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TarifHeilwesen
gültig ab 01.10. 2005
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Tariferläuterungen – Heilwesen
Inhalt
1.1 Zusatz zum Allgemeinen Teil
Bei Antragsaufnahme ist zu beachten, dass Vor-versicherer und Vorschäden im Antrag zwingendanzugeben sind.
Zu jeder Neuversicherung erfolgt in der Regel eineRisikoanfrage beim Vorversicherer.
Der im Tarif angegebene Beitrag ist nur für mindes-tens fünf Jahre schadenfreie Kunden bzw. bei Neunie-derlassungen möglich. Hat der Kunde Vorschäden,wenden Sie sich bitte an die Direktion, da dann ande-re Beiträge zur Anwendung kommen können.
Beitragsberechnung
Die im Tarif angegebenen Beiträge sind Jahresbeiträgeohne Versicherungsteuer.
Ausnahmen sind bei den entsprechenden Tarifstellen ver-merkt.
Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen, keine Voraus-zahlungen für mehr als ein Jahr mit Ausnahme der Nach-haftungsversicherung.
Bei halbjährlicher Zahlungsweise werden 3 %, bei viertel-jährlicher Zahlungsweise 5 % Zuschlag berechnet.
Für kurzfristige Versicherungen oder vorübergehende Erwei-terungen des Versicherungsschutzes werden berechnet:
Bei einer Dauer bis
1 Monat 25 %3 Monate 50 %6 Monate 75 %1 Jahr 100 %des Nettojahresbeitrags.
Der Mindestbeitrag beträgt netto 60 Euro.
Kurzfristige Versicherungen können gegen Zahlung desUnterschieds zwischen dem ursprünglichen Beitrag unddem Beitrag für die Gesamtlaufzeit verlängert werden.
1.2 Zusatz zu den Annahmerichtlinien
Die Vollmacht des Vermittlers vorläufige Deckung zuerteilen gilt zusätzlich nicht für:■ Risiken, die auch oder ausschließlich im Ausland
gesetzt werden■ Bei neuartigen, wissenschaftlich nicht anerkannten
Behandlungsmethoden■ Probandenrisiken
Soweit im Tarif Heilweisen keine Regelungen getroffenwurden, gelten die Annahmerichtlinien und der AllgemeineTeil (AT) des „Tarif für die Allgemeine Haftpflichtversiche-rung“.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung8HW01Telefon (0 89) 21 60 -14 20, Fax (0 89) 21 60 -16 66
1. Allgemeines
1.1 Zusatz zum Allgemeinen Teil
1.2 Zusatz zu Annahmerichtlinien
1.3 Verhalten im Schadenfall
1.4 UmweltrisikenRisikoprüfungNeu- und ÄnderungsgeschäftLaufzeit
1.5 Unfallversicherung
2. Tarif Ärzte
2.1 Hinweise
2.2 Allgemeine Erläuterungen
2.3 Beiträge
2.3.1 – Ärzte in freier Praxis
2.3.2 – Chefärzte, Ärztliche Direktoren,Leiter selbständiger Abteilungen
2.3.3 – Oberärzte
2.3.4 – Assistenzärzte mit Gebietsbezeichnung
1. Allgemeines
2.3.5 – Sonstige Ärzte
2.3.6 – Zahnärzte
2.3.7 – Tierärzte
3. Tarif Krankenhäuser
4. Zusatzrisiken zu Ziffer 2 und 3
5. Tarif sonstige Heilberufe
5.1. Selbständig tätig
5.1.1 Hinweise
5.1.2 Beiträge
5.1.3 Zusatzrisiken zu Ziffer 5.1.2
5.1.4 Schlüsselverlust-Versicherung
5.1.5 Erweiterter Strafrechtsschutz
5.2. Im medizinischen Bereich angestellte sonstige Heilberufe
5.2.1 Hinweise
5.2.2 Berufs-Haftpflichtversicherung
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1.3 Verhalten im SchadenfallIm Schadenfall bieten wir umfassenden Service; bittebeachten Sie jedoch folgendes
■ Schaden unverzüglich meldenJeder Versicherungsfall ist unverzüglich (Ziffer 25.1 AHB)schriftlich anzuzeigen.
■ Kein SchuldanerkenntnisBitte informieren Sie den Kunden, dass er einen Haft-pflichtanspruch weder ganz noch teilweise anerkennenoder gar eine Zahlung leisten darf, weil dadurch der Versicherungsschutz gefährdet sein kann (Ziffer 25.3 AHB).
■ Versprechen Sie keine ZahlungenNicht jeder Schaden ist versichert. Vermeiden Sie daherZusagen über die Zahlungen eines Schadens. Die Prüfungliegt ausschließlich bei der Haftpflichtschadenabteilung.
■ Nicht jeder Schaden kann sofort reguliert werdenWir bemühen uns, die Schadenregulierung so schnell wiemöglich durchzuführen. Bitte weisen Sie den VN daraufhin, dass zusätzliche Ermittlungen notwendig sein kön-nen. Es ist uns deshalb nicht immer möglich, zum Scha-denersatzanspruch sofort Stellung zu nehmen.
■ Abwehr unberechtigter Ansprüche = Versiche-rungsschutzDie Haftpflichtversicherung befriedigt begründete Haft-pflichtansprüche und wehrt unbegründete Ansprüche ab.Da es bei jedem Versicherungsfall auch um die Berufsehredes VN geht, kommt dem Abwehrschutz eine besondereBedeutung zu. Die Schadenbearbeitung erfolgt durch qua-lifiziertes Personal. Die Kosten eines Haftpflichtprozessesgehen – eine ausreichende Versicherungssumme voraus-gesetzt – voll zu Lasten des Versicherers. Die Schaden-bearbeitung und -regulierung erfolgt diskret und unterWahrung des Berufsgeheimnisses durch die Direktion.
■ Mahnbescheid, ProzessGegen Mahnbescheide und andere Verfügungen mussder VN die Rechtsmittel einlegen, auf die er durch dasGericht aufmerksam gemacht wird. Veranlassen Sie, dasswir von solchen Maßnahmen oder anderen gerichtlichenSchritten gegen den VN oder mitversicherte Personensofort unterrichtet werden. Das gilt auch, wenn der Scha-den schon gemeldet ist.
■ StrafverfahrenWird gegen den VN ein Strafverfahren eingeleitet, so solldies unverzüglich angezeigt werden, auch wenn nochkeine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht wur-den. Nach Einleitung eines Strafverfahrens ist schnelles,kompetentes Handeln wichtig. Einem Strafverfahrenfolgen regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche.
1.4 UmweltrisikenInkrafttreten des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) führtezu einer geänderten Konzeption der Versicherung vonUmweltrisiken.
RisikoprüfungMit der Umwelt-Haftpflichtversicherung erhält der Versiche-rungsnehmer einen maßgeschneiderten Versicherungs-schutz. Zur Aufnahme der Risikodaten sind speziell für das Segment Heilwesen im Antrag risikorelevante Fragen
aufgenommen, die dem Vermittler die Aufnahme geziel-ter und notwendiger Informationen zur Risikobeurteilungerleichtern.
Bei der Risikoprüfung, die ausschließlich Mitarbeiter derDirektion vornehmen, muss besonders auf die aktuelleRisikobeschaffenheit (z. B. Alter und Lagerort der Anlagen,Wartungsintervalle etc.) und auf Altlasten geachtet werden.
Neu- und ÄnderungsgeschäftBeim Neu- und Änderungsgeschäft ist wie folgt zuverfahren
■ Umweltrisiken können nur gleichzeitig mit der Berufs-oder Betriebshaftpflichtversicherung in Deckung gege-ben werden.
■ Der Berufs- / Betriebs-Haftpflichtversicherung liegendie AHB (Anlage 590) sowie die RBHHeilw (Anlage 543)zugrunde. Die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung giltnach RBHHeilw Abschnitt K. VI. obligatorisch einge-schlossen. Mitversichert sind dabei auch Kleingebinde(z. B. Laborreagenzien) bis 210 l/kg Einzelfassungsver-mögen und mit einer Gesamtmenge bis 1000 l/kg. BeiÜberschreitung der Gesamtmenge oder der Behälter-größen erlischt der Versicherungsschutz im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Versicherungs-schutz kann dann nur über das Umwelthaftpflicht-Modell(eigenständiger Vertrag) geboten werden.
