seidel, Ursu-la und Eduard Söhring, Barbara und Ste-fan Naumann, Giesela und Volker Guhl,Irma und Holger Herrmann, Regina undKlaus-Dieter Lichtenfeld, am 16.8. Elkeund Jörg Brambach, Inge und WolfgangKohout, Elke und Frank Kosch, Ingridund Diethard Weitze, Dagmar und Gün-ter Henze, Ilona und Karl-Heinz Willert,am 18.8. Gabriele und Peter Hirsch, am19.8. Dr. Ilka und Heinrich Scheidgen,am 20.8. Marianne und Armin Schot-te, Ilona und Wilfried Auge, am 21.8.Bärbel und Egon Stroh, am 22.8. Chris-tel und Heinz Freitag, am 23.8. Chistia-ne und Dr. Gunnar Berg, Heidrund undMichael Miklejewski, Petra und Pe-ter Suchanka, Doris und Gerhard Zutz,Gerda und Burkhard Otte, Regina undSiegfried Schröder, am 27.8. Renate undKlaus-Rüdiger Steuer sowie Christineund Wolfgang Pawlicki.

Herzlichen Glückwunsch!

Fortsetzung von Seite 4

Seite 11der Stadt Halle (Saale)6. Juli 2019

Bekanntmachung

Ergänzende Bekanntmachung zur Bekanntmachung vom 03.06.2019 betreffend das Anhörungsverfahrenim Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach § 18 AEG für das Eisenbahnbauvorhaben „Knoten Halle,ESTWmit Spurplanumbau, Bereich Angersdorf, Planfeststellungsabschnitt 4“ in den GemarkungenWörm-litz und Angersdorf der Stadt Halle (Saale) und der Gemarkung Angersdorf der Gemeinde Teutschenthal,Landkreis Saalekreis

Die im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale)vom 15.06.2019, 27. Jahrgang/Ausgabe 12auf der Seite 13 zu oben genanntem An-hörungsverfahren unter Nr. 1 enthaltenenAusführungen betreffend die Möglichkeitder Einwendungserhebung werden unterBerücksichtigung des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)in der aktuellen Fassung wie folgt geän-dert (Änderungen sind entsprechend fetthervorgehoben):

Jede deren, bzw. jeder dessen Belangedurch das Vorhaben berührt werden, kannbis spätestens einen Monat nach Ablaufder Auslegungsfrist, das ist

bis einschließlich Montag, 19.08.2019(maßgeblich ist das Datum des Eingangsder Einwendung)

bei der Anhörungsbehörde, dem Landes-verwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2,06112 Halle (Saale) oder bei der Stadt Hal-le (Saale), Fachbereich Planen, Zimmer519, Hansering 15 in 06108 Halle/SaaleEinwendungen gegen den Plan schriftlich

oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendungsfrist ist für alle Ein-wendungen, unabhängig davon, ob siesich auf Umweltauswirkungen des Vor-habens erstrecken oder nicht, gleichlang, § 21 Abs. 5 UVPG.

Die Einwendungen gegen das Vorhabenmüssen den Namen und die Anschriftdes Einwenders enthalten, das betroffeneRechtsgut bzw. Interesse (den geltend ge-machten Belang) benennen und das Maßder Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf der oben genannten Einwen-dungsfrist sind Einwendungen, die nichtauf besonderen privatrechtlichen Titelnberuhen, ausgeschlossen (§§ 18, 18 a AEGi. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sowie § 21Abs. 4 UVPG). Stellungnahmen der aner-kannten Umwelt- und Naturschutzver-einigungen, die nicht auf besonderen pri-vatrechtlichen Titeln beruhen, sind nachAblauf der oben genannten Einwendungs-frist ebenfalls ausgeschlossen (§§ 18, 18 a

AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 Vw-VfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSAsowie § 21 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 9 Halb-satz 2 UVPG).

Der Einwendungsausschluss erstrecktsich bei Einwendungen und Stellungnah-men, die sich auf die Schutzgüter nach§ 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf die-ses Verwaltungsverfahren (§ 7 Abs. 4 i.V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. a) und §7 Abs. 6 UmwRG), nicht jedoch auf einnachfolgendes gerichtliches Verfahren(vgl. auch EuGH, Urteil vom 15.10.2015,Az. C-137.14, Ls. 5 und Rn. 76 ff., juris).

Im Übrigen bleibt die Bekanntmachungvom 03.06.2019 unverändert.

Halle (Saale), den 21. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird die ergänzende Bekanntmachungzur Bekanntmachung vom 03.06.2019 betref-fend das Anhörungsverfahren im Rahmen desPlanfeststellungsverfahrens nach § 18 AEGfür das Eisenbahnbauvorhaben „Knoten Halle,ESTWmit Spurplanumbau, Bereich Angersdorf,Planfeststellungsabschnitt 4“ in den Gemar-kungen Wörmlitz und Angersdorf der StadtHalle (Saale) und der Gemarkung Angersdorfder Gemeinde Teutschenthal, Landkreis Saale-kreis öffentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), den 21. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bebauungsplan Nr. 0Wohngebietszentrum „Südpark“ Ortsteil Neustadt AufstellungsbeschlussEinleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans

Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat inseiner Sitzung am 29. Mai 2019 die Ein-leitung des Verfahrens zur Aufhebungdes Bebauungsplans Nr. 0 Wohngebiets-zentrum „Südpark“ Ortsteil Neustadt be-schlossen (Vorlage-Nr. VI/2019/04825).

Der Aufstellungsbeschluss zur Einleitungdes Verfahrens zur Aufhebung des Be-bauungsplans Nr. 0 Wohngebietszentrum„Südpark“ Ortsteil Neustadt wird hiermitbekannt gemacht.

Das Plangebiet befindet sich imStadtbezirkWest der Stadt Halle (Saale) im StadtteilNeustadt (Stadtviertel südliche Neustadt),in der Flur 7 der Gemarkung Halle-Neu-stadt und hat eine Größe von ca. 1,17 ha.Die Entfernung zum Stadtzentrum beträgtca. 3 km Luftlinie.

Der Aufhebungsbereich ergibt sich voll-ständig aus dem räumlichen Geltungsbe-reich des Bebauungsplanes Nr. 0 Wohnge-bietszentrum „Südpark“ Ortsteil Neustadt.Er umfasst teilweise die Flurstücke 18, 27,29, 103 und 116 der Flur 7 der GemarkungHalle-Neustadt.

Der räumliche Geltungsbereich des Be-bauungsplans Nr. 0 Wohngebietszentrum

„Südpark“ Ortsteil Neustadt ist aus demangefügten Lageplan ersichtlich.

Das Planverfahren zur Aufhebung des Be-bauungsplans Nr. 0 Wohngebietszentrum„Südpark“ Ortsteil Neustadt wird im ver-einfachten Verfahren nach § 13 BauGBohne Durchführung einer Umweltprüfungnach § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt.

Es besteht die Möglichkeit, sich über dieallgemeinen Ziele und Zwecke, die wesent-lichen Auswirkungen der Planung zu un-terrichten und zur Planung zu äußern. DieUnterlagen hierzu liegen in der Zeit vom15. Juli 2019 bis zum 9. August 2019wäh-rend folgender Öffnungszeiten des Techni-schen Rathauses der Stadtverwaltung Hal-le, Hansering 15, 06108 Halle (Saale), 5.Obergeschoss, öffentlich aus: Montag/Mittwoch/Donnerstag von 8 bis 17 Uhr,Dienstag von 8 bis 18 Uhr und Freitag von8 bis 15 Uhr.Stellungnahmen zur Planung könnenbis zum 9. August 2019 von jedermannschriftlich oder während der Dienststun-den Montag/Mittwoch/Donnerstag von 9bis 12 Uhr und von 13 bis 15 Uhr, Diens-tag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 18 Uhrund Freitag von 9 bis 12 Uhr zur Nieder-schrift im Zimmer 519 vorgebracht wer-den. Außerhalb dieser Zeiten ist dies nachtelefonischer Vereinbarung (Tel.-Nr. 0345/221-4731) ebenfalls möglich.

Halle (Saale), den 14. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat in sei-ner Sitzung am 29.05.2019 die Einleitung desVerfahrens zur Aufhebung des BebauungsplansNr. 0 Wohngebietszentrum „Südpark“ Orts-teil Neustadt, Vorlage-Nr. VI/2019/04825, be-schlossen. Der Aufstellungsbeschluss zur Ein-leitung des Verfahrens zur Aufhebung desBebauungsplans Nr. 0 Wohngebietszentrum„Südpark“ Ortsteil Neustadt wird hiermit öf-fentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), den 14. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachung

Seite 12 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

Bekanntmachung

Erteilung der Genehmigung Änderung des Flächen-nutzungsplans der Stadt Halle (Saale), lfd. Nr. 30 „Son-derbaufläche Großflächiger Einzelhandel, Dieselstraße“

Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat inseiner öffentlichen Sitzung am 27.03.2019die Änderung des Flächennutzungsplansder Stadt Halle (Saale), lfd. Nr. 30 „Son-derbaufläche Großflächiger Einzelhandel,Dieselstraße“ beschlossen (Beschluss-Nr.VI/2019/04740) und diese Änderung istmit Verfügung des Landesverwaltungs-amtes Sachsen-Anhalt vom 17.04.2019,Az.: 305.1.3-21101-30.Ä.-HAL/000, nach§ 6 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ge-nehmigt worden.

Der Geltungsbereich befindet sich imStadtviertel Damaschkestraße in innen-stadtnaher Lage, ca. 3 km vom Marktplatzentfernt. Dieser ist unmittelbar an der B 91,der Merseburger Straße, einer der wich-tigsten Haupterschließungsstraßen derStadt Halle (Saale), gelegen.Der Geltungsbereich wird im Westen vonder Ottostraße, im Norden von der Die-selstraße, im Osten von den Bahnanla-gen der Deutschen Bahn, im Süden voneiner Kleingartenanlage begrenzt. DerGeltungsbereich umfasst eine Fläche vonrund 10 ha.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem ange-fügten Lageplan ersichtlich.

Gemäß § 6 Absatz 5 BauGB kann jeder-mann die Änderung des Flächennutzungs-plans der Stadt Halle (Saale), lfd. Nr. 30„Sonderbaufläche Großflächiger Einzel-handel, Dieselstraße“ und die Begründungeinschließlich Umweltbericht und zusam-menfassender Erklärung einsehen undüber deren Inhalt Auskunft verlangen.Die Unterlagen können im Fachbereich Pla-nen der Stadt Halle (Technisches Rathaus,Hansering 15, 5. Obergeschoss, Zimmer519) während der folgenden Dienststunden

Mo./Mi./ Do. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhrund 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Di. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhrund 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Fr. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhreingesehen werden.

Die der Planung zugrunde liegenden Vor-schriften (Gesetze, Verordnungen undDIN-Vorschriften) können an gleicherStelle ebenfalls eingesehen werden.Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden un-beachtlich• eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3BauGB beachtliche Verletzung der dort-bezeichneten Verfahrens- und Formvor-schriften,

• eine unter Berücksichtigung des § 214Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzungder Vorschriften über das Verhältnis desBebauungsplans und des Flächennut-zungsplans und

• nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beacht-liche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seitdieser Bekanntmachung schriftlich gegen-über der Stadt Halle (Saale) unter Darle-gung des die Verletzung begründendenSachverhalts geltend gemacht worden sind.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach§ 8 Absatz 3 KommunalverfassungsgesetzLand Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hinge-wiesen:Ist die Erteilung der Genehmigung ge-mäß § 8 Absatz 7 KVG LSA i. V. m. § 8Absatz 3 KVG LSA unter Verletzung vonVerfahrens- oder Formvorschriften, diein diesem Gesetz enthalten oder aufgrunddieses Gesetzes erlassen worden sind, zu-stande gekommen, so ist diese Verletzungunbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich in-nerhalb eines Jahres seit Bekanntmachungder Satzung gegenüber der Kommune gel-tend gemacht worden ist. Dabei sind dieverletzte Vorschrift und die Tatsache, dieden Mangel ergibt, zu bezeichnen.Mit dieser Bekanntmachung wird die Än-derung des Flächennutzungsplans wirk-sam.

Halle (Saale), den 7. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat in derSitzung am 27.03.2019 die Änderung des Flä-chennutzungsplans der Stadt Halle (Saale),lfd. Nr. 30 „Sonderbaufläche Großflächi-ger Einzelhandel, Dieselstraße“, Vorlage-Nr.VI/2019/04740, beschlossen und diese Än-derung ist mit Verfügung des Landesverwal-tungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.04.2019,Az.: 305.1.3-21101-30.Ä.-HAL/000, nach § 6Abs. 1 BauGB genehmigt worden. Die Ertei-lung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht.

Halle (Saale), den 7. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Widmung der Frau-von-Selmnitz-Straße

Die in der Gemarkung Halle, Flur 3 derStadt Halle (Saale) gebaute Straße wird zuröffentlichen Straße gewidmet und als Ge-meindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA)eingeteilt.Die Widmung wird am Tag nach der Be-kanntgabe wirksam.

Die o. g. Straße ist zur Benutzung ohne Ein-schränkungen auf bestimmte Benutzungs-arten oder Benutzerkreise zugelassen.

Die Frau-von-Selmnitz-Straße beginnt imSüden an der Einmündung zur Damasch-kestraße. Bevor sie im Norden als Wende-hammer endet, knickt sie nach Osten ab,verläuft parallel zur Damaschkestraße undmündet in eine private Grundstückszufahrt.Sie umfasst die Flurstücke 2195, 2197,2248, 2250 und 2246 (Teilfläche).Ihre Gesamtlänge beträgt ca. 248 m.

Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 42Abs. 1 StrG LSA die Stadt Halle (Saale).

Ein Lageplan hängt ab Veröffentlichungwährend der Dienstzeiten bei der StadtHalle (Saale), Fachbereich Bauen, Am Sta-dion 5, 06122 Halle (Saale), 6. Etage, für14 Tage zur Einsicht aus.

Die Bekanntmachung wird paral-lel im Internet unter http://www.hal-le.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Ausschreibungen-Be-06392/Widmungen/veröffentlicht.

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Allgemeinverfügung kanninnerhalb eines Monats nach Bekanntga-be Klage beim Verwaltungsgericht Halle,Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)erhoben werden. Die Klage ist beim Ge-richt schriftlich oder in elektronischerForm nach Maßgabe der Verordnung überden elektronischen Rechtsverkehr bei denGerichten und Staatsanwaltschaften desLandes Sachsen-Anhalt (ERVVO LSA)oder zur Niederschrift des Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle zu erheben.

Halle (Saale), den 8. April 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale)am 27.02.2019 beschlossene Widmung derFrau-von-Selmnitz-Straße wird hiermit öf-fentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), den 8. April 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Widerspruch gegen Daten-WeitergabeDer Fachbereich Einwohnerwesen machtdarauf aufmerksam, dass alle Einwohne-rinnen und Einwohner die Möglichkeit ha-ben, gegen die Weitergabe ihrer im Melde-register gespeicherten personenbezogenenDaten in bestimmten Fällen einen Wider-spruch einzulegen.

Dieser Datenwiderspruch kann online un-ter www.halle.de unter Verwaltung –Online-Angebote – Online-Dienste derStadtverwaltung erklärt werden. Einepersönliche Vorsprache ist somit nichtmehr erforderlich.

Weiterhin besteht noch die Möglichkeit,im Fachbereich Einwohnerwesen, Bür-gerservicestelle Marktplatz 1, sowie in derBürgerservicestelle Am Stadion 6 (Hal-le-Neustadt) den Datenwiderspruch schrift-lich oder mündlich zur Niederschrift zuerklären. Er gilt unbefristet bis auf Wider-ruf. Die Erklärung dazu ist auch im Inter-net unter www.halle.de (Verwaltung –Online-Angebote – Online-Dienste derStadtverwaltung) abrufbar.

Personen, die bereits in den Vorjahren einederartige Erklärung abgegeben haben,brauchen diese nicht zu erneuern.

Gemäß §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50Abs. 1, 2 und 3 des Bundesmeldegeset-zes (BMG) in der aktuellen Fassung, kann

in nachstehenden Fällen ohne Angabe vonGründen bis auf Widerruf der Auskunftser-teilung aus dem Einwohnermelderegister derStadt Halle (Saale) widersprochen werden:

1. an die öffentlich-rechtliche Religionsge-sellschaft als Familienangehörige/r ei-nes Mitgliedes (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG);

2. an Träger von Wahlvorschlägen (Par-teien, Wählergruppen und Einzelbewer-ber) aus Anlass von Wahlen und Ab-stimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG);

3. an Mandatsträger, Presse und Rundfunküber Alters- u. Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2BMG);

4. an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3BMG);

5. an das Bundesamt für Wehrverwaltung(§ 36 Abs. 2 BMG);

Stadt Halle (Saale)Fachbereich Einwohnerwesen

Formular auf www.halle.deQR-Code für Smartphone

Seite 13der Stadt Halle (Saale)6. Juli 2019

Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 182 „Sondergebiet Klinik Bergmannstrost“ frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat inseiner öffentlichen Sitzung am 27. Sep-tember 2017 die Aufstellung des Bebau-ungsplans Nr. 182 „Sondergebiet KlinikBergmannstrost“ gemäß § 2 Absatz 1 Bau-gesetzbuch (BauGB) beschlossen (Vorla-ge-Nr.: VI/2017/03121).

Das Plangebiet befindet sich in der Ge-markung Halle auf den im Eigentumdes Klinikums befindlichen Flurstücken(Flur 4, Flurstücke 55/31, 55/32, 55/33,55/34, 55/35, 56/6, 832/56, 833/56, 958/56,1177/56, 1572/56, 1573/56, 1574/56,28, 1576/56, 1577/56, 1578/56, 1616/55,1617/55, 2044/55, 2045/55, 2145, 2448) miteiner Größe von ca. 8 Hektar. Das Plange-biet wird im Westen durch die Mersebur-ger Straße (B91), im Osten durch die zumHeizkraftwerk verlaufende Leitungstrasse,im Norden durch die Anton-Russy-Straßesowie im Süden von der Wohnbebauungan der Großbeerenstraße sowie der Wohn-bebauung an der Straße „Am Bergmanns-trost“ begrenzt.

