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Inhalt:
1. Mustervereinbarung GmbH für eine ARGE (Stand: 2.8.04) a) Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag b) Gesellschaftsvertrag 2. Mustervereinbarung GbR für eine ARGE (Stand: 2.8.04) 3. Mustervereinbarung öffentlich-rechtlicher Vertrag für eine ARGE (Stand. 2.8.04) 4. Erforderliche Vertragselemente
2
1. Mustervereinbarung GmbH für eine ARGE (Stand: 2.8.04)
Die Ausgestaltung erfolgt in zwei Teilen: Der Errichtungs- und Aufgabenüber-
tragungsvertrag regelt die Errichtung der ARGE sowie die Ausgestaltung der
Aufgabenwahrnehmung. Der Gesellschaftsvertrag regelt die Ausgestaltung der ARGE in
der Rechtsform einer GmbH. Die beiden Verträge sind als Einheit zu begreifen. Die
Trennung ist jedoch zweckmäßig, da die GmbH-Gründung und Änderungen des
Gesellschaftsvertrages einer notariellen Beurkundung und Anzeige beim
Handelsregister bedürfen. Eine Änderung des Aufgabenübertragungsvertrages jedoch
jederzeit ohne großen Aufwand möglich sein soll.
Die Gründung der GmbH bedarf der notariellen Beurkundung. Insofern ist der nach-
folgende Entwurf des Gesellschaftsvertrages als Anlage zu einer notariellen Urkunde
ausgestaltet. Die eigentliche Urkunde, bestehend aus der Bezeichnung der er-
schienenen Personen und ihrer Erklärung sowie der namentlichen Bestellung eines
Geschäftsführers, wird dem Vertrag vom Notar vorangestellt.
3
a) Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag
Vereinbarung über die
Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft und Übertragung von Aufgaben
gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
(Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag)
zwischen
[…]
(nachfolgend bezeichnet als „ARGE“ oder „Gesellschaft“)
und
[…]
(nachfolgend bezeichnet als „Gesellschafter A“ oder „Agentur“)
und
[…]
(nachfolgend bezeichnet als „Gesellschafter B“ oder „Kommune“)
(die Gesellschafter A und B nachfolgend gemeinsam auch bezeichnet als
„Gesellschafter“)
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Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
§ 1 Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform
§ 2 Vertragsgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft
§ 3 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen
Zuständigkeit
§ 4 Personal
§ 5 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung
§ 6 Steuerung und Qualitätssicherung
§ 6a Innenrevision
§ 7 Finanzplanung
§ 8 Finanzierung
§ 9 Abwicklung von Leistungen
§ 10 Infrastruktur
§ 11 Kostenerstattung
§ 12 Haftung
§ 13 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
§ 14 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
§ 15 Schlussbestimmungen
Anlage 1 Widerspruchsstelle
5
Vorbemerkung
Die Gesellschafter sind die alleinigen Anteilseigner der Gesellschaft. Die Gesellschaft
wurde am […] gegründet und ist im Handelsregister von […] unter HRB […] eingetragen.
Gegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung
für Arbeitsuchende, soweit diese den Gesellschaftern gemäß SGB II obliegen und der
Gesellschaft auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung übertragen werden. Die
Gesellschafter beabsichtigen nunmehr, der Gesellschaft diese Aufgaben im Einzelnen
zu übertragen und weitere Vereinbarungen diesbezüglich zu treffen.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien das Folgende:
6
§ 1
Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform
(1) Die Gesellschafter errichten eine Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: "ARGE")
gemäß § 44b SGB II zur Wahrnehmung der den Gesellschaftern nach dem
SGB II obliegenden Aufgaben. Sie setzen sich als Gesellschafter für ihre
Zusammenarbeit in der ARGE das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll
erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer
Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den
Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und den mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie ihre
Eigenverantwortung zu stärken.
(2) Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bereich der Kreise und kreisfreien Städte
[…].
(3) Die Ausgestaltung der ARGE erfolgt in der Form einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH). Die Gesellschaft strebt falls erforderlich die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach den Vorschriften der Abgabenordnung
an.
7
§ 2
Vertragsgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft nimmt die ihr nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen
dieses Vertrages übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für
Arbeitsuchende wahr.
(2) Die Gesellschaft nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur
nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.
(3) Die Kommune überträgt der Gesellschaft die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
a. Erbringung von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs.2 Satz 1 und
Satz 2 Nr.1 bis 4 SGB II
b. Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach §22 SGB II
sowie Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs.3 SGB II
8
§ 3
Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
(1) Die Agentur für Arbeit richtet für alle, die einen Arbeitsplatz oder
Ausbildungsplatz suchen, eine einheitliche Anlaufstelle gemäß § 9 Abs. 1a SGB
III ein (Job-Center).
(2) Die der ARGE obliegenden Aufgaben
• der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Kapitel 3, Abschnitt 2 SGB II)
• Der Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners für die
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II)
• die Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements (insbesondere
§§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II)
• die Erbringung flankierender Dienstleistungen gemäß § 16 Abs. 2 SGB II
• die Schaffung von Beschäftigungsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II
• die Förderung der Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II
werden durch Beschäftigte der Agentur bzw. der Kommune durchgeführt.
Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigen
die Gesellschafter die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs. 3
SGB II entsprechend.
Die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden kann im Rahmen der
landesrechtlichen Vorgaben durch Heranziehung erfolgen.
(3) Die ARGE errichtet eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die Entscheidung über
Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig. Näheres regelt
Anlage 1 zu diesem Vertrag.
(4) Folgende Systeme werden von der Agentur der ARGE zur Nutzung zur
Verfügung gestellt:
• Verfahren zur Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II
• Verfahren zur Vermittlung coArb und COMPAS
• Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (Finas)
9
§ 4
Personal
(1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Gesellschafter bleiben
Dienstvorgesetzte ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die
Gesellschafter verpflichten sich, der ARGE die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Bearbeitungskapazität zur Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich,
werden hierzu gesonderte Vereinbarungen getroffen.
(2) Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Bearbeitungsvolumina werden zu
Planungszwecken festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 2
Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet. Zu
Abrechnungszwecken ist die Höhe der für die Bearbeitungsvolumina zu
leistenden Erstattung festzulegen. Dieser Plan wird in jährlichen Abständen
fortgeschrieben. Bei Änderungen ist der Plan unterjährig anzupassen.
10
§ 5
Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung
(1) Die ARGE nimmt die ihr obliegenden Aufgaben in einer integrierten
Bearbeitungsform wahr, um ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für die
Kunden bereitstellen zu können.
(2) Die ARGE hat die im Folgenden aufgeführten Standorte und erbringt dort die
zugeordneten Aufgaben:
Nr. 1: Musterstraße 1, 11222 Musterstadt (Gebäude der Agentur für Arbeit), mit
den Aufgaben ...
Nr. 2: Beispielweg 15, 11228 Beispielstadt (Gebäude des Sozialamts) mit den
Aufgaben gemäß ...
Nr. 3: ...
(3) Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte und die Erbringung
der Leistungen in neuen Standorten sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische
Mindestgrößen zu berücksichtigen.
11
§ 6Steuerung und Qualitätssicherung
(1) Die ARGE führt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ein
Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsicherung für
Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das
Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur
Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften.
(2) Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die Gesellschafter
mit dem Geschäftsführer der ARGE kalenderjährlich überprüfbare Ziele, die
durch Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden. Die
vereinbarten Ziele und die Finanzplanung gemäß § 7 dieses Vertrages sind
miteinander abzustimmen.
(3) Für die Aufgabenwahrnehmung werden zusätzlich zu der zu erlassenden
Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II die im Anhang zu diesem Vertrag
enthaltenen gemeinsamen Qualitätsstandards als für die ARGE verbindlich
vereinbart. Zur Durchführung von Leistungen zur Eingliederung durch Dritte kann
die ARGE Vereinbarungen gemäß § 17 SGB II abschließen.
12
§ 6a Innenrevision
(1) Die Gesellschafter ermöglichen entsprechend § 49 SGB II der Innenrevision der
Bundesagentur für Arbeit die Ausübung des Prüfungsrechtes bezüglich der
ARGE.
(2) Die Vertragspartner ermöglichen der Kommune die Prüfung der Rechnung
entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften.
13
§ 7
Finanzplanung
(1) Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum [Datum] des Vorjahres
eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung
stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen
zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Diese Finanzplanung
dient ergänzend der Konkretisierung der vereinbarten Ziele gemäß § 6 dieses
Vertrages. Diese Finanzplanung wird von der Gesellschafterversammlung
beschlossen. Die Finanzplanung soll dabei insbesondere die der ARGE
zuzurechnenden Verwaltungskosten für Aufgaben in Trägerschaft der
Bundesagentur für Arbeit sowie Eingliederungsleistungen umfassen.
(2) Der Plan nach § 4 Abs. 2 dieses Vertrags wird der Finanzplanung als Anlage
beigefügt.
14
§ 8
Finanzierung
Die ARGE bewirtschaftet die ihr zugeteilten Haushaltsmittel des Bundes. Eine hierfür
erforderliche Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE erteilt. Die
Erstattung der der Kommune obliegenden Kosten erfolgt gemäß § 9 dieses Vertrages.