■ Das Umwelthaftpflicht-Modell wird in einem eigenen Ver-trag dokumentiert. Grundlage dafür sind die AHB (Anlage590) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobe-schreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegenSchäden durch Umwelteinwirkung (Anlage 520).
■ Wird zu einer bestehenden Berufs- / Betriebs-Haft-pflichtversicherung (Bestandsgeschäft) durch eineRisikoänderung Versicherungsschutz nach demUmwelthaftpflicht-Modell notwendig, so kann dieserVersicherungsschutz nur dann geboten werden, wenndie gesamte Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherungauf ein aktuelles Deckungskonzept umgestellt wird.
■ Bestehende WHG-Versicherungen werden bis auf wei-teres unverändert weitergeführt. Bei Aufnahme weitererUmweltrisiken oder bei Versicherungssummenerhöhun-gen muss der gesamte Vertrag auf die neue Formumgestellt werden.
LaufzeitDie Umwelthaftpflicht-Modelldeckung wird nur miteinjähriger Dauer gezeichnet.
Für die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung – alsNebenwagnis zur Berufs- / Betriebs-Haftpflichtversiche-rung – gilt die in der Berufs- / Betriebs-Haftpflichtversi-cherung vereinbarte Laufzeit.
1.5 UnfallversicherungIm Antrag „Versicherung für Heilwesenkunden“ wurde derAntrag zur Unfallversicherung aufgenommen, um Kundenund Vermittlern die Antragsaufnahme zu erleichtern undden Abschluss von Unfallversicherungen zu steigern.
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2.1 Hinweise
– Antrag: 30 09 95– Bedingungen / Vertragsgrundlagen
Anlagen 590, 543– Versicherungssummen je Schadenereignis wahlweise
3 000 000 Euro für Personenschäden1 000 000 Euro für Sachschäden
100 000 Euro für Vermögensschädenoder5 000 000 Euro pauschal für Personen- und Sach-
schäden200 000 Euro für Vermögenschäden
– Laufzeit nur von Jahr zu Jahr5-Jahresverträge sind nur bei schadenfreiem Vor-verlauf und nach Rücksprache mit der Betriebsab-teilung möglich.
– Versicherungssumme je Versicherungsjahr zweifachmaximiert.
– Belegärzte bzw. stationäre Tätigkeit von niedergelasse-nen Ärzten:Die Anzahl der Betten ist maßgebend für die Beitrags-berechnung (lt. Belegarzt- bzw. Krankenhausvertrag).Der Grundbeitrag beinhaltet die stationäre Tätigkeit biszu fünf Betten. Für jedes weitere Bett muss der jewei-lige Zuschlag addiert werden.
Folgende Risiken werden nicht angenommen– Schönheitschirurgie (kosmetische Eingriffe und Be-
handlungen, die aus rein ästhetischen Gründen vorge-nommen werden)
– künstliche Befruchtungen jeglicher Art (z. B. In-vitro-Fertilisation, Insemination etc.)
– Präimplantationsdiagnostik, Nabelschnurblutbanken, Sa-menbanken etc.)
– Behandlung mit Zellulartherapeutika (z. B. Frisch-,Gefrier-, Trockenzelltherapien) und Organpräparaten
– Behandlungen, Eingriffe, Verwendung etc. von Präpara-ten ohne Zulassung in Deutschland
– Geburtshilfe– Humangenetik
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass indiesen Bereichen überproportional viele Risiken durcheinen negativen Schadenverlauf gekennzeichnet sind.
– Nachlässe
Nachlässe für versicherte Tätigkeitnur ambulantambulant undbzw. stationärambulanteEingriffe
■ Vertragsdauer 5 Jahre 10 % 10 %■ Gemeinschaftspraxen* 10 % 10 %■ Partnerschaftsgesellschaften* 10 % 10 %■ Praxisgemeinschaften 10 % 10 %■ Niederlassung
(nur bei erstmaligerNiederlassung) im 1. Niederlassungsjahr 20 % 20 %
* Wenn alle Ärzte beim BVV versichert sind: 20 %
2.2 Allgemeine Erläuterungen
GrundsätzlichesMedizinisch nicht indizierte Behandlungen und Eingriffe(z. B. Schönheitsoperationen, Fettabsaugungen), medizi-nische Studien, Probandenstudien, klinische Prüfungensowie medizinische Forschung sind nicht vom Versiche-rungsschutz umfasst – siehe dazu auch A I. 1.2.5 und 2RBHHeilw.
Angestellte Ärzte / Zahnärzte / TierärzteAngestellte Ärzte in freier Praxis (Dauerassistenten /Assi-stenzärzte): Nach §§ 32, 32 b der Zulassungsverordnungvon Vertragsärzten / Vertragszahnärzten können unterBerücksichtigung der übrigen Voraussetzungen der Ver-ordnung freiberuflich tätige Ärzte einen ganztags tätigenoder zwei halbtags tätige Assistenzärzte anstellen.
Diese Grundsätze gelten auch für Dauerassistenten beiniedergelassenen Ärzten außerhalb des Vertragsarzt-systems und für Tierärzte.
Bis auf Widerruf wird der mögliche eine ganztags tätigeoder werden die möglichen zwei halbtags tätigen Assi-stenzärzte im Rahmen der Berufs-Haftpflichtversicherungdes Praxisinhabers ohne Beitragszuschlag mitversichert. Dies gilt nicht für Medizinische Versorgungszentren.
Bitte beachten Sie dazu A II. und B II. der RBHHeilw.
Ärztliche AufklärungDie Berufsordnung für die deutschen Ärzte regelt die Ver-pflichtung des Arztes zur Aufklärung von Patienten.
Wesentlich mitverantwortlich für die negative Entwicklungin der Arzt-Haftpflichtversicherung ist die in den letztenJahren ergangene Rechtsprechung bei mangelnder oderunterlassener ärztlicher Aufklärung.
Sprechen Sie deshalb bei operativ tätigen Ärzten dieseauf das Thema „ärztliche Aufklärung“ an und vermerkenSie auf dem Antrag, wie Ihr Kunde diesen Anforderungengerecht wird bzw. senden Sie uns mit dem Antrag die vonIhrem Kunden verwendeten Musterexemplare.Siehe auch unter „Risikominimierung“
Assistenzärzte ohne Gebietsbezeichnung,AssistenzzahnärzteAssistenzärzte /Assistenzzahnärzte wechseln häufig zwi-schen Praxis und Klinik. Es lässt sich oft nicht überprüfen,ob für den jeweiligen Dienstherrn /Arbeitgeber eineBerufs- / Betriebshaftpflichtversicherung besteht bzw.diese die gerade ausgeübte Tätigkeit (ambulant bzw. sta-tionär) absichert. Wir bieten Assistenzärzten /Assistenz-zahnärzten deshalb eine Volldeckung für die gesamteärztliche Tätigkeit, um eventuell auftretende Lücken imVersicherungsschutz der Haftpflichtversicherung desDienstherrn /Arbeitgebers zu schließen (z. B. bei gelegent-lichen außerdienstlichen ärztlichen Leistungen).
