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Inhalt Öffentliche Bekanntmachungen Genehmigung und Wirksamkeit der 27. Änderung des fortgeschriebe- nen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster im Stadtbezirk Müns- ter-Hiltrup im Stadtteil Amelsbüren im Bereich Hansa-BusinessPark – Industrie- und Gewerbegebiet (Autobahn A 1 / Kappenberger Damm / Wiedaustraße / Dortmund- Ems-Kanal) Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 483: Hansa-BusinessPark – In- dustrie- und Gewerbegebiet (Auto- bahn A 1 / Kappenberger Damm / Wiedaustraße / Liekfor / Bahnlinie Münster-Lünen / Dortmund-Ems- Kanal) Geänderter Beschluss zur Auf- stellung des Bebauungsplanes Nr. 521: Kinderhaus - westlich Gasselstiege / nördlich Wilking- hege Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 521: Kinder- haus - westlich Gasselstiege / nördlich Wilkinghege Geänderter Beschluss zur Auf- stellung des Bebauungsplanes Nr. 522: östlich Auf der Horst / südlich Bohlweg Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 522: östlich Auf der Horst / südlich Bohlweg Beschluss zur 3. Änderung des Be- bauungsplanes Nr. 342: Mecklen- beck - Weseler Straße / Autobahn- zubringer (B 51 a) / Bundesbahn- strecke Wanne-Eickel-Bremen / Heroldstraße Amtsblatt Nr. 9 vom 22. 5. 2009 73 52. Jahrgang Nr. 9 22. Mai 2009 Postverlagsort 48127 Münster H 1208 B Öffentliche Bekanntmachungen Genehmigung und Wirksamkeit der 27. Änderung des fortge- schriebenen Flächennutzungspla- nes der Stadt Münster im Stadt- bezirk Münster-Hiltrup im Stadtteil Amelsbüren im Bereich Hansa- BusinessPark – Industrie- und Ge- werbegebiet (Autobahn A 1 / Kap- penberger Damm / Wiedaustraße / Dortmund-Ems-Kanal) Die Bezirksregierung als höhere Verwal- tungsbehörde hat zur 27. Änderung des Flächennutzungsplanes nachfolgenden Genehmigungsbescheid erteilt: Gemäß § 6 des Baugesetzbuches geneh- mige ich die vom Rat der Stadt Münster am 11. Februar 2009 beschlossene Än- derung des fortgeschriebenen Flächen- nutzungsplanes. Münster, den 26. März 2009 Bezirksregierung Münster Az.: 35.02.01.01-MS-02/09 I. A. L.S. Delfmann Die vorstehende Genehmigung wird ge- mäß § 6 (5) Baugesetzbuch hiermit be- kanntgemacht. Mit dem Tage dieser Be- kanntmachung wird die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Bei der Stadtverwaltung Münster, im Kun- denzentrum Planen - Bauen - Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albers- loher Weg 33, kann während der Dienst- stunden - der Plan zur 27. Änderung des Flächen- nutzungsplanes, - die Begründung zur Flächennutzungs- planänderung und - die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Um- weltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteili- gung in dem Verfahren berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den Genehmigung und Wirksamkeit der 24. Änderung des fortgeschriebe- nen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel im Bereich nördlich und süd- lich des Sonnenbergweges Bekanntmachung von Straßen- namen Einziehung einer öffentlichen Straßenfläche Widmung von Straßen nach dem Straßen- und Wegegesetz NW Umlegungsgebiet U 14: Roxel- Nord II Planfeststellung für den 6-streifi- gen Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) zwischen der Brücke im Zuge der A 1 über den Dortmund-Ems- Kanal (DEK-Brücke) und dem Auto- bahnkreuz (AK) Münster/Süd von Bau-km 105+500 (etwa 390 m süd- lich der DEK-Brücke) bis Bau-km 100+830 (etwa 85 m nördlich des Achsschnittpunktes A 1/A 43 im AK Münster/Süd) Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaß- nahmen in der Stadt Münster vom 14. 5. 2009 Versteigerung von Fundsachen am 19. 6. 2009 - Berichtigung der Be- kanntmachung im Amtsblatt Nr. 8 vom 8. 5. 2009

52.Jahrgang – Nr.9 – 22.Mai2009 – Postverlagsort48127Münster … · 2017-03-31 · Nord II • P la n festu g ü rd 6 -i g e nA us adr B to h 1 (A 1) zwischen der Brücke im

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Inhalt

Öffentliche Bekanntmachungen• Genehmigung und Wirksamkeit der

27. Änderung des fortgeschriebe-nen Flächennutzungsplanes derStadt Münster im Stadtbezirk Müns-ter-Hiltrup im Stadtteil Amelsbürenim Bereich Hansa-BusinessPark –Industrie- und Gewerbegebiet(Autobahn A 1 / KappenbergerDamm / Wiedaustraße / Dortmund-Ems-Kanal)

• Inkrafttreten des BebauungsplanesNr. 483: Hansa-BusinessPark – In-dustrie- und Gewerbegebiet (Auto-bahn A 1 / Kappenberger Damm /Wiedaustraße / Liekfor / BahnlinieMünster-Lünen / Dortmund-Ems-Kanal)

• Geänderter Beschluss zur Auf-stellung des BebauungsplanesNr. 521: Kinderhaus - westlichGasselstiege / nördlich Wilking-hege

• Offenlegung des Entwurfes desBebauungsplanes Nr. 521: Kinder-haus - westlich Gasselstiege /nördlich Wilkinghege

• Geänderter Beschluss zur Auf-stellung des BebauungsplanesNr. 522: östlich Auf der Horst /südlich Bohlweg

• Offenlegung des Entwurfes desBebauungsplanes Nr. 522: östlichAuf der Horst / südlich Bohlweg

• Beschluss zur 3. Änderung des Be-bauungsplanes Nr. 342: Mecklen-beck - Weseler Straße / Autobahn-zubringer (B 51 a) / Bundesbahn-strecke Wanne-Eickel-Bremen /Heroldstraße

Amtsblatt Nr. 9 vom 22. 5. 2009 73

52. Jahrgang – Nr. 9 – 22. Mai 2009 – Postverlagsort 48127 Münster – H 1208 B

Öffentliche Bekanntmachungen

Genehmigung und Wirksamkeitder 27. Änderung des fortge-schriebenen Flächennutzungspla-nes der Stadt Münster im Stadt-bezirk Münster-Hiltrup im StadtteilAmelsbüren im Bereich Hansa-BusinessPark – Industrie- und Ge-werbegebiet (Autobahn A 1 / Kap-penberger Damm / Wiedaustraße /Dortmund-Ems-Kanal)Die Bezirksregierung als höhere Verwal-tungsbehörde hat zur 27. Änderung desFlächennutzungsplanes nachfolgendenGenehmigungsbescheid erteilt:

Gemäß § 6 des Baugesetzbuches geneh-mige ich die vom Rat der Stadt Münsteram 11. Februar 2009 beschlossene Än-derung des fortgeschriebenen Flächen-nutzungsplanes.

