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Hermann Spillecke Ministerium für Klimaschutz., Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Düsseldorf) 25. Wasserwirtschaftsrechtlicher Gesprächskreis „Industrielle Abwassereinleitungen zwischen prioritärer Stoffliste und Industrieemissionsrichtlinie“ 25. November 2013

25. Wasserwirtschaftsrechtlicher Gesprächskreis...UVP-Pflicht besteht 2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das a) aus Anlagen nach 3 der 4. BImSchV, die nicht Teil oder Nebeneinrichtung

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Hermann Spillecke

Ministerium für Klimaschutz., Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz(Düsseldorf)

25. Wasserwirtschaftsrechtlicher Gesprächskreis

„Industrielle Abwassereinleitungen zwischen prioritärer Stoffliste und Industrieemissionsrichtlinie“

25. November 2013

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Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU ins Wasserrecht

Änderung der Abwasserverordnung (Art. 6 der VO zur Umsetzung der IED-RL vom , 02.05.2013

Entwurf zur Änderung der AbwV vom 19.07.2013

Änderung des Wasserhaushalts-gesetzes (WHG)vom 08.04.2013

Erlass einer Industriekläranlagen-

Zulassungs- und Überwachungsverord-

nung (IZÜV)

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Wichtigste Bereiche des Regelungspaketes:

• Anforderungen an das Einleiten von Abwasser• Genehmigungspflicht für „eigenständige“ ABA• Anforderungen an eigenständige ABA/Abwasseranlagen• Vorgaben für Zulassungsverfahren• Überwachungsvorgaben

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Unter welchen Voraussetzungen darf eine Einleitungserlaubnis für Abwasser erteilt werden? (kombinierter Ansatz - § 57 WHG - )

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,

2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und

3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

Einleitungsanforderungen(Emission)

Güteanforderungen(Immission)

Anlagenanforderungen

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Begriffsbestimmungen

• BVT-Merkblatt (§ 54 Abs. 3 WHG)• BVT-Schlussfolgerung (§ 54 Abs. 4 WHG)• Emissionsbandbreiten (§ 54 Abs. 5 WHG)• mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte

Emissionswerte (§ 54 Abs. 6 WHG)

Die Regelungen entsprechen den § 3 Absätzen 6a bis 6e BImSchG

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Wasserrechtliche Zulassungen

Einleitungserlaubnis

• BVT-Schlussfolgerungen werden in der AbwV festgelegt• Bei der Festlegung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für

Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

• Festlegung geeigneter Emissionswerte, wenn wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre (im Übrigen ist St.d.T zu beachten)

• Abweichende Anforderungen in Gestalt von Emissionswerten ist möglich, aber zu begründen.

§ 57 Abs. 3 WHG

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Wasserrechtliche Zulassungen

Einleitungserlaubnis§ 57 Abs. 4 WHGFür vorhandene Abwassereinleitungen aus genannten Anlagen ist

1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und

2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.

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Entwicklung des Standards in Gremien (nat. oder auf EU-Ebene)

Umsetzung materieller Einleitungsanforderungen im Wasserrecht (bisher)

Übernahme in Abwasserverordnung (AbwV)

Umsetzung in wasserrechtlichen Bescheid durch Wasserbehörde

Mit Übernahme der Anforderung in den Bescheid ist Einleiter verpflichtet

Keine Verbindlichkeit gegenüber Einleiter

Einhaltung der 4-Jahresfrist kaum möglich

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Enthält die Regelungen für alle Einleitungen, die nicht für Anlagen und Einleitungen der IED-Rl gelten.

§ 57 Absatz 5:

Wasserrechtliche Zulassungen

• Anpassungsmaßnahmen sind innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

• Achtung: Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. D.h. auch insoweit gelten in der Abwasserverordnung festgelegte Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.

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• die allgemeinen Anforderungen der AbwV und

• die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte

sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind.

Übrige Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser festzusetzen.

Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

AbwV (Änd. v.2.05.13)

Mit der Änderung der AbwV wurde das bisherige Umsetzungskonzept für Einleitanforderungen geändert

Änderung des § 1 Abs. 2 AbwV

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• Erweiterung des Anwendungsbereichs• Forderung nach energieeffizienter Planung, Errichtung u. Betrieb von

Abwasseranlagen• Nachweis der Einhaltung allgem. Anforderungen über Abw-Kataster

Vorgesehene Änderung der AbwV (Entwurf vom 19.07.2013)

AbwV (ÄndEntw. v. 19.07.13)

Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen:

• Anh. 29 (Eisen u. Stahl) • Anh. 41 (Glas u. künstliche Mineralfasern)• Anh. 46 (Steinkohleverkokung)

Neue Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 AbwVBestehende Einleitungen: Einzuhalten ab 8.03.2016; Fristverlängerung gem. § 57 Abs. 4 S. 2 WHG im Einzelfall möglich

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AbwV (ÄndEntw. v. 19.07.2013)

Herstellungsbereich 2 5 6 7 8 9 10

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

100 50 40 200 200 300 300

Abfiltrierbare Stoffe

30 - 20 - - - -

Eisen 5 5 5 5 3 5 5

Kohlenwasserstoffe, gesamt

– – 5 10 10 10 5

Stickstoff aus Nitrit (NO2-N)

– – – – 5 5 –

Phosphor, gesamt – – – – 2 2 2

Fluorid – – – – 30 30 –

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)

6 2 2 2 6 6 6

Beispiel Anhang 29

(Eisen, Stahlerzeugung)

Anforderungen an die Einleitung gem. Teil C Abs. 1 sind sog. gekennzeichnete Emissionsgrenzwerte

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AbwV (ÄndEntw. v. 19.07.2013)

Beispiel Anhang 29

(Eisen, Stahlerzeugung)

Anforderungen vor Vermischung gem. Teil D Abs. 1 wären sog. gekennzeichnete Emissionsgrenzwerte; ebenso Teil D Absätze 4 und 5

Herstellungsbereich 2 5 6 7 8 9 10

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Blei 0,5 0,5 – – – – 0,5

Chrom, gesamt – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5

Chrom VI – – – – 0,1 0,1 0,1

Kupfer – – – – – – 0,5

Nickel – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5

Zink 2 2 2 2 2 2 2

Zinn – – – – – – 2

Cyanid, leicht freisetzbar 0,4 – – – – – 0,2

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

– – – – – – 1

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Abwasserbehandlungsanlagen (ABA), wenn nach § 60 Abs. 3 WHG:1. UVP-Pflicht besteht2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das

a) aus Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV, die nicht Teil oder Nebeneinrichtung der BImSch-Anlage istund

b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser fällt.

Sind die, die in Spalte d des Anh. 1 mit dem Buchst. E gekennzeichnet sind.

Übrige ABA und Abwasseranlagen nach Landesrecht (§ 58 Abs. 2 LWG)

Genehmigung

Abwasserbehandlungsanlagen

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Weitere anlagenbezogene Neuregelungen in § 60 WHG:

• §§ 13 Abs. 1, 16 Abs.1 u. 3 und 17 WHG gelten entsprechend

• § 5 BImSchG für eigenständige ABA gilt entsprechend (Grundpflichten)

• Einführung einer Anzeigepflicht für eigenständige ABA bzgl. Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs; mindestens ein Monat vor Beginn, wenn Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Vorlage der Unterlagen richtet sich nach IZÜV (vgl. § 60 Abs. 4 WHG)

• für eigenständige ABA ist unter bestimmten Voraussetzungen Untersagung der Anlage vorgesehen (vgl. § 60 Abs. 5 WHG); Stilllegungbei Betrieb ohne Genehmigung (vgl. § 60 Abs. 6 WHG)

Abwasserbehandlungsanlagen

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Die materiellen Anforderungen sind nur abstrakt in § 60 Abs. 1 WHG festgelegt

• Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.