2. Tarif Ärzte
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Begriffsbestimmungen(im Sinne des Tarifs)
■ nur ambulantUnter „ambulant“ ist zu verstehen die konservative Behand-lung in der Praxis (auch einschließlich Hausbesuche)– Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken– Setzen von Spritzen als Therapie mit Ausnahme von
Chemotherapie (Malignome)– Nagelentfernung– Wundversorgung– Punktionen mit Ausnahme der Leber; Nadelbiopsien
und intraartikuläre Injektionen; Probeexzisionen zurDiagnose (bei Brust nur Nadelbiopsie und Hochge-schwindigkeitsstanze)
– Abstriche (Entnahme von Untersuchungsmaterial vonHaut- und Schleimhautoberfläche zur Diagnostik)
– Weichteileingriffe an Haut und Unterhautbindegewebe(z. B. gutartige Tumore, Abszesse, Lipome)
– Hysteroskopie zur Diagnose– Implantation von Implanon– schmerztherapeutische Injektionen (z. B. Peridural- / Epi-
duralanästhesie) außerhalb des Spinalkanals– Chirotherapie (Bezeichnung vorausgesetzt)– Verödung (Skerosierung) von Krampfadern (Injektions-
behandlung oberflächlich gelegener Venen)
■ ambulante EingriffeAlle im ambulanten Bereich vertretbaren Eingriffe, die einestationäre Aufnahme des Patienten nicht erfordern, z. B.– Abrasionen– handchirurgische Eingriffe– arthroskopische Eingriffe an Gelenken– Punktionen von inneren Organen– Bauch- / Blasenspiegelungen– Magen- und Darmspiegelungen einschließlich Gewebs-
entnahmen– Entfernung von Zysten– Abtragen von Polypen als therapeutisches Ziel– Konisationen vom Muttermund, Narbenkorrekturen am
Scheideneingang– Varizeneingriffe jeglicher Art– Indikationsstellung zur Chemotherapie (Malignome)sowie alle weiteren diagnostischen und / oder therapeuti-schen Maßnahmen, die durch konventionelle schnitt-chirurgische Verfahren oder mit minimalinvasiver Technik(z. B. Endoskop [mit Ausnahme der unter nur ambulantgenannten Tätigkeiten], Katheter, Laser) standardmäßigambulant durchgeführt werden.
Die genannten Eingriffe sollten unter Berücksichtigung derLeitlinien der jeweiligen Fachgesellschaften durchgeführtwerden.
Nicht versichert werden im Rahmen der ambulant-operativen Eingriffe– operative Eingriffe im Bereich der Wirbelsäule (auch mit
Laser)– Probeexzisionen bzw. Tumorektomien an der Brust
■ stationärumfasst alle Behandlungen von stationär (z. B. in einemKrankenhaus) aufgenommenen Patienten.
Besonderheiten bei Ärzten der Fachrichtung Psychi-atrie, Psychotherapie und psychotherapeutischeMedizinBei Ärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychotherapieund psychotherapeutische Medizin erfolgt die Eingrup-pierung nicht nach den Parametern „nur ambulant“ und„ambulante Eingriffe“. Die Einteilung dieser Fachrichtungenerfolgt bei den Tarifstellen 5111 und 5112 danach, ob einemedikamentöse Behandlung erfolgt oder nicht.Erfolgt die Behandlung ohne Medikation, so ist Tarif-stelle 5111 anwendbar. Werden medikamentöse Behand-lungen durchgeführt, so wird nach Tarifstelle 5112 ein-gruppiert.
Beschäftigte im Sinn des Tarifs für freie Heilberufeund Apothekensind alle in der Betriebsstätte des Versicherungsnehmersangestellten Personen. Dazu gehören auch Mitarbeiter,bei denen die Geringfügigkeitsgrenzen in der Sozialver-sicherung nicht überschritten werden, sowie Teilzeit-beschäftigte bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden. Für geringfügig Beschäftigte laut dieser Defi-nition gelten die im Tarif freie Heilberufe bzw. Apothekengenannten Beiträge.
DokumentationSiehe Risikominimierung.
Erhöhung / Erweiterung des versicherten RisikosÄnderungen der versicherten Tätigkeit oder im versicher-ten Betrieb sind automatisch mitversichert (Ziffer 3.1(2)AHB). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, demVersicherer über die tatsächlichen Risikoverhältnisse Mit-teilung zu machen (Ziffer 13.1 AHB). Nach Ziffer 13.2 AHBist der Versicherer berechtigt, den Beitrag ab dem Zeit-punkt der Risikoveränderung anzupassen.Dies gilt insbesondere bei der Facharztanerkennung undder Niederlassung in freier Praxis.
Geburtshilfeist die aktive Mitwirkung bei der Geburt.Darunter ist nicht die reine Schwangerschaftsbetreuungzu verstehen.Wird Versicherungsschutz für die Tätigkeit Gynäkologieohne Geburtshilfe beantragt und versichert, so ist aktiveMithilfe jeglicher Art bei der Geburt vom Versicherungs-schutz ausgenommen.
Gemeinschaftspraxen / Partnerschafts-gesellschaften / PraxisgemeinschaftenBei Gemeinschaftspraxen handelt es sich um einenvertraglich vereinbarten Zusammenschluss mehrererÄrzte, meist in Form einer BGB-Gesellschaft zum Zweckder gemeinsamen Ausübung ärztlicher Tätigkeit. ÄußereKennzeichen sind z. B. ein gemeinsames Praxisschild,gemeinsame Brief- und Rechnungsbögen. Die Abrech-nung des ärztlichen Honorars erfolgt über ein gemein-sames Konto bei der Kassenärztlichen Vereinigung.Es ist für die Haftpflichtversicherung unerheblich, welcheVereinbarungen die Partner einer Gemeinschaftspraxisuntereinander getroffen haben, ob ein Gesellschafts- oder
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Gewinnbeteiligungsvertrag vorliegt oder ob sie ihre Praxisentgegen dem äußeren Anschein völlig getrennt vonein-ander ausüben.
Diese Regelung hat ihren guten Grund: Ein Arzt, der nachaußen hin als Partner einer Gemeinschaftspraxis auftritt,wird nach der Rechtsprechung als solcher behandelt undkann sich, vergleichbar mit Anwälten einer Sozietät, nichtauf intern getroffene Vereinbarungen berufen. Der Patienteiner Gemeinschaftspraxis macht regelmäßig Schaden-ersatzansprüche nicht nur bei einem Arzt geltend, son-dern bei der Gemeinschaftspraxis im Ganzen. Im Gegen-satz zur dargestellten Außenwirkungssituation können diePartner interne Regreßregelungen treffen, die dann unter-einander die Haftung regeln können.
Eine Gemeinschaftspraxis wird grundsätzlich so versi-chert, daß jeder Partner seine eigene Haftpflichtversiche-rung abschließt. Auf diese Weise erhält jeder Partnerseinen eigenen Versicherungsschein. Wenn er aus derGemeinschaftspraxis ausscheidet, nimmt er seine Be-rufs-Haftpflichtversicherung mit, einerlei ob er später sei-ne Praxis allein ausübt, sich einer anderen Gemein-schaftspraxis anschließt oder in ein Angestelltenverhältniswechselt. Würde man dagegen die Gemeinschaftspraxisals Ganzes auf einem Versicherungsschein versichern,dann würde jede Veränderung in der Zusammensetzungder Gemeinschaftspraxis jedesmal auch eine Neuordnungder Versicherungsverhältnisse erforderlich machen. DieserUmstand bleibt dem VN, dem Vermittler und den Versi-cherern durch den Abschluss von Einzelverträgen erspart.Bei Versicherung einer Gemeinschaftspraxis durch einenVertrag: Direktionsanfrage.
Bei ärztlichen Partnerschaftsgesellschaften handelt essich um einen vertraglich vereinbarten eingetragenenZusammenschluss mehrerer Ärzte. Das Recht der Part-nerschaften ist im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz(PartGG) vom 25. 07.1994 geregelt. Die Partnerschaftsgesellschaft ist ein Zusammenschlussvon Angehörigen Freier Berufe, also auch von Ärzten, zurgemeinsamen Berufsausübung.
■ Die Partnerschaft muß in das Partnerschaftsregistereingetragen sein.
■ Die Partnerschaft ist als eigene Rechtspersönlichkeitrechtsfähig. Sie ist der juristischen Person weitgehendangenähert.
■ Die Partnerschaft liquidiert die ärztlichen Leistungender Partner, nicht die einzelnen Ärzte.
■ Die Partnerschaft bietet die Möglichkeit der Haftungs-beschränkung auch im Außenverhältnis. Sofern imPartnerschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist,beschränkt sich die Haftung im Verhältnis zum Patien-ten auf den behandelnden Arzt und die Partner-schaftsgesellschaft selbst. Die anderen Partner sindaußerhalb der Haftung, sofern sie keinen oder nureinen untergeordneten Anteil an der Behandlunghatten.