15
§ 9
Abwicklung von Leistungen
(1) Die ARGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser Grundlage werden
alle Geldleistungen durch die ARGE ausgezahlt. Einnahmen werden durch die
ARGE eingezogen.
(2) Die Kommune erstattet die Geldleistungen, die die sie nach den §§ 22 und 23
Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihr zustehenden Einnahmen.
(3) Die Kommune verpflichtet sich, zur Erstattung der Leistungen nach Absatz 2 eine
Abbuchungsermächtigung zu erteilen, die es der Agentur ermöglicht, die Kosten
nach § 22 und § 23 Abs. 3 SGB II abrechnungstäglich einzuziehen. Dafür stellt
die Agentur der Kommune angemessene Nachweise über die abgebuchten
Beträge zur Verfügung.
(4) Soweit aufgrund der einheitlichen Leistungsbescheide Forderungen zugunsten
der Agentur oder der Kommune anfallen, werden diese Forderungen durch die
ARGE geltend gemacht; sie bedient sich hierzu der Einrichtungen der Agentur.
Dieser Aufwand ist von der Kommune anteilig zu erstatten.
16
§ 10
Infrastruktur
(1) Die ARGE verfügt über keine ARGE- eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr
von den jeweiligen Gesellschaftern zur Verfügung gestellt. Diese stellen die
Finanzierung sicher. Der Bund trägt gemäß § 46 Abs. 1 SGB II die
Verwaltungskosten, sowie die Aufgaben der Bundesagentur obliegen.
(2) Die erstmalige und laufende Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb einer
ARGE übernimmt der Gesellschafter, der die jeweilige Liegenschaft zur
Verfügung stellt. Bei eigens für die ARGE bereitgestellten Liegenschaften wird
ein Gesellschafter zur Übernahme dieser Aufgabe einvernehmlich bestimmt.
(3) Aus der Planung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages ergibt sich die Gesamtzahl
der Arbeitsplätze, die der ARGE für die von ihr wahrgenommenen Aufgaben
bereitzustellen sind. Davon sind die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach
Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt kenntlich zu machen, sowie die Zahl der
Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt und die
mit Mitarbeitern des kommunalen Trägers besetzt sind.
(4) Die Gesellschafterversammlung legt unter besonderer Berücksichtigung von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fest, wann über welchen Bezugszeitraum eine
Abrechnung der Infrastrukturkosten erfolgt. Dies erfolgt mindestens jährlich.
17
§ 11
Kostenerstattung
(1) Jeder Gesellschafter trägt die Kosten für das von ihm in die ARGE eingebrachte
Personal und die sonstigen Kosten der für ihn wahrgenommenen Aufgaben
gemäß der Aufgabenträgerschaft des SGB II. Für Leistungen, die durch die
Kommune in die ARGE eingebracht werden und die im Plan gemäß § 4 Abs. 2
dieses Vertrages zur Wahrnehmung von Aufgaben der Agentur vorgesehen sind,
werden Kosten der Kommune durch die Agentur erstattet. Die Kostenerstattung
erfolgt auf Basis der im Rahmen des Plans gemäß § 4 Absatz 2 dieses Vertrages
geplanten Ressourcen und der dort festgelegten Höhe der Erstattung.
(2) Die Verwaltungskosten für Infrastruktur, die bei einer der Vertragsparteien für die
ARGE anfallen, werden nach den in § 10 dieses Vertrages genannten Kriterien
den Vertragspartnern zugerechnet. Die Gesellschafterversammlung legt mit der
Finanzplanung für die Kostenerstattung eine Richtgröße je Arbeitsplatz fest. Die
Abrechnung der Infrastrukturkosten für Leistungen der Agentur erfolgt über eine
von der BA festzulegende Sachkostenpauschale.
(3) Erbringt einer der Gesellschafter gemäß diesem Vertrag oder gesonderter
Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen oder erbringt die ARGE
Leistungen, die dem jeweiligen Gesellschafter obliegen, erfolgt eine
wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten
sind einvernehmlich zu regeln.
18
§ 12
Haftung
(1) Die Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die ARGE in ihrer Funktion
als Beliehene geltend gemacht werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr
des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen
Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher
Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam
verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder
falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im
Außenverhältnis in Anspruch genommene Gesellschafter hat insoweit im
Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.
(3) Wird gegen die ARGE in ihrer Funktion als Beliehene ein sonstiger Anspruch auf
Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des
Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen
Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher
Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam
verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder
falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im
Außenverhältnis in Anspruch genommene Gesellschafter hat insoweit im
Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.
(4) Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht, haftet der Gesellschafter, der den Schaden zu
vertreten hat. Er stellt die übrigen Gesellschafter insoweit von jeglicher
Inanspruchnahme durch Dritte frei.
19
§ 13
Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
(1) Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die
Gesellschafter einen Vertreter, der die Interessen der ARGE vertritt.
(2) In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt der jeweilige
Geschäftsführer der ARGE den Vorsitz.
20
§ 14
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die
Gesellschaft beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer von fünf
Jahren befristet. Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um
jeweils drei weitere Jahre verlängern.
(3) Dieser Vertrag kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt
werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März
des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen
Gesellschafter erklärt werden.
(4) Teilkündigungen von einzelnen nach § 1 dieses Vertrages auf die ARGE
übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31.12. eines Jahres ausgeübt
werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März
des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen
Gesellschafter erklärt werden.
(5) Eine Kündigung gemäß Absatz 4, die dazu führt, dass keine dem kommunalen
Träger obliegenden Aufgaben in der ARGE verbleiben, ist nicht zulässig.
(6) Erfolgt keine Verlängerung gemäß Abs. 2 oder kündigt ein Gesellschafter gemäß
Abs. 3, so sind die Gesellschafter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um die Gesellschaft aufzulösen1
(7) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
1 Diese Regelung gilt für den Regelfall, wonach jeweils eine Agentur und ein kommunaler Träger Gesellschafter sind. Für den Fall das mehrere Agenturen und/oder mehrere kommunale Träger Gesellschafter sind, ist die Regelung entsprechen anzupassen.
21
§ 15
Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen
unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im
Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung
werden die Gesellschafter der ARGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam
ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag
auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf.
notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.
(3) Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung
dieses Schriftformerfordernisses. § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages bleibt
unberührt.
22
Anlage 1 zum Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag
§ 1
Widerspruchsstelle und Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz2
(1) Die ARGE errichtet eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die Entscheidung über
Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig (§ 44b Abs. 3 Satz 3
SGB II).
(2) Die Widerspruchsstelle der ARGE ist auch zuständig für die Durchführung von
Klageverfahren vor den Sozialgerichten. Die ARGE wird insoweit durch den
Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Das Recht zur Fachaufsicht
durch die BA bzw. das BMWA hinsichtlich der Durchführung der SGG-Verfahren
bleibt unberührt, soweit die BA Träger der Leistungen ist (§ 47 Abs. 1 SGB II).
(3) Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen sind
und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die BA Träger ist, werden Verfahren
nach dem SGG durch die für den Sitz der ARGE zuständige Regionaldirektion bzw.
die Zentrale (Revisionsverfahren) durchgeführt. Zu diesem Zweck fertigt der
Geschäftsführer der ARGE Generalvollmachten (mit dem Recht zur Erteilung von
Untervollmacht) für den/die Vorsitzende(n) der Geschäftsführung der
Regionaldirektion bzw. den Vorsitzenden des Vorstands aus, veranlasst deren
Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten zweiter und dritter Instanz sowie die
Unterrichtung der jeweiligen Regionaldirektion und der Zentrale der Bundesagentur
für Arbeit.
2 Soweit Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) gem. § 44b SGB II errichtet sind, sind sie berechtigt (und verpflichtet), Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen, § 44b Abs. 3 Satz 3 [iVm § 85 Abs. 2 Satz 2 letzter
Halbsatz idF des Entwurfs eines 7. SGG-ÄndG (BR-Ds 302/04)]. Die ARGEn haben mithin Widerspruchsstellen einzurichten. Aus der Regelung über die Zuweisung der Aufgaben an die ARGE folgt auch deren Passivlegitimation (materielle Verpflichtung), so dass sie verklagt werden kann. Die Klage müssten sich gegen die ARGE, vertreten durch den Geschäftsführer, richten (§ 44b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zweckmäßigerweise obläge der Widerspruchsstelle auch die Bearbeitung und Durchführung erstinstanzlicher Klageverfahren. Ohne ergänzende Regelungen hätten die ARGEn als Passivlegitimierte auch Verfahren in zweiter und dritter Instanz zu bearbeiten und durchzuführen. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zur Errichtung einer ARGE ist daher eine Regelung zu treffen, die gewährleistet, dass Berufungs- und Revisionsangelegenheiten durch Mitarbeiter der Regionaldirektionen bzw. der Zentrale durchgeführt werden, jedenfalls soweit es um Aufgaben geht, für die die Trägerschaft der Bundesagentur von Gesetzes wegen begründet ist.
23
(4) Die für die Durchführung von SGG-Verfahren zweiter und dritter Instanz in
Angelegenheiten nach dem SGB III geltenden Regelungen (Berichtswesen, u.ä.)
finden entsprechende Anwendung, soweit es um Leistungen nach dem SGB II in der
Trägerschaft der BA geht.