• Aus Anlagen gem. § 3 der 4. BImschV müssen dem St. d. T.entsprechen

• andere Abwasseranlagen den a.a.R.d.T.• Bund beabsichtigt keine Verordnung, die anlagenbezogenen

Anforderungen regelt.• Folglich muss Wasserbehörde im Einzelfall den Standard

konkretisieren • Genehmigung ist keine gebundene Entscheidung; es gilt das

Bewirtschaftungsermessen

Abwasseranlagen

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Übergangsregelung

• Zulassung nach Landesrecht für ABA nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt weiter (§ 107 Abs. 1 Satz 1).

• Nach § 107 Abs. 1 Satz 2 müssen alle eigenständigen ABA, die vor dem 2.05.2013 landesrechtlich zugelassen waren, bis zum 7.07.2015 § 60 Abs. 1 bis 3 WHG entsprechen.

• Nach § 107 Abs. 2 müssen bestehende Einleitungen aus ABA nach § 3 der 4. BImSchV (Anlagen gem. Spalte „d“ des Anh. 1 mit dem Buchst. E gekennzeichnet) bis zum 7.01.2014 an neue Anforderungen des geänderten WHG anzupassen.

Im Übrigen erst 7.07.2015, soweit sie Gegenstand der IVU-RL von 2008 sind.

§ 107 WHG beinhaltet Übergangsregelungen

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IZÜV

Industriekläranlagen-, Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Anwendungsbereich:

• Anzuwenden auf Erteilung von Erlaubnissen die zu Industrieanlagen gehören, sowie auf Erteilung von Genehmigungen für eigenständige ABA

• Gewässerbenutzungen nur im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 WHG

• Industrieanlagen = eigenständige ABA sowie Anlagen nach § 3 der der 4. BImSchV

Hinweis: IZÜV regelt verfahrensmäßig nichts für Indirekteinleitungen, da diese der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG unterliegen

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2. Teil (Wasserrechtliche Erlaubnisse i.V.m. bestimmten Anlagen)

§ 2 (Zulassungsverfahren Koordinierung)§ 3 (Antragsunterlagen u. Entscheidungsfrist)§ 4 (Öffentlichkeitsbeteiligung u. Zugang zu Informationen)§ 5 (Grenzüberschreitende Beteiligung v. Behörden u. Öffentlichkeit)§ 6 (Notwendige Vorgaben in der Erlaubnis und der Genehmigung)§ 7 (Bes. Pflichten d. Inhabers der Erlaubnis o. Genehmigung)§ 8 (Überwachung u. Überprüfung der Erlaubnis o. Genehmigung)§ 9 (Überwachungspläne und Überwachungsprogramme)§ 10 (Unterrichtung durch die Länder)

Siehe Sonderregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 IZÜV für Indirekteinleitungen

IZÜV

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§ 2Zulassungsverfahren und Koordinierung

(1) Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage eine Gewässerbenutzung verbunden oder wird die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WHG beantragt, so ist das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach den §§ 3 bis 6 durchzuführen. (…...)

(2) Soweit für ein Vorhaben nach Absatz 1 eine Zulassung nach dem WHG (….) vorgeschrieben ist, ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben sicherzustellen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. Die für das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung zuständige Behörde hat sich über den Stand der anderweitigen Verfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese anderweitigen Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt der Zulassung zu erörtern und abzustimmen.

IZÜV

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Zentr. Abwasser

behandlung

Fa. A Fa. BFa. C

Fa. X Fa. Y Fa. Z

Vor-beh.

Vor-beh.Vor-beh.

Vor-beh.

Vor-beh.

Einleitungs-erlaubnis

Entnahme-erlaubnis

Genehmigung der ABA

Sonstige Zulassungen,Ggfs. Unechte Benutzungen

Indirekteinl.Genehmigung

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Überwachungsvorgaben:(Sind Konkretisierung des § 100 WHG)

IZÜV

• Mind. 1- mal jährlich Bewertung der Emissionsüberwachung

• 4 Kriterien, die eine Überprüfung von Erlaubnis und

Genehmigung auslösen (§ 8 Abs. 3)

• Untersagungsvorgabe bei bestimmten Verstößen (§ 8 Abs. 4)

• Pflicht zur Aufstellung von Ü-Pläne u. Ü-Programme auf (§ 8

Abs. 5)

Vorgaben enthält § 9

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3. Teil (Sonderregelung für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen)

§ 11 (Berechnung der Frachten bei Vermischung)§ 12 (Zusätzliche Parameter)§ 13 (Mess- und Überwachungsanforderungen)§ 14 (Berichtswesen)§ 15 (Überwachungsbestimmungen)§ 16 (Ordnungswidrigkeiten)

Hinweis:Nach Inkrafttreten der Verordnung wird die IVU-Wasser NRW aufgehoben

IZÜV

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Mein Fazit:

• Nichts ist einfacher geworden.