Bei einer Partnerschaftsgesellschaft müssen allePartner beim BVV versichert sein. Die Deckung ein-zelner Partner ist nicht möglich.
Bei Praxisgemeinschaften ist der Zweck des Zusam-menschlusses in der gemeinsamen Benutzung von Pra-xisräumen und -einrichtungen begründet. Die gemeinsa-me Beschäftigung von Hilfspersonal (z. B. für Verwaltung,Reinigung) ist ebenso möglich wie die gemeinsameBenutzung von technischen Einrichtungen, derenBeschaffung oder Auslastung für den einzelnen Arzt zuschwierig oder zu wenig rentabel wäre.
Getrennt bleibt dagegen das Behandlungsverhältnis zumjeweiligen Patienten, das heißt jeder Arzt behandelt eigen-verantwortlich, in einem selbständigen Rechtsverhältnisseine „eigenen“ Patienten. Abgerechnet wird unter jeweilseiner eigenen KV-Nummer.
Eine gesamtschuldnerische Haftung kann sich daher ausden Gefahren der gemeinsam benutzen Behandlungsge-räte oder Praxisräume (Verkehrssicherungspflicht) erge-ben – in der Regel jedoch nicht aus der Behandlung vonPatienten.
Haftpflichtversicherungsschutz erhält auch hier jederPartner über eine eigene Police.
Wird die Gemeinschaftspraxis / Partnerschaft / Praxis-gemeinschaft aufgelöst und als Einzelpraxis weiter-geführt, entfällt der gewährte Rabatt ab dem Änderungs-zeitpunkt.
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Medizinische Versorgungszentren stellen eine neue Formder medizinischen Leistungserbringung dar. Versiche-rungsschutz wird für die Träger und Betreiber und dasnichtärztliche Personal durch eine Betriebshaftpflicht undfür die angestellten und in Kooperation tätigen Ärztedurch individuelle Berufshaftpflichtversicherungen gebo-ten. Der Tarif ist nicht direkt anwendbar.
OP-Zentren, Praxis- und TagesklinikenPraxen mit der Bezeichnung OP-Zentrum, Praxisklinikoder Tagesklinik sind medizinische Einrichtungen, dieüber eine herkömmliche Sprechstundenpraxis deutlichhinausgehen, da hier überwiegend operative Tätigkeitenausgeübt werden.
Für Ärzte, Inhaber, Teilhaber oder Partner derartiger Einrich-tungen, sowie für Ärzte, die an derartigen Einrichtungentätig sind, finden die Regelungen dieses Tarifs keine Anwen-dung. Versicherungsschutz kann nur nach exakter Risiko-abwägung für die gesamte Einrichtung geboten werden.
RisikominimierungDer Arzt kann sein Berufshaftpflichtrisiko minimierenindem er neben der Beachtung der Qualität seiner ärzt-lichen Behandlung besonderes Augenmerk auf die Auf-klärung der Patienten und die ausführliche und exakteDokumentation der Behandlung legt.Ein Arzt sollte mündlich über alle schicksalhaft möglichenKomplikationen eines Eingriffes aufklären, wobei nicht dieHäufigkeit des Auftretens, sondern vielmehr die Schwereder Folgen entscheidend sind. Die Folgen der Risikover-wirklichung für die persönliche Lebensführung sollten
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dem Patienten deutlich gemacht werden, wobei Demon-strationsmaterial wie Lehrbücher, Anschauungsobjekteund Aufklärungsbögen der Fachverlage genutzt werdensollten. Wichtig ist, dass der Arzt das Stattfinden und denInhalt des Aufklärungsgespräches im Streitfall beweisenmuss. Dies ist bei Verwendung von Aufklärungsbögen derFachverlage wie z. B. der proCompliance Verlag GmbH,wobei individuelle Eintragungen auf diesen Bögen denGesprächsinhalt konkretisieren und diesen individuellerweitern können, möglich.
Der Arzt sollte den gesamten Behandlungsverlauf mitallen Einzelheiten dokumentieren und damit beweisbarmachen. Kommt es zum Streit über die Qualität derBehandlung, so hat unter Umständen nach den Regelnder Beweislastumkehr der Arzt diese zu beweisen. DerArzt ist Partei und kann daher nicht Zeuge in einem even-tuellen Verfahren sein. Der Dokumentenbeweis durch eineausführliche Dokumentation der Behandlung kann dage-gen Abhilfe schaffen.
NachhaftungEiner Arzt-Haftpflichtversicherung liegen grundsätzlichdie Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haft-pflichtversicherung (AHB) zugrunde. Nach Ziffer 1.1 AHBbietet der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall,dass der VN wegen eines während der Wirksamkeit desVersicherungsvertrags eintretenden Schadenereignissesvon einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom-men wird. Unter dem Schadenereignis ist der entschei-dende äußere Vorgang zu verstehen, der die Schädigungdes Dritten und damit gegebenenfalls die Entstehung desSchadenersatzanspruches sowie die Haftpflicht des Ver-sicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Zwischen derhaftungsbegründenden Ursache (z. B. Fehlverschreibung)und dem Schadenereignis (z. B. Einnahme der falschenMedikamente mit der Folge einer Gesundheitsschädi-gung) kann also ein längerer Zeitraum liegen.
Bei vollständiger Berufsaufgabe oder dauerndem Wegfalldes versicherten Risikos (z. B. Ableben des VN) sind derVersicherungsnehmer bzw. die Erben auf die Nachhaf-tungsversicherung hinzuweisen, um in derartigen FällenDeckungslücken zu vermeiden.
Für die Nachhaftungsversicherung gelten die bisher zumVertrag vereinbarten Bedingungen und Versicherungs-summen.
Die Haftpflichtversicherung für die gelegentliche ärztlicheTätigkeit für den Ruheständler ist im Rahmen der Nach-haftungsversicherung nicht versichert.
Wird ein Kunde noch gelegentlich ärztlich tätig, so ist ihmdie Ruhestandsversicherung anzuraten. Diese deckt dieNachhaftungsrisiken sowie Risiken aus der gelegentlichenärztlichen Tätigkeit ab.RuhestandsversicherungNach der Praxisaufgabe hat der Arzt neben dem Nach-haftungsrisiko oft Bedarf an Versicherungsschutz wegender möglichen gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit, z. B. imFreundes- oder Bekanntenkreis.
Die Versicherung für den Arzt im Ruhestand beinhaltet dieDeckung für Nachhaftungsrisiken und die Risiken dergelegentlichen ärztlichen Tätigkeit. Die Gesamtdauer derärztlichen Tätigkeit des Arztes im Ruhestand ist auf einenMonat im Jahr begrenzt. Den genauen Umfang der versi-cherten Tätigkeit und weitere Einzelheiten entnehmen Siebitte C II 1 RBHHeilw. Voraussetzung für die Nachhaftungim Rahmen der Ruhestandsversicherung ist, dass dieBerufs-Haftpflichtversicherung unmittelbar vorher beimBayerischen Versicherungsverband bestanden hat.
Tierärzte
■ KleintierpraxenAls Kleintierpraxen gelten Praxen, die alle bekanntenHaustierarten – nicht jedoch Huftiere und landwirtschaft-liche Nutztiere (z. B. Pferde und Rinder), Tiere in zoologi-schen Gärten und wilde Tiere – behandeln.
■ Schäden an zu behandelnden TierenWenn zur Behandlung übernommene und behandelteTiere eine Gesundheitsschädigung erleiden oder getötetwerden, besteht im Rahmen der Versicherungssumme fürSachschäden Versicherungsschutz.
Urlaubsvertreterbrauchen grundsätzlich eine eigene Berufs-Haftpflichtver-sicherung.
Nach RBHHeilw ist mitversichert die Beschäftigung einesVertreters, das heißt, der vom Geschädigten begründeteAnspruch gegen den Praxisinhaber (aus dem Behand-lungsvertrag) gilt versichert (Prüfung der Haftpflichtfrage,Abwehr unberechtigter und Befriedigung berechtigterAnsprüche).
