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1 Stadt Rheine Stadt Rheine Die Bürgermeisterin Die Bürgermeisterin Fachbereich Jugend und Soziales Fachbereich Jugend und Soziales UN-Behindertenrechtskonvention UN-Behindertenrechtskonvention Einführung Einführung Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

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Stadt RheineStadt RheineDie BürgermeisterinDie Bürgermeisterin

Fachbereich Jugend und Soziales Fachbereich Jugend und Soziales

UN-BehindertenrechtskonventionUN-BehindertenrechtskonventionEinführungEinführung

Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 22

UN-BehindertenrechtskonventionUN-Behindertenrechtskonvention

Übereinkommen der Vereinten Nationen vom Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen 13.12.2006 über die Rechte von Menschen

mit Behinderungenmit Behinderungen Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungendie Rechte von Menschen mit Behinderungen

Kurz:Kurz: UN-BehindertenrechtskonventionUN-Behindertenrechtskonvention oderoder BRKBRK

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 33

UN-BehindertenrechtskonventionUN-Behindertenrechtskonvention

In der Bundesrepublik Deutschland in In der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 26.März 2009Kraft getreten am 26.März 2009

durch einfaches Bundesgesetz mit durch einfaches Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder (BT-Drs. Zustimmung der Länder (BT-Drs. 16/10808 v. 8.11.2008)16/10808 v. 8.11.2008)

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UN-BehindertenrechtskonventionUN-Behindertenrechtskonvention Die Bundesrepublik ist mit der Ratifizierung des Völkerrechts-vertrages Die Bundesrepublik ist mit der Ratifizierung des Völkerrechts-vertrages

international Pflichten eingegangen, die – mit Blick auf die zur Umsetzung international Pflichten eingegangen, die – mit Blick auf die zur Umsetzung in den Staaten vereinbarten Berichtspflichten – im Inland auch tatsächlich in den Staaten vereinbarten Berichtspflichten – im Inland auch tatsächlich verwirklicht werden müssen.verwirklicht werden müssen.

Nach Art. 4 Abs. 5 gelten die Bestimmungen der BRK Nach Art. 4 Abs. 5 gelten die Bestimmungen der BRK ohne Einschränkung ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaatesoder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates, d.h. auch für die , d.h. auch für die kommunalen Gebietskörperschaften.kommunalen Gebietskörperschaften.

National ist die BRK zunächst nur ein Bundesgesetz, das National ist die BRK zunächst nur ein Bundesgesetz, das - zTl über bestehendes Recht (z.B. das SGB IX ) - zTl über bestehendes Recht (z.B. das SGB IX ) hinausgehende zusätzliche Regelungen schaffthinausgehende zusätzliche Regelungen schafft - zTl mit vorhandenem Recht kollidiert (z.B SGB V, XII)- zTl mit vorhandenem Recht kollidiert (z.B SGB V, XII) - in Konkurrenz zu vorhandenem nationalen Recht steht- in Konkurrenz zu vorhandenem nationalen Recht steht (insbesondere SGB IX)(insbesondere SGB IX)

Abgesehen von inhaltlichen Fragen, ergibt sich schon allein daraus ein Abgesehen von inhaltlichen Fragen, ergibt sich schon allein daraus ein erheblicher gesetzlicher Anpassungs- und gesetzgeberischer erheblicher gesetzlicher Anpassungs- und gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Handlungsbedarf.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 55

UN-BehindertenrechtskonventionUN-Behindertenrechtskonvention Die BRK ist der erste universelle Völkerrechtsvertrag, der den Die BRK ist der erste universelle Völkerrechtsvertrag, der den

anerkannten Katalog der Menschenrechte, wie er im anerkannten Katalog der Menschenrechte, wie er im International Bill of Human Rights zum Ausdruck kommt, auf die International Bill of Human Rights zum Ausdruck kommt, auf die

Situation behinderter Menschen zuschneidetSituation behinderter Menschen zuschneidet.. Der BRK liegt ein Verständnis von Behinderung zugrunde, das Der BRK liegt ein Verständnis von Behinderung zugrunde, das

sie als normalen Bestandteil menschlichen Lebens und sie als normalen Bestandteil menschlichen Lebens und menschlicher Gesellschaft ausdrücklich bejaht. menschlicher Gesellschaft ausdrücklich bejaht.

Das Behinderungsverständnis der BRK geht nicht vollständig im Das Behinderungsverständnis der BRK geht nicht vollständig im „diverssity-Ansatz“ auf. Komplementär wird Behinderung auch „diverssity-Ansatz“ auf. Komplementär wird Behinderung auch durch soziale Problemlagen definiert, unter denen der durch soziale Problemlagen definiert, unter denen der Behinderte leidet.Behinderte leidet.

