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Mag. Marion Sarkleti-KönigJuristin, SchuldnerberaterinTeamleitung Schuldnerberatung Steiermark
HANDLUNGSFELD SCHULDEN-Schulden und Schuldenregulierung
Schuldenberatung Steiermark GmbH
Staatlich anerkannte Schuldnerberatung
Zertifiziert nach ISO 9001:2008
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Annenstraße 478020 Graz0316 3725 07
Wienerstraße 608605 Kapfenberg03862 27500
Sprechtage in Liezen, Judenburg, Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Voitsberg, Hartberg und Weiz
Beratungstermine nur nach telefonischer Vereinbarung
Unsere Leistungen
Telefonische Erstberatung
Persönliche Beratung
Rechtliche Abklärung
Vertretung vor Gericht
Vertraulichkeit
Kostenlosigkeit
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Grundlagen der Zusammenarbeit
Eigenes Engagement der KundInnen, ihre wirtschaftliche Situation verändern zu wollen
Aktive Mitarbeit
Offenlegung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation
Einhalten von Vereinbarungen
Keine Neuverschuldung
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Ziele
Informationen zu wichtigen Themen im Handlungsfeld Schulden
Überblick über Leistungen, Arbeitsweise und Möglichkeiten der Schuldnerberatung
Überblick über eigentliche Schuldenregulierung
Kooperation und Vernetzung mit Schuldenberatung
Abgrenzung zum Projekt Existenzsicherungsberatung für GlücksspielerInnen
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Schuldenprobleme sind kein Einzelfall
Mehr als die Hälfte der österr. Bevölkerung hat ernsthafte oder immer wieder kleinere finanzielle Schwierigkeiten.
9% der Bevölkerung (ca. 748.000 P.) leben in Haushalten, die zumindest einmal Zahlungsrückstände aufwiesen, also überschuldet waren. [EU Silc 2008]
52.613 Personen, die von den staatlich anerkannten Schuldenberatungen Unterstützung erhalten haben (2009).
Ursachen für Schuldenprobleme: Schwierigkeiten um Umgang mit Geld, niedriges Einkommen bzw. Einkommensschwankungen, Trennungen, frühere Selbständigkeit, Krankheit,…
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Schulden haben viele Namen….
Fixkostenrückstände (Miete, Strom, Heizung, Unterhalt,…)
Kredit, Kontoüberzug, Leasing, Kreditkarte,…
Handy, Versandhäuser, Internetkäufe, Versicherungsbeiträge,…
Strafen, Beitragsrückstände bei Sozialversicherungs-trägern, Steuerschulden, GIS-Gebühren, Gerichts- und Anwaltskosten,…
Privatschulden, Zeitschriften, Mietgliedsbeiträge,…
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Schuldenfallen
Kontoüberzug
Kredit
Bürgschaft, Mitschuldnerschaft
Scheidung, Trennung
Bestellungen bei Versandhäusern
Krankheit, Sucht
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Konto-Überzug
Kontoüberzug ist teuerste Form des Kredits: 9–13% Zinsen
Wichtig: Überziehungsrahmen vereinbaren
Wenn Rahmen ausgeschöpft: keine Durchführung von Daueraufträgen!
Einstieg in „Schulden-Karriere“
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Fälligstellung des Kontos
Fälligstellung = schriftliche Aufforderung, den gesamten offenen Betrag binnen 2 Wochen einzuzahlen
Bank kann überzogenes Konto jederzeit fällig stellen
Wenn Konto fällig gestellt ist, behält Bank alle Eingänge auf das Konto ein
Bank darf ab Fälligstellung Verzugszinsen verrechnen = normaler Zinssatz + 5%
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Kredit
Bonitätskriterien beachten
Sicherheiten – Alternativen überlegen (getrennte Kreditverträge, Kreditrestschuldversicherung)
Veränderungen der Einkommenssituation einkalkulieren
Richtiges Verhalten bei Zahlungsschwierigkeiten
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Bürgschaft und Mitschuldnerschaft
Unterscheidung: BürgIn und MitschuldnerIn
Haftung auch für Zinsen und Kosten
„Lebenslange“ Haftung
Alternative: zwei getrennte Kredite, bei denen jeweils nur eine Person haftet
Sittenwidrige Bürgschaften
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Mithaftung und Scheidung
Vereinbarung im Scheidungsvergleich ist nur Vertrag zwischen den EhegattInnen
Bank hat trotzdem weiterhin das Recht, die BürgIn zu Zahlungen heranzuziehen
Wenn BürgIn an Bank zahlt, kann sie das Geld theoretisch von der HauptschuldnerIn zurückverlangen
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Versandhaus-Käufe
Durch Ratenkäufe geht Übersicht über Käufe leicht verloren
Bei Ratenkauf: hohe Zinsen
Bei Zahlungsverzug: Verzugszinsen, Inkassobüro (Kosten!)