Münster, den 26. März 2009

Bezirksregierung MünsterAz.: 35.02.01.01-MS-02/09I. A.

L.S.Delfmann

Die vorstehende Genehmigung wird ge-mäß § 6 (5) Baugesetzbuch hiermit be-kanntgemacht. Mit dem Tage dieser Be-kanntmachung wird die 27. Änderungdes Flächennutzungsplanes wirksam.

Bei der Stadtverwaltung Münster, im Kun-denzentrum Planen - Bauen - Umwelt imErdgeschoss des Stadthauses 3, Albers-loher Weg 33, kann während der Dienst-stunden

- der Plan zur 27. Änderung des Flächen-nutzungsplanes,

- die Begründung zur Flächennutzungs-planänderung und

- die zusammenfassende Erklärungüber die Art und Weise, wie die Um-weltbelange und die Ergebnisse derÖffentlichkeits- und Behördenbeteili-gung in dem Verfahren berücksichtigtwurden und aus welchen Gründender Plan nach Abwägung mit den

• Genehmigung und Wirksamkeit der24. Änderung des fortgeschriebe-nen Flächennutzungsplanes derStadt Münster im StadtbezirkMünster-Hiltrup im Stadtteil BergFidel im Bereich nördlich und süd-lich des Sonnenbergweges

• Bekanntmachung von Straßen-namen

• Einziehung einer öffentlichenStraßenfläche

• Widmung von Straßen nach demStraßen- und Wegegesetz NW

• Umlegungsgebiet U 14: Roxel-Nord II

• Planfeststellung für den 6-streifi-gen Ausbau der Bundesautobahn 1(A 1) zwischen der Brücke im Zugeder A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und dem Auto-bahnkreuz (AK) Münster/Süd vonBau-km 105+500 (etwa 390 m süd-lich der DEK-Brücke) bis Bau-km100+830 (etwa 85 m nördlich desAchsschnittpunktes A 1/A 43 imAK Münster/Süd)

• Satzung zur Änderung der Satzungüber die Erhebung von Beiträgennach § 8 KAG für Straßenbaumaß-nahmen in der Stadt Münster vom14. 5. 2009

• Versteigerung von Fundsachen am19. 6. 2009 - Berichtigung der Be-kanntmachung im Amtsblatt Nr. 8vom 8. 5. 2009

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74 Amtsblatt Nr. 9 vom 22. 5. 2009

mit den geprüften, in Betracht kom-menden anderweitigen Planungsmög-lichkeiten gewählt wurde,

eingesehen werden.

Mit dem Inkrafttreten des Bebauungspla-nes Nr. 483 tritt der vorhabenbezogeneBebauungsplan Nr. 471: Amelsbüren –südlich Wiedaustraße außer Kraft.

Die Abgrenzung des Bereiches des Be-bauungsplanes Nr. 483 ist aus demabgedruckten Übersichtsplan Nr. 2 zuersehen.

Auf die Rechtsfolgen der nachstehendenBestimmungen des Baugesetzbuchesund der Gemeindeordnung NW wird hin-gewiesen:

1. Baugesetzbuch § 44 Abs. 3 Satz 1und 2 sowie Abs. 4:

„(3) Der Entschädigungsberechtigtekann Entschädigung verlangen,wenn die in den §§ 39 bis 42 be-zeichneten Vermögensnachteileeingetreten sind. Er kann dieFälligkeit des Anspruchs dadurchherbeiführen, dass er die Leis-tung der Entschädigung schrift-lich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt.

(4) Ein Entschädigungsanspruch er-lischt, wenn nicht innerhalb vondrei Jahren nach Ablauf des Ka-lenderjahres, in dem die in Absatz3 Satz 1 bezeichneten Vermö-gensnachteile eingetreten sind,die Fälligkeit des Anspruchs her-beigeführt wird.“

2. Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung derdort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 beachtliche Verlet-zung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplanesund des Flächennutzungsplanesund

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beacht-liche Mängel des Abwägungsvor-gangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahresseit Bekanntmachung des Flächen-nutzungsplanes oder der Satzungschriftlich gegenüber der Gemeindeunter Darlegung des die Verletzungbegründenden Sachverhaltes geltendgemacht worden sind. Satz 1 gilt ent-sprechend, wenn Fehler nach § 214Abs. 2a beachtlich sind.“

geprüften, in Betracht kommendenanderweitigen Planungsmöglichkeitengewählt wurde,

eingesehen werden.

Die Abgrenzung des Bereiches der 27.Änderung ist aus dem abgedrucktenÜbersichtsplan Nr. 1 zu ersehen.

Auf die Rechtsfolgen der nachstehendenBestimmungen des Baugesetzbuchesund der Gemeindeordnung NW wird hin-gewiesen:

1. Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzungder dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 beachtliche Verlet-zung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplansund des Flächennutzungsplansund

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beacht-liche Mängel des Abwägungsvor-gangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahresseit der Bekanntmachung des Flä-chennutzungsplans oder der Satzungschriftlich gegenüber der Gemeindeunter Darlegung des die Verletzungbegründenden Sachverhalts geltendgemacht worden sind. Satz 1 gilt ent-sprechend, wenn Fehler nach § 214

Abs. 2a beachtlich sind.“

2. Gemeindeordnung NW 1994 § 7 Abs.6 Satz 1:

„Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzeskann gegen Satzungen, sonstige orts-rechtliche Bestimmungen und Flächen-nutzungspläne nach Ablauf einesJahres seit ihrer Verkündung nichtmehr geltend gemacht werden, essei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmi-gung fehlt oder ein vorgeschriebe-nes Anzeigeverfahren wurde nichtdurchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige orts-rechtliche Bestimmung oder derFlächennutzungsplan ist nichtordnungsgemäß öffentlich be-kanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Rats-beschluss vorher beanstandetoder

d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber der Gemeinde vor-her gerügt und dabei die verletzteRechtsvorschrift und die Tatsachebezeichnet worden, die den Man-gel ergibt.“

Münster, den 20. Mai 2009

Dr. TillmannOberbürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungspla-nes Nr. 483: Hansa-BusinessPark –Industrie- und Gewerbegebiet(Autobahn A 1 / KappenbergerDamm / Wiedaustraße / Liekfor /Bahnlinie Münster-Lünen / Dort-mund-Ems-Kanal)Der vom Rat der Stadt Münster am 13. 5.2009 als Satzung beschlossene Bebau-ungsplan Nr. 483 wird gemäß § 10 (3)Baugesetzbuch bekanntgemacht.