Unter Berücksichtigung von Autonomie und Unabhängigkeit wird Unter Berücksichtigung von Autonomie und Unabhängigkeit wird die Zielsetzung eines verstärkten Zugehörigkeitsgefühls die Zielsetzung eines verstärkten Zugehörigkeitsgefühls (enhanced sense of belonging) verfolgt, das durch eine (enhanced sense of belonging) verfolgt, das durch eine „vollständige und wirksame Partizipation und Inklusion in der „vollständige und wirksame Partizipation und Inklusion in der Gesellschaft“ zu verwirklichen ist.Gesellschaft“ zu verwirklichen ist.

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UN-BehindertenrechtskonventionUN-Behindertenrechtskonvention

Nach der Konvention gehören Nach der Konvention gehören individuelle individuelle Autonomie und soziale Inklusion Autonomie und soziale Inklusion unauflöslich unauflöslich zusammen:zusammen:

- sie müssen für ein angemessenes Verständnis - sie müssen für ein angemessenes Verständnis zusammen gelesen und auch in der praktischen zusammen gelesen und auch in der praktischen Umsetzung der Konventionsverpflichtungen stets Umsetzung der Konventionsverpflichtungen stets zusammen bedacht werden.zusammen bedacht werden.

Dies gilt auch für das gesamte Dies gilt auch für das gesamte Sozialleistungsrecht – nicht nur für die Sozialleistungsrecht – nicht nur für die Leistungen zur Teilhabe, sondern auch z.B. für Leistungen zur Teilhabe, sondern auch z.B. für das Krankenversicherungsrecht.das Krankenversicherungsrecht.

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UN-BehindertenrechtskonventionUN-Behindertenrechtskonvention

enthält keinen vom Neunten Sozialgesetzbuch enthält keinen vom Neunten Sozialgesetzbuch (SDGB IX) abweichenden Begriff der (SDGB IX) abweichenden Begriff der BehinderungBehinderung

enthält – orientiert an der Menschenwürde - enthält – orientiert an der Menschenwürde - ein absolutes Verbot der Diskriminierung ein absolutes Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen (Art. 5)behinderter Menschen (Art. 5)

beschreibt in Zieldefinitionen zu den beschreibt in Zieldefinitionen zu den verschiedenen Lebens- und Rechtsbereichen verschiedenen Lebens- und Rechtsbereichen welche Bedingungen hergestellt sein müssen, welche Bedingungen hergestellt sein müssen, damit von einer diskriminierungsfreien damit von einer diskriminierungsfreien Lebenssituation ausgegangen werden kann.Lebenssituation ausgegangen werden kann.

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Beispiele für Diskriminierung im deutschen Sozialrecht:Beispiele für Diskriminierung im deutschen Sozialrecht:

Die Zielorientierung der medizinischen Rehabilitation Die Zielorientierung der medizinischen Rehabilitation auf die Herstellung von Alltagskompetenz in der MDK-auf die Herstellung von Alltagskompetenz in der MDK-Begutachtungsrichtlinie schränkt den Begutachtungsrichtlinie schränkt den uneingeschränkten Anspruch auf Teilhabe am Leben uneingeschränkten Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ein.in der Gesellschaft ein.

Die Einschränkung des Wunschrechts in § 13 SGB XII Die Einschränkung des Wunschrechts in § 13 SGB XII Abs. 1 Satz 4 bei der Wahl der Leistungsart abhängig, Abs. 1 Satz 4 bei der Wahl der Leistungsart abhängig, davon, dass keine Mehrkosten entstehen, ist nicht nur davon, dass keine Mehrkosten entstehen, ist nicht nur diskriminierend, sondern verstößt auch unmittelbar diskriminierend, sondern verstößt auch unmittelbar gegen Art. 19 BRK (u.a. freie Wahl der Wohnung)gegen Art. 19 BRK (u.a. freie Wahl der Wohnung)

Seit Inkrafttreten der BRK können die Betroffenen Seit Inkrafttreten der BRK können die Betroffenen unter Berufung auf die BRK jetzt schon im Einzelfall unter Berufung auf die BRK jetzt schon im Einzelfall gegen solche Diskriminierungen vorgehen. gegen solche Diskriminierungen vorgehen.

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Gliederung derGliederung der KonventionKonvention

Artikel 1 bis 3Artikel 1 bis 3 Zweck, Begriffsbestimmung, Allgemeine GrundsätzeZweck, Begriffsbestimmung, Allgemeine Grundsätze Artikel 4 und 5Artikel 4 und 5 Allgemeine Verpflichtungen, Gleichberechtigung undAllgemeine Verpflichtungen, Gleichberechtigung und NichtdiskriminierungNichtdiskriminierung Artikel 6 und 7Artikel 6 und 7 Frauen und Kinder mit BehinderungenFrauen und Kinder mit Behinderungen Artikel 8 – Bewusstseinsbildung –Artikel 8 – Bewusstseinsbildung – Artikel 9 – Zugänglichkeit –Artikel 9 – Zugänglichkeit – Artikel 10 bis 18Artikel 10 bis 18 Recht auf Leben; Gefahrensituationen u. humanitäre Notlagen;Recht auf Leben; Gefahrensituationen u. humanitäre Notlagen; Gleiche Anerkennung vor dem Recht, Zugang zur Justiz, FreiheitGleiche Anerkennung vor dem Recht, Zugang zur Justiz, Freiheit und Sicherheit der Person, Freiheit von Folter….oder erniedri-und Sicherheit der Person, Freiheit von Folter….oder erniedri- gender Behandlung; Freiheit von Ausbeutung, Gewalt undgender Behandlung; Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und MissbrauchMissbrauch

