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Gemeinde Utting am Ammersee Lkr. Landsberg am Lech Bebauungsplan Holzhausen - Steinreiß 1. Erweiterung Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle Arnulfstr. 60, 80335 München Az.: 610-41/2-46B Bearb.: Schaser Plandatum 19.10.2017 (Entwurf) 22.02.2018 (Endfertigung) Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund §§ 2, 9, 10 und 13b Baugesetzbuch BauGB-, Art. 81 Bayerische Bauordnung BayBOund Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern GOdiesen Bebauungsplan als Satzung.

20180222 BPä Steinreiß 2teÄnderung - utting.de · te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. 5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der

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Page 1: 20180222 BPä Steinreiß 2teÄnderung - utting.de · te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. 5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der

Gemeinde Utting am Ammersee

Lkr. Landsberg am Lech

Bebauungsplan Holzhausen - Steinreiß 1. Erweiterung Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle – Arnulfstr. 60, 80335 München

Az.: 610-41/2-46B Bearb.: Schaser

Plandatum 19.10.2017 (Entwurf)

22.02.2018 (Endfertigung)

Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund §§ 2, 9, 10 und 13b Baugesetzbuch –

BauGB-, Art. 81 Bayerische Bauordnung –BayBO– und Art. 23 Gemeindeordnung für den

Freistaat Bayern –GO– diesen Bebauungsplan als

Satzung.

A Festsetzungen 1 Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der baulichen Nutzung 2.1. Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.

Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1. Max. zulässige Grundfläche in qm, z.B. 140 qm 3.2. Die maximal zulässige Grundfläche darf gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmswei-

se durch Balkone, Loggien und Terrassen um 10 % überschritten werden. 3.3. Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohneinheit und je Einzelhaus sind maximal

zwei Wohneinheiten zulässig.

3.4. Es sind maximal zwei Vollgeschoße zulässig. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1. Es wird die offene Bauweise, die als Einzel- oder Doppelhaus umgesetzt werden

kann, festgesetzt. 4.2. Baugrenze

4.3. Die Geltung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5 Höhe der Hauptgebäude und bauliche Gestaltung 5.1. Die Sockelhöhe darf maximal 0,30 m betragen. Die Sockelhöhe wird gemessen vom

natürlichen Gelände bis zur Oberkante Erdgeschossrohfußboden. 5.2. Die Wandhöhe darf maximal 6,20 m betragen. Sie wird gemessen von der Oberkan-

te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.

5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der Hauptfirstrichtung über die Längsseite des Ge-bäudes.

5.4. Die Dachneigung für Satteldächer darf bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis 4,50 m 30° - 45° betragen, bei Gebäuden von 4,50 m bis 6,20 m 20° - 30°.

5.5. Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Die maximal zulässi-ge Breite von Gauben und Quergiebel beträgt 3,50 m. Der Abstand der Gauben un-tereinander und zum Ortgang muss mindestens 2,50 m betragen. Die Summe der Längen aller Gauben und Quergiebel darf 1/3 der Gesamtdachlänge nicht über-schreiten. Dachgauben und Quergiebel sind mit ihrem höchsten Punkt mind. 0,70 m unter dem Giebel des Hauptdaches anzusetzen.

5.6. Dacheinschnitte sind unzulässig.

5.7. Als Dachdeckungsmaterial sind nur ziegelrote bis rotbraune und anthrazitfarbige

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Gemeinde Utting am Ammersee

Lkr. Landsberg am Lech

Bebauungsplan Holzhausen - Steinreiß 1. Erweiterung Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle – Arnulfstr. 60, 80335 München

Az.: 610-41/2-46B Bearb.: Schaser

Plandatum 19.10.2017 (Entwurf)

22.02.2018 (Endfertigung)

Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund §§ 2, 9, 10 und 13b Baugesetzbuch –

BauGB-, Art. 81 Bayerische Bauordnung –BayBO– und Art. 23 Gemeindeordnung für den

Freistaat Bayern –GO– diesen Bebauungsplan als

Satzung.

A Festsetzungen 1 Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der baulichen Nutzung 2.1. Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.

Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1. Max. zulässige Grundfläche in qm, z.B. 140 qm 3.2. Die maximal zulässige Grundfläche darf gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmswei-

se durch Balkone, Loggien und Terrassen um 10 % überschritten werden. 3.3. Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohneinheit und je Einzelhaus sind maximal

zwei Wohneinheiten zulässig.

3.4. Es sind maximal zwei Vollgeschoße zulässig. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1. Es wird die offene Bauweise, die als Einzel- oder Doppelhaus umgesetzt werden

kann, festgesetzt. 4.2. Baugrenze

4.3. Die Geltung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5 Höhe der Hauptgebäude und bauliche Gestaltung 5.1. Die Sockelhöhe darf maximal 0,30 m betragen. Die Sockelhöhe wird gemessen vom

natürlichen Gelände bis zur Oberkante Erdgeschossrohfußboden. 5.2. Die Wandhöhe darf maximal 6,20 m betragen. Sie wird gemessen von der Oberkan-

te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.

5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der Hauptfirstrichtung über die Längsseite des Ge-bäudes.

5.4. Die Dachneigung für Satteldächer darf bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis 4,50 m 30° - 45° betragen, bei Gebäuden von 4,50 m bis 6,20 m 20° - 30°.