Der räumliche Geltungsbereich des Be-bauungsplans ist aus dem angefügten La-geplan ersichtlich.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungder Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1BauGB wird der Vorentwurf des Bebau-ungsplans Nr. 182 „Sondergebiet KlinikBergmannstrost“ vom 15. Juli 2019 biszum 23. August 2019 im TechnischenRathaus der Stadtverwaltung Halle, Han-sering 15, 06108 Halle (Saale), im 5. Ober-geschoss öffentlich ausgelegt.

Die Ansicht der Unterlagen ist währendfolgender Öffnungszeiten des TechnischenRathauses möglich: Montag/Mittwoch/Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, Dienstag von8 bis 18 Uhr und Freitag von 8 bis 15 Uhr.

Stellungnahmen zu den Planungsunterla-gen können bis zum 23. August 2019 vonjedermann schriftlich oder während derDienststunden Montag/Mittwoch/Don-nerstag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis15 Uhr, Dienstag von 9 bis 12 Uhr und von13 bis 18 Uhr und Freitag von 9 bis 12 Uhrzur Niederschrift im Zimmer 519 vorge-bracht werden. Außerhalb dieser Zeiten istdies nach telefonischer Vereinbarung (Tel.-Nr. 0345/221-4731) ebenfalls möglich.

Ferner ist die Einsichtnahme in den Vor-entwurf des Bebauungsplans Nr. 182 „Son-dergebiet Klinik Bergmannstrost“ über dasInternet-Portal der Stadt Halle (Saale) un-ter: www.fruehzeitige-beteiligung.halle.demöglich.

Darüber hinaus besteht die Möglich-keit der Erörterung der allgemeinen Zie-le und Zwecke sowie der voraussichtlichenAuswirkungen der Planung während derDienststunden. Eine telefonische Termin-

vereinbarung mit dem zuständigen Stadt-planer imFachbereichPlanen,HerrnDanielGrützner, Tel.-Nr. 0345/221-4852, wirdempfohlen.

Halle (Saale), den 13. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung derÖffentlichkeit gem. § 3 Absatz 1 BauGB wirdhiermit bekanntgegeben, dass der Vorentwurfdes Bebauungsplans Nr. 182 „SondergebietKlinik Bergmannstrost“ öffentlich ausliegt.

Halle (Saale), den 13. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Halle (Saale)

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Nr.1 Kommunalverfassungsgesetz des Lan-des Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), zu-letzt geändert durch Artikel 1 des Geset-zes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA 2018,S. 166) in Verbindung mit § 71 Schulgesetzdes Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)in der Fassung der Bekanntmachung vom09. August 2018 (GVBl. LSA 2018, S. 244)hat der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) inseiner Sitzung vom 24.04.2019 folgende1. Satzung zur Änderung der Satzung zurSchülerbeförderung der Stadt Halle (Saa-le) - Schülerbeförderungssatzung - vom10.07.2013 beschlossen:

§ 1

§ 1 der Schülerbeförderungssatzung wirdwie folgt geändert:

1. In Absatz 1 und Absatz 2 wird das Wort„Schüler“ jeweils durch „Schülerinnenund Schüler“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort „seinen“durch „ihren“ ersetzt. Hinter dem Wort„Sorge“ wird ein „-“ eingefügt.

§ 2

§ 2 der Schülerbeförderungssatzung wirdwie folgt geändert:

1. InAbsatz 1wird dasWort „Schüler“ durch„Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

2. Absatz 1c) wird geändert und wie folgtneu gefasst:

„c) des Berufsvorbereitungsjahrs unddes ersten Schuljahrganges derjenigenBerufsfachschulen, zu deren Zugangs-voraussetzungen kein mittlerer Schulab-schluss gehört, bei einem Schulweg vonmehr als 3,0 km“.

3. In Absatz 1d) wird das Wort „Schüler“durch „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

4. Absatz 1e) wird geändert und wie folgtneu gefasst:

„e) der Schülerinnen und Schüler an För-derschulen für Blinde und Sehgeschä-digte, Gehörlose und Hörgeschädigte,Körperbehinderte und geistig Behinder-te ohne Mindestentfernung, wenn derSchulweg selbstständig bewältigt wer-den kann.“

5. Absatz 2 wird geändert und wie folgtneu gefasst:

„Die Mindestentfernung ergibt sich ausdem kürzesten öffentlichen und zumut-baren Weg zu Fuß zwischen der HaustürdesWohngebäudes, in dem die Schülerinoder der Schüler wohnt und dem nächst-

gelegenen benutzbaren Zugang des be-treffenden Schulgrundstückes. Soweitaus Gründen der Schulwegsicherheitein bestimmter Schulweg von der StadtHalle (Saale) empfohlen wird, wird die-ser für die Berechnung der Mindestent-fernung herangezogen. Die Entfernungwird mit dem in der Stadt Halle (Saa-le) verwendeten aktuellen ProgrammKomGIS auf der Grundlage der digita-len Stadtgrundkarte ermittelt.“

§ 3

§ 3 der Schülerbeförderungssatzung wirdwie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Schülern“durch „Schülerinnen und Schülern“ er-setzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird „Sorge- oderErziehungsberechtigten“ durch „Sorge-und Erziehungsberechtigten“ ersetzt.

3. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „ist“durch „sind“ ersetzt.

4. In Absatz 3 werden die Worte „Vom An-tragssteller“ durch „Von der antragstel-lenden Person“ ersetzt.

5. Absatz 5 wird geändert und erhält fol-gende Fassung:

„(5) Sofern im Einzelfall eine Schüler-zeitkarte nicht oder nicht rechtzeitig be-reitgestellt werden kann, werden ledig-lich die notwendigen Aufwendungen fürden Schulweg erstattet. Die Erstattungs-pflicht besteht nur für den Zeitraumab Antragstellung bis zur Zustellungder Schülerzeitkarte. Die verauslag-ten Fahrtkosten sind nachzuweisen. AlsNachweis gilt die Vorlage der Fahrkar-ten im Original bzw. eine Kopie desAbo-Vertrages sowie der Kontoauszüge,die die Zahlung der Aufwendungen andie Verkehrsbetriebe nachweisen.“

6. Nach Absatz 5 wird folgender neuer Ab-satz 6 eingefügt:

„(6) Es besteht für die Stadt Halle (Saa-le) keine Erstattungspflicht für Aufwen-dungen, die der Schülerin bzw. demSchüler oder seinen Sorge- und Erzie-hungsberechtigten dadurch entstehen,dass das Verkehrsunternehmen ein Be-förderungsentgelt verlangt, weil keinegültige Schülerzeitkarte vorgelegt wer-den konnte.“

§ 4

§ 4 der Schülerbeförderungssatzung wirdwie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird geändert und erhält fol-gende Fassung:

Seite 14 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

„Ist eine Beförderung von Schülerinnenoder Schülern mit einer geistigen oderkörperlichen Behinderung sowie zu denin § 8 Abs. 3 Ziffer 4 bis 6 SchulG LSAaufgeführten Förderschulen durch denÖPNV nicht zumutbar, ist die Beförde-rung gemäß § 71 Abs. 6, Satz 3 SchulGLSAmit anderen Verkehrsmitteln sicherzu stellen. Wird dem Träger der Schü-lerbeförderung durch die Sorge- undErziehungsberechtigten mitgeteilt, dassdie Nutzung des ÖPNV für die Schüle-rin oder den Schüler aus einem anderenals den genannten Gründen unzumutbarist, dann wird ein Verfahren gemäß § 9Abs. 2 dieser Satzung durchgeführt.“

2. In Absatz 3 werden die Worte „einSchüler“ durch „Schülerinnen undSchüler“ ersetzt. Die Worte „der Halter“werden durch „die antragstellende Per-son“ ersetzt. Das Wort „Kom-GIS“ wirddurch „KomGIS“ ersetzt.

3. In Absatz 4 wird das Wort „Antrags-steller“ durch „antragstellende Person“ersetzt.

§ 5

§ 5 der Schülerbeförderungssatzung wirdwie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird geändert und wie folgtneu gefasst:„(1) Unter Berücksichtigung der in § 2festgelegten Mindestentfernungen undunter Berücksichtigung von Absatz 3besteht die Beförderungs- und Erstat-tungspflicht zu der von den Schülerin-nen und Schülern besuchten Schule.“

2. Absatz 1a) bis d) entfallen.

3. Der bisherige Absatz 3 Satz 1 sowie diebisherigen Unterabsätze a) bis c) werdenaufgehoben und wie folgt neu gefasst:„(3) Liegt die nächstgelegene Schule au-ßerhalb des Gebietes der Stadt Halle (Saa-le), so wird die Erstattungspflicht auf dieKosten der teuersten Fahrkarte im Schü-lerverkehr, die für die Tarifzone Halle(TZ 210) erhältlich ist, beschränkt.“

§ 6

Der bisherige § 6 der Schülerbeförde-rungssatzung wird zu § 9 und erhält fol-gende Fassung:

„§ 9 Wegfall des Anspruchs, Sonderfälleder Schülerbeförderung, Einschränkungendes Erstattungsanspruchs

(1) Führen tatsächlich eingetretene Um-stände dazu, dass die Anspruchsvor-aus-setzungen zur Gewährung derBeförderung bzw. Erstattung nach-träglich nicht mehr vorliegen, dann istdies dem Träger der Schülerbeförderungunverzüglich mitzuteilen. Unterbleibteine Mitteilung, dann wird ohne weite-re Information:- eine vorhandene Schülerzeitkarte ge-sperrt,- der besondere Beförderungsdienst ein-gestellt oder- die Bezuschussung oder Erstattung derFahrtkosten beendet.

Verliert eine Fahrkarte ihre Gültigkeit,ist sie zurückzugeben. Bei Verlust derSchülerzeitkarte kann bei dem Ver-kehrsunternehmen gegen eine Bear-beitungsgebühr eine Ersatzkarte er-worben werden.

(2) Über Ausnahmen zur Erstattungs-oder Beförderungspflicht kann im Ein-zelfall der Träger der Schülerbeförderungin Abstimmung mit der Schulbehördeentscheiden. Im Rahmen dieses Verwal-tungsverfahrens überprüft der Träger derSchülerbeförderung die Antragsgründeund kann Gutachten einholen.

(3) Eine rückwirkende Kostenerstattungfür die Zeit vor Zugang des Antrages istausgeschlossen. Anträge auf Erstattungnach- § 3 Absatz 5,- § 4 Absatz 3,- § 6 und- § 7sind spätestens bis zum 30. Septembereines jeden Jahres für das jeweils zu-rückliegende Schuljahr einzureichen.

§ 7

Der bisherige § 7 der Schülerbeförderungs-satzung wird zu § 6 und wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Schüler“ durch„Schülerinnen und Schüler“ und dasWort „Fachgymnasien“ durch „berufli-che Gymnasien“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird das Wort „Schüler“ durch„Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

3. Satz 4 entfällt.

4. Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 4.

5. Der bisherige Satz 6 wird zu Satz 5 underhält folgende Fassung:„ (5) Als Nachweis gilt die Vorlage derFahrkarten im Original bzw. eine Kopiedes Abo-Vertrages sowie der Kontoaus-züge, die die Zahlung des Eigenanteilsan die Verkehrsbetriebe nachweisen.“

6. Der bisherige Satz 7 wird zu Satz 6.

§ 8

Der bisherige § 8 der Schülerbeförderungs-satzung wird zu § 7 und wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wör-ter „der Schüler“ und „wurde“ durch„Schülerinnen und Schüler“ sowie„wurden“ ersetzt.

2. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wor-te „des Schülers“ durch „der Schülerinoder des Schülers“ ersetzt.

3. Absatz 3 wird geändert und erhält fol-gende Fassung:„(3) Anträge auf Erstattung der not-wendigen Aufwendungen sind recht-zeitig vor Ende des Schuljahres für daskommende Schuljahr bei dem Trägerder Schülerbeförderung schriftlich ein-zureichen. Die Erstattung erfolgt nur fürtatsächlich durchgeführte Fahrten. DieKosten sind nachzuweisen.“

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der53. Sitzung vom 24. April 2019beschlossene

1. Satzung zur Änderung der Satzung zurSchülerbeförderung in der Stadt Halle (Saale)Vorlage: VI/2018/04595

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), den 7. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

4. In Absatz 4 wird das Wort „Schüler“durch „Schülerinnen und Schüler“ er-setzt.

5. In Absatz 5 werden die Wörter „Schü-ler“ und „der Schüler“ durch „Schüle-rinnen und Schüler“ und „die Schülerinoder der Schüler“ ersetzt.

§ 9

Der bisherige § 9 der Schülerbeförde-rungssatzung wird zu § 8.

§ 10

Der bisherige § 10 der Schülerbeförde-rungssatzung wird wie folgt geändert:

㤠10 Sprachliche Gleichstellung

Personen– und Funktionsbezeichnun-gen in dieser Satzung gelten jeweils fürPersonen mit männlichem, weiblichemund diversem Geschlecht sowie für Per-sonen ohne Geschlechtsangabe.“

§ 11

Diese Änderungssatzung tritt zum01.08.2019 in Kraft.

Halle (Saale), den 7. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachung zu Unterhaltungsarbeiten anGewässerufern

Gemäß der Festlegungen in den §§ 52, 54und 66 desWassergesetzes LSA (WGLSA)in der aktuellen Fassung, der Satzung desVerbandes §§ 2 und 4 in der aktuellen Fas-sung, gibt der Unterhaltungsverband „Unte-re Saale“ bekannt, dass in der Zeit von Junibis Dezember 2019 an den Verbandsge-wässern (Gewässer II. Ordnung) Unterhal-tungsarbeiten durchgeführt werden.

Hinweise:

1. Die Eigentümer oder Nutzer der Anlie-gergrundstücke haben den ausführen-den Firmen sowie den Dienstkräften desVerbandes Zutritt zu diesen Gewässernsowie die notwendige Bau- und Arbeits-freiheit an den Gewässern zu gewähren.

2. Anlieger und Hinterlieger haben lt. WGLSA ebenso zu dulden, dass der Aus-hub auf ihren Grundstücken eingeebnetwird, sofern es die bisherige Nutzungnicht dauernd beeinträchtigt.

3. Der Unterhaltungszeitraum umfasstalle Unterhaltungsarbeiten in allen Mit-gliedsgemeinden. Es besteht kein Grundzur Beunruhigung oder Besorgnis,wenn im August oder September nochnicht alle Gewässer unterhalten wordensind. Eine Mahd aus rein optischen Ge-sichtspunkten erfolgt durch uns nicht.

4. Generell ist Gewässerunterhaltung im-mer eine vorausschauende Maßnahme,d. h. mit den Arbeiten wird die hydrau-lische Leistungsfähigkeit für möglicheStarkabflüsse im Herbst und insbeson-dere im folgenden Frühjahr gesichert.

Jährlich wiederkehrende Arbeiten (Bö-schungsmahd und Sohlkrautung) werdenerst zu Beginn der Arbeiten aufgrund dertatsächlichen Bedingungen (hydraulischeSchwerpunkte, Erreichbarkeit, Witterung,technologische Fragen) zeitlich durch denverantwortlichen Verband eingeordnet.

Einsichtnahme in die Liste der Verbandsge-wässer sowie nähere Auskünfte sind in derGeschäftsstelle des Verbandes möglich.

Wir möchten darauf aufmerksam machen,dass mit WG LSA § 64 festgelegt ist, dassEigentümer der Grundstücke dieMehrkos-ten der Gewässerunterhaltung zu ersetzenhaben, wenn sich die Kosten für die Un-terhaltung erhöhen, weil ein Grundstückin seinem Bestand besonders zu sichernist, oder weil eine Anlage in oder am Ge-wässer sie erschwert und wenn der Unter-haltungspflichtige den Kostensatz geltendmacht. Mehrkosten entstehen, wenn vonden Grundstücken oder Anlagen nachtei-lige Auswirkungen ausgehen, die zusätz-liche Unterhaltungskosten verursachen (z.B. Handarbeit).

Anschrift der Geschäftsstelle:

Unterhaltungsverband „Untere Saale“Brachwitzer Straße 1706118 Halle Saale

Tel.: 0345 5633193Fax: 0345 5633194E-Mail: [email protected]

Seite 15der Stadt Halle (Saale)6. Juli 2019

Grundstücksangebot der Stadt Halle (Saale)

Die Stadt Halle (Saale) beabsichtigt, nach-folgend näher bezeichnetes Grundstückim Rahmen eines Bieterverfahrens gegenHöchstgebot zu veräußern.

Die Vergabe des Grundstücks erfolgtbauträgerfrei ausschließlich zur Einfa-milienhausbebauung für Selbstnutzer.

Wilhelmstr. / Sonneberger Str.Gemarkung Diemitz, Flur 2, Flurstücke371, 373 und 375Grundstücksgröße: 403 m²Mindestkaufpreis: 60.000,00 Euro

Alternativ zum Erwerb ist auch der Ab-schluss eines Erbbaurechtsvertrags mit ei-nem Erbbauzins in Höhe von 3 % möglich.

Grundstücksbeschreibung:

Das Verkaufsgrundstück befindet sich imöstlich der Innenstadt gelegenen OrtsteilDiemitz im Kreuzungsbereich von Wil-helmstraße und Sonneberger Straße. Dieunmittelbare Umgebungsbebauung bildenüberwiegend zweigeschossige Wohnhäu-ser mit Hausgärten. In westlicher Richtungzur Berliner Straße liegen gewerblich ge-nutzte Grundstücke. Eine Grundschule istnur ca. 250 m entfernt, bis zur Kinderta-gesstätte sind es etwa 400 m.