Der vom Geschädigten unmittelbar an den Vertretergerichtete Anspruch auf z. B. Schmerzensgeld ist vomDeckungsumfang der Haftpflichtversicherung des Praxis-inhabers nicht erfasst bzw. ausgeschlossen.
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3 000 000 Euro für Personenschäden1 000 000 Euro für Sachschäden
100 000 Euro für Vermögensschäden
nur ambulante ambulant und stationärambulant Eingriffe
Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle5111 5112 5113 5113
bis zu fünf je weiteresBetten Bett
2.3.1 Ärzte in freier Praxis*
Ärzte mit Approbation aber ohneGebiets- / Teil- / Zusatzbezeichnung Dir. Dir. Dir. Dir. Dir. Dir. Dir. Dir.
Allgemeinmedizin 370 630 1 620 80 440 750 1 940 100
Augenheilkunde■ ohne SB 390 780 1 750 120 470 940 2 100 150■ mit 300 Euro SB (SB auf jeden Sach- 290 680 1 650 120 350 820 1 980 150
und Vermögensschaden)
Anästhesiologie – 1 200 2 3503 – – 1 440 2 8203 –
Allgemeine, Unfall- und Visceralchirurgie – 3 300 8 800 290 – 3 960 10 560 350
Neuro- und Herzchirurgie – 3 300 8 800 290 – 3 960 10 560 350
Gefäßchirurgie – 3 300 8 800 290 – 3 960 10 560 350
Kinderchirurgie / Thoraxchirurgie – 3 300 8 800 290 – 3 960 10 560 350
Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie – 2 500 4 800 290 – 3 000 5 760 350
Dermatologie 560 1 320 2 590 290 670 1 580 3 110 350
Gynäkologie ohne Geburtshilfe 1 500 2 500 5 170 290 1 800 3 000 6 200 350
Gynäkologie mit Geburtshilfe Dir. Dir. Dir. Dir. Dir. Dir. Dir. Dir.
Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 370 650 1 700 80 440 780 2 040 100
Innere Medizin 370 630 1 670 80 440 750 1 940 100
Kinderheilkunde 340 590 900 80 410 710 1 080 100
Neurologie 370 630 1 200 80 440 750 1 440 100
Orthopädie 1 200 2 580 4 990 290 1 440 3 090 5 990 350
Psychiatrie / Psychotherapie 2301 3102 620 80 2801 3702 740 100
Radiologie – 920 1 350 80 – 1 100 1 620 100
Strahlentherapie, Nuklearmedizin – 850 1 250 80 – 1 020 1 500 100
Urologie 560 980 1 950 80 670 1 180 2 340 100
sonstige Fachrichtungen 370 650 1 730 80 440 780 2 080 100
Tageskliniken, OP-Zentren, Praxiskliniken Dir. Dir. – – Dir. Dir. – –
5 000 000 Euro pauschal für Personen-und/oder Sachschäden
200 000 Euro für Vermögensschäden
nur ambulante ambulant und stationärambulant Eingriffe
Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle5111 5112 5113 5113
bis zu fünf je weiteresBetten Bett
Versicherungssummen
2.3 BeiträgeJahresbeitrag in Euro ohne VSt.
* Zusatzrisiken (Ziffer 4) beachten1 Hier gilt „ohne medikamentöse Behandlung“2 Hier gilt nicht die Bezeichnung
„ambulante Eingriffe“, sondern „mit medikamentöser Behandlung“ (siehe auch Hinweise unter Begriffsbestimmungen)
3 ohne Belegbetten
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3 000 000 Euro für Personenschäden1 000 000 Euro für Sachschäden
100 000 Euro für Vermögensschäden
dienstlich dienstlich freiberuflich ohneund frei- ambulant eigene Praxisberuflich und – genehmigte Neben-ambulant stationär tätigkeit –und und gel.stationär außer-
dienstlichambulant
Tarifstelle Tarifstelle nur ambulant5121 5122 ambulant und
Tarifstelle stationär5123 Tarifstelle
5124
5 000 000 Euro pauschal für Personen-und/oder Sachschäden
200 000 Euro für Vermögensschäden
dienstlich dienstlich freiberuflich ohneund frei- ambulant eigene Praxisberuflich und – genehmigte Neben-ambulant stationär tätigkeit –und und gel.stationär außer-
dienstlichambulant
Tarifstelle Tarifstelle nur ambulant5121 5122 ambulant und
Tarifstelle stationär5123 Tarifstelle
5124
2.3.2 Chefärzte, Ärztliche DirektorenLeiter selbständiger Abteilungen*
Allgemeinmedizin 1 150 470 530 790 1 380 560 640 950
Augenheilkunde 1 390 470 530 890 1 670 560 640 1 070
Anästhesiologie 2 490 1 590 1 200 2 300 2 990 1 910 1 440 2 760
Allgemeine, Unfall- und Visceralchirurgie 5 290 2 490 1 690 3 890 6 350 2 990 2 030 4 670
Neuro- und Herzchirurgie 5 290 2 490 1 690 3 890 6 350 2 990 2 030 4 670
Gefäßchirurgie 5 290 2 490 1 690 3 890 6 350 2 990 2 030 4 670
Kinderchirurgie / Thoraxchirurgie 5 290 2 490 1 690 3 890 6 350 2 990 2 030 4 670
Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie 3 590 1 830 1 050 2 990 4 310 2 200 1 260 3 590
Dermatologie 1 990 780 790 1 190 2 390 940 950 1 430
Gynäkologie ohne Geburtshilfe 4 290 1 790 1 890 3 190 5 150 2 150 2 270 3 830
Gynäkologie mit Geburtshilfe Dir. Dir. Dir. Dir. Dir. Dir. Dir. Dir.
Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 1 290 530 590 990 1 550 640 710 1 190
Innere Medizin 1 190 430 530 790 1 430 520 640 950
Kinderheilkunde 1 190 430 530 790 1 430 520 640 950
Neurologie 1 190 390 490 830 1 430 470 590 990
Orthopädie 4 190 1 590 1 690 2 990 5 030 1 910 2 030 3 590
Psychiatrie / Psychotherapie 750 290 320 530 890 350 390 640
Radiologie 1 290 490 550 930 1 550 590 660 1 120
Strahlentherapie, Nuklearmedizin 1 390 550 590 1 090 1 670 660 710 1 310
Urologie 1 390 590 630 1 090 1 670 710 760 1 310
sonstige Fachrichtungen 1 290 490 550 890 1 550 590 660 1 070
Versicherungssummen
* Zusatzrisiken (Ziffer 4) beachten
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3 000 000 Euro für Personenschäden1 000 000 Euro für Sachschäden
100 000 Euro für Vermögensschäden
dienstlich dienstlich und dienstlichambulant und freiberuflich ambulant undstationär und ambulant und stationär undgel. außer- stationär freiberuflichdienstlich ambulantambulant
Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle5131 5132 5133
2.3.3 Oberärzte*
Allgemeinmedizin 290 860 490 350 1 030 590
Augenheilkunde 390 1 090 690 470 1 310 830
Anästhesiologie 890 2 390 1 490 1 070 2 870 1 790
Allgemeine, Unfall- und Visceralchirurgie 1 390 3 990 1 890 1 670 4 790 2 270
Neuro- und Herzchirurgie 1 390 3 990 1 890 1 670 4 790 2 270
Gefäßchirurgie 1 390 3 990 1 890 1 670 4 790 2 270
Kinderchirurgie / Thoraxchirurgie 1 390 3 990 1 890 1 670 4 790 2 270
Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie 890 2 990 1 290 1 070 3 590 1 550
Dermatologie 460 1 290 990 550 1 550 1 190
Gynäkologie ohne Geburtshilfe 1 290 3 590 2 390 1 550 4 310 2 870
Gynäkologie mit Geburtshilfe Dir. Dir. Dir. Dir. Dir. Dir.
Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 330 990 690 400 1 190 830
Innere Medizin 260 860 650 310 1 030 780
Kinderheilkunde 260 860 650 310 1 030 780
Neurologie 290 790 560 350 950 670
Orthopädie 1 290 3 590 1 890 1 550 4 310 2 270
Psychiatrie / Psychotherapie 190 580 350 230 700 420
Radiologie 330 1 050 640 400 1 260 770
Strahlentherapie, Nuklearmedizin 390 1 190 750 470 1 430 900
Urologie 390 1 190 750 470 1 430 900
sonstige Fachrichtungen 310 1 090 650 370 1 310 780
Versicherungssummen 5 000 000 Euro pauschal für Personen-und/oder Sachschäden
200 000 Euro für Vermögensschäden
dienstlich dienstlich und dienstlichambulant und freiberuflich ambulant undstationär und ambulant und stationär undgel. außer- stationär freiberuflichdienstlich ambulantambulant
Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle5131 5132 5133
* Zusatzrisiken (Ziffer 4) beachten
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3 000 000 Euro für Personenschäden1 000 000 Euro für Sachschäden
100 000 Euro für Vermögensschäden
dienstlich ambulant und stationär und gelegentlich außerdienstlich ambulant
Tarifstelle5141
2.3.4 Assistenzärztemit Gebietsbezeichnung*
Allgemeinmedizin 180 Dir.
Augenheilkunde 180 Dir.
Anästhesiologie 410 Dir.
Allgemeine, Unfall- und Visceralchirurgie 790 Dir.
Neuro- und Herzchirurgie 790 Dir.
Gefäßchirurgie 790 Dir.
Kinderchirurgie / Thoraxchirurgie 790 Dir.
Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie 550 Dir.
Dermatologie 290 Dir.
Gynäkologie ohne Geburtshilfe 790 Dir.
Gynäkologie mit Geburtshilfe Dir. Dir.
Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 180 Dir.
Innere Medizin 180 Dir.
Kinderheilkunde 180 Dir.
Neurologie 180 Dir.
Orthopädie 790 Dir.
Psychiatrie / Psychotherapie 130 Dir.
Radiologie 180 Dir.
Strahlentherapie, Nuklearmedizin 210 Dir.
Urologie 210 Dir.
sonstige Fachrichtungen 210 Dir.
Versicherungssummen 5 000 000 Euro pauschal für Personen-und/oder Sachschäden
200 000 Euro für Vermögensschäden
dienstlich ambulant und stationär und gelegentlich außerdienstlich ambulant
Tarifstelle5141
* Zusatzrisiken (Ziffer 4) beachten
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Tarifstelle
3 000 000 Euro für Personenschäden1 000 000 Euro für Sachschäden
100 000 Euro für Vermögensschäden
Beitrag
2.3.5 Sonstige Ärzte*
1. Medizinstudent im praktischen Jahr (MPJ)(Kurzvertrag – Laufzeit nur 1 Jahr) 5151 35
2. Assistenzarzt ohne FacharztanerkennungVersichert ist die dienstliche (ambulant und stationär)und gelegentlich außerdienstliche (ambulant) Tätigkeit 5145 60
3. Amtsarzt und andere Ärzte im Dienst- oder Anstellungs-verhältnis soweit nicht an einem Krankenhaus tätig(z. B. Polizei-, JVA-, Schul- und Vertrauensarzt)– dienstliche (ambulant) und gelegentlich außer-
dienstliche (ambulant) ärztliche Tätigkeit 5156 130– dienstliche (ambulant) und private, freiberufliche
(ambulant) ärztliche Tätigkeit 5157 siehe Ziffer 2.3.1
4. Arzt bei der Bundeswehr / Grenzschutz– ambulant 5158 wie Amtsarzt, siehe 2.3.5.3– stationär 5159 wie Krankenhausarzt
5. Gelegentlich außerdienstliche ärztliche Tätigkeit einschließlich der Übernahme von Vertretungen bis 3 Monate insgesamt jährlich– nur ambulant ohne Gebietsbezeichnung 5153 60– nur ambulant mit Gebietsbezeichnung 5154 130– ambulant und stationär 5155 Dir.
6. Nicht niedergelassener und nicht in einem Dienstverhältnisstehender Arzt– Arzt im Ruhestand 90– Gastarzt (Laufzeit von Jahr zu Jahr) Dir.– ständiger Praxisvertreter wie Ärzte in freier Praxis
./. 20 % Nachlass (keine eigene Praxis)
7. Nachhaftung für 5 Jahre 60 (Einmalbeitrag)
Versicherungssummen
* Zusatzrisiken (Ziffer 4) beachten
Tarif Heilwesen · Stand 10/2005 12
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3 000 000 Euro für Personenschäden1 000 000 Euro für Sachschäden
100 000 Euro für Vermögensschäden
Tarif- ohne SB mit 200 Euro SBstelle (SB auf jeden Sach- und
Vermögensschaden)
5 000 000 Euro pauschal für Personen-und/oder Sachschäden
200 000 Euro für Vermögensschäden
ohne SB mit 200 Euro SB(SB auf jeden Sach- undVermögensschaden)
2.3.6 Zahnarzt / Fachzahnarzt*
Zahnärzte / Fachzahnärztein freier Praxis
Zahnarzt– nur ambulant 5181 450 290 540 350– stationär und ambulant 5182 1 190 1 070 1 430 1 290
Kieferorthopäde– nur ambulant 5181 450 290 540 350– stationär und ambulant 5182 1 190 1 070 1 430 1 290
Oralchirurgie– nur ambulant 5181 530 440 640 530– stationär und ambulant 5182 1 420 1 250 1 710 1 500
Angestellte ZahnärzteAssistenzzahnarzt– dienstlich ambulant und stationär
und gelegentlich außerdienstlich ambulant 5183 120 – – –
Assistenzzahnarzt– dienstlich ambulant und stationär
und freiberuflich ambulant (z. B. Bundeswehrzahnärzte) 5188 170 – – –
Funktion Oberarzt– dienstlich ambulant und stationär und
gelegentlich außerdienstlich ambulant 5187 440 – – –
Student der Zahnmedizin 5151 35 – – –
2.3.7 Tierarzt*
Tierarzt (nur Kleintierbehandlungen) 5192 250 220 300 260
Tierarzt (Groß- und Kleintierbehandlungen) 5193 790 690 950 850– bei überwiegender Behandlung von Pferden Dir. Dir. Dir. Dir.
Tierkliniken 5194 Dir. Dir. Dir. Dir.
Besamungsinstitute und -stationen 0,10/ 0,12/je Besamung 5195 MB 440 – MB 530 –
Amtstierärzte, beamtete Tierärzte– nur dienstliche Tätigkeit 5196 130 – 160 –– dienstliche und freiberufliche Tätigkeit 5197 250 210 300 250
Assistenztierarzt 5191 60 – – –
Student der Veterinärmedizin 5151 35 – – –
Versicherungssummen
* Zusatzrisiken (Ziffer 4) beachten
Tarif Heilwesen · Stand 10/2005 13
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Tarifstelle Beitragin EUR
3. Tarif Krankenhäuser
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung 8HW03 Telefon (0 89) 21 60-38 24 Dir.
Tarifstelle Jahresbeitragin EUR ohne VSt.
Tarif Heilwesen · Stand 10/2005 14
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4. Zusatzrisiken zu 2 und 3
4.1 StrahlenrisikoRöntgen- und sonstige Strahlenapparate, radioaktive Stoffe; ordnungsgemäße sorgfältige Wartung wird vorausgesetzt.
4.1.1 Deckungsvorsorgepflichtige Stoffe und GeräteVertragsgrundlage: AHBStrRadioaktive Stoffe und Geräte, in denen ein Strahler eingebaut ist (Beitragsberechnung nur nach der Versicherungssumme – Art und Anzahl der Geräte und radioaktive Stoffe bleiben unberücksichtigt) 5241
Einheitsversicherungssumme für Personen-, Sach-und Vermögensschäden
150 000 Euro 286200 000 Euro 341250 000 Euro 385300 000 Euro 440350 000 Euro 484400 000 Euro 517450 000 Euro 561500 000 Euro 594
1 000 000 Euro 9021 500 000 Euro 1 0782 000 000 Euro 1 2432 500 000 Euro 1 408
über 2 500 000 Euro Dir.
