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Universität Zürich 日本麻薬戦争 Japans Krieg gegen die DrogenHistorisches Seminar, Frühjahrssemester 2015 Stephan BruhinBA-Seminar „Von den Opiumkriegen zur Opiumprohibition“ [email protected]: Judith Fröhlich 01.09.2015
Historisches Seminar der Universität Zürich
Bachelor-Seminar „Von den Opiumkriegen zur Opiumprohibition“
Frühjahrssemester 2015
Dozentin:
Judith Fröhlich
日本麻薬戦争 Japans Krieg gegen die Drogen
-
Eine rechtsgeschichtliche Analyse der japanischen Gesetzgebung undRechtsanwendung betreffend Opium in der Meiji-Zeit (1868-1912)
Verfasst von
Stephan Bruhin
Webergasse 28
CH-8640 Rapperswil SG
+41 (0)79 595 51 41
Fächerkombination:
Geschichte Hauptfach 90 KP Japanologie Hauptfach 90 KP
Viertes Semester
Abgabedatum: 01.09.2015
Universität Zürich 日本麻薬戦争 Japans Krieg gegen die DrogenHistorisches Seminar, Frühjahrssemester 2015 Stephan BruhinBA-Seminar „Von den Opiumkriegen zur Opiumprohibition“ [email protected]: Judith Fröhlich 01.09.2015
Inhalt
1 Einleitung 3
1.1 Einführung, Kontext und Relevanz 3
1.2 Forschungsfragen, Hypothesen und Theorien 4
2 Hauptteil 6
2.1 1868: Initiierung eines Moralischen Kreuzzugs 6
2.2 1870: Stigmatisierung des „chinesischen Lasters“ 9
2.3 1880: Das Alte Strafgesetz und das Problem mit China 11
2.4 1897: Vom Drogenkrieg zum Opium-Monopol 14
2.5 1907: Das Meiji-Strafgesetzbuch und die Etablierung eines
moralischen Zivilisations-Konzeptes 16
3 Konklusion 18
4 Anhang 21
4.1 Dank 21
4.2 Fakten zu Opium 21
4.3 Bibliographie 22
4.3.1 Gedruckte Haupt-Quellen (Rechtstexte) 22
4.3.2 Geschichtswissenschaftliche Literatur 23
4.3.3 Rechtswissenschaftliche Literatur 26
4.4 Glossar 27
4.5 Fachvokabular 36
4.6 Verwendete Rechtstexte und deren Übersetzungen 37
4.6.1 Vorschriften betr. Verkauf von Rauchopium Art. 521f. 37
4.6.2 Bestimmungen zum Umgang mit Rohopium (1870) 39
4.6.3 Vorschriften betr. Verkauf von Rauchopium Art. 523f. 40
4.6.4 Opiumgesetz (Gesetz Nr. 27 von 1897) 42
4.6.5 Altes Strafgesetz (Kabinettserlass Nr. 36 von 1880) 50
4.6.6 Meiji-Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 36 von 1907) 52
4.7 Selbständigkeitserklärung 54
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1 Einleitung
1.1 Einführung, Kontext und Relevanz
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, Japans Rolle bei der Entstehung und
Konzeptualisierung einer systematisch gegen Drogen gerichteten Politik zu
beleuchten. Die Geburtsstunde und Konkretisierung dieser Idee lässt sich in der
Gesetzgebung und Rechtsanwendung betreffend Opium im Japan zur Herrschaftszeit
des Meiji-Tennō (1868-1912) finden. Auch wenn jedoch die tatsächliche Rolle des
Stoffes Opium1 in den geschichtlichen Ereignissen des 19. und 20. Jahrhunderts in Asien
umstritten ist, seine symbolische Bedeutung prägte das chinesische und japanische
Gedankengut in Bezug auf Rauschmittel und deren Einfluss auf die Gesellschaft.2
Vor diesem Hintergrund zeigt sich die Relevanz, welche der japanischen
Gesetzgebung und Rechtsanwendung bezüglich Opium in der Meiji-Zeit zukommt:
Hier lässt sich zum ersten Mal das systematische Vorgehen gegen Produktion, Handel
und Konsum von Drogen mithilfe von im westlichen Sinne modernen gesetzlichen,
politischen und militärischen Mitteln betrachten.3
Aus diesem Grund soll in der vorliegenden Arbeit die Vorreiterrolle Japans im
Hinblick auf die spätere internationale Anti-Drogen-Politik aufgezeigt werden. Dies
spiegelt sich im Titel 日本麻薬戦争 (Nihon Mayaku Sensō) Japans Krieg gegen die
Drogen wider. Primäres Ziel wird es deshalb im Folgenden sein, die Ausprägungen
und Hintergründe des Vorgehens gegen Opium zu analysieren und somit zu
verstehen, wie sich der japanische Krieg gegen die Drogen unter den Meiji-
Autoritäten ausprägte.
1 Bezüglich Opium und Rauchopium: vgl. Punkt 4.2 Fakten zu Opium, sowie Dormandy 2012, S. 7-111;Meyer und Parssinen 1998, S. xv-xviii; Chouvy 2010, S. 1-12; Dabringhaus 2005, S. 103-114; Blue 2000,S. 31-37; Bello 2005, S. 1-21; Trocki 1999, S. 33-57; Dikötter / Laamann / Zhou 2007, S. 19-28; Brook /Wakabayashi 2000, S. 1-27; Tan 1978, S. 1-12, 222-230.2 Vgl. Des Forges 2000, S. 167-185; Dabringhaus 2005, S. 114-125; Brook / Wakabayashi 2000, S. 19-27; sowie Dikötter / Laamann / Zhou 2007, S. 33-37.3 Zur Opium-Gesetzgebung in Japan: Kingsberg 2011, S. 88–106; Kingsberg 2014; Jennings 1997; Wakabayashi 1992, S. 1-25; Wakabayashi 2000, S. 55-75.
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Der Fokus dieser rechtsgeschichtlichen Analyse4 auf die Jahre der Meiji-Herrschaft
begründet sich mit den entscheidenden gesetzlichen Schritten im Kampf gegen
Opium, welche von den neuen Machthabern im Rahmen der allgemeinen
Umgestaltung der japanischen Gesellschaft bereits 1868 vorgenommen und bis 1912
weiter ausgearbeitet wurden. So handelt es sich bei den im Folgenden bearbeiteten
Quellen um die bedeutendsten Rechtstexte der Meiji-Zeit zum Thema Opium.
Das Jahr 1912 stellt mit der International Opium Convention auch insofern einen
angemessenen Schlusspunkt der Betrachtung dar, als dass nun die internationale
Staatengemeinschaft unter Führung der USA die Vorreiterrolle bei der Opium- und
Drogenbekämpfung übernahm.5
1.2 Forschungsfragen, Hypothesen und Theorien
Für die Analyse stellt sich nun die grundlegende Frage, vor welchem moralischen,6
politischen und soziokulturellen Hintergrund sich die gesetzliche Handhabung von
Opium entwickeln und verändern konnte. Konkret formuliert lauten die
Forschungsfragen: Wieso erliessen die Meiji-Autoritäten strikte und konsequent
angewendete Gesetze bezüglich Rauchopium und Opium für den medizinischen
Gebrauch? Was bedeutete Opium in der Meiji-Zeit grundsätzlich für die Autoritäten in
Japan? Welche moralischen Beweggründe, welche Normen, Werte und Intentionen
prägten sich in dieser Gesetzgebung aus und ermöglichte deren Anwendung und
Veränderung?
Folgende Hypothesen sollen bei der Aufarbeitung dieser Fragen massgebend sein:
Durch die Ereignisse in China im Zusammenhang mit Opium und dem westlichen
Imperialismus (im Folgenden als Chinesische Erfahrung bezeichnet), wurde Opium
zum zentralen Inhalt einer erlebten Bedrohungssituation in Japan. Die Meiji-
Autoritäten starteten deshalb gemäss ihrer Weltanschauung, welche sich zu einer
4 Zu den jeweiligen Chancen und Schwierigkeiten der rechts- und geschichtswissenschaftlichen Heran-gehensweise an die Rechtsgeschichte stellt Schenck 1997, S. 18-20 fruchtbare Überlegungen an.5 Zur Vorreiterrolle der USA im 21. Jahrhundert siehe War on Drugs im Glossar. 6 Zur Abgrenzung von Moral, Ethik und Werten, vgl. die Definitionen und Ausführungen im Glossar,welche auf den Ansatzpunkten von Kingsberg 2014, S. 1, und Fussnote 3, S. 201, basieren.
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Form des Sozialdarwinismus entwickeln sollte,7 einen War on Drugs, auch wenn dieses
Vorgehen damals noch nicht so bezeichnet wurde. Eine andere Vorgehensweise war
in ihrer Denkweise nicht möglich, die völlige Unterdrückung von Opium mit allen
Mitteln stellte somit einen Denkzwang dar. Diese Art der Drogenpolitik prägte sich in
der Form eines Moralischen Kreuzzuges8 aus, welcher als Vorbild für das
internationale Vorgehen gegen Drogen bis heute nachwirkt.
Auf theoretischer Ebene wird insbesondere das Denkstil-Modell von Felix Mäder
Anwendung finden. Dieses wurde ebenfalls für eine soziohistorische Analyse der
Drogenthematik verwendet: Mäder geht im Rahmen des sozialen Konstruktivismus
davon aus, dass der Denkweise eines Individuums (und einer Gesellschaft) immer
gewisse Grenzen gesetzt sind, innerhalb derer soziale Tatsachen produziert,
ausserhalb derer aber gar nichts gedacht werden kann.9 In der vorliegenden Arbeit
nun soll darüber hinaus das neue Modell eines Paradigmas der Denkzwänge
eingeführt werden. Diese stecken im Anschluss an das Modell von Mäder die Grenzen
ab, innerhalb derer überhaupt etwas gedacht werden kann.10 Dieses Meiji-zeitliche
Denkzwang-Paradigma soll anhand verschiedener Theorien analysiert werden.
In Anlehnung an Michel Foucaults Werke Überwachen und Strafen. Die Geburt des
Gefängnisses (1976) sowie Die Wahrheit und die juristischen Formen (2002) wird es
hierbei vor allem um die Konstitution von Machstrukturen gehen, welche sich
insbesondere in Justiz und Strafwesen materiell ausdrücken. Vorstellungen von
sozialer Konformität und Devianz;11 rassistisches Überlegenheitsdenken und
staatszentrierter kultureller Nationalismus in Verbindung mit Konvergenz- und
Partikularismus-Theorien;12 der Konflikt von Tradition und Modernisierung in der
japanischen Entwicklung und die „Erfindung von Traditionen“;13 sowie insbesondere
7 Vgl. zum japanischen Sozialdarwinismus: Kingsberg 2011, S. 93.8 Miriam Kingsbergs Definition eines Moralischen Kreuzzuges (Moral Crusade) soll auch für die vorlie-gende Arbeit massgebend sein, vgl. Kingsberg 2014, S. 1-2 und Fussnote 5, S. 201-202.9 Vgl. Mäder 1999, S. 7-21, insbesondere S. 10 für eine grafische Darstellung des Modells, welches inder vorliegenden Arbeit um Gesetzgebung und Rechtsanwendung ergänzt werden soll. 10 Vgl. Mäder 1999, S. 14-15 zum Begriff des Denkzwangs.11 Zur Devianz: vgl. Best 2011.12 Zum kulturellen Nationalismus: vgl. Hein 2008, S. 450-451; zur Konvergenztheorie: vgl. Sugimoto2014, S. 24-28.13 Zum Konflikt von Tradition und Modernisierung: vgl. Hirakawa 1989, S. 487-498; zu „erfundenenTraditionen“: vgl. Hobsbawm 2004, S. 1-5.
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das von Michaela Moser entwickelte Konzept der Dionysischen Welten14 sollen als
Hintergründe dieser Machtstrukturen in die folgende Analyse miteinbezogen werden.
Während zur allgemeinen Opium-Thematik in Ostasien und zur Rechtsgeschichte in
Japan eine umfangreiche wissenschaftliche Literatur in westlichen Sprachen besteht,
so existieren nur wenige Werke zu Opium in Japan und noch weniger zur Opium-
Gesetzgebung in der Meiji-Zeit.15
Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der Sprachbarriere und
Verfügbarkeit des Quellenmaterials im Rahmen dieser Arbeit erhebliche
Einschränkungen für die Analyse eines Meiji-zeitlichen Diskurses gegeben sind.16
Nichtsdestotrotz soll auch der Überzeugung Ausdruck verliehen werden, dass die im
Folgenden bearbeiteten Rechtsquellen bei gründlicher Analyse einen erhellenden
Einblick in die Kernpunkte des besagten Diskurses ermöglichen und somit als Ansatz
den Weg für eine vertieftere Forschung auf Basis von Originalquellen bereiten. Es ist
ein erklärtes Ziel der vorliegenden Arbeit, hierzu einen Beitrag zu leisten.17
2 Hauptteil
2.1 1868: Initiierung eines Moralischen Kreuzzugs
Die zwei Opiumkriege und die zunehmende Einflussnahme der westlichen Mächte in
China wurden in Japan mit Besorgnis rezipiert und kritisch bewertet.18 Diese
Chinesische Erfahrung führte zusammen mit inneren und äusseren Krisen in der
14 Vgl. Moser 2001, S. 23-29. Die grundlegende Idee dieses Konzeptes ist, dass dionysische Rauschwel-ten, wie sie unter anderem durch Drogen herbeigeführt werden und welche den Gefühlen mehr Spiel-raum auf Kosten der Vernunft zur Verfügung stellen, einen essentiellen Bestandteil gesellschaftlicherMachstrukturen darstellen. Eine ausführlichere Definition findet sich im Glossar.15 Forschungsüberblick: Zum Opium in Ostasien: Derks 2012; zur Meiji-Zeit und Modernisierung in Ja-pan: Beasley 1995; Hirakawa 1989, S. 432-498; zur japanischen Rechtsgeschichte: Botsman 2005; Röhl 1997, S. 145-160; Röhl 2002, S. 185-207; Röhl 2005; Schenck 1997; 16 Auf die relativ geringe Überlieferungsdichte japanischer Quellen im Bereich der Meiji-zeitlichenRechtsgeschichte aufgrund verschiedener historischer Faktoren weist Schenck 1997, S. 25 hin.17 Vor diesem Hintergrund stellt die Übersetzung der Originalquellen einen wichtigen Bestandteil dervorliegenden Arbeit dar. Auf diesen Umstand sei hier insbesondere deshalb hingewiesen, weil eineÜbersetzung immer bereits eine Interpretation darstellt und auch als solche behandelt werden muss.Im Anhang sind deshalb sowohl die Transkriptionen und die URL der digitalisierten Originaltexte, wieauch die für diese Arbeit angefertigten und verwendeten Übersetzungen zu finden.18 Zur Rezeption der beiden Opiumkriege in Japan: vgl. Masuda 2000, S. 35-86; Dower 2010, S. 2-4, 22;Van Gulik 1940, S. 497-500; Wakabayashi 1992, S. 1-25. Wakabayashi spricht hierbei von einem„Schock“ für Japan und einer „lesson in what to avoid“, 2000, S. 58.