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Gliederung der KonventionGliederung der Konvention

Artikel 19 – unabhängige Lebensführung Artikel 19 – unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaftund Einbeziehung in die Gemeinschaft

Artikel 20 - MobilitätArtikel 20 - Mobilität Artikel 21 – Recht der freien Artikel 21 – Recht der freien

Meinungsäußerung……….Zugang zu Meinungsäußerung……….Zugang zu InformationenInformationen

Artikel 22 – Achtung der PrivatsphäreArtikel 22 – Achtung der Privatsphäre Artikel 23 – Achtung der Wohnung und Artikel 23 – Achtung der Wohnung und

FamilieFamilie Artikel 24 – BildungArtikel 24 – Bildung

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Gliederung der KonventionGliederung der Konvention

Artikel 25 – GesundheitArtikel 25 – Gesundheit Artikel 26 – Habilitation und RehabilitationArtikel 26 – Habilitation und Rehabilitation Artikel 27 – Arbeit und BeschäftigungArtikel 27 – Arbeit und Beschäftigung Artikel 28 – Angemessener LebensstandardArtikel 28 – Angemessener Lebensstandard

und sozialer Schutzund sozialer Schutz Artikel 29 – Teilhabe am politischen und Artikel 29 – Teilhabe am politischen und

öffentlichen Lebenöffentlichen Leben Artikel 30 – Teilhabe am kulturellen LebenArtikel 30 – Teilhabe am kulturellen Leben

sowie an Erholung, Freizeitsowie an Erholung, Freizeit

und Sportund Sport

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 1212

HandlungsbedarfeHandlungsbedarfe

Handlungsbedarf besteht sowohl auf Handlungsbedarf besteht sowohl auf der Ebene des Bundesgesetzgebers der Ebene des Bundesgesetzgebers z.B. hinsichtlich der Überarbeitung u.a. z.B. hinsichtlich der Überarbeitung u.a. des des

- Zivilrechts, wie auch des- Zivilrechts, wie auch des

- Sozialversicherungsrechts und des- Sozialversicherungsrechts und des

- Sozialrechts- Sozialrechts

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 1313

HandlungsbedarfHandlungsbedarf besteht aber auch im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der besteht aber auch im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der

Länder, u.a.Länder, u.a.- Inklusive Bildung (Schule, Kindergarten usw.)Inklusive Bildung (Schule, Kindergarten usw.)

- Baurecht (Barrierefreiheit im öffentlichen und privaten Baurecht (Barrierefreiheit im öffentlichen und privaten Wohnungsbau; Barrierefreiheit in geförderten Einrichtungen)Wohnungsbau; Barrierefreiheit in geförderten Einrichtungen)

- Verkehrsrecht, Verkehrswegerecht (Barrierefreiheit, Verkehrsrecht, Verkehrswegerecht (Barrierefreiheit, Zugänglichkeit)Zugänglichkeit)

- Gleiche Anerkennung vor dem Recht/Zugang zur Justiz; Gleiche Anerkennung vor dem Recht/Zugang zur Justiz; Justizvollzug; MaßregelungsvollzugJustizvollzug; Maßregelungsvollzug

- Barrierefreiheit und Zugänglichkeit im Gesundheits- und Barrierefreiheit und Zugänglichkeit im Gesundheits- und Sozialwesen (u.a. niedergelassene Ärzte, Krankenhaus, Sozialwesen (u.a. niedergelassene Ärzte, Krankenhaus, Pflegeeinrichtungen, Heimrecht, Psychiatrie)Pflegeeinrichtungen, Heimrecht, Psychiatrie)

- Barrierefreie Teilhabe an GemeinschaftsveranstaltungenBarrierefreie Teilhabe an Gemeinschaftsveranstaltungen (Sport, Freizeit, Kultur usw.)(Sport, Freizeit, Kultur usw.)- Bewusstseinsbildung- Bewusstseinsbildung

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 1414

Zu ausgewählten InhaltenZu ausgewählten Inhalten

Nachfolgend soll auf bestimmte ArtikelNachfolgend soll auf bestimmte Artikel

Kurz eingegangen werden.Kurz eingegangen werden.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 1515