Ärztliche und soziale Einrichtungen sowieEinkaufsmöglichkeiten sind im Stadtteilvorhanden. Über die nahe gelegene Ber-liner Straße besteht Anschluss an die Bun-desstraße 100 als Zubringer zu den Auto-bahnen A 14 und A 9. Die Anbindung anden ÖPNV ist gut, Haltestellen der Bus-linie 27 (Am Steintor – Reideburg - Bü-schdorf) befinden sich nur ca. 200 m vomGrundstück entfernt, eine Straßenbahn-haltestelle mit Verbindung in alle Stadttei-le ist in ca. 1.300 m erreichbar. Bis zumHauptbahnhof bzw. zur historischen In-nenstadt (Marktplatz) sind es etwa 3 km.

Bei dem Verkaufsgrundstück handelt essich um den nordwestlichen Teil einer bis-her als Parkplatz genutzten Freifläche. Dieabgesperrten Bereiche dieser Freiflächewurden bereits verkauft. Die Bauparzellehat einen fast rechteckigen Grundriss undeine ebene Topographie. Sie ist teilweisemit Bäumen und Strauchwerk bewachsen.

Nutzung:vorhanden:Die Fläche wird derzeit noch alsPKW-Stellfläche genutzt. VertraglicheVereinbarungen dazu bestehen nicht.

Ziel:Das Grundstück kann gemäß § 34 BauGB

mit einem freistehenden Einfamilienhausfür eigene Wohnzwecke bebaut werden.

Besichtigung:Die Verkaufsfläche ist frei zugänglich.

Gebotsabgabe einschließlich Finanzie-rungsnachweis: bis 23. August 2019

ausschließlich online in der Vermark-tungsplattform der Stadt Halle (Saale)

https://immobilienportal.halle.de

In diesem Portal können Sie Ihre Kaufge-bote elektronisch abgeben sowie zusätzli-che Unterlagen als pdf-Datei hochladen.Sie können nachverfolgen, an welcher Stel-le der Rangfolge sich Ihr Gebot aktuell ein-ordnet. Eine Anpassung nach oben ist in-nerhalb der Bieterfrist jederzeit möglich.

Bitte beachten Sie, dass zur Nutzung desOnline-Bieterverfahrens eine Registrie-rung erforderlich ist.

Ein detailliertes Grundstücksexposé stehtauf www.halle.de unter Rathaus online/Immobilienangebote sowie im Immobili-enportal als Download zur Verfügung. An-sprechpartner für weitere Informationensind Frau Kirsten (Telefon: 0345 221 4482)

bzw. Frau Taube (Telefon: 0345 221 4808)im Fachbereich Immobilien der Stadt Hal-le (Saale), Abteilung Liegenschaften, TeamGrundstücksverkehr, Am Stadion 5, 06122Halle (Saale), Zimmer 921.

Bitte berücksichtigen Sie bei der Gebots-abgabe, dass der Kaufpreis in voller Höhenach Abschluss des notariellen Kaufver-trages fällig wird. Nachverhandlungensind nicht möglich. Kaufinteressenten wer-den daher gebeten, sich vor Gebotsabgabehinreichend zu informieren, ob das ange-botene Verkaufsobjekt für die von ihnenvorgesehene Nutzung geeignet ist.

Für Inhalt und Richtigkeit der Verkaufs-unterlagen und der obigen Angaben wirdjegliche Haftung ausgeschlossen. Die Ver-öffentlichung von Grundstücksangebo-ten der Stadt Halle (Saale) durch Dritte istnicht erlaubt.

Bei dieser Anzeige handelt es sich um eineAufforderung zur Abgabe von Kaufpreis-geboten. Die Stadt ist nicht verpflichtet,dem höchsten oder irgendeinem Gebot denZuschlag zu erteilen.

Stadt Halle (Saale)Fachbereich Immobilien

Ausschreibung der Stadt Halle (Saale)

Wochenmarkt Neustadt 2020 mit erweitertem Sortiment über den im § 67 Abs. 1 GewOgenanntenWarenkreis hinausDie Stadt Halle (Saale) veranstaltet vom07.01.2020 bis 22.12.2020 auf folgendemPlatz einen Wochenmarkt mit erweiter-tem Sortiment über den im § 67 Abs. 1 Ge-werbeordnung genannten Warenkreis hin-aus auf der Grundlage der derzeit gültigenMarktsatzung der Stadt Halle (Saale):

Dieser Wochenmarkt wird nach Maßgabedes § 69 Gewerbeordnung festgesetzt.

Ort:Wochenmarkt Neustadt, Albert-Einstein-Straße

Verkaufszeiten:Montag bis Freitag:09.00 bis 18.00 UhrJanuar bis Februar: 09.00 bis 17.00 UhrSamstag: 09.00 bis 14.00 Uhr

Teilnehmerkreis:Es werden insgesamt 40 Standplätze aufdemWochenmarkt Neustadt mit folgendenSortimenten vergeben:

• Blumen und andere Pflanzen• Obst und Gemüse• Fleischereiprodukte• Molkereiprodukte• Backwaren• Fischwaren• Gurken• Wild, Geflügel und Eier• Imbissprodukte und Getränke

Verkaufseinrichtungen:Als Verkaufseinrichtungen werden zuge-lassen:• Verkaufsfahrzeuge und Verkaufshänger• Marktstände, bestehend aus eckigen

Marktschirmen und Verkaufstischen(Die Marktstände sollen in der Farb-gebung rot-weiß -RAL-Farbe 3002-gestaltet werden.)

• Hütten (bei täglichem Auf- und Abbau)

Bewerbungen sind schriftlich bis zum31.08.2019 an die Stadt Halle (Saale), Ge-schäftsbereich III, DLZ Veranstaltungen,Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale), zu rich-ten. Maßgebend für die Wahrung der Fristist das Datum des Posteingangs bei derStadt Halle (Saale). Verspätet eingegan-gene oder unvollständige Anträge könnennicht berücksichtigt werden.

Die Teilnehmerauswahl, die Bescheider-teilung und Gebührenberechnung zumWochenmarkt 2020 erfolgt auf Grundlageder gültigen Marktsatzung der Stadt Hal-le (Saale).

Bewerbung und Zulassungsverfahren:Jeder Antrag muss ein Deckblatt mit fol-genden Angaben enthalten:• Firmenbezeichnung mit genauer An-

schrift und Telefonnummer, sowieEmail Adresse

• Sortimente bzw. Leistungsangebote,

• verbindliche Angaben über Stroman-schlüsse mit Energiebedarf (kW)

• Art des Verkaufsstandes• Platzbedarf im betriebsbereiten Zu-

stand (Länge, Breite, Höhe, Anbau-ten, Vorbauten, inklusive Durchgang).

Dem Antrag müssen folgende Unterlagenbeigefügt werden:

• Ablichtung der aktuellen Gewerbean-meldung/Gewerbeerlaubnis

• gültige steuerliche Unbedenklich-keitsbescheinigung im Original

• 1 aktuelles Foto vom Verkaufsstand(nicht älter als 2 Jahre)

• Nachweis einer gültigen Betriebshaft-pflichtversicherung

• Nachweis einer aktuellen Trinkwas-seruntersuchung gem. Trinkwasser-verordnung vom 21.05.2001 in derFassung der Bekanntmachung vom10. März 2016 (BGBI. I S. 459) fürBetreiber einer ortsveränderlichenLebensmitteleinrichtungen mit un-verpackten bzw. losen Lebensmitteln.Die Probeentnahme hat in der Ver-kaufseinrichtung zu erfolgen.

Eingereichte Bewerbungen, die vorstehen-de Angaben nicht enthalten, müssen biszum Bewerbungsschluss eigenständig ver-vollständigt werden. Es werden keine An-gaben oder Unterlagen nachgefordert. Un-

vollständige Bewerbungen werden nichtzur Teilnehmerauswahl zugelassen. Es er-folgt keine Eingangsbestätigung.

Frühere Zulassungen geben keine Gewährdafür, dass die Betriebsausführung undStandgestaltung weiterhin den Vorstellun-gen des Veranstalters entsprechen. Die Be-werbung oder Zulassung zum Wochen-markt in früheren Jahren begründet keinenRechtsanspruch auf Zulassung oder Zu-weisung eines bestimmten Platzes.

Über eine Zulassung oder Ablehnung derAntragsteller entscheidet die Stadt Hal-le (Saale) innerhalb eines Monats durchschriftlichen Bescheid. Für jeden Bescheidwerden gemäß der derzeit gültigen Verwal-tungskostensatzung der Stadt Halle (Saale)Kosten erhoben.

Wird nach Ablauf der Beantragungsfristein Mangel an geeigneten Bewerbungenfestgestellt, kann der Veranstalter geeigne-te Betreiber anwerben und in die Liste derAntragsteller aufnehmen.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr GerritSchulze telefonisch unter der 0345 - 2211377 und per E-Mail unter [email protected] zur Verfügung.

Stadt Halle (Saale)Dienstleistungszentrum Veranstaltungen

Seite 16 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

Ausschreibungen der Stadt Halle (Saale)

Wochenmarkt Marktplatz 2020 gemäß § 67 Abs. 1 GewODie Stadt Halle (Saale) veranstaltet imZeitraum vom 07.01.2020 bis 30.10.2020auf folgendem Platz einen Wochenmarktgemäß § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnungauf der Grundlage der derzeit gültigenMarktsatzung der Stadt Halle (Saale):

Dieser Wochenmarkt wird nach Maßgabedes § 69 der Gewerbeordnung festgesetzt.

Ort:Marktplatz der Stadt Halle (Saale)

Verkaufszeiten:Montag bis Freitag: 09.00 bis 18.00 UhrJanuar bis Februar: 09.00 bis 17.00 UhrSamstag: 09.00 bis 14.00 Uhr

Zum Salzfest und Erntedank- Bauern-markt findet kein Wochenmarkt statt.

Teilnehmerkreis:Es werden insgesamt 50 Standplätze aufdem Wochenmarkt Marktplatz mit folgen-den Sortimenten vergeben:

• Blumen und andere Pflanzen• Obst und Gemüse• Fleischereiprodukte• Molkereiprodukte• Backwaren• Fischwaren• Gurken• Wild, Geflügel und Eier• Imbissprodukte und Getränke

• Süßwaren mit Verzehr am Stand• Gewürze und Kräuter

Verkaufseinrichtungen:Als Verkaufseinrichtungen werden zuge-lassen:• Verkaufsfahrzeuge und Verkaufshän-

ger nur, wenn aus hygienischen Grün-den erforderlich,

• Marktstände, bestehend aus eckigenMarktschirmen und Verkaufstischen(Die Marktstände sollen in der Farb-gebung rot-weiß -RAL-Farbe 3002-gestaltet werden.)

• Hütten (bei täglichem Auf- und Abbau)

Bewerbungen sind schriftlich bis zum31.08.2019 an die Stadt Halle (Saale), Ge-schäftsbereich III, DLZ Veranstaltungen,Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale), zu rich-ten. Maßgebend für die Wahrung der Fristist das Datum des Posteingangs bei derStadt Halle (Saale). Verspätet eingegan-gene oder unvollständige Anträge könnennicht berücksichtigt werden.

Die Teilnehmerauswahl, die Bescheider-teilung und Gebührenberechnung zumWochenmarkt 2020 erfolgt auf Grundlageder gültigen Marktsatzung der Stadt Hal-le (Saale).

Bewerbung und Zulassungsverfahren:Jeder Antrag muss ein Deckblatt mit fol-genden Angaben enthalten:

• Firmenbezeichnung mit genauer An-schrift und Telefonnummer, sowieEmail AdresseSortimente bzw. Leis-tungsangebote,

• verbindliche Angaben über Stroman-schlüsse mit Energiebedarf (kW)

• Art des Verkaufsstandes• Platzbedarf im betriebsbereiten Zu-

stand (Länge, Breite, Höhe, Anbau-ten, Vorbauten, inklusive Durchgang).

Dem Antrag müssen folgende Unterlagenbeigefügt werden:• Ablichtung der aktuellen Gewerbean-

meldung/Gewerbeerlaubnis• gültige steuerliche Unbedenklich-

keitsbescheinigung im Original• 1 aktuelles Foto vom Verkaufsstand

(nicht älter als 2 Jahre)• Nachweis einer gültigen Betriebshaft-

pflichtversicherung• Nachweis einer aktuellen Trinkwas-

seruntersuchung gem. Trinkwasser-verordnung vom 21.05.2001 in derFassung der Bekanntmachung vom10. März 2016 (BGBI. I S. 459) fürBetreiber einer ortsveränderlichenLebensmitteleinrichtungen mit un-verpackten bzw. losen Lebensmitteln.Die Probeentnahme hat in der Ver-kaufseinrichtung zu erfolgen.

Eingereichte Bewerbungen, die vorste-hende Angaben nicht enthalten, müssenbis zum Bewerbungsschluss eigenständig

vervollständigt werden. Es werden keineAngaben oder Unterlagen nachgefordert.Unvollständige Bewerbungen werden nichtzur Teilnehmerauswahl zugelassen. Es er-folgt keine Eingangsbestätigung.Frühere Zulassungen geben keine Gewährdafür, dass die Betriebsausführung undStandgestaltung weiterhin den Vorstellun-gen des Veranstalters entsprechen. Die Be-werbung oder Zulassung zum Wochen-markt in früheren Jahren begründet keinenRechtsanspruch auf Zulassung oder Zu-weisung eines bestimmten Platzes.

Über eine Zulassung oder Ablehnung derAntragsteller entscheidet die Stadt Hal-le (Saale) innerhalb eines Monats durchschriftlichen Bescheid. Für jeden Bescheidwerden gemäß der derzeit gültigen Verwal-tungskostensatzung der Stadt Halle (Saale)Kosten erhoben.

Wird nach Ablauf der Beantragungsfristein Mangel an geeigneten Bewerbungenfestgestellt, kann der Veranstalter geeigne-te Betreiber anwerben und in die Liste derAntragsteller aufnehmen.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr GerritSchulze telefonisch unter der 0345 - 2211377 und per E-Mail unter [email protected] zur Verfügung.

Stadt Halle (Saale)Dienstleistungszentrum Veranstaltungen

Wochenmarkt Vogelweide 2020 mit erweitertem Sortiment über den im § 67 Abs. 1GewO genanntenWarenkreis hinausDie Stadt Halle (Saale) veranstaltet vom07.01.2020 bis 22.12.2020 auf folgendemPlatz einen Wochenmarkt mit erweiter-tem Sortiment über den im § 67 Abs. 1 Ge-werbeordnung genannten Warenkreis hin-aus auf der Grundlage der derzeit gültigenMarktsatzung der Stadt Halle (Saale):

Dieser Wochenmarkt wird nach Maßgabedes § 69 Gewerbeordnung festgesetzt.

Ort:Wochenmarkt Vogelweide

Verkaufszeiten:Mittwoch bis Freitag: 09.00 bis 18.00 UhrJanuar bis Februar: 09.00 bis 17.00 Uhr

Teilnehmerkreis:Es werden insgesamt 15 Standplätze aufdemWochenmarkt Vogelweide mit folgen-den Sortimenten vergeben:

• Blumen und andere Pflanzen• Obst und Gemüse• Fleischereiprodukte• Molkereiprodukte• Backwaren• Wild, Geflügel und Eier• Imbissprodukte und Getränke

Verkaufseinrichtungen:

AlsVerkaufseinrichtungenwerden zugelassen:• Verkaufsfahrzeuge und Verkaufshänger• Marktstände, bestehend aus eckigen

Marktschirmen und Verkaufstischen(Die Marktstände sollen in der Farb-gebung rot-weiß -RAL-Farbe 3002-gestaltet werden.)

• Hütten (bei täglichem Auf- und Abbau)

Bewerbungen sind schriftlich bis zum31.08.2019 an die Stadt Halle (Saale), Ge-schäftsbereich III, DLZ Veranstaltungen,Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale), zu rich-ten. Maßgebend für die Wahrung der Fristist das Datum des Posteingangs bei derStadt Halle (Saale). Verspätet eingegan-gene oder unvollständige Anträge könnennicht berücksichtigt werden.

Die Teilnehmerauswahl, die Bescheider-teilung und Gebührenberechnung zumWochenmarkt 2020 erfolgt auf Grundlageder gültigen Marktsatzung der Stadt Hal-le (Saale).

Bewerbung und Zulassungsverfahren:Jeder Antrag muss ein Deckblatt mit fol-genden Angaben enthalten:• Firmenbezeichnung mit genauer An-

schrift und Telefonnummer, sowieEmail Adresse

• Sortimente bzw. Leistungsangebote,

• verbindliche Angaben über Stroman-schlüsse mit Energiebedarf (kW)

• Art des Verkaufsstandes• Platzbedarf im betriebsbereiten Zu-

stand (Länge, Breite, Höhe, Anbau-ten, Vorbauten, inklusive Durchgang).

Dem Antrag müssen folgende Unterlagenbeigefügt werden:• Ablichtung der aktuellen Gewerbean-

meldung/Gewerbeerlaubnis• gültige steuerliche Unbedenklich-

keitsbescheinigung im Original• 1 aktuelles Foto vom Verkaufsstand

(nicht älter als 2 Jahre)• Nachweis einer gültigen Betriebshaft-

pflichtversicherung• Nachweis einer aktuellen Trinkwas-

seruntersuchung gem. Trinkwasser-verordnung vom 21.05.2001 in derFassung der Bekanntmachung vom10. März 2016 (BGBI. I S. 459) fürBetreiber einer ortsveränderlichenLebensmitteleinrichtungen mit un-verpackten bzw. losen Lebensmitteln.Die Probeentnahme hat in der Ver-kaufseinrichtung zu erfolgen.

Eingereichte Bewerbungen, die vorste-hende Angaben nicht enthalten, müssenbis zum Bewerbungsschluss eigenständigvervollständigt werden. Es werden keineAngaben oder Unterlagen nachgefordert.