5.5. Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Die maximal zulässi-ge Breite von Gauben und Quergiebel beträgt 3,50 m. Der Abstand der Gauben un-tereinander und zum Ortgang muss mindestens 2,50 m betragen. Die Summe der Längen aller Gauben und Quergiebel darf 1/3 der Gesamtdachlänge nicht über-schreiten. Dachgauben und Quergiebel sind mit ihrem höchsten Punkt mind. 0,70 m unter dem Giebel des Hauptdaches anzusetzen.

5.6. Dacheinschnitte sind unzulässig.

5.7. Als Dachdeckungsmaterial sind nur ziegelrote bis rotbraune und anthrazitfarbige

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Gemeinde Utting am Ammersee

Lkr. Landsberg am Lech

Bebauungsplan Holzhausen - Steinreiß 1. Erweiterung Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle – Arnulfstr. 60, 80335 München

Az.: 610-41/2-46B Bearb.: Schaser

Plandatum 19.10.2017 (Entwurf)

22.02.2018 (Endfertigung)

Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund §§ 2, 9, 10 und 13b Baugesetzbuch –

BauGB-, Art. 81 Bayerische Bauordnung –BayBO– und Art. 23 Gemeindeordnung für den

Freistaat Bayern –GO– diesen Bebauungsplan als

Satzung.

A Festsetzungen 1 Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der baulichen Nutzung 2.1. Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.

Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1. Max. zulässige Grundfläche in qm, z.B. 140 qm 3.2. Die maximal zulässige Grundfläche darf gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmswei-

se durch Balkone, Loggien und Terrassen um 10 % überschritten werden. 3.3. Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohneinheit und je Einzelhaus sind maximal

zwei Wohneinheiten zulässig.

3.4. Es sind maximal zwei Vollgeschoße zulässig. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1. Es wird die offene Bauweise, die als Einzel- oder Doppelhaus umgesetzt werden

kann, festgesetzt. 4.2. Baugrenze

4.3. Die Geltung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5 Höhe der Hauptgebäude und bauliche Gestaltung 5.1. Die Sockelhöhe darf maximal 0,30 m betragen. Die Sockelhöhe wird gemessen vom

natürlichen Gelände bis zur Oberkante Erdgeschossrohfußboden. 5.2. Die Wandhöhe darf maximal 6,20 m betragen. Sie wird gemessen von der Oberkan-

te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.

5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der Hauptfirstrichtung über die Längsseite des Ge-bäudes.

5.4. Die Dachneigung für Satteldächer darf bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis 4,50 m 30° - 45° betragen, bei Gebäuden von 4,50 m bis 6,20 m 20° - 30°.

5.5. Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Die maximal zulässi-ge Breite von Gauben und Quergiebel beträgt 3,50 m. Der Abstand der Gauben un-tereinander und zum Ortgang muss mindestens 2,50 m betragen. Die Summe der Längen aller Gauben und Quergiebel darf 1/3 der Gesamtdachlänge nicht über-schreiten. Dachgauben und Quergiebel sind mit ihrem höchsten Punkt mind. 0,70 m unter dem Giebel des Hauptdaches anzusetzen.

5.6. Dacheinschnitte sind unzulässig.

5.7. Als Dachdeckungsmaterial sind nur ziegelrote bis rotbraune und anthrazitfarbige

Ziegel bzw. Dachpfannen zulässig. 5.8. Für die Fassade dürfen keine grellen Farben bzw. verspiegelte Verglasungen ver-

wendet werden. 6 Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen

6.1. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 6.2. Garagenzufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Belägen (Schotter-

rasen, Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Kies ....) auszuführen. 7 Verkehr 7.1. Straßenbegrenzungslinie für öffentliche Verkehrsflächen 7.2. Öffentliche Verkehrsfläche 7.3. Private Verkehrsfläche;

mit einem Geh- und Fahrtrecht für die Allgemeinheit zu be-lasten

8 Grünordnung

8.1. bestehende Gehölzgruppe die zu erhalten und zu pflegen

ist. Werden einzelne Gehölze daraus entfernt, sind diese in vollem Umfang zu ersetzen.

8.2. Bestehender und zu erhaltender straßenbegleitende Ein-zelbaum, der bei notwendigen Eingriffen zu ersetzen ist

8.3. private Grünfläche mit Pflanzgebot. In der privaten Grün-fläche sind bauliche Anlagen (auch befestigte Wege) un-zulässig. Je 50 qm private Grünfläche ist ein Baum der 1. oder 2. Ordnung oder zwei Bäume 3. Ordnung zu pflan-zen. Es sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.

8.4. Je angefangene 200 qm Grundstücksgröße innerhalb des Geltungsbereichs ist ein

Baum der 1. oder 2. Ordnung bzw. zwei Bäume der 3. Ordnung zu pflanzen. Beste-hende Bäume und Bäume nach dem Pflanzgebot auf dem Grünstreifen werden an-gerechnet.

8.5. Nachpflanzungen haben mit heimischen und standortgerechten Gehölzarten zu er-folgen.

8.6. Das Gelände ist in seiner natürlichen Form zu erhalten. Abgrabungen und Aufschüt-tungen sind unzulässig.

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Gemeinde Utting am AmmerseeBebauungsplan "Holzhausen - Steinreiß"1. Erweiterung PlanungsverbandÄußerer Wirtschaftsraum München- Geschäftsstelle -Az. 610-41/2-46B

M = 1: 1.000100 20 30 40 50m

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Inhalt der Änderung

19.10.201722.02.2018

Page 4: 20180222 BPä Steinreiß 2teÄnderung - utting.de · te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. 5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der

Gemeinde Utting am Ammersee

Lkr. Landsberg am Lech

Bebauungsplan Holzhausen - Steinreiß 1. Erweiterung Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle – Arnulfstr. 60, 80335 München

Az.: 610-41/2-46B Bearb.: Schaser

Plandatum 19.10.2017 (Entwurf)

22.02.2018 (Endfertigung)

Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund §§ 2, 9, 10 und 13b Baugesetzbuch –

BauGB-, Art. 81 Bayerische Bauordnung –BayBO– und Art. 23 Gemeindeordnung für den

Freistaat Bayern –GO– diesen Bebauungsplan als

Satzung.