Artikel 1 Abs. 1 – Zweck -Artikel 1 Abs. 1 – Zweck -

Zweck des Übereinkommens ist für alleZweck des Übereinkommens ist für allebehinderten Menschen die Förderungbehinderten Menschen die Förderung des vollen und gleichberechtigten des vollen und gleichberechtigten

Genusses aller Menschenrechte und Genusses aller Menschenrechte und Grundfreiheiten Grundfreiheiten

diese zu schützen und zu gewährleistendiese zu schützen und zu gewährleisten die Achtung der ihnen innewohnenden die Achtung der ihnen innewohnenden

Würde.Würde.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 1616

Artikel 1 Abs. 2 – Zweck -Artikel 1 Abs. 2 – Zweck -

Zu den Menschen mit Behinderungen zählenZu den Menschen mit Behinderungen zählen

MenschenMenschen die die langfristige langfristige körperliche, seelische, geistige körperliche, seelische, geistige

oder Sinnesbeeinträchtigungen haben (oder Sinnesbeeinträchtigungen haben (langfristig langfristig

bedeutet nach § 2 SGB IX: voraussichtlich länger als 6 Monatebedeutet nach § 2 SGB IX: voraussichtlich länger als 6 Monate),), welche sie in Wechselwirkung mit welche sie in Wechselwirkung mit

verschiedenen Barrierenverschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und an der vollen, wirksamen und

gleichberechtigten Teilhabe an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft Gesellschaft hindern könnenhindern können

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 1717

BRK Art. 3 Grundsätze des Übereinkommens

a)die Achtung der den Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;

b)die Nichtdiskriminierung;c)die volle und wirksame Teilhabe an der

Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;

d)die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 1818

BRK Art. 3 Grundsätze des Übereinkommens

e) die Chancengleichheit;f) die Zugänglichkeit;g) die Gleichberechtigung von Mann und

Frau;h) die Achtung vor den sich entwickelnden

Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 1919

Artikel 3 Buchst. f BRK: ZugänglichkeitArtikel 3 Buchst. f BRK: Zugänglichkeit

Die „Zugänglichkeit ist ein allgemeiner Grundsatz der BRKDie „Zugänglichkeit ist ein allgemeiner Grundsatz der BRK

Sie erfasst nicht nur die Aspekte der Art. 9 (Barrierefreiheit), Sie erfasst nicht nur die Aspekte der Art. 9 (Barrierefreiheit), Zugang z.B. zur Justiz (Art. 13), sondern auch den Zugang zu den Zugang z.B. zur Justiz (Art. 13), sondern auch den Zugang zu den Gesundheitsleistungen und den Zugang zu Habilitations- und Gesundheitsleistungen und den Zugang zu Habilitations- und Rehabilitationsdiensten bzw. –programmen.Rehabilitationsdiensten bzw. –programmen.

Der Zugang zu letzteren ist ganz wesentlich abhängig von der Der Zugang zu letzteren ist ganz wesentlich abhängig von der barrierefreien Gestaltung der Verwaltungsverfahren und des barrierefreien Gestaltung der Verwaltungsverfahren und des Verwaltungshandelns der Sozialleistungsträger.Verwaltungshandelns der Sozialleistungsträger.

Das SGB X, aber auch die Verwaltungs- und Verfahrensre-Das SGB X, aber auch die Verwaltungs- und Verfahrensre-gelungen im SGB IX und den für die Träger geltenden Gesetzen gelungen im SGB IX und den für die Träger geltenden Gesetzen sind deshalb einer Überprüfung hinsichtlich vorhandener sind deshalb einer Überprüfung hinsichtlich vorhandener Zugangsbarrieren zu unterziehen.Zugangsbarrieren zu unterziehen.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 2020

BRK Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen derVertragsstaaten

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen (…) zu treffen; (…)

Folgen: - fraglich, ob Gesetzesänderungen erforderlich (Bundesregierung: Nein, BT-Drs. 16/10808) - aber Auslegung und Anwendung deutschen Rechts in Übereinstimmung mit BRK durch Verwaltung und Gerichte - vgl. BSG, Urt. v. 29.4.2010 – Az. B 9 SB 2/09 R – zum Anspruch des nur geduldeten Ausländers auf Feststellung des GdB

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 2121

BRK Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten

(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel (…) Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 2222

BRK Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen derVertragsstaaten

(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften

und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen (…) über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.

Auswirkungen: - betrifft Bund, Länder, Gemeinden,

Sozialversicherungsträger - bisher in vielen Bereichen nicht formalisiert; § 13 VI SGB IX - Wichtig: frühzeitige Einbeziehung in Planungsprozesse

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 2323

BRK Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten

(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung und Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.