24
b) Gesellschaftsvertrag
Anlage zur notariellen Urkunde (UR […] des Notars […]
Vereinbarung über die
Gründung und Ausgestaltung
einer Arbeitsgemeinschaft
gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(Gesellschaftsvertrag)
zwischen
[…]
(nachfolgend bezeichnet als Agentur)
und
[…]
(nachfolgend bezeichnet als Kommune)
(nachfolgend gemeinsam bezeichnet als „Gesellschafter“)
25
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Gesellschaftszweck
§ 3 Stammkapital und Stammeinlage
§ 4 Gesellschafterversammlung
§ 5 Gesellschafterbeschlüsse
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
(§ 6a Beirat)
§ 7 Geschäftsjahr
§ 8 Verfügung über Geschäftsanteile
§ 9 Bekanntmachungen
§ 10 Schlussbestimmungen
26
Präambel
[…]
Erläuterungen zur Präambel
Es kann eine Präambel eingefügt werden, in der der Grund für die Errichtung der ARGE,
das gemeinsame Verständnis und die Zielsetzung sowie der gemeinsame Wille der
beteiligten Parteien formuliert werden. Eine Präambel als rechtlich unverbindlicher
Vorspann des Vertrags empfiehlt sich vor dem Hintergrund lang laufender Verträge
schon deshalb, weil oft die ursprünglich handelnden Personen bei späteren Streitfragen
nicht mehr zur Klärung der Motivation und Intention der Gesellschafter beitragen
können. Gerade in einem solchen Fall kann eine Präambel für die Vertragsauslegung
hilfreich sein.
27
§ 1Name und Sitz
(1) Die Gesellschaft (nachfolgend auch bezeichnet als "ARGE") führt den Namen
[…].
(2) Die ARGE hat ihren Sitz in […].
28
§ 2Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben der
Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur und die Kommune, die der
Gesellschaft durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Gesellschaftern auf
der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung übertragen werden.
(2) Weitere Aufgaben können der Gesellschaft durch einstimmigen Beschluss der
Gesellschafterversammlung übertragen werden, sofern die Übertragung der
Aufgabe gesetzlich zulässig ist. Die der Gesellschaft durch die Übertragung
weiterer Aufgaben entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Aufgabenträger zu
übernehmen.
29
§ 3Stammkapital und Stammeinlage
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € […] (in Worten: Euro […]).
(2) Von dem Stammkapital übernehmen
a) der Gesellschafter […] eine Stammeinlage von € […]
b) der Gesellschafter […] eine Stammeinlage von € […]
c) …. (falls mehr als zwei Gesellschafter vorhanden)
(3) Die Einlagen sind in Geld zu leisten.3
3 Sollen Stammeinlagen teilweise als Sacheinlagen erbracht werden, dann ist dies sowie der einbringende Gesellschafter hier zu bezeichnen. In diesem Fall ist zusätzlich ein Einbringungsvertrag des die Sacheinlage erbringenden Gesellschafters erforderlich, der sinnvollerweise gemeinsam mit dem Gesellschaftsvertrag beurkundet wird.
30
§ 4Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt.
Gesellschafterversammlungen sind – außer in den gesetzlich
vorgeschriebenen Fällen - einzuberufen, wenn ein Geschäftsführer oder
wenn Gesellschafter, die zusammen über mindestens 10 % der Stimmen
aller Gesellschafter verfügen, es verlangen, oder wenn es im Interesse der
Gesellschaft erforderlich erscheint.
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Zur
Gesellschafterversammlung sind alle Gesellschafter schriftlich unter Beachtung
einer Frist von […] Wochen einzuladen.
(3) Die Gesellschafterversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen
Vorsitzenden.
(4) Die Gesellschafterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind
Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung und zur
Beschlussfassung aufzustellen4.
(5) Über die Gesellschafterversammlung ist durch den Geschäftsführer eine
Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der
Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die
Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der
Abstimmungen sowie die Gesellschafterbeschlüsse aufzunehmen. Jedem
Gesellschafter ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten.
Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats nach
Zugang des Protokolls beim Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu
erheben.
(6) Die Gesellschafterversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sie führt in diesem Rahmen ein
Steuerungssystem ein.
4 Alternativ können diese Regelungen ganz oder teilweise bereits im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.
31
(7) Die Gesellschafterversammlung beschließt
1. die Finanzplanung,
2. die Einführung eines Steuerungssystems
3. den Plan gemäß § 9 Absatz 3 dieses Vertrages,
4. die Errichtung, Beibehaltung und Änderung der Standorte
5. die Beauftragung Dritter
6. den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
7. die Gründung von oder die Beteiligung an Gesellschaften oder Vereinen,
8. die Einrichtung eines Beirates und die ihm angehörenden Mitglieder.
(8) Die Gesellschafterversammlung wählt den Geschäftsführer für eine Amtszeit von
drei Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl des Geschäftsführers ist möglich. Die
Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit durch
einstimmigen Beschluss abwählen.
(9) Die Gesellschafterversammlung wählt außerdem einen stellvertretenden
Geschäftsführer für eine Amtszeit von drei Jahren. Dabei steht dem
Gesellschafter, der nicht den Geschäftsführer stellt, ein Vorschlagsrecht zu.
32
§ 5Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu
treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Die Ge-sellschafterbeschlüsse werden in der Regel in Gesellschafterversammlungen gefasst. Ist die Einberufung einer Sitzung nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig, kann ein Beschluss per Telefon, E-mail, Telefax, Brief oder im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht
(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder diesem Gesell-
schaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der Mehrheit aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen. Für Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluss nötig, der einer Mehrheit von 90 % aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen bedarf.
(3) Je EUR 100 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (4) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Niederschrift über die
Gesellschafterversammlung oder, bei Beschlüssen außerhalb einer solchen, in einer von einem Geschäftsführer zu errichtenden und zu unterzeichnenden besonderen Niederschrift mit den Stimmabgaben der einzelnen Gesellschafter und dem Abstimmungsergebnis festgehalten, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen notarielle Beurkundung nötig ist. Den Gesellschaftern ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten.
(5) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer
Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang der Abschrift nach Abs. (4) durch Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt, soweit gesetzlich möglich.
33
§ 6Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich.
(2) Die Gesellschafter können den Geschäftsführer allgemein oder im Einzelfall von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(3) Der Geschäftsführer hat jedem Vertragspartner aus sein Verlangen über die
Arbeiten in der ARGE Bericht zu erstatten.
(4) Der Geschäftsführer ist für die laufenden Geschäfte verantwortlich. Er
entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der ARGE und
bewirtschaftet die der ARGE zur Verfügung stehenden Mittel.
(5) Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers
wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgabe gehindert ist. Sollte der
Stellvertreter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein, nimmt der
jeweils dienstälteste Mitarbeiter, der für die ARGE tätig ist, die Aufgaben des
Geschäftsführers wahr, sofern nicht abweichendes geregelt ist.
34
(§ 6a) optional Beirat
(1) Es wird ein Beirat eingerichtet. Dieser nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
[...]. Diese ergeben sich insb. im Zusammenhang mit den Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit und auf der Grundlage der §§ 17 und 18 SGB II.
(2) Dem Beirat können Vertreter der an der lokalen Arbeits- und Sozialpolitik
beteiligten Gruppen insbesondere der Verbände, Kammern, Innungen und
Träger der Freien Wohnfahrtspflege angehören. Über die in den Beirat zu
entsendenden Personen entscheiden die in den Beirat berufenen Organisationen
nach eigenem Ermessen. Bei der Berufung in den Beirat bzw. bei der Besetzung
des Beirats sind mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.
(3) Der Beirat tagt regelmäßig und wird vom Geschäftsführer über die wesentlichen
Aktivitäten der ARGE informiert.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Geschäftsführer der ARGE
nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er kann sich hierbei
vertreten lassen.
(5) Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung.
35
§ 7Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es endet mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Gesellschaft gegründet wurde.
36
§ 8Verfügungen über Geschäftsanteile
Verfügungen über Geschäftsanteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines zu-stimmenden Beschlusses aller Gesellschafter. Als Verfügung in diesem Sinn gelten auch die Einräumung von Unterbeteiligungen oder die Eingehung von Rechtsverhältnissen, durch die ein Gesellschafter hinsichtlich seines Ge-schäftsanteils in eine treuhänderische Stellung gerät oder die Ausübung seiner Gesellschafterrechte an die Zustimmung eines Dritten bindet. Diese Beschrän-kungen gelten auch für Teile von Geschäftsanteilen. Die Bestimmungen des § 17 GmbHG bleiben unberührt.
37
§ 9Bekanntmachungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.
38
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen
unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im
Übrigen weiterhin gültig sein soll. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden
die Gesellschafter der ARGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und
dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag
auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf.
notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.
(3) Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung
dieses Schriftformerfordernisses.
39
2. Mustervereinbarung GbR für eine ARGE (Stand 02.08.2004):
Vorbemerkung:
Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten für die
Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst werden im Hinblick auf die konkrete
Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen für
Arbeit vereinbart wird.