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ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Japan bei einer Reihe von Samurai zu der
Überzeugung, dass eine grundlegende Erneuerung der japanischen Innen- und
Aussenpolitik notwendig sei, um ein ähnliches Schicksal wie dasjenige von China
abzuwenden.19 Über die genauen Ausprägungen dieser Erneuerung waren sich die
unzufriedenen Samurai zwar nicht immer einig, in einer Sache jedoch herrschte
Konsens: Rauchopium stelle einen Kernpunkt der Bedrohung dar und dessen
Ausbreitung in Japan sei mit allen Mitteln zu verhindern.20 So wurden die Ungleichen
Verträge mit den westlichen Mächten nicht zuletzt deshalb geschlossen, weil darin
Japan das Recht zugesprochen erhielt, ein fast vollständiges Verbot auf die Einfuhr
von Opium zu erlassen.21
Die Angst und Unzufriedenheit unter den Samurai fand schliesslich ihren Ausdruck in
der Meiji-Restauration 1868. Die Bewegung, welche sich durchsetzte und das neue
Japan regierte, vertrat die Idee einer umfassenden Neugestaltung von Staat und
Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Dies sollte durch Modernisierung im Sinne der
westlichen Mächte geschehen, um an deren politische, wirtschaftliche und
militärische Überlegenheit anzuschliessen.22 Miriam Kingsberg spricht in diesem
Zusammenhang von einer Krise politischer Legitimität in Japan: „For moral
entrepreneurs, opium represented a ‚crisis [kiki]’ in its literal sense of ‚dangerous
opportunity’.“23 Diese Krise habe als Reaktion einen Moralischen Kreuzzug gegen
Opium ausgelöst, welcher eine grosse Nachwirkung und mehrere weiterer solche
Kreuzzüge in Japan und anderen Teilen der Welt nach sich zog. Allerdings setzt
Kingsberg als Startpunkt für diesen Kreuzzug das Jahr 1895 fest.24
Die junge Meiji-Oligarchie sah sich mit einer Reihe komplexer Staatsaufgaben
konfrontiert.25 Die von Sozialdarwinismus geprägte Ideologie der imperialistischen
19 Vgl. Dower 2010, S. 22-23. Einen Überblick zu den internen und externen Krisen und deren Rezepti-on in Japan gibt Beasley 1995, S. 1-37. Vgl. ausserdem Schenck 1997, S. 41-52; Wakabayashi 1992, S. 1-2, 25; sowie Wakabayashi 2000, S. 57-64.20 Vgl. Jennings 1997, S. 5-8; Wakabayashi 2000, S. 55-75; sowie Kingsberg 2011, S. 95.21 Vgl. Kingsberg 2011, S. 88-92; zu den Verhandlungen betreffend der ersten Ungleichen Verträge Ja-pans mit den USA und deren Bedeutung vor dem Hintergrund des Zweiten Opiumkrieges, vgl. Beasley1995, S. 29-34; Masuda 2000, S. 35-67.22 Vgl. Beasley 1995, S. 54-69.23 Kingsberg 2014, S. 4.24 Vgl. Kingsberg 2014, S. 1-5.25 Zu den Zielen und ersten Aufgaben der Meiji-Autoritäten, insbesondere der kokutai-Ideologie einerloyalen Volksgemeinschaft: vgl. Beasley 1995, S. 54-101; Schenck 1997, S. 52-66, 222-224.
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Mächte hatte die Errichtung einer modernen Nation als westliches Vorrecht definiert
und damit auch den asiatischen Völkern einen rassistischen Stempel von geringerer
Zivilisiertheit aufgedrückt.26 Opium war dabei als ein typisches „orientalisches Laster“
und als Abgrenzung zur westlichen „Alkohol-Kultur“ instrumentalisiert worden.
Wollte Japan aus dem Schatten des Westens treten, so musste alles „Orientalische“
verbannt werden, und mit ihm Opium als eines seiner Hauptattribute.27 Die Theorie
der erfundenen Traditionen kann vor diesem Hintergrund gewinnbringend auf das
Vorgehen der Meiji-Autoritäten angewendet werden, und so betont auch Miriam
Kingsberg die japanische „invented tradition of abstinence from narcotics.“28
Aufgrund verschiedener Vorbedingungen war Japan bis 1868 kaum mit Rauchopium
in Kontakt gekommen.29 Nun wurde diese Tatsache jedoch durch die Meiji-
Autoritäten zu einer sake-Tradition stilisiert, welche die kulturelle Nähe Japans zu
den westlichen Alkohol-Kulturen und die Abgrenzung zur „orientalen Opium-Kultur“
demonstrieren sollte: Opium entspräche nicht dem „Wesen der Japaner“, in
deutlichem Unterschied zum „Wesen der Asiaten“.30 Diese Selbstdefinition als
drogenfreie Gesellschaft stellt die essentielle Grundlage für den gesamten folgenden
moralischen Anti-Opium-Kreuzzug Meiji-Japans dar. Ein weiterer Hauptpunkt, der für
eine strikte Opiumkontrolle sprach, ergibt sich ebenfalls aus den Zielen der Meiji-
Regierung: Um eine moderne Nation mit aufopferungsbereitem Staatsvolk zu
schaffen, mussten dionysische Welten verunmöglicht werden, da diese das Volk der
Regierungskontrolle entziehen könnten.31 Als soziale Konstruktion wurde das
Opiumrauchen deshalb zur Gefahr für die Gesellschaft und zur Devianz erklärt; es
sollte gar nicht erst in Japan Fuss fassen können.32
Alle diese Aspekte prägten die Denkweise der Meiji-Autoritäten und steckten
zusammen mit den Vorbedingungen aus der Tokugawa-Zeit den Rahmen ab, in
welchem der beginnende Krieg gegen die Drogen stattfinden sollte. Die Grundzüge
des Denkzwang-Paradigmas hatten sich geformt und fanden ihren ersten Ausdruck in26 Vgl. Hein 2008, S. 447; Trocki 1999, S. 1.27 Vgl. Kingsberg 2014, S. 9-15.28 Kingsberg 2014, S. 181.29 Vgl. Jennings 1997, S. 5-8; Wakabayashi 2000, S. 66, 71.30 Vgl. Kingsberg 2011, S. 95-98; Kingsberg 2014, S. 18; Wakabayashi 2000, S. 71-73.31 Vgl. Moser 2001, S. 11-69. Zum Schaffen einer Nation: vgl. Botsmann 2005, S. 116.32 Vgl. Wakabayashi 1992, S. 16-17; Kingsberg 2011, S. 91-101.
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den Opium-Verboten von 1868, welche Kauf, Verkauf und Konsum von Rauchopium
unter schwere Strafe stellten.33
2.2 1870: Stigmatisierung des „chinesischen Lasters“
Bereits im August 1870 folgte eine Konkretisierung des Opium-Verbots, in Form der
zwei Gesetze Hanbai Ahen En Ritsu (Vorschriften betreffend Verkauf von Rauchopium)
und Nama Ahen Toriatsukai Kisoku (Bestimmungen zum Umgang mit Rohopium).34
Ersteres bestimmte dabei die Strafen, welche für Vergehen im Hinblick auf
Rauchopium zum Tragen kamen, und deutlich lassen sich in ihm die Muster des
traditionellen japanischen Strafrechts erkennen:35 Auf den Verkauf von Rauchopium
stand der Tod durch Enthauptung, eine der strengen Bestrafungsarten, welche sich
aus dem althergebrachten Strafsystem Japans erhalten hatte.36 Tod durch den Strang
stand auf das Vergehen, andere zum Konsum verführt zu haben. Insbesondere
Beamten, die sich im Zusammenhang mit Rauchopium der Rechtsbeugung schuldig
gemacht hatten, sollten ebenfalls hart bestraft werden – hier zeigt sich das
abschreckende Negativbeispiel der korrupten Qing-Beamtenschaft, welche in der
japanischen Imagination bestand.37 Weitere Vergehen wie Beihilfe oder Kauf wurden
im milderen Rahmen mit Verbannung oder Freiheitsentzug bestraft. Selbstanzeige
konnte, je nach Art des Vergehens, Milderung oder gar Erlass der Strafe bewirken.
Insbesondere hierin offenbart sich das konfuzianistische Gedankengut, welches das
traditionelle japanische Recht geprägt hatte. Dieses war nämlich auf Grundlage des
altchinesischen Rechtsdenkens geschaffen worden.38 Unter den Tokugawa hatte
Japan grösstenteils ohne einheitliches und geschriebenes Recht die Ordnung aufrecht
erhalten können.39 Die Meiji-Regierung war bestrebt, einen modernen Staat zu
errichten und für Vereinheitlichung und Kodifikation des Rechts zu sorgen, in den
33 Vgl. Jennings 1997, S. 8.34 Die Transkriptionen der Originaltexte und deren Übersetzungen sind im Anhang unter Punkt 4.3 ein-sehbar und die zitierten oder paraphrasierten Stellen per Jahreszahl und Artikelnummer auffindbar.35 1870, Art. 521.36 Vgl. Botsmann 2005, S. 18-20, 28-33, 71-73, 141-165.37 Vgl. Dower 2010, S. 19-20.38 Zum traditionellen japanischen Recht, seinen altchinesischen Ursprüngen und seiner geschichtlichenEntwicklung: vgl. Hess / Murayama 1980, S. 23-33.39 Vgl. Beasley 1995, S. 6; Röhl 1997, S. 145-149.
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ersten Jahren zeigte sich jedoch ganz deutlich der Rückgriff auf althergebrachte
Rechtspraktiken nach chinesischem Muster.40
Die westliche Welt war nicht bereit, Japan einen gleichberechtigten Platz in den
Reihen ihrer Grossmächte zuzugestehen. Grund dafür waren insbesondere die
fortgesetzte Praktizierung von Körperstrafen und Folter, welche der Westen als
barbarisch und grausam abzulehnen begonnen hatte.41 Eines der obersten
aussenpolitischen Ziele der Meiji-Oligarchie stellte die Revision der Ungleichen
Verträge dar, um die verlorene Souveränität zurückzugewinnen. Aus westlicher Sicht
war diese Revision jedoch an die Aufgabe der unmenschlichen Strafpraktiken
geknüpft.42 Die Modernisierung des Rechts blieb folglich eine Hauptpendenz der
Meiji-Regierung.
Die Nama Ahen Toriatsukai Kisoku bestimmten, wie Apotheker und Ärzte mit
Rohopium umzugehen hatten, dessen Verwendung für den medizinischen Gebrauch
im eingeschränkten Rahmen erlaubt war. Es mussten genaue Angaben zum
verwendeten Rohopium an die offiziellen Stellen gemacht werden, und nur bei
akutem Mangel durfte dieses aus dem Ausland importiert werden, damit die
Staatskontrolle stets gewahrt bliebe.43 Im ersten Absatz von Art. 522 sowie in Art. 523
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle diese Bestimmungen auch für
chinesische Einwohner in Japan gelten, und in Art. 524 werden noch detaillierter die
Gründe dargelegt, welche hinter diesen Gesetzen stehen. So wird von einer
„Vergiftung“ durch Opium gesprochen und von der „Lektion“, welche Japan aus der
Chinesischen Erfahrung ziehen müsse, um sich besser zu schützen. Insbesondere
müssten opiumsüchtige chinesische Immigranten an der Einreise nach Japan
gehindert oder des Landes verweisen werden. Diese explizite Nennung von Chinesen
als potentieller Opium-Gefahr spiegelt deren beginnende Stigmatisierung in Japan
und Assoziierung mit dem Rauchopium-Konsum als „chinesischem Laster“ wieder..44
Zum einen wurde zu Beginn der Meiji-Zeit die frühere Bewunderung für die
40 Vgl. Schenck 1997, S. 8841 Vgl. Botsmann 2005, S. 131-14242 Vgl. Schenck 1997, S. 42-48; Botsmann 2005, S. 2-6, 129-146.43 1870, Art. 522.44 Vgl. Kingsberg 2011, S. 89, 92; Wakabayashi 2002, S. 71-72; Kingsberg 2014, S. 2-3, 6, 12-13, 200;Brook / Wakabayashi 2000, S. 24-25.
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Hochkultur Chinas immer mehr durch eine Verachtung für den angeblichen
Niedergang derselben abgelöst,45 während bereits in der Tokugawa-Zeit
Denkströmungen entstanden waren, die der eigenen japanischen Kultur einen
Vorrang zusprachen.46 Zum anderen wurden die Chinesen immer stärker als
eigentliche Quelle einer Opium-Gefahr angesehen, denn die Importverbote auf Opium
in den Ungleichen Verträgen hatten sich als wirksames Mittel gegen die Ausbreitung
des Opiumrauchens in Japan erwiesen und die Gefahr einer Opiumeinfuhr durch den
Westen minimiert.47 Diese beginnende Verachtung Chinas und gleichzeitige Furcht
vor einer „Opium-Kontamination“ spiegelt sich in der Anordnung, durch strikte
Kontrollen auch Zuwiderhandlungen von Chinesen im Verborgenen aufzuspüren und
zu verhindern.48
2.3 1880: Das Alte Strafgesetz und das Problem mit China
Im Unterschied zu den Verträgen mit dem Westen gelang es Meiji-Japan nicht, die
Qing-Dynastie zur Unterzeichnung eines Importverbots von Opium nach Japan zu
bewegen. Ebenso bestanden die chinesischen Aufenthalter in Japan darauf, das
Opiumrauchen als eine für ihr soziales Leben wichtige Praktik aufrechtzuerhalten.