- Bund hat BRK zugestimmt; Länder sind zur Bundestreue verpflichtet

- Länder haben BRK im Bundesrat zugestimmt

- Keine Vorbehalte gegen föderale Geltung

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 2424

BRK Art. 5 Gleichberechtigung undNichtdiskriminierung

(1)Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (…). (2)Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderung gleichen und wirksamen Schutz vor Diskriminierung (…). (3)Zur Förderung der Gleichberechtigung (…) unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten

Folgen: - Schutz vor Diskriminierung: Wirkung ins Zivilrecht (AGG) - Angemessene Vorkehrungen: Änderungen oder Anpassungen, die keine

unverhältnismäßige Belastung darstellen (insbesondere: Arbeitsrecht, Mietrecht; auch: Schule, Kindergarten)

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 2525

BRK Art. 9 Zugänglichkeit

(1)Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang (…) zu (…) Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit (…) offenstehen (…) zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

- Keine Beschränkung auf den öffentlichen Sektor- Bisher zumindest faktisch unzureichende Umsetzung

auch im öffentlichen Sektor durch BGG Bund/ Länder, § 17 SGB I

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 2626

BRK Art. 9 Zugänglichkeit

(1)(…) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

- Betrifft Kommunen als Schulträger- Geregelt durch BGG der Länder; bisher keine

Umbauverpflichtung für alten Baubestand- BRK geht weiter, indem „Feststellung und

Beseitigung“ gefordert wird

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 2727

BRK Art. 9 Zugänglichkeit(1)(…) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und

Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

- Betrifft Kommunen mit Wohnungsbauunternehmen, kommunale Wohnungsämter; Kommunen als Bauordnungsbehörden

- Geregelt durch LBauO der Länder; bisher keine Umbauverpflichtung für alten Baubestand

- BRK geht weiter, indem „Feststellung und Beseitigung“ gefordert wird

- Wichtiges Thema auch im Kontext der demografischen Entwicklung

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 2828

BRK Art. 9 Zugänglichkeit

(1)(…) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

- Betrifft Kommunen als Krankenhausträger; kommunale Rechte in der Krankenhausplanung; weist auf Defizite auch in der ambulanten Versorgung (Arztpraxen, MVZ) hin

- Geregelt durch § 17 SGB I, Verantwortung der Sozialleistungsträger, zu regeln durch Vereinbarungen mit Leistungserbringern

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 2929

BRK Art. 9 Zugänglichkeit

(1)(…) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

- Betrifft Kommunen als Arbeitgeber und in der kommunalen Verantwortung für den Arbeitsmarkt (SGB II, SGB XII)

- Geregelt durch § 81 SGB IX, Arbeitsstättenverordnung; Beschränkung auf Schwerbehindertenrecht fragwürdig

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 3030

BRK Art. 9 Zugänglichkeit

(1)(…) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

- Betrifft Kommunen als Straßenbaulastträger und in der kommunalen Planung

- Verpflichtung nach Straßengesetzen der Länder- Überprüfung auch kommunaler Satzungen z.B. zu

Sondernutzung, Straßenreinigung und Winterdienst geboten

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 3131

BRK Art. 9 Zugänglichkeit

(1)(…) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

- Betrifft Kommunen als Träger des öffentlichen Nahverkehrs, Eigentümer oder Aufsichtsbehörden von Nahverkehrsunternehmen, Bahnhöfen, Flughäfen, Fährhäfen

- Keine Regelung durch Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) mehr, Regelung in ÖPNV-Gesetzen

- Zunehmende europarechtliche Regelungen für (potenziell) grenzüberschreitenden Verkehr

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 3232

Artikel 19: Unabhängige Lebensführung Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaftund Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleicheDie Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleicheRecht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichenRecht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichenWahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zuWahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zuleben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, umleben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, umMenschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses RechtsMenschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechtsund ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an derund ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an derGemeinschaft zu erleichtern indem sie unter anderem gewährleisten,Gemeinschaft zu erleichtern indem sie unter anderem gewährleisten,dassdass

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeita) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, woihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderenund mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;Wohnformen zu leben;

bb) ….) ….

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 3333

Wahlrecht im SozialhilferechtWahlrecht im Sozialhilferecht SGB XII § 13 (1) (…) 3 Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. 4 Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. 5 Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. 6 Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 3434

Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die GemeinschaftEinbeziehung in die Gemeinschaft

…….indem sie unter anderem gewährleisten, dass.indem sie unter anderem gewährleisten, dass

b) Menschen mit Behinderungen b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einerZugang zu einer Reihe von gemeindenahen UnterstützungsdienstenReihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigenzu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben,gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der GemeinschaftUnterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung vonVerhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;der Gemeinschaft notwendig ist;

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 3535

Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die GemeinschaftEinbeziehung in die Gemeinschaft

……indem sie unter anderem indem sie unter anderem gewährleisten, dass gewährleisten, dass

cc) ) gemeindenahe Dienstleistungen undgemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die AllgemeinheitEinrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf derMenschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihrenVerfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.Bedürfnissen Rechnung tragen.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 3636

Mit Art. 19 BRK ist die Bundesrepublik Deutschland Mit Art. 19 BRK ist die Bundesrepublik Deutschland folgende völkerrechtliche Pflichten eingegangen:folgende völkerrechtliche Pflichten eingegangen:

Die Gesellschaft ermöglicht die gleichberechtigte Die Gesellschaft ermöglicht die gleichberechtigte Nutzung der allen Menschen offenstehenden Nutzung der allen Menschen offenstehenden gemeindenahen Dienstleistungen.gemeindenahen Dienstleistungen.