Für häufig gestellte Detailfragen werden in den kommenden Wochen Formulierungs-
hilfen zur Verfügung gestellt.
Der Vertragsentwurf basiert auf dem derzeitigen Gesetzesstand. Insoweit ist dieser
Entwurf im Kontext mit den jeweiligen Gesetzen zu sehen.
Dieser Entwurf regelt die Errichtung und Ausgestaltung der ARGE in der Rechtsform
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
40
Vereinbarung über die
Gründung und Ausgestaltung
einer Arbeitsgemeinschaft
gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
zwischen
[…]
(nachfolgend bezeichnet als "Agentur")
und
[…]
(nachfolgend bezeichnet als "Kommune")
41
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform
§ 2 Name und Sitz
§ 3 Aufgaben der ARGE
§ 4 Organe der ARGE
§ 5 Gesellschafterversammlung
§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
[§ 7a Beirat]
§ 8 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen
Zuständigkeit
§ 9 Personal
§ 10 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung
§ 11 Steuerung und Qualitätssicherung
§ 12 Innenrevision
§ 13 Finanzplanung
§ 14 Finanzierung
§ 15 Abwicklung von Leistungen
§ 16 Infrastruktur
§ 17 Kostenerstattung
§ 18 Haftung
§ 19 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
§ 20 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
§ 21 Schlussbestimmungen
Anlage 1 Widerspruchsstelle
42
Präambel
[…]
Erläuterungen zur Präambel
Es kann eine Präambel eingefügt werden, in der der Grund für die Errichtung der ARGE,
das gemeinsame Verständnis und die Zielsetzung sowie der gemeinsame Wille der
beteiligten Parteien formuliert werden. Eine Präambel als rechtlich unverbindlicher
Vorspann des Vertrags empfiehlt sich vor dem Hintergrund lang laufender Verträge
schon deshalb, weil oft die ursprünglich handelnden Personen bei späteren Streitfragen
nicht mehr zur Klärung der Motivation und Intention der Gesellschafter beitragen
können. Gerade in einem solchen Fall kann eine Präambel für die Vertragsauslegung
hilfreich sein.
43
§ 1
Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform
(1) Die Gesellschafter errichten eine Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: "ARGE“)
gemäß § 44b SGB II zur Wahrnehmung der den Gesellschaftern nach dem SGB
II obliegenden Aufgaben. Sie setzen sich als Gesellschafter für ihre
Zusammenarbeit in der ARGE das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll
erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer
Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den
Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und den mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie ihre
Eigenverantwortung zu stärken.
(2) Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bereich der Kreise und kreisfreien Städte
[…].
(3) Die Ausgestaltung der ARGE erfolgt in der Form einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts (GbR).
44
§ 2
Name und Sitz
(1) Die ARGE führt den Namen […].
(2) Die ARGE hat ihren Sitz in […].
45
§ 3
Aufgaben der ARGE
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben der
Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur und die Kommune, die der
Gesellschaft durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Gesellschaftern auf
der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden.
(2) Die Gesellschaft nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur
nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.
(3) Die Kommune überträgt der ARGE die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II, § 22 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB II.
46
§ 4
Organe der ARGE
Die ARGE hat folgende Organe:
1. die Gesellschafterversammlung
2. den Geschäftsführer
(3. den Beirat)
47
§ 5
Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung setzt sich zusammen aus [Anzahl] Vertretern der
Gesellschafter der ARGE. Die Hälfte der Vertreter der Gesellschafter wird von
der Agentur, die andere Hälfte von der Kommune benannt. Jeder Vertreter hat
eine Stimme.
(2) Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt.
Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Geschäftsführer
oder ein Gesellschafter es verlangen, oder wenn es im Interesse der
Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Die Gesellschafterversammlung wählt für eine Amtszeit von [Anzahl] Jahren
mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden.
(4) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Zur
Gesellschafterversammlung sind alle Vertreter der Gesellschafter schriftlich unter
Beachtung einer Frist von […] Wochen einzuladen.
(5) Die Gesellschafterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind
Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung und zur
Beschlussfassung aufzustellen5.
(6) Über die Gesellschafterversammlung ist durch den Geschäftsführer eine
Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der
Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die
Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der
Abstimmungen sowie die Gesellschafterbeschlüsse aufzunehmen. Jedem
Vertreter der Gesellschafter ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift
zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats
nach Zugang des Protokolls beim Vorsitzenden der
Gesellschafterversammlung zu erheben.
5 Alternativ können diese Regelungen ganz oder teilweise bereits im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.
48
(7) Die Gesellschafterversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sie führt in diesem Rahmen das
Steuerungssystem der ARGE gemäß § 11 dieses Vertrages ein.
(8) Die Gesellschafterversammlung beschließt
1. die Finanzplanung,
2. die Einführung eines Steuerungssystems gemäß § 11 dieses Vertrages
3. den Plan gemäß § 9 Abs. 2 dieses Vertrages
4. die Errichtung, Beibehaltung und Änderung der Standorte
5. die Beauftragung Dritter
3. den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4. die Gründung von oder die Beteiligung an Gesellschaften oder Vereinen,
5. die Einrichtung eines Beirates und die ihm angehörenden Mitglieder.
(9) Die Gesellschafterversammlung wählt den Geschäftsführer für eine Amtszeit von
drei Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl des Geschäftsführers ist möglich. Die
Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit durch
einstimmigen Beschluss von der Geschäftsführung entbinden.
(10) Die Gesellschafterversammlung wählt außerdem einen stellvertretenden
Geschäftsführer für eine Amtszeit von drei Jahren. Dabei steht dem
Gesellschafter, der nicht den Geschäftsführer stellt, ein Vorschlagsrecht zu.
(11) Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung erhalten keine
Aufwandsentschädigung.
49
§ 6
Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Trägerversammlung werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Ist die Einberufung einer Sitzung nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig, kann ein Beschluss per Telefon, E-mail, Telefax, Brief oder im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vertreter der Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung wird durch den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung veranlasst und durchgeführt.
(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder diesem Gesell-schaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der Mehrheit aller Mitglieder der Gesellschafter-versammlung nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Änderungen dieses Vertrages ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.
(3) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden in der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung oder, bei Beschlüssen außerhalb einer solchen, in einer von einem Geschäftsführer zu errichtenden und zu unterzeichnenden besonderen Niederschrift mit den Stimmabgaben der einzelnen Vertreter der Gesellschafter und dem Abstimmungsergebnis festgehalten, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen notarielle Beurkundung nötig ist. Den Vertretern der Gesellschaftern ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten.
50
§ 7
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich.
(2) Die Gesellschafter können den Geschäftsführer allgemein oder im Einzelfall von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(3) Der Geschäftsführer hat jedem Gesellschafter auf sein Verlangen über die
Arbeiten in der Gesellschaft Bericht zu erstatten.
(4) Der Geschäftsführer ist für die laufenden Geschäfte verantwortlich. Er
entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung und bewirtschaftet die der
Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel.
(5) Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers
wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. Sollte
der Stellvertreter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein, nimmt
der jeweils dienstälteste Mitarbeiter, der für die Gesellschaft tätig ist, die
Aufgaben des Geschäftsführers wahr, sofern nichts abweichendes geregelt ist.
51
[§ 7a] optional
Beirat
(1) Der Beirat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: [...]. Diese ergeben sich insb. im
Zusammenhang mit den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der
Grundlage der §§ 17 und 18 SGB II.
(2) Dem Beirat können Vertreter der an der lokalen Arbeits- und Sozialpolitik
beteiligten Gruppen insbesondere der Verbände, Kammern, Innungen und
Träger der Freien Wohlfahrtspflege angehören. Über die in den Beirat zu
entsendenden Personen entscheiden die in den Beirat berufenen Organisationen
nach eigenem Ermessen. Bei der Berufung in den Beirat bzw. bei der Besetzung
des Beirats sind mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.
(3) Der Beirat tagt regelmäßig und wird vom Geschäftsführer über die wesentlichen
Aktivitäten der ARGE informiert.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Geschäftsführer der ARGE
nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er kann sich hierbei
vertreten lassen.
(5) Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung.
52
§ 8
Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
(1) Die Agentur für Arbeit richtet für alle, die einen Arbeitsplatz oder
Ausbildungsplatz suchen, eine einheitliche Anlaufstelle gemäß § 9 Abs. 1a SGB
III ein (Job-Center)
(2) Die der ARGE obliegenden Aufgaben
• der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Kapitel 3, Abschnitt 2 SGB II)
• der Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners für die erwerbs-
fähigen Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II)
• die Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements (insbesondere
§§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II)
• die Erbringung flankierender Dienstleistungen gemäß § 16 Abs. 2 SGB II
• die Schaffung von Beschäftigungsgelegenheiten gemäß
§ 16 Abs. 3 SGB II
• die Förderung der Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II
werden durch Beschäftigte der Agentur bzw. der Kommune nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen durchgeführt.
Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigen
die Gesellschafter die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs. 3
SGB III entsprechend.
Die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden kann im Rahmen der
landesrechtlichen Vorgaben durch Heranziehen erfolgen.