• Für Abwasseranlagen wird es auch zukünftig sowohl bundesrechtliche als auch landesrechtliche Vorgaben geben.

• Der integrative Ansatz zwingt die Vollzugsbehörden zu deutlich stärkerer Abstimmung der fachgesetzlichen Vorgaben.

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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit

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Ein Unternehmen von Bayer und LANXESS

2013-11-25 Industrieabwässer zwischen prior.Stoffliste und IED, | Seite 0CUR-UW-ARU| Dr. Robert Weitz

„Industrielle Abwassereinleitungen zwischen prioritärer Stoffliste und Richtlinie über Industrieemissionen (IED)“

25. Nov. 2013

Köln

Dr. Robert Weitz

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2013-11-25 Industrieabwässer zwischen prio.StoffListe und IED,| Seite 1CUR-UW-ARU/ Dr. Robert Weitz

CURRENTA – CHEMIEPARKMANAGER UND -BETREIBER

60% 40%

Betreiber und Manager

• CURRENTA: Manager und Betreiber des CHEMPARK

• Standorte: Leverkusen, Dormagen und Krefeld-Uerdingen

• Mitarbeiter: 5.300 inkl. Tochtergesellschaften

• Umsatz : ca. 1,5 Mrd. Euro

• CHEMPARK: Europas größter Chemiepark

• Gesamtfläche: 11 Quadratkilometer

• Beschäftigte an den drei Standorten:45.000 in mehr als 70 Unternehmen

• Ein Drittel der chemischen Industrie in NRW - und damit 10 % der deutschen chemischen Industrie - produziert an CURRENTA-Standorten

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2013-11-25 Industrieabwässer zwischen prio.StoffListe und IED,| Seite 2CUR-UW-ARU/ Dr. Robert Weitz

AUFGABEN EINES CHEMIEPARKBETREIBERS

INFRASTRUKTUR SICHERHEIT

ENERGIEENTSORGUNG

ANALYTIK BILDUNG

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2013-11-25 Industrieabwässer zwischen prio.StoffListe und IED,| Seite 3CUR-UW-ARU/ Dr. Robert Weitz

Unsere Kunden : drei Standorte = CHEMPARK ; Leverkusen, Dormagen und Krefeld-Uerdingen

Bayer Business Services

Bayer CropScience

Bayer EuroServices

Bayer Gastronomie

Bayer HealthCare

Bayer MaterialScience

Bayer Real Estate

Bayer Technology

Services

Pallas

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Zentr. Abwasser

behandlung

Fa. A Fa. BFa. C

Fa. X Fa. Y Fa. Z

Vor-beh .

Vor-beh .Vor-beh .

Vor-beh .

Vor-beh .

Einleitungs-erlaubnis

Entnahme-erlaubnis

Genehmigung der ABA

Sonstige Zulassungen,Ggfs. Unechte Benutzungen

Indirekteinl.Genehmigung

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2013-11-25 Industrieabwässer zwischen prio.StoffListe und IED,| Seite 5CUR-UW-ARU/ Dr. Robert Weitz

Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen , § 59 WHG

§ 59 WHG

(1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwass eranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranl agen ….. gleich.

(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Abs. 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach Abs.1 in Verbind ung mit § 58 Abs.1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelung en zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einle iter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Abs.2 sicherg estellt ist.

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2013-11-25 Industrieabwässer zwischen prio.StoffListe und IED,| Seite 6CUR-UW-ARU/ Dr. Robert Weitz

Ind. Abwasserbehandlungsanlagen (Tätigkeit 6.11 gemäß IED)

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GEMEINSCHAFTSKLÄRWERK LEVERKUSEN REINIGT AUCH KOMMUNALE ABWÄSSER

Das Einzugsgebiet des Gemeinschaftsklärwerks reicht vonLeverkusen bis Solingen.