Bei Bestellung trotz Zahlungsunfähigkeit: Betrugsanzeige
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Verjährung
Lange Verjährung: 30 Jahre
Gerichtlich geklagte SchuldenBankschulden, Darlehen
Kurze Verjährung: 3 JahreForderungen aus Lieferungen und Leistungenwiederkehrende Einzelleistungen (z.B. Miete)
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Gerichtliche Klage
Gläubiger beauftragt AnwältIn, Klage bei Gericht einzubringen
Bis 75.000 €: Gericht prüft Forderung nicht, schickt Zahlungsbefehl an SchuldnerIn
Wenn SchuldnerIn keinen Einspruch erhebt, wird Zahlungsbefehl zu einem Exekutionstitel
Exekutionstitel bedeutet: Schulden verjähren erst nach 30 Jahren
Exekutionstitel berechtigt zu zwangsweisen Hereinbringung einer Forderung (Exekution)
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Exekution
Exekutionstitel berechtigt zu Exekution bei der SchuldnerIn (Exekution = Pfändung + Verwertung + Überweisung)
Die häufigsten Arten der Exekutionsführung sind:LohnexekutionFahrnisexekution = Exekution von beweglichen
Vermögensgütern durch die GerichtsvollzieherIn
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Lohn-/Gehaltsexekution
Beschränkt pfändbar:
Lohn, GehaltPensionHonorareAMS-BezugKrankengeldeigener Unterhalt
Unbeschränkt pfändbar:Alle anderen Forderungen, z.B. Schmerzengeld
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Unpfändbar:
Aufwandsentschädigungen z.B. km-GeldBeihilfenKinderbetreuungsgeldAlimente für KinderPflegegeld
Lohn-/Gehaltsexekution
Gläubiger kann den aktuellen Arbeitgeber über Anfrage bei Gericht erfahren (= Drittschuldner-Anfrage)
Pfändungsrang: die „schnellste“ Gläubiger erhält alles, was pfändbar ist
Eine Lohnexekution gilt nur für einen konkreten Arbeitgeber oder eine sonstige bezugsauszahlende Stelle (z. B. AMS)
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Pfändungstabelle gültig für Arbeitseinkommen (14x/Jahr) 2010
Aktuelle Tabellen: www.schuldnerberatung.at
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Nettolohn in €
alleine 1 Unterhalt 2 Unterhalt 3 Unterhalt
bis 783,- - - - -
800,- 11,90 - - -
900,- 81,90 - - -
1.000,- 151,90 36,60 - -
1.100,- 221,90 96,60 2,50 -
1.200,- 291,90 156,60 52,50 -
Fahrnisexekution
Exekution von beweglichen Vermögensgütern (= Fahrnissen) durch GerichtsvollzieherIn in Wohnung der SchuldnerIn
Pfändungsprotokoll: alle gepfändeten Gegenstände werden aufgelistet
Versteigerung: Erlös geht an den Gläubiger, der die Pfändung beantragt hat
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Was ist pfändbar, was nicht?
Unpfändbar sind Gegenstände, ...die für „bescheidene Lebensführung“ nötig sind:
normale Einrichtung bzw. Kleidung, Herd, Kühlschrank, Waschmaschine etc.
die für Berufsausübung und für Ausbildung (auch jene der Angehörigen) erforderlich sind.
Pfändbar sind:TV, Stereo-Anlage, Video- und Foto-Ausrüstung, Auto,
Motorrad, PC, wertvolle Möbel bzw. Kleidung, Schmuck etc.
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Vermögensverzeichnis
Gläubiger kann Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verlangen
SchuldnerIn muss vor Gericht über ihre Einkommens- und Vermögenslage Auskunft geben
früherer Name: Offenbarungseid
Eidesstattliche Erklärung: Falsche oder unvollständige Angaben können zu strafrechtlicher Verurteilung führen
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Unterhaltsrückstand
Lohnexekution für Alimente (= Unterhaltspfändung): es wird 25% unter die normalen Pfändungsgrenzen gepfändet
Untergrenzen: 587,25 (14 Bezüge/Jahr) bzw.685,50 (12 Bezüge/Jahr)
strafrechtliche Verurteilung möglich (Verletzung der Unterhaltspflicht)
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Verwaltungsstrafen
Am häufigsten: Polizei-, Magistratsstrafen und Strafen der Bezirkshauptmannschaften
Bei Nicht-Bezahlung droht Ersatzhaft
Kein „Teilverzicht“
Gerichtliche Exekution möglich
Verjährung nach 3 Jahren
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Schulden und Strafrecht
Grundsätzlich kann man wegen Schulden nicht strafrechtlich verurteilt werden
Ausnahme 1: Geldstrafen s.o.
