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dachs-helmes
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Anzuwendendes Pensionsrecht: 3 Gruppen
PG 1965 (im Auslaufen)
Beamte vor 1955 geboren
PG 1965 + APG = Parallel (Übergangsrecht)
Beamte zw. 1955 und 1975 geboren und bereits vor 2005 B.
APG = Allgemeines Pensionsgesetz
B. ab 1976 geboren oder ab 2005 ernannt = APG
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Übertritt in den Ruhestand
Erfolgt von Gesetzes wegen• bis 2016: mit Ende des 65. Jahres nach dem Jahr der Geburt• ab 2017: mit Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr
vollendet wird
Aufschub um bis zu 5 Jahre möglich (durch Minister/in)
Bonus bei Übertritt bis 2016 Kein Rechtsanspruch auf Aufschub!
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Pensionsantritt durch Erklärung
Voraussetzung: Mindestalter („gesetzliches Pensionsalter“) erreicht
dzt. Übergangsphase 64 -> 65, Mindestalter steigt pro Quartal um 1 Monat
ab 2017: Mindestalter 65 für Beamtinnen und Beamte – Regelung geht in Übertritt in den Ruhestand auf
Kein Abschlag Mindestalter ist maßgebend für Berechnung von Abschlag und
Zurechnung
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Hacklerregelung bis inkl. Jahrgang 1953
Voraussetzungen:• Mindestalter 60• 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit
Abschlagsfrei, wenn Voraussetzungen bis Ende 2013 erfüllt sind
ansonsten maximal 12 %Pkte. Abschlag
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Hacklerregelung ab Jahrgang 1954
Voraussetzungen:• Mindestalter 62• 42 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit
Normaler Abschlag (0,28 Prozentpunkte/Monat (innerhalb der 10%-Deckelung)
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Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit für vor 1954 Geborene die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (wobei Teilbeschäftigungszeiten
immer voll zu zählen sind), bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für
die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld, Zeiten eines Krankengeldbezuges nachgekaufte Zeiten.
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Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit für ab 1954 Geborene die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (wobei Teilbeschäftigungszeiten
immer voll zu zählen sind), bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten einer
Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld, nachgekaufte Zeiten (aber keine Schul- und Studienzeiten).
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Nachkauf von Dienstzeit durch Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages
Nachkauf von Zeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit: §§ 236b und 236d BDG 1979):
bereits angerechnete Schul- und Studienzeiten: Risikozuschläge für vor 1955 Geborene (+122%; wenn über 60 +134%) = 1 Schul-/Studienmonat 2.292,90 € und für über 60-jährige 2.416,85 €
erstattete Zeiten während der Schul- und Studienzeit (valorisierter Erstattungsbetrag)
Nachkauf von ausgeschlossenen Zeiten (§ 53 Abs.2a PG 1965): Valorisierter bes.PB und für Schul- und Studienzeiten: 1032,84 €
Nachkauf von erstatteten Zeiten nur für das Pensionskonto (§ 104 Abs.1 PG 1965): valorisierter Erstattungsbetrag
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Korridorregelung
Voraussetzungen: Mindestalter 62 38,5 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (bis 2017 in 6-Monats-
Schritten ansteigend auf 40 Jahre) Halbierter Abschlag (0,14 Prozentpunkte/Monat (außerhalb der 10%-
Deckelung)
Ab Jahrgang 1954: Normaler Abschlag (0,28 Prozentpunkte/Monat (innerhalb der 10%-
Deckelung) Zusatz-Abschlag (Kürzung der Bruttopension um 0,175%/Monat
(außerhalb der 10%-Deckelung)
Kein Korridor nach 65!
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Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
ruhegenussfähige Bundesdienstzeit angerechnete Ruhegenussvordienstzeit zugerechnete Zeiträume
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Schwerarbeitsregelung
Gilt für Alle Voraussetzungen:
• Mindestalter 60• 42 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit• 120 Schwerarbeitsmonate in den 20 Jahren vor
Pensionsantritt (zB: Nachtarbeit, Exekutivdienst mit mindestens 50% Außendienst)
reduzierter Abschlag (1,44 statt 3,36 %Pkte. p.a.)
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Amtswegige Ruhestandsversetzung
Ruhestandsversetzung in 2 Fällen auch
amtswegig (=gegen den Willen) möglich:1. bei Dienstunfähigkeit
2. bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters + 100% Steigerunsbetrag (= aufgrund der Dienstzeit)
Die amtswegige Ruhestandsversetzung hat
keine Auswirkungen bei der Pensionsberechnung!!!
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Dienstunfähigkeit
Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt auf Antrag oder amtswegig
im Verfahren ist ein Gutachten der BVA einzuholen Abschlag bis zum gesetzlichen Pensionsalter,
maximal 18 %Pkte. Zurechnung bis zum gesetzlichen Pensionsalter,
maximal 10 Jahre