Schliesslich wurde 1871 ein Vertrag zwischen Qing-China und Meiji-Japan
geschlossen, der als Gleicher Vertrag beiden Parteien das Recht der Exterritorialität
zugestehen sollte. Dies führte dazu, dass in Japan befindliche Chinesen nicht mehr an
die Opium-Verbote des Meiji-Staates gebunden waren, weil der Qing-Staat
Opiumimporte als Konsequenz des Zweiten Opiumkrieges legalisiert hatte.
Gleichzeitig verstärkte sich jedoch die japanische Tendenz der Ablehnung des
Chinesischen und Furcht vor „Vergiftung“ durch chinesische Opiumraucher.49 Bereits
1868 waren Schreckensmeldungen zu hören gewesen, welche den Chinesen
Opiumverkauf im grossen Stil unterstellten, in dessen Folge bereits Todesopfer zu
beklagen gewesen seien.50 Unter den Zuwiderhandelnden gegen die Opiumverbote
fanden sich in den folgenden Jahren die Chinesen in deutlicher Mehrheit51, und die45 Vgl. Wakabayashi 2000, S. 65-66; sowie Osterhammel 2013, S. 36.46 Vgl. Beasley 1995, S. 15-20; Van Gulik 1940, S. 496-500.47 Vgl. Wakabayashi 2002, S. 55, 57, 64-65, 70-73; Kingsberg 2011, S. 91-92; Jennings 1997, S. 11-14.48 1870, Art. 522-523.49 Vgl. Wakabayashi 2000, S. 64-69.50 Vgl. Kingsberg 2011; S. 91; Jennings 1997; S. 12-14.51 Vgl. Wakabayashi 2000, S. 67.
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japanischen Autoritäten reagierten mit Durchsuchungen chinesischer Häuser, wie es
in den Vorschriften aus dem Jahre 1870 angekündigt worden war.52 Dies wurde von
den Qing-Autoritäten als Eingriff in Privatsphäre und Eigentumsrecht von Chinesen
vehement abgelehnt, obwohl sie eigentlich Unterstützung in der Opiumkontrolle
zugesichert hatten.53 Die Meiji-Autoritäten ergriffen insbesondere ab 1876 strikte
Massnahmen gegen die chinesischen Missetäter im Inland.54 Nachdem auch der
japanische Aussenminister 1878 eine Forderung in diesem Sinne ausgesprochen
hatte, wurde 1880 im ersten japanischen Strafgesetzbuch nach westlichem Muster
(welches 1882 in Kraft trat, nach mehreren provisorischen Vorstufen55) die
Kriminalisierung von Rauchopium kodifiziert.56
In Form und Inhalt spiegelt dieses Alte Strafgesetzbuch (Kyū Keihō) seinen
Entstehungszusammenhang wieder:57 Sowohl die Anlehnung an Standards des
Westens, um sich dessen Anerkennung und Gleichbehandlung zu sichern, als auch die
verstärkte Ablehnung des chinesischen „orientalischen“ Kulturgutes drücken sich in
der Kodifikation nach westlichem Muster aus, ebenso wie die Bannung einer
Opiumgefahr für Staatsvolk und Finanzen und die Unterdrückung der erwähnten
dionysischen Welten.58 Die sprachliche Form sowie die Definitionen der Vergehen
und Strafarten weisen eindeutig auf den Einfluss insbesondere französischen Rechts
hin, welches von einer Vielzahl europäischer Rechtsberater in Japan eingeführt
wurde.59 So sind die traditionellen chinesischen Strafformen fast ausnahmslos durch
die ungleich milder erscheinenden Gefängnis- und Arbeitsstrafen ersetzt worden,
welche vom Westen als aufgeklärt und zivilisiert angesehen wurden.60 Ebenso wurde
auf einen Erlass bei Selbstanzeige verzichtet; klare einheitliche Regelungen anstelle
von konfuzianistischer Mildtätigkeit im individuellen Ermessen des Herrschers
52 1970, Art. 522-524.53 Vgl. Jennings 1997, S. 15.54 Vgl. Wakabayashi 2000, S. 69; Jennings 1997, S. 14.55 Vgl. Hess / Murayama 1980, S. 27; Botsmann 2005, S. 143-145.56 Vgl. Kingsberg 2011, S. 91-92. 57 Zum Kyū Keihō und zu dessen Entstehung: vgl. Botsmann 2005, S. 167-171; Hess / Murayama 1980,S. 27-29; Schenck 1997, S. 93-96; Röhl 2002, S. 203.58 1980, Art. 237-242.59 Vgl. Beasley 1995, S. 87-88; Schenck 1997, S. 14, 54-71; Hirakawa 1989, S. 473-475; Hess / Muraya -ma 1980, S. 27-30; Röhl 2002, S. 185-188.60 Vgl. Botsmann 2005, S. 165-171.
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sollten die öffentliche Ordnung bestimmen. Der Westen forderte jedoch trotz der
vorliegenden Kodifikation auch eine entsprechende Anpassung der
Rechtsanwendung, welche noch nicht vollzogen worden sei.61 Inhaltlich hingegen
zeigte sich das japanische Recht innovativ: Ein Verbot von Opium in dieser modernen
Form existierte nämlich in der westlichen Vorbilds-Gesetzgebung noch gar nicht.62 In
China und Japan war man aber schon lange von einer „Doppelmoral“ der westlichen
Mächte ausgegangen, welche Opium zwar nach China lieferten, es im eigenen Lande
aber strikte verböten.63 Im Denkzwang der Meiji-Autoritäten musste sich die
Auffassung festgesetzt haben, dass nur mit einer solchen Doppelmoral ein starker
moderner Staat errichtet werden könne, ein Vorbote des japanischen
Drogenimperiums in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts.64
Das Kyū Keihō weist noch auf einen weiteren bedeutsamen Aspekt der japanischen
Rechtsgeschichte hin: Die Erkenntnis der Meiji-Oligarchie, dass eine Modernisierung
des Rechts dazu dienen kann, einen starken, autoritären Staat zu schaffen.65 Indem die
alten feudalen Machtstrukturen und öffentlich zelebrierten Körperstrafen durch
neue, verschleierte Strafmassnahmen ersetzt wurden, sollte gerade mit dem
Gefängniswesen eine effektivere Machtausübung erreicht werden.66 Diesen Prozess
und die Bedeutung von Recht, Gesetz und Strafpraktiken für die gesellschaftlichen
Machtbeziehungen beschreibt Michel Foucault gewinnbringend für die westlichen
Gesellschaften insbesondere des 19. Jahrhunderts,67 und im Japan der Meiji-Zeit lässt
sich eine Übernahme und damit auch Parallelisierung, gleichzeitig aber auch den
eigenen Verhältnissen Rechnung tragende Anpassung dieser Praktik entdecken.68
61 Vgl. Botsmann 2005, S. 145-146, 167-171.62 Vgl. Wakabayashi 2000, S. 70.63 Wakabayashi 2000 spricht von „moral duplicity“, vgl. S. 60, 72-73.64 Zum japanischen Drogenimperium: vgl. Jennings 1997; Derks 2012, S. 493-530; Brook / Wakabaya-shi 2000, S. 15-19; sowie Meyer / Parssinen 1998, S. 176-233.65 Vgl. Röhl 2002, S. 203-205.66 Vgl. Botsmann 2005, S. 141-143.67 Vgl. insbesondere Foucault 1976, S. 19-43, 93-170, 329; sowie Foucault 2002, S. 13, 50-51, 77-112. 68 Vgl. Botsmann 2005, S. 18-20, 129, 143-146. Bull 2008, S. 48-50, zeigt eindrücklich auf, wie sich dievon Foucault beschriebenen Macht- und Überwachungsstrukturen mit der einsetzenden Opium-Stig-matisierung im Europa des 19. Jahrhunderts, insbesondere in Grossbritannien, verbinden lassen.
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2.4 1897: Vom Drogenkrieg zum Opium-Monopol
Die Modernisierung begann Japan allmähliche Erfolge in den Beziehungen zu den
westlichen Mächten einzubringen, der Konflikt mit China und dessen Opiumrauchern
spitze sich jedoch zu und das japanische Vorgehen nahm immer mehr die Ausmasse
eines Krieges an. Gewaltsame Zusammenstösse zwischen Ordnungskräften und
Untertanen der Qing-Dynastie belasteten die Beziehungen der beiden Staaten, aber
eine Bannung der in Japan erlebten Opium-Gefährdung konnte nicht erreicht werden.
Schliesslich sollte der Erste Sino-Japanische Krieg die Entscheidung bringen.69
Zu dessen Ursachen herrschen in der Forschung unterschiedliche Meinungen vor:
Während Bob Tadashi Wakabayashi davon ausgeht, dass die Abschaffung der
chinesischen Exterritorialität in Japan als Absicherung Japans gegen eine „Opium-
Kontamination“ einen Hauptgrund des Krieges darstellte,70 sieht Paul-Christian
Schenck den Krieg als Mittel, um die inneren Spannungen in der neuen japanischen
Gesellschaft nach aussen abzuleiten,71 und John M. Jennings vertritt die Ansicht, dass
die Opium-Streitpunkte Ende der 1880er Jahren hinter gewichtigeren Fragen wie
derjenigen des Einflusses in Korea zurücktraten.72
Der japanische Sieg zwang die Qing-Dynastie dazu, die Exterritorialität ihrer
Untertanen in Bezug auf die Opiumgesetze abzuschaffen.73 Dieser militärische Erfolg
markierte die Etablierung Japans als eine „new kind of nation“:74 Während das
unterlegene China endgültig als „orientalisch“ abgestempelt wurde, akzeptierte der
Westen Japan nun als modern und zivilisiert und willigte auf eine Revision der
ungleichen Verträge ein.75 Die Triple Intervention 1895 verdeutlichte die fortgesetzte
Notwendigkeit für Japan, sich dem Westen anzupassen und Stärke zu zeigen.76 Die
grundlegenden Strukturen des etablierten Denkzwang-Paradigmas wurden dadurch
aufrechterhalten und bestärkt. Das Recht sollte weiterhin an westliche Standards
angenähert und gleichzeitig immer mehr zur Stärkung der eigenen Autorität69 Vgl. Wakabayashi 2000, S. 57, 70.70 Vgl. Wakabayashi 2000, S. 68-71.71 Vgl. Schenck 1997, S. 327-329.72 Vgl. Jennings 1997, S. 14-15.73 Vgl. Wakabayashi 2000, S. 70.74 Botsmann 2005, S. 198.75 Vgl. Botsmann 2005, S. 198-200. 76 In der sogenannten Triple Intervention zwangen Frankreich, Deutschland und Russland die Meiji-Führung dazu, Gebietsforderungen in China aufzugeben, vgl. Botsmann 2005, S. 205.
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innerhalb Japans verwendet werden. Zunächst fand eine Abwendung vom liberalen
Recht französischer oder angelsächsischer Prägung und stattdessen eine
Hinwendung zur autoritären preussisch-deutschen Gesetzgebung statt. Diese wurde
als angemessener für die japanischen Gegebenheiten und gewinnbringender für eine
autoritäre Kontrolle und nationale Stärkung des Staatsvolkes angesehen.77
Aus dem Grundsatz, dass die Stärken der westlichen Moderne zu übernehmen und
mit Rückbesinnung auf das „Japanische“ zu kombinieren seien,78 sollte sich vor allem
im frühen 20. Jahrhundert ein staatszentrierter kultureller Nationalismus japanischer
Prägung entwickeln.79 Ein Blick auf die sprachliche Form der japanischen Opium-
Gesetzgebung liefert interessante Einblicke in diese verstärkte Ausrichtung auf das
Eigene: Während in den zwei Gesetzen von 1870 teilweise ganze Abschnitte in
traditioneller chinesischer Schriftsprache verfasst sind, so finden sich im Alten
Strafgesetzbuch und in den folgenden Gesetzestexten Formulierungen aus der
japanischen Schriftsprache und ein vermehrter Einsatz japanischer Silbenzeichen.
Für die Gesetzgebung in der Meiji-Zeit kann somit durchaus ein Schwanken zwischen
Konvergenz zum Westen und eigenem japanischen Partikularismus ausgemacht
werden, wie es Yoshio Sugimoto vergleichbar für die Entwicklung im späten 20.
Jahrhundert beschreibt.80 Aus den bisher dargelegten Beobachtungen soll allerdings
der Schluss gezogen werden, dass die Meiji-Autoritäten durch die Vermengung
westlicher Einflüsse mit eigenen Praktiken einen neuen Weg der Modernisierung
beschritten, welcher sich als eigene „Mischung“ von Japanischem, Chinesischem und
Westlichem darstellte.
Eine Ausprägung erfuhr diese neue Art der Modernisierung in der Errichtung eines
Opium-Monopols in Japan. Nachdem in der Folge der Bestimmungen zum Umgang mit
Rohopium von 1870 verschiedene Massnahmen ergriffen worden waren, um die
inländische Produktion und Qualität von medizinischem Opium zu erhöhen und eine
effizientere Kontrolle zu erreichen, erliessen die Meiji-Autoritäten 1897 das Ahenhō,
77 Vgl. Nakai 2002, S. 22-23; Hess / Murayama 1980, S. 30.78 Vgl. Andō 2002, S. 180-183; Schenck 1997, S. 11-16, 54-83; Hirakawa 1989, S. 476-498; sowie Röhl1997, S. 157-159.79 Vgl. Hein 2008, . 450-451.80 Vgl. Sugimoto 2014, S. 24-28.
