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94164
954
12
94135
Weg
2.712.93
2.92
2.94
Wiese3.06
2.76
958 Strand
Wasserlinie vom 23.01.2001
Mole
Die Ostsee
Mole
10
1.11
Schwimmbecken
Rasen
4.914.62
4.86
1.78
94166
94174
3.11
8322
8321
8324 83
7
94170
94168
8218
8255
8220
8219 80
12
4.80
3.92
Rasen
3.02
2.63
Cont.
2.90
2.95
2.161.77
3.00
2.78
4.31
TrafoSchornst.
3.76
3.00
3.44
4.82
94171
8323
94172
5.004.83
4.49
3.40
3.77
P2.71
2.86
956
8
3.1994
136
Weg
4.20
4.74
4.67
2.48
2.00
80480
7
59
957
Bruecke
2.84
Mole
1614
94119
3836
1012
Marienburger Strasse
94128
94127
9412994130
1.68
1.70
94166
1.71
1.78
3.30
2.43 94158
P
P
2.15P2.41
2.97
941743.21
4.50
1.67
1.96
Skater-Bahn1.84
1.98
1.931.89
2.471.94
2.862.78
94164 12
2.81
Brunnen2.66
10
955
Wiese
958
1.16
Strand
Mole
0.84
0.17
0.070.04
Mole
0.12
0.89
1.87
2.18
1.98
244
1.81
Weg
Schwimmbecken
Stettiner Straße
8322
8321 83
23
8324 83
72.15
94170
8218
827
55
8220
8219 80
1294/169
Cont.
BHKW
TrafoSchornst.
4.47
Rasen
P
8956
2.87
94136
3.04
2.92
2.64
2.94
2.86
1.651.50
0.35
Bruecke
0.42
0.97
2.77
957
2.75
2.14
2.26
P
Weg 2.63
3.40
3.95
804
61
807
59
8010
806
63808
94173
7930
65
7927
7931
7929
7911 79
32
Brandenburger W
eg
798
69 71 797
1.72
7922
1523
796
7933
67
Stettiner Strasse
4.84
2.852.70
2.47
2.36 2.37
2.48
Parkplatz
2.54 2.13
2.36Spielplatz
2.28
2.75
2.56
2.86 4
94137
94175
94180 94
179
2.61
0.31
0.84
0.39
0.34
0.95
0.32
2.75
941492.32
2.24
2.62
2.33
Parkplatz
2.69
2.15
Wasserbecken
2.99
3.23
94172
1.97
0.84
Mole
Die Ostsee
8011
1.71
4.77
2.34
15435
15464
Marienburger Strasse
Schützenstraße
94/125
175/84
83/17
83/10
84/4
161/84
94/119
38
68
83/13
94/127
94/128
36
43
83/16
83/9
84/3 82/4
82/5
94/178
1012 49
1416
45
242
243
W
20m
öffentlich
0,60 (0,50) oFH I max. 8,00 m über NHNFH II max. 19,00 m über NHN
SO1 Freizeit und Tourismus
öffentlich
0,60 (0,70) aFH I max. 8,00 m über NHNFH II max. 21,00 m über NHN
SO2 Freizeit und Tourismus 0,60 (0,50) oFH I max. 8,00 m über NHNFH IK und FH II max. 19,00 m über NHN
SO3 Freizeit und Tourismus
II
IIII
I
III K - II
PPPP
PROMENADE
öffentlich
öffentlich
I
B B`
AA
`
X
X
CC`
IX
X
X
XX X X
X
X X X
X
XX
X
XX
X
X
I
1. Schank- und Speisewirtschaften,2. sonstige, der touristischen Strandversorgung dienende Verkaufseinrichtungen mit max.