D.h., D.h., die Gewährleistung der gesellschaftspolitischen und die Gewährleistung der gesellschaftspolitischen und

strukturellen Rahmenbedingungen für die strukturellen Rahmenbedingungen für die Zugänglichkeit aller z.B. kulturellen, sportlichen Zugänglichkeit aller z.B. kulturellen, sportlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Angeboteoder sonstigen gesellschaftlichen Angebote

die Sicherstellung der realen Teilhabemöglichkeit die Sicherstellung der realen Teilhabemöglichkeit z.B. durch entsprechende Leistungen (z.B. SGB IX)z.B. durch entsprechende Leistungen (z.B. SGB IX)

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 3737

Mit Art. 19 BRK ist die Bundesrepublik Deutschland Mit Art. 19 BRK ist die Bundesrepublik Deutschland folgende völkerrechtliche Pflichten eingegangen:folgende völkerrechtliche Pflichten eingegangen:

Die Lebensbedingungen von Menschen mit Die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen müssen den allgemeinen Behinderungen müssen den allgemeinen Lebensbedingungen „gleichen“ (Wohnen in Lebensbedingungen „gleichen“ (Wohnen in eigener Wohnung, Arbeiten auf dem eigener Wohnung, Arbeiten auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt).Allgemeinen Arbeitsmarkt).

Es sind wirksame und geeignete Maßnahmen Es sind wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, die die volle Einbeziehung in die zu treffen, die die volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und die volle Teilhabe an der Gemeinschaft und die volle Teilhabe an der Gemeinschaft ermöglichen.Gemeinschaft ermöglichen.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 3838

Letzteres bedeutet konkret:Letzteres bedeutet konkret: Für Menschen mit Behinderungen steht im Für Menschen mit Behinderungen steht im

kommunalen Sozialraum ein Netzwerk von kommunalen Sozialraum ein Netzwerk von familiären, nachbarschaftlichen, ehrenamtlichen familiären, nachbarschaftlichen, ehrenamtlichen und professionellen Hilfen zur Verfügung, dasund professionellen Hilfen zur Verfügung, das

ihnen den Raum zu eigenverantwortlicher ihnen den Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände lässt undGestaltung ihrer Lebensumstände lässt und

ihre Selbstbestimmung fördert.ihre Selbstbestimmung fördert. Soweit professionelle Hilfen notwendig sind, fügen Soweit professionelle Hilfen notwendig sind, fügen

sich diese ohne Brüche in dieses Netzwerk ein.sich diese ohne Brüche in dieses Netzwerk ein. Der Vorrang ambulanter Leistungen vor stationären Der Vorrang ambulanter Leistungen vor stationären

Leistungen ist selbstverständlich und ist Folge von Leistungen ist selbstverständlich und ist Folge von Normalität, Inklusion und Subsidiarität.Normalität, Inklusion und Subsidiarität.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 3939

Art. 24 BRK Bildung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen (…).

Bewertung:

- Übersetzung strittig: „inclusive education system“ - Unmittelbare Geltung strittig: „anerkennen“ keine starke Formulierung, aber „ohne Diskriminierung“ verweist auf Artikel 4

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 4040

Art. 24 BRK Bildung

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden (…); b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen (…) Unterricht (…) haben; c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird (…);

Anmerkungen: Regelt Art. 24 BRK auch, wer die angemessenen Vorkehrungen und die

notwendige Unterstützung bereitstellen und bezahlen muss? Verantwortung der Schulträger Verantwortung der Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 4141

Art. 24 BRK Bildung

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

- Zum Umfeld gehören auch kommunale Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, freie Kinder- und Jugendhilfe, Hortbetreuung, Sozialarbeit, Schulwege und Schülerbeförderung, Sportvereine und Sportstätten (vgl. Art. 30 Abs. 5 lit. D; § 4 Abs. 3 SGB IX)

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 4242

Art. 24 BRK Bildung

(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

- Verantwortung der Kommunen als Arbeitgeber von Auszubildenden, als Träger von Berufsschulen und Volkshochschulen

- Verantwortung der Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs 1 Nr. 1 und 2 SGB XII

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 4343

Art. 25 BRK Gesundheit

1 Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben.