Mit dem Tage dieser Bekanntmachungtritt der Bebauungsplan Nr. 483 in Kraft.

Bei der Stadtverwaltung Münster, imKundenzentrum Planen - Bauen - Um-welt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, können während derDienststunden

- der Bebauungsplan,- die Begründung zum Bebauungsplan

und- die zusammenfassende Erklärung

über die Art und Weise, wie dieUmweltbelange und die Ergebnisseder Öffentlichkeits- und Behördenbe-teiligung in dem Verfahren berück-sichtigt wurden und aus welchenGründen der Plan nach Abwägung

Übersichtsplan Nr. 1 M. 1 : 25.000Abgrenzung des Bereiches der 27. Ände-rung des Flächennutzungsplanes

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Amtsblatt Nr. 9 vom 22. 5. 2009 75

Übersichtsplan Nr. 3 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bebauungsplanent-wurfes Nr. 521

3. Gemeindeordnung NW 1994 § 7 Abs.6 Satz 1:

„Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzeskann gegen Satzungen, sonstige orts-rechtliche Bestimmungen und Flächen-nutzungspläne nach Ablauf eines Jah-res seit ihrer Verkündung nicht mehrgeltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmi-gung fehlt oder ein vorgeschriebe-nes Anzeigeverfahren wurde nichtdurchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige orts-rechtliche Bestimmung oder derFlächennutzungsplan ist nichtordnungsgemäß öffentlich be-kanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Rats-beschluss vorher beanstandetoder

d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber der Gemeinde vor-her gerügt und dabei die verletzteRechtsvorschrift und die Tatsachebezeichnet worden, die den Man-gel ergibt.“

Münster, den 20. Mai 2009

Dr. TillmannOberbürgermeister

Geänderter Beschluss zurAufstellung des BebauungsplanesNr. 521: Kinderhaus - westlichGasselstiege / nördlichWilkinghegeDer Rat der Stadt Münster hat am 13. 5.2009 folgenden Beschluss gefasst:

Der vom Rat der Stadt Münster am 18. 6.2008 gefasste Beschluss zur Aufstellungdes Bebauungsplanes Nr. 521: Kinder-haus – westlich Gasselstiege / nördlichWilkinghege wird dahingehend geändert,dass anstelle eines vorhabenbezogenenBebauungsplanes nun ein qualifizierterBebauungsplan aufgestellt wird.

Die Abgrenzung des Bereiches des auf-zustellenden Bebauungsplanes Nr. 521ist aus dem abgedruckten Übersichts-plan Nr. 3 zu ersehen.

Der vorstehende Beschluss des Ratesder Stadt Münster wird hiermit öffentlichbekanntgemacht.

Münster, den 20. Mai 2009

Dr. TillmannOberbürgermeister

Offenlegung des Entwurfes desBebauungsplanes Nr. 521: Kinder-haus - westlich Gasselstiege /nördlich WilkinghegeGemäß dem Baugesetzbuch wurde fürden oben bezeichneten Teil des Stadtge-bietes Münster der Entwurf des Bebau-ungsplanes Nr. 521 nebst Begründungaufgestellt.

Innerhalb des Plangebietes liegen die fol-genden Grundstücke:

Gemarkung Münster, Flur 77Flurstücke: 496, 498, 531-536,Teile der Flurstücke 168, 524, 527

Die Abgrenzung des Bereiches des Be-bauungsplanes Nr. 521 ist aus dem ab-gedruckten Übersichtsplan Nr. 3 zu erse-hen.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch wird hier-mit bekanntgegeben:

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr.521 liegt vom 2. 6. bis zum 2. 7. 2009zur Einsichtnahme öffentlich aus. DieOffenlegung erfolgt während der Dienst-stunden bei der StadtverwaltungMünster, im Kundenzentrum Planen -Bauen - Umwelt im Erdgeschoss desStadthauses 3, Albersloher Weg 33.

Während dieser Auslegungsfrist könnenzum Plan schriftlich Stellungnahmen vor-gebracht oder beim Amt für Stadtent-wicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanungzur Niederschrift erklärt werden. Nichtfristgerecht abgegebene Stellungnahmenkönnen bei der Beschlussfassung überden Bebauungsplan unberücksichtigtbleiben.

Übersichtsplan Nr. 2 M. 1 : 20.000Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 483

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76 Amtsblatt Nr. 9 vom 22. 5. 2009

Offengelegt werden

- die Entwürfe des Planes und der Be-gründung einschließlich Umweltbe-richt zum Bebauungsplan;

- die vorhandenen umweltbezogenenInformationen zu den SchutzgüternMenschen, Pflanzen und Tiere / bio-logische Vielfalt, Boden, Wasser, Kli-ma / Luft, Landschaft, Kulturgüterund sonstige Sachgüter;

- die wesentlichen vorliegenden um-weltbezogenen Stellungnahmen derBehörden und sonstigen Trägeröffentlicher Belange.

Neben der Offenlegung im Kundenzen-trum des Stadthauses 3 kann der Ent-wurf des Bebauungsplanes (nur Plan undBegründung) auch im Internet unterwww.muenster.de/stadt/stadtplanungeingesehen werden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 521überplant teilweise die Geltungsbereichder Bebauungspläne Nr. 106 Teilab-schnitt XXVII: Kinderhaus – östlich desIdenbrockweges und Nr. 185: Gassel-stiege – Idenbrockweg. Mit dem Inkraft-treten des Bebauungsplanes Nr. 521 tre-ten diese Pläne für die überplanten Be-reiche außer Kraft.

Es wird auf den § 47 (2 a) Verwaltungs-gerichtsordnung hingewiesen. Hiernachist in einem späteren Normenkontrollver-fahren der Antrag einer Person zu einemBebauungsplan unzulässig, wenn die denAntrag stellende Person nur Einwendun-gen geltend macht, die sie im Rahmender öffentlichen Auslegung nicht oderverspätet geltend gemacht hat, aberhätte geltend machen können.

Münster, den 20. Mai 2009

Der OberbürgermeisterI. V.