Teilchenbeschleuniger (z. B. Betatron,Elektronenschleuder, Zyklotron, Synchotron) 5243 Dir.
4.2 Erweiterter Strafrechtschutzje Arzt in freier Praxis, Chefarzt, Zahnarzt beitragsfreiübrige Ärzte beitragsfreisonstige selbständige freie Heilberufe beitragsfrei
4.3 Akupunktur(nicht zu Anästhesiezwecken oder als Narkoseersatz) beitragsfrei
3 000 000 Euro für PersonenschädenTarif- 1 000 000 Euro für Sachschädenstelle 100 000 Euro für Vermögensschäden
5 000 000 Euro pauschal für Personen-und/oder Sachschäden
200 000 Euro für Vermögensschäden
4.4 Dialyse / Heimdialyse– bei freipraktizierenden Ärzten
bis 5 Geräte 5553 beitragsfreije weiteres Gerät 5554 20 24
– bei Institutenje tätiger Arzt 5551 330 390je tätige medizinische Hilfsperson 5552 35 42je eingesetztes Gerät 5554 20 24
Tarif Heilwesen · Stand 10/2005 15
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Tarifstelle Jahresbeitrag(Mindestbeitrag = MB)in EUR ohne VSt.
4.5 Kosmetische Eingriffe Dir.
4.6 Implantationenbei Zahnärzten beitragsfrei
4.7 Laborbetrieb– zytologisches Labor
– für eigene Patienten beitragsfrei– für Fremdleistungen
(zytologisches Einsendelabor) 5563 Dir.– Laborgemeinschaft
(ausgenommen Dentallabor)– je Arzt, Chemiker, Apotheke 5561 Dir.– je Laborant, MTA 5562 Dir.
4.8 Konsiliar- / Gutachtertätigkeit 5533 Dir.
4.9 Betriebsärztliche TätigkeitZuschlag zum jeweils versicherten Grundrisiko bei Ärzten, die ihre freiberufliche Tätigkeit nicht versichert haben 5534 130
4.10 Laserstrahlen(zu Heil- und Untersuchungszwecken)Laserklasse 1 bis 4 beitragsfrei
Tarifstelle Jahresbeitragin EUR ohne VSt.
Tarif Heilwesen · Stand 10/2005 16
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5.1.2 Beiträge
5.1.2.1 ApothekenInhaber und pharmazeutisches Personal (Apotheker, pharmazeutisch-technische Assistenten, auch in der Aus-bildung) und sonstige Personen (z. B. Apothekenhelfer)je Person 5701 35 / MB: 150je geringfügig Beschäftigte 17Herstellung von Arzneimittel für Fremdbetriebe siehe Tarif F. 4pharmazeutische Laboratorien siehe Tarif F. 4
Versicherung der Haftpflicht nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) im Umfang der „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Produkt-Haftpflicht (Inland) pharmazeutischer Unternehmer“.Laufzeit nur jährlich – eigener Vertragrezeptpflichtige Arzneimittel je 500 Euro Umsatz 1295 Dir.Apothekenpflichtige Arzneimittel je 500 Euro Umsatz 1296 Dir.Apothekenfreie Arzneimittel je 500 Euro Umsatz 1297 Dir.
5.1.2.2 Medizinische LaboratorienLaborgemeinschaften siehe Ziffer 4.7 Heilwesen-Tarif
5.1.2.3 PsychologenVoraussetzung: Hochschuldiplom für Psychologie 5731je Inhaber / Teilhaber 110je weitere Beschäftigte 35je weitere geringfügig Beschäftigte 17
5.1.2.4 Psychotherapeutennur psychotherapeutisch oder psychoanalytisch tätig (ohne medikamentöse Behandlung) 5732je Inhaber / Teilhaber 110je weitere Beschäftigte 35je weitere geringfügig Beschäftigte 17
psychotherapeutisch Auszubildende, Lehranalysanten, Praktikanten 5733 40
Ärzte mit Zusatztitel „Psychotherapeut“, die auch psychotherapeutisch oder psychoanalytisch tätig sind siehe Ziffer 2.3.1 Heilwesen-Tarif
5.1.2.5 Logopäden, Motopäden 5741je Inhaber / Teilhaber 95je weitere Beschäftigte 35je weitere geringfügig Beschäftigte 17
5.1.2.6 Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten 5742je Inhaber / Teilhaber 95je weitere Beschäftigte 35je weitere geringfügig Beschäftigte 17
5. Tarif sonstige Heilberufe
5.1 Selbständig tätig
5.1.1 Hinweise
– Antrag: 30 09 95– Bedingungen / Vertragsgrundlagen – Anlage 543, 590– Versicherungssummen je Schadenereignis:
2 000 000 Euro für Personenschäden1 000 000 Euro für Sachschäden
100 000 Euro für Vermögensschäden
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle einesVersicherungsjahres beträgt das Zweifache der verein-barten Versicherungssummen.
– Laufzeit: maximal 5 Jahre
– Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Tätowierungen, Piercing und Tätigkeiten, die einem approbierten Arzt vorbehalten sind.
– Werden Tätigkeiten ausgeübt, die über das Berufs-bild hinausgehen, sind Versicherungsmöglichkeitund Zuschläge bei der Direktion zu erfragen.
– Umwelthaftpflicht-Basisversicherung ist nachRBHHeilw K VI. mitversichert.
Tarifstelle Jahresbeitragin EUR ohne VSt.
Tarif Heilwesen · Stand 10/2005 17
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5.1.2.7 Hebammen ohne geburtshilfliche Tätigkeit 5743je Inhaber / Teilhaber 150je weitere Beschäftigte 35je weitere geringfügig Beschäftigte 17
Hebammen mit geburtshilflicher Tätigkeit 5743 Dir.
5.1.2.8 Heilpraktiker, Chiropraktiker, Vitalogisten 5755je Inhaber / Teilhaber 150je weitere Beschäftigte 35je weitere geringfügig Beschäftigte 17
5.1.2.9 Fußpfleger 5744je Inhaber / Teilhaber 110je weitere Beschäftigte 35je weitere geringfügig Beschäftigte 17mit Kosmetikbehandlung Dir.
5.1.2.10 medizinische Bademeister 5745je Inhaber / Teilhaber 100je weitere Beschäftigte 35je weitere geringfügig Beschäftigte 17
5.1.2.11 Krankenschwester / -Pflegerauch Altenpfleger 5746 120
5.1.2.12 ambulante Krankenhilfe / ambulante Altenpflege 5747je Inhaber / Teilhaber 120je weitere Beschäftigte 35je weitere geringfügig Beschäftigte 17
5.1.2.13 Masseure / Masseurinnenje Inhaber / Teilhaber 5748 120je weitere Beschäftigte 35je weitere geringfügig Beschäftigte 17
5.1.2.14 Physiotherapeuten, geprüfte Heilgehilfen, Krankengymnasten, Heilgymnasten 5751je Inhaber / Teilhaber 120je weitere Beschäftigte 35je weitere geringfügig Beschäftigte 17
5.1.2.15 Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeut 5756je Inhaber / Teilhaber 180je weitere Beschäftigte 35je weitere geringfügig Beschäftigte 17