A Festsetzungen 1 Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der baulichen Nutzung 2.1. Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.

Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1. Max. zulässige Grundfläche in qm, z.B. 140 qm 3.2. Die maximal zulässige Grundfläche darf gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmswei-

se durch Balkone, Loggien und Terrassen um 10 % überschritten werden. 3.3. Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohneinheit und je Einzelhaus sind maximal

zwei Wohneinheiten zulässig.

3.4. Es sind maximal zwei Vollgeschoße zulässig. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1. Es wird die offene Bauweise, die als Einzel- oder Doppelhaus umgesetzt werden

kann, festgesetzt. 4.2. Baugrenze

4.3. Die Geltung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5 Höhe der Hauptgebäude und bauliche Gestaltung 5.1. Die Sockelhöhe darf maximal 0,30 m betragen. Die Sockelhöhe wird gemessen vom

natürlichen Gelände bis zur Oberkante Erdgeschossrohfußboden. 5.2. Die Wandhöhe darf maximal 6,20 m betragen. Sie wird gemessen von der Oberkan-

te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.

5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der Hauptfirstrichtung über die Längsseite des Ge-bäudes.

5.4. Die Dachneigung für Satteldächer darf bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis 4,50 m 30° - 45° betragen, bei Gebäuden von 4,50 m bis 6,20 m 20° - 30°.

5.5. Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Die maximal zulässi-ge Breite von Gauben und Quergiebel beträgt 3,50 m. Der Abstand der Gauben un-tereinander und zum Ortgang muss mindestens 2,50 m betragen. Die Summe der Längen aller Gauben und Quergiebel darf 1/3 der Gesamtdachlänge nicht über-schreiten. Dachgauben und Quergiebel sind mit ihrem höchsten Punkt mind. 0,70 m unter dem Giebel des Hauptdaches anzusetzen.

5.6. Dacheinschnitte sind unzulässig.

5.7. Als Dachdeckungsmaterial sind nur ziegelrote bis rotbraune und anthrazitfarbige

Ziegel bzw. Dachpfannen zulässig. 5.8. Für die Fassade dürfen keine grellen Farben bzw. verspiegelte Verglasungen ver-

wendet werden. 6 Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen

6.1. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 6.2. Garagenzufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Belägen (Schotter-

rasen, Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Kies ....) auszuführen. 7 Verkehr 7.1. Straßenbegrenzungslinie für öffentliche Verkehrsflächen 7.2. Öffentliche Verkehrsfläche 7.3. Private Verkehrsfläche;

mit einem Geh- und Fahrtrecht für die Allgemeinheit zu be-lasten

8 Grünordnung

8.1. bestehende Gehölzgruppe die zu erhalten und zu pflegen

ist. Werden einzelne Gehölze daraus entfernt, sind diese in vollem Umfang zu ersetzen.

8.2. Bestehender und zu erhaltender straßenbegleitende Ein-zelbaum, der bei notwendigen Eingriffen zu ersetzen ist

8.3. private Grünfläche mit Pflanzgebot. In der privaten Grün-fläche sind bauliche Anlagen (auch befestigte Wege) un-zulässig. Je 50 qm private Grünfläche ist ein Baum der 1. oder 2. Ordnung oder zwei Bäume 3. Ordnung zu pflan-zen. Es sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.

8.4. Je angefangene 200 qm Grundstücksgröße innerhalb des Geltungsbereichs ist ein

Baum der 1. oder 2. Ordnung bzw. zwei Bäume der 3. Ordnung zu pflanzen. Beste-hende Bäume und Bäume nach dem Pflanzgebot auf dem Grünstreifen werden an-gerechnet.

8.5. Nachpflanzungen haben mit heimischen und standortgerechten Gehölzarten zu er-folgen.

8.6. Das Gelände ist in seiner natürlichen Form zu erhalten. Abgrabungen und Aufschüt-tungen sind unzulässig.

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Fred-Frankenberger-Straße

Fred-Frankenberger-Straße

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Steinreiß

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Ammerseestr. 162

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GR 140

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7,7m

11,1m

28,9m

GR 140

Page 5: 20180222 BPä Steinreiß 2teÄnderung - utting.de · te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. 5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der

A Festsetzungen 1 Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der baulichen Nutzung 2.1. Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.

Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1. Max. zulässige Grundfläche in qm, z.B. 140 qm 3.2. Die maximal zulässige Grundfläche darf gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmswei-

se durch Balkone, Loggien und Terrassen um 10 % überschritten werden. 3.3. Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohneinheit und je Einzelhaus sind maximal

zwei Wohneinheiten zulässig.

3.4. Es sind maximal zwei Vollgeschoße zulässig. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1. Es wird die offene Bauweise, die als Einzel- oder Doppelhaus umgesetzt werden

kann, festgesetzt. 4.2. Baugrenze

4.3. Die Geltung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5 Höhe der Hauptgebäude und bauliche Gestaltung 5.1. Die Sockelhöhe darf maximal 0,30 m betragen. Die Sockelhöhe wird gemessen vom

natürlichen Gelände bis zur Oberkante Erdgeschossrohfußboden. 5.2. Die Wandhöhe darf maximal 6,20 m betragen. Sie wird gemessen von der Oberkan-

te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.