���� zurück

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2013-11-25 Industrieabwässer zwischen prio.StoffListe und IED,| Seite 8CUR-UW-ARU/ Dr. Robert Weitz

Abwasserbehandlungsanlagen Leverkusen-Bürrig

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2013-11-25 Industrieabwässer zwischen prio.StoffListe und IED,| Seite 9CUR-UW-ARU/ Dr. Robert Weitz

Aufgaben und Kennzahlen

Aufgaben: Abwasserreinigung für- Chempark Leverkusen (WE)

- unteres Einzugsgebiet des Wupperverbands (WU)

Einhaltung der Einleiteerlaubnis

Kennzahlen (2012):

- Einwohnergleichwerte: ca. 1,7 Mio.

- Wassermenge: Chempark 11,0 Mio. m³/a (30 Tm³/d)

Wupperverband 26,5 Mio. m³/a (73 Tm³/d)

- Reinigungsleistung: CSB-Elimination 92 %

N-Elimination 80 %

P-Elimination 94 %

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2013-11-25 Industrieabwässer zwischen prio.StoffListe und IED,| Seite 10CUR-UW-ARU/ Dr. Robert Weitz

Industrielle Abwasserbehandlung und Vorgaben: IED, WHG, IZÜV etc.

Currenta ist Betreiber von industriellen Abwasserbehandlungsanlagen gem. § 60 Abs. 3 WHG

die Anlagen müssen den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen

„müssen die Abwasserbehandlungsanlagen ………. nach dem Stand der Technik , ……. errichtet, betrieben und unterhalten werden.“

Neue Vorgaben IED ? Verbindlichkeit ? Stand der Te chnik ?

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2013-11-25 Industrieabwässer zwischen prio.StoffListe und IED,| Seite 11CUR-UW-ARU/ Dr. Robert Weitz

Kernpunkt der IED: Verbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen

1) § 54 (3) WHG: „ BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das…. nach Art.13 der RL 2010/75/EU …. für bestimmte Tätigkeite n erstellt und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeit igen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken b eschreibt, die für die Festlegung der BVT sowie der BVT-Schlus sfolgerungen berücksichtigt wurden.“

2) § 54 (4) WHG: „ BVT-Schlussfolgerungen ….. sind ein Dokument, das ……. enthält:

• die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung ….

• die mit den besten verfügbaren Techniken assoziiert en Emissionswerte

• die ….. Überwachungsmaßnahmen

• die ….. Verbrauchswerte

• die ggf. einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen

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2013-11-25 Industrieabwässer zwischen prio.StoffListe und IED,| Seite 12CUR-UW-ARU/ Dr. Robert Weitz

Kernpunkt der IED: Verbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen

3) § 54 (6) WHG: „Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingu ngen …… entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfol gerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für eine n … Zeitraum….“

engl. BAT-AEL

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IED: Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen im WHG

1) § 57 (3) WHG: „ Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforde rungen mit Rechtsverordnung nach § 23 unverzüglich zu gewährleisten, daß für Anlagen nach § 3 der 4.BImSchV und nach § 60 Abs.3, S.1, Nr.2 die Einleitungen …….. die in der BVT-Schlussfolgerung genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. ……..

2) § 57 (4) WHG: „ Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen …… ist

1. innerhalb eines Jahres …. eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen,

2. innerhalb von vier Jahren …. sicherzustellen, daß die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten ; …………..“

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IED: Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen

Beispiel:

Verordnungsentwurf zur Änderung der Abwasserverordnung , des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung, Entwurf des BMU vom 19.Jul.2013

Ziel:

Umsetzung von Teilen der IED und den am 8.3.2013 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen zu den Bere ichen der Eisen- und Stahlerzeugung und der Glasherstellung.

Änderung der AbwasserV und der Anhänge 29, 41 und 4 6.