200 m² Verkaufsfläche je Laden und einer Sortimentsbegrenzung mit folgenden Sortimenten:
Bücher / Zeitschriften, Bekleidung / Lederwaren/Schuhe, Foto / Optik, Uhren / Schmuck, Spielwaren / Sportartikel, Lebensmittel/Getränke, Drogerie/Kosmetik,
3. der Eigenart des Gebietes entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Verwaltung, Betreuung und Versorgung,
4. Anlagen für sportliche, gesundheitliche, kulturelle und soziale Zwecke sowie sonstige Einrichtungen zur Freizeitgestaltung,
5. öffentliche sanitäre Einrichtungen,6. Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf.
Präambel
Satzung der Gemeinde Grömitzüber den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 33für das Gebiet in Grömitz südlich der „Stettiner Straße“ bis zur Promenade parallel der Ostsee und von der Höhe „Brandenburger Weg“ bis zur Höhe "Schützenstraße“
I. Festsetzungen (Rechtsgrundlagen)
Planzeichenerklärung
Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Sonstige Planzeichen
Gemeinde Grömitz- Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 33 -
Straßenbegrenzungslinie
II. Darstellungen ohne Normcharakter
vorhandene Flur- und Grundstücksgrenzen
Flurstücksbezeichnung
vorhandene bauliche Hauptanlage
Höhenpunkte
Grömitz
Teil A: Planzeichnung M 1: 1.0000 50 [m]25
N
SO
W
Übersichtsplan M 1: 5.000
N
S
OW
Stettiner
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB)
0 125 250 [m]
Schützenstraße
1. Auf Beschluss des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt vom 24.11.2016 wurde von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen.
2. Der Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt hat am 24.11.2016 den Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung mit Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.
3. Der Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom 10.04.2017 bis zum 12.05.2017 während der Dienststunden nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, am 24.03.2017 durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten - Ostholsteiner Nachrichten Nord“ ortsüblich bekannt gemacht worden.
4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 03.04.2017 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Grömitz, 11.01.2018 Siegel (gez. Mark Burmeister) - Bürgermeister -
5. Der katastermäßige Bestand am 31.07.2017 sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung werden als richtig bescheinigt.
Eutin, 24.10.2017 Siegel (gez. Vogel) - Öffentl. best. Verm.-Ing.-
6. Die Gemeindevertretung hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 25.09.2017 geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.
7. Die Gemeindevertretung hat den Bebauungsplan der Innenentwicklung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), am 25.09.2017 als Satzung beschlossen und die Begründung durch Beschluss gebilligt.
Grömitz, 11.01.2018 Siegel (gez. Mark Burmeister) - Bürgermeister -
8. Ausfertigung: Die Bebauungsplansatzung der Innenentwicklung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Grömitz, 11.01.2018 Siegel (gez. Mark Burmeister) - Bürgermeister -
9. Der Beschluss des Bebauungsplanes der Innenentwicklung durch die Gemeindevertretung und die Stelle, bei der der Plan mit Begründung auf Dauer während der Sprechstunden von allen Interessierten eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, sind am 06.02.2018 durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten-Ostholsteiner Nachrichten Nord“ ortsüblich bekanntgemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkung des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen.Die Satzung ist mithin am 07.02.2018 in Kraft getreten.
Grömitz, 07.02.2018 Siegel (gez. Mark Burmeister) - Bürgermeister -
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (z. B. § 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO)
Kurpromenade
öffentliche Straßenverkehrsflächen
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)Baugrenze
offene Bauweise zulässig
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 und 21a BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
o
SO Sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 2 BauNVO)hier: Gebiet für Freizeit und Tourismus
0,60 Grundflächenzahl (GRZ) der baulichen Anlagen als Höchstmaß
(0,50) Geschossflächenzahl (GFZ) der baulichen Anlagen als Höchstmaß
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 - 15 BauNVO)
Teil B: Text
A A` Straßenquerschnitt
Pappelallee
Blankwasserweg
Hinweise:
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse u. ä.) können im Bauamt der Gemeinde Grömitz, Kirchenstraße 11, 23743 Grömitz, eingesehen werden. Soweit auf DIN- Vorschriften / technische Regelwerke in der Satzung verwiesen wird, werden diese ebenfalls in der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 33 werden der Bebauungsplan Nr. 32.4 (Teil 1) mit seinen 1. und 2. Änderungen in den jeweils betroffenen Teilbereichen durch den Bebauungsplan Nr. 33 überplant.