Unvollständige Bewerbungen werden nichtzur Teilnehmerauswahl zugelassen. Es er-folgt keine Eingangsbestätigung.Frühere Zulassungen geben keine Gewährdafür, dass die Betriebsausführung undStandgestaltung weiterhin den Vorstellun-gen des Veranstalters entsprechen. Die Be-werbung oder Zulassung zum Wochen-markt in früheren Jahren begründet keinenRechtsanspruch auf Zulassung oder Zu-weisung eines bestimmten Platzes.Über eine Zulassung oder Ablehnung derAntragsteller entscheidet die Stadt Hal-le (Saale) innerhalb eines Monats durchschriftlichen Bescheid. Für jeden Bescheidwerden gemäß der derzeit gültigen Verwal-tungskostensatzung der Stadt Halle (Saale)Kosten erhoben.Wird nach Ablauf der Beantragungsfristein Mangel an geeigneten Bewerbungenfestgestellt, kann der Veranstalter geeigne-te Betreiber anwerben und in die Liste derAntragsteller aufnehmen.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr GerritSchulze telefonisch unter der 0345 - 2211377 und per E-Mail unter [email protected] zur Verfügung.

Stadt Halle (Saale)Dienstleistungszentrum Veranstaltungen

Seite 17der Stadt Halle (Saale)6. Juli 2019

Satzung über das Verfahren zur Aufnahme und Auswahl in den 5. Schuljahrgang und dieFestlegung von Kapazitätsgrenzen der Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen und Gymnasienohne inhaltlichen Schwerpunkt der Stadt Halle (Saale)

– Aufnahmesatzung –

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Nr.1 Kommunalverfassungsgesetz des LandesSachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändertdurch das Gesetz zur Änderung des Kom-munalverfassungsgesetzes vom 5. April2019 (GVBl. LSA S. 66) in Verbindung mit§ 41 Schulgesetz des Landes Sachsen-An-halt (SchulG LSA) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl.LSA S. 244) sowie der §§ 3 und 4 der Ver-ordnung zur Bildung von Anfangsklassenund zur Aufnahme an allgemeinbildendenSchulen vom 19. März 2014 (GVBl. LSAS. 92), zuletzt geändert durch Verordnungvom 6. Februar 2019 (GVBl. LSA S. 30) -AufnahmeVO - hat der Stadtrat der StadtHalle (Saale) in seiner Sitzung vom 26.Juni 2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1Geltungsbereich

Diese Satzung regelt auf der Grundlage des§ 41 Abs. 2a SchulG LSA in Verbindungmit §§ 3 und 4 der AufnahmeVO die Ka-pazitätsgrenzen und das Auswahlverfah-ren zur Aufnahme von Schülerinnen undSchülern in die Jahrgangsstufe 5 der Ge-meinschaftsschulen, Gesamtschulen undGymnasien ohne inhaltlichen Schwer-punkt der Stadt Halle (Saale).

§ 2Kapazitätsgrenzen für kommunale

Gemeinschaftsschulen

Für die Gemeinschaftsschulen in Träger-schaft der Stadt Halle (Saale) gelten fol-gende Kapazitätsgrenzen für die Aufnah-me in Jahrgangsstufe 5:

Gemeinschaftsschule „August HermannFrancke“ 3 zügig / 84 Schülerinnen undSchüler

Gemeinschaftsschule „Heinrich Heine“5 zügig / 140 Schülerinnen und Schüler

Gemeinschaftsschule Kastanienallee3 zügig / 84 Schülerinnen und Schüler

§ 3Kapazitätsgrenzen für kommunale

Gesamtschulen

Für die Gesamtschulen in Trägerschaft derStadt Halle (Saale) gelten folgende Kapa-zitätsgrenzen für die Aufnahme in Jahr-gangsstufe 5:

IGS.Halle Am Steintor4 zügig / 112 Schülerinnen und Schüler

KGS „Ulrich von Hutten“Sekundarschulteil: 2 zügig / 56 Schülerin-nen und SchülerGymnasialteil: 2 zügig / 56 Schülerinnenund Schüler

KGS „Wilhelm von Humboldt“Sekundarschulteil: 4 zügig / 112 Schülerin-nen und Schüler

Gymnasialteil: 3 zügig / 84 Schülerinnenund Schüler

Marguerite Friedlaender Gesamtschule4 zügig / 112 Schülerinnen und Schüler

§ 4Kapazitätsgrenzen für kommunale

Gymnasien ohne inhaltlichenSchwerpunkt

Für die Gymnasien in Trägerschaft derStadt Halle (Saale) gelten folgende Kapa-zitätsgrenzen für die Aufnahme in Jahr-gangsstufe 5:

Christian-Wolff-Gymnasium4 zügig / 112 Schülerinnen und Schüler

Giebichenstein-Gymnasium„ThomasMüntzer“4 zügig / 112 Schülerinnen und Schüler

Gymnasium Südstadt4 zügig / 112 Schülerinnen und Schüler

Hans-Dietrich-Genscher-Gymnasium3 zügig / 84 Schülerinnen und Schüleralternierend ab Schuljahr 2020/21:4 zügig / 112 Schülerinnen und Schüler

Neues städtisches Gymnasium4 zügig / 112 Schülerinnen und Schüler

§ 5Abweichungen von den festgelegten

Kapazitätsgrenzen

Für das Schuljahr 2019/20 gilt für dasChristian-Wolff-Gymnasium abweichendvon § 4 die Kapazitätsgrenze: 5 zügig / 140Schülerinnen und Schüler.

Für die Schuljahre 2019/20 und 2021/22gilt für das Giebichenstein-Gymnasium„ThomasMüntzer“ abweichend von § 4 dieKapazitätsgrenze: 5 zügig / 140 Schülerin-nen und Schüler.

Für das Schuljahr 2019/20 gilt für die Mar-guerite Friedlaender Gesamtschule abwei-chend von § 3 die Kapazitätsgrenze: 5 zü-gig / 140 Schülerinnen und Schüler.

§ 6Auswahlverfahren an den kommunalen

weiterführenden Schulen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme aneiner weiterführenden Schule und ggf.die Teilnahme am Auswahlverfahren istdie Vorlage der vollständig ausgefülltenSchullaufbahnerklärung im Original.

(2) Ein Auswahlverfahren ist gemäß § 4Abs. 5 der AufnahmeVO durchzuführen,wenn die Anzahl der angemeldeten Bewer-berinnen und Bewerber die zur Verfügung

stehenden Plätze und damit die gemäß den§§ 2 bis 4 festgelegten Kapazitätsgrenzenübersteigt. An diesem Verfahren nehmennur Schülerinnen und Schüler teil, für dienach Abs. 1 die Schullaufbahnerklärungenvorliegen.

(3) Für das Auswahlverfahren gelten fol-gende Regelungen:

(3a)Im ersten Schritt ist die Anzahl derjeni-gen Plätze zu ermitteln, die nicht für dasAuswahlverfahren zur Verfügung stehen.Pro Jahrgangsstufenzug werden 2 Plät-ze für sog. Wiederholer vorgehalten, alsofür Schülerinnen und Schüler des laufen-den 5. Jahrgangs, die bereits in die jeweili-ge Schule aufgenommen wurden und die 5.Jahrgangsstufe wiederholen müssen. Diesverringert die Gesamtzahl der durch dasAuswahlverfahren zu vergebenden Plätze.

(3b)Nehmen Schülerinnen und Schüler mitsonderpädagogischem Förderbedarf amAufnahme- und Auswahlverfahren ei-ner Gesamtschule teil, werden diese auf-zunehmenden Schülerinnen und Schülerauf die Zahl der verfügbaren Plätze dop-pelt angerechnet. Dadurch verringert sichfür den Fall der Auswahl einer Schülerinoder eines Schülers mit sonderpädagogi-schem Förderbedarf die Anzahl der dannnoch zur Verfügung stehenden Plätze umeinen weiteren Platz – sog. Doppelzählung.

(3c)Im zweiten Schritt erhalten die Geschwis-ter von Schülerinnen und Schülern, diebereits eine der unter den in §§ 2 bis 4aufgeführten Schulen einschließlich Jahr-gangsstufe 11 besuchen, einen Platz an derSchule des Geschwisterkindes – sog. Ge-schwisterkind-Regelung. Die Regelung ge-mäß Abs. 3b ist dabei anzuwenden.

(3d)Für das Auswahlverfahren an den Koope-rativen Gesamtschulen (KGS) gilt:Es werden Schülerinnen und Schüler beider Platzvergabe vorrangig berücksich-tigt, die bereits seit Beginn des laufendenSchuljahres oder länger Mitglieder an ei-nem der an diesen Schulen bestehendenEnsembles sind:KGS „Wilhelm von Humboldt“:Jugendblasorchester HalleKGS „Ulrich von Hutten“:Kinder- und Jugendchor Ulrich von Hutten(Huttenchor)

Die Regelung gemäß Abs. 3b ist dabei an-zuwenden.

(3e)Im dritten Schritt erfolgt die Auswahl derSchülerinnen und Schüler für die übrigennoch verfügbaren Plätze durch ein Losver-fahren. Hierbei erhalten Geschwisterkin-der, die gemeinsam in die 5. Jahrgangsstufe

wechseln, ein gemeinsames Los. Die Rege-lung gemäß Abs. 3b ist dabei anzuwenden.

(3f)Im vierten Schritt werden alle noch ver-bliebenen Schülerinnen und Schüler füreine Warteliste per Losverfahren ermit-telt. Diese Schülerinnen und Schüler sindnamentlich in der Reihenfolge der Auslo-sung in dieser Warteliste aufzuführen undkönnen entsprechend dieser Reihenfol-ge auf frei werdende Plätze nachrücken –sog. Nachrückverfahren. Die Regelung ge-mäß Abs. 3b ist dabei anzuwenden. Freiwerdende Plätze werden im Rahmen desNachrückverfahrens bis zum 20. Juni je-den Jahres angeboten.

§ 7Auswahlausschuss

Das Auswahlverfahren gemäß § 6 wirdvon der Stadt Halle (Saale), vertretendurch den Fachbereich Bildung, als Schul-träger durchgeführt. Hierzu wird ein Aus-wahlausschuss gebildet.

Der Schulträger beruft den Auswahlaus-schuss nach Ablauf der Anmeldefrist ein,wenn die Anzahl der angemeldeten Bewer-berinnen und Bewerber die Anzahl der zurVerfügung stehenden Plätze übersteigt.

Zur Mitwirkung im Auswahlausschusswerden eingeladen:jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter• der Schulleitung der vom Auswahl-

verfahren betroffenen Schule,• des Schulelternrates der vom Aus-

wahlverfahren betroffenen Schule,• des Schülerrates der vom Auswahl-

verfahren betroffenen Schule,• des Stadtelternrates,• des Bildungsausschusses der Stadt

Halle (Saale),• des Landesschulamtes.

Die Teilnahme betroffener Bewerberinnenoder Bewerber bzw. betroffener Personen-sorgeberechtigter am Auswahlausschussist ausgeschlossen.

Sofern für mehrere Schulen jeweils einAuswahlverfahren erforderlich ist, kön-nen diese in einem Termin in abgegrenz-ten Wahlvorgängen durchgeführt werden.

Ort und Zeitpunkt des Losverfahrens sinddurch den Schulträger allen Teilnehmernunter Einhaltung einer Frist von mindes-tens drei Tagen bekannt zu geben.

Das Losverfahren gemäß § 6 wird in derRegel elektronisch durchgeführt.

Über die Sitzungen des Auswahlausschus-ses und die Durchführung des Losverfah-rens ist vom Schulträger eine Niederschriftzu fertigen, in der insbesondere alle Ergeb-nisse des Losverfahrens zu protokollierensind. Die Niederschrift ist vom Schulträger

Seite 18 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

und den anwesenden Mitwirkenden desAuswahlausschusses zu unterzeichnen. Inder Niederschrift ist der ordnungsgemäßeAblauf der Auslosung durch die eingelade-nen Teilnehmer zu bestätigen.

§ 8Mitteilung des Ergebnisses desAuswahlverfahrens an diePersonensorgeberechtigten

Die Personensorgeberechtigten erhaltenvom Schulträger die Information über denPlatz auf der Warteliste und Alternativan-gebote oder von der Schulleitung die Zusa-ge über den Erhalt des Schulplatzes.

§ 9Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen indieser Satzung gelten jeweils für Personenmit männlichem, weiblichem und diver-

sem Geschlecht sowie für Personen ohneGeschlechtsangabe.

§ 10Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Be-kanntmachung im Amtsblatt der StadtHalle (Saale) in Kraft.

Stadt Halle (Saale), den 27. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saa-le) in der 55. Sitzung vom 26.Juni 2019beschlossene

Satzung über das Verfahren zur Aufnah-me und Auswahl in den 5. Schuljahrgangund die Festlegung von Kapazitätsgren-zen der Gemeinschaftsschulen, Gesamt-schulen und Gymnasien ohne inhaltlichenSchwerpunkt der Stadt Halle (Saale) - Auf-nahmesatzung - Vorlage: VI/2019/04824

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), den 27. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Satzung über den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Stadt Halle (Saale)

Präambel:Auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1, 45 Abs.2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz desLandes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom17. Juni 2014 (GVBl. LSA, S. 288), zuletztgeändert durch das Gesetz zur Änderungdes Kommunalverfassungsgesetzes vom05. April 2019 (GVBl. LSA, S. 66) i. V.m. § 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderungund Betreuung von Kindern in Tagesein-richtungen und in Tagespflege des LandesSachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz– KiFöG LSA) vom 5. März 2003 (GVBl.LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetzvom 13. Dezember 2018 (GVBl. LSA S.420) – hat der Stadtrat der Stadt Halle (Saa-le) in seiner Sitzung am 26. Juni 2019 dienachfolgende Satzung beschlossen

§ 1Geltungsbereich

(1) Die Stadt Halle (Saale) gewährleistetdie Bildung und Betreuung von Kindernmit gewöhnlichem Aufenthalt in ihremStadtgebiet in Kindertageseinrichtungenauf der Grundlage der gesetzlichen Vor-schriften und dieser Satzung.

(2) Die Stadt Halle (Saale) unterhält dazuKindertageseinrichtungen als öffentli-che Einrichtungen. Der Betrieb und dieBewirtschaftung dieser Tageseinrich-tungen erfolgen durch den EigenbetriebKindertagesstätten der Stadt Halle (Saa-le), nachfolgend als Eigenbetrieb Kin-dertagesstätten bezeichnet.

(3) Ein Rechtsanspruch zur Aufnahme ineine bestimmte Kindertageseinrichtungbesteht nicht.

§ 2Gastkinder

(1) Im Rahmen verfügbarer Kapazitäten istdie unbefristete Aufnahme von Kindernauch außerhalb des Zuständigkeitsberei-ches der Stadt Halle (Saale) (unbefristete

Gastkinder) grundsätzlich möglich. DerAnspruch auf einen Betreuungsplatz ge-gen die zuständige Gemeinde im Sinne§ 3 KiFöG LSA bleibt davon unberührt.Die Entscheidung über die Aufnahmeund die Betreuung erfolgt nur nach Zu-stimmung und bei nachgewiesener Be-stätigung der Kostenerstattung durchdas örtlich zuständige Jugendamt.

(2) Das Betreuungsverhältnis kann un-ter Einhaltung einer angemessenenFrist durch den Eigenbetrieb Kinderta-gesstätten gekündigt werden, wenn derPlatz zur Erfüllung eines Rechtsanspru-ches für hallesche Kinder benötigt wird.Eine Kündigung kann ebenfalls erfol-gen, wenn die Finanzierung nicht odernicht mehr gesichert ist.

(3) In allen Kindertageseinrichtungendes Eigenbetriebs Kindertagesstättenist für eine befristete Zeit die tagewei-se Betreuung von Gastkindern (befriste-te Gastkinder) im Einzelfall grundsätz-lich möglich. Die Entscheidung über dieAufnahme erfolgt nach pflichtgemäßemErmessen im Rahmen verfügbarer Ka-pazitäten. Einzelheiten regelt die Be-treuungsvereinbarung.

§ 3Gemeinnütziger Zweck

(1) Bestimmungen zu Zweck und Gemein-nützigkeit der Kindertageseinrichtungendes Eigenbetriebs Kindertagesstätten er-geben sich aus § 2 der „Satzung des Ei-genbetriebes Kindertagesstätten derStadt Halle (Saale)“ in der jeweils aktu-ellen Fassung.

(2) Bei Auflösung der Kindertageseinrich-tungen oder bei Wegfall des steuerbe-günstigten Zwecks fällt das Vermögender Kindertageseinrichtungen des Ei-genbetriebs Kindertagesstätten an dieStadt Halle (Saale), die es unmittelbarund ausschließlich für gemeinnützige,

mildtätige oder kirchliche Zwecke zuverwenden hat.

§ 4Aufgaben der

Kindertageseinrichtungen

(1) Kindertageseinrichtungen erfüllen ent-sprechend der gesetzlichen Grundlage §5 KiFöG LSA einen Betreuungs-, Bil-dungs- und Erziehungsauftrag, der sichan einer alters- und entwicklungsspezi-fischen Förderung der Persönlichkeit desKindes orientiert und Bildungsangebotefür die körperliche, geistige und seeli-sche Entwicklung des Kindes umfasst,seine Gemeinschaftsfähigkeit fördertund Benachteiligungen ausgleicht. Ge-setzliches Anliegen ist es, durch die pä-dagogische Arbeit den Erwerb sozialerKompetenzen zu fördern. Dazu gehörenu.a. Selbstständigkeit, Toleranz und Ak-zeptanz gegenüber anderen Menschen,unabhängig deren Herkunft, Kultur undLebensweise. Ebenso sind die Ausbil-dung von geistigen und körperlichen Fä-higkeiten, insbesondere der Erwerb vonWissen und Können, sowie die Gestal-tung von Lernprozessen, zu gewährleis-ten und deren Herausbildung zu fördern.Es sollen insbesondere sprachliche undinterkulturelle Kompetenzen, elementa-re Fähigkeiten im Umgang mit Mengen,räumliche Orientierungen, eine altersge-rechte Grob- und Feinmotorik sowie dieWahrnehmung mit allen Sinnen und dasDenken, ebenso die musische und emo-tionale Entwicklung gefördert werdenund schließt die geeignete Vorbereitungauf die Grundschule ein.