Bewertung: - Kernpunkt: gleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung - gesundheitliche Rehabilitation (health-related rehabilitation), nicht medizinische Rehabilitation

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 4444

Art. 25 BRK Gesundheit

2 Insbesondere a) stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen (…);

Bewertung: - Zugänglichkeit ist Voraussetzung; Gewährleistungsverantwortung der Sozialleistungsträger nach § 17 SGB I - Auch behinderte Menschen müssen zwischen Leistungserbringern wählen können - Risikoselektion ist zu minimieren

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 4545

Art. 25 BRK Gesundheit 2 Insbesondere b) Bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderung benötigt werden (...) einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen (…);

Bewertung: - (Sekundär-) Präventive Leistungen gefordert - Verantwortung insbesondere der Krankenkassen und Träger der Sozialhilfe für Frühförderung (§ 30 SGB IX) und pflegemindernde Rehabilitation (§§ 26, 55 SGB IX)

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 4646

Art. 26 BRK Habilitation und Rehabilitation

(1) 1 Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 4747

BRK Art. 26 Habilitation und Rehabilitation

In der Entstehung bewusste Entscheidung gegen einen gemeinsamen Artikel „Health and Rehabilitation“ - Die BRK bestimmt Habilitation und Rehabilita- tion nicht nach den Mitteln – z.B. medizinisch – , sondern nach den Zwecken. - Verschiedene Aspekte der Teilhabe sind dabei gleich gestellt. - Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen wird ausdrücklich einbezogen (vgl. Art. 24 III lit. a BRK).

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 4848

BRK Art. 26 Habilitation und Rehabilitation

(1) Satz 2: Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern

die Vertragsstaaten umfassende Rehabilitationsdienste und – programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und

Programme a) im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen; b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 4949

BRK Art. 26 Habilitation und Rehabilitation Art. 26 BRK erwartet die Existenz von Sozialleistungs- diensten und -programmen. - Der Umfang ist nicht vorgegeben, wohl aber die Wirksamkeit und Geeignetheit. - vgl. Art. 4 II BRK: „…nach und nach die volle Verwirkli- chung dieser Rechte zu erreichen (…)“ – ein Abbau ist nicht vorgesehen.

Schwerpunktbereiche: - Gesundheit, vgl. Art. 25 BRK - Beschäftigung, vgl. Art. 27 BRK - Bildung, vgl. Art. 24 BRK - Sozialdienste, vgl. Art. 28, 29 BRK - Jeder dieser Artikel verdeutlicht den Vorrang der Inklusion vor Sondersystemen: Rehabilitation selbst ist daher nicht als Sondersystem zu konzipieren.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 5050

BRK Art. 26 Habilitation und RehabilitationBewertung

Art. 26 BRK setzt einen ressourcenorientierten Ansatz und multidisziplinäre Bedarfsfeststellung voraus (vgl. § 10 I SGB IX). - Ziel aller Leistungen soll die volle Inklusion und Teilhabe sein (vgl. Art. 3 BRK; § 4 I SGB IX). - Habilitation und Rehabilitation müssen freiwillig sein (Art. 3 BRK; vgl. §§ 1, 9 IV SGB IX). - Gemeindenahe und zugängliche Dienste und Einrichtungen müssen zur Verfügung stehen, auch um Sondereinrichtungen zu vermeiden (vgl. Art. 19, 25 lit. c BRK; § 19 I-III SGB IX).

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 5151

§ 19 Abs. 1 SGB IX(1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam

unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Dabei achten sie darauf, dass für eine ausreichende Zahl solcher Rehabilitationsdienste und -einrichtungen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen (…) werden beteiligt.

- Mögliche Rechtsgrundlage kommunaler Teilhabeplanung

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 5252

BRK Art. 26 Habilitation und Rehabilitation

(2) Die Vertragsstaaten fördern die Entwicklung der Aus- und Fortbildung für Fachkräfte und Mitarbeiter und Mitarbei- terinnen in Habilitations- und Rehabilitationsdiensten.

Bewertung: - BRK setzt voraus, dass Habilitation und Rehabilitation (auch) fachliche Aufgaben sind. - BRK setzt voraus, dass die Aus- und Fortbildung ein wichtiges Mittel zur Umsetzung ihrer Ziele ist (vgl. Art. 24 IV, 25 lit. d. BRK) - Diese Aus- und Fortbildung muss behinderungs- und rehabilitationsspezifisch sein. - Inhalt der Rehabilitation sind Dienstleistungen und Assistenz (vgl. Art. 9 II lit. e; 19 lit. b; 20 lit. b; 24 II lit. d BRK)

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 5353

BRK Art. 26 Habilitation und Rehabilitation

(3) Die Vertragsstaaten fördern die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung unterstützender

Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderung bestimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation.