5.1.2.16 Rettungssanitäter / Rettungsassistent 5757 110
5.1.3 Zusatzrisiken zu Ziffer 5.1.2Zuschlag je Sauna / Schwimmbad 5749 90Osteopathie Dir.
5.1.4 Schlüsselverlust-Versicherung beitragsfrei
5.1.5 Erweiterter Strafrechtschutz beitragsfrei
Tarif Heilwesen · Stand 10/2005 18
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5.2 im medizinischen Bereich angestellte sonstigeHeilberufe Privat- und / oder Amts- und / oder Berufs-Haftpflichtver-sicherung
5.2.1 Hinweise
– Antrag: 30 91 35
– Bedingungen / VertragsgrundlagenAnlage 590, 591
– mögliche Versicherungssummenkombinationenje Schadenereignis
1 000 000 Euro pauschal für Personen- und / oder Sachschäden,
50 000 Euro für Vermögensschäden
3 000 000 Euro pauschal für Personen- und / oder Sachschäden,
50 000 Euro für Vermögensschäden
5 000 000 Euro pauschal für Personen- und / oder Sachschäden,
100 000 Euro für Vermögensschäden
– Versicherungssumme je Versicherungsjahr zweifachmaximieren
5.2.2 Amts- oder Berufs-Haftpflichtversicherung Für die Risikobeurteilung ist beim angestellten medizini-schen Personal (z. B. Krankenschwestern /-pfleger, Kran-kengymnasten, MTA) zwischen folgenden Arbeitgebern /Klinikträgern zu unterscheiden:
a) Staatliche Einrichtungen(z. B. Unikliniken und ähnliche, deren Träger z. B. derFreistaat Bayern bzw. das Land Rheinland-Pfalz ist)
b) Kommunale Einrichtungen(z. B. Stadt- / Kreis- / Bezirks-Krankenhäuser, Zweckver-bände der Städte und/oder Kreise und / oder Bezirke,auch LVA-Kliniken)
c) Freigemeinnützige Einrichtungen(z. B. kirchliche, caritative / wohlfahrtspflegerische Ein-richtungen)
d) Private Einrichtungen, sonstige Arbeitgeber(z. B. Privatkliniken, Sanatorien, freie Arztpraxen)
zu a) Staatliche EinrichtungenDas Land vertritt den Grundsatz der Selbst-, das heißtNichtversicherung. In Verbindung mit den haftungsrecht-lichen Vorschriften für Beamte – gültig auch für Ange-stellte – wird der Mitarbeiter an solchen Einrichtungen fürSchadenersatzansprüche von seinem Dienstherrn inRegress genommen.Zur Absicherung dieser und unmittelbar vom Geschädig-ten an ihn gerichteter Ansprüche benötigt der Mitarbeitereine Amts-Haftpflichtversicherung.
zu b) Kommunale EinrichtungenDie haftungsrechtlichen Voraussetzungen sind mit denen
zu a) identisch. Im Gegensatz zu staatlichen Einrichtun-gen besteht für die unter b) genannten Einrichtungen Versicherungsschutz im Rahmen der Kommunalen Haft-pflichtversicherung (= Betriebs-Haftpflichtversicherung desArbeitgebers). Die dienstliche Tätigkeit der angestellten /beamteten Mitarbeiter ist bedingungsgemäß mitversi-chert. Ein Regress des Arbeitgebers ist daher nur in Fällenwie etwa bei grober Fahrlässigkeit oder bei vom Arbeitge-ber vereinbartem eingeschränkten Versicherungsschutzmöglich.Zur Absicherung dieses „Restrisikos“ kann der Mitarbeitereine Amts-Haftpflichtversicherung beantragen.
Zu c) Freigemeinnützige EinrichtungenMitarbeiter von caritativ / wohlfahrtspflegerischen Einrich-tungen haften für Drittschäden nicht nach Beamtenrecht.
In der Vergangenheit hatten diese Mitarbeiter in der Regelfür ihre dienstlichen Tätigkeiten Versicherungsschutz imRahmen der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Betriebs-Haftpflichtversicherung.
Da die vom Arbeitgeber abgeschlossene Betriebs-Haft-pflichtversicherung gegebenenfalls nicht ausreichendenVersicherungsschutz (z. B. geringe Versicherungssum-men) bietet und die Möglichkeit besteht, dass die Arbeit-geber ihre Mitarbeiter ganz vom Versicherungsschutzausnehmen, bieten wir eine Berufs-Haftpflichtversiche-rung zur Absicherung gegen Inanspruchnahme bei Dritt-schädigungen.Die Berufs-Haftpflichtversicherung für Angestellte immedizinischen Bereich an freigemeinnützigen Einrichtun-gen bieten wir zu den genannten Versicherungssummen,soweit keine anderweitige Deckung besteht.
Die Privat-Haftpflichtversicherung wird diesen Mitarbei-tern zum Sonderbeitrag für Angehörige des öffentlichenDienstes geboten (siehe Geltungsbereich Tarif für „Ange-hörige des öffentlichen Dienstes“).
Zu d) Private Einrichtungen, sonstige ArbeitgeberDiese Mitarbeiter haften ebenfalls nicht nach Beamten-recht. Da die vom Arbeitgeber abgeschlossene Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung gegebe-nenfalls nicht ausreichenden Versicherungsschutz (z. B.geringe Versicherungssummen) bietet und die Möglichkeitbesteht, dass die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ganz vomVersicherungsschutz ausnehmen, bieten wir eine Berufs-Haftpflichtversicherung zur Absicherung gegen Inan-spruchnahme des Arbeitgebers aufgrund gesetzlicherHaftpflichtansprüche bei Drittschädigungen.Die Berufs-Haftpflichtversicherung für Angestellte immedizinischen Bereich an privaten Einrichtungen (Kran-kenschwestern / -pfleger etc.) und bei niedergelassenenÄrzten (Arzthelferinnen, MTA’s etc.) bieten wir zu dengenannten Versicherungssummen subsidiär – das heißt,soweit keine anderweitige Deckung besteht. Nicht versi-cherbar sind Berufs-Haftpflichtversicherungen von ange-stellten Hebammen und Apothekern.
Die Voraussetzungen für den Sondertarif für Angehörigedes öffentlichen Dienstes liegen nicht vor.
Tarif Heilwesen · Stand 10/2005 19
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Privat Amts- / Berufs-Haftpflichtversicherung »Plus« Haftpflichtversicherung
Tarif- Versicherungssummen- Tarif- Versicherungssummen-stelle kombination stelle kombination
Jahresbeitrag in EURohne VSt.
1 Mio. 3 Mio. 5 Miopauschal pauschal pauschal50 000 50 000 100 000
Mindestbeitragpro Versicherungsschein, wenn die Amts-/Berufs-Haftpflichtversicherung allein abgeschlossen wird 27,50 33,00 38,50
Bedienstete an staatlichen Einrichtungen
Krankenschwestern / -pfleger 5626 15,40 19,80 22,00
Krankengymnasten 5629 15,40 19,80 22,00
medizinisch-technische Assistenten 5633 15,40 19,80 22,00
Apotheker 5635 83,60 121,00 181,50
Hebammen 5614 Dir. Dir. Dir.
Sonstige 5614 Dir. Dir. Dir.
kommunalen Einrichtungen
Krankenschwestern / -pfleger 5645 6,60 7,70 9,90
Krankengymnasten 5646 6,60 7,70 9,90
medizinisch-technische Assistenten 5647 6,60 7,70 9,90
Hebammen 5648 Dir. Dir. Dir.
Sonstige 5648 Dir. Dir. Dir.siehe Tarif S 8
siehe Tarif S 8
siehe Tarif S 8
siehe Tarif S 8
siehe Tarif S 8
siehe Tarif S 8
siehe Tarif S 8
siehe Tarif S 8
siehe Tarif S 8
siehe Tarif S 8
siehe Tarif S 8
Tarif Heilwesen · Stand 10/2005 20
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20
Sei
ten
Privat Amts- / Berufs-Haftpflichtversicherung »Plus« Haftpflichtversicherung
subsidiäre Deckung
Tarif- Versicherungssummen- Tarif- Versicherungssummen-stelle kombination stelle kombination
Jahresbeitrag in EURohne VSt.
1 Mio. 3 Mio. 5 Miopauschal pauschal pauschal50 000 50 000 100 000Angestellte an
– frei- / gemeinnützigen Einrichtungen
Krankenschwestern / -pfleger 5650 15,40 19,80 22,00
Krankengymnasten 5651 15,40 19,80 22,00
medizinisch-technische Assistenten 5652 Dir. Dir. Dir.
Sonstige 5653 Dir. Dir. Dir.
– privaten Einrichtungen
privaten Kranken-, 5654 15,40 19,80 22,00Rehaeinrichtungenin Arztpraxen 5655 15,40 19,80 22,00siehe Tarif S 1
siehe Tarif S 1
siehe Tarif S 8
siehe Tarif S 8
siehe Tarif S 8
siehe Tarif S 8