SchultheißStadtdirektor

Geänderter Beschluss zur Auf-stellung des BebauungsplanesNr. 522: östlich Auf der Horst /südlich BohlwegDer Rat der Stadt Münster hat am 13. 5.2009 folgenden Beschluss gefasst:

Der für den Bereich östlich Auf der Horst /südlich Bohlweg gemäß § 2 (1) i. V. m.§ 13 a Baugesetzbuch (BauGB) vom Ratder Stadt Münster am 25. 11. 2008 ge-fasste Beschluss zur Aufstellung einesBebauungsplanes der Innenentwicklungim Sinne des § 30 BauGB zur Festset-zung von Art und Maß der baulichen Nut-zung, der überbaubaren Grundstücksflä-chen und der Verkehrsflächen wird räum-lich verändert.

Innerhalb des Plangebietes liegen jetztdie folgenden Grundstücke:

Gemarkung Münster, Flur 115,Flurstücke 203 - 206, 743 - 745,Teil des Flurstückes 1087

Die Aufstellung des Bebauungsplaneswird im beschleunigten Verfahren nachden Regelungen des § 13a BauGBdurchgeführt. Von der Umweltprüfungnach § 2 (4) BauGB, dem Umweltberichtnach § 2a BauGB, der Angabe nach § 3(2) Satz 2 BauGB und der zusammenfas-senden Erklärung gem. § 10 (4) BauGBwird abgesehen; § 4c BauGB ist nichtanzuwenden.

Die entgegenstehenden Darstellungen imwirksamen Flächennutzungsplan derStadt Münster werden gemäß § 13a (2)BauGB nach der Rechtskraft des Bebau-ungsplanes im Wege der Berichtigungangepasst.

Die Abgrenzung des Bereiches des auf-zustellenden Bebauungsplanes Nr. 522ist aus dem abgedruckten Übersichts-plan Nr. 4 zu ersehen.

Der vorstehende Beschluss des Ratesder Stadt Münster wird hiermit öffentlichbekanntgemacht.

Münster, den 20. Mai 2009

Dr. TillmannOberbürgermeister

Offenlegung des Entwurfes desBebauungsplanes Nr. 522: östlichAuf der Horst / südlich BohlwegGemäß dem Baugesetzbuch wurde fürden oben bezeichneten Teil des Stadtge-bietes Münster der Entwurf des Bebau-ungsplanes Nr. 522 nebst Begründungaufgestellt.

Innerhalb des Plangebietes liegen die fol-genden Grundstücke:

Gemarkung MünsterFlur 115, Flurstücke 203-206, 743-745,Teil des Flurstückes 1087

Die Abgrenzung des Bereiches des Be-bauungsplanes Nr. 522 ist aus dem ab-gedruckten Übersichtsplan Nr. 4 zu erse-hen.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch wird hier-mit bekannt gemacht:

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr.522 liegt vom 2. 6. bis zum 2. 7. 2009zur Einsichtnahme öffentlich aus. DieOffenlegung erfolgt während der Dienst-stunden bei der Stadtverwaltung Müns-ter, im Kundenzentrum Planen - Bauen -Umwelt im Erdgeschoss des Stadt-hauses 3, Albersloher Weg 33.

Offengelegt werden im beschleunigtenVerfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuchdie Entwürfe des Planes und der Begrün-dung. Von einer Umweltprüfung wird ab-gesehen.

Während dieser Auslegungsfrist könnenzum Plan schriftlich Stellungnahmen vor-gebracht oder beim Amt für Stadtent-wicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanungzur Niederschrift erklärt werden. Nichtfristgerecht abgegebene Stellungnahmenkönnen bei der Beschlussfassung überden Bebauungsplan unberücksichtigtbleiben.

Neben der Offenlegung im Kundenzen-trum des Stadthauses 3 kann der Ent-wurf des Bebauungsplanes auch im In-ternet unter www.muenster.de/stadt/stadtplanung eingesehen werden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 522überplant teilweise den Geltungsbereichdes Bebauungsplanes Nr. 184: Auf derHorst / Bohlweg / Piusallee. Mit dem In-krafttreten des Bebauungsplanes Nr. 522tritt der Bebauungsplan Nr. 184, soweiter von dem neuen Plan überlagert wird,teilweise außer Kraft.

Es wird auf den § 47 (2 a) Verwaltungs-gerichtsordnung hingewiesen. Hiernachist in einem späteren Normenkontrollver-fahren der Antrag einer Person zu einemBebauungsplan unzulässig, wenn die denAntrag stellende Person nur Einwendun-gen geltend macht, die sie im Rahmender öffentlichen Auslegung nicht oder

Übersichtsplan Nr. 4 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bebauungsplanent-wurfes Nr. 522

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Amtsblatt Nr. 9 vom 22. 5. 2009 77

verspätet geltend gemacht hat, aberhätte geltend machen können.

Münster, den 20. Mai 2009

Der OberbürgermeisterI. V.

SchultheißStadtdirektor

Beschluss zur 3. Änderung desBebauungsplanes Nr. 342: Meck-lenbeck - Weseler Straße / Auto-bahnzubringer (B 51 a) / Bundes-bahnstrecke Wanne-Eickel-Bre-men / HeroldstraßeDer Rat der Stadt Münster hat am 13. 5.2009 folgenden Beschluss gefasst:

Der Bebauungsplan Nr. 342: Mecklenbeck– Weseler Straße / Autobahnzubringer(B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße ist gemäߧ§ 2 (1) und 1 (8) BauGB zu ändern. DerÄnderungsbereich umfasst den Bereichder Abgrenzung des Zentralen Versor-gungsbereiches gemäß Einzelhandelskon-zept mit Ausnahme des Geltungsberei-ches des vorhabenbezogenen Bebau-ungsplanes für das Stadtbezirkszentrum.

Innerhalb des Änderungsbereiches liegendie folgenden Grundstücke:

Gemarkung Münster, Flur 220,Flurstücke 203, 239, 253,Teil des Flurstückes 225,

Flur 223, Flurstücke 360–362, 389–392,Teile der Flurstücke 359, 393.

Die Abgrenzung des Bereiches der 3. Än-derung des Bebauungsplanes Nr. 342 istaus dem abgedruckten ÜbersichtsplanNr. 5 zu ersehen.

Der vorstehende Beschluss des Ratesder Stadt Münster wird hiermit öffentlichbekanntgemacht.