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das Opium-Gesetz.81 Dessen Bestimmungen konstituierten ein Staatsmonopol
bezüglich Opium für den medizinischen Gebrauch, regelten die staatliche Kontrolle
von Herstellung, Qualität, Verwahrung, Verteilung und Verkauf sowie Import und
Export von Opium,82 und die Strafen bei Zuwiderhandlungen.83 Vorbild für diese
Regelungen war das Opium-Monopol in der neuen Kolonie Taiwan, welches ebenfalls
1897 erlassen wurde.84 Weil dieses wiederum an die Monopole der südostasiatischen
Kolonien der westlichen Mächte angelehnt war,85 lässt sich hier ein illustratives
Beispiel für die Übernahme westlicher Praktiken und deren individuelle
Weiterentwicklung zeigen, indem das japanische Mutterland ein vergleichbares
Monopol erhielt und konsequent anwendete. Obwohl bis zum Ende der Meiji-Zeit nur
wenige Zuwiderhandlungen auftraten, wurde die Mehrzahl der registrierten Fälle
strikt mit Freiheits- oder Arbeitsstrafe geahndet. Nach wie vor war Rauchopium mit
den moralischen Zielen der Autoritäten unvereinbar.86
2.5 1907: Das Meiji-Strafgesetzbuch und die Etablierung eines moralischen
Zivilisations-Konzeptes
Während die Meiji-Autoritäten weiterhin den Krieg gegen die Drogen aufrecht
erhielten, sowohl im Mutterland wie in den Kolonien, etablierte sich immer mehr
ebenjene Doppelmoral, welche einst als Charakteristikum des Westens definiert
worden war.87 Die Unterdrückung des Opiumhandels und –Konsums auf den
japanischen Hauptinseln und in Taiwan wurde fortgesetzt, aber gleichzeitig
profitierte die Kolonialregierung von den Einnahmen aus dem Opium-Monopol und
war somit nicht bestrebt, den Konsum von Rauchopium gänzlich zu unterdrücken.88
Die eigene Bevölkerung jedoch sollte weiterhin um jeden Preis von Opium
ferngehalten werden, gerade weil sich dieses nun in grösseren Mengen im Umlauf
befand und viele der neuen kolonialen Untertanen Opiumraucher waren.
81 Vgl. Jennings 1997, S. 9-11.82 1897, Art. 1-8.83 1897, Art. 9-13.84 Vgl. Kingsberg 2011, S. 101.85 Vgl. Kingsberg 2011, S. 97.86 Vgl. Kingsberg 2011, S. 101; Zur Moral-Definition durch die Meiji-Autoritäten: vgl. Jansen 1989, S. 6.87 Vgl. Wakabayashi 2000, S. 72-73.88 Vgl. Kingsberg 2011, S. 101-102; Kingsberg 2014, S. 9-49; Jennings 1997, S. 17-27.
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Die Stigmatisierung des „chinesischen Lasters“ und der „Chinesen“ im Allgemeinen
nahm weiter zu, einerseits aufgrund der fortgesetzten Angst vor einer Opiumplage,
andererseits wegen der zunehmenden Verachtung der militärischen und politischen
Schwäche Chinas.89 Diese Sicht auf Opium fand ihren Ausdruck im Jahre 1907 in
einem neuen Strafgesetzbuch, welches als Meiji Keihō (Meiji-Strafgesetzbuch)
bezeichnet wird. Das Alte Strafgesetzbuch von 1880 war in seiner Gesamtheit als
nicht durchsetzbar erkannt und der Kritik ausgesetzt worden, und mit dem Einsetzen
des konservativen Nationalismus wurde 1899 ein Vorentwurf zur Revision gemäss
deutschem Muster verfasst.90 Nach diversen Änderungen wurde das Gesetz 1907
erlassen; später als in anderen Rechtsbereichen hatte jetzt auch das Strafrecht den
deutschen Einfluss aufgenommen.91 Das neue Strafgesetzbuch stellte nun nicht mehr
eine reine Übernahme westlicher Kodifikation dar, lehnte sich aber äusserlich an das
deutsche Reichsstrafgesetzbuch von 1871 an.92 Auch in der Gesetzgebung zum
Rauchopium lässt sich dieser autoritäre Einfluss feststellen: Während die
betreffenden Artikel inhaltlich sehr ähnlich aufgebaut sind wie im Alten
Strafgesetzbuch, so fallen die Bestrafungen fast durchgehend deutlich strenger aus
und sind eindeutig als Zuchthaus mit klarem Mindest- und Höchstmass für die
Strafdauer definiert.93 Ausserdem wird explizit angemerkt, dass bereits der Versuch
der beschriebenen Delikte strafbar sei – ein solcher Abschnitt war im Vorgänger-
Gesetz nicht existent.94 Die „begriffliche Schärfe“95 der preussisch-deutschen
Gesetzgebung findet also hier ihre sichtbare Ausprägung.
Inhaltlich jedoch wird getreu der japanischen „Tradition“ eine fortgesetzte Definition
von Opiumrauchen als secondary deviance vorgenommen, also eines abweichenden
Verhaltens, welches für eine Gesellschaft in solchem Masse inakzeptabel erscheint,
dass die deviante Person aus der Gemeinschaft ausgestossen wird.96 Wer sich dem
hingebungsvollen Dienst am Tennō und damit am Vaterland und der gesamten
Volkgemeinschaft verschloss, wurde als deviant abgestempelt und musste „gebessert“89 Vgl. Kingsberg 2011, S. 92-102; Jennings 1997, S. 19-21; Wakabayashi 2000 S. 64-66, 71. 90 Vgl. Schenck 1997, S. 93-96, 315-317. Für eine deutsche Übersetzung siehe Okada 1899 S. 34. 91 Vgl. Röhl 2002, S. 203.92 Vgl. Schenck 1997, S. 316-317. 93 1907, Art. 136-140.94 1907, Art. 141.95 Röhl 1997, S. 155.96 Das soziologische Konzept von primary & secondary deviance und dessen Anwendung auf das Japander Meiji-Zeit beschreiben Hess / Murayama 1980, S. 38-39.
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oder „unschädlich“ gemacht werden.97 Dies deckt sich mit Foucaults Bild einer
modernen Straf- und Disziplinargesellschaft, welche anhand von Diskursen wie
jenem zum Opium Machtstrukturen konstruiert und diesen in Gesetzen materiellen
Ausdruck verleiht.98 Dionysische Welten konnten das Individuum durch
Rauschzustände für die Einflussnahme der Autoritäten unzugänglich machen und
mussten deshalb unterdrückt werden, so auch Opium.99
Japan war nach dem Sieg über Russland 1905 endgültig eine moderne Grossmacht
westlicher Prägung und „weltgesellschaftsfähig“ geworden,100 und darüber hinaus
sogar ein Vorbild für die Weltmächte, eine Moral Nation,101 die sich im Kreuzzug
gegen eine Substanz befand, welche von der Weltgemeinschaft als unmoralisch
definiert worden war.102 Die Erfolge in der Opium-Unterdrückung sollten zeigen, dass
Japan durch sein moralisch vorbildliches Verhalten das Prädikat einer „zivilisierten
Nation“ mit daraus folgendem Anspruch auf Einfluss und Verantwortung im
Weltgeschehen verdiente. Als definierendes Merkmal von Japans Status als Moral
Nation, diente also ein Krieg gegen die Drogen.103
3 Konklusion
Das Ziel der vorliegenden Arbeit war die rechtsgeschichtliche Aufarbeitung der
Gesetzgebung und Rechtsanwendung betreffend Opium im Japan der Meiji-Zeit aus
juristischer und historischer Sicht. Als Quellen dienten fünf Rechtstexte aus den
Jahren 1870 bis 1907, welche sich mit dem Verbot von Rauchopium und der
Kontrolle von Opium für den medizinischen Gebrauch befassen. Diese Quellen
wurden zu diesem Zwecke eigens aus dem Japanischen ins Deutsche übersetzt. Im
97 Vgl. Kingsberg 2014, S. 12-13, 30, 50-51, 118, 133-134; Botsmann 2005, S. 116, 166. 98 Vgl. Krasmann 2002, S. 85-91; Foucault 1976, S. 99, 101-104, 133-170; Foucault 2002, S. 13, 50-51,80-112.99 Vgl. Kingsberg 2014, S. 48-49; Moser 2001, S. 14, 25-29, 34, 41-49, 52-57.100 Vgl. Schenck 1997, S. 24.101 Miriam Kingsberg definiert Japan in ihrem gleichnamigen Werk als Moral Nation mit Vorbildcharak-ter für die Staaten mit Weltmachtambitionen. Dabei handelt es sich um eine Nation im modernen west-lichen Sinne, welche durch ihre moralische Integrität als zivilisiert und somit legitimiert angesehenwird, auch globale Verantwortung zu übernehmen. Japan habe dies zuerst vorgemacht, in dem es „Opi-um-Abstinenz“ als eine moralische Notwendigkeit definiert, selbst konsequent durchgeführt und auchinternational zu verbreiten versucht habe (vgl. S. 1-8).102 Vgl. Kingsberg 2014, S. 1-8.103 Vgl. Kingsberg 2014, S. 9-10.
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Fokus der Arbeit lagdabei primär die Frage, inwiefern sich das Meiji-zeitliche
japanische Vorgehen gegen Opium als ein Krieg gegen die Drogen ausprägte.
Im Zentrum stand dabei die Frage, vor welchem moralischen, politischen und sozio-
kulturellen Hintergrund sich dieses Vorgehen gegen Opium entwickeln konnte und
wie es sich in der Jurisdiktion ausprägte und veränderte. Dabei wurde argumentiert,
dass sich die Führung des Meiji-Staates in einem Denkzwang-Paradigma befand,
welches als einzige mögliche Reaktion auf die imperialistische Bedrohung und die
damit einhergehende Opium-Gefahr die Errichtung eines starken modernen Staates
mit aufopferungsbereitem, loyalem Staatsvolke und strikter, effektiver
Opiumprohibition vorsah. Dies prägte sich als ein Moralischer Kreuzzug aus. Dabei
musste das Überwachungs- und Strafsystem dieser neuen Ordnung in Japan an
moderne westliche Standards angenähert werden – sowohl um dem Westen ein
zivilisiertes Image zu präsentieren, als auch um eine effektivere Kontrolle der eigenen
Bevölkerung mit modernen Mitteln sicherzustellen. Hierin kann ein Machtdiskurs im
foucaultschen Sinne festgestellt werden, wie auch der Versuch, alle abweichenden
Verhaltensweisen und nicht kontrollierbaren dionysischen Rauschwelten zu
unterdrücken.
Immer mehr richtete sich das Augenmerk dabei auf China, welches als Ursprung der
Opiumplage sowohl verachtet als auch gefürchtet wurde. Die Stigmatisierung der
Chinesen und ihrer Praktik des Opiumrauchens sollte die japanische Bevölkerung
schützen, begünstigte aber gleichzeitig die Entstehung von Rassismus und
Überlegenheitsdenken gegenüber Chinesen. All dies diente im zeitgenössischen
Denkzwang-Paradigma der Abwendung von Gefahren durch Opium und
Imperialismus sowie der Etablierung von Machtstrukturen. Die Ziele dieser
Denkweise fanden ihren materiellen Niederschlag in der Opiumgesetzgebung. Um
diese als absolut notwendig erachteten Regelungen und Normen konsequent
durchsetzen zu können, wurde auch Gewalt als legitim erachtet. So diente der Erste
Sino-Japanische Krieg unter anderem dazu, die Gesetze zur Opiumkontrolle
umfassender durchsetzen zu können und stellt somit die deutlichste Ausprägung
eines japanischen War on Drugs dar.
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Schlussendlich gelang sowohl die Errichtung eines modernen Nationalstaates als
auch die Opiumprohibition in Japan.104 Die kleine Inselnation war zu einer globalen
Grossmacht im Kreise der imperialistischen Mächte und einer Moral Nation mit
Vorbildcharakter auch für den Westen geworden.
104 Vgl. Trocki 1999, S. 88-89.20/54
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4 Anhang
4.1 Dank
Für die grosszügige und kompetente Hilfe sowohl bei der Materialbeschaffung als
auch bei der Übersetzungsarbeit an den Quellen möchte ich mich ganz herzlich
bedanken bei Saitō Tsuyoshi, Kamiya Nobutake, Wu Chia-hsün, Sayako Bissig,
Katharina Thölen, Vroni Ammann, Dan Liu und Wenchong Ouyong Bonetti, ohne
deren wertvolle Unterstützung die Quellenarbeit nicht in diesem Umfange möglich
gewesen wäre.
Ferner bedanke ich mich ganz herzlich bei Judith Fröhlich, welche die vorliegende
Arbeit betreut und ermöglicht hat, und bei Roger Merki, welcher als juristischer
Berater und Mitübersetzer tätig war (so stammen die Übersetzungen des 旧刑法 und
des 明治刑法 aus seiner Feder, die restlichen sind gemeinsame Werke).
Schliesslich danke ich allen Gegenlesern, welche ein kritisches Auge auf diesen Text
geworfen haben, der Familie Merki für die Gastfreundschaft während der
gemeinsamen Arbeitsphasen, sowie meinen Freunden und meiner Familie für die
fortwährende Unterstützung und Ermutigung.
ありがとうございます。
4.2 Fakten zu Opium
Papaver somniferum, Schlafmohn, ist eine Kulturpflanze, deren Nutzung seit dem
Neolithikum nachgewiesen werden kann.105 Die betäubende Wirkung, welche
insbesondere vom getrockneten Milchsaft ihrer Samenkapseln ausgeht, scheint schon
früh medizinische Anwendung gefunden zu haben. Dieser getrocknete Saft wird
Opium oder Rohopium genannt; er kann weiter verarbeitet werden und bildet somit
die Grundlage für Opiat-Derivate. Die narkotischen Eigenschaften stammen dabei in
erster Linie vom Effekt des Opium-Alkaloids Morphin. Im Laufe der Geschichte
105 Vgl. zur allgemeinen Geschichte des Schlafmohns und des Opiums die folgenden Ausführungen, wel-che auch die Quellen des Text-Abschnittes zum Opium darstellen: Dormandy 2012, S. 7-111; Meyerund Parssinen 1998, S. xv-xviii; Chouvy 2010, S. 1-12.
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breitete sich Opium über weite Teile der Welt aus und wurde nach der Entdeckung
des Tabaks durch die Europäer verstärkt auch zu nicht medizinischen Zwecken mit
diesem zusammen konsumiert. Diese neue Praktik des Opium-Rauchens wurde
insbesondere für Asien bedeutsam, als britische Händler ab 1773 in grossem Umfang
mit dem Export von indischem Opium nach China begannen. Dort wurde dieses nun
ohne Tabak als reines Rauchopium konsumiert.
Die Herrscher der Qing-Dynastie (1644-1911) hatten zwar bereits im Jahre 1729
Verbotsdekrete gegen diese Form des Opiumkonsums erlassen, konnten sie aber
aufgrund inneren und äusseren Widerstandes nicht durchsetzen.106 Die
Folgeentwicklung führte zu den „Opiumkriegen“ (1839-1842 und 1856-1860), zur
imperialistischen Einflussnahme und der angeblichen Vergiftungspolitik der
westlichen Grossmächte und der daraus resultierenden Destabilisierung und
„Opiumplage“ in China, und stellt bis heute ein kontrovers diskutiertes Politikum dar,
nicht nur in der Geschichtswissenschaft.107
4.3 Bibliographie
4.3.1 Gedruckte Haupt-Quellen (Rechtstexte)
Alle Quellen sind einsehbar in der 国立国会図書館 [Nationale Parlamentsbibliothek
Japans] als digitalisierte Online-Ressourcen (siehe URL).
