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1 Steuerpaket 2001. 2 Steuerbereich Ehepaar- und Familienbesteuerung Herabsetzung der Steuerbelastung für Ehepaare und Familien Besteuerung des Wohneigentums

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Steuerpaket 2001Steuerpaket 2001

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Steuerbereich

Ehepaar- und Familienbesteuerung Herabsetzung der Steuerbelastung für

Ehepaare und Familien Besteuerung des Wohneigentums

Systemwechsel Stempelsteuer

Verbesserung der Rahmenbedingungen auf dem Finanzplatz Schweiz

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Teilsplitting mit Divisor 1,9;

Aufhebung des Zweitverdiener-abzugs;

Zusätzlicher Abzug für Allein-erziehende von 3 % des Reinein-kommens, maximal Fr. 5’500.--;

Ehepaar- und FamilienbesteuerungEhepaar- und Familienbesteuerung

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Einführung eines allgemeinen Abzugs von Fr. 1’400.– für alle Steuerpflichtige;

Erhöhung des Kinderabzugs auf Fr. 9’300.-- (gegenwärtig Fr. 5’600.--);

Einführung eines Kinderbetreuungs-kostenabzuges von maximal Fr. 7’000.--;

Ehepaar- und FamilienbesteuerungEhepaar- und Familienbesteuerung

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Ehepaar- und FamilienbesteuerungEhepaar- und Familienbesteuerung

Haushaltabzug für Alleinstehende von 11’000 Franken;

Vollumfänglicher Abzug der Prämien und Beiträge an die Krankenkassen (kantonaler Durchschnitt);

Steuerbefreiung des Existenzmini-mums.

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Aufhebung der Eigenmietwert-besteuerung;

Aufhebung des Schuldzinsenabzugs, ausgenommen die Ersteigentümer;

Abzug der Unterhaltskosten ab Fr. 4’000.– pro Jahr.

Besteuerung des Besteuerung des WohneigentumsWohneigentums

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Besteuerung des Besteuerung des WohneigentumsWohneigentums

Herabsetzung des Schuldzinsen-abzugs für Ersterwerber bis zu Fr. 7’500.- für Alleinstehende und Fr. 15’000.- für Verheiratete in den ersten 5 Jahren. In den folgenden 5 Jahren reduziert sich der Abzug um 20 % pro Jahr.

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Bausparen

Personen unter 45 Jahren und in der Schweiz wohnansässig

Ersterwerb

Bausparvertrag von mindestens 5 und maximal 10 Jahren

Besteuerung des Besteuerung des WohneigentumsWohneigentums

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Bausparen Beschränkung der Einzahlung auf 16 %

des obern Grenzbetrages gemäss Art. 8 BVG (Bausparabzug von Fr. 12‘153.--)

Doppelter Abzug für Ehepaare (Fr. 24‘306.-)

Nach Fristablauf bildet das Bausparkapital steuerbares Einkommen

Aufgeschobene Besteuerung, wenn innerhalb von 2 Jahren Wohneigentum erworben wird

Besteuerung des Besteuerung des WohneigentumsWohneigentums

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Einführung einer Zweitwohnungs-steuer

Ersatz der Einkommens- und Vermögens-steuer;

Obligatorische Steuer;

Steuer zu Lasten der Ausserkantonalen und der Ausländer;

Maximalzinssatz (Kanton und Gemeinde) von 1 % des Steuerwertes.

Besteuerung des WohneigentumsBesteuerung des Wohneigentums

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Steuerbefreiung für einen Teil der Anleger (ausländische institutionelle Anleger und schweizerische Anlagefonds).

Entlastungen für Geschäfte mit ausländischen Banken und «Corporates».

Erhöhung der Freigrenze bei der Emissionsabgabe von 250’000 Franken auf 1 Mio.