5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der Hauptfirstrichtung über die Längsseite des Ge-bäudes.

5.4. Die Dachneigung für Satteldächer darf bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis 4,50 m 30° - 45° betragen, bei Gebäuden von 4,50 m bis 6,20 m 20° - 30°.

5.5. Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Die maximal zulässi-ge Breite von Gauben und Quergiebel beträgt 3,50 m. Der Abstand der Gauben un-tereinander und zum Ortgang muss mindestens 2,50 m betragen. Die Summe der Längen aller Gauben und Quergiebel darf 1/3 der Gesamtdachlänge nicht über-schreiten. Dachgauben und Quergiebel sind mit ihrem höchsten Punkt mind. 0,70 m unter dem Giebel des Hauptdaches anzusetzen.

5.6. Dacheinschnitte sind unzulässig.

5.7. Als Dachdeckungsmaterial sind nur ziegelrote bis rotbraune und anthrazitfarbige

Ziegel bzw. Dachpfannen zulässig. 5.8. Für die Fassade dürfen keine grellen Farben bzw. verspiegelte Verglasungen ver-

wendet werden. 6 Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen

6.1. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 6.2. Garagenzufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Belägen (Schotter-

rasen, Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Kies ....) auszuführen. 7 Verkehr 7.1. Straßenbegrenzungslinie für öffentliche Verkehrsflächen 7.2. Öffentliche Verkehrsfläche 7.3. Private Verkehrsfläche;

mit einem Geh- und Fahrtrecht für die Allgemeinheit zu be-lasten

8 Grünordnung

8.1. bestehende Gehölzgruppe die zu erhalten und zu pflegen

ist. Werden einzelne Gehölze daraus entfernt, sind diese in vollem Umfang zu ersetzen.

8.2. Bestehender und zu erhaltender straßenbegleitende Ein-zelbaum, der bei notwendigen Eingriffen zu ersetzen ist

8.3. private Grünfläche mit Pflanzgebot. In der privaten Grün-fläche sind bauliche Anlagen (auch befestigte Wege) un-zulässig. Je 50 qm private Grünfläche ist ein Baum der 1. oder 2. Ordnung oder zwei Bäume 3. Ordnung zu pflan-zen. Es sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.

8.4. Je angefangene 200 qm Grundstücksgröße innerhalb des Geltungsbereichs ist ein

Baum der 1. oder 2. Ordnung bzw. zwei Bäume der 3. Ordnung zu pflanzen. Beste-hende Bäume und Bäume nach dem Pflanzgebot auf dem Grünstreifen werden an-gerechnet.

8.5. Nachpflanzungen haben mit heimischen und standortgerechten Gehölzarten zu er-folgen.

8.6. Das Gelände ist in seiner natürlichen Form zu erhalten. Abgrabungen und Aufschüt-tungen sind unzulässig.

B Hinweise 1 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbe-

reichs des Bebauungsplanes „Holzhausen Steinreiß“; rechtsverbindlich in der Fassung vom 10.04.2008 inkl. seiner 1. Änderung in der Fassung vom 15.09.2016

2 Bestehende Grundstücksgrenze

3 vorhandene Haupt-/Nebengebäude

4 Bestehende Flurnummer, z. B. Fl. Nr. 217/5

5 Bei Aushubmaßnahmen ist durch einen Sachverständigen eine fachlich qualifizierte Aushubüberwachung nach zunächst rein sensorischen Kriterien durchzuführen. So-weit bei der sensorischen Überwachung Auffälligkeiten (Abweichungen vom geoge-nen Hintergrund) festgestellt werden, ist das Aushubmaterial gem. der einschlägigen Anforderungen der TR LAGA M 20 und der LAGA 32 PN 98 in der Regel in der Feinfraktion < 2mm, zu untersuchen. Das der Überwachung unterliegende, zwi-schengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind-, und Wasserverfrachtung zu si-chern. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren, die Dokumentation ist dem Landrat-samt vorzulegen. Die weiteren Maßnahmen, wie Beweissicherung der Abtragsniveaus und ggfs. Nachweise zum Wirkungsbereich Boden – Mensch sind mit der Bodenschutzbehör-de abzustimmen.

6 Alle Bauvorhaben sind vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgungsanlage

sowie an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Zwischenlösun-gen sind nicht zulässig.

7 Das anfallende Niederschlagswasser ist in das vorhandene Mischsystem einzuleiten. Die Regenrückhaltung ist im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlage zu leis-ten. Dies kann bspw. über einen Sickerschacht von mind. 3 Kubikmeter mit (Dros-selabfluss und) Überlauf in die Mischwasserkanalisation erfolgen.

8 Für die Versickerung nicht verunreinigten Niederschlagswassers gelten grundsätz-lich die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) und die Techni-schen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW).

9 Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Sickermulden aus Platzgrün-den nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung über Sickerschächte ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe einer der vorgenannten Lösungen aus-schließen.

10 Alle Bauvorhaben sind gegen Grundwasserstände, Hang- und Schichtwasser zu sichern.

11 Die Erwerber,. Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planungsbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen, Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörfli-chen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen“ vereinbar. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit der zeitweisen Lärmbelästigung (Verkehrslärm

aus dem landwirtschafltichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sosntige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu dulden.