(3) Die ARGE errichtet eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die Entscheidung über
Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig. Näheres regelt
Anlage 1 zu diesem Vertrag.
(4) Folgende Systeme werden von der Agentur der ARGE zur Nutzung zur
Verfügung gestellt:
• Verfahren zur Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II
• Verfahren zur Vermittlung coArb und COMPAS
• Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (Finas)
53
§ 9
Personal
(1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Gesellschafter bleiben
Dienstvorgesetzte ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die
Gesellschafter verpflichten sich, der ARGE die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Bearbeitungskapazität zur Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich,
werden hierzu gesonderte Vereinbarungen getroffen.
(2) Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Bearbeitungsvolumina werden zu
Planungszwecken festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3
Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet. Zu
Abrechnungszwecken ist die Höhe der für die Bearbeitungsvolumina zu
leistenden Erstattung festzulegen. Dieser Plan wird in jährlichen Abständen
fortgeschrieben. Bei Änderungen ist der Plan unterjährig anzupassen.
54
§ 10
Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung
(4) Die ARGE nimmt die ihr obliegenden Aufgaben in einer integrierten
Bearbeitungsform wahr, um ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für die
Kunden bereitstellen zu können.
(5) Die ARGE hat die im Folgenden aufgeführten Standorte und erbringt dort die
zugeordneten Aufgaben:
Nr. 1: Musterstraße 1, 11222 Musterstadt (Gebäude der Agentur für Arbeit), mit
den Aufgaben ...
Nr. 2: Beispielweg 15, 11228 Beispielstadt (Gebäude des Sozialamts) mit den
Aufgaben gemäß ...
Nr. 3: ... .
(6) Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte und die Erbringung
der Leistungen in neuen Standorten sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische
Mindestgrößen zu berücksichtigen.
55
§ 11 Steuerung und Qualitätssicherung
(1) Die ARGE führt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ein
Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsicherung für
Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das
Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur
Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung
der gesetzlichen Anforderungen und stellt die Transparenz hinsichtlich der
Mittelverwendung und der erreichten Wirkung her. Bei der Entwicklung
gemeinsamer Verfahren und Systeme zum internen Controlling und externen
Benchmarking, kann auf bestehende Erfahrungen von beiden Seiten zurückge
griffen werden.
(2) Auf Basis des Steuerungssystems vereinbaren die Gesellschafter mit dem
Geschäftsführer der ARGE kalenderjährlich überprüfbare Ziele, die durch
Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden. Die vereinbarten
Ziele und die Finanzplanung gemäß § 13 dieses Vertrages sind miteinander
abzustimmen.
(3) Für die Aufgabenwahrnehmung werden zusätzlich zu der zu erlassenden
Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II die im Anhang zu diesem Vertrag
enthaltenen gemeinsamen Qualitätsstandards als für die ARGE verbindlich
vereinbart. Zur Durchführung von Leistungen zur Eingliederung durch Dritte kann
die ARGE Vereinbarungen gem. § 17 SGB II abschließen.
56
§ 12 Innenrevision
(1) Die Gesellschafter ermöglichen entsprechend § 49 SGB II der Innenrevision der
Bundesagentur für Arbeit die Ausübung des Prüfungsrechtes bezüglich der
ARGE.
(2) Die Gesellschafter ermöglichen der Kommune die Prüfung der Rechnung
entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften.
57
§ 13
Finanzplanung6
(3) Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum [Datum] des Vorjahres
eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung
stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen
zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Diese Finanzplanung
dient ergänzend der Konkretisierung der vereinbarten Ziele gemäß § 11 dieses
Vertrages. Diese Finanzplanung wird von der Gesellschafterversammlung
beschlossen. Die Finanzplanung soll dabei insbesondere die in der ARGE
anfallenden Verwaltungskosten für Aufgaben in Trägerschaft der Bundesagentur
für Arbeit sowie Eingliederungsleistungen umfassen.
(4) Der Plan nach § 9 Abs. 2 dieses Vertrags wird der Finanzplanung als Anlage
beigefügt.
6 Der Vertragsentwurf beruht auf der Annahme, dass die ARGE keinen eigenen Haushalt aufstellen wird, sondern Mittel fremder Haushaltstitel auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung bewirtschaften wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die ARGE unter bestimmten Bedingungen einen Haushalts haben kann.
58
§ 14
Finanzierung
Die ARGE bewirtschaftet die ihr zugeteilten Haushaltsmittel des Bundes. Eine hierfür
erforderliche Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE erteilt. Die
Erstattung der der Kommune obliegenden Kosten erfolgt gemäß § 15 dieses Vertrages.
59
§ 15
Abwicklung von Leistungen
(1) Die ARGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser Grundlage werden
alle Geldleistungen durch die ARGE ausgezahlt. Einnahmen werden durch die
ARGE eingezogen.
(2) Die Kommune erstattet die Geldleistungen, die sie nach den §§ 22 und 23 Abs. 3
SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihr zustehenden Einnahmen.
(3) Die Kommune verpflichtet sich, zur Erstattung der Leistungen nach Absatz 2 eine
Abbuchungsermächtigung zu erteilen, die es der Agentur für Arbeit ermöglicht,
die Kosten nach § 22 und § 23 Abs. 3 SGB II abrechnungstäglich einzuziehen.
Dafür stellt die Agentur der angemessene Nachweise über die abgebuchten
Beträge zur Verfügung.
60
§ 16
Infrastruktur
(1) Die ARGE verfügt über keine ARGE- eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr
von den jeweiligen Gesellschaftern zur Verfügung gestellt. Diese stellen die
Finanzierung sicher. Der Bund trägt gemäß § 46 Abs. 1 SGB II die
Verwaltungskosten, soweit die Aufgaben der Bundesagentur obliegen.
(2) Die erstmalige und laufende Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb einer
ARGE übernimmt der Gesellschafter, der die jeweilige Liegenschaft zur
Verfügung stellt. Bei eigens für die ARGE bereitgestellten Liegenschaften wird
ein Gesellschafter zur Übernahme dieser Aufgabe einvernehmlich bestimmt.
(3) Aus der Planung gemäß § 9 Abs. 2 dieses Vertrages ergibt sich die Gesamtzahl
der Arbeitsplätze, die der ARGE für die von ihr wahrgenommenen Aufgaben
bereitzustellen sind. Davon sind die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach
Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt kenntlich zu machen, sowie die Zahl der
Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt und die
mit Mitarbeitern des kommunalen Trägers besetzt sind.
61
§ 17
Kostenerstattung
(1) Jeder Gesellschafter trägt die Kosten für das von ihm in die ARGE eingebrachte
Personal und die sonstigen Kosten der für ihn wahrgenommenen Aufgaben
gemäß der Aufgabenträgerschaft des SGB II. Für Leistungen, die durch die
Kommune in die ARGE eingebracht werden und die im Plan gemäß § 9 Abs. 2
dieses Vertrages zur Wahrnehmung von Aufgaben der Agentur vorgesehen sind,
werden Kosten der Kommune durch die Agentur erstattet. Die Kostenerstattung
erfolgt auf Basis der im Rahmen des Plans gemäß § 9 Absatz 2 dieses Vertrages
geplanten Ressourcen und der dort festgelegten Höhe der Erstattung.
(2) Die Verwaltungskosten für Infrastruktur, die bei einem Gesellschafter für die
ARGE anfallen, werden nach den in § 16 dieses Vertrages genannten Kriterien
den Gesellschaftern zugerechnet. Die Gesellschafterversammlung legt mit der
Finanzplanung für die Kostenerstattung eine Richtgröße je Arbeitsplatz fest. Die
Abrechnung der Infrastrukturkosten für Leistungen der Agentur erfolgt über eine
von der BA festzulegende Sachkostenpauschale.
(3) Erbringt einer der Gesellschafter gemäß diesem Vertrag oder gesonderter
Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen oder erbringt die ARGE
Leistungen, die dem jeweiligen Gesellschafter obliegen, erfolgt eine
wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten
sind einvernehmlich zu regeln.
62
§ 18
Haftung
(1) Die Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die ARGE in ihrer Funktion
als Beliehene geltend gemacht werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr
des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen
Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher
Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam
verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder
falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im
Außenverhältnis in Anspruch genommene Gesellschafter hat insoweit im
Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.
(3) Wird gegen die ARGE in ihrer Funktion als Beliehene ein sonstiger Anspruch auf
Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des
Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen
Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeit-
geber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam
verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder
falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außen-
verhältnis in Anspruch genommene Gesellschafter hat insoweit im Innen-
verhältnis einen Ausgleichsanspruch.
(4) Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht, haftet der Gesellschafter, der den Schaden zu
vertreten hat. Er stellt die übrigen Gesellschafter insoweit von jeglicher
Inanspruchnahme durch Dritte frei.
63
§ 19
Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
(1) Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die
Gesellschafter einen Vertreter, der die Interessen der ARGE vertritt.
(2) In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt der jeweilige
Geschäftsführer der ARGE den Vorsitz.
64
§ 20
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die
Gesellschaft beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer von
sechs Jahren befristet. Die Gesellschafter können den Vertrag einvernehmlich
um jeweils drei weitere Jahre verlängern.