Münster, den

Dr. TillmannOberbürgermeister

Genehmigung und Wirksamkeitder 24. Änderung des fortge-schriebenen Flächennutzungs-planes der Stadt Münster imStadtbezirk Münster-Hiltrup imStadtteil Berg Fidel im Bereichnördlich und südlich des Sonnen-bergwegesDie Bezirksregierung als höhere Verwal-tungsbehörde hat zur 24. Änderung desFlächennutzungsplanes nachfolgendenGenehmigungsbescheid erteilt:

Gemäß § 6 des Baugesetzbuchs geneh-mige ich die vom Rat der Stadt Münsteram 11.02 2009 beschlossene 24. Ände-rung des fortgeschriebenen Flächennut-zungsplanes der Stadt Münster im Stadt-bezirk Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel imBereich nördlich und südlich des Son-nenbergweges.

Münster, den 8. Mai 2009

Bezirksregierung MünsterAz.: 35.02.01.01-MS-01/09I. A.

L.S.W. Rieger

Die vorstehende Genehmigung wird ge-mäß § 6 (5) Baugesetzbuch hiermit be-kanntgemacht. Mit dem Tage dieser Be-kanntmachung wird die 24. Änderungdes Flächennutzungsplanes wirksam.

Bei der Stadtverwaltung Münster, imKundenzentrum Planen - Bauen - Um-welt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, kann während derDienststunden

- der Plan zur 24. Änderung des Flä-chennutzungsplanes,

- die Begründung zur Flächennutzungs-planänderung und

- die zusammenfassende Erklärungüber die Art und Weise, wie die Um-weltbelange und die Ergebnisse derÖffentlichkeits- und Behördenbetei-ligung in dem Verfahren berücksich-tigt wurden und aus welchen Grün-den der Plan nach Abwägung mit dengeprüften, in Betracht kommendenanderweitigen Planungsmöglichkeitengewählt wurde,

eingesehen werden.

Die Abgrenzung des Bereiches der 24.Änderung ist aus dem abgedrucktenÜbersichtsplan Nr. 6 zu ersehen.

Auf die Rechtsfolgen der nachstehendenBestimmungen des Baugesetzbuchesund der Gemeindeordnung NW wird hin-gewiesen:

1. Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1bis 3 beachtliche Verletzung derdort bezeichneten Verfahrens- undFormvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 beachtliche Verlet-zung der Vorschriften über das Ver-hältnis des Bebauungsplans unddes Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtli-che Mängel des Abwägungsvor-gangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahresseit der Bekanntmachung des Flächen-nutzungsplans oder der Satzung schrift-lich gegenüber der Gemeinde unter Dar-legung des die Verletzung begründendenSachverhalts geltend gemacht wordensind. Satz 1 gilt entsprechend, wennFehler nach § 214 Abs. 2a beachtlichsind.“

2. Gemeindeordnung NW 1994 § 7Abs. 6 Satz 1:

„Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzes

Übersichtsplan Nr. 5 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bereiches der 3. Ände-rung des Bebauungsplanes Nr. 342

Übersichtsplan Nr. 6 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bereiches der 24. Ände-rung des Flächennutzungsplanes

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kann gegen Satzungen, sonstige orts-rechtliche Bestimmungen und Flächen-nutzungspläne nach Ablauf eines Jahresseit ihrer Verkündung nicht mehr geltendgemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigungfehlt oder ein vorgeschriebenesAnzeigeverfahren wurde nicht durch-geführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtli-che Bestimmung oder der Flächen-nutzungsplan ist nicht ordnungsge-mäß öffentlich bekanntgemacht wor-den,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbe-schluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel istgegenüber der Gemeinde vorher ge-rügt und dabei die verletzte Rechts-vorschrift und die Tatsache bezeich-net worden, die den Mangel ergibt.“

Münster, den 20. Mai 2009

Dr. TillmannOberbürgermeister

Bekanntmachung von Straßen-namenDie Bezirksvertretung Münster-West hatin ihrer Sitzung am 30. 4. 2009 beschlos-sen: Die Straßen im BebauungsplanNr. 488 - Roxel-Nord II - HavixbeckerStraße / Stodtbrockweg / Nordumgehung /Brockkamp erhalten die StraßennamenAloysia-Delsen-Weg ( 48161 / 00148 ),Anna-Peuler-Weg ( 48161 / 00673 ),Dreischkamp ( 48161 / 01643 ) undStiegkamp entsprechend der Darstellungim Übersichtsplan Nr. 7. In Klammernsind bei den neuen Straßennamen diePostleitzahl und die Schlüsselziffer desamtlichen Straßenverzeichnisses ange-geben.

Münster, den 11. Mai 2009

Der OberbürgermeisterI. V.

SchultheißStadtdirektor

Einziehung einer öffentlichenStraßenflächeIn der Widmungsverfügung vom 24. 7.2006 wurden die Buckstraße, die Nie-singstraße und Teilstücke der Bischo-pinkstraße und der Kleihorststraße zuöffentlichen Verkehrsflächen erklärt. Da-bei wurde die parallel zur Kleihorststraßeverlaufende Fahrbahn vor den HäusernKleihorststraße 2, 10, 16, 18 irrtümlichauch gewidmet, obwohl die Straße nichtim Eigentum der Stadt Münster ist. Die-ser Teilfläche die Eigenschaft einer

öffentlichen Straße entzogen. Die Flächeist in dem Übersichtsplan Nr. 8 grau dar-gestellt.

Die Absicht der Einziehung ist mit derBekanntmachung vom 21. 1. 2009 imAmtsblatt Nr. 2/2009 vom 6. 2. 2009gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW dreiMonate vorher angekündigt worden.

Gegen diese Einziehung ist die Klagezulässig. Die Klage kann innerhalb einesMonats vom Tag dieser Bekanntmachungan beim Verwaltungsgericht in Münster(Postanschrift: Postfach 8048, 48043Münster / Hausanschrift: Piusallee 38,48147 Münster) schriftlich oder zurNiederschrift des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle erhoben werden.

Münster, den 11. Mai 2009

Der OberbürgermeisterI. V.

SchultheißStadtdirektor

Widmung von Straßen nach demStraßen- und Wegegesetz NWGemäß § 6 (1) Straßen- und WegegesetzNRW wird das im Eigentum der StadtMünster stehende Teilstück des Gieven-becker Weges von der Hensenstraße biszum Kreisverkehr an der Busso-Peus-Straße dem öffentlichen Straßenverkehrgewidmet. Die Widmung bezieht sich aufdie Straßenfläche, die in dem Übersichts-plan Nr. 9 dargestellt ist. Der Übersichts-plan ist Bestandteil dieser Widmungs-verfügung.