12 Im Rahmen der Umsetzung aller baulichen Maßnahmen, z.B. auch bei Beseitigung von Gehölzen oder Befestigung artenschutzrelevanter Lebensräume, sind die ein-schlä#gigen Regelungen zum Artenschutzrecht zu berücksichtigen. Beim Abriss o-der Umbau von Gebäuden ist sicherzustellen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können; insbesondere ist zu prüfen, ob sich in dem Gebäude ein Fledermausvorkommen befindet.

13 Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz.

14 Sollten bei Aushubarbeiten schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten festge-

stellt werden, sind diese unverzüglich dem Landratsamt zu melden.

15 Es gilt die gemeindliche Stellplatzsatzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

16 Maßangaben Maßangabe in Metern, z. B. 3,0 m

C nachrichtliche Übernahme

1 Landschaftsschutzgebietsgrenze Kartengrundlage: Digitale Flurkarte der Bayer. Vermessungsverwaltung,

Luftbilder LVG Bayern Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet;

keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen.

Planfertiger: München, den ........................................................

............................................................................. (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München)

Gemeinde: Utting am Ammersee, den ........................................

............................................................................. (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)

Verfahrensvermerke 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am

………….. gefasst und am ………….. ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).

Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……….…... zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am …………….).

Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange des vom Gemeinderat am ………….. gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom ………….. hat in der Zeit vom ………….. bis …..…….. stattgefunden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom ……….. wurde vom Gemeinderat am ……….. gefasst (§ 10 Abs. 1 BauGB).

Utting am Ammersee, den ...................................

............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)

2. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan

erfolgte am ....................; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom ………….. in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Utting am Ammersee, den .................................

............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)

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Steinreiß

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1Ammerseestr. 162

217

GR 140

3,0m

9,0m

7,7m

11,1m

28,9m

Page 6: 20180222 BPä Steinreiß 2teÄnderung - utting.de · te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. 5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der

A Festsetzungen 1 Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2 Art der baulichen Nutzung 2.1. Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.

Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1. Max. zulässige Grundfläche in qm, z.B. 140 qm 3.2. Die maximal zulässige Grundfläche darf gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmswei-

se durch Balkone, Loggien und Terrassen um 10 % überschritten werden. 3.3. Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohneinheit und je Einzelhaus sind maximal

zwei Wohneinheiten zulässig.

3.4. Es sind maximal zwei Vollgeschoße zulässig. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1. Es wird die offene Bauweise, die als Einzel- oder Doppelhaus umgesetzt werden

kann, festgesetzt. 4.2. Baugrenze

4.3. Die Geltung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5 Höhe der Hauptgebäude und bauliche Gestaltung 5.1. Die Sockelhöhe darf maximal 0,30 m betragen. Die Sockelhöhe wird gemessen vom

natürlichen Gelände bis zur Oberkante Erdgeschossrohfußboden. 5.2. Die Wandhöhe darf maximal 6,20 m betragen. Sie wird gemessen von der Oberkan-

te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.

5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der Hauptfirstrichtung über die Längsseite des Ge-bäudes.

5.4. Die Dachneigung für Satteldächer darf bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis 4,50 m 30° - 45° betragen, bei Gebäuden von 4,50 m bis 6,20 m 20° - 30°.

5.5. Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Die maximal zulässi-ge Breite von Gauben und Quergiebel beträgt 3,50 m. Der Abstand der Gauben un-tereinander und zum Ortgang muss mindestens 2,50 m betragen. Die Summe der Längen aller Gauben und Quergiebel darf 1/3 der Gesamtdachlänge nicht über-schreiten. Dachgauben und Quergiebel sind mit ihrem höchsten Punkt mind. 0,70 m unter dem Giebel des Hauptdaches anzusetzen.

5.6. Dacheinschnitte sind unzulässig.

5.7. Als Dachdeckungsmaterial sind nur ziegelrote bis rotbraune und anthrazitfarbige

Ziegel bzw. Dachpfannen zulässig. 5.8. Für die Fassade dürfen keine grellen Farben bzw. verspiegelte Verglasungen ver-

wendet werden. 6 Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen

6.1. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 6.2. Garagenzufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Belägen (Schotter-

rasen, Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Kies ....) auszuführen. 7 Verkehr 7.1. Straßenbegrenzungslinie für öffentliche Verkehrsflächen 7.2. Öffentliche Verkehrsfläche 7.3. Private Verkehrsfläche;

mit einem Geh- und Fahrtrecht für die Allgemeinheit zu be-lasten

8 Grünordnung

8.1. bestehende Gehölzgruppe die zu erhalten und zu pflegen

ist. Werden einzelne Gehölze daraus entfernt, sind diese in vollem Umfang zu ersetzen.

8.2. Bestehender und zu erhaltender straßenbegleitende Ein-zelbaum, der bei notwendigen Eingriffen zu ersetzen ist

8.3. private Grünfläche mit Pflanzgebot. In der privaten Grün-fläche sind bauliche Anlagen (auch befestigte Wege) un-zulässig. Je 50 qm private Grünfläche ist ein Baum der 1. oder 2. Ordnung oder zwei Bäume 3. Ordnung zu pflan-zen. Es sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.

8.4. Je angefangene 200 qm Grundstücksgröße innerhalb des Geltungsbereichs ist ein

Baum der 1. oder 2. Ordnung bzw. zwei Bäume der 3. Ordnung zu pflanzen. Beste-hende Bäume und Bäume nach dem Pflanzgebot auf dem Grünstreifen werden an-gerechnet.