StempelsteuerStempelsteuer

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Standpunkt des StaatsratesStandpunkt des Staatsrates

Ehepaar- und Familienbesteuerung

Die Regierung hat sich für eine Reform bei der direkten Bundes-steuer ausgesprochen. Damit die Walliser Familien nicht bestraft werden, ist vorgesehen:

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Standpunkt des StaatsratesStandpunkt des Staatsrates

Eine Ermässigung von Fr. 150.- für Kinder auf den Steuerbetrag der kantonalen Einkommenssteuer, solange diese Reform nicht in Kraft gesetzt wird.

Einreichung einer Standesinitiative zur Einführung von Änderungen zu Gunsten der Ehepaare und Familien im Bereich der dBSt.

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DekretsentwurfDekretsentwurf

♦ Ermässigung auf den Steuerbetrag der kantonalen Einkommenssteuer Reduktion von maximal Fr. 150 pro Kind Ermässigung erfolgt nach Berücksichtigung aller

Sozialabzüge, inklusive des Ehegattenrabattes. Abzug tritt mit rückwirkender Wirkung auf den

1. Januar 2004 in Kraft Dekret ist solange gültig, bis die Reform der

Ehepaar- und Familienbesteuerung bei der dBSt in Kraft gesetzt wird

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Standpunkt des StaatsratesStandpunkt des Staatsrates

Der Staatsrat hat sich gegen eine erzwungene Änderung für die Kantone und Gemeinden ausgesprochen. Das heutige System hat sich bewährt und sieht namentlich folgendes vor: Ein Abzug auf den Steuerbetrag für Ehepaare;

Gleichstellung der Einelternfamilien mit den Ehepaaren;

Altersabgestufter Kinderabzug.

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Argumente dagegen

Die Erleichterungen haben auf mehr als 80

% der im Kanton ansässigen

Steuerpflichtigen (160’000) keine oder

nur geringe Auswirkungen. Dies sei an

nachfolgendem Beispiel aufgezeigt:

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Argumente dagegen

Ein Ehepaar mit 2 Kindern und einem jährlichen

Bruttoeinkommen von rund 60’000 Franken

würde die gleiche Steuerbelastung haben. Wenn

das gleiche Ehepaar ein Bruttoeinkommen von

200’000 Franken hätte, würde sich die Steuer um

3’613 Franken ermässigen (- 42,1 %).

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Argumente dagegen

Das System des Splitting berücksichtigt den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen weniger, als dies die Ermässigung auf den Steuerbetrag tut.

Der Kinderabzug von 9’300 Franken, der dem Alter der Kinder (Kosten) keine Bedeutung schenkt, ist übertrieben.

Der zusätzliche Abzug für Einelternfamilien ist ein schlechteres System, als dies mit der Gleichstellung der Ehepaare erreicht wird.

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Argumente dagegen

Diese Massnahmen vermindern den Kantonsanteil an

der direkten Bundessteuer um ungefähr 11 Mio.

Franken und den Anteil am Finanzausgleich um 14 Mio.

Franken.

Der Gesamtverlust für den Kanton (direkte Bundessteuer,

Finanzausgleich und Kantonssteuern) beträgt 65 Mio. und

für die Gemeinden (Gemeindesteuern) 27 Mio.

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Argumente dagegen

Dieses System ist schockierend. Einerseits profitieren nur wenige Steuerpflichtige von den Steuerver-günstigungen und andererseits wird das Wallis als finanzschwacher Kanton namhafte Summen beim interkantonalen Finanzausgleich verlieren.

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Argumente dagegen

Diese Änderung ist ein echtes Eigengoal.

Sie zwingt die öffentliche Hand: ihre Leistungen zu reduzieren;

die Subventionen herabzusetzen;

die Steuern zu erhöhen.