Die Straße wird als Kreisstraße einge-stuft.

Gegen diese Widmung ist die Klage zu-lässig. Die Klage kann innerhalb eines

Monats vom Tag dieser Bekanntmachungan beim Verwaltungsgericht in Münster(Postanschrift: Postfach 8048, 48043Münster / Hausanschrift: Piusallee 38,48147 Münster) schriftlich oder zurNiederschrift des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle erhoben werden.

Münster, den 11. Mai 2009

Der OberbürgermeisterI. V.

SchultheißStadtdirektor

78 Amtsblatt Nr. 9 vom 22. 5. 2009

Übersichtsplan Nr. 7

Übersichtsplan Nr. 8

Vermessungs- und Katasteramt

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Amtsblatt Nr. 9 vom 22. 5. 2009 79

Übersichtsplan Nr. 9

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Umlegungsgebiet U 14: Roxel-Nord II

I Beschluss über die Aufstellung desUmlegungsplans – Roxel-Nord II -

Nach Erörterung mit den Eigentüme-rinnen und Eigentümern hat der Umle-gungsausschuss der Stadt Münsterdurch Beschluss am 12. 5. 2009 nach§ 66 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)für den Bereich zwischen HavixbeckerStraße, Stodtbrockweg, geplanterNordumgehung und dem vorhandenenBaugebiet Brockkamp, Stiegkamp undBuschkamp den Umlegungsplan –Roxel Nord II - aufgestellt. Betroffensind die folgenden Grundstücke derGemarkung Roxel:

Flur 14, Flurstücke 620, 701 und 901;

Flur 15, Flurstücke 19, 21, 22, 23, 57,58, 86, 87, 92, 93, 94, 95, 96, 105,111, 112, 113, 115, 137, 138, 146,147, 163, 173, 174, 185, 201, 202,203 und 204;

Flur 30, Flurstücke 35, 132 und 134.

Der Umlegungsplan besteht aus Umle-gungskarte und Umlegungsverzeich-nis. Die Umlegungskarte enthält dieneu zugeteilten Grundstücke mit ihrenGrenzen und Bezeichnungen sowiedie der Stadt Münster nach § 55 Abs.2 BauGB zugewiesenen Flächen. DasUmlegungsverzeichnis führt insbeson-dere die neu zugeteilten Grundstückenach Lage, Größe und Nutzungsartunter Gegenüberstellung des altenund neuen Bestandes mit Angabeihrer Eigentümer, die aufgehobenen,übertragenen und neu eingetragenenRechte an den Grundstücken, dieBaulasten sowie die geldlichen Leis-tungen und Fälligkeiten sowie einenerläuternden Text auf.

Die Frist, bisher nicht bekannte Rech-te anzumelden, ist nach § 48 Abs. 2BauGB mit dem Beschluss über dieAufstellung des Umlegungsplans ab-gelaufen.

II Einsichtnahme in den Umlegungs-plan

Nach § 69 BauGB kann den Umle-gungsplan jeder, der ein berechtigtesInteresse darlegt, in der Geschäfts-stelle des Umlegungsausschusses derStadt Münster, Stadthaus 3, Alberslo-her Weg 33, Zimmer D 308 währendder Dienststunden einsehen.

III Zustellung von Auszügen aus demUmlegungsplan

Den am Umlegungsverfahren für dasUmlegungsgebiet nach § 48 BauGBBeteiligten wird ein ihre Rechte betref-

fender Auszug aus dem Umlegungs-plan mit Rechtsbehelfsbelehrung zu-gestellt (§ 70 Abs. 1 BauGB).

Münster, den 18. Mai 2009

Umlegungsausschussder Stadt Münster

L.S.ScheerVorsitzender

Planfeststellung für den 6-streifi-gen Ausbau der Bundesautobahn1 (A 1) zwischen der Brücke imZuge der A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und demAutobahnkreuz (AK) Münster/Südvon Bau-km 105+500 (etwa 390 msüdlich der DEK-Brücke) bis Bau-km 100+830 (etwa 85 m nördlichdes Achsschnittpunktes A 1/A 43im AK Münster/Süd) einschließlich- Neubau der Brücke im Zuge der A 1

über die A 43 in Bau-km 100+914

- Neubau der Brücke im Zuge der A 1über den Wirtschaftsweg „Vogel-sang“ in Bau-km 101+610

- Neubau der Brücke im Zuge der A 1über den Wirtschaftsweg „HausTinnen“ in Bau-km 102+618

- Bau einer neuen Anschlussstelle beiMünster-Amelsbüren in Bau-km104+235

- Neubau der Brücke im Zuge der Lan-desstraße (L) 884 „KappenbergerDamm“ über die A 1 in Bau-km104+235 und Verlegung der L 884

- Verbreiterung der Brücke im Zugeder A 1 über den Emmerbach inBau-km 105+257

- Aufhebung der Rastplätze im Zugeder A 1 „Erlenbusch“ in Bau-km104+600 und „Kiebitzhain“ inBau-km 104+600

- Aufhebung der Betriebszufahrt derAutobahnmeisterei Münster in Bau-km 103+624

- Einbau eines offenporigen Asphalt-Fahrbahnbelages als Lärmschutz-maßnahme von Bau-km 102+968 bisBau-km 104+238

- Neubau einer Lärmschutzwand miteiner Höhe von 6,00 m von Bau-km102+968 bis Bau-km 103+583 auf derOstseite der A 1

- Erhöhung eines Lärmschutzwallesvon 6,00 m auf 10,00 m von Bau-km103+603 bis Bau-km 103+778 auf derOstseite der A1

- Neubau einer Lärmschutzwand miteiner Höhe von 6,00 m von Bau-km103+760 bis Bau-km 104+015 auf derOstseite der A 1

- Erhöhung eines Lärmschutzwallesvon 6,00 m auf 10,00 m von Bau-km103+997 bis Bau-km 104+184 auf derOstseite der A1

- Anlage von Regenklärbecken undRegenrückhaltebecken bei Bau-km100+800, Bau-km 101+000, Bau-km104+200 und Bau-km 105+350

- landschaftspflegerische Maßnahmenim trassennahen Bereich

- landschaftspflegerische Maßnahmenaußerhalb der Trasse auf öffentlichenFlächen (Diese Flächen befinden sichnordöstlich von Davensberg, inner-halb der Davert, im Bereich derEmmerbachaue, westlich und östlichder Bahnlinie Münster – Dortmund.)

und der hiermit im Zusammenhang ste-henden übrigen Änderungsmaßnahmenan dem vorhandenen Straßen-, Wege-und Gewässernetz und Anlagen Drittersowie der Maßnahmen des Naturschut-zes und der Landschaftspflege auf demGebiet der Stadt Münster in der Gemar-kung Amelsbüren, Flur 29, 34, 35, 36,37, 38 sowie auf dem Gebiet der Ge-meinde Ascheberg, Kreis Coesfeld, inder Gemarkung Ascheberg, Flur 12.