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Auswahl der BVT-Merkblätter (in Bearbeitung im Sevilla-Prozess)

BREF (BVT-Referenzdokumente) in Revision• Chloralkaliindustry Large Combustion Plants

• Large Volume Organic Chemicals Waste Treatment

• Inorganic Specialities Waste Incineration

• Polymers etc.

• etc.

--------------------------------------------------------------------------------------------

• Wastewater and Waste Gas Treatment / Management (WWT) in Chem.Sector

• Industrial Cooling comb. Energy Efficiency

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BVT-M und -Schlussfolgerung: Waste water and waste gas treatment in the chemical sector (WWT).

2nd draft WWT , Okt. 2013 ���� final meeting of TWG 10. Dez.2013

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BVT-M und -Schlussfolgerung: Waste water and waste gas treatment in the chemical sector (WWT).

2nd draft WWT , Okt. 2013 ���� final meeting of TWG 10. Dez.2013

These BAT conclusions cover the combined treatment of waste water from different origins if the main pollutant load originates from activities specified in Section 4 of Annex I to Directive 2010/75/EU (i.a. chemical industry ).

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BVT-M und -Schlussfolgerung: Waste water and waste gas treatment in the chemical sector (WWT).

2nd draft WWT , Okt. 2013 ���� final meeting of TWG 10. Dez.2013

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BVT-M und -Schlussfolgerung: Waste water and waste gas treatment in the chemical sector (WWT).

2nd draft WWT , Okt. 2013 ���� final meeting of TWG 10. Dez.2013

1.3.3 BAT-associated emission levels for emissions to water

The BAT-AELs for direct discharges to receiving wat er body are given in Table 1.

The BAT-AELs apply if the emissions exceed the threshold values for the annual pollutant load.

Background paper:

The values reported are emission levels without dilution with rainwater and/or uncontaminated cooling water.

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BVT-M und -Schlussfolgerung: Waste water and waste gas treatment in the chemical sector (WWT).

2nd draft WWT , Okt. 2013 : table 1 BAT-AELs

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IED-Umsetzung : „neuer Stand der Technik“

Ausblick:

Abschlusstreffen Technical Working Group in Sevill a Formulierung der endgültigen Anforderungen

Verabschiedung der BVT-Schlussfolgerung (WWT) , Art. 13 Forum , Art. 75 Ausschuss

Anpassung Abwasserverordnung und Anhang 22

ggf. Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an die Einleitung oder Anlagen

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Weitere Anforderungen ? z.B. zu Stoffen in Oberflächengewässern

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Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen

Europäische Richtlinien zum Oberflächengewässer-schutz und deren Umsetzung in Deutschland

� Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie)

� Richtlinie 2008/105/EG (UQN-Richtlinie) sowie Änderungen

� durch Richtlinie 2013/39/EU vom 12. Aug. 2013� ----------------------------------------------------------------------------

� Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

� Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) 20. Jul. 2011

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Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen

Wasserrahmenrichtlinie Artikel 4 – Forderungen

� guter ökologischer und chemischer Zustand bis 22.12.2015

� gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern bis 22.12.2015

� (Fristen für Bewirtschaftungsziele: -> in WHG § 29):

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Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen

Wasserrahmenrichtlinie - Forderungen:

Artikel 16: Strategien gegen die Wasserverschmutzung

�Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe/Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für die Gewässer darstellen:

• Prioritär gefährliche Stoffe – Beendigung oder schrittweise Einstellung der Einleitungen

• Prioritäre Stoffe – schrittweise Reduzierung von Einleitungen

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Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen

UQN-Richtlinie

Konkretisierung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie bezüglich:� Qualitätsnormen für prioritäre und prioritär gefährliche Stoffe

� (Anhang I UQN-RL: Liste für 45 prioritäre Stoffe)

§ 6-OGewV: Einstufung des chemischen Zustands, Anlage 7

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Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit priori tären Stoffen

Umweltqualitätsnorm:

Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die

• im Wasser• Sedimenten• oder Biota

aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf.