(3) Dieser Vertrag kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt
werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März
des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen
Gesellschafter erklärt werden.
(4) Teilkündigungen von einzelnen nach § 3 dieses Vertrages auf die ARGE
übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31. Dezember eines Jahres
ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum
31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem
anderen Gesellschafter erklärt werden.
(5) Eine Kündigung gemäß Abs. 4, die dazu führt, dass keine dem kommunalen
Träger obliegenden Aufgaben in der ARGE verbleiben ist nicht zulässig.
65
§ 21
Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen
unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im
Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung
werden die Gesellschafter der ARGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam
ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag
auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf.
notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.
(3) Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung
dieses Schriftformerfordernisses.
66
Anlage 1
§ 1
Widerspruchsstelle und Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz7
(1) Die ARGE errichtet eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die Entscheidung über
Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig (§ 44b Abs. 3 Satz
3 SGB II).
(2) Die Widerspruchsstelle der ARGE ist auch zuständig für die Durchführung von
Klageverfahren vor den Sozialgerichten. Die ARGE wird insoweit durch den
Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Das Recht zur
Fachaufsicht durch die BA bzw. das BMWA hinsichtlich der Durchführung der
SGG-Verfahren bleibt unberührt, soweit die BA Träger der Leistungen ist (§ 47
Abs. 1 SGB II).
(3) Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen
sind und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die BA Träger ist, werden
Verfahren nach dem SGG durch die für den Sitz der ARGE zuständige
Regionaldirektion bzw. die Zentrale (Revisionsverfahren) durchgeführt. Zu
diesem Zweck fertigt der Geschäftsführer der ARGE Generalvollmachten (mit
dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht) für den/die Vorsitzende(n) der
Geschäftsführung der Regionaldirektion bzw. den Vorsitzenden des Vorstands
aus, veranlasst deren Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten zweiter und
dritter Instanz sowie die Unterrichtung der jeweiligen Regionaldirektion und der
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit.
7 Soweit Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) gem. § 44b SGB II errichtet sind, sind sie berechtigt (und verpflichtet), Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen, § 44b Abs. 3 Satz 3 [iVm § 85 Abs. 2 Satz 2 letzter
Halbsatz idF des Entwurfs eines 7. SGG-ÄndG (BR-Ds 302/04)]. Die ARGEn haben mithin Widerspruchsstellen einzurichten. Aus der Regelung über die Zuweisung der Aufgaben an die ARGE folgt auch deren Passivlegitimation (materielle Verpflichtung), so dass sie verklagt werden kann. Die Klage müssten sich gegen die ARGE, vertreten durch den Geschäftsführer, richten (§ 44b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zweckmäßigerweise obläge der Widerspruchsstelle auch die Bearbeitung und Durchführung erstinstanzlicher Klageverfahren. Ohne ergänzende Regelungen hätten die ARGEn als Passivlegitimierte auch Verfahren in zweiter und dritter Instanz zu bearbeiten und durchzuführen. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zur Errichtung einer ARGE ist daher eine Regelung zu treffen, die gewährleistet, dass Berufungs- und Revisionsangelegenheiten durch Mitarbeiter der Regionaldirektionen bzw. der Zentrale durchgeführt werden, jedenfalls soweit es um Aufgaben geht, für die die Trägerschaft der Bundesagentur von Gesetzes wegen begründet ist.
67
(4) Die für die Durchführung von SGG-Verfahren zweiter und dritter Instanz in
Angelegenheiten nach dem SGB III geltenden Regelungen (Berichtswesen, u.ä.)
finden entsprechende Anwendung, soweit es um Leistungen nach dem SGB II in
der Trägerschaft der BA geht.
68
3. Mustervereinbarung öffentlich-rechtlicher Vetrag für eine ARGE
(Stand: 2.8.04)
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
gemäß §§ 53 ff. SGB X
über die
Gründung und Ausgestaltung
einer Arbeitsgemeinschaft
gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
zwischen
[…]
(nachfolgend bezeichnet als "Agentur")
und
[…]
(nachfolgend bezeichnet als "Kommune")
(zusammen nachfolgend auch bezeichnet als "Vertragspartner")
69
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit
§ 2 Name und Sitz
§ 3 Aufgaben der ARGE
§ 4 Organe der ARGE
§ 5 Trägerversammlung
§ 6 Beschlüsse der Trägerversammlung
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
[§ 7a Beirat]
§ 8 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen
Zuständigkeit
§ 9 Personal
§ 10 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung
§ 11 Steuerung und Qualitätssicherung
§ 12 Innenrevision
§ 13 Finanzplanung
§ 14 Finanzierung
§ 15 Abwicklung von Leistungen
§ 16 Infrastruktur
§ 17 Kostenerstattung
§ 18 Haftung
§ 19 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
§ 20 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
§ 21 Schlussbestimmungen
70
Präambel
[…]
Erläuterungen zur Präambel
Es kann eine Präambel eingefügt werden, in der der Grund für die Errichtung der ARGE,
das gemeinsame Verständnis und die Zielsetzung sowie der gemeinsame Wille der
beteiligten Parteien formuliert werden. Eine Präambel als rechtlich unverbindlicher
Vorspann des Vertrags empfiehlt sich vor dem Hintergrund lang laufender Verträge
schon deshalb, weil oft die ursprünglich handelnden Personen bei späteren Streitfragen
nicht mehr zur Klärung der Motivation und Intention der Vertragspartner beitragen
können. Gerade in einem solchen Fall kann eine Präambel für die Vertragsauslegung
hilfreich sein.
71
§ 1Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit
(1) Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: "ARGE“)
gemäß § 44b SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53ff. SGB X
zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II obliegenden
Aufgaben. Sie setzen sich als Vertragspartner für ihre Zusammenarbeit in der
ARGE das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige
Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu
unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den Lebensunterhalt der
erwerbsfähigen Hilfeempfänger und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen zu sichern sowie ihre Eigenverantwortung zu stärken.
(2) Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bereich des Kreises /der kreisfreien Stadt
[Name].
72
§ 2Name und Sitz
(1) Die ARGE führt den Namen […].
(2) Die ARGE hat ihren Sitz in […].
73
§ 3Aufgaben der ARGE
(1) Gegenstand der ARGE ist die Wahrnehmung von Aufgaben der
Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur und die Kommune, die der
ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der
Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden.
(2) Die ARGE nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur
nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.
(3) Die Kommune überträgt der ARGE die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II, § 22 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB II.
74
§ 4Organe der ARGE
Die ARGE hat folgende Organe:
1. die Trägerversammlung
2. den Geschäftsführer
(3. den Beirat)
75
§ 5Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus [Anzahl] Vertretern der
Vertragspartner. Die Hälfte der Vertreter wird von der Agentur, die andere
Hälfte von der Kommune benannt. Jeder Vertreter hat eine Stimme.
(2) Die Sitzungen der Trägerversammlung finden am Sitz der ARGE statt.
Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Geschäftsführer, die Agentur oder
die Kommune es verlangen, oder wenn es im Interesse der ARGE
erforderlich erscheint.
(3) Die Trägerversammlung wählt für eine Amtszeit von [Anzahl] Jahren mit
einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden.
(4) Die Trägerversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Zur
Trägerversammlung sind alle Vertreter der Vertragspartner schriftlich unter
Beachtung einer Frist von [Anzahl] Wochen einzuladen.
(5) Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind
Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Trägerversammlung und zur
Beschlussfassung aufzustellen8.
(6) Über die Sitzung der Trägerversammlung ist durch den Geschäftsführer
eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat.
In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die
Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das
Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse der Trägerversammlung
aufzunehmen. Jedem Vertreter der Vertragspartner ist unverzüglich eine
Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll
sind schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls beim
Vorsitzenden der Trägerversammlung zu erheben.
(7) Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sie führt in diesem Rahmen das
Steuerungssystem der ARGE gemäß § 11 dieses Vertrages ein.
76
(8) Die Trägerversammlung beschließt
1. die Finanzplanung,
2. die Einführung eines Steuerungssystems gemäß § 11 dieses Vertrages
3. den Plan gemäß § 9 Absatz 2 dieses Vertrages,
4. die Errichtung, Beibehaltung und Änderung der Standorte
5. die Beauftragung Dritter
6. die Einrichtung eines Beirates und die ihm angehörenden Mitglieder
(9) Die Trägerversammlung wählt den Geschäftsführer für eine Amtszeit von drei
Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl des Geschäftsführers ist möglich. Die
Trägerversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit durch einstimmigen
Beschluss von der Geschäftsführung entbinden.
(10) Die Trägerversammlung wählt außerdem einen stellvertretenden
Geschäftsführer für einen Zeitraum von drei Jahren. Dabei steht dem
Vertragspartner, der nicht den Geschäftsführer stellt, ein Vorschlagsrecht zu.
(11) Die Mitglieder der Trägerversammlung erhalten keine Aufwandsentschädigung.
8 Alternativ können diese Regelungen ganz oder teilweise bereits in diesem Vertrag getroffen werden. Siehe § 6 dieses
Vertrages
77
§ 6Beschlüsse der Trägerversammlung
(1) Die Beschlüsse der Trägerversammlung werden in der Regel in Sitzungen
gefasst. Ist die Einberufung einer Sitzung nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig, kann ein Beschluss per Telefon, E-mail, Telefax, Brief oder im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vertreter der Vertragspartner diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung wird durch den Vorsitzenden der Trägerversammlung veranlasst und durchgeführt.