Bewertung: - BRK setzt voraus, dass unterstützende Geräte und Technologien (Hilfsmittel) Teil der Rehabilitation sind und ihren (umfassenden) Zwecken dienen. - Vgl. Art. 20 lit. b (Mobilität); Art. 21 lit. a, b (Zugang zu Informationen), Art. 24 III lit. c (Bildung) BRK - Im Übrigen Verknüpfung von Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) mit Rehabilitation

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 5454

BRK Art. 27 Arbeit und Beschäftigung

(1) 1 Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei

gewählt oder angenommen wird.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 5555

BRK Art. 27 Arbeit und BeschäftigungBewertung

„Anerkennung“ des „gleichen Rechts auf Arbeit“ – kein unbedingtes Recht. - Dieses Recht soll auf einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklicht werden können. - Arbeit soll frei gewählt und angenommen werden können: Freiheit der Wahl von Beruf und Arbeitsstätte gilt auch für behinderte Menschen - Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB IX), ob Arbeit in WfbM und in welcher WfbM; darum auch Persönliches Budget (§ 17 II SGB IX) innerhalb und außerhalb WfbM

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 5656

BRK Art. 27 Arbeit und Beschäftigung

2 Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Entwicklung des Rechts auf Arbeit (…) durch geeignete Schritte (…), um unter anderem a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung (…) zu verbieten (…) c) zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können; i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden; (…)

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 5757

BRK Art. 27 Arbeit und BeschäftigungBewertung

Benachteiligungsschutz bei Beschäftigung, Einstellung und Kündigung (vgl. AGG, § 80 SGB IX)

- Angemessene Vorkehrungen, um Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten (vgl. Art. 5 RL 2000/78 EG; §§ 81, 84 SGB IX, § 618 BGB) - Einbeziehung in Arbeitsrecht und Arbeitswelt - Arbeitnehmerrechte auch in Werkstätten (§ 138 SGB IX) - Werkstattrat (§ 139 SGB IX) ausreichend?

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 5858

BRK Art. 27 Arbeit und Beschäftigung (1) 2 Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Entwicklung des Rechts auf Arbeit (…) durch geeignete Schritte (…), um unter anderem

d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen; j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern; k) Programme für die berufliche Rehabilitation (…) zu fördern.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 5959

BRK Art. 27 Arbeit und BeschäftigungBewertung

Zugang zu allgemeinen Arbeitsförderungsleistungen

- Besondere Leistungen (berufliche Rehabilitation) mit Zielrichtung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, z.B. - Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach §§ 35, 136 SGB IX (einschließlich WfbM) - Arbeitsassistenz (§ 102 Abs. 4 SGB IX) - Integrationsfachdienste (§ 109 SGB IX)

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 6060

BRK Art. 27 Arbeit und Beschäftigung

(1) 2 Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Entwicklung des Rechts auf Arbeit (…) durch geeignete Schritte (…), um unter anderem e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt (…) zu fördern; (…) g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen; h) die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern; (…)

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 6161

BRK Art. 27 Arbeit und Beschäftigung

„Auch Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf soll ermöglicht werden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dies ist möglich, wenn man ihre individuellen Bedürfnisse an Unterstützung konsequent in den Mittelpunkt stellt und ihnen Möglichkeiten für die Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung ihres Wunsch- und Wahlrechts schafft.“ (Denkschrift der Bundesregierung zur BRK, BT-Drucks. 16/10808, 61)

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 6262

BRK Art. 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien (…).

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht (…) auf sozialen Schutz (…) einschließlich Maßnahmen um (…)

b) Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen sowie älteren Menschen mit Behinderungen, den Zugang zu (…) Programmen zur Armutsbekämpfung zu sichern; (…)

d) Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus zu sichern; (…)

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 6363

BRK Art. 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

(1) Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte und die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,

a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können (…); unter anderemi) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind; (…)

- Verantwortung der Kommunen als Wahlleitung für alle Wahlen und Abstimmungen

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 6464

BRK Art. 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

(1) Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte und die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,

b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen (…) wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können (…), unter anderemi) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen (…) und an den Tätigkeiten und Verwaltungen politischer Parteien;ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen (…)

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 6565

BRK Art. 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen (…) am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen (…)

c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 6666

BRK Art. 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

(5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, (…)

b) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren (…);

c) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben;

d) um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, einschließlich im schulischen Bereich; (…)

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 6767

Evaluation, Überwachung, Durchsetzung

- Art. 31 BRK Statistik und Datensammlung (vgl. § 66 SGB IX)

- Art. 33 BRK Innerstaatliche Durchführung- Anlaufstelle BMAS- Monitoring-Stelle DIM- Einbeziehung der Zivilgesellschaft

- Art. 34 BRK und Zusatzprotokoll Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

- Art. 35 BRK Berichte der Vertragsstaaten (2011)- Einfordern der BRK im Rahmen jedes

Verwaltungsverfahrens und Gerichtsverfahrens möglich; auch durch Verbandsklagen nach BGG und SGB IX

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Dr. Harry Fuchs, DüsseldorfDr. Harry Fuchs, Düsseldorf 6868

Herzlichen DankHerzlichen Dank

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