Diese digitale Fassung entspricht der rechtsverbindlichen Satzungsausfertigung.
PLANUNG kompaktVerfasser:
Röntgenstraße 1 - 23701 EutinTel.: 04521 / 83 03 991Fax.: 04521 / 83 03 993Mail: [email protected]
STADT
Verfahrensvermerk
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 - 15 BauNVO)
1.1 Sonstiges Sondergebiet - Freizeit und Tourismus (§ 11 Abs. 2 BauNVO)
(1) Das Sonstige Sondergebiet "Freizeit und Tourismus" - hier: SO-Gebiet - dient ausschließlich der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Einrichtungen und Anlagen, die der touristischen Freizeit- und Strandversorgung, zwecks Sicherung des gewerblichen Fremdenverkehrs in der Gemeinde, dienen.
(2) Zulässig sind in den SO1-, SO2- und SO3-Gebieten:
Gesetzliche Grundlagen:
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990, BGBl. I S. 132, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013, BGBl. I S. 1548
- Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004, BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 6des Gesetzes vom 20.10.2015, BGBl. I S. 1722
- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und Darstellung des Planinhalts - Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.07.2011
Es gilt die BauNVO 1990
Freizeit und Tourismus
öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Parkplatz
Fussweg
Promenade PROMNADE
W
III. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB)
Hinweis: Für die Fläche wurde am 21.06.2017 eine "Inaussichtstellung der Ausnahmen von den Verboten des §§ 70, 78 und 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WasG SH" nach §§ 70 Abs. 3 und 80 Abs. 3 WasG SH Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein erteilt (Az.: 4018 / 5260.41-55 / 022).
Straßenquerschnitte M 1: 100
A-A` Stettiner Straße
ca. 7,00 [m]5,00
GehwegBankette
0,25
Fahrbahn
C-C` Promenade
ca. 5,00 [m]
Promenade
1,50
B-B` Deichüberquerung
abweichende Bauweise zulässiga
- Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (WasG SH) vom 11.02.2008, GVOBl. 2008, 91, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.08.2016, GVOBl. S 680
Firsthöhe je Vollgeschoss der baulichen Anlagen als Höchstmaß in Meter (m)FH I < 8,0 m
über Normalhöhennull in Meter (NHN), Lagebezugssystem ETRS89 / UTM 32 (HST 160)
über NHN
Straße
BlankwasserwegStettin
er Straße
Königsberger Allee
Ostsee
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.08.2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist
- Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24.02.2010, GVOBl. 2010. 301, letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Artikel 1 Gesetz vom 27.05.2016, GVOBl. S. 162)
Die Einrichtungen eines Beherbergungsbetriebes (hier z. B. für DLRG).(3) Ausnahmesweise zulässig ist im SO1-Gebiet:
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO ist als Ausnahme in den SO-Gebieten die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch gewerblich genutzte Terrassen zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 - 21a BauNVO)
Die zulässige Grundflächenzahl in den SO1-, SO2- und SO3-Gebieten, darf durch die Grundflächen der in Satz des § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von 0,80 überschritten werden.
2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO i. V. m. § 9 Abs. 3 BauNVO)
2.3 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22 - 23 BauNVO)
3.1 Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)
2.1 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
In der abweichenden Bauweise sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand in einer Länge von über 50 m zulässig.