Der Landesbetrieb Straßen NRW hat fürdas o.a. Bauvorhaben die Durchführungdes Planfeststellungsverfahrens bean-tragt. Für das Vorhaben besteht eine Ver-pflichtung zur Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung gem. § 3ades Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bau-vorhaben einschließlich der landschafts-pflegerischen Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen werden Grundstücke in derGemarkung Amelsbüren und Aschebergbeansprucht. Der Plan (Zeichnungen undErläuterungen) liegt in der Zeit vom

8. Juni 2009 bis 7. Juli 2009

in der Stadt Münster, Stadthaus 3, Kun-denzentrum Planen - Bauen - Umwelt,Erdgeschoss, Albersloher Weg 33, in48155 Münster während der Dienststun-den zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

montags bis mittwochs 8 Uhr – 16 Uhrdonnerstags 8 Uhr – 18 Uhrfreitags 8 Uhr – 13 Uhr

1. Jeder kann bis spätestens vier Wo-chen nach Ablauf der Auslegungs-frist, das ist bis zum 4. Aug. 2009, beider Bezirksregierung Münster, Dom-platz 6-7, 48143 Münster, oder beider Stadt Münster Albersloher Weg33, 48153 Münster, Einwendungen

80 Amtsblatt Nr. 9 vom 22. 5. 2009

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Amtsblatt Nr. 9 vom 22. 5. 2009 81

gegen den Plan schriftlich oder zurNiederschrift erheben. Die Einwen-dung muss den geltend gemachtenBelang und das Maß seiner Beein-trächtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfristsind Einwendungen ausgeschlossen(§ 17a Nr. 7 Satz 1 Bundesfernstra-ßengesetz - FStrG -). Einwendungenund Stellungnahmen der Vereinigun-gen sind nach Ablauf dieser Fristebenfalls ausgeschlossen (§ 17 aNr. 7 Satz 2 FStrG).Bei Einwendungen, die von mehr als50 Personen auf Unterschriftslistenunterzeichnet oder in Form vervielfäl-tigter gleichlautender Texte einge-reicht werden (gleichförmige Einga-ben), ist auf jeder mit einer Unter-schrift versehenen Seite ein Unter-zeichner mit Namen, Beruf und An-schrift als Vertreter der übrigen Unter-zeichner zu bezeichnen. Anderenfallskönnen diese Einwendungen unbe-rücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachungdient auch der Benachrichtigung der

a) nach landesrechtlichen Vorschriftenim Rahmen des § 60 Bundesnatur-schutzgesetzes anerkannten Ver-eine

b) sowie der sonstigen Vereinigungen,soweit sich diese für den Umwelt-schutz einsetzen und nach in an-deren gesetzlichen Vorschriften zurEinlegung von Rechtsbehelfen inUmweltangelegenheiten vorgese-henen Verfahren anerkannt sind(Vereinigungen),

von der Auslegung des Plans.

3. Die Anhörungsbehörde kann auf eineErörterung der rechtzeitig erhobenenStellungnahmen und Einwendungenverzichten (§ 17a Nr. 5 FStrG). Findetein Erörterungstermin statt, wird erortsüblich bekannt gemacht werden.Ferner werden diejenigen, die recht-zeitig Einwendungen erhoben haben,bzw. bei gleichförmigen Einwendun-gen wird der Vertreter, von dem Ter-min gesondert benachrichtigt (§17VwVfG). Sind mehr als 50 Benach-richtigungen vorzunehmen, so kön-nen sie durch öffentliche Bekanntma-chung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevoll-mächtigten ist möglich. Die Bevoll-mächtigung ist durch eine schriftlicheVollmacht nachzuweisen, die zu denAkten der Anhörungsbehörde zu ge-ben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten indem Erörterungstermin kann auchohne ihn verhandelt werden. Das

Anhörungsverfahren ist mit Abschlussdes Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffent-lich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planun-terlagen, Erhebung von Einwendun-gen und Stellungnahmen, Teilnahmeam Erörterungstermin oder Vertreter-bestellung entstehende Kosten wer-den nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweitüber sie nicht in der Planfeststellungdem Grunde nach zu entscheiden ist,werden nicht in dem Erörterungste-rmin, sondern in einem gesondertenEntschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellung-nahmen wird nach Abschluss des An-hörungsverfahrens durch die Planfest-stellungsbehörde entschieden. DieZustellung der Entscheidung (Plan-feststellungsbeschluss) an die Einwen-der und diejenigen, die eine Stellung-nahme abgegeben haben, kann durchöffentliche Bekanntmachung ersetztwerden, wenn mehr als 50 Zustellun-gen vorzunehmen sind.

7. Vom Beginn der Auslegung des Planstreten die Anbaubeschränkungen nach§ 9 FStrG und die Veränderungssperrenach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hin-aus steht ab diesem Zeitpunkt demTräger der Straßenbaulast ein Vor-kaufsrecht an den vom Plan betroffe-nen Flächen zu (§9a Abs. 6 FStrG).

8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist,wird darauf hingewiesen,

- dass die für das Vorhaben und fürdie Entscheidung über die Zulässig-keit des Vorhabens zuständige Be-hörde das Verkehrsdezernat der Be-zirksregierung Münster ist,

- dass über die Zulässigkeit des Vor-habens durch Planfeststellungsbe-schluss entscheiden wird,

- dass die ausgelegten Planunterla-gen die nach § 6 Abs. 3 UVPG not-wendigen Angaben enthalten und

- dass die Anhörung zu den ausge-legten Planunterlagen auch dieEinbeziehung der Öffentlichkeit zuden Umweltauswirkungen desVorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPGdarstellt.

Die Auslegung der Planung bei der StadtMünster wird hiermit bekannt gemacht.

Münster, den 20. Mai 2009

Der OberbürgermeisterI. V.