Ausnahme 2: strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Schulden, z. B.Betrug Verletzung der Unterhaltspflichtfalsches Vermögensverzeichnis
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Beratungsphasen im Handlungsfeld Schulden
Existenzsicherungsphase
Erhebungs- und Stabiliserungsphase
Regulierungsphase
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Beratungsphasen im Handlungsfeld Schulden
Einzelne Beratungsinhalte werden erst sinnvoll behandelt, wenn sich die KlientInnen in der entsprechenden Beratungsphase befinden
Jedes Beratungsgespräch endet mit einer schriftlichen Beratungsvereinbarung, welche den KlientInnen ausgehändigt wird
Jedes Beratungsgespräch beginnt mit den Vereinbarungen des letzten Gespräches
Neue Ziele werden erst formuliert, wenn die vorher festgelegten Ziel erreicht wurden und die entsprechenden Vereinbarungen eingehalten wurden
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Existenzsicherungsphase
ZIEL: Bestmögliche Absicherung der FixkostenVerhinderung einer Neuverschuldung
Beratungsinhalte
Haushaltscheck – nur unbedingt notwendige Ausgaben
Fixkostenrückstände (Miete, Strom, Unterhalt,…)?
Aktueller Kontoüberzug?
Strafen?
Lohnpfändung?
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Erhebungs- und Stabilisierungsphase
ZIEL: Langfristig stabile Einnahmen-Ausgabensituation, genauer Überblick über Gläubiger und aktuelle Salden,
Beratungsinhalte:
Stabile soziale und finanzielle Situation
Gläubigerliste (KlientIn erstellt Übersicht, Exekutionsregisterauszug, KSV-Abfrage))
Saldoabfrage
Finanzielle Ressourcen, Regulierungsperspektive
Nicht regulierungsfähige Schulden
Nachweis des für die Regulierung zur Verfügung stehenden Betrages
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Regulierungsphase
ZIEL: Nachhaltige Schuldenregulierung
Beratungsinhalte:
Regulierungsmöglichkeiten
Verfahrensschritte
Vermögensverzeichnis
Vermögensverwertung
Rechtliche Abklärungen
Konkrete Regulierungsschritte: Aussergerichtlicher Ausgleich, gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren
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Schuldenregelung ohne Gericht
Ratenvereinbarung: Sinnvoll nur, wenn Teil einer Gesamtregulierung, Leistbarkeit beachten
Stundung: Für kurzfristige Zahlungsstockungen
Zinsenstopp bzw. Zinsensenkung: Vom Verhandlungsgeschick abhängig, setzt regelmäßige Zahlungen voraus
Abschlagszahlung: Achtung bei mehreren Gläubigern
Umschuldung: Eigene finanzielle Leistungsfähigkeit realistisch beurteilen
Außergerichtlicher Ausgleich: Zustimmung aller Gläubiger erforderlich
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Außergerichtlicher Ausgleich und Privatkonkurs
Grundidee:
Schuldenfreiheit in 7 Jahren
Teil der Schulden wird bezahlt, auf den Rest verzichten die Gläubiger
Voraussetzungen:
Zahlungsunfähigkeit
regelmäßiges Einkommen: neben den laufenden Kosten steht monatlich ein Betrag für die Gläubiger zur Verfügung
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Außergerichtlicher Ausgleich
Angebot an alle Gläubiger
Höhe der monatlichen Rate orientiert sich am pfändbaren Betrag
Zahlungsdauer orientiert sich am Privatkonkurs: meist 7 Jahre
Alle Gläubiger müssen zustimmen
Bei Scheitern: Privatkonkurs möglich
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Privatkonkurs
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2. Konkurseröffnung
Veröffentlichung im Internet
Vermögensverwertung
Lohnpfändung durch Gericht
Zinsen- und Exekutionsstopp
1. Konkursantrag bei Bezirksgericht
Privatkonkurs
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3. Zahlungsplan
Mindestangebot entsprechend dem pfändbaren Einkommen der nächsten5 Jahre
Maximale Zahlungsfrist: 7 Jahre
Mehrheit der Gläubiger muss zustimmen: Summen- und Kopfmehrheit
Bei Zustimmung: keine Lohnpfändung mehr, SchuldnerIn zahlt selbst
Privatkonkurs
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4. Abschöpfungsverfahren
7 Jahre „Lohnpfändung“
Mindestquote: 10% der Schulden
keine Zustimmung der Gläubiger nötig
7 Jahre PflichtenHerausgabe Erbschaften/SchenkungenBemühen um Arbeitkeine neuen Schulden
Abschluss mit Restschuldbefreiung