(2) Kindertageseinrichtungen haben dieInklusion von Kindern zu fördern undzur Verbesserung der Chancengleich-heit aller Kinder unabhängig von ihrersozialen und kulturellen Herkunft bei-zutragen. Betreuungs- und Förderan-gebote sollen sich pädagogisch und or-ganisatorisch an den Bedürfnissen der

Kinder und ihrer Familien orientieren.Kinder mit Behinderungen haben ei-nen Anspruch, gemeinsam mit Kindernohne Behinderung betreut und gefördertzu werden. Ist aufgrund besonderer Ent-wicklungsbedarfe eines Kindes eine inte-grative Betreuung erforderlich, ist durchdie Sorgeberechtigten ein Antrag auf die-se integrative Betreuung beim Eigenbe-trieb Kindertagesstätten zu stellen.

§ 5Leistungen

(1) Die Kindertageseinrichtungen des Ei-genbetriebs Kindertagesstätten öffnenin der Regel Montag bis Freitag, außeran gesetzlichen Feiertagen, um 6 Uhrund schließen um 18 Uhr (Regelöff-nungszeit). Soweit Änderungen der Re-gelöffnungszeiten notwendig werdensollten, ist dafür die Zustimmung desKuratoriums der Kindertageseinrich-tungen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2KiFöG LSA notwendig.Dabei werden das Wohl der Kinderund die Belange der Sorgeberechtig-ten ebenso berücksichtigt, wie der ört-liche Bedarf und die Möglichkeiten derEinrichtung. Dasselbe gilt für den Öff-nungsbedarf in den Schulferien.

(2) Jedes Kind, dessen Rechtsanspruch aufBetreuung und Förderung in einer Kin-dertageseinrichtung sich gegen die StadtHalle (Saale) richtet, hat einen Anspruchauf einen ganztätigen Betreuungsplatzgemäß § 3 Abs. 1 KiFöG LSA.

(3)DieLeitung derKindertageseinrichtungspricht mit den Sorgeberechtigten nachMaßgabe des gesetzlichen Anspruchesund des nachgewiesenen Förderungs-bedarfes die tägliche Aufenthaltsdauerdes Kindes unter Berücksichtigung sei-ner individuellen Besonderheiten undpsychischen Belastbarkeit ab (Regelbe-treuung). Die Dauer der Regelbetreuungwird im Rahmen der Betreuungszeitstu-

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Seite 19der Stadt Halle (Saale)6. Juli 2019

fen zwischen Leitung und Sorgeberech-tigten vereinbart. Sie kann nur im Rah-men der Öffnungszeiten der jeweiligenEinrichtung festgelegt werden.Eine Erhöhung der aktuell in Anspruchgenommenen Betreuungsstufe ist durchdie Sorgeberechtigten beim Eigenbe-trieb Kindertagesstätten schriftlich zubeantragen. Die Erhöhung soll regelhaftzum 1. Kalendertag eines Monats wirk-sam werden. Bei Vorliegen eines Sach-grundes kann mit dem EigenbetriebKindertagesstätten der Stadt Halle (Saa-le) schriftlich ein abweichender Beginnder Erhöhung vereinbart werden.Eine Absenkung der Betreuungsstufe istfrühestens zum 1. Kalendertag des Fol-gemonats möglich und schriftlich durchdie Sorgeberechtigten beim Eigenbe-trieb Kindertagesstätten zu beantragen.

Betreuungsumfang:

Abschnitt A – Betreuung in Kinderta-gesstätten:

Betreuungsstufe 1 - in der Regel 5 Stun-den pro Tag, bis zu 25 Wochenstunden,

Betreuungsstufe 2 - in der Regel 6 Stun-den pro Tag, bis zu 30 Wochenstunden,

Betreuungsstufe 3 - in der Regel 7 Stun-den pro Tag, bis zu 35 Wochenstunden,

Betreuungsstufe 4 - in der Regel 8 Stun-den pro Tag, bis zu 40 Wochenstunden,

Betreuungsstufe 5 - in der Regel 9 Stun-den pro Tag, bis zu 45 Wochenstunden,

Betreuungsstufe 6 - in der Regel 10 Stun-den pro Tag, bis zu 50 Wochenstunden,

Betreuungsstufe 7 - in der Regel 11 Stun-den pro Tag, bis zu 55 Wochenstunden,

Betreuungsstufe 8 - in der Regel 12 Stun-den pro Tag, bis zu 60 Wochenstunden.

Ein Betreuungsbedarf über den gesetzli-chen Betreuungsanspruch von bis zu 40Wochenstunden hinaus (gemäß § 3 (Abs.3)KiFöG LSA) kann durch die Sorgeberech-tigten bei Abschluss bzw. Änderung desBetreuungsvertrages angemeldet werden,sofern aufgrund der familiären Situati-on oder wegen anderer Gründe, ein erwei-terter ganztägiger Anspruch erforderlichist. Ein erweiterter ganztägiger Platz um-fasst gem. § 3 Abs. 4 KiFöG LSA bis zuzehn Stunden je Betreuungstag oder bis zu50 Wochenstunden. Die Anforderung ent-sprechender Nachweise für den Bedarf ei-nes erweiterten ganztägigen Platzes ob-liegt dem örtlichen Träger der Jugendhilfe.

Abschnitt B - Betreuung von Schulkin-dern:

Förderung und Betreuung für Kindervom Schuleintritt bis zur Versetzung inden 7. Schuljahrgang (Hortbetreuung), so-wie von Kindern ab der Versetzung in den7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des14. Lebensjahres, soweit Plätze vorhandensind gemäß § 3 Abs. 2 KiFöG LSA.Für die Erfüllung des gesetzlichen Be-

treuungsanspruches gemäß § 3 Abs.1KiFöG LSA erfolgt die Betreuunggrundsätzlich im Zeitraum vor der Öff-nung der Grundschule bis zum Beginndes Unterrichts bzw. ab Schließung derGrundschule im Rahmen der Öffnungs-zeit des Hortes, sowie im Rahmen derFerienöffnungszeiten.

Betreuungsstufe 9 - durchschnittlich biszu 27 h / Woche

Dies beinhaltet eine Betreuung währendder Schulzeit von täglich 4 Stunden undwährend der Ferien bis zu 10 Stunden sowiewährend der Schulzeit von täglich 5 Stun-den und in den Ferien bis zu 7 Stunden.

Für die Betreuungszeitstufe 9 ist eine Feri-enbetreuung von bis zu 8 Stunden pro Taggemäß § 3 Abs. 3 KiFöG LSA bei einerInanspruchnahme während der Schulzeitvon täglich 4 Stunden enthalten. Diese er-folgt nach Maßgabe der Möglichkeiten inder Einrichtung oder an einemweiteren ge-eigneten Standort.

Betreuungsstufe 10 - durchschnittlich biszu 32 h / Woche

Dies beinhaltet eine Betreuung währendder Schulzeit von täglich 5 Stunden undwährend der Ferien von 8 Stunden bis zu10 Stunden sowie während der Schulzeitvon täglich 6 Stunden und während der Fe-rien bis zu 8 Stunden.

Betreuungsstufe 11 - durchschnittlich biszu 37 h / Woche

Dies beinhaltet eine Betreuung währendder Schulzeit von täglich 6 Stunden undwährend der Ferien 9 Stunden bis zu 10Stunden sowie während der Schulzeit vontäglich 7 Stunden und während der Ferienzwischen 6 und bis zu 9 Stunden täglich.

Betreuungsstufe 12 - durchschnittlich ab38 h / Woche

Dies beinhaltet eine Betreuung währendder Schulzeit von täglich 7 Stunden undwährend der Ferien bis zu 10 Stunden.Für Kinder mit einem Anspruch auf Hort-betreuung, die jedoch diese Betreuungausschließlich in den Schulferien benöti-gen, besteht die Möglichkeit, Ferienspielein den Kindertageseinrichtungen zu besu-chen. Die zu entrichtenden Kostenbeiträgerichten sich nach der dafür in der gelten-den Kostenbeitragssatzung der Stadt Halle(Saale) festgelegten Höhe. Die Anmeldungsoll bis spätestens 3Monate vor dem jewei-ligen Ferienbeginn erfolgen, danach erfol-gende Anmeldungen werden im Rahmenverfügbarer Kapazitäten berücksichtigt.(4) Wird die Betreuung eines Kin-des über die gewählte Betreuungszeitstufehinaus erforderlich, wird für jede angefan-gene Stunde eine zusätzliche Gebühr erho-ben. Die Höhe ergibt sich aus der Anlagezur Kostenbeitragssatzung der Stadt Hal-le (Saale) für Kindertageseinrichtungen inder jeweils geltenden Fassung.

(5) Wird die Betreuung eines Kindes überdie festgelegte reguläre Öffnungszeitder jeweiligen Kindertageseinrichtung(in der Regel bis 18.00 Uhr) hinaus er-

forderlich, sind unabhängig von Absatz3 sämtliche hierdurch anfallende Kos-ten von den Sorgeberechtigten zu tragen.

(6) Die Kindertageseinrichtungen der StadtHalle (Saale) sichern gemäß § 5 Abs.7KiFöG LSA auf Wunsch der Sorgebe-rechtigten die Bereitstellung einer kind-gerechten Mittagsmahlzeit. Sie schaffendie Voraussetzungen für ein Verfahrenzur Auswahl der Speiseanbieter zwecksVorbereitung von Einzelverträgen zwi-schen den Sorgeberechtigten und demjeweiligen Speiseanbieter. Im Rahmendes Auswahlverfahrens verständigensich die Sorgeberechtigten auf jeweilseinen Speiseanbieter pro Standort Kin-dertageseinrichtung. Die Beauftragungder Speiseunternehmen erfolgt durchdie Sorgeberechtigten auf der Grundla-ge der abgeschlossenen Rahmenverein-barungen der Kindertageseinrichtungender Stadt Halle (Saale). Die Kindertages-einrichtungen der Stadt Halle (Saale) si-chern die räumlichen und technischenGrundlagen zur Ausgabe und Einnahmevon Einlieferungsessen (z. B. Thermo-porten- oder Assiettenlieferungen).

§ 6Betriebsferien

(1) Im Verlaufe eines Kalenderjahres kön-nen die Kindertageseinrichtungen desEigenbetriebs Kindertagesstätten für ei-nen Zeitraum von bis zu 3 Wochen, ma-ximal jedoch für einen Zeitraum von zu-sammenhängend 2Wochen geschlossenwerden. Die Entscheidung, ob Kinderta-geseinrichtungen geschlossen werden,trifft das Kuratorium der Kindertages-einrichtung. Dazu kann es einen Vor-schlag des Trägers der Kindertagesein-richtung einholen.

(2) Die Sorgeberechtigten werden im De-zember des Jahres über die Schließzeitenim Folgejahr informiert. Auf Antrag derSorgeberechtigten finden Kinder wäh-rend der Schließung in benachbartenKindertageseinrichtungen Aufnahme.Für den Besuch wird kein gesonderterKostenbeitrag erhoben (ausgenommenTrägerwechsel).

§ 7Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung

(1) Die Sorgeberechtigten haben das Recht,ihr Kind jederzeit in einer Kindertages-einrichtung gemäß § 3 Abs. 7 KiFöGLSA anzumelden. Die Zustimmung zurAufnahme in eine Kindertageseinrich-tung erfolgt im Rahmen der festgelegtenKapazitäten auf der Grundlage des be-stätigten Bedarfs- und Entwicklungspla-nes. Gemäß § 3Abs. 7 Satz 3 KiFöGLSAsind Schulkinder spätestens zur Schulan-meldung oder zum Schulhalbjahr für daskommende Schuljahr anzumelden. DerLeistungsumfang und die Anzahl der Be-treuungsstunden sind schriftlich zu ver-einbaren. Der Antrag auf Erstaufnahmeeines Kindes in eine Kindertageseinrich-tung ist grundsätzlich von den Sorgebe-rechtigten zu stellen.

(2) Sind beide Eltern sorgeberechtigt, istder Betreuungsvertrag durch beide El-

ternteile zu unterzeichnen. Dies gilt un-abhängig davon, ob die Elternteile einengemeinsamen Haushalt führen oder dau-erhaft getrennt in verschiedenen Haus-halten leben.

(3) Die Betreuung soll regelhaft zum 1.eines Monats beginnen. Abweichendhiervon kann bei Vorliegen eines Sach-grundes zwischen Sorgeberechtigtenund dem Eigenbetrieb Kindertagesstät-ten ein abweichender Betreuungsbeginnvereinbart werden.

(4) Eine Abmeldung des Kindes durch dieSorgeberechtigten aus einer Kinder-tageseinrichtung ist mit einer Kündi-gungsfrist von 3 Monaten möglich. Ab-weichend hiervon kann bei Vorliegeneines Sachgrundes durch die Sorgebe-rechtigten mit dem Eigenbetrieb Kin-dertagesstätten schriftlich eine kürzereKündigungsfrist vereinbart werden.

(5) Für denWechsel der Kindertageseinrich-tung sind entsprechende Ummeldeanträgezu stellen. Dabei ist analog den Bedingun-gen des § 7 dieser Satzung zu verfahren.Für den Wechsel in eine Einrichtung inanderer Trägerschaft gelten die Fristen ge-mäß § 7 Absatz 4 dieser Satzung.

(6) Geraten Sorgeberechtigten bzw. sons-tige Kostenbeitragsschuldner mit derZahlung des Kostenbeitrages in Verzug,bestimmt die Stadt Halle (Saale) eine an-gemessene Nachfrist. Nach fruchtlosemAblauf dieser Nachfrist, spätestens je-doch nach dem 3. Monat rückständigerZahlungen, wird das betreffende Kindvon dem Besuch in der Kindertagesein-richtung ausgeschlossen.

(7) Die Aufnahme von unbefristeten Gast-kindern nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung,die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nichtin der Stadt Halle (Saale) haben, erfolgtausschließlich nach Zustimmung zurAufnahme durch die Stadt Halle (Saa-le) sowie Nachweis der kostendecken-den Finanzierung des Betreuungsplatzesgegenüber der Stadt Halle (Saale) durchdie Sorgeberechtigten.

§ 8Mitwirkung

Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet,jede Änderung der Lebensverhältnisse,d. h. der Familienverhältnisse, derWohnan-schrift, der Telefonnummer (zum Zweckeder Erreichbarkeit) sowie der Krankenkas-se der Leitung der Kindertageseinrichtungbzw. der Verwaltung unverzüglich schrift-lich mitzuteilen.

§ 9Fehlen eines Kindes

Bei Erkrankung eines Kindes oder Feh-len aus anderen Gründen ist die Leitung inder Kindertageseinrichtung unverzüglichzu verständigen. Fehlt das Kind länger als2 Wochen unentschuldigt und ist der Ver-such der Kontaktaufnahme zu den Sorge-berechtigten erfolglos geblieben, bestimmtdie Stadt eine angemessene Nachfrist zurKontaktaufnahme mit dem Hinweis aufdie Beendigung des Betreuungsverhältnis-

Seite 20 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

ses. Nach fruchtlosem Ablauf der Nach-frist wird das Kind von dem Besuch derKindertageseinrichtung zum Ende desentsprechenden Monats nach Ablauf derNachfrist ausgeschlossen. Eine weitere Be-treuung des Kindes kann nur nach Maßga-be des § 7 dieser Satzung erfolgen.

§ 10Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht in der Kinderta-geseinrichtung beginnt bei der Über-gabe des Kindes an einen Erzieher undendet mit der Übernahme des Kindesdurch die Sorgeberechtigten oder einedurch diese beauftragte Person. Besuchtein Kind selbstständig die Kindertages-einrichtung, beginnt die Aufsichtspflichtbeim Begrüßen des Kindes durch denErzieher; sie endet beim Verabschiedenvon dem Erzieher.

(2) Die Aufsicht auf dem Weg zur undvon der Kindertageseinrichtung obliegtden Sorgeberechtigten. Das Kind darfden Heimweg nur dann alleine antreten,wenn die Sorgeberechtigten darüber eineschriftliche Erklärung bei der Leitungabgegeben haben. Das Kind wird grund-sätzlich nur an die Sorgeberechtigtenübergeben. Soll das Kind von einer ande-ren beauftragten Person abgeholt werden,muss in der Kindertageseinrichtung eineschriftliche Vollmacht der Sorgeberech-tigten für diese Person vorliegen.

(3) Während des Aufenthaltes in der Kin-dertageseinrichtung sowie auf dem di-rekten Weg zur und von der Tagesein-richtung sind die Kinder im Rahmen dergesetzlichen Bestimmungen unfallversi-chert. Eine weitergehende Haftung derStadt Halle (Saale) ist ausgeschlossen.

§ 11Aufnahmebedingungen

(1) Die Sorgeberechtigten müssen vor derErstaufnahme eines Kindes eine ärztli-che Bescheinigung (nicht älter als 3 Wo-chen) über die gesundheitliche EignungdesKindes undüber dieDurchführungderfür das jeweilige Alter gemäß § 26 SGBVvorgesehenen Kinderuntersuchungen bei-bringen oder, soweit die Kinder nicht ge-setzlich versichert sind, eine gleichwertigeKinderuntersuchung vorlegen.

(2) Die Sorgeberechtigten haben nach §34 Abs. 10a des Gesetzes zur Verhü-tung und Bekämpfung von Infektions-krankheiten beim Menschen (Infekti-onsschutzgesetzt – IfSG) gegenüber derKindertageseinrichtung einen schriftli-chen Nachweis zu erbringen, dass zeit-nah vor der Aufnahme in eine Kinder-tageseinrichtung eine ärztliche Beratungin Bezug auf einen vollständigen, alters-gemäßen, nach den Empfehlungen derStändigen Impfkommission ausreichen-den Impfschutz des Kindes erfolgt ist.Wird dieser Nachweis nicht erbracht, in-formiert der Eigenbetrieb Kindertages-stätten den Fachbereich Gesundheit derStadt Halle (Saale) und regt eine Bera-tung der Sorgeberechtigten an.