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Standpunkt des StaatsratesStandpunkt des Staatsrates

Erstwohnungsbesitzer Die Regierung hat sich dem System-

wechsel widersetzt Mit diesem System wird das angestrebte

Ziel, d.h. die Förderung der breiten Eigentumsbildung, nicht erreicht

Dieses System schafft eine Ungleich-behandlung zwischen den Steuerpflichtigen, die Eigentümer sind, und den Mietern

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Standpunkt des StaatsratesStandpunkt des Staatsrates

Dieses System widerspricht dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Dieses System bevorzugt Eigentümer mit hohen Einkommen im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit beschei-denen und mittleren Einkommen.

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Beispiel 1

Ein junges Ehepaar baut ein Einfamilienhaus für Fr. 600’000. Es verfügt über Eigenmittel von Fr.150’000.--. Der Eigenmietwert beträgt Fr. 8’400.–. Die jährlichen Schuldzinsen belaufen sich aufFr. 15’000.-.

altes System neues System

Nettoeigenmietwert 8’400 -

Schuldzinsen -15’000 -

Auswirkungen -6’600 0

Bemerkung: Im Vergleich zum alten System erhöht sich das steuerbare Einkommen für das junge Ehepaar um Fr. 6’600.-

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Beispiel 2

Ein Ehepaar im Ruhestand besitzt eine luxuriöse Villa mit einem Wert von 1 Mio. Franken. Es fallen keine Schuldzinsen an. Der Nettoeigenmietwert beträgt Fr. 18’000.--.

altes System neues Systeme

Eigenmietwert 18’000 -

Schuldzinsen 0 -

Auswirkungen 18’000 0

Bemerkung: Im Vergleich zum alten System vermindert sich das steuer-bare Einkommen dieses wohlhabende Steuerpflichtige um Fr. 18’000.--.

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Standpunkt des StaatsratesStandpunkt des Staatsrates

System kann zu Missbrauch führen (fiktive Mieten unter Eltern).

System ermuntert zur Schwarzarbeit, denn die Steuerpflichtigen können ihre Unterhaltskosten nur zum Abzug bringen, wenn sie 4’000 Franken überschreiten.

Dieses System wird zu erheblichen finanziellen Verlusten führen, nämlich zu ungefähr 20 Mio. für den Kanton und ebensoviel für die Gemeinden.

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Standpunkt des StaatsratesStandpunkt des Staatsrates

Zweitwohnungsbesteuerung

Die Regierung hat sich gegen die Besteuerung von Zweitwohnungen

ausgesprochen.

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Standpunkt des StaatsratesStandpunkt des Staatsrates

Diese System verstösst gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung :

Ein im Kanton Bern ansässiger Steuerpflichtiger besitzt im Berner Oberland eine Zweitwohnung. Dieser würde der Zweitwohnungsbesteuerung nicht unterworfen. Demgegenüber müsste er diese Steuer entrichten, wenn er im Wallis Eigentümer einer Zweitwohnung wäre.

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Standpunkt des Staatsrates

Es verletzt den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit.

Es ist gegen die festgesetzte Zuständigkeitsordnung zwischen dem Bund und den Kantonen.

Es verletzt die Marketing Möglich-keiten der Tourismuskantone.

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Standpunkt des Standpunkt des StaatsratesStaatsrates

Bausparen Die Regierung ist gegen das Bausparen

Dieses Instrument zeigt eine geringe Wirkung für Steuerpflichtige mit bescheidenen und mittleren Einkommen, da diese ihr Einkommen zunächst für die Bestreitung des Lebensunterhalts brauchen.

Diese Massnahme wird vorwiegend genutzt von wohlhabenden Steuerpflichtigen aus steuerplanerischen Überlegungen.

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Bund Direkte Auswirkungen 2,00 Mia.

– Bund 1,50 Mia.– Kantone 0,50 Mia.

Kanton Familienbesteuerung 15 Mio. Wohneigentumsbesteuerung 20 Mio. Haushaltabzug 12 Mio. dBSt (inkl. Finanzausgleich) 38 Mio.

85 Mio. 85 Mio. Gemeinden 47 Mio. 47 Mio.

Total 132 Mio.

Finanzielle AuswirkungenFinanzielle Auswirkungen

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