8.5. Nachpflanzungen haben mit heimischen und standortgerechten Gehölzarten zu er-folgen.

8.6. Das Gelände ist in seiner natürlichen Form zu erhalten. Abgrabungen und Aufschüt-tungen sind unzulässig.

B Hinweise 1 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbe-

reichs des Bebauungsplanes „Holzhausen Steinreiß“; rechtsverbindlich in der Fassung vom 10.04.2008 inkl. seiner 1. Änderung in der Fassung vom 15.09.2016

2 Bestehende Grundstücksgrenze

3 vorhandene Haupt-/Nebengebäude

4 Bestehende Flurnummer, z. B. Fl. Nr. 217/5

5 Bei Aushubmaßnahmen ist durch einen Sachverständigen eine fachlich qualifizierte Aushubüberwachung nach zunächst rein sensorischen Kriterien durchzuführen. So-weit bei der sensorischen Überwachung Auffälligkeiten (Abweichungen vom geoge-nen Hintergrund) festgestellt werden, ist das Aushubmaterial gem. der einschlägigen Anforderungen der TR LAGA M 20 und der LAGA 32 PN 98 in der Regel in der Feinfraktion < 2mm, zu untersuchen. Das der Überwachung unterliegende, zwi-schengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind-, und Wasserverfrachtung zu si-chern. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren, die Dokumentation ist dem Landrat-samt vorzulegen. Die weiteren Maßnahmen, wie Beweissicherung der Abtragsniveaus und ggfs. Nachweise zum Wirkungsbereich Boden – Mensch sind mit der Bodenschutzbehör-de abzustimmen.

6 Alle Bauvorhaben sind vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgungsanlage

sowie an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Zwischenlösun-gen sind nicht zulässig.

7 Das anfallende Niederschlagswasser ist in das vorhandene Mischsystem einzuleiten. Die Regenrückhaltung ist im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlage zu leis-ten. Dies kann bspw. über einen Sickerschacht von mind. 3 Kubikmeter mit (Dros-selabfluss und) Überlauf in die Mischwasserkanalisation erfolgen.

8 Für die Versickerung nicht verunreinigten Niederschlagswassers gelten grundsätz-lich die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) und die Techni-schen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW).

9 Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Sickermulden aus Platzgrün-den nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung über Sickerschächte ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe einer der vorgenannten Lösungen aus-schließen.

10 Alle Bauvorhaben sind gegen Grundwasserstände, Hang- und Schichtwasser zu sichern.

11 Die Erwerber,. Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planungsbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen, Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörfli-chen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen“ vereinbar. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit der zeitweisen Lärmbelästigung (Verkehrslärm

aus dem landwirtschafltichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sosntige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu dulden.

12 Im Rahmen der Umsetzung aller baulichen Maßnahmen, z.B. auch bei Beseitigung von Gehölzen oder Befestigung artenschutzrelevanter Lebensräume, sind die ein-schlä#gigen Regelungen zum Artenschutzrecht zu berücksichtigen. Beim Abriss o-der Umbau von Gebäuden ist sicherzustellen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können; insbesondere ist zu prüfen, ob sich in dem Gebäude ein Fledermausvorkommen befindet.

13 Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz.

14 Sollten bei Aushubarbeiten schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten festge-

stellt werden, sind diese unverzüglich dem Landratsamt zu melden.

15 Es gilt die gemeindliche Stellplatzsatzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

16 Maßangaben Maßangabe in Metern, z. B. 3,0 m

C nachrichtliche Übernahme

1 Landschaftsschutzgebietsgrenze Kartengrundlage: Digitale Flurkarte der Bayer. Vermessungsverwaltung,

Luftbilder LVG Bayern Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet;

keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen.

Planfertiger: München, den ........................................................

............................................................................. (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München)

Gemeinde: Utting am Ammersee, den ........................................

............................................................................. (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)

Verfahrensvermerke 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am

………….. gefasst und am ………….. ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).

Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……….…... zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am …………….).

Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange des vom Gemeinderat am ………….. gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom ………….. hat in der Zeit vom ………….. bis …..…….. stattgefunden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom ……….. wurde vom Gemeinderat am ……….. gefasst (§ 10 Abs. 1 BauGB).

Utting am Ammersee, den ...................................

............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)

2. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan

erfolgte am ....................; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom ………….. in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Utting am Ammersee, den .................................

............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)

1

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Steinreiß

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Ammerseestr. 162

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GR 140

3,0m

9,0m

7,7m

11,1m

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217/5

Page 7: 20180222 BPä Steinreiß 2teÄnderung - utting.de · te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. 5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der

Ziegel bzw. Dachpfannen zulässig. 5.8. Für die Fassade dürfen keine grellen Farben bzw. verspiegelte Verglasungen ver-

wendet werden. 6 Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen

6.1. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 6.2. Garagenzufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Belägen (Schotter-

rasen, Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Kies ....) auszuführen. 7 Verkehr 7.1. Straßenbegrenzungslinie für öffentliche Verkehrsflächen 7.2. Öffentliche Verkehrsfläche 7.3. Private Verkehrsfläche;

mit einem Geh- und Fahrtrecht für die Allgemeinheit zu be-lasten

8 Grünordnung

8.1. bestehende Gehölzgruppe die zu erhalten und zu pflegen

ist. Werden einzelne Gehölze daraus entfernt, sind diese in vollem Umfang zu ersetzen.

8.2. Bestehender und zu erhaltender straßenbegleitende Ein-zelbaum, der bei notwendigen Eingriffen zu ersetzen ist

8.3. private Grünfläche mit Pflanzgebot. In der privaten Grün-fläche sind bauliche Anlagen (auch befestigte Wege) un-zulässig. Je 50 qm private Grünfläche ist ein Baum der 1. oder 2. Ordnung oder zwei Bäume 3. Ordnung zu pflan-zen. Es sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.