Innerhalb der SO-Gebiete sind insgesamt zulässig für die eigene Werbung:- maximal 10 freistehende Fahnenmasten,- Anlagen der Außenwerbung am Gebäude selbst bis zu einer Fläche von je 25 m² und- ein freistehender Standpylon bis 8,0 m über NHN.
1.2 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§§ 12 Abs. 6, 14 BauNVO i. V. m. § 84 LBO)
3.2 Überbaubare Grundstücksgrenze (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann als Ausnahme die Zahl der festgesetzten "Zahl der Vollgeschosses als Höchstmaß" im SO1-Gebiet und im SO2-Gebiet um ein Kellergeschoss als Vollgeschoss erhöht werden um die jeweiligen im "Teil A: Planzeichnung" festgesetzten Geschossflächenzahlen:- im SO1-Gebiet um 0,09 (= 520 m²) und- im SO2-Gebiet um 0,37 (= 1.200 m²) .
(1) Die Oberkante des Fußbodens der Geschossebene der baulichen Anlage für Wohnzwecke im SO1-Gebiet darf nicht niedriger als 4,00 m über NHN liegen.
(2) Die Oberkante des Fußbodens der Geschossebene der baulichen Anlage für gewerbliche Zwecke in den SO1-, SO2- und SO3-Gebieten dürfen nicht niedriger als 2,40 m über NHN liegen. Ausgenommen ist die Regelung, die der textlichen Festsetzung 2.1 zu entnehmen ist.
4. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
(1) Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung "Fußgängerbereich - Promenade" ist zusätzlich nutzbar als:1. gewerblich genutzte Terrassenflächen zu Gunsten von Schank- und Speisewirtschaften gemäß textliche Festsetzung Nr. 1.1 (2) Nr. 1, 2. sonstige, der touristischen Strandversorgung dienende Verkaufseinrichtungen gemäß textliche Festsetzung Nr. 1.1 (2) Nr. 2,wenn der dazugehörige Hauptbetrieb in einem SO-Gebiet im Plangebiet angesiedelt ist und die Nutzung selbst der Zweckbestimmung des Plangebietes nicht widerspricht.
- Landesbauordnung von Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009, GVOBl. 2009, 6, letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 ges. v. 14.06.2016, GVOBl. S. 369
(2) Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung "Fußgängerbereich - Promenade" darf für den Belieferungsverkehr von den Nutzungen befahren werden, die an der Promenade angesiedelt sind.
0,25
Bankette
ca. 7,00 [m]5,00
FahrbahnBankette
0,25
Gehweg
1,500,25
Bankette
P
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zu Gunsten der Anlieger des Flurstückes 94/136 und der Ver- und Entsorgungsunternehmen und der Feuerwehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
8
2.70
94149
Lage der Fläche im Schutzstreifen an Gewässern - Ostsee - gemäß § 35 Abs. 2 LNatSchG
Lage der Fläche im Bauverbot gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WasG SH
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB)
Fernwärme (Heizwerk)
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB)
Aufgrund des § 10 i. V. m. § 13a BauGB sowie nach § 84 LBO wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25.09.2017 folgende Satzung über den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 33 der Gemeinde Grömitz für das Gebiet in Grömitz südlich der „Stettiner Straße“ bis zur Promenade parallel der Ostsee und von der Höhe „Brandenburger Weg“ bis zur Höhe "Schützenstraße“bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen:
Landesschutzdeich nach §§ 64, 65 und 70 WasG SH
Begrenzung des 20 m breiten äußeren Deichzubehörstreifens nach § 65 Abs. 1 WasG SH, der frei von Bebauung zu halten ist
Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Grünflächen
Spielfläche
zukünftig wegfallende Flur- und GrundstücksgrenzenX
IZahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bei einem kompakten BaukörperI K
(3) Verkehrs- und Fluchtwege dürfen nicht niedriger als 2,90 m über NHN liegen.
(4) Wassergefährliche Stoffe dürfen nicht niedriger als 2,90 m über NHN gelagert werden.