(3) Es werden nur Kinder aufgenommen,

die ärztlich untersucht und frei von In-fektionskrankheiten und Ungeziefer sind.

§ 12Gesundheitliche Betreuung

(1) In Abstimmung mit dem FachbereichGesundheit wird für eine begleiten-de ärztliche und zahnärztliche Unter-suchung der in einer Kindertagesein-richtung befindlichen Kinder gesorgt.Hierzu ist vorab die schriftliche Einwil-ligungserklärung der Sorgeberechtigteneinzuholen.

(2) Die Kindertageseinrichtungen setzensich mit den Frühförderstellen in Ver-bindung, um die erforderlichen thera-peutischen Angebote für Kinder mit Be-hinderungen oder Beeinträchtigungensicher zu stellen.

§ 13Verhalten bei Infektionskrankheiten

(1) Bei bekannt werden von Infektions-krankheiten gemäß § 34 des Gesetzeszur Verhütung und Bekämpfung vonInfektionskrankheiten beim Menschen(Infektionsschutzgesetz -IfSG) oder beiVerlausung müssen die Sorgeberechtig-ten die Leitung der Kindertageseinrich-tung sofort hiervon unterrichten, damitgeeignete Schutzmaßnahmen getroffenwerden können. Bei Kindern bis zumvollendeten 6. Lebensjahr gilt dies zu-sätzlich bei infektiöser Gastroenteritis.

(2) Das Betreten der Räumlichkeiten derKindertageseinrichtung im Falle einesVorliegens des § 13 Abs. 1 ist nicht ge-stattet. Zuwiderhandlungen stellen nach§ 73 (1) Nr. 14 IfSG eine Ordnungswid-rigkeit dar, welche nach § 73 (2) IfSGmit einem Bußgeld geahndet werdenkönnen. Entsprechend § 74 IfSG stelltdas vorsätzliche Betreten bzw. der Auf-enthalt in der Kindertageseinrichtung,mit entsprechender Verbreitung ei-ner dort genannten Krankheit oder ei-nes Krankheitserregers eine strafbareHandlung dar.

(3) Sind Kinder an Infektionskrankheitenerkrankt oder dessen verdächtig, ent-scheidet der behandelnde Arzt, ggf. inAbstimmung mit dem Fachbereich Ge-sundheit, über den Weiterbesuch bzw.die Wiederaufnahme in der Kinderta-geseinrichtung. Die Bescheinigung desArztes ist in der Kindertageseinrichtungunverzüglich vorzulegen.

§ 14Gefährdungseinschätzung

(1) Geht von einem Kind eine Gefähr-dung für sich selbst, andere Kinder oderdas Personal der Kindertageseinrich-tung aus, welche eine Fortführung desBetreuungsverhältnisses in Frage stel-len, ist zur Vermeidung einer möglichenKindeswohlgefährdung eine Gefähr-dungseinschätzung unter Beteiligungder Kinderschutzfachkraft des Eigen-betriebs Kindertagesstätten durchzu-führen und die Handlungsschritte Teil 1„Handlungsstandard zur Zusammenar-beit Fachbereich Bildung und Eigenbe-

trieb Kindertagesstätten bei Kindern mitherausforderndem Verhalten und erhär-tetem Verdacht auf Kindeswohlgefähr-dung“ durchzuführen.

(2) Die Gefährdungseinschätzung erfolgtim Rahmen der nach § 8a SGB VIII mitdem Eigenbetrieb Kindertagesstättengeschlossenen Trägervereinbarung so-wie des „Fachstandard Kinderschutz derStadt Halle (Saale)“ und ist zwingend zudokumentieren. Die Sorgeberechtigtensind im Vorfeld anzuhören und in dasweitere Verfahren einzubeziehen.

(3) Kann die bestehende Gefährdungssitu-ation nicht beendet werden, ist die Fach-beratung für Kindertageseinrichtungender Stadt Halle (Saale) im FachbereichBildung durch den Eigenbetrieb Kin-dertagesstätten zu informieren. Es isteine „Fachkräftekonferenz zur Kindes-wohlsicherung Kita“ entsprechend Teil2 des „Handlungsstandard zur Zusam-menarbeit Fachbereich Bildung und Ei-genbetrieb Kindertagesstätten bei Kin-dern mit herausforderndem Verhaltenund erhärtetem Verdacht auf Kindes-wohlgefährdung“ durchzuführen. De-ren Beschlussfassung ist in Bezug aufdas Fortbestehen des Betreuungsverhält-nisses, den zeitweiligen Ausschluss desKindes von der Betreuung oder die frist-lose Kündigung bindend.

§ 15Kostenbeitragssätze

(1) Für die Inanspruchnahme von Angebo-ten der Förderung, Erziehung und Be-treuung von Kindern in Tageseinrich-tungen wird nach § 13 (1) KiFöG LSAvon den Sorgeberechtigten ein Kosten-beitrag erhoben.

(2) Die Höhe der zu zahlenden Kostenbei-tragssätze richtet sich nach der „Satzungüber Kostenbeiträge für die Nutzungder Kindertageseinrichtungen und Kin-dertagespflegestellen in der Stadt Hal-le (Saale)“ in ihrer jeweils gültigen Fas-sung.

§ 16Sprachliche Gleichstellung

Personen– und Funktionsbezeichnungenin dieser Satzung gelten jeweils für Per-sonen mit männlichem, weiblichem unddiversem Geschlecht sowie für Personenohne Geschlechtsangabe.

§ 17Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2019 inKraft. Gleichzeitig tritt die Satzung überden Besuch von Kindertageseinrichtungender Stadt Halle (Saale) vom 25. April 2018außer Kraft.

Halle (Saale), den 27. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der55. Sitzung vom 26.Juni 2019beschlossene

Satzung über den Besuch von Kindertagesein-richtungen der Stadt Halle (Saale)- Vorlage: VI/2019/05125

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), den 27. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Fortschreibung des

Lärmaktionsplanes der

Stadt Halle (Saale)

Gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutz-gesetz (BImSchG) sind die zuständigenBehörden dazu verpflichtet, Lärmaktions-pläne zu erstellen und alle fünf Jahre über-prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.Grundlage für die Lärmaktionsplanungsind Lärmkarten nach § 47c BImSchG.

Im Rahmen der Überprüfung des Lär-maktionsplanes der Stufe 2 wurde fest-gestellt, dass die darin verankertenMaßnahmen weiter zu verfolgen sind.Darüber hinaus umfasst die Fortschrei-bung weitere verkehrsorganisatorischeund straßenbauliche Maßnahmen sowiedie weitere Festlegung schutzbedürftigerRuhiger Gebiete.

Der Lärmaktionsplan kann elektronischauf der Homepage der Stadt Halle (Saa-le) unter folgendem Link eingesehenwerden:

http://www.halle.de/de/Verwaltung/Um-welt/Luft-Laerm-Elektrosmog/

Die dazugehörigen Lärmkarten sind imUmweltatlas der Stadt Halle (Saale) hin-terlegt:

http://umweltatlas.halle.de/

Bekanntmachung über die

Ungültigkeitserklärung

von Dienstausweisen

Der verloren gegangene Dienstausweis fürVerwaltungsvollzugsbeamte mit der Nr. 532der StadtHalle (Saale), erstellt am18.01.2016,wird hiermit für ungültig erklärt.

Fachbereich Personal

Seite 21der Stadt Halle (Saale)6. Juli 2019

Satzung über Kostenbeiträge für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen undKindertagespflegestellen in der Stadt Halle (Saale)Präambel:Auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1, 45 Abs.2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz desLandes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom17. Juni 2014 (GVBl LSA, S. 288), zuletztgeändert durch das Gesetz zur Änderungdes Kommunalverfassungsgesetzes vom05. April 2019 (GVBl. LSA, S. 66) i.V.m.§ 90 Abs. 1 Ziff. 3 des Sozialgesetzbuches(SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Ju-gendhilfe in der Fassung der Bekanntma-chung vom 11. September 2012 (BGBl. I,S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018(BGBl. I, S. 2696) i.V.m. § 13 des Gesetzeszur Förderung und Betreuung von Kindernin Tageseinrichtungen und in Tagespflegedes Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA)in der Fassung der Bekanntmachung vom13. Dezember 2018 (GVBl. LSA, S. 420)hat der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) inseiner Sitzung am 26. Juni 2019 die folgen-de Satzung beschlossen

§ 1Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Entstehung, Höheund Erhebung der Kostenbeiträge für dieNutzung von Kindertageseinrichtungenund Kindertagespflegestellen in der StadtHalle (Saale).

§ 2Kostenbeiträge

(1) Für die Inanspruchnahme von Ange-boten der Förderung und Betreuung vonKindern in Kindertageseinrichtungenund in Kindertagespflegestellen in derStadt Halle (Saale) wird auf Grundla-ge des § 13 (1) KinderförderungsgesetzSachsen-Anhalt (KiFöG LSA) von denEltern ein Kostenbeitrag erhoben.

(2) Ein Kostenbeitrag wird auch von ande-ren sorgeberechtigten Personen (z.B. beiFamilienpflegschaft, Vormundschaft)erhoben, sofern diese ein Betreuungs-verhältnis begründen.

§ 3Kostenbeitragsschuldner

(1) Kostenbeitragsschuldner sind die Elterndes Kindes, welches eine Kindertages-einrichtung oder eine Kindertagespflege-stelle besucht. Für die Eltern besteht einegesamtschuldnerische Haftung nach §§420 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

(2) Leben die Eltern in verschiedenenHaushalten dauerhaft getrennt und hältsich das Kind überwiegend im Haushalteines Elternteils auf (Residenzmodell) istdieser Elternteil Kostenbeitragsschuldner.

Leben die Eltern in verschiedenen Haus-halten dauerhaft getrennt und wird dasKind durch beide Elternteile zeitlich an-nähernd gleichwertig betreut (Wechsel-modell, Paritätsmodell), schulden beideElternteile den Kostenbeitrag als Ge-samtschuldner.

(3) Wurde ein Betreuungsverhältnis durchandere sorgeberechtigte Personen be-gründet, haften diese als Kostenbeitrags-schuldner. Für andere sorgeberechtigtePersonen besteht eine gesamtschuldne-rische Haftung nach §§ 420 ff. Bürger-liches Gesetzbuch (BGB).

§ 4Maßstab und Höhe des Kostenbeitrages

(1) Maßstab für die Höhe des Kostenbei-trages sind die Altersgruppe sowie die inAnspruch genommene Betreuungsstufeentsprechend § 5 (3) der „Satzung überden Besuch von Kindertageseinrichtun-gen der Stadt Halle (Saale)“.

Altersgruppen sind:Altersgruppe 1 - Kinderkrippe (Kinderbis zur Vollendung des 3. Lebensjahres)Altersgruppe 2 - Kindergarten (vom Be-ginn des 4. Lebensjahres bis zum Be-ginn der Schulpflicht)Altersgruppe 3 - Hort (vom Beginn derSchulpflicht bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres).

Kindertagespflegestellen werden der Al-tersgruppe 1 - Kinderkrippe zugeordnet.

(2) Der Kostenbeitrag wird als Monatsbei-trag vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale)nach Anhörung der Träger von Kinder-tageseinrichtungen und der Stadteltern-vertretung Halle (Saale) festgelegt. DieHöhe des Kostenbeitrages ergibt sichaus der Kostenbeitragstabelle, welcheals Anlage 1 Bestandteil dieser Satzungist und gilt nach § 13 (2) KiFöG für alleKinder, die in der Stadt Halle (Saale) be-treut werden.

Auf Grundlage des § 13, Absatz (4)KiFÖG LSA gilt für Familien mit einemKindergeldanspruch für zwei oder mehrKinder, die gleichzeitig in Kindertages-einrichtungen oder Kindertagespflege-stellen gefördert und betreut werden unddie noch nicht die Schule besuchen, dassder gesamte Kostenbeitrag den Kosten-beitrag nicht übersteigen darf, der fürdas älteste betreute Kind, das noch nichtdie Schule besucht, zu entrichten ist.

(3) Mit Vollendung des 3. Lebensjahres er-folgt der Wechsel von der Altersgrup-pe 1 - Kinderkrippe zur Altersgruppe 2- Kindergarten (Altersgruppenwechsel).Fällt der 3. Geburtstag des Kindes aufden 1. Kalendertag eines Monats, erfolgtder Altersgruppenwechsel dieses Kin-des zum 1. Kalendertag dieses Monats.Für alle anderen Fälle erfolgt der Alters-gruppenwechsel zum 1. Kalendertag desFolgemonats.

(4) Wird eine Betreuung gemäß § 5 (3) der„Satzung über den Besuch von Kinder-tageseinrichtungen der Stadt Halle (Saa-le)“ ausschließlich in den Ferienzeiten inAnspruch genommen, ist ein Kostenbei-trag in Form eines Tageskostenbeitrageszu entrichten. Dieser bemisst sich auf

Grundlage der in Anspruch genomme-nen Betreuungsstunden sowie des jewei-ligen Stundensatzes entsprechend derKostenbeitragstabelle - Anlage 1.

(5) Für befristete Gastkinder entsprechend§ 2 (3) der „Satzung über den Besuch vonKindertageseinrichtungen der Stadt Hal-le (Saale)“ wird ein Kostenbeitrag erho-ben. Dieser bemisst sich auf Grundlageder Altersgruppe, der in Anspruch ge-nommenen Betreuungsstunden sowie desjeweiligen Stundensatzes entsprechendder Kostenbeitragstabelle - Anlage 1.

(6) Der Zukauf von Betreuungsstunden zuden Betreuungsstufen 1-12 nach § 5 (4)der „Satzung über den Besuch von Kin-dertageseinrichtungen der Stadt Halle(Saale)“ ist gemäß Anlage 1 möglich.

(7) Wird die Betreuung eines Kindes überdie Wochenbetreuungszeit der vertrag-lich vereinbarten Betreuungsstufe hin-aus erforderlich, ist durch die Kostenbei-tragsschuldner je angefangener Stundeein zusätzlicher Kostenbeitrag zu ent-richten. Dieser bemisst sich auf Grund-lage der in Anspruch genommenen Be-treuungsstunden sowie des jeweiligenStundensatzes entsprechend der Kosten-beitragstabelle - Anlage 1.

(8) Der Kostenbeitrag beinhaltet keineVerpflegungskosten. Diese sind gemäß §13 (6) KiFöG LSA durch die Kostenbei-tragsschuldner zu tragen und gesondertan den jeweiligen vertraglich gebunde-nen Anbieter zu entrichten. Zu den Ver-pflegungskosten zählen die Lebensmit-tel sowie die Zubereitung und Lieferungder angebotenen Speisen und Getränke.

(9) Durch den Träger der Kindertagesein-richtung oder die Kindertagespflegeper-son imRahmen des Betreuungsvertrageszusätzlich vereinbarte Leistungen (z.B.für besondere Beschäftigungsangebo-te, kostenpflichtige Ausflüge, Reinigungvon Bettwäsche) sind keine Bestandteiledes Kostenbeitrages und durch die Kos-tenbeitragsschuldner zu tragen.

§ 5Erhebung des Kostenbeitrages

(1) Auf Grundlage des § 13 (3) Satz 2KiFöG LSA überträgt die Stadt Halle(Saale) die Erhebung einschließlich derVollstreckung des Kostenbeitrages aufdie Träger der Kindertageseinrichtungen.

Die Erhebung des Kostenbeitrages fürKindertagespflegestellen erfolgt durchdie jeweils zuständige Stelle der StadtHalle (Saale).

(2) Die Erhebung der Kostenbeiträge ein-schließlich der Vollstreckung für dieEinrichtungen in Trägerschaft der StadtHalle (Saale) wird durch den Eigenbe-trieb Kindertagesstätten der Stadt Halle(Saale) vorgenommen.

§ 6Entstehen und Ende der

Kostenbeitragsschuld, Fälligkeit,Zahlung und Verzug

(1) Die Kostenbeitragsschuld beginnt mitdem Kalendertag, an welchem das Kindin der Kindertageseinrichtung bzw. Kin-dertagespflegestelle aufgenommen wird.

Der Kostenbeitrag ist in voller Höhe auchdann zu entrichten, wenn das Kind dieKindertageseinrichtung bzw. Kinder-tagespflegestelle aufgrund von Erkran-kung, Urlaub und sonstigen Gründennicht besucht. Der Kostenbeitrag ist involler Höhe auch während der Betriebs-ferien, streikbedingter Schließung oderanderen Schließzeiten der Kindertages-einrichtung oder Kindertagespflegestel-le, sowie bei Urlaub oder Erkrankung derKindertagespflegeperson zu entrichten.

(2) Die Kostenbeitragsschuld endet mitWirksamwerden der Kündigung.

(3) Der Kostenbeitrag ist zum 1. Kalender-tag einesMonats fällig und imVoraus andie den Kostenbeitrag erhebende Stellezu entrichten. Die den Kostenbeitrag er-hebende Stelle sind die Träger der Kin-dertageseinrichtungen, für die Einrich-tungen in Trägerschaft der Stadt Halle(Saale) der Eigenbetrieb Kindertages-stätten der Stadt Halle (Saale) oder imFalle der Kindertagespflege die jeweilszuständige Stelle der Stadt Halle (Saale).

(4) Die Zahlung des Kostenbeitrages er-folgt mittels SEPA-Lastschriftverfahren.In begründeten Fällen kann mit der denKostenbeitrag erhebenden Stelle eine ab-weichende Zahlweise vereinbart werden.

(5) Die Kostenbeitragsschuldner befindensich in Anwendung des § 286 (2) Nr. 1BGB in Verzug, wenn der Kostenbeitragnicht mit Ablauf des 1. Kalendertages ei-nes Monats bei der den Kostenbeitrag er-hebenden Stelle eingegangen ist.