(2) Beschlüsse der Trägerversammlung bedürfen der Mehrheit der Vertreter der
Vertragspartner in der Trägerversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Änderungen dieses Vertrages ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.
(3) Die Beschlüsse der Trägerversammlung werden in der Niederschrift über
die Sitzung oder, bei Beschlüssen außerhalb einer solchen, in einer von einem Geschäftsführer zu erstellenden und zu unterzeichnenden besonderen Niederschrift mit den Stimmabgaben der einzelnen Vertreter der Vertragspartner und dem Abstimmungsergebnis festgehalten. Den Vertretern der Vertragspartnern ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten.
78
§ 7Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die ARGE hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die ARGE gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Der Geschäftsführer ist für die laufenden Geschäfte verantwortlich. Er
entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung und bewirtschaftet die
der ARGE zur Verfügung stehenden Mittel.
(3) Der Geschäftsführer hat jedem Vertragspartner auf sein Verlangen über die
Arbeiten in der ARGE Bericht zu erstatten.
(4) Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers
wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. Sollte
der Stellvertreter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein, nimmt
der jeweils dienstälteste Mitarbeiter, der für die ARGE tätig ist, die Aufgaben
des Geschäftsführers wahr, sofern nichts abweichendes geregelt ist.
79
[§ 7a] optional Beirat
(1) Der Beirat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: ... . Diese ergeben sich insb. im
Zusammenhang mit den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und auf der
Grundlage der §§ 17 und 18 SGB II.
(2) Dem Beirat können Vertreter der an der lokalen Arbeits- und Sozialpolitik
beteiligten Gruppen insbesondere der Verbände, Kammern, Innungen und
Träger der freien Wohlfahrtspflege angehören. Über die in den Beirat zu
entsendenden Personen entscheiden die in den Beirat berufenen
Organisationen nach eigenem Ermessen. Bei der Berufung in den Beirat bzw.
bei der Besetzung des Beirats sind mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.
(3) Der Beirat tagt regelmäßig und wird vom Geschäftsführer über die wesentlichen
Aktivitäten der ARGE informiert.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Geschäftsführer der ARGE
nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er kann sich hierbei
vertreten lassen.
(5) Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung.
80
§ 8
Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
(1) Die Agentur für Arbeit richtet für alle, die einen Arbeitsplatz oder
Ausbildungsplatz suchen, eine einheitliche Anlaufstelle gemäß § 9 Abs. 1a SGB
III ein (Job-Center).
(2) Die der ARGE obliegenden Aufgaben
o der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Kapitel 3, Abschnitt 2 SGB II)
o der Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners für die
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II)
o die Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements
(insbesondere §§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II)
o die Erbringung flankierender Dienstleistungen gemäß § 16 Abs. 2
SGB II
o die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gemäß
§ 16 Abs. 3 SGB II
o die Förderung der Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II
werden durch Beschäftigte der Agentur bzw. der Kommune durchgeführt.
Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigen
die Vertragsparteien die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs.
3 SGB II entsprechend.
Die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden kann im Rahmen der
landesrechtlichen Vorgaben durch Heranziehung erfolgen.
(3) Die ARGE errichtet eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die Entscheidung über
Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig. Näheres regelt
Anlage 1 zu diesem Vertrag.
(4) Folgende Systeme werden von der Agentur der ARGE zur Nutzung zur
Verfügung gestellt:
• Verfahren zur Bewilligung Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II
• Verfahren zur Vermittlung coArb und COMPAS
• Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (Finas)
81
§ 9
Personal
(1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Vertragspartner bleiben
Dienstvorgesetzte ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die
Vertragspartner verpflichten sich, der ARGE die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Bearbeitungskapazität zur Verfügung zu stellen. Soweit
erforderlich, werden hierzu gesonderte Vereinbarungen getroffen.
(2) Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Bearbeitungsvolumina werden zu
Planungszwecken festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3
Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet. Zu
Abrechnungszwecken ist die Höhe der für die Bearbeitungsvolumina zu
leistenden Erstattung festzulegen. Dieser Plan wird in jährlichen Abständen
fortgeschrieben. Bei Änderungen ist der Plan unterjährig anzupassen.
82
§ 10 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung
(1) Die ARGE nimmt die ihr obliegenden Aufgaben in einer integrierten
Bearbeitungsform wahr, um ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für die
Kunden bereitstellen zu können.
(2) Die ARGE hat die im Folgenden aufgeführten Standorte und erbringt dort die
zugeordneten Aufgaben:
Nr. 1: Musterstraße 1, 11222 Musterstadt (Gebäude der Agentur für Arbeit), mit
den Aufgaben ...
Nr. 2: Beispielweg 15, 11228 Beispielstadt (Gebäude des Sozialamts) mit den
Aufgaben gemäß ...
Nr. 3: ... .
(3) Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte und die Erbringung
der Leistungen in neuen Standorten sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische
Mindestgrößen zu berücksichtigen.
83
§ 11 Steuerung und Qualitätssicherung
(1) Die ARGE führt durch Beschluss der Trägerversammlung ein
Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsicherung für
Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das
Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur
Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung
der gesetzlichen Anforderungen und stellt die Transparenz hinsichtlich der
Mittelverwendung und der erreichten Wirkung her. Bei der Entwicklung
gemeinsamer Verfahren und Systeme zum internen Controlling und externen
Benchmarking, kann auf bestehende Erfahrungen von beiden Seiten zurückge-
griffen werden.
(2) Auf Basis des Steuerungssystems vereinbaren die Vertragspartner mit dem
Geschäftsführer der ARGE kalenderjährlich überprüfbare Ziele, die durch
Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden. Die
vereinbarten Ziele und die Finanzplanung gemäß § 13 dieses Vertrages sind
miteinander abzustimmen.
(3) Für die Aufgabenwahrnehmung werden zusätzlich zu der zu erlassenden
Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II die im Anhang zu diesem Vertrag
enthaltenen gemeinsamen Qualitätsstandards als für die ARGE verbindlich
vereinbart. Zur Durchführung von Leistungen zur Eingliederung durch Dritte
kann die ARGE Vereinbarungen gem. § 17 SGB II abschließen.
84
§ 12 Innenrevision
(1) Die Vertragspartner ermöglichen entsprechend § 49 SGB II der Innenrevision
der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung des Prüfungsrechtes bezüglich der
ARGE.
(2) Die Vertragspartner ermöglichen der Kommune die Prüfung der Rechnung
entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften.
85
§ 13 Finanzplanung9
(1) Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum [Datum] des Vorjahres
eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung
stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen
zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Diese Finanzplanung
dient ergänzend der Konkretisierung der vereinbarten Ziele gemäß § 11 dieses
Vertrages. Der Finanzplanung soll dabei insbesondere die der ARGE
zuzurechnenden Verwaltungskosten für Aufgaben in Trägerschaft der
Bundesagentur für Arbeit sowie Eingliederungsleistungen umfassen.
(2) Der Plan nach § 9 Abs. 2 dieses Vertrags wird dem Finanzplan als Anlage
beigefügt.
9 Der Vertragsentwurf beruht auf der Annahme, dass die ARGE keinen eigenen Haushalt aufstellen wird, sondern Mittel fremder Haushaltstitel auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung bewirtschaften wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die ARGE unter bestimmten Bedingungen einen Haushalts haben kann.
86
§ 14 Finanzierung
Die ARGE bewirtschaftet die ihr zugeteilten Haushaltsmittel des Bundes. Eine hierfür
erforderliche Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE erteilt. Die
Erstattung der der Kommune obliegenden Kosten erfolgt gemäß § 15 dieses Vertrages.
87
§ 15 Abwicklung von Leistungen
(1) Die ARGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser Grundlage
werden alle Geldleistungen durch die ARGE ausgezahlt. Einnahmen werden
durch die ARGE eingezogen.
(2) Die Kommune erstattet die Geldleistungen, die sie nach den §§ 22 und 23 Abs.
3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihr zustehenden Einnahmen.
(3) Die Kommune verpflichtet sich, zur Erstattung der Leistungen nach Absatz 2
eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen, die es der Agentur für Arbeit
ermöglicht, die Kosten nach § 22 und § 23 Abs. 3 SGB II abrechnungstäglich
einzuziehen. Dafür stellt die Agentur der Kommune angemessene Nachweise
über die abgebuchten Beträge zur Verfügung.
(4) Soweit aufgrund der einheitlichen Leistungsbescheide Forderungen zugunsten
der Agentur oder der Kommune anfallen, werden diese Forderungen durch die
ARGE geltend gemacht;sie bedient sich hierzu der Einrichtungen der Agentur.
Dieser Aufwand ist von der Kommune anteilig zu erstatten.
88
§ 16 Infrastruktur
(1) Die ARGE verfügt über keine ARGE- eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr
von dem jeweiligen Vertragspartner zur Verfügung gestellt. Dieser stellt die
Finanzierung sicher. Der Bund trägt gemäß § 46 Abs. 1 SGB II die
Verwaltungskosten, soweit die Aufgaben der Bundesagentur obliegen.