8.4. Je angefangene 200 qm Grundstücksgröße innerhalb des Geltungsbereichs ist ein

Baum der 1. oder 2. Ordnung bzw. zwei Bäume der 3. Ordnung zu pflanzen. Beste-hende Bäume und Bäume nach dem Pflanzgebot auf dem Grünstreifen werden an-gerechnet.

8.5. Nachpflanzungen haben mit heimischen und standortgerechten Gehölzarten zu er-folgen.

8.6. Das Gelände ist in seiner natürlichen Form zu erhalten. Abgrabungen und Aufschüt-tungen sind unzulässig.

B Hinweise 1 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbe-

reichs des Bebauungsplanes „Holzhausen Steinreiß“; rechtsverbindlich in der Fassung vom 10.04.2008 inkl. seiner 1. Änderung in der Fassung vom 15.09.2016

2 Bestehende Grundstücksgrenze

3 vorhandene Haupt-/Nebengebäude

4 Bestehende Flurnummer, z. B. Fl. Nr. 217/5

5 Bei Aushubmaßnahmen ist durch einen Sachverständigen eine fachlich qualifizierte Aushubüberwachung nach zunächst rein sensorischen Kriterien durchzuführen. So-weit bei der sensorischen Überwachung Auffälligkeiten (Abweichungen vom geoge-nen Hintergrund) festgestellt werden, ist das Aushubmaterial gem. der einschlägigen Anforderungen der TR LAGA M 20 und der LAGA 32 PN 98 in der Regel in der Feinfraktion < 2mm, zu untersuchen. Das der Überwachung unterliegende, zwi-schengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind-, und Wasserverfrachtung zu si-chern. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren, die Dokumentation ist dem Landrat-samt vorzulegen. Die weiteren Maßnahmen, wie Beweissicherung der Abtragsniveaus und ggfs. Nachweise zum Wirkungsbereich Boden – Mensch sind mit der Bodenschutzbehör-de abzustimmen.

6 Alle Bauvorhaben sind vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgungsanlage

sowie an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Zwischenlösun-gen sind nicht zulässig.

7 Das anfallende Niederschlagswasser ist in das vorhandene Mischsystem einzuleiten. Die Regenrückhaltung ist im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlage zu leis-ten. Dies kann bspw. über einen Sickerschacht von mind. 3 Kubikmeter mit (Dros-selabfluss und) Überlauf in die Mischwasserkanalisation erfolgen.

8 Für die Versickerung nicht verunreinigten Niederschlagswassers gelten grundsätz-lich die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) und die Techni-schen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW).

9 Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Sickermulden aus Platzgrün-den nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung über Sickerschächte ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe einer der vorgenannten Lösungen aus-schließen.

10 Alle Bauvorhaben sind gegen Grundwasserstände, Hang- und Schichtwasser zu sichern.

11 Die Erwerber,. Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planungsbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen, Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörfli-chen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen“ vereinbar. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit der zeitweisen Lärmbelästigung (Verkehrslärm

aus dem landwirtschafltichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sosntige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu dulden.

12 Im Rahmen der Umsetzung aller baulichen Maßnahmen, z.B. auch bei Beseitigung von Gehölzen oder Befestigung artenschutzrelevanter Lebensräume, sind die ein-schlä#gigen Regelungen zum Artenschutzrecht zu berücksichtigen. Beim Abriss o-der Umbau von Gebäuden ist sicherzustellen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können; insbesondere ist zu prüfen, ob sich in dem Gebäude ein Fledermausvorkommen befindet.

13 Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz.

14 Sollten bei Aushubarbeiten schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten festge-

stellt werden, sind diese unverzüglich dem Landratsamt zu melden.

15 Es gilt die gemeindliche Stellplatzsatzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

16 Maßangaben Maßangabe in Metern, z. B. 3,0 m

C nachrichtliche Übernahme

1 Landschaftsschutzgebietsgrenze Kartengrundlage: Digitale Flurkarte der Bayer. Vermessungsverwaltung,

Luftbilder LVG Bayern Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet;

keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen.

Planfertiger: München, den ........................................................

............................................................................. (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München)

Gemeinde: Utting am Ammersee, den ........................................

............................................................................. (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)

Verfahrensvermerke 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am

………….. gefasst und am ………….. ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).

Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……….…... zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am …………….).

Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange des vom Gemeinderat am ………….. gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom ………….. hat in der Zeit vom ………….. bis …..…….. stattgefunden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom ……….. wurde vom Gemeinderat am ……….. gefasst (§ 10 Abs. 1 BauGB).

Utting am Ammersee, den ...................................

............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)

2. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan

erfolgte am ....................; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom ………….. in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Utting am Ammersee, den .................................

............................................................................. (Siegel) (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)

0,0m3,0m

Page 8: 20180222 BPä Steinreiß 2teÄnderung - utting.de · te Erdgeschossrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. 5.3. Es sind Satteldächer zulässig mit der

Ziegel bzw. Dachpfannen zulässig. 5.8. Für die Fassade dürfen keine grellen Farben bzw. verspiegelte Verglasungen ver-

wendet werden. 6 Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen

6.1. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 6.2. Garagenzufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Belägen (Schotter-

rasen, Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Kies ....) auszuführen. 7 Verkehr 7.1. Straßenbegrenzungslinie für öffentliche Verkehrsflächen 7.2. Öffentliche Verkehrsfläche 7.3. Private Verkehrsfläche;

mit einem Geh- und Fahrtrecht für die Allgemeinheit zu be-lasten

8 Grünordnung

8.1. bestehende Gehölzgruppe die zu erhalten und zu pflegen

ist. Werden einzelne Gehölze daraus entfernt, sind diese in vollem Umfang zu ersetzen.