Im Falle des Verzuges bestimmt für dieEinrichtungen in Trägerschaft der StadtHalle (Saale) der Eigenbetrieb Kinder-tagesstätten der Stadt Halle (Saale) oderim Falle der Kindertagespflege die je-weils zuständige Stelle der Stadt Hal-le (Saale) schriftlich eine angemesseneNachfrist. Verstreicht diese Nachfristergebnislos, erfolgt die Beitreibung derrückständigen Kostenbeiträge im Wegeder Zwangsvollstreckung durch den Ei-genbetrieb Kindertagesstätten der StadtHalle (Saale) oder im Falle der Kinder-tagespflege die jeweils zuständige Stelleder Stadt Halle (Saale).

Die Träger von Tageseinrichtungen be-stimmen ebenso schriftlich eine ange-messene Nachfrist. Verstreicht dieseNachfrist ergebnislos, erfolgt die Beit-reibung der rückständigen Kostenbei-träge im Wege von Mahnbescheid bzw.Zahlungsklage.

Seite 22 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

§ 7Übernahme des Kostenbeitrages

(1) Ist dem Kostenbeitragsschuldner bzw.dem Kind die Zahlung des Kostenbei-trages nicht zuzumuten, wird auf Antragder Eltern oder anderer Personensorge-berechtigter, welche einen Betreuungs-vertrag geschlossen haben, gemäß §90 (3) Sozialgesetzbuch (SGB) AchtesBuch (VIII) die Übernahme des Kos-tenbeitrages durch die Stadt Halle (Saa-le) geprüft.

(2) Der Antrag auf Übernahme des Kosten-beitrages ist bei der jeweils zuständigenStelle der Stadt Halle (Saale) zu stellen.

(3) Bis zur Entscheidung der zuständigenStelle der Stadt Halle (Saale) hinsicht-lich der Übernahme des Kostenbeitra-ges ist der Kostenbeitrag durch den Kos-tenbeitragsschuldner an den Träger derKindertageseinrichtung oder, im Fal-le der Kindertagespflege, an die jeweilszuständige Stelle der Stadt Halle (Saa-le) zu zahlen.

§ 8Sprachliche Gleichstellung

Personen– und Funktionsbezeichnungenin dieser Satzung gelten jeweils für Per-sonen mit männlichem, weiblichem unddiversem Geschlecht sowie für Personenohne Geschlechtsangabe.

§ 9Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2019 inKraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung überdie Erhebung von Kostenbeiträgen für dieBenutzung der Kindertageseinrichtungender Stadt Halle (Saale)“ vom 27. November2013, zuletzt geändert durch Änderungssat-zung vom 18. Dezember 2013, außer Kraft.

Anlage 1 - Kostenbeitragstabelle

Halle (Saale), den 27. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der55. Sitzung vom 26.Juni 2019beschlossene

Satzung über Kostenbeiträge für die Nutzungder Kindertageseinrichtungen und Kinderta-gespflegestellen in der Stadt Halle (Saale)- Vorlage: VI/2019/05127

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), den 27. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Anlage I zur Satzung über Kostenbeiträge für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Stadt Halle (Saale) -Kostenbeitragstabelle

Betreuungsstufen(Stunden je Woche)

1bis 25 h

2bis 30 h

3bis 35 h

4bis 40 h

5bis 45 h

6bis 50 h

7bis 55 h

8bis 60 h

KostenbeitragAltersgruppe 1(bis zur Vollendung des3. Lebensjahres)

118 EUR 134 EUR 150 EUR 165 EUR 181 EUR 196 EUR 211 EUR 226 EUR

KostenbeitragAltersgruppe 2(ab 4. Lebensjahr bis zurEinschulung)

86 EUR 95 EUR 104 EUR 119 EUR 133 EUR 142 EUR 158 EUR 174 EUR

Betreuungsstufen(Stunden je Woche)*

9bis 27 h

10bis 32 h

11bis 37 h

12ab 38 h

KostenbeitragAltersgruppe 3(bis zur Versetzung inden 7. Schuljahrgang)

58 EUR 60 EUR 65 EUR 66 EUR

*Stundenpaket, welches sich aus dem wöchentlichen Betreuungsumfang während der Schulzeit und während der Ferienzeit im Jahresdurchschnitt errechnet.

Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme einer Ferienbetreuung (für Kinder der Altersgruppe 3 ohne regulären Hortplatz)je angefangene Stunde 0,70 EUR.

Kostenbeitrag Gastkinder i.S.d. § 2 (3) der „Satzung über den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Stadt Halle (Saale)“:Altersgruppe 1 je angefangene Stunde 2,40 EURAltersgruppe 2 je angefangene Stunde 1,50 EUR

Zukauf von Betreuungsstunden bzw. Überziehung der vereinbarten Betreuungszeit für reguläre Betreuungsverhältnisse in allenBetreuungsformen:je angefangene Stunde 4,00 EUR

Auf Grundlage des § 13, Absatz (4) KiFÖG LSA gilt für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig inKindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen gefördert und betreut werden und die noch nicht die Schule besuchen, dass der gesamteKostenbeitrag den Kostenbeitrag nicht übersteigen darf, der für das älteste betreute Kind, das noch nicht die Schule besucht, zu entrichten ist.

Werden Sie PflegeelternDie Stadt Halle (Saale) sucht aufgeschlossene Menschen, die Kinder in ihrenHaushalt aufnehmen, wenn leibliche Eltern vorübergehend oder auf Dauernicht in der Lage sind, dasWohl ihrer Kinder zu sichern.

Gesucht werden Eltern, die den KindernWärme und Geborgenheit geben,klare Grenzen in der Erziehung setzen, die die Selbständigkeit von Kindernfördern und die sensibilisiert sind für die Probleme in den Herkunftsfamilienund die Situation von Pflegekindern.

Wer sich vorstellen kann, ein Pflegekind aufzunehmen und dazu weitereInformationen erhalten möchte, kann Kontakt aufnehmenmit:

Stadt Halle (Saale)Pflegekinderdienst/AdoptionsvermittlungsstelleTel.: 0345 - 221 5888

NächsteFischerprüfung am21. September 2019

Durch die Stadt Halle(Saale), FachbereichSicherheit, Untere Fischereibehörde, wirdbekanntgegeben, dass am

21. September 2019

die nächste Fischerprüfung stattfindet.

Die Vorbereitung und Durchführung derFischerprüfung erfolgt auf der Grund-lage der Fischerprüfungsordnung vom14.11.1994 (GVBl. LSA Nr. 50/1994 S.998), letzte berücksichtigte Änderung:§§ 5 und 15 geändert durch Verordnungvom 20. September 2017 (GVBl. LSA Nr.15/2017).

Bewerbende zur Fischerprüfung müssendie Teilnahme an einem Lehrgang mitmindestens 30 Unterrichtsstunden vor derPrüfung nachweisen.

Zugelassen werden Bewerbende, welchezum Zeitpunkt der Fischerprüfung das 13.Lebensjahr vollendet haben.

Die Gebühr für die Abnahme der Fischer-prüfung für die bis 18 – jährigen Bewer-benden beträgt 28,00 Euro. Für Bewerben-de, welche das 18. Lebensjahr vollendethaben beträgt die Gebühr 56,00 Euro.Die Gebühr ist bei der Beantragung (perEC-Karte) zu entrichten.

Anmeldungen zur Prüfung werden von derunteren Jagd- und Fischereibehörde derStadt Halle (Saale) entgegen genommen.

Sprechzeiten:Dienstag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr

und 13.00 Uhr – 18.00 UhrDonnerstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr

und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr

Meldeschluss ist der 23. August 2019.

Der Ort der Prüfung kann erst nach Mel-deschluss benannt werden. Die Teilneh-mer an der Fischerprüfung erhalten dazukonkrete Informationen.

Seite 23der Stadt Halle (Saale)6. Juli 2019

Satzungüber dieWahl der Stadtelternvertretung für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Halle (Saale)

Gemäß § 19 Abs. 6 und Abs. 7 des Ge-setzes zur Förderung und Betreuung vonKindern in Tageseinrichtungen und inTagespflege des Landes Sachsen-Anhalt(Kinderförderungsgesetz-KiFöG LSA)vom 5.März 2003 (GVBI. LSA S.48), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 13. De-zember 2018 (GVBI. LSA S. 420), hat derStadtrat der Stadt Halle (Saale) in seinerSitzung am 26. Juni 2019 die nachstehen-de Satzung über die Wahl der Stadteltern-vertretung für die Kindertageseinrichtun-gen in der Stadt Halle (Saale) beschlossen.

§ 1 Stadtelternvertretung

(1) Die Gemeindeelternvertretung derStadt Halle (Saale) trägt die Bezeichnung„Stadtelternvertretung“. Sie besteht aus sovielen Vertretern, wie es Kindertagesein-richtungen in der Stadt Halle (Saale) gibt.

(2) Die Elternvertreter jedes Kuratoriumsder Kindertageseinrichtungen in der StadtHalle (Saale) wählen gemäß § 19 Abs. 6Satz KiFöG LSA in jedem zweiten Jahr zuBeginn des Kindertageseinrichtungsjah-res, jedoch spätestens im September fürdie Dauer von zwei Jahren einen Vertreterund dessen Stellvertretung für die Stadtel-ternvertretung.

§ 2 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind die Elternvertreter desKuratoriums der Kindertageseinrichtung.

§ 3 Wählbarkeit

(1) Wählbar für die Stadtelternvertretungsind die Eltern des Kindes, welches dieKindertageseinrichtung besucht und diezuvor für das Kuratorium der Kinderta-geseinrichtung nach § 19 (2) KiFöG LSAgewählt wurden.

(2) Unabhängig von der Anzahl der be-treuten Kinder einer Familie in der Ein-richtung, sollten nicht beide Elternteilegemeinsam als Vertretung und Stellvertre-tung für die Einrichtung in die Stadteltern-vertretung gewählt werden.

(3) Eltern, welche in dieser Kindertages-einrichtung tätig sind oder die Aufsichtüber diese führen, sind nicht wählbar. Dasandere Elternteil sollte sich nicht zur Wahlstellen.

(4) Abwesende Eltern sind wählbar, wennihre schriftliche Zustimmung zur Annah-me der Wahl dem Wahlvorstand vor demWahlgang vorliegt.

(5)Wahlvorschläge können bei der Leitungs-person der Kindertageseinrichtung oderbeimWahlvorstand eingereicht werden.

§ 4 Durchführung der Wahl

(1) Die Einladung zur Wahl erfolgt durchden Träger bzw. die von ihm beauftrag-te Leitungskraft der Kindertageseinrich-

tung mit einer Frist von mindestens 14Tagen schriftlich oder durch öffentlicheBekanntmachung in der Kindertagesein-richtung. Die jeweiligen Elternvertreterder Tageseinrichtung sollten frühzeitig be-teiligt werden.

(2) Vor jeder Wahl wird ein Wahlvorstanddurch die Elternvertreter des Kuratoriumsgewählt, der aus zwei Personen besteht,von denen eine Person die Wahl leitet, dieandere das Protokoll führt.

(3) Die Eltern im Wahlvorstand sind wahl-berechtigt und wählbar.

(4) Die Wahlberechtigten können ihrWahlrecht nur persönlich ausüben.

(5) Bei ordnungsgemäßer Ladung erfolgtdie Wahl, wenn mindestens 2 Elternvertre-ter anwesend sind.

(6) Die Wahl für den Stadtelternvertreterund dessen Stellvertreter kann in getrenn-ten Wahlgängen erfolgen.

(7) Der Wahlvorstand gibt die Wahlvor-schläge den anwesenden Wahlberechtig-ten bekannt.

(8) Wiederwahl ist zulässig.

§ 5 Wahlverfahren

(1) Sofern kein Wahlberechtigter wider-spricht, erfolgt dieWahl offen durch Hand-zeichen. Im Falle eines Widerspruchs wirdeine geheime Wahl stattfinden.

(2) Gewählt ist der Bewerber mit der höchs-ten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheiterfolgt eine Stichwahl. Falls wiederumStimmengleichheit vorliegt, entscheidetdas Los.

§ 6 Protokoll

(1) Über das Ergebnis der Wahl ist durchden Wahlvorstand Protokoll zu führen.Dieses muss enthalten:• Kindertageseinrichtung• Ort und Datum der Wahl• Namen des Wahlvorstandes• Anzahl der Wahlberechtigten• Feststellung der Ordnungsgemäßheit

der Einladungen• Anzahl der anwesenden Wahlberech-

tigten• Namen der Bewerber• Wahlergebnis• Zahl der gültigen und ungültigen

Stimmen• Zahl der gültigen Stimmen für jeden

Bewerber• Zahl der Stimmenthaltungen

(2) Das Protokoll ist von beiden Personendes Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

(3) Der Träger der Kindertageseinrich-tung unterrichtet den Fachbereich Bildungder Stadt Halle (Saale) schriftlich bis zum

15.10. jeden Jahres über den gewähltenStadtelternvertreter und dessen Stellver-treter. Die Meldung erfolgt unter Angabedes Wahldatums.

(4) Der Träger der Kindertageseinrichtungbenennt dem Vorstand der Stadtelternver-tretung schriftlich bis zum 15.10. jedenJahres die gewählten Vertretungen (Ver-treter und Stellvertreter). Die Meldung er-folgt unter Angabe des Wahldatums.

(5) Zur konstituierenden Sitzung der Stad-telternvertretung lädt die Stadt Halle (Saa-le) in Absprache mit dem Vorstand derStadtelternvertretung ein.

(6) Wahlunterlagen sind bis zum Abschlusseiner Neuwahl beim Träger aufzubewahrenund nach der nächsten Wahl zu vernichten.

§ 7Wegfall derWählbarkeit,Niederlegung

(1) Der Verlust der Wählbarkeit nach derWahl führt nicht automatisch zum Aus-scheiden aus der Stadtelternvertretung. Ver-lust der Wählbarkeit tritt beispielsweise ein,wenn der Betreuungsvertrag für das Kindoder die Kinder der Stadtelternvertretung inder Kindertageseinrichtung endet.

(2) Eine Niederlegung der Vertretung istmöglich. Diese ist schriftlich bei dem Trä-ger der Tageseinrichtung durch den Vertre-ter anzuzeigen. Bis zur Anzeige besteht dieVertretungsbefugnis mit allen Rechten undPflichten.

(3) Der Fachbereich Bildung ist durch denTräger über die Niederlegung und Neu-wahl entsprechend § 6 Abs. 3 dieser Sat-zung zu informieren.

(4) Die Stadtelternvertretung ist durch denTräger über die Niederlegung und Neu-wahl gemäß § 6 Abs. 4 dieser Satzung zuinformieren.

§ 8 Eltern und andere Personensorgebe-rechtigte

(1) Unter Eltern werden Personen nach §1626 Bürgerliches Gesetzbuch verstanden.

(2) Steht das Personensorgerecht für das inder Kindertageseinrichtung betreute Kindeiner oder mehreren anderen Personen zu,so gelten für diese Personensorgeberech-tigten die Rechte der Eltern analog.

§ 9 Übergangsbestimmungen

Bis zur Konstituierung der jeweils neuge-wählten Stadtelternvertretung übt die bis-herige Stadtelternvertretung ihre Tätigkeitweiter aus.

§ 10 Sprachliche Gleichstellung

Personen– und Funktionsbezeichnungen indieser Satzung gelten jeweils für Personen

mit männlichem, weiblichem und diver-sem Geschlecht sowie für Personen ohneGeschlechtsangabe.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung über dieWahlder Gemeindeelternvertretung für die Kin-dertageseinrichtungen in der Stadt Halle(Saale) vom 25.06.2014 außer Kraft.

Halle (Saale), den 27. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der55. Sitzung vom 26.Juni 2019beschlossene

Satzung über dieWahl der Stadtelternvertre-tung für die Kindertageseinrichtungen in derStadt Halle (Saale)- Vorlage: VI/2019/05126

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), den 27. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

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Seite 24 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

Kommunalwahl 2019 - BekanntmachungendesGemeindewahlleiters

Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen vonWahlberechtigten als Beisitzer sowie ihre Stellvertreter derWahlvorstände zur

Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Halle (Saale) am 13. Oktober 2019 sowie ggf. zur erforderlichen Stichwahl am

27. Oktober 2019

Gemäß § 12 Abs. 1 des Kommunalwahlge-setzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWGLSA) in der Fassung der Bekanntmachungvom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92),zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-setzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S.166, 175), wird für jeden Wahlbezirk einWahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstandbesteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsit-zendem und gemäß meiner Entscheidungnach § 6 Abs. 2 der Kommunalwahlord-nung für das Land Sachsen-Anhalt (KWOLSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSAS. 338, 435), zuletzt geändert durch Ver-ordnung vom 21. September 2018 (GVBl.

LSA S. 314), aus acht Beisitzern, aus de-nen jeweils ein stellvertretender Wahlvor-steher sowie ein Schriftführer und dessenStellvertreter gemäß § 6 Abs. 4 KWO LSAbestellt wird.

Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vor-schläge der imWahlgebiet vertretenen Par-teien und Wählergruppen berücksichtigtwerden (§ 12 Abs. 1 Satz 5 KWG LSA).Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KWO LSA fordereich hiermit die im Wahlgebiet vertretenenParteien und Wählergruppen auf, Wahl-berechtigte des Wahlgebietes als Beisitzeroder ihre Stellvertreter des Wahlvorstan-

des innerhalb von 14 Tagen nach dieserBekanntmachung vorzuschlagen.Die Vorschläge sind bei dem Gemein-dewahlleiter der Stadt Halle (Saale),Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale), ein-zureichen. Die Beisitzer und ihre Stellver-treter werden nach Ablauf der Frist gemäߧ 6 Abs. 3 KWO LSA nach meinem Er-messen aus den eingereichten Wahlvor-schlägen berufen.