(2) Die erstmalige und laufende Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb
einer ARGE übernimmt der Vertragspartner, der die jeweilige Liegenschaft zur
Verfügung stellt. Bei eigens für die ARGE bereitgestellten Liegenschaften wird
ein Vertragspartner zur Übernahme dieser Aufgabe einvernehmlich bestimmt.
(3) Aus der Planung nach § 9 Absatz 2 dieses Vertrages ergibt sich die
Gesamtzahl der Arbeitsplätze, die der ARGE für die von ihr wahrgenommenen
Aufgaben bereitzustellen sind. Davon sind die Zahl der Arbeitsplätze, für die der
Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt kenntlich zu machen, sowie die
Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten
trägt und die mit Mitarbeitern des kommunalen Trägers besetzt sind.
89
§ 17 Kostenerstattung
(1) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten für das von ihm in die ARGE
eingebrachte Personal und die sonstigen Kosten der für ihn wahrgenommenen
Aufgaben gemäß der Aufgabenträgerschaft des SGB II. Für Leistungen, die
durch die Kommune in die ARGE eingebracht werden und die im Plan gemäß §
9 Abs. 2 dieses Vertrages zur Wahrnehmung von Aufgaben der Agentur
vorgesehen sind, werden Kosten der Kommune durch die Agentur erstattet. Die
Kostenerstattung erfolgt auf Basis der im Rahmen des Plans gemäß § 9 Absatz
2 dieses Vertrages geplanten Ressourcen und der dort festgelegten Höhe der
Erstattung.
(2) Die Verwaltungskosten für Infrastruktur, die bei einer der Vertragsparteien für
die ARGE anfallen werden nach den in § 16 dieses Vertrages genannten
Kriterien den Vertragspartnern zugerechnet. Die Trägerversammlung legt mit
dem Finanzplan für die Kostenerstattung eine Richtgröße je Arbeitsplatz fest.
Die Abrechnung der Infrastrukturkosten für Leistungen der Agentur erfolgt über
eine von der BA festzulegende Sachkostenpauschale.
(3) Erbringt einer der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag oder gesonderter
Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen oder erbringt die ARGE
Leistungen, die dem jeweiligen Vertragspartner obliegen, erfolgt eine
wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der
Kosten sind einvernehmlich zu regeln.
90
§ 18 Haftung
(1) Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die ARGE geltend gemacht
werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den
Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben
mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb
der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im
Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind,
jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener
Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.
(3) Wird gegen die ARGE ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz geltend
gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den
Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben
mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb
der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im
Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind,
jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener
Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.
(4) Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht, haftet im Innenverhältnis der Vertragspartner, der
den Schaden zu vertreten hat. Er stellt die übrigen Vertragspartner insoweit von
jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei.
91
§ 19 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
(1) Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die
Vertragspartner einen Vertreter, der die Interessen der ARGE vertritt.
(2) In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt der jeweilige
Geschäftsführer der ARGE den Vorsitz.
92
§ 20 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE
beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer von sechs Jahren
befristet. Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um jeweils
drei weitere Jahre verlängern.
(3) Dieser Vertrag kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt
werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März
des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen
Vertragspartner erklärt werden.
(4) Teilkündigungen von einzelnen nach § 3 dieses Vertrages auf die ARGE
übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31. Dezember eines Jahres
ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum
31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem
anderen Vertragspartner erklärt werden.
(5) Eine Kündigung gemäß Abs. 4, die dazu führt, dass keine dem kommunalen
Träger obliegenden Aufgaben in der ARGE verbleiben, ist nicht zulässig.
93
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen
unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im
Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung
werden die Vertragspartner der ARGE dann eine solche vereinbaren, die
wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag
auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine
ggf. notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.
(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis gemäß § 56 SGB X.
Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
94
Anlage 1 zum öffentlich-rechtlichen Vertrag
§ 1
Widerspruchsstelle und Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz10
(1) Die ARGE errichtet eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die Entscheidung
über Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig (§ 44b Abs.
3 Satz 3 SGB II).
(2) Die Widerspruchsstelle der ARGE ist auch zuständig für die Durchführung von
Klageverfahren vor den Sozialgerichten. Die ARGE wird insoweit durch den
Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Das Recht zur
Fachaufsicht durch die BA bzw. das BMWA hinsichtlich der Durchführung der
SGG-Verfahren bleibt unberührt, soweit die BA Träger der Leistungen ist (§ 47
Abs. 1 SGB II).
(3) Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen
sind und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die BA Träger ist, werden
Verfahren nach dem SGG durch die für den Sitz der ARGE zuständige
Regionaldirektion bzw. die Zentrale (Revisionsverfahren) durchgeführt. Zu
diesem Zweck fertigt der Geschäftsführer der ARGE Generalvollmachten (mit
dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht) für den/die Vorsitzende(n) der
Geschäftsführung der Regionaldirektion bzw. den Vorsitzenden des Vorstands
aus, veranlasst deren Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten zweiter und
dritter Instanz sowie die Unterrichtung der jeweiligen Regionaldirektion und der
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit.
10 Soweit Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) gem. § 44b SGB II errichtet sind, sind sie berechtigt (und verpflichtet), Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen, § 44b Abs. 3 Satz 3 [iVm § 85 Abs. 2 Satz 2 letzter
Halbsatz idF des Entwurfs eines 7. SGG-ÄndG (BR-Ds 302/04)]. Die ARGEn haben mithin Widerspruchsstellen einzurichten. Aus der Regelung über die Zuweisung der Aufgaben an die ARGE folgt auch deren Passivlegitimation (materielle Verpflichtung), so dass sie verklagt werden kann. Die Klage müssten sich gegen die ARGE, vertreten durch den Geschäftsführer, richten (§ 44b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zweckmäßigerweise obläge der Widerspruchsstelle auch die Bearbeitung und Durchführung erstinstanzlicher Klageverfahren. Ohne ergänzende Regelungen hätten die ARGEn als Passivlegitimierte auch Verfahren in zweiter und dritter Instanz zu bearbeiten und durchzuführen. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zur Errichtung einer ARGE ist daher eine Regelung zu treffen, die gewährleistet, dass Berufungs- und Revisionsangelegenheiten durch Mitarbeiter der Regionaldirektionen bzw. der Zentrale durchgeführt werden, jedenfalls soweit es um Aufgaben geht, für die die Trägerschaft der Bundesagentur von Gesetzes wegen begründet ist.
95
(4) Die für die Durchführung von SGG-Verfahren zweiter und dritter Instanz in
Angelegenheiten nach dem SGB III geltenden Regelungen (Berichtswesen,
u.ä.) finden entsprechende Anwendung, soweit es um Leistungen nach dem
SGB II in der Trägerschaft der BA geht.
96
4. Erforderliche Vertragselemente
Im Folgenden sind die erforderlichen Vertragselemente für die Rechtsform der GbR und der GmbH aufgeführt:
Regelungsgegenstand Bemerkung §§ GbR-Vertrag / öff.-rechtl. Vertrag
§§ GmbH-Verträge
Formal erforderlich
Gründung ARGE Formal erforderlich (öffentlich-rechtlicher Gründungsakt)
1 1 (GesV)11,
Name und Sitz Formal erforderlich 2 2 (GesV)
Aufgaben der ARGE / Gesellschaftszweck
formal erforderlich (beschreibt Aufga-benübertragung an ARGE)
3 3, (GesV), 1 (AüV)12
Organe In der GbR erfor-derlich
4
Gesellschafterversammlung formal erforderlich 5, 6 5, 6 (GesV)
Geschäftsführung formal erforderlich 7 7 (GesV)
Haftung 18 11 (AüV)
Stammkapital und Stammeinlage
Bei GmbH formal erforderlich
4 (GesV)
Geschäftsjahr Bei GmbH formal erforderlich
8 (GesV)
Verfügung über Geschäftsanteile
Bei GmbH formal erforderlich
9 (GesV)
Bekanntmachungen Bei GmbH formal erforderlich
10 (GesV)
Vertragsdauer, Kündigung und Auflösung
20 13 (AüV)
Schlussbestimmungen 21 11 (GesV)
Zur Ausgestaltung erforderlich
Bemerkung §§ GbR-Vertrag
§§ GmbH-Vertrag
Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen
Regelt die genaue Verteilung der Aufgaben zwischen
8 2 (AüV)
11 GesV = Gesellschaftsvertrag 12 AüV = Aufgabenübertragungsvertrag
97
Zuständigkeit den Partnern
Personal 9 3 (AüV)
Funktionale und räumliche Organisation
Bildet die Grundlage für Kostenerstattung
10 4 (AüV)
Steuerung und Qualitätssicherung
Minimal entsprechend der gesetzlichen Anforderungen
11 5 (AüV)
Innenrevision Zu Umsetzung § 49 SGB II erforderlich
12
Finanzplanung, Finanzierung, Leistungen
13-15 6-9 (AüV)
Kostenerstattung
Regelt die Finanzbeziehung zwischen den Trägern 16, 17 10 (AüV)