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Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen

UQN-Richtlinie - prioritär gefährliche Stoffe

Organische Verbindungen: Auswahl• Anthracen

• bromierte Diphenylether

• C10-13 Chloralkane

• Endosulfan

• Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien

• Nonylphenol

• polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

• Tributylzinnverbindungen

• Anorganische Verbindungen :• Cadmium und Cadmiumverbindungen

• Quecksilber und Quecksilberverbindungen

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Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen

OgewV § 4

Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen

� Zusammenstellung über Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten signifikanten Belastungen

� Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe zum 22. Dezember 2013 für jede Flussgebietseinheit. Danach alle 6 Jahre Überprüfung und Aktualisierung der Zusammenstellungen

Referenzzeitraum für die Bestandsaufnahme ist das Jahr 2010

OgewV § 6Einstufung des chemischen Zustands

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Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen

Prioritäre Stoffe: Ergebnisse der Bestandsaufnahme

Beispiel Rhein :

� Ursache für den nicht guten chemischen Zustand der Wasserkörper des Rheins ist in den meisten Fällen die Überschreitung der Umweltqualitätsnormen für die polyzyklischen aromatischen Wasserstoffe (PAK).

� Da die Stoffgruppe der PAK überwiegend aus Verbrennungs-prozessen stammt und diffus über die Atmosphäre in die Gewässer eingetragen wird, wird bis 2015 keine Verbesserung erwartet.

(Daten aus International koordinierter Bewirtschaftungsplan für die internationale Flussgebietseinheit Rhein, IKSR Dezember 2009)

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Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit priori tären Stoffen

Chemischer Zustand der Wasserkörper in der Flussgebietseinheit RheinBewirtschaftungsplan

Stand: Dezember 2009

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Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit priori tären Stoffen

RICHTLINIE 2013/39/EU:

Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 14. September 2015 nachzukommen.

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Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit priori tären Stoffen

Wesentliche Änderungen durch die Richtlinie 2013/39/EU:• Die Liste der prioritären Stoffe wurde um 12 Stoffe erweitert; zu

diesen Stoffen wurden Umweltqualitätsnormen (UQN) festgelegt. Die Einhaltung der UQN für diese neuen prioritären Stoffe ist in den Oberflächengewässern bis 22. Dezember 2027 einzuhalten.

• Zu 8 bestehenden prioritären Stoffen wurden strengere UQN festgelegt; diese sind in den Oberflächengewässern bis zum 22. Dezember 2021 einzuhalten.

• Es wird eine Beobachtungsliste für Stoffe eingeführt, die als mög-liche Kandidaten für neue prioritäre Stoffe angesehen werden. Die erste Beobachtungsliste umfasst neben drei Arzneimittelwirkstoffen (17-alpha-Ethynilestradiol, 17-beta-Estradiol und Diclofenac) noch maximal 7 weitere Stoffe oder Stoffgruppen. Der Überwachungs-zeitraum beginnt am 14. September 2015 oder innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste.

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Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit priori tären Stoffen

Neue prioritäre Stoffe aus Richtlinie 2013/39/EU:• Dicofol

• Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

• Quinoxyfen

• Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen

• Aclonifen

• Bifenox

• Cybutryn

• Cypermethrin

• Dichlorvos

• Hexabromcyclododecan (HBCDD)

• Heptachlor und Heptachlorepoxid

• Terbutryn

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Oberflächengewässerschutz und der Umgang mit prioritären Stoffen

Fazit und Ausblick� Die anstehende Novellierung der Oberflächengewässerverordnung

(OGewV) wird die Anforderungen an den chemischen Zustand der Gewässer weiter erhöhen.

� Die Planung von Maßnahmen zum Erreichen des chemisch und ökologisch guten Zustands/Potenzials in Oberflächengewässern gestalten sich auf der Stoffseite schwierig. Oft sind UQN-Überschreitungen durch diffuse Einträge dieser Stoffe in die Umwelt (z. B. PAK) verursacht.

� Auch die Anforderungen an stoffliche Einleitungen in Oberflächen-gewässer werden mit der Umsetzung der Richtlinie 2013/39/EU ansteigen.

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Industrielle Abwassereinleitungen zwischen prioritärer Stoffliste und Industrieemissionenricht linie

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!