8.2. Bestehender und zu erhaltender straßenbegleitende Ein-zelbaum, der bei notwendigen Eingriffen zu ersetzen ist

8.3. private Grünfläche mit Pflanzgebot. In der privaten Grün-fläche sind bauliche Anlagen (auch befestigte Wege) un-zulässig. Je 50 qm private Grünfläche ist ein Baum der 1. oder 2. Ordnung oder zwei Bäume 3. Ordnung zu pflan-zen. Es sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.

8.4. Je angefangene 200 qm Grundstücksgröße innerhalb des Geltungsbereichs ist ein

Baum der 1. oder 2. Ordnung bzw. zwei Bäume der 3. Ordnung zu pflanzen. Beste-hende Bäume und Bäume nach dem Pflanzgebot auf dem Grünstreifen werden an-gerechnet.

8.5. Nachpflanzungen haben mit heimischen und standortgerechten Gehölzarten zu er-folgen.

8.6. Das Gelände ist in seiner natürlichen Form zu erhalten. Abgrabungen und Aufschüt-tungen sind unzulässig.

B Hinweise 1 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbe-

reichs des Bebauungsplanes „Holzhausen Steinreiß“; rechtsverbindlich in der Fassung vom 10.04.2008 inkl. seiner 1. Änderung in der Fassung vom 15.09.2016

2 Bestehende Grundstücksgrenze

3 vorhandene Haupt-/Nebengebäude

4 Bestehende Flurnummer, z. B. Fl. Nr. 217/5

5 Bei Aushubmaßnahmen ist durch einen Sachverständigen eine fachlich qualifizierte Aushubüberwachung nach zunächst rein sensorischen Kriterien durchzuführen. So-weit bei der sensorischen Überwachung Auffälligkeiten (Abweichungen vom geoge-nen Hintergrund) festgestellt werden, ist das Aushubmaterial gem. der einschlägigen Anforderungen der TR LAGA M 20 und der LAGA 32 PN 98 in der Regel in der Feinfraktion < 2mm, zu untersuchen. Das der Überwachung unterliegende, zwi-schengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind-, und Wasserverfrachtung zu si-chern. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren, die Dokumentation ist dem Landrat-samt vorzulegen. Die weiteren Maßnahmen, wie Beweissicherung der Abtragsniveaus und ggfs. Nachweise zum Wirkungsbereich Boden – Mensch sind mit der Bodenschutzbehör-de abzustimmen.

6 Alle Bauvorhaben sind vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgungsanlage

sowie an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Zwischenlösun-gen sind nicht zulässig.

7 Das anfallende Niederschlagswasser ist in das vorhandene Mischsystem einzuleiten. Die Regenrückhaltung ist im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlage zu leis-ten. Dies kann bspw. über einen Sickerschacht von mind. 3 Kubikmeter mit (Dros-selabfluss und) Überlauf in die Mischwasserkanalisation erfolgen.

8 Für die Versickerung nicht verunreinigten Niederschlagswassers gelten grundsätz-lich die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) und die Techni-schen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW).

9 Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Sickermulden aus Platzgrün-den nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung über Sickerschächte ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe einer der vorgenannten Lösungen aus-schließen.

10 Alle Bauvorhaben sind gegen Grundwasserstände, Hang- und Schichtwasser zu sichern.

11 Die Erwerber,. Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planungsbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen, Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörfli-chen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen“ vereinbar. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit der zeitweisen Lärmbelästigung (Verkehrslärm

aus dem landwirtschafltichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sosntige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu dulden.

12 Im Rahmen der Umsetzung aller baulichen Maßnahmen, z.B. auch bei Beseitigung von Gehölzen oder Befestigung artenschutzrelevanter Lebensräume, sind die ein-schlä#gigen Regelungen zum Artenschutzrecht zu berücksichtigen. Beim Abriss o-der Umbau von Gebäuden ist sicherzustellen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können; insbesondere ist zu prüfen, ob sich in dem Gebäude ein Fledermausvorkommen befindet.

13 Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz.

14 Sollten bei Aushubarbeiten schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten festge-

stellt werden, sind diese unverzüglich dem Landratsamt zu melden.

15 Es gilt die gemeindliche Stellplatzsatzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

16 Maßangaben Maßangabe in Metern, z. B. 3,0 m

C nachrichtliche Übernahme

1 Landschaftsschutzgebietsgrenze Kartengrundlage: Digitale Flurkarte der Bayer. Vermessungsverwaltung,

Luftbilder LVG Bayern Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet;

keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen.

Planfertiger: München, den ........................................................

............................................................................. (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München)

Gemeinde: Utting am Ammersee, den ........................................

............................................................................. (Josef Lutzenberger, Erster Bürgermeister)

Verfahrensvermerke 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am

………….. gefasst und am ………….. ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).

Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……….…... zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am …………….).

Von einer Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange des vom Gemeinderat am ………….. gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom ………….. hat in der Zeit vom ………….. bis …..…….. stattgefunden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom ……….. wurde vom Gemeinderat am ……….. gefasst (§ 10 Abs. 1 BauGB).

Utting am Ammersee, den ...................................

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2. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan

erfolgte am ....................; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom ………….. in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Utting am Ammersee, den .................................

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