Hinsichtlich der Berufung weise ich daraufhin, dass die Beisitzer und ihre Stellvertre-ter der Wahlvorstände gemäß § 6 Abs. 3KWO LSA aus den Wahlberechtigten oder

nach § 9 Abs. 1a KWG LSA berufen wer-den. Die Beisitzer und ihre Stellvertreterder Wahlvorstände sind ehrenamtlich tä-tig (§ 13 Abs. 1 KWG LSA). Wahlbewer-ber und Vertrauenspersonen für Wahlvor-schläge kommen als Beisitzer oder ihrerStellvertreter nicht in Betracht (§ 13 Abs.2 KWG LSA).Die Ablehnung der Übernahme einesWah-lehrenamtes oder das Ausscheiden aus ei-nem solchen richtet sich nach § 13 Abs. 3KWG LSA

Egbert GeierGemeindewahlleiter

Bekanntmachung der Oberbürgermeisterwahl

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kom-munalwahlgesetzes für das Land Sach-sen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung derBekanntmachung vom 27. Februar 2004(GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durchArtikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2018(GVBl. LSA S. 166, 175)i. V. m. § 38 a der Kommunalwahlord-nung für das Land Sachsen-Anhalt (KWOLSA) in der Fassung vom 24. Februar 1994(GVBl. LSA 1994, 338, 435), zuletzt geän-dert durch Verordnung vom 21. September2018 (GVBl. LSA S. 314)gebe ich Folgendes bekannt:

Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat am29. Mai 2019 für die Neuwahl des Ober-bürgermeisters (m/w/d) den folgendenWahltermin bestimmt:

Sonntag, den 13. Oktober 2019, in derZeit von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Ferner hat der Stadtrat der Stadt Halle(Saale) beschlossen, dass eine ggf. erfor-derliche Stichwahl am Sonntag, dem 27.

Oktober 2019, in der Zeit von 8 Uhr bis18 Uhr stattfindet.

Staatsangehörige aus anderen Mitglieds-staaten der Europäischen Union sind nachden für Deutsche geltenden Voraussetzun-gen wahlberechtigt und wählbar. Sie sindnicht wählbar, wenn sie nach den deut-schen oder den Rechtsvorschriften desStaates, dessen Staatsangehörigkeit sie be-sitzen, vomWahlrecht ausgeschlossen sindoder sie infolge Richterspruchs die Wähl-barkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidungöffentlicher Ämter verloren haben. Ge-mäß § 38a Abs. 2 der Kommunalwahlord-nung für das Land Sachsen-Anhalt (KWOLSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSAS. 338, 435), zuletzt geändert durch Ver-ordnung vom 21. September 2018 (GVBl.LSA S. 314), haben Bewerber mit der Be-werbung eine entsprechende Versicherungnach dem Muster der Anlage 8b KWOLSA vorzulegen.

Egbert GeierGemeindewahlleiter

Zusammensetzung Gemeindewahlausschuss

Gemäß § 4 Abs. 4 der Kommunalwahlord-nung des Landes Sachsen-Anhalt (KWOLSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSAS. 338, 435), zuletzt geändert durch Verord-nung vom 21. September 2018 (GVBl. LSAS. 314), gebe ich die Zusammensetzung desGemeindewahlausschusses bekannt:

Vorsitzender: Egbert GeierStellvertreter: Aloys Tappel

Beisitzer:CDU: Tobias SchwabDIE LINKE: Jana BauermannSPD: Thomas Stimpel

GRÜNE: Stefan SuerbierMitBÜRGER: Anne SchirnerAfD: Evelyn Nitsche

Stellvertretende/r Beisitzer/in:CDU: Beate ZeisingDIE LINKE: Matthias BodeSPD: Julia SyndramGRÜNE: Doreen AloéMitBÜRGER: Denis HäderAfD: Kevin Fehse

Egbert GeierGemeindewahlleiter

Kommunalwahl 2019 - Bekanntmachungder Stadt Halle (Saale)

Berufung des Gemeindewahlleiters

Gemäß § 9 Abs. 1 des Kommunalwahlge-setzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWGLSA) in der Fassung der Bekanntmachungvom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92),zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-setzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S.166, 175), wurden am 29. Mai 2019 durchden Stadtrat der Stadt Halle (Saale) der Ge-meindewahlleiter und sein Stellvertreterfür die Wahl des Oberbürgermeisters derStadt Halle (Saale) am 13. Oktober 2019

und der ggf. notwendigen Stichwahl am27. Oktober 2019 bestimmt. Zum Gemein-dewahlleiter wurde Herr Egbert Geier,Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale), und zuseinem Stellvertreter Herr Aloys Tappel,Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale) berufen.

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Kommunalwahl 2019

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Bekanntmachungen

der Stadt Halle (Saale)

online auf

www.bekanntmachungen.halle.de

Seite 25der Stadt Halle (Saale)6. Juli 2019

8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Halle (Saale)

Aufgrund der §§ 8, 10 und 45 Abs. 2 Nr.1 Kommunalverfassungsgesetz des LandesSachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni2014 (GVBl. LSA, S. 288), zuletzt geändertdurch das Gesetz zur Änderung des Kom-munalverfassungsgesetzes vom 05. April2019 (GVBl. LSA, S. 66), hat der Stadt-rat der Stadt Halle (Saale) in seiner Sit-zung vom 3. Juli 2019 folgende 8. Satzungzur Änderung der Hauptsatzung der StadtHalle (Saale) vom 29. Oktober 2014, zu-letzt geändert durch Satzung vom 24. Ap-ril 2019, beschlossen:

§ 1

§ 5 derHauptsatzungwirdwie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird geändertund wie folgt neu gefasst:

„4. Ausschuss für Wirtschaft, Wis-senschaft, Stadtentwicklung und Di-gitalisierung mit 11 Stadträten und 10sachkundigen Einwohnern,“

2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 8, 9 und 10 wer-den dahingehend geändert, dass dieZahl der sachkundigen Einwohner je-weils auf 10 erhöht wird.

3. Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 wird geändertund wie folgt neu gefasst:

„11. Ausschuss für Klimaschutz, Um-welt und Ordnung mit 11 Stadträten

und 10 sachkundigen Einwohnern.“

4. Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 und 13 werdenaufgehoben.

5. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird geändertund wie folgt neu gefasst:

„3. Ausschuss fürWirtschaft, Wissen-schaft, Stadtentwicklung und Digita-lisierung,“

6. Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 wird geändertund wie folgt neu gefasst:

„10. Ausschuss für Klimaschutz, Um-welt und Ordnung.“

7. Absatz 2 Satz 1 Nr. 11 und 12 werdenaufgehoben.

8. Absatz 3 Nr. 4 wird aufgehoben unddie bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.

§ 2

§ 6 derHauptsatzungwirdwie folgt geändert:

1. Absatz 2 Nr. 1 wird geändert und wiefolgt neu gefasst:

„1. im Einvernehmen mit dem Oberbür-germeister über die Ernennung, Ein-stellung, Versetzung in den Ruhe-stand und Entlassung mit Ausnahmeder Entlassung innerhalb oder mit

Ablauf der Probezeit der Beschäf-tigten ab Entgeltgruppe E 12 bzw.Besoldungsgruppe A 12 einschließ-lich der Amts-/Fachbereichsleiter,der Leiter der Dienstleistungszentrenund der Beauftragten. Das Gleichegilt für die nicht nur vorübergehen-de Übertragung einer anders bewer-teten Tätigkeit bei einem Arbeitneh-mer ab Entgeltgruppe E 12 sowiefür die Festsetzung des Entgelts, so-fern kein Anspruch aufgrund einesTarifvertrages besteht. Im Übrigenentscheidet im Rahmen eines vomStadtrat für das jeweilige Haushalts-jahr beschlossenen Stellenplans inPersonalangelegenheiten der Ober-bürgermeister, soweit diese nicht aus-schließlich dem Stadtrat vorbehaltensind. Bis zur Beschlussfassung einesStellenplans für das laufende Haus-haltsjahr durch den Stadtrat werdenalle gemäß § 45 Abs. 5 S. 2 Nr. 1KVGLSA in der grundsätzlichen Zu-ständigkeit des Stadtrates liegendenPersonalangelegenheiten abschlie-ßend durch den Hauptausschuss imEinvernehmen mit dem Oberbürger-meister entschieden.“

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

3. Die bisherigen Absätze 4 und 5 wer-den die Absätze 3 und 4.

4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5

und erhält folgende Fassung:„Die Wertgrenzen der Absätze 1, 3und 4 beziehen sich auf Nettowerte.“

5. Die bisherigen Absätze 7 und 8 wer-den die Absätze 6 und 7.

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tagenach ihrer Bekanntmachung im Amtsblattder Stadt Halle (Saale) in Kraft.

Stadt Halle (Saale), den 4.7. 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) inder konstituierenden Sitzung am 03. Juli 2019beschlossene

8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung derStadt Halle (Saale),

Vorlagen-Nr.: VI/2019/05367, wird hiermitöffentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), den 4.7. 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Widmung der Clausthaler Straße

Die in der Gemarkung Kröllwitz, Flur24 der Stadt Halle (Saale) gebaute Stra-ße wird zur öffentlichen Straße gewidmetund als Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3StrG LSA) eingeteilt.Die Widmung wird am Tag nach der Be-kanntgabe wirksam.

Die o. g. Straße ist zur Benutzung ohneEinschränkungen auf bestimmte Benut-zungsarten oder Benutzerkreise zugelassen.

Die Clausthaler Straße beginnt im Nord-westen an der Scharnhorststraße und führtals Ringstraße im Nordosten wieder in dieScharnhorststraße.Sie umfasst die Flurstücke 1/54, 419, 430und 1472 (Teilfläche).Ihre Gesamtlänge beträgt ca. 312 m.

Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 42Abs. 1 StrG LSA die Stadt Halle (Saale).

Ein Lageplan hängt ab Veröffentlichungwährend der Dienstzeiten bei der StadtHalle (Saale), Fachbereich Bauen, Am Sta-dion 5, 06122 Halle (Saale), 6. Etage, für 14Tage zur Einsicht aus.Die Bekanntmachung wird parallel im In-ternet unter http://www.halle.de/de/Ver-waltung/Online-Angebote/Ausschreibun-gen-Be-06392/Widmungen/ veröffentlicht.

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Allgemeinverfügung kanninnerhalb eines Monats nach Bekanntga-

be Klage beim Verwaltungsgericht Halle,Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)erhoben werden.Die Klage ist beim Gericht schriftlichoder in elektronischer Form nach Maß-gabe der Verordnung über den elektro-nischen Rechtsverkehr bei den Gerich-ten und Staatsanwaltschaften des LandesSachsen-Anhalt (ERVVO LSA) oder zurNiederschrift des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle zu erheben.

Halle (Saale), den 21. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale)am 29.05.2019 beschlossene Widmung derClausthaler Straße wird hiermit öffentlichbekannt gemacht.

Halle (Saale), den 21. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Widmung der Gudrun-Goeseke-Straße

Die in der Gemarkung Halle, Flur 11 und14 der Stadt Halle (Saale) gebaute Stra-ße wird zur öffentlichen Straße gewidmetund als Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3StrG LSA) eingeteilt.Die Widmung wird am Tag nach der Be-kanntgabe wirksam.

Die o. g. Straße ist zur Benutzung ohneEinschränkungen auf bestimmte Benut-zungsarten oder Benutzerkreise zugelassen.

Die Gudrun-Goeseke-Straße beginnt imWesten an der Ludwig-Wucherer-Straßeund führt in die Paracelsusstraße.Sie umfasst in der Flur 11 eine Teilflächedes Flurstücks 5682 und in der Flur 14 dasFlurstück 6301 und eine Teilfläche desFlurstücks 6304.Ihre Gesamtlänge beträgt ca. 165 m.

Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 42Abs. 1 StrG LSA die Stadt Halle (Saale).

Ein Lageplan hängt ab Veröffentlichungwährend der Dienstzeiten bei der StadtHalle (Saale), Fachbereich Bauen, AmStadion 5, 06122 Halle (Saale), 6. Etage,für 14 Tage zur Einsicht aus.Die Bekanntmachung wird parallelim Internet unter http://www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Aus-schreibungen-Be-06392/Widmungen/veröffentlicht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kanninnerhalb eines Monats nach Bekanntga-be Klage beim Verwaltungsgericht Halle,Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)erhoben werden.

Die Klage ist beim Gericht schriftlichoder in elektronischer Form nach Maß-gabe der Verordnung über den elektro-nischen Rechtsverkehr bei den Gerich-ten und Staatsanwaltschaften des LandesSachsen-Anhalt (ERVVO LSA) oder zurNiederschrift des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle zu erheben.

Halle (Saale), den 21. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale)am 27.03.2019 beschlossene Widmung derGudrun-Goeseke-Straße wird hiermit öffent-lich bekannt gemacht..

Halle (Saale), den 21. Juni 2019

Dr. Bernd WiegandOberbürgermeister

Seite 26 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

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GTÜ ganz vorn bei „Vollgutachten“ und „Einzelabnahmen“ nach § 21 StVZOAm 22. März 2019 trat die Gesetzes-änderung in Kraft: Nun dürfen auchTechnische Dienste „Vollgutachten“,wie sie im Volksmund genannt wer-den, für Gesamtfahrzeuge erteilen.Sie gilt ebenfalls für § 19.2 StVZOund damit „Einzelabnahmen“. DieGTÜ Gesellschaft für TechnischeÜberwachung mbH nutzt das überdiese wichtige Liberalisierung erwei-terte Dienstleistungsportfolio umge-hend. Unmittelbar nach dem Inkraft-treten wurden im GTÜ-PartnerbüroKFZ-Prüfzentrum Köhler die erstenGenehmigungsgutachten erstellt.Der Fall dieses Monopols schafft dieVoraussetzung für einen fairen Wett-bewerb zwischen den Überwa-chungsinstitutionen in Deutschland.Zudem ermöglicht er dem Kundeneine freie Wahl des Dienstleisters.Nach der Veröffentlichung im Bun-desgesetzblatt am 21. März 2019 tratdie Änderung unmittelbar in Kraft. Dieersten vom KFZ-Prüfzentrum Köhlerin Halle (Saale) erstellten Gutachtenbezogen sich auf die Wiederzulas-sung eines Trabant 600 Kombi (Bau-jahr 1970), die Ausstattung einesHonda Civic Type R (2019) mit einerbesonderen Rad-/Reifenkombinationund die Änderung der Fahrzeugartvon LKW zu PKW für einen VW

Transporter (2008): Das sind Fahr-zeugbeispiele für die ersten Gutach-ten innerhalb der PrüforganisationGTÜ nach der Marktöffnung auch fürTechnische Dienste über dieÄnderungsverordnung des deut-schen Bundesrats vom 15. Februar2019.

„Die Neuerung ist ein weiterer wichti-ger Meilenstein für die GTÜ als Full-Service-Dienstleister“, sagt RobertKöstler, Geschäftsführer der GTÜ.„Wir haben uns mit viel Energie fürdie Marktöffnung eingesetzt und freu-en uns, dass die im Volksmund als‚Vollgutachten‘ und ‚Einzelabnah-men‘ bezeichneten Gutachten nunauch von unseren mehr als 200 Un-terschriftsberechtigten des Techni-schen Dienstes durchgeführt werdendürfen. Die GTÜ als größte amtlichanerkannte Überwachungsorganisa-

tion mit über 700 Prüfstellen undmehr als 2.500 freiberuflichen Kfz-Sachverständigen in ganz Deutsch-land ist dafür mit ihren hochqualifi-zierten Unterschriftsberechtigtenbestens gerüstet.“Das besondere Engagement desGTÜ-Partners unterstreicht, wiewichtig diese Liberalisierung ist. DasKFZ-Prüfzentrum Köhler hat bereitsunmittelbar nach Inkrafttreten derGesetzesänderung Fahrzeuggut-achten erstellt. „Für uns war das Er-stellen der ersten Gutachten größterAnsporn und Ehrensache zugleich,denn wir freuen uns sehr darüber,

dass wir unseren Kunden diesen er-weiterten Service nun anbieten kön-nen“, erläutert Thomas Köhler, vomKFZ-Prüfzentrum und ergänzt „Mitdieser Dienstleistung ist unser Port-folio nun um einen weiteren wichtigen

Punkt erweitert. Denn wir verstehenuns als Full-Service-Anbieter rundum das Kraftfahrzeug, um unserenKunden einen umfassenden Servicezu bieten.“Nötig ist ein Gutachten nach § 21StVZO etwa bei einer Wiederzulas-sung von Fahrzeugen, die ohneFahrzeugdokumente länger als sie-ben Jahre stillgelegt waren (wie beimBeispiel Trabant 600 Kombi) und beiÄnderungen der Fahrzeugart (VWTransporter) oder bei Fahrzeugände-rungen beispielsweise durch Teile,die zwar grundsätzlich für den Fahr-zeuganbau zugelassen, aber nichtfür bestimmte Typen genehmigt sind(Honda Civic Type R, § 19.2 StVZOin Verbindung mit § 21 StVZO). Auchdie Zulassung von bereits im Verkehrbefindlichen Importfahrzeugen vonaußerhalb der EU, etwa aus denUSA, oder die Zulassung älterer Im-portfahrzeuge von außerhalbDeutschlands ohne EG-Typgenehmi-gung erfordern eine Einzelbetriebs-erlaubnis nach § 21 StVZO.Weitere Informationen zum Leis-tungsportfolio der GTÜ geben Ihnendie Mitarbeiter des KFZ-PrüfzentrumKöhler gerne.Fotos: KFZ-Prüfzentrum Köhler

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Seite 28 der Stadt Halle (Saale) • 6. Juli 2019

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Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018

Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss 2018der Saalesparkasse festgestellt.

Die vollständigen Jahresabschlussunterlagen könnenin den Filialen der Saalesparkasse in der Zeit vom8. Juli bis 26. Juli 2019 eingesehen werden.

Der VorstandHalle (Saale), 3. Juni 2019