1870 販賣鴉片烟律 [Hanbai Ahen En Ritsu - Vorschriften betreffend Verkauf von
Rauchopium], in: 法令全書 明治三年 [Vollständige Gesetzessammlung 1870],
hg. von 内閣官報局 [Büro für das Amtsblatt der japanischen Regierung],
Tōkyō 1912, S. 31-32.
<http://dl.ndl.go.jp/info:ndljp/pid/787950/183> [Stand: 12.07.2015].
106 Vgl. zur allgemeinen Thematik des (Rauch-) Opiums in Asien bis 1868: Dabringhaus 2005, S. 103-114; Blue 2000, S. 31-37; Bello 2005, S. 1-21; Trocki 1999, S. 33-57; Dikötter / Laamann / Zhou 2007,S. 19-28; Brook / Wakabayashi 2000, S. 1-27.107 Bedeutsame Aspekte dieser Kontroverse diskutiert Tan 1978, S. 1-12 und S. 222-230. Zum „Mythosder Opiumplage“: vgl. Dikötter / Laamann / Zhou 2007, S. 19-37; zur Vergiftungspolitik vgl. Brook /Wakabayashi 2000, S. 1-3.
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1870 生鴉片取扱規則 [Nama Ahen Toriatsukai Kisoku - Bestimmungen zum Umgang
mit Rohopium], in: 法令全書 明治三年 [Vollständige Gesetzessammlung
1870], hg. von 内 閣 官 報 局 [Büro für das Amtsblatt der japanischen
Regierung], Tōkyō 1912, S. 32.
<http://dl.ndl.go.jp/info:ndljp/pid/787950/183> [Stand: 12.07.2015].
1880 旧刑法 [Kyū Keihō - Altes Strafgesetz], Art. 237-242 bezüglich der Strafbarkeit
von Rauchopium, in: Hidemitsu Sasaki: 改正刑法 ( 旧刑法対照 ) [Das
Revidierte Strafgesetz (in Gegenüberstellung zum Alten Strafgesetz)], hg. von
中 央 法 律 学 館 [Rechtswissenschaftliches Institut der Chūō-Universität],
Tōkyō 1907, S. 82-83.
<http://kindai.ndl.go.jp/info:ndljp/pid/793456/44> [Stand: 12.07.2015].
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Revidierte Strafgesetz (in Gegenüberstellung zum Alten Strafgesetz)], hg. von
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Tōkyō 1907, S. 82-83.
<http://kindai.ndl.go.jp/info:ndljp/pid/793456/44> [Stand: 12.07.2015].
4.3.2 Geschichtswissenschaftliche Literatur
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Nakai, Akio: Das japanische Preussen-Bild in historischer Perspektive, in: Gerhard
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Osterhammel, Jürgen: Die Entzauberung Asiens. Europa und die asiatischen Reiche
im 18. Jahrhundert, München 2013 (Zweite Neuauflage [der 1998 erschienenen
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Monumenta Serica 4 (2), 1940, S. 478-545.
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4.3.3 Rechtswissenschaftliche Literatur
Andō, Junko: Japan und die Preussische Verfassung, in: Gerhard Krebs (Hg.): Japan
und Preussen, München 2002, S. 163-184 (Monographien aus dem Deutschen
Institut für Japanstudien 32).
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am Main 1976 (übersetzt von Walter Seitter).
Foucault, Michel: Die Wahrheit und die juristischen Formen, Frankfurt am Main
2002 (übersetzt von Michael Bischoff).
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Jarman, Samuel: English-Japanese Legal Dictionary and Handbook. 英和法律用語辞
典, London u.a. 1995.
Oba, Shigema (Übersetzer): Strafgesetzbuch für das kaiserlich japanische Reich vom
23. April 1907, Berlin 1908 (Sammlung Ausserdeutscher Strafgesetzbücher in
Deutscher Übersetzung 23).
Okada, Assataro (Übersetzer): Vorentwurf zu einem Strafgesetz für das kaiserlich
japanische Reich, Berlin 1899 (Sammlung Ausserdeutscher Strafgesetzbücher in
Deutscher Übersetzung 14).
Röhl, Wilhelm: Rechtsauffassung in Europa und das Recht in der japanischen Kultur,
in: Günther Haasch / Albrecht Kloepfer (Hg.): Japan - Deutschland.
Wechselbeziehungen III, Berlin 1997, S. 145-160.
Röhl, Wilhelm: Die Einflüsse des deutschen Rechts auf Japan, in: Gerhard Krebs (Hg.):
Japan und Preussen, München 2002, S. 185-207 (Monographien aus dem
Deutschen Institut für Japanstudien 32).
Röhl, Wilhelm: History of Law in Japan since 1868, Leiden 2005.
Schenck, Paul-Christian: Der deutsche Anteil an der Gestaltung des modernen
japanischen Rechts- und Verfassungswesens. Deutsche Rechtsberater im Japan
der Meiji-Zeit, Stuttgart 1997 (Beiträge zur Kolonial- und Überseegeschichte
68).
4.4 Glossar
Die wichtigsten der in dieser Arbeit verwendeten Begriffe, Bezeichnungen und
fremdsprachlichen Ausdrücke werden im Folgenden so definiert, wie sie für die
Abfassung dieser Arbeit verstanden wurden und bei deren Lektüre aufgefasst werden
sollten.
Amerika: Sofern nicht speziell angegeben, bezeichnen „Amerika“ und „amerikanisch“
immer die Vereinigten Staaten von Amerika (USA, US-amerikanisch). Vgl. Westen;
Osten / Orient; Asien; Europa.
Arzneimittel: Natürliche oder synthetische Stoffe, welche aufgrund ihrer
Wirkungsweise auf den menschlichen Körper oder die menschliche Psyche
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medizinische Anwendung finden. Sofern medizinisch verwendet, können sich
Arzneimittel mit Drogen in ihrer Bedeutung überschneiden. Vgl. Drogen; Rauschmittel
/ Rauschgift.
Asien: Im weiteren Sinne der gesamte Teil des Eurasischen Kontinents, der nicht dem
geografischen oder kulturellen Raum Europas zugerechnet wird. Ostasien bezieht sich
dagegen nur auf China, Korea, Taiwan und Japan, während die Länder südlich von
China, Britisch-Indien und Burma bis zu Australien als Südostasien zusammengefasst
werden.108 Vgl. Europa; Amerika; Westen; Osten / Orient.
Barbaren: Gemäss der Zivilisationstheorie weniger weit fortgeschrittene
Gesellschaften, welche deshalb nicht als auf gleichwertiger Stufe stehend betrachtet
und oftmals mit rohen Sitten und Gebräuchen attribuiert werden. Im 19. Jahrhundert,
insbesondere zur Zeit des Hochimperialismus, ideologisch aufgeladenes
zeitgenössisches Schlagwort, welches die Überlegenheit der eigenen Kultur
hervorheben sollte. Vgl. Moderne; Zivilisation.
China: Staatsgebiet der Qing-Dynastie (1644-1911).
Denkzwang-Paradigma: Zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Gesellschaft oder
Gruppe von Menschen vorherrschende Ansichten, Überzeugungen und
Gedankenwelten, welche nicht anders gedacht werden können und für alle Mitglieder
dieser Gruppe oder Gesellschaft deshalb verbindlichen Charakter haben und die
Grenzen des überhaupt Denk- und Sagbaren konstituieren. Vgl. Ideologie; Diskurs;
Weltanschauung; Sozialer Konstruktivismus.
Diskurs: Im weiteren Sinne: Diskussion, Meinungsaustausch. Im engeren Sinne und
in Anlehnung an das Werk von Michel Foucault: Teilweise von Menschen
beeinflusstes, teilweise selbst Menschen beeinflussendes Gefüge von Aussagen,
Denkweisen und Bildern und Begriffen, welche auf das Denken, Sprechen und
Handeln von Menschen rückwirken und durch dieses wiederum selbst (neu) geprägt
werden. Vgl. Macht; Denkzwang-Paradigma.
Drogen: Natürliche oder synthetische Stoffe, welche direkt oder indirekt auf den
menschlichen Körper und die menschliche Psyche einwirken und Reaktionen
auslösen, welche von anregenden und euphorisierenden über betäubende und
108 Osterhammel 2013, S. 29-31 und S. 41-46, stellt erhellende Überlegungen zu den inneren und äusse-ren Grenzen „Europas“ und „Asiens“ an.
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sedative Effekte bis hin zu Anzeichen von Sucht reichen können. Vgl. Rauschmittel /
Rauschgift; Arzneimittel; Sucht.
Drogenkrieg: Im engeren Sinne ein Synonym für War on Drugs, im weiteren Sinne
jeglicher grössere Konflikt, in dem Drogen eine bedeutende Rolle spielen. Vgl. War on
Drugs; Krieg gegen (die) Drogen;
Drogenpolitik: Die Gesamtheit der Massnahmen, welche eine Autorität im Hinblick
auf Drogenproduktion, -Handel, -Verteilung und -Konsum ergreift. Vgl. Drogenkrieg.
Dionysische Welten: Die Welten, welche das menschliche Bewusstsein im Zustande
des Rausches (in Anlehnung an den altgriechischen Gott Dionysos) erfahren kann.
Diese Welten betäuben die Vernunft und schaffen somit Raum für eine weniger stark
kontrollierte Entfaltung der Gefühle und Emotionen, weshalb sie einerseits zur
Kontrolle von Individuen durch Autoritäten eingesetzt werden können, andererseits
paradoxerweise die Individuen dieser Kontrolle auch wieder entziehen können.
Somit stellen alle Quellen dionysischer Welten (zu denen neben Drogen z.B. auch
Sexualität gehört) einen wesentlichen Bestandteil autoritärer Machtstrukturen im
foucaultschen Sinne und auch des moralischen Kreuzzuges dar. Dieses Verständnis
basiert auf dem Konzept von Michaela Moser.109 Vgl. Macht; Diskurs; Moralischer
Kreuzzug.
Ethik: Philosophische Teildisziplin, welche nach dem richtigen menschlichen
Handeln und den Bedingungen für dasselbe sucht und deshalb auch ein Prinzip des
universellen „Guten“ beschreiben kann. Kurz: Was gesellschaftsunabhängig für die
Menschheit im Allgemeinen als „gut“ und „richtig“ gelten kann. In dieser Arbeit wird
konkret mit dem Ansatz von Miriam Kingsberg gearbeitet.110 Vgl. Moral.
Europa: Die eurasischen Staaten bis zur sibirischen Grenze Russlands und bis zum
Osmanischen Reich, insbesondere die imperialistischen Grossmächte Frankreich,
Grossbritannien, Niederlande, Russland sowie Preussen und ab 1871 das Deutsche
Kaiserreich. Vgl. Westen; Osten / Orient; Asien; Amerika.
Exterritorialität: Auch Extraterritorialität, bezeichnet eine rechtliche Situation, in
der Staatsangehörige auf fremdem Staatsgebiet nach dem Recht des eigenen Landes
und nicht nach demjenigen des Landes, in dem sie sich aufhalten, behandelt werden.
109 Vgl. Moser 2001, S. 23-29.110 Vgl. Kingsberg 2014, S. 1 und Fussnote 3, S. 201.
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In den Ungleichen Verträgen wurde die Exterritorialität von Angehörigen der
westlichen Staaten in China und Japan festgesetzt; diese unterlagen somit der
konsularischen Gerichtsbarkeit ihrer Heimatstaaten und nicht dem chinesischen oder
japanischen Recht. Vgl. Ungleiche Verträge.
Fortschritt: Westliches Verständnis der Entwicklung der menschlichen
Gesellschaft(en) hinaus aus der Barbarei hin zu Zivilisation, technologischer und
gesellschaftlicher Moderne und ganz grundsätzlich hin zum „Guten“. Vgl. Moderne.
Ideologie: Ein zumindest in Teilen bewusst konstruiertes und weiterentwickeltes
Konstrukt aus Ansichten, Überzeugungen und Gedankenwelten, welches einen
Absolutheitsanspruch erlangen kann, aber nicht die Grenzen des überhaupt Denk-
und Sagbaren konstituiert. Vgl. Denkzwang-Paradigma; Weltanschauung.
Imperialismus: Die Bestrebungen und Ideologie der europäischen Grossmächte und
Japans vor allem am Ende des 19. und Beginn des 20. Jahrhunderts, grosse Teile der
Erdoberfläche unter eigene territoriale Kontrolle zu bringen (d.h. ein Imperium zu
errichten), sowohl durch Einverleibung fremder Territorien in den eigenen Staat als
auch durch Kolonialisierung und indirekt abhängige Marionettenregimes.
Japan: Mutterland des japanischen Staates zur Edo- und Meiji-Zeit, umfasst die vier
grossen Hauptinseln sowie die Okinawa- bzw. Ryūkyū-Inseln und alle weiteren
Inseln, welche zu dieser Zeit Teil Japans waren oder wurden, jedoch nicht die
Kolonien und besetzten Gebiete Japans wie Taiwan und Korea. Diese werden im Text
immer speziell und nicht mit dem Begriff „Japan“ bezeichnet.
Konvergenz- und Partikularismus-Theorien: Theorien, welche entweder davon
ausgehen, dass Gesellschaften oder Staaten eigene, von anderen grundlegend
unterscheidbare Wege beschreiten (Partikularismus), oder dass sich im Gegensatz
dazu durch die Entwicklung in einem Lebensbereich (z.B. in der Wirtschaft) auch die
meisten anderen Lebensbereiche an die „Vorbildkultur“ angleichen und somit
konvergieren. Vgl. Kultur; Tradition; Moderne.
Kultur: Die Gesamtheit der Praktiken, Denkweisen und Institutionen einer
spezifischen Gesellschaft. Vgl. Kultureller Nationalismus; Nation / Nationalismus;
Tradition.
Kultureller Nationalismus: Ausprägung des Nationalismus, welche den Fokus auf
eine „gemeinsame Kultur“ als Grundlage der Nation legt und diese oftmals als
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überlegen gegenüber den Kulturen anderer Nationen ansieht.111 Vgl. Kultur; Nation /
Nationalismus; Tradition.
Macht: Strukturelle Beziehung zwischen einer Autorität und einem Subjekt, welches
dieser untergeordnet, aber nicht völlig ausgeliefert ist. Vgl. Diskurs.
Meiji-Oligarchie: Deutsche Bezeichnung für die auf Japanisch als Hanbatsu bekannte
Führungsschicht der Meiji-Zeit und Träger der Meiji-Restauration Synonym werden
in dieser Arbeit die Begriffe Meiji-Autoritäten und Meiji-Regierung verwendet. Vgl.
Meiji-Restauration.
Meiji-Restauration: Übernahme der Macht in Japan durch die Meiji-Oligarchie sowie
formelle Rückgabe der Regierungsgewalt vom Shōgun aus dem Hause Tokugawa an
den Tennō Mutsuhito (Regierungsdevise und postumer Name Meiji 明治 ) im Jahre
1868. In der Folge grundlegende Umgestaltung der japanischen Gesellschaft, Politik
und Wirtschaft, geprägt durch zeitweise starke Anlehnung an die westliche
Modernisierung. Die Meiji-Zeit bzw. -Periode (japanisch 明治時代 Meiji Jidai) dauerte
von 1868 bis 1912 (Tod des Meiji- Tennō). Vgl. Meiji-Ishin; Meiji-Oligarchie.
Moderne: Grundlegende Umgestaltung und Neuordnung der meisten oder aller
Lebensbereiche nach dem Muster der westlichen politischen, gesellschaftlichen,
wirtschaftlichen und technologischen Revolutionen und Entwicklungen vor allem im
18., 19. und 20. Jahrhundert, welche einen völligen Bruch mit der Vergangenheit
darstellen. Modernisierung kann demzufolge auch bedeuten, dass eine andere
Gesellschaft diesem westlichen Muster in ihrer Entwicklung folgt.112 Vgl. Zivilisation;
Fortschritt; Barbaren; Tradition.
Moral: Das Verhalten, welches von einer Gesellschaft oder einem Individuum
gefordert wird, um gemäss den Werten der Gesellschaft und somit „gut“ und „richtig“
zu handeln. Kurz: Was innerhalb einer Gesellschaft als „gut“ und „richtig“ anerkannt
wird. In dieser Arbeit wird konkret mit dem Ansatz von Miriam Kingsberg
gearbeitet.113 Vgl. Ethik; Moralischer Kreuzzug; Moral Entrepreneurs.
111 Vgl. Hein 2008, S. 450-451.112 Zur Kritik des Begriffs Modernisierung: vgl. Schenck 1997, S. 20-24.113 Vgl. Kingsberg 2014, S. 1 und Fussnote 3, S. 201.
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Moral Nation: Nationalstaat mit Vorbildcharakter für die Staaten mit
Weltmachtambitionen. Dabei handelt es sich um eine Nation im modernen westlichen
Sinne, welche durch ihre moralische Integrität als zivilisiert und somit legitimiert
angesehen wird, auch globale Verantwortung und Einflussnahme zu übernehmen.
Morphin: Alkaloid im Opium (und somit sowohl Opiat als auch Opioid), welches
primär für die Wirkungsweise von Opium auf den menschlichen Körper
verantwortlich ist. Kann aus Opium extrahiert werden und stellte lange Zeit eines der
potentesten Schmerzmittel dar. Der Morphingehalt wurde und wird meist auch zur
Bestimmung der Qualität von Opium verwendet.
Nation / Nationalismus: Westliches Konzept eines auf historischer Grundlage
zusammengehörigen Staatsvolkes mit gemeinsame Kultur, welches sein eigenes
Staatsgebiet unabhängig und selbständig regieren solle. Dabei kann der eigenen
Nation auch einen Vorrang oder eine Überlegenheit gegenüber anderen Nationen
oder Völkern zugesprochen werden. Vgl. Rassismus; Kultur; Kultureller Nationalismus;
Tradition.
Opiumkrieg: Im engeren Sinne (umstrittene) Bezeichnung für die zwei Kriege
zwischen Grossbritannien und dem China der Qing-Dynastie 1839-1842 und 1856-
1860 (in diesem zweiten Konflikt mit Frankreich auf der Seite Grossbritanniens), in
denen gewaltsam britische Interessen in Bezug auf den Opiumhandel in China
durchgesetzt werden sollten. Im weiteren Sinne auch auf andere Kriege und Konflikte
ausgeweitet, in denen Opium eine Rolle spielte, so insbesondere auf den
Opiumhandel von Japan in China zur Zeit des Zweiten Sino-Japanischen Krieges
(1937-1945).
Opiummissbrauch: Der übermässige Konsum von Opium, welcher reale oder als real
erlebte negative Folgen für das konsumierende Individuum oder die Gesellschaft als
Ganzes haben kann. Vgl. Drogen;
Opiumplage: Englisch Opium Plague, stellt eine emotional und propagandistisch
konnotierte Bezeichnung für den massenhaften Handel und Konsum (später auch
Produktion) von Rauchopium im China der Qing-Dynastie dar, insbesondere im
späten 19. und frühen 20. Jahrhundert. Vgl. Vergiftungspolitik
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Osten / Orient: Gegenbegriffe zum Westen, welche eine diesem entgegengesetzte
Kultursphäre bezeichnen sollen und insbesondere seit Edward Said114 als Ausdruck
des westlichen Überlegenheitsdenkens im Sinne des Orientalismus verstanden
werden. Dabei wird dem „Orient“ ein tieferer Rang auf der „Skala der Zivilisation“
zugewiesen und die Länder des „Ostens“ als rückständig, barbarisch und
minderwertig definiert. In der geografischen Bedeutung können Osten, Orient und
Asien als Synonyme angesehen werden. Vgl. Asien; Westen; Europa; Amerika;
Prohibition: Systematische Anwendung von Verbots- und
Unterdrückungsmassnahmen zur Bekämpfung eines von den Autoritäten nicht
tolerierten gesellschaftlichen Phänomens. Vgl. War on Drugs.
Rassismus: Ideologie, Denkweise oder Verhalten, welches eine bestimmte Gruppe
von Menschen über eine andere Gruppe oder alle anderen Menschen stellt und ihr
dadurch mehr Wert zuspricht. Vgl. Sozialdarwinismus; Ideologie; Nationalismus.
Rauchopium: Das zu einer Paste weiterverarbeitete Rohopium, welches mit Tabak
vermischt oder pur meistens in hierfür speziell angefertigten Pfeifen mithilfe
weiterer spezifischer Gerätschaften zu primär nicht-medizinischen Zwecken geraucht
wird.
Rauschmittel: Synonym für Drogen. Vgl. Drogen; Arzneimittel.
Rohopium: Der getrocknete Milchsaft des Schlafmohns (papaver somniferum),
welcher den Grundstoff für weitere Opiate und Opioide darstellt.
Sozialdarwinismus: Ideologie, welche im 19. Jahrhundert aufkommt und die
Evolutions-Erkenntnisse von Charles Darwin auf die menschlichen Gesellschaften
überträgt. Dabei wird von einem Kampf der Arten ausgegangen, in welchem die am
besten angepassten Individuen und Arten überleben und die weniger Fitten
verdrängen. Vgl. Rassismus; Ideologie.
Sozialer Konstruktivismus: Soziologische Theorie, welche davon ausgeht, dass
Gesellschaften und deren Akteure Tatsachen, wie z.B. gesellschaftliche Probleme,
konstruieren können und somit die gesellschaftliche „Realität“ und Devianz
(abweichendes Verhalten) mitgestalten. Vgl. Denkzwang-Paradigma.
Sucht: Die körperliche oder psychische Abhängigkeit von Stoffen, welche sich durch
Entzugserscheinungen und Gewöhnung bemerkbar macht.
114 Said 1978.33/54
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Tradition: Neben der Definition von Eric Hobesbawn als konstruierte, „erfundene“
Eigenschaften, bezeichnet Tradition darüber hinaus die althergebrachten Praktiken,
Denkweisen und Institutionen, welche im Zuge der Modernisierung abgelöst und
verdrängt werden. Gegenbegriff zur Moderne. Vgl. Kultur; Nation / Nationalismus;
Kultureller Nationalismus; Moderne; Fortschritt.
Ungleiche Verträge: Zunächst zwischen China und den westlichen Mächten
geschlossene Verträge, welche für China wirtschaftlich und rechtlich nachteilige
Punkte enthielten und die wirtschaftliche „Ausbeutung“ Chinas erleichterten. Solche
Verträge wurden von 1854 bis 1873 auch Japan zur Unterzeichnung auferlegt. Die
Revision dieser Verträge wurde ein erklärtes Ziel der Meiji-Autoritäten, welches die
ersten Jahrzehnte ihrer Herrschaft bestimmen sollte. Insbesondere die Aufhebung
der japanischen Zoll- und Tarifautonomie und die Konsulargerichtsbarkeit, welche
den westlichen Staatsangehörigen Exterritorialität zusprach, wurden von Japan als
Verletzung der nationalen Souveränität und Ehre angesehen und sollten mit allen
Mitteln bekämpft werden.115 Vgl. Exterritorialität.
Vergiftungspolitik: Die von chinesischen Historikern und Politikern und weiteren
Vertretern des chinesischen Volkes insbesondere im 20. Jahrhundert dem Westen
vorgeworfene absichtliche Politik der Einfuhr von Opium nach China und der
Herbeiführung einer Opiumplage mit dem Ziel, China zu schwächen und auszubeuten.
Emotional und propagandistisch konnotierter Begriff.116 Vgl. Opiumplage.
War on Drugs: Bezeichnung für das systematische Vorgehen einzelner Staaten oder
der internationalen Staatengemeinschaft gegen Herstellung, Handel und Konsum von
Drogen. 1972 von Richard Nixon im Rahmen der US-amerikanischen Drogenpolitik
geprägt, bezieht sich der Begriff heute ebenso auf das Vorgehen weiterer einzelner
Staaten. Ausgehend davon, dass die Prohibition einen wesentlichen Bestandteil des
War on Drugs darstellt, wird der Begriff in dieser Arbeit rückwirkend auch auf die
Drogenpolitik Japans in der Meiji-Zeit angewendet. Vgl. Drogenkrieg; Prohibition.
Weltanschauung: Gesamtheit von Ansichten, Überzeugungen und Gedankenwelten
eines Individuums oder einer Gruppe zu einer bestimmten Zeit. Vgl. Denkzwang-
Paradigma; Ideologie.
115 Zu den rechtlichen Aspekten dieser Verträge: vgl. Schenck 1997, S. 41-48.116 Vgl. Brook / Wakabayashi 2000, S. 1-3.
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Westen: Gegenbegriff zum Osten / Orient, welcher die europäische und
amerikanische Zivilisation im Gegensatz zum „barbarischen Orient“ bezeichnen soll.
Geografisch kann der Begriff als Gesamtbezeichnung für die europäischen Staaten
und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) dienen. Vgl. Osten / Orient; Europa;
Asien; Amerika.
Zivilisation: Universell angestrebte oder propagierte Entwicklungsstufe der
Gesamtheit oder eines Teils der Menschheit, welche die höchste Verfeinerung der
Sitten und Gebräuche sowie der Technik und Wissenschaften darstelle und in ihrer
Entwicklung weit fortgeschritten sei. Vgl. Moderne; Barbaren.
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Universität Zürich 日本麻薬戦争 Japans Krieg gegen die DrogenHistorisches Seminar, Frühjahrssemester 2015 Stephan BruhinBA-Seminar „Von den Opiumkriegen zur Opiumprohibition“ [email protected]: Judith Fröhlich 01.09.2015
4.5 Fachvokabular117
4.5.1 日本語 (Japanisch) 4.5.2 汉语 (Chinesisch)
阿片/ 鴉片/あへん/アヘン [Ahen] : Opium 阿片/鴉片 [Apiàn/Yāpiàn] : Opium
阿片戦争 [Ahen Sensō] : Opiumkrieg 毒化政策 [Dúhuà Zhèngcè] :
中国 [Chūgoku] : China Vergiftungspolitik.
懲役 [Chōeki] : Zuchthausstrafe 日本 [Rìběn] : Japan
中毒 [Chūdoku]: Vergiftung, Sucht 鴉片戰爭 [Yāpiàn Zhànzhēng] :
藩閥 [Hanbatsu] : Meiji-Oligarchie Opiumkrieg
法/法律 [Hō/Hōritsu] : Gesetz / 中國 [Zhōngguó] : China
Rechtssystem
日本 [Nihon / Nippon] : Japan
危機 [Kiki] : Krise
禁錮 [Kinko] : Gefängnisstrafe
麻薬 [Mayaku] : Rauschmittel, Droge
麻薬戦争 [Mayaku Sensō] : Drogenkrieg
明治維新 [Meiji Ishin] : Meiji-Restauration
命令 [Meirei] : Verfügung
匁 [Monme] : Alte japanische Gewichtseinheit (ca. 3,75 g)
支那 [Shina] : China (veraltet)
所持 [Shoji] : Besitz
所有 [Shoyū] : Eigentum
有期徒刑 [Yūki Tokei] : Zeitstrafe mit Arbeitspflicht.
117 Die Romanisierung chinesischer Begriffe erfolgt gemäss dem Pinyin-System; japanische Begriffewerden gemäss dem modifizierten Hepburn-System transkribiert.
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4.6 Verwendete Rechtstexte und deren Übersetzungen
4.6.1 販賣鴉片烟律 [Hanbei Ahen Enritsu] Art. 521 et 522
Vorschriften betreffend Verkauf von Rauchopium
第五百二十一 八月九日(太政官)
一凡ソ鴉片烟ヲ販賣シテ利ヲ謀ル者首
ハ斬從ハ三等流自首スル者ハ一等ヲ減
ス
一人ヲ引誘シ吸食セシムル者ハ絞從及
ヒ情ヲ知リ房屋ヲ給スル者ハ三等流引
誘セラレテ吸食スル者ハ徒一年
一收買シテ未タ售賣セサル者首ハ三等
流從ハ徒三年買食スル者徒二年半自首
スル者ハ並に罪ヲ免シ鴉片烟ハ官ニ沒
收ス
Art. 521, 9. August (Staatsministerium)
Wer gewerbsmässig Rauchopium jedweder
Menge verkauft, wird mit dem Tod durch
Enthauptung bestraft. Wer hierzu Beihilfe
leistet, wird mit Verbannung dritter Stufe
bestraft. Bei Selbstanzeige wird die Strafe
um eine Stufe gemildert.
Wer andere zum Konsum (von
Rauchopium) verführt, wird mit dem Tod
durch den Strang bestraft. Wer hierzu
Beihilfe leistet oder (für den Konsum von
Rauchopium) wissentlich seine
Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, wird
mit Verbannung dritter Stufe bestraft. Wer
zum Konsum verführt worden ist, wird mit
einjähriger Freiheitsstrafe bestraft.
Wer (Rauchopium) zum Zweck des
Weiterverkaufs erwirbt, wird mit
Verbannung dritter Stufe bestraft. Wer
hierzu Beihilfe leistet, wird mit dreijähriger
Freiheitsstrafe bestraft. Wer (Rauchopium)
zum Zweck des (eigenen) Konsums erwirbt,
wird mit zweieinhalbjähriger Freiheits-
strafe bestraft. Wer sich selbst anzeigt,
dessen Strafe wird erlassen und er ist dazu
verpflichtet, (das erworbene) Rauchopium
den Behörden auszuhändigen.37/54
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一官吏知テ舉セサル者ハ並ニ與同罪財
ヲ受ル者ハ枉法ヲ以テ重キニ從テ論ス
右之通御定ニ相成候條此旨相達候事
Wer als Beamter einen Vorteil annimmt
dafür, dass er eine solche Straftat
wissentlich geschehen lässt, wird
entsprechend der Schwere seiner
Rechtsbeugung behandelt.
Der Inhalt dieses Gesetzes muss allgemein
bekannt gemacht werden.
第五百二十二 八月九日 (布) (太政官)
府 藩 縣 へ
鴉片烟草ノ儀ハ兼テ嚴禁ノ處猶又今般
販賣鴉片烟律御定に相成各港在留ノ支
那人ヘモ嚴重禁止被仰出候且藥用ニ供
シ候生鴉片タリトモ勝手ニ取扱候儀不
相成別紙之通取扱規則ヲモ被爲立候條
各地方官ニ於テモ管内人民末々迄心得
違無之様屹度取締可致事
(別紙)
Art. 522, 9. August (Bekanntmachung)
(Staatsministerium)
Betrifft die Stadtpräfekturen (Osaka und
Kyoto), die Lehen und die Präfekturen
Die früheren strikten Regelungen bezüglich
der Rauchopium-Pflanzen und die neuen
Vorschriften betreffend Verkauf von
Rauchopium gelten gleichzeitig auch fuur
alle Chinesen, die sich in japanischen Häfen
aufhalten; ebenso wie die Bestimmungen
zum Umgang mit Rohopium im folgenden
Anhang, welche Opium für den
medizinischen Gebrauch regeln. Dies alles
gilt ebenso für die lokalen Behörden,
welche durch strikte Kontrollen dafür zu
sorgen haben, dass die Untertanen in ihren
Zuständigkeitsbereichen diese Regelungen
befolgen.
Anhang
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4.6.2 生鴉片取扱規則 [Nama Ahen Toriatsukai Kisoku]
Bestimmungen zum Umgang mit Rohopium
一藥店中現在所持ノ分ハ各地方官廳ニ
テ檢査ヲ遂ケ品位量目等委細簿記シ可
置事
一不得止藥用ニ供シ候儀有之賣買致し
條節ハ其度毎ニ藥店醫師ヨリモ品位量
目等委細官廳ヘ可届出事
一藥用欠乏ニ付外國ヨリ取寄度節ハ各
地方官ヨリ開港場ヘ申立候ハ、別段ノ
注文ヲ以テ取寄候様可致事
Apotheken sind dazu verpflichtet über das
in ihrem Besitz befindliche Opium
Untersuchungen bezüglich Qualität,
Gewicht, etc. durchführen, die Ergebnisse
dieser Untersuchungen zu dokumentieren
und diese der jeweiligen lokalen
Verwaltung vorzulegen.
Apotheken und Ärzte sind dazu verpflichtet
bei jedem Kauf oder Verkauf von Rohopium
zum medizinischen Gebrauch die
notwendigen Angaben bezüglich Qualität,
Gewicht, etc. der jeweiligen lokalen
Verwaltung anzugeben.
Wenn Mangel an (Rohopium für den
medizinischen Gebrauch) herrscht, so
müssen die lokalen Behörden an die für den
Aussenhandel geöffneten Häfen den Antrag
stellen, im Rahmen eines Sonderauftrags
Rohopium aus dem Ausland anfordern zu
dürfen.
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4.6.3 販賣鴉片烟律 [Hanbei Ahen Enritsu] Art. 523 et 524
Vorschriften betreffend Verkauf von Rauchopium
第五百二十三 八月九日(沙) 外務省
鴉片烟草ノ儀ハ兼テ嚴禁ニ候處猶又今般販賣鴉片烟律御定に相成候ニ付テハ各港
在留支那人ヘモ嚴重禁止ノ儀申諭シ竊ニ取扱候儀無之様之急度取締可致事
Art. 523, 9. August, Aussenministerium
Die früheren strikten Regelungen bezüglich der Rauchopium-Pflanzen und die neuen
Vorschriften betreffend Verkauf von Rauchopium gelten gleichzeitig auch fuur alle
Chinesen, die sich in japanischen Häfen aufhalten. Durch strikte Kontrollen ist dafür
zu sorgen, dass diesen Bestimmungen auch nicht im Verborgenen zuwider gehandelt
wird.
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第五百二十四 八月 (外務省) Art. 524, August (Aussenministerium)
外務省奉上諭前于各港府縣曉示在該港清國人等不得藏貯鴉片等因旋将買片烟之我
國人及賣付之清國等業已據罪懲治在案昔此物入清國流毒害民以至今日之甚是不可
不思之也爲此本政府新定防害律例頒示通商各港府縣申諭在港清國商民嗣後倘有毫
犯法在必行以熄惡燄凡清國人素有烟瘾刻難置其管笺者固不須言即量淺似喫白相者
亦所嚴禁斷不准其來港營生除将現住本港烟鬼徹底清查其或自能戒斷吸喫以遵禁令
者可其不能者當即自行去此囘鄉外奉到新諭律例以後仍有潜匿犯大禁者一經查出毋
庸分別原住新來立刻按律處治奉此特示
Gemäss Kaiserlichem Edikt informiert das Aussenministerium alle Häfen,
Stadtpräfekturen und Präfekturen, dass den Einwohnern die private Lagerung von
Opium untersagt ist und dass sowohl Chinesen und weitere Ausländer, welche Opium
verkaufen, als auch Einheimische, welche Opium erwerben, zu verhaften und
angemessen zu bestrafen sind.
Weil Opium seit seiner Einführung in das China der Qing-Dynastie die chinesische
Bevölkerung vergiftet, darf die Japanische Regierung diese Lektion nicht ausser Acht
lassen und es müssen Massnahmen ergriffen werden, um der Situation Herr zu
werden. Deshalb erlässt die Japanische Regierung diese neuen Gesetze und informiert
alle Häfen, Stadtpräfekturen und Präfekturen, dass chinesische Einwohner, welche
diese Gesetze brechen, streng zu bestrafen sind und dass die zuständigen Behörden
per sofort beginnen, diese Gesetzesbrecher gezielt aufzuspüren.
So wird Chinesen der Eintritt nach Japan verwehrt, wenn sie opiumabhängig sind und
den Konsum von Rauchopium nicht unterlassen können. Abhängige, die sich bereits
in Japan befinden, sollen dies gestehen und sich einer Rehabilitation unterziehen.
Bleibt diese wirkungslos und können sie den Konsum von Rauchopium deshalb nicht
unterlassen, so werden sie verbannt. Ob neu angekommene Migranten oder lokale
Einwohner; wer die Gesetze bricht, wird sofort nach den gesetzlichen Bestimmungen
behandelt.
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4.6.4 阿片法 [Ahenhō] (明治30年法律第27号)
Opiumgesetz (Gesetz Nr. 27 von 1897)
第一条 阿片ヲ製造セムトスル者ハ地
方長官ノ許可ヲ受クヘシ
第二条
阿片製造人ハ地方長官ノ定ムル期日迄
ニ毎年其ノ製造シタル阿片ヲ政府ニ納
付スヘシ
2 前項ノ阿片ハ政府ニ於テ試験ヲ施
シ其ノ莫兒比涅含量所定ノ度ニ適スル
モノニハ賠償金ヲ交付シ其ノ不適品ハ
無償ニテ焼却ス
第三条
阿片ハ政府ニ於テ医薬用品及製薬用品
ニ限リ封緘ヲ施シ之ヲ売下ケ又ハ交付
スルモノトス
2 阿片ハ政府ノ売下ケタルモノ又ハ
交付シタルモノニ非サレハ之ヲ売買授
受所有又ハ所持スルコトヲ得ス
Art. 1 Wer Opium herstellen will, benötigt
eine Genehmigung des Gouverneurs.
Art. 2
(1) Wer Opium herstellt, ist dazu
verpflichtet, alljährlich das produzierte
Opium spätestens bis zum vom Gouverneur
festgelegten Zeitpunkt der Verwaltung
abzuliefern.
(2) Opium, welches gem. Absatz 1 der
Verwaltung abgeliefert wird, ist einer
Qualitätskontrolle zu unterziehen. Kann die
Qualität bestätigt werden, so wird dem
Hersteller eine Entschädigung entrichtet.
Kann die Qualität nicht bestätigt werden,
wird das Opium entschädigungslos
verbrannt.
Art. 3
(1) Opium darf nur zu medizinischen
Zwecken und zur Herstellung von
Arzneimitteln und im versiegelten Zustand
von der Regierung verkauft oder
ausgehändigt werden.
(2) Abgesehen von Verkauf oder
Aushändigung durch die Regierung sind
Handel, Übergabe, Übernahme, Eigentum
sowie Besitz von Opium nicht gestattet.
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第三条ノ二 阿片ハ内務大臣ノ許可ヲ
受ケタル場合ヲ除クノ外之ヲ輸出スル
コト得ス
第四条
第二条ニ依リ賠償金ヲ交付スヘキ阿片
ノ莫兒比涅含量及賠償金額並ニ第三条
ニ依リ売下クヘキ医薬用阿片ノ価格ハ
内務大臣之ヲ告示ス
2 賠償金ヲ交付スヘキ阿片ノ莫兒比
涅含量ヲ増加シ又ハ賠償金額ヲ低減セ
ムトスルトキハ一箇年以前ニ告示スヘ
シ
第五条 医薬用阿片ハ地方長官ヲシテ
其ノ管内医薬品販売業者中相当ノ人員
ヲ限リ医薬用阿片販売人ヲ指定シテ売
下ケシム
Art. 3-2 Der Export von Opium ist nicht
gestattet, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis
des Innenministers vor.
Art. 4
(1) Der Innenminister gibt die
Qualitätsanforderungen für das Opium,
welches nach Artikel 2 dieses Gesetzes mit
einer Entschädigung bedacht werden soll
sowie die Höhe dieser Entschädigung und
den Marktwert des Opiums, welches nach
Artikel 3 dieses Gesetzes verkauft werden
soll, öffentlich bekannt.
(2) Werden Bestimmungen über die
Qualitätsanforderungen oder die Höhe der
Entschädigungssumme geändert, so ist dies
mindestens ein Jahr im Voraus bekannt zu
geben.
Art. 5 Der Gouverneur bezeichnet in
seinem Zuständigkeitsbereich eine
angemessene Anzahl Arzneimittelhändler,
die das Privileg erhalten, Opium für den
medizinischen Gebrauch verkaufen zu
dürfen.
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第六条
医師、歯科医師、獣医、薬剤師又ハ医
薬品製造業者医薬用阿片ヲ要スルトキ
ハ命令ニ別段ノ規定アル場合ヲ除クノ
外行政官庁ノ証明ヲ受ケ医薬用阿片販
売人ニ売渡ヲ請求スヘシ
2 医薬用阿片販売人販売用ノ阿片ヲ
販売ノ目的以外ニ供セムトスルトキハ
行政官庁ノ許可ヲ受クヘシ
第六条ノ二
地方長官必要ト認ムルトキハ内務大臣
ノ認可ヲ受ケ医師、歯科医師、獣医、
薬剤師又ハ医薬品製造業者ニ対シ医薬
用阿片ヲ売下クルコトヲ得
Art. 6
(1) Vorbehaltlich allfälliger durch
Verfügung erlassener Spezial-
bestimmungen müssen Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Apotheker sowie
Arzneimittelhersteller, wenn sie (für ihre
berufliche Tätigkeit) Opium benötigen, eine
Bescheinigung durch die administrativen
Behörden erhalten. Sie können dann
verlangen, dass die Verkäufer von Opium
für den medizinischen Gebrauch ihnen
dieses verkaufen.
(2) Jeder Verkauf von Opium, der nicht von
einem Verkäufer von Opium für den
medizinischen Gebrauch vorgenommen
wird, bedarf einer Genehmigung der
administrativen Behörden.
Art. 6-2
Erachtet es der Gouverneur als notwendig,
so kann er mit Zustimmung des
Innenministers Ärzten, Zahnärzten,
Tierärzten, Apothekern sowie Arzneimittel-
herstellern Opium für den medizinischen
Gebrauch (direkt) verkaufen.
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第七条
医薬用阿片ハ第六条第一項若ハ前条ニ
依ル場合又ハ命令ニ別段ノ規定アル場
合ヲ除クノ外医師、歯料医師又ハ獣医
ノ処方箋ヲ以テスルニ非サレハ之ヲ譲
渡シ又ハ譲受クルコトヲ得ス
第七条ノ二
医薬用阿片販売人ハ第六条第一項ニ依ル
請求ヲ受ケタル場合ニ於テ正当ノ事由ナ
クシテ医薬用阿片ノ売渡ヲ拒ムコトヲ得
ス
第七条ノ三
医薬用阿片販売人ハ政府ノ定メタル価格
ヲ超エテ医薬用阿片ヲ販売スルコトヲ得
ス
第八条
医薬用阿片販売人ハ政府ノ封緘ヲ施シ
タル医薬用阿片ノ容器ヲ開披シ若ハ改
装シ又ハ封緘ヲ破毀スルコトヲ得ス
Art. 7
Vorbehaltlich allfälliger durch Verfügung
erlassener Spezialbestimmungen sowie
vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 und der
diesem vorausgehenden Artikeln, ist
Übereignung oder Erwerb von Opium für
den medizinischen Gebrauch nicht
gestattet, ausser wenn es durch Ärzte,
Zahnärzte oder Tierärzte per Rezept
verschrieben wird.
Art. 7-2 Verkäufer von Opium für den
medizinischen Gebrauch dürfen den
Verkauf gemäss Artikel 6 Absatz 1 nicht
verweigern, wenn kein rechtfertigender
Grund dafür vorliegt.
Art. 7-3 Den Verkäufern von Opium für den
medizinischen Gebrauch ist es nicht
gestattet, dies zu höheren Preisen zu
verkaufen als von der Regierung
festgesetzt.
Art. 8
(1) Den Verkäufern von Opium für den
medizinischen Gebrauch ist es nicht
gestattet, Behältnisse zu öffnen, die Opium
für den medizinischen Gebrauch enthalten
und die von der Verwaltung versiegelt
wurden, wenn dabei etwas an den
Behältnissen verändert oder das Siegel
zerstört wird.
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2 医薬用阿片販売人ハ政府ノ封緘ヲ
施シタル医薬用阿片ニシテ封緘ノ無効
トナリタルモノ又ハ容器ヲ改装シタル
モノヲ販売スルコトヲ得ス
第八条ノ二
製薬用阿片ノ売下ニ関スル事項ハ命令
ヲ以テ之ヲ定ム
2 前項ニ依リ売下ヲ受ケタル阿片ハ
命令ニ別段ノ規定アル場合ヲ除クノ外
之ヲ譲渡シ又ハ譲受クルコトヲ得ス
第八条ノ三
官庁又ハ官立ノ病院若ハ学校ニ於テ阿
片ヲ要スルトキハ命令ノ定ムル所ニ依
リ交付ヲ受クヘシ
第九条
第三条第二項又ハ第三条ノ二ニ違背シ
タル者ハ二年以下ノ懲役又ハ千円以下
ノ罰金ニ処ス
2 阿片ヲ輸入シタル者罰前項ニ同シ
(2) Den Verkäufern von Opium für den
medizinischen Gebrauch ist es nicht
gestattet, von der Verwaltung versiegeltes
Opium für den medizinischen Gebrauch zu
verkaufen, wenn das Siegel ungültig oder
das Behältnis verändert worden ist.
Art. 8-2
(1) Der Verkauf von Opium für die
Arzneimittelherstellung wird per
Verfügung geregelt.
(2) Übereignung oder Erwerb von Opium
ist nicht gestattet, wenn keine Verfügung
nach Absatz 1 besteht.
Art. 8-3
Benötigen Behörden, staatliche Kranken-
häuser oder Schulen Opium, so können sie
dieses durch Verfügung erhalten.
Art. 9
(1) Wer den Bestimmungen in Artikel 3
Absatz 2 oder Artikel 3-2 zuwiderhandelt,
wird mit Zuchthaus bis zu 2 Jahren oder
Geldstrafe bis zu 1000 Yen bestraft.
(2) Wer Opium importiert, wird mit
gleicher Strafe belegt.
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第十条
第三条第二項ニ違背シテ所有又ハ所持
スル阿片ハ之ヲ没収ス
第十条ノ二
第一条、第六条第二項、第七条乃至第
八条又ハ第八条ノ二第二項ニ違背シタ
ル者ハ一年以下ノ懲役又ハ五百円以下
ノ罰金ニ処ス
第十一条
第二条第一項ニ違背シタル者ハ三百円
以下ノ罰金ニ処ス
第十二条 削除
Art. 10
Wer (widerrechtlich) Eigentum oder Besitz
an Opium erlangt hat, indem er den
Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2
zuwiderhandelt, dessen Opium wird
eingezogen.
Art. 10-2
Wer den Bestimmungen in Artikel 1, Artikel
6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 oder Artikel
8-2 Absatz 2 zuwiderhandelt, wird mit
Zuchthaus bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bis zu 500 Yen bestraft.
Art. 11
Wer den Bestimmungen in Artikel 2 Absatz
1 zuwiderhandelt wird mit Geldstrafe bis zu
300 Yen bestraft.
Art. 12 Aufgehoben.
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第十二条ノ二
薬品営業者又ハ阿片製造人未成年者又
ハ禁治産者ナルトキハ本法又ハ本法ニ
基キテ発スル命令ニ依リ之ニ適用スル
罰則ハ之ヲ法定代理人ニ適用ス但シ其
ノ営業ニ関シ成年者ト同一ノ能力ヲ有
スル未成年者ニ付テハ此ノ限ニ在ラス
第十二条ノ三
薬品営業者又ハ阿片製造人ハ其ノ代理
人同居者雇人其ノ他ノ従業者ニシテ其
ノ業務ニ関シ本法又ハ本法ニ基キテ発
スル命令ニ違背シタルトキハ自己ノ指
揮ニ出テサルノ故ヲ以テ処罰ヲ免カル
ルコトヲ得ス
第十二条ノ四
明治三十三年法律第五十二号ハ本法又
ハ本法ニ基キテ発スル命令ニ依ル犯罪
ニ之ヲ準用ス
Art. 12-2
Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes
sowie der Verfügungen, die aufgrund dieses
Gesetzes erlassen werden, treffen bei
minderjährigen und entmündigten
Betroffenen, welche im Arznei-
mittelgewerbe oder in der Opium-
produktion tätig sind, deren gesetzliche
Vertreter. Bei Minderjährigen jedoch,
welche in ihren Fähigkeiten den
Volljährigen in diesen Gewerben
ebenbürtig sind, kann diese Ausnahme
nicht angewendet werden (und es gelten
die üblichen Regelungen dieses Gesetzes).
Art. 12-3
Wer im Arzneimittelgewerbe oder in der
Opiumproduktion in einer verant-
wortlichen Position tätig ist, kann einer
Bestrafung nicht entgehen, wenn
Stellvertreter, Untermieter, Festangestellte
oder andere Mitarbeiter im Rahmen
besagter Gewerbe gegen dieses Gesetz oder
gegen Verfügungen verstossen, welche
aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden.
Art. 12-4
Das Gesetz Nr. 52, welches im Jahre 1900 in
Kraft treten wird, findet sinngemäss
Anwendung auf die Strafartikel dieses
Gesetzes und aller Verfügungen, die
aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden.
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第十二条ノ五
第十二条ノ二又ハ第十二条ノ三ニ依ル
場合ニ於テハ懲役、禁錮又ハ拘留ニ処
スルコトヲ得ス
第十二条ノ六
第十二条ノ二乃至第十二条ノ四ノ規定
ハ第九条ノ犯罪ニ付之ヲ適用セス
第十三条
阿片製造人又ハ医薬用阿片販売人此ノ
法律又ハ其ノ施行ニ関スル規則ニ違背
シタルトキハ地方長官ハ其ノ許可又ハ
指定ヲ取消スコトヲ得
Art. 12-5
Im Fall der Anwendung von Artikel 12-2
oder Artikel 12-3 ist eine Bestrafung durch
Zuchthaus, Gefängnis oder Haft nicht
gestattet.
Art. 12-6
Fuur die Regelungen der Artikel 12-2 bis
Artikel 12-4 ist das Strafmass von Artikel 9
(dieses Gesetzes) massgebend.
Art. 13
Der Gouverneur kann Herstellern und
Verkäufern von Opium für den
medizinischen Gebrauch die Genehmigung
beziehungsweise die Privilegien entziehen,
wenn sie gegen Bestimmungen dieses
Gesetzes oder gegen Verfügungen
verstossen, welche aufgrund dieses
Gesetzes erlassen werden.
附則 (Zusatzartikel)
第十四条 此ノ法律ハ
明治三十年四月一日ヨリ施行ス
第十五条
此ノ法律施行ノ日現ニ阿片製造人タル
ノ許可ヲ有スル者ハ第一条ノ許可ヲ受
ケタルモノト看做ス
Art. 14
Dieses Gesetz tritt am 01.04.1897 in Kraft.
Art. 15
Personen, welche zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes die Erlaubnis
besitzen, Opium herzustellen, werden
betrachtet als Personen, die eine
Genehmigung nach Artikel 1 dieses
Gesetzes besitzen.
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第十六条
此ノ法律施行以前地方庁ニ預リ置キタ
ル阿片ハ之ヲ焼却ス
第十七条
明治十一年布告第二十一号薬用阿片売
買並ニ製造規則ハ此ノ法律施行ノ日ヨ
リ廃止ス
Art. 16
Opium, welches bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der lokalen Verwaltung
verwahrt worden ist, wird verbrannt.
Art. 17
Das Edikt Nr. 21 von 1878 betreffend der
Regelungen von Handel und Herstellung
von Opium für den medizinischen Gebrauch
wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufgehoben.
4.6.5 旧刑法 [Kyū Keihō] (明治13年太政官布告第36号)
Altes Strafgesetz (Kabinettserlass Nr. 36 von 1880)
第二百三十七條
阿片烟ヲ輸入シ及ヒ製造シ又ハ之ヲ販
賣シタル者ハ有期徒刑ニ處ス
第二百三十八條
阿片烟ヲ吸食スルノ器具ヲ輸入シ及ヒ
製造シ又ハ之ヲ販賣シタル者ハ輕懲役
ニ處ス
Art. 237
Die Bestrafung der Einfuhr und der
Herstellung von Rauchopium sowie von
Personen, die Rauchopium verkaufen,
erfolgt als Zeitstrafe mit Arbeitspflicht.
Art. 238
Die Bestrafung der Einfuhr und der
Herstellung von Geräten die dem Konsum
von Rauchopium dienen, sowie von
Personen, welche diese Geräte verkaufen,
erfolgt als leichte Form der Zuchthausstrafe
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第二百三十九條
税関官吏情ヲ知て阿片烟及ヒ其器具ヲ
輸入セシメタル者ハ前二條ノ刑ニ照シ
各一等ヲ加ス
第二百四十條
阿片煙ヲ吸食スル爲メ房屋ヲ給與シテ
利ヲ圖ル者ハ輕懲役ニ處ス
人ヲ引誘シテ阿片煙ヲ吸食セシメタル
者亦同シ
第二百四十一條
阿片烟ヲ吸食シタル者ハ二年以上三年
以下ノ重禁錮ニ處ス
第二百四十二條
阿片煙及ヒ吸食ノ器具ヲ所有シ又ハ受
寄シタル者ハ一月以上一年以下ノ重禁
錮ニ處ス
Art. 239
Jeder Zollbeamte, der wissentlich Personen
gewähren lässt, welche die Einfuhr von
Rauchopium oder Geräten betreiben, die zu
dessen Konsum dienen, ist nach der
Strafdrohung der vorgenannten Artikel zu
bestrafen, wobei die Strafart um eine Stufe
erhöht wird.
Art. 240
(1) Die Bestrafung von Personen, die zum
eigenen Vorteil, ihre Räumlichkeiten für
den Konsum von Rauchopium zur
Verfügung stellen, erfolgt als leichte Form
der Zuchthausstrafe.
(2) Wer andere Personen zum Konsum von
Rauchopium verführt, den trifft dieselbe
Strafe.
Art. 241
Personen, die Rauchopium konsumieren,
sind mit schwerer Gefängnisstrafe[8] nicht
unter zwei Jahren und nicht mehr als drei
Jahren zu bestrafen.
Art. 242
Personen, welche an Rauchopium oder an
Geräten, die zum dessen Konsum dienen,
Eigentum erlangen oder diese lagern, sind
mit schwerer Gefängnisstrafe nicht unter
einem Monat und nicht mehr als einem Jahr
zu bestrafen.
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Universität Zürich 日本麻薬戦争 Japans Krieg gegen die DrogenHistorisches Seminar, Frühjahrssemester 2015 Stephan BruhinBA-Seminar „Von den Opiumkriegen zur Opiumprohibition“ [email protected]: Judith Fröhlich 01.09.2015
4.6.6 明治刑法 [Meiji Keihō] (明治40年法律第45号)
Meiji-Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 36 von 1907)
第百三十六條
阿片煙ヲ輸入、製造又ハ販賣シ若クハ
販賣ノ目的ヲ以テ之ヲ所持シタル者ハ
六月以上七年以下ノ懲役ニ處ス
第百三十七條
阿片煙ヲ吸食スル器具ヲ輸入、製造又
ハ販賣シ若クハ販賣ノ目的ヲ以テ之ヲ
所持シタル者ハ三月以上五年以下ノ懲
役ニ處ス
第百三十八條
税関官吏阿片煙又ハ阿片煙吸食ノ器具
ヲ輸入シ又ハ其輸入ヲ許シタルトキハ
一年以上十年以下ノ懲役ニ處ス
Art. 136
Die Einfuhr, die Herstellung, der Verkauf
von Rauchopium sowie der Besitz zu
Handelszwecken, wird mit Zuchthaus nicht
unter sechs Monaten und nicht mehr als
sieben Jahren bestraft.
Art. 137
Die Einfuhr, die Herstellung, der Verkauf
von Geräten, die dem Konsum von
Rauchopium dienen sowie der Besitz
dieser Geräte zu Handelszwecken, wird mit
Zuchthaus nicht unter drei Monaten und
nicht mehr als fünf Jahren bestraft.
Art. 138
Zollbeamte, welche die Einfuhr, von
Rauchopium oder Geräten, die zu dessen
Konsum dienen, betreiben, oder dies
erlauben, sind mit Zuchthaus nicht unter
einem Jahr und nicht mehr als zehn Jahren
zu bestrafen.
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第百三十九條
阿片煙ヲ吸食シタル者ハ三年以下ノ懲
役ニ處ス
阿片煙ヲ吸食スル爲メ房屋ヲ給與シテ
利ヲ圖リタル者ハ六月以上七年以下ノ
懲役ニ處ス
第百四十條
阿片煙又ハ阿片煙吸食ノ器具ヲ所持シ
タル者ハ一年以下ノ懲役ニ處ス
第百四十一條
本章ノ未遂罪ハ之ヲ罰ス
Art. 139
(1) Der Konsum von Rauchopium, wird mit
Zuchthaus bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Personen, die zum eigenen Vorteil ihre
Räumlichkeiten für den Konsum von
Rauchopium zur Verfügung stellen, sind mit
Zuchthaus nicht unter sechs Monaten und
nicht mehr als sieben Jahren zu bestrafen.
Art. 140
Der Besitz von Rauchopium oder Geräten,
die zu dessen Konsum dienen, wird mit
Zuchthaus bis zu einem Jahr bestraft.
Art. 141
Der Versuch der in diesem Kapitel
beschriebenen Taten ist strafbar.
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4.5 Selbständigkeitserklärung
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