SchultheißStadtdirektor

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(1) (2) **) (3) (4)

1. Anliegerstraßena) Fahrbahn *) 8,50 m 5,50 m 80 v.H.b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 2,50 m nicht vorgesehen 80 v.H.c) Parkstreifen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn

- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5,00 m 80 v.H.

d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 80 v.H.e) gemeinsamer Geh- und Radweg 3,00 m 3,00 m 80 v.H.f) Beleuchtung und Straßenentwässerung - - 80 v.H.g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 80 v.H.

2. Haupterschließungsstraßena) Fahrbahn *) 8,50 m 6,50 m 60 v.H.b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 60 v.H.c) Parkstreifen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn

- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5,00 m 80 v.H.

d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 70 v.H.e) gemeinsamer Geh- und Radweg 3,00 m 3,00 m 65 v.H.f) Beleuchtung und Straßenentwässerung - - 65 v.H.g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 65 v.H.

3. Hauptverkehrsstraßena) Fahrbahn *) 8,50 m 8,50 m 40 v.H.b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 40 v.H.c) Parkstreifen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn

- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5,00 m 80 v.H.

d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 60 v.H.e) gemeinsamer Geh- und Radweg 3,00 m 3,00 m 50 v.H.f) Beleuchtung und Straßenentwässerung - - 50 v.H.g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 50 v.H.

4. Hauptgeschäftsstraßena) Fahrbahn *) 7,50 m 7,50 m 70 v.H.b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 70 v.H.c) Parkstreifen einschl. Abgrenzung zur Fahrbahn

- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5,00 m 80 v.H.

d) Gehweg 6,00 m 6,00 m 80 v.H.e) gemeinsamer Geh- und Radweg 6,00 m 6,00 m 75 v.H.f) Beleuchtung und Straßenentwässerung - - 75 v.H.g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 75 v.H.

5. Fußgängergeschäftsstraße 9,00 m 9,00 m 80 v.H.einschl. Beleuchtung und Straßenentwässerung

6. Selbständige Gehwege 3,00 m 3,00 m 80 v.H.einschl. Beleuchtung und Gehwegentwässerung

7. Selbständige gemeinsame Geh- und Radwege 5,50 m 5,50 m 80 v.H.einschl. Beleuchtung und Entwässerung

8. Verkehrsberuhigte Bereiche 16,00 m 16,00 m 80 v.H.einschl. Radwege, Begrünung, Parkflächen,Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

9. Für Plätze, die keine verkehrsberuhigten Bereiche sind, gelten die anrechenbarenBreiten und Anteilssätze wie bei Straßen und Wegen

10. Fußgängerstraßen 9,00 m 9,00 m 80 v.H.einschl. Beleuchtung und Straßenentwässerung

Satzung zur Änderung der Sat-zung über die Erhebung von Bei-trägen nach § 8 KAG für Straßen-baumaßnahmen in der StadtMünster vom 14. 5. 2009Der Rat der Stadt Münster hat in seinerSitzung am 13. 5. 2009 aufgrund des § 7der Gemeindeordnung für das LandNordrhein-Westfalen vom 14. 7. 1994(GV NRW 1994, 666), in der Fassungvom 3. 5. 2005 (GV NRW 2005, 272), unddes § 8 des Kommunalabgabengesetzesfür das Land Nordrhein-Westfalen vom21. 10. 1969 (GV NRW 1969, 712), in derFassung vom 28. 4. 2005 (GV NRW2005, 488), folgende Satzung beschlos-sen:

Artikel 1

Die Anlage zur Satzung über dieErhebung von Beiträgen nach § 8 KAGfür Straßenbaumaßnahmen in der StadtMünster vom 22. 3. 2002 wird wie folgtneu gefasst:

*) Wenn bei einer Straße ein oder beideParkstreifen fehlen, erhöht sich die anre-chenbare Breite der Fahrbahn um die anre-chenbare Breite des oder der fehlendenParkstreifen

**) Die in Spalte (2) dieser Anlage aufgeführtenBreiten gelten auch für Ladengebiete,Gebiete für Einkaufszentren und großflächi-ge Handelsbetriebe, Hochschulgebiete undKlinikbetriebe

82 Amtsblatt Nr. 9 vom 22. 5. 2009

Straßenart und -einrichtung Anrechenbare Breiten Anteile derBeitrags-

pflichtigen

in Kern-, in sonstigenGewerbe- Baugebieten

und und im Zu-Industrie- sammenhanggebieten bebauten

Ortsteilen

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Amtsblatt Nr. 9 vom 22. 5. 2009 83

Artikel 2

In § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhe-bung von Beiträgen nach § 8 KAG fürStraßenbaumaßnahmen in der StadtMünster wird der letzte Halbsatz wiefolgt geändert:

„…sowie die Mehrkosten für die beson-dere Anlage von Straßen nach § 16Straßen- und Wegegesetz NRW.“

Artikel 3

§ 4 Abs. 9 a) der Satzung über die Erhe-bung von Beiträgen nach § 8 KAG fürStraßenbaumaßnahmen in der StadtMünster wird wie folgt geändert:

„Bei Grundstücken im Bereich eines Be-bauungsplanes die Fläche, die baulich,gewerblich oder in vergleichbarer Weisegenutzt werden kann.“

Artikel 4

Die Satzung tritt mit Rückwirkung zum1. 1. 2006 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermitöffentlich bekannt gemacht.

Auf die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 6 Satz1 GO NW wird hingewiesen. Diese Be-stimmung lautet wie folgt:

§ 7 Abs. 6 Satz 1

Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzes kanngegen Satzungen, sonstige ortsrechtlicheBestimmungen und Flächennutzungsplä-ne nach Ablauf eines Jahres seit ihrerVerkündung nicht mehr geltend gemachtwerden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigungfehlt oder ein vorgeschriebenesAnzeigeverfahren wurde nicht durch-geführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtli-che Bestimmung oder der Flächen-nutzungsplan ist nicht ordnungsge-mäß öffentlich bekannt gemacht wor-den,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbe-schluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel istgegenüber der Gemeinde vorher ge-rügt und dabei die verletzte Rechts-vorschrift und die Tatsache bezeich-net worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 14. Mai 2009

Dr. TillmannOberbürgermeister

Versteigerung von Fundsachen am19. 6. 2009 - Berichtigung der Be-kanntmachung im Amtsblatt Nr. 8vom 8. 5. 2009Die Versteigerung findet nicht in derAuktionshalle auf dem Gelände der HalleMünsterland sondern in der Fundfahrrad-station, Industrieweg 75, Münster, statt.

Münster, den 12. Mai 2009

Der OberbürgermeisterI. A.

Meyer

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84 Amtsblatt Nr. 9 vom